02010R0605 — DE — 26.03.2019 — 008.001


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►B

►M6  VERORDNUNG (EU) Nr. 605/2010 DER KOMMISSION

vom 2. Juli 2010

zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union ◄

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 914/2011 DER KOMMISSION vom 13. September 2011

  L 237

1

14.9.2011

 M2

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 957/2012 DER KOMMISSION vom 17. Oktober 2012

  L 287

5

18.10.2012

►M3

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 300/2013 DER KOMMISSION vom 27. März 2013

  L 90

71

28.3.2013

 M4

VERORDNUNG (EU) Nr. 519/2013 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2013

  L 158

74

10.6.2013

►M5

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 556/2013 DER KOMMISSION vom 14. Juni 2013

  L 164

13

18.6.2013

►M6

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 209/2014 DER KOMMISSION vom 5. März 2014

  L 66

11

6.3.2014

►M7

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/83 DER KOMMISSION vom 19. Januar 2018

  L 16

6

20.1.2018

►M8

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1120 DER KOMMISSION vom 10. August 2018

  L 204

31

13.8.2018

►M9

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/366 DER KOMMISSION vom 5. März 2019

  L 65

1

6.3.2019




▼B

▼M6

VERORDNUNG (EU) Nr. 605/2010 DER KOMMISSION

vom 2. Juli 2010

zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union

▼B

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

▼M6

a) die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Union;

▼B

b) die Liste der Drittländer, aus denen das Verbringen solcher Sendungen in die Union zulässig ist.

▼M1

Diese Verordnung gilt unbeschadet besonderer Bescheinigungsanforderungen, die in anderen Rechtsakten der Europäischen Union oder in Abkommen der Union mit Drittländern festgelegt sind.

▼M6

Artikel 2

Einfuhr von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis aus Drittländern und Teilen von Drittländern, die in Spalte A der Tabelle in Anhang I aufgeführt sind

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Sendungen mit Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis aus den Drittländern und Teilen von Drittländern, die in Spalte A der Tabelle in Anhang I aufgeführt sind.

▼B

Artikel 3

Einfuhr bestimmter Milcherzeugnisse aus Drittländern und Teilen von Drittländern, die in Spalte B der Tabelle in Anhang I aufgeführt sind

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Sendungen mit Milcherzeugnissen, die aus Rohmilch von Kühen, Schafen, Ziegen oder Büffeln hergestellt wurden, aus den Drittländern und Teilen von Drittländern, die kein Risiko bezüglich der Maul- und Klauenseuche bergen und in Spalte B der Tabelle in Anhang I aufgeführt sind, sofern diese Milcherzeugnisse selbst oder die Rohmilch, aus der sie hergestellt wurden, mit einer einzelnen Wärmebehandlung pasteurisiert wurde(n),

a) deren Erhitzungseffekt zumindest dem einer Pasteurisierung bei mindestens 72 °C für 15 Sekunden entspricht und;

b) die gegebenenfalls ausreicht, um bei einem Test auf alkalische Phosphatase unmittelbar nach der Wärmebehandlung eine negative Reaktion zu gewährleisten.

Artikel 4

Einfuhr bestimmter Milcherzeugnisse aus Drittländern und Teilen von Drittländern, die in Spalte C der Tabelle in Anhang I aufgeführt sind

►M3

 

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Sendungen mit Milcherzeugnissen, die aus Rohmilch von Kühen, Schafen, Ziegen oder Büffeln oder, soweit in Anhang I ausdrücklich zugelassen, von Kamelen der Art Camelus Dromedarius hergestellt wurden, aus den Drittländern und Teilen von Drittländern, die ein Risiko bezüglich der Maul- und Klauenseuche bergen und in Spalte C der Tabelle in Anhang I aufgeführt sind, sofern diese Milcherzeugnisse selbst oder die Rohmilch, aus der sie hergestellt wurden, einer Wärmebehandlung unterzogen wurde(n), und zwar.

