2010R1061 — DE — 20.12.2010 — 000.003


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►B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1061/2010 DER KOMMISSION

vom 28. September 2010

zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 314, 30.11.2010, p.47)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 078 vom 24.3.2011, S. 69  (1061/2010)

►C2

Berichtigung, ABl. L 297 vom 16.11.2011, S. 72  (1061/2010)




▼B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1061/2010 DER KOMMISSION

vom 28. September 2010

zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch

(Text von Bedeutung für den EWR)



DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen ( 1 ), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat gemäß der Richtlinie 2010/30/EU delegierte Rechtsakte zur Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte zu erlassen, die ein erhebliches Potenzial zur Einsparung von Energie sowie große Unterschiede in den Leistungsniveaus bei gleichwertigen Funktionen aufweisen.

(2)

Bestimmungen zur Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch wurden durch die Richtlinie 95/12/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen ( 2 ) festgelegt.

(3)

Auf Haushaltswaschmaschinen entfällt ein wesentlicher Anteil des Gesamtstromverbrauchs der Haushalte in der Union. Über die bereits erzielten Energieeffizienzsteigerungen hinaus besteht ein erhebliches Potenzial für die weitere Verringerung des Energieverbrauchs von Haushaltswaschmaschinen.

(4)

Durch diese Verordnung sollten die Richtlinie 95/12/EG aufgehoben und neue Bestimmungen festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass das Energieetikett den Lieferanten dynamische Anreize dafür bietet, die Energieeffizienz von Haushaltswaschmaschinen weiter zu verbessern und die Marktumstellung auf energieeffiziente Technologien zu beschleunigen.

(5)

Kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten ( 3 ) und sollten deshalb vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden. Da sie jedoch ähnliche Funktionen bieten wie Haushaltswaschmaschinen, sollte die Richtlinie 96/60/EG so bald wie möglich überarbeitet werden.

(6)

Die auf dem Etikett angegebenen Informationen sollten durch zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren ermittelt werden, die dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft ( 4 ) aufgeführten europäischen Normungsgremien erlassen wurden.

(7)

Diese Verordnung sollte eine einheitliche Gestaltung und einen einheitlichen Inhalt des Etiketts für Haushaltswaschmaschinen vorgeben.

(8)

Darüber hinaus sollten in dieser Verordnung Anforderungen an die technischen Unterlagen und das Datenblatt für Haushaltswaschmaschinen festgelegt werden.

(9)

Ferner sollten in dieser Verordnung Anforderungen an die Informationen festgelegt werden, die beim Verkauf von Haushaltswaschmaschinen in jeglicher Form des Fernabsatzes sowie bei der Werbung und in technischem Werbematerial bereitzustellen sind.

(10)

Es ist zweckmäßig, eine Überprüfung der Bestimmungen dieser Verordnung im Lichte des technischen Fortschritts vorzusehen.

(11)

Um die Umstellung von der Richtlinie 95/12/EG auf diese Verordnung zu erleichtern, sollte vorgesehen werden, dass die gemäß dieser Richtlinie gekennzeichneten Haushaltswaschmaschinen als der Richtlinie 95/12/EG entsprechend angesehen werden.

(12)

Die Richtlinie 95/12/EG sollte daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)  Durch diese Verordnung werden Anforderungen an die Kennzeichnung netzbetriebener Haushaltswaschmaschinen und netzbetriebener Haushaltswaschmaschinen, die auch mit Batterien/Akkumulatoren betrieben werden können, einschließlich für nicht haushaltsübliche Zwecke verkaufter Geräte und Einbau-Haushaltswaschmaschinen, sowie an die Bereitstellung zugehöriger ergänzender Produktinformationen festgelegt.

(2)  Diese Verordnung gilt nicht für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2010/30/EU gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Haushaltswaschmaschine“ bezeichnet einen Waschautomaten zum Säubern und Spülen von Textilien mit Wasser, der über eine Schleuderfunktion verfügt und zur Nutzung vorwiegend für nichtprofessionelle Zwecke konzipiert ist;

2. „Einbau-Haushaltswaschmaschine“ bezeichnet eine Haushaltswaschmaschine, die zum Einbau in einen Schrank, eine vorbereitete Wandaussparung oder einen ähnlichen Ort vorgesehen ist und eine Dekorabdeckung erfordert;

3. „Waschautomat“ bezeichnet eine Waschmaschine, bei der die Behandlung der eingefüllten Wäsche vollständig durch die Maschine erfolgt, ohne dass zu irgendeinem Zeitpunkt während des Waschprogramms ein Eingreifen des Nutzers nötig wäre;

4. „kombinierter Haushalts-Wasch-Trockenautomat“ bezeichnet eine Haushaltswaschmaschine, die sowohl eine Schleuderfunktion als auch die Möglichkeit zum Trocknen der Textilien — üblicherweise durch Erwärmung und Umwälzung in der Trommel — bietet;

