02009R1215 — DE — 22.12.2020 — 006.001


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►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1215/2009 DES RATES

vom 30. November 2009

zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete

(kodifizierte Fassung)

(ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) Nr. 1336/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Dezember 2011

  L 347

1

30.12.2011

 M2

VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2013 DES RATES vom 13. Mai 2013

  L 158

1

10.6.2013

►M3

VERORDNUNG (EU) Nr. 1202/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. November 2013

  L 321

1

30.11.2013

 M4

VERORDNUNG (EU) 2015/2423 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2015

  L 341

18

24.12.2015

 M5

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1464 DER KOMMISSION vom 2. Juni 2017

  L 209

1

12.8.2017

►M6

VERORDNUNG (EU) 2020/2172 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2020

  L 432

7

21.12.2020


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 036 vom 6.2.2014, S.  22 (1202/2013)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1215/2009 DES RATES

vom 30. November 2009

zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete

(kodifizierte Fassung)



▼M6

Artikel 1

Präferenzregelungen

(1)  
Waren mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo ( 1 ), Montenegro, Nordmazedonien und Serbien (im Folgenden „begünstigte Parteien“), die unter die Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur fallen, werden ohne mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung sowie frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Union zugelassen.
(2)  
Waren mit Ursprung in den begünstigten Parteien kommen in den ausdrücklich angeführten Fällen weiterhin in den Genuss der Bestimmung dieser Verordnung. Solche Waren kommen außerdem weiterhin in den Genuss der Zugeständnisse dieser Verordnung, sofern diese günstiger sind als die Zugeständnisse, die nach den bilateralen Abkommen zwischen der Union und diesen begünstigten Parteien vorgesehen sind.

Artikel 2

Voraussetzungen für die Zulassung zu den Präferenzregelungen

(1)  

Die Zulassung zu den mit Artikel 1 eingeführten Präferenzregelungen ist an die folgenden Bedingungen gebunden:

a) 

die Waren entsprechen der Definition „Erzeugnisse mit Ursprung“ oder „Ursprungserzeugnisse“ in Titel II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitte 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission ( 2 ) und in Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitte 10 und 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission ( 3 ),

b) 

die begünstigten Parteien sehen seit dem 30. September 2000 davon ab, für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Union neue Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung und neue mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung einzuführen, die bestehenden Zölle oder Abgaben zu erhöhen oder sonstige Beschränkungen einzuführen,

c) 

die begünstigten Parteien nehmen eine wirksame administrative Zusammenarbeit mit der Union auf, um Betrugsrisiken vorzubeugen, und

d) 

die begünstigten Parteien verstoßen nicht in schwerwiegender und systematischer Weise gegen die Menschenrechte einschließlich der grundlegenden Arbeitnehmerrechte, gegen die Grundprinzipien der Demokratie und gegen die Rechtsstaatlichkeit.

(2)  
Die Zulassung zu den Präferenzregelungen nach Artikel 1 ist unbeschadet der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen daran gebunden, dass die begünstigten Parteien zu effektiven Wirtschaftsreformen und zur regionalen Zusammenarbeit mit den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union beteiligten Ländern bereit sind, insbesondere durch die Errichtung von Freihandelszonen gemäß Artikel XXIV GATT 1994 und den anderen einschlägigen WTO-Regeln.

Bei Nichteinhaltung von Unterabsatz 1 kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geeignete Maßnahmen ergreifen.

(3)  

Hält eine begünstigte Partei Absatz 1 Buchstabe a, b oder c oder Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht ein, so kann die Kommission die der begünstigten Partei durch diese Verordnung gewährte Zulassung zu Vorteilen im Wege von Durchführungsrechtsakten ganz oder teilweise aussetzen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.

▼B

Artikel 3

Landwirtschaftliche Erzeugnisse — Zollkontingente

▼M6

1.  
Für bestimmte in Anhang I aufgeführte Weinerzeugnisse mit Ursprung in den begünstigten Parteien werden die Einfuhrzölle der Union für den Zeitraum, in der Höhe, im Rahmen des Zollkontingents der Union und unter den Bedingungen ausgesetzt, die in dem genannten Anhang für die einzelnen Erzeugnisse und den einzelnen Ursprung angegeben sind.

