2010R0479 — DE — 01.05.2015 — 006.001


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►B

VERORDNUNG (EU) Nr. 479/2010 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2010

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

(ABl. L 135, 2.6.2010, p.26)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EU) Nr. 1041/2010 DER KOMMISSION vom 16. November 2010

  L 299

4

17.11.2010

 M2

VERORDNUNG (EU) Nr. 173/2011 DER KOMMISSION vom 23. Februar 2011

  L 49

16

24.2.2011

►M3

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1191/2011 DER KOMMISSION vom 18. November 2011

  L 302

30

19.11.2011

►M4

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1333/2013 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2013

  L 335

8

14.12.2013

►M5

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1097/2014 DER KOMMISSION vom 17. Oktober 2014

  L 300

39

18.10.2014




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 479/2010 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2010

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse



DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) ( 1 ), insbesondere auf Artikel 192 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 192 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 teilen sich die Mitgliedstaaten und die Kommission gegenseitig die Angaben mit, die zur Durchführung der genannten Verordnung erforderlich sind. Die Verordnung (EG) Nr. 562/2005 der Kommission ( 2 ) enthält die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates ( 3 ) hinsichtlich der gegenseitigen Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse.

(2)

Da die Verordnung (EG) Nr. 562/2005 bereits geändert wurde und weitere Änderungen erforderlich sind, um insbesondere die Bezugnahmen auf andere Verordnungen zu aktualisieren, empfiehlt es sich aus Gründen der Klarheit, die Verordnung (EG) Nr. 562/2005 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

(3)

Die Festsetzung der Ausfuhrerstattungen sowie der Beihilfen für zu Kasein verarbeitete Magermilch ist nur auf der Grundlage von Mitteilungen über die Entwicklung der Binnen- und der Weltmarktpreise möglich.

(4)

Es ist erforderlich, Preisnotierungen für Erzeugnisse vergleichen zu können, insbesondere zum Zweck der Berechnung der Erstattungen und Beihilfebeträge. Außerdem ist die Zuverlässigkeit dieser Preisnotierungen durch Gewichtung der Angaben zu erhöhen.

(5)

Um den Verwaltungsaufwand der nationalen Behörden zu vereinfachen und zu verringern, sollten sich die wöchentlichen Preismitteilungen auf Erzeugnisse beschränken, bei denen diese Informationen erforderlich sind, um die Entwicklung auf dem Milchmarkt genau verfolgen zu können. Für die anderen Erzeugnisse sollten die Preismitteilungen monatlich erfolgen, und bei Erzeugnissen, für die solche Informationen keine wesentliche Bedeutung haben, sollten sie abgeschafft werden.

(6)

Die Preismitteilungen für Erzeugnisse, die von weniger als drei Erzeugern in einem Mitgliedstaat produziert werden, sollten als vertraulich gekennzeichnet, nur von der Kommission verwendet und nicht anderweitig veröffentlicht werden.

(7)

Für eine bessere Überwachung des Milchmarktes sind Angaben über die Einfuhr von Erzeugnissen, für die Einfuhrlizenzen vorgeschrieben sind, von wesentlicher Bedeutung. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente ( 4 ) werden Einfuhrlizenzen ab dem 1. Juli 2008 nur für präferenzielle Einfuhren verlangt.

(8)

Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung ( 5 ) sind der Kommission die Mengen, für die Einfuhrlizenzen ausgestellt wurden, und die Mengen, für die die im Rahmen von Einfuhrzollkontingenten ausgestellten Lizenzen nicht oder nur teilweise ausgeschöpft wurden, mitzuteilen. Diese horizontalen Bestimmungen betreffen dieselben Angaben, die bisher durch Artikel 7 Absätze 1 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 562/2005 abgedeckt sind. Die Verpflichtung, diese Angaben mitzuteilen, sollte daher nicht in die neue Verordnung aufgenommen werden.

(9)

In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse ( 6 ) sind die Fälle und Erzeugnisse angegeben, in denen bzw. für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist. In Anhang II Abschnitt K der genannten Verordnung sind die im Rahmen anderer Präferenzregelungen als Zollkontingente eingeführten Milcherzeugnisse, für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist, aufgeführt. Für diese Erzeugnisse sind der Kommission Mitteilungen zu machen.