5. „Programm“ bezeichnet eine Reihe voreingestellter Operationen, die vom Lieferanten als geeignet für das Waschen bestimmter Textilienarten erklärt werden;

6. „Zyklus“ bezeichnet einen für das ausgewählte Programm festgelegten vollständigen Wasch-, Spül- und Schleuderprozess;

7. „Programmdauer“ bezeichnet den Zeitraum von der Einleitung des Programms bis zum Abschluss des Programms ohne etwaige vom Endnutzer programmierte Zeitverzögerung;

8. „Nennkapazität“ bezeichnet die in Kilogramm ausgedrückte und vom Lieferanten in Intervallen von 0,5 kg angegebene Masse der Höchstmenge an trockenen Textilien einer bestimmten Art, die von einer Haushaltswaschmaschine in dem ausgewählten Programm bei Befüllung nach Lieferantenanweisung behandelt werden kann;

9. „Teilbefüllung“ bezeichnet die Befüllung bis zur Hälfte der Nennkapazität einer Haushaltswaschmaschine für ein bestimmtes Programm;

10. „Restfeuchte“ bezeichnet die nach dem Schleudern in der eingefüllten Wäsche enthaltene Feuchtigkeitsmenge;

11. „Aus-Zustand“ bezeichnet einen Zustand, in dem die Haushaltswaschmaschine durch Bedienelemente oder Schalter am Gerät ausgeschaltet ist, die dem Endnutzer zugänglich und zur Betätigung durch denselben während des normalen Betriebs bestimmt sind, um die niedrigste dauerhaft mögliche Leistungsaufnahme zu erzielen, während die Haushaltswaschmaschine an eine Stromquelle angeschlossen ist und nach Lieferantenanweisung betrieben wird. In Ermangelung eines dem Endnutzer zugänglichen Bedienelements oder Schalters bezeichnet „Aus-Zustand“ den Betriebszustand mit stabiler Leistungsaufnahme, den die Haushaltswaschmaschine selbsttätig erreicht;

12. „unausgeschalteter Zustand“ bezeichnet den Betriebszustand mit der geringsten Leistungsaufnahme, der nach Abschluss des Programms abgesehen vom Entleeren der Haushaltswaschmaschine ohne weiteres Einwirken des Endnutzers zeitlich unbegrenzt möglich ist;

13. „gleichwertige Haushaltswaschmaschine“ bezeichnet ein Haushaltswaschmaschinenmodell mit der gleichen Nennkapazität, den gleichen technischen Eigenschaften und Leistungsmerkmalen, dem gleichen Energie- und Wasserverbrauch sowie den gleichen Luftschallemissionen beim Waschen und Schleudern wie ein von demselben Lieferanten unter einer anderen numerischen Handelsbezeichnung in Verkehr gebrachtes anderes Haushaltswaschmaschinenmodell;

14. „Endnutzer“ ist ein Verbraucher, der eine Haushaltswaschmaschine kauft oder zu kaufen im Begriff ist;

15. „Verkaufsstelle“ ist ein Ort, an dem Haushaltswaschmaschinen ausgestellt oder zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten werden.

Artikel 3

Verantwortlichkeiten der Lieferanten

Die Lieferanten stellen sicher, dass

a) jede Haushaltswaschmaschine mit einem gedruckten Etikett geliefert wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang I entsprechen;

b) ein Produktdatenblatt gemäß Anhang II bereitgestellt wird;

c) die technischen Unterlagen gemäß Anhang III auf Antrag den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission verfügbar gemacht werden;

d) bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Haushaltswaschmaschinenmodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird;

e) in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltswaschmaschinenmodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird.

Artikel 4

Verantwortlichkeiten der Händler

Die Händler stellen sicher, dass

a) alle Haushaltswaschmaschinen in der Verkaufsstelle das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Buchstabe a bereitgestellte Etikett deutlich sichtbar außen an der Vorder- oder Oberseite tragen;

b) Haushaltswaschmaschinen, die in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Produkt ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den vom Lieferanten gemäß Anhang IV bereitzustellenden Informationen versehen sind;

c) bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Haushaltswaschmaschinenmodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird;

d) in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltswaschmaschinenmodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird.

Artikel 5

Messverfahren

Die gemäß Artikel 3 und 4 bereitzustellenden Informationen werden durch ein zuverlässiges, genaues und reproduzierbares Messverfahren ermittelt, das dem anerkannten Stand der Messtechnik Rechnung trägt.

