2010D0565 — DE — 01.07.2015 — 005.001


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BESCHLUSS 2010/565/GASP DES RATES

vom 21. September 2010

über die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo)

(ABl. L 248 vom 22.9.2010, S. 59)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

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►M1

BESCHLUSS 2011/538/GASP DES RATES vom 12. September 2011

  L 236

10

13.9.2011

►M2

BESCHLUSS 2012/515/GASP DES RATES vom 24. September 2012

  L 257

18

25.9.2012

►M3

BESCHLUSS 2013/468/GASP DES RATES vom 23. September 2013

  L 252

29

24.9.2013

►M4

BESCHLUSS 2014/674/GASP DES RATES vom 25. September 2014

  L 282

24

26.9.2014

►M5

BESCHLUSS (GASP) 2015/883 DES RATES vom 8. Juni 2015

  L 143

14

9.6.2015




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BESCHLUSS 2010/565/GASP DES RATES

vom 21. September 2010

über die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 43,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf Grundlage der Gemeinsamen Aktion 2005/355/GASP ( 1 ) führt die Union seit dem 2. Mai 2005 eine Beratungs- und Unterstützungsmission im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo) (EUSEC RD Congo) durch. Das gegenwärtige Mandat der Mission ist in der Gemeinsamen Aktion 2009/709/GASP ( 2 ) festgelegt, die am 30. September 2010 endet.

(2)

Der Generalsekretär/Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik hatte am 27. Juli 2009 ein Schreiben an den Präsidenten der DR Kongo gerichtet, in dem er das erneuerte Engagement der Union darlegte. Im Anschluss an dieses Schreiben wurde das Mandat der Mission mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 angepasst. Das Schreiben wurde von der kongolesischen Regierung in ein Aktionsprogramm umgesetzt, das am 21. Januar 2010 vom Minister für Verteidigung und für ehemalige Kämpfer und dem Leiter der Mission EUSEC RD Congo unterzeichnet worden ist.

(3)

Nach der 2005 erfolgten Ratifizierung der Verfassung der Dritten Kongolesischen Republik konnte mit der Durchführung der Wahlen im Jahr 2006 der Übergangsprozess in der DR Kongo abgeschlossen und im Jahr 2007 eine Regierung gebildet werden, deren Programm insbesondere eine umfassende Reform des Sicherheitssektors, die Ausarbeitung eines nationalen Konzepts sowie prioritäre Maßnahmen für die Reform der Polizei, der Streitkräfte und der Justiz vorsieht. Die Tatsache, dass ein Plan für die in drei Phasen – von 2009 bis 2025 – verlaufende Reform der Streitkräfte der Demokratischen Republik Kongo (FARDC) ausgearbeitet wurde, der Ende Mai 2009 vom Präsidenten der Republik gebilligt und am 26. Januar 2010 den Vertretern der internationalen Gemeinschaft unterbreitet wurde, und die Tatsache, dass Eigenverantwortung für die Aufgabe der Koordinierung der von den verschiedenen Akteuren zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors durchgeführten Maßnahmen übernommen wurde, sind Belege dafür, welches Interesse die kongolesischen Behörden der operativen Umsetzung dieses Reformprozesses in der DR Kongo beimessen.

(4)

Die Vereinten Nationen haben in mehreren Resolutionen des Sicherheitsrates bekräftigt, dass sie den Übergangsprozess und die Reform des Sicherheitssektors unterstützen; sie führen in der DR Kongo die Stabilisierungsmission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO) durch, die sich auf die Friedenssicherung im Osten des Landes und auf die Friedenskonsolidierung im gesamten Land konzentriert. Mit der am 28. Mai 2010 vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen angenommenen Resolution 1925 (2010) wurde das Mandat der MONUC bis zum 30. Juni 2010 verlängert; seit dem 1. Juli 2010 trägt sie nun die Bezeichnung Stabilisierungsmission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO) und hat den Auftrag, in enger Zusammenarbeit mit den anderen internationalen Partnern die kongolesischen Behörden bei ihren Anstrengungen zur Stärkung und Reform der Sicherheitsinstitutionen zu unterstützen.

