2010D0656 — DE — 06.04.2011 — 004.001
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BESCHLUSS 2010/656/GASP DES RATES vom 29. Oktober 2010 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (ABl. L 285, 30.10.2010, p.28) |
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Amtsblatt |
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L 341 |
45 |
23.12.2010 |
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L 11 |
31 |
15.1.2011 |
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L 11 |
36 |
15.1.2011 |
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L 28 |
60 |
2.2.2011 |
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L 93 |
20 |
7.4.2011 |
BESCHLUSS 2010/656/GASP DES RATES
vom 29. Oktober 2010
zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 13. Dezember 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire ( 1 ) angenommen, um die mit der Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gegen Côte d’Ivoire verhängten Maßnahmen durchzuführen. |
(2) |
Der Rat hat am 23. Januar 2006 den Gemeinsamen Standpunkt 2006/30/GASP ( 2 ) angenommen, mit dem die gegen Côte d’Ivoire verhängten restriktiven Maßnahmen für einen Zeitraum von zwölf Monaten verlängert und um die nach Nummer 6 der Resolution 1643 (2005) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängten restriktiven Maßnahmen ergänzt wurden. |
(3) |
Nachdem die restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire durch die Resolution 1842 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verlängert worden waren hat der Rat am 18. November 2008 den Gemeinsamen Standpunkt 2008/873/GASP ( 3 ) angenommen, mit dem die gegen Côte d’Ivoire verhängten restriktiven Maßnahmen mit Wirkung vom 1. November 2008 weiter verlängert wurden. |
(4) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verabschiedete am 15. Oktober 2010 die Resolution 1946 (2010) welche die durch seine Resolution 1572 (2004) und Ziffer 6 seiner Resolution 1643 (2005) gegen Côte d’Ivoire verhängten Maßnahmen bis zum 30. April 2011 verlängerte sowie die restriktiven Maßnahmen betreffend Waffen änderte. |
(5) |
Die gegen Côte d’Ivoire verhängen restriktiven Maßnahmen sollten daher verlängert werden. Zusätzlich zu den in der Resolution 1946 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehenen Ausnahmen von dem Waffenembargo ist es angebracht, die restriktiven Maßnahmen zu ändern, um andere, von der Union autonom einbezogene Ausrüstungen auszunehmen. |
(6) |
Durchführungsbestimmungen der Europäischen Union sind in der Verordnung (EG) Nr. 174/2005 des Rates vom 31. Januar 2005 über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte d’Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten ( 4 ), der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates vom 12. April 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire ( 5 ) und der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten ( 6 ) festgelegt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen für dieselben sowie von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung an Côte d’Ivoire durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen der Mitgliedstaaten ist untersagt, unabhängig davon, ob diese Rüstungsgüter, sonstiges Wehrmaterial und Ausrüstung ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht.
(2) Ebenfalls untersagt wird,
a) unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gegenständen oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Gegenstände an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Côte d’Ivoire oder zur Verwendung in Côte d’Ivoire zu erbringen;
b) unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gegenständen, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Gegenstände oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste, die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Côte d’Ivoire oder zur Verwendung in Côte d’Ivoire bereitgestellt werden, zu gewähren.
Artikel 2
Artikel 1 findet keine Anwendung auf
a) Lieferungen und technische Unterstützung, die ausschließlich zur Unterstützung der Operation der Vereinten Nationen in Côte d’Ivoire und der sie unterstützenden französischen Streitkräfte oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind;
b) Folgendes, soweit der durch Ziffer 14 der Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzte Ausschuss (im Folgenden „Sanktionsausschuss“) dazu im Voraus seine Genehmigung erteilt hat:
i) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, einschließlich des entsprechenden Geräts, das für Krisenbewältigungsoperationen der Union, der VN, der Afrikanischen Union und der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (Ecowas) bestimmt ist;
ii) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletaler militärischer Ausrüstung, die ausschließlich dazu bestimmt ist, die Sicherheitskräfte von Côte d’Ivoire in die Lage zu versetzen, in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt im Zuge der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auszuüben;
iii) die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit unter Ziffern i und ii genannten Ausrüstungen;
iv) die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit unter Ziffern i und ii genannten Ausrüstungen;
c) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Côte d’Ivoire ausgeführt wird;
d) Verkäufe oder Lieferungen, die vorübergehend nach Côte d’Ivoire weitergegeben oder ausgeführt werden und für die Truppen eines Staates bestimmt sind, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er konsularische Verantwortung in Côte d’Ivoire hat, zu erleichtern, sofern diese dem Sanktionsausschuss im Voraus mitgeteilt wurden;
e) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und anderem Wehrmaterial sowie technische Ausbildung und Unterstützung, die ausschließlich zur Unterstützung des Prozesses der Neugliederung der Sicherheits- und Verteidigungsstreitkräfte nach Ziffer 3 Buchstabe f des Abkommens von Linas-Marcoussis oder zur Nutzung bei diesem Prozess bestimmt sind, soweit diese vom Sanktionsausschuss im Voraus gebilligt wurden;
f) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zur internen Repression verwendbarer nichtletaler Ausrüstung, die ausschließlich dazu bestimmt ist, die Sicherheitskräfte von Côte d’Ivoire in die Lage zu versetzen, in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt im Zuge der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auszuüben, sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfen oder technischer Hilfe und Ausbildung im Zusammenhang mit dieser Ausrüstung.
Artikel 3
Die direkte oder indirekte Einfuhr aller Rohdiamanten aus Côte d’Ivoire in die Union unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Côte d’Ivoire haben oder nicht, ist nach Maßgabe der Resolution 1643 (2005) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verboten.
Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass die folgenden Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen:
a) die in Anhang I aufgeführten, vom Sanktionsausschuss benannten Personen, die eine Bedrohung des Friedensprozesses und des nationalen Aussöhnungsprozesses in Côte d’Ivoire darstellen, insbesondere diejenigen, die die Durchführung des Abkommens von Linas-Marcoussis und des Accra-III-Abkommens blockieren, jede andere Person, von der aufgrund einschlägiger Informationen festgestellt wurde, dass sie für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d’Ivoire verantwortlich ist, jede andere Person, die öffentlich zu Hass und Gewalt aufstachelt, und jede andere Person, von der der Sanktionsausschuss feststellt, dass sie gegen die nach Ziffer 7 der Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängten Maßnahmen verstößt.
b) die nicht von Anhang I erfassten Personen, die den Prozess des Friedens und der nationalen Aussöhnung blockieren und insbesondere den erfolgreichen Abschluss des Wahlprozesses gefährden; diese Personen sind in Anhang II aufgeführt.
(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(3) Absatz 1 Buchstabe a findet keine Anwendung, wenn der Sanktionsausschuss feststellt, dass
a) die betreffenden Reisen aus dringenden humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt sind;
b) eine Ausnahmeregelung die Verwirklichung der Ziele der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, nämlich die Herbeiführung von Frieden und nationaler Aussöhnung in Côte d’Ivoire und von Stabilität in der Region, fördern würde.
(4) Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar
i) als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation,
ii) als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen einberufen worden ist oder unter deren Schirmherrschaft steht,
iii) im Rahmen eines multilateralen Abkommens, das Vorrechte und Immunitäten verleiht,
iv) im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.
(5) Absatz 4 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.
(6) Der Rat wird in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund des Absatzes 4 oder 5 gewährt, ordnungsgemäß unterrichtet.
(7) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage gerechtfertigt ist oder zum Zweck der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene – einschließlich Tagungen, die auf Initiative der Europäischen Union veranstaltet oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden – erfolgt, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Côte d'Ivoire unmittelbar gefördert werden.
(8) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 7 gewähren möchte, unterrichtet den Rat hiervon schriftlich. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwände erhoben werden. Sollten von einem oder von mehreren Mitgliedern des Rates Einwände erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
(9) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach den Absätzen 4, 5 und 7 in den Anhängen I oder II aufgeführten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffenen Personen.
Artikel 5
(1) Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle
a) der in Anhang I aufgeführten und vom Sanktionsausschuss benannten und in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Personen stehen oder die von Einrichtungen gehalten werden, die im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle dieser Personen oder Einrichtungen oder von in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen stehen und vom Sanktionsausschuss benannt wurden,
b) der nicht von Anhang I erfassten, aber in Anhang II aufgeführten Personen oder Einrichtungen, die den Prozess des Friedens und der nationalen Aussöhnung blockieren und insbesondere den erfolgreichen Abschluss des Wahlprozesses gefährden, stehen oder die von Einrichtungen gehalten werden, die im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle dieser Personen oder Einrichtungen oder von in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen stehen,
werden eingefroren.
(2) Den Personen oder Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
(3) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen zulassen in Bezug auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die
a) für Grundausgaben notwendig sind, einschließlich der Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen;
b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Leistung rechtskundiger Dienste dienen;
c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dienen;
d) für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind;
e) Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, vorausgesetzt, das Pfandrecht oder die Entscheidung bestand vor der Benennung der betreffenden Person oder Einrichtung durch den Sanktionsausschuss oder den Rat und begünstigt nicht eine Person oder Einrichtung nach diesem Artikel.
In Bezug auf die in Anhang I aufgeführten Personen und Einrichtungen:
— können die Ausnahmen nach Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Absatzes durch den betreffenden Mitgliedstaat gewährt werden, nachdem er dem Sanktionsausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Sanktionsausschuss innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat;
— die Ausnahme nach Buchstabe d des ersten Unterabsatzes dieses Absatzes kann durch den betreffenden Mitgliedstaat nach Mitteilung an den Sanktionsausschuss und dessen Zustimmung erteilt werden;
— die Ausnahme nach Buchstabe e des ersten Unterabsatzes dieses Absatzes kann durch den betreffenden Mitgliedstaat nach Mitteilung an den Sanktionsausschuss gewährt werden.
(3a) Hinsichtlich der in Anhang II aufgeführten Personen und Einrichtungen können die Mitgliedstaaten Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen in Bezug auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die für humanitäre Zwecke benötigt werden, zulassen, nachdem sie die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission im Voraus hiervon unterrichtet haben.
(3b) Absatz 1 Buchstabe b schließt nicht aus, dass eine in der Liste aufgeführte Person oder Einrichtung Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor der Aufnahme der betreffenden Person oder Einrichtung in die Liste geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Einrichtungen nach Absatz 1 Buchstabe b entgegengenommen wird.
(4) Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift – auf eingefrorenen Konten – von
a) Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten; oder
b) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP oder dem vorliegenden Beschluss unterliegen,
vorausgesetzt, diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen fallen weiterhin unter Absatz 1.
Artikel 5a
Es ist verboten,
a) Schuldverschreibungen oder Wertpapiere, die von der unrechtmäßigen Regierung von Laurent GBAGBO oder durch in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder durch in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Einrichtungen nach dem 6. April 2011 begeben oder garantiert wurden, zu erwerben, zu vermitteln oder an der Ausgabe derartiger Schuldverschreibungen und Wertpapiere mitzuwirken. Ausnahmsweise sind Finanzinstitute zum Erwerb derartiger Schuldverschreibungen und Wertpapiere von gleichem Wert wie bereits in ihrem Besitz befindliche fällige Schuldverschreibungen und Wertpapiere berechtigt;
b) der unrechtmäßigen Regierung von Laurent GBAGBO oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen oder Einrichtungen oder in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehenden Einrichtungen Darlehen, in welcher Form auch immer, bereitzustellen.
Für den Erwerb, die Vermittlung und das Mitwirken an der Ausgabe von Schuldverschreibungen und Wertpapieren nach Buchstabe a und die Bereitstellung von Darlehen nach Buchstabe b können natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen diese Verbote verstoßen würden.
Artikel 6
(1) Der Rat erstellt die Liste in Anhang I und ändert diese entsprechend den Feststellungen entweder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder des Sanktionsausschusses.
(2) Der Rat erstellt und ändert die Liste in Anhang II auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik.
Artikel 7
(1) Benennt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine Person oder Einrichtung, so nimmt der Rat diese Person oder Einrichtung in Anhang I auf.
(2) Beschließt der Rat, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen auf eine Person oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er Anhang II entsprechend.
(3) Der Rat setzt die betreffende Person oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei dieser Person oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(4) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend.
Artikel 8
(1) Die Anhänge I und II enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen in die Liste, wie sie hinsichtlich des Anhangs I vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss angegeben werden.
(2) Die Anhänge I und II enthalten, soweit verfügbar, auch die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, wie sie hinsichtlich des Anhangs I vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss übermittelt werden. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen und Vornamen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen. Anhang I enthält ferner das Datum der Benennung durch den Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.
Artikel 9
Die Gemeinsamen Standpunkte 2004/852/GASP und 2006/30/GASP werden aufgehoben.
Artikel 9a
Damit die in diesem Beschluss aufgeführten Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen analog zu den in diesem Beschluss vorgesehenen zu ergreifen.
Artikel 10
(1) Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.
(2) Er wird im Einklang mit einschlägigen Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gegebenenfalls überprüft, geändert oder aufgehoben.
(3) Die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft. Sie verlieren ihre Gültigkeit für die betreffenden Personen und Einrichtungen, wenn der Rat nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren bestimmt, dass die Bedingungen für ihre Anwendung nicht länger gegeben sind.
(4) Die Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 2 werden, sofern sie sich auf die in Anhang II aufgeführten Häfen beziehen, spätestens bis zum 1. Juni 2011 überprüft.
►M1 ANHANG I ◄
Liste der Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 5
Name (und ggf. Aliasname) |
Angaben zur Identität (Geburtsdatum und -ort, Reisepass-Nr./Personalausweis-Nr. usw.) |
Gründe für die Benennung |
Tag der Benennung durch die VN |
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1. |
BLÉ GOUDÉ, Charles (alias Général; Génie de kpo, Gbapé Zadi) |
Geburtsdatum: 1.1.1972 Staatsangehörigkeit: Staatsangehöriger von Côte d’Ivoire P.: 04LE66241 République de Côte d’Ivoire, ausgestellt am 10.11.2005, gültig bis zum 9.11.2008; PD.: AE/088 DH 12 République de Côte d’Ivoire, ausgestellt am 20.12.2002, gültig bis zum 11.12.2005 P.:98LC39292 République de Côte d’Ivoire, ausgestellt am 24.11.2000, gültig bis zum 23.11.2003 Geburtsort: Guibéroua (Gagnoa) oder Niagbrahio/Guiberoua oder Guiberoua 2001 bekannte Anschrift: Yopougon Selmer, Bloc P 170; auch Hotel Ivoire In dem von der Schweiz am 15.11.2005 ausgestellten und bis zum 31.12.2005 gültigen Reisedokument Nr. C2310421: Abidjan, Cocody |
Führer der COJEP („Junge Patrioten“); wiederholte öffentliche Aufrufe zu Gewalt gegen Einrichtungen und Personal der Vereinten Nationen und gegen Ausländer; Anführung und Ausübung von Gewaltakten von Straßenmilizen, unter anderem von Prügeleien, Vergewaltigungen und außergerichtlichen Hinrichtungen; Versuch der Einschüchterung der Vereinten Nationen, der Internationalen Arbeitsgruppe, der politischen Opposition und der unabhängigen Presse; Sabotage internationaler Radiosender; Behinderung der Arbeit der Internationalen Arbeitsgruppe, der Operation der Vereinten Nationen in Côte d’Ivoire (UNOCI), der französischen Streitkräfte und des Friedensprozesses nach der Resolution 1643 (2005). |
7. Februar 2006 |
2. |
DJUÉ, Eugène N’goran Kouadio |
Geburtsdatum: 1.1.1966 oder 20.12.1969 Staatsangehörigkeit: Staatsangehöriger von Côte d’Ivoire P.: 04 LE 017521, ausgestellt am 10. Februar 2005, gültig bis zum 10. Februar 2008 |
Führer der Patriotischen Union für die völlige Befreiung von Côte d’Ivoire (UPLTCI). Wiederholte öffentliche Aufrufe zu Gewalt gegen Einrichtungen und Personal der Vereinten Nationen und gegen Ausländer; Anführung und Ausübung von Gewaltakten von Straßenmilizen, unter anderem von Prügeleien, Vergewaltigungen und außergerichtlichen Hinrichtungen; Behinderung der Arbeit der Internationalen Arbeitsgruppe, der Operation der Vereinten Nationen in Côte d’Ivoire (UNOCI), der französischen Streitkräfte und des Friedensprozesses nach der Resolution 1643 (2005). |
7. Februar 2006 |
3. |
FOFIE, Martin Kouakou |
Geburtsdatum: 1.1.1968 Staatsangehörigkeit: Staatsangehöriger von Côte d’Ivoire Geburtsort: BOHI, Côte d’Ivoire Nummer des am 17. März 2005 in Burkina Faso ausgestellten Personalausweises: 2096927 Staatsangehörigkeitsbescheinigung von Burkina Faso: CNB N.076 (17. Februar 2003) Name des Vaters: Yao Koffi FOFIE Name der Mutter: Ama Krouama KOSSONOU Nummer des Personalausweises von Côte d’Ivoire: 970860100249, ausgestellt am 5. August 1997, gültig bis zum 5. August 2007 |
Kommandant der „Neuen Streitkräfte“ („Chief Corporal New Force Commandant“) im Korhogo-Sektor. Streitkräfte unter seiner Führung waren unter Verstoß gegen die Menschenrechtsübereinkommen und das humanitäre Völkerrecht an der Rekrutierung von Kindersoldaten, an Entführungen, an der Anordnung von Zwangsarbeit, an sexuellem Missbrauch von Frauen, an willkürlichen Verhaftungen und an außergerichtlichen Hinrichtungen beteiligt; Behinderung der Arbeit der Internationalen Arbeitsgruppe, der Operation der Vereinten Nationen in Côte d’Ivoire (UNOCI), der französischen Streitkräfte und des Friedensprozesses nach der Resolution 1643 (2005). |
7. Februar 2006 |
4. |
Laurent GBAGBO |
Geburtsdatum: 31. Mai 1945 Geburtsort: Gagnoa, Côte d’Ivoire |
Ehemaliger Präsident von Côte d’Ivoire: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses, Nichtanerkennung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen |
Tag der Benennung durch die VN: 30.3.2011 (Tag der Benennung durch die Europäische Union: 22.12.2010) |
5. |
Simone GBAGBO |
Geburtsdatum: 20. Juni 1949 Geburtsort: Moossou, Grand-Bassam, Côte d’Ivoire |
Fraktionsvorsitzende des Front Populaire Ivoirien (FPI): Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt |
Tag der Benennung durch die VN: 30.3.2011 (Tag der Benennung durch die Europäische Union: 22.12.2010) |
6. |
Désiré TAGRO |
Reisepassnummer: PD — AE 065FH08 Geburtsdatum: 27. Januar 1959 Geburtsort: Issia, Côte d’Ivoire |
Generalsekretär während der sogenannten Präsidentschaft von Herrn GBAGBO: Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Herrn GBAGBO; Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses, Nichtanerkennung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen; Beteiligung an der gewaltsamen Unterdrückung von Unruhen in der Bevölkerung |
Tag der Benennung durch die VN: 30.3.2011 (Tag der Benennung durch die Europäische Union: 22.12.2010) |
7. |
Pascal AFFI N’GUESSAN |
Reisepassnummer: PD-AE 09DD00013 Geburtsdatum: 1. Januar 1953 Geburtsort: Bouadriko, Côte d’Ivoire |
Vorsitzender des Front Populaire Ivoirien (FPI): Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; Aufstachelung zu Hass und Gewalt. |
Tag der Benennung durch die VN: 30.3.2011 (Tag der Benennung durch die Europäische Union: 22.12.2010) |
8. |
Alcide DJÉDJÉ |
Geburtsdatum: 20. Januar 1956 Geburtsort: Abidjan, Côte d’Ivoire |
Enger Berater von Herrn GBAGBO: Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Herrn GBAGBO; Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt |
Tag der Benennung durch die VN: 30.3.2011 |
ANHANG II
Liste der Personen und Einrichtungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b
A. Personen
Name (und ggf. Aliasnamen) |
Angaben zur Identität |
Gründe |
|
▼M5 ————— |
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2. |
Oberstleutnant Nathanaël Ahouman Brouha |
Geb. am 6. Juni 1960 |
Kommandant der Schutztruppe des Präsidenten der Republik (GSPR): Verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen. |
3. |
Aké N'Gbo Gilbert Marie |
Geb. am 8. Oktober 1955 in Abidjan Reisepass-Nr.: 08 AA 61107 (gültig bis 2. April 2014) |
Vorgeblich Premierminister und Minister für Planung und Entwicklung: Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo. |
4. |
Pierre Israël Amessan Brou |
Generaldirektor der ivorischen Fernseh- und Rundfunkanstalt (RTI): Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt und durch Beteiligung an Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen 2010. |
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5. |
Frank Anderson Kouassi |
Präsident des Nationalrats für audiovisuelle Kommunikation (CNCA): Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt und durch Beteiligung an Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen 2010; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen. |
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6. |
Nadiani Bamba |
Geb. am 13. Juni 1974 in Abidjan Reisepass-Nr.: PD - AE 061 FP 04 |
Direktorin der Gruppe Cyclone, Herausgeberin der Zeitung Le temps: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt und durch Beteiligung an Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen 2010. |
7. |
Kadet Bertin |
Geb. zirka 1957 in Mama |
Sicherheitsberater von Laurent Gbagbo: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen; Anstifter der Unterdrückungs-und Einschüchterungsaktionen. |
8. |
General Dogbo Blé |
Geb. am 2. Februar 1959 in Daloa |
Korpschef der republikanischen Garde: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen. |
9. |
Bohoun Bouabré Paul Antoine |
Geb. am 9. Februar 1957 in Issia Reisepass-Nr.: PD AE 015 FO 02 |
Ehemaliger Minister (Ministre d'Etat), ranghoher Funktionär des FPI: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen. |
10. |
Unterpräfekt Oulaï Delefosse |
Geb. am 28. Oktober 1968 |
Leiter der Union patriotique pour la résistance du Grand Ouest (UPRGO): Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch die Weigerung, die Waffen abzugeben, und die Weigerung, sich der Autroität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen. |
11. |
Admiral Vagba Faussignau |
Geb. am 31. Dezember 1954 in Bobia |
Kommandant der ivorischen Seestreitkräfte – Unterstabschef: verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen. |
12. |
Pastor Gammi |
Leiter des Mouvement ivoirien pour la libération de l'Ouest de la Côte d'Ivoire (MILOCI): Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch die Weigerung, die Waffen abzugeben, und die Weigerung, sich der Autroität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen. |
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▼M5 ————— |
|||
15. |
General Guiai Bi Poin |
Geb. am 31. Dezember 1954 in Gounela |
Leiter der Kommandozentrale für Sicherheitsoperationen (CECOS): Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen. |
16. |
Denis Maho Glofiei |
Geboren im frz. Departement Val-de-Marne |
Leiter des Front de Libération du Grand Ouest (FLGO): Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch die Weigerung, die Waffen abzugeben, und die Weigerung, sich der Autroität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen. |
17. |
Hauptmann Anselme Séka Yapo |
Geb. am 2. Mai 1973 in Adzopé |
Leibwächter von Simone Gbagbo: Verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen. |
▼M5 ————— |
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19. |
Yao N'Dré |
Geb. am 29. Dezember 1956 |
Präsident des Verfassungsrates: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen. |
20. |
Yanon Yapo |
Vorgeblich Siegelbewahrer, Minister für Justiz und Menschenrechte: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo. |
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21. |
Dogou Alain |
Geb. am 16. Juli 1964 in Aboisso Reisepass-Nr.: PD-AE/053FR05 (gültig bis 27. Mai 2011) |
Vorgeblich Minister für Verteidigung und Freiwilligendienst: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo. |
22. |
Emile Guiriéoulou |
Geb. am 1. Januar 1949 in Guiglo Reisepass-Nr.: PD-AE/008GO03 (gültig bis 14. März 2013) |
Vorgeblich Minister des Innern: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo. |
23. |
Charles Désiré Noël Laurent Dallo |
Geb. am 23. Dezember 1955 in Gagnoa Reisepass-Nr.: 08AA19843 (gültig bis 13. Oktober 2013) |
Vorgeblich Minister für Wirtschaft und Finanzen: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo. |
24. |
Augustin Kouadio Komoé |
Geb. am 19. September 1961 in Kokomian Reisepass-Nr.: PD-AE/010GO03 (gültig bis 14. März 2013) |
Vorgeblich Minister für Bergbau und Energie: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo. |
25. |
Christine Adjobi Nebout (auch: Aya Christine Rosalie Adjobi Geburtsname Nebout) |
Geb. am 24. Juli 1949 in Grand Bassam Reisepass-Nr.: PD-AE/017FY12 (gültig bis 14. Dezember 2011) |
Vorgeblich Ministerin für Gesundheit und Bekämpfung von AIDS:Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo. |
26. |
Yapo Atsé Benjamin |
Geb. am 1. Januar 1951 in Akoupé Reisepass-Nrn.: PD-AE/089GO04 (gültig bis 1. April 2013); PS-AE/057AN06 |
Vorgeblich Minister für Bauwesen und Städtebau: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo. |
27. |
Coulibaly Issa Malick |
Geb. am 19. August 1953 in Korhogo Reisepass-Nr.: PD-AE/058GB05 (gültig bis 10. Mai 2012) |
Vorgeblich Minister für Landwirtschaft: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo. |
28. |
Ahoua Don Mello |
Geb. am 23. Juni 1958 in Bongouanou Reisepass-Nr.: PD-AE/044GN02 (gültig bis 23. Februar 2013) |
Vorgeblich Minister für Infrastruktur und Abwasserwirtschaft, Regierungsssprecher: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo. |
29. |
N'Goua Abi Blaise |
Vorgeblich Minister für Verkehr: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo. |
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30. |
Anne Jacqueline Lohouès Oble |
Geb. am 7. November 1950 in Dabou Reisepass-Nr.: PD-AE/050GU08 (gültig bis 4. August 2013) |
Vorgeblich Ministerin für nationale Bildung: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo. |
31. |
Angèle Gnonsoa (auch: Zon Sahon) |
Geb. am 1. Januar 1940 in Taï Reisepass-Nr.: PD-AE/040ER05 (gültig bis 28. Mai 2012) |
Vorgeblich Ministerin für den technischen Unterricht: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo. |
32. |
Koffi Koffi Lazare |
Vorgeblich Minister für Umwelt, Wasser- und Forstwirtschaft: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo. |
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33. |
Elisabeth Badjo Djékouri, Ehefrau von Dagbo Jeannie |
Geb. am 24. Dezember 1971 in Lakota Reisepass-Nrn.: 08AA15517 (gültig bis 25. November 2013); PS-AE/040HD12 (gültig bis 1. Dezember 2011) |
Vorgeblich Ministerin für den öffentlichen Dienst: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo. |
34. |
Charles Blé Goudé |
Geb. am 1. Januar 1972 in Kpoh Frühere Reisepass-Nr.: DD-AE/088OH12 |
Vorgeblich Minister für Jugend, berufliche Bildung und Beschäftigung, Präsident des panafrikanischen Kongresses der jungen Patrioten (COJEP): Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo. Zur Erinnerung: unterliegt bereits seit 2005 Sanktionen durch den VN-Sicherheitsrat. |
35. |
Philippe Attey |
Geb. am 10. Oktober 1951 in Agboville Frühere Reisepass-Nr.: AE/32AH06 |
Vorgeblich Minister für Industrie und Entwicklung des Privatsektors: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo. |
36. |
Danièle Boni Claverie (besitzt die französische und die ivorische Staatsangehörigkeit) |
Vorgeblich Ministerin für Frauen, Familien und Kinder: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo. |
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37. |
Ettien Amoikon |
Vorgeblich Minister für Informations- und Kommunikationstechnologien: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo. |
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38. |
Ouattara Gnonzié |
Vorgeblich Minister für Kommunikation: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo. |
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39. |
Alphonse Voho Sahi |
Geb. am 15. Juni 1958 in Gueyede Reisepass-Nr.: PD-AE/066FP04 (gültig bis 1. April 2011) |
Vorgeblich Minister für Kultur: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo. |
40. |
Kata Kéké (auch: Keke Joseph Kata) |
Geb. am 1. Januar 1951 in Daloa Reisepass-Nr.: PD-AE/086FO02 (gültig bis 27. Februar 2011) |
Vorgeblich Minister für wissenschaftliche Forschung: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo. |
41. |
Franck Guéi |
Geb. am 20. Februar 1967 Reisepass-Nr.: PD-AE/082GL12 (gültig bis 22. Dezember 2012) |
Vorgeblich Minister für Sport: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo. |
42. |
Touré Amara |
Vorgeblich Minister für Handel: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo. |
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43. |
Kouamé Sécré Richard |
Vorgeblich Minister für Fremdenverkehr und Handwerk: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo. |
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44. |
Anne Gnahouret Tatret |
Vorgeblich Ministerin für Solidarität, Wiederaufbau und soziale Kohäsion: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo. |
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45. |
Nyamien Messou |
Geb. am 20. Juni 1954 in Bongouanou Frühere Reisepass-Nr.: PD-AE/056FE05 (gültig bis 29. Mai 2010) |
Vorgeblich Minister für Arbeit: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo. |
46. |
Koné Katina Justin |
Vorgeblich delegierter Minister für den Haushalt: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo. |
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47. |
M. N'Guessan Yao Thomas |
Vorgeblich delegierter Minister bei der Ministerin für nationale Bildung, zuständig für das Hochschulwesen: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo. |
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48. |
Lago Daléba Loan Odette |
Geb. am 1. Januar 1955 in Floleu Reisepass-Nr.: 08AA68945 (gültig bis 29. April 2014) |
Vorgeblich Staatssekretärin, zuständig für Schüler und Studenten: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo |
49. |
Georges Armand Alexis Ouégnin |
Geb. am 27. August 1953 in Bouaké Reisepass-Nr.: 08AA59267 (gültig bis 24. März 2014) |
Vorgeblich Staatssekretär, zuständig für die universelle Krankenversicherung: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo |
50. |
Dogo Djéréké Raphaël |
Vorgeblich Staatssekretär, zuständig für Behinderte: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo |
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51. |
Dosso Charles Radel Durando |
Vorgeblich Staatssekretär, zuständig für Kriegsopfer: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen durch Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo |
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52. |
Timothée Ahoua N'Guetta |
Geb. am 25. April 1931 in Aboisso Reisepass-Nr.: PD-AE/084FK10 (gültig bis 20. Oktober 2013) |
Mitglied des Verfassungsrates: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen. |
53. |
Jacques André Daligou Monoko |
Mitglied des Verfassungsrates: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen. |
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54. |
Bruno Walé Ekpo |
Mitglied des Verfassungsrates: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen. |
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55. |
Félix Tano Kouakou |
Geb. am 12. März 1959 in Ouelle Reisepass-Nr.: PD-AE/091FD05 (gültig bis 13. Mai 2010) |
Mitglied des Verfassungsrates: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen. |
56. |
Hortense Kouassi Angoran |
Mitglied des Verfassungsrates: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen. |
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57. |
Joséphine Suzanne Touré |
Geb. am 28. Februar 1972 in Abidjan Reisepass-Nr.: PD-AE/032GL12 (gültig bis 7. Dezember 2012); 08AA62264 (gültig bis 6. April 2014) |
Mitglied des Verfassungsrates: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses und Ablehnung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen. |
58. |
Konaté Navigué |
Geb. am 4. März 1974 in Tindara Reisepass-Nr.: PD-AE/076FE06 (gültig bis 5. Juni 2010) |
Präsident der Jugendorganisation der FPI (Front Populaire Ivoirien): Öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt. |
59. |
Patrice Baï |
Sicherheitsberater des ehemaligen Präsidenten Gbagbo: Koordiniert Aktionen zur Einschüchterung Oppositioneller; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen. |
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60. |
Marcel Gossio |
Geb. am 18. Februar 1951 in Adjamé Reisepass-Nr.: 08AA14345 (gültig bis 6. Oktober 2013) |
Generaldirektor des autonomen Hafens von Abidjan: weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen; trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
61. |
Alphonse Mangly (auch Mangley) |
Geb. am 1. Januar 1958 in Danané Reisepass-Nr.: 04LE57580 (gültig bis 16. Juni 2011); PS-AE/077HK08 (gültig bis 3. August 2012); PD-AE/065GK11 (gültig bis 15. November 2012) PD-AE/065GK11 (gültig bis 15. November 2012) |
Generaldirektor der Zollverwaltung: weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen; trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
62. |
Marc Gnatoa |
Führer der FSCO (Front de sécurisation du Centre-Ouest): Hat sich an Repressionsaktionen beteiligt. Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch die Weigerung, die Waffen abzugeben, und die Weigerung, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen. |
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63. |
Moussa Touré Zéguen |
Geb. am 9. September 1944 Frühere Reisepass-Nr.: AE/46CR05 |
Generalsekretär des GPP (Groupement des Patriotes pour la Paix): Milizenführer. Hat sich nach dem zeiten Wahlgang der Präsidentschaftswahl an den Repressionen beteiligt. Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch die Weigerung, die Waffen abzugeben, und die Weigerung, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen. |
64. |
Bro Grébé Geneviève Geburtsname Yobou |
Geb. am 13. März 1953 in Grand Alepé Reisepass-Nr.: PD-AE/072ER06 (gültig bis 6. Juni 2012) |
Präsidentin der Patriotischen Frauen von Côte d'Ivoire: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt. |
65. |
Lorougnon Souhonon Marie Odette Geburtsname Gnabri |
Nationale Sekretärin der Frauenorganisation des FPI (Front Populaire Ivoirien): Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt. |
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66. |
Felix Nanihio |
Generalsekretär des CNCA (Nationaler Rat für audiovisuelle Kommunikation): Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt und durch Beteiligung an Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl von 2010; weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen. |
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67. |
Stéphane Kipré |
Herausgeber der Zeitung Le Quotidien d'Abidjan: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt und durch Beteiligung an Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl von 2010. |
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68. |
Lahoua Souanga Etienne (auch César Etou) |
Herausgeber und Chefredakteur der Zeitung Notre Voie: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt und durch Beteiligung an Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl von 2010. |
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69. |
Jean Baptiste Akrou |
Geb. am 1. Januar 1956 in Yamoussoukro Reisepass-Nr.: 08AA15000 (gültig bis 5. Oktober 2013) |
Generaldirektor der Zeitung Fraternité Matin: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt und durch Beteiligung an Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl von 2010. |
70. |
Generalleutnant Philippe Mangou |
Generalstabschef: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen. |
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71. |
General Affro (Gendarmerie) |
Stellvertretender Oberbefehlshaber der Gendarmerie: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen. |
|
72. |
Ottro Laurent Zirignon |
Geb. am 1. Januar 1943 in Gagnoa Reisepass-Nr.: 08AB47683 (gültig bis 26. Januar 2015); PD-AE/062FR06 (gültig bis 1. Juni 2011); 97LB96734 |
Präsident des Verwaltungsrats der Société Ivoirienne de Raffinage (SIR): weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen; trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
73. |
Kassoum Fadika |
Geb. am 7. Juni 1962 in Man Reisepass-Nr.: 08AA57836 (gültig bis 1. April 2014) |
Direktor von PETROCI: weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen; trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.. |
74. |
Djédjé Mama Ohoua Simone |
Geb. am 1. Janaur 1957 in Zialegrehoa oder in Gagnoa Reisepass-Nr.: 08AA23624 (gültig bis 22. Oktober 2013); PD-AE/006FR05 |
Generaldirektorin der Staatskasse: weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen; trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
75. |
Kessé Feh Lambert |
Geb. am 22. November 1948 in Gbonne Reisepass-Nr.: PD-AE/047FP03 (gültig bis 26. März 2011) |
Generaldirektor der Steuerverwaltung: weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen; trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
76. |
Aubert Zohoré |
Sonderberater von Laurent Gbagbo für Wirtschaftsfragen: weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen. |
|
77. |
Thierry Legré |
Mitglied der patriotischen Jugendbewegung: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt. |
|
78. |
Generalleutnant Kassaraté Edouard Tiapé |
Oberbefehlshaber der Gendarmerie: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen. |
|
79. |
Oberstmajor (Colonel major) Babri Gohourou Hilaire |
Sprecher der Sicherheitskräfte von Côte d'Ivoire: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen. |
|
80. |
Kriminaldirektor (Commissaire Divisionnaire) Yoro Claude |
Direktor der Einsatzeinheiten der Nationalpolizei: Verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen. |
|
81. |
Hauptkommissaire Loba Gnango Emmanuel Patrick |
Kommandant der Brigade zur Bekämpfung von Unruhen (Brigade Anti-émeute (BAE)): Verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen. |
|
82. |
Kapitän Guei Badia |
Stützpunkt der Nationalmarine: Verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen. |
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83. |
Leutnant Ourigou Bawa |
Stützpunkt der Nationalmarine: Verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen. |
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84. |
Hauptkommissar Joachim Robe Gogo |
Einsatzleiter der Kommandozentrale für Sicherheitsoperationen (Centre de Commandement des Opérations de Sécurité (CECOS)): Verantwortlich für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire; Militär, der sich weigert, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen. |
|
85. |
Gilbert Anoh N'Guessan |
Präsident des Verwaltungskomitees der Kaffee- und Kakaogesellschaft (Comité de Gestion de la Filière Café et Cacao (CGFCC)): weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen; trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
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86. |
Philippe Henry Dacoury-Tabley |
Gouverneur der BCEAO (Zentralbank Westafrikanischer Staaten): weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen; trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei |
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87. |
Denis N'Gbé |
Geb. am 6. September 1956 in Danane; Reisepass-Nr.: PS-AE/094GD07 (gültig bis 26. Juli 2012) |
Nationaler Direktor für die Côte d'Ivoire bei der BCEAO: weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen; trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei |
88. |
Ibrahim Ezzedine |
Geb. am 5. Februar 1968 in Bariche (Libanon); Reisepass-Nr.: 08AB14590 (gültig bis 4. Oktober 2014) |
Unternehmer: trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei |
89. |
Roland Dagher |
Geb. am 8. Mai 1952 in Bamako (Mali); Reisepass-Nrn.: PD-AE/075FN01 (gültig bis 16. Januar 2011); 08AA15167 (gültig bis 1. Dezember 2013) |
Unternehmer, Mitglied des Wirtschafts- und Sozialrats (Conseil économique et social): trägt zur unrechtmäßigen Finanzierung von Laurent Gbagbo bei |
90. |
Oussou Kouassi |
Geb. am 1. Januar 1956 in Oumé; Reisepass-Nrn.: PD-AE/016EU09 (gültig bis 31. August 2009); 08AA80739 (gültig bis 12. Juli 2014) |
Generaldirektor für Wirtschaft: weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen; trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei |
91. |
Ossey Eugène Amonkou |
Geb. am 13. Juli 1960 in Akoupé; Reisepass-Nr.: 04LE10026 (gültig bis 19. Juni 2011) |
Generaldirektor der Nationalen Investitionsbank (Banque nationale d'investissement (BNI)): weigert sich, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten zu unterstellen; trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei |
92. |
Diali Zie |
Direktor der Hauptstelle der BCEAO (Zentralbank Westafrikanischer Staaten). Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
|
93. |
Togba Norbert |
Generalinspektor des Schatzamtes. Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
|
94. |
Kone Doféré |
Präsident der Oberfinanzdirektion. Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
|
95. |
Hanny Tchélé Brigitte, verheiratete Etibouo |
Dokumentarfilmemacherin. Aufruf zu Hass und Gewalt. |
|
96. |
Jacques Zady |
Sendeleiter bei RTI (Radiodiffusion Télévision Ivoirienne). Aufruf zu Hass und Gewalt. |
|
97. |
Ali Keita |
Chefredakteur der Tageszeitung „Le Temps“. Aufruf zu Hass und Gewalt. |
|
98. |
Kla Koué Sylvanus |
De-facto-Generaldirektor der Telekommunikationsbehörde von Côte d’Ivoire und Präsident des Generalrates von San-Pedro. Aufruf zu Hass und Gewalt. |
|
99. |
Mamadou Ben Soumahoro |
Abgeordneter der Nationalversammlung. Aufruf zu Hass und Gewalt. |
|
100. |
Sokouri Bohui |
Abgeordneter der Nationalversammlung, Geschäftsführer der Tageszeitung „Notre Voie“. Generalsekretär der FPI, zuständig für die Wahlen. Aufruf zu Hass und Gewalt. |
|
101. |
Blon Siki Blaise |
Vorgeblich Hohe Behörde für die Entwicklung des Westens. Aufruf zu Hass und Gewalt. |
|
102. |
Pastor Kore Moïse |
Geistlicher Berater von Laurent Gbagbo. Aufruf zu Hass und Gewalt. |
|
103. |
Moustapha Aziz |
Referent in der Vertretung von Côte d’Ivoire bei der UNESCO. Aufruf zu Hass und Gewalt. |
|
104. |
Gnamien Yao |
Ehemaliger Minister. Aufruf zu Hass und Gewalt. |
|
105. |
Zakaria Fellah |
Sonderberater von Laurent Gbagbo. Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
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106. |
Ghislain N’Gbechi |
Beamter in der Ständigen Vertretung von Côte d’Ivoire in New York. Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
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107. |
Charles Kader Gore |
Geschäftsmann. Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
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108. |
Maitre Sanogo Yaya |
Anwalt der Anwaltschaft von Côte d’Ivoire. Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
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109. |
Kadio Morokro Mathieu |
Präsident von PETROIVOIRE. Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
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110. |
Marcellin Zahui |
Generaldirektor der CNCE (Caisse Nationale de Crédit et d'Epargne – Nationale Kredit- und Sparkasse) und Vorstandsmitglied der Bank BICICI (Banque Internationale pour le Commerce et l'Industrie de la Côte d'Ivoire – Internationale Bank für Handel und Industrie in Côte d'Ivoire), die rechtswidrig verstaatlicht wurden. Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
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111. |
Jean-Claude N'Da Ametchi |
Generaldirektor der Versus Bank, Vorstandsmitglied der Bank SGBCI (Société Générale de Banques en Côte d'Ivoire), die rechtswidrig verstaatlicht wurde. Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
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112. |
Anatole Kossa |
Vizepräsident des CGFCC (Comité de Gestion de la Filière Café et Cacao – Verwaltungskomitee der Kaffee- und Kakaogesellschaft). Berater des ehemaligen Präsidenten Gbagbo für den Agrarbereich seit 1. Januar 2010. Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
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113. |
Alexandre Kouadio |
Vorläufiger Verwalter der ARCC (Autorité de régulation du café et du cacao – Regulierungsbehörde für Kaffee und Kakao). Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
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114. |
Célestin N'Guessan |
Vorläufiger Verwalter des FDPCC (Fonds de développement et de promotion des activités des producteurs de café et de cacao – Fonds zur Entwicklung und Förderung der Tätigkeiten der Kaffee- und Kakaoerzeuger). Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
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115. |
Claudine Lea Yapobi, geborene Yehiry |
Vorläufige Verwalterin des FRC (Fonds de régulation et de contrôle – Regulierungs- und Kontrollfonds) und der BCC (Bourse du café et du cacao – Kaffee- und Kakaobörse). Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
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116. |
Deby Dally Balawourou |
Journalist, Präsident des Nationalen Presserates. Aufruf zu Hass und Gewalt. |
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117. |
Wenceslas Appiah |
Generaldirektor der BFA (Banque pour le Financement de l'Agriculture – Bank für die Finanzierung der Landwirtschaft). Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
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118. |
Hubert Houlaye |
Vorsitzender des Verwaltungsrats der Nationalen Investitionsbank (Banque Nationale d'Investissements). Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
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B. Organisationen
Name (und ggf. Aliasnamen) |
Angaben zur Identität |
Gründe |
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1. |
PETROCI (Nationale Erdölgesellschaft von Côte d'Ivoire) |
Abidjan Plateau, Gebäude „les Hévéas“ – 14 boulevard Carde |
Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
2. |
SIR (Société Ivoirienne de Raffinage - Ivorische Raffineriegesellschaft) |
Abidjan Port Bouët, Route de Vridi – Boulevard de Petit Bassam |
Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
3. |
Autonomer Hafen von Abidjan |
Abidjan Vridi, Hafengebiet |
Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
4. |
Autonomer Hafen von San Pedro |
San Pedro, Hafengebiet Vertretung in Abidjan: Gebäude des früheren Monoprix, gegenüber dem Bahnhof „Sud Plateau“ – 1. Etage, Seite Rue du Commerce |
Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
5. |
BNI (Banque Nationale d'Investissement - Nationale Investitionsbank) |
Abidjan Plateau, Avenue Marchand – Gebäude „SCIAM“ |
Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
6. |
BFA (Banque pour le Financement de l'Agriculture – Bank für Landwirtschaftsfinanzierung) |
Abidjan Plateau, Rue Lecoeur – Gebäude „Alliance B“, 2. – 4. Etage |
Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
7. |
Versus Bank |
Abidjan Plateau, Avenue Botreau Roussel – Gebäude „CRRAE UMOA“, hinter der BCEAO, gegenüber der Rue des Banques |
Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
8. |
CGFCC (Comité de Gestion de la Filière Café et Cacao – Verwaltungskomitee der Kaffee- und Kakaogesellschaft) |
Abidjan Plateau – Gebäude „CAISTAB“, 23. Etage |
Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
9. |
APROCANCI (l'Association des Producteurs de Caoutchouc Naturel de Côte d'Ivoire – Vereinigung der Naturkautschuk-Erzeuger von Côte d'Ivoire) |
Cocody-II-Plateau Boulevard Latrille – Sicogi, Block A Gebäude D 1. Etage |
Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
10. |
SOGEPE (Société de gestion du patrimoine de l'électricité – Gesellschaft für die Verwaltung der Elektrizitätsanlagen) |
Abidjan Plateau, Place de la République – Gebäude „EECI“, 15. Etage |
Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei. |
11. |
RTI (Radiodiffusion Télévision ivoirienne – Ivorische Fernseh- und Rundfunkanstalt) |
Cocody Boulevard des Martyrs, 08 – BP 883 – Abidjan 08 – Côte d'Ivoire |
Öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt durch Beteiligung an Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl von 2010. |
12. |
Caisse d'Epargne de Côte d’Ivoire (Sparkasse von Côte d’Ivoire) |
GESELLSCHAFTSSITZ: Abidjan Plateau, Immeuble SMGL,11 Avenue Joseph Anoma, 01 BP 6889 Abidjan 01 RCI Tel.: +225 20 25 43 00Fax: +225 20 25 53 11 SWIFT: CNCGCIAB - E-Mail: info@caissepargne.ci |
Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei |
13. |
Banque de l'Habitat de Côte d'Ivoire (BHCI) (Wohnungsbaubank von Côte d’Ivoire) |
22 Avenue Joseph Anoma - 01BP 2325 Abidjan 01 Côte d'IvoireTel.: +225 20 25 39 39 - Fax.: +225 20 22 58 18 |
Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei |
( 1 ) ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 50.
( 2 ) ABl. L 19 vom 24.1.2006, S. 36.
( 3 ) ABl. L 308 vom 19.11.2008, S. 52.
( 4 ) ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 5.
( 5 ) ABl. L 95 vom 14.4.2005, S. 1.
( 6 ) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28.