02011D0061 — DE — 17.12.2016 — 001.001


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BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 31. Januar 2011

gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus im Staat Israel im Hinblick auf die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 332)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/61/EU)

(ABl. L 027 vom 1.2.2011, S. 39)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2295 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 16. Dezember 2016

  L 344

83

17.12.2016




▼B

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 31. Januar 2011

gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus im Staat Israel im Hinblick auf die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 332)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/61/EU)



Artikel 1

(1)  Der Staat Israel verfügt im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG über ein angemessenes Schutzniveau für die Übermittlung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union im Falle automatisierter grenzüberschreitender Datenübermittlungen bzw. im Falle nicht automatisierter Datenübermittlungen unter der Bedingung einer anschließenden automatisierten Verarbeitung der Daten im Staat Israel.

(2)  Die Behörde, die im Staat Israel die Anwendung der israelischen Datenschutzbestimmungen überwacht, ist die im Anhang zu diesem Beschluss genannte „Israeli Law, Information and Technology Authority (ILITA)“.

Artikel 2

(1)  Soweit es um Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG geht, betrifft dieser Beschluss ausschließlich die Angemessenheit des Datenschutzes im Staat Israel im Sinne des Völkerrechts; sonstige Bedingungen oder Beschränkungen im Zusammenhang mit der Umsetzung anderer Bestimmungen der Richtlinie, die sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten beziehen, bleiben hiervon unberührt.

(2)  Der Beschluss ist im Einklang mit den Bestimmungen des Völkerrechts anzuwenden. Er lässt den völkerrechtlichen Status der Golanhöhen, des Gazastreifens und des Westjordanlands einschließlich Ost-Jerusalem unberührt.

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Artikel 3

Wenn die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten ihre Befugnisse gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Richtlinie 95/46/EG ausüben und die Datenübertragungen an den Staat Israel aussetzen oder endgültig verbieten, um Privatpersonen im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu schützen, setzt der betreffende Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis, die ihrerseits die Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiterleitet.

Artikel 4

(1)  Die Kommission überwacht laufend die Entwicklungen in der israelischen Rechtsordnung, die die Funktionsweise dieses Beschlusses beeinträchtigen könnten, einschließlich der Entwicklungen hinsichtlich des Zugriffs von Behörden auf personenbezogene Daten, um zu beurteilen, ob der Staat Israel weiterhin einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten gewährleistet.

(2)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission benachrichtigen einander auch über Fälle, bei denen die Maßnahmen der für die Einhaltung der Vorschriften im Staat Israel verantwortlichen Stellen nicht ausreichen, um die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu gewährleisten.

(3)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten sich gegenseitig über Anhaltspunkte dafür, dass die Eingriffe israelischer Behörden, die für die nationale Sicherheit, die Strafverfolgung oder andere im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben zuständig sind, in das Recht von Privatpersonen auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten über das absolut notwendige Maß hinausgehen und/oder dass kein wirksamer Rechtsschutz vor derartigen Eingriffen besteht.

(4)  Ergeben die gewonnenen Erkenntnisse, dass die Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus insbesondere in den in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Fällen nicht sichergestellt ist, so benachrichtigt die Kommission die zuständige israelische Behörde und schlägt, wenn nötig, Maßnahmen gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG genannten Verfahren vor, die auf die Aufhebung oder Aussetzung dieses Beschlusses oder eine Beschränkung seines Geltungsbereichs gerichtet sind.

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Artikel 5

Die Kommission überwacht die Durchführung dieses Beschlusses und unterrichtet den nach Artikel 31 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Ausschuss über relevante Erkenntnisse; dazu zählen auch Erkenntnisse, die sich auf die Feststellung in Artikel 1 dieses Beschlusses auswirken könnten, wonach der Staat Israel ein angemessenes Schutzniveau im Sinne von Artikel 25 der Richtlinie 95/46/EG bietet, ferner Erkenntnisse, die darauf hindeuten, dass dieser Beschluss in diskriminierender Weise angewandt wird. Ihre besondere Aufmerksamkeit gilt dabei der Verarbeitung personenbezogener Daten in manuellen Datenbanken.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um dem Beschluss binnen drei Monaten nach seiner Bekanntgabe nachzukommen.

Artikel 7

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG

Zuständige Datenschutzbehörde gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieses Beschlusses:

The Israeli Law, Information and Technology Authority

The Government Campus

9th floor

125 Begin Rd.

Tel Aviv

Israel

Postanschrift:

P.O. Box 7360

Tel Aviv, 61072

Tel.: +972-3-7634050

Fax +972-2-6467064

E-Mail: ILITA@justice.gov.il

Website: http://www.justice.gov.il/MOJEng/RashutTech/default.htm