2010D0656 — DE — 13.05.2014 — 013.001


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►B

BESCHLUSS 2010/656/GASP DES RATES

vom 29. Oktober 2010

zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire

(ABl. L 285, 30.10.2010, p.28)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

Beschluss 2010/801/GASP des Rates vom 22. Dezember 2010

  L 341

45

23.12.2010

 M2

Beschluss 2011/17/GASP des Rates vom 11. Januar 2011

  L 11

31

15.1.2011

►M3

Beschluss 2011/18/GASP des Rates vom 14. Januar 2011

  L 11

36

15.1.2011

►M4

Beschluss 2011/71/GASP des Rates vom 31. Januar 2011

  L 28

60

2.2.2011

►M5

Beschluss 2011/221/GASP des Rates vom 6. April 2011

  L 93

20

7.4.2011

 M6

Durchführungsbeschluss 2011/230/GASP des Rates vom 8. April 2011

  L 97

46

12.4.2011

 M7

Durchführungsbeschluss 2011/261/GASP des Rates vom 29. April 2011

  L 111

17

30.4.2011

 M8

Durchführungsbeschluss 2011/376/GASP des Rates vom 27. Juni 2011

  L 168

11

28.6.2011

 M9

Beschluss 2011/412/GASP des Rates vom 12. Juli 2011

  L 183

27

13.7.2011

 M10

Durchführungsbeschluss 2011/627/GASP des Rates vom 22. September 2011

  L 247

15

24.9.2011

 M11

Durchführungsbeschluss 2012/74/GASP des Rates vom 10. Februar 2012

  L 38

43

11.2.2012

►M12

Durchführungsbeschluss 2012/144/GASP des Rates vom 8. März 2012

  L 71

50

9.3.2012

►M13

Beschluss 2012/371/GASP des Rates vom 10. Juli 2012

  L 179

21

11.7.2012

►M14

Durchführungsbeschluss 2014/271/GASP des Rates vom 12. Mai 2014

  L 138

108

13.5.2014




▼B

BESCHLUSS 2010/656/GASP DES RATES

vom 29. Oktober 2010

zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 13. Dezember 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire ( 1 ) angenommen, um die mit der Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gegen Côte d’Ivoire verhängten Maßnahmen durchzuführen.

(2)

Der Rat hat am 23. Januar 2006 den Gemeinsamen Standpunkt 2006/30/GASP ( 2 ) angenommen, mit dem die gegen Côte d’Ivoire verhängten restriktiven Maßnahmen für einen Zeitraum von zwölf Monaten verlängert und um die nach Nummer 6 der Resolution 1643 (2005) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängten restriktiven Maßnahmen ergänzt wurden.

(3)

Nachdem die restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire durch die Resolution 1842 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verlängert worden waren hat der Rat am 18. November 2008 den Gemeinsamen Standpunkt 2008/873/GASP ( 3 ) angenommen, mit dem die gegen Côte d’Ivoire verhängten restriktiven Maßnahmen mit Wirkung vom 1. November 2008 weiter verlängert wurden.

(4)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verabschiedete am 15. Oktober 2010 die Resolution 1946 (2010) welche die durch seine Resolution 1572 (2004) und Ziffer 6 seiner Resolution 1643 (2005) gegen Côte d’Ivoire verhängten Maßnahmen bis zum 30. April 2011 verlängerte sowie die restriktiven Maßnahmen betreffend Waffen änderte.

(5)

Die gegen Côte d’Ivoire verhängen restriktiven Maßnahmen sollten daher verlängert werden. Zusätzlich zu den in der Resolution 1946 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehenen Ausnahmen von dem Waffenembargo ist es angebracht, die restriktiven Maßnahmen zu ändern, um andere, von der Union autonom einbezogene Ausrüstungen auszunehmen.

(6)

Durchführungsbestimmungen der Europäischen Union sind in der Verordnung (EG) Nr. 174/2005 des Rates vom 31. Januar 2005 über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte d’Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten ( 4 ), der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates vom 12. April 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire ( 5 ) und der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten ( 6 ) festgelegt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:



Artikel 1

(1)  Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen für dieselben sowie von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung an Côte d’Ivoire durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen der Mitgliedstaaten ist untersagt, unabhängig davon, ob diese Rüstungsgüter, sonstiges Wehrmaterial und Ausrüstung ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht.

