02011D0891 — DE — 11.02.2019 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2011

über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte 281-24-236x3006-210-23 (DAS-24236-5xDAS-21Ø23-5) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9532)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/891/EU)

(ABl. L 344 vom 28.12.2011, S. 51)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/239 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 6. Februar 2019

  L 39

7

11.2.2019




▼B

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2011

über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte 281-24-236x3006-210-23 (DAS-24236-5xDAS-21Ø23-5) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9532)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/891/EU)



Artikel 1

Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker

Der genetisch veränderten Baumwolle (Gossypium hirsutum) 281-24-236x3006-210-23, spezifiziert im Anhang dieses Beschlusses unter Buchstabe b, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker DAS-24236-5xDAS-21Ø23-5 zugewiesen.

Artikel 2

Zulassung

Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen:

a) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die DAS-24236-5xDAS-21Ø23-5-Baumwolle enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden;

b) Futtermittel, die DAS-24236-5xDAS-21Ø23-5-Baumwolle enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden;

c) andere Erzeugnisse als Lebens- und Futtermittel, die DAS-24236-5xDAS-21Ø23-5-Baumwolle enthalten oder aus ihr bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Baumwollsorte, außer zum Anbau.

Artikel 3

Kennzeichnung

(1)  Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Baumwolle“ festgelegt.

(2)  Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf den Etiketten und in den Begleitdokumenten der in Artikel 2 Buchstaben b und c genannten Erzeugnisse, die DAS-24236-5xDAS-21Ø23-5-Baumwolle enthalten oder aus ihr bestehen, erscheinen.

Artikel 4

Überwachung der Umweltauswirkungen

(1)  Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.

(2)  Der Zulassungsinhaber legt der Kommission in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2009/770/EG Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.

Artikel 5

Gemeinschaftsregister

Die im Anhang des vorliegenden Beschlusses genannten Informationen werden gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel aufgenommen.

▼M1

Artikel 6

Zulassungsinhaber

Zulassungsinhaber ist Dow AgroSciences Distribution S.A.S., Frankreich, im Namen von Mycogen Seeds, Vereinigte Staaten von Amerika.

▼B

Artikel 7

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.

▼M1

Artikel 8

Adressat

Dieser Beschluss ist gerichtet an: Dow AgroSciences Distribution S.A.S., 6, rue Jean Pierre Timbaud, 78180 Montigny-le-Bretonneux, Frankreich.

▼B




ANHANG

▼M1

a)    Antragsteller und Zulassungsinhaber

Name

:

Dow AgroSciences Distribution S.A.S.

Anschrift

:

6, rue Jean Pierre Timbaud, 78180 Montigny-le-Bretonneux, Frankreich.

▼B

b)    Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse

(1) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die DAS-24236-5xDAS-21Ø23-5-Baumwolle enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden;

(2) Futtermittel, die DAS-24236-5xDAS-21Ø23-5-Baumwolle enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden;

(3) andere Erzeugnisse als Lebens- und Futtermittel, die DAS-24236-5xDAS-21Ø23-5-Baumwolle enthalten oder aus ihr bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Baumwollsorte, außer zum Anbau.

Die im Antrag beschriebene gentechnisch veränderte Baumwolle DAS-24236-5xDAS-21Ø23-5 (Gossypium hirsutum) exprimiert die Proteine Cry1Ac und Cry1F, die Schutz gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge gewähren, und das PAT-Protein, das als Selektionsmarker verwendet wird und Toleranz gegenüber dem Herbizid Glufosinat-Ammonium verleiht.

c)    Kennzeichnung

(1) Für die Zwecke der besonderen Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Baumwolle“ festgelegt.

(2) Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf den Etiketten und in den Begleitdokumenten der in Artikel 2 Buchstaben b und c dieses Beschlusses genannten Erzeugnisse, die DAS-24236-5xDAS-21Ø23-5-Baumwolle enthalten oder aus ihr bestehen, erscheinen.

d)    Nachweisverfahren

 Quantitative eventspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit für DAS-24236-5xDAS-21Ø23-5-Baumwolle.

 Validierung an Saatgut durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 benannte Gemeinschaftliche Referenzlabor, veröffentlicht unter http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/statusofdoss.htm.

 Referenzmaterial: ERM®-BF422, erhältlich bei der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der Europäischen Kommission, Institut für Referenzmaterialien und -messungen (IRMM), unter folgender Internet-Adresse: https://irmm.jrc.ec.europa.eu/rmcatalogue.

e)    Spezifischer Erkennungsmarker

DAS-24236-5xDAS-21Ø23-5

f)    Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: siehe [zu ergänzen bei Bekanntgabe].

g)    Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse

Nicht erforderlich.

h)    Überwachungsplan

Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG.

[Link: im Internet veröffentlichter Plan]

i)    Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr

Nicht erforderlich.

Hinweis: Die Links zu einschlägigen Unterlagen müssen möglicherweise im Laufe der Zeit geändert werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.