Artikel 6

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Die Mitgliedstaaten ermitteln die Einhaltung der gemachten Angaben zur Energieeffizienzklasse, zum jährlichen Stromverbrauch, zum jährlichen Wasserverbrauch, zur Schleudereffizienzklasse, zur Leistungsaufnahme im Aus-Zustand und im unausgeschalteten Zustand, zur Dauer des unausgeschalteten Zustands, zur Restfeuchte, zur Schleuderdrehzahl und zu den Luftschallemissionen nach dem Verfahren gemäß Anhang V.

Artikel 7

Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens vier Jahre nach ihrem Inkrafttreten im Lichte des technischen Fortschritts. Bei der Überprüfung werden insbesondere die Prüftoleranzen nach Anhang V bewertet.

Artikel 8

Aufhebung

Die Richtlinie 95/12/EG wird hiermit zum 20. Dezember 2011 aufgehoben.

Artikel 9

Übergangsbestimmungen

(1)  Artikel 3 Buchstaben d und e sowie Artikel 4 Buchstaben b, c und d gelten nicht für gedruckte Werbung und gedrucktes technisches Werbematerial, die bzw. das vor dem 20. April 2012 veröffentlicht wird.

(2)  Haushaltswaschmaschinen, die vor dem 20. Dezember 2011 in Verkehr gebracht werden, müssen den Bestimmungen der Richtlinie 95/12/EG entsprechen.

(3)  Wird eine Rechtsvorschrift zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswaschmaschinen verabschiedet, so gelten Haushaltswaschmaschinen, die den Bestimmungen dieser Durchführungsmaßnahme hinsichtlich der Wascheffizienzanforderungen und den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und vor dem 20. Dezember 2011 in Verkehr gebracht oder zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten werden, als den Bestimmungen der Richtlinie 95/12/EG entsprechend.

Artikel 10

Inkrafttreten und Geltung

(1)  Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)  Sie gilt ab 20. Dezember 2011. Artikel 3 Buchstaben d und e sowie Artikel 4 Buchstaben b, c und d gelten hingegen ab 20. April 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Etikett

1.   ETIKETT

image

1. Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten:

I. Name oder Warenzeichen des Lieferanten;

II. Modellkennung des Lieferanten, d. h. der üblicherweise alphanumerische Code, der ein bestimmtes Haushaltswaschmaschinenmodell von anderen Modellen des gleichen Warenzeichens oder mit dem gleichen Lieferantennamen unterscheidet;

III. Energieeffizienzklasse, ermittelt gemäß Anhang VI Nummer 1. Die Spitze des Pfeils, der die Energieeffizienzklasse der Haushaltswaschmaschine angibt, ist auf derselben Höhe zu platzieren wie die Spitze des Pfeils der entsprechenden Energieeffizienzklasse;

IV. gewichteter jährlicher Energieverbrauch (AEC ) in kWh/Jahr, gemäß Anhang VII auf die nächste Ganzzahl aufgerundet;

V. gewichteter jährlicher Wasserverbrauch (AWC ) in Liter/Jahr, gemäß Anhang VII auf die nächste Ganzzahl aufgerundet;

VI. Nennkapazität in kg für das Standardprogramm „Baumwolle 60 °C“ oder das Standardprogramm „Baumwolle 40 °C“, jeweils bei vollständiger Befüllung, wobei der geringere der beiden Werte maßgeblich ist;

VII. Schleudereffizienzklasse gemäß Anhang VI Nummer 2;

VIII. Luftschallemissionen beim Waschen und Schleudern im Standardprogramm „Baumwolle 60 °C“ bei vollständiger Befüllung in dB(A) re 1 pW, auf die nächstliegende Ganzzahl gerundet.

2. Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 2 entsprechen. Abweichend hiervon gilt, dass das EU-Umweltzeichen hinzugefügt werden kann, wenn für das betreffende Modell ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) vergeben wurde.

2.   GRAFISCHE GESTALTUNG DES ETIKETTS

Die grafische Gestaltung des Etiketts muss der folgenden Abbildung entsprechen.

image

Dabei gilt:

a) Das Etikett muss mindestens 110 mm breit und 220 mm hoch sein. Wird das Kennzeichen in größerem Format gedruckt, so müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben.

b) Der Hintergrund muss weiß sein.

c) Farbliche Gestaltung: CMYK — Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz — nach folgendem Muster: 00-70-X-00: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz.

d) Das Etikett muss folgenden Anforderungen entsprechen (Nummern beziehen sich auf die obige Abbildung):

image   Begrenzungslinie: 5 pt — Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm.

image   EU-Logo — Farben: X-80-00-00 und 00-00-X-00.

image   Energie-Logo: Farbe: X-00-00-00.

