02009R1010 — DE — 10.01.2026 — 006.001
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1010/2009 DER KOMMISSION vom 22. Oktober 2009 (ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 5) |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 86/2010 DER KOMMISSION vom 29. Januar 2010 |
L 26 |
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30.1.2010 |
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L 115 |
1 |
8.5.2010 |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 202/2011 DER KOMMISSION vom 1. März 2011 |
L 57 |
10 |
2.3.2011 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1222/2011 DER KOMMISSION vom 28. November 2011 |
L 314 |
2 |
29.11.2011 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 336/2013 DER KOMMISSION vom 12. April 2013 |
L 105 |
4 |
13.4.2013 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 865/2013 DER KOMMISSION vom 9. September 2013 |
L 241 |
1 |
10.9.2013 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/423 DER KOMMISSION vom 19. März 2020 |
L 84 |
15 |
20.3.2020 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1522 DER KOMMISSION vom 28. Juli 2025 |
L 1522 |
1 |
29.7.2025 |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1010/2009 DER KOMMISSION
vom 22. Oktober 2009
mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei
TITEL I
INSPEKTIONEN VON FISCHEREIFAHRZEUGEN AUS DRITTLÄNDERN IN HÄFEN DER MITGLIEDSTAATEN
KAPITEL I
Bedingungen für den Zugang von Fischereifahrzeugen aus Drittländern zum Hafen
Artikel 1
Voranmeldung
Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 müssen Schiffe, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführte Arten von Fischereierzeugnissen anlanden, mindestens vier Stunden vorher eine Voranmeldung übermitteln.
Artikel 2
Formblatt für die Voranmeldung
Das Formblatt für die Voranmeldung gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ist in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthalten.
Artikel 3
Verfahren und Formblätter für die vor der Anlandung und Umladung abzugebenden Erklärungen
Soweit in der in Absatz 3 genannten Vereinbarung nichts anderes vorgesehen ist, erfolgt die Vorlage der vor der Anlandung oder Umladung abzugebenden Erklärung eines Drittlandsfischereifahrzeugs
entweder in der Amtssprache des Anlande- bzw. Umladungsmitgliedstaates oder
in englischer Sprache, wenn der Anlande- bzw. Umladungsmitgliedstaat dies akzeptiert.
KAPITEL II
Hafeninspektionen
Artikel 4
Eckwerte für Hafeninspektionen
Die nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 für Hafeninspektionen geltenden Eckwerte müssen folgende Kriterien beinhalten:
Arten, die einer Inspektionsregelung oder von regionalen Fischereiorganisationen festgelegten Quoten unterliegen;
keine Hafenkontrolle des Fischereifahrzeugs in einem EU-Hafen in den vergangenen sechs Monaten;
Unstimmigkeiten zwischen den Fängen und den bekannten Fischereitätigkeiten eines Flaggenstaates, insbesondere im Hinblick auf Arten, Mengen oder Merkmale seiner Fangflotte;
Nichteinhaltung von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über die Voranmeldung; Unstimmigkeiten zwischen den vom Betreiber angegebenen Fangdaten und anderen der zuständigen Behörde vorliegenden Informationen;
vermutete Beteiligung eines Schiffseigners oder -betreibers an IUU-Fischerei;
kürzlich vorgenommene Änderung des Namens, der Flagge oder der Registriernummer eines Schiffes;
in den letzten fünf Jahren oder aktuell unter der Flagge eines Staates fahrendes Schiff, der von der Europäischen Kommission darüber informiert wurde, dass er von der Möglichkeit betroffen ist, als nichtkooperierendes Drittland gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 eingestuft zu werden;
Schiff unter der Flagge eines Staates, seitens dessen keine Mitteilung gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 vorliegt;
vorliegende Angaben zu möglichen Unregelmäßigkeiten bei der Validierung von Fangbescheinigungen durch einen bestimmten Flaggenstaat;
vermutete Mängel im Kontrollsystem eines Flaggenstaates;
Beteiligung der betreffenden Betreiber an illegalen Tätigkeiten, die ein potenzielles Risiko im Hinblick auf die IUU-Fischerei darstellen;
dem Fischereifahrzeug wurde nach den einschlägigen internationalen, regionalen und/oder nationalen Rechtsvorschriften das Anlaufen bzw. die Nutzung eines Hafens untersagt, einschließlich Fischereifahrzeuge, denen schließlich aufgrund höherer Gewalt oder Notfällen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 das Anlaufen oder der Zugang gewährt wurde.
