02009R1072 — DE — 21.02.2022 — 003.002
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1072/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 612/2012 DER KOMMISSION vom 9. Juli 2012 |
L 178 |
5 |
10.7.2012 |
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L 158 |
1 |
10.6.2013 |
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VERORDNUNG (EU) 2020/1055 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Juli 2020 |
L 249 |
17 |
31.7.2020 |
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Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EG) Nr. 1072/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 21. Oktober 2009
über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs
(Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Anwendungsbereich
Bis zum Abschluss der Abkommen gemäß Absatz 2 werden folgende Vorschriften von dieser Verordnung nicht berührt:
die in bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und den jeweiligen Drittländern enthaltenen Vorschriften über Beförderungen aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt;
die in bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten enthaltenen Vorschriften über Beförderungen aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt, die es aufgrund bilateraler Genehmigungen oder einer freizügigen Regelung gestatten, dass Be- oder Entladungen in einem Mitgliedstaat auch von Verkehrsunternehmen durchgeführt werden, die nicht in diesem Mitgliedstaat niedergelassen sind.
Folgende Beförderungen sowie im Zusammenhang damit durchgeführte Leerfahrten bedürfen keiner Gemeinschaftslizenz und sind von jeglichem Erfordernis einer Beförderungsgenehmigung ausgenommen:
die Beförderung von Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes;
die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen;
bis zum 20. Mai 2022: ►C1 die Beförderung von Gütern mit Fahrzeugen, deren ◄ zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet;
ab dem 21. Mai 2022: ►C1 die Beförderung von Gütern mit Fahrzeugen, deren ◄ zulässige Gesamtmasse 2,5 t nicht überschreitet;
die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder wieder instand gesetzt worden sein;
die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand ab dem Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder — zum Eigengebrauch — außerhalb des Unternehmens dienen;
die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen von Personal geführt werden, das bei dem Unternehmen beschäftigt ist oder ihm im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt wurde;
die Güter befördernden Fahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet sein, wobei sie in letzterem Fall die Voraussetzungen der Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr ( 1 ) erfüllen müssen; und
diese Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen;
die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern.
Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer iv gilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer eines kurzfristigen Ausfalls des sonst verwendeten Kraftfahrzeugs.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Fahrzeug“ ein in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist, sofern sie ausschließlich für die Güterbeforderung verwendet werden;
„grenzüberschreitender Verkehr“
eine beladen zurückgelegte Fahrt eines Fahrzeugs mit oder ohne Transit durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer, bei der sich der Ausgangspunkt und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten befinden,
eine beladen zurückgelegte Fahrt eines Fahrzeugs von einem Mitgliedstaat in ein Drittland oder umgekehrt, mit oder ohne Transit durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer,
eine beladen zurückgelegte Fahrt eines Fahrzeugs zwischen Drittländern mit Transit durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder
eine Leerfahrt in Verbindung mit Beförderungen gemäß den Buchstaben a, b und c;
„Aufnahmemitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, in dem ein Verkehrsunternehmer tätig ist und der ein anderer als sein Niederlassungsmitgliedstaat ist;
„gebietsfremder Verkehrsunternehmer“ einen Verkehrsunternehmer, der in einem Aufnahmemitgliedstaat tätig ist;
„Fahrer“ jede Person, die ein Fahrzeug führt, sei es auch nur kurzzeitig, oder in einem Fahrzeug in Wahrnehmung ihrer Aufgaben befördert wird, um es bei Bedarf führen zu können;
„Kabotage“ gewerblichen innerstaatlichen Verkehr, der im Einklang mit dieser Verordnung zeitweilig in einem Aufnahmemitgliedstaat durchgeführt wird;
„schwerwiegender Verstoß gegen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs“ einen Verstoß, der zur Aberkennung der Zuverlässigkeit gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und/oder zum befristeten oder dauerhaften Entzug einer Gemeinschaftslizenz führen kann.