(5)

Im Rahmen ihres umfassenderen Engagements, das darauf ausgerichtet ist, die Entwicklung und die Demokratie in der afrikanischen Region der Großen Seen zu fördern, hat die Union die Reform des Sicherheitssektors in der DR Kongo kontinuierlich unterstützt, wobei sie darauf achtet, Maßnahmen zu fördern, die mit den Menschenrechten, dem humanitären Völkerrecht, den demokratischen Normen sowie mit den Grundsätzen der verantwortungsvollen Staatsführung, der Transparenz und der Achtung der Rechtsstaatlichkeit vereinbar sind.

(6)

Am 14. Juni 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/329/GASP angenommen, mit der die Gemeinsame Aktion 2007/405/GASP betreffend die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo) ( 3 ) geändert und um weitere 3 Monate verlängert wird.

(7)

Im Hinblick auf eine bessere Koordinierung, Kohärenz und Komplementarität der Tätigkeiten der Union in der DR Kongo sollte beim Engagement der Union die Abstimmung zwischen den beiden Missionen, zwischen den europäischen Akteuren in der DR Kongo sowie zwischen Brüssel und Kinshasa verstärkt werden und dabei die Vorteile, die aus dem neuen europäischen institutionellen Gefüge erwachsen, in vollem Umfang genutzt werden.

(8)

Am 11. August 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/440/GASP ( 4 ) zur Verlängerung des Mandats von Herrn Roeland VAN DE GEER als Sonderbeauftragter der EU (EUSR) für die afrikanische Region der Großen Seen angenommen.

(9)

Am 29. Juli 2010 hat der Rat ein Krisenmanagementkonzept für den Einsatz der Missionen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in der DR Kongo gebilligt.

(10)

Drittstaaten sollten sich entsprechend den vom Europäischen Rat festgelegten allgemeinen Leitlinien an dem Projekt beteiligen.

(11)

Die derzeitige Sicherheitslage in der DR Kongo könnte sich verschlechtern, was schwerwiegende Folgen für die Konsolidierung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der internationalen und regionalen Sicherheit haben könnte. Setzt die Union ihr Engagement in politischer wie in finanzieller Hinsicht fort, so wird dies zur weiteren Stabilisierung der Region beitragen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:



Artikel 1

Mission

(1)  Die Union führt eine Beratungs- und Unterstützungsmission im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo), nachstehend als „EUSEC RD Congo“ oder „Mission“ bezeichnet, durch, um die kongolesische Regierung beim Aufbau eines Verteidigungsapparates zu unterstützen, der in der Lage ist, die Sicherheit der kongolesischen Bevölkerung unter Wahrung der demokratischen Normen, der Menschenrechte sowie der Grundsätze einer verantwortungsvollen Staatsführung und der Transparenz zu gewährleisten.

(2)  Die Mission handelt gemäß dem in Artikel 2 beschriebenen Aufgabenbereich.

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Artikel 2

Mandat

Um die Ergebnisse der EUSEC RD Congo zu konsolidieren und den Übergang auf die FARDC vorzubereiten, sobald der Einsatz im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik beendet ist, wird die EUSEC RD Congo

 die Umsetzung und Überwachung der Reform der FARDC fortsetzen, indem die Bereitstellung strategischer Beratung einschließlich bei der Generalinspektion beibehalten wird; hierbei werden Menschenrechts- und Gleichstellungsfragen berücksichtigt, wobei gleichzeitig eine enge Abstimmung mit den relevanten Akteuren für den Übergangsprozess und die Übergabe der Aufgaben gewährleistet wird;

 mit den Militärbehörden auf die Nachhaltigkeit des militärischen Bildungswesens mit dem Schwerpunkt auf Schulen für Offiziere und Unteroffiziere hinarbeiten, während der Übergangsprozess und die Übergabe von Aufgaben vorbereitet werden.

Um ihre Ziele zu erreichen, operiert die EUSEC RD Congo gemäß den im Krisenmanagementkonzept und im Missionsplan aufgeführten Parametern.

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Artikel 3

Struktur der Mission und Einsatzgebiet

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(1)  Die EUSEC RD Congo wird entsprechend ihrer Planungsunterlagen aufgebaut.

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(2)  Das Haupteinsatzgebiet ist Kinshasa. Überdies könnten Berater in die Militärregionen im Osten der DR Kongo entsandt werden. Zudem könnte es notwendig sein, dass sich Experten auf Weisung des Missionsleiters in die Militärregionen begeben und sich dort vorübergehend aufhalten.

Artikel 4

Planung

Der Missionsleiter verfasst einen Plan zur Durchführung der Mission (OPLAN), der dem Rat zur Billigung vorgelegt wird. Er wird dabei von den der Leitung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter) unterstehenden Dienststellen unterstützt.

