2011D0273 — DE — 14.11.2011 — 007.001


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►B

BESCHLUSS 2011/273/GASP DES RATES

vom 9. Mai 2011

über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

(ABl. L 121, 10.5.2011, p.11)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2011/302/GASP DES RATES vom 23. Mai 2011

  L 136

91

24.5.2011

►M2

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2011/367/GASP DES RATES vom 23. Juni 2011

  L 164

14

24.6.2011

►M3

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2011/488/GASP DES RATES vom 1. August 2011

  L 199

74

2.8.2011

►M4

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2011/515/GASP DES RATES vom 23. August 2011

  L 218

20

24.8.2011

►M5

BESCHLUSS 2011/522/GASP DES RATES vom 2. September 2011

  L 228

16

3.9.2011

►M6

BESCHLUSS 2011/628/GASP DES RATES vom 23. September 2011

  L 247

17

24.9.2011

►M7

BESCHLUSS 2011/684/GASP DES RATES vom 13. Oktober 2011

  L 269

33

14.10.2011

►M8

BESCHLUSS 2011/735/GASP DES RATES vom 14. November 2011

  L 296

53

15.11.2011

►M9

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2011/736/GASP DES RATES vom 14. November 2011

  L 296

55

15.11.2011


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 164 vom 24.6.2011, S. 20  (302/2011)




▼B

BESCHLUSS 2011/273/GASP DES RATES

vom 9. Mai 2011

über restriktive Maßnahmen gegen Syrien



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. April 2011 hat die Europäische Union ihrer tiefen Besorgnis über die Entwicklung in Syrien und den Einsatz von Streit- und Sicherheitskräften in mehreren syrischen Städten Ausdruck verliehen.

(2)

Die Union hat es auf das Schärfste verurteilt, dass an verschiedenen Orten in Syrien friedliche Proteste gewaltsam – auch unter Einsatz von scharfer Munition – unterdrückt worden sind, wobei mehrere Demonstranten getötet und weitere Personen verwundet oder willkürlich verhaftet worden sind, und hat die syrischen Sicherheitskräfte aufgefordert, Zurückhaltung zu wahren, statt Unterdrückung auszuüben.

(3)

In Anbetracht der ernsten Lage sollten restriktive Maßnahmen gegen Syrien und gegen die Personen, die für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich sind, verhängt werden.

(4)

Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:



Artikel 1

(1)  Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, sowie von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung an bzw. nach Syrien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(2)  Es ist untersagt,

a) unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien zu erbringen;

b) unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien, zu gewähren;

c) wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a oder b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 2

(1)  Artikel 1 gilt nicht für

a) Lieferungen und technische Unterstützung, die ausschließlich zur Unterstützung der Beobachertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung (UNDOF) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind;

b) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischen Gerät oder von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, welche ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für die Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind;

c) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in Syrien bestimmt sind;

d) die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung oder mit derartigen Programmen und Operationen;

e) die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung oder mit derartigen Programmen und Operationen,

unter der Voraussetzung, dass solche Ausfuhren und solche Hilfe vorab von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt wurden.

(2)  Artikel 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, von humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Syrien ausgeführt wird.

▼M5

Artikel 2a

(1)  Es ist verboten, Rohöl und Erdölerzeugnisse aus Syrien zu erwerben, einzuführen oder zu befördern.

(2)  Es ist verboten, hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Verbote unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung, einschließlich in Form von Finanzderivaten, oder Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.

(3)  Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

▼M6

Artikel 2b

Folgendes ist verboten:

a) die Gewährung von Darlehen oder Krediten an Unternehmen in Syrien, die in der syrischen Ölindustrie in den Branchen Exploration, Produktion oder Raffination tätig sind, oder an syrische oder in syrischem Eigentum stehende Unternehmen, die außerhalb Syriens in diesen Branchen tätig sind;

b) der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung an Unternehmen in Syrien, die in der syrischen Ölindustrie in den Branchen Exploration, Produktion oder Raffination tätig sind, oder an syrischen oder in syrischem Eigentum stehende Unternehmen, die außerhalb Syriens in diesen Branchen tätig sind, einschließlich des vollständigen Erwerbs solcher Unternehmen und des Erwerbs von Anteilen oder Wertpapieren mit Beteiligungscharakter;

c) die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit Unternehmen in Syrien, die in der syrischen Ölindustrie in den Branchen Exploration, Produktion oder Raffination tätig sind, sowie mit Tochterunternehmen oder Zweigunternehmen, die von diesen Unternehmen kontrolliert werden.

