2010R0605 — DE — 04.10.2011 — 001.001
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VERORDNUNG (EU) Nr. 605/2010 DER KOMMISSION vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Milcherzeugnissen und Rohmilch zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 175, 10.7.2010, p.1) |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 914/2011 DER KOMMISSION vom 13. September 2011 |
L 237 |
1 |
14.9.2011 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 605/2010 DER KOMMISSION
vom 2. Juli 2010
zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Milcherzeugnissen und Rohmilch zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs ( 1 ), insbesondere auf den einleitenden Satz von Artikel 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene ( 2 ), insbesondere auf Artikel 12,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs ( 3 ), insbesondere auf Artikel 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs ( 4 ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 16,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz ( 5 ), insbesondere auf Artikel 48 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis ( 6 ) wurde festgelegt, dass ein Verzeichnis der Drittländer bzw. Teile von Drittländern erstellt wird, aus denen die Mitgliedstaaten das Verbringen von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis zulassen sollten; ferner müssen gemäß der genannten Richtlinie derartige Waren mit einer Veterinärbescheinigung versehen sein, bestimmte Anforderungen – einschließlich solcher an die Wärmebehandlung – erfüllen und bestimmte Garantien bieten. |
(2) |
Dementsprechend wurde die Entscheidung 2004/438/EG der Kommission vom 29. April 2004 mit Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von wärmebehandelter Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und Rohmilch für den menschlichen Verzehr in die Gemeinschaft ( 7 ) erlassen. |
(3) |
Seit dem Erlass der genannten Entscheidung wurden zahlreiche neue Vorschriften zur Tiergesundheit und zur Gesundheit der Bevölkerung festgelegt, die einen neuen einschlägigen Rechtsrahmen bilden und in der vorliegenden Verordnung berücksichtigt werden sollten. Ferner wurde die Richtlinie 92/46/EWG durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs ( 8 ) aufgehoben. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit ( 9 ) legt auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten die Grundsätze für Lebensmittel und Futtermittel im Allgemeinen und für die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit im Besonderen fest. |
(5) |
Die Richtlinie 2002/99/EG enthält die Vorschriften für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus Drittländern. Gemäß der Richtlinie dürfen solche Erzeugnisse nur in die Union verbracht werden, wenn sie den Anforderungen an alle Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs derartiger Erzeugnisse in der Union entsprechen oder gleichwertige Tiergesundheitsgarantien bieten. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 enthält allgemeine Vorschriften für Lebensmittelunternehmer zur Lebensmittelhygiene auf allen Stufen der Lebensmittelkette einschließlich der Primärproduktion. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält besondere Vorschriften für Lebensmittelunternehmer über die Hygiene von Lebensmitteln tierischen Ursprungs. Darin ist vorgesehen, dass Lebensmittelunternehmer, die zum menschlichen Verzehr bestimmte Rohmilch oder Milcherzeugnisse herstellen, die entsprechenden Bestimmungen des Anhangs III einhalten müssen. |
(8) |
Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs. |
(9) |
In der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel ( 10 ) sind die mikrobiologischen Kriterien für bestimmte Mikroorganismen sowie die Durchführungsbestimmungen festgelegt, die die Lebensmittelunternehmer bei der Durchführung allgemeiner und spezifischer Hygienemaßnahmen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 einhalten müssen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 müssen die Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass Lebensmittel den einschlägigen in der Verordnung genannten mikrobiologischen Kriterien entsprechen. |
(10) |
Gemäß der Richtlinie 92/46/EWG des Rates konnten Rohmilch und daraus hergestellte Erzeugnisse nur von Kühen, Schafen, Ziegen oder Büffeln gewonnen werden. Mit den Definitionen von Rohmilch und Milcherzeugnissen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird jedoch der Anwendungsbereich der Hygienevorschriften für Milch auf alle Säugetierarten ausgeweitet; der Ausdruck „Rohmilch“ bezeichnet demnach das unveränderte Gemelk von Nutztieren, das nicht über 40 °C erhitzt und keiner Behandlung mit ähnlicher Wirkung unterzogen wurde. Weiterhin bezeichnet der Ausdruck „Milcherzeugnisse“ Verarbeitungserzeugnisse aus der Verarbeitung von Rohmilch oder der Weiterverarbeitung solcher Verarbeitungserzeugnisse. |
