2010D0412 — DE — 13.07.2010 — 000.001
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BESCHLUSS DES RATES vom 13. Juli 2010 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (ABl. L 195, 27.7.2010, p.3) |
Berichtigt durch:
BESCHLUSS DES RATES
vom 13. Juli 2010
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus
(2010/412/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Beschluss vom 11. Mai 2010 hat der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Europäischen Union zwischen der Union und den Vereinigten Staaten zur Bereitstellung von Zahlungsverkehrsdaten an das Finanzministerium der Vereinigten Staaten zu Zwecken der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus und der Terrorismusfinanzierung ermächtigt. |
(2) |
Gemäß dem Beschluss 2010/411/EU des Rates vom 28. Juni 2010 ( 1 ) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus („Abkommen“) vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 28. Juni 2010 unterzeichnet. |
(3) |
Das Abkommen sollte geschlossen werden. |
(4) |
Das Abkommen wahrt die Grundrechte und Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, namentlich das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 7 der Charta, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 der Charta und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 47 der Charta. Das Abkommen sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden. |
(5) |
Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchte. |
(6) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(7) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus („Abkommen“) wird hiermit im Namen der Union genehmigt ( 2 ).
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Die Kommission wird aufgefordert, dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Abkommens einen rechtlichen und technischen Rahmen für die Extraktion der Daten auf dem Gebiet der EU vorzulegen.
Innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des Abkommens legt die Kommission einen Bericht über den Fortschritt bei der Entwicklung des vergleichbaren EU-Systems in Bezug auf Artikel 11 des Abkommens vor.
Falls das vergleichbare EU-System fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens noch nicht aufgebaut worden ist, prüft die Union, ob das Abkommen in Übereinstimmung mit dessen Artikel 21 Absatz 2 verlängert werden soll.
Artikel 3
Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), die Genehmigungsurkunden nach Artikel 23 des Abkommens im Namen der Union auszutauschen, um der Zustimmung der Union zu der vertraglichen Bindung Ausdruck zu verleihen.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
( 1 ) ►C1 Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. ◄
( 2 ) Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.