 ◄

a) einer Sterilisierung, mit der ein F0-Wert von drei oder mehr erreicht wird;

b) einer Ultrahocherhitzung auf mindestens 135 °C mit einer geeigneten Haltezeit;

c)

 

i) einer zweimaligen Kurzzeiterhitzung bei 72 °C für 15 Sekunden bei Milch mit einem pH-Wert von 7,0 oder darüber, sodass gegebenenfalls bei einem Test auf alkalische Phosphatase unmittelbar nach der Wärmebehandlung eine negative Reaktion erreicht wird; oder

ii) einer Behandlung mit einem Pasteurisierungseffekt, der dem gemäß Ziffer i erreichten gleichwertig ist, sodass gegebenenfalls bei einem Test auf alkalische Phosphatase unmittelbar nach der Wärmebehandlung eine negative Reaktion erreicht wird;

d) einer Kurzzeiterhitzung bei Milch mit einem pH-Wert unter 7,0; oder

e) einer Kurzzeiterhitzung kombiniert mit einem anderen physikalischen Verfahren, und zwar entweder

i) einer Senkung des pH-Werts unter 6 für eine Stunde, oder

ii) einer weiteren Erhitzung auf mindestens 72 °C, kombiniert mit Trocknung.

(2)  Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Sendungen mit Milcherzeugnissen, die aus Rohmilch von anderen als den in Absatz 1 genannten Tieren hergestellt wurden, aus den Drittländern und Teilen von Drittländern, die ein Risiko bezüglich der Maul- und Klauenseuche bergen und in Spalte C der Tabelle in Anhang I aufgeführt sind, sofern diese Milcherzeugnisse selbst oder die Rohmilch, aus der sie hergestellt wurden, einer Behandlung unterzogen wurde(n), und zwar

a) einer Sterilisierung, mit der ein F0-Wert von drei oder mehr erreicht wird; oder

b) einer Ultrahocherhitzung auf mindestens 135 °C mit einer geeigneten Haltezeit.

Artikel 5

Bescheinigungen

Sendungen, deren Einfuhr gemäß den Artikeln 2, 3 und 4 zulässig ist, muss eine Veterinärbescheinigung beiliegen, die nach dem für die jeweilige Ware geltenden Muster in Anhang II Teil 2 unter Berücksichtigung der Erläuterungen in Anhang II Teil 1 ausgefüllt wurde.

Die Bestimmungen dieses Artikels schließen jedoch nicht aus, dass Bescheinigungen auch elektronisch oder nach anderen auf Unionsebene vereinbarten harmonisierten Systemen erstellt werden.

▼M6

Artikel 6

Durchfuhr- und Lagerbedingungen

Das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Union, die nicht in die Union eingeführt werden sollen, sondern entweder unmittelbar per Durchfuhr oder nach Lagerung gemäß Artikel 11, 12 oder 13 der Richtlinie 97/78/EG für ein Drittland bestimmt sind, ist nur dann zulässig, wenn die Sendungen folgende Bedingungen erfüllen:

a) Sie stammen aus einem in der Liste in Anhang I aufgeführten Drittland oder Teil eines Drittlands, aus dem das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Union zulässig ist, und erfüllen die einschlägigen Anforderungen an die Behandlung solcher Sendungen gemäß den Artikeln 2, 3 und 4;

b) sie entsprechen den für die Einfuhr der betreffenden Rohmilch, der betreffenden Milcherzeugnisse, des betreffenden Kolostrums oder der betreffenden Erzeugnisse auf Kolostrumbasis geltenden Tiergesundheitsanforderungen, die im Abschnitt „Tiergesundheitsbescheinigung“ in Nummer II.1 der einschlägigen Muster-Veterinärbescheinigung gemäß Anhang II Teil 2 festgelegt sind;

c) ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die nach dem für die jeweilige Sendung geltenden Muster in Anhang II Teil 3 unter Berücksichtigung der Erläuterungen in Anhang II Teil 1 ausgefüllt wurde;

d) ihre Durchfuhrtauglichkeit, gegebenenfalls einschließlich ihrer Lagerfähigkeit, wurde auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission bescheinigt, das der amtliche Tierarzt bzw. die amtliche Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union unterzeichnet hat.

▼B

Artikel 7

Ausnahmebestimmungen für Durchfuhr und Lagerung

(1)  Abweichend von Artikel 6 wird die Durchfuhr von Sendungen durch die Union zugelassen, die auf direktem Wege oder über ein anderes Drittland auf der Straße oder Schiene aus Russland kommen oder für Russland bestimmt sind und zwischen den benannten Grenzkontrollstellen in Lettland, Litauen und Polen befördert werden, die in der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission ( 1 ) aufscheinen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) Die Veterinärdienste der zuständigen Behörde haben die Sendung an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union mit einer Plombe mit Seriennummer verplombt;

b) der amtliche Tierarzt bzw. die amtliche Tierärztin der für die Eingangsgrenzkontrollstelle der Union zuständigen Behörde hat die Begleitpapiere der Sendung im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 97/78/EG auf jeder Seite mit dem Stempel „NUR ZUR DURCHFUHR DURCH DIE EU NACH RUSSLAND“ versehen;

c) die Verfahrensvorschriften des Artikels 11 der Richtlinie 97/78/EG werden eingehalten;

d) die Durchfuhrtauglichkeit der Sendung wurde auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr bescheinigt, das der amtliche Tierarzt bzw. die amtliche Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union unterzeichnet hat.