Artikel 5

Missionsleiter

(1)  Der Missionsleiter führt die laufenden Geschäfte der Mission und ist für das Personal und für Disziplinarmaßnahmen zuständig.

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(1a)  Der Missionsleiter ist vertritt die Mission nach außen. Er kann Aufgaben im Bereich der Personal- und Finanzverwaltung auf Mitglieder des Personals der Mission übertragen, wobei die Gesamtverantwortung jedoch bei ihm verbleibt.

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(2)  Das abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den zuständigen Stellen der abordnenden Staaten oder Organe der Union. Die nationalen Behörden übertragen die Operative Kontrolle (OPCON) über ihr Personal auf den Missionsleiter.

(3)  Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der betreffenden nationalen Behörde oder dem betreffenden Organ der Union.

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(6)  Der Missionsleiter arbeitet in seinem Zuständigkeitsbereich eng mit dem Leiter der Delegation der Union und den Missionsleitern der in Kinshasa vertretenen Mitgliedstaaten zusammen.

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Artikel 6

Personal

(1)  Die Experten der Mission werden von den Mitgliedstaaten oder den Organen der Union abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat oder jedes Organ trägt die Kosten für die von ihm abgeordneten Experten, mit Ausnahme des Missionsleiters, einschließlich der Kosten der Reise in die und aus der DR Kongo, der Gehälter, der medizinischen Versorgung und der Zulagen außer Tagegeldern.

(2)  Die Mission verpflichtet nach Bedarf auf Vertragsbasis internationales Zivilpersonal und örtliches Personal.

(3)  Die Experten der Mission unterstehen weiter dem zuständigen Mitgliedstaat oder dem zuständigen Organ der Union. Sie erfüllen ihre Aufgaben und handeln im Interesse der Mission. Während und nach der Mission wahren sie größte Verschwiegenheit über alle Tatsachen und Informationen, die die Mission betreffen.

Artikel 7

Befehlskette

(1)  Die Mission hat eine einheitliche Befehlskette.

(2)  Der Missionsleiter leitet die Mission und führt ihre laufenden Geschäfte.

(3)  Der Missionsleiter erstattet dem Hohen Vertreter Bericht.

Artikel 8

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)  Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) nimmt unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 38 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Änderung des Durchführungsplans ein. Sie erstreckt sich ferner auf die Befugnis, über die Ernennung des Missionsleiters zu entscheiden. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der Mission verbleibt beim Rat, der vom Hohen Vertreter unterstützt wird.

(2)  Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

(3)  Das PSK erhält regelmäßig – über den Hohen Vertreter – Berichte des Missionsleiters. Das PSK kann gegebenenfalls den Missionsleiter zu seinen Sitzungen einladen.

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Artikel 8a

Rechtsvereinbarungen

Entsprechend den Erfordernissen der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion besitzt die EUSEC RD Congo die Fähigkeit zur Vergabe von Dienstleistungs- und Lieferaufträgen, zum Abschluss von Verträgen und Verwaltungsvereinbarungen, zur Einstellung von Personal, zur Führung von Bankkonten, zum Erwerb und zur Veräußerung von Vermögenswerten, zur Regulierung ihrer Schulden sowie zur Teilnahme an Gerichtsverfahren.

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Artikel 9

Finanzregelung

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(1)  Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 beläuft sich auf 12 600 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission im Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012 beläuft sich auf 13 600 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 beläuft sich auf 11 000 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission im Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014 beläuft sich auf 8 455 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission im Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. Juni 2015 beläuft sich auf 4 600 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission im Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 beläuft sich auf 2 700 000 EUR.

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(2)  Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet. Natürliche und juristische Personen können ohne Einschränkungen an der Vergabe von Aufträgen durch die EUSEC RD Congo teilnehmen. Darüber hinaus gelten für die von der EUSEC RD Congo erworbenen Güter keinerlei Ursprungsregeln. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann die Mission mit Mitgliedstaaten, dem Gaststaat, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für die EUSEC RD Congo schließen.

(3)  Die EUSEC RD Congo trägt die Verantwortung für die Ausführung des Missionshaushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet die Mission eine Vereinbarung mit der Kommission.