▼M6

Artikel 2c

(1)  Die Verbote gemäß Artikel 2a gelten unbeschadet der Erfüllung — bis zum 15. November 2011 — von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen, die vor dem 2. September 2011 geschlossen wurden.

(2)  Die Verbote gemäß Artikel 2b Buchstaben a und b

i) gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 23. September 2011 geschlossen wurden;

ii) stehen der Ausweitung einer Beteiligung nicht entgegen, sofern diese Ausweitung eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung ist, die vor dem 23. September 2011 geschlossen wurde.

Artikel 2d

Die Belieferung der syrischen Zentralbank mit auf die syrische Landeswährung lautenden Banknoten und Münzen ist verboten.

▼M8

Artikel 2e

Folgendes ist verboten:

a) jedwede Auszahlung oder Zahlung durch die Europäische Investitionsbank (EIB) im Rahmen von oder in Verbindung mit zwischen Syrien und der EIB geschlossenen laufenden Darlehensvereinbarungen;

b) die Weiterführung bestehender Verträge über die Leistung technischer Hilfe für staatliche Projekte in Syrien durch die EIB.

▼B

Artikel 3

▼M7

(1)  Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den in Anhang I aufgeführten Personen, die für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich sind oder die von dem Regime profitieren oder dieses unterstützen, und den mit ihnen in Verbindung stehenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

▼B

(2)  Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3)  Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar:

a) wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist,

b) wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,

c) im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder

d) im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(4)  Absatz 3 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.

(5)  Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.

(6)  Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene – einschließlich solcher, die von der Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden – gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Syrien unmittelbar gefördert werden.

(7)  Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Sollte von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

▼M7

(8)  In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 3, 4, 5, 6 und 7 den in Anhang I genannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.

▼B

Artikel 4

▼M7

(1)  Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der in den Anhängen I und II aufgeführten für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlichen Personen, der in den Anhängen I und II aufgeführten Personen und Organisationen, die von dem Regime profitieren oder dieses unterstützen, und der in den Anhängen I und II aufgeführten mit ihnen verbundenen Personen und Organisationen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)  Den in den Anhängen I und II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

▼B

(3)  Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

▼M7

a) zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in den Anhängen I und II aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen — unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen — notwendig sind;

▼B

b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit Rechtsdienstleistungen dienen;

c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder

d) für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte;

▼M6

e) notwendig sind für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittel, humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen aus Syrien;

▼M5

f) auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, sofern diese Zahlungen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen.

▼B

Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

(4)  Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

▼M7

a) Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Zeitpunkt, zu dem die natürliche oder juristische Person oder Organisation nach Artikel 4 Absatz 1 in die Anhänge I und II aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht angeordnet oder festgestellt wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Zeitpunkt ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts;

▼B

b) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist;

▼M7

c) das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in den Anhängen I und II aufgeführte natürliche oder juristische Person oder Organisation, und

▼B

d) die Anerkennung des Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

(5)  Absatz 1 schließt nicht aus, dass eine benannte Person oder Organisation Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor der Aufnahme der betreffenden Person oder Organisation in die Liste geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Organisationen nach Absatz 1 entgegengenommen wird.

▼M7

(5a)  Absatz 1 verhindert nicht, dass eine in Anhang II aufgeführte benannte Organisation während eines Zeitraums von zwei Monaten nach dem Tag ihrer Benennung eine Zahlung aus eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die diese Organisation nach dem Tag ihrer Benennung erhalten hat, tätigt, wenn diese Zahlung im Rahmen eines Vertrags im Zusammenhang mit der Finanzierung von Handelsgeschäften fällig ist, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Organisationen nach Absatz 1 entgegengenommen wird.

▼B

(6)  Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten diesem Beschluss unterliegen,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.

