02010D0670 — DE — 22.11.2017 — 002.001


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►B

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 3. November 2010

über Kriterien und Maßnahmen für die Finanzierung von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien im Rahmen des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7499)

(2010/670/EU)

(ABl. L 290 vom 6.11.2010, S. 39)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

BESCHLUSS (EU) 2015/191 DER KOMMISSION Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015 vom 5. Februar 2015

  L 31

31

7.2.2015

►M2

BESCHLUSS (EU) 2017/2172 DER KOMMISSION Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017 vom 20. November 2017

  L 306

24

22.11.2017




▼B

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 3. November 2010

über Kriterien und Maßnahmen für die Finanzierung von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien im Rahmen des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7499)

(2010/670/EU)



Artikel 1

Gegenstand

Dieser Beschluss enthält Vorschriften und Kriterien für

1. die Auswahl von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen („CCS-Demonstrationsprojekte“) und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien („RES-Demonstrationsprojekte“) nach der Richtlinie 2003/87/EG;

2. die Monetarisierung von Zertifikaten nach der Richtlinie 2003/87/EG für die Förderung von CCS- und RES-Demonstrationsprojekten, und die Verwaltung der damit verbundenen Einkünfte;

3. die Auszahlung der Einkünfte und die Durchführung von CCS- und RES-Demonstrationsprojekten.

Dieser Beschluss einschließlich der Bestimmungen über die Monetarisierung von Zertifikaten gilt unbeschadet anderer nach der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Durchführungsrechtsakte.

Artikel 2

Grundsätze

(1)  Aus der Reserve für neue Marktteilnehmer nach Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG werden 300 Mio. Zertifikate zur Verfügung gestellt.

(2)  Die Auswahl der CCS- und RES-Demonstrationsprojekte für die Finanzierung im Rahmen dieses Beschlusses erfolgt im Wege zweier Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die von der Kommission durchgeführt werden und an die Mitgliedstaaten gerichtet sind, und die im Rahmen der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen das Äquivalent von 200 Mio. Zertifikaten und im Rahmen der zweiten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen das Äquivalent von 100 Mio. Zertifikaten sowie die im Rahmen der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht in Anspruch genommenen Zertifikate umfassen.

(3)  Vorbehaltlich Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 4 Satz 4 der Richtlinie 2003/87/EG beträgt die Finanzierung im Rahmen dieses Beschlusses 50 % der maßgeblichen Kosten. Betragen die insgesamt beantragten öffentlichen Mittel weniger als 50 % der maßgeblichen Kosten, so werden die beantragten öffentlichen Mittel vollständig im Rahmen dieses Beschlusses finanziert.

Wird die Finanzierung gemäß diesem Beschluss mit einer Finanzierung aus dem Europäischen Energieprogramm zur Konjunkturbelebung (EEPR) kombiniert, so wird der Betrag der Finanzierung aus dem EEPR von der Finanzierung gemäß diesem Beschluss abgezogen.

▼M2

(4)  Nichtausgezahlte Einkünfte aus der ersten Runde von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen können über die einschlägigen, von der Europäischen Investitionsbank-Gruppe verwalteten Finanzinstrumente zur Förderung von grundlegend neuartigen innovativen, reproduzierbaren und zur realmaßstäblichen Demonstration geeigneten CCS- und RES-Demonstrationsprojekten verwendet werden, wobei bevorzugt auf die InnovFin-EDP-Fazilität und das Fremdfinanzierungsinstrument im Verkehrssektor im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ zurückzugreifen ist.

Absatz 3, die Artikel 6 und 8, Artikel 11 Absätze 1 bis 5, Artikel 11 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2 sowie Artikel 13 sind auf die Verwendung dieser Einkünfte nicht anwendbar.

Die Kommission berichtet dem Ausschuss für Klimaänderung rechtzeitig über die Entwicklung der einschlägigen Übertragungsvereinbarungen zwischen der Kommission und der Europäischen Investitionsbank, insbesondere über die entsprechenden Förderkriterien, die Anwendung der einschlägigen Finanzinstrumente, namentlich die Einrichtung der Projektpipeline, die Bewertung der Projektanträge und schließlich den Einsatz der wiederverwendeten Einkünfte, und trägt den Meinungen der Mitgliedstaaten gebührend Rechnung.

▼B

Artikel 3

Maßgebliche Kosten

(1)  Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 3 gelten die Absätze 2 bis 5 dieses Artikels.

(2)  Die maßgeblichen Kosten von CCS-Demonstrationsprojekten sind die Investitionskosten, die dem Projekt aufgrund der Anwendung von CCS entstehen, abzüglich des Kapitalwertes der bestmöglichen Schätzung der Betriebsgewinne und -kosten, die sich aufgrund der Anwendung von CCS in den ersten zehn Betriebjahren ergeben.

