2011R0359 — DE — 01.07.2013 — 005.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EU) Nr. 359/2011 DES RATES

vom 12. April 2011

über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran

(ABl. L 100, 14.4.2011, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1002/2011 DES RATES vom 10. Oktober 2011

  L 267

1

12.10.2011

►M2

VERORDNUNG (EU) Nr. 264/2012 DES RATES vom 23. März 2012

  L 87

26

24.3.2012

►M3

VERORDNUNG (EU) Nr. 1245/2012 DES RATES vom 20. Dezember 2012

  L 352

15

21.12.2012

►M4

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 206/2013 DES RATES vom 11. März 2013

  L 68

9

12.3.2013

►M5

VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2013 DES RATES vom 13. Mai 2013

  L 158

1

10.6.2013




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 359/2011 DES RATES

vom 12. April 2011

über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2011/235/GASP des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran ( 1 ), der gemäß Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassen wurde,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Beschluss 2011/235/GASP ist vorgesehen, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran verantwortlich sind, eingefroren werden. Diese natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind im Anhang des Beschlusses aufgeführt.

(2)

Restriktive Maßnahmen sollten gegen Personen verhängt werden, die entgegen den internationalen Menschenrechtsverpflichtungen Irans an der Anordnung oder Begehung schwerer Menschenrechtsverletzungen im Zuge der Repression gegen friedliche Demonstranten, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Studenten oder andere Menschen, die für ihre legitimen Rechte einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung eintreten, beteiligt oder hierfür verantwortlich waren, sowie gegen Personen, die an der Anordnung oder Begehung schwerer Verstöße gegen das Recht auf ein ordentliches Verfahren, von Folter, grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder der unterschiedslosen, übermäßigen und zunehmenden Anwendung der Todesstrafe einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Steinigungen, Hinrichtungen durch den Strang oder Hinrichtungen jugendlicher Straftäter beteiligt oder hierfür verantwortlich waren.

(3)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es — insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten — zu ihrer Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union.

(4)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Wahrung dieser Rechte angewandt werden.

(5)

In Anbetracht der politischen Lage in Iran und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2011/235/GASP sollte die Befugnis zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung vom Rat ausgeübt werden.

(6)

Das Verfahren zur Änderung der Listen in Anhang I dieser Verordnung sollte unter anderem vorsehen, dass die benannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Gründe für die Aufnahme in die Listen erfahren, so dass sie die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Werden Bemerkungen oder wesentliche neue Beweise eingereicht, sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Bemerkungen überprüfen und die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend unterrichten.

(7)

Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Ereichung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union müssen die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden müssen, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr ( 2 ) und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ( 3 ) erfolgen.

(8)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) „Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

i) Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,

ii) Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,

iii) öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteile, Wertpapierzertifikate, Anleihen, Optionsscheine, Schuldverschreibungen und Derivatverträge,

iv) Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

v) Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Ansprüche,

vi) Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungsurkunden,

vii) Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

b) „Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;

c) „wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

d) „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, aber nicht darauf beschränkt ist;

e) „Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.

▼M2

Artikel 1a

 

 ◄

(1)  Es ist verboten,

a) die in Anhang III aufgeführte Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden könnte, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

b) für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der in Anhang III aufgeführten Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden könnte, zu erbringen;

c) Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, bereitzustellen, die für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang III aufgeführten Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden könnte, oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe verwendet werden könnten;

d) wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a, b und c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

▼M3

(2)  Abweichend von Absatz 1 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang III aufgeführten, zur internen Repression verwendbaren Ausrüstung, sofern diese ausschließlich für den Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Iran bestimmt ist, oder die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten oder von Finanzmitteln oder Finanzhilfe gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen.

▼M2

Artikel 1b

(1)  Es ist verboten, die in Anhang IV aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software mit oder ohne Ursprung in der Union ohne vorherige Genehmigung durch die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2)  Die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen die Genehmigung nach Absatz 1 nicht, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die betreffende Ausrüstung, Technologie oder Software für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs in Iran durch die Regierung Irans, seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder Personen oder Organisationen, die in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handeln, verwendet würde.

(3)  Anhang IV enthält Ausrüstung, Technologie und Software, die für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs verwendet werden kann.

(4)  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel erteilte Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 1c

(1)  Es ist verboten,

a) für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der in Anhang IV aufgeführten Ausrüstung, Technologie und Software, im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in Anhang IV aufgeführten Ausrüstung und Technologie oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, der Installierung, dem Betrieb oder der Aktualisierung von in Anhang IV aufgeführter Software zu erbringen,

b) für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit der in Anhang IV aufgeführten Ausrüstung, Technologie und Software bereitzustellen,

c) für die Regierung Irans, dessen öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder Personen oder Organisationen, die in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handeln, zu ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen Dienstleistungen zum Abhören oder zur Überwachung des Telefonverkehrs oder des Internets zu erbringen und

d) wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a, b und c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird,

ohne dass eine vorherige Genehmigung durch die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 1b Absatz 2 erteilt wurde.

(2)  Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c bezeichnet der Ausdruck "Dienstleistungen zum Abhören oder zur Überwachung des Telefonverkehrs oder des Internets" solche Dienstleistungen, die insbesondere unter Verwendung von in Anhang IV aufgeführter Ausrüstung, Technologie oder Software den Zugriff auf den ankommenden und abgehenden Telekommunikationsverkehr einer Person und die Verbindungsdaten sowie ihre Übergabe zum Zwecke der Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Speicherung oder anderer damit zusammenhängender Tätigkeiten ermöglichen.

▼B

Artikel 2

(1)  Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)  Den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)  Es ist verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 3

(1)  Anhang I enthält eine Liste der Personen, die vom Rat nach Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2011/235/GASP als für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran verantwortlich ermittelt worden sind, und der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die mit ihnen in Verbindung stehen.

(2)  Anhang I enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.

(3)  Anhang I enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen.

Artikel 4

(1)  Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a) zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,

b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen dienen,

c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder

d) für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass in diesem Fall der Mitgliedstaat die Gründe, aus denen seines Erachtens die Genehmigung erteilt werden sollte, mindestens zwei Wochen vor der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt hat.

(2)  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 5

(1)  Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Datum, an dem die in Artikel 2 genannte Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht angeordnet oder festgestellt wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts,

b) die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist,

c) das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung zugute, und

d) die Anerkennung des Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

(2)  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 6

(1)  Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von

a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, geschlossen wurden beziehungsweise entstanden sind,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden.

(2)  Artikel 2 Absatz 2 hindert die Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die betreffende zuständige Behörde über diese Transaktionen.

Artikel 7

Schuldet eine in Anhang I aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Datum geschlossen wurden beziehungsweise für sie entstanden sind, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, so können die auf den Websites in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass

i) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine von einer in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung geschuldete Zahlung verwendet werden sollen, und

ii) die Zahlung nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 verstößt; und

b) der betreffende Mitgliedstaat hat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt.

Artikel 8

(1)  Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

(2)  Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Artikel 2 Absatz 2 nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen dieses Verbot verstoßen.

Artikel 9

(1)  Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a) Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, umgehend der auf der Website in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und — direkt oder über die Mitgliedstaaten — der Kommission zu übermitteln und

b) mit dieser zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.

(2)  Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten und die Kommission und unterrichten einander umgehend über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und teilen einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen mit, insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte.

Artikel 11

Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

Artikel 12

(1)  Beschließt der Rat, die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er Anhang I entsprechend.

(2)  Der Rat setzt die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3)  Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

(4)  Die Liste in Anhang I wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.

Artikel 13

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)  Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.

Artikel 14

Enthält diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die Anhang II angegeben sind.

Artikel 15

Diese Verordnung gilt

a) im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,

b) an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,

c) für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

d) für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,

e) für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Artikel 16

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Liste der in Artikel 2 Absatz 1 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen



Personen

 

Name

Identifizierungsinfomationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

AHMADI-MOQADDAM Esmail

Geburtsort: Teheran (Iran) - Geburtsdatum: 1961

Chef der iranischen Polizei. Polizeikräfte unter seiner Führung führten brutale Angriffe auf friedliche Proteste und am 15. Juni 2009 einen gewaltsamen Angriff bei Nacht auf die Schlafsäle der Teheraner Universität durch.