▼M7

Artikel 4a

Ansprüche, einschließlich Schadensersatz-, Entschädigungs- und ähnlichen Ansprüchen wie Aufrechnungsansprüche, Geldbußen oder Garantieansprüche, sowie Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung von finanziellen Garantien, einschließlich Ansprüchen aus Akkreditiven und ähnlichen Instrumenten, die von den in den Anhängen I und II aufgeführten benannten Personen oder Organisationen oder einer anderen Person oder Organisation in Syrien, einschließlich der syrischen Regierung, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder von Personen oder Organisationen, die durch sie oder für sie handeln, im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen geltend gemacht werden, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise durch unter diesen Beschluss fallende Maßnahmen beeinträchtigt wurde, werden nicht anerkannt.

▼B

Artikel 5

▼M7

(1)  Der Rat erstellt und ändert die Listen in den Anhängen I und II auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik.

▼B

(2)  Der Rat setzt die betreffende Person oder Organisation entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei dieser Person oder Organisation Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3)  Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Organisation entsprechend.

▼M7

Artikel 6

(1)  In den Anhängen I und II werden die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Organisation in die Liste angegeben.

(2)  Die Anhänge I und II enthalten ferner die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Organisation erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Organisationen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.

▼B

Artikel 7

Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vergleichbar sind.

Artikel 8

Dieser Beschluss gilt für einen Zeitraum von 12 Monaten. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.

Artikel 9

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.




▼M7

ANHANG I

▼C1

LISTE DER PERSONEN UND ORGANISATIONEN NACH DEN ARTIKELN 3 UND 4



A.  Personen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Bashar Al-Assad

geboren am 11.9.1965 in Damaskus; Diplomatenpass Nr. D1903

Präsident der Republik, Befehlsgeber und Anführer der Repression gegen Demonstranten

23.5.2011

2.

Mahir (alias Maher) Al-Assad

geboren am 8.12.1967; Diplomatenpass Nr. 4138

Befehlshaber der 4. Panzerdivision des Heeres, Mitglied des Zentralkommandos der Baath-Partei, der starke Mann der republikanischen Garde; Bruder von Präsident Bashar Al-Assad; Hauptanführer des gewaltsamen Vorgehens gegen Demonstranten

9.5.2011

3.

Ali Mamluk (alias Mamlouk)

geboren am 19.2.1946 in Damaskus; Diplomatenpass Nr. 983

Chef der syrischen Direktion Allgemeine Nachrichtengewinnung; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten

9.5.2011

4.

Muhammad Ibrahim Al-Sha′ar (alias Mohammad Ibrahim Al-Chaar)

 

Innenminister; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten

9.5.2011

5.

Atej (alias Atef, Atif) Najib

 

Ehemaliger Leiter der Direktion für politische Sicherheit in Deraa; Cousin von Präsident Bashar Al-Assad; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten

9.5.2011

6.

Hafiz Makhluf (alias Hafez Makhlouf)

geboren am 2.4.1971 in Damaskus; Diplomatenpass Nr. 2246

Oberst und Leiter einer Abteilung in der Direktion Allgemeine Nachrichtengewinnung, (Außenstelle Damaskus); Cousin von Präsident Bashar Al-Assad; Vertrauter von Mahir Al-Assad; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten

9.5.2011

7.

Muhammad Dib Zaytun (alias Mohammed Dib Zeitoun)

geboren am 20.5.1951 in Damaskus; Diplomatenpass Nr. D 000 00 13 00

Leiter der Direktion für politische Sicherheit; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten

9.5.2011

8.

Amjad Al-Abbas

 

Leiter der politischen Sicherheit in Banyas; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten in Baida

9.5.2011

9.

Rami Makhlouf

geboren am 10.7.1969 in Damaskus, Reisepass Nr. 454224

Syrischer Geschäftsmann; zählt zum engeren Kreis um Mahir Al-Assad; Cousin von Präsident Bashar Al-Assad; finanziert das Regime, wodurch das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten ermöglicht wird

9.5.2011

10.

Abd Al-Fatah Qudsiyah

geboren 1953 in Hama; Diplomatenpass Nr. D0005788

Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung

9.5.2011

11.

