02009R1099 — DE — 14.12.2019 — 002.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1099/2009 DES RATES

vom 24. September 2009

über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) 2017/625 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. März 2017

  L 95

1

7.4.2017

►M2

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/723 DER KOMMISSION vom 16. Mai 2018

  L 122

11

17.5.2018


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 326 vom 11.11.2014, S.  6 (Nr. 1099/2009)

►C2

Berichtigung, ABl. L 137 vom 24.5.2017, S.  40 (2017/625)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1099/2009 DES RATES

vom 24. September 2009

über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung

(Text von Bedeutung für den EWR)



KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)  Diese Verordnung enthält Vorschriften über die Tötung von Tieren, die zur Herstellung von Lebensmitteln, Wolle, Häuten, Pelzen oder anderen Erzeugnissen gezüchtet oder gehalten werden sowie über die Tötung von Tieren zum Zwecke der Bestandsräumung und damit zusammenhängende Tätigkeiten.

Für Fische gelten jedoch nur die in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Anforderungen.

(2)  Kapitel II, ausgenommen Artikel 3 Absätze 1 und 2, sowie Kapitel III und Kapitel IV, ausgenommen Artikel 19, gelten weder im Fall der Nottötung außerhalb eines Schlachthofs noch dann, wenn die Einhaltung dieser Vorschriften ein unmittelbares und beträchtliches Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen bergen würde.

(3)  Diese Verordnung gilt nicht für

a) die Tötung von Tieren

i) im Rahmen wissenschaftlicher Versuche, die unter Aufsicht einer zuständigen Behörde durchgeführt werden;

ii) bei der Jagd oder bei der Freizeitfischerei;

iii) bei kulturellen oder Sportveranstaltungen.

b) Geflügel, Kaninchen und Hasen, die von ihrem Besitzer außerhalb eines Schlachthofs für den privaten häuslichen Verbrauch geschlachtet werden.

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) „Tötung“ jedes bewusst eingesetzte Verfahren, das den Tod eines Tieres herbeiführt;

b) „damit zusammenhängende Tätigkeiten“ Tätigkeiten, die zeitlich und örtlich mit der Tötung von Tieren in Zusammenhang stehen, wie etwa ihre Handhabung, Unterbringung, Ruhigstellung, Betäubung und Entblutung;

c) „Tier“ ein Wirbeltier mit Ausnahme von Reptilien und Amphibien;

d) „Nottötung“ die Tötung von verletzten Tieren oder Tieren mit einer Krankheit, die große Schmerzen oder Leiden verursacht, wenn es keine andere praktikable Möglichkeit gibt, diese Schmerzen oder Leiden zu lindern;

e) „Unterbringung“ die Haltung von Tieren in Ställen, Buchten, überdachten Standplätzen oder Ausläufen, die im Rahmen des Schlachthofbetriebs bzw. als Teil davon genutzt werden;

f) „Betäubung“ jedes bewusst eingesetzte Verfahren, das ein Tier ohne Schmerzen in eine Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit versetzt, einschließlich jedes Verfahrens, das zum sofortigen Tod führt;

g) „religiöser Ritus“ eine Reihe von Handlungen im Zusammenhang mit der Schlachtung von Tieren, die in bestimmten Religionen vorgeschrieben sind;

h) „kulturelle oder Sportveranstaltungen“ Veranstaltungen in Verbindung mit lange bestehenden kulturellen Traditionen oder Sportereignisse, einschließlich Rennen oder anderer Wettbewerbe, bei denen weder Fleisch noch andere tierische Erzeugnisse hergestellt werden oder deren Herstellung im Vergleich zur Veranstaltung selbst unwichtig und wirtschaftlich unbedeutend ist;

i) „Standardarbeitsanweisungen“ eine Reihe schriftlich festgelegter Regeln, mit denen sichergestellt werden soll, dass eine bestimmte Aufgabe bzw. Vorschrift einheitlich wahrgenommen bzw. umgesetzt wird;

j) „Schlachtung“ die Tötung von Tieren zum Zweck des menschlichen Verzehrs;

k) „Schlachthof“ einen Betrieb, der für die Schlachtung von Landtieren genutzt wird und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 fällt;

l) „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Unternehmen führt, das die Tötung von Tieren vornimmt oder damit zusammenhängende Tätigkeiten versieht, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen;

m) „Pelztiere“ Tiere der Säugetierarten, die vor allem zur Herstellung von Pelzen aufgezogen werden, u. a. Amerikanische Nerze, Europäische Iltisse, Füchse, Waschbären, Nutrias und Chinchillas;

n) „Bestandsräumung“ die durch die zuständige Behörde beaufsichtigte Tötung von Tieren zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier, aus Gründen des Tier- oder Umweltschutzes;

o) „Geflügel“ Nutzgeflügel, einschließlich Vögeln, die zwar nicht als Hausgeflügel gelten, jedoch wie Haustiere aufgezogen werden, mit Ausnahme von Laufvögeln;

p) „Ruhigstellung“ die Anwendung eines Verfahrens zur Einschränkung der Bewegungsfähigkeit, um den Tieren vermeidbare Schmerzen, Angst oder Aufregung zu ersparen, so dass diese wirksam betäubt bzw. getötet werden können;

▼M1

q) „Zuständige Behörden“ die zuständigen Behörden gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung ►C2  (EU) 2017/625 ◄ des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );

▼B

r) „Rückenmarkszerstörung“ die Zerstörung des zentralen Nervengewebes und des Rückenmarks durch Einführung eines elastischen konischen Stabes in die Schädelhöhle;



KAPITEL II

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

Artikel 3

Allgemeine Anforderungen in Bezug auf die Tötung und damit zusammenhängende Tätigkeiten

(1)  Bei der Tötung und damit zusammenhängenden Tätigkeiten werden die Tiere von jedem vermeidbarem Schmerz, Stress und Leiden verschont.

(2)  Für die Zwecke des Absatzes 1 ergreifen die Unternehmer insbesondere die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

a) für das körperliche Wohlbefinden und den Schutz der Tiere gesorgt wird, insbesondere dadurch, dass sie unter sauberen Bedingungen und unter angemessenen Temperaturbedingungen gehalten werden, und indem vermieden wird, dass sie stürzen oder ausrutschen;

b) die Tiere vor Verletzungen geschützt werden;

c) die Tiere unter Berücksichtigung ihres normalen Verhaltens gehandhabt und untergebracht werden;

d) die Tiere weder Anzeichen von vermeidbaren Schmerzen oder Angst aufweisen noch ein anderes anormales Verhalten an den Tag legen;

e) die Tiere nicht unter längerfristigem Futtermittel- oder Wasserentzug leiden;

f) eine vermeidbare Interaktion mit anderen Tieren verhindert wird, die dem Tierschutz abträglich wäre.

(3)  Die Anlagen für die Tötung und damit zusammenhängende Tätigkeiten werden so ausgelegt und gebaut und so instand gehalten und betrieben, dass gewährleistet ist, dass sie jederzeit den Vorschriften gemäß den Absätzen 1 und 2 entsprechen und im Einklang mit den für die Anlage geplanten Tätigkeiten stehen.

Artikel 4

Betäubungsverfahren

(1)  Tiere werden nur nach einer Betäubung im Einklang mit den Verfahren und den speziellen Anforderungen in Bezug auf die Anwendung dieser Verfahren gemäß Anhang I getötet. Die Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit muss bis zum Tod des Tieres anhalten.

Im Anschluss an die in Anhang I genannten Verfahren, die nicht zum sofortigen Tod führen (im Folgenden: „einfache Betäubung“), wird so rasch wie möglich ein den Tod herbeiführendes Verfahren, wie z. B. Entblutung, Rückenmarkszerstörung, Tötung durch elektrischen Strom oder längerer Sauerstoffentzug, angewandt.

(2)  Anhang I kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 auf Grundlage einer Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit geändert werden, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.

Bei derartigen Änderungen muss der Tierschutz zumindest auf einem Niveau gewährleistet werden, wie es sich mit den bestehenden Verfahren erreichen lässt.

(3)  Leitlinien der Gemeinschaft bezüglich der in Anhang I genannten Verfahren können nach dem Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 erlassen werden.

(4)  Für Tiere, die speziellen Schlachtmethoden unterliegen, die durch bestimmte religiöse Riten vorgeschrieben sind, gelten die Anforderungen gemäß Absatz 1 nicht, sofern die Schlachtung in einem Schlachthof erfolgt.

Artikel 5

Betäubungskontrollen

(1)  Die Unternehmen stellen sicher, dass die für die Betäubung zuständigen Personen oder sonstige benannte Angehörige des Personals durch regelmäßige Kontrollen sicherstellen, dass die Tiere in der Zeit zwischen dem Ende des Betäubungsvorgangs und dem Tod keine Anzeichen von Wahrnehmung oder Empfindung aufweisen.

Diese Kontrollen werden anhand einer repräsentativen Stichprobe von Tieren vorgenommen; ihre Häufigkeit wird ausgehend von den Ergebnissen früherer Kontrollen und unter Berücksichtigung aller Faktoren bestimmt, die die Wirksamkeit der Betäubung beeinträchtigen könnten.

Ergeben die Kontrollen, dass ein Tier nicht ordnungsgemäß betäubt ist, so ergreift die mit der Betäubung beauftragte Person unverzüglich die geeigneten Maßnahmen, die in den gemäß Artikel 6 Absatz 2 erstellten Standardarbeitsanweisungen festgelegt sind.

(2)  Werden Tiere für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 4 ohne vorherige Betäubung getötet, so müssen die für die Schlachtung zuständigen Personen systematische Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass die Tiere keine Anzeichen von Wahrnehmung oder Empfindung aufweisen, bevor ihre Ruhigstellung beendet wird, und kein Lebenszeichen aufweisen, bevor sie zugerichtet oder gebrüht werden.

(3)  Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 können die Unternehmer die Kontrollverfahren anwenden, die in den Leitfäden für bewährte Verfahrensweisen gemäß Artikel 13 festgelegt sind.