Artikel 5
Berichterstattung über die Anwendung von Eckwerten
TITEL II
FANGBESCHEINIGUNGSREGELUNG FÜR DIE EINFUHR UND AUSFUHR VON FISCHEREIERZEUGNISSEN
KAPITEL I
Fangbescheinigungen
Artikel 6
Vereinfachte Fangbescheinigung
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Fischereifahrzeuge aus Drittländern
mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern ohne Schleppgerät oder
mit einer Länge über alles von weniger als 8 Metern mit Schleppgerät oder
ohne Deckaufbauten oder
mit einer vermessenen Tonnage von weniger als 20 BRZ.
Artikel 6a
CATCH
Gemäß Artikel 12a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 übermitteln der Einführer, der Wiederausführer und gegebenenfalls der Ausführer der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Fischereierzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden sollen, bzw. bei Wiederausfuhren der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, aus dem sie wieder ausgeführt werden sollen, bzw. bei Ausfuhren der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats über CATCH die folgenden Dokumente und die darin enthaltenen Angaben:
Fangbescheinigung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und dem Muster gemäß Anhang II der genannten Verordnung;
vereinfachte Fangbescheinigung gemäß Artikel 6 und dem Muster in Anhang IV der vorliegenden Verordnung;
Wiederausfuhrbescheinigung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder in Anhang IV der vorliegenden Verordnung enthalten ist;
Angaben zur Beförderung gemäß der Anlage zu Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008;
Erklärung gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, die vom Verarbeitungsbetrieb in einem Drittland ausgestellt und von der zuständigen Behörde dieses Drittlands im Einklang mit dem Formblatt in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 bestätigt wurde;
einziges Frachtpapier gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Erklärung über Nichtbehandlung gemäß dem Muster in der Delegierten Verordnung (EU) 2025/453;
jegliche Unterlagen oder Informationen, die im Rahmen der Fangbescheinigungsregelung für die Fischereierzeugnisse relevant sind.
Nach Eingang eines Antrags kann die Kommission der zuständigen Behörde und den Betreibern eines Drittlands teilweisen Zugang zu den CATCH-Funktionen und zu spezifischen Daten gewähren, die für dieses Drittland für die Erstellung und Validierung der Fangbescheinigungen und damit zusammenhängenden Dokumente in CATCH relevant sind, sofern der Antragsteller nachweist, dass er die folgenden Anforderungen erfüllt:
Er verfügt über die rechtliche und operative Fähigkeit, unverzüglich die für das reibungslose Funktionieren von CATCH erforderliche Unterstützung zu leisten, und
er hat für diesen Zweck eine Kontaktstelle angegeben.
Der in diesem Absatz genannte teilweise Zugang umfasst nicht den Zugang zu in CATCH verarbeiteten personenbezogenen Daten, es sei denn, das antragstellende Drittland erfüllt die in den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 festgelegten Bedingungen für die rechtmäßige Übermittlung personenbezogener Daten.
Artikel 7
Anerkannte Fangdokumentationsregelungen regionaler Fischereiorganisationen
Die von regionalen Fischereiorganisationen gemäß Anhang V dieser Verordnung beschlossenen Fangdokumentationsregelungen werden im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ohne zusätzliche Bedingungen als den Anforderungen der Verordnung genügend anerkannt.
Artikel 8
Frist für die Vorlage von Fangbescheinigungen
Abweichend von Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 gelten für die Vorlage von Fangbescheinigungen für die Einfuhr von Fischererzeugnissen in Sendungen mit Transportmitteln gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung die in diesem Anhang aufgeführten kürzeren Fristen.
KAPITEL II
Anerkannte Wirtschaftsbeteiligte
Artikel 9
Allgemeine Bestimmungen
Wirtschaftsbeteiligte können nur dann auf Antrag ein Zertifikat (im Folgenden „APEO-Zertifikat“ genannt) erhalten, das sie im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 als anerkannte Wirtschaftsbeteiligte ausweist, wenn sie
Inhaber eines Zertifikats für den zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (im Folgenden „AEO-Zertifikat“ genannt) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ( 2 ) der Kommission (im Folgenden „Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften“ genannt) sind und
die in Artikel 16 Absatz 3 Buchstaben a bis g der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genannten Kriterien erfüllen, die in den Artikeln 10 bis 13 der vorliegenden Verordnung genauer ausgeführt sind.
