02010A0204(01) — DE — 16.04.2019 — 005.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
|
WÄHRUNGSVEREINBARUNG zwischen der Europäischen Union und dem Staat Vatikanstadt (ABl. C 028 vom 4.2.2010, S. 13) |
Geändert durch:
|
|
|
Amtsblatt |
||
|
Nr. |
Seite |
Datum |
||
|
L 174 |
24 |
4.7.2012 |
||
|
C 73 |
29 |
12.3.2014 |
||
|
L 120 |
58 |
13.5.2015 |
||
|
L 47 |
10 |
24.2.2016 |
||
|
L 19 |
64 |
25.1.2017 |
||
|
L 81 |
77 |
23.3.2018 |
||
|
L 85 |
24 |
27.3.2019 |
||
WÄHRUNGSVEREINBARUNG
zwischen der Europäischen Union und dem Staat Vatikanstadt
2010/C 28/05
DIE EUROPÄISCHE UNION, vertreten durch die Europäische Kommission und die Italienische Republik,
und
DER STAAT VATIKANSTADT, vertreten durch den Heiligen Stuhl im Sinne von Artikel 3 des Lateranvertrags —
in Erwägung nachstehender Gründe:|
(1) |
Am 1. Januar 1999 ist der Euro gemäß der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 an die Stelle der Währungen der Mitgliedstaaten getreten, die an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, darunter auch Italien. |
|
(2) |
Italien und der Staat Vatikanstadt waren vor der Einführung des Euro durch bilaterale Währungsvereinbarungen miteinander verbunden, insbesondere durch die Convenzione monetaria tra la Repubblica Italiana e lo Stato della Città del Vaticano vom 3. Dezember 1991. |
|
(3) |
Gemäß der Erklärung Nr. 6 im Anhang zur Schlussakte zum Vertrag über die Europäische Union sollte die Gemeinschaft die Neuaushandlung bestehender Übereinkünfte mit dem Staat Vatikanstadt, die durch die Einführung der einheitlichen Währung erforderlich werden könnte, erleichtern. |
|
(4) |
Am 29. Dezember 2000 hat die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Italienische Republik unter Beteiligung der Kommission und der EZB, eine Währungsvereinbarung mit dem Staat Vatikanstadt geschlossen. |
|
(5) |
Gemäß dieser Währungsvereinbarung verwendet der Staat Vatikanstadt den Euro als offizielle Währung und erkennt den Euro-Banknoten und -Münzen den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zu. Er sollte sicherstellen, dass die EU-Vorschriften für auf Euro lautende Banknoten und Münzen — einschließlich der Vorschriften für deren Schutz vor Fälschung — in seinem Hoheitsgebiet anwendbar sind. |
|
(6) |
Aus dieser Vereinbarung erwächst der EZB und den nationalen Zentralbanken keinerlei Verpflichtung, die Finanzinstrumente des Staates Vatikanstadt in das/die Verzeichnis(se) der Wertpapiere aufzunehmen, die für geldpolitische Maßnahmen des Europäischen Systems der Zentralbanken in Frage kommen. |
|
(7) |
Es sollte ein Gemischter Ausschuss aus Vertretern des Staates Vatikanstadt, der Italienischen Republik, der Kommission und der EZB eingesetzt werden, der die Anwendung dieser Vereinbarung prüft, die jährlichen Obergrenzen für die Münzausgabe festlegt, die Angemessenheit des zum Nennwert einzuführenden Mindestanteils von Münzen prüft und die Maßnahmen bewertet, die vom Staat Vatikanstadt zur Umsetzung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften getroffen werden. |
|
(8) |
Für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Vereinbarung sollte der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig sein — |
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Der Staat Vatikanstadt ist berechtigt, den Euro gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 und (EG) Nr. 974/98 als offizielle Währung zu verwenden. Der Staat Vatikanstadt erkennt den Euro-Banknoten und -Münzen den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zu.