▼M13 —————

▼M13

Artikel 2

Artikel 1 findet keine Anwendung auf

a) Lieferungen, die ausschließlich zur Unterstützung der Operation der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire (UNOCI) und der sie unterstützenden französischen Streitkräfte oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind;

b) folgende Lieferungen, sofern sie im Voraus dem durch Ziffer 14 der Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Sanktionsausschuss“) mitgeteilt wurden:

i) Lieferungen nichtletaler militärischer Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, einschließlich der entsprechenden Ausrüstung, die für Krisenbewältigungsoperationen der Union, der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union und der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS) bestimmt ist;

ii) Lieferungen, die vorübergehend nach Côte d'Ivoire ausgeführt werden und für die Truppen eines Staates bestimmt sind, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er konsularische Verantwortung in Côte d'Ivoire trägt, zu erleichtern;

iii) Lieferungen nichtletaler militärischer Ausrüstung im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Rechtsvorschriften, die dazu bestimmt ist, die ivorischen Sicherheitskräfte in die Lage zu versetzen, bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nur in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt auszuüben;

c) Lieferungen von Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die von Personal der Vereinten Nationen, Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshelfern sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Côte d'Ivoire ausgeführt werden;

d) Lieferungen von Rüstungsgütern und sonstiger entsprechender letaler Ausrüstung an die ivorischen Sicherheitskräfte, die ausschließlich dazu bestimmt sind, den ivorischen Prozess der Reform des Sicherheitssektors zu unterstützen oder dabei eingesetzt zu werden, sofern sie im Voraus vom Sanktionsausschuss genehmigt wurden;

e) Lieferungen von zur internen Repression verwendbarer nichtletaler Ausrüstung, die ausschließlich dazu bestimmt ist, die ivorischen Sicherheitskräfte in die Lage zu versetzen, bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nur in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt auszuüben;

f) Lieferungen von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung an die ivorischen Sicherheitskräfte, die ausschließlich dazu bestimmt ist, den ivorischen Prozess der Reform des Sicherheitssektors zu unterstützen oder dabei eingesetzt zu werden.

▼B

Artikel 3

Die direkte oder indirekte Einfuhr aller Rohdiamanten aus Côte d’Ivoire in die Union unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Côte d’Ivoire haben oder nicht, ist nach Maßgabe der Resolution 1643 (2005) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verboten.

▼M1

Artikel 4

(1)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass die folgenden Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen:

a) die in Anhang I aufgeführten, vom Sanktionsausschuss benannten Personen, die eine Bedrohung des Friedensprozesses und des nationalen Aussöhnungsprozesses in Côte d’Ivoire darstellen, insbesondere diejenigen, die die Durchführung des Abkommens von Linas-Marcoussis und des Accra-III-Abkommens blockieren, jede andere Person, von der aufgrund einschlägiger Informationen festgestellt wurde, dass sie für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d’Ivoire verantwortlich ist, jede andere Person, die öffentlich zu Hass und Gewalt aufstachelt, und jede andere Person, von der der Sanktionsausschuss feststellt, dass sie gegen die nach Ziffer 7 der Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängten Maßnahmen verstößt.

b) die nicht von Anhang I erfassten Personen, die den Prozess des Friedens und der nationalen Aussöhnung blockieren und insbesondere den erfolgreichen Abschluss des Wahlprozesses gefährden; diese Personen sind in Anhang II aufgeführt.

(2)  Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3)  Absatz 1 Buchstabe a findet keine Anwendung, wenn der Sanktionsausschuss feststellt, dass

a) die betreffenden Reisen aus dringenden humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt sind;

b) eine Ausnahmeregelung die Verwirklichung der Ziele der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, nämlich die Herbeiführung von Frieden und nationaler Aussöhnung in Côte d’Ivoire und von Stabilität in der Region, fördern würde.