▼M6 —————

▼M1 —————

▼M1

(4)  
Unbeschadet anderweitiger Bestimmungen dieser Verordnung und insbesondere des Artikels 10 kann die Kommission in Anbetracht der besonderen Anfälligkeit der Märkte für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse geeignete Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten ergreifen, wenn Einfuhren von landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen ernsthafte Störungen der Märkte der Union und ihrer Regulierungsmechanismen verursachen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 8 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.

▼M6 —————

▼B

Artikel 5

Verwaltung der Zollkontingente

▼M6

Die in Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Zollkontingente werden von der Kommission gemäß Titel II Kapitel 1 Abschnitt 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission verwaltet.

▼B

Die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erfolgt zu diesem Zweck soweit wie möglich über Telematikverbindungen.

Artikel 6

Zugang zu Zollkontingenten

Jeder Mitgliedstaat gewährleistet den Einführern der betreffenden Waren gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Zollkontingenten, solange die verbleibende Kontingentmenge dies zulässt.

▼M1

Artikel 7

Übertragung von Befugnissen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Folgendes betreffen:

a) 

erforderliche Änderungen und technische Anpassungen der Anhänge I und II, die sich aus Änderungen der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen ergeben;

▼M6

b) 

erforderliche Anpassungen infolge der Gewährung von Handelspräferenzen im Rahmen weiterer Abkommen zwischen der Union und den begünstigten Parteien;

c) 

vollständige oder teilweise Aussetzung der der betreffenden begünstigten Partei durch diese Verordnung gewährten Zulassung zu Vorteilen in den Fällen, in denen diese begünstigte Partei Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d nicht einhält.

▼M1

Artikel 7a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

▼M3

(2)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte gemäß Artikel 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 3. Dezember 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3)  
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

▼M1

(4)  
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5)  
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

▼M1

Artikel 8

Ausschussverfahren

(1)  
Für die Zwecke der Artikel 2 und 10 wird die Kommission vom Durchführungsausschuss für den westlichen Balkan unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren ( 4 ).
(2)  
Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 4 wird die Kommission von dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung ( 5 ) eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

▼M6 —————

▼M1

(4)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

▼B

Artikel 9

Zusammenarbeit

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um zu gewährleisten, dass diese Verordnung, insbesondere Artikel 10 Absatz 1, eingehalten wird.

Artikel 10

Zeitweilige Aussetzung

▼M6

(1)  

Wenn nach Auffassung der Kommission ausreichende Beweise für Betrug oder mangelnde administrative Zusammenarbeit bei der Überprüfung der Ursprungsnachweise, für einen massiven Anstieg der Ausfuhren in die Union über das normale Produktionsniveau und die übliche Ausfuhrkapazität hinaus oder für die Nichteinhaltung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c seitens der begünstigten Parteien vorliegen, so kann sie die in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen ganz oder teilweise für einen Zeitraum von drei Monaten aussetzen, sofern sie zuvor

a) 

den Durchführungsausschuss für die Länder des westlichen Balkans unterrichtet hat;

b) 

die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, die nötigen Vorbeugungsmaßnahmen zu treffen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen und/oder die Einhaltung von Artikel 2 Absatz 1 durch die begünstigten Parteien zu erreichen,

c) 

im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung veröffentlicht hat, in der festgestellt wird, dass an der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelungen und/oder an der Einhaltung von Artikel 2 Absatz 1 durch die begünstigte Partei begründete Zweifel bestehen, die das Recht dieser Partei auf eine weitere Inanspruchnahme der aufgrund dieser Verordnung gewährten Vorteile infrage stellen könnten.

Die Maßnahmen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes werden im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.

▼M1 —————

▼M1

(3)  
Bei Ablauf des Aussetzungszeitraums beschließt die Kommission entweder, die zeitweilige Aussetzung zu beenden oder die Aussetzung nach Absatz 1 zu verlängern.

▼B

Artikel 11

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 12

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

▼M6

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2025.

