02011D0173 — DE — 19.03.2022 — 011.001


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BESCHLUSS 2011/173/GASP DES RATES

vom 21. März 2011

über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Bosnien und Herzegowina

(ABl. L 076 vom 22.3.2011, S. 68)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

BESCHLUSS 2012/158/GASP DES RATES vom 19. März 2012

  L 80

17

20.3.2012

 M2

BESCHLUSS 2013/134/GASP DES RATES vom 18. März 2013

  L 75

33

19.3.2013

 M3

BESCHLUSS 2014/157/GASP DES RATES vom 20. März 2014

  L 87

95

22.3.2014

 M4

BESCHLUSS (GASP) 2015/487 DES RATES vom 20. März 2015

  L 77

17

21.3.2015

 M5

BESCHLUSS (GASP) 2016/477 DES RATES vom 31. März 2016

  L 85

47

1.4.2016

 M6

BESCHLUSS (GASP) 2017/607 DES RATES vom 29. März 2017

  L 84

6

30.3.2017

 M7

BESCHLUSS (GASP) 2018/459 DES RATES vom 19. März 2018

  L 77

17

20.3.2018

 M8

BESCHLUSS (GASP) 2019/467 DES RATES vom 21. März 2019

  L 80

39

22.3.2019

 M9

BESCHLUSS (GASP) 2020/435 DES RATES vom 23. März 2020

  L 89

4

24.3.2020

 M10

BESCHLUSS (GASP) 2021/543 DES RATES vom 26. März 2021

  L 108

59

29.3.2021

►M11

BESCHLUSS (GASP) 2022/450 DES RATES vom 18. März 2022

  L 91

22

18.3.2022




▼B

BESCHLUSS 2011/173/GASP DES RATES

vom 21. März 2011

über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Bosnien und Herzegowina



Artikel 1

(1)  

Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den im Anhang aufgeführten Personen, deren Handlungen

a) 

die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit, die verfassungsmäßige Ordnung und die internationale Rechtspersönlichkeit von Bosnien und Herzegowina untergraben,

b) 

die Sicherheit in Bosnien und Herzegowina ernsthaft gefährden oder

c) 

das Allgemeine Rahmenabkommen für den Frieden von Dayton/Paris und seine Anhänge, einschließlich der im Zuge seiner Umsetzung eingeführten Maßnahmen, in Frage stellen,

und mit ihnen in Verbindung stehenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(2)  
Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(3)  

Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar

a) 

wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist,

b) 

wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,

c) 

im Rahmen eines multilateralen Übereinkommens, das Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder

d) 

im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(4)  
Absatz 3 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.
(5)  
Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.
(6)  
Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene — einschließlich solcher, die von der Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden — gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Bosnien und Herzegowina unmittelbar gefördert werden.
(7)  
Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Erheben ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einwand, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
(8)  
In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3, 4, 6 und 7 den im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffenen Personen.

Artikel 2

(1)  

Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle von im Anhang aufgeführten Personen, deren Handlungen

a) 

die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit, die verfassungsmäßige Ordnung und die internationale Rechtspersönlichkeit von Bosnien und Herzegowina untergraben,

b) 

die Sicherheit in Bosnien und Herzegowina ernsthaft gefährden oder

c) 

das Allgemeine Rahmenabkommen für den Frieden von Dayton/Paris und seine Anhänge, einschließlich der im Zuge seiner Umsetzung eingeführten Maßnahmen, in Frage stellen,

und von ihnen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen befinden, werden eingefroren.

(2)  
Den in der Liste im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
(3)  

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a) 

zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der im Anhang aufgeführten natürlichen Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen — unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen — notwendig sind;

b) 

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Leistung rechtskundiger Dienste dienen;

c) 

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder

d) 

für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.

Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

(4)  

Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Datum, an dem die natürliche oder juristische Person nach Absatz 1 in den Anhang aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht angeordnet oder festgestellt wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts;

b) 

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist;

c) 

das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, und

d) 

die Anerkennung des Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

(5)  
Absatz 1 schließt nicht aus, dass eine in der Liste aufgeführte Person Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor der Aufnahme der betreffenden Person in die Liste geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen nach Absatz 1 entgegengenommen wird.
(6)  

Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

a) 

Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b) 

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten diesem Beschluss unterliegen,

vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.

Artikel 3

▼M11

(1)  
Der Rat erstellt und ändert die Liste im Anhang auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik einstimmig.

▼B

(2)  
Der Rat setzt die betreffende Person entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei dieser Person Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3)  
Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person entsprechend.

Artikel 4

(1)  
Im Anhang werden die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen in die Liste angegeben.
(2)  
Der Anhang enthält ferner die zur Identifizierung der betreffenden Personen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen — einschließlich Aliasnamen —, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, sofern bekannt die Anschrift sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.

Artikel 5

Damit die in diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, entsprechende restriktive Maßnahmen zu ergreifen.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

▼M11

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. März 2024.

▼B

Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.




ANHANG

Liste der natürlichen und juristischen Personen nach den Artikeln 1 und 2