(4)  Gegebenenfalls können nach dem Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 auf Grundlage einer Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit Ausnahmen von den in Absatz 1 vorgesehenen Anforderungen festgelegt werden, um dem hohen Zuverlässigkeitsgrad bestimmter Betäubungsverfahren Rechnung zu tragen.

Artikel 6

Standardarbeitsanweisungen

(1)  Die Unternehmer planen die Tötung von Tieren und damit zusammenhängende Tätigkeiten vorab und führen sie im Einklang mit Standardarbeitsanweisungen durch.

(2)  Die Unternehmer erstellen Standardarbeitsanweisungen und setzen diese um, damit gewährleistet ist, dass die Tötung und damit zusammenhängende Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 durchgeführt werden.

Bezüglich der Betäubung gilt für die Standardarbeitsanweisungen Folgendes:

a) In ihnen werden die Empfehlungen der Hersteller berücksichtigt;

b) in ihnen werden auf Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse für jedes eingesetzte Betäubungsverfahren die Schlüsselparameter gemäß Anhang I Kapitel I festgelegt, die sicherstellen, dass die Tiere damit wirkungsvoll betäubt werden;

c) in ihnen wird dargelegt, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn die Kontrollen nach Maßgabe von Artikel 5 ergeben, dass das Tier nicht ordnungsgemäß betäubt ist oder — im Falle einer Schlachtung gemäß Artikel 4 Absatz 4 — dass das Tier immer noch Lebenszeichen aufweist.

(3)  Für die Zwecke des Absatzes 2 dieses Artikels kann ein Unternehmer die Standardarbeitsanweisungen anwenden, die in den Leitfäden für bewährte Verfahrensweisen gemäß Artikel 13 festgelegt sind.

(4)  Die Unternehmer stellen ihre Standardarbeitsanweisungen der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung.

Artikel 7

Fachkenntnisse und Sachkundenachweis

(1)  Die Tötung und damit zusammenhängende Tätigkeiten werden nur von Personen durchgeführt, die über entsprechende Fachkenntnisse verfügen; dabei sind die Tiere von vermeidbarem Schmerz, Stress und Leiden zu verschonen.

(2)  Die Unternehmen stellen sicher, dass die folgenden Tätigkeiten im Rahmen der Schlachtung nur von Personen durchgeführt werden, die über einen entsprechenden Sachkundenachweis im Sinne des Artikels 21 verfügen und ihre Befähigung nachgewiesen haben, diese Tätigkeiten gemäß der vorliegenden Verordnung durchzuführen:

a) Handhabung und Pflege von Tieren vor ihrer Ruhigstellung;

b) Ruhigstellung von Tieren zum Zweck der Betäubung oder Tötung;

c) Betäubung von Tieren;

d) Bewertung der Wirksamkeit der Betäubung;

e) Einhängen und Hochziehen lebender Tiere;

f) Entblutung lebender Tiere;

g) Schlachtung gemäß Artikel 4 Absatz 4.

(3)  Unbeschadet der Auflage gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird die Tötung von Pelztieren in Anwesenheit und unter direkter Aufsicht einer Person durchgeführt, die über einen Sachkundenachweis im Sinne des Artikels 21 verfügt, der für alle unter ihrer Aufsicht durchgeführten Tätigkeiten ausgestellt wird. Betreiber von Pelztierfarmen informieren die zuständige Behörde vorab über die beabsichtigte Tötung von Tieren.

Artikel 8

Gebrauchsanweisungen für Geräte zur Ruhigstellung und Betäubung

Als Geräte zur Ruhigstellung oder Betäubung vertriebene oder beworbene Erzeugnisse werden nur mit angemessenen Anweisungen verkauft, die einen Einsatz unter optimalen Tierschutzbedingungen gewährleisten. Diese Anweisungen werden zudem von den Herstellern über das Internet öffentlich zugänglich gemacht.

Diese Anweisungen enthalten insbesondere Folgendes:

a) Angaben zur Art, zu den Kategorien, Mengen und/oder Gewichtsklassen der Tiere, für die die Geräte gedacht sind;

b) die empfohlenen Parameter für die jeweiligen Einsatzmöglichkeiten, einschließlich Angaben zu den Schlüsselparametern gemäß Anhang I Kapitel I;

c) bei Betäubungsgeräten die Beschreibung eines Verfahren zur Überwachung der Wirksamkeit der Geräte im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung;

▼C1

d) Empfehlungen für die Instandhaltung und erforderlichenfalls Kalibrierung der Betäubungsgeräte.

▼B

Artikel 9

Einsatz von Geräten zur Ruhigstellung und Betäubung

(1)  Die Unternehmer stellen sicher, dass alle Geräte zur Ruhigstellung oder Betäubung gemäß den Anweisungen der Hersteller durch eigens hierfür geschultes Personal instand gehalten und kontrolliert werden.

►C1  Sie führen Aufzeichnungen über Instandhaltungen. ◄ Sie bewahren diese Aufzeichnungen mindestens ein Jahr lang auf und stellen sie der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung.

(2)  Die Unternehmer stellen sicher, dass im Fall des Versagens der ursprünglich eingesetzten Betäubungsgeräte während der Betäubung sofort geeignete Ersatzgeräte an Ort und Stelle verfügbar sind und eingesetzt werden. Die Ersatzverfahren können sich von dem zuerst eingesetzten Verfahren unterscheiden.

(3)  Die Unternehmer stellen sicher, dass die Tiere erst dann in die Geräte zur Ruhigstellung, einschließlich Kopffixierungsvorrichtungen, gestellt werden, wenn die mit der Betäubung oder Entblutung beauftragte Person bereitsteht, um die Tiere so rasch wie möglich zu betäuben oder zu entbluten.

Artikel 10

Privater Eigenverbrauch

Auf die Schlachtung von anderen Tieren als Geflügel, Kaninchen und Hasen und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die von ihrem Besitzer oder einer unter der Verantwortung und Aufsicht des Besitzers handelnden Person außerhalb eines Schlachthofs für den privaten Eigenverbrauch durchgeführt werden, finden ausschließlich die Artikel 3 Absatz 1, 4 Absatz 1 und 7 Absatz 1 Anwendung.

Auf die Schlachtung von anderen Tieren als Geflügel, Kaninchen und Hasen sowie Schweinen, Schafen und Ziegen außerhalb eines Schlachthofs durch den Besitzer oder eine unter der Verantwortung und Aufsicht des Besitzers handelnde Person für den privaten Eigenverbrauch finden jedoch auch Artikel 15 Absatz 3 sowie Anhang III Nummern 1.8 bis 1.11, 3.1 und — sofern nur auf die einfache Betäubung Bezug genommen wird — 3.2 Anwendung.

Artikel 11

Direkte Abgabe kleiner Mengen von Geflügel, Kaninchen und Hasen

(1)  Auf die Schlachtung von Geflügel, Kaninchen und Hasen im landwirtschaftlichen Betrieb im Hinblick auf die direkte Abgabe kleiner Mengen Fleischs durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder lokale Einzelhandelsgeschäfte, die dieses Fleisch unmittelbar an den Endverbraucher als Frischfleisch abgeben, finden ausschließlich die Artikel 3 Absatz 1, 4 Absatz 1 und 7 Absatz 1 Anwendung, sofern die Zahl der im landwirtschaftlichen Betrieb geschlachteten Tiere die Höchstzahl von Tieren nicht übersteigt, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 festzulegen ist.

(2)  Auf die Schlachtung dieser Tiere finden die Vorschriften der Kapitel II und III dieser Verordnung Anwendung, wenn ihre Zahl die Höchstzahl im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels übersteigt.

Artikel 12

Einfuhr aus Drittländern

Die Vorschriften der Kapitel II und III gelten für die Zwecke des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.

Neben der Gesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Fleisch aus einem Drittland ist als Begleitpapier eine Bescheinigung erforderlich, die belegt, dass Vorschriften eingehalten worden sind, die denen der Kapitel II und III dieser Verordnung zumindest gleichwertig sind.

Artikel 13

Ausarbeitung und Verbreitung von Leitfäden für bewährte Verfahrensweisen

(1)  Die Mitgliedstaaten fördern die Ausarbeitung und Verbreitung von Leitfäden für bewährte Verfahrensweisen, um die Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern.

(2)  Diese Leitfäden für bewährte Verfahrensweisen werden von den Unternehmerorganisationen wie folgt ausgearbeitet und verbreitet:

a) Die Vertreter der Nichtregierungsorganisationen, der zuständigen Behörden und der interessierten Kreise werden konsultiert;

b) die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c genannten wissenschaftlichen Gutachten werden berücksichtigt.

(3)  Die zuständige Behörde prüft die Leitfäden für bewährte Verfahrensweisen, um sicherzustellen, ►C1  dass sie gemäß Absatz 2 erstellt wurden ◄ und mit den geltenden Leitlinien der Gemeinschaft im Einklang stehen.

(4)  Legen die Unternehmerorganisationen keine Leitfäden für bewährte Verfahrensweisen vor, so kann die zuständige Behörde eigene Leitfäden ausarbeiten und veröffentlichen.

(5)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission sämtliche Leitfäden für bewährte Verfahrensweisen, die von der zuständigen Behörde validiert worden sind. Die Kommission erstellt und unterhält ein Registrierungssystem für diese Leitfäden, das sie den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.



KAPITEL III

ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFTEN FÜR SCHLACHTHÖFE

Artikel 14

Auslegung, Bau und Ausrüstung von Schlachthöfen

(1)  Die Unternehmer stellen sicher, dass Auslegung und Bau sowie die Ausrüstung von Schlachthöfen den Vorschriften in Anhang II entsprechen.

(2)  Für die Zwecke dieser Verordnung ►C1  übermitteln die Unternehmer auf Verlangen der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten zuständigen Behörde ◄ für jeden Schlachthof zumindest folgende Angaben:

a) die Höchstzahl der Tiere pro Stunde für jede Schlachtlinie;

b) die Kategorien und die Gewichtsklassen der Tiere, für die die Geräte zur Ruhigstellung oder Betäubung eingesetzt werden können;

c) die Höchstkapazität jeder Stallung.

