2011D0130 — DE — 01.12.2014 — 001.001


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BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. Februar 2011

über Mindestanforderungen für die grenzüberschreitende Verarbeitung von Dokumenten, die gemäß der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt von zuständigen Behörden elektronisch signiert worden sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1081)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/130/EU)

(ABl. L 053, 26.2.2011, p.66)

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Amtsblatt

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►M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 17. März 2014

  L 80

7

19.3.2014




▼B

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. Februar 2011

über Mindestanforderungen für die grenzüberschreitende Verarbeitung von Dokumenten, die gemäß der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt von zuständigen Behörden elektronisch signiert worden sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1081)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/130/EU)



DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ( 1 ), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Dienstleistungserbringer, deren Dienstleistungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG fallen, müssen die Möglichkeit haben, die zur Aufnahme oder Ausübung ihrer Dienstleistungstätigkeit notwendigen Verfahren und Formalitäten mit elektronischen Mitteln über die einheitlichen Ansprechpartner abzuwickeln. Innerhalb der durch Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG gesetzten Grenzen kann es dennoch vorkommen, dass von Dienstleistungserbringern zur Abwicklung solcher Verfahren und Formalitäten Originaldokumente, beglaubigte Kopien oder beglaubigte Übersetzungen verlangt werden. In solchen Fällen müssen die Dienstleistungserbringer möglicherweise Dokumente einreichen, die von zuständigen Behörden elektronisch signiert worden sind.

(2)

Die grenzübergreifende Verwendung elektronischer Signaturen, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen, wird durch die Entscheidung 2009/767/EG der Kommission vom 16. Oktober 2009 über Maßnahmen zur Erleichterung der Nutzung elektronischer Verfahren über „einheitliche Ansprechpartner“ gemäß der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt ( 2 ) geregelt; die Mitgliedstaaten werden darin u.a. verpflichtet, Risikoabschätzungen durchzuführen, bevor sie von Dienstleistungserbringern diese elektronischen Signaturen verlangen, und es werden Regeln aufgestellt, nach denen die Mitgliedstaaten fortgeschrittene elektronische Signaturen, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen und mit oder ohne sichere Signaturerstellungseinheit erstellt wurden, anerkennen. Die Entscheidung 2009/767/EG regelt jedoch keine Formate für elektronische Signaturen in den von zuständigen Behörden ausgestellten Dokumenten, die von Dienstleistungserbringern zur Abwicklung solcher Verfahren und Formalitäten einzureichen sind.

(3)

Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten verwenden gegenwärtig unterschiedliche Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen, um ihre Dokumente elektronisch zu signieren, so dass der empfangende Mitgliedstaat, der diese Dokumente verarbeiten muss, wegen der Vielfalt der verwendeten Signaturformate möglicherweise vor technische Probleme gestellt wird. Damit Dienstleistungserbringer ihre Verfahren und Formalitäten grenzübergreifend elektronisch abwickeln können, muss gewährleistet sein, dass die Mitgliedstaaten zumindest mehrere Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen technisch unterstützen, wenn sie Dokumente erhalten, die von zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten elektronisch signiert worden sind. Die Festlegung mehrerer Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen, die der empfangene Mitgliedstaat technisch unterstützen muss, würde eine stärkere Automatisierung erlauben und die grenzübergreifende Interoperabilität elektronischer Verfahren verbessern.

(4)

Mitgliedstaaten, deren zuständige Behörden andere als die gewöhnlich unterstützten Formate elektronischer Signaturen verwenden, haben möglicherweise Validierungsmittel vorgesehen, die auch grenzüberschreitend eine Überprüfung ihrer elektronischen Signaturen erlauben. Damit in diesem Fall der empfangende Mitgliedstaat auf diese Validierungswerkzeuge zurückgreifen kann, müssen Informationen über diese Werkzeuge in leicht zugänglicher Weise bereitgestellt werden, sofern die notwendigen Informationen nicht direkt in den elektronischen Dokumenten, in den elektronischen Signaturen oder in den Trägern der elektronischen Dokumente selbst enthalten sind.

