02010D0004(01) — DE — 01.05.2023 — 002.001


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►B

►C1  BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 10. Mai 2010

über die Verwaltung von der Griechischen Republik gewährten zusammengelegten bilateralen Krediten und zur Änderung des Beschlusses EZB/2007/7 ◄

(EZB/2010/4)

(2010/275/EU)

(ABl. L 119 vom 13.5.2010, S. 24)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

BESCHLUSS (EU) 2022/435 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 8. März 2022

  L 88

196

16.3.2022

►M2

BESCHLUSS (EU) 2023/815 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 28. März 2023

  L 102

20

17.4.2023


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 124 vom 20.5.2010, S.  10  (4/2010)




▼B

▼C1

BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 10. Mai 2010

über die Verwaltung von der Griechischen Republik gewährten zusammengelegten bilateralen Krediten und zur Änderung des Beschlusses EZB/2007/7

▼B

(EZB/2010/4)

(2010/275/EU)



Artikel 1

Änderung des Beschlusses EZB/2007/7

Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses EZB/2007/7 erhält folgende Fassung:

„(2)  
Die EZB kann ausschließlich Zentralbanken, europäische und internationale Organisationen sowie, aufgrund einer Einzelfallentscheidung des EZB-Rates, Zentralregierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder öffentliche Unternehmen, die von diesen Zentralregierungen zum Handeln in ihrem Auftrag bestellt werden, als Kunden akzeptieren.“

Artikel 2

Kontoeröffnung

In Bezug auf die Kreditrahmenvereinbarung eröffnet die EZB auf Verlangen der Europäischen Kommission ein Konto im Namen der Kreditgeber, wodurch sie die Kreditgeber als Kunden akzeptiert.

Artikel 3

Entgegennahme von auf das Konto eingehenden Zahlungen

Die EZB akzeptiert ausschließlich von dem bzw. an das Konto im Namen der Kreditgeber geleistete Zahlungen, wenn diese Zahlungen im Zusammenhang mit der Kreditrahmenvereinbarung erfolgen.

Artikel 4

Entgegennahme von Anweisungen

Hinsichtlich des Kontos im Namen der Kreditgeber akzeptiert und befolgt die EZB ausschließlich Anweisungen der Europäischen Kommission; Anweisungen eines einzelnen Kreditgebers werden nicht akzeptiert.

▼M2

Artikel 5

Verzinsung

Das bei der EZB unterhaltene Konto im Namen der Kreditgeber wird gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/31) ( 1 ) verzinst.

▼B

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 12. Mai 2010 in Kraft.



( 1 ) Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank vom 15. Oktober 2019 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2019/31) (ABl. L 267 vom 21.10.2019, S. 12).