2010D0022 — DE — 16.05.2012 — 001.001
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BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 25. November 2010 zum Verfahren der Qualitätszulassung für Hersteller von Euro-Banknoten (EZB/2010/22) (ABl. L 330, 15.12.2010, p.14) |
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L 126 |
13 |
15.5.2012 |
Berichtigt durch:
BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 25. November 2010
zum Verfahren der Qualitätszulassung für Hersteller von Euro-Banknoten
(EZB/2010/22)
(2010/773/EU)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf Artikel 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 128 Absatz 1 des Vertrags und Artikel 16 der ESZB-Satzung hat die Europäische Zentralbank (EZB) das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Union zu genehmigen. Dieses Recht umfasst die Zuständigkeit, Maßnahmen zum Schutz der Integrität der Euro-Banknoten als Zahlungsmittel zu ergreifen. |
(2) |
Die Herstellung von Euro-Banknoten und von Rohstoffen für Euro-Banknoten im Einklang mit einheitlichen Qualitätsstandards ist von höchster Bedeutung, um ihre Qualität unabhängig von ihrem Herstellungsort zu gewährleisten. |
(3) |
Daher sollte ein Qualitätszulassungsverfahren eingeführt werden, um zu gewährleisten, dass zur Herstellung von Euro-Banknoten und von Rohstoffen von Euro-Banknoten nur Hersteller zugelassen werden, die die Mindestqualitätsanforderungen erfüllen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
a) „Qualitätszulassung“: der einem Hersteller von der EZB verliehene Status, dessen Umfang von Artikel 3 und 4 bestimmt wird und bestätigt, dass der Hersteller die Qualitätsanforderungen erfüllt,
b) „Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit“: die Herstellung von Euro-Banknoten oder von Rohstoffen für Euro-Banknoten,
c) „Hersteller“: jede Stelle, die an einer Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit beteiligt ist oder dies beabsichtigt,
d) „Fertigungsstätte“: das Gelände, das ein Hersteller für die Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit nutzt oder zu nutzen beabsichtigt,
e) „Qualitätsanforderungen“: die von einem die Qualitätsakkreditierung beantragenden Hersteller zu erfüllenden und gesondert von der EZB festgelegten materiellen Vorschriften,
f) „Qualitätsmaßnahmen“: die von einem Hersteller an einer Fertigungsstätte zur Erfüllung der Qualitätsanforderungen ergriffenen Maßnahmen,
g) „Anerkennungsstelle“: eine unabhängige Anerkennungsstelle, die die Qualitätsmanagementsysteme der Hersteller bewertet und berechtigt ist, zu bescheinigen, dass ein Hersteller die Anforderungen der ISO-9001-Normenreihe erfüllt,
h) ►C1 „Rohstoffe für Euro-Banknoten“: zur Herstellung von Euro-Banknoten verwendetes Papier, Farbe, Folie und Faden, ◄
i) „für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien“ und „für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit“haben die ihnen in Beschluss EZB/2008/3 vom 15. Mai 2008 zu Verfahren der Sicherheitszulassung für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien für Euro-Banknoten ( 1 ) verliehene Bedeutung,
j) „EZB-Werktag“: ein Tag von Montag bis Freitag, ausgenommen EZB-Feiertage,
k) „NZB“: die nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist,
l) „Vorkontrollfragebogen“: das von einem Qualitätskontrollteam verwendete Formblatt zur Erhebung von Informationen von einem Hersteller über die spezifischen Merkmale einer Fertigungsstätte und über etwaige Änderungen, die seit der letzten Qualitätskontrolle bei den Qualitätsmaßnahmen vorgenommen worden sind.
Artikel 2
Allgemeine Grundsätze
(1) Ein Hersteller beantragt die Qualitätszulassung bei der EZB und erhält diese von der EZB, bevor er seine Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit aufnimmt oder fortsetzt.
(2) Ein zugelassener Hersteller darf eine Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit nur an den Fertigungsstätten durchführen, für die ihm die EZB die Qualitätszulassung gemäß diesem Beschluss erteilt hat.
(3) Bei den Anforderungen der EZB für die Qualitätszulassung handelt es sich um Mindestanforderungen. Die Hersteller können strengere Qualitätsmaßstäbe anlegen und einhalten, die in dem Qualitätsplan der Hersteller gemäß den Qualitätsanforderungen festgelegt werden.
(4) Das Direktorium ist zuständig für den Erlass aller Entscheidungen hinsichtlich der Qualitätszulassung eines Herstellers unter Berücksichtigung des Standpunkts des Banknotenausschusses und unterrichtet den EZB-Rat hierüber. Das Direktorium kann die Befugnis zur Erteilung, Erneuerung oder Verlängerung der Zulassung gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 3 sowie Artikel 7 und 10 auf eines oder mehrere seiner Mitglieder übertragen.