Jamil Hassan

 

Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung

9.5.2011

12.

Rustum Ghazali

geboren am 3.5.1953 in Deraa; Diplomatenpass Nr. D 000 000 887

Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes im Umland von Damaskus; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung

9.5.2011

13.

Fawwaz Al-Assad

geboren am 18.6.1962 in Kerdala; Reisepass Nr. 88238

Als Mitglied der Shabiha-Miliz am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt

9.5.2011

14.

Munzir Al-Assad

geboren am 1.3.1961 in Lattakia; Reisepass Nr. 86449 und Nr. 842781

Als Mitglied der Shabiha-Miliz am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt

9.5.2011

15.

Asif Shawkat

geboren am 15.1.1950 in Al-Madehleh, Tartus

Stellvertretender Stabschef für Sicherheit und Aufklärung; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung

23.5.2011

16.

Hisham Ikhtiyar

geboren 1941

Leiter des Nationalen Sicherheitsbüros Syriens; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung

23.5.2011

17.

Faruq Al Shar

geboren am 10.12.1938

Vizepräsident Syriens; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung

23.5.2011

18.

Muhammad Nasif Khayrbik

geboren am 10.4.1937 (Alt. 20.5.1937) in Hama; Diplomatenpass Nr. 0002250

Vizepräsident Syriens mit Zuständigkeit für Angelegenheiten der nationalen Sicherheit; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung

23.5.2011

19.

Mohamed Hamcho

geboren am 20.5.1966; Reisepass Nr. 002954347

Schwager von Mahir Al-Assad; Geschäftsmann und lokaler Vertreter mehrerer ausländischer Gesellschaften; finanziert das Regime, wodurch das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten ermöglicht wird

23.5.2011

20.

Iyad (alias Eyad) Makhlouf

geboren am 21.1.1973 in Damaskus; Reisepass Nr. N001820740

Bruder von Rami Makhlouf und Offizier in der Direktion Allgemeine Nachrichtengewinnung; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung

23.5.2011

21.

Bassam Al Hassan

 

Berater des Präsidenten für strategische Angelegenheiten; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung

23.5.2011

22.

Dawud Rajiha

 

Stabschef der Streitkräfte, verantwortlich für die militärische Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen friedliche Demonstranten

23.5.2011

23.

Ihab (alias Ehab, Iehab) Makhlouf

geboren am 21.1.1973 in Damaskus; Reisepass Nr. N002848852

Vizepräsident von SyriaTel und Geschäftsführer von Rami Makhloufs US-amerikanischer Firma; finanziert das Regime, wodurch das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten ermöglicht wird

23.5.2011

▼M2

24.

Zoulhima CHALICHE

(Dhu al-Himma SHALISH)

Geboren 1951 oder 1946 in Kerdaha.

Leiter der Schutzeinheit des Präsidenten; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten; Cousin ersten Grades von Präsident Bashar Al-Assad.

23.6.2011

25.

Riyad CHALICHE

(Riyad SHALISH)

 

Direktor von Military Housing Establishment; finanziert das Regime; Cousin ersten Grades von Präsident Bashar Al-Assad.

23.6.2011

26.

Brigadebefehlshaber Mohammad Ali JAFARI (alias JA’FARI, Aziz; alias JAFARI, Ali; alias JAFARI, Mohammad Ali; alias JA’FARI, Mohammad Ali; alias JAFARI-NAJAFABADI, Mohammad Ali)

Geboren am 1. September 1957 in Yazd, Iran.

Generalbefehlshaber des Korps der Iranischen Revolutionsgarden, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstungen und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien.

23.6.2011

27.

Generalmajor Qasem SOLEIMANI

(alias Qasim SOLEIMANY)

 

Befehlshaber des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC) - Qods, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstungen und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien.

23.6.2011

28.

Hossein TAEB (alias TAEB, Hassan; alias TAEB, Hosein; alias TAEB, Hossein; alias TAEB, Hussayn; alias Hojjatoleslam Hossein TA’EB)

Geboren 1963

in Teheran, Iran.