(4)  Unbeschadet der bestehenden Bestimmungen über die Rechtsstellung der EUSEC RD Congo und ihres Personals ist die EUSEC RD Congo für alle Ansprüche und Verpflichtungen, die sich aus der Ausführung des am 1. Oktober 2013 beginnenden Mandats ergeben, haftbar — mit Ausnahme von Ansprüchen, die in einem schwerwiegenden Verschulden des Missionsleiters begründet sind; für solche Ansprüche liegt die Haftung beim Missionsleiter.

(5)  Die Durchführung der Finanzregelung berührt weder die Anordnungskette gemäß den Artikeln 5 und 7 noch die operativen Erfordernisse der EUSEC RD Congo, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams.

(6)  Die Ausgaben können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses getätigt werden.

▼M5 —————

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Artikel 10

Beteiligung von Drittstaaten

(1)  Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und des einheitlichen institutionellen Rahmens kann der Rat das PSK dazu ermächtigen, Drittstaaten einzuladen, einen Beitrag zur Mission anzubieten, sofern diese die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Gehälter, der Versicherung gegen alle Risiken, der Tagegelder und der Kosten der Reise in die und aus der DR Kongo tragen und in angemessener Weise zu den laufenden Ausgaben der Mission beitragen.

(2)  Drittstaaten, die zur Mission beitragen, haben bei der laufenden Durchführung der Mission dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten.

(3)  Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzusetzen.

(4)  Die genauen Einzelheiten der Beteiligung der Drittstaaten werden in einer nach Artikel 37 EUV und gemäß dem Verfahren des Artikels 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geschlossenen Übereinkunft sowie erforderlichenfalls in zusätzlichen technischen Vereinbarungen geregelt. Haben die Union und ein Drittstaat ein Abkommen über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Union geschlossen, so gelten die Bestimmungen eines solchen Abkommens für die Mission.

Artikel 11

Durchführung und Kohärenz der Reaktion der Union

(1)  Der Hohe Vertreter sorgt für die Durchführung dieses Beschlusses sowie für seine Kohärenz mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt, einschließlich der Entwicklungsprogramme der Union.

(2)  Der Missionsleiter unterstützt den Hohen Vertreter bei der Durchführung dieses Beschlusses.

Artikel 12

Koordinierung

(1)  In Kinshasa sowie in Brüssel werden Verfahren für die Abstimmung der Tätigkeiten der Union in der DR Kongo eingeführt.

(2)  Unbeschadet der Befehlskette stimmen der Leiter der Mission EUSEC RD Congo und der Leiter der Mission EUPOL RD Congo ihr Handeln eng miteinander ab und streben Synergien zwischen diesen Missionen an, insbesondere in Bezug auf die horizontalen Aspekte der Reform des Sicherheitssektors in der DR Kongo sowie im Rahmen der Aufgabenteilung zwischen beiden Missionen, vor allem bei den Querschnittstätigkeiten.

(3)  Der Missionsleiter gewährleistet, dass die EUSEC RD Congo ihr Vorgehen zur Unterstützung der Reform der FARDC eng mit der Regierung der DR Kongo, den Vereinten Nationen – über die MONUSCO – sowie den Drittstaaten abstimmt, die im Rahmen des Prozesses der Reform des Sicherheitssektors auf dem Gebiet Verteidigung in der DR Kongo tätig sind.

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(4)  Der Leiter der Delegation der Union in Kinshasa erteilt innerhalb des allgemeinen Rahmens, der durch die Planungsdokumente abgesteckt ist, vor Ort politische Leitlinien für die Mission EUSEC RD Congo.

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(5)  Der Leiter der Delegation der Union und der Leiter der Mission EUSEC RD Congo führen insbesondere hinsichtlich der politischen Aspekte, die Auswirkungen auf den Ablauf der Mission haben können, geeignete Informations-/Konsultationsmechanismen ein. In diesem Sinne unterrichtet der Leiter der Mission EUSEC RD Congo den Leiter der Delegation der Union über alle auf seiner Ebene geführten Kontakte, die politische Auswirkungen haben können.

(6)  Der Leiter der Mission EUSEC RD Congo (oder sein Vertreter) ist ferner als Berater in Verteidigungsfragen für den Delegationsleiter – unbeschadet der bestehenden Befehlsketten jedes Akteurs – tätig. In diesem Zusammenhang wird für eine ständige Verbindung zwischen der Mission und der Delegation der Union gesorgt.