Artikel 10
Hinreichende Einfuhr
Artikel 11
Bisherige Einhaltung der Vorschriften
Die bisherige Einhaltung der Vorschriften für die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 gilt als angemessen, wenn der Antragsteller in den drei Jahren vor der Antragstellung
keinen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik begangen hat;
nicht wiederholt gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen hat;
weder direkt noch indirekt an Tätigkeiten von Schiffen oder Betreibern beteiligt war oder solche unterstützt hat, die an IUU-Fischerei beteiligt waren oder gegen die derzeit in diesem Zusammenhang ermittelt wird, und
weder direkt noch indirekt an Tätigkeiten von Schiffen, die auf den von einer RFO erstellten Listen von IUU-Schiffen stehen, beteiligt war oder sie unterstützt hat.
Unbeschadet Absatz 1 kann die Einhaltung der Vorschriften für die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen als angemessen betrachtet werden, wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaates der Auffassung ist, dass ein vom Antragsteller begangener Verstoß
nicht schwerwiegend war und
im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der importrelevanten Vorgänge des Antragstellers als geringfügig anzusehen ist.
Artikel 12
Verwaltung der Unterlagen
Das System zur Verwaltung von Fangbescheinigungen und gegebenenfalls der Verarbeitungsunterlagen gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ist als zufriedenstellend anzusehen, wenn die Angaben in den Fangbescheinigungen und den damit zusammenhängenden Dokumenten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 in CATCH registriert sind.
Artikel 13
Einrichtungen
Die Einrichtungen des Antragstellers gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 sind als angemessen anzusehen, wenn
der unbefugte Zugang zu Lagerflächen, Versandbereichen, Verladedocks und Frachtbereichen verhindert wird;
der Umgang mit Fischereierzeugnissen und die Absicherung gegen Manipulationen von Ladeeinheiten gewährleistet sind;
die Bearbeitung von Einfuhr- und/oder Ausfuhrlizenzen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen und die Trennung zwischen Fischereierzeugnissen, für die Fangbescheinigungen erforderlich sind, und Fischereierzeugnissen, für die keine Fangbescheinigungen erforderlich sind, gewährleistet ist.
Artikel 14
Antragstellung
Artikel 15
Unzulässiger Antrag
Ein gemäß Artikel 14 gestellter Antrag ist unzulässig, wenn er
die Voraussetzungen des Artikels 14 nicht erfüllt oder
innerhalb von drei Jahren nach dem Entzug eines APEO-Zertifikats gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a, b und d gestellt wird.
Artikel 16
Prüfung des Antrags
Wurde dem Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Status eines anerkannten Wirtschaftsbeteiligten erteilt, so prüft die erteilende Behörde, ob folgende Kriterien erfüllt sind:
die in Artikel 12 und Artikel 13 genannten Kriterien,
optional die in Artikel 10 und Artikel 11 genannten Kriterien.
Artikel 17
Konsultation anderer Mitgliedstaaten
Artikel 18
Erteilung eines APEO-Zertifikats
Artikel 19
Ablehnung eines Antrags
Artikel 20
Überprüfungen
Artikel 21
Allgemeine Bestimmungen
In folgenden Fällen führt die erteilende Behörde eine Neubewertung der Einhaltung der Kriterien nach Maßgabe der Artikel 9 bis 13 in folgenden Fällen durch:
wesentliche Änderungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften;
begründeter Hinweis darauf, dass der anerkannte Wirtschaftsbeteiligte die einschlägigen Kriterien nicht mehr erfüllt.
Artikel 22
Aussetzung des Status des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten
Die erteilende Behörde setzt in folgenden Fällen den Status des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten aus:
Es wurde festgestellt, dass die Kriterien der Artikel 9 bis 13 nicht mehr erfüllt sind;
die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates haben hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein anerkannter Wirtschaftsbeteiligter eine Handlung begangen hat, die strafrechtlich verfolgt werden kann und mit einem Verstoß gegen die Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik oder der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 in Zusammenhang steht;
der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten wurde in Einklang mit den Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften ausgesetzt;
die Aussetzung erfolgte auf Antrag des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten, der vorübergehend nicht in der Lage ist, die Kriterien der Artikel 9 bis 13 zu erfüllen.