▼C1

Die zuständige Behörde bewertet die vom Unternehmer gemäß Unterabsatz 1 übermittelten Angaben bei der Zulassung des Schlachthofs.

▼B

(3)  Nach dem Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 kann Folgendes erlassen werden:

a) Regelungen, mit denen mobile Schlachthöfe von den Vorschriften des Anhangs II ausgenommen werden;

b) Änderungen, die zur Anpassung von Anhang II an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlich sind.

Bis zum Erlass der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Ausnahmeregelungen können die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften für mobile Schlachthöfe einführen bzw. beibehalten.

(4)  Nach dem Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 können Leitlinien der Gemeinschaft für die Durchführung von Absatz 2 sowie von Anhang II erlassen werden.

Artikel 15

Handhabung und Ruhigstellung im Schlachthof

(1)  Die Unternehmer stellen sicher, dass die Vorschriften über den Betrieb von Schlachthöfen in Anhang III eingehalten werden.

(2)  Die Unternehmer stellen sicher, dass alle Tiere, die gemäß Artikel 4 Absatz 4 ohne vorherige Betäubung getötet werden, einzeln ruhig gestellt werden; Wiederkäuer werden mit mechanischen Mitteln ruhig gestellt.

Systeme, die Rinder durch Umdrehen oder eine unnatürliche Haltung ruhigstellen, kommen nicht zum Einsatz, es sei denn die Tiere werden gemäß Artikel 4 Absatz 4 geschlachtet und die Systeme sind mit einer Vorrichtung ausgestattet, die die Bewegung des Tierkopfes sowohl aufwärts und abwärts als auch seitlich einschränkt, und können auf die Größe der Tiere eingestellt werden.

(3)  Die folgenden Verfahren zur Ruhigstellung sind verboten:

a) Aufhängen oder Hochziehen von wahrnehmungsfähigen Tieren;

b) Immobilisierung der Beine oder Füße von Tieren mit mechanischen Mitteln oder Fesselung ihrer Beine oder Füße;

c) Durchtrennen des Rückenmarks, zum Beispiel mithilfe einer Puntilla oder eines Dolchs;

d) der Einsatz elektrischen Stroms zur Immobilisation, der das Tier nicht unter kontrollierten Gegebenheiten betäubt oder tötet, insbesondere der Einsatz elektrischen Stroms, der nicht das gesamte Gehirn durchfließt.

Allerdings gelten die Buchstaben a und b nicht für die Schlachtbügel, die für Geflügel verwendet werden.

(4)  Um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, einschließlich einer Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, kann Anhang III nach dem Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 geändert werden.

(5)  Nach dem Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 können Leitlinien der Gemeinschaft zur Durchführung der Vorschriften in Anhang III erlassen werden.

Artikel 16

Verfahren für die Überwachung im Schlachthof

(1)  Für die Zwecke des Artikels 5 führen die Unternehmer geeignete Verfahren für die Überwachung im Schlachthof ein und wenden diese an.

(2)  Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Überwachungsverfahren umfassen eine Beschreibung, wie die Kontrollen nach Artikel 5 durchzuführen sind, sowie zumindest die folgenden Angaben:

a) die Namen der Personen, die für das Überwachungsverfahren zuständig sind;

b) Indikatoren zur Feststellung von Anzeichen der Wahrnehmungslosigkeit oder der Wahrnehmung oder Empfindung bei Tieren; Indikatoren zur Feststellung des Fehlens von Lebenszeichen bei den gemäß Artikel 4 Absatz 4 geschlachteten Tieren;

c) Kriterien, anhand deren bestimmt wird, ob die Ergebnisse, die mithilfe der in Buchstabe b genannten Indikatoren ermittelt wurden, zufrieden stellend sind;

d) die Umstände und/oder den Zeitpunkt, unter denen bzw. an dem die Überwachung erfolgen muss;

e) die Anzahl der Tiere je Stichprobe, die im Rahmen der Überwachung kontrolliert werden muss;

f) geeignete Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass die Betäubungs- oder Tötungsverfahren überprüft werden, falls die Kriterien gemäß Buchstabe c nicht erfüllt sind, um die Gründe etwaiger Mängel festzustellen und die betreffenden Verfahren entsprechend zu ändern.

(3)  Die Unternehmer führen für jede Schlachtlinie ein eigenes Überwachungsverfahren ein.

(4)  Die Häufigkeit der Kontrollen richtet sich nach den wichtigsten Risikofaktoren, etwa Änderungen bei den Kategorien oder der Größe der geschlachteten Tiere oder der Arbeitsorganisation, und sollte so gewählt werden, dass äußerst zuverlässige Ergebnisse garantiert sind.

(5)  Für die Zwecke der Absätze 1 bis 4 dieses Artikels können die Unternehmer die Überwachungsanweisungen anwenden, die in den Leitfäden für bewährte Verfahrensweisen gemäß Artikel 13 festgelegt sind.

(6)  Nach dem Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 können Leitlinien der Gemeinschaft für die Überwachungsverfahren in Schlachthöfen erlassen werden.

Artikel 17

Tierschutzbeauftragte

(1)  Die Unternehmer benennen für jeden Schlachthof einen bzw. eine Tierschutzbeauftragte(n), der bzw. die ihnen hilft, die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

(2)  Die Tierschutzbeauftragten unterstehen unmittelbar den Unternehmern und erstatten diesen direkt Bericht über Angelegenheiten des Tierschutzes. Sie dürfen das Personal des Schlachthofs erforderlichenfalls anweisen, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Verordnung eingehalten wird.

(3)  Die Zuständigkeiten der Tierschutzbeauftragten werden in den Standardarbeitsanweisungen des Schlachthofs festgelegt und dem betreffenden Personal in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht.

(4)  Die Tierschutzbeauftragten verfügen über einen Sachkundenachweis gemäß Artikel 21, der für alle Tätigkeiten in den Schlachthöfen ausgestellt wird, für die sie zuständig sind.

(5)  Die Tierschutzbeauftragten führen Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die in dem Schlachthof, in dem sie ihre Aufgaben erfüllen, zur Verbesserung des Tierschutzes ergriffen werden. Diese Aufzeichnungen sind mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf deren Antrag hin zur Verfügung zu stellen.

(6)  Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Schlachthöfe, in denen jährlich weniger als 1 000 Großvieheinheiten (GVE) Säugetiere oder 150 000  Stück Geflügel oder Kaninchen geschlachtet werden.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 bezeichnet der Begriff „Großvieheinheit“ eine Standardmaßeinheit, die die Zusammenfassung der verschiedenen Arten von Viehbeständen zu Vergleichszwecken erlaubt.

Zum Zweck der Anwendung des Unterabsatzes 1 legen die Mitgliedstaaten die folgenden Umrechnungssätze fest:

a) ausgewachsene Rinder im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) ( 2 ) und Einhufer: 1 GVE;

b) sonstige Rinder: 0,50 GVE;

c) Schweine mit einem Lebendgewicht von über 100 kg: 0,20 GVE;

d) sonstige Schweine: 0,15 GVE;

e) Schafe und Ziegen: 0,10 GVE;

f) Schaflämmer, Ziegenlämmer und Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 15 kg: 0,05 GVE.



KAPITEL IV

BESTANDSRÄUMUNG UND NOTTÖTUNG

Artikel 18

Bestandsräumung

►C1  (1)  Vor dem Beginn einer Bestandsräumung erstellt die für die Anordnung der Bestandsräumung zuständige Behörde ◄ einen Aktionsplan, mit dem sichergestellt werden soll, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.

Insbesondere werden die geplanten Betäubungs- und Tötungsverfahren und die entsprechenden Standardarbeitsanweisungen, die die Einhaltung dieser Verordnung sicherstellen sollen, in den Notfallplänen festgehalten, die nach dem gemeinschaftlichen Tierseuchenrecht vorgeschrieben sind; dies geschieht auf Grundlage der Hypothese über Umfang und Ort der vermutlichen Seuchenausbrüche, von der im jeweiligen Notfallplan ausgegangen wird.

(2)  Die zuständige Behörde:

a) stellt sicher, dass die einschlägigen Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem in Absatz 1 genannten Aktionsplan durchgeführt werden;

b) ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um den Tierschutz unter den bestmöglichen Bedingungen zu gewährleisten.

(3)  Für die Zwecke dieses Artikels und unter außergewöhnlichen Umständen kann die zuständige Behörde eine Ausnahme von einer oder mehreren Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Einhaltung voraussichtlich die menschliche Gesundheit beeinträchtigt oder die Tilgung einer Krankheit bedeutend verlangsamt.

(4)  Die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde übermittelt der Kommission jedes Jahr bis zum 30. Juni einen Bericht über die im vorangegangenen Jahr durchgeführten Bestandsräumungen und macht diesen über das Internet öffentlich zugänglich.

In dem Bericht wird für jede Bestandsräumung Folgendes aufgeführt:

a) die Gründe für die Bestandsräumung;

b) Anzahl und Art der getöteten Tiere;

c) die eingesetzten Betäubungs- und Tötungsverfahren;

d) die aufgetretenen Schwierigkeiten sowie gegebenenfalls Lösungen, mit denen das Leiden der betroffenen Tiere gelindert bzw. auf ein Minimum reduziert werden konnte;

e) jede Ausnahme, die gemäß Absatz 3 zugelassen wurde.

(5)  Nach dem Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 können Leitlinien der Gemeinschaft für die Ausarbeitung und Durchführung von Aktionsplänen zur Bestandsräumung erlassen werden.

(6)  Gegebenenfalls kann unter Berücksichtigung der im Rahmen des Tierseuchenmeldesystems (ADNS) gesammelten Informationen nach dem Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 eine Ausnahme von der in Absatz 4 dieses Artikels festgelegten Berichterstattungspflicht zugelassen werden.

Artikel 19

Nottötung

Im Fall der Nottötung ergreift der Halter der betroffenen Tiere alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Tiere so bald als möglich zu töten.