Artikel 2
Der Staat Vatikanstadt gibt keine Banknoten, Münzen oder Geldersatzmittel gleich welcher Art aus, es sei denn, die Bedingungen für eine solche Ausgabe wurden mit der Europäischen Union vereinbart. Die Bedingungen für die Ausgabe von Euro-Münzen ab dem 1. Januar 2010 sind in den folgenden Artikeln niedergelegt.
Artikel 3
(1) Die (wertmäßige) Obergrenze für die jährliche Ausgabe von Euro-Münzen durch den Staat Vatikanstadt wird von dem durch die vorliegende Vereinbarung eingesetzten Gemischten Ausschuss berechnet als Summe aus
— einem festen Anteil, dessen anfänglicher Betrag für 2010 auf 2 300 000 EUR festgesetzt wird. Der Gemischte Ausschuss kann den festen Anteil jährlich neu bestimmen, um sowohl der Inflation — auf der Grundlage der HVPI-Inflation Italiens im Jahr n-1 — als auch etwaigen signifikanten Entwicklungen auf dem Markt für Euro-Sammlermünzen Rechnung zu tragen;
— einem variablen Anteil, der der im Jahr n-1 in Italien pro Kopf ausgegebenen durchschnittlichen Anzahl von Münzen, multipliziert mit der Einwohnerzahl des Staates Vatikanstadt, entspricht.
(2) In Jahren, in denen der Heilige Stuhl nicht besetzt ist, kann der Staat Vatikanstadt auch besondere Gedenkmünzen und/oder Sammlermünzen ausgeben. Steigt die Münzausgabe durch diese Sonderausgabe insgesamt über die in Absatz 1 festgelegte Obergrenze an, so wird der Wert dieser Ausgabe auf den nicht ausgeschöpften Teil der Obergrenze vom vorangehenden Jahr angerechnet und/oder von der Obergrenze für das folgende Jahr abgezogen.
Artikel 4
(1) Die vom Staat Vatikanstadt ausgegebenen Euro-Münzen stimmen hinsichtlich des Nennwerts, des Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels, der technischen Merkmale, der künstlerischen Merkmale der gemeinsamen Seite und der gemeinsamen künstlerischen Merkmale der nationalen Seite mit den ausgegebenen Euro-Münzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die den Euro eingeführt haben, überein.
(2) Der Staat Vatikanstadt notifiziert die Entwürfe der nationalen Seite seiner Euro-Münzen im Voraus der Kommission, die deren Übereinstimmung mit den EU-Vorschriften prüft.
Artikel 5
(1) Die vom Staat Vatikanstadt ausgegebenen Euro-Münzen werden vom Istituto Poligrafico e Zecca dello Stato der Italienischen Republik geprägt.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Staat Vatikanstadt seine Münzen mit Zustimmung des Gemischten Ausschusses auch in einer anderen als der in Absatz 1 genannten Münzanstalt der EU, die Euro-Münzen prägt, herstellen lassen.
Artikel 6
(1) Für die Zwecke der Genehmigung des Gesamtumfangs der Münzausgabe der Italienischen Republik durch die Europäische Zentralbank gemäß Artikel 128 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird der Umfang der vom Staat Vatikanstadt ausgegebenen Euro-Münzen dem Umfang der Münzenausgabe der Italienischen Republik hinzugerechnet.
(2) Der Staat Vatikanstadt teilt der Italienischen Republik alljährlich spätestens zum 1. September Umfang und Nennwert der Euro-Münzen mit, die er im Laufe des jeweils folgenden Jahres auszugeben gedenkt. Er teilt außerdem der Kommission mit, zu welchen Bedingungen diese Münzen ausgegeben werden sollen.
(3) Der Staat Vatikanstadt übermittelt die in Absatz 2 genannten Informationen für das Jahr 2010 unmittelbar nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung.