Piktogramm wie abgebildet: EU-Logo und Energie-Logo (kombiniert): Breite: 92 mm, Höhe: 17 mm.

image   Trennlinie unter dem Etikettenkopf: 1 pt — Farbe: Cyan 100 % — Länge: 92,5 mm.

image   Skala A-G

  Pfeil: Höhe: 7 mm, Zwischenraum: 0,75 mm — Farben:

 

 höchste Effizienzklasse: X-00-X-00,

 zweite Effizienzklasse: 70-00-X-00,

 dritte Effizienzklasse: 30-00-X-00,

 vierte Effizienzklasse: 00-00-X-00,

 fünfte Effizienzklasse: 00-30-X-00,

 sechste Effizienzklasse: 00-70-X-00,

 letzte Effizienzklasse: 00-X-X-00.

  Text: Calibri fett 18 pt, Großbuchstaben, weiß; Plus-Zeichen: Calibri fett 12 pt, Großbuchstaben, weiß, in einer einzigen Zeile ausgerichtet.

image   Energieeffizienzklasse

  Pfeil: Breite: 26 mm, Höhe: 14 mm, 100 % Schwarz.

  Text: Calibri fett 29 pt, Großbuchstaben, weiß; Plus-Zeichen: Calibri fett 18 pt, Großbuchstaben, weiß, in einer einzigen Zeile ausgerichtet.

image   Energie: Text: Calibri normal 11 pt, Großbuchstaben, 100 % Schwarz.

image   Gewichteter jährlicher Energieverbrauch

  Begrenzungslinie: 2 pt — Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm.

  Wert: Calibri fett 42 pt, 100 % Schwarz; und Calibri normal 17 pt, 100 % Schwarz.

image   Gewichteter jährlicher Wasserverbrauch

  Piktogramm wie abgebildet

  Begrenzungslinie: 2 pt — Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm.

  Wert: Calibri fett 24 pt, 100 % Schwarz; und Calibri normal 16 pt, 100 % Schwarz.

image   Nennkapazität

  Piktogramm wie abgebildet

  Begrenzungslinie: 2 pt — Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm.

  Wert: Calibri fett 24 pt, 100 % Schwarz; und Calibri normal 16 pt, 100 % Schwarz.

image   Schleudereffizienzklasse

  Piktogramm wie abgebildet

  Begrenzungslinie: 2 pt — Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm.

  Wert: Calibri normal 16 pt, horizontale Skala 75 %, 100 % Schwarz und Calibri normal 22 pt, horizontale Skala 75 %, 100 % Schwarz.

image   Luftschallemissionen

  Piktogramme wie abgebildet

  Begrenzungslinie: 2 pt — Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm.

  Wert: Calibri fett 24 pt, 100 % Schwarz; und Calibri normal 16 pt, 100 % Schwarz.

image   Name oder Warenzeichen des Lieferanten

image   Modellkennung des Lieferanten

image  Die Lieferantenangaben und die Modellkennung sollten in eine Fläche von 92 × 15 mm passen.

image   Nummer der Verordnung: Calibri fett 12 pt, 100 % Schwarz.




ANHANG II

Produktdatenblatt

1.  ►C1  Die Angaben auf dem Produktdatenblatt der Haushaltswaschmaschine sind in nachstehender Reihenfolge zu machen und in die Produktbroschüre oder andere mit dem Produkt bereitgestellte Unterlagen aufzunehmen: ◄

a) Name oder Warenzeichen des Lieferanten;

b) Modellkennung des Lieferanten, d.h. der üblicherweise alphanumerische Code, der ein bestimmtes Haushaltswaschmaschinenmodell von anderen Modellen des gleichen Warenzeichens oder mit dem gleichen Lieferantennamen unterscheidet;

c) Nennkapazität in kg Baumwolle für das Standardprogramm „Baumwolle 60 °C“ oder das Standardprogramm „Baumwolle 40 °C“, jeweils bei vollständiger Befüllung, wobei der geringere der beiden Werte maßgeblich ist;

d) Energieeffizienzklasse gemäß Anhang VI Nummer 1;

e) sofern für die Haushaltswaschmaschine ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 vergeben wurde, kann dies mit angegeben werden;

f) jährlicher Energieverbrauch (AEC ) in kWh/Jahr, auf die nächste Ganzzahl aufgerundet. Dieser ist anzugeben als: „Energieverbrauch von ‚X‘ kWh/Jahr auf der Grundlage von 220 Standard-Waschzyklen für 60 °C- und 40 °C-Baumwollprogramme bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung sowie dem Verbrauch der Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme. Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von der Art der Nutzung des Geräts ab.“;

g) Energieverbrauch (Et,60 , Et,60½ , Et,40½ ) des Standardprogramms „Baumwolle 60 °C“ bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung sowie des Standardprogramms „Baumwolle 40 °C“ bei Teilbefüllung;

h) gewichtete Leistungsaufnahme im Aus-Zustand und im unausgeschalteten Zustand;