Stellvertretender Befehlshaber des Korps der iranischen Revolutionsgarden im Bereich Nachrichtendienste, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstungen und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien.

23.6.2011

29.

Khalid QADDUR

 

Geschäftspartner von Maher Al-Assad;

finanziert das Regime.

23.6.2011

30.

Ra’if AL-QUWATLI (alias Ri’af AL-QUWATLI)

 

Geschäftspartner von Maher Al-Assad;

finanziert das Regime.

23.6.2011

▼M3

31.

Mohammad Mufleh

 

Leiter des militärischen Abschirmdienstes der Stadt Hama, Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

1.8.2011

32.

Generalmajor Tawfiq Younes

 

Leiter der Abteilung für innere Sicherheit des Nachrichtendienstes, Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

1.8.2011

33.

Mohammed Makhlouf (alias Abu Rami)

geboren am 19.10.1932 in Latakia, Syrien

Enger Verbündeter und Onkel mütterlicherseits von Bashar und Mahir al-Assad, Geschäftspartner und Vater von Rami, Ihab und Iyad Makhlouf.

1.8.2011

34.

Ayman Jabir

geboren in Latakia

Verbündeter des Mahir al-Assad bei der Shabiha-Miliz, direkte Beteiligung an der Repression und am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung und Koordinierung von Gruppen der Shabiha-Miliz

1.8.2011

35.

General Ali Habib Mahmoud

geboren 1939 in Tartous; am 3. Juni 2009 zum Verteidigungsminister ernannt

Verteidigungsminister, verantwortlich für das Verhalten und die Einsätze der an der Repression und am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligten syrischen Streitkräfte.

1.8.2011

▼M4

36.

Hayel AL-ASSAD

 

Stellvertreter von Maher Al-Assad, Befehlshaber der an der Repression beteiligten Militärpolizeieinheit der 4. Militärdivision.

23.8.2011

37.

Ali AL-SALIM

 

Direktor des Versorgungsbüros des syrischen Verteidigungministeriums, der Beschaffungsstelle für sämtliche Rüstungsgüter der syrischen Armee.

23.8.2011

▼M8

38.

Nizar AL-ASSAD

(image)

Vetter von Bashar Al-Assad; früherer Leiter der Firma „Nizar Oilfield Supplies“.

Sehr enger Vertrauter einflussreicher Regierungsbeamter. Finanzierung der Shabiha-Miliz in der Region Latakia.

23.08.2011

▼M4

39.

Brigadegeneral Rafiq SHAHADAH

 

Leiter der Abteilung 293 (Innere Angelegenheiten) des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Damaskus. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Damaskus.

Berater des Präsidenten Bashar Al-Assad für strategische Fragen und militärnachrichtendienstliche Angelegenheiten.

23.8.2011

40.

Brigadegeneral JAMEA JAMEA (Jami Jami)

 

Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Dayr az-Zor.

Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Dayr az-Zor und Alboukamal.

23.8.2011

41.

Hassan Bin-Ali AL-TURKMANI

geboren 1935 in Aleppo

Stellvertretender Vizeminister, ehemaliger Verteidigungsminister, Sondergesandter des Präsidenten Bashar Al-Assad.

23.8.2011

42.

Muhammad Said BUKHAYTAN

 

Unterregionalsekretär der Arabischen Sozialistischen Baath-Partei seit 2005, 2000-2005 Direktor für nationale Sicherheit der Regionalformation der Baath-Partei. Ehemaliger Gouverneur von Hama (1998-2000).

Enger Vertrauter des Präsidenten Bashar Al-Assad und von Maher Al-Assad. Maßgeblicher Entscheidungsträger innerhalb des Regimes in Bezug auf die Repression gegen die Zivilbevölkerung.

23.8.2011

43.

Ali DOUBA

 

Verantwortlich für die Tötungen in Hama im Jahr 1980, wurde als Sonderberater des Präsidenten Bashar Al-Assad nach Damaskus zurückberufen.

23.8.2011

44.

Brigadegeneral Nawful AL-HUSAYN

 

Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Idlib. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung im Gouvernement Idlib.

23.8.2011

45.

Brigadegeneral Husam SUKKAR

 

Berater des Präsidenten in Sicherheitsfragen.