KAPITEL V

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE

Artikel 20

Wissenschaftliche Unterstützung

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass genügend unabhängige Wissenschaftler zur Verfügung stehen, um die zuständigen Behörden auf Verlangen zu unterstützen, und zwar insbesondere mit:

a) wissenschaftlichen und technischen Fachkenntnissen bezüglich der Zulassung von Schlachthöfen gemäß Artikel 14 Absatz 2 und der Entwicklung von neuen Betäubungsverfahren;

b) wissenschaftlichen Gutachten über die Anweisungen der Hersteller für den Einsatz und die Instandhaltung der Geräte zur Ruhigstellung und Betäubung;

c) wissenschaftlichen Gutachten über die Leitfäden für bewährte Verfahren, die in ihrem Hoheitsgebiet für die Zwecke dieser Verordnung ausgearbeitet wurden;

d) Empfehlungen für die Zwecke dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf Inspektionen und Audits;

e) Gutachten zu der Frage, ob gesonderte Gremien und Organisationen in der Lage und geeignet sind, die in Artikel 21 Absatz 2 genannten Anforderungen zu erfüllen.

(2)  Die wissenschaftliche Unterstützung kann auch über ein Netz bereitgestellt werden, sofern dieses sämtliche in Absatz 1 genannten Aufgaben in Bezug auf alle einschlägigen Tätigkeiten in den betreffenden Mitgliedstaaten erfüllt.

Zu diesem Zweck benennt jeder Mitgliedstaat eine einzige Kontaktstelle, die er über das Internet öffentlich bekannt gibt. Diese Kontaktstelle ist dafür zuständig, mit den anderen Kontaktstellen und der Kommission wissenschaftliche und technische Informationen sowie bewährte Verfahren für die Durchführung dieser Verordnung auszutauschen.

Artikel 21

Sachkundenachweis

(1)  Für die Zwecke von Artikel 7 benennen die Mitgliedstaaten die Behörde, die dafür zuständig ist,

a) sicherzustellen, dass für das Personal, das die Tötung oder damit zusammenhängende Tätigkeiten durchführt, Schulungen angeboten werden;

b) Sachkundenachweise auszustellen, mit denen bestätigt wird, dass eine Abschlussprüfung vor einem unabhängigen Gremium absolviert wurde; die bei dieser Prüfung behandelten Themen beziehen sich auf die betreffenden Tierkategorien und entsprechen den in Artikel 7 Absätze 2 und 3 genannten Tätigkeiten und den in Anhang IV aufgeführten Themen;

c) die Programme für die unter Buchstabe a genannten Schulungen sowie die Inhalte und Modalitäten der unter Buchstabe b genannten Prüfung zu genehmigen.

(2)  Die zuständige Behörde kann die Abschlussprüfung und die Ausstellung von Sachkundenachweisen an ein gesondertes Gremium oder an eine gesonderte Organisation übertragen, das bzw. die

a) über das hierfür nötige Personal bzw. die entsprechende Fachkenntnis und Ausrüstung verfügt;

b) unabhängig ist und sich im Hinblick auf die Abschlussprüfung und die Ausstellung von Sachkundenachweisen in keinem Interessenkonflikt befindet.

Die zuständige Behörde kann ferner die Organisation der Schulungen an ein anderes Gremium oder an eine andere Organisation übertragen, das bzw. die über das hierfür nötige Personal bzw. die entsprechende Fachkenntnis und Ausrüstung verfügt.

Die Kontaktdaten der Gremien und Organisationen, denen diese Aufgaben übertragen wurden, werden von der zuständigen Behörde über das Internet öffentlich zugänglich gemacht.

(3)  In den Sachkundenachweisen ist anzugeben, für welche Tierkategorien, für welche Art von Geräten und für welche der in Artikel 7 Absätze 2 und 3 aufgeführten Tätigkeiten sie gelten.

(4)  Die Mitgliedstaaten erkennen die in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Sachkundenachweise an.

(5)  Die zuständige Behörde kann befristete Sachkundenachweise ausstellen, sofern:

a) der Antragsteller als Teilnehmer einer Schulung gemäß Absatz 1 Buchstabe a registriert ist;

b) der Antragsteller in Anwesenheit und unter der direkten Aufsicht einer anderen Person arbeiten soll, die über einen Sachkundenachweis für die betreffende durchzuführende Tätigkeit verfügt;

c) die Gültigkeit des befristeten Nachweises drei Monate nicht überschreitet; und

d) der Antragsteller in einer schriftlichen Erklärung versichert, dass ihm nicht bereits zuvor ein anderer befristeter Sachkundenachweis von gleicher Tragweite ausgestellt wurde und zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweist, dass er nicht in der Lage war, die Abschlussprüfung abzulegen.

(6)  Unbeschadet einer Entscheidung einer Justizbehörde oder der zuständigen Behörde, die Handhabung von Tieren zu verbieten, werden Sachkundenachweise, auch befristete Sachkundenachweise, nur ausgestellt, wenn der Antragsteller in einer schriftlichen Erklärung versichert, dass er in den drei Jahren vor dem Datum der Antragstellung keine ernsten Verstöße gegen das gemeinschaftliche und/oder einzelstaatliche Tierschutzrecht begangen hat.

(7)  Für die Zwecke dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten für andere Zwecke erworbene Qualifikationen als gleichwertig gegenüber dem Sachkundenachweis anerkennen, sofern diese unter Bedingungen erworben wurden, die denen dieses Artikels entsprechen. Die zuständige Behörde veröffentlicht im Internet eine Liste der Qualifikationen, die als gleichwertig gegenüber dem Sachkundenachweis anerkannt werden; sie bringt diese Liste laufend auf den neuesten Stand.

(8)  Nach dem Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 können Leitlinien der Gemeinschaft für die Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels erlassen werden.



KAPITEL VI

NICHTEINHALTUNG, SANKTIONEN UND DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE

▼M1 —————

▼B

Artikel 23

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und ergreifen alle Maßnahmen, die für ihre Durchsetzung erforderlich sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Vorschriften spätestens bis zum 1. Januar 2013 mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen dieser Vorschriften.

Artikel 24

Durchführungsbestimmungen

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Vorschriften können nach dem Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 erlassen werden.

Artikel 25

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird durch den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt, der durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzt wurde.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.



KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 26

Strengere nationale Vorschriften

(1)  Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltende nationale Vorschriften beizubehalten, mit denen ein umfassenderer Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung sichergestellt werden soll.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden nationalen Vorschriften vor dem 1. Januar 2013 mit. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon.

(2)  Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften, mit denen ein umfassenderer Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung als in dieser Verordnung vorgesehen sichergestellt werden soll, in folgenden Bereichen erlassen:

a) die Tötung von Tieren und damit zusammenhängende Tätigkeiten außerhalb eines Schlachthofs;

b) die Schlachtung von Farmwild im Sinne von Anhang I Nummer 1.6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 einschließlich von Rentieren und damit zusammenhängende Tätigkeiten;

c) die Schlachtung von Tieren gemäß Artikel 4 Absatz 4 und damit zusammenhängende Tätigkeiten.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden nationalen Vorschriften mit. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon.

(3)  Hält ein Mitgliedstaat es auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse für erforderlich, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen in Bezug auf die Betäubungsverfahren gemäß Anhang I ein umfassenderer Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung sichergestellt werden soll, so setzt er die Kommission über die vorgesehenen Maßnahmen in Kenntnis. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon.

Innerhalb eines Monats ab ihrer Unterrichtung muss die Kommission den in Artikel 25 Absatz 1 genannten Ausschuss mit dieser Frage befassen und die betreffenden nationalen Maßnahmen auf der Grundlage eines Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und gemäß dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 genehmigen oder ablehnen.

Hält die Kommission dies für angezeigt, so kann sie auf der Grundlage der genehmigten nationalen Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Änderungen von Anhang I vorschlagen.

(4)  Ein Mitgliedstaat kann jedoch das Inverkehrbringen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von in anderen Mitgliedstaaten getöteten Tieren stammen, in seinem Hoheitsgebiet nicht mit der Begründung verbieten oder behindern, dass die betreffenden Tiere nicht nach seinen nationalen Vorschriften, mit denen ein umfassenderer Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung sichergestellt werden soll, getötet wurden.

Artikel 27

Berichterstattung

(1)  Spätestens bis 8. Dezember 2014 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem sie unter Berücksichtigung der Tierschutzaspekte sowie der sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen der Frage nachgeht, ob gewisse Anforderungen für den Schutz von Fischen zum Zeitpunkt der Tötung eingeführt werden können. Diesem Bericht fügt sie gegebenenfalls Legislativvorschläge bei, mit denen diese Verordnung durch die Aufnahme besonderer Vorschriften für den Schutz von Fischen zum Zeitpunkt der Tötung geändert werden soll.

Bis zur Annahme dieser Rechtsakte können die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften für den Schutz von Fischen zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung erlassen bzw. beibehalten; sie teilen der Kommission diese Vorschriften mit.

(2)  Spätestens bis 8. Dezember 2012 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Systeme, mit denen Rinder durch Umdrehen oder eine unnatürliche Haltung ruhig gestellt werden. Dieser Bericht stützt sich auf die Ergebnisse einer wissenschaftlichen Untersuchung, bei der diese Systeme mit Systemen verglichen werden, mit denen Rinder in aufrechter Haltung ruhig gestellt werden, und berücksichtigt die Tierschutzaspekte sowie die sozioökonomischen Auswirkungen, insbesondere die Annehmbarkeit für die religiösen Gemeinschaften und die Sicherheit der Unternehmer. Die Kommission fügt dem Bericht gegebenenfalls Legislativvorschläge bei, mit denen diese Verordnung in Bezug auf die Systeme geändert werden soll, mit denen Rinder durch Umdrehen oder eine unnatürliche Haltung ruhig gestellt werden.

(3)  Spätestens bis 8. Dezember 2013 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die verschiedenen Betäubungsverfahren für Geflügel, insbesondere über die verschiedenen Wasserbadbetäuber für Vögel, in dem sie die Tierschutzaspekte sowie die sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen berücksichtigt.

Artikel 28

Aufhebung

(1)  Die Richtlinie 93/119/EWG wird aufgehoben.