(11) |
Angesichts des Inkrafttretens der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 sowie der entsprechenden Durchführungsrechtsakte ist es notwendig, die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Rohmilch und Milcherzeugnissen zum menschlichen Verzehr in die Union anzupassen und zu aktualisieren. |
(12) |
Im Sinne der Einheitlichkeit des Unionsrechts sollten in der vorliegenden Verordnung folgende Vorschriften berücksichtigt werden: die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ); die entsprechenden Durchführungsbestimmungen in der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs ( 12 ); die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG ( 13 ). |
(13) |
Die Richtlinie des Rates 96/93/EG vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse ( 14 ) enthält die Bestimmungen, die bei der Ausstellung der aufgrund der Veterinärvorschriften erforderlichen Bescheinigungen einzuhalten sind und die Ausstellung irreführender und betrügerische Bescheinigungen vermeiden sollen. Es ist angebracht sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden der Ausfuhrdrittländer Bescheinigungsanforderungen anwenden, die denen der genannten Richtlinie zumindest gleichwertig sind. |
(14) |
Außerdem sieht die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt ( 15 ) ein in der Union entwickeltes EDV-System zur Vernetzung der Veterinärbehörden vor. Die Gestaltung aller Muster-Veterinärbescheinigungen muss angepasst werden, damit die Vereinbarkeit mit einer möglichen elektronischen Bescheinigung im Rahmen von TRACES (Trade Control and Expert System) sichergestellt wird, das in der Richtlinie 90/425/EWG vorgesehen ist. Dementsprechend sollte TRACES in den Bestimmungen dieser Verordnung berücksichtigt werden. |
(15) |
Die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen ( 16 ) enthält Bestimmungen für die Veterinärkontrollen bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die zwecks Einfuhr oder Durchfuhr aus Drittländern in die Union verbracht werden, und sieht u. a. bestimmte Bescheinigungsanforderungen vor. Diese Vorschriften sind auf die in dieser Verordnung behandelten Waren anwendbar. |
(16) |
Angesichts der geografischen Lage Kaliningrads, von der nur Lettland, Litauen und Polen betroffen sind, sollten für Sendungen, die auf dem Weg nach oder von Russland durch die Union durchgeführt werden, besondere Durchfuhrbedingungen festgelegt werden. |
(17) |
Im Interesse der Klarheit des Unionsrechts sollte die Entscheidung 2004/438/EG der Kommission aufgehoben und durch diese Verordnung ersetzt werden. |
(18) |
Damit Handelsstörungen vermieden werden, sollte die Verwendung von Veterinärbescheinigungen, die gemäß der Entscheidung 2004/438/EG ausgestellt wurden, während einer Übergangszeit zulässig sein. |
(19) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:
a) die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch und Milcherzeugnissen in die Union;
b) die Liste der Drittländer, aus denen das Verbringen solcher Sendungen in die Union zulässig ist.
Diese Verordnung gilt unbeschadet besonderer Bescheinigungsanforderungen, die in anderen Rechtsakten der Europäischen Union oder in Abkommen der Union mit Drittländern festgelegt sind.
Artikel 2
Einfuhr von Rohmilch und Milcherzeugnissen aus Drittländern und Teilen von Drittländern, die in Spalte A der Tabelle in Anhang I aufgeführt sind
Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Sendungen mit Rohmilch und Milcherzeugnissen aus den Drittländern und Teilen von Drittländern, die in Spalte A der Tabelle in Anhang I aufgeführt sind.
Artikel 3
Einfuhr bestimmter Milcherzeugnisse aus Drittländern und Teilen von Drittländern, die in Spalte B der Tabelle in Anhang I aufgeführt sind
Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Sendungen mit Milcherzeugnissen, die aus Rohmilch von Kühen, Schafen, Ziegen oder Büffeln hergestellt wurden, aus den Drittländern und Teilen von Drittländern, die kein Risiko bezüglich der Maul- und Klauenseuche bergen und in Spalte B der Tabelle in Anhang I aufgeführt sind, sofern diese Milcherzeugnisse selbst oder die Rohmilch, aus der sie hergestellt wurden, mit einer einzelnen Wärmebehandlung pasteurisiert wurde(n),
a) deren Erhitzungseffekt zumindest dem einer Pasteurisierung bei mindestens 72 °C für 15 Sekunden entspricht und;
b) die gegebenenfalls ausreicht, um bei einem Test auf alkalische Phosphatase unmittelbar nach der Wärmebehandlung eine negative Reaktion zu gewährleisten.