 

2.

ALLAHKARAM Hossein

 

Chef der Ansar-e Hezbollah und Oberst in der Iranischen Revolutionsgarde. Mitbegründer der Ansar-e Hezbollah. Diese paramilitärische Truppe war für extreme Gewalt beim Vorgehen gegen Studenten und Universitäten 1999, 2002 und 2009 verantwortlich.

 

3.

ARAGHI (ERAGHI) Abdollah

 

Stellvertretender Leiter der Landstreitkräfte der Iranischen Revolutionsgarde.

Hatte direkte und persönliche Verantwortung für die Niederschlagung der Proteste den ganzen Sommer 2009 über.

 

4.

FAZLI Ali

 

Stellvertretender Kommandeur der Bassidsch, früherer Leiter des Seyyed al-Shohada Korps der Iranischen Revolutionsgarde, Provinz Teheran (bis Februar 2010). Das Seyyed al-Shohada Korps ist für die Sicherheit in der Provinz Teheran zuständig und spielte 2009 eine Schlüsselrolle bei der brutalen Repression gegen Protestteilnehmer.

 

5.

HAMEDANI Hossein

 

Leiter des Rassoulollah Korps der Iranischen Revolutionsgarde, seit November 2009 zuständig für den Großraum Teheran. Das Rassoulollah Korps ist für die Sicherheit im Großraum Teheran zuständig und spielte 2009eine Schlüsselrolle bei der gewaltsamen Repression gegen Protestteilnehmer. Verantwortlich für die Niederschlagung der Proteste während der Ereignisse von Ashura (Dezember 2009) und danach.

 

6.

JAFARI Mohammad-Ali

(alias „Aziz Jafari“)

Geburtsort: Yazd (Iran) - Geburtsdatum: 1.9.1957

Oberkommandierender der Iranischen Revolutionsgarde. Die Iranische Revolutionsgarde und der Stützpunkt Sarollah unter dem Kommando von General Aziz Jafari spielten eine Schlüsselrolle bei den illegalen Eingriffen in die Präsidentschaftswahlen von 2009, bei Festnahmen und Inhaftierungen von politischen Aktivisten sowie bei Zusammenstößen mit Protestierenden auf der Straße.

 

7.

KHALILI Ali

 

General der Iranischen Revolutionsgarde, Leiter der medizinischen Einheit des Stützpunkts Sarollah. Er unterzeichnete am 26. Juni 2009 ein Schreiben an das Gesundheitsministerium, in dem die Aushändigung von Unterlagen oder Patientenakten an Personen, die bei den Ereignissen nach den Wahlen verletzt oder in ein Krankenhaus eingewiesen wurden, untersagt wird.

 

8.

MOTLAGH Bahram Hosseini

 

Leiter des Seyyed al-Shohada Korps der Iranischen Revolutionsgarde, Provinz Teheran. Das Seyyed al-Shohada Korps spielte eine Schlüsselrolle in der Organisation der Niederschlagung von Protesten.

 

9.

NAQDI Mohammad-Reza

Geburtsort: Najaf (Irak) – Geburtsdatum: etwa 1952

Kommandeur der Bassidsch. Als Kommandeur der Bassidsch-Streitkräfte der Iranischen Revolutionsgarde war Naqdi für Übergriffe der Bassidsch Ende 2009, einschließlich für die gewaltsame Reaktion auf die Proteste am Ashura-Tag, bei denen 15 Menschen starben und Hunderte von Protestteilnehmern verhaftet wurden, verantwortlich oder daran beteiligt.

Vor seiner Ernennung zum Kommandeur der Bassidsch im Oktober 2009 war Naqdi Leiter der Geheimdienstabteilung der Bassidsch und verantwortlich für die Verhöre der Personen, die bei der Niederschlagung der Proteste nach den Wahlen verhaftet wurden.

 

10.

RADAN Ahmad-Reza

Geburtsort: Isfahan (Iran) - Geburtsdatum: 1963

Stellvertretender Leiter der iranischen Polizei. Als stellvertretender Leiter der iranischen Polizei seit 2008 ist Radan dafür verantwortlich, dass Polizeikräfte Protestteilnehmer geschlagen, ermordet oder willkürlich festgenommen und inhaftiert haben.

 

11.

RAJABZADEH Azizollah

 

Ehemaliger Leiter der Teheraner Polizei (bis Januar 2010). Als Kommandeur der Strafverfolgungskräfte im Großraum Teheran ist Azizollah Rajabzadeh der hochrangigste Beschuldigte im Fall der Übergriffe in der Haftanstalt Kahrizak.

 

12.

SAJEDI-NIA Hossein

 

Leiter der Teheraner Polizei, ehemaliger stellvertretender Leiter der iranischen Polizei mit Zuständigkeit für Polizeieinsätze. Er ist für das Innenministerium für die Koordinierung von Repressionseinsätzen in der iranischen Hauptstadt zuständig.

 

13.

TAEB Hossein

Geburtsort: Teheran - Geburtsdatum: 1963

Ehemaliger Kommandeur der Bassidsch (bis Oktober 2009). Derzeit stellvertretender Kommandeur der Iranischen Revolutionsgarde für den Geheimdienst. Die Streitkräfte unter seinem Kommando haben an Massenschlägereien, an der Ermordung, Inhaftierung und Folterung friedlicher Protestteilnehmer teilgenommen.

 

14.

SHARIATI Seyeed Hassan

 

Oberhaupt der Justiz von Mashhad. Gerichtsverfahren unter seiner Aufsicht wurden summarisch und unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt, wobei Grundrechte der Angeklagten missachtet wurden und unter Druck und Folter erpresste Aussagen verwertet wurden. Da Vollzugsentscheidungen en masse getroffen wurden, wurden Todesstrafen ohne faire Anhörungsverfahren verhängt.

 

15.

DORRI-NADJAFABADI Ghorban-Ali

Geburtsort: Najafabad (Iran) - Geburtsdatum: 1945

Ehemaliger Generalstaatsanwalt von Iran (bis September 2009) (ehemaliger Geheimdienstminister unter Präsident Khatami). Als Generalstaatsanwalt von Iran befahl und überwachte er nach den ersten Protesten nach den Wahlen Schauprozesse, bei denen den Angeklagten das Recht auf einen Anwalt verweigert wurde. Er trägt außerdem Verantwortung an den Übergriffen in Kahrizak.

 

16.

HADDAD Hassan

(alias Hassan ZAREH DEHNAVI)

 

Richter, Revolutionsgericht in Teheran, Abteilung 26. Er war zuständig für die Fälle von Inhaftierten, die während der Krise nach den Wahlen festgenommen wurden, und drohte regelmäßig den Familien der Inhaftierten, um ihr Schweigen zu erlangen. Er wirkte an der Ausstellung von Befehlen zur Inhaftierung in der Haftanstalt Kahrizak mit.

 

17.

Hodjatoleslam Seyed Mohammad SOLTANI

 

Richter, Revolutionsgericht von Mashhad. Gerichtsverfahren unter seiner Aufsicht wurden summarisch und unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt, wobei Grundrechte der Angeklagten missachtet wurden. Da Vollzugsentscheidungen en masse getroffen wurden, wurden Todesstrafen ohne faire Anhörungsverfahren verhängt.

 

18.

HEYDARIFAR Ali-Akbar

 

Richter, Revolutionsgericht von Teheran. Er nahm an Gerichtsverfahren gegen Protestteilnehmer teil. Er wurde von der Justiz zu den Übergriffen in Kahrizak gehört. Er wirkte an der Ausstellung von Befehlen zur Überstellung von Inhaftierten an die Haftanstalt Kahrizak mit.

 

19.