i) gewichteter jährlicher Wasserverbrauch (AW C) in Liter/Jahr, auf die nächste Ganzzahl aufgerundet. Dieser ist anzugeben als: „Wasserverbrauch von ‚X‘ Liter/Jahr auf der Grundlage von 220 Standard-Waschzyklen für 60 °C- und 40 °C-Baumwollprogramme bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung. Der tatsächliche Wasserverbrauch hängt von der Art der Nutzung des Geräts ab.“;

j) Schleudereffizienzklasse, ermittelt gemäß Anhang VI Nummer 2 und ausgedrückt als „Schleudereffizienzklasse ‚X‘ auf einer Skala von G (geringste Effizienz) bis A (höchste Effizienz)“. Von dieser Darstellungsweise kann abgewichen werden, sofern deutlich wird, das die Skala von G (geringste Effizienz) bis A (höchste Effizienz) reicht;

k) maximale Schleuderdrehzahl beim Standardprogramm „Baumwolle 60 °C“ bei vollständiger Befüllung oder beim Standardprogramm „Baumwolle 40 °C“ bei Teilbefüllung, wobei der niedrigere Wert maßgeblich ist, sowie Restfeuchte beim Standardprogramm „Baumwolle 60 °C“ bei vollständiger Befüllung oder beim Standardprogramm „Baumwolle 40 °C“ bei Teilbefüllung, wobei der höhere Wert maßgeblich ist;

l) Hinweise auf den Umstand, dass die Standardprogramme „Baumwolle 60 °C“ und „Baumwolle 40 °C“ die Standard-Waschprogramme sind, auf die sich die Informationen auf dem Etikett und im Datenblatt beziehen, dass diese Programme zur Reinigung normal verschmutzter Baumwollwäsche geeignet und in Bezug auf den kombinierten Energie- und Wasserverbrauch am effizientesten sind;

m) Programmdauer des Standardprogramms „Baumwolle 60 °C“ bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung sowie des Standardprogramms „Baumwolle 40 °C“ bei Teilbefüllung in Minuten, auf die nächstliegende Minute gerundet;

n) Dauer des unausgeschalteten Zustands (Tl ), falls die Haushaltswaschmaschine mit Leistungssteuerung ausgerüstet ist;

o) Luftschallemissionen in dB(A) re 1 pW, auf die nächstliegende Ganzzahl gerundet, beim Waschen und Schleudern im Standardprogramm „Baumwolle 60 °C“ bei vollständiger Befüllung;

p) falls die Haushaltswaschmaschine für den Einbau bestimmt ist, eine entsprechende Angabe.

2. Ein Datenblatt kann eine Reihe von Haushaltswaschmaschinenmodellen desselben Lieferanten abdecken.

3. Die Angaben im Datenblatt können in Form einer Kopie des Etiketts in Farbe oder Schwarz-Weiß erfolgen. In diesem Fall sind die in Nummer 1 aufgeführten Angaben, die nicht bereits auf dem Etikett vorhanden sind, ebenfalls zu machen.




ANHANG III

Technische Unterlagen

1. Die in Artikel 3 Buchstabe c genannten technischen Unterlagen umfassen:

a) Name und Anschrift des Lieferanten;

b) allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung ausreichende Beschreibung des Waschmaschinenmodells;

c) gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;

d) gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;

e) Name und Unterschrift der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person;

f) eine Angabe, ob das Haushaltswaschmaschinenmodell während des Waschzyklus Silberionen freisetzt oder nicht, in folgender Form: „Dieses Produkt setzt während des Waschzyklus [keine] Silberionen frei.“;

g) folgende technische Parameter für Messungen:

i) Energieverbrauch,

ii) Programmdauer,

iii) Wasserverbrauch,

iv) Leistungsaufnahme im Aus-Zustand,

v) Leistungsaufnahme im unausgeschalteten Zustand,

vi) Dauer des unausgeschalteten Zustands,

vii) Restfeuchte,

viii) Luftschallemissionen,

ix) maximale Schleuderdrehzahl;

h) die Ergebnisse von Berechnungen gemäß Anhang VII.

2. Wurden die in den technischen Unterlagen enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Haushaltswaschmaschinenmodell durch Berechnung auf der Grundlage der Bauart und/oder durch Extrapolation ausgehend von anderen gleichwertigen Haushaltswaschmaschinen ermittelt, so sind in den Unterlagen Einzelheiten zu den Berechnungen und/oder Extrapolationen und zu den Tests, die von den Lieferanten zur Überprüfung der Korrektheit der Berechnungen durchgeführt werden, anzugeben. Die Informationen müssen auch eine Liste aller anderen gleichwertigen Haushaltswaschmaschinenmodelle umfassen, bei denen die Angaben auf derselben Grundlage ermittelt wurden.




ANHANG IV

Informationen, die in Fällen bereitzustellen sind, in denen nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Gerät ausgestellt sieht

1. Die in Artikel 4 Buchstabe b genannten Informationen sind in nachstehender Reihenfolge anzugeben:

a) Nennkapazität in kg Baumwolle für das Standardprogramm „Baumwolle 60 °C“ oder das Standardprogramm „Baumwolle 40 °C“, jeweils bei vollständiger Befüllung, wobei der geringere der beiden Werte maßgeblich ist.

b) Energieeffizienzklasse gemäß Anhang VI Nummer 1;

c) gewichteter jährlicher Energieverbrauch in kWh/Jahr, berechnet gemäß Anhang VII Nummer 1 Buchstabe c und aufgerundet auf die nächste Ganzzahl;

d) gewichteter jährlicher Wasserverbrauch in Liter/Jahr, berechnet gemäß Anhang VII Nummer 2 Buchstabe a und aufgerundet auf die nächste Ganzzahl;

e) Schleudereffizienzklasse gemäß Anhang VI Nummer 2;

f) maximale Schleuderdrehzahl beim Standardprogramm „Baumwolle 60 °C“ bei vollständiger Befüllung oder beim Standardprogramm „Baumwolle 40 °C“ bei Teilbefüllung, wobei der niedrigere Wert maßgeblich ist, sowie Restfeuchte beim Standardprogramm „Baumwolle 60 °C“ bei vollständiger Befüllung oder beim Standardprogramm „Baumwolle 40 °C“ bei Teilbefüllung, wobei der höhere Wert maßgeblich ist;

g) Luftschallemissionen beim Waschen und Schleudern im Standardprogramm „Baumwolle 60 °C“ bei vollständiger Befüllung in dB(A) re 1 pW, auf die nächstliegende Ganzzahl gerundet;

h) eine entsprechende Angabe, falls die Haushaltswaschmaschine für den Einbau bestimmt ist.

2. Werden weitere im Produktdatenblatt enthaltene Angaben gemacht, sind sie in der Form und Reihenfolge gemäß Anhang II bereitzustellen.

3. Schrifttyp und -größe, in der alle in diesem Anhang genannten Informationen aufgeführt werden, müssen lesbar sein.




ANHANG V

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Zur Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 3 und 4 festgelegten Anforderungen unterziehen die Behörden der Mitgliedstaaten eine einzelne Haushaltswaschmaschine einer Prüfung. Entsprechen die gemessenen Parameter nicht den vom Lieferanten angegebenen Werten innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Bandbreite, sind die Messungen an drei weiteren Haushaltswaschmaschinen vorzunehmen. Das arithmetische Mittel der Messwerte dieser drei weiteren Haushaltswaschmaschinen muss den vom Lieferanten angegebenen Werten innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Bandbreite entsprechen, abgesehen vom Energieverbrauch, dessen Messwert den Nennwert für Et nicht um mehr als 6 % überschreiten darf.

Ist dies nicht der Fall, gelten das betreffende Modell und alle anderen gleichwertigen Haushaltswaschmaschinenmodelle als nicht den Anforderungen von Artikel 3 und 4 entsprechend.

Die Mitgliedstaaten verwenden zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren, die den anerkannten Regeln der Messtechnik entsprechen, einschließlich Verfahren gemäß Dokumenten, deren Fundstellen zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.



Tabelle 1

Messgröße

Prüftoleranzen

Jährlicher Energieverbrauch

Der Messwert darf den Nennwert (1) für AEC nicht um mehr als 10 % überschreiten.

Energieverbrauch

Der Messwert darf den Nennwert für Et nicht um mehr als 10 % überschreiten.

Programmdauer

Der Messwert darf die Nennwerte für Tt nicht um mehr als 10 % überschreiten.

Wasserverbrauch

Der Messwert darf den Nennwert für Wt nicht um mehr als 10 % überschreiten.

Restfeuchte

Der Messwert darf den Nennwert für D nicht um mehr als 10 % überschreiten.

Schleuderdrehzahl

Der Messwert darf den Nennwert nicht um mehr als 10 % unterschreiten.

Leistungsaufnahme im Aus-Zustand und im unausgeschalteten Zustand

Der Messwert der Leistungsaufnahme Po und Pl über 1,00 W darf den Nennwert nicht um mehr als 10 % überschreiten. Der Messwert der Leistungsaufnahme Po und Pl bis zu 1,00 W darf den Nennwert nicht um mehr als 0,10 W überschreiten.

Dauer des unausgeschalteten Zustands

Der Messwert darf den Nennwert für Tl nicht um mehr als 10 % überschreiten.

Luftschallemissionen

Der Messwert muss den Nennwert erreichen.

(*)   „Nennwert“ ist ein vom Lieferanten angegebener Wert.




ANHANG VI

Energieeffizienzklassen und Schleudereffizienzklassen

1.   ENERGIEEFFIZIENZKLASSEN

Die Energieeffizienzklasse einer Haushaltswaschmaschine wird auf der Grundlage ihres Energieeffizienzindex (EEI) gemäß Tabelle 1 ermittelt.

