02009R1284 — DE — 13.04.2022 — 011.001
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VERORDNUNG (EU) Nr. 1284/2009 DES RATES vom 22. Dezember 2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea (ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 26) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 279/2010 DER KOMMISSION vom 31. März 2010 |
L 86 |
20 |
1.4.2010 |
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L 76 |
1 |
22.3.2011 |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 1295/2011 DES RATES vom 13. Dezember 2011 |
L 330 |
1 |
14.12.2011 |
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L 20 |
25 |
23.1.2013 |
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L 158 |
1 |
10.6.2013 |
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L 111 |
29 |
15.4.2014 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1604 DES RATES vom 25. Oktober 2018 |
L 268 |
16 |
26.10.2018 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1163 DER KOMMISSION vom 5. Juli 2019 |
L 182 |
33 |
8.7.2019 |
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L 272 |
3 |
25.10.2019 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1301 DES RATES vom 5. August 2021 |
L 283 |
7 |
6.8.2021 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/595 DER KOMMISSION vom 11. April 2022 |
L 114 |
60 |
12.4.2022 |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) Nr. 1284/2009 DES RATES
vom 22. Dezember 2009
zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea
Artikel 1
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
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„Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art einschließlich von – aber nicht beschränkt auf –
Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen und andere Zahlungsmittel,
Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Schulden und Schuldverschreibungen,
öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen und Derivaten;
Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,
Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Zusagen,
Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen,
Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;
„Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderungen und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;
„wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;
„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschließlich von – aber nicht beschränkt auf – den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen;
„Gebiet der Union“ die Gebiete, auf die der Vertrag nach Maßgabe der darin festgelegten Bedingungen Anwendung findet.
▼M6 —————
Artikel 6
Artikel 7
Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Artikel 6 Absatz 2 in keiner Weise haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen das betreffende Verbot verstoßen.
Artikel 8
Abweichend von Artikel 6 können die auf den in Anhang III aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang II aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen dienen;
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder
für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt dass der Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.
Artikel 9
Abweichend von Artikel 6 können die auf den in Anhang III aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Datum, an dem die in Artikel 6 genannte Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang II aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht angeordnet oder festgestellt wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts,
die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist,
das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang II aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung, und
die Anerkennung des Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.
Artikel 10
Artikel 6 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von
Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 3 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang II aufgenommen wurde, geschlossen wurden beziehungsweise entstanden sind,
sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge, Zahlungen oder Finanzinstrumente nach Artikel 6 Absatz 1 eingefroren werden.
Artikel 11
Die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, gemäß dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.
Artikel 12
Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen verpflichtet,
den für das Land, in dem sie ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, auf den Websites in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden unverzüglich alle Informationen zu liefern, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern würden, z. B. über die nach Artikel 6 eingefrorenen Konten und Beträge, und diese Informationen direkt oder über die auf den Websites in Anhang III genannte zuständige Behörde der Kommission zu übermitteln und
mit dieser zuständigen Behörde bei der Überprüfung der Informationen zusammenzuarbeiten.
Artikel 13
Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen aus, insbesondere über Verstöße und Durchführungsprobleme sowie Urteile nationaler Gerichte.
Artikel 14
Anhang II enthält, soweit verfügbar, Angaben zu den darin aufgeführten natürlichen Personen, damit die betreffenden Personen identifiziert werden können.
Diese Angaben können Folgendes umfassen:
Nachname und Vornamen, einschließlich gegebenenfalls Aliasnamen und Titel;
Geburtsdatum und –ort,
Staatsangehörigkeit;
Reisepass- und Personalausweisnummern,
Steuer- und Sozialversicherungsnummern,
Geschlecht;
Anschrift oder sonstige Informationen über Aufenthaltsorte;
Funktion oder Beruf;
Datum der Aufnahme in die Liste.
In Anhang II können die vorstehend genannten Angaben zur Identifizierung auch für die Familienmitglieder der auf der Liste aufgeführten Personen erfasst werden, sofern sie im Einzelfall erforderlich sind, und ausschließlich zum Zweck der Überprüfung der Identität der auf der Liste aufgeführten natürlichen Personen.
Zudem werden in Anhang II die Gründe für die Aufnahme in die Liste, beispielsweise die berufliche Tätigkeit, genannt.