Berater des Präsidenten in Bezug auf repressives und gewaltsames Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung.

23.8.2011

46.

Brigadegeneral Muhammed ZAMRINI

 

Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Homs.

Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Homs.

23.8.2011

47.

Generalleutnant Munir ADANOV (ADNUF)

 

Stellvertretender Generalstabschef der syrischen Streitkräfte (Einsatz- und Ausbildungsleitung).

Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

23.8.2011

48.

Brigadegeneral Ghassan KHALIL

 

Leiter des Direktorats Allgemeiner Nachrichtendienst (GID) –Informationsabteilung. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

23.8.2011

49.

Mohammed JABIR

geboren in Latakia

Shabiha-Miliz. Verbündeter von Maher Al-Assad in Angelegenheiten der Shabiha-Miliz. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung sowie Koordinierung der Shabiha-Miliz-Gruppen.

23.8.2011

50.

Samir HASSAN

 

Enger Partner von Maher Al-Assad in geschäftlichen Angelegenheiten. Bekannt als finanzieller Förderer des syrischen Regimes.

23.8.2011

▼M5

51.

Fares CHEHABI

 

Präsident der Industrie- und Handelskammer Aleppo. Unterstützt das syrische Regime in wirtschaftlicher Hinsicht.

2.09.2011

▼M6

52.

Emad GHRAIWATI

geboren im März 1959 in Damaskus (Syrien)

Präsident der Industriekammer Damaskus (Zuhair Ghraiwati Sons). Gewährt dem syrischen Regime wirtschaftliche Unterstützung.

2.9.2011

53.

Tarif AKHRAS

geboren 1949 in Homs (Syrien)

Gründer der Akhras Group (Rohstoffe, Handel, Verarbeitung und Logistik), Homs. Gewährt dem syrischen Regime wirtschaftliche Unterstützung.

2.9.2011

54.

Issam ANBOUBA

geboren 1949 in Lattakia (Syrien)

Präsident von Issam Anbouba Est. (Agrarindustrie). Gewährt dem syrischen Regime wirtschaftliche Unterstützung.

2.9.2011

▼M6

55.

Tayseer Qala Awwad

geboren 1943 in Damaskus

Justizminister. Verbindungen zum syrischen Regime, unterstützt u.a. dessen Politik und Praxis der willkürlichen Festnahme und Inhaftierung.

23.09.2011

56.

Dr. Adnan Hassan Mahmoud

geboren 1966 in Tartus

Informationsminister. Verbindungen zum syrischen Regime, unterstützt und fördert u.a. dessen Informationspolitik.

23.09.2011

▼M9

57.

Generalmajor Jumah Al-Ahmad

 

Kommandeur der Spezialeinsatzkräfte. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien.

14.11.2011

58.

Oberst Lu'ai al-Ali

 

Leiter des syrischen militärischen Nachrichtenwesens, Abteilung Dera'a. Verantwortlich für die Gewalt gegen Demonstranten in Dera'a.

14.11.2011

59.

Generalleutnant Ali Abdullah Ayyub

 

Stellvertretender Generalstabschef (Personal und Arbeitskräfte). Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien.

14.11.2011

60.

Generalleutnant Jasim al-Furayj

 

Generalstabschef. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien.

14.11.2011

61.

General Aous (Aws) ASLAN

geboren 1958

Bataillonskommandeur in der Republikanischen Garde. Steht Maher al-ASSAD und Präsident al-ASSAD nahe. Ist an gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt.

14.11.2011

62.

General Ghassan BELAL

 

General, Sicherheitschef der 4. Division. Berater von Maher al-ASSAD und Koordinator der Operationen der Sicherheitskräfte. Ist für gewaltsame Repressionen gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens verantwortlich.

14.11.2011

63.

Abdullah BERRI

 

Leitet die Milizen der Familie BERRI. Verantwortlich für die regierungstreuen Milizen, die sich an gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in ALEPPO beteiligen.

14.11.2011

64.

George CHAOUI

 

Mitglied der syrischen Cyber-Armee. Ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt.

14.11.2011

65.

