02009R1010 — DE — 10.01.2026 — 006.001


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►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1010/2009 DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2009

mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

(ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 5)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

VERORDNUNG (EU) Nr. 86/2010 DER KOMMISSION  vom 29. Januar 2010

  L 26

1

30.1.2010

 M2

VERORDNUNG (EU) Nr. 395/2010 DER KOMMISSION  vom 7. Mai 2010

  L 115

1

8.5.2010

►M3

VERORDNUNG (EU) Nr. 202/2011 DER KOMMISSION  vom 1. März 2011

  L 57

10

2.3.2011

 M4

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1222/2011 DER KOMMISSION  vom 28. November 2011

  L 314

2

29.11.2011

 M5

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 336/2013 DER KOMMISSION  vom 12. April 2013

  L 105

4

13.4.2013

 M6

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 865/2013 DER KOMMISSION  vom 9. September 2013

  L 241

1

10.9.2013

 M7

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/423 DER KOMMISSION  vom 19. März 2020

  L 84

15

20.3.2020

►M8

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1522 DER KOMMISSION  vom 28. Juli 2025

  L 1522

1

29.7.2025




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1010/2009 DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2009

mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei



TITEL I

INSPEKTIONEN VON FISCHEREIFAHRZEUGEN AUS DRITTLÄNDERN IN HÄFEN DER MITGLIEDSTAATEN

KAPITEL I

Bedingungen für den Zugang von Fischereifahrzeugen aus Drittländern zum Hafen

Artikel 1

Voranmeldung

Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 müssen Schiffe, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführte Arten von Fischereierzeugnissen anlanden, mindestens vier Stunden vorher eine Voranmeldung übermitteln.

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Artikel 2

Formblatt für die Voranmeldung

Das Formblatt für die Voranmeldung gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ist in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthalten.

▼B

Artikel 3

Verfahren und Formblätter für die vor der Anlandung und Umladung abzugebenden Erklärungen

(1)  
Das Formblatt für die vor der Anlandung abzugebende Erklärung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ist in Anhang IIIA der vorliegenden Verordnung enthalten.
(2)  
Das Formblatt für die vor der Umladung abzugebende Erklärung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ist in Anhang IIIB der vorliegenden Verordnung enthalten.
(3)  
Ein Drittlandsfischereifahrzeug kann die Erklärung vor der Anlandung oder Umladung in elektronischer Form vorlegen, wenn sich der Mitgliedstaat, dessen Anlande- und Umladeanlagen im bezeichnete Hafen benutzt werden sollen, und der Flaggenstaat des Schiffes auf den elektronischen Austausch der Daten verständigt haben.
(4)  

Soweit in der in Absatz 3 genannten Vereinbarung nichts anderes vorgesehen ist, erfolgt die Vorlage der vor der Anlandung oder Umladung abzugebenden Erklärung eines Drittlandsfischereifahrzeugs

a) 

entweder in der Amtssprache des Anlande- bzw. Umladungsmitgliedstaates oder

b) 

in englischer Sprache, wenn der Anlande- bzw. Umladungsmitgliedstaat dies akzeptiert.

(5)  
Die vor der Anlandung oder Umladung abzugebende Erklärung ist mindestens vier Stunden vor der geplanten Anlandung oder Umladung vorzulegen.

KAPITEL II

Hafeninspektionen

▼M8

Artikel 4

Eckwerte für Hafeninspektionen

(1)  

Die nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 für Hafeninspektionen geltenden Eckwerte müssen folgende Kriterien beinhalten:

a) 

Arten, die einer Inspektionsregelung oder von regionalen Fischereiorganisationen festgelegten Quoten unterliegen;

b) 

keine Hafenkontrolle des Fischereifahrzeugs in einem EU-Hafen in den vergangenen sechs Monaten;

c) 

Unstimmigkeiten zwischen den Fängen und den bekannten Fischereitätigkeiten eines Flaggenstaates, insbesondere im Hinblick auf Arten, Mengen oder Merkmale seiner Fangflotte;

d) 

Nichteinhaltung von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über die Voranmeldung; Unstimmigkeiten zwischen den vom Betreiber angegebenen Fangdaten und anderen der zuständigen Behörde vorliegenden Informationen;

e) 

vermutete Beteiligung eines Schiffseigners oder -betreibers an IUU-Fischerei;

f) 

kürzlich vorgenommene Änderung des Namens, der Flagge oder der Registriernummer eines Schiffes;

g) 

in den letzten fünf Jahren oder aktuell unter der Flagge eines Staates fahrendes Schiff, der von der Europäischen Kommission darüber informiert wurde, dass er von der Möglichkeit betroffen ist, als nichtkooperierendes Drittland gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 eingestuft zu werden;

h) 

Schiff unter der Flagge eines Staates, seitens dessen keine Mitteilung gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 vorliegt;

i) 

vorliegende Angaben zu möglichen Unregelmäßigkeiten bei der Validierung von Fangbescheinigungen durch einen bestimmten Flaggenstaat;

j) 

vermutete Mängel im Kontrollsystem eines Flaggenstaates;

k) 

Beteiligung der betreffenden Betreiber an illegalen Tätigkeiten, die ein potenzielles Risiko im Hinblick auf die IUU-Fischerei darstellen;

l) 

dem Fischereifahrzeug wurde nach den einschlägigen internationalen, regionalen und/oder nationalen Rechtsvorschriften das Anlaufen bzw. die Nutzung eines Hafens untersagt, einschließlich Fischereifahrzeuge, denen schließlich aufgrund höherer Gewalt oder Notfällen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 das Anlaufen oder der Zugang gewährt wurde.

(2)  
Um die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b zu gewährleisten, melden die Mitgliedstaaten der Kommission und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur nach jeder Inspektion unverzüglich den Namen und die Flagge des inspizierten Drittlandsschiffes sowie das Datum der Inspektion. Die Kommission oder die Europäische Fischereiaufsichtsagentur stellen diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung.

▼B

Artikel 5

Berichterstattung über die Anwendung von Eckwerten

(1)  
Alle zwei Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 einen Bericht über die Anwendung der in Artikel 4 genannten Eckwerte.
(2)  
Auf der Grundlage dieser Berichte und ihrer eigenen Beobachtungen nimmt die Kommission eine Bewertung und möglicherweise eine Anpassung der Eckwerte vor.

TITEL II

FANGBESCHEINIGUNGSREGELUNG FÜR DIE EINFUHR UND AUSFUHR VON FISCHEREIERZEUGNISSEN

KAPITEL I

Fangbescheinigungen

Artikel 6

Vereinfachte Fangbescheinigung

(1)  

Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Fischereifahrzeuge aus Drittländern

a) 

mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern ohne Schleppgerät oder

b) 

mit einer Länge über alles von weniger als 8 Metern mit Schleppgerät oder

c) 

ohne Deckaufbauten oder

d) 

mit einer vermessenen Tonnage von weniger als 20 BRZ.

(2)  
Für Fänge von Drittlandsfischereifahrzeugen gemäß Absatz 1, die nur im Flaggenstaat dieser Schiffe angelandet werden und zusammen eine Sendung bilden, kann anstelle der nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 vorgeschriebenen Fangbescheinigung eine vereinfachte Fangbescheinigung ausgestellt werden. Die vereinfachte Fangbescheinigung enthält alle im Muster in Anhang IV vorgegebenen Angaben und wird von einer öffentlichen Behörde des Flaggenstaates validiert, die über die notwendigen Befugnisse zur Bescheinigung der Richtigkeit der Angaben verfügt.
(3)  
Der Ausführer der Sendung beantragt die Validierung der vereinfachten Fangbescheinigung bei der Vorlage aller im Muster in Anhang IV vorgegebenen Angaben bei der öffentlichen Behörde.