Artikel 23
Aussetzung wegen Nichteinhaltung maßgeblicher Kriterien
Artikel 24
Aussetzung wegen eines Strafverfahrens
Artikel 25
Aussetzung im Zusammenhang mit dem Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten
In dem in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c genannten Fall setzt die erteilende Behörde den Status des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten aus, bis die Aussetzung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten widerrufen worden ist. Sie setzt den anerkannten Wirtschaftsbeteiligten davon in Kenntnis. Auch die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sind davon in Kenntnis zu setzen.
Artikel 26
Aussetzung auf Antrag
Artikel 27
Entzug des APEO-Zertifikats
Das APEO-Zertifikat wird entzogen, wenn
der anerkannte Wirtschaftsbeteiligte nicht die Maßnahmen trifft, die notwendig sind, um die Kriterien der Artikel 9 bis 13 in Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 3 einzuhalten;
der anerkannte Wirtschaftsbeteiligte nachweislich rechtskräftig wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen die Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik oder die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 verurteilt wurde;
der anerkannte Wirtschaftsbeteiligte nicht die Maßnahmen trifft, die notwendig sind, um die Kriterien der Artikel 9 bis 13 in Übereinstimmung mit Artikel 26 einzuhalten;
der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, der nach Maßgabe der Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften erteilt wurde, entzogen wurde;
der anerkannte Wirtschaftsbeteiligte dies beantragt.
Artikel 28
Informationsgesuche
Artikel 29
Gemeinsame Nutzung von Informationen über anerkannte Wirtschaftsbeteiligte
Die Kommission und die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten speichern folgende Informationen gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren und greifen auf sie zu:
die elektronisch übermittelten Angaben in den Anträgen;
die APEO-Zertifikate und gegebenenfalls deren Änderung oder Entzug oder die Aussetzung des Status des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten (APEO).
Artikel 30
Meldepflichten und Bewertung
KAPITEL III
Kontrollen und Überprüfungen
Artikel 31
Unionskriterien für Überprüfungen
Gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 zielen die Überprüfungen der Mitgliedstaaten auf Risiken ab, die auf der Grundlage der folgenden Unionskriterien ermittelt wurden:
in CATCH ausgelöste Warnmeldungen;
Informationen, die mittels Amtshilfenachrichten gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und Titel IV der vorliegenden Verordnung ausgetauscht werden;
Erzeugnisse aus Arten, die im Rahmen einer regionalen Fischereiorganisation einer Quote unterliegen;
Land, das darüber informiert wurde, dass es möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 eingestuft wird;
vermutete Beteiligung eines Schiffs, Schiffseigners oder -betreibers an IUU-Fischerei;
Beteiligung eines Schiffs, Schiffseigners oder -betreibers an anderen illegalen Tätigkeiten als IUU-Fischerei, die aber ein potenzielles Risiko in Bezug auf IUU-Fischerei darstellen;
kürzlich vorgenommene Änderung des Namens, der Flagge oder der Registriernummer eines Schiffes;
Fischereierzeugnisse, die aus Arten mit hohem Handelswert gewonnen wurden;
Einführung neuartiger Fischereierzeugnisse, Präsentation neuer Erzeugnisse oder neue Handelsströme;
Unstimmigkeiten zwischen den Handelsströmen und den bekannten Fischereitätigkeiten eines Flaggenstaates, insbesondere im Hinblick auf Arten, Mengen oder Merkmale seiner Fangflotte;
Unstimmigkeiten zwischen den Handelsströmen und den bekannten Fischereitätigkeiten eines Drittlandes, insbesondere im Hinblick auf die Merkmale seiner Verarbeitungsindustrie oder seines Handels mit Fischereierzeugnissen;
Handelsströme, die unter Gesichtspunkten wirtschaftlicher Rationalität oder Logik unbegründet sind;
erheblicher und unvermittelter Anstieg des Handelsvolumens für eine bestimmte Art;
Fangbescheinigung, die für mehrere Sendungen vorgelegt wurde;
Erstellung, Validierung und Vorlage von Fangbescheinigungen in Papierform oder Bestätigung von Verarbeitungserklärungen in Papierform;
Unstimmigkeiten zwischen den vom Betreiber in CATCH übermittelten Daten und den Daten in den Fangbescheinigungen in Papierform oder anderen damit zusammenhängenden Unterlagen in Papierform oder anderen relevanten Informationen, die der zuständigen Behörde zur Verfügung stehen;
Eintrag in Feld 6 der Fangbescheinigung gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008;
Eintrag in Feld 7 der Fangbescheinigung gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 im Fall von Umladungen;
Vorlage von Fangbescheinigungen zusammen mit mehreren Angaben zur Beförderung gemäß der Anlage zu Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und/oder den in Artikel 14 Absatz 1 derselben Verordnung vorgesehenen Unterlagen;
Erzeugnis aus einem neuen Flaggenstaat oder einem neuen Ausfuhrstaat;
neu niedergelassener Betreiber.