(10)

Gemäß Titel 2 Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 werden zur Verwaltung bestimmter Einfuhrkontingente von den zuständigen Stellen in den Drittländern Bescheinigungen „IMA 1“ (Inward Monitoring Arrangements) ausgestellt. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Erzeugnismengen, für die Einfuhrlizenzen auf der Grundlage von Bescheinigungen IMA 1 erteilt werden. Erfahrungsgemäß ermöglichen diese Meldungen es nicht immer, den Verlauf der Einfuhren in seinen einzelnen Phasen genau zu verfolgen. Daher ist die Übermittlung zusätzlicher Informationen vorzusehen.

(11)

Für eine genaue und regelmäßige Beobachtung der Handelsströme, mit der die Auswirkung der Erstattungen beurteilt werden kann, sind Angaben über die Ausfuhren der Erzeugnisse erforderlich, für die Erstattungen festgesetzt sind, insbesondere hinsichtlich der Mengen, für die im Rahmen einer Ausschreibung der Zuschlag erteilt wird.

(12)

Zur Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen, mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates ( 7 ) genehmigten Übereinkommen über die Landwirtschaft (nachstehend: „Übereinkommen über die Landwirtschaft“) ergeben, sind zahlreiche detailliertere Angaben über die Ein- und Ausfuhr, insbesondere über die Beantragung von Lizenzen und ihre Nutzung erforderlich. Für eine bestmögliche Nutzung ist eine rasche Information über die Entwicklung der Ausfuhren nötig.

(13)

Die Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse ( 8 ) enthält besondere Bestimmungen für die Ausfuhren bestimmter Milcherzeugnisse nach Kanada, den Vereinigten Staaten und der Dominikanischen Republik. Daher ist die Übermittlung der diesbezüglichen Informationen vorzusehen.

(14)

In der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 ist eine Sonderregelung für die Gewährung von Erstattungen für Bestandteile vorgesehen, die ihren Ursprung in der Gemeinschaft haben und zur Herstellung von Schmelzkäse im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs verwendet werden. Daher ist die Übermittlung der diesbezüglichen Informationen vorzusehen.

(15)

Die Erfahrungen, die im Laufe der Jahre bei der Auswertung der bei der Kommission eingegangenen Informationen gemacht wurden, haben gezeigt, dass die Häufigkeit bestimmter Mitteilungen verringert werden könnte, ohne dass wesentliche Informationen verloren gehen.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



▼M5 —————

▼M5



KAPITEL Ia

ROHMILCHLIEFERUNGEN AN ERSTANKÄUFER

Artikel 1a

(1)  Ab dem 1. Mai 2015 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 151 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bis zum 25. jedes Monats die Gesamtmenge roher Kuhmilch mit, die im Vormonat an in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Erstankäufer geliefert wurde. Die gelieferte Gesamtmenge roher Kuhmilch wird in Kilogramm angegeben und bezieht sich auf den tatsächlichen Fettgehalt der Milch.

(2)  Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Erstankäufer der zuständigen nationalen Behörde zeitnah und präzise für jeden Monat die ihnen gelieferte Menge roher Kuhmilch angeben, damit die in Absatz 1 festgesetzte Frist eingehalten wird.

▼B



KAPITEL II

PREISE

Artikel 2

(1)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am Mittwoch jeder Woche um 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) hinsichtlich der Preise ab Fabrik, die in der Vorwoche für die in Anhang I.A aufgeführten Erzeugnisse notiert wurden, Folgendes mit:

a) die Preise für jedes der unter den Nummern 1 bis 6 aufgeführten Erzeugnisse, wenn die nationale Erzeugung 1 % oder mehr der EU-Erzeugung entspricht;

b) die Preise der Käsesorten, die 4 % oder mehr der gesamten nationalen Käseerzeugung entsprechen.

Die für die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe a zu berücksichtigende nationale und EU-Erzeugung der unter den Nummern 4 und 5 von Anhang I.A aufgeführten Butter entspricht der Gesamterzeugung der beiden unter diesen Nummern aufgeführten Erzeugnisse.

▼M3

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 15. jeden Monats hinsichtlich der Preise ab Fabrik, die im Vormonat für die in Anhang I.B aufgeführten Erzeugnisse notiert wurden, Folgendes mit:

▼B

a) die Preise für jedes Erzeugnis, ausgenommen Käse, wenn die nationale Erzeugung 2 % oder mehr der EU-Erzeugung entspricht;

b) die Preise nach Käsesorten, die 8 % oder mehr der gesamten nationalen Käseerzeugung entsprechen, ausgenommen die Sorten gemäß Absatz 1 Buchstabe b.