▼B

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M6




ANHANG I

BETREFFEND DIE IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 GENANNTEN ZOLLKONTINGENTE

Ungeachtet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die KN-Codes bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Beschreibung für die Präferenzbehandlung maßgebend.



Lfd. Nr.

KN-Code

Beschreibung

Kontingentmenge pro Jahr (1)

Begünstigte Parteien

Zollsatz

09.1530

ex 2204 21 94

ex 2204 21 95

ex 2204 21 96

ex 2204 21 97

ex 2204 21 98

ex 2204 22 93

ex 2204 22 94

ex 2204 22 95

ex 2204 29 93

ex 2204 29 94

ex 2204 29 95

Wein aus frischen Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol oder weniger, ausgenommen Schaumwein

30 000  hl

Albanien (2), Bosnien und Herzegowina (3), das Kosovo (4), Montenegro (5), Nordmazedonien (6) und Serbien (7)

Befreiung

(1)   

Je Zollkontingent ist für Einfuhren mit Ursprung in den begünstigten Parteien eine Gesamtmenge zugänglich.

(2)   

Wein mit Ursprung in Albanien erhält Zugang zum Gesamtzollkontingent, sofern zuvor das einzelne Zollkontingent ausgeschöpft wurde, das in dem mit Albanien vereinbarten Protokoll über Wein festgelegt ist. Dieses einzelne Zollkontingent wird unter den laufenden Nummern 09.1512 und 09.1513 eröffnet.

(3)   

Wein mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina erhält Zugang zum Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die beiden einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit Bosnien und Herzegowina vereinbarten Protokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Zollkontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1528 und 09.1529 eröffnet.

(4)   

Wein mit Ursprung im Kosovo erhält Zugang zum Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die beiden einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit dem Kosovo vereinbarten Protokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Zollkontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1570 und 09.1572 eröffnet.

(5)   

Wein mit Ursprung in Montenegro erhält Zugang zum Gesamtzollkontingent, soweit es sich um Waren des KN-Codes 2204 21 handelt und sofern zuvor das einzelne Zollkontingent ausgeschöpft wurde, das in dem mit Montenegro vereinbarten Protokoll über Wein festgelegt ist. Dieses einzelne Zollkontingent wird unter der laufenden Nummer 09.1514 eröffnet.

(6)   

Wein mit Ursprung in Nordmazedonien erhält Zugang zum Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die beiden einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit Nordmazedonien vereinbarten Zusatzprotokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Zollkontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1558 und 09.1559 eröffnet.

(7)   

Wein mit Ursprung in Serbien erhält Zugang zum Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die beiden einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit Serbien vereinbarten Protokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Zollkontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1526 und 09.1527 eröffnet.

▼M6 —————

▼B




ANHANG III



Aufgehobene Verordnung

mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates

(ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1).

 

Verordnung (EG) Nr. 2563/2000 des Rates

(ABl. L 295 vom 23.11.2000, S. 1).

 

Verordnung (EG) Nr. 2487/2001 der Kommission

(ABl. L 335 vom 19.12.2001, S. 9).

 

Verordnung (EG) Nr. 607/2003 der Kommission

(ABl. L 86 vom 3.4.2003, S. 18).

nur Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 374/2005 des Rates

(ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 1).

 

Verordnung (EG) Nr. 1282/2005 der Kommission

(ABl. L 203 vom 4.8.2005, S. 6).

 

Verordnung (EG) Nr. 1946/2005 des Rates

(ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 1).

 

Verordnung (EG) Nr. 530/2007 des Rates

(ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 1).

 

Verordnung (EG) Nr. 407/2008 der Kommission

(ABl. L 122 vom 8.5.2008, S. 7).

 




ANHANG IV



Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 2007/2000

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 einleitender Satz

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 einleitender Satz

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 6

Artikel 4

Artikel 7

Artikel 5

Artikel 8

Artikel 6

Artikel 9

Artikel 7

Artikel 10

Artikel 8

Artikel 11

Artikel 9

Artikel 12

Artikel 10

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 11

Artikel 17

Artikel 12

ANHANG I

ANHANG I

ANHANG II

ANHANG II

Anhang III

Anhang IV



( *1 ) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

( 1 ) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

( 3 ) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

( 4 ) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

( 5 ) ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1.