KAPITEL II
GRENZÜBERSCHREITENDER VERKEHR
Artikel 3
Allgemeiner Grundsatz
Der grenzüberschreitende Verkehr unterliegt einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung — sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittlandes ist — mit einer Fahrerbescheinigung.
Artikel 4
Gemeinschaftslizenz
Die Gemeinschaftslizenz wird von einem Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung jedem gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmer erteilt, der
in diesem Mitgliedstaat gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats niedergelassen ist und
in dem Niederlassungsmitgliedstaat gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist.
Die Gemeinschaftslizenz wird von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats für einen verlängerbaren Zeitraum von bis zu zehn Jahren ausgestellt.
Gemeinschaftslizenzen und beglaubigte Kopien, die vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung ausgestellt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig.
▼M3 —————
Im Fall von Fahrzeugen zur Güterbeförderung, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet und für die die geringeren Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 gelten, vermerkt die ausstellende Behörde im Abschnitt „Besondere Bemerkungen“ der Gemeinschaftslizenz, oder der beglaubigten Kopie davon: „≤ 3,5 t“.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14b delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II zu erlassen, um sie an den technischen Fortschritt anzupassen.
Die Gemeinschaftslizenz wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar. Eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz wird in jedem Fahrzeug des Verkehrsunternehmers mitgeführt und ist jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
Bei Fahrzeugkombinationen wird die beglaubigte Kopie im Kraftfahrzeug mitgeführt. Sie gilt für die gesamte Fahrzeugkombination auch dann, wenn der Anhänger oder Sattelanhänger nicht auf den Namen des Lizenzinhabers amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist oder wenn er in einem anderen Staat amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist.
Artikel 5
Fahrerbescheinigung
Die Fahrerbescheinigung wird von einem Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung jedem Verkehrsunternehmer ausgestellt, der
Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und der
in diesem Mitgliedstaat entweder einen Fahrer, der weder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats noch ein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ( 2 ) ist, rechtmäßig beschäftigt oder einen Fahrer rechtmäßig einsetzt, der weder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats noch ein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der genannten Richtlinie ist und dem Verkehrsunternehmer gemäß den Bestimmungen zur Verfügung gestellt wird, die in diesem Mitgliedstaat für die Beschäftigung und die Berufsausbildung
durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls
durch Tarifverträge nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften festgelegt wurden.
Die Geltungsdauer der Fahrerbescheinigung wird vom ausstellenden Mitgliedstaat festgesetzt; sie beträgt höchstens fünf Jahre. Vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung ausgestellte Fahrerbescheinigungen bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig.
Die Fahrerbescheinigung gilt nur, solange die Bedingungen, unter denen sie ausgestellt wurde, erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Verkehrsunternehmer sie unverzüglich der ausstellenden Behörde zurückgibt, wenn diese Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.
Artikel 6
Überprüfung der Bedingungen
Artikel 7
Vorenthaltung und Entzug der Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung
Die zuständigen Behörden entziehen die Gemeinschaftslizenz bzw. die Fahrerbescheinigung, wenn der Inhaber
die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 bzw. Artikel 5 Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder
zu Tatsachen, die für die Beantragung der Gemeinschaftslizenz bzw. der Fahrerbescheinigung erheblich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.
KAPITEL III
KABOTAGE
Artikel 8
Allgemeiner Grundsatz
Die in Absatz 1 genannten Güterkraftverkehrsunternehmer sind berechtigt, im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland in den Aufnahmemitgliedstaat nach Auslieferung der Güter bis zu drei Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug oder im Fall von Fahrzeugkombinationen mit dem Kraftfahrzeug desselben Fahrzeugs durchzuführen. Bei Kabotagebeförderungen erfolgt die letzte Entladung, bevor der Aufnahmemitgliedstaat verlassen wird, innerhalb von sieben Tagen nach der letzten Entladung der in den Aufnahmemitgliedstaat eingeführten Lieferung.