(3)  Die maßgeblichen Kosten von RES-Demonstrationsprojekten sind die zusätzlichen Investitionskosten, die dem Projekt aufgrund der Anwendung einer innovativen Technologie für erneuerbare Energien entstehen, abzüglich des Kapitalwertes der bestmöglichen Schätzung der Betriebskosten und -gewinne, die sich in den ersten fünf Jahren im Vergleich zur konventionellen Produktion mit derselben Kapazität in Bezug auf die tatsächliche Energieerzeugung ergeben.

(4)  Die Investitionskosten nach den Absätzen 2 und 3 decken die Kosten der Investitionen in Grundstücke, Anlagen und Ausrüstungen.

Investitionskosten können außerdem die Investitionen in den Technologietransfer und in Know-how-Nutzungslizenzen („immaterielle Vermögenswerte“) umfassen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) der immaterielle Vermögenswert kann als abschreibungsfähiger Vermögenswert erachtet werden;

b) der immaterielle Vermögenswert wird zu Marktbedingungen zum geringstmöglichen Preis erworben;

c) der immaterielle Vermögenswert verbleibt mindestens fünf Jahre lang im Betrieb des Empfängers.

Wird der immaterielle Vermögenswert vor Ablauf der Fünfjahresfrist nach Unterabsatz 2 Buchstabe c veräußert, wird der Verkaufserlös von den maßgeblichen Kosten abgezogen.

(5)  Die Netto-Betriebskosten und -gewinne gemäß den Absätzen 2 und 3 beruhen auf der bestmöglichen Schätzung der auf das Projekt entfallenden betrieblichen Aufwendungen aus Produktionskosten, wobei etwaige zusätzliche Gewinne infolge von Fördermaßnahmen, selbst wenn es sich nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, sowie vermiedene Kosten und geltende Steueranreize berücksichtigt werden.

Artikel 4

Aufgabe der EIB

Die Europäische Investitionsbank (EIB) nimmt die ihr im Rahmen dieses Beschlusses übertragenen Aufgaben auf Aufforderung sowie im Namen und auf Rechnung der Kommission wahr. Die Kommission ist gegenüber Dritten verantwortlich.

Die EIB wird für die Wahrnehmung dieser Aufgaben aus dem Einkommen vergütet, das sie bei der Verwaltung der Einkünfte erwirtschaftet.

Die Kommission und die EIB treffen eine Vereinbarung, in der die Bedingungen, unter denen die EIB ihre Aufgaben wahrnimmt, im Einzelnen festgelegt sind.

Artikel 5

Auswahlverfahren

(1)  Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht.

(2)  Die Mitgliedstaaten nehmen die Anträge auf Finanzierung von Projekten entgegen, die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführt werden sollen.

Soll ein Projekt jedoch im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten durchgeführt werden („grenzüberschreitendes Projekt“), unterrichtet der Mitgliedstaat, der den Antrag auf Finanzierung entgegennimmt, die anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaten hierüber und arbeitet mit diesen zusammen, um gemeinsam über die Einreichung des Projekts durch den Mitgliedstaat, der den Antrag auf Finanzierung entgegennimmt, zu entscheiden.

(3)  Die Mitgliedstaaten prüfen, ob ein Projekt die Förderkriterien nach Artikel 6 erfüllt. Ist dies der Fall und unterstützt der Mitgliedstaat das Projekt, so unterbreitet dieser Mitgliedstaat der EIB den Vorschlag und unterrichtet die Kommission hierüber.

Bei der Einreichung von Finanzierungsvorschlägen macht der Mitgliedstaat zu jedem Projekt die folgenden Abgaben:

a) die maßgeblichen Kosten nach Artikel 2 Absatz 3 in Euro;

b) die insgesamt beantragten öffentlichen Mittel in Euro, d. h. die maßgeblichen Kosten abzüglich eines Finanzierungsbeitrags des Betreibers;

c) die bestmögliche Schätzung des Kapitalwerts von gemäß Artikel 3 Absatz 5 berechneten zusätzlichen Gewinnen infolge von Förderregelungen;

d) bei CCS-Demonstrationsprojekten die veranschlagte Gesamtmenge CO2, die während der ersten zehn Betriebsjahre gespeichert werden soll, oder bei RES-Demonstrationsprojekten die veranschlagte Gesamtmenge Energie, die in den ersten fünf Betriebsjahren erzeugt werden soll.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission außerdem über eine etwaige Förderung des Projekts mittels einer staatlichen Beihilfe nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV, um die Koordinierung des Auswahlverfahrens mit der beihilferechtlichen Würdigung zu ermöglichen.

(4)  Ausgehend von den Vorschlägen, die nach Absatz 3 eingereicht werden, beurteilt die EIB nach Artikel 7 die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit des Projekts (finanzielle und technische Due-diligence-Prüfung).