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Artikel 13

Weitergabe von Verschlusssachen

▼M4

(1)  Der Hohe Vertreter ist befugt, gegebenenfalls und entsprechend den Erfordernissen der Mission, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „CONFIDENTIEL UE“ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, gemäß Beschluss 2013/488/EU des Rates an Drittstaaten ( 5 ), die sich an diesem Beschluss beteiligen, weiterzugeben.

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(2)  Der Hohe Vertreter ist ferner befugt, an die Vereinten Nationen entsprechend den operativen Erfordernissen der Mission VS-Informationen und VS-Dokumente der EU, die für die Zwecke der Mission generiert werden und bis zur Geheimhaltungsstufe „RESTREINT UE / EU RESTRICTED“ eingestuft sind, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Stellen der VN getroffen.

(3)  Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, an den Gaststaat VS-Informationen und VS-Dokumente der EU, die für die Zwecke der Mission generiert werden und bis zur Geheimhaltungsstufe „RESTREINT UE / EU RESTRICTED“ eingestuft sind, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden des Gaststaats getroffen.

(4)  Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, alle missionsrelevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als Verschlusssachen der Union eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates ( 6 ) unterliegen.

▼M4

(5)  Der Hohe Vertreter kann die in Absatz 1 bis 4 genannten Befugnisse sowie auch die Befugnis, die in Absatz 2 und 3 genannten Vereinbarungen zu treffen an ihm unterstellte Personen und/oder den Missionsleiter delegieren.

▼B

Artikel 14

Status der Mission und ihres Personals

(1)  Der Status des Personals der Mission wird, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Aufgabenerfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission erforderlicher Garantien, nach Artikel 37 EUV und nach dem Verfahren des Artikels 218 Absatz 3 AEUV festgelegt.

(2)  Für alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung, die von einem Mitglied des Personals erhoben werden oder es betreffen, ist der Staat oder das Organ der Union, von dem das Mitglied des Personals abgeordnet wurde, zuständig. Für die Erhebung von Klagen gegen die abgeordnete Person ist der betreffende Staat oder das betreffende Organ der Union zuständig.

▼M3

(3)  Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen der EUSEC RD Congo und den betreffenden Mitgliedern des Personals geregelt.

▼B

Artikel 15

Sicherheit

(1)  Der Missionsleiter ist für die Sicherheit der Mission EUSEC RD Congo zuständig.

(2)  Der Missionsleiter übt diese Zuständigkeit gemäß den Richtlinien der Union für die Sicherheit von Personal der Union, das außerhalb des Gebiets der Union bei einer nach Titel V Kapitel 2 EUV beschlossenen operativen Mission eingesetzt wird, und gemäß den diesbezüglichen Dokumenten aus.

▼M2

(3)  Der Missionsleiter wird von einem Sicherheitsbeauftragten (Mission Security Officer –MSO) unterstützt, der ihm Bericht erstattet und auch mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) in fachlicher Verbindung steht.

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(4)  Eine geeignete Unterweisung in den Sicherheitsmaßnahmen erfolgt für das gesamte Personal entsprechend dem OPLAN. Der für die Sicherheit zuständige Offizier bringt dem Personal regelmäßig die Sicherheitsvorschriften in Erinnerung.

Artikel 16

Überprüfung der Mission

Auf der Grundlage eines Evaluierungsberichts, der von den unter der Leitung des Hohen Vertreters stehenden Dienststellen nach Ablauf der Hälfte des Mandats zu verfassen und spätestens im Juni 2011 vorzulegen ist, richtet das PSK Empfehlungen an den Rat, damit dieser eine Bilanz der Fortschritte bei der Reform der FARDC ziehen und die Auswirkungen der Mission auf die Durchführung konkreter Maßnahmen im Sinne des Plans für die Reform der FARDC bewerten kann. Diese Bewertung erfolgt unter anderem anhand von Fortschrittsindikatoren sowie anhand von speziellen im OPLAN entwickelten operativen Indikatoren.

Artikel 17

Inkrafttreten und Laufzeit

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.

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Er gilt bis zum 30. Juni 2016.



( 1 ) Gemeinsame Aktion 2005/355/GASP des Rates vom 2. Mai 2005 betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (ABl. L 112 vom 3.5.2005, S. 20).

( 2 ) ABl. L 246 vom 18.9.2009, S. 33.

( 3 ) ABl. L 149 vom 15.6.2010, S. 11.

( 4 ) ABl. L 211 vom 12.8.2010, S. 20.

( 5 ) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).

( 6 ) Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).