Innerhalb der Frist gemäß Unterabsatz 1 können die Verkehrsunternehmer einige oder alle der Kabotagebeförderungen, zu denen sie gemäß Unterabsatz 1 berechtigt sind, in jedem Mitgliedstaat unter der Voraussetzung durchführen, dass sie auf eine Kabotagebeförderung je Mitgliedstaat innerhalb von drei Tagen nach der Einfahrt des unbeladenen Fahrzeugs in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats beschränkt sind.
Innerstaatliche Güterkraftverkehrsdienste, die im Aufnahmemitgliedstaat von gebietsfremden Verkehrsunternehmern durchgeführt werden, gelten nur dann als mit dieser Verordnung vereinbar, wenn der Verkehrsunternehmer eindeutige Belege für die vorhergehende grenzüberschreitende Beförderung sowie für jede durchgeführte darauf folgende Kabotagebeförderung vorweisen kann. Falls sich das Fahrzeug innerhalb der Frist von vier Tagen vor der grenzüberschreitenden Beförderung in dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats befunden hat, muss der Verkehrsunternehmer zudem eindeutige Belege für alle Beförderungen vorlegen, die in diesem Zeitraum durchgeführt wurden.
Die in Unterabsatz 1 genannten Belege müssen für jede Beförderung folgende Angaben enthalten:
Name, Anschrift und Unterschrift des Absenders;
Name, Anschrift und Unterschrift des Verkehrsunternehmers;
Name und Anschrift des Empfängers sowie nach erfolgter Lieferung dessen Unterschrift und das Datum der Lieferung;
Ort und Datum der Übernahme der Ware sowie die Lieferadresse;
die übliche Beschreibung der Art der Ware und ihrer Verpackung sowie bei Gefahrgütern ihre allgemein anerkannte Beschreibung, die Anzahl der Packstücke sowie deren besondere Zeichen und Nummern;
die Bruttomasse der Güter oder eine sonstige Mengenangabe;
das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs und des Anhängers.
Artikel 9
Vorschriften für die Kabotage
Vorbehaltlich der Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften unterliegt die Durchführung der Kabotage den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats im Hinblick auf Folgendes:
für den Beförderungsvertrag geltende Bedingungen;
Fahrzeuggewichte und -abmessungen;
Vorschriften für die Beförderung bestimmter Kategorien von Beförderungsgut, insbesondere gefährlicher Güter, verderblicher Lebensmittel und lebender Tiere;
Lenk- und Ruhezeiten;
Mehrwertsteuer (MwSt.) auf die Beförderungsdienstleistungen.
Die unter Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Gewichte und Abmessungen dürfen gegebenenfalls die im Niederlassungsmitgliedstaat des Verkehrsunternehmers geltenden Gewichte und Abmessungen, keinesfalls aber die vom Aufnahmemitgliedstaat für den innerstaatlichen Verkehr festgelegten Höchstwerte oder die technischen Merkmale überschreiten, die in den Nachweisen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr ( 3 ) vermerkt sind.
Artikel 10
Verfahren bei Schutzmaßnahmen
Im Sinne des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck
— „ernste Marktstörung im innerstaatlichen Verkehr innerhalb eines bestimmten geografischen Gebiets“ das Auftreten spezifischer Probleme auf diesem Markt, die zu einem möglicherweise anhaltenden deutlichen Angebotsüberhang führen können, der das finanzielle Gleichgewicht und das Überleben zahlreicher Unternehmen im Güterkraftverkehr gefährden könnte;
— „geografisches Gebiet“ ein Gebiet, das das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder einen Teil davon umfasst oder sich auf das gesamte Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten oder auf einen Teil davon erstreckt.
Die Kommission prüft den Fall insbesondere anhand der einschlägigen Daten und entscheidet nach Anhörung des gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) eingesetzten Ausschusses innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags des Mitgliedstaats, ob Schutzmaßnahmen erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an.
Diese Maßnahmen können beinhalten, dass das betreffende geografische Gebiet zeitweilig vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen wird.
