02010D0004(01) — DE — 01.05.2023 — 002.001
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►C1 BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 10. Mai 2010 über die Verwaltung von der Griechischen Republik gewährten zusammengelegten bilateralen Krediten und zur Änderung des Beschlusses EZB/2007/7 ◄ (EZB/2010/4) (ABl. L 119 vom 13.5.2010, S. 24) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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BESCHLUSS (EU) 2022/435 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 8. März 2022 |
L 88 |
196 |
16.3.2022 |
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BESCHLUSS (EU) 2023/815 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 28. März 2023 |
L 102 |
20 |
17.4.2023 |
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Berichtigt durch:
BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 10. Mai 2010
über die Verwaltung von der Griechischen Republik gewährten zusammengelegten bilateralen Krediten und zur Änderung des Beschlusses EZB/2007/7
(EZB/2010/4)
(2010/275/EU)
Artikel 1
Änderung des Beschlusses EZB/2007/7
Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses EZB/2007/7 erhält folgende Fassung:
Artikel 2
Kontoeröffnung
In Bezug auf die Kreditrahmenvereinbarung eröffnet die EZB auf Verlangen der Europäischen Kommission ein Konto im Namen der Kreditgeber, wodurch sie die Kreditgeber als Kunden akzeptiert.
Artikel 3
Entgegennahme von auf das Konto eingehenden Zahlungen
Die EZB akzeptiert ausschließlich von dem bzw. an das Konto im Namen der Kreditgeber geleistete Zahlungen, wenn diese Zahlungen im Zusammenhang mit der Kreditrahmenvereinbarung erfolgen.
Artikel 4
Entgegennahme von Anweisungen
Hinsichtlich des Kontos im Namen der Kreditgeber akzeptiert und befolgt die EZB ausschließlich Anweisungen der Europäischen Kommission; Anweisungen eines einzelnen Kreditgebers werden nicht akzeptiert.
Artikel 5
Verzinsung
Das bei der EZB unterhaltene Konto im Namen der Kreditgeber wird gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/31) ( 1 ) verzinst.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 12. Mai 2010 in Kraft.
( 1 ) Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank vom 15. Oktober 2019 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2019/31) (ABl. L 267 vom 21.10.2019, S. 12).