(3)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission sobald wie möglich, jedoch spätestens am Monatsende Folgendes mit:

a) die Preise, die den Erzeugern im vorhergehenden Monat in ihrem Hoheitsgebiet für Lieferungen von Rohmilch zum tatsächlichen Fett- und Proteingehalt gezahlt wurden;

b)  ►M5  ————— ◄ den geschätzten Preis für Lieferungen des laufenden Monats.

▼M3

(4)  Der Preis ab Fabrik im Sinne der Absätze 1 und 2 ist der Preis, zu dem das Erzeugnis dem Unternehmen abgekauft wird, ohne Steuern (MwSt.) und andere Kosten (Transport, Verladen, Behandlung, Lagerung, Paletten, Versicherung usw.).

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der mitgeteilte Preis repräsentativ für die herrschende Marktlage ist. Der mitgeteilte Preis basiert auf der am besten geeigneten verfügbaren Informationsquelle, d. h.

a) auf die im Bezugszeitraum in Rechnung gestellten Verkäufe

und/oder

b) auf die im Bezugszeitraum für Lieferungen innerhalb von drei Monaten geschlossenen Verträge.

▼B

Artikel 3

(1)  Die gemäß Artikel 2 mitgeteilten Preise werden als gewichtete Mittel in Landeswährung und je 100 kg ausgedrückt.

(2)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ihre Mitteilungen über die Preise repräsentativ, realitätsnah und vollständig sind. Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. August 2010 einen Bericht auf der Grundlage des Musters in Anhang II. Ein neuer Bericht wird jedes Mal dann erstellt, wenn ein Element des vorhergehenden Berichts aktualisiert werden muss.

(3)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die betreffenden Marktteilnehmer ihnen die erforderlichen Angaben innerhalb der jeweiligen Fristen übermitteln.

(4)  Bis zum 15. August 2010 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission anhand der Muster in den Anhängen I.A und I.B folgende Informationen:

a) Bezieht sich ein mitzuteilender Preis auf ein Erzeugnis, das von weniger als drei Erzeugern in einem Mitgliedstaat produziert wird, so wird in der Spalte „Anmerkungen“ der Anhänge I.A und I.B der Vermerk „vertraulich“ angegeben. Solche Auskünfte werden als vertraulich behandelt und nur für Aggregierungszwecke verwendet;

b) für Käse die repräsentative Verpackungseinheit, für die der Preis mitgeteilt wird;

c) für andere Erzeugnisse als Käse: gilt der Preis für eine andere Verpackungseinheit als diejenige, die in der Spalte „repräsentative Verpackungseinheit“ angegeben ist, so ist in der Spalte „Anmerkungen“ der Anhänge I.A und I.B die tatsächliche Verpackungseinheit des Erzeugnisses anzugeben, für die der Preis mitgeteilt wird.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jedes Mal mit, wenn ein Element gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c aktualisiert werden muss.



KAPITEL III

HANDELSVERKEHR



ABSCHNITT 1

Einfuhren

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 10. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat die in Anhang II Teil I ►M5  Abschnitt J ◄ der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 genannten Mengen Milch und Milcherzeugnisse, die im Rahmen anderer Präferenzregelungen als Zollkontingente eingeführt werden, mit, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, aufgeschlüsselt nach KN-Codes und Codes der Ursprungsländer.

Die Mitteilungen umfassen auch Mitteilungen mit der Angabe „entfällt“.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 31. März für das vorhergehende Jahr folgende nach KN-Codes aufgeschlüsselte Angaben über die gegen Vorlage einer Bescheinigung IMA 1 erteilten Einfuhrlizenzen gemäß Titel 2 Kapitel III Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 unter Angabe der Nummer der Bescheinigung IMA 1:

a) die Erzeugnismenge, für die die Einfuhrlizenz erteilt wurde, sowie das Datum der Lizenzerteilung,

b) die Erzeugnismenge, für die die Sicherheit freigegeben wurde.

Die Mitteilungen umfassen auch Mitteilungen mit der Angabe „entfällt“.