▼M8

Artikel 6a

CATCH

(1)  

Gemäß Artikel 12a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 übermitteln der Einführer, der Wiederausführer und gegebenenfalls der Ausführer der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Fischereierzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden sollen, bzw. bei Wiederausfuhren der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, aus dem sie wieder ausgeführt werden sollen, bzw. bei Ausfuhren der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats über CATCH die folgenden Dokumente und die darin enthaltenen Angaben:

a) 

Fangbescheinigung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und dem Muster gemäß Anhang II der genannten Verordnung;

b) 

vereinfachte Fangbescheinigung gemäß Artikel 6 und dem Muster in Anhang IV der vorliegenden Verordnung;

c) 

Wiederausfuhrbescheinigung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder in Anhang IV der vorliegenden Verordnung enthalten ist;

d) 

Angaben zur Beförderung gemäß der Anlage zu Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008;

e) 

Erklärung gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, die vom Verarbeitungsbetrieb in einem Drittland ausgestellt und von der zuständigen Behörde dieses Drittlands im Einklang mit dem Formblatt in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 bestätigt wurde;

f) 

einziges Frachtpapier gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Erklärung über Nichtbehandlung gemäß dem Muster in der Delegierten Verordnung (EU) 2025/453;

g) 

jegliche Unterlagen oder Informationen, die im Rahmen der Fangbescheinigungsregelung für die Fischereierzeugnisse relevant sind.

(2)  
Die in Absatz 1 genannten Unterlagen und Informationen sind in mindestens einer der EU-Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Übermittlung erfolgt, abzufassen.
(3)  
Abweichend von Absatz 2 kann der Mitgliedstaat, in dem die Übermittlung erfolgt, auf entsprechenden Antrag des betreffenden Betreibers dem Erhalt von in einer anderen EU-Amtssprache verfassten Unterlagen zustimmen.
(4)  
Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Kontaktstellen für CATCH und teilt diese benannten Stellen und ihre Kontaktdaten der Kommission mit. Die Mitgliedstaaten aktualisieren die Kontaktstellen für CATCH und unterrichten die Kommission unverzüglich über alle diesbezüglichen Änderungen. Die Kommission führt ein Verzeichnis der Kontaktstellen, das sie auf dem neuesten Stand hält, und stellt es allen Mitgliedstaaten zur Verfügung.
(5)  
Die Kommission hat Zugriff auf alle Daten, Informationen und Unterlagen in CATCH, um den Austausch von Daten, Informationen und Unterlagen, die darin eingegeben oder dort erstellt werden, zu überwachen, um Handlungen zu identifizieren, die tatsächlich oder anscheinend gegen die Vorschriften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 verstoßen. Die Europäische Fischereiaufsichtsagentur hat dieselben Zugangsrechte wie die Kommission, um die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der einheitlichen und wirksamen Anwendung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ), auch in Bezug auf die Bekämpfung der IUU-Fischerei, zu unterstützen.
(6)  
Für den Zugang anderer Nutzer als der Kommission und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur zu Daten, Informationen und Unterlagen in CATCH gelten die allgemeinen Vorschriften für TRACES gemäß Artikel 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715.
(7)  

Nach Eingang eines Antrags kann die Kommission der zuständigen Behörde und den Betreibern eines Drittlands teilweisen Zugang zu den CATCH-Funktionen und zu spezifischen Daten gewähren, die für dieses Drittland für die Erstellung und Validierung der Fangbescheinigungen und damit zusammenhängenden Dokumente in CATCH relevant sind, sofern der Antragsteller nachweist, dass er die folgenden Anforderungen erfüllt:

a) 

Er verfügt über die rechtliche und operative Fähigkeit, unverzüglich die für das reibungslose Funktionieren von CATCH erforderliche Unterstützung zu leisten, und

b) 

er hat für diesen Zweck eine Kontaktstelle angegeben.

Der in diesem Absatz genannte teilweise Zugang umfasst nicht den Zugang zu in CATCH verarbeiteten personenbezogenen Daten, es sei denn, das antragstellende Drittland erfüllt die in den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 festgelegten Bedingungen für die rechtmäßige Übermittlung personenbezogener Daten.

(8)  
Der Datenaustausch zwischen CATCH und anderen elektronischen Systemen, darunter auch den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten, erfolgt gleichzeitig, gegenseitig und auf der Grundlage der UN/CEFACT-Standards. Bei dem Datenaustausch zwischen CATCH und den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten sind die in CATCH enthaltenen Referenzdaten zu verwenden.
(9)  
Ist CATCH nicht verfügbar, so können die Nutzer für die Aufzeichnung und den Austausch von Informationen eine ausfüllbare Vorlage in Papierform oder elektronischer Form verwenden. Diese Vorlagen werden auf einer offiziellen Website der Kommission öffentlich zugänglich gemacht. Sobald das System wieder verfügbar ist, gibt der Einführer die in den ausfüllbaren Vorlagen in Papierform oder elektronischer Form aufgezeichneten Informationen in CATCH ein und fügt die Vorlagen in CATCH als Belege bei. Diese Unterlagen werden mit dem Vermerk „während eines Systemausfalls erstellt“ versehen. Die Kommission informiert die Nutzer mittels CATCH zwei Wochen im Voraus über geplante Zeiten der Nichtverfügbarkeit und über deren Dauer und Grund.
(10)  
Zur Einhaltung von Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 werden Fangbescheinigungen und damit zusammenhängende Dokumente, die von Betreibern aus Drittländern erstellt und von den Behörden von Drittländern elektronisch in CATCH validiert wurden, für mindestens drei Jahre in CATCH gespeichert. Personenbezogene Daten aus den Fangbescheinigungen und damit zusammenhängenden Dokumenten werden in CATCH höchstens zehn Jahre lang gespeichert.
(11)  
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten in CATCH gelten die allgemeinen Vorschriften für IMSOC gemäß den Artikeln 10 und 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715.

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Artikel 7

Anerkannte Fangdokumentationsregelungen regionaler Fischereiorganisationen

Die von regionalen Fischereiorganisationen gemäß Anhang V dieser Verordnung beschlossenen Fangdokumentationsregelungen werden im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ohne zusätzliche Bedingungen als den Anforderungen der Verordnung genügend anerkannt.

▼B

Artikel 8

Frist für die Vorlage von Fangbescheinigungen

Abweichend von Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 gelten für die Vorlage von Fangbescheinigungen für die Einfuhr von Fischererzeugnissen in Sendungen mit Transportmitteln gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung die in diesem Anhang aufgeführten kürzeren Fristen.

KAPITEL II

Anerkannte Wirtschaftsbeteiligte

Abschnitt 1

Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats für anerkannte Wirtschaftsbeteiligte

Artikel 9

Allgemeine Bestimmungen

Wirtschaftsbeteiligte können nur dann auf Antrag ein Zertifikat (im Folgenden „APEO-Zertifikat“ genannt) erhalten, das sie im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 als anerkannte Wirtschaftsbeteiligte ausweist, wenn sie

a) 

Inhaber eines Zertifikats für den zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (im Folgenden „AEO-Zertifikat“ genannt) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ( 2 ) der Kommission (im Folgenden „Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften“ genannt) sind und

b) 

die in Artikel 16 Absatz 3 Buchstaben a bis g der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genannten Kriterien erfüllen, die in den Artikeln 10 bis 13 der vorliegenden Verordnung genauer ausgeführt sind.

Artikel 10

Hinreichende Einfuhr

(1)  
Die Einfuhrvorgänge und -mengen in hinreichendem Umfang gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 müssen im Mitgliedstaat der Niederlassung erreicht sein.
(2)  
Jeder Mitgliedstaat legt die Untergrenze für die Einfuhrvorgänge und -mengen fest und teilt sie der Kommission mit.

Artikel 11

Bisherige Einhaltung der Vorschriften

(1)  

Die bisherige Einhaltung der Vorschriften für die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 gilt als angemessen, wenn der Antragsteller in den drei Jahren vor der Antragstellung

a) 

keinen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik begangen hat;

b) 

nicht wiederholt gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen hat;

c) 

weder direkt noch indirekt an Tätigkeiten von Schiffen oder Betreibern beteiligt war oder solche unterstützt hat, die an IUU-Fischerei beteiligt waren oder gegen die derzeit in diesem Zusammenhang ermittelt wird, und

d) 

weder direkt noch indirekt an Tätigkeiten von Schiffen, die auf den von einer RFO erstellten Listen von IUU-Schiffen stehen, beteiligt war oder sie unterstützt hat.