Ist das Ergebnis der Beurteilung positiv, erteilt die EIB der Kommission nach Artikel 8 Empfehlungen hinsichtlich der Finanzhilfebeschlüsse.

(5)  Ausgehend von den Empfehlungen nach Absatz 4 erlässt die Kommission, nach erneuter Konsultierung der betreffenden Mitgliedstaaten, bei der diese gegebenenfalls den Wert und die Zusammensetzung des gesamten öffentlichen Finanzbeitrags bestätigen, und nach Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung gemäß Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates ( 1 ) Finanzhilfebeschlüsse, die an die betreffenden Mitgliedstaaten gerichtet sind und aus denen die für die jeweiligen Projekte gewährte Finanzierung in Euro hervorgeht.

Artikel 6

Förderkriterien

(1)  Ein Projekt ist förderfähig, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:

a) das Projekt muss in eine der Kategorien nach Anhang I Teil A fallen;

b) das Projekt muss den Anforderungen nach Anhang I Teil B entsprechen;

c) die in Anhang I Teil A.II aufgeführten Projekte müssen ihrer Art nach innovativ sein. Vorhandene, bewährte Technologien sind nicht förderfähig.

(2)  Ist ein Mitgliedstaat nicht in der Lage, der EIB gemäß Artikel 5 Absatz 3 Vorschläge für Projekte zu unterbreiten, die die geltenden Schwellenwerte einhalten und unter eine der Unterkategorien gemäß Anhang I Teil A.II fallen, so kann dieser Mitgliedstaat Vorschläge für Projekte unterhalb der Schwellenwerte, die unter eine der betroffenen Unterkategorien fallen, unterbreiten, welche abweichend von Absatz 1 als förderfähig erachtet werden.

Artikel 7

Finanzielle und technische Due-diligence-Prüfung

Die EIB prüft im Rahmen der Due-diligence-Prüfung ein vorgeschlagenes Projekt nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung, die in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nach Artikel 5 Absatz 1 festgelegt ist, wobei diese Prüfung mindestens die folgenden Aspekte umfasst:

1. technischer Anwendungsbereich;

2. Kosten;

3. Finanzierung;

4. Durchführung;

5. Betrieb;

6. Umweltverträglichkeit;

7. Beschaffungsverfahren.

Artikel 8

Projektauswahl

(1)  Zu finanzieren sind acht Projekte, die unter Anhang I Teil A.I fallen, und ein Projekt in jeder Projektunterkategorie gemäß Anhang I Teil A.II.

Wenn die Mittelausstattung es jedoch erlaubt, können weitere Projekte finanziert werden, wobei auf die Ausgewogenheit von CCS- und RES-Demonstrationsprojekten zu achten ist.

Werden nicht mehr als zwei Vorschläge in einer bestimmten Unterkategorie eingereicht, beurteilt die Kommission die möglichen Folgen der begrenzen Anzahl von Vorschlägen für den Auswahlwettbewerb im Rahmen dieses Beschlusses, und sie kann gegebenenfalls entscheiden, die Finanzhilfebeschlüsse für die betreffende Unterkategorie bis zur zweiten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen aufzuschieben.

(2)  Die Projekte werden nach steigenden Kosten je Leistungseinheit geordnet. CCS-Demonstrationsprojekte bilden eine einzige Gruppe. RES-Demonstrationsprojekte werden innerhalb jeder der Unterkategorien gemäß Anhang I Teil A.II geordnet.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 sind die Kosten je Leistungseinheit als die Summe der Beträge gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben b und c, dividiert durch die geschätzte Gesamtmenge CO2, die während der ersten zehn Betriebsjahre gespeichert wird im Falle von CCS-Demonstrationsprojekten, oder im Falle von RES-Demonstrationsprojekten die geschätzte Gesamtmenge Energie, die während der ersten fünf Betriebsjahre erzeugt wird, zu verstehen.

Bestätigen die betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 5, dass ein hinreichender öffentlicher Finanzierungsbeitrag für CCS-Demonstrationsprojekte geleistet wird, so werden die am höchstens eingeordneten Projekte in der Reihenfolge ihrer Einordnung ausgewählt, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind:

a) in jeder Projektkategorie werden mindestens ein Projekt und höchstens drei Projekte ausgewählt,

b) mindestens drei Projekte der Speicherung in ehemaligen Kohlenwasserstofflagerstätten werden ausgewählt,

c) mindestens drei Projekte der Speicherung in salinen Aquiferen werden ausgewählt.

Wenn diese Kriterien nicht erfüllt sind, so wird das betreffende Projekt nicht ausgewählt und das nächste Projekt in der Reihenfolge für die Auswahl berücksichtigt. In dieser Weise wird weiter verfahren, bis acht Projekte ausgewählt wurden.