ABSCHNITT 2

Ausfuhren

Artikel 6

(1)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission arbeitstäglich bis 18.00 Uhr Folgendes mit:

a) die Mengen, aufgegliedert nach den Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse und nach Bestimmungscodes, für die am selben Tag Lizenzen beantragt wurden

i) gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 376/2008, ausgenommen Lizenzen gemäß den Artikeln 15 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009,

ii) gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009;

▼M1

b) gegebenenfalls, dass am selben Tag keine Lizenzen beantragt wurden, ausgenommen in dem Fall, dass für keines der Erzeugnisse in Anhang I Teil 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission ( 9 ) eine Erstattung gewährt wird oder dass nur der Erstattungssatz Null gilt;

▼B

c) die Mengen, aufgegliedert nach Anträgen, den Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse und nach Bestimmungscodes, für die am selben Tag vorläufige Lizenzen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 beantragt wurden, unter Angabe

i) der Ausschreibungsfrist, begleitet von einer Abschrift der Unterlage zur Bestätigung der Ausschreibung für die beantragten Mengen,

ii) der Erzeugnismengen, auf die sich die Ausschreibung bezieht;

d) die Mengen, aufgegliedert nach Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse und nach Bestimmungscodes, für die am selben Tag vorläufige Lizenzen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 endgültig erteilt bzw. annulliert wurden, unter Angabe des Datums und der Menge der vorläufigen Lizenz;

e) gegebenenfalls die neu festgesetzte Menge der Erzeugnisse, auf die sich die Ausschreibung gemäß Buchstabe c bezieht;

f) die Mengen, aufgegliedert nach Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse, für die Lizenzen mit Erstattung gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 erteilt wurden.

(2)  Was die Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 angeht, so reicht eine Mitteilung pro Mitgliedstaat aus, wenn mehrere Anträge für dieselbe Ausschreibung eingereicht wurden.

Artikel 7

(1)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 16. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat folgende Angaben mit:

▼M3

a) die nach Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse, nach Bestimmungscodes und nach Antragsdaten aufgegliederten Mengen, für die gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 Lizenzanträge annulliert wurden;

b) die nicht verwendeten Mengen der seit dem 1. Juli des laufenden GATT-Jahres erteilten Lizenzen, die im Vormonat ungültig geworden sind und zurückgereicht wurden, aufgegliedert nach Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse und nach Bestimmungscodes;

▼B

c) die nach KN-Codes und Codes des Ursprungslandes aufgegliederten Mengen Milcherzeugnisse, auf die keine der in Artikel 28 Absatz 2 des Vertrags genannten Rechtslagen zutrifft und die zur Herstellung von Erzeugnissen des KN-Codes 0406 30 eingeführt werden, gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission ( 10 ) und mit der in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 genannten Genehmigung;

d) die nach KN-Codes aufgegliederten Mengen, für die gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 Lizenzen erteilt wurden und keine Erstattung beantragt wurde.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 31. Dezember die nach KN-Codes aufgegliederten Mengen mit, für die gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 Lizenzen für das folgende Kontingentsjahr erteilt wurden.

▼M4 —————

▼B



KAPITEL IV

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

▼M5

Artikel 8

(1)  Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission ( 11 ).

(2)  Abweichend von Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Dezember 2014 die Mitteilungen gemäß den Artikeln 2, 4 und 6 auf elektronischem Weg nach dem von der Kommission mitgeteilten Verfahren. Form und Inhalt der Mitteilungen sind in Mustern bzw. Verfahren festgelegt, die den zuständigen Behörden von der Kommission zur Verfügung gestellt werden. Diese Muster und Verfahren werden nach Unterrichtung des in Artikel 229 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Ausschusses sowie der zuständigen Behörden gegebenenfalls angepasst und aktualisiert.

▼B

Artikel 9

Die Kommission hält die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten, Informationen und Dokumente zu deren Verfügung.

Artikel 10

Die Verordnung (EG) Nr. 562/2005 wird aufgehoben.

Die Verordnung (EG) Nr. 562/2005 bleibt jedoch für die Übermittlung von Daten, Informationen und Dokumenten betreffend die Zeit vor Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung weiter gültig.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang III der vorliegenden Verordnung zu lesen.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M1




ANHANG I.A



WÖCHENTLICHE MITTEILUNG

Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 479/2010

EUROPÄISCHE KOMMISSION — GD AGRI.C.4 — REFERAT „TIERISCHE ERZEUGNISSE“

Erzeugnis

KN-Code

Repräsentative Verpackungseinheit

Anmerkungen

1.  Molkepulver

0404 10 02

25 kg

 

2.  Magermilchpulver von interventionsfähiger Qualität

0402 10 19

25 kg

 