(2)  

Unbeschadet Absatz 1 kann die Einhaltung der Vorschriften für die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen als angemessen betrachtet werden, wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaates der Auffassung ist, dass ein vom Antragsteller begangener Verstoß

a) 

nicht schwerwiegend war und

b) 

im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der importrelevanten Vorgänge des Antragstellers als geringfügig anzusehen ist.

▼M8

Artikel 12

Verwaltung der Unterlagen

Das System zur Verwaltung von Fangbescheinigungen und gegebenenfalls der Verarbeitungsunterlagen gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ist als zufriedenstellend anzusehen, wenn die Angaben in den Fangbescheinigungen und den damit zusammenhängenden Dokumenten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 in CATCH registriert sind.

▼B

Artikel 13

Einrichtungen

Die Einrichtungen des Antragstellers gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 sind als angemessen anzusehen, wenn

a) 

der unbefugte Zugang zu Lagerflächen, Versandbereichen, Verladedocks und Frachtbereichen verhindert wird;

b) 

der Umgang mit Fischereierzeugnissen und die Absicherung gegen Manipulationen von Ladeeinheiten gewährleistet sind;

c) 

die Bearbeitung von Einfuhr- und/oder Ausfuhrlizenzen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen und die Trennung zwischen Fischereierzeugnissen, für die Fangbescheinigungen erforderlich sind, und Fischereierzeugnissen, für die keine Fangbescheinigungen erforderlich sind, gewährleistet ist.

Abschnitt 2

Beantragung eines APEO-Zertifikats

Artikel 14

Antragstellung

(1)  
Der Antrag auf ein APEO-Zertifikat wird nach dem Muster in Anhang VII bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates gestellt, in dessen Hoheitsgebiet der Einführer niedergelassen ist.
(2)  
Dem Antrag beizufügen sind die Aufzeichnungen und Unterlagen, die es der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates ermöglichen, die Einhaltung der Kriterien in den Artikeln 9 bis 13 der vorliegenden Verordnung zu überprüfen und zu überwachen, sowie eine Kopie des gemäß den Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaft ausgestellten AEO-Zertifikats. Der Antragsteller übermittelt die erforderlichen Daten an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates.
(3)  
Wird ein Teil der sachdienlichen Aufzeichnungen und Unterlagen in einem anderen Mitgliedstaat aufbewahrt, findet das in Artikel 17 genannte Konsultationsverfahren Anwendung.
(4)  
Stellt die zuständige Behörde des Mitgliedstaates fest, dass ein Antrag nicht alle erforderlichen Angaben enthält, so fordert sie den Antragsteller innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang des Antrags auf, die entsprechenden Informationen zu übermitteln.
(5)  
Liegen der Behörde alle benötigten Informationen vor, teilt sie dem Antragsteller mit, dass der Antrag als vollständig angesehen wird, und nennt ihm den Zeitpunkt, ab dem die in Artikel 18 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegten Fristen laufen.
(6)  
Ein Betreiber, dem der Status als anerkannter Wirtschaftsbeteiligter in einem Mitgliedstaat zuerkannt wurde, fügt jedem Antrag auf Erteilung desselben Status in einem weiteren Mitgliedstaat eine Kopie des in dem ersten Mitgliedstaat erteilten APEO-Zertifikats bei.

Artikel 15

Unzulässiger Antrag

Ein gemäß Artikel 14 gestellter Antrag ist unzulässig, wenn er

a) 

die Voraussetzungen des Artikels 14 nicht erfüllt oder

b) 

innerhalb von drei Jahren nach dem Entzug eines APEO-Zertifikats gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a, b und d gestellt wird.

Abschnitt 3

Verfahren für die Erteilung des APEO-Zertifikats

Artikel 16

Prüfung des Antrags

(1)  
Die erteilende Behörde des Mitgliedstaates prüft, ob die in den Artikeln 9 bis 13 genannten Kriterien erfüllt sind. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaates dokumentiert die Prüfung des Antrags und ihre Ergebnisse.
(2)  
Ist der Antragsteller Inhaber eines AEO-Zertifikats „Sicherheit“ oder eines AEO-Zertifikats „Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit“ gemäß Artikel 14a der Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften, so müssen die in Artikel 13 der vorliegenden Verordnung genannten Kriterien nicht überprüft werden.
(3)  

Wurde dem Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Status eines anerkannten Wirtschaftsbeteiligten erteilt, so prüft die erteilende Behörde, ob folgende Kriterien erfüllt sind:

a) 

die in Artikel 12 und Artikel 13 genannten Kriterien,

b) 

optional die in Artikel 10 und Artikel 11 genannten Kriterien.

(4)  
Die erteilende Behörde kann die Schlussfolgerungen eines Sachverständigen für die in den Artikeln 12 und 13 genannten Bereiche hinsichtlich der Erfüllung der Kriterien der jeweiligen Artikel akzeptieren. Der Sachverständige darf in keiner Beziehung zu dem Antragsteller stehen.

Artikel 17

Konsultation anderer Mitgliedstaaten

(1)  
Kann die erteilende Behörde die Einhaltung eines oder mehrerer der in den Artikeln 9 bis 13 genannten Kriterien nicht überprüfen, weil Informationen fehlen oder nicht überprüft werden können, so konsultiert sie die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten. Die konsultierten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten antworten innerhalb von 60 Kalendertagen ab dem Tag, an dem die erteilende Behörde des Mitgliedstaates ihr Ersuchen übermittelt.
(2)  
Antwortet die konsultierte zuständige Behörde nicht innerhalb der Frist von 60 Kalendertagen gemäß Absatz 1, kann die erteilende Behörde davon ausgehen, dass der Antragsteller die Kriterien erfüllt, derentwegen die Konsultation stattgefunden hat.

Artikel 18

Erteilung eines APEO-Zertifikats

(1)  
Die erteilende Behörde erteilt das APEO-Zertifikat nach dem Muster in Anhang VIII.
(2)  
Das APEO-Zertifikat wird innerhalb von 90 Kalendertagen nach Erhalt aller gemäß Artikel 14 erforderlichen Angaben erteilt.
(3)  
Die in Absatz 2 vorgesehene Frist von 90 Kalendertagen kann einmal um 30 Kalendertage verlängert werden, wenn die zuständige Behörde die Frist nicht einhalten kann. In diesem Fall teilt die zuständige Behörde des Mitgliedstaates dem Antragsteller vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist die Gründe für die Verlängerung mit.
(4)  
Die Frist nach Absatz 2 kann auch dann verlängert werden, wenn der Antragsteller im Laufe der Prüfung der Einhaltung der Kriterien nach Maßgabe der Artikel 9 bis 13 Änderungen vornimmt, um die Kriterien zu erfüllen, und der zuständigen Behörde diese Anpassungen mitteilt.

Artikel 19

Ablehnung eines Antrags

(1)  
Führt das Ergebnis der Prüfung nach den Artikeln 16 und 17 voraussichtlich zur Ablehnung des Antrags, unterrichtet die erteilende Behörde den Antragsteller über ihre Feststellungen und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb von 30 Kalendertagen Stellung zu nehmen, bevor sie den Antrag ablehnt. Die Frist gemäß Absatz 2 wird entsprechend ausgesetzt.
(2)  
Wird der Antrag abgelehnt, so teilt die zuständige Behörde dem Antragsteller die Gründe für diese Entscheidung mit. Die Entscheidung über die Ablehnung wird dem Antragsteller innerhalb der in Artikel 18 Absätze 2, 3 und 4 und Artikel 19 Absatz 1 festgesetzten Fristen zugestellt.
(3)  
Die erteilende Behörde informiert die Kommission so schnell wie möglich über die Ablehnung des Antrags. Die Kommission macht diese Information den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege zugänglich.