Allerdings kommen für die Zwecke von Artikel 29 Absatz 1 die folgenden Vorschriften der Richtlinie 93/119/EG weiterhin zur Anwendung:

a) Anhang A:

i) Abschnitt I Nummer 1;

ii) Abschnitt II Nummer 1, Nummer 3 Satz 2, Nummern 6, 7 und 8 sowie Nummer 9 Satz 1;

b) Anhang C Abschnitt II Nummer 3.A.2, Nummer 3.B.1 erster Unterabsatz, Nummer 3.B.2, Nummer 3.B.4 sowie Nummern 4.2 und 4.3.

(2)  Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf diese Verordnung.

Artikel 29

Übergangsbestimmungen

(1)  Bis zum 8. Dezember 2019 gilt Artikel 14 Absatz 1 nur für neue Schlachthöfe und für neu ausgelegte, gebaute oder ausgerüstete Teile davon gemäß Anhang II, die nicht vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurden.

(2)  Bis zum 8. Dezember 2015 können die Mitgliedstaaten Personen, die eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren nachweisen, im Wege eines vereinfachten Verfahrens Sachkundenachweise im Sinne des Artikels 21 ausstellen.

Artikel 30

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

VERZEICHNIS DER BETÄUBUNGSVERFAHREN UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE ANGABEN

(gemäß Artikel 4)

KAPITEL I

Verfahren



Tabelle 1 —  Mechanische Verfahren

Nr.

Bezeichnung

Beschreibung

Anwendungsbedingungen

Schlüsselparameter

Besondere Vorschriften für bestimmte Verfahren gemäß Kapitel II

1

Penetrierender Bolzenschuss

Schwerwiegende und irreversible Schädigung des Gehirns durch einen Bolzen, der auf das Schädeldach aufschlägt und dieses durchdringt.

Einfache Betäubung.

Alle Arten.

Schlachtung, Bestandsräumung und andere Fälle

Ansatzstelle und Schlagrichtung.

Geeignete Geschwindigkeit, Austrittslänge und geeigneter Durchmesser des Bolzens je nach Tiergröße und –art.

Höchstdauer zwischen Betäubung und Entblutungsschnitt/Tötung (in Sek.).

Entfällt

2

Nicht penetrierender Bolzenschuss/Schlag

Schwerwiegende und irreversible Schädigung des Gehirns durch einen Bolzen, der auf das Schädeldach aufschlägt, dieses aber nicht durchdringt.

Einfache Betäubung.

Wiederkäuer, Geflügel, Kaninchen und Hasen

Bei Wiederkäuern nur im Fall der Schlachtung

Bei Geflügel, Kaninchen und Hasen bei Schlachtung, Bestandsräumung und anderen Fällen

Ansatzstelle und Schlagrichtung.

Geeignete Geschwindigkeit, Durchmesser und Form des Bolzens je nach Tiergröße und –art.

Durchschlagskraft der verwendeten Patrone.

Höchstdauer zwischen Betäubung und Entblutungsschnitt/Tötung (in Sek.).

Nummer 1

3

Schuss mit einer Feuerwaffe

Schwerwiegende und irreversible Schädigung des Gehirns durch ein oder mehrere Geschosse, die auf das Schädeldach aufschlagen und dieses durchdringen

Alle Arten

Schlachtung, Bestandsräumung und andere Fälle

Einschussstelle.

Ladung und Kaliber der Patrone.

Typ des Projektils.

Entfällt

4

Zerkleinerung

Unmittelbare Zerstückelung des gesamten Tieres

Küken mit einem Höchstalter von 72 Stunden und Embryonen im Ei

Alle Fälle mit Ausnahme der Schlachtung

Maximale Anzahl der einzubringenden Tiere.

Abstand zwischen den Messern und Rotationsgeschwindigkeit.

Maßnahmen zur Vermeidung des Überladens.

Nummer 2

5

Genickbruch

Manuelles oder mechanisches Strecken und Abdrehen des Halses, das zu zerebraler Ischämie führt

Geflügel mit einem Lebendgewicht von bis zu 5 kg

Schlachtung, Bestandsräumung und andere Fälle

Entfällt.

Nummer 3

6

Stumpfer Schlag auf den Kopf

Fester und präziser Schlag auf den Kopf, der eine schwerwiegende Schädigung des Gehirns hervorruft

Ferkel, Schaflämmer, Ziegenlämmer, Kaninchen, Hasen, Pelztiere und Geflügel mit einem Lebendgewicht von bis zu 5 kg

Schlachtung, Bestandsräumung und andere Fälle

Intensität und Auftreffstelle des Schlags.

Nummer 3



Tabelle 2 —  Elektrische Verfahren

Nr.

Bezeichnung

Beschreibung

Anwendungsbedingungen

Schlüsselparameter

Besondere Vorschriften gemäß Kapitel II

1

Elektrobetäubung durch Kopfdurchströmung

Durchleiten von Strom durch das Gehirn, der ein generalisiertes epileptiformes Elektroenzephalogramm (EEG) ergibt

Einfache Betäubung

Alle Arten

Schlachtung, Bestandsräumung und andere Fälle

Mindeststromstärke (in A oder mA)

Mindestspannung (in V)

Höchstfrequenz (in Hz)

Minimale Einwirkungszeit.

Höchstdauer zwischen Betäubung und Entblutungsschnitt/Tötung (in Sek.)

Häufigkeit, mit der die Geräte kalibriert werden

Optimierung des Stromflusses

Vermeidung elektrischer Schläge vor der Betäubung

Ansatzstelle und Kontaktoberfläche der Elektroden

Nummer 4

2

Elektrobetäubung durch Ganzkörperdurchströmung

Durchleiten von Strom durch den Körper, der ein generalisiertes epileptiformes EEG ergibt und gleichzeitig zu Fibrillation oder Stillstand des Herzens führt

Einfache Betäubung im Fall der Schlachtung

Alle Arten

Schlachtung, Bestandsräumung und andere Fälle

Mindeststromstärke (in A oder mA)

Mindestspannung (in V)

Höchstfrequenz (in Hz)

Minimale Einwirkungszeit

Häufigkeit, mit der die Geräte kalibriert werden

Optimierung des Stromflusses

Vermeidung elektrischer Schläge vor der Betäubung

Ansatzstelle und Kontaktoberfläche der Elektroden.

Höchstdauer zwischen einfacher Betäubung/einfachen Betäubungen und Entblutungsschnitt (in Sek.)

Nummer 5

3

Wasserbad

Durchleiten von Strom durch den gesamten Körper, der ein generalisiertes epileptiformes EEG ergibt und möglichst zu Fibrillation oder Stillstand des Herzens durch das Wasserbad führt

Einfache Betäubung außer bei einer Frequenz von 50 Hz oder weniger

Geflügel

Schlachtung, Bestandsräumung und andere Fälle

Mindeststromstärke (in A oder mA)

Mindestspannung (in V)

Höchstfrequenz (in Hz)

Häufigkeit, mit der die Geräte kalibriert werden

Vermeidung elektrischer Schläge vor der Betäubung

Vermeidung von Schmerzen beim Einhängen

Optimierung des Stromflusses

Begrenzung der Zeit in eingehängter Haltung vor dem Eintauchen in das Wasserbad

Mindestdauer der Stromeinwirkung für jedes Tier

Eintauchen der Vögel bis zum Schlüsselbein

Höchstdauer zwischen Betäubung und Entblutungsschnitt/Tötung bei einer Frequenz von mehr als 50 Hz (in Sek.)

Nummer 6



Tabelle 3 —  Verfahren unter kontrollierter Atmosphäre

Nr.

Bezeichnung

Beschreibung

Anwendungsbedingungen

Schlüsselparameter

Besondere Vorschriften gemäß Kapitel II

1

Kohlendioxid in hoher Konzentration

Unmittelbare oder allmähliche Exposition wahrnehmungsfähiger Tiere gegenüber einem Gasgemisch, das zu mehr als 40 % aus Kohlendioxid besteht. Dieses Verfahren kann in Gruben, Kammern, Containern oder zuvor verschlossenen Gebäuden angewendet werden

Einfache Betäubung im Fall der Schlachtung von Schweinen

Schweine, Marder, Chinchillas, Geflügel außer Enten und Gänsen

Im Fall der Schlachtung nur bei Schweinen

In anderen Fällen als der Schlachtung bei Geflügel, Mardern, Chinchillas, Schweinen

Kohlendioxidkonzentration

Dauer der Exposition

Im Fall der einfachen Betäubung: Höchstdauer zwischen Betäubung und Entblutungsschnitt (in Sek.)

Gasqualität

Gastemperatur

Nummer 7

Nummer 8

2

Kohlendioxid in zwei Phasen

Allmähliche Exposition wahrnehmungsfähiger Tiere gegenüber einem Gasgemisch, das zu bis zu 40 % aus Kohlendioxid besteht, und danach bei Wahrnehmungslosigkeit der Tiere Exposition gegenüber einem Gasgemisch mit einem höheren Anteil von Kohlendioxid

Geflügel

Schlachtung, Bestandsräumung und andere Fälle

Kohlendioxidkonzentration

Dauer der Exposition

Gasqualität

Gastemperatur

Entfällt

3

Kohlendioxid in Verbindung mit ►C1  inerten Gasen ◄

Unmittelbare oder allmähliche Exposition wahrnehmungsfähiger Tiere gegenüber einem Gasgemisch, das zu bis zu 40 % aus Kohlendioxid in Verbindung mit ►C1  inerten Gasen ◄ besteht, was zu Sauerstoffentzug führt. Dieses Verfahren kann in Gruben, Säcken, Kammern, Containern oder in zuvor verschlossenen Gebäuden angewendet werden

Einfache Betäubung bei Schweinen, wenn die Dauer der Exposition bei einem Kohlendioxidanteil von mindestens 30 % weniger als 7 Minuten beträgt

Einfache Betäubung bei Geflügel, wenn die Dauer der Exposition bei einem Kohlendioxidanteil von mindestens 30 % weniger als 3 Minuten beträgt

Schweine und Geflügel

Schlachtung, Bestandsräumung und andere Fälle

Kohlendioxidkonzentration

Dauer der Exposition:

Im Fall der einfachen Betäubung: Höchstdauer zwischen Betäubung und Entblutungsschnitt/Tötung (in Sek.)