JAFARI-DOLATABADI Abbas

 

Generalstaatsanwalt von Teheran seit August 2009. Dolatabadis Amt klagte eine große Zahl von Protestteilnehmern an, auch Personen, die an den Protesten am Ashura-Tag im Dezember 2009 teilnahmen. Er ordnete die Schließung des Büros von Karroubi im September 2009 und die Verhaftung verschiedener Reformpolitiker an; ferner verbot er im Juni 2010 zwei reformpolitische Parteien. Sein Amt klagte Protestteilnehmer der Moharebeh, der „Feindschaft gegen Gott“ an, die mit dem Tod bestraft wird; den Angeklagten, denen die Todesstrafe drohte, wurde ein fairer Prozess versagt. Sein Amt nahm ferner im Rahmen eines breit angelegten Vorgehens gegen die politische Opposition Reformer, Menschenrechtsaktivisten und Medienvertreter ins Visier und nahm Verhaftungen vor.

 

20.

MOGHISSEH Mohammad

(alias NASSERIAN)

 

Richter, Leiter des Revolutionsgerichts von Teheran, Abteilung 28. Er ist für Fälle von Teilnehmern an den Prostesten nach den Wahlen zuständig. Er verhängte im Rahmen unfairer Gerichtsverfahren gegen soziale und politische Aktivisten und Journalisten lange Gefängnisstrafen und in mehreren Fällen die Todesstrafe für Protestteilnehmer und soziale und politische Aktivisten.

 

21.

MOHSENI-EJEI Gholam-Hossein

Geburtsort: Ejiyeh - Geburtsdatum: etwa 1956

Generalstaatsanwalt von Iran seit September 2009 und Sprecher der Justiz (ehemaliger Geheimdienstminister während der Wahlen 2009). In seiner Zeit als Geheimdienstminister während der Wahlen waren ihm unterstehende Angehörige des Geheimdienstes verantwortlich für Inhaftierungen, Folter und Erpressung falscher Geständnisse unter Druck von Hunderten von Aktivisten, Journalisten, Dissidenten und Reformpolitikern. Außerdem wurden politische Akteure bei unerträglichen Verhören, bei denen es zu Folter, Misshandlung, Erpressung und Bedrohung von Familienangehörigen kam, zu falschen Geständnissen gezwungen.

 

22.

MORTAZAVI Said

Geburtsort: Meybod, Yazd (Iran) - Geburtsdatum: 1967

Leiter der iranischen Task Force zur Schmuggelbekämpfung, ehemaliger Generalstaatsanwalt von Teheran (bis August 2009). Als Generalstaatsanwalt von Teheran stellte er eine Blankovollmacht für die Inhaftierung hunderter Aktivisten, Journalisten und Studenten aus. Er wurde nach einer Untersuchung seiner Rolle beim Tod von drei Männern, die nach den Wahlen auf seine Anordnung hin festgenommen wurden, durch die iranische Justiz im August 2010 vom Amt suspendiert.

 

23.

PIR-ABASSI Abbas

 

Revolutionsgericht Teheran, Abteilungen 26 und 28. Er ist für Fälle von Teilnehmern an den Prostesten nach den Wahlen zuständig; er verhängte im Rahmen unfairer Gerichtsverfahren gegen Menschenrechtsaktivisten lange Gefängnisstrafen und in mehreren Fällen die Todesstrafe für Protestteilnehmer.

 

24.

MORTAZAVI Amir

 

Stellvertretender Staatsanwalt von Mashhad. Verfahren unter seiner Anklage wurden summarisch und unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt, wobei Grundrechte der Angeklagten missachtet wurden. Da Vollzugsentscheidungen en masse getroffen wurden, wurden Todesstrafen ohne faire Anhörungsverfahren verhängt.

 

25.

SALAVATI Abdolghassem

 

Richter, Leiter des Revolutionsgerichts von Teheran, Abteilung 15. Er ist für Fälle von Teilnehmern an den Prostesten nach den Wahlen zuständig und war der vorsitzende Richter der Schauprozesse im Sommer 2009; er verurteilte zwei Monarchisten im Rahmen dieser Schauprozesse zum Tode. Er verurteilte mehr als hundert politische Gefangene, Menschenrechtsaktivisten und Demonstranten zu langen Gefängnisstrafen.

 

26.

SHARIFI Malek Adjar

 

Leiter der Justiz in Ostaserbaidschan. Er war zuständig für das Gerichtsverfahren gegen Sakineh Mohammadi-Ashtiani.

 

27.

ZARGAR Ahmad

 

Richter, Berufungsgericht von Teheran, Abteilung 36. Er bestätigte langjährige Gefängnis- und Todesstrafen gegen Protestteilnehmer.

 

28.

YASAGHI Ali-Akbar

 

Richter, Revolutionsgericht von Mashhad. Gerichtsverfahren unter seiner Aufsicht wurden summarisch und unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt, wobei Grundrechte der Angeklagten missachtet wurden. Da Vollzugsentscheidungen en masse getroffen wurden, wurden Todesstrafen ohne faire Anhörungsverfahren verhängt.

 

29.

BOZORGNIA Mostafa

 

Leiter der Abteilung 350 des Evin-Gefängnisses. Bei mehreren Gelegenheiten wandte er unverhältnismäßige Gewalt gegen Gefangene an.

 

30.

ESMAILI Gholam-Hossein

 

Leiter der Gefängnisorganisation in Iran. In dieser Eigenschaft wirkte er an der massenhaften Inhaftierung von politischen Protestierern und der Vertuschung von Übergriffen im Gefängnissystem mit.

 

31.

SEDAQAT Farajollah

 

Stellvertretender Sekretär der Allgemeinen Gefängnisverwaltung in Teheran - ehemaliger Leiter des Evin-Gefängnisses, Teheran (bis Oktober 2010); in dieser Zeit kam es zu Folterungen. Er war Aufseher und bedrohte vielfach Gefangene und übte Druck auf sie aus.

 

32.

ZANJIREI Mohammad-Ali

 

Als stellvertretender Leiter der Gefängnisorganisation in Iran ist er verantwortlich für Übergriffe und Entrechtung in Haftanstalten. Er ordnete für viele Insassen Einzelhaft an.

 

▼M1

33.

ABBASZADEH-MESHKINI, Mahmoud

 

Politischer Direktor im Innenministerium.

Als Leiter des Ausschusses nach Artikel 10 des Gesetzes die Aktivitäten der politischen Parteien und Gruppierungen ist er für die Genehmigung von Demonstrationen und anderen öffentlichen Veranstaltungen und für die Registrierung von politischen Parteien zuständig.

Im Jahr 2010 verbot er zeitweilig die Aktivitäten von zwei reformpolitischen Parteien, die mit Mussawi in Verbindung stehen - der Islamisch-Iranischen Beteiligungsfront und der Organisation der Mudschahidin der Islamischen Revolution.

Ab 2009 hat er durchweg alle nicht von Regierungsstellen organisierten Zusammenkünfte verboten und damit das verfassungsmäßige Recht auf Protest verweigert. In der Folge wurden in Verletzung des Rechts auf Versammlungsfreiheit zahlreiche friedliche Demonstranten verhaftet.

Ferner hat er der Opposition 2009 die Genehmigung einer Trauerfeier für die bei den Protesten gegen die Präsidentschaftswahlen getöteten Menschen verweigert.

10.10.2011

34.

AKBARSHAHI Ali-Reza

 

Befehlshaber der Teheraner Polizei.

Seine Polizeikräfte sind verantwortlich für die Anwendung von außergerichtlicher Gewalt gegen Verdächtige bei der Festnahme und während der Untersuchungshaft, wie dies Human Rights Watch (HRW) von Zeugen des brutalen Vorgehens nach den Präsidentschaftswahlen berichtet wurde.

Die Teheraner Polizei war an den Razzien in Teheraner Studentenwohnheimen im Juni 2009 beteiligt, bei denen nach Angaben eines Ausschusses des iranischen Parlaments (Majlis) mehr als 100 Studenten von der Polizei und den Basij-Milizen verletzt worden waren.

10.10.2011

35.