(5) Alle einem Hersteller aufgrund der Anwendung dieses Beschlusses entstehenden Kosten und die damit verbundenen von ihm erlittenen Verluste sind von dem Hersteller zu tragen.
(6) Die Vorschriften dieses Beschlusses gelten unbeschadet einer vollen oder befristeten Qualitätszulassung, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses gewährt wurde.
Artikel 3
Volle Qualitätszulassung
(1) Ein Hersteller darf nur dann eine Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit durchführen, wenn die EZB ihm die volle Qualitätszulassung für diese Tätigkeit erteilt.
(2) Einem Hersteller kann die volle Qualitätszulassung für eine Euro-Banknoten-Herstellungstätigkeit erteilt werden, wenn er sämtliche folgende Bedingungen erfüllt:
a) er war in den 24 Monaten, die dem Antrag auf volle Qualitätszulassung vorangehen, an einer Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit befasst, oder ihm wurde eine vorübergehende Qualitätszulassung gemäß Artikel 4 erteilt, und er hat eine Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 3 begonnen,
b) er erfüllt die ISO-9001-Qualitätsmangagement-Normenreihe an einer bestimmten Fertigungsstätte für eine bestimmte Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit, und eine Anerkennungsstelle hat diesbezüglich ein Zertifikat ausgestellt,
c) er erfüllt die Qualitätsanforderungen an der oben genannten Fertigungsstätte für die oben genannte Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit,
d) sofern er für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien herstellt, verfügt er an der oben genannten Fertigungsstätte für die oben genannte Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit über die volle Sicherheitszulassung gemäß dem Beschluss EZB/2008/3,
e) sofern es sich bei dem Hersteller um eine Druckerei handelt, ist seine Fertigungsstätte in einem Mitgliedstaat ansässig ist, und
f) sofern es sich bei dem Hersteller nicht um eine Druckerei handelt, ist seine Fertigungsstätte in einem Mitgliedstaat der EU oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ansässig.
(3) Das Direktorium kann im Einzelfall Ausnahmen zu der Standortbedingung gemäß den Buchstaben e und f unter Berücksichtigung des Standpunkts des Banknotenausschusses gestatten. Diese Beschlüsse werden umgehend dem EZB-Rat zur Kenntnis gebracht. Das Direktorium kommt allen Beschlüssen des EZB-Rats hierzu nach.
(4) Die volle Qualitätszulassung wird einem Hersteller vorbehaltlich einer gemäß den Artikeln 15, 16 oder 17 getroffenen Entscheidung für 24 Monate erteilt. Eine volle Qualitätszulassung kann alle 24 Monate erneuert werden.
(5) Ein zugelassener Hersteller bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der EZB, sofern er die Herstellung von Euro-Banknoten oder von Rohstoffen für Euro-Banknoten auf eine andere Fertigungsstätte oder an Dritte, einschließlich der Tochterunternehmen des Herstellers und der mit dem Hersteller verbundenen Unternehmen, auslagert.
Artikel 4
Befristete Qualitätszulassung
(1) Wenn ein Hersteller in den 24 Monaten vor dem Antrag auf volle Qualitätszulassung nicht an einer Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a beteiligt war, kann ihm eine befristete Qualitätszulassung für eine geplante Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit erteilt werden.
(2) Einem Hersteller kann eine befristete Qualitätszulassung für eine geplante Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit erteilt werden, wenn er sämtliche folgende Bedingungen erfüllt:
a) er erfüllt an einer bestimmten Fertigungsstätte für eine geplante Euro-Banknoten-Herstellungstätigkeit die ISO-9001-Qualitätsmangagement-Normenreihe, und eine Anerkennungsstelle hat diesbezüglich ein Zertifikat ausgestellt,
b) er hat die für die Erfüllung der Qualitätsanforderungen an der oben genannten Fertigungsstätte für die oben genannte Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit erforderlichen Verfahren und die erforderliche Infrastruktur eingerichtet,
c) sofern er plant, für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien herzustellen, wurde ihm an der oben erwähnten Fertigungsstätte für eine geplante für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit die Sicherheitszulassung gemäß dem Beschluss EZB/2008/3 erteilt,
d) sofern es sich bei ihm um eine Druckerei handelt, ist seine Fertigungsstätte in einem Mitgliedstaat ansässig, und
e) sofern es sich bei dem Hersteller nicht um eine Druckerei handelt, ist seine Fertigungsstätte in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA ansässig.