Bestätigen die betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 5, dass ein hinreichender öffentlicher Finanzierungsbeitrag für RES-Demonstrationsprojekte geleistet wird, so wird in jeder Unterkategorie das am höchsten eingestufte Projekt ausgewählt. Werden bei keiner der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für eine oder mehrere Projektunterkategorien Projekte vorgeschlagen, die förderfähig und gleichzeitig finanziell und technisch machbar sind, so wird in anderen Unterkategorien derselben Projektkategorie eine entsprechende Zahl Projekte zusätzlich finanziert. Die Einzelheiten werden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 5 Absatz 1 beschrieben.

Die ausgewählten CCS-Demonstrationsprojekte bilden zusammen die „CCS-Gruppe“, und die ausgewählten RES-Demonstrationsprojekte bilden zusammen die „RES-Gruppe“.

(3)  Abweichend von Absatz 1 wird die Zahl der ausgewählten Projekte in dem Fall, dass die insgesamt im Rahmen dieses Beschlusses beantragte Finanzierung höher als die verfügbaren Mittel ist, dergestalt verringert, dass die beantragte Finanzierung im gleichen Verhältnis in jeder der Gruppen nach Absatz 2 Unterabsätze 3 und 5 verringert wird.

In jeder der Gruppen ist zunächst das Projekt mit den höchsten Kosten je Leistungseinheit zu streichen, anschließend ist in einer weiteren Kategorie das Projekt mit den höchsten Kosten je Leistungseinheit zu streichen. Dieses Vorgehen ist so lange zu wiederholen, bis die beantragte Finanzierung durch die verfügbaren Mittel gedeckt ist.

(4)  Sofern der EIB gemäß Artikel 5 Absatz 3 Vorschläge unterbreitet wurden und die EIB der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 4 den Erlass von Finanzhilfebeschlüssen empfohlen hat, werden in einem Mitgliedstaat mindestens ein und höchstens drei Projekte finanziert.

Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für grenzüberschreitende Projekte.

Artikel 9

Finanzhilfebeschlüsse

Die Finanzhilfebeschlüsse erfolgen unter der Voraussetzung, dass alle einschlägigen einzelstaatlichen Genehmigungen nach Maßgabe der einschlägigen Anforderungen des EU-Rechts erteilt werden, dass die Kommission eine etwaige staatliche Beihilfe für ein Projekt genehmigt und dass die Geldgeber die Investition endgültig beschließen, wobei diese Voraussetzungen binnen ►M1  48 Monaten ◄ nach Erlass der Finanzhilfebeschlüsse erfüllt sein müssen.

Im Falle von CCS-Demonstrationsprojekten der Speicherung in salinen Aquiferen Finanzhilfebeschlüsse erfolgen die Finanzhilfebeschlüsse unter der Voraussetzung, dass alle einschlägigen einzelstaatlichen Genehmigungen nach Maßgabe der einschlägigen Anforderungen des EU-Rechts erteilt werden, dass die Kommission eine etwaige staatliche Beihilfe für ein Projekt genehmigt und dass die Geldgeber die Investition endgültig beschließen, wobei diese Voraussetzungen binnen ►M1  60 Monaten ◄ nach Erlass der Finanzhilfebeschlüsse erfüllt sein müssen.

Werden die in Absätzen 1 oder 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so sind die Finanzhilfebeschlüsse rechtlich nicht mehr bindend.

Artikel 10

Monetarisierung der Zertifikate und Verwaltung von Einkünften

(1)  Für die Zwecke der Monetarisierung der Zertifikate und der Verwaltung der Einkünfte handelt die Kommission im Namen der Mitgliedstaaten.

(2)  Die 300 Mio. Zertifikate nach Artikel 2 Absatz 1 werden zum Zwecke der Umwandlung und der Verwaltung der Einkünfte an die EIB übertragen.

(3)  Vor Erlass der Finanzhilfebeschlüsse durch die Kommission im Rahmen jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach Artikel 5 Absatz 1 veräußert die EIB die Zertifikate für die erste Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.

Die EIB verwaltet die Einkünfte und leitet sie zur Auszahlung nach Artikel 11 an die Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 11

Auszahlung der Einkünfte und Verwendung nicht ausgezahlter Einkünfte

(1)  Die Mitgliedstaaten zahlen die Einkünfte an die Geldgeber der Projekte auf der Grundlage rechtsverbindlicher Instrumente aus, in denen mindestens Folgendes festgelegt ist:

a) das Projekt und die gewährte Finanzierung in Euro;

b) das Datum der Inbetriebnahme;

c) die Anforderungen an den Wissensaustausch nach Artikel 12;

d) die Anforderungen an die Auszahlung der Einkünfte nach den Absätzen 2 bis 6;

e) die Anforderungen an die Berichterstattung nach Artikel 13;

f) Angaben zu den Voraussetzungen für die Beschlussfassung nach Artikel 9.