Artikel 32
Berichterstattungspflicht und Bewertung
Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre Berichte folgende Angaben auf:
gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 durchgeführte Kontrollen;
Anzahl und Art der von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene in CATCH eingegebenen zusätzlichen Risikoindikatoren;
Anzahl der in CATCH ausgelösten Warnmeldungen pro Risikoindikator;
Risiken, die anhand der Unionskriterien gemäß Artikel 31 der vorliegenden Verordnung und zusätzlicher nationaler Kriterien ermittelt wurden, wenn diese der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 mitgeteilt wurden;
Ergebnisse der Überprüfungstätigkeiten zur Bewältigung ermittelter Risiken gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008;
gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 durchgeführte Überprüfungen;
gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 durchgeführte, stichprobenartige Überprüfungen.
TITEL III
SICHTUNGEN
Artikel 34
Formblatt für Angaben zu gesichteten Fischereifahrzeugen
TITEL IV
GEGENSEITIGE AMTSHILFE
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 35
Geltungsbereich
Artikel 36
Schutz und Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Kommission kann bestimmte Rechte betroffener Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission im Unionssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2019/1862 der Kommission vom 6. November 2019 beschränken.
Artikel 37
Nutzung von Informationen und Schutz des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses
Artikel 38
Kosten
Die Mitgliedstaaten tragen selbst die Kosten, die ihnen durch die Bearbeitung eines Amtshilfeersuchens entstehen, und verzichten auf jeglichen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die durch die Anwendung dieses Titels entstehen.
Artikel 39
Zentrale Verbindungsstelle
Artikel 40
Follow-up-Maßnahmen
KAPITEL II
Information ohne vorheriges Ersuchen
Artikel 41
Information ohne vorheriges Ersuchen
KAPITEL III
Amtshilfeersuchen
Artikel 42
Definitionen
Ein Amtshilfeersuchen nach Maßgabe dieses Titels ist das Ersuchen eines Mitgliedstaates an einen anderen Mitgliedstaat um
Information,
Durchsetzungsmaßnahmen,
behördliche Zustellung.
Artikel 43
Allgemeine Anforderungen
Artikel 44
Übermittlung von Ersuchen und Antworten
Artikel 45
Informationsersuchen
Artikel 46
Durchsetzungsersuchen
Artikel 47
Frist für die Beantwortung von Informationsgesuchen und für Durchsetzungsmaßnahmen
Artikel 48
Ersuchen um behördliche Zustellung
KAPITEL IV
Beziehungen zur kommission
Artikel 49
Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission
Artikel 50
Koordinierung durch die Kommission
Für die Zwecke von Absatz 1 gelten Vorgänge, bei denen es sich um IUU-Fischerei oder um schwere Verstöße gemäß ►M8 Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ◄ handelt, dann als von besonderer Bedeutung auf Gemeinschaftsebene, wenn
Verbindungen in anderen Mitgliedstaaten bestehen oder bestehen könnten oder
der Mitgliedstaat davon ausgehen kann, dass ähnliche Vorgänge auch in anderen Mitgliedstaaten stattgefunden haben.
KAPITEL V
Beziehungen zu Drittländern
Artikel 51
Informationsaustausch mit Drittländern
KAPITEL VI
Übergangsbestimmung
Artikel 52
Einrichtung eines Informationssystems für die IUU-Fischerei
Bis das nach Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 vorgesehene Informationssystem für die IUU-Fischerei eingerichtet ist, arbeiten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Titels aufgrund bestehender Informationsregelungen untereinander und mit der Kommission zusammen.