AKHARIAN Hassan

 

Leiter von Station 1 des Gefängnisses Radjai Shahr in Karadj.

Mehrere ehemalige Häftlinge haben angegeben, dass sie von ihm gefoltert wurden und dass er befohlen hat, Häftlingen keine medizinische Hilfe zukommen zu lassen. Aus der Niederschrift eines bekanntgewordenen Häftlings des Gefängnisses Radjai Shahr geht hervor, dass er mit vollem Wissen Akharians von allen Wächtern schwer geschlagen worden war.

Es ist auch bekannt, dass unter der Leitung Akharians mindestens ein Häftling - Mohsen Beikvand - zu Tode gekommen ist.

10.10.2011

36.

AVAEE Seyyed Ali-Reza (alias AVAEE Seyyed Alireza)

 

Präsident der Teheraner Gerichte.

In dieser Eigenschaft war er verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen, willkürliche Verhaftungen, die Verweigerung von Gefangenenrechten und die Zunahme von Hinrichtungen.

10.10.2011

37.

BANESHI Jaber

 

Staatsanwalt von Shiraz.

Er ist verantwortlich für die übermäßige und zunehmende Anwendung der Todesstrafe, da er Dutzende von Todesurteilen gefällt hat. Er war Staatsanwalt zur Zeit des Bombenanschlags in Shiraz 2008, der von dem Regime genutzt wurde, um mehrere Regimegegner zum Tode zu verurteilen.

10.10.2011

38.

FIRUZABADI Maj-Gen Dr Seyyed Hasan (alias: FIRUZABADI Maj-Gen Dr Seyed Hassan; FIROUZABADI Maj-Gen Dr Seyyed Hasan; FIROUZABADI Maj-Gen Dr Seyed Hassan)

Geburtsort: Machhad

Geburtsdatum: 3.2.1951

Stabschef der Gemeinsamen Streitkräfte Irans und Mitglied des Obersten Nationalen Sicherheitsrates.

Als höchster militärischer Befehlshaber verantwortlich für die Leitung aller militärischen Abteilungen und Polizeikräfte, einschließlich des Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC) und der Polizei. Unter seiner formellen Befehlsgewalt sind Einsatzkräfte brutal gegen friedliche Demonstranten vorgegangen und haben Massenverhaftungen vorgenommen.

10.10.2011

39.

GANJI Mostafa Barzegar

 

Generalstaatsanwalt von Qom.

Er ist für die willkürliche Verhaftung und Misshandlung Dutzender Straftäter in Qom verantwortlich. Ferner ist er mitschuldig an einer schwerwiegenden Verletzung des Rechts auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren und hat damit zur übermäßigen und zunehmenden Anwendung der Todesstrafe beigetragen, was zu einem starken Anstieg der Zahl der Hinrichtungen seit Anfang des Jahres geführt hat.

10.10.2011

40.

HABIBI Mohammad Reza

 

Stellvertretender Staatsanwalt von Isfahan.

Mitschuldig an Gerichtsverfahren, bei denen das Recht der Angeklagten auf ein faires Verfahren verweigert wurde, wie im Fall von Abdollah Fathi, der im Mai 2011 hingerichtet worden war, nachdem sein Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet und Aspekte seiner psychischen Gesundheit von Habibi während seines Verfahrens im März 2010 nicht berücksichtigt worden waren.

Er ist daher mitschuldig an einer schwerwiegenden Verletzung des Rechts auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren und hat damit zur übermäßigen und zunehmenden Anwendung der Todesstrafe beigetragen, was zu einem starken Anstieg der Zahl der Hinrichtungen seit Anfang des Jahres geführt hat.

10.10.2011

41.

HEJAZI Mohammad

Geburtsort: Isfahan

Geburtsdatum: 1956

Befehlshaber des Sarollah-Korps der IGRC in Teheran und ehemaliger Befehlshaber der Basij-Milizen.

Das Sarollah-Korps spielte eine zentrale Rolle bei dem brutalen Vorgehen nach den Wahlen.

Mohammad HEJAZI hat am 26. Juni 2009 einen Brief an das Gesundheitsministerium verfasst, in dem die Freigabe der Unterlagen oder Krankenakten aller Personen verboten wurde, die während der Ereignisse nach den Wahlen verletzt oder in Krankenhäusern behandelt wurden, was eine Vertuschungsmaßnahme darstellt.

10.10.2011

42.

HEYDARI Nabiollah

 

Leiter der iranischen Flughafenpolizei.

Er hat seit Juni 2009 am Internationalen Flughafen Imam Khomeini dabei mitgewirkt, dass iranische Protestierende, die nach Beginn des brutalen Vorgehens versuchten, das Land zu verlassen, verhaftet wurden - auch innerhalb des Transitbereichs.

10.10.2011

43.

JAVANI Yadollah

 

Leiter des Politbüros der IRGC.

Er hat als einer der ersten hochrangigen Beamten die Verhaftung von Mussawi, Karroubi und Khatami gefordert. Er hat wiederholt die Anwendung von Gewalt und harter Vernehmungstaktiken gegen Protestierende nach den Wahlen (zur Rechtfertigung von für das Fernsehen aufgezeichneten Geständnissen) unterstützt, einschließlich der Erteilung von Verhaltensmaßregeln für außergerichtliche Misshandlungen von Dissidenten in Veröffentlichungen für das IRGC und die Basij-Milizen.

10.10.2011

44.

JAZAYERI Massoud

 

Stellvertretender Stabschef der Gemeinsamen Streitkräfte Irans, verantwortlich für kulturelle Angelegenheiten (Hauptquartier für Verteidigungswerbung).

In dieser Eigenschaft war er aktiv an der Repression beteiligt. Er drohte in einem Interview mit der Zeitung „Kayhan“, dass viele Protestierende innerhalb und außerhalb Irans identifiziert worden seien und man zu gegebener Zeit gegen sie vorgehen werde. Er hat offen zur Unterdrückung der Vertretungen ausländischer Massenmedien und der iranischen Opposition aufgerufen. 2010 hat er die Regierung ersucht, strengere Gesetze gegen Iraner zu erlassen, die mit ausländischen Medienquellen zusammenarbeiten.

10.10.2011

45.

JOKAR Mohammad Saleh

 

Befehlshaber von Studenten-Basij-Milizen.

In dieser Eigenschaft war er aktiv an der Unterdrückung von Protesten an Schulen und Universitäten und an der außergerichtlichen Inhaftierung von Aktivisten und Journalisten beteiligt.

10.10.2011

46.

KAMALIAN Behrouz

Geburtsort: Teheran

Geburtsdatum: 1983

Leiter der mit dem IRGC verbundenen Hacker-Gruppe „Ashiyaneh“.

Die von Behrouz Kamalian gegründete „Ashiyaneh“ Digital Security ist für intensive Internetangriffe auf Mitglieder der inländischen Oppositions- und Reformbewegung und ausländische Einrichtungen verantwortlich. Am 21. Juni 2009 waren auf der Website des Kommandos für Cyber-Verteidigung der Revolutionsgarden immer noch Porträtfotos zu sehen, die angeblich während der Demonstrationen nach den Wahlen aufgenommen wurden. Damit verbunden war ein Aufruf an die Iraner, die Aufrührer zu identifizieren.

10.10.2011

47.

KHALILOLLAHI Moussa (alias: KHALILOLLAHI Mousa)

 

Staatsanwalt von Tabriz.

Er war an dem Fall von Sakineh Mohammadi-Ashtiani beteiligt und hat sich mehrfach ihrer Freilassung entgegengestellt. Er ist mitschuldig an schweren Verletzungen des Rechts auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren.

10.10.2011

48.

MAHSOULI Sadeq (alias: MAHSULI, Sadeq)

Geburtsort: Oroumieh (Iran)

Geburtsdatum: 1959/60

Ehemaliger Innenminister (bis August 2009).