Abschnitt 4

Status des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten

Artikel 20

Überprüfungen

(1)  
Hat der Inhaber eines APEO-Zertifikats der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates die Ankunft von Fischereierzeugnissen angekündigt, so kann diese Behörde vor Ankunft der Sendung in diesem Mitgliedstaat dem anerkannten Wirtschaftsbeteiligten mitteilen, dass die Sendung nach einer Risikoanalyse gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 für eine weitere Überprüfung ausgewählt wurde. Eine solche Mitteilung erfolgt nur dann, wenn die vorgesehene Überprüfung dadurch nicht gefährdet wird.
(2)  
Der Inhaber eines APEO-Zertifikats wird seltener einer Waren- und Dokumentenprüfung unterzogen als andere Einführer, es sei denn, die zuständige Behörde des Mitgliedstaates beschließt etwas anderes, um einem bestimmten Risiko oder in anderen Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Kontrollverpflichtungen Rechnung zu tragen.
(3)  
Wählt die zuständige Behörde des Mitgliedstaates nach einer Risikoanalyse eine Sendung, der eine von einem anerkannten Wirtschaftsbeteiligten abgegebene Fangbescheinigung beiliegt, für eine eingehendere Prüfung aus, so gibt sie den notwendigen Überprüfungen Vorrang. Auf Antrag des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten und mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates können diese Überprüfungen an einem anderen Ort als dem Sitz der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates vorgenommen werden.

Abschnitt 5

Rechtswirkung von APEO-Zertifikaten

Artikel 21

Allgemeine Bestimmungen

(1)  
Das APEO-Zertifikat wird am zehnten Arbeitstag nach dem Tag seiner Erteilung wirksam. Die Geltungsdauer ist nicht befristet.
(2)  
Das APEO-Zertifikat ist nur in dem Mitgliedstaat der erteilenden Behörde gültig.
(3)  
Die zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der in den Artikeln 9 bis 13 vorgesehenen Kriterien.
(4)  
Wird ein APEO-Zertifikat einem seit weniger als drei Jahren niedergelassenen Antragsteller erteilt, so wird dieser während des ersten Jahres nach der Erteilung streng überwacht.
(5)  

In folgenden Fällen führt die erteilende Behörde eine Neubewertung der Einhaltung der Kriterien nach Maßgabe der Artikel 9 bis 13 in folgenden Fällen durch:

a) 

wesentliche Änderungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften;

b) 

begründeter Hinweis darauf, dass der anerkannte Wirtschaftsbeteiligte die einschlägigen Kriterien nicht mehr erfüllt.

(6)  
Artikel 16 Absatz 4 findet Anwendung auf die Neubewertung.
(7)  
Die erteilende Behörde informiert die Kommission so schnell wie möglich über die Ergebnisse der Neubewertung. Die Kommission macht diese Information den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege zugänglich.

Artikel 22

Aussetzung des Status des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten

(1)  

Die erteilende Behörde setzt in folgenden Fällen den Status des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten aus:

a) 

Es wurde festgestellt, dass die Kriterien der Artikel 9 bis 13 nicht mehr erfüllt sind;

b) 

die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates haben hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein anerkannter Wirtschaftsbeteiligter eine Handlung begangen hat, die strafrechtlich verfolgt werden kann und mit einem Verstoß gegen die Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik oder der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 in Zusammenhang steht;

c) 

der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten wurde in Einklang mit den Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften ausgesetzt;

d) 

die Aussetzung erfolgte auf Antrag des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten, der vorübergehend nicht in der Lage ist, die Kriterien der Artikel 9 bis 13 zu erfüllen.

(2)  
Bevor die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates eine Entscheidung gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c treffen, teilen sie dem betreffenden Wirtschaftsbeteiligten ihre Feststellungen mit. Der betreffende Wirtschaftsbeteiligte kann innerhalb von 30 Kalendertagen ab Erhalt der Mitteilung Stellung nehmen.
(3)  
Allerdings wird die Aussetzung sofort vorgenommen, wenn dies wegen der Art oder des Ausmaßes der Gefahr für die Erhaltungsmaßnahmen für einen bestimmten Bestand oder bestimmte Bestände erforderlich ist. Die aussetzende Behörde unterrichtet unverzüglich die Kommission, damit die anderen Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen treffen können.
(4)  
Die Aussetzung gemäß Absatz 1 ist ab dem Tag wirksam, der der Mitteilung an den zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten folgt. Einfuhrverfahren, die bereits vor dem Zeitpunkt der Aussetzung begonnen wurden und noch nicht abgeschlossen sind, werden von der Aussetzung jedoch nicht berührt.

Artikel 23

Aussetzung wegen Nichteinhaltung maßgeblicher Kriterien

(1)  
Schafft der anerkannte Wirtschaftsbeteiligte in dem Fall gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist Abhilfe, so wird der Status des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten für 30 Kalendertage ausgesetzt. Die zuständige Behörde setzt den Wirtschaftsbeteiligten und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten hiervon unverzüglich in Kenntnis.
(2)  
Kann der Wirtschaftsbeteiligte nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Kalendertagen für Abhilfe sorgen, aber nachweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt werden können, wenn die Aussetzung verlängert wird, so setzt die erteilende Behörde den Status des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten für weitere 30 Kalendertage aus. Die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten werden über die Verlängerung unterrichtet.
(3)  
Hat der betreffende Wirtschaftsbeteiligte innerhalb der Fristen gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 die notwendigen Maßnahmen getroffen, die für die Erfüllung der Kriterien nach Maßgabe der Artikel 9 bis 13 erforderlich ist, so widerruft die erteilende Behörde die Aussetzung und teilt dies dem betreffenden Wirtschaftsbeteiligten und der Kommission mit. Die Aussetzung kann vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 oder Absatz 2 widerrufen werden.

Artikel 24

Aussetzung wegen eines Strafverfahrens

(1)  
In dem in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b genannten Fall setzt die erteilende Behörde den Status des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten für die Dauer des Strafverfahrens aus. Sie setzt den anerkannten Wirtschaftsbeteiligten davon in Kenntnis. Die Mitteilung ist auch den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln.
(2)  
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaates kann jedoch entscheiden, den Status des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten nicht auszusetzen, wenn sie der Auffassung ist, dass der Verstoß im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der einfuhrrelevanten Vorgänge des betreffenden Wirtschaftsbeteiligten geringfügig ist.

Artikel 25

Aussetzung im Zusammenhang mit dem Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten

In dem in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c genannten Fall setzt die erteilende Behörde den Status des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten aus, bis die Aussetzung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten widerrufen worden ist. Sie setzt den anerkannten Wirtschaftsbeteiligten davon in Kenntnis. Auch die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sind davon in Kenntnis zu setzen.

Artikel 26

Aussetzung auf Antrag

(1)  
In dem in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d genannten Fall teilt der anerkannte Wirtschaftsbeteiligte der erteilenden Behörde mit, dass er vorübergehend nicht in der Lage ist, die Kriterien der Artikel 9 bis 13 zu erfüllen, und gibt den Zeitpunkt an, ab dem die Kriterien wieder erfüllt werden. Der anerkannte Wirtschaftsbeteiligte unterrichtet die erteilende Behörde auch über die vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und den Zeitplan.
(2)  
Die erteilende Behörde leitet diese Mitteilung an die Kommission und an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiter.
(3)  
Hat der anerkannte Wirtschaftsbeteiligte nicht innerhalb der in seiner Mitteilung angegebenen Frist Abhilfe geschaffen, so kann die erteilende Behörde eine angemessene Verlängerung bewilligen, sofern der anerkannte Wirtschaftsbeteiligte in gutem Glauben gehandelt hat. Die Verlängerung wird der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt.

Artikel 27

Entzug des APEO-Zertifikats

(1)  

Das APEO-Zertifikat wird entzogen, wenn

a) 

der anerkannte Wirtschaftsbeteiligte nicht die Maßnahmen trifft, die notwendig sind, um die Kriterien der Artikel 9 bis 13 in Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 3 einzuhalten;

b) 

der anerkannte Wirtschaftsbeteiligte nachweislich rechtskräftig wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen die Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik oder die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 verurteilt wurde;

c) 

der anerkannte Wirtschaftsbeteiligte nicht die Maßnahmen trifft, die notwendig sind, um die Kriterien der Artikel 9 bis 13 in Übereinstimmung mit Artikel 26 einzuhalten;

d) 

der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, der nach Maßgabe der Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften erteilt wurde, entzogen wurde;

e) 

der anerkannte Wirtschaftsbeteiligte dies beantragt.

(2)  
In dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fall kann die zuständige Behörde jedoch entscheiden, das APEO-Zertifikat nicht zu entziehen, wenn die Verstöße im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der einfuhrrelevanten Vorgänge dieses Wirtschaftsbeteiligten geringfügig sind.
(3)  
Der Entzug wird am Tag nach seiner Bekanntgabe gegenüber dem anerkannten Wirtschaftsbeteiligten wirksam.
(4)  
Die erteilende Behörde setzt die Kommission unverzüglich über den Entzug eines APEO-Zertifikats in Kenntnis.

Abschnitt 6

Informationsaustausch

Artikel 28

Informationsgesuche

(1)  
Der anerkannte Wirtschaftsbeteiligte unterrichtet die erteilende Behörde über alle Umstände, die nach Erteilung des Zertifikats eingetreten sind und die sich auf dessen Aufrechterhaltung auswirken können.
(2)  
Alle sachdienlichen Informationen, die der erteilenden Behörde zu von ihr anerkannten Wirtschaftsbeteiligten vorliegen, werden der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen der anerkannte Wirtschaftsbeteiligte einfuhrrelevante Tätigkeiten ausübt, auf Ersuchen zugänglich gemacht.

Artikel 29

Gemeinsame Nutzung von Informationen über anerkannte Wirtschaftsbeteiligte

(1)  

Die Kommission und die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten speichern folgende Informationen gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren und greifen auf sie zu:

a) 

die elektronisch übermittelten Angaben in den Anträgen;

b) 

die APEO-Zertifikate und gegebenenfalls deren Änderung oder Entzug oder die Aussetzung des Status des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten (APEO).

(2)  
Das Informationssystem für die IUU-Fischerei gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 kann für den Informations- und Kommunikationsprozess zwischen den zuständigen Behörden und zur Information der Kommission und der Wirtschaftsbeteiligten nach Maßgabe dieses Kapitels verwendet werden.
(3)  
Die Kommission kann mit Zustimmung der betreffenden anerkannten Wirtschaftsbeteiligten das Verzeichnis der anerkannten Wirtschaftsbeteiligten im Internet veröffentlichen. Das Verzeichnis wird auf dem neuesten Stand gehalten.

Artikel 30

Meldepflichten und Bewertung

(1)  
Der Bericht, den die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 alle zwei Jahre der Kommission übermitteln müssen, enthält auch Angaben zur Anwendung der Regelung für anerkannte Wirtschaftsbeteiligte gemäß diesem Kapitel.
(2)  
Auf der Grundlage dieser Berichte und ihrer eigenen Beobachtungen bewertet die Kommission die Regelung für anerkannte Wirtschaftsbeteiligte und passt sie gegebenenfalls an.

▼M8

KAPITEL III

Kontrollen und Überprüfungen

Artikel 31

Unionskriterien für Überprüfungen

Gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 zielen die Überprüfungen der Mitgliedstaaten auf Risiken ab, die auf der Grundlage der folgenden Unionskriterien ermittelt wurden:

a) 

in CATCH ausgelöste Warnmeldungen;

b) 

Informationen, die mittels Amtshilfenachrichten gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und Titel IV der vorliegenden Verordnung ausgetauscht werden;

c) 

Erzeugnisse aus Arten, die im Rahmen einer regionalen Fischereiorganisation einer Quote unterliegen;

d) 

Land, das darüber informiert wurde, dass es möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 eingestuft wird;

e) 

vermutete Beteiligung eines Schiffs, Schiffseigners oder -betreibers an IUU-Fischerei;

f) 

Beteiligung eines Schiffs, Schiffseigners oder -betreibers an anderen illegalen Tätigkeiten als IUU-Fischerei, die aber ein potenzielles Risiko in Bezug auf IUU-Fischerei darstellen;

g) 

kürzlich vorgenommene Änderung des Namens, der Flagge oder der Registriernummer eines Schiffes;

h) 

Fischereierzeugnisse, die aus Arten mit hohem Handelswert gewonnen wurden;

i) 

Einführung neuartiger Fischereierzeugnisse, Präsentation neuer Erzeugnisse oder neue Handelsströme;

j) 

Unstimmigkeiten zwischen den Handelsströmen und den bekannten Fischereitätigkeiten eines Flaggenstaates, insbesondere im Hinblick auf Arten, Mengen oder Merkmale seiner Fangflotte;

k) 

Unstimmigkeiten zwischen den Handelsströmen und den bekannten Fischereitätigkeiten eines Drittlandes, insbesondere im Hinblick auf die Merkmale seiner Verarbeitungsindustrie oder seines Handels mit Fischereierzeugnissen;

l) 

Handelsströme, die unter Gesichtspunkten wirtschaftlicher Rationalität oder Logik unbegründet sind;

m) 

erheblicher und unvermittelter Anstieg des Handelsvolumens für eine bestimmte Art;

n) 

Fangbescheinigung, die für mehrere Sendungen vorgelegt wurde;

o) 

Erstellung, Validierung und Vorlage von Fangbescheinigungen in Papierform oder Bestätigung von Verarbeitungserklärungen in Papierform;

p) 

Unstimmigkeiten zwischen den vom Betreiber in CATCH übermittelten Daten und den Daten in den Fangbescheinigungen in Papierform oder anderen damit zusammenhängenden Unterlagen in Papierform oder anderen relevanten Informationen, die der zuständigen Behörde zur Verfügung stehen;

q) 

Eintrag in Feld 6 der Fangbescheinigung gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008;

r) 

Eintrag in Feld 7 der Fangbescheinigung gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 im Fall von Umladungen;

s) 

Vorlage von Fangbescheinigungen zusammen mit mehreren Angaben zur Beförderung gemäß der Anlage zu Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und/oder den in Artikel 14 Absatz 1 derselben Verordnung vorgesehenen Unterlagen;

t) 

Erzeugnis aus einem neuen Flaggenstaat oder einem neuen Ausfuhrstaat;

u) 

neu niedergelassener Betreiber.

Artikel 32

Berichterstattungspflicht und Bewertung

(1)  
Der Bericht, den die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 alle zwei Jahre vorlegen müssen, muss auch Angaben zur Anwendung der in Artikel 31 genannten Kriterien enthalten.
(2)  

Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre Berichte folgende Angaben auf:

a) 

gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 durchgeführte Kontrollen;

b) 

Anzahl und Art der von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene in CATCH eingegebenen zusätzlichen Risikoindikatoren;

c) 

Anzahl der in CATCH ausgelösten Warnmeldungen pro Risikoindikator;

d) 

Risiken, die anhand der Unionskriterien gemäß Artikel 31 der vorliegenden Verordnung und zusätzlicher nationaler Kriterien ermittelt wurden, wenn diese der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 mitgeteilt wurden;

e) 

Ergebnisse der Überprüfungstätigkeiten zur Bewältigung ermittelter Risiken gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008;

f) 

gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 durchgeführte Überprüfungen;

g) 

gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 durchgeführte, stichprobenartige Überprüfungen.

(3)  
Auf der Grundlage dieser Berichte und ihrer eigenen Beobachtungen bewertet die Kommission die Unionskriterien und passt sie gegebenenfalls an.

▼B

KAPITEL IV

Zusammenarbeit mit Drittländern

▼M8 —————

▼B

TITEL III

SICHTUNGEN

Artikel 34

Formblatt für Angaben zu gesichteten Fischereifahrzeugen

(1)  
Das Formblatt zur Übermittlung von Informationen zu gesichteten Fischereifahrzeugen gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ist in Anhang XA der vorliegenden Verordnung enthalten.
(2)  
Anhang XB der vorliegenden Verordnung enthält Erläuterungen zum Ausfüllen des in Absatz 1 genannten Formblattes.

TITEL IV

GEGENSEITIGE AMTSHILFE

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 35

Geltungsbereich

(1)  
Dieser Titel enthält die Bedingungen, unter denen sich die Mitgliedstaaten untereinander, Drittländern, der Kommission und dem von ihr benannten Gremium Amtshilfe leisten, um die wirksame Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten.
(2)  
Dieser Titel verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht zu gegenseitiger Amtshilfe, wenn diese ihrem nationalen Rechtssystem, ihrer Politik, ihrer Sicherheit oder anderen grundlegenden Interessen schaden könnte. Vor der Ablehnung eines Amtshilfeersuchens konsultiert der ersuchte Mitgliedstaat den ersuchenden Mitgliedstaat um festzustellen, ob die Hilfe unter bestimmten Bedingungen und Voraussetzungen teilweise geleistet werden kann. Kann er dem Amtshilfeersuchen nicht nachkommen, so teilt er dies dem ersuchenden Mitgliedstaat und der Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe mit.
(3)  
Dieser Titel berührt nicht die Anwendung der strafprozessrechtlichen Vorschriften in den Mitgliedstaaten oder der Vorschriften über die Amtshilfe in Strafsachen, einschließlich der Vorschriften über das Ermittlungsgeheimnis.

▼M8

Artikel 36

Schutz und Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)  
Die Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 sowie die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und der vorliegenden Verordnung durch die Mitgliedstaaten, die Kommission und die von ihr bezeichneten Stelle.
(2)  
Die Rechte der Personen im Hinblick auf ihre in nationalen Datenbanken verarbeiteten personenbezogenen Daten werden in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats wahrgenommen, der ihre personenbezogenen Daten gespeichert hat, und zwar insbesondere mit den Vorschriften zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 sowie, in Bezug auf von Unionseinrichtungen verarbeitete personenbezogene Daten, mit der Verordnung (EU) 2018/1725.
(3)  
Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle und die Mitgliedstaaten können die personenbezogenen Daten natürlicher Personen verarbeiten, um ihre Pflichten gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere zur Durchführung von Überprüfungen und Untersuchungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, oder nach den Bestimmungen von Abkommen mit Drittländern oder internationalen Organisationen zu erfüllen.
(4)  

Die Kommission kann bestimmte Rechte betroffener Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission im Unionssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2019/1862 der Kommission vom 6. November 2019 beschränken.

Artikel 37

Nutzung von Informationen und Schutz des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses

(1)  
Die Mitgliedstaaten und die Kommission unternehmen alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die im Rahmen dieser Verordnung erhobenen, empfangenen und übermittelten Daten, die unter das Berufs- und Geschäftsgeheimnis fallen, entsprechend den Bestimmungen über die Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses behandelt werden.
(2)  
Die in Absatz 1 genannten Daten, die zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauscht werden, dürfen mit Zustimmung des Mitgliedstaats oder der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle, der bzw. die diese Daten übermittelt hat, an andere Personen als in den Mitgliedstaaten oder der Kommission oder der von ihr benannten Stelle tätige Personen weitergeleitet werden, sofern diese aufgrund ihrer Aufgaben Zugang zu diesen Daten haben müssen. Im Falle einer Ablehnung teilt der Mitgliedstaat, die Kommission oder die von ihr benannte Stelle die Gründe für die Verweigerung der Übermittlung der Daten mit. Erfolgt innerhalb einer Frist von einem Monat keine Antwort auf ein Ersuchen um Zustimmung, so gilt dies als Zustimmung.
(3)  
Die in Absatz 1 genannten Daten dürfen nur dann zu anderen als den in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecken verwendet werden, wenn der Mitgliedstaat, die Kommission oder die von ihr benannte Stelle, der bzw. die die Daten übermittelt hat, seine bzw. ihre Zustimmung erteilt und die Bedingung erfüllt ist, dass die Vorschriften, die im Mitgliedstaat der empfangenen Behörde gelten, eine derartige Verwendung nicht verbieten. Im Falle einer Ablehnung teilt der Mitgliedstaat, die Kommission oder die von ihr benannte Stelle die Gründe für die Ablehnung mit.

▼B

Artikel 38

Kosten

Die Mitgliedstaaten tragen selbst die Kosten, die ihnen durch die Bearbeitung eines Amtshilfeersuchens entstehen, und verzichten auf jeglichen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die durch die Anwendung dieses Titels entstehen.

Artikel 39

Zentrale Verbindungsstelle

(1)  
Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine zentrale Verbindungsstelle, die für die Anwendung dieses Titels zuständig ist.
(2)  
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Bezeichnung der zentralen Verbindungsstelle mit und hält diese Angaben auf dem neuesten Stand.
(3)  
Die Kommission veröffentlicht die Liste der zentralen Verbindungsstellen im Amtsblatt der Europäischen Union und hält die Liste auf dem neuesten Stand.

Artikel 40

Follow-up-Maßnahmen

(1)  
Beschließen einzelstaatliche Behörden aufgrund eines Amtshilfeersuchens auf der Grundlage dieses Titels oder nach spontanem Informationsaustausch Maßnahmen einzuleiten, die nur mit Genehmigung oder auf Veranlassung einer Justizbehörde umgesetzt werden können, so übermitteln sie dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission alle Informationen zu diesen Maßnahmen, die IUU-Fischerei oder schwere Verstöße gemäß ►M8  Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ◄ oder Verstöße gegen die vorliegende Verordnung betreffen.
(2)  
Eine solche Mitteilung muss zuvor von den Justizbehörden genehmigt werden, wenn dies in einzelstaatlichen Rechtvorschriften vorgesehen ist.

KAPITEL II

Information ohne vorheriges Ersuchen

Artikel 41

Information ohne vorheriges Ersuchen

(1)  
Erhält ein Mitgliedstaat Kenntnis von potenzieller IUU-Fischerei oder schweren Verstößen gemäß ►M8  Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ◄ oder hegt er den begründeten Verdacht, dass eine solche Tätigkeit oder ein solcher Verstoß vorkommen könnte, so teilt er dies den anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich mit. Diese Mitteilung mit allen notwendigen Informationen wird über die in Artikel 39 genannte zentrale Stelle übermittelt.
(2)  
Leitet ein Mitgliedstaat Durchsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit IUU-Fischerei oder einem Verstoß gemäß Absatz 1 ein, so teilt er dies den anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission über die in Artikel 39 genannte zentrale Stelle mit.
(3)  
Alle Mitteilungen nach Maßgabe dieses Artikels erfolgen in schriftlicher Form.

KAPITEL III

Amtshilfeersuchen

Artikel 42

Definitionen

Ein Amtshilfeersuchen nach Maßgabe dieses Titels ist das Ersuchen eines Mitgliedstaates an einen anderen Mitgliedstaat um

a) 

Information,

b) 

Durchsetzungsmaßnahmen,

c) 

behördliche Zustellung.

Artikel 43

Allgemeine Anforderungen

(1)  
Der ersuchende Mitgliedstaat sorgt dafür, dass jedes Amtshilfeersuchen ausreichende Informationen enthält, damit der ersuchte Mitgliedstaat dem Ersuchen nachkommen kann, einschließlich aller erforderlichen Beweise, die auf dem Gebiet des ersuchenden Mitgliedstaates erhoben werden können.
(2)  
Amtshilfeersuchen beschränken sich auf belegte Fälle, in denen begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass IUU-Fischerei oder schwere Verstöße gemäß ►M8  Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ◄ begangen wurden, und der ersuchende Mitgliedstaat keine Möglichkeit hat, die ersuchte Information zu erhalten oder die erbetenen Maßnahmen selbst einzuleiten.

Artikel 44

Übermittlung von Ersuchen und Antworten

(1)  
Ersuchen werden ausschließlich von der zentralen Verbindungsstelle des ersuchenden Mitgliedstaates oder von der Kommission an die zentrale Verbindungsstelle des ersuchten Mitgliedstaates übermittelt. Alle Antworten auf ein Ersuchen werden auf dem gleichen Wege übermittelt.
(2)  
Amtshilfeersuchen und die Antworten darauf werden schriftlich übermittelt.
(3)  
Bevor ein Ersuchen ergeht, einigen sich die jeweiligen zentralen Verbindungsstellen darauf, in welcher Sprache Ersuchen und Informationen übermittelt werden sollen. Kann keine Einigung erzielt werden, so werden die Ersuchen in der/den Amtssprache/n des ersuchenden Mitgliedstaates und die Antworten in der/den Amtssprache/n des ersuchten Mitgliedstaates verfasst.

Artikel 45

Informationsersuchen

(1)  
Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder der Kommission übermittelt der ersuchte Mitgliedstaat alle sachdienlichen Informationen, die erforderlich sind um festzustellen, ob IUU-Fischerei oder schwere Verstöße gemäß ►M8  Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ◄ begangen wurden oder ob der begründete Verdacht besteht, dass sie begangen werden könnten. Diese Informationen werden über die in Artikel 39 genannte zentrale Verbindungsstelle übermittelt.
(2)  
Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder der Kommission führt der ersuchte Mitgliedstaat geeignete behördliche Ermittlungen über die Vorgänge durch, bei denen es sich um IUU-Fischerei oder schwere Verstöße gemäß ►M8  Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ◄ handelt oder nach Meinung des ersuchenden Mitgliedstaates handeln könnte. Der ersuchte Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat und der Kommission die Ergebnisse dieser behördlichen Ermittlungen mit.
(3)  
Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates oder der Kommission kann der ersuchte Mitgliedstaat einem zuständigen Beamten des ersuchenden Mitgliedstaates gestatten, die Beamten des ersuchten Mitgliedstaates oder die Bediensteten der Kommission bei den behördlichen Ermittlungen gemäß Absatz 2 zu begleiten. Sind nach den einzelstaatlichen strafprozessrechtlichen Vorschriften bestimmte Amtshandlungen Beamten vorbehalten, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften hierzu eigens benannt wurden, nehmen die Beamten des ersuchenden Mitgliedstaats an solchen Amtshandlungen nicht teil. Sie nehmen unter keinen Umständen an der Durchsuchung von Räumlichkeiten und der förmlichen Vernehmung von Personen im Rahmen von Strafverfahren teil. Die im ersuchten Mitgliedstaat anwesenden Beamten des ersuchenden Mitgliedstaats müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und ihre Dienststellung hervorgeht.
(4)  
Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates übergibt der ersuchte Mitgliedstaat diesem jedes in seinem Besitz befindliche Dokument, das IUU-Fischerei oder schwere Verstöße gemäß ►M8  Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ◄ betrifft, oder beglaubigte Kopien davon.
(5)  
Anhang XI enthält das Standardformblatt für den Informationsaustausch auf Ersuchen.

Artikel 46

Durchsetzungsersuchen

(1)  
Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates oder der Kommission trifft der ersuchte Mitgliedstaat alle erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen, um in seinem Hoheitsgebiet oder in den Meeresgewässern unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit unverzüglich die Einstellung jeglicher IUU-Fischerei oder schweren Verstöße gemäß ►M8  Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ◄ zu bewirken.
(2)  
Der ersuchte Mitgliedstaat kann den ersuchenden Mitgliedstaat und die Kommission im Zuge der Ergreifung der Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 konsultieren.
(3)  
Der ersuchte Mitgliedstaat informiert den ersuchenden Mitgliedstaat, die anderen betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission über die in Artikel 39 genannte zentrale Verbindungsstelle unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen und ihre Wirkung.

Artikel 47

Frist für die Beantwortung von Informationsgesuchen und für Durchsetzungsmaßnahmen

(1)  
Der ersuchte Mitgliedstaat übermittelt die in Artikel 45 Absatz 1 und Artikel 46 Absatz 3 genannten Informationen möglichst rasch, in jedem Fall jedoch spätestens vier Wochen nach Eingang des Ersuchens. Der ersuchte und der ersuchende Mitgliedstaat oder die Kommission können andere Fristen vereinbaren.
(2)  
Ist der ersuchte Mitgliedstaat nicht in der Lage, auf ein Ersuchen fristgerecht zu antworten, so teilt er dem ersuchenden Mitgliedstaat oder der Kommission schriftlich die Gründe hierfür mit und gibt an, wann er das Ersuchen beantworten kann.

Artikel 48

Ersuchen um behördliche Zustellung

(1)  
Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates stellt der ersuchte Mitgliedstaat nach Maßgabe der einzelstaatlichen Vorschriften für die Zustellung entsprechender Akte und Entscheidungen dem Empfänger alle unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 fallenden Verwaltungsakte oder Entscheidungen der Verwaltungsbehörden des ersuchenden Mitgliedstaates zu, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaates einzuhalten sind.
(2)  
Zustellungsersuchen werden mit dem Standardformblatt in Anhang XII der vorliegenden Verordnung gestellt.
(3)  
Der ersuchte Mitgliedstaat übermittelt dem ersuchenden Mitgliedstaat seine Antwort unverzüglich nach der Zustellung über die in Artikel 39 genannte zentrale Verbindungsstelle. Die Antwort wird mit dem Standardformblatt in Anhang XII der vorliegenden Verordnung übermittelt.

KAPITEL IV

Beziehungen zur kommission

Artikel 49

Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission

(1)  
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission alle von ihm als sachdienlich erachtete Informationen in Bezug auf Methoden, Praktiken und beobachtete Trends, die tatsächlich oder mutmaßlich mit IUU-Fischerei oder schweren Verstößen gemäß ►M8  Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ◄ im Zusammenhang stehen, sobald ihm diese Informationen vorliegen.
(2)  
Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten sämtliche Informationen, die zur Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 beitragen könnten, sobald ihr diese Informationen vorliegen.

Artikel 50

Koordinierung durch die Kommission

(1)  
Erhält ein Mitgliedstaat Kenntnis von Vorgängen, bei denen es sich tatsächlich oder mutmaßlich um IUU-Fischerei oder um schwere Verstöße gemäß ►M8  Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ◄ handelt, die von besonderer Bedeutung auf Gemeinschaftsebene sind, so übermittelt er der Kommission möglichst rasch alle sachdienlichen Informationen, die zur Feststellung des Sachverhalts erforderlich sind. Die Kommission leitet diese Informationen an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten weiter.
(2)  

Für die Zwecke von Absatz 1 gelten Vorgänge, bei denen es sich um IUU-Fischerei oder um schwere Verstöße gemäß ►M8  Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ◄ handelt, dann als von besonderer Bedeutung auf Gemeinschaftsebene, wenn

a) 

Verbindungen in anderen Mitgliedstaaten bestehen oder bestehen könnten oder

b) 

der Mitgliedstaat davon ausgehen kann, dass ähnliche Vorgänge auch in anderen Mitgliedstaaten stattgefunden haben.

(3)  
Ist die Kommission der Auffassung, dass Vorgänge, bei denen es sich um IUU-Fischerei oder um schwere Verstöße gemäß ►M8  Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ◄ handelt, in einem oder mehreren Mitgliedstaaten stattgefunden haben, so informiert sie die davon betroffenen Mitgliedstaaten, die umgehend Untersuchungen einleiten. Die betroffenen Mitgliedstaaten teilen der Kommission umgehend die Ergebnisse dieser Untersuchungen mit.

KAPITEL V

Beziehungen zu Drittländern

Artikel 51

Informationsaustausch mit Drittländern

(1)  
Erhält ein Mitgliedstaat von einem Drittland Informationen, die für die wirksame Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und der vorliegenden Verordnung relevant sind, so übermittelt er diese Informationen über die zentrale Verbindungsstelle an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten, soweit er dazu aufgrund bilateraler Amthilfevereinbarungen mit dem Drittland berechtigt ist.
(2)  
Ein Mitgliedstaat kann im Rahmen einer bilateralen Amtshilfevereinbarung mit einem Drittland Informationen, die er nach Maßgabe dieses Titels erhält, über die zentrale Verbindungsstelle an das Drittland übermitteln. Diese Mitteilung erfolgt nach Konsultation des Mitgliedstaates, der die Informationen ursprünglich übermittelt hat, und in Übereinstimmung mit den gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.
(3)  
Die Kommission kann im Rahmen der zwischen der Gemeinschaft und Drittländern geschlossenen Fischereiabkommen oder im Rahmen der regionalen Fischereiorganisationen oder ähnlicher Übereinkommen, in denen die Gemeinschaft Vertragspartei oder kooperierende Nichtvertragspartei ist, anderen Parteien dieser Übereinkommen, Organisationen oder Regelungen sachdienliche Informationen über IUU-Fischerei oder schwere Verstöße gemäß ►M8  Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ◄ übermitteln, sofern der Mitgliedstaat, der die Informationen übermittelt hat, dem zustimmt.

KAPITEL VI

Übergangsbestimmung

Artikel 52

Einrichtung eines Informationssystems für die IUU-Fischerei

Bis das nach Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 vorgesehene Informationssystem für die IUU-Fischerei eingerichtet ist, arbeiten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Titels aufgrund bestehender Informationsregelungen untereinander und mit der Kommission zusammen.

TITEL V

ÄNDERUNGEN

Artikel 53

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 mit dem Verzeichnis der Erzeugnisse, die nicht unter die Begriffsbestimmung für „Fischereierzeugnisse“ gemäß Artikel 2 Nummer 8 jener Verordnung fallen, erhält die Fassung von Anhang XIII der vorliegenden Verordnung.

TITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 54

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Voranmeldefrist für bestimmte Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 1

Voranmeldung mindestens 4 Stunden vorher

Anlandung von Frischfischerzeugnissen durch Fischereifahrzeuge in bezeichneten Gemeinschaftshäfen

▼M8




ANHANG II

Formblatt für die Voranmeldung von Fischereifahrzeugen aus Drittländern gemäß Artikel 2

Die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Felder müssen nicht ausgefüllt werden, wenn für die Anlandung oder Umladung des gesamten Fangs in der EU eine Fangbescheinigung validiert wurde.

Schiffskennzeichnung

1. Name des Schiffs:

2. Art des Schiffs (Fangschiff, Transportschiff, Hilfsschiff):

3. Flagge (Registrierland):

4. Nationale Registriernummer (äußere Kennzeichnung):

5. Internationales Rufzeichen:

6. Schiffkontaktangaben:

7. IMO-Nummer (sofern vorhanden):

8. Sonstige eindeutige Schiffskennung (falls keine IMO-Nummer vorliegt):

9. VMS (nein/ja (national) nein/ja (RFO)); wenn ja, Art:

10. Schiffsabmessungen – Länge: Breite: Tiefgang:

Vorgesehener Anlaufhafen

11. Name des Hafens (ISO-Alpha-2-Ländercode + 3-Buchstaben-Hafencode(1):

12. Grund des Einlaufens (Anlandung, Umladung oder Nutzung von Dienstleistungen):

13. Name und Datum des zuletzt angelaufenen Hafens (ISO-Alpha-2-Ländercode + Hafenname/3-Buchstaben-Hafencode):

Fanggenehmigung

14. Nummer der Fanggenehmigung/Geltungsdauer/Ablaufdatum (außerdem Fanggebiet, Zielart(en) und Fanggerät angeben) (*):

15. Nummer und Ablaufdatum der Genehmigung für Hilfsfangtätigkeiten bzw. für die Umladung von Fischereierzeugnissen:

16. Ausstellende Behörde:

17. Name/Kürzel der RFO, wenn zutreffend:

Daten

18. Daten der Fangreise (*):

19. Datum und voraussichtliche Ankunftszeit im Hafen:

Mengen der an Bord behaltenen Arten (Nullangabe bei Nullfängen)



20.  Nummer(n) der relevanten Fangbescheinigung(en) (falls vorhanden)

21.  Datum der Umladung (wenn die Umladung nicht im Anlandehafen erfolgt ist) (*)

22.  Umladegebiet oder -hafen (FAO-/ICES-Gebiet, FAO-/ICES-Untergebiet und Fischereiaufwandsgebiet) (*)

23.  Datum der Umladegenehmigung (*)

24.  Namen der Arten (Alpha-3-Code der FAO) (*)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

25.  Fanggebiet (FAO-/ICES-Gebiet, FAO-/ICES-Untergebiet und Fischereiaufwandsgebiet) (*)

26.  Geschätztes Gesamtlebendgewicht an Bord (in kg) und/oder ggf. Anzahl der Fische

27.  Geschätztes Gesamtlebendgewicht des zur Anlandung/Umladung vorgesehenen Fischs (in kg) und/oder ggf. Anzahl der Fische (*)

28.  Nettogewicht in kg des zur Anlandung/Umladung vorgesehenen Fischs (*)

29.  Aufmachung und Zustand der Fische (Codes verwenden (1)) (*)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(1)   

Codes für Häfen sowie den Zustand und die Aufmachung von Fischen sind abrufbar unter: https://oceans-and-fisheries.ec.europa.eu/fisheries/rules/enforcing-rules_en?prefLang=de.

30. Name und Anschrift des Schiffseigners:

31. Name des Kapitäns/Vertreters:

32. Unterschrift:

33. Datum:

▼B




ANHANG IIIA

Formblatt für die Erklärung vor der Anlandung gemäß Artikel 3 Absatz 1

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ANHANG IIIB

Formblatt für die Erklärung vor der Umladung gemäß Artikel 3 Absatz 2

(vom Geber- und vom Empfängerschiff auszufüllen)

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ANHANG IV

FANGBESCHEINIGUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Vereinfachtes Formblatt für Fischereierzeugnisse, die den Anforderungen in Artikel 6 dieser Verordnung entsprechen

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Anlage

Angaben zur Beförderung

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▼M8




ANHANG V

Von regionalen Fischereiorganisationen beschlossene Fangdokumentationsregelungen, die als den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genügend anerkannt werden

Fangdokumentationsregelungen, die als den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genügend anerkannt werden:

Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp. gemäß Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 des Rates ( 4 )

ICCAT-Fangdokumentationsregelung für Roten Thun gemäß der Verordnung (EU) 2023/2833 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ).

▼B




ANHANG VI

Fristen für die Vorlage von Fangbescheinigungen für Sendungen gemäß Artikel 8

Vier-Stunden-Frist für die Vorlage der Fangbescheinigung vor Eintritt in das Gemeinschaftsgebiet

Verbringung der Sendungen mit Fischereierzeugnissen in die Gemeinschaft auf dem Luftweg

Zwei-Stunden-Frist für die Vorlage der Fangbescheinigung vor Eintritt in das Gemeinschaftsgebiet

Verbringung der Sendungen mit Fischereierzeugnissen in die Gemeinschaft auf der Straße

Vier-Stunden-Frist für die Vorlage der Fangbescheinigung vor Eintritt in das Gemeinschaftsgebiet

Verbringung der Sendungen mit Fischereierzeugnissen in die Gemeinschaft auf dem Schienenweg




ANHANG VII

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ANHANG VIII

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▼M8 —————

▼B




ANHANG XA

Formblatt für Angaben zu gesichteten Fischereifahrzeugen

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ANHANG XB

Anleitung zum Ausfüllen des Vordrucks in Anhang XA

MACHEN SIE SO VIELE ANGABEN WIE MÖGLICH

1. Name des Schiffs, Rufzeichen, Flagge und nach Möglichkeit Registrier- und IMO-/ Lloyds-Nummer, soweit diese auf dem Schiff erkennbar sind oder durch Funkkontakt mit den Schiffen in Erfahrung gebracht werden (die Quelle der Information ist anzugeben).

2. Charakteristische Merkmale: Geben Sie an, ob der Name und der Heimathafen des Schiffs sichtbar waren. Geben Sie die Farbe von Rumpf und Deckaufbauten, die Anzahl der Masten, die Position der Brücke, die Länge des Schornsteins usw. an.

3. Schiffstyp: Beschreiben Sie den gesichteten Schiffstyp und die Fangausrüstung (z. B. Langleinenfischer, Trawler, Fabrikschiff, Transportschiff).

4. Position: Geben Sie an, wo das Schiff erstmals gesichtet wurde, mit Fanggebiet/Teilgebiet/Division.

5. Tätigkeit des gesichteten Schiffs: Zeitpunkt der Sichtung, Tätigkeit des Schiffs zu diesem Zeitpunkt und Richtung (Grad). Geben Sie an, ob vom Schiff aus gefischt wurde, ob Netze ausgebracht, geschleppt oder eingeholt wurden oder eine andere Tätigkeit ausgeübt wurde. Hier können bis zu fünf Sichtungen eines Schiffs angegeben werden. Wenn Sie mehr Platz benötigen, setzen Sie die Ausführungen hierzu auf der Rückseite oder auf einem gesonderten Bogen fort. Geben Sie an, ob eine Scheