02010D0638 — DE — 07.08.2021 — 013.001
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BESCHLUSS 2010/638/GASP DES RATES vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 10) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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L 76 |
59 |
22.3.2011 |
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L 281 |
28 |
28.10.2011 |
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L 74 |
8 |
14.3.2012 |
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L 299 |
45 |
27.10.2012 |
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L 280 |
25 |
22.10.2013 |
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L 111 |
83 |
15.4.2014 |
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L 301 |
33 |
21.10.2014 |
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L 281 |
9 |
27.10.2015 |
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L 280 |
32 |
18.10.2016 |
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L 273 |
10 |
24.10.2017 |
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L 268 |
47 |
26.10.2018 |
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L 272 |
152 |
25.10.2019 |
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L 355 |
3 |
26.10.2020 |
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L 283 |
18 |
6.8.2021 |
BESCHLUSS 2010/638/GASP DES RATES
vom 25. Oktober 2010
über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea
▼M6 —————
Artikel 3
Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine andere völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar
wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist,
wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den VN einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,
im Rahmen eines multilateralen Abkommens, das Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder
im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.
Artikel 4
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen:
zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der im Anhang aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind;
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste dienen;
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen; oder
für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde der zuständigen Behörde der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.
Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.
Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Datum, an dem die in Artikel 4 Absatz 1 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht angeordnet oder festgestellt wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts;
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist;
das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung; und
die Anerkennung des Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.
Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.
Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf eingefrorene Konten von:
Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten; oder
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten dem Gemeinsamen Standpunkt 2009/788/GASP unterliegen,
vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.
Artikel 5
Artikel 5a
Der Rat und der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, insbesondere
für den Rat bei der Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen des Anhangs;
für den Hohen Vertreter bei der Ausarbeitung von Änderungen des Anhangs.
Artikel 6
Damit die vorstehend genannten Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Europäische Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen analog zu den in diesem Beschluss vorgesehenen zu ergreifen.
Artikel 7
Der Gemeinsame Standpunkt 2009/788/GASP wird aufgehoben.
Artikel 8
ANHANG
LISTE DER PERSONEN NACH DEN ARTIKELN 3 UND 4
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Name (und ggf. Aliasname) |
Angaben zur Identität |
Begründung |
1. |
Hauptmann Moussa Dadis CAMARA |
Geburtsdatum: 1.1.1964 oder 29.12.1968 Reisepass-Nr.: R0001318 Geschlecht: männlich Anschrift: Ouagadougou (Burkina Faso) Funktion oder Beruf: Ehemaliger Militär und Chef der Militärjunta des Nationalen Rates für Demokratie und Entwicklung (Conseil National pour la Democratie et le Developpement, CNDD) |
Person, die laut der internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea trägt |
2. |
Oberst Moussa Tiégboro CAMARA alias Moussa Thiegboro CAMARA |
Geburtsdatum: 1.1.1968 Reisepass-Nr.: 7190 Geschlecht: männlich Funktion oder Beruf: Generalsekretär, Präsidialamt der Republik Guinea |
Person, die laut der internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea trägt |
3. |
Oberst Dr. Abdoulaye Chérif DIABY |
Geburtsdatum: 26.2.1957 Reisepass-Nr.: 13683 Geschlecht: männlich Funktion oder Beruf: Militärarzt |
Person, die laut der internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea trägt |
4. |
Hauptmann Aboubacar Chérif (alias Toumba) DIAKITÉ |
Geschlecht: männlich Anschrift: Conakry (Republik Guinea) Funktion oder Beruf: ehemaliger Militär. Weitere Angaben: in Haft |
Person, die laut der internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea trägt |
5. |
Oberst Jean-Claude PIVI (alias Coplan) |
Geburtsdatum: 1.1.1960 Geschlecht: männlich Funktion oder Beruf: Minister mit Zuständigkeit für die Sicherheit des Präsidenten |
Person, die laut der internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea trägt |
( 1 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).