Artikel 4
Einfuhr bestimmter Milcherzeugnisse aus Drittländern und Teilen von Drittländern, die in Spalte C der Tabelle in Anhang I aufgeführt sind
(1) Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Sendungen mit Milcherzeugnissen, die aus Rohmilch von Kühen, Schafen, Ziegen oder Büffeln hergestellt wurden, aus den Drittländern und Teilen von Drittländern, die ein Risiko bezüglich der Maul- und Klauenseuche bergen und in Spalte C der Tabelle in Anhang I aufgeführt sind, sofern diese Milcherzeugnisse selbst oder die Rohmilch, aus der sie hergestellt wurden, einer Wärmebehandlung unterzogen wurde(n), und zwar
a) einer Sterilisierung, mit der ein F0-Wert von drei oder mehr erreicht wird;
b) einer Ultrahocherhitzung auf mindestens 135 °C mit einer geeigneten Haltezeit;
i) einer zweimaligen Kurzzeiterhitzung bei 72 °C für 15 Sekunden bei Milch mit einem pH-Wert von 7,0 oder darüber, sodass gegebenenfalls bei einem Test auf alkalische Phosphatase unmittelbar nach der Wärmebehandlung eine negative Reaktion erreicht wird; oder
ii) einer Behandlung mit einem Pasteurisierungseffekt, der dem gemäß Ziffer i erreichten gleichwertig ist, sodass gegebenenfalls bei einem Test auf alkalische Phosphatase unmittelbar nach der Wärmebehandlung eine negative Reaktion erreicht wird;
d) einer Kurzzeiterhitzung bei Milch mit einem pH-Wert unter 7,0; oder
e) einer Kurzzeiterhitzung kombiniert mit einem anderen physikalischen Verfahren, und zwar entweder
i) einer Senkung des pH-Werts unter 6 für eine Stunde, oder
ii) einer weiteren Erhitzung auf mindestens 72 °C, kombiniert mit Trocknung.
(2) Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Sendungen mit Milcherzeugnissen, die aus Rohmilch von anderen als den in Absatz 1 genannten Tieren hergestellt wurden, aus den Drittländern und Teilen von Drittländern, die ein Risiko bezüglich der Maul- und Klauenseuche bergen und in Spalte C der Tabelle in Anhang I aufgeführt sind, sofern diese Milcherzeugnisse selbst oder die Rohmilch, aus der sie hergestellt wurden, einer Behandlung unterzogen wurde(n), und zwar
a) einer Sterilisierung, mit der ein F0-Wert von drei oder mehr erreicht wird; oder
b) einer Ultrahocherhitzung auf mindestens 135 °C mit einer geeigneten Haltezeit.
Artikel 5
Bescheinigungen
Sendungen, deren Einfuhr gemäß den Artikeln 2, 3 und 4 zulässig ist, muss eine Veterinärbescheinigung beiliegen, die nach dem für die jeweilige Ware geltenden Muster in Anhang II Teil 2 unter Berücksichtigung der Erläuterungen in Anhang II Teil 1 ausgefüllt wurde.
Die Bestimmungen dieses Artikels schließen jedoch nicht aus, dass Bescheinigungen auch elektronisch oder nach anderen auf Unionsebene vereinbarten harmonisierten Systemen erstellt werden.
Artikel 6
Durchfuhr- und Lagerbedingungen
Das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch und Milcherzeugnissen in die Union, die nicht in die Union eingeführt werden sollen, sondern entweder unmittelbar per Durchfuhr oder nach Lagerung gemäß Artikel 11, 12 oder 13 der Richtlinie 97/78/EG für ein Drittland bestimmt sind, ist nur dann zulässig, wenn die Sendungen folgende Bedingungen erfüllen:
a) Sie stammen aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlands, aus dem das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch oder Milcherzeugnissen in die Union zulässig ist, und erfüllen die einschlägigen Anforderungen an die Wärmebehandlung solcher Sendungen gemäß den Artikeln 2, 3 und 4;
b) sie entsprechen den für die Einfuhr der betreffenden Rohmilch bzw. des betreffenden Milcherzeugnisses geltenden Tiergesundheitsanforderungen, die im Abschnitt „Tiergesundheitsbescheinigung“ in Nummer II.1 der einschlägigen Muster-Veterinärbescheinigung gemäß Anhang II Teil 2 festgelegt sind;
c) ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die nach dem für die jeweilige Sendung geltenden Muster in Anhang II Teil 3 unter Berücksichtigung der Erläuterungen in Anhang II Teil 1 ausgefüllt wurde;
d) ihre Durchfuhrtauglichkeit, gegebenenfalls einschließlich ihrer Lagerfähigkeit, wurde auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission ( 17 ) bescheinigt, das der amtliche Tierarzt bzw. die amtliche Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union unterzeichnet hat.
