02009R1215 — DE — 22.12.2020 — 006.001
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1215/2009 DES RATES vom 30. November 2009 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 1336/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Dezember 2011 |
L 347 |
1 |
30.12.2011 |
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L 158 |
1 |
10.6.2013 |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 1202/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. November 2013 |
L 321 |
1 |
30.11.2013 |
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VERORDNUNG (EU) 2015/2423 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2015 |
L 341 |
18 |
24.12.2015 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1464 DER KOMMISSION vom 2. Juni 2017 |
L 209 |
1 |
12.8.2017 |
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VERORDNUNG (EU) 2020/2172 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2020 |
L 432 |
7 |
21.12.2020 |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EG) Nr. 1215/2009 DES RATES
vom 30. November 2009
zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete
(kodifizierte Fassung)
Artikel 1
Präferenzregelungen
Artikel 2
Voraussetzungen für die Zulassung zu den Präferenzregelungen
Die Zulassung zu den mit Artikel 1 eingeführten Präferenzregelungen ist an die folgenden Bedingungen gebunden:
die Waren entsprechen der Definition „Erzeugnisse mit Ursprung“ oder „Ursprungserzeugnisse“ in Titel II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitte 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission ( 2 ) und in Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitte 10 und 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission ( 3 ),
die begünstigten Parteien sehen seit dem 30. September 2000 davon ab, für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Union neue Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung und neue mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung einzuführen, die bestehenden Zölle oder Abgaben zu erhöhen oder sonstige Beschränkungen einzuführen,
die begünstigten Parteien nehmen eine wirksame administrative Zusammenarbeit mit der Union auf, um Betrugsrisiken vorzubeugen, und
die begünstigten Parteien verstoßen nicht in schwerwiegender und systematischer Weise gegen die Menschenrechte einschließlich der grundlegenden Arbeitnehmerrechte, gegen die Grundprinzipien der Demokratie und gegen die Rechtsstaatlichkeit.
Bei Nichteinhaltung von Unterabsatz 1 kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geeignete Maßnahmen ergreifen.
Hält eine begünstigte Partei Absatz 1 Buchstabe a, b oder c oder Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht ein, so kann die Kommission die der begünstigten Partei durch diese Verordnung gewährte Zulassung zu Vorteilen im Wege von Durchführungsrechtsakten ganz oder teilweise aussetzen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 3
Landwirtschaftliche Erzeugnisse — Zollkontingente
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▼M1 —————
▼M6 —————
Artikel 5
Verwaltung der Zollkontingente
Die in Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Zollkontingente werden von der Kommission gemäß Titel II Kapitel 1 Abschnitt 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission verwaltet.
Die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erfolgt zu diesem Zweck soweit wie möglich über Telematikverbindungen.
Artikel 6
Zugang zu Zollkontingenten
Jeder Mitgliedstaat gewährleistet den Einführern der betreffenden Waren gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Zollkontingenten, solange die verbleibende Kontingentmenge dies zulässt.
Artikel 7
Übertragung von Befugnissen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Folgendes betreffen:
erforderliche Änderungen und technische Anpassungen der Anhänge I und II, die sich aus Änderungen der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen ergeben;
erforderliche Anpassungen infolge der Gewährung von Handelspräferenzen im Rahmen weiterer Abkommen zwischen der Union und den begünstigten Parteien;
vollständige oder teilweise Aussetzung der der betreffenden begünstigten Partei durch diese Verordnung gewährten Zulassung zu Vorteilen in den Fällen, in denen diese begünstigte Partei Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d nicht einhält.
Artikel 7a
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 8
Ausschussverfahren
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Artikel 9
Zusammenarbeit
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um zu gewährleisten, dass diese Verordnung, insbesondere Artikel 10 Absatz 1, eingehalten wird.
Artikel 10
Zeitweilige Aussetzung
Wenn nach Auffassung der Kommission ausreichende Beweise für Betrug oder mangelnde administrative Zusammenarbeit bei der Überprüfung der Ursprungsnachweise, für einen massiven Anstieg der Ausfuhren in die Union über das normale Produktionsniveau und die übliche Ausfuhrkapazität hinaus oder für die Nichteinhaltung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c seitens der begünstigten Parteien vorliegen, so kann sie die in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen ganz oder teilweise für einen Zeitraum von drei Monaten aussetzen, sofern sie zuvor
den Durchführungsausschuss für die Länder des westlichen Balkans unterrichtet hat;
die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, die nötigen Vorbeugungsmaßnahmen zu treffen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen und/oder die Einhaltung von Artikel 2 Absatz 1 durch die begünstigten Parteien zu erreichen,
im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung veröffentlicht hat, in der festgestellt wird, dass an der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelungen und/oder an der Einhaltung von Artikel 2 Absatz 1 durch die begünstigte Partei begründete Zweifel bestehen, die das Recht dieser Partei auf eine weitere Inanspruchnahme der aufgrund dieser Verordnung gewährten Vorteile infrage stellen könnten.