Der Energieeffizienzindex (EEI) einer Haushaltswaschmaschine wird gemäß Anhang VII Nummer 1 ermittelt.



Tabelle 1

Energieeffizienzklassen

Energieeffizienzklasse

Energieeffizienzindex

A+++ (höchste Effizienz)

EEI < 46

A++

46 ≤ EEI < 52

A+

52 ≤ EEI < 59

A

59 ≤ EEI < 68

B

68 ≤ EEI < 77

C

77 ≤ EEI < 87

D (geringste Effizienz)

EEI ≥ 87

2.   SCHLEUDEREFFIZIENZKLASSEN

Die Schleudereffizienzklasse einer Haushaltswaschmaschine wird anhand der Restfeuchte (D) gemäß Tabelle 2 ermittelt.

Die Restfeuchte (D) einer Haushaltswaschmaschine wird gemäß Anhang VII Nummer 3 ermittelt.



Tabelle 2

Schleudereffizienzklassen

Schleudereffizienzklasse

Restfeuchte

A (höchste Effizienz)

D < 45

B

45 ≤ D < 54

C

54 ≤ D < 63

D

63 ≤ D < 72

E

72 ≤ D < 81

F

81 ≤ D < 90

G (geringste Effizienz)

D ≥ 90




ANHANG VII

Methode zur Berechnung des Energieeffizienzindex, des jährlichen Wasserverbrauchs und der Restfeuchte

1.   BERECHNUNG DES ENERGIEEFFIZIENZINDEX

Zur Berechnung des Energieeffizienzindex (EEI) eines Haushaltswaschmaschinenmodells wird der gewichtete jährliche Energieverbrauch einer Haushaltswaschmaschine für das Standardprogramm „Baumwolle 60 °C“ bei vollständiger Befüllung und Teilbefüllung und für das Standardprogramm „Baumwolle 40 °C“ bei Teilbefüllung mit ihrem standardmäßigen jährlichen Energieverbrauch verglichen.

a) Der Energieeffizienzindex (EEI) wird wie folgt berechnet und auf eine Dezimalstelle gerundet:

image

Hierbei sind:

AEC

=

jährlicher Energieverbrauch der Haushaltswaschmaschine;

SAEC

=

standardmäßiger jährlicher Energieverbrauch der Haushaltswaschmaschine.

b) Der standardmäßige jährliche Energieverbrauch (SAEC ) wird wie folgt berechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet in kWh/Jahr angegeben:

SAEC = 47,0 × c + 51,7

Hierbei ist:

c

=

Nennkapazität der Haushaltswaschmaschine für das Standardprogramm „Baumwolle 60 °C“ oder das Standardprogramm „Baumwolle 40 °C“, jeweils bei vollständiger Befüllung, wobei der geringere der beiden Werte maßgeblich ist.

c) Der gewichtete jährliche Energieverbrauch (AEC ) wird wie folgt berechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet in kWh/Jahr angegeben:

i) 

image

Hierbei sind:

Et

=

gewichteter Energieverbrauch;

Po

=

gewichtete Leistungsaufnahme im Aus-Zustand;

Pl

=

gewichtete Leistungsaufnahme im unausgeschalteten Zustand;

Tt

=

gewichtete Programmdauer;

220

=

Gesamtzahl der jährlichen Standard-Waschzyklen.

ii) Falls die Haushaltswaschmaschine mit Leistungssteuerung ausgerüstet ist und am Programmende automatisch in den Aus-Zustand schaltet, wird der gewichtete jährliche Energieverbrauch (AEC ) unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer des unausgeschalteten Zustand nach der folgenden Formel berechnet:

image

Hierbei ist:

Tl

=

Dauer des unausgeschalteten Zustands.

d) Der gewichtete Energieverbrauch (Et ) wird wie folgt berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet in kWh angegeben:

Et = [3 × Et,60 + 2 × Et,60½ + 2 × Et,40½ ]/7

Hierbei sind:

Et,60

=

Energieverbrauch des Standardprogramms „Baumwolle 60 °C“ bei vollständiger Befüllung;

Et,60½

=

Energieverbrauch des Standardprogramms „Baumwolle 60 °C“ bei Teilbefüllung;

Et,40½

=

Energieverbrauch des Standardprogramms „Baumwolle 40 °C“ bei Teilbefüllung.

e) Die Leistungsaufnahme im Aus-Zustand (Po ) wird wie folgt berechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet in W angegeben:

Po = (3 × Po,60 + 2 × Po,60½ + 2 × Po,40½ )/7

Hierbei sind:

Po,60

=

Leistungsaufnahme im Aus-Zustand des Standardprogramms „Baumwolle 60 °C“ bei vollständiger Befüllung;

