02010D0146 — DE — 17.12.2016 — 001.001


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BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 5. März 2010

gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzniveaus, den das färöische Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten bietet

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1130)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/146/EU)

(ABl. L 058 vom 9.3.2010, S. 17)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2295 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 16. Dezember 2016

  L 344

83

17.12.2016




▼B

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 5. März 2010

gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzniveaus, den das färöische Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten bietet

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1130)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/146/EU)



Artikel 1

Gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG werden die Färöer als ein Land angesehen, das ein angemessenes Schutzniveau bei der Übermittlung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union an Empfänger bietet, die dem Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten („Färöisches Datenschutzgesetz“) unterliegen.

Artikel 2

Dieser Beschluss betrifft ausschließlich die Angemessenheit des Schutzes, den das Färöische Datenschutzgesetz bietet, um den Anforderungen des Artikels 25 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG zu genügen; andere Bestimmungen zur Umsetzung sonstiger Vorschriften der Richtlinie und Einschränkungen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten bleiben davon unberührt.

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Artikel 3

Wenn die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten ihre Befugnisse gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Richtlinie 95/46/EG ausüben und die Datenübertragungen an einen Empfänger auf den Färöer, dessen Tätigkeiten unter das färöische Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten fallen, aussetzen oder endgültig verbieten, um Privatpersonen im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu schützen, setzt der betreffende Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis, die ihrerseits die Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiterleitet.

Artikel 4

(1)  Die Kommission überwacht laufend die Entwicklungen in der färöischen Rechtsordnung, die die Funktionsweise dieses Beschlusses beeinträchtigen könnten, einschließlich der Entwicklungen hinsichtlich des Zugriffs von Behörden auf personenbezogene Daten, um zu beurteilen, ob die Färöer weiterhin einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten gewährleisten.

(2)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander über Fälle, in denen die Maßnahmen der für die Einhaltung der Vorschriften auf den Färöer verantwortlichen Stellen nicht ausreichen, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

(3)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten sich gegenseitig über Anhaltspunkte dafür, dass die Eingriffe von färöischen Behörden, die für die nationale Sicherheit, die Strafverfolgung oder andere im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben zuständig sind, in das Recht von Privatpersonen auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten über das absolut notwendige Maß hinausgehen und/oder dass kein wirksamer Rechtsschutz vor derartigen Eingriffen besteht.

(4)  Ergeben die gewonnenen Erkenntnisse, dass die Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus insbesondere in den in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Fällen nicht sichergestellt ist, so benachrichtigt die Kommission die zuständige färöische Behörde und schlägt, wenn nötig, Maßnahmen gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG genannten Verfahren vor, die auf die Aufhebung oder Aussetzung dieses Beschlusses oder eine Beschränkung seines Geltungsbereichs gerichtet sind.

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Artikel 5

Die Kommission überwacht die Durchführung dieses Beschlusses und unterrichtet den nach Artikel 31 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Ausschuss über relevante Erkenntnisse; dazu zählen auch Erkenntnisse, die sich auf die Beurteilung in Artikel 1 dieses Beschlusses auswirken könnten, wonach die Färöer ein angemessenes Schutzniveau im Sinne von Artikel 25 der Richtlinie 95/46/EG bieten, ferner Erkenntnisse, die darauf hindeuten, dass dieser Beschluss in diskriminierender Weise angewandt wird.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten ergreifen spätestens 90 Tage nach der Bekanntgabe des Beschlusses alle für seine Umsetzung erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 7

Dieser Beschluss gilt ab dem 15. Juni 2010.

Article 8

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.