(3) Die befristete Qualitätszulassung wird einem Hersteller vorbehaltlich einer gemäß den Artikeln 15, 16 oder 17 getroffenen Entscheidung für ein Jahr gewährt. Nimmt der Hersteller während dieses Zeitraums an einer Ausschreibung für eine Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit teil oder erhält er während dieses Zeitraums den Auftrag für die Durchführung einer Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit, kann seine befristete Qualitätszulassung gegebenenfalls verlängert werden, bis die EZB eine Entscheidung darüber getroffen hat, ob ihm eine volle Qualitätszulassung erteilt wird.
ABSCHNITT II
VERFAHREN FÜR DIE VOLLE QUALITÄTSZULASSUNG
Artikel 5
Einleitungsantrag und Benennung eines Qualitätskontrollteams
(1) Ein Hersteller mit befristeter Qualitätszulassung für eine geplante Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit, der beabsichtigt, diese Tätigkeit durchzuführen, oder der eine Euro-Banknoten-Herstellungstätigkeit in den letzten 24 Monaten durchgeführt hat und beabsichtigt, diese Tätigkeit weiterhin durchzuführen, muss die Einleitung des Verfahrens für die volle Qualitätszulassung bei der EZB schriftlich beantragen. Dieser Antrag muss Folgendes enthalten:
a) die Angabe der Fertigungsstätte einschließlich ihres Standorts und die Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit, für die der Hersteller die volle Qualitätszulassung beantragt,
b) Informationen über die durchgeführte Euro-Banknoten-Herstellungstätigkeit, und
c) eine Kopie des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b erwähnten Zertifikats.
(2) Die EZB prüft, ob der Hersteller die in Absatz 1 enthaltenen Anforderungen erfüllt und informiert den Hersteller innerhalb von 30 EZB-Werktagen ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Einleitungsantrags über das Ergebnis dieser Beurteilung. Die EZB kann diese Frist einmal verlängern und setzt den Hersteller hierüber schriftlich in Kenntnis. Während der Beurteilung kann die EZB im Hinblick auf die in Absatz 1 aufgeführten Anforderungen zusätzliche Informationen von dem Hersteller verlangen. Wenn die EZB zusätzliche Informationen verlangt, informiert sie den Hersteller innerhalb von 20 EZB-Werktagen ab dem Zeitpunkt des Eingangs der zusätzlichen Informationen über das Ergebnis der Beurteilung. Die EZB kann sich mit dem Hersteller auf eine Verlängerung der in diesem Absatz erwähnten Fristen einigen.
(3) Im Falle einer positiven Beurteilung informiert die EZB den Hersteller darüber, dass eine Qualitätskontrolle auf dem Gelände des Herstellers durchgeführt wird. Die EZB benennt ein Qualitätskontrollteam, das aus Experten der EZB und der NZBen besteht. Diese Benennungen müssen Interessenkonflikte vermeiden. Wenn ein Interessenskonflikt nach einer Benennung auftritt, ersetzt die EZB sofort den betreffenden Experten mit einem Experten, bei dem kein Interessenskonflikt vorliegt.
(4) Die EZB lehnt den Einleitungsantrag ab und informiert den Hersteller schriftlich über ihre Ablehnungsentscheidung und die Gründe, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:
a) der Hersteller legt die gemäß Absatz 1 erforderlichen Informationen nicht vor,
b) der Hersteller legt die von der EZB gemäß Absatz 2 verlangten zusätzlichen Informationen nicht innerhalb des gemeinsam zu vereinbarenden angemessenen Zeitraums vor,
c) die EZB hat die volle Qualitätszulassung des Herstellers aufgehoben und die in der Aufhebungsentscheidung festgelegte Sperrfrist für einen Neuantrag ist noch nicht abgelaufen,
d) der Standort der Fertigungsstätte entspricht nicht den Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e oder f,
e) der Hersteller stellt für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien her, und die EZB hat ihm nicht die Sicherheitszulassung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d erteilt.
(5) Wenn ein zugelassener Hersteller beabsichtigt, seine Qualitätszulassung verlängern zu lassen, und er die volle Qualitätszulassung vor dem gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c festgelegten Datum erneut beantragt, bleibt seine Qualitätszulassung solange gültig, bis die EZB eine Entscheidung gemäß Artikel 7 Absatz 1 getroffen hat.
Artikel 6
Qualitätskontrolle
(1) Die Qualitätskontrolle beginnt zu dem Zeitpunkt, auf den sich der Hersteller und die EZB geeinigt haben. Wenn es sich bei dem Hersteller um eine Druckerei handelt, findet die Qualitätskontrolle während der Euro-Banknoten-Herstellung statt.