Für die erste Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach Artikel 5 Absatz 1 muss der Termin der Inbetriebnahme nach Unterabsatz 1 Buchstabe b spätestens der ►M1  31. Dezember 2017 ◄ sein, außer wenn der entsprechende Finanzhilfebeschluss nach dem 31. Dezember 2011 erlassen wird, in diesem Fall darf der Termin der Inbetriebnahme nicht später als ►M1  sechs Jahre ◄ nach dem Datum des Finanzhilfebeschlusses liegen.

▼M1

Hat das Projekt an dem für das Projekt festgesetzten Termin der Inbetriebnahme den Betrieb nicht aufgenommen, so wird dieser Termin automatisch um ein Jahr verschoben.

Finanzhilfebeschlüsse verlieren ihre Rechtswirkung, wenn das Projekt bis zu dem Termin der Inbetriebnahme gemäß Unterabsatz 3 den Betrieb nicht aufgenommen hat. In diesem Fall sind ausgezahlte oder zur Auszahlung erhaltene Fördermittel zurückzuzahlen.

▼B

(2)  Die Auszahlung erfolgt jährlich. Der ausgezahlte Betrag entspricht bei CCS-Demonstrationsprojekten der Menge CO2, die in dem betreffenden Jahr gemäß der Überwachung, Prüfung und Berichterstattung nach den Artikeln 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG gespeichert wurde, multipliziert mit dem Finanzierungssatz, und bei RES-Demonstrationsprojekten der Menge erzeugter Energie multipliziert mit dem Finanzierungssatz.

Zur Berechnung des Finanzierungssatzes wird die gewährte Finanzierung bei CCS-Demonstrationsprojekten durch 75 % der geschätzten Gesamtmenge des in den ersten zehn Betriebsjahren gespeicherten CO2 und bei RES-Demonstrationsprojekten durch 75 % der geschätzten Gesamtmenge der in den ersten fünf Betriebsjahren erzeugten Energie dividiert.

(3)  Die Auszahlung für ein bestimmtes Jahr erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen an den Wissensaustausch für das Jahr erfüllt sind.

(4)  Die Auszahlung ist bei CCS-Demonstrationsprojekten auf den Zeitraum von zehn Jahren ab dem Datum nach Absatz 1 Buchstabe b und bei RES-Demonstrationsprojekten auf den Zeitraum von fünf Jahren nach diesem Datum beschränkt. Die ausgezahlten Mittel dürfen insgesamt die nach Absatz 1 Buchstabe a gewährten Mittel nicht überschreiten.

(5)  Gewährleistet der betreffende Mitgliedstaat, dass die Finanzierung, die über den nach den Absätzen 2 bis 4 bestimmten Betrag hinausgeht, der EIB erstattet wird, können die Mittel für ein Projekt nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung des Finanzhilfebeschlusses ganz oder teilweise ausgezahlt werden, bevor es in Betrieb genommen wird.

(6)  Unbeschadet von Artikel 4 Absatz 2 werden Einkünfte, die nicht für Projekte ausgezahlt werden, und Einkommen, das aus der Verwaltung der Einkünfte erwirtschaftet wird, verwendet, um im Rahmen dieses Beschlusses bis zum 31. Dezember 2015 weitere Demonstrationsprojekte zu kofinanzieren.

Die Mitgliedstaaten erstatten der EIB die nicht ausgezahlten Einkünfte.

Die verbleibenden Mittel fließen den Mitgliedstaaten nach dem 31. Dezember 2015 im Einklang mit den Grundsätzen nach Artikel 10a Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG zu.

Artikel 12

Wissensaustausch

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Projektbetreiber, Konsortiumsmitglieder, Lieferanten und Unterauftragnehmer, die hinsichtlich der Entwicklung ihres Produkts oder ihrer Dienstleistung einen erheblichen Nutzen aus den bereitgestellten öffentlichen Mitteln ziehen, die Informationen über die in Anhang II genannten Gesichtspunkte mit anderen Projektbetreibern, Behörden, Forschungseinrichtungen, nichtstaatlichen Organisationen und der Öffentlichkeit nach Maßgabe der genaueren Beschreibung in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nach Artikel 5 Absatz 1 austauschen.

Die Informationen sind jährlich auszutauschen, wobei der Austausch alle Informationen umfasst, die in einem bestimmten Jahr gewonnen und verarbeitet werden.

Artikel 13

Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

Während des jeweiligen Zeitraums nach Artikel 11 Absatz 4 erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Dezember jedes Jahres Bericht über die Durchführung der Projekte.