Generalmajor Zuhair Hamad

 

Stellvertretender Leiter der Direktion für allgemeines Nachrichtenwesen. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für Einschüchterung und Folter von Demonstranten.

14.11.2011

66.

Amar ISMAEL

 

Zivilist - Leiter der syrischen Cyber-Armee (Nachrichtendienst der Bodenstreitkräfte). Ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt.

14.11.2011

67.

Mujahed ISMAIL

 

Mitglied der syrischen Cyber-Armee. Ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt.

14.11.2011

68.

Saqr KHAYR BEK

 

Stellvertretender Innenminister. Verantwortlich für die gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

14.11.2011

69.

Generalmajor Nazih

 

Stellvertretender Leiter der Direktion für allgemeines Nachrichtenwesen. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für Einschüchterung und Folter von Demonstranten.

14.11.2011

70.

Kifah MOULHEM

 

Bataillonskommandeur in der 4. Division. Verantwortlich für die gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Deïr el-Zor.

14.11.2011

71.

Generalmajor Wajih Mahmud

 

Kommandeur der 18. Panzerdivision. Verantwortlich für die Gewalt gegen Demonstranten in Homs.

14.11.2011

72.

Bassam SABBAGH

geboren am 24. August 1959 in Damaskus. Adresse: Kasaa, rue Anwar al Attar, al-Midani-Gebäude, Damaskus. Syrischer Reisepass Nr. 004326765, ausgestellt am 2.11.2008, gültig bis November 2014.

Leitet die Kanzlei Sabbagh et Associés (Damaskus), Mitglied der Anwaltschaft von Paris. Rechtsberater, Finanzier und Beauftragter von Rami Makhlouf und Khaldoun Makhlouf. Teilhaber von Bachar al-Assad bei der Finanzierung eines Immobilienprojekts in Latakia. Unterstützt das Regime finanziell.

14.11.2011

73.

Generalleutnant Tala Mustafa Tlass

 

Stellvertretender Generalstabschef (Logistik and Versorgung). Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien.

14.11.2011

74.

Generalmajor Fu'ad Tawil

 

Stellvertretender Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftstreitkräfte. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für Einschüchterung und Folter von Demonstranten.

14.11.2011

▼M2



B.  Einrichtungen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Bena Properties

 

Kontrolliert von Rami Makhlouf; finanziert das Regime.

23.6.2011

2.

Al Mashreq Investment Fund (AMIF) (alias Sunduq Al Mashrek Al Istithmari)

Postfach 108, DamaskusTel.: 963 112110059 / 963 112110043Fax: 963 933333149

Kontrolliert von Rami Makhlouf; finanziert das Regime.

23.6.2011

3.

Hamcho International

(alias Hamsho International Group)

Bagdad-Straße, Postfach 8254, DamaskusTel.: 963 112316675Fax: 963 112318875Website: www.hamshointl.comE-Mail: info@hamshointl.com und hamshogroup@yahoo.com

Kontrolliert von Mohamed Hamcho bzw. Hamsho; finanziert das Regime.

23.6.2011

4.

Military Housing Establishment (alias MILIHOUSE)

 

Unternehmen für öffentliche Arbeiten, kontrolliert von Riyad Chaliche und dem Verteidigungsministerium; finanziert das Regime.

23.6.2011

▼M4

5.

Direktorat Politische Sicherheit

 

Unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens.

23.8.2011

6.

Direktorat Allgemeiner Nachrichtendienst

 

Unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens.

23.8.2011

7.

Direktorat Militärischer Nachrichtendienst

 

Unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens.

23.8.2011

8.

Nachrichtendienst der Luftwaffe

 

Unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens.

23.8.2011

9.

Qods-Einheit des IRGC (alias Quds-Einheit)

 

Die Qods- bzw. Quds-Einheit ist eine Spezialeinheit des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC). Die Qods-Einheit ist beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstung und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien.

Die Qods-Einheit der IRGC hat den syrischen Sicherheitskräften technische Hilfe, Ausrüstung und Unterstützung für die Repression gegen die zivile Protestbewegung bereitgestellt.

23.8.2011

▼M5

10.