In dieser Eigenschaft hatte Mahsouli die Anordnungsbefugnis über alle Polizeikräfte, Sicherheitsbeamten des Innenministeriums und Zivilbeamten. Die Einsatzkräfte unter seiner Leitung waren verantwortlich für die Angriffe auf die Studentenwohnheime der Teheraner Universität vom 14. Juni 2009 und die Folterung von Studenten im Kellergeschoss des Ministeriums (das berüchtigte Kellergeschoss 4). Andere Protestierende waren in der Untersuchungshaftanstalt Kahrizak, die von der Polizei unter Mahsoulis Kontrolle betrieben wurde, schwer misshandelt worden.

10.10.2011

49.

MALEKI Mojtaba

 

Staatsanwalt von Kermanshah. Verantwortlich für die dramatische Zunahme der Todesurteile.

So wurden am 3. Januar 2010 im Zentralgefängnis von Kermanshah innerhalb eines Tages sieben Personen aufgrund einer Anklage von Richter Maleki gehängt. Er ist daher verantwortlich für die übermäßige und zunehmende Anwendung der Todesstrafe.

10.10.2011

50.

OMIDI Mehrdad

 

Leiter der Abteilung für Computerkriminalität der iranischen Polizei.

Er ist verantwortlich für Tausende von Untersuchungen und Anklagen gegen Mitglieder der Reformbewegung und der politischen Opposition, die das Internet benutzen. Er ist damit verantwortlich für die Anordnung schwerer Menschenrechtsverletzungen durch die Unterdrückung von Personen, die für die Verteidigung ihrer legitimen Rechte, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung, eingetreten sind.

10.10.2011

51.

SALARKIA Mahmoud

 

Stellvertreter des Generalstaatsanwalts von Teheran für Gefängnisangelegenheiten.

Unmittelbar verantwortlich für zahlreiche Haftbefehle gegen unschuldige, friedlich Protestierende und Aktivisten. Zahlreiche Berichte von Menschenrechtsverteidigern zeigen, das auf seine Weisung praktisch alle Festgenommenen ohne Zugang zu ihren Anwälten und Familien und ohne Anklage über unterschiedliche Zeiträume in Isolationshaft gehalten werden, und zwar oft unter Bedingungen, die einem Verschwindenlassen gleichkommen. Ihre Familien werden häufig nicht von der Festnahme unterrichtet.

10.10.2011

52.

SOURI Hojatollah

 

Als Leiter des Evin-Gefängnisses trägt er die Verantwortung für die schweren Menschenrechtsverletzungen wie körperliche und seelische Gewalt und sexuellen Missbrauch, die dort nach wie vor vorkommen.

Nach übereinstimmenden Angaben mehrerer Quellen gehört Folter im EvinGefängnis zur gängigen Praxis. In Abteilung 209 sind zahlreiche Aktivisten wegen ihrer gegen die aktuelle Regierung gerichteten friedfertigen Aktivitäten inhaftiert.

10.10.2011

53.

TALA Hossein (alias: TALA Hosseyn)

Leiter der Iranian Tobacco Company.

Bis September 2010 Stellvertretender Generalgouverneur „Farmandar“ der Provinz Teheran, insbesondere zuständig für Polizeieinsätze und somit für die Unterdrückung von Demonstrationen.

Im Dezember 2010 wurde er für seine Rolle bei der Niederschlagung der Proteste nach den Wahlen ausgezeichnet.

10.10.2011

54.

TAMADDON Morteza (alias: TAMADON Morteza)

Geburtsort: Shahr Kord-Isfahan

Geburtsdatum: 1959

Generalgouverneur der Provinz Teheran für das Korps der iranischen Revolutionsgarden (IRGC), Leiter des Sicherheitsrats der Provinz Teheran.

Als Gouverneur und Leiter des Sicherheitsrats der Provinz Teheran trägt er die Gesamtverantwortung für alle repressiven Maßnahmen, einschließlich der seit Juni 2009 laufenden Niederschlagung der politischen Proteste. Er gilt als persönlich an der Schikanierung der Oppositionsführer Karubi und Mussawi beteiligt.

10.10.2011

55.

ZEBHI Hossein

 

Stellvertreter des iranischen Generalstaatsanwalts.

Zuständig für mehrere Rechtssachen im Zusammenhang mit den Protesten nach den Wahlen.

10.10.2011

56.

BAHRAMI Mohammad-Kazem

 

Leiter des juristischen Dienstes der Streitkräfte.

Beteiligt an der Repression gegen friedliche Demonstranten.

10.10.2011

57.

HAJMOHAMMADI Aziz

 

Vormals Richter der ersten Kammer des Gerichts von Evin, jetzt Richter der Abteilung 71 des Strafgerichtshofs der Provinz Teheran.

Er hat mehrere Prozesse gegen Demonstranten geführt, insbesondere den gegen Abdol-Reza Ghanbari, einen im Januar 2010 verhafteten Lehrer, der wegen seiner politischen Aktivitäten zum Tode verurteilt wurde. Kurz zuvor war im Evin-Gefängnis das Gericht erster Instanz von Evin eingerichtet worden; die Einrichtung dieses Gerichts war im März 2010 von Jafari Dolatabadi verteidigt worden. Im Evin-Gefängnis werden einige Gefangene isoliert, misshandelt und zu Falschaussagen gezwungen.

10.10.2011

58.

BAGHERI Mohammad-Bagher

 

Stellvertretender Vorsitzender der Justizverwaltung der Provinz SüdKhorasan mit Zuständigkeit für Verbrechensverhütung.

Zusätzlich zu den von ihm im Juni 2011 anerkannten 140 Hinrichtungen, die im Zeitraum von März 2010 bis März 2011 stattfanden, sollen im Geheimen im gleichen Zeitraum etwa hundert weitere Hinrichtungen in der Provinz Süd-Khorasan vorgenommen worden sein, ohne dass die Angehörigen und die Anwälte davon in Kenntnis gesetzt wurden.

Er ist deshalb des schweren Verstoßes gegen das Recht auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren schuldig und hat damit zu einer übermäßig vermehrten Anwendung der Todesstrafe beigetragen.

10.10.2011

59.

BAKHTIARI Seyyed Morteza

POB: Mashad (Iran)

DOB: 1952

Justizminister, ehemaliger Generalgouveneur von Isfahan und ehemaliger Direktor der Organisation der Staatsgefängnisse (bis Juni 2004).

Als Justizminister spielte er eine Schlüsselrolle bei Drohungen und Schikanen gegen die iranische Diaspora, da er die Einrichtung eines Sondergerichtshofs mit spezieller Zuständigkeit für im Ausland lebende Iraner ankündigte. Mit der Unterstützung der teheranischen Staatsanwaltschaft werden zwei Abteilungen des Gerichts erster Instanz und des Berufungsgerichts und mehrere Abteilungen der erstinstanzlichen Gerichte für Straf- und Zivilsachen für im Ausland lebende iranische Staatsbürger für zuständig erklärt.

10.10.2011

60.

HOSSEINI Dr Mohammad (alias: HOSSEYNI, Dr Seyyed Mohammad; Seyed, Sayyed and Sayyid)

Geburtsort: Rafsanjan, Kerman

Geburtsdatum: 1961

Seit September 2009 Minister für Kultur und islamische Führung.

Als ehemaliges Mitglied des IRGC ist er an der Repression gegen Journalisten beteiligt.

10.10.2011

61.

MOSLEHI Heydar (alias: MOSLEHI Heidar; MOSLEHI Haidar)

Geburtsort: Isfahan (Iran)

Geburtsjahr: 1956

Geheimdienstminister.

Unter seiner Führung hat das Geheimdienstministerium die Praxis ausgedehnter willkürlicher Verhaftungen und der willkürlichen Verfolgung von Protestteilnehmern und Dissidenten fortgesetzt. Das Geheimdienstministerium leitet nach wie vor die Abteilung 209 des Evin-Gefängnisses, in dem zahlreiche Aktivisten wegen ihrer gegen die aktuelle Regierung gerichteten friedfertigen Aktivitäten inhaftiert sind. Vernehmungsbeamte vom Geheimdienstministerium haben in der Abteilung 209 inhaftierte Gefangene körperlicher und seelischer Gewalt und sexuellem Missbrauch unterzogen. Als Geheimdienstminister trägt Moslehi die Verantwortung für die Gewaltanwendung und den Missbrauch.

10.10.2011

▼M2

62.

ZARGHAMI Ezzatollah

 

Als Leiter von Islamic Republic of Iran Broadcasting (IRIB) ist er für sämtliche programmgestalterischen Entscheidungen verantwortlich. IRIB hat im August 2009 und Dezember 2011 erzwungene Geständnisse von Gefangenen und eine Reihe von Schauprozessen übertragen. Dies stellt einen klaren Verstoß gegen die völkerrechtlichen Bestimmungen über ein faires Verfahren und das Recht auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren dar.

23.3.2012

63.

TAGHIPOUR Reza

Geburtsort: Maragheh (Iran)

Geburtsdatum: 1957

Minister für Information und Kommunikation. Als Informationsminister ist er einer der höchsten Beamten im Bereich der Zensur und der Kontrolle des Internets sowie aller Arten von Kommunikation (insbesondere Mobiltelefone). Bei der Vernehmung von politischen Gefangenen verwenden die Vernehmungsbeamten deren persönliche Daten, E-Mails und Kommunikationen.

Seit der letzten Präsidentschaftswahl und während Straßenprotesten waren wiederholt Mobilfunknetze für Sprachverkehr und Textmitteilungen unterbrochen, Satellitenfernsehkanäle gestört und das Internet an verschiedenen Orten ausgesetzt oder zumindest verlangsamt.

23.3.2012

64.

KAZEMI Toraj

 

Als Oberst der Polizei für Technologie und Kommunikation hat er unlängst eine Kampagne zur Anwerbung von Hackern für die Regierung angekündigt, um die Informationen im Internet besser kontrollieren und „schädliche“ Websites stören zu können.

23.3.2012

65.

LARIJANI Sadeq

Geburtsort: Najaf (Irak)

Geburtsdatum: 1960 oder August 1961

Leiter der Gerichtsbarkeit. Der Leiter der Gerichtsbarkeit muss jeder Bestrafung für qisas (Vergeltungsdelikte), hodoud (Verbrechen gegen Gott) und ta'zirat (Verbrechen gegen den Staat) zustimmen und diese anordnen. Dazu gehören Urteile, die die Todesstrafe, Auspeitschungen und Amputierungen bedeuten. Dabei hat er unter Verstoß gegen die völkerrechtlichen Normen zahlreiche Todesurteile persönlich angeordnet, u.a. durch Steinigung (derzeit gibt es Steinigungsurteile gegen 16 Menschen), Hinrichtungen durch Hängen, Hinrichtung von Jugendlichen sowie öffentliche Hinrichtungen, bei denen z.B. Gefangene vor Tausenden von Schaulustigen an Brücken aufgehängt wurden. Er hat außerdem körperlichen Strafen wie Amputierungen und Verätzung der Augen von Verurteilten durch Säure stattgegeben. Seit Sadeq Larijani im Amt ist, haben willkürliche Festnahmen von politischen Dissidenten, Menschenrechtsverteidigern und Angehörigen von Minderheiten deutlich zugenommen. Auch die Zahl der Hinrichtungen ist seit 2009 stark gestiegen. Sadeq Larijani trägt ferner die Verantwortung für systematische Verletzungen des Rechts auf ein faires Verfahren im iranischen Justizwesen.

23.3.2012

66.

MIRHEJAZI Ali

 

Stellvertretender Leiter des Amtes des Obersten Führers und Leiter der Sicherheit. Als Mitglied des inneren Kreises des Obersten Führers ist er zuständig für die seit 2009 durchgeführte Unterdrückung von Protesten.

23.3.2012

67.

SAEEDI Ali

 

Vertreter des Obersten Führers bei den Pasdaran seit 1995 – nach einer umfassenden Militär-Karriere, insbesondere im Geheimdienst der Pasdaran. In dieser offiziellen Funktion ist er ein unverzichtbares Bindeglied zwischen den aus dem Amt des Obersten Führers stammenden Befehlen und dem Unterdrückungsapparat der Pasdaran.

23.3.2012

68.

RAMIN Mohammad-Ali

Geburtsort: Dezful (Iran)

Geburtsdatum: 1954

Hauptverantwortlich für die Zensur als Vizeminister mit Zuständigkeit für die Presse bis Dezember 2010; er war unmittelbar verantwortlich für die Schließung zahlreicher reformorientierter Presseorgane (Etemad, Etemad-e Melli, Shargh usw.), für die Schließung der unabhängigen Pressegewerkschaft und für die Einschüchterung oder Inhaftierung von Journalisten.

23.3.2012

69.

MORTAZAVI Seyyed Solat

Geburtsort: Meibod (Iran)

Geburtsdatum: 1967

Stellvertretender Innenminister, zuständig für politische Angelegenheiten. Verantwortlich für die Anordnung der Unterdrückung von Personen, die für die Verteidigung ihrer legitimen Rechte, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung, eingetreten sind.

23.3.2012

70.

REZVANI Gholomani

 

Stellvertretender Gouverneur von Rasht. Verantwortlich für schwere Verletzungen des Rechts auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren.

23.3.2012

71.

SHARIFI Malek Ajdar

 

Leiter der Gerichtsbarkeit in Ost-Aserbaidschan. Verantwortlich für schwere Verletzungen des Rechts auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren.

23.3.2012

72.

ELAHI Mousa Khalil

 

Staatsanwalt von Tabriz. Verantwortlich für die Anordnung schwerer Verletzungen der Menschenrechte, z.B. des Rechts auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren.

23.3.2012

73.

FARHRADI Ali

 

Staatsanwalt von Karaj. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, z.B. die Beantragung der Todesstrafe gegen einen Jugendlichen.

23.3.2012

74.

REZVANMANESH Ali

 

Staatsanwalt. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, z.B. die Beantragung der Todesstrafe gegen einen Jugendlichen.

23.3.2012

75.

RAMEZANI Gholamhosein

 

Befehlshaber des Geheimdienstes des Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC). Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Menschen, die für die Verteidigung ihrer legitimen Rechte, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung, eingetreten sind. Leitet die für die Festnahme und Folter von Bloggern und Journalisten verantwortliche Abteilung.

23.3.2012

76.

SADEGHI Mohamed

 

Oberst und Stellvertreter des technischen und cybertechnischen Geheimdienstes der IRGC. Verantwortlich für die Festnahme und Folter von Bloggern und Journalisten.

23.3.2012

77.

JAFARI Reza

 

Leiter der Sonderstaatsanwaltschaft für Cyberkriminalität. Zuständig für Festnahme, Gewahrsam und Verfolgung von Bloggern und Journalisten.

23.3.2012

78.

RESHTE-AHMADI Bahram

 

Stellvertretender Staatsanwalt in Teheran. Leitet die Staatsanwaltschaft von Evin. Verantwortlich für die Versagung von Rechten, einschließlich Besuchsrechten und anderer Rechte von Gefangenen, gegenüber Menschenrechtsverteidigern und politischen Gefangenen.

23.3.2012

▼M4

79.

RASHIDI AGHDAM, Ali Ashraf

 

Im Juni/Juli 2012 zum Leiter des Gefängnisses von Evin ernannt. Die Haftbedingungen haben sich seit seiner Ernennung verschlechtert, und es wird über verstärkte Misshandlungen von Häftlingen berichtet. Im Oktober 2012 sind neun weibliche Häftlinge in einen Hungerstreik getreten, um gegen die Verletzung ihrer Rechte und Gewalttätigkeiten von Gefängniswärtern zu protestieren.

12.3.2013

80.

KIASATI Morteza

 

Richter am Revolutionsgericht von Ahwaz, Abteilung 4; hat Todesstrafen gegen die vier arabischen politischen Häftlinge Taha Heidarian, Abbas Heidarian, Abd al-Rahman Heidarian (drei Brüder) und Ali Sharifi verhängt.