Artikel 15
Die Kommission wird ermächtigt, Anhang III anhand der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.
Artikel 15a
Artikel 16
Artikel 16a
Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören
in Bezug auf den Rat: die Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen zu Anhang I;
in Bezug auf den Hohen Vertreter: die Ausarbeitung von Änderungen zu Anhang I;
in Bezug auf die Kommission:
die Aufnahme des Inhalts von Anhang I in die elektronisch verfügbare konsolidierte Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, die finanziellen restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, und in die interaktive Weltkarte der EU-Sanktionen, die beide öffentlich zugänglich sind;
die Verarbeitung von Informationen über die Auswirkungen der gemäß dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen, z. B. Wert der eingefrorenen Gelder, und von Informationen über die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen.
Artikel 17
Artikel 18
Diese Verordnung gilt
im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,
für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen hinsichtlich aller Geschäfte, die ganz oder teilweise innerhalb der Union getätigt werden.
Artikel 19
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
▼M6 —————
ANHANG II
LISTE DER PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 3
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Name (und ggf. Aliasname) |
Angaben zur Identität |
Begründung |
1. |
Hauptmann Moussa Dadis CAMARA |
Geburtsdatum: 1.1.1964 oder 29.12.1968 Reisepass-Nr.: R0001318 Geschlecht: männlich Anschrift: Ouagadougou (Burkina Faso) Funktion oder Beruf: Ehemaliger Militär und Chef der Militärjunta des Nationalen Rates für Demokratie und Entwicklung (Conseil National pour la Democratie et le Developpement, CNDD) |
Person, die laut der internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea trägt |
2. |
Oberst Moussa Tiégboro CAMARA alias Moussa Thiegboro CAMARA |
Geburtsdatum: 1.1.1968 Reisepass-Nr.: 7190 Geschlecht: männlich Funktion oder Beruf: Generalsekretär, Präsidialamt der Republik Guinea |
Person, die laut der internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea trägt |
3. |
Oberst Dr. Abdoulaye Chérif DIABY |
Geburtsdatum: 26.2.1957 Reisepass-Nr.: 13683 Geschlecht: männlich Funktion oder Beruf: Militärarzt |
Person, die laut der internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea trägt |
4. |
Hauptmann Aboubacar Chérif (alias Toumba) DIAKITÉ |
Geschlecht: männlich Anschrift: Conakry (Republik Guinea) Funktion oder Beruf: ehemaliger Militär. Weitere Angaben: in Haft |
Person, die laut der internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea trägt |
5. |
Oberst Jean-Claude PIVI (alias Coplan) |
Geburtsdatum: 1.1.1960 Geschlecht: männlich Funktion oder Beruf: Minister mit Zuständigkeit für die Sicherheit des Präsidenten |
Person, die laut der internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea trägt |
ANHANG III
Websites mit Informationen über die zuständigen Behördenund Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission
BELGIEN
https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions
BULGARIEN
https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions
TSCHECHIEN
www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html
DÄNEMARK
http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/
DEUTSCHLAND
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html
ESTLAND
https://vm.ee/et/rahvusvahelised-sanktsioonid
IRLAND
https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
https://www.exteriores.gob.es/es/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/
KROATIEN
https://mvep.gov.hr/vanjska-politika/medjunarodne-mjere-ogranicavanja/22955
ITALIEN
https://www.esteri.it/it/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/
ZYPERN
https://mfa.gov.cy/themes/
LETTLAND
http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539
LITAUEN
http://www.urm.lt/sanctions
LUXEMBURG
https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html
UNGARN
https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato
ΜΑLTA
https://foreignandeu.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/SMB-Home.aspx
NIEDERLANDE
https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties
ÖSTERREICH
https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/
POLEN
https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe
https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions
PORTUGAL
https://www.portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/node/1548
SLOWENIEN
http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi
SLOWAKEI
https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu
FINNLAND
https://um.fi/pakotteet
SCHWEDEN
https://www.regeringen.se/sanktioner
Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:
Europäische Kommission
Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA)
Rue de Spa 2/Spastraat 2
1049 Bruxelles/Brussel, Belgien
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu
( 1 ) ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 10.