(2) Die EZB stellt dem Hersteller spätestens zwei Wochen vor der Qualitätskontrolle einen Vor-Kontroll-Fragebogen zur Verfügung, den dieser ausfüllt und mindestens eine Woche vor der Qualitätskontrolle an die EZB zurücksendet.
(3) Die Qualitätskontrolle findet an der Fertigungsstätte statt, für die der Hersteller die Qualitätszulassung beantragt.
(4) Das Qualitätskontrollteam prüft, ob die Qualitätsmaßnahmen des Herstellers die Qualitätsanforderungen erfüllen. Falls der Hersteller Verbesserungen vorschlägt, um die Qualitätsanforderungen zu erfüllen, wird die Qualitätszulassung nicht vor der Vornahme dieser Verbesserungen gewährt. Das Qualitätskontrollteam kann eine Qualitäts-Folgekontrolle durchführen, um nachzuprüfen, ob die Qualitätsmaßnahmen nach diesen Verbesserungen die Qualitätsanforderungen erfüllen, bevor der Entwurf des Kontrollberichts gemäß Absatz 6 an den Hersteller übermittelt wird.
(5) Nach Abschluss der Qualitätskontrolle und gegebenenfalls der Qualitäts-Folgekontrolle sowie vor Verlassen der Fertigungsstätte hält das Qualitätskontrollteam die Ergebnisse, einschließlich Nichterfüllungen von Qualitätsanforderungen und durch den Hersteller vorgeschlagene Verbesserungen, in einer vorläufigen Zusammenfassung fest, auf die sich sowohl das Qualitätskontrollteam als auch der Hersteller einigen und die von beiden unterschrieben wird.
(6) Das Qualitätskontrollteam fertigt den Entwurf eines Kontrollberichts an, der auf der vorläufigen Zusammenfassung beruht. Dieser Bericht enthält insbesondere Angaben zu
a) den in der Fertigungsstätte ergriffenen Qualitätsmaßnahmen, die die Qualitätsanforderungen erfüllen,
b) allen Fällen der Nichterfüllung der Qualitätsanforderungen, die das Qualitätskontrollteam festgestellt hat,
c) allen während der Qualitätskontrolle von dem Hersteller ergriffenen Maßnahmen,
d) allen vom Hersteller vorgeschlagenen Verbesserungen und, falls eine zusätzliche Qualitätskontrolle durchgeführt wird, die Bewertung des Qualitätskontrollteams, ob diese Verbesserungen durchgeführt wurden, und
e) der Bewertung des Qualitätskontrollteams, ob eine volle Qualitätszulassung erteilt werden soll.
(7) Der Kontrollberichtsentwurf muss dem Hersteller innerhalb von 30 EZB-Werktagen ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Qualitätskontrolle oder gegebenenfalls der Qualitäts-Folgekontrolle zugesandt werden. Der Hersteller kann sich innerhalb von 30 EZB-Werktagen ab Zugang des Kontrollberichtsentwurfs zu diesem äußern. Die EZB schließt den Kontrollberichtsentwurf unter Berücksichtigung der Anmerkungen des Herstellers ab, bevor sie eine Entscheidung gemäß Artikel 7 trifft. Die EZB kann sich mit dem Hersteller auf eine Verlängerung der in diesem Absatz erwähnten Fristen einigen.
(8) Ungeachtet der Vorschriften dieses Artikels, kann die EZB im Falle eines Qualitätsproblems, das die Qualität von Euro-Banknoten oder von Rohstoffen für Euro-Banknoten betrifft, eine Ad-hoc-Qualitätskontrolle anberaumen, um die Angelegenheit zu untersuchen. Die Absätze 5 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
Artikel 7
Entscheidung über die volle Qualitätszulassung
(1) Die EZB setzt den Hersteller schriftlich von ihrer Entscheidung über den Antrag auf volle Qualitätszulassung innerhalb von 30 EZB-Werktagen ab Erhalt der Anmerkungen des Herstellers zum Kontrollberichtsentwurf oder ab dem Ablauf der Frist zur Abgabe von Anmerkungen in Kenntnis.
(2) Im Falle einer positiven Entscheidung erteilt die EZB dem Hersteller die volle Qualitätszulassung. Die Entscheidung hält Folgendes fest:
a) den Hersteller,
b) die Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit und die Fertigungsstätte, für die die volle Qualitätszulassung erteilt wird,
c) das Ablaufdatum der vollen Qualitätszulassung,
d) alle besonderen Bedingungen im Hinblick auf die Buchstaben a bis c.
Die Entscheidung muss auf den Angaben beruhen, die im endgültigen Kontrollbericht enthalten sind, der der Entscheidung beigefügt wird.