(4)  Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar

i) als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation,

ii) als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen einberufen worden ist oder unter deren Schirmherrschaft steht,

iii) im Rahmen eines multilateralen Abkommens, das Vorrechte und Immunitäten verleiht,

iv) im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(5)  Absatz 4 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.

(6)  Der Rat wird in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund des Absatzes 4 oder 5 gewährt, ordnungsgemäß unterrichtet.

(7)  Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage gerechtfertigt ist oder zum Zweck der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene – einschließlich Tagungen, die auf Initiative der Europäischen Union veranstaltet oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden – erfolgt, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Côte d'Ivoire unmittelbar gefördert werden.

(8)  Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 7 gewähren möchte, unterrichtet den Rat hiervon schriftlich. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwände erhoben werden. Sollten von einem oder von mehreren Mitgliedern des Rates Einwände erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(9)  In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach den Absätzen 4, 5 und 7 in den Anhängen I oder II aufgeführten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffenen Personen.

▼M3

Artikel 5

(1)  Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle

a) der in Anhang I aufgeführten und vom Sanktionsausschuss benannten und in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Personen stehen oder die von Einrichtungen gehalten werden, die im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle dieser Personen oder Einrichtungen oder von in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen stehen und vom Sanktionsausschuss benannt wurden,

b) der nicht von Anhang I erfassten, aber in Anhang II aufgeführten Personen oder Einrichtungen, die den Prozess des Friedens und der nationalen Aussöhnung blockieren und insbesondere den erfolgreichen Abschluss des Wahlprozesses gefährden, stehen oder die von Einrichtungen gehalten werden, die im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle dieser Personen oder Einrichtungen oder von in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen stehen,

werden eingefroren.

(2)  Den Personen oder Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)  Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen zulassen in Bezug auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die

a) für Grundausgaben notwendig sind, einschließlich der Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen;

b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Leistung rechtskundiger Dienste dienen;

c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dienen;

d) für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind;

e) Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, vorausgesetzt, das Pfandrecht oder die Entscheidung bestand vor der Benennung der betreffenden Person oder Einrichtung durch den Sanktionsausschuss oder den Rat und begünstigt nicht eine Person oder Einrichtung nach diesem Artikel.

In Bezug auf die in Anhang I aufgeführten Personen und Einrichtungen:

 können die Ausnahmen nach Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Absatzes durch den betreffenden Mitgliedstaat gewährt werden, nachdem er dem Sanktionsausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Sanktionsausschuss innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat;

 die Ausnahme nach Buchstabe d des ersten Unterabsatzes dieses Absatzes kann durch den betreffenden Mitgliedstaat nach Mitteilung an den Sanktionsausschuss und dessen Zustimmung erteilt werden;

 die Ausnahme nach Buchstabe e des ersten Unterabsatzes dieses Absatzes kann durch den betreffenden Mitgliedstaat nach Mitteilung an den Sanktionsausschuss gewährt werden.

▼M5

(3a)  Hinsichtlich der in Anhang II aufgeführten Personen und Einrichtungen können die Mitgliedstaaten Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen in Bezug auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die für humanitäre Zwecke benötigt werden, zulassen, nachdem sie die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission im Voraus hiervon unterrichtet haben.

(3b)  Absatz 1 Buchstabe b schließt nicht aus, dass eine in der Liste aufgeführte Person oder Einrichtung Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor der Aufnahme der betreffenden Person oder Einrichtung in die Liste geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Einrichtungen nach Absatz 1 Buchstabe b entgegengenommen wird.

▼M3

(4)  Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift – auf eingefrorenen Konten – von

a) Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten; oder

b) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP oder dem vorliegenden Beschluss unterliegen,

vorausgesetzt, diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen fallen weiterhin unter Absatz 1.

▼M5

Artikel 5a

Es ist verboten,

a) Schuldverschreibungen oder Wertpapiere, die von der unrechtmäßigen Regierung von Laurent GBAGBO oder durch in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder durch in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Einrichtungen nach dem 6. April 2011 begeben oder garantiert wurden, zu erwerben, zu vermitteln oder an der Ausgabe derartiger Schuldverschreibungen und Wertpapiere mitzuwirken. Ausnahmsweise sind Finanzinstitute zum Erwerb derartiger Schuldverschreibungen und Wertpapiere von gleichem Wert wie bereits in ihrem Besitz befindliche fällige Schuldverschreibungen und Wertpapiere berechtigt;

b) der unrechtmäßigen Regierung von Laurent GBAGBO oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen oder Einrichtungen oder in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehenden Einrichtungen Darlehen, in welcher Form auch immer, bereitzustellen.

Für den Erwerb, die Vermittlung und das Mitwirken an der Ausgabe von Schuldverschreibungen und Wertpapieren nach Buchstabe a und die Bereitstellung von Darlehen nach Buchstabe b können natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen diese Verbote verstoßen würden.

▼M1

Artikel 6

(1)  Der Rat erstellt die Liste in Anhang I und ändert diese entsprechend den Feststellungen entweder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder des Sanktionsausschusses.

(2)  Der Rat erstellt und ändert die Liste in Anhang II auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik.

Artikel 7

(1)  Benennt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine Person oder Einrichtung, so nimmt der Rat diese Person oder Einrichtung in Anhang I auf.

▼M4

(2)  Beschließt der Rat, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen auf eine Person oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er Anhang II entsprechend.

▼M1

(3)  Der Rat setzt die betreffende Person oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei dieser Person oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4)  Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend.

Artikel 8

(1)  Die Anhänge I und II enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen in die Liste, wie sie hinsichtlich des Anhangs I vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss angegeben werden.

(2)  Die Anhänge I und II enthalten, soweit verfügbar, auch die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, wie sie hinsichtlich des Anhangs I vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss übermittelt werden. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen und Vornamen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen. Anhang I enthält ferner das Datum der Benennung durch den Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.

▼B

Artikel 9

Die Gemeinsamen Standpunkte 2004/852/GASP und 2006/30/GASP werden aufgehoben.

▼M5

Artikel 9a

Damit die in diesem Beschluss aufgeführten Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen analog zu den in diesem Beschluss vorgesehenen zu ergreifen.

▼M3

Artikel 10

(1)  Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

(2)  Er wird im Einklang mit einschlägigen Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gegebenenfalls überprüft, geändert oder aufgehoben.

(3)  Die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft. Sie verlieren ihre Gültigkeit für die betreffenden Personen und Einrichtungen, wenn der Rat nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren bestimmt, dass die Bedingungen für ihre Anwendung nicht länger gegeben sind.

▼M5

(4)  Die Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 2 werden, sofern sie sich auf die in Anhang II aufgeführten Häfen beziehen, spätestens bis zum 1. Juni 2011 überprüft.

▼B




►M1  ANHANG I ◄



Liste der Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 5

 

Name (und ggf. Aliasname)

Angaben zur Identität (Geburtsdatum und -ort, Reisepass-Nr./Personalausweis-Nr. usw.)

Gründe für die Benennung

Tag der Benennung durch die VN

1.

BLÉ GOUDÉ, Charles (alias Général; Génie de kpo, Gbapé Zadi)

Geburtsdatum: 1.1.1972

Staatsangehörigkeit: Staatsangehöriger von Côte d’Ivoire

P.: 04LE66241 République de Côte d’Ivoire, ausgestellt am 10.11.2005, gültig bis zum 9.11.2008;

PD.: AE/088 DH 12 République de Côte d’Ivoire, ausgestellt am 20.12.2002, gültig bis zum 11.12.2005

P.:98LC39292 République de Côte d’Ivoire, ausgestellt am 24.11.2000, gültig bis zum 23.11.2003

Geburtsort: Guibéroua (Gagnoa) oder Niagbrahio/Guiberoua oder Guiberoua

2001 bekannte Anschrift: Yopougon Selmer, Bloc P 170; auch Hotel Ivoire

In dem von der Schweiz am 15.11.2005 ausgestellten und bis zum 31.12.2005 gültigen Reisedokument Nr. C2310421: Abidjan, Cocody