Die gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen dürfen höchstens sechs Monate in Kraft bleiben; ihre Geltungsdauer kann unter denselben Geltungsbedingungen einmal verlängert werden.
Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten und dem Rat die gemäß diesem Absatz getroffenen Entscheidungen unverzüglich mit.
Jeder Mitgliedstaat kann den Rat binnen 30 Tagen nach der Mitteilung mit einem von der Kommission nach Absatz 3 getroffenen Beschluss befassen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem er von einem Mitgliedstaat befasst wurde, oder, im Fall der Befassung durch mehrere Mitgliedstaaten, ab dem Zeitpunkt der ersten Befassung einen anders lautenden Beschluss fassen.
Für den Beschluss des Rates gelten die Geltungsbedingungen nach Absatz 3 Unterabsatz 3. Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten sind gehalten, gegenüber den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Verkehrsunternehmern Maßnahmen gleicher Wirkung zu ergreifen; sie setzen die Kommission hiervon in Kenntnis. Beschließt der Rat innerhalb der in Unterabsatz 2 genannten Frist nicht, so wird der Beschluss der Kommission endgültig.
Artikel 10a
Kontrollen
KAPITEL IV
GEGENSEITIGE AMTSHILFE UND SANKTIONEN
Artikel 11
Gegenseitige Amtshilfe
Die Mitgliedstaaten leisten einander Amtshilfe bei der Durchführung und Überwachung dieser Verordnung. Sie tauschen Informationen über die gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eingerichteten einzelstaatlichen Kontaktstellen aus.
Artikel 12
Ahndung von Verstößen durch den Niederlassungsmitgliedstaat
Bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs in einem Mitgliedstaat bzw. bei Feststellung solcher Verstöße in einem Mitgliedstaat treffen die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmers, der den Verstoß begangen hat, die für diesen Fall geeigneten Maßnahmen, die eine Verwarnung einschließen können, falls diese vom einzelstaatlichen Recht vorgesehen ist, und die unter anderem zur Verhängung der folgenden Verwaltungssanktionen führen können:
dem befristeten oder dauerhaften Entzug einiger oder aller beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz;
dem befristeten oder dauerhaften Entzug der Gemeinschaftslizenz.
Diese Sanktionen können nach der endgültigen Entscheidung in der Angelegenheit bestimmt werden; sie richten sich nach der Schwere des vom Inhaber der Gemeinschaftslizenz begangenen Verstoßes und der Gesamtzahl der beglaubigten Kopien der Lizenz, über die dieser für seinen grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr verfügt.
Bei schwerwiegenden Verstößen im Sinne eines Missbrauchs von Fahrerbescheinigungen verhängen die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmers, der gegen die Bestimmungen verstoßen hat, angemessene Sanktionen, die unter anderem in Folgendem bestehen:
Aussetzung der Ausstellung von Fahrerbescheinigungen;
Entzug von Fahrerbescheinigungen;
zusätzliche Bedingungen für die Ausstellung von Fahrerbescheinigungen, um einen Missbrauch zu verhindern;
befristeter oder dauerhafter Entzug einiger oder aller beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz;
befristeter oder dauerhafter Entzug der Gemeinschaftslizenz.
Diese Sanktionen, die nach der endgültigen Entscheidung in der Angelegenheit bestimmt werden können, richten sich nach der Schwere des vom Inhaber der Gemeinschaftslizenz begangenen Verstoßes.
Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats teilen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verstoß festgestellt wurde, so bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Wochen nach der endgültigen Entscheidung in der Angelegenheit mit, ob und welche der in den Absätzen 1 und 2 genannten Sanktionen verhängt wurden.
Falls keine Sanktionen verhängt wurden, gibt die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats die Gründe hierfür an.