(3) Wenn dem Hersteller nicht die volle Qualitätszulassung erteilt wird, gibt die EZB die Gründe hierfür an und der Hersteller kann das Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 18 einleiten.
ABSCHNITT III
VERFAHREN FÜR DIE BEFRISTETE QUALITÄTSZULASSUNG
Artikel 8
Einleitungsantrag und Benennung eines Qualitätsvorkontrollteams
(1) Wenn ein Hersteller
i) in den 24 Monaten, die dem Antrag auf befristete Qualitätszulassung vorangehen, nicht an einer Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit beteiligt war oder
ii) nicht an einer Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit beteiligt war, aber von einer NZB oder einer Druckerei aufgefordert wurde, mit einer Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit zu beginnen,
muss er die Einleitung des Verfahrens für die befristete Qualitätszulassung bei der EZB schriftlich beantragen.
Dieser Antrag muss Folgendes enthalten:
a) die Angabe der Fertigungsstätte einschließlich ihres Standorts und die Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit, für die der Hersteller die befristete Qualitätszulassung beantragt,
b) Informationen über die durchzuführende Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit, und
c) eine Kopie des in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a erwähnten Zertifikats.
(2) Ein Hersteller, dessen vorläufige befristete Qualitätszulassung abgelaufen ist, kann eine neue befristete Qualitätszulassung beantragen. Zusätzlich zu den gemäß Absatz 1 erforderlichen Informationen muss er in dem an die EZB gerichteten schriftlichen Antrag die Gründe dafür darlegen, warum er im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 weder a) an einer Ausschreibung teilgenommen noch b) den Auftrag für die Durchführung einer Euro-Banknoten-Herstellungstätigkeit erhalten hat.
(3) Die EZB überprüft, ob der Hersteller die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Anforderungen erfüllt und informiert den Hersteller innerhalb von 30 EZB-Werktagen ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Einleitungsantrags über das Ergebnis dieser Beurteilung. Die EZB kann diese Frist einmal verlängern und setzt den Hersteller hierüber schriftlich in Kenntnis. Während die EZB diese Beurteilung durchführt, kann sie im Hinblick auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Anforderungen zusätzliche Informationen von dem Hersteller verlangen. Wenn die EZB zusätzliche Informationen verlangt, informiert sie den Hersteller innerhalb von 20 EZB-Werktagen ab dem Zeitpunkt des Eingangs der zusätzlichen Informationen über das Ergebnis der Beurteilung. Die EZB kann sich mit dem Hersteller eine Verlängerung der in diesem Absatz erwähnten Fristen einigen.
(4) Im Falle einer positiven Beurteilung informiert die EZB den Hersteller darüber, dass eine Qualitätsvorkontrolle auf dem Gelände des Herstellers durchgeführt wird. Das Qualitätsvorkontrollteam wird gemäß Artikel 5 Absatz 3 benannt.
(5) Die EZB lehnt den Einleitungsantrag ab und informiert den Hersteller schriftlich über ihre Ablehnung und die Gründe hierfür, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:
a) der Hersteller erteilt die gemäß den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Informationen nicht,
b) der Hersteller erteilt die von der EZB gemäß Absatz 3 verlangten zusätzlichen Informationen nicht innerhalb des gemeinsam zu vereinbarenden angemessenen Zeitraums,
c) die EZB hat die befristete oder die volle Qualitätszulassung des Herstellers aufgehoben und die in der Aufhebungsentscheidung festgelegte Sperrfrist für einen Neuantrag ist noch nicht abgelaufen,
d) der Standort der Fertigungsstätte entspricht nicht den Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben d und e,
e) der Hersteller beabsichtigt, für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien herzustellen und die EZB hat ihm nicht die Sicherheitszulassung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c erteilt.
(6) Wenn ein zugelassener Hersteller beabsichtigt, seine Qualitätszulassung verlängern zu lassen, und er die befristete Qualitätszulassung vor dem gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c festgelegten Datum erneut beantragt, bleibt seine Qualitätszulassung vorbehaltlich des Absatzes 2 solange gültig, bis die EZB eine Entscheidung gemäß Artikel 10 Absatz 1 getroffen hat.
Artikel 9
Qualitätsvorkontrolle
(1) Die Qualitätsvorkontrolle beginnt zu dem Zeitpunkt, auf den sich der Hersteller und die EZB geeinigt haben.
(2) Die Qualitätsvorkontrolle findet an der Fertigungsstätte statt, für die der Hersteller die Qualitätszulassung beantragt.