Führer der COJEP („Junge Patrioten“); wiederholte öffentliche Aufrufe zu Gewalt gegen Einrichtungen und Personal der Vereinten Nationen und gegen Ausländer; Anführung und Ausübung von Gewaltakten von Straßenmilizen, unter anderem von Prügeleien, Vergewaltigungen und außergerichtlichen Hinrichtungen; Versuch der Einschüchterung der Vereinten Nationen, der Internationalen Arbeitsgruppe, der politischen Opposition und der unabhängigen Presse; Sabotage internationaler Radiosender; Behinderung der Arbeit der Internationalen Arbeitsgruppe, der Operation der Vereinten Nationen in Côte d’Ivoire (UNOCI), der französischen Streitkräfte und des Friedensprozesses nach der Resolution 1643 (2005).

7. Februar 2006

2.

DJUÉ, Eugène N’goran Kouadio

Geburtsdatum: 1.1.1966 oder 20.12.1969

Staatsangehörigkeit: Staatsangehöriger von Côte d’Ivoire

P.: 04 LE 017521, ausgestellt am 10. Februar 2005, gültig bis zum 10. Februar 2008

Führer der Patriotischen Union für die völlige Befreiung von Côte d’Ivoire (UPLTCI). Wiederholte öffentliche Aufrufe zu Gewalt gegen Einrichtungen und Personal der Vereinten Nationen und gegen Ausländer; Anführung und Ausübung von Gewaltakten von Straßenmilizen, unter anderem von Prügeleien, Vergewaltigungen und außergerichtlichen Hinrichtungen; Behinderung der Arbeit der Internationalen Arbeitsgruppe, der Operation der Vereinten Nationen in Côte d’Ivoire (UNOCI), der französischen Streitkräfte und des Friedensprozesses nach der Resolution 1643 (2005).

7. Februar 2006

3.

FOFIE, Martin Kouakou

Geburtsdatum: 1.1.1968

Staatsangehörigkeit: Staatsangehöriger von Côte d’Ivoire

Geburtsort: BOHI, Côte d’Ivoire

Nummer des am 17. März 2005 in Burkina Faso ausgestellten Personalausweises: 2096927

Staatsangehörigkeitsbescheinigung von Burkina Faso: CNB N.076 (17. Februar 2003)

Name des Vaters: Yao Koffi FOFIE

Name der Mutter: Ama Krouama KOSSONOU

Nummer des Personalausweises von Côte d’Ivoire: 970860100249, ausgestellt am 5. August 1997, gültig bis zum 5. August 2007

Kommandant der „Neuen Streitkräfte“ („Chief Corporal New Force Commandant“) im Korhogo-Sektor. Streitkräfte unter seiner Führung waren unter Verstoß gegen die Menschenrechtsübereinkommen und das humanitäre Völkerrecht an der Rekrutierung von Kindersoldaten, an Entführungen, an der Anordnung von Zwangsarbeit, an sexuellem Missbrauch von Frauen, an willkürlichen Verhaftungen und an außergerichtlichen Hinrichtungen beteiligt; Behinderung der Arbeit der Internationalen Arbeitsgruppe, der Operation der Vereinten Nationen in Côte d’Ivoire (UNOCI), der französischen Streitkräfte und des Friedensprozesses nach der Resolution 1643 (2005).

7. Februar 2006

▼M5

4.

Laurent GBAGBO

Geburtsdatum: 31. Mai 1945

Geburtsort: Gagnoa, Côte d’Ivoire

Ehemaliger Präsident von Côte d’Ivoire: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses, Nichtanerkennung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen

Tag der Benennung durch die VN: 30.3.2011 (Tag der Benennung durch die Europäische Union: 22.12.2010)

5.

Simone GBAGBO

Geburtsdatum: 20. Juni 1949

Geburtsort: Moossou, Grand-Bassam, Côte d’Ivoire

Fraktionsvorsitzende des Front Populaire Ivoirien (FPI): Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt

Tag der Benennung durch die VN: 30.3.2011 (Tag der Benennung durch die Europäische Union: 22.12.2010)

▼M12

6.