Die Personen wurden ohne ordentliches Verfahren festgenommen, gefoltert und gehängt. Auf diese Fälle und das fehlende ordentliche Verfahren wurde in einem Bericht des VN-Sonderberichterstatters zur Menschenrechtslage in Iran vom 13.9.2012 und im Bericht des VN-Generalsekretärs über Iran vom 22.8.2012 hingewiesen; außerdem haben mehrere NRO darüber berichtet.

12.3.2013

81.

MOUSSAVI, Seyed Mohammad Bagher

 

Richter am Revolutionsgericht von Ahwaz, Abteilung 2; hat am 17.3.2012 Todesstrafen gegen fünf Araber aus Ahwez, d.h. Mohammad Ali Amouri, Hashem Sha'bani Amouri, Hadi Rashedi, Sayed Jaber Alboshoka und Sayed Mokhtar Alboshoka, wegen „Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit“ und „Feindschaft gegen Gott“ verhängt.

Die Urteile sind am 9.1.2013 durch den Obersten Gerichtshof Irans bestätigt worden. Nach Berichten von NRO wurden die fünf Personen ohne ordentliches Verfahren über ein Jahr lang ohne Anklage inhaftiert, gefoltert und verurteilt.

12.3.2013

82.

SARAFRAZ, Mohammad (Dr.)

(alias: Haj-agha Sarafraz)

Geburtsdatum: etwa 1963

Geburtsort: Teheran

Wohnort: Teheran

Arbeitsplatz: Hauptsitz der IRIB und von PressTV, Teheran

Als Leiter des Weltdienstes und des Pressefernsehens (Press TV) der staatlichen Rundfunkgesellschaft des Iran (IRIB) ist er verantwortlich für alle programmgestalterischen Entscheidungen. Eng mit dem Staatssicherheitsapparat verbunden. Unter seiner Leitung haben Press TV und IRIB mit den iranischen Sicherheitsdiensten und mit Staatsanwälten zusammengearbeitet, um erzwungene Geständnisse von Häftlingen einschließlich des iranisch-kanadischen Journalisten und Filmemachers Maziar Bahari im Wochenprogramm „Iran Today“ auszustrahlen. Die unabhängige britische Rundfunk-Regulierungsstelle OFCOM hat 2011 wegen der Ausstrahlung desGeständnisses von Bahari gegen Press TV im Vereinigten Königreich eine Geldstrafe in Höhe von 100.000 GBP verhängt; das Geständnis wurde im Gefängnis gefilmt, während Bahari unter Zwang stand.

Sarafraz steht daher in Verbindung mit Verletzungen des Rechts auf ein ordentliches und faires Verfahren.

12.3.2013

83.

JAFARI, Asadollah

 

Staatsanwalt der Provinz Mazandaran; ist nach NRO-Berichten verantwortlich für rechtswidrige Festnahmen und Verletzungen der Rechte von Häftlingen, die der Bahai-Gemeinschaft angehören, beginnend mit der ursprünglichen Festnahme bis zum Festhalten in Einzelhaft in der Haftanstalt des Geheimdienstes. NRO haben sechs konkrete Fälle dokumentiert, in denen gegen das Recht auf ein ordentliches Verfahren verstoßen wurde (2011 und 2012).

12.3.2013

84.

EMADI, Hamid Reza

(alias: Hamidreza Emadi)

Geburtsdatum: etwa 1973

Geburtsort: Hamedan

Wohnort: Teheran

Arbeitsplatz: Hauptsitz von PressTV, Teheran

Leiter der Nachrichtenabteilung von Press TV. Verantwortlich für Produktion und Ausstrahlung von erzwungenen Geständnissen von Inhaftierten, einschließlich Journalisten, politischer Aktivisten, Angehöriger der kurdischen und arabischen Minderheiten; hierdurch hat er gegen das international anerkannte Recht auf ein ordentliches und faires Verfahren verstoßen. Die unabhängige Rundfunk-Regulierungsstelle OFCOM hat 2011 gegen Press TV im Vereinigten Königreich eine Geldstrafe in Höhe von 100.000 GBP wegen Ausstrahlung des erzwungenen Geständnisses des iranisch-kanadischen Journalisten und Filmemachers Maziar Bahari verhängt; das Geständnis wurde im Gefängnis gefilmt, während Bahari unter Zwang stand. NRO haben über weitere Fälle der Ausstrahlung erzwungener Geständnisse durch Press TV berichtet. Emadi wird daher mit Verletzungen des Rechts auf ein ordentliches und faires Verfahren in Verbindung gebracht.

12.3.2013

85.

HAMLBAR, Rahim

 

Richter am Revolutionsgericht von Tabriz, Abteilung 1. Verantwortlich für die Verhängung schwerer Strafen gegen Journalisten, Angehörige der ethnischen Minderheit der Azeri und Arbeiterrechtsaktivisten, die der Spionage, der Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit, der Propaganda gegen das iranische Regime und der Beleidigung der iranischen Führung beschuldigt wurden. Wie verlautete, ergingen seine Urteile in vielen Fällen nicht im Anschluss an ein ordentliches Verfahren, und Inhaftierte wurden zu falschen Geständnissen gezwungen. Ein vielbeachteter Fall betraf 20 freiwillige Erdbeben-Noteinsatzhelfer (nach einem Erdbeben im August 2012 in Iran), die von ihm für ihre Versuche, den Erdbebenopfern zu helfen, zu Gefängnisstrafen verurteilt wurden. Das Gericht fand die Noteinsatzhelfer des „Zusammenschlusses und der Absprache zur Verübung von Verbrechen gegen die nationale Sicherheit“ für schuldig.

12.3.2013

86.

MUSAVI-TABAR, Seyyed Reza

 

Leiter der Revolutionsstaatsanwaltschaft von Shiraz. Verantwortlich für die illegale Festnahme und Misshandlung von politischen Aktivisten, Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, Angehörigen der Bahai-Gemeinschaft und Gefangenen aus Gewissensgründen, die schikaniert, gefoltert und verhört wurden, und denen der Zugang zu einem Anwalt und ein ordentliches Verfahren verweigert wurden. NRO berichteten, dass Musavi-Tabar gerichtliche Anordnungen in der berüchtigten Haftanstalt Nr. 100 (einer Männer-Haftanstalt) unterzeichnet haben soll, einschließlich einer Anordnung, mit der für die der Bahai-Gemeinschaft angehörende Inhaftierte Raha Sabet drei Jahre Einzelhaft angeordnet wurden.

12.3.2013

87.

KHORAMABADI, Abdolsamad

Leiter der „Kommission für die Ermittlung krimineller Inhalte“

Abdolsamad Khoramabadi ist Leiter der „Kommission für die Ermittlung krimineller Inhalte“, einer mit Online-Zensur und Cyber-Kriminalität betrauten Regierungsorganisation. Unter seiner Leitung hat die Kommission die „Cyberkriminalität“ durch eine Reihe vager Kriterien definiert, durch die die Erstellung und Veröffentlichung von Inhalten, die vom Regime für unangemessen gehalten werden, zu einem Straftatbestand gemacht werden. Er ist verantwortlich dafür, dass seit September 2012 zahlreiche Oppositions-Websites, elektronische Zeitungen, Blogs, Websites von Menschenrechts-NRO, Google und Gmail unterdrückt und blockiert wurden. Er und die Kommission trugen aktiv dazu bei, dass der Blogger Sattar Beheshti im November 2012 in Haft starb.

Die von ihm geleitete Kommission ist somit unmittelbar verantwortlich für systematische Verstöße gegen die Menschenrechte, insbesondere durch das Verbot und das Filtern von öffentlich zugänglichen Websites, sowie durch das gelegentliche Abschalten des gesamten Internets.