In den Berichten sind für jedes Projekt mindestens die folgenden Angaben zu machen:

1. die gespeicherte Menge CO2 oder die umweltverträglich erzeugte Menge Energie;

2. die ausgezahlten Mittel;

3. etwaige größere Probleme bei der Projektdurchführung.

Artikel 14

Berichterstattung durch die Kommission

Nach Durchführung der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen erstattet die Kommission dem Ausschuss für Klimaänderung hierüber Bericht und macht Angaben dazu, ob gegebenenfalls eine Änderung dieses Beschlusses erforderlich ist, um bei der zweiten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen die geografische und technische Ausgewogenheit zu gewährleisten.

▼M2

Die Kommission erstattet dem Ausschuss für Klimaänderung regelmäßig Bericht über die Verwendung der in Artikel 2 Absatz 4 genannten Einkünfte und übermittelt gegebenenfalls Vorabinformationen über die geplante Förderung von Projekten und den Teil der Fördermittel, der in Form von Finanzhilfen bereitgestellt wird, die geografische Verteilung der Projekte, den Maßstab der Projekte und den technologischen Anwendungsbereich sowie Ex-post-Informationen über die Fortschritte bei der Durchführung von Projekten, die Vermeidung von CO2-Emissionen, die finanzielle Hebelwirkung sowie die Sensibilisierung und die gewonnenen Erkenntnisse.

▼B

Artikel 15

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG I

FÖRDERKRITERIEN

A.   PROJEKTKATEGORIEN

I.    Kategorien der CCS-Demonstrationsprojekte (mit Mindestkapazitätsschwellen ( 2 ))

 Stromerzeugung: vor der Verbrennung 250 MW,

 Stromerzeugung: nach der Verbrennung 250 MW,

 Stromerzeugung: Oxyfuel 250 MW,

 industrielle Anwendungen: a) Anwendung von CCS auf Raffinerien, wobei 500 Kilotonnen pro Jahr (kt/J) CO2 aus einer oder mehreren Quellen in der Raffinerie gespeichert werden, b) Anwendung von CCS auf Zementöfen, wobei 500 kt/J CO2 gespeichert werden, c) Anwendung von CCS auf den primären Stufen der Eisen- bzw. Stahlerzeugung, wobei kt/J CO2 gespeichert werden, oder d) Anwendung von CCS auf den primären Stufen der Aluminiumgewinnung, wobei 500 kt/J CO2 gespeichert werden.

II.    Kategorien der innovativen RES-Demonstrationsprojekte (mit Mindestmengenschwellen)

 Bioenergie — Projektunterkategorien:

 

 Umwandlung von Lignozellulose zu festen, flüssigen oder schlammförmigen Bioenergieträgern (Zwischenprodukt) mittels Pyrolyse mit einer Kapazität von 40 kt/J des Endprodukts;

 Umwandlung von Lignozellulose zu festen, flüssigen oder schlammförmigen Bioenergieträgern (Zwischenprodukt) mittels Röstung mit einer Kapazität von 40 kt/J des Endprodukts;

 Umwandlung von Lignozellulose zu synthetischem Erdgas oder Synthesegas und/oder Strom mittels Vergasung mit einer Kapazität von 40 Mio. Normkubikmeter pro Jahr (Mio. Nm3/J) des Endprodukts oder 100 GWh Strom pro Jahr;

 Umwandlung von Lignozellulose zu Biokraftstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen und/oder Strom mittels Vergasung mit Direktbefeuerung mit einer Kapazität von 15 Mio. Liter pro Jahr (Mio. l/J) des Endprodukts oder 100 GWh Strom pro Jahr. Die Produktion von synthetischem Erdgas ist von dieser Unterkategorie ausgenommen;

 Umwandlung von lignozellulosehaltigem Rohstoff (z. B. Schwarzlauge und/oder Pyrolyse- oder Röstprodukte) mittels Flugstromvergasung zu beliebigen Biokraftstoffen mit einer Kapazität von 40 Mio. l/J des Endprodukts;

 Umwandlung von Lignozellulose zu Strom mit einem Wirkungsgrad von 48 % auf der Grundlage des niedrigeren Heizwerts (50 % Feuchtigkeit) mit einer Kapazität von 40 MW oder mehr;

 Umwandlung von Lignozellulose zu Ethanol und höheren Alkoholen mittels chemischer und biologischer Verfahren mit einer Kapazität von 40 Mio. l/J des Endprodukts;

 Umwandlung von Lignozellulose und/oder Haushaltsabfall zu Biogas, Biokraftstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen mittels chemischer und biologischer Verfahren mit einer Kapazität von 6 Mio. Nm3/J (Millionen Normkubikmeter Methan pro Jahr) oder 10 Mio. l/J des Endprodukts;

 Umwandlung von Algen und/oder anderen Mikroorganismen zu Biokraftstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen mittels chemischer und biologischer Verfahren mit einer Kapazität von 40 Mio. l/J des Endprodukts.