Gasqualität

Gastemperatur

Sauerstoffkonzentration

Nummer 8

4

Edelgase

Unmittelbare oder allmähliche Exposition wahrnehmungsfähiger Tiere gegenüber einem ►C1  Gasgemisch mit inertem Gas ◄ , etwa aus Argon und Stickstoff, was zu Sauerstoffentzug führt. Dieses Verfahren kann in Gruben, Säcken, Kammern, Containern oder in zuvor verschlossenen Gebäuden angewendet werden

Einfache Betäubung im Fall der Schlachtung von Schweinen

Einfache Betäubung bei Geflügel, wenn die Dauer des Sauerstoffentzugs weniger als 3 Minuten beträgt.

Schweine und Geflügel

Schlachtung, Bestandsräumung und andere Fälle

Sauerstoffkonzentration

Dauer der Exposition

Gasqualität

Im Fall der einfachen Betäubung: Höchstdauer zwischen Betäubung und Entblutungsschnitt/Tötung (in Sek.)

Gastemperatur

Nummer 8

5

Reines Kohlenmonoxid

Exposition wahrnehmungsfähiger Tiere gegenüber einem Gasgemisch, das zu mehr als 4 % aus Kohlenmonoxid besteht

Pelztiere, Geflügel und Ferkel

Andere Fälle als Schlachtung

Gasqualität

Kohlenmonoxidkonzentration

Dauer der Exposition:

Gastemperatur

Nummern 9.1, 9.2 und 9.3

6

Kohlenmonoxid in Verbindung mit anderen Gasen

Exposition wahrnehmungsfähiger Tiere gegenüber einem Gasgemisch, das Kohlenmonoxid (mehr als 1 %) und andere giftige Gase enthält

Pelztiere, Geflügel und Ferkel.

Andere Fälle als Schlachtung.

Kohlenmonoxidkonzentration

Dauer der Exposition

Gastemperatur

Filterung des von einem Motor erzeugten Gases

Nummer 9

▼M2

7

Betäubung mit niedrigem Luftdruck

Exposition von Tieren bei vollem Bewusstsein gegenüber allmählicher Dekompression mit einer Verringerung des verfügbaren Sauerstoffs auf weniger als 5 %

Masthühner mit einem Lebendgewicht von bis zu 4 kg

Schlachtung, Bestandsräumung und andere Fälle

Dekompressionsrate

Dauer der Exposition

Umgebungstemperatur und Luftfeuchtigkeit

Nummern 10.1 bis 10.5

▼B



Tabelle 4 —  Andere Verfahren

Nr.

Bezeichnung

Beschreibung

Anwendungsbedingungen

Schlüsselparameter

Besondere Vorschriften gemäß Kapitel II

1

Tödliche Injektion

Herbeiführen der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit mit anschließendem irreversiblem Tod durch die Injektion von Tierarzneimitteln

Alle Arten

Andere Fälle als Schlachtung

Art der Injektion

Verwendung zugelassener Arzneimittel

Entfällt

KAPITEL II

Besondere Vorschriften für bestimmte Verfahren

1.    Nicht penetrierender Bolzenschuss/Schlag

Bei Anwendung dieser Methode haben die Betreiber darauf zu achten, dass eine Stirnbeinfraktur vermieden wird.

▼C1

Bei Wiederkäuern darf diese Methode nur bei Tieren mit einem Lebendgewicht von weniger als 10 kg angewendet werden.

▼B

2.    Zerkleinerung

Dieses Verfahren besteht in der unmittelbaren Zerstückelung, die den sofortigen Tod der Tiere bewirkt. Der Apparat ist mit schnell rotierenden, mechanisch angetriebenen Messern oder Polystyrennoppen ausgestattet. Die Kapazität des Apparats muss ausreichen, um auch eine große Zahl von Tieren unverzüglich zu töten.

3.    Genickbruch und stumpfer Schlag auf den Kopf

Diese Verfahren werden nicht routinemäßig angewendet, sondern nur in den Fällen, in denen keine anderen Betäubungsverfahren zur Verfügung stehen.

Diese Verfahren dürfen in Schlachthöfen nur als Ersatzverfahren für die Betäubung angewendet werden.

Eine Person darf manuell höchstens 70 Tiere pro Tag durch Genickbruch oder einen stumpfen Schlag auf den Kopf töten.

▼C1

Bei Tieren von mehr als drei Kilogramm Lebendgewicht darf der manuelle Genickbruch nicht angewendet werden.

▼B

4.    Elektrobetäubung durch Kopfdurchströmung

4.1. Bei der Elektrobetäubung durch Kopfdurchströmung werden die Elektroden, die der Kopfgröße angepasst sein müssen, so angesetzt, dass der Strom das Gehirn durchfließt.

4.2. Die Elektrobetäubung durch Kopfdurchströmung wird unter Anwendung der in Tabelle 1 aufgeführten Mindeststromstärken vorgenommen.



Tabelle 1 —  Mindeststromstärken bei der Elektrobetäubung durch Kopfdurchströmung

Tierkategorie

mindestens sechs Monate alte Rinder

weniger als sechs Monate alte Rinder

Schafe und Ziegen

Schweine

Hühner

Puten

Mindeststromstärke

1,28  A

1,25  A

1,00  A

1,30  A

240 mA

400 mA

5.    Elektrobetäubung durch Ganzkörperdurchströmung

5.1.

Schafe, Ziegen und Schweine

Die Mindeststromstärke bei der Elektrobetäubung durch Ganzkörperdurchströmung beträgt 1 Ampere (Schafe und Ziegen) bzw. 1,3 Ampere (Schweine).

5.2.

Füchse

An Maul und After werden Elektroden angesetzt und es wird ein Strom mit einer Mindeststromstärke von 0,3 Ampere und einer Mindestspannung von 110 Volt für mindestens drei Sekunden angewendet.

5.3.

Chinchillas

An Ohr und Schwanz werden Elektroden angesetzt und es wird ein Strom mit einer Mindeststromstärke von 0,57 Ampere für mindestens 60 Sekunden angewendet.

6.    Betäubung von Geflügel im Elektro-Wasserbad

6.1. Die Tiere werden nicht eingehängt, wenn sie für den Wasserbadbetäuber zu klein sind oder wenn anzunehmen ist, dass das Einhängen Schmerzen bewirkt oder verstärkt (z. B. bei offensichtlich verletzten Tieren). In diesen Fällen werden sie mittels eines anderen Verfahrens getötet.

6.2. Bevor lebende Vögel in die Schlachtbügel eingehängt und dem Strom ausgesetzt werden, müssen die Schlachtbügel nass sein. Die Vögel müssen mit beiden Beinen in die Schlachtbügel eingehängt werden.

6.3. Bei den in Tabelle 2 genannten Tieren wird die Wasserbadbetäubung unter Anwendung der Mindeststromstärken gemäß dieser Tabelle vorgenommen, und die Tiere werden der jeweiligen Stromstärke mindestens vier Sekunden lang ausgesetzt.



Tabelle 2 —  Elektrotechnische Anforderungen an Geräte zur Wasserbadbetäubung

(Durchschnittswerte je Tier)

Frequenz (in Hz)

Hühner

Puten

Enten und Gänse

Wachteln

< 200 Hz

100 mA

250 mA

130 mA

45 mA

200 bis 400 Hz

150 mA

400 mA

Nicht zulässig

Nicht zulässig

400 bis 1 500  Hz

200 mA

400 mA

Nicht zulässig

Nicht zulässig

7.    Kohlendioxid in hoher Konzentration

Im Fall von Schweinen, Mardern und Chinchillas muss eine Kohlendioxidkonzentration von mindestens 80 % angewendet werden.

▼C1

8.    Kohlendioxid, inerte Gase oder eine Kombination dieser Gase

▼B

Unter keinen Umständen dürfen Gase so in die Kammer oder an den Ort geleitet werden, wo Tiere betäubt und getötet werden sollen, dass es zu Verbrennungen oder zu Aufregung kommt, weil die Tiere frieren oder die Luftfeuchte zu gering ist.

9.    Kohlenmonoxid (rein oder in Verbindung mit anderen Gasen)

9.1. Die Tiere unterliegen einer ständigen Sichtkontrolle.

9.2. Sie werden den Gasen einzeln ausgesetzt; es wird sichergestellt, dass das jeweilige Tier vor der Exposition des nächsten Tieres wahrnehmungslos oder tot ist.

9.3. Die Tiere müssen in der Kammer verbleiben, bis der Tod eingetreten ist.

9.4. Es kann Gas verwendet werden, das von einem speziell für den Zweck der Tötung von Tieren umgebauten Motor erzeugt wird, sofern die für die Tötung zuständige Person zuvor nachgeprüft hat, dass das eingesetzte Gas

a) auf geeignete Weise abgekühlt wurde;

b) ausreichend gefiltert wurde;

c) keine Reizstoffe oder -gase enthält.

Der Motor wird jedes Jahr vor der Tötung von Tieren getestet.

9.5. Die Tiere werden erst in die Kammer gebracht, wenn die Mindestkonzentration an Kohlenmonoxid erreicht ist.

▼M2

10.    Betäubung mit niedrigem Luftdruck

10.1. In der ersten Phase darf die Dekompressionsrate nicht größer sein als die Verringerung des Drucks vom normalen Luftdruck in Meereshöhe von 760 auf 250 Torr in einem Zeitraum von mindestens 50 Sekunden.

10.2. In einer zweiten Phase ist innerhalb von 210 Sekunden ein Mindestluftdruck in Meereshöhe von 160 Torr zu erreichen.

10.3. Die Druck/Zeit-Kurve ist anzupassen, damit gewährleistet ist, dass alle Tiere innerhalb der Zyklusdauer irreversibel betäubt werden.

10.4. Mindestens täglich und vor jedem operativen Durchgang ist die Kammer auf Dichtheit zu prüfen und sind die Druckmessgeräte zu kalibrieren.

10.5. Aufzeichnungen über absoluten Vakuumdruck, Expositionsdauer, Temperatur und Luftfeuchtigkeit werden mindestens ein Jahr lang aufbewahrt.

