02011R0492 — DE — 01.08.2021 — 004.001
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VERORDNUNG (EU) Nr. 492/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1) |
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Amtsblatt |
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VERORDNUNG (EU) 2016/589 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. April 2016 |
L 107 |
1 |
22.4.2016 |
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VERORDNUNG (EU) 2019/1149 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 |
L 186 |
21 |
11.7.2019 |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 492/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 5. April 2011
über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union
(kodifizierter Text)
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
DIE BESCHÄFTIGUNG, DIE GLEICHBEHANDLUNG UND DIE FAMILIENANGEHÖRIGEN DER ARBEITNEHMER
ABSCHNITT 1
Zugang zur Beschäftigung
Artikel 1
Artikel 2
Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und jeder Arbeitgeber, der eine Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausübt, können nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihre Stellenangebote und Arbeitsgesuche austauschen sowie Arbeitsverträge schließen und erfüllen, ohne dass sich Diskriminierungen daraus ergeben dürfen.
Artikel 3
Die folgenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Verwaltungspraktiken eines Mitgliedstaats finden im Rahmen dieser Verordnung keine Anwendung:
Vorschriften, die das Stellenangebot und das Arbeitsgesuch, den Zugang zur Beschäftigung und deren Ausübung durch Ausländer einschränken oder von Bedingungen abhängig machen, die für Inländer nicht gelten; oder
Vorschriften, die, ohne auf die Staatsangehörigkeit abzustellen, ausschließlich oder hauptsächlich bezwecken oder bewirken, dass Angehörige der übrigen Mitgliedstaaten von der angebotenen Stelle ferngehalten werden.
Unterabsatz 1 gilt nicht für Bedingungen, welche die in Anbetracht der Besonderheit der zu vergebenden Stelle erforderlichen Sprachkenntnisse betreffen.
Zu den in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Vorschriften oder Praktiken gehören insbesondere solche, die in einem Mitgliedstaat
ein besonderes Verfahren für die Anwerbung ausländischer Arbeitnehmer zwingend vorschreiben;
die Veröffentlichung eines Stellenangebots durch die Presse oder durch irgendwelche anderen Wege einschränken oder von anderen als den Bedingungen abhängig machen, die für den Arbeitgeber, der seine Tätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Staates ausübt, gelten;
den Zugang zur Beschäftigung von Bedingungen abhängig machen, die sich auf die Einschreibung beim Arbeitsamt beziehen, oder die namentliche Anwerbung eines Arbeitnehmers hindern, soweit dadurch Personen betroffen sind, die nicht im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen.
Artikel 4
Artikel 5
Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Beschäftigung sucht, erhält dort die gleiche Hilfe, wie sie die Arbeitsämter dieses Staates den eigenen Staatsangehörigen gewähren, die eine Beschäftigung suchen.
Artikel 6
ABSCHNITT 2
Ausübung der Beschäftigung und Gleichbehandlung
Artikel 7
Artikel 8
Ein Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, hat Anspruch auf gleiche Behandlung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu Gewerkschaften und der Ausübung gewerkschaftlicher Rechte, einschließlich des Wahlrechts sowie des Zugangs zur Verwaltung oder Leitung von Gewerkschaften. Er kann von der Teilnahme an der Verwaltung von Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Ausübung eines öffentlich-rechtlichen Amtes ausgeschlossen werden. Er hat ferner das Recht auf Wählbarkeit zu den Organen der Arbeitnehmervertretungen in den Betrieben.
Absatz 1 berührt nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, durch die in einigen Mitgliedstaaten weitergehende Rechte an Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten eingeräumt werden.
Artikel 9
Ihre im Herkunftsland verbliebene Familie wird zu diesem Zweck als in diesem Gebiet wohnend betrachtet, soweit auch für inländische Arbeitnehmer eine entsprechende Vermutung gilt.
ABSCHNITT 3
Familienangehörige der Arbeitnehmer
Artikel 10
Die Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, können, wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen.
Die Mitgliedstaaten fördern die Bemühungen, durch die diesen Kindern ermöglicht werden soll, unter den besten Voraussetzungen am Unterricht teilzunehmen.
