02011D0891 — DE — 11.02.2019 — 001.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 22. Dezember 2011 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte 281-24-236x3006-210-23 (DAS-24236-5xDAS-21Ø23-5) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9532) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 344 vom 28.12.2011, S. 51) |
Geändert durch:
|
|
Amtsblatt |
||
Nr. |
Seite |
Datum |
||
L 39 |
7 |
11.2.2019 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 2011
über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte 281-24-236x3006-210-23 (DAS-24236-5xDAS-21Ø23-5) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9532)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2011/891/EU)
Artikel 1
Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker
Der genetisch veränderten Baumwolle (Gossypium hirsutum) 281-24-236x3006-210-23, spezifiziert im Anhang dieses Beschlusses unter Buchstabe b, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker DAS-24236-5xDAS-21Ø23-5 zugewiesen.
Artikel 2
Zulassung
Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen:
a) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die DAS-24236-5xDAS-21Ø23-5-Baumwolle enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden;
b) Futtermittel, die DAS-24236-5xDAS-21Ø23-5-Baumwolle enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden;
c) andere Erzeugnisse als Lebens- und Futtermittel, die DAS-24236-5xDAS-21Ø23-5-Baumwolle enthalten oder aus ihr bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Baumwollsorte, außer zum Anbau.
Artikel 3
Kennzeichnung
(1) Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Baumwolle“ festgelegt.
(2) Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf den Etiketten und in den Begleitdokumenten der in Artikel 2 Buchstaben b und c genannten Erzeugnisse, die DAS-24236-5xDAS-21Ø23-5-Baumwolle enthalten oder aus ihr bestehen, erscheinen.
Artikel 4
Überwachung der Umweltauswirkungen
(1) Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.
(2) Der Zulassungsinhaber legt der Kommission in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2009/770/EG Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.
Artikel 5
Gemeinschaftsregister
Die im Anhang des vorliegenden Beschlusses genannten Informationen werden gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel aufgenommen.
Artikel 6
Zulassungsinhaber
Zulassungsinhaber ist Dow AgroSciences Distribution S.A.S., Frankreich, im Namen von Mycogen Seeds, Vereinigte Staaten von Amerika.
Artikel 7
Geltungsdauer
Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.
Artikel 8
Adressat
Dieser Beschluss ist gerichtet an: Dow AgroSciences Distribution S.A.S., 6, rue Jean Pierre Timbaud, 78180 Montigny-le-Bretonneux, Frankreich.
ANHANG
a) Antragsteller und Zulassungsinhaber
Name |
: |
Dow AgroSciences Distribution S.A.S. |
Anschrift |
: |
6, rue Jean Pierre Timbaud, 78180 Montigny-le-Bretonneux, Frankreich. |
b) Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse
(1) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die DAS-24236-5xDAS-21Ø23-5-Baumwolle enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden;
(2) Futtermittel, die DAS-24236-5xDAS-21Ø23-5-Baumwolle enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden;
(3) andere Erzeugnisse als Lebens- und Futtermittel, die DAS-24236-5xDAS-21Ø23-5-Baumwolle enthalten oder aus ihr bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Baumwollsorte, außer zum Anbau.
Die im Antrag beschriebene gentechnisch veränderte Baumwolle DAS-24236-5xDAS-21Ø23-5 (Gossypium hirsutum) exprimiert die Proteine Cry1Ac und Cry1F, die Schutz gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge gewähren, und das PAT-Protein, das als Selektionsmarker verwendet wird und Toleranz gegenüber dem Herbizid Glufosinat-Ammonium verleiht.
c) Kennzeichnung
(1) Für die Zwecke der besonderen Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Baumwolle“ festgelegt.
(2) Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf den Etiketten und in den Begleitdokumenten der in Artikel 2 Buchstaben b und c dieses Beschlusses genannten Erzeugnisse, die DAS-24236-5xDAS-21Ø23-5-Baumwolle enthalten oder aus ihr bestehen, erscheinen.
d) Nachweisverfahren
— Quantitative eventspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit für DAS-24236-5xDAS-21Ø23-5-Baumwolle.
— Validierung an Saatgut durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 benannte Gemeinschaftliche Referenzlabor, veröffentlicht unter http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/statusofdoss.htm.
— Referenzmaterial: ERM®-BF422, erhältlich bei der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der Europäischen Kommission, Institut für Referenzmaterialien und -messungen (IRMM), unter folgender Internet-Adresse: https://irmm.jrc.ec.europa.eu/rmcatalogue.
e) Spezifischer Erkennungsmarker
DAS-24236-5xDAS-21Ø23-5
f) Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: siehe [zu ergänzen bei Bekanntgabe].
g) Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse
Nicht erforderlich.
h) Überwachungsplan
Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG.
[Link: im Internet veröffentlichter Plan]
i) Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr
Nicht erforderlich.
Hinweis: Die Links zu einschlägigen Unterlagen müssen möglicherweise im Laufe der Zeit geändert werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.