 
Hinweis: In Bezug auf Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe im Sinne von Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen sind die Nachhaltigkeitskriterien nach dieser Richtlinie zu erfüllen.

 Konzentrierte Solarenergie — Projektunterkategorien:

 

 Parabolrinnen oder Fresnel-Anlagen mit Salzschmelze oder einem anderen umweltfreundlichen Wärmeträgermedium mit einer Nennkapazität von 30 MW;

 Parabolrinnen oder Fresnel-Anlagen auf der Grundlage der direkten Dampferzeugung mit einer Nennkapazität von 30 MW. Die Temperatur des direkt solar erzeugten Dampfes muss über 500 °C liegen;

 Turmsystem unter Anwendung eines Heißdampfkreislaufs (entweder mehrere Türme oder Kombination von isolierten Kollektoren und Turm) mit einer Nennkapazität von 50 MW;

 Turmsystem unter Anwendung von Druckluft mit einer Temperatur von mehr als 750 °C und einer solar-hybriden Gasturbine mit einer Nennkapazität von 30 MW;

 Großkraftwerke mit Solar-Stirling-Anlagen mit einem Wirkungsgrad von über 20 % und einer Nennkapazität von mindestens 25 MW.

 
Hinweis: Die Demonstrationsanlagen können Lösungen für die Trockenkühlung, die Hybridisierung und die (fortschrittliche) Wärmespeichung umfassen.

 Fotovoltaik — Projektunterkategorien:

 

 Großkraftwerke mit einer Fotovoltaik-Konzentrationsanlage und einer Nennkapazität von 20 MW;

 Großkraftwerke mit Si-Dünnschicht-Fotovoltaikanlage mit mehreren Verbindungsstellen und einer Nennkapazität von 40 MW;

 Großkraftwerke mit Kupfer-Indium-Gallium-(Di-)Selenid- (CIGS-) Fotovoltaikanlage und einer Nennkapazität von 40 MW.

 Geothermie — Projektunterkategorien:

 

 verbesserte geothermische Systeme in Zugspannungsfeldern mit einer Nennkapazität von 5 MWe;

 verbesserte geothermische Systeme in Druckspannungsfeldern mit einer Nennkapazität von 5 MWe;

 verbesserte geothermische Systeme in Gebieten mit tiefen kompakten Sedimentgesteinen und Granitfelsen sowie anderen kristallinen Strukturen mit einer Nennkapazität von 5 MWe;

 verbesserte geothermische Systeme in tiefen Kalkgesteinen mit einer Nennkapazität von 5 MWe.

 
Hinweis: Kraft-Wärme-Kopplungs-Anwendungen mit denselben Schwellenwerten bei der Stromerzeugung sind ebenso förderfähig.

 Windkraft — Projektunterkategorien:

 

 Offshore-Windkraftanlagen (Turbinenmindestleistung 6 MW) mit einer Nennkapazität von 40 MW;

 Offshore-Windkraftanlagen (Turbinenmindestleistung 8 MW) mit einer Nennkapazität von 40 MW;

 Offshore-Windkraftanlagen (Turbinenmindestleistung 10 MW) mit einer Nennkapazität von 40 MW;

 schwimmende Offshore-Windkraftsysteme mit einer Nennkapazität von 25 MW:

 Onshore-Windturbinen, die für schwierige Standorte (z. B. in Wald- oder Berggebieten) optimiert sind, mit einer Nennkapazität von 25 MW;

 Onshore-Windturbinen, die für Standorte optimiert sind, an denen ein kaltes Klima (d. h. Temperaturen von unter – 30 °C und Vereisung) herrscht, mit einer Nennkapazität von 25 MW.

 Meereskraft — Projektunterkategorien:

 

 Vorrichtungen zur Nutzung der Wellenkraft mit einer Nennkapazität von 5 MW;

 Vorrichtungen zur Nutzung der Meeres-/Gezeitenströmung mit einer Nennkapazität von 5 MW;

 Meereswärmekraftwerke (OTEC) mit einer Nennkapazität von 10 MW.

 Wasserkraft — Projektunterkategorien:

 

 Krafterzeugung mittels Generatoren mit Hochtemperatursupraleitern: 20 MW.