Artikel 7
Ausnahmebestimmungen für Durchfuhr und Lagerung
(1) Abweichend von Artikel 6 wird die Durchfuhr von Sendungen durch die Union zugelassen, die auf direktem Wege oder über ein anderes Drittland auf der Straße oder Schiene aus Russland kommen oder für Russland bestimmt sind und zwischen den benannten Grenzkontrollstellen in Lettland, Litauen und Polen befördert werden, die in der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission ( 18 ) aufscheinen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Veterinärdienste der zuständigen Behörde haben die Sendung an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union mit einer Plombe mit Seriennummer verplombt;
b) der amtliche Tierarzt bzw. die amtliche Tierärztin der für die Eingangsgrenzkontrollstelle der Union zuständigen Behörde hat die Begleitpapiere der Sendung im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 97/78/EG auf jeder Seite mit dem Stempel „NUR ZUR DURCHFUHR DURCH DIE EU NACH RUSSLAND“ versehen;
c) die Verfahrensvorschriften des Artikels 11 der Richtlinie 97/78/EG werden eingehalten;
d) die Durchfuhrtauglichkeit der Sendung wurde auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr bescheinigt, das der amtliche Tierarzt bzw. die amtliche Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union unterzeichnet hat.
(2) Das Abladen oder die Lagerung derartiger Sendungen gemäß Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG auf dem Gebiet der Union ist nicht zulässig.
(3) Die zuständige Behörde führt regelmäßige Prüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Zahl der Sendungen und die Warenmenge, die das Gebiet der Union verlassen, der Zahl der Sendungen und der Warenmenge entsprechen, die in das Gebiet der Union verbracht wurden.
Artikel 8
Spezialbehandlung
Sendungen mit Milcherzeugnissen, deren Verbringen in die Union gemäß Artikel 2, 3, 4, 6 oder 7 aus Drittländern oder Teilen von Drittländern zulässig ist, in denen in den letzten zwölf Monaten vor Ausstellung der Veterinärbescheinigung ein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche zu verzeichnen war oder gegen diese Krankheit geimpft wurde, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Erzeugnisse einer der Behandlungen gemäß Artikel 4 unterzogen wurden.
Artikel 9
Aufhebung
Die Entscheidung 2004/438/EG wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die Entscheidung 2004/438/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 10
Übergangsbestimmungen
Sendungen mit Rohmilch und Milcherzeugnissen im Sinne der Entscheidung 2004/438/EG, für die entsprechende Veterinärbescheinigungen gemäß der genannten Entscheidung ausgestellt wurden, dürfen während einer Übergangszeit bis zum 30. November 2010 weiterhin in die Union verbracht werden.
Artikel 11
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. August 2010.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch und Milcherzeugnissen in die Union zulässig ist, mit Angabe der Art der für die jeweiligen Waren vorgeschriebenen Wärmebehandlung
ISO-Code des Drittlandes |
Drittland oder Teil davon |
Spalte A |
Spalte B |
Spalte C |
AD |
Andorra |
+ |
+ |
+ |
AL |
Albanien |
0 |
0 |
+ |
AN |
Niederländische Antillen |
0 |
0 |
+ |
AR |
Argentinien |
0 |
0 |
+ |
AU |
Australien |
+ |
+ |
+ |
BR |
Brasilien |
0 |
0 |
+ |
BW |
Botsuana |
0 |
0 |
+ |
BY |
Belarus |
0 |
0 |
+ |
BZ |
Belize |
0 |
0 |
+ |
BA |
Bosnien und Herzegowina |
0 |
0 |
+ |
CA |
Kanada |
+ |
+ |
+ |
CH |
Schweiz (1) |
+ |
+ |
+ |
CL |
Chile |
0 |
+ |
+ |
CN |
China |
0 |
0 |
+ |
CO |
Kolumbien |
0 |
0 |
+ |
CR |
Costa Rica |
0 |
0 |
+ |
CU |
Kuba |