TITEL V
ÄNDERUNGEN
Artikel 53
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 mit dem Verzeichnis der Erzeugnisse, die nicht unter die Begriffsbestimmung für „Fischereierzeugnisse“ gemäß Artikel 2 Nummer 8 jener Verordnung fallen, erhält die Fassung von Anhang XIII der vorliegenden Verordnung.
TITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 54
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2010.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Voranmeldefrist für bestimmte Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 1
Voranmeldung mindestens 4 Stunden vorher
Anlandung von Frischfischerzeugnissen durch Fischereifahrzeuge in bezeichneten Gemeinschaftshäfen
ANHANG II
Formblatt für die Voranmeldung von Fischereifahrzeugen aus Drittländern gemäß Artikel 2
Die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Felder müssen nicht ausgefüllt werden, wenn für die Anlandung oder Umladung des gesamten Fangs in der EU eine Fangbescheinigung validiert wurde.
Schiffskennzeichnung
1. Name des Schiffs:
2. Art des Schiffs (Fangschiff, Transportschiff, Hilfsschiff):
3. Flagge (Registrierland):
4. Nationale Registriernummer (äußere Kennzeichnung):
5. Internationales Rufzeichen:
6. Schiffkontaktangaben:
7. IMO-Nummer (sofern vorhanden):
8. Sonstige eindeutige Schiffskennung (falls keine IMO-Nummer vorliegt):
9. VMS (nein/ja (national) nein/ja (RFO)); wenn ja, Art:
10. Schiffsabmessungen – Länge: Breite: Tiefgang:
Vorgesehener Anlaufhafen
11. Name des Hafens (ISO-Alpha-2-Ländercode + 3-Buchstaben-Hafencode(1):
12. Grund des Einlaufens (Anlandung, Umladung oder Nutzung von Dienstleistungen):
13. Name und Datum des zuletzt angelaufenen Hafens (ISO-Alpha-2-Ländercode + Hafenname/3-Buchstaben-Hafencode):
Fanggenehmigung
14. Nummer der Fanggenehmigung/Geltungsdauer/Ablaufdatum (außerdem Fanggebiet, Zielart(en) und Fanggerät angeben) (*):
15. Nummer und Ablaufdatum der Genehmigung für Hilfsfangtätigkeiten bzw. für die Umladung von Fischereierzeugnissen:
16. Ausstellende Behörde:
17. Name/Kürzel der RFO, wenn zutreffend:
Daten
18. Daten der Fangreise (*):
19. Datum und voraussichtliche Ankunftszeit im Hafen:
Mengen der an Bord behaltenen Arten (Nullangabe bei Nullfängen)
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20. Nummer(n) der relevanten Fangbescheinigung(en) (falls vorhanden) |
21. Datum der Umladung (wenn die Umladung nicht im Anlandehafen erfolgt ist) (*) |
22. Umladegebiet oder -hafen (FAO-/ICES-Gebiet, FAO-/ICES-Untergebiet und Fischereiaufwandsgebiet) (*) |
23. Datum der Umladegenehmigung (*) |
24. Namen der Arten (Alpha-3-Code der FAO) (*) |
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25. Fanggebiet (FAO-/ICES-Gebiet, FAO-/ICES-Untergebiet und Fischereiaufwandsgebiet) (*) |
26. Geschätztes Gesamtlebendgewicht an Bord (in kg) und/oder ggf. Anzahl der Fische |
27. Geschätztes Gesamtlebendgewicht des zur Anlandung/Umladung vorgesehenen Fischs (in kg) und/oder ggf. Anzahl der Fische (*) |
28. Nettogewicht in kg des zur Anlandung/Umladung vorgesehenen Fischs (*) |
29. Aufmachung und Zustand der Fische (Codes verwenden (1)) (*) |
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(1)
Codes für Häfen sowie den Zustand und die Aufmachung von Fischen sind abrufbar unter: https://oceans-and-fisheries.ec.europa.eu/fisheries/rules/enforcing-rules_en?prefLang=de. |
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30. Name und Anschrift des Schiffseigners:
31. Name des Kapitäns/Vertreters:
32. Unterschrift:
33. Datum:
ANHANG IIIB
Formblatt für die Erklärung vor der Umladung gemäß Artikel 3 Absatz 2
(vom Geber- und vom Empfängerschiff auszufüllen)
ANHANG IV
FANGBESCHEINIGUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
Vereinfachtes Formblatt für Fischereierzeugnisse, die den Anforderungen in Artikel 6 dieser Verordnung entsprechen
ANHANG V
Von regionalen Fischereiorganisationen beschlossene Fangdokumentationsregelungen, die als den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genügend anerkannt werden
Fangdokumentationsregelungen, die als den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genügend anerkannt werden:
Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp. gemäß Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 des Rates ( 4 )
ICCAT-Fangdokumentationsregelung für Roten Thun gemäß der Verordnung (EU) 2023/2833 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ).