(2)  Das Abladen oder die Lagerung derartiger Sendungen gemäß Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG auf dem Gebiet der Union ist nicht zulässig.

(3)  Die zuständige Behörde führt regelmäßige Prüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Zahl der Sendungen und die Warenmenge, die das Gebiet der Union verlassen, der Zahl der Sendungen und der Warenmenge entsprechen, die in das Gebiet der Union verbracht wurden.

▼M5

Artikel 7a

Ausnahmebestimmungen für die Durchfuhr durch Kroatien von Sendungen, die aus Bosnien und Herzegowina stammen und für Drittländer bestimmt sind

(1)  Abweichend von Artikel 6 ist die direkte Durchfuhr von für Drittländer bestimmten Sendungen aus Bosnien und Herzegowina auf der Straße durch die Union zwischen der Grenzkontrollstelle Nova Sela und der Grenzkontrollstelle Ploče zulässig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) Die Sendung wird vom amtlichen Tierarzt bzw. der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle mit einer Plombe mit Seriennummer verplombt;

b) die die Sendung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 97/78/EG begleitenden Dokumente tragen den vom amtlichen Tierarzt bzw. der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle auf jeder Seite angebrachten Stempel „NUR ZUR DURCHFUHR DURCH DIE EU IN DRITTLÄNDER“;

c) die Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 11 der Richtlinie 97/78/EG werden eingehalten;

d) die Durchfuhrtauglichkeit der Sendung wird vom amtlichen Tierarzt bzw. der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 bescheinigt.

(2)  Das Abladen oder die Lagerung derartiger Sendungen gemäß Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG auf dem Gebiet der Union ist nicht zulässig.

(3)  Die zuständige Behörde führt regelmäßige Prüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Zahl der Sendungen und die Warenmenge, die das Gebiet der Union verlassen, der Zahl der Sendungen und der Warenmenge entsprechen, die in das Gebiet der Union verbracht wurden.

▼M6

Artikel 8

Spezialbehandlung

Sendungen mit Milcherzeugnissen und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis, deren Verbringen in die Union gemäß Artikel 2, 3, 4, 6 oder 7 aus Drittländern oder Teilen von Drittländern zulässig ist, in denen in den letzten zwölf Monaten vor Unterzeichnung der Veterinärbescheinigung ein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche zu verzeichnen war oder gegen diese Krankheit geimpft wurde, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Erzeugnisse einer der Behandlungen gemäß Artikel 4 unterzogen wurden.

▼B

Artikel 9

Aufhebung

Die Entscheidung 2004/438/EG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die Entscheidung 2004/438/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 10

Übergangsbestimmungen

Sendungen mit Rohmilch und Milcherzeugnissen im Sinne der Entscheidung 2004/438/EG, für die entsprechende Veterinärbescheinigungen gemäß der genannten Entscheidung ausgestellt wurden, dürfen während einer Übergangszeit bis zum 30. November 2010 weiterhin in die Union verbracht werden.

Artikel 11

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M6




ANHANG I



Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum (1) und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis (1) in die Union zulässig ist, mit Angabe der Art der für die jeweiligen Waren vorgeschriebenen Wärmebehandlung

ISO-Code des Drittlandes

Drittland oder Teil davon

Spalte A

Spalte B

Spalte C

▼M7

AE

Die Emirate Abu Dhabi und Dubai der Vereinigten Arabischen Emirate (1)

0

0

(2)

▼M6

AD

Andorra

+

+

+

AL

Albanien

0

0

+

AR

Argentinien

0

0

+

AU

Australien

+

+

+

BR

Brasilien

0

0

+

BW

Botsuana

0

0

+

BY

Belarus

0

0

+

BZ

Belize

0

0

+

▼M8

BA

Bosnien und Herzegowina

+

+

+

▼M6

CA

Kanada

+

+

+

CH

Schweiz (2)

+

+

+

CL

Chile

0

+

+

CN

China

0

0

+

CO

Kolumbien

0

0

+

CR

Costa Rica

0

0

+

CU

Kuba

0

0

+

DZ

Algerien

0

0

+

ET

Äthiopien

0

0

+

GL

Grönland

0

+

+

GT

Guatemala

0

0

+

HK

Hongkong

0

0

+

HN

Honduras

0

0

+

IL

Israel

0

0

+

IN

Indien

0

0

+

IS

Island

+

+

+

▼M9

JP

Japan

+

+

+

▼M6

KE

Kenia

0

0

+

MA

Marokko

0

0

+

▼M7

ME

Montenegro

+

+

+

▼M6

MG

Madagaskar

0

0

+

MK (3)

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

0

+

+

MR

Mauretanien

0

0

+

MU

Mauritius

0

0

+

MX

Mexiko

0

0

+

NA

Namibia

0

0

+

NI

Nicaragua

0

0

+

NZ

Neuseeland

+

+

+

PA

Panama

0

0

+

PY

Paraguay

0

0

+

RS (4)

Serbien

0

+

+

RU

Russland

0

0

+

SG

Singapur

0

0

+

SV

El Salvador

0

0

+

SZ

Swasiland

0

0

+

TH

Thailand

0

0

+

TN

Tunesien

0

0

+

TR

Türkei

0

0

+

UA

Ukraine

0

0

+

US

Vereinigte Staaten

+

+

+

UY

Uruguay

0

0

+

ZA

Südafrika

0

0

+

ZW

Simbabwe

0

0

+

(*1)   Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis dürfen nur aus Ländern, die gemäß Spalte A zugelassen sind, in die Union verbracht werden.

(*2)   Bescheinigungen gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

(*3)   Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: Die endgültige Benennung dieses Landes wird nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt.

(*4)   Ohne Kosovo, das zurzeit unter internationaler Verwaltung nach der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 steht.

(1)   Nur Milcherzeugnisse von Kamelen der Art Camelus dromedarius.

(2)   Milcherzeugnisse von Kamelen der Art Camelus dromedarius sind zugelassen.

▼B




ANHANG II

▼M6

TEIL 1

Muster-Veterinärbescheinigungen

„Milk-RM“

:

Veterinärbescheinigung für Rohmilch, die aus Drittländern bzw. Teilen von Drittländern stammt, aus denen sie gemäß Spalte A der Tabelle in Anhang I eingeführt werden darf, und die vor der Verwendung für den menschlichen Verzehr zur Weiterverarbeitung in der Europäischen Union bestimmt ist.

„Milk-RMP“

:

Veterinärbescheinigung für Milcherzeugnisse aus Rohmilch zum menschlichen Verzehr aus Drittländern bzw. Teilen von Drittländern, aus denen sie gemäß Spalte A der Tabelle in Anhang I eingeführt werden dürfen, und die zur Einfuhr in die Europäische Union bestimmt sind.

„Milk-HTB“

:

Veterinärbescheinigung für Milcherzeugnisse aus Milch von Kühen, Schafen, Ziegen und Büffeln, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind und aus Drittländern bzw. Teilen von Drittländern stammen, aus denen sie gemäß Spalte B der Tabelle in Anhang I eingeführt werden dürfen, und die zur Einfuhr in die Europäische Union bestimmt sind.

„Milk-HTC“

:

Veterinärbescheinigung für Milcherzeugnisse zum menschlichen Verzehr, die aus Drittländern bzw. Teilen von Drittländern stammen, aus denen sie gemäß Spalte C der Tabelle in Anhang I eingeführt werden dürfen, und die zur Einfuhr in die Europäische Union bestimmt sind.

„Colostrum-C/CBP“

:

Veterinärbescheinigung für Kolostrum von Kühen, Schafen, Ziegen und Büffeln sowie für Erzeugnisse auf Kolostrumbasis von denselben Tierarten zum menschlichen Verzehr, die aus Drittländern bzw. Teilen von Drittländern stammen, aus denen sie gemäß Spalte A der Tabelle in Anhang I eingeführt werden dürfen, und die zur Einfuhr in die Europäische Union bestimmt sind.

„Milk/Colostrum-T/S“

:

Veterinärbescheinigung für Rohmilch, Kolostrum, Milcherzeugnisse und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis zum menschlichen Verzehr, die zur Durchfuhr durch die Europäische Union bzw. zur Lagerung in der Europäischen Union bestimmt sind.

Erläuterungen

a) Die Veterinärbescheinigungen werden von den zuständigen Behörden des Herkunftsdrittlandes entsprechend dem zutreffenden Muster in Teil 2 ausgestellt, das der jeweiligen Rohmilch, dem jeweiligen Kolostrum, den jeweiligen Milcherzeugnissen bzw. den jeweiligen Erzeugnissen auf Kolostrumbasis entspricht. Sie umfassen (in der im Muster vorgegebenen Reihenfolge) die für das betreffende Drittland erforderlichen Bescheinigungen und sehen gegebenenfalls die für das Ausfuhrdrittland erforderlichen zusätzlichen Garantien vor.

b) Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem beidseitig bedruckten einzelnen Blatt oder, falls mehr Text erforderlich ist, aus mehreren Blättern, die alle ein zusammenhängendes, untrennbares Ganzes bilden.

c) Für jede Sendung mit der betreffenden Ware, die aus einem in der Tabelle in Anhang I genannten Drittland ausgeführt und in ein und demselben Eisenbahnwaggon, Straßenfahrzeug, Flugzeug oder Schiff zu ein und demselben Bestimmungsort befördert wird, muss eine einzige, separate Bescheinigung vorgelegt werden.

d) Das Bescheinigungsoriginal und die in der Musterbescheinigung genannten Etikette werden in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, und des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt. Diese Mitgliedstaaten können jedoch – erforderlichenfalls durch eine amtliche Übersetzung ergänzte – Bescheinigungen in einer anderen Amtssprache der Union statt ihren eigenen Amtssprachen zulassen.

e) Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der zur Sendung gehörenden Waren weitere Blätter beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, sofern jede einzelne Seite mit Unterschrift und Stempel des bescheinigungsbefugten amtlichen Tierarztes bzw. der bescheinigungsbefugten amtlichen Tierärztin versehen ist.

f) Umfasst die Bescheinigung mehrere Seiten, so wird jede Seite am Seitenende im Format „Seite … (Seitenzahl) von … (Gesamtseitenzahl)“ nummeriert und weist am Seitenbeginn die von der zuständigen Behörde zugeteilte Bescheinigungsnummer auf.

g) Das Bescheinigungsoriginal muss von der zuständigen Behörde ausgefüllt und unterzeichnet werden, die dafür verantwortlich ist, zu überprüfen und zu bescheinigen, dass die Rohmilch, das Kolostrum, die Milcherzeugnisse oder die Erzeugnisse auf Kolostrumbasis die Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie diejenigen der Richtlinie 2002/99/EG erfüllt/erfüllen.

h) Die zuständigen Behörden des Ausfuhrdrittlandes tragen dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates ( 2 ) gleichwertig sind.

i) Die Unterschrift des amtlichen Tierarztes bzw. der amtlichen Tierärztin muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. Diese Anforderung gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt.

j) Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Eingangsgrenzkontrollstelle der Union begleiten.

k) Wenn aus der Muster-Veterinärbescheinigung hervorgeht, dass bestimmte Teile gegebenenfalls zu streichen sind, kann der/die Bescheinigungsbefugte nichtzutreffende Passagen durchstreichen, mit seinen/ihren Initialen versehen und stempeln, oder die entsprechenden Passagen werden vollständig aus der Veterinärbescheinigung entfernt.

▼M1

TEIL 2

Muster Milk-RM

Veterinärbescheinigung für Rohmilch, die aus Drittländern bzw. Teilen von Drittländern stammt, aus denen sie gemäß Spalte A der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 eingeführt werden darf, und die vor der Verwendung für den menschlichen Verzehr zur Weiterverarbeitung in der Europäischen Union bestimmt ist

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Muster Milk-RMP

Veterinärbescheinigung für Milcherzeugnisse zum menschlichen Verzehr, die aus Rohmilch hergestellt wurden, aus Drittländern bzw. Teilen von Drittländern stammen, aus denen sie gemäß Spalte A der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 eingeführt werden dürfen, und die zur Einfuhr in die Europäische Union bestimmt sind

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Muster Milk-HTB

Veterinärbescheinigung für Milcherzeugnisse zum menschlichen Verzehr, die aus Rohmilch von Kühen, Schafen, Ziegen und Büffeln hergestellt wurden, aus Drittländern bzw. Teilen von Drittländern stammen, aus denen sie gemäß Spalte B der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 eingeführt werden dürfen, und die zur Einfuhr in die Europäische Union bestimmt sind

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►(1) M3  

▼M3

Muster Milk-HTC

Veterinärbescheinigung für Milcherzeugnisse zum menschlichen Verzehr, die aus Drittländern bzw. Teilen von Drittländern stammen, aus denen sie gemäß Spalte C der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 eingeführt werden dürfen, und die zur Einfuhr in die Europäische Union bestimmt sind

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▼M6

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▼M6

TEIL 3

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( 1 ) ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1.

( 2 ) ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28.