0 |
0 |
+ |
DZ |
Algerien |
0 |
0 |
+ |
ET |
Äthiopien |
0 |
0 |
+ |
GL |
Grönland |
0 |
+ |
+ |
GT |
Guatemala |
0 |
0 |
+ |
HK |
Hongkong |
0 |
0 |
+ |
HN |
Honduras |
0 |
0 |
+ |
HR |
Kroatien |
0 |
+ |
+ |
IL |
Israel |
0 |
0 |
+ |
IN |
Indien |
0 |
0 |
+ |
IS |
Island |
+ |
+ |
+ |
KE |
Kenia |
0 |
0 |
+ |
MA |
Marokko |
0 |
0 |
+ |
MG |
Madagaskar |
0 |
0 |
+ |
MK (2) |
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
0 |
+ |
+ |
MR |
Mauretanien |
0 |
0 |
+ |
MU |
Mauritius |
0 |
0 |
+ |
MX |
Mexiko |
0 |
0 |
+ |
NA |
Namibia |
0 |
0 |
+ |
NI |
Nicaragua |
0 |
0 |
+ |
NZ |
Neuseeland |
+ |
+ |
+ |
PA |
Panama |
0 |
0 |
+ |
PY |
Paraguay |
0 |
0 |
+ |
RS (3) |
Serbien |
0 |
+ |
+ |
RU |
Russland |
0 |
0 |
+ |
SG |
Singapur |
0 |
0 |
+ |
SV |
El Salvador |
0 |
0 |
+ |
SZ |
Swasiland |
0 |
0 |
+ |
TH |
Thailand |
0 |
0 |
+ |
TN |
Tunesien |
0 |
0 |
+ |
TR |
Türkei |
0 |
0 |
+ |
UA |
Ukraine |
0 |
0 |
+ |
US |
Vereinigte Staaten |
+ |
+ |
+ |
UY |
Uruguay |
0 |
0 |
+ |
ZA |
Südafrika |
0 |
0 |
+ |
ZW |
Simbabwe |
0 |
0 |
+ |
(1) Bescheinigungen gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132). (2) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: Die endgültige Benennung dieses Landes wird nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt. (3) Ohne Kosovo, das zurzeit unter internationaler Verwaltung nach der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 steht. |
ANHANG II
TEIL 1
Muster-Veterinärbescheinigungen
„Milk-RM“ |
: |
Veterinärbescheinigung für Rohmilch, die aus Drittländern bzw. Teilen von Drittländern stammt, aus denen sie gemäß Spalte A der Tabelle in Anhang I eingeführt werden darf, und die vor der Verwendung für den menschlichen Verzehr zur Weiterverarbeitung in der Europäischen Union bestimmt ist. |
„Milk-RMP“ |
: |
Veterinärbescheinigung für Milcherzeugnisse aus Rohmilch zum menschlichen Verzehr aus Drittländern bzw. Teilen von Drittländern, aus denen sie gemäß Spalte A der Tabelle in Anhang I eingeführt werden dürfen, und die zur Einfuhr in die Europäische Union bestimmt sind. |
„Milk-HTB“ |
: |
Veterinärbescheinigung für Milcherzeugnisse aus Milch von Kühen, Schafen, Ziegen und Büffeln, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind und aus Drittländern bzw. Teilen von Drittländern stammen, aus denen sie gemäß Spalte B der Tabelle in Anhang I eingeführt werden dürfen, und die zur Einfuhr in die Europäische Union bestimmt sind. |
„Milk-HTC“ |
: |
Veterinärbescheinigung für Milcherzeugnisse zum menschlichen Verzehr, die aus Drittländern bzw. Teilen von Drittländern stammen, aus denen sie gemäß Spalte C der Tabelle in Anhang I eingeführt werden dürfen, und die zur Einfuhr in die Europäische Union bestimmt sind. |
„Milk-T/S“ |
: |
Veterinärbescheinigung für Rohmilch und Milcherzeugnisse zum menschlichen Verzehr, die zur Durchfuhr durch die Europäische Union bzw. zur Lagerung in der Europäischen Union bestimmt sind. |
Erläuterungen
a) Die Veterinärbescheinigungen werden von den zuständigen Behörden des Herkunftsdrittlandes entsprechend dem zutreffenden Muster in Teil 2 ausgestellt, das der jeweiligen Rohmilch bzw. den jeweiligen Milcherzeugnissen entspricht. Sie umfassen (in der im Muster vorgegebenen Reihenfolge) die für das betreffende Drittland erforderlichen Bescheinigungen und sehen gegebenenfalls die für das Ausfuhrdrittland erforderlichen zusätzlichen Garantien vor.
b) Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem beidseitig bedruckten einzelnen Blatt oder, falls mehr Text erforderlich ist, aus mehreren Blättern, die alle ein zusammenhängendes, untrennbares Ganzes bilden.