3.  Magermilchpulver zur Tierfütterung

0402 10 19 ANIM

20 t

 

4.  Vollmilchpulver

0402 21 19

25 kg

 

5.  Butter — ungesalzen

0405 10 19

25 kg

 

6.  Butter — ungesalzen

0405 10 11

250 g

 

7.  Butteroil

0405 90 10

200 kg

 

8.  Cheddar, 45 bis 50 % Fett i. Tr.

0406 90 21

 (1)

 

9.  Gouda, 45 bis 50 % Fett i. Tr.

0406 90 78

 (1)

 

10.  Edamer, 40 bis 45 % Fett i. Tr.

0406 90 23

 (1)

 

11.  Emmentaler, 45 bis 50 % Fett i. Tr.

0406 90 13

 (1)

 

(1)   Bei Käse betrifft die Mitteilung die repräsentativste Verpackungseinheit.




ANHANG I.B



MONATLICHE MITTEILUNG

Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 479/2010

EUROPÄISCHE KOMMISSION — GD AGRI.C.4 — REFERAT „TIERISCHE ERZEUGNISSE“

Erzeugnis

KN-Code

Repräsentative Verpackungseinheit

Anmerkungen

1.  Kasein

3501 10

25 kg (Säcke)

 

2.  Käse:

 
 
 

 

 (1)

 

 

 (1)

 

 

 (1)

 

 

 (1)

 

 

 (1)

 

(1)   Bei Käse betrifft die Mitteilung die repräsentativste Verpackungseinheit.

▼B




ANHANG II

Angaben für den der Kommission zu übermittelnden Bericht über die Preise von Rohmilch und Milcherzeugnissen ( 12 )(Artikel 3)

1. Organisation und Struktur des Marktes:

allgemeine Übersicht über die Marktstruktur für das betreffende Erzeugnis

2. Produktdefinition:

Zusammensetzung (Fettgehalt, Gehalt an Trockenmasse, Wassergehalt in der fettfreien Masse), Güteklasse, Alter oder Reifestufe, Bedingungen der Aufmachung und Verpackung (z. B. in loser Schüttung, in 25-kg-Säcken), sonstige Merkmale

3. Berichtsort und Preisermittlung:

a) für die Preisstatistiken verantwortliche Stelle (Anschrift, Fax, E-Mail);

b) die Anzahl der Erfassungsstellen sowie der geografische Bereich bzw. die Region, für die die Preise gelten;

▼M3

c) die Erhebungsmethode: Es ist anzugeben, von welchen Beteiligten (Erzeuger, Erstaufkäufer) die Daten stammen und auf welche Weise oder nach welcher Methode die Daten erhoben wurden;

▼B

d) statische Aufbereitung der Preise, einschließlich der Umrechnungsfaktoren zur Umrechnung des Erzeugnisgewichtes in repräsentatives Gewicht gemäß Anhang I.

4. Erzeugung:

(geschätzte) jährliche Erzeugung des Mitgliedstaats

5. Repräsentativität:

Anteil des erfassten Volumens (z. B. in % der Jahreserzeugung)

6. Sonstige relevante Aspekte




ANHANG III



ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 562/2005

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3, Artikel 3 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 4

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 4

Artikel 7 Absatz 6

Artikel 8

Artikel 5

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 10

Artikel 11 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 11 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 11 Buchstabe c

Artikel 11 Buchstabe d

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 11 Buchstabe e

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 11 Buchstabe f

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 8

Artikel 15

Artikel 9

Artikel 16

Artikel 10

Artikel 17

Artikel 11

Anhang I

Anhang II

Anhang III

Anhang IV

Anhang V

Anhang VI

Anhänge I.A und I.B

Anhang VII

Anhang VIII

Anhang IX

Anhang X

Anhang XI

Anhang XII

Anhang II

Anhang XIII

Anhang III



( 1 ) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

( 2 ) ABl. L 95 vom 14.4.2005, S. 11.

( 3 ) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

( 4 ) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29.

( 5 ) ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

( 6 ) ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

( 7 ) ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.

( 8 ) ABl. L 318 vom 4.12.2009, S. 1.

( 9 ) ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1.

( 10 ) ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1.

( 11 ) Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).

( 12 ) Der Bericht ist an folgende Anschrift zu übermitteln: Europäische Kommission — GD AGRI.C.4 — Referat „Tierische Erzeugnisse“.