KAPITEL II
ZUSAMMENFÜHRUNG UND AUSGLEICH VON STELLENANGEBOTEN UND ARBEITSGESUCHEN
ABSCHNITT 1
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission
▼M1 —————
ABSCHNITT 2
Ausgleichsverfahren
Artikel 13
▼M1 —————
ABSCHNITT 3
Regulierende Maßnahmen zur Förderung des Gleichgewichts auf dem Arbeitsmarkt
▼M1 —————
ABSCHNITT 4
Das Europäische Koordinierungsbüro
▼M1 —————
KAPITEL III
ORGANE ZUR HERBEIFÜHRUNG EINER ENGEN ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN AUF DEM GEBIET DER FREIZÜGIGKEIT UND DER BESCHÄFTIGUNG DER ARBEITNEHMER
ABSCHNITT 1
Der Beratende Ausschuss
Artikel 21
Der Beratende Ausschuss ist beauftragt, die Kommission bei der Prüfung der Fragen zu unterstützen, die sich aus der Anwendung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der zu seiner Durchführung getroffenen Maßnahmen auf dem Gebiet der Freizügigkeit und der Beschäftigung der Arbeitnehmer ergeben.
Artikel 22
Der Beratende Ausschuss ist insbesondere beauftragt,
die Probleme der Freizügigkeit und der Beschäftigung im Rahmen der einzelstaatlichen Arbeitsmarktpolitik im Hinblick auf eine Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten auf Unionsebene zu prüfen, die zu einem weiteren Ausbau der Volkswirtschaften sowie zu einer ausgeglicheneren Arbeitsmarktlage beitragen soll;
allgemein die Auswirkungen der Durchführung dieser Verordnung und etwaiger ergänzender Bestimmungen zu untersuchen;
der Kommission gegebenenfalls mit Gründen versehene Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung vorzulegen;
auf Ersuchen der Kommission oder von sich aus mit Gründen versehene Stellungnahmen zu allgemeinen oder grundsätzlichen Fragen abzugeben, insbesondere zum Informationsaustausch betreffend die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt, zur Zu- und Abwanderung von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten, zu den Programmen oder Maßnahmen, die geeignet sind, die Berufsberatung und die Berufsausbildung im Interesse einer größeren Freizügigkeit und besserer Beschäftigungsmöglichkeiten zu fördern, sowie zu jeder Form der Betreuung der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, einschließlich der sozialen Betreuung und der Unterbringung der Arbeitnehmer.
Artikel 23
Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder und die Stellvertreter im Amt, bis ihre Ersetzung oder ihre Wiederernennung vollzogen ist.
Artikel 24
Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses und ihre Stellvertreter werden vom Rat ernannt, der sich bei der Auswahl der Vertreter der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände um eine angemessene Vertretung der verschiedenen in Betracht kommenden Wirtschaftsbereiche bemüht.
Die Liste der Mitglieder und der Stellvertreter wird vom Rat im Amtsblatt der Europäischen Union zur Unterrichtung veröffentlicht.
Artikel 25
Den Vorsitz im Beratenden Ausschuss führt ein Mitglied der Kommission oder dessen Vertreter. Der Vorsitz nimmt an der Abstimmung nicht teil. Der Ausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Er wird von seinem Vorsitz auf eigene Veranlassung oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen.
Die Sekretariatsgeschäfte werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen.
Artikel 26
Der Vorsitz kann Personen oder Vertreter von Einrichtungen, die über umfassende Erfahrungen auf dem Gebiet der Beschäftigung und dem Gebiet der Zu- und Abwanderung von Arbeitnehmern verfügen, als Beobachter oder Sachverständige zu den Sitzungen einladen. Er kann Fachberater hinzuziehen.
Die mit der Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) eingerichtete Europäische Arbeitsbehörde nimmt als Beobachterin an den Sitzungen des Beratenden Ausschusses teil und stellt bei Bedarf technischen Input und technisches Fachwissen bereit.
Artikel 27
Artikel 28
Der Beratende Ausschuss legt seine Arbeitsmethoden in einer Geschäftsordnung fest, die in Kraft tritt, wenn der Rat sie nach Stellungnahme der Kommission genehmigt hat. Die vom Beratenden Ausschuss eventuell beschlossenen Änderungen treten nach dem gleichen Verfahren in Kraft.
ABSCHNITT 2
Der Fachausschuss
▼M2 —————
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 35
Die am 8. November 1968 geltende Geschäftsordnung des Beratenden Ausschusses wird weiter angewandt.
Artikel 36
Diese Verordnung gilt jedoch für die in Unterabsatz 1 genannte Gruppe von Arbeitnehmern sowie ihre Familienangehörigen, soweit deren Rechtsstellung in dem in Unterabsatz 1 genannten Vertrag oder den in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften nicht geregelt ist.
Die Arbeitnehmer dieser Länder und Gebiete, die entsprechend der vorliegenden Vorschrift eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Hoheitsgebiet eines der betreffenden Mitgliedstaaten ausüben, können sich im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten nicht auf diese Verordnung berufen.
Artikel 37
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zur Unterrichtung den Wortlaut der zwischen ihnen auf dem Gebiet der Beschäftigung geschlossenen Abkommen, Übereinkommen oder Vereinbarungen, und zwar in der Zeit von der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Abkommen, Übereinkommen oder Vereinbarungen.
▼M1 —————
Artikel 39
Die Verwaltungsausgaben des Beratenden Ausschusses werden im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union im Einzelplan der Kommission aufgeführt.
Artikel 40
Diese Verordnung gilt für die Mitgliedstaaten und für deren Staatsangehörige, unbeschadet der Artikel 2 und 3.
Artikel 41
Die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 42
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
AUFGEHOBENE VERORDNUNG MIT IHREN NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN
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Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates (ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 2) |
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Verordnung (EWG) Nr. 312/76 des Rates (ABl. L 39 vom 14.2.1976, S. 2) |
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Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates (ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 1) |
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|
Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77) |
Nur Artikel 38 Absatz 1 |
ANHANG II
Entsprechungstabelle
|
Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 |
Vorliegende Verordnung |
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Erster Teil |
Kapitel I |
|
Titel I |
Abschnitt 1 |
|
Artikel 1 |
Artikel 1 |
|
Artikel 2 |
Artikel 2 |
|
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich |
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
|
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b |
|
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 2 |
|
Artikel 4 |
Artikel 4 |
|
Artikel 5 |
Artikel 5 |
|
Artikel 6 |
Artikel 6 |
|
Titel II |
Abschnitt 2 |
|
Artikel 7 |
Artikel 7 |
|
Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 8 |
|
Artikel 9 |
Artikel 9 |
|
Titel III |
Abschnitt 3 |
|
Artikel 12 |
Artikel 10 |
|
Zweiter Teil |
Kapitel II |
|
Titel I |
Abschnitt 1 |
|
Artikel 13 |
Artikel 11 |
|
Artikel 14 |
Artikel 12 |
|
Titel II |
Abschnitt 2 |
|
Artikel 15 |
Artikel 13 |
|
Artikel 16 |
Artikel 14 |
|
Artikel 17 |
Artikel 15 |
|
Artikel 18 |
Artikel 16 |
|
Titel III |
Abschnitt 3 |
|
Artikel 19 |
Artikel 17 |
|
Titel IV |
Abschnitt 4 |
|
Artikel 21 |
Artikel 18 |
|
Artikel 22 |
Artikel 19 |
|
Artikel 23 |
Artikel 20 |
|
Dritter Teil |
Kapitel III |
|
Titel I |
Abschnitt 1 |
|
Artikel 24 |
Artikel 21 |
|
Artikel 25 |
Artikel 22 |
|
Artikel 26 |
Artikel 23 |
|
Artikel 27 |
Artikel 24 |
|
Artikel 28 |
Artikel 25 |
|
Artikel 29 |
Artikel 26 |
|
Artikel 30 |
Artikel 27 |
|
Artikel 31 |
Artikel 28 |
|
Titel II |
Abschnitt 2 |
|
Artikel 32 |
Artikel 29 |
|
Artikel 33 |
Artikel 30 |
|
Artikel 34 |
Artikel 31 |
|
Artikel 35 |
Artikel 32 |
|
Artikel 36 |
Artikel 33 |
|
Artikel 37 |
Artikel 34 |
|
Vierter Teil |
Kapitel IV |
|
Titel I |
— |
|
Artikel 38 |
— |
|
Artikel 39 |
Artikel 35 |
|
Artikel 40 |
— |
|
Artikel 41 |
— |
|
Titel II |
— |
|
Artikel 42 Absatz 1 |
Artikel 36 Absatz 1 |
|
Artikel 42 Absatz 2 |
Artikel 36 Absatz 2 |
|
Artikel 42 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich |
Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 42 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 43 |
Artikel 37 |
|
Artikel 44 |
Artikel 38 |
|
Artikel 45 |
— |
|
Artikel 46 |
Artikel 39 |
|
Artikel 47 |
Artikel 40 |
|
— |
Artikel 41 |
|
Artikel 48 |
Artikel 42 |
|
— |
Anhang I |
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— |
Anhang II |
( 1 ) ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.
( 2 ) Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21).