(3) Sobald der Hersteller die Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit aufnimmt, prüft das Qualitätsvorkontrollteam, ob die durch den Hersteller ergriffenen Qualitätsmaßnahmen die Qualitätsanforderungen erfüllen werden.
(4) Das Qualitätsvorkontrollteam legt die Ergebnisse in einem Vorkontrollberichtsentwurf dar. Dieser Vorkontrollberichtsentwurf enthält insbesondere Angaben zu Folgendem:
a) den in der Fertigungsstätte bereits ergriffenen Qualitätsmaßnahmen, die die Qualitätsanforderungen erfüllen,
b) den Qualitätsmaßnahmen, die der Hersteller noch zu ergreifen hat, um die Qualitätsanforderungen zu erfüllen, und
c) der Bewertung des Qualitätsvorkontrollteams, ob eine befristete Qualitätszulassung erteilt werden soll.
(5) Der Vorkontrollberichtsentwurf muss dem Hersteller innerhalb von 30 EZB-Werktagen ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Qualitätsvorkontrolle zugesandt werden. Der Hersteller kann sich innerhalb von 30 EZB-Werktagen ab Zugang des Vorkontrollberichtsentwurfs zu diesem äußern. Die EZB schließt den Vorkontrollberichtsentwurf unter Berücksichtigung der Anmerkungen des Herstellers ab, bevor sie eine Entscheidung gemäß Artikel 10 trifft. Die EZB kann sich mit dem Hersteller auf eine Verlängerung der in diesem Absatz erwähnten Fristen einigen.
Artikel 10
Entscheidung über die befristete Qualitätszulassung
(1) Die EZB setzt den Hersteller schriftlich von ihrer Entscheidung über den Antrag auf befristete Qualitätszulassung innerhalb von 30 EZB-Werktagen ab Erhalt der Anmerkungen des Herstellers zum Vorkontrollberichtsentwurf oder ab dem Ablauf der Frist zur Abgabe von Anmerkungen in Kenntnis.
(2) Im Falle einer positiven Entscheidung erteilt die EZB dem Hersteller die befristete Qualitätszulassung. Die Entscheidung der EZB hält Folgendes fest:
a) den Hersteller,
b) die Euro-Banknoten-Herstellungstätigkeit und die Fertigungsstätte, für die die befristete Qualitätszulassung erteilt wird,
c) das Ablaufdatum der befristeten Qualitätszulassung,
d) alle besonderen Bedingungen im Hinblick auf die Buchstaben a bis c.
Die Entscheidung muss auf den Angaben beruhen, die in dem endgültigen Vorkontrollbericht gemäß Artikel 9 Absatz 5 enthalten sind, der der Entscheidung beigefügt wird.
(3) Ein Hersteller, dem die befristete Qualitätszulassung erteilt wurde, kann an einer Ausschreibung für eine Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit teilnehmen oder den Auftrag für die Durchführung einer Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit erhalten. Sobald der Hersteller eine Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit aufnimmt, muss er sofort die Einleitung des Verfahrens für die volle Qualitätszulassung gemäß Abschnitt II bei der EZB schriftlich beantragen. Die Qualitätskontrolle gemäß Artikel 6 beginnt innerhalb von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem dem Hersteller die befristete Qualitätszulassung erteilt wurde.
(4) Wenn die EZB die befristete Qualitätszulassung nicht erteilt, gibt sie die Gründe hierfür an. Der Hersteller kann das Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 18 einleiten.
ABSCHNITT IV
FORTDAUERNDE PFLICHTEN
Artikel 11
Fortdauernde Pflichten der zugelassenen Hersteller und der EZB
(1) Ein zugelassener Hersteller stellt der EZB jedes Mal, wenn das ursprüngliche Zertifikat gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a erneuert wird, für die entsprechende Fertigungsstätte eine Kopie des Zertifikats für sein Qualitätsmanagementsystem zur Verfügung.
(2) Ein zugelassener Hersteller informiert die EZB schriftlich und unverzüglich über Folgendes:
a) die Einleitung eines Verfahrens über seine Abwicklung oder Umstrukturierung oder ähnliche Verfahren,
b) die Bestellung eines Insolvenzverwalters, Zwangsverwalters, Sequesters oder einer vergleichbaren Person,
c) die Absicht, Dritte einschließlich Subunternehmer bei einer Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit einzusetzen,
d) Änderungen, die nach der Erteilung der Qualitätszulassung vorgenommen wurden und die die Erfüllung der Qualitätszulassungsanforderungen betreffen oder betreffen könnten,
e) Kontrollwechsel des Herstellers infolge einer Änderung seiner Eigentümerstruktur oder aus sonstigen Gründen.
(3) Zugelassene Hersteller behandeln die Qualitätsanforderungen vertraulich.