(4) Unbeschadet der Ausgabe von Sammlermünzen bringt der Staat Vatikanstadt mindestens 51 % der jährlich ausgegebenen Euro-Münzen zum Nennwert in Umlauf. Der Gemischte Ausschuss prüft alle fünf Jahre, ob der Mindestanteil der zum Nennwert einzuführenden Euro-Münzen angemessen ist, und kann beschließen, ihn zu erhöhen.
Artikel 7
(1) Der Staat Vatikanstadt darf Euro-Sammlermünzen ausgeben. Sie werden auf die jährliche Obergrenze gemäß Artikel 3 angerechnet. Die Ausgabe von Euro-Sammlermünzen durch den Staat Vatikanstadt wird in Einklang mit den EU-Leitlinien für Euro-Sammlermünzen durchgeführt, die unter anderem die Festlegung von technischen und künstlerischen Merkmalen sowie Stückelungen vorschreiben, anhand deren Euro-Sammlermünzen von den für den Umlauf bestimmten Münzen zu unterscheiden sind.
(2) Die vom Staat Vatikanstadt ausgegebenen Sammlermünzen sind in der Europäischen Union kein gesetzliches Zahlungsmittel.
Artikel 8
(1) Der Staat Vatikanstadt verpflichtet sich, durch direkte Umsetzung oder etwaige gleichwertige Schritte alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, damit die im Anhang dieser Vereinbarung aufgeführten EU-Rechtsakte und -Vorschriften in folgenden Bereichen umgesetzt werden:
a) Euro-Banknoten und -Münzen,
b) Verhinderung von Geldwäsche, Betrug und Fälschung von Bargeld und bargeldlosen Zahlungsmitteln, Medaillen und Marken sowie statistische Berichtspflichten.
Bei Entstehung eines Bankensektors im Staat Vatikanstadt wird das im Anhang enthaltene Verzeichnis der Rechtsakte und Vorschriften um das Banken- und Finanzrecht der EU sowie die einschlägigen Rechtsakte und Vorschriften der EZB, insbesondere zu den statistischen Berichtspflichten, erweitert.
(2) Die Rechtsakte und Vorschriften im Sinne von Absatz 1 werden vom Staat Vatikanstadt innerhalb der im Anhang festgelegten Fristen umgesetzt.
(3) Der Anhang wird alljährlich von der Kommission geändert, um neuen einschlägigen EU-Rechtsakten und -Vorschriften sowie Änderungen an bestehenden Rechtsakten und Vorschriften Rechnung zu tragen. Anschließend legt der Gemischte Ausschuss angemessene und vertretbare Fristen für die Umsetzung der neu in den Anhang aufgenommenen Rechtsakte und Vorschriften durch den Staat Vatikanstadt fest.
(4) Der aktualisierte Anhang wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 9
Im Staat Vatikanstadt ansässigen Finanzinstituten kann zu angemessenen Konditionen, die von der Banca d’Italia im Einvernehmen mit der Europäischen Zentralbank festgelegt werden, Zugang zu den Interbanken-Zahlungsverkehrs- und -Wertpapierabrechnungssystemen im Euroraum gewährt werden.
Artikel 10
(1) Für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vereinbarung, die im Gemischten Ausschusses nicht beigelegt werden können, ist allein der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
(2) Gelangen die Europäische Union (auf Empfehlung der EU-Delegation im Gemischten Ausschuss) oder der Staat Vatikanstadt zu der Auffassung, dass die jeweils andere Partei gegen eine Verpflichtung aus dieser Vereinbarung verstoßen hat, so können sie den Gerichtshof anrufen. Das Urteil des Gerichtshofs ist für die Parteien bindend, die innerhalb der vom Gerichtshof in seinem Urteil festgelegten Frist die erforderlichen Maßnahmen treffen, um dem Urteil nachzukommen.
(3) Versäumen es die Europäische Union oder der Staat Vatikanstadt, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um dem Urteil fristgerecht nachzukommen, so kann die jeweils andere Partei die Vereinbarung fristlos kündigen.