▼B




ANHANG II

AUSLEGUNG, BAU UND AUSRÜSTUNG VON SCHLACHTHÖFEN

(gemäß Artikel 14)

1.    Alle Arten von Stallungen

1.1. Die Be- und Entlüftungssysteme werden unter Berücksichtigung der verschiedenen zu erwartenden Wetterbedingungen so ausgelegt und gebaut und so instand gehalten, dass das Wohlbefinden der Tiere jederzeit gewährleistet ist.

1.2. Ist eine automatische Be- und Entlüftung erforderlich, so ist für den Störfall ein Alarmsystem und eine Notstromversorgungsanlage vorhanden.

1.3. Stallungen werden so ausgelegt und gebaut, dass das Verletzungsrisiko für die Tiere und das Auftreten von plötzlichem Lärm auf ein Mindestmaß reduziert werden.

1.4. Stallungen werden so ausgelegt und gebaut, dass die Kontrolle der Tiere erleichtert wird. Es wird für eine angemessene feste Beleuchtungseinrichtung oder für Handleuchten gesorgt, damit die Kontrolle der Tiere jederzeit möglich ist.

2.    Stallungen für Tiere, die nicht in Containern angeliefert werden

2.1. Buchten, Treibgänge und Einzeltreibgänge werden so ausgelegt und gebaut, dass

a) sich die Tiere gemäß ihrem natürlichen Verhalten und ohne Ablenkung in die jeweilige Richtung bewegen können;

b) Schweine oder Schafe nebeneinander hergehen können, außer im Fall von Einzeltreibgängen, die zu Geräten zur Ruhigstellung führen.

2.2. Rampen und Laufstege sind mit einem so beschaffenen Seitenschutz zu versehen, dass die Tiere nicht hinunterstürzen können.

2.3. Das Wasserversorgungssystem in den Buchten wird so ausgelegt und gebaut und so instand gehalten, dass die Tiere jederzeit Zugang zu sauberem Wasser haben, ohne dabei verletzt oder in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt zu werden.

2.4. Wird eine Wartebucht verwendet, so wird sie mit ebenem Boden und festen Seitenwänden gebaut und so ausgelegt, dass die Tiere nicht eingeklemmt oder niedergetrampelt werden können, und liegt zwischen den Haltungsbuchten und dem Einzeltreibgang, der zur Betäubungsstelle führt.

2.5. Böden werden so gebaut und instand gehalten, dass das Risiko für die Tiere, auszurutschen, zu stürzen oder sich die Füße zu verletzen, möglichst gering ist.

2.6. Verfügen Schlachthöfe über Ausläufe, die weder natürlichen Wetterschutz noch Schatten bieten, so ist für angemessenen Wetterschutz zu sorgen. Fehlt ein solcher Wetterschutz, dürfen diese Ausläufe unter ungünstigen Wetterbedingungen nicht genutzt werden. Fehlt eine natürliche Wasserquelle, werden Vorrichtungen zum Tränken bereitgestellt.

3.    Geräte und Anlagen zur Ruhigstellung

3.1. Die Geräte und Anlagen zur Ruhigstellung werden so ausgelegt und gebaut und so instand gehalten, dass

a) die Anwendung des Betäubungs- oder Tötungsverfahrens optimiert wird;

b) Verletzungen oder Prellungen der Tiere vermieden werden;

c) Gegenwehr und Lautäußerungen im Zuge der Ruhigstellung so weit wie möglich vermieden werden;

d) die Ruhigstellung von möglichst kurzer Dauer ist.

3.2. Für Rinder werden Ruhigstellungsboxen, ►C1  die in Verbindung mit pneumatischen Bolzenschussapparaten genutzt werden ◄ , mit einer Vorrichtung ausgestattet, die die Bewegung des Tierkopfes sowohl aufwärts und abwärts als auch seitlich einschränkt.

4.    Elektrobetäubungsgeräte (mit Ausnahme von Geräten zur Wasserbadbetäubung)

4.1. Elektrobetäubungsgeräte sind mit einer Vorrichtung ausgestattet, die für jedes Tier, das betäubt wird, Daten zu den elektrischen Schlüsselparametern anzeigt und aufzeichnet. Die Vorrichtung wird so angebracht, dass sie für das Personal deutlich sichtbar ist, und sendet deutlich sichtbare und hörbare Warnzeichen aus, wenn die Dauer der Stromeinwirkung unter der erforderlichen Zeit liegt. Diese Aufzeichnungen sind mindestens ein Jahr lang aufzubewahren.

4.2. Automatische Elektrobetäubungsgeräte arbeiten in Verbindung mit Geräten zur Ruhigstellung mit Konstantstrom.

5.    Geräte zur Wasserbadbetäubung

5.1. Die Schlachtbänder sind so ausgelegt und positioniert, dass eingehängte Vögel nicht blockiert und möglichst wenig irritiert werden.

5.2. Die Schlachtbänder sind so ausgelegt, dass eingehängte Vögel nicht länger als eine Minute wahrnehmungsfähig eingehängt sind. Enten, Gänse und Puten dürfen nicht länger als zwei Minuten wahrnehmungsfähig eingehängt sein.

5.3. Für den Fall, dass es erforderlich ist, Tiere aus der Schlachtlinie zu entfernen, muss das gesamte Schlachtband bis zum Punkt des Eintritts in das Wasserbecken leicht zugänglich sein.

5.4. Die Größe und Form der metallenen Schlachtbügel muss der Größe der Beine des zu schlachtenden Geflügels entsprechen, damit der elektrische Kontakt gewährleistet werden kann, ohne dass den Tieren Schmerzen zugefügt werden.

5.5. Geräte zur Wasserbadbetäubung sind mit einer elektrisch isolierten Eingangsrampe ausgestattet; sie sind so ausgelegt und werden so instand gehalten, dass ein Überlaufen des Wassers beim Eintauchen der Tiere vermieden wird.

5.6. Das Wasserbad ist so ausgelegt, dass die Eintauchtiefe der Vögel auf einfache Weise angepasst werden kann.

5.7. Die Elektroden in Geräten zur Wasserbadbetäubung müssen sich über die gesamte Länge des Wasserbeckens erstrecken. Das Wasserbecken muss so ausgelegt sein und instand gehalten werden, dass die Schlachtbügel immer in Kontakt mit der geerdeten Kontaktschiene sind, wenn sie sich über das Wasser bewegen.

5.8. Zwischen dem Einhängen und dem Eintauchen in das Wasserbad müssen die Vögel durch ein System ruhiggestellt werden, das die Brust der Tiere berührt.

5.9. Die Geräte zur Wasserbadbetäubung müssen zugänglich sein, damit Vögel entblutet werden können, die betäubt wurden und im Wasserbad verbleiben, weil das Schlachtband ausgefallen ist oder gestockt hat.

5.10. Geräte zur Wasserbadbetäubung sind mit einer Vorrichtung ausgestattet, die Daten zu den elektrischen Schlüsselparametern anzeigt und aufzeichnet. Diese Aufzeichnungen sind mindestens ein Jahr lang aufzubewahren.

6.    Gasbetäubungsvorrichtungen für Schweine und Geflügel

6.1. Gasbetäubungsvorrichtungen, einschließlich Förderbändern, werden so ausgelegt und gebaut, dass:

a) die Gasbetäubung optimiert wird;

b) Verletzungen oder Prellungen der Tiere vermieden werden;

c) Gegenwehr und Lautäußerungen im Zuge der Ruhigstellung so weit wie möglich vermieden werden.

6.2. Die Gasbetäubungsvorrichtung ist mit einem Gerät zur kontinuierlichen Messung, Anzeige und Aufzeichnung von Gaskonzentration und Dauer der Exposition ausgestattet, das ein deutliches visuelles und akustisches Warnsignal abgibt, wenn die Gaskonzentration unter das vorgeschriebene Niveau fällt. Das Gerät wird so angebracht, dass es für das Personal deutlich sichtbar ist. Diese Aufzeichnungen sind mindestens ein Jahr lang aufzubewahren.

6.3. Die Gasbetäubungsvorrichtung ist so ausgelegt, dass sich die Tiere auch bei maximal zulässigem Durchsatz hinlegen können, ohne aufeinander liegen zu müssen.

▼M2

7.    Betäubung mit niedrigem Luftdruck

7.1. Die Ausrüstung für Betäubung mit niedrigem Luftdruck muss so konstruiert und gebaut werden, dass in der Kammer ein Vakuum gewährleistet ist, in dem eine langsame allmähliche Dekompression mit Verringerung des verfügbaren Sauerstoffs und die Aufrechterhaltung eines minimalen Drucks möglich ist.

7.2. Das System muss so ausgelegt werden, dass der absolute Vakuumdruck, die Expositionsdauer, die Temperatur und die Luftfeuchtigkeit kontinuierlich gemessen, angezeigt und aufgezeichnet und deutlich sichtbare und hörbare Warnzeichen abgegeben werden, wenn der Druck von den geforderten Werten abweicht. Die Vorrichtung muss für das Personal deutlich sichtbar sein.

▼B




ANHANG III

VORSCHRIFTEN ÜBER DEN BETRIEB VON SCHLACHTHÖFEN

(gemäß Artikel 15)

1.    Eintreffen, Weiterbeförderung und Handhabung von Tieren

1.1. Der bzw. die Tierschutzbeauftragte oder eine Person, die ihm bzw. ihr unmittelbar Bericht erstattet, bewertet systematisch für jede Sendung mit Tieren direkt nach ihrer Ankunft die Tierschutzbedingungen, um die entsprechenden Prioritäten festzulegen; dies erfolgt insbesondere dadurch, dass er bzw. sie ermittelt, welche Tiere einen besonderen Bedarf an Schutz haben, und die in diesem Zusammenhang zu treffenden Maßnahmen festlegt.

1.2. Nach dem Eintreffen werden die Tiere so schnell wie möglich abgeladen und anschließend ohne ungerechtfertigte Verzögerung geschlachtet.