12.3.2013



Organisationen

 

Name

Identifizierungsinfomationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Center to Investigate Organized Crime – Zentrale Ermittlungsstelle für organisierte Kriminalität (alias: Cyber Crime Office –Büro für Cyberkriminalität oder Cyber Police – Cyberpolizei)

Ort: Teheran, Iran

Website: http://www.cyberpolice.ir

Die iranische Cyberpolizei ist eine Einheit der Polizei der Islamischen Republik; sie wurde im Januar 2011 gegründet und steht unter der Leitung von Esmail Ahmadi-Moqaddam (gelistet). Nach Presseberichten hat der Leiter der Polizeieinheit, Ahmadi Moqaddam, unterstrichen, dass die Cyberpolizei gegen antirevolutionäre Gruppen und Dissidentengruppen vorgehen würde, die 2009 internetgestützte soziale Netze genutzt hätten, um Proteste gegen die Wiederwahl von Präsident Mahmud Ahmadinedschad auszulösen.

Im Januar 2012 erließ die Cyberpolizei neue Leitlinien für Internetcafés, wonach die Nutzer verpflichtet sind, persönliche Daten anzugeben, die von den Betreibern der Internetcafés für sechs Monate zusammen mit einem Verzeichnis der besuchten Websites aufzubewahren sind. Nach diesen Vorschriften sind Internetcafé-Betreiber ebenfalls verpflichtet, Video-Überwachungskameras zu installieren und deren Aufzeichnungen sechs Monate aufzubewahren. Durch diese neuen Vorschriften können Protokolle über Internetsitzungen erstellt werden, die von den Behörden zum Aufspüren von Aktivisten oder von Personen, die als Bedrohung für die nationale Sicherheit gelten, genutzt werden können.

Im Juni 2012 berichteten iranische Medien, dass die Cyberpolizei gegen virtuelle private Netze (VPN) vorgehen werde.

Am 30. Oktober 2012 hat die Cyberpolizei den Blogger Sattar Beheshti wegen „Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit in sozialen Netzen und auf Facebook“ festgenommen (wie verlautete ohne Haftbefehl). Beheshti hatte die iranische Regierung in seinem Blog kritisiert. Am 3. November 2012 wurde Beheshti tot in seiner Gefängniszelle aufgefunden; er soll von der Cyberpolizei zu Tode gefoltert worden sein.

12.3.2013

▼M2




ANHANG II

Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

BULGARIEN

http://www.mfa.bg/en/pages/view/5519

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

DÄNEMARK

http://um.dk/da/politik-og-diplomati/retsorden/sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519

GRIECHENLAND

http://www1.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones%20Internacionales/Paginas/Sanciones_%20Internacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

▼M5

KROATIEN

http://www.mvep.hr/sankcije

▼M2

ITALIEN

http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

UNGARN

http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/

ΜΑLTA

http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

NIEDERLANDE

http://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-vrede-en-veiligheid/sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

http://www.msz.gov.pl

PORTUGAL

http://www.min-nestrangeiros.pt

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika_in_mednarodno_pravo/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

SLOWAKEI

http://www.foreign.gov.sk

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

www.fco.gov.uk/competentauthorities

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)

Büro: EEAS 02/309

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

▼M2




ANHANG III

Liste der in Artikel 1a genannten Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden könnte

1. Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt:

1.1 Handfeuerwaffen, die nicht von den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst werden;

1.2 Munition, besonders konstruiert für die unter Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

1.3 Waffenzielgeräte, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst werden.

2. Bomben und Granaten, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst werden.

3. Fahrzeuge wie folgt:

3.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;

3.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert, um zur Abwehr von Angreifern Stromstöße abgeben zu können;

3.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschließlich Baumaschinen mit ballistischem Schutz;

3.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen;

3.5 Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen;

3.6 Bestandteile für die unter den Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, speziell für die Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen konstruiert.

Anmerkung 1:   Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeuge, die speziell für Zwecke der Brandbekämpfung konstruiert sind.

Anmerkung 2:   Für die Zwecke der Nummer 3.5 umfasst der Begriff "Fahrzeuge" auch Anhänger.

4. Explosivstoffe und zugehörige Ausrüstung wie folgt:

4.1 Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker und Sprengschnüre sowie speziell hierfür konstruierte Bauteile, außer speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz konstruierte Geräte und Einrichtungen, wobei die Explosivstoffe die Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen bewirken, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z. B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen);

4.2 Explosivladung mit linearer Schneidwirkung, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst werden;

4.3 Andere Explosivstoffe, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst werden, und zugehörige Stoffe wie folgt:

a) Amatol;

b) Nitrozellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff);

c) Nitroglykol;

d) Pentaerythrittetranitrat (PETN);

e) Pikrylchlorid;

f) 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).

5. Schutzausrüstung, die nicht von Nummer ML 13 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst wird, wie folgt:

5.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz;

5.2 Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht

  speziell für Sportzwecke konstruierte Ausrüstungen;

  speziell für Arbeitsschutzerfordernisse konstruierte Ausrüstungen.

6. Andere als die von Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Simulatoren für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und hierfür besonders entwickelte Software.

7. Andere als die von der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren.

8. Bandstacheldraht.

9. Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm.

10. Herstellungsausrüstung, die speziell für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter konstruiert wurde.

11. Spezifische Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.




ANHANG IV

Liste der Ausrüstung, Technologie und Software im Sinne der Artikel 1b und 1c

Allgemeiner Hinweis

Ungeachtet seines Inhalts gilt dieser Anhang nicht für

a) Ausrüstung, Technologie oder Software, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates ( 4 ) oder in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführt ist, und

b) Software, die so konzipiert ist, dass der Benutzer sie ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installieren kann, die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:

i) Barverkauf,

ii) Versandverkauf,

iii) Verkauf über elektronische Medien oder

iv) Telefonverkauf, oder

c) Software, die allgemein zugänglich ist.

Die Kategorien A, B, C, D und E beziehen sich auf die in der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannten Kategorien.

'Ausrüstung, Technologie und Software' im Sinne von Artikel 1b umfasst Folgendes:

A. Liste der Ausrüstung

 Ausrüstung für tiefe Paketinspektion

 Netzüberwachungsausrüstung einschließlich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung

 Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung

 Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation

 Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren

 Sprechererkennungs- und Sprecherverarbeitungsausrüstung

 IMSI ( 5 )-, MSISDN ( 6 )-, IMEI ( 7 )- und TMSI ( 8 )-Abhör- und Überwachungsausrüstung

 Taktische Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von SMS ( 9 )/ GSM ( 10 )/ GPS ( 11 )/ GPRS ( 12 )/ UMTS ( 13 )/ CDMA ( 14 )/ PSTN ( 15 )

 Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von DHCP ( 16 )-, SMTP ( 17 )- und GTP ( 18 )-Informationen

 Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen

 Ferngesteuerte Forensikausrüstung

 Ausrüstung für die semantische Verarbeitung

 Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel

 Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP)

B. Nicht verwendet

C. Nicht verwendet

D. "Software" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der oben unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung

E. "Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der oben unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung

Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für "Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation" erfasst wird.

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet "Überwachung" die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.



( 1 ) Siehe Seite 51 dieses Amtsblatts.

( 2 ) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

( 3 ) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).

( 5 ) IMSI: International Mobile Subscriber Identity. Eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht.

( 6 ) MSISDN: Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number. Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers. Dies ist die Telefonnummer, die der SIM-Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher – genauso wie eine IMSI – die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient.

( 7 ) IMEI: International Mobile Equipment Identity. In der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN-Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone. Die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt. Die Überwachung (Abhören) kann mit Hilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen.

( 8 ) TMSI: Temporary Mobile Subscriber Identity. Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird.

( 9 ) SMS: Short Message System.

( 10 ) GSM: Global System for Mobile Communications

( 11 ) GPS: Global Positioning System.

( 12 ) GPRS: General Package Radio Service.

( 13 ) UMTS: Universal Mobile Telecommunication System.

( 14 ) CDMA: Code Division Multiple Access.

( 15 ) PSTN: Public Switch Telephone Networks.

( 16 ) DHCP: Dynamic Host Configuration Protocol.

( 17 ) SMTP: Simple Mail Transfer Protocol.

( 18 ) GTP: GPRS Tunnelling Protocol.