(5)

Dieser Beschluss lässt die Bestimmungen der Mitgliedstaaten in Bezug darauf, was ein Original, eine beglaubigte Kopie oder eine beglaubigte Übersetzung ist, unberührt. Sein Ziel beschränkt sich auf die Erleichterung der Überprüfung der elektronischen Signaturen, die in den Originalen, beglaubigten Kopien oder beglaubigten Übersetzungen verwendet werden, welche gegebenenfalls von Dienstleistungserbringern über die einheitlichen Ansprechpartner einzureichen sind.

(6)

Damit die Mitgliedstaaten die notwendigen technischen Werkzeuge einrichten können, sollte dieser Beschluss ab dem 1. August 2011 gelten.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des für die Dienstleistungsrichtlinie eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:



Artikel 1

Referenzformat für elektronische Signaturen

▼M1

(1)  Die Mitgliedstaaten schaffen die notwendigen technischen Mittel, die es ihnen erlauben, elektronisch signierte Dokumente zu verarbeiten, die von Dienstleistungserbringern im Rahmen der Abwicklung der Verfahren und Formalitäten über die einheitlichen Ansprechpartner gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2006/123/EG eingereicht werden und die von zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten entsprechend den im Anhang aufgelisteten technischen Spezifikationen mit einer fortgeschrittenen elektronischen XML-, CMS- oder PDF-Signatur einer beliebigen Konformitätsstufe beziehungsweise mit einer dazugehörigen Containerdatei im Basisprofil signiert worden sind.

▼B

(2)  Die Mitgliedstaaten, deren zuständige Behörden die in Absatz 1 genannten Dokumente mit elektronischen Signaturen in anderen als den im gleichen Absatz genannten Formaten signieren, teilen der Kommission die vorhandenen Validierungsmöglichkeiten mit, die es anderen Mitgliedstaaten erlauben, die empfangenen elektronischen Signaturen kostenlos und in einer für Nichtmuttersprachler verständlichen Weise online zu überprüfen, sofern die notwendigen Informationen nicht bereits in dem Dokument, der elektronischen Signatur oder dem Träger des elektronischen Dokuments enthalten ist. Die Kommission macht diese Informationen den Mitgliedstaaten zugänglich.

Artikel 2

Geltung

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. August 2011.

Artikel 3

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

▼M1




ANHANG

LISTE DER TECHNISCHEN SPEZIFIKATIONEN FÜR FORTGESCHRITTENE ELEKTRONISCHE SIGNATUREN IM XML-, CMS- ODER PDF-FORMAT UND DIE DAZUGEHÖRIGEN CONTAINERDATEIEN

Die in Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses genannten fortgeschrittenen elektronischen Signaturen müssen den technischen Spezifikationen des ETSI für eines der folgenden Profile genügen:



XAdES Baseline Profile

ETSI TS 103171 v.2.1.1 (1)

CAdES Baseline Profile

ETSI TS 103173 v.2.2.1 (2)

PAdES Baseline Profile

ETSI TS 103172 v.2.2.2 (3)

(1)   http://www.etsi.org/deliver/etsi_ts/103100_103199/103171/02.01.01_60/ts_103171v020101p.pdf

(2)   http://www.etsi.org/deliver/etsi_ts/103100_103199/103173/02.02.01_60/ts_103173v020201p.pdf

(3)   http://www.etsi.org/deliver/etsi_ts/103100_103199/103172/02.02.02_60/ts_103172v020202p.pdf

Die in Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses genannten Containerdateien müssen den folgenden technischen Spezifikationen des ETSI genügen:



Associated Signature Container Baseline Profile

ETSI TS 103174 v.2.2.1 (1)

(1)   http://www.etsi.org/deliver/etsi_ts/103100_103199/103174/02.02.01_60/ts_103174v020201p.pdf



( 1 ) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.

( 2 ) ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 36.