Artikel 11
(1) Ein Gemischter Ausschuss wird eingesetzt, dem die Vertreter des Staates Vatikanstadt und der Europäischen Union angehören. Der Delegation der EU gehören Vertreter der Kommission und der Italienischen Republik sowie die Vertreter der Europäischen Zentralbank an. Die Delegation der Europäischen Union sollte ihre Geschäftsordnung einvernehmlich annehmen.
(2) Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Den Vorsitz führen abwechselnd für jeweils ein Jahr ein Vertreter der Europäischen Union und ein Vertreter des Staates Vatikanstadt. Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einstimmig.
(3) Der Gemischte Ausschuss tauscht Meinungen und Informationen aus und fasst die in den Artikeln 3, 6 und 8 genannten Beschlüsse. Er prüft die vom Staat Vatikanstadt getroffenen Maßnahmen und bemüht sich um Beilegung etwaiger aus der Anwendung dieser Vereinbarungen herrührender Streitigkeiten.
(4) Nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung gemäß Artikel 13 übernimmt die Europäische Union zuerst den Vorsitz im Gemischten Ausschuss.
Artikel 12
Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 3 kann jede Partei diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündigen.
Artikel 13
Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Artikel 14
Die Währungsvereinbarung vom 29. Dezember 2000 wird durch die vorliegende Vereinbarung ab dem Zeitpunkt deren Inkrafttretens ersetzt. Bezugnahmen auf die Vereinbarung vom 29. Dezember 2000 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Vereinbarung.
ANHANG
|
|
UMZUSETZENDE RECHTSVORSCHRIFTEN |
UMSETZUNGSFRIST |
|
Verhinderung der Geldwäsche |
||
|
1 |
Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten (ABl. L 182 vom 5.7.2001, S. 1) |
|
|
2 |
Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 9) |
|
|
3 |
Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39) |
31. Dezember 2016 (2) |
|
4 |
Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1) |
31. Dezember 2017 (3) |
|
5 |
Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73) |
31. Dezember 2017 (3) |
|
|
Geändert durch: |
|
|
6 |
Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43). |
31. März 2020 (6) |
|
|
Ergänzt durch: |
|
|
7 |
Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen (ABl. L 254 vom 20.9.2016, S. 1). |
31. Dezember 2017 (5) |
|
|
Geändert durch: |
|
|
8 |
Delegierte Verordnung (EU) 2018/105 der Kommission vom 27. Oktober 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 im Hinblick auf die Aufnahme Äthiopiens in die Liste der Drittländer mit hohem Risiko in der Tabelle unter Nummer I des Anhangs (ABl. L 19 vom 24.1.2018, S. 1). |
31. März 2019 (6) |
|
9 |
Delegierte Verordnung (EU) 2018/212 der Kommission vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aufnahme von Sri Lanka, Trinidad und Tobago und Tunesien in die Tabelle unter Nummer I des Anhangs (ABl. L 41 vom 14.2.2018, S. 4). |
31. März 2019 (6) |
|
Verhinderung von Betrug und Fälschung |
||
|
10 |
Rahmenbeschluss 2001/413/JI des Rates vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln (ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 1) |
31. Dezember 2010 |
|
11 |
Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6) |
31. Dezember 2010 |
|
|
Geändert durch: |
|
|
12 |
Verordnung (EG) Nr. 44/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 1) |
|
|
13 |
Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 1) |
31. Dezember 2010 |
|
|
Geändert durch: |
|
|
14 |
Verordnung (EG) Nr. 46/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 5). |
|
|
15 |
Richtlinie 2014/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates (ABl. L 151 vom 21.5.2014, S. 1) |
31. Dezember 2016 (2) |
|
Vorschriften für Euro-Banknoten und -Münzen |
||
|
16 |
Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Mai 1999 über ein Qualitätsmanagementsystem für die Euro-Münzen |
31. Dezember 2010 |
|
17 |