Artikel 13
Ahndung von Verstößen durch den Aufnahmemitgliedstaat
Erhalten die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats davon Kenntnis, dass ein gebietsfremder Verkehrsunternehmer einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Verordnung oder gegen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs begangen hat, so übermittelt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verstoß festgestellt worden ist, den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmers so bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Wochen nach ihrer endgültigen Entscheidung in der Angelegenheit, die folgenden Informationen:
eine Beschreibung des Verstoßes mit Datums- und Zeitangabe;
Kategorie, Art und Schwere des Verstoßes;
die verhängten und vollzogenen Sanktionen.
Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats ersuchen, den Verstoß durch Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 12 zu ahnden.
Artikel 14
Eintrag in die einzelstaatlichen elektronischen Register
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass schwerwiegende Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs durch in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Verkehrsunternehmer, die in einem Mitgliedstaat zur Verhängung von Sanktionen geführt haben, sowie jeder befristete oder dauerhafte Entzug der Gemeinschaftslizenz oder deren beglaubigter Kopie in das einzelstaatliche elektronische Register der Kraftverkehrsunternehmen eingetragen werden. Einträge im Register, die einen befristeten oder dauerhaften Entzug einer Gemeinschaftslizenz betreffen, bleiben zwei Jahre in der Datenbank gespeichert; die Zweijahresfrist wird im Falle eines befristeten Entzugs ab dem Ablauf des Entzugszeitraums oder im Falle eines dauerhaften Entzugs ab dem Zeitpunkt des Entzugs berechnet.
Artikel 14a
Haftung
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen gegen Versender, Spediteure, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer bei Verstößen gegen die Kapitel II oder III, wenn diese wussten oder angesichts aller relevanten Umstände hätten wissen müssen, dass mit den Verkehrsdiensten, die sie in Auftrag gegeben haben, gegen diese Verordnung verstoßen wird.
Artikel 14b
Ausübung der Befugnisübertragung
KAPITEL V
DURCHFÜHRUNG
▼M3 —————
Artikel 16
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen diese Vorschriften der Kommission spätestens bis zum 4. Dezember 2011 mit und teilen ihr alle sie betreffenden nachfolgenden Änderungen unverzüglich mit.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass diese Maßnahmen ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsorts des Verkehrsunternehmens durchgeführt werden.
Artikel 17
Berichterstattung und Überprüfung
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 18
Aufhebungen
Die Verordnungen (EWG) Nr. 881/92 und (EWG) Nr. 3118/93 sowie die Richtlinie 2006/94/EG werden aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobenen Verordnungen und die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang IV zu lesen.
Artikel 19
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 4. Dezember 2011, mit Ausnahme der Artikel 8 und 9, die am 14. Mai 2010 in Kraft treten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Sicherheitsmerkmale der Gemeinschaftslizenz und der Fahrerbescheinigung
Die Gemeinschaftslizenz und die Fahrerbescheinigung müssen mindestens zwei der folgenden Sicherheitsmerkmale aufweisen:
ANHANG II
Muster für die Gemeinschaftslizenz
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
(a)
(Farbe: Pantone hellblau 290 oder dieser Farbe so ähnlich wie möglich — Format DIN A4, Zellulosepapier 100 g/m2 oder mehr)
(Erste Seite der Lizenz)
(Der Text ist in der (den) Amtssprache(n) oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, der die Lizenz ausstellt)
(b)
(Zweite Seite der Lizenz)
(Der Text ist in der (den) Amtssprache(n) oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, der die Lizenz ausstellt)
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Diese Lizenz wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 erteilt.
Sie berechtigt auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken im Gebiet der Gemeinschaft, gegebenenfalls unter den in der Lizenz festgelegten Bedingungen, zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr für Beförderungen
sowie zu Leerfahrten in Verbindung mit diesen Beförderungen.
Bei Beförderungen von einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Lizenz für die Wegstrecke im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft. In dem Mitgliedstaat, in dem die Be- oder Entladung stattfindet, gilt diese Lizenz erst, nachdem das hierzu erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 geschlossen worden ist.
Die Lizenz ist persönlich und nicht übertragbar.