Die Maßnahmen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes werden im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
▼M1 —————
Artikel 11
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.
Artikel 12
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Dezember 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
BETREFFEND DIE IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 GENANNTEN ZOLLKONTINGENTE
Ungeachtet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die KN-Codes bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Beschreibung für die Präferenzbehandlung maßgebend.
Lfd. Nr. |
KN-Code |
Beschreibung |
Kontingentmenge pro Jahr (1) |
Begünstigte Parteien |
Zollsatz |
09.1530 |
ex 2204 21 94 ex 2204 21 95 ex 2204 21 96 ex 2204 21 97 ex 2204 21 98 ex 2204 22 93 ex 2204 22 94 ex 2204 22 95 ex 2204 29 93 ex 2204 29 94 ex 2204 29 95 |
Wein aus frischen Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol oder weniger, ausgenommen Schaumwein |
30 000 hl |
Albanien (2), Bosnien und Herzegowina (3), das Kosovo (4), Montenegro (5), Nordmazedonien (6) und Serbien (7) |
Befreiung |
(1)
Je Zollkontingent ist für Einfuhren mit Ursprung in den begünstigten Parteien eine Gesamtmenge zugänglich.
(2)
Wein mit Ursprung in Albanien erhält Zugang zum Gesamtzollkontingent, sofern zuvor das einzelne Zollkontingent ausgeschöpft wurde, das in dem mit Albanien vereinbarten Protokoll über Wein festgelegt ist. Dieses einzelne Zollkontingent wird unter den laufenden Nummern 09.1512 und 09.1513 eröffnet.
(3)
Wein mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina erhält Zugang zum Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die beiden einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit Bosnien und Herzegowina vereinbarten Protokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Zollkontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1528 und 09.1529 eröffnet.
(4)
Wein mit Ursprung im Kosovo erhält Zugang zum Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die beiden einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit dem Kosovo vereinbarten Protokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Zollkontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1570 und 09.1572 eröffnet.
(5)
Wein mit Ursprung in Montenegro erhält Zugang zum Gesamtzollkontingent, soweit es sich um Waren des KN-Codes 2204 21 handelt und sofern zuvor das einzelne Zollkontingent ausgeschöpft wurde, das in dem mit Montenegro vereinbarten Protokoll über Wein festgelegt ist. Dieses einzelne Zollkontingent wird unter der laufenden Nummer 09.1514 eröffnet.
(6)
Wein mit Ursprung in Nordmazedonien erhält Zugang zum Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die beiden einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit Nordmazedonien vereinbarten Zusatzprotokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Zollkontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1558 und 09.1559 eröffnet.
(7)
Wein mit Ursprung in Serbien erhält Zugang zum Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die beiden einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit Serbien vereinbarten Protokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Zollkontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1526 und 09.1527 eröffnet. |
▼M6 —————
ANHANG III
Aufgehobene Verordnung
mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen
Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates (ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1). |
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Verordnung (EG) Nr. 2563/2000 des Rates (ABl. L 295 vom 23.11.2000, S. 1). |
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Verordnung (EG) Nr. 2487/2001 der Kommission (ABl. L 335 vom 19.12.2001, S. 9). |
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Verordnung (EG) Nr. 607/2003 der Kommission (ABl. L 86 vom 3.4.2003, S. 18). |
nur Artikel 1 |
Verordnung (EG) Nr. 374/2005 des Rates (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 1). |
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Verordnung (EG) Nr. 1282/2005 der Kommission (ABl. L 203 vom 4.8.2005, S. 6). |
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Verordnung (EG) Nr. 1946/2005 des Rates (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 1). |
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Verordnung (EG) Nr. 530/2007 des Rates (ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 1). |
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Verordnung (EG) Nr. 407/2008 der Kommission (ABl. L 122 vom 8.5.2008, S. 7). |
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ANHANG IV
Entsprechungstabelle
Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 1 Absatz 3 |
Artikel 1 Absatz 3 |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 2 |
Artikel 2 |
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 einleitender Satz |
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 einleitender Satz |
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a |
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a |
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d |
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b |
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 |
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 |
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 3 Absatz 4 |
Artikel 4 Absatz 4 |
Artikel 3 Absatz 3 |
Artikel 6 |
Artikel 4 |
Artikel 7 |
Artikel 5 |
Artikel 8 |
Artikel 6 |
Artikel 9 |
Artikel 7 |
Artikel 10 |
Artikel 8 |
Artikel 11 |
Artikel 9 |
Artikel 12 |
Artikel 10 |
Artikel 13 |
— |
Artikel 14 |
— |
Artikel 15 |
— |
Artikel 16 |
— |
— |
Artikel 11 |
Artikel 17 |
Artikel 12 |
ANHANG I |
ANHANG I |
ANHANG II |
ANHANG II |
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Anhang III |
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Anhang IV |
( *1 ) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
( 1 ) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).
( 3 ) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
( 4 ) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
( 5 ) ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1.