(4) Die EZB informiert die zugelassenen Hersteller über Neufassungen der Qualitätsanforderungen.
ABSCHNITT V
FOLGEN DER NICHTERFÜLLUNG
Artikel 12
Entscheidungsverfahren
(1) Im Rahmen der zu treffenden Äußerungen und Entscheidungen gemäß Artikel 14 bis 17 muss die EZB:
a) die Nichterfüllung unter Berücksichtigung des (Vor-)Kontrollberichts überprüfen und
b) den Hersteller innerhalb von 30 EZB-Werktagen ab dem Erhalt der Anmerkungen des Herstellers zu dem (Vor-)Kontrollberichtsentwurf schriftlich über die getroffene Äußerung oder Entscheidung einschließlich folgender Angaben informieren: i) die Nichterfüllung, ii) die Fertigungsstätte und die Euro-Banknotenproduktionstätigkeit, auf die sich die Äußerung oder Entscheidung bezieht, iii) den Zeitpunkt der Äußerung, oder den Zeitpunkt, in dem die Entscheidung in Kraft tritt, und iv) die Gründe für die Äußerung oder Entscheidung.
(2) In allen Fällen, in denen die EZB eine Äußerung oder eine Entscheidung gemäß Artikel 14 bis 17 trifft, muss diese in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Nichterfüllung stehen. Die EZB informiert die NZBen und alle Hersteller über die getroffene Äußerung oder Entscheidung, ihren Anwendungsbereich sowie ihre Laufzeit. Sie kündigt in diesem Falle ferner an, die NZBen über Änderungen des Status des nichterfüllenden Herstellers zu benachrichtigen.
Artikel 13
Fälle der Nichterfüllung
(1) Die Nichterfüllung der Qualitätsanforderungen, der sonstigen Voraussetzungen für die Qualitätszulassung oder der Verpflichtungen gemäß Artikel 11 durch einen Hersteller wird durch das Qualitäts-(Vor-)Kontrollteam in eine der in Absätze 2 bis 5 aufgelisteten Kategorien eingeordnet.
(2) Eine Nichterfüllung, die nach Ansicht des Qualitäts(vor)kontrollteams unmittelbare und ernsthafte Auswirkungen auf die Qualität der Herstellung von Euro-Banknoten oder von Rohstoffen für Euro-Banknoten durch den Hersteller hat, gilt als schwere Nichterfüllung, und die EZB trifft eine Entscheidung gemäß Artikel 16.
(3) Eine Nichterfüllung, die nach Ansicht des Qualitäts(vor)kontrollteams keine unmittelbaren und ernsthaften Auswirkungen auf die Qualität der Herstellung von Euro-Banknoten oder von Rohstoffen für Euro-Banknoten durch den Hersteller hat, die aber einen unmittelbar schädlichen Einfluss auf die Qualität dieser Herstellung haben könnte, gilt als Standardfall der Nichterfüllung und die EZB trifft eine Entscheidung gemäß Artikel 15.
(4) Eine Nichterfüllung, die nach Ansicht des Qualitäts(vor)kontrollteams keinen unmittelbar schädlichen Einfluss auf die Qualität der Herstellung von Euro-Banknoten oder von Rohstoffen für Euro-Banknoten durch den Hersteller hat, die aber vor der nächsten Qualitätskontrolle behoben werden muss; in dem (Vor-)Kontrollbericht wird darauf mit einer Bemerkung Bezug genommen und die EZB äußert sich hierzu schriftlich gemäß Artikel 14.
(5) Eine Nichterfüllung, die keinen der Fälle gemäß Absatz 2 bis 4 darstellt, wird in dem (Vor-)Kontrollbericht als Hinweis erwähnt, aber führt nicht zu einer der in Artikel 14 bis 17 genannten Maßnahmen.
Artikel 14
Schriftliche Äußerung
(1) Die EZB trifft gegenüber dem Hersteller in einem der Fälle der Nichterfüllung gemäß Artikel 13 Absatz 4 eine schriftliche Äußerung, die dem (Vor-)Kontrollbericht hinzugefügt werden kann.
(2) Die schriftliche Äußerung hält fest, dass die EZB eine Entscheidung gemäß Artikel 15 trifft, wenn die Nichterfüllung bis zur nächsten Durchführung der (Vor-)Kontrolle nicht behoben wurde.