Mitteilung 2001/C 318/03 der Kommission vom 22. Oktober 2001 zum urheberrechtlichen Schutz des Münzbilds der gemeinsamen Seite der Euro-Münzen (KOM(2001) 600 endg.) (ABl. C 318 vom 13.11.2001, S. 3) |
31. Dezember 2010 |
|
18 |
Leitlinie EZB/2003/5 der Europäischen Zentralbank vom 20. März 2003 über die Anwendung von Maßnahmen gegen unerlaubte Reproduktionen von Euro-Banknoten sowie über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 20) |
31. Dezember 2010 |
|
|
Geändert durch: |
|
|
19 |
Leitlinie EZB/2013/11 der Europäischen Zentralbank vom 19. April 2013 zur Änderung der Leitlinie EZB/2003/5 über die Anwendung von Maßnahmen gegen unerlaubte Reproduktionen von Euro-Banknoten sowie über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (ABl. L 118 vom 30.4.2013, S. 43). |
31. Dezember 2014 (1) |
|
20 |
Beschluss EZB/2010/14 der Europäischen Zentralbank vom 16. September 2010 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (ABl. L 267 vom 9.10.2010, S. 1). |
31. Dezember 2012 |
|
|
Geändert durch: |
|
|
21 |
Beschluss EZB/2012/19 der Europäischen Zentralbank vom 7. September 2012 (ABl. L 253 vom 20.9.2012, S. 19) |
31. Dezember 2013 (1) |
|
22 |
Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. L 339 vom 22.12.2010, S. 1) |
31. Dezember 2012 |
|
23 |
Verordnung (EU) Nr. 651/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Ausgabe von Euro-Münzen (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 135) |
31. Dezember 2013 (1) |
|
24 |
Beschluss EZB/2013/10 der Europäischen Zentralbank vom 19. April 2013 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (ABl. L 118 vom 30.4.2013, S. 37) |
31. Dezember 2014 (1) |
|
25 |
Verordnung (EU) Nr. 729/2014 des Rates vom 24. Juni 2014 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (Neufassung) (ABl. L 194 vom 2.7.2014, S. 1) |
31. Dezember 2013 (2) |
Abschnitt des Anhangs der Währungsvereinbarung entsprechend der auf Ersuchen des Heiligen Stuhls und des Staates Vatikanstadt getroffenen Ad-hoc-Vereinbarung des Gemischten Ausschusses über die Einbeziehung relevanter Bestimmungen für Einrichtungen, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Finanztätigkeiten ausüben
|
|
RELEVANTE TEILE DER FOLGENDEN RECHTSINSTRUMENTE |
UMSETZUNGSFRIST |
|
26 |
Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1) |
31. Dezember 2016 (1) |
|
|
Geändert durch: |
|
|
27 |
Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 (ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 28). |
|
|
28 |
Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 (ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 16). |
|
|
29 |
Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1). |
|
|
30 |
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) |
31. Dezember 2017 (1) |
|
31 |
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) und gegebenenfalls der damit verbundenen Stufe 2-Maßnahmen |
31. Dezember 2017 (1) |
|
|
Geändert durch: |
|
|
32 |
Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verschuldungsquote (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 37) |
31. Dezember 2017 (2) |
|
33 |
Verordnung (EU) 2017/2395 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen der Einführung des IFRS 9 auf die Eigenmittel und zur Behandlung von bestimmten auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lautenden Risikopositionen gegenüber dem öffentlichen Sektor als Großkredite (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 27) |
30. Juni 2019 (5) |
|
34 |
Verordnung (EU) 2017/2401 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 1). |
31. März 2020 (5) |
|
|
Ergänzt durch: |
|
|
35 |
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 8). |
31. Dezember 2017 (2) |
|
|
Geändert durch: |
|
|
36 |
Delegierte Verordnung (EU) 2015/923 der Kommission vom 11. März 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute (ABl. L 150 vom 17.6.2015, S. 1) |
31. Dezember 2017 (2) |
|
37 |
Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1) |
31. Dezember 2017 (2) |
|
38 |
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) und gegebenenfalls der damit verbundenen Stufe 2-Maßnahmen |
30. September 2018 (3) |
|
|
Geändert durch: |
|
|
39 |
Verordnung (EU) 2016/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1). |
30. September 2018 (4) |
|
|
Ergänzt durch: |
|
|
40 |
Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/2392 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Meldung tatsächlicher oder möglicher Verstöße gegen diese Verordnung (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 126). |
30. September 2018 (3) |
|
41 |
Delegierte Verordnung (EU) 2016/522 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für bestimmte öffentliche Einrichtungen und Zentralbanken von Drittländern, der Indikatoren für Marktmanipulation, der Schwellen für die Offenlegung, der für die Benachrichtigung über Verzögerungen zuständigen Behörde, der Erlaubnis zum Handel während „geschlossener“ Zeiträume und der meldepflichtigen Arten von Eigengeschäften (ABl. L 88 vom 5.4.2016, S. 1). |
30. September 2018 (3) |
|
42 |
Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 179) |
30. September 2018 (3) |
|
Vorschriften für die Erfassung statistischer Daten |
||
|
43 |
Leitlinie EZB/2013/24 der Europäischen Zentralbank vom 25. Juli 2013 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen (ABl. L 2 vom 7.1.2014, S. 34) |
31. Dezember 2016 (1) |
|
|
Geändert durch: |
|
|
44 |
Leitlinie (EU) 2016/66 der Europäischen Zentralbank vom 26. November 2015 zur Änderung der Leitlinie EZB/2013/24 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen (EZB/2015/40) (ABl. L 14 vom 21.1.2016, S. 36). |
31. März 2017 (3) |
|
45 |
Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1) |
31. Dezember 2016 (1) |
|
|
Geändert durch: |
|
|
46 |
Verordnung (EU) Nr. 1375/2014 der Europäischen Zentralbank vom 10. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (EZB/2014/51) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 77). |
|
|
47 |
Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze (EZB/2013/34) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 51) |
31. Dezember 2016 (1) |
|
|
Geändert durch: |
|
|
48 |
Verordnung (EU) Nr. 756/2014 der Europäischen Zentralbank vom 8. Juli 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze (EZB/2014/30) (ABl. L 205 vom 12.7.2014, S. 14). |
|
|
49 |
Leitlinie EZB/2014/15 der Europäischen Zentralbank vom 4. April 2014 über die monetären und die Finanzstatistiken (ABl. L 340 vom 26.11.2014, S. 1) |
31. Dezember 2016 (1) |
|
|
Geändert durch: |
|
|
50 |
Leitlinie (EU) 2015/571 der Europäischen Zentralbank vom 6. November 2014 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken (EZB/2014/43) (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 82). |
|
|
51 |
Leitlinie (EU) 2016/450 der Europäischen Zentralbank vom 4. Dezember 2015 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken (EZB/2015/44) (ABl. L 86 vom 1.4.2016, S. 42). |
31. März 2017 (3) |
|
52 |
Leitlinie (EU) 2017/148 der Europäischen Zentralbank vom 16. Dezember 2016 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken (EZB/2016/45) (ABl. L 26 vom 31.1.2017, S. 1). |
1. November 2017 (4) |
|
53 |
Leitlinie (EU) 2018/877 der Europäischen Zentralbank vom 1. Juni 2018 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken (EZB/2018/17) (ABl. L 154 vom 18.6.2018, S. 22). |
1. Oktober 2019 (5) |
|
(1) Diese Frist wurde vom Gemeinsamen Ausschuss für das Jahr 2014 festgelegt. (2) Diese Frist wurde vom Gemeinsamen Ausschuss für das Jahr 2015 festgelegt. (3) Diese Frist wurde vom Gemeinsamen Ausschuss für das Jahr 2016 festgelegt. (4) Diese Frist wurde vom Gemeinsamen Ausschuss für das Jahr 2017 festgelegt. (5) Diese Frist wurde vom Gemeinsamen Ausschuss für das Jahr 2018 festgelegt. (1) Diese Frist wurde vom Gemeinsamen Ausschuss für das Jahr 2013 festgelegt. |
||