Po,60½

=

Leistungsaufnahme im Aus-Zustand des Standardprogramms „Baumwolle 60 °C“ bei Teilbefüllung;

Po,40½

=

Leistungsaufnahme im Aus-Zustand des Standardprogramms „Baumwolle 40 °C“ bei Teilbefüllung.

f) Die Leistungsaufnahme im unausgeschalteten Zustand (Pl ) wird wie folgt berechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet in W angegeben:

Pl = (3 × Pl,60 + 2 × Pl,60½ + 2 × Pl,40½ )/7

Hierbei sind:

Pl,60

=

Leistungsaufnahme im unausgeschalteten Zustand des Standardprogramms „Baumwolle 60 °C“ bei vollständiger Befüllung;

Pl,60½

=

Leistungsaufnahme im unausgeschalteten Zustand des Standardprogramms „Baumwolle 60 °C“ bei Teilbefüllung;

Pl,40½

=

Leistungsaufnahme im unausgeschalteten Zustand des Standardprogramms „Baumwolle 40 °C“ bei Teilbefüllung.

g) Die gewichtete Programmdauer (Tt ) wird wie folgt in Minuten berechnet und auf die nächste Minute gerundet:

Tt = (3 × Tt,60 + 2 × Tt,60½ + 2 × Tt,40½ )/7

Hierbei sind:

Tt,60

=

Programmdauer des Standardprogramms „Baumwolle 60 °C“ bei vollständiger Befüllung;

Tt,60½

=

Programmdauer des Standardprogramms „Baumwolle 60 °C“ bei Teilbefüllung;

Tt,40½

=

Programmdauer des Standardprogramms „Baumwolle 40 °C“ bei Teilbefüllung.

h) Die gewichtete Dauer des unausgeschalteten Zustands (Tl ) wird wie folgt in Minuten berechnet und auf die nächste Minute gerundet:

Tl = (3 × Tl,60 + 2 × Tl,60½ + 2 × Tl,40½ )/7

Hierbei sind:

Tl,60

=

Dauer des unausgeschalteten Zustands des Standardprogramms „Baumwolle 60 °C“ bei vollständiger Befüllung;

Tl,60½

=

Dauer des unausgeschalteten Zustands des Standardprogramms „Baumwolle 60 °C“ bei Teilbefüllung;

Tl,40½

=

Dauer des unausgeschalteten Zustands des Standardprogramms „Baumwolle 40 °C“ bei Teilbefüllung.

2.   BERECHNUNG DES GEWICHTETEN JÄHRLICHEN WASSERVERBRAUCHS

a) Der gewichtete jährliche Wasserverbrauch (AWC ) einer Haushaltswaschmaschine wird wie folgt in Liter berechnet und auf die nächste Ganzzahl aufgerundet:

AWc = Wt × 220

Hierbei sind:

Wt

=

gewichteter Wasserverbrauch;

220

=

Gesamtzahl der jährlichen Standard-Waschzyklen.

b) Der gewichtete Wasserverbrauch (Wt ) wird wie folgt in Liter berechnet und auf die nächste Ganzzahl aufgerundet:

Wt = (3 × Wt,60 + 2 × Wt,60½ + 2 × Wt,40½ )/7

Hierbei sind:

Wt,60

=

Wasserverbrauch des Standardprogramms „Baumwolle 60 °C“ bei vollständiger Befüllung;

Wt,60½

=

Wasserverbrauch des Standardprogramms „Baumwolle 60 °C“ bei Teilbefüllung;

Wt,40½

=

Wasserverbrauch des Standardprogramms „Baumwolle 40 °C“ bei Teilbefüllung.

3.   BERECHNUNG DER GEWICHTETEN RESTFEUCHTE

Die gewichtete Restfeuchte (D) einer Haushaltswaschmaschine wird wie folgt in Prozent berechnet und auf das nächstliegende ganze Prozent gerundet.

D = (3 × D60 + 2 × D60½ + 2 × D40½ )/7

Hierbei sind:

D60

Restfeuchte des Standardprogramms „Baumwolle 60 °C“ bei vollständiger Befüllung in Prozent, auf das nächstliegende ganze Prozent gerundet;

D60½

Restfeuchte des Standardprogramms „Baumwolle 60 °C“ bei vollständiger Befüllung in Prozent, auf das nächstliegende ganze Prozent gerundet;

D40½

Restfeuchte des Standardprogramms „Baumwolle 40 °C“ bei Teilbefüllung in Prozent, auf das nächste ganze Prozent gerundet.



( 1 ) ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1.

( 2 ) ABl. L 47 vom 24.2.1996, S. 35.

( 3 ) ABl. L 266 vom 18.10.1996, S. 1.

( 4 ) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

( 5 ) ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

( 6 ) ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.