Artikel 15
Korrekturmaßnahmen und vorübergehende Außerkraftsetzung der Qualitätszulassung hinsichtlich neuer Aufträge
Wenn eine Nichterfüllung gemäß Artikel 13 Absatz 3 festgestellt wird, der Hersteller jedoch eine angemessene Begründung dafür vorbringt, dass er in der Lage sein wird, die Nichterfüllung zu korrigieren, erlässt die EZB eine Entscheidung,
a) in der nach Rücksprache mit dem Hersteller diesem eine Frist zur Behebung der Nichterfüllung festgelegt wird,
b) und in der bestimmt wird, dass der Hersteller keine neuen Aufträge für die betreffende Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit annehmen darf, einschließlich der Teilnahme an entsprechenden Ausschreibungsverfahren, wenn die Nichterfüllung nicht bis zum Ablauf der Frist gemäß Punkt a behoben worden ist.
Artikel 16
Vorübergehende Außerkraftsetzung der Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit
(1) Wenn eine Nichterfüllung gemäß Artikel 13 Absatz 2 festgestellt wird, kann das Qualitäts-(Vor-)Kontrollteam der EZB die vorübergehende Außerkraftsetzung der betreffenden Euro-Banknoten-Produktionstätigkeit mit sofortiger Wirkung bis zur Behebung der Nichterfüllung empfehlen. Der Hersteller informiert das Qualitäts-(Vor-)Kontrollteam über andere Hersteller, die als Kunden oder Lieferanten von der Außerkraftsetzung betroffen sein können.
(2) So bald wie möglich nach Inkrafttreten einer vorübergehenden Außerkraftsetzung gemäß Absatz 1 überprüft das Qualitäts-(Vor-)Kontrollteam im Rahmen einer Qualitätsfolgekontrolle, ob die Nichterfüllung behoben wurde. Beschließt das Qualitäts-(Vor-)Kontrollteam, dass die Nichterfüllung behoben wurde, hebt die EZB die Außerkraftsetzung auf. Beseitigt der Hersteller die Nichterfüllung nicht, trifft die EZB eine Entscheidung gemäß Artikel 17.
Artikel 17
Aufhebung der Qualitätszulassung
(1) Die EZB hebt die Zulassung eines Herstellers auf, wenn er nicht in der Lage ist, einen Fall der Nichterfüllung gemäß Artikel 13 Absatz 2 zu beseitigen.
(2) In ihrer Aufhebungsentscheidung gibt die EZB den Zeitpunkt an, ab dem der Hersteller wieder eine Qualitätszulassung beantragen kann.
Artikel 18
Überprüfungsverfahren
(1) Wenn die EZB eine der folgenden Entscheidungen erlässt:
a) Ablehnung eines Antrags auf Einleitung des vollen oder befristeten Qualitätszulassungsverfahrens,
b) Ablehnung der Erteilung einer vollen oder befristeten Qualitätszulassung,
c) gemäß den Artikeln 14 bis 17,
kann der Hersteller innerhalb von 30 EZB-Werktagen ab dem Zugang dieser Entscheidung einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung der Entscheidung beim EZB-Rat einreichen. Der Hersteller begründet diesen Antrag und fügt alle ergänzenden Informationen bei.
(2) Der EZB-Rat kann die Anwendung der zu überprüfenden Entscheidung vorübergehend aussetzen, wenn der Hersteller dies ausdrücklich unter Angabe von Gründen verlangt.
(3) Der EZB-Rat überprüft die Entscheidung und übermittelt dem Hersteller die begründete Entscheidung schriftlich innerhalb von zwei Monaten ab dem Eingang des Antrags.
(4) Die Anwendung der Absätze 1 bis 3 erfolgt unbeschadet der Rechte gemäß den Artikeln 263 und 265 des Vertrags.
ABSCHNITT VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 19
EZB-Qualitätszulassungsregister
(1) Die EZB führt ein Qualitätszulassungsregister,
a) das die Hersteller aufführt, denen eine volle oder befristete Qualitätszulassung erteilt wurde, sowie deren Fertigungsstätten,
b) das für jede Fertigungsstätte die Euro-Banknoten-Herstellungstätigkeit angibt, für die die Qualitätszulassung erteilt wurde,
c) das den Ablauf der Qualitätszulassungen aufzeichnet.
(2) Wenn die EZB eine Entscheidung gemäß Artikel 16 erlässt, verzeichnet sie die Dauer der Aussetzung.
(3) Wenn die EZB eine Entscheidung gemäß Artikel 17 erlässt, löscht sie den Namen des Herstellers aus dem Register.
(4) Die EZB verschafft allen NZBen und zugelassenen Herstellern Zugang zu der Liste aller in dem Register enthaltenen Hersteller und zu Neufassungen dieser Liste.
Artikel 20
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Mai 2011.
( 1 ) ABl. L 140 vom 30.5.2008, S. 26.