Sie kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, insbesondere dann entzogen werden, wenn der Lizenzinhaber
Das Original der Lizenz ist vom Verkehrsunternehmer aufzubewahren.
Eine beglaubigte Kopie der Lizenz ist im Fahrzeug mitzuführen ( 8 ). Bei Fahrzeugkombinationen ist sie im Kraftfahrzeug mitzuführen. Sie gilt für die gesamte Fahrzeugkombination auch dann, wenn der Anhänger oder Sattelanhänger nicht auf den Namen des Lizenzinhabers amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist oder wenn er in einem anderen Staat amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist.
Die Lizenz ist jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
Der Lizenzinhaber ist verpflichtet, im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die im jeweiligen Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere für Beförderungen und für den Straßenverkehr, einzuhalten.
ANHANG III
Muster für die Fahrerbescheinigung
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
(a)
(Farbe: Pantone rosa 182 oder dieser Farbe so ähnlich wie möglich — Format DIN A4, Zellulosepapier 100 g/m2 oder mehr)
(Erste Seite der Bescheinigung)
(Der Text ist in der (den) Amtssprache(n) oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, der die Bescheinigung ausstellt)
(b)
(Zweite Seite der Bescheinigung)
(Der Text ist in der (den) Amtssprache(n) oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, der die Bescheinigung ausstellt)
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Diese Bescheinigung wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 erteilt.
Es wird bescheinigt, dass der Fahrer, dessen Name auf der Bescheinigung angegeben ist, gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls, je nach den Vorschriften des nachstehend genannten Mitgliedstaats, gemäß den Tarifverträgen über die in diesem Mitgliedstaat geltenden Bedingungen für die Beschäftigung und Berufsausbildung von Fahrern beschäftigt wird, um dort Beförderungen im Güterkraftverkehr vorzunehmen.
Die Fahrerbescheinigung ist Eigentum des Verkehrsunternehmers, der sie dem hier genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug ( 9 ) mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt. Die Fahrerbescheinigung ist nicht übertragbar. Die Fahrerbescheinigung gilt nur, solange die Bedingungen, unter denen sie ausgestellt wurde, weiterhin erfüllt sind; sie ist unverzüglich vom Verkehrsunternehmer an die ausstellende Behörde zurückzugeben, wenn die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.
Sie kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der sie ausgestellt hat, insbesondere dann entzogen werden, wenn der Lizenzinhaber
Eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung ist vom Verkehrsunternehmer aufzubewahren.
Ein Original der Bescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und jedem Kontrollberechtigten vom Fahrer auf Verlangen vorzuzeigen.
ANHANG IV
Entsprechungstabelle
|
Verordnung (EWG) Nr. 881/92 |
Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 |
Richtlinie 2006/94/EG |
Vorliegende Verordnung |
|
Artikel 1 Absatz 1 |
|
|
Artikel 1 Absatz 1 |
|
Artikel 1 Absatz 2 |
|
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Artikel 1 Absatz 2 |
|
Artikel 1 Absatz 3 |
|
|
Artikel 1 Absatz 3 |
|
Anhang II |
|
Artikel 1 Absätze 1 und 2, Anhang I; Artikel 2 |
Artikel 1 Absatz 5 |
|
|
|
Artikel 2 |
Artikel 1 Absatz 6 |
|
Artikel 2 |
|
|
Artikel 2 |
|
Artikel 3 Absatz 1 |
|
|
Artikel 3 |
|
Artikel 3 Absatz 2 |
|
|
Artikel 4 Absatz 1 |
|
Artikel 3 Absatz 3 |
|
|
Artikel 5 Absatz 1 |
|
Artikel 4 |
|
|
|
|
Artikel 5 Absatz 1 |
|
|
Artikel 4 Absatz 2 |
|
Artikel 5 Absatz 2 |
|
|
Artikel 4 Absatz 3 |
|
Artikel 5 Absatz 3 |
|
|
Artikel 4 Absatz 4 |
|
|
|
|
Artikel 4 Absatz 5 |
|
Artikel 5 Absatz 4, Anhang I |
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|
Artikel 4 Absatz 6 |
|
Artikel 5 Absatz 5 |
|
|
Artikel 4 Absatz 2 |
|
Artikel 6 Absatz 1 |
|
|
Artikel 5 Absatz 2 |
|
Artikel 6 Absatz 2 |
|
|
Artikel 5 Absatz 2 |
|
Artikel 6 Absatz 3 |
|
|
Artikel 5 Absatz 3 |
|
Artikel 6 Absatz 4 |
|
|
Artikel 5 Absatz 6 |
|
Artikel 6 Absatz 5 |
|
|
Artikel 5 Absatz 7 |
|
Artikel 7 |
|
|
Artikel 6 |
|
Artikel 8 Absatz 1 |
|
|
Artikel 7 Absatz 1 |
|
Artikel 8 Absatz 2 |
|
|
Artikel 7 Absatz 2 |
|
Artikel 8 Absatz 3 |
|
|
Artikel 12 Absatz 1 |
|
Artikel 8 Absatz 4 |
|
|
Artikel 12 Absatz 2 |
|
Artikel 9 Absätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 12 Absatz 6 |
|
|
Artikel 1 Absatz 1 |
|
Artikel 8 Absatz 1 |
|
|
Artikel 1 Absatz 2 |
|
Artikel 8 Absatz 5 |
|
|
Artikel 1 Absätze 3 und 4 |
|
Artikel 8 Absatz 6 |
|
|
Artikel 2 |
|
|
|
|
Artikel 3 |
|
|
|
|
Artikel 4 |
|
|
|
|
Artikel 5 |
|
|
|
|
Artikel 6 Absatz 1 |
|
Artikel 9 Absatz 1 |
|
|
Artikel 6 Absatz 2 |
|
|
|
|
Artikel 6 Absatz 3 |
|
Artikel 9 Absatz 2 |
|
|
Artikel 6 Absatz 4 |
|
|
|
|
Artikel 7 |
|
Artikel 10 |
|
Artikel 10 |
|
|
Artikel 17 Absatz 1 |
|
Artikel 11 Absatz 1 |
Artikel 8 Absatz 1 |
|
Artikel 11 |
|
Artikel 11 Absatz 2 |
|
|
Artikel 13 Absatz 1 |
|
Artikel 11 Absatz 3 |
|
|
Artikel 12 Absatz 4 |
|
Artikel 11a |
|
|
|
|
|
Artikel 8 Absätze 2 und 3 |
|
Artikel 13 Absatz 2 |
|
|
Artikel 8 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 3 |
|
|
|
|
Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 12 Absatz 4 |
|
|
Artikel 8 Absatz 4 Unterabsätze 4 und 5 |
|
Artikel 12 Absatz 5 |
|
|
Artikel 9 |
|
Artikel 13 Absatz 3 |
|
Artikel 12 |
|
|
Artikel 18 |
|
Artikel 13 |
|
|
|
|
Artikel 14 |
Artikel 10 |
|
|
|
|
Artikel 11 |
|
|
|
Artikel 15 |
Artikel 12 |
Artikel 4 |
Artikel 19 |
|
|
|
Artikel 3 |
|
|
|
|
Artikel 5 |
|
|
|
|
Anhänge II, III |
|
|
Anhang I |
|
|
Anhang II |
|
Anhang III |
|
|
Anhang III |
|
|
Anhang I |
|
|
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|
Anhang II |
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Anhang III |
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Anhang IV |
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( 1 ) ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 82.
( 2 ) ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44.
( 3 ) ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59.
( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).
( 5 ) Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 und Richtlinie 2002/15/EG über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35).
( 6 ) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
( 7 ) Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17).
( 8 ) „Fahrzeug“ ist ein in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist, sofern sie ausschließlich für die Güterbeförderung verwendet werden.
( 9 ) „Fahrzeug“ ist ein in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist, sofern sie ausschließlich für die Güterbeförderung verwendet werden.