c) Für jede Sendung mit der betreffenden Ware, die aus einem in Spalte 2 der Tabelle in Anhang I genannten Drittland ausgeführt und in ein und demselben Eisenbahnwaggon, Straßenfahrzeug, Flugzeug oder Schiff zu ein und demselben Bestimmungsort befördert wird, muss eine einzige, separate Bescheinigung vorgewiesen werden.
d) Das Bescheinigungsoriginal und die in der Musterbescheinigung genannten Etikette werden in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, und des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt. Diese Mitgliedstaaten können jedoch – erforderlichenfalls durch eine amtliche Übersetzung ergänzte – Bescheinigungen in einer anderen Amtssprache der Union statt ihren eigenen Amtssprachen zulassen.
e) Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der zur Sendung gehörenden Waren weitere Blätter beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, sofern jede einzelne Seite mit Unterschrift und Stempel des bescheinigungsbefugten amtlichen Tierarztes bzw. der bescheinigungsbefugten amtlichen Tierärztin versehen ist.
f) Umfasst die Bescheinigung mehrere Seiten, so wird jede Seite am Seitenende im Format „Seite … (Seitenzahl) von … (Gesamtseitenzahl)“ nummeriert und weist am Seitenbeginn die von der zuständigen Behörde zugeteilte Bescheinigungsnummer auf.
g) Das Bescheinigungsoriginal muss von der zuständigen Behörde ausgefüllt und unterzeichnet werden, die dafür verantwortlich ist, zu überprüfen und zu bescheinigen, dass die Rohmilch oder Milcherzeugnisse die Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie diejenigen der Richtlinie 2002/99/EG erfüllt/erfüllen.
h) Die zuständigen Behörden des Ausfuhrdrittlandes tragen dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG ( 19 ) gleichwertig sind.
i) Die Unterschrift des amtlichen Tierarztes bzw. der amtlichen Tierärztin muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. Diese Anforderung gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt.
j) Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Eingangsgrenzkontrollstelle der Union begleiten.
k) Wenn aus der Muster-Veterinärbescheinigung hervorgeht, dass bestimmte Teile gegebenenfalls zu streichen sind, kann der/die Bescheinigungsbefugte nichtzutreffende Passagen durchstreichen, mit seinen/ihren Initialen versehen und stempeln, oder die entsprechenden Passagen werden vollständig aus der Veterinärbescheinigung entfernt.
TEIL 2
Muster Milk-RM
Veterinärbescheinigung für Rohmilch, die aus Drittländern bzw. Teilen von Drittländern stammt, aus denen sie gemäß Spalte A der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 eingeführt werden darf, und die vor der Verwendung für den menschlichen Verzehr zur Weiterverarbeitung in der Europäischen Union bestimmt ist
Muster Milk-RMP
Veterinärbescheinigung für Milcherzeugnisse zum menschlichen Verzehr, die aus Rohmilch hergestellt wurden, aus Drittländern bzw. Teilen von Drittländern stammen, aus denen sie gemäß Spalte A der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 eingeführt werden dürfen, und die zur Einfuhr in die Europäische Union bestimmt sind
Muster Milk-HTB
Veterinärbescheinigung für Milcherzeugnisse zum menschlichen Verzehr, die aus Rohmilch von Kühen, Schafen, Ziegen und Büffeln hergestellt wurden, aus Drittländern bzw. Teilen von Drittländern stammen, aus denen sie gemäß Spalte B der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 eingeführt werden dürfen, und die zur Einfuhr in die Europäische Union bestimmt sind
Muster Milk-HTC
Veterinärbescheinigung für Milcherzeugnisse zum menschlichen Verzehr, die aus Drittländern bzw. Teilen von Drittländern stammen, aus denen sie gemäß Spalte C der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 eingeführt werden dürfen, und die zur Einfuhr in die Europäische Union bestimmt sind
TEIL 3
Muster Milk-T/S
Veterinärbescheinigung für Rohmilch und Milcherzeugnisse zum menschlichen Verzehr, die zur [Durchfuhr durch die Europäische Union]/[Lagerung in der Europäischen Union](1) (2) bestimmt sind
( 1 ) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
( 2 ) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.
( 3 ) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
( 4 ) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.
( 5 ) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 206.
( 6 ) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 1.
( 7 ) ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 72.
( 8 ) ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33.
( 9 ) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
( 10 ) ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1.
( 11 ) ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.
( 12 ) ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1.
( 13 ) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.
( 14 ) ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28.
( 15 ) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
( 16 ) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.
( 17 ) ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11.
( 18 ) ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1.
( 19 ) ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28.