02010D0573 — DE — 28.10.2023 — 015.001
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BESCHLUSS 2010/573/GASP DES RATES vom 27. September 2010 betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau (ABl. L 253 vom 28.9.2010, S. 54) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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L 76 |
62 |
22.3.2011 |
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L 254 |
18 |
30.9.2011 |
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L 87 |
92 |
24.3.2012 |
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L 263 |
44 |
28.9.2012 |
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L 257 |
18 |
28.9.2013 |
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L 183 |
56 |
24.6.2014 |
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L 311 |
54 |
31.10.2014 |
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L 281 |
12 |
27.10.2015 |
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L 295 |
78 |
29.10.2016 |
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L 273 |
11 |
24.10.2017 |
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L 268 |
46 |
26.10.2018 |
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L 272 |
150 |
25.10.2019 |
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L 362 |
29 |
30.10.2020 |
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L 384 |
108 |
29.10.2021 |
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L 280 |
46 |
28.10.2022 |
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L |
1 |
27.10.2023 |
BESCHLUSS 2010/573/GASP DES RATES
vom 27. September 2010
betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau
Artikel 1
Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar
als Sitzstaat einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation,
als Gastgeberstaat einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen einberufen worden ist oder unter deren Schirmherrschaft steht,
im Rahmen eines multilateralen Abkommens, das Vorrechte und Immunitäten verleiht,
oder
im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.
Artikel 2
Der Rat nimmt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Änderungen der Liste im Anhang an, falls es die politischen Entwicklungen in der Republik Moldau erfordern.
Artikel 2a
Der Rat und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, insbesondere
für den Rat bei der Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen des Anhangs;
für den Hohen Vertreter bei der Ausarbeitung von Änderungen des Anhangs.
Artikel 3
Der Beschluss 2010/105/GASP des Rates wird aufgehoben.
Artikel 4
▼M4 —————
ANHANG
Personen nach Artikel 1 Absatz 1
…
( 1 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).