Säugetiere (ausgenommen Kaninchen und Hasen), die nicht direkt nach ihrer Ankunft zu den Schlachtplätzen geführt werden, werden untergebracht.

Tiere, die nicht binnen zwölf Stunden nach ihrem Eintreffen geschlachtet wurden, werden gefüttert und dann in den angemessenen Abständen weiter mäßig mit Futter versorgt. In solchen Fällen werden die Tiere mit einer geeigneten Menge an Einstreu oder gleichwertigem Material versorgt, um ihnen in Abhängigkeit von der Art und der Zahl der Tiere ein angemessenes Wohlbefinden zu sichern. Dieses Material muss einen angemessenen Wasserabfluss gewährleisten und Exkremente müssen hinreichend absorbiert werden können.

1.3. Transportcontainer mit Tieren werden, insbesondere wenn sie einen nachgebenden oder perforierten Boden haben, in gutem Zustand gehalten, umsichtig behandelt und

a) dürfen nicht geworfen, fallengelassen oder umgestoßen werden;

b) werden, wenn möglich, in waagerechter Stellung und maschinell be- und entladen;

Wann immer möglich, sind sie einzeln auszuladen.

1.4. Bei aufeinander gestapelten Containern werden die nötigen Vorkehrungen getroffen, damit

a) möglichst geringe Mengen an Exkrementen auf die darunter befindlichen Tiere fallen;

b) die Stabilität der Container sichergestellt wird;

c) gewährleistet ist, dass die Be- und Entlüftung nicht blockiert wird.

1.5. Im Zusammenhang mit der Schlachtung werden nicht abgesetzte Tiere, laktierendes Milchvieh, weibliche Tiere, die während des Transports ein Junges geboren haben, und Tiere, die in Containern angeliefert wurden, prioritär gegenüber anderen Tieren behandelt. Ist dies nicht möglich, so werden Maßnahmen zur Linderung ihres Leidens getroffen, insbesondere dadurch, dass

a) laktierendes Milchvieh zumindest alle zwölf Stunden gemolken wird;

b) im Fall eines weiblichen Tieres, das ein Junges geboren hat, geeignete Bedingungen für das Säugen des neugeborenen Tieres und sein Wohlbefinden geschaffen werden;

c) Tieren, die in Containern angeliefert wurden, Wasser gegeben wird.

►C1  1.6. Säugetiere, ausgenommen Kaninchen und Hasen, die nach ◄ dem Abladen nicht direkt zu den Schlachtplätzen geführt werden, müssen über geeignete Vorrichtungen jederzeit Zugang zu Tränkwasser haben.

1.7. Es ist sicherzustellen, dass ständig Tiere zur Betäubung und Tötung bereitstehen, um zu vermeiden, dass die Personen, die die Tiere handhaben, diese aus den Haltungsbuchten hetzen.

1.8. Es ist verboten,

a) Tiere zu schlagen oder zu treten;

b) auf besonders empfindliche Körperteile Druck auszuüben, der für die Tiere vermeidbare Schmerzen oder Leiden verursacht;

c) Tiere an Kopf, Ohren, Hörnern, Beinen, Schwanz oder Fell hochzuheben oder zu ziehen oder so zu behandeln, dass ihnen Schmerzen oder Leiden zugefügt werden;

Das Verbot, die Tiere an ihren Beinen hochzuheben, gilt jedoch nicht für Geflügel, Kaninchen und Hasen.

d) Treibhilfen oder andere Geräte mit spitzen Enden zu verwenden;

e) den Schwanz der Tiere zu quetschen, zu drehen oder zu brechen und den Tieren in die Augen zu greifen.

1.9. Die Verwendung von Elektroschockgeräten wird so weit wie möglich vermieden. Diese Geräte dürfen allenfalls bei ausgewachsenen Rindern und bei ausgewachsenen Schweinen eingesetzt werden, die jede Fortbewegung verweigern, und nur unter der Voraussetzung, dass die Tiere genügend Freiraum zur Vorwärtsbewegung haben. Es dürfen nur Stromstöße von maximal einer Sekunde in angemessenen Abständen und nur an den Muskelpartien der Hinterviertel verabreicht werden. Die Stromstöße dürfen nicht wiederholt werden, wenn das Tier nicht reagiert.

1.10. Tiere dürfen auf keinen Fall an Hörnern, Geweih oder Nasenringen angebunden werden; ihre Beine dürfen nicht zusammengebunden werden. Müssen Tiere angebunden werden, so müssen die Seile, Stricke oder anderen Mittel

a) stark genug sein, damit sie nicht reißen;

b) so beschaffen sein, dass sich die Tiere erforderlichenfalls hinlegen, fressen und trinken können;

c) so konzipiert sein, dass sich die Tiere nicht strangulieren oder auf andere Art verletzen können und dass sie schnell befreit werden können.

1.11. Laufunfähige Tiere dürfen nicht zum Schlachtplatz gezogen werden, sondern sind dort zu töten, wo sie liegengeblieben sind.

2.    Zusätzliche Vorschriften für Säugetiere (ausgenommen Kaninchen und Hasen), die sich in Stallungen befinden

2.1. Jedes Tier hat genügend Platz, um aufrecht zu stehen, sich hinzulegen und — einzeln gehaltene Rinder ausgenommen — sich zu drehen.

2.2. Die Tiere werden in der Stallung unter sicheren Bedingungen gehalten; insbesondere wird darauf geachtet, dass sie nicht entlaufen können und vor Raubtieren geschützt sind.

2.3. Bei jeder Haltungsbucht ist auf einem sichtbaren Schild das Datum und die Uhrzeit des Eintreffens der Tiere und — einzeln gehaltene Rinder ausgenommen — die höchstzulässige Zahl von Tieren, die darin gehalten werden dürfen, anzugeben.

▼C1

2.4. An jedem Arbeitstag des Schlachthofs werden vor dem Eintreffen neuer Tiere jederzeit verfügbare Buchten für die getrennte Haltung von Tieren eingerichtet, die eine besondere Pflege benötigen.

▼B

2.5. Der bzw. die Tierschutzbeauftragte oder eine Person, die über einschlägige Fachkenntnisse verfügt, überprüft regelmäßig das Allgemeinbefinden und den Gesundheitszustand der Tiere in einer Stallung.

3.    Entbluten von Tieren

3.1. Die die Betäubung, das Einhängen, das Hochziehen und das Entbluten von Tieren ausführende Person führt die betreffenden Tätigkeiten erst an ein und demselben Tier vollständig durch, bevor sie damit an einem anderen Tier beginnt.

3.2. Im Falle der einfachen Betäubung oder der Schlachtung gemäß Artikel 4 Absatz 4 werden systematisch beide Halsschlagadern bzw. die entsprechenden Hauptblutgefäße geöffnet. Stromstöße dürfen erst erfolgen, nachdem überprüft wurde, ob das Tier tatsächlich wahrnehmungslos ist. Ein weiteres Zurichten oder Brühen darf erst erfolgen, nachdem überprüft wurde, dass keine Lebenszeichen des Tieres mehr festzustellen sind.

3.3. Vögel werden nicht mittels Halsschnittautomat geschlachtet, es sei denn, es lässt sich feststellen, ob der Halsschnittautomat beide Blutgefäße wirksam durchtrennt hat oder nicht. War der Halsschnitt nicht wirksam, so wird der Vogel sofort geschlachtet.




ANHANG IV

TABELLE DER ENTSPRECHUNGEN ZWISCHEN TÄTIGKEITEN UND BEI DER PRÜFUNG BEHANDELTEN THEMEN

(gemäß Artikel 21)



Tätigkeiten gemäß Artikel 7 Absatz 2

Bei der Prüfung behandelte Themen

Alle Tätigkeiten gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a bis g

Verhalten der Tiere, Leiden der Tiere, Wahrnehmungs- und Empfindungsvermögen der Tiere, Stress der Tiere

a)  Handhabung und Pflege von Tieren vor ihrer Ruhigstellung

Praktische Aspekte der Handhabung und Ruhigstellung von Tieren.

Kenntnis der Gebrauchsanweisungen der Hersteller für den Typ der Geräte, die im Falle der Ruhigstellung mit mechanischen Mitteln verwendet werden

b)  Ruhigstellung von Tieren zum Zweck der Betäubung oder Tötung

c)  Betäubung von Tieren

Praktische Aspekte von Betäubungsverfahren und Kenntnis der Gebrauchsanweisungen der Hersteller für den Typ der verwendeten Betäubungsgeräte

Ersatzverfahren zur Betäubung und/oder Tötung

Grundlegende Instandhaltung und Reinigung von Gerät zur Betäubung und/oder Tötung

d)  Bewertung der Wirksamkeit der Betäubung

Überwachung der Wirksamkeit der Betäubung

Ersatzverfahren zur Betäubung und/oder Tötung

e)  Einhängen und Hochziehen lebender Tiere

Praktische Aspekte der Handhabung und Ruhigstellung von Tieren

Überwachung der Wirksamkeit der Betäubung

f)  Entbluten lebender Tiere

Überwachung der Wirksamkeit der Betäubung und des Fehlens von Lebenszeichen

Ersatzverfahren zur Betäubung und/oder Tötung

Angemessene Verwendung und Instandhaltung von Entblutungsmessern

g)  Schlachtung gemäß Artikel 4 Absatz 4

Angemessene Verwendung und Instandhaltung von Entblutungsmessern

Überwachung des Fehlens von Lebenszeichen



Tätigkeiten gemäß Artikel 7 Absatz 3

Bei der Prüfung behandelte Themen

Tötung von Pelztieren

Praktische Aspekte der Handhabung und Ruhigstellung von Tieren

Praktische Aspekte von Betäubungsverfahren und Kenntnis der Gebrauchsanweisungen der Hersteller für die Betäubungsgeräte

Ersatzverfahren zur Betäubung und/oder Tötung

Überwachung der Wirksamkeit der Betäubung und Bestätigung des Todes

Grundlegende Instandhaltung und Reinigung von Gerät zur Betäubung und/oder Tötung



( 1 ) Verordnung ►C2  (EU) 2017/625 ◄ des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) ( ►C2  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1 ◄ ).

( 2 ) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.