 Dezentrales Management erneuerbarer Energien (intelligente Netze) — Projektunterkategorien:

 

 Management und Optimierung erneuerbarer Energien für verteilte Generatoren kleiner und mittlerer Größe in ländlichen Gebieten, in denen Strom überwiegend mittels Solarkraftanlagen erzeugt wird: 20 MW bei Niederspannungsnetzen + 50 MW bei Mittelspannungsnetzen;

 Management und Optimierung erneuerbarer Energien für verteilte Generatoren kleiner und mittlerer Größe in ländlichen Gebieten, in denen Strom überwiegend mittels Windkraftanlagen erzeugt wird: 20 MW bei Niederspannungsnetzen + 50 MW bei Mittelspannungsnetzen;

 Management und Optimierung erneuerbarer Energien für verteilte Generatoren kleiner und mittlerer Größe in städtischen Gebieten: 20 MW bei Niederspannungsnetzen + 50 MW bei Mittelspannungsnetzen.

 
Hinweis: Die Nutzung von Wirklasten (elektrische Heizkörper, Wärmepumpen usw.) ist nicht ausgeschlossen.

B.   PROJEKTANFORDERUNGEN

I.    Allgemeine Anforderungen

 Die in Teil A aufgeführten Kapazitätsschwellen müssen erreicht werden.

 Hinsichtlich der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, muss belegt werden, dass die Inbetriebnahme der Projekte bis zum 31. Dezember 2015 auf der Grundlage eines bis zum 31. Dezember 2011 erlassenen Finanzhilfebeschlusses realistisch ist.

 Alle erforderlichen einzelstaatlichen Genehmigungen für das Projekt müssen vorliegen und den einschlägigen Anforderungen nach dem Unionsrecht entsprechen oder die erforderlichen Genehmigungsverfahren müssen eingeleitet und so weit fortgeschritten sein, dass die Aufnahme des kommerziellen Betriebs für die erste Tranche bis zum 31. Dezember 2015 auf Grundlage eines bis zum 31. Dezember 2011 erlassenen Finanzhilfebeschlusses gewährleistet ist.

 Der Projektbetreiber muss sich verbindlich zum Wissensaustausch nach Artikel 12 verpflichten.

 Die Projekte müssen in dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, ihren ausschließlichen Wirtschaftszonen und ihren Festlandsockeln angesiedelt sein.

II.    CCS-Demonstrationsprojekte

 Bei jedem Projekt müssen alle Stufen des Vorhabens (Abscheidung, Transport, Speicherung) durchgeführt werden.

 Bei jedem Demonstrationsprojekt muss auf der Verfahrensstufe die Wärmeintegration bei der Abscheidung vorgesehen werden.

 Die Abscheidungsrate muss mindestens 85 % des CO2 aus den Abgasen betragen, die der Abscheidung unterzogen werden.

 Jedes Projekt muss einen unabhängigen Forschungsblock umfassen, der der Sicherheit von Lagerstätten und der Verbesserung der Überwachungstechnik, insbesondere auf dem Gebiet der Migration der Sole, der möglichen Migrationspfade und der Auswirkungen, gewidmet ist.




ANHANG II

ANFORDERUNGEN AN DEN WISSENSAUSTAUSCH

A.    Technische Umsetzung und Leistung

 Zuverlässigkeit,

 abgeschiedenes CO2,

 die Leistung auf verschiedenen Ebenen, einschließlich der Unterschiede zwischen der erwarteten und der tatsächlichen Leistung,

 Steigerung der Nachfrage nach Brennstoffen, Strom, Wärme und Kühlung,

 wichtigste Vorleistungen und Ergebnisse, Gestaltung,

 ermittelte künftige Forschungs- und Entwicklungsfragen.

B.    Kosten

 Kapital- und Betriebskosten,

 Gesamtkosten und Kosten je Leistungseinheit (gespeicherte Tonne CO2, erzeugte saubere MWh).

C.    Projektverwaltung

 Rechtsvorschriften/Genehmigungen,

 Umgang mit den Beteiligten, einschließlich staatlichen Stellen,

 Planung,

 Projektorganisation.

D.    Umweltverträglichkeit

 Wirksamkeit: Verringerung der CO2-Emissionen je Einheit Energie,

 sonstige Umweltschutzaspekte bei störungsfreiem Betrieb.

E.    Gesundheit und Sicherheit

 Zwischenfälle und Beinaheunfälle (gestörter Betrieb),

 Überwachungs- und Lösungssysteme zur Verfolgung der Sicherheit,

 Gesundheitsaspekte bei störungsfreiem Betrieb.

F.    Leistungsfähigkeit der CCS-Lagerstätte

 Modelle und Simulationen (Entwicklung der CO2-Fahne — Druckfront),

 Ergebnisse des Vergleichs historischer Daten und Anpassungen (Überprüfung: normal innerhalb einer Abweichungsspanne oder erhebliche Unregelmäßigkeiten, die ein Eingreifen erfordern),

 Verhalten der durch die CO2-Injektion verdrängten Sole.



( 1 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

( 2 ) Die CCS-Kapazitätsschwellen werden als elektrische Bruttoleistung vor der Abscheidung ausgedrückt.

( 3 ) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.