Mada Transport

Tochterunternehmen der Cham-Holding

(Sehanya daraa Highway, PO Box 9525, Tel.: 00 963 11 99 62)

Wirtschaftliche Einheit, die das Regime finanziert.

2.09.2011

11.

Cham Investment Group

Tochterunternehmen der Cham-Holding

(Sehanya daraa Highway, PO Box 9525, Tel.: 00 963 11 99 62)

Wirtschaftliche Einheit, die das Regime finanziert.

2.09.2011

12.

Real Estate Bank

Insurance Bldg Yousef Al-azmehsqr. DamaskusP.O. Box: 2337 DamaskusArabische Republik SyrienTel.: (+963) 11 2456777 und 2218602Fax: (+963) 11 2237938 und 2211186E-Mail-Adresse der Bank Publicrelations@reb.sy,Website: www.reb.sy

Im staatlichen Eigentum stehende Bank, die das Regime finanziell unterstützt.

2.09.2011

▼M6

13.

Addounia TV (alias Dounia TV)

Telefon: +963-11-5667274, +963-11-5667271,

Fax: +963 -11-566 7272

Website: http://www.addounia.tv

Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in Syrien

23.09.2011

14.

Cham Holding

Cham Holding Building Daraa Highway – Ashrafiyat Sahnaya Rif Dimashq – Syrien P.O Box 9525Telefon: +963-11-9962 +963-11-668 14000 +963-11-673 1044Fax: +963 -11-673 274E-Mail: info@chamholding.sywww.chamholding.sy

Unter der Kontrolle von Rami Makhlouf; größte Holdinggesellschaft Syriens, zieht Nutzen aus dem Regime und unterstützt es.

23.09.2011

15.

El-Tel Co. (alias El-Tel Middle East Company)

Anschrift: Dair Ali Jordan Highway, P.O. Box 13052, Damaskus – SyrienTelefon: +963-11-2212345Fax: +963-11-44694450E-Mail: sales@eltelme.comWebsite: www.eltelme.com

Herstellung und Lieferung von Telekommunikationsausrüstung für das Militär.

23.09.2011

16.

Ramak Constructions Co.

Anschrift: Daa'ra Highway, Damaskus, SyrienTelefon: +963-11-6858111Mobiltelefon: +963-933-240231

Bau von Kasernen, Grenzposten und anderen Gebäuden für militärische Zwecke.

23.09.2011

17.

Souruh Company (alias SOROH Al Cham Company)

Anschrift: Adra Free Zone AreaDamaskus – SyrienTelefon: +963-11-5327266Mobiltelefon: +963-933-526812+963-932-878282Fax: +963-11-5316396E-Mail: sorohco@gmail.comWebsite: http://sites.google.com/site/sorohco

Investitionen in örtliche Rüstungsprojekte, Herstellung von Waffenteilen und dazugehörigen Erzeugnissen; zu 100 % im Eigentum von Rami Makhlouf.

23.09.2011

18.

Syriatel

Thawra Street, Ste Building 6. Etage, P.O. Box 2900Telefon: +963-11-6126270Fax: +963-11-23739719E-Mail: info@syriatel.com.sy;Website: http://syriatel.sy/

Unter der Kontrolle von Rami Makhlouf; unterstützt das Regime finanziell: zahlt im Rahmen seines Lizenzvertrags 50 % seines Gewinns an die Regierung.

23.09.2011

▼M7




ANHANG II

Liste der Organisationen nach Artikel 4 Absatz 1



Organisationen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Commercial Bank of Syria

— Zweigstelle Damaskus, Postfach 2231, Moawiya St., Damaskus, Syrien; Postfach 933, Yousef Azmeh Square, Damaskus, Syrien;

— Zweigstelle Aleppo, Postfach 2, Kastel Hajjarin St., Aleppo, Syrien;

SWIFT/BIC CMSY SYDA; alle Filialen weltweit [NPWMD]

Website: http://cbs-bank.sy/En-index.php

Tel.: +963 11 2218890

Fax: +963 11 2216975

Geschäftsleitung: dir.cbs@mail.sy

Im staatlichen Eigentum stehende Bank, die das Regime finanziell unterstützt.

13.10.2011