ANHANG VI
Fristen für die Vorlage von Fangbescheinigungen für Sendungen gemäß Artikel 8
Vier-Stunden-Frist für die Vorlage der Fangbescheinigung vor Eintritt in das Gemeinschaftsgebiet
Verbringung der Sendungen mit Fischereierzeugnissen in die Gemeinschaft auf dem Luftweg
Zwei-Stunden-Frist für die Vorlage der Fangbescheinigung vor Eintritt in das Gemeinschaftsgebiet
Verbringung der Sendungen mit Fischereierzeugnissen in die Gemeinschaft auf der Straße
Vier-Stunden-Frist für die Vorlage der Fangbescheinigung vor Eintritt in das Gemeinschaftsgebiet
Verbringung der Sendungen mit Fischereierzeugnissen in die Gemeinschaft auf dem Schienenweg
▼M8 —————
ANHANG XB
Anleitung zum Ausfüllen des Vordrucks in Anhang XA
MACHEN SIE SO VIELE ANGABEN WIE MÖGLICH
1. Name des Schiffs, Rufzeichen, Flagge und nach Möglichkeit Registrier- und IMO-/ Lloyds-Nummer, soweit diese auf dem Schiff erkennbar sind oder durch Funkkontakt mit den Schiffen in Erfahrung gebracht werden (die Quelle der Information ist anzugeben).
2. Charakteristische Merkmale: Geben Sie an, ob der Name und der Heimathafen des Schiffs sichtbar waren. Geben Sie die Farbe von Rumpf und Deckaufbauten, die Anzahl der Masten, die Position der Brücke, die Länge des Schornsteins usw. an.
3. Schiffstyp: Beschreiben Sie den gesichteten Schiffstyp und die Fangausrüstung (z. B. Langleinenfischer, Trawler, Fabrikschiff, Transportschiff).
4. Position: Geben Sie an, wo das Schiff erstmals gesichtet wurde, mit Fanggebiet/Teilgebiet/Division.
5. Tätigkeit des gesichteten Schiffs: Zeitpunkt der Sichtung, Tätigkeit des Schiffs zu diesem Zeitpunkt und Richtung (Grad). Geben Sie an, ob vom Schiff aus gefischt wurde, ob Netze ausgebracht, geschleppt oder eingeholt wurden oder eine andere Tätigkeit ausgeübt wurde. Hier können bis zu fünf Sichtungen eines Schiffs angegeben werden. Wenn Sie mehr Platz benötigen, setzen Sie die Ausführungen hierzu auf der Rückseite oder auf einem gesonderten Bogen fort. Geben Sie an, ob eine Scheuchvorrichtung ausgebracht war oder nicht.
6. Aufzeichnung der Sichtung: Geben Sie an, ob die Sichtung des Schiffs auf Video oder Foto festgehalten wurde. (Geben Sie unter „Anmerkungen“ an, wo die Unterlagen aufbewahrt werden).
7. Anmerkungen: Geben Sie an, in welche Richtung das Schiff fuhr. Fassen Sie den Inhalt des geführten Funkgesprächs kurz zusammen mit Angabe von Namen, Nationalität und Position, die von der/den an Bord des gesichteten Schiffs kontaktierten Person/en angegeben wurden.
8. Schiffsskizze: Zeichnen Sie das Profil des Schiffs und weisen Sie auf charakteristische Merkmale hin, die zur Identifizierung geeignet sind.
ANHANG XI
Standardformblatt für den Informationsaustausch auf Ersuchen gemäß Artikel 45
ANHANG XII
Standardformblatt für das Ersuchen um behördliche Zustellung gemäß Artikel 48
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( 1 ) Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/473/oj).
( 2 ) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
( 3 ) Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/680/oj).
( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp. (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1035/oj).
( 5 ) Verordnung (EU) 2023/2833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 (ABl. L, 2023/2833, 20.12.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2833/oj).