Désiré TAGRO

Reisepass-Nr.: PD–AE 065FH08

Geburtsdatum: 27. Januar 1959

Geburtsort: Issia, Côte d’Ivoire

Gestorben am 12. April 2011 in Abidjan

Generalsekretär während der sogenannten Präsidentschaft von Herrn GBAGBO: Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Herrn GBAGBO; Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses, Nichtanerkennung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen; Beteiligung an der gewaltsamen Unterdrückung von Volksbewegungen.

Tag der Benennung durch die VN: 30.3.2011

(Tag der Benennung durch die Europäische Union: 22.12.2010)

▼M5

7.

Pascal AFFI N’GUESSAN

Reisepassnummer: PD-AE 09DD00013

Geburtsdatum: 1. Januar 1953

Geburtsort: Bouadriko, Côte d’Ivoire

Vorsitzender des Front Populaire Ivoirien (FPI): Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; Aufstachelung zu Hass und Gewalt.

Tag der Benennung durch die VN: 30.3.2011 (Tag der Benennung durch die Europäische Union: 22.12.2010)

8.

Alcide DJÉDJÉ

Geburtsdatum: 20. Januar 1956

Geburtsort: Abidjan, Côte d’Ivoire

Enger Berater von Herrn GBAGBO: Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Herrn GBAGBO; Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt

Tag der Benennung durch die VN: 30.3.2011

▼M12




ANHANG II



Liste der Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

 

Name (und ggf. Aliasnamen)

Angaben zur Identität

Gründe

1.

Kadet Bertin

geb. 1957 in Mama

Sonderberater für Fragen der Sicherheit, Verteidigung und Militärausrüstung von Laurent Gbagbo und ehemaliger Verteidigungsminister von Laurent Gbagbo.

Neffe von Laurent Gbagbo.

Im Exil in Ghana. Gegen ihn liegt ein internationaler Haftbefehl vor.

Aktiv beteiligt an Fällen von Misshandlungen und gewaltsamen Entführungen und an der Finanzierung und Bewaffnung der Milizen und der sogenannten „jungen Patrioten (COJEP)“.

Beteiligt an Waffenfinanzierung und Waffenhandel und an der Umgehung des Embargos.

Er stand den Milizen im Westen nahe und nahm im Auftrag Gbagbos mit diesen Gruppen Verbindung auf. Beteiligt an der Bildung der Todesschwadrone „Force Lima“.

Während seines Exils in Ghana bereitet er weiterhin die gewaltsame Wiedererlangung der Macht vor. Ferner fordert er die unverzügliche Freilassung von Gbagbo.

Aufgrund seiner finanziellen Ressourcen, seiner Kenntnisse des illegalen Waffenhandelsnetzes und seiner fortbestehenden Verbindungen mit den immer noch aktiven Milizionären, insbesondere in Liberia, stellt Kadet Bertin weiterhin eine sehr reale Bedrohung für die Sicherheit und die Stabilität von Côte d’Ivoire dar.

▼M14 —————

▼M12

3.

Pastor Gammi

 

Führer der Miliz „Mouvement ivorien pour la Libération de l’Ouest (MILOCI)“, die 2004 gegründet wurde. Als Führer der MILOCI, die Gbagbo unterstützte, war er an mehreren Massakern und großer Brutalität beteiligt.

Flucht nach Ghana (soll sich in Takoradi aufhalten). Gegen ihn liegt ein internationaler Haftbefehl vor.

In seinem Exil hat er sich der „Coalition Internationale pour la Libération de la Côte d’Ivoire (CILCI)“ angeschlossen, die bewaffneten Widerstand befürwortet, um die Rückkehr Gbagbos an die Macht zu ermöglichen.

▼M14

4.

Marcel Gossio

Geboren am 18. Februar 1951 in Adjamé, Reisepass-Nr.: 08AA14345 (vermutlich abgelaufen am 6. Oktober 2013)

Gegen ihn liegt ein internationaler Haftbefehl vor. Beteiligung an der widerrechtlichen Aneignung öffentlicher Gelder und an der Finanzierung und Bewaffnung der Milizen.

Schlüsselfigur bei der Finanzierung des Gbagbo-Klans und der Milizen. Zudem eine zentrale Figur des illegalen Waffenhandels.

Ist aufgrund des beachtlichen Vermögens, das er sich widerrechtlich angeeignet hat, sowie aufgrund seiner Kenntnis der Netze des illegalen Waffenhandels nach wie vor eine Bedrohung für die Sicherheit und Stabilität von Côte d'Ivoire.

▼M12

5.

►M14  Justin Koné Katinan ◄

 

Flucht nach Ghana. Gegen ihn liegt ein internationaler Haftbefehl vor.

Beteiligt am Raubüberfall auf die Zentralbank Westafrikanischer Staaten (BCEAO).

Gibt sich im Exil weiterhin als Sprecher von Gbagbo. Hat in einer Pressemitteilung vom 12. Dezember 2011 den Wahlsieg von Ouattara abgestritten und das neue Regime als unrechtmäßig bezeichnet. Ruft zum Widerstand auf und rechnet damit, dass Gbagbo wieder an die Macht kommen wird.

6.

Ahoua Don Mello

geb. am 23. Juni 1958 in Bongouanou

Reisepass-Nr.: PD-AE/044GN02 (gültig bis 23. Februar 2013)

Sprecher von Laurent Gbagbo. Ehemaliger Minister für Infrastruktur und Abwasserwirtschaft in der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo.

Im Exil in Ghana. Gegen ihn liegt ein internationaler Haftbefehl vor.

Erklärt weiterhin aus dem Exil, dass Präsident Ouattara die Wahl durch Betrug gewonnen habe und erkennt dessen Amtsgewalt nicht an. Weigert sich, auf den Appell der ivorischen Regierung zur Versöhnung einzugehen und ruft regelmäßig in der Presse zum Aufstand auf, indem er Mobilisierungs-Tourneen in Flüchtlingslagern in Ghana unternimmt.

Hat im Dezember 2011 Côte d’Ivoire als „belagerten Tribalstaat“ bezeichnet und erklärt, „die Tage des Regimes Ouattara“ seien „gezählt“.

7.

Moussa Touré Zéguen

geb. am 9. September 1944

alte Reisepass-Nr.: AE/46CR05

Chef der „Groupement des Patriotes pour la Paix (GPP)“.

Gründer der „Coalition Internationale pour la Libération de la Côte d’Ivoire (CILCI)“.

Wurde 2002 Milizenchef und führt die GPP seit 2003 an. Unter seinem Kommando entwickelte sich die GPP zum bewaffneten Arm von Gbagbo in Abidjan und im südlichen Landesteil.

Mit der GPP verantwortlich für zahlreiche Gewalttaten, hauptsächlich gegen aus dem Norden stammende Bevölkerungsgruppen und Gegner des Regimes.

Persönlich an Gewalttaten im Anschluss an die Wahlen beteiligt (insbesondere in den Gebieten Abobo und Adjamé).

Im Exil in Accra gründete Touré Zéguen die CILCI, deren Ziel die erneute Machtergreifung durch Gbagbo ist.

Gibt wiederholt aus dem Exil aufhetzende Erklärungen ab (beispielsweise auf der Pressekonferenz vom 9. Dezember 2011), wobei er eine starre Logik des Konflikts und der Vergeltung mit Waffengewalt beibehält. Vertritt den Standpunkt, dass Côte d’Ivoire unter der Führung von Ouattara jeglicher Legitimität entbehrt und „erneut kolonisiert“ wurde; forderte die Ivorer dazu auf, die „Betrüger zu stürzen“ (Jeune Afrique vom Juli 2011).

Führt einen Blog, in dem er die ivorische Bevölkerung zu gewalttätigem Aufstand gegen Ouattara aufruft.



( 1 ) ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 50.

( 2 ) ABl. L 19 vom 24.1.2006, S. 36.

( 3 ) ABl. L 308 vom 19.11.2008, S. 52.

( 4 ) ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 5.

( 5 ) ABl. L 95 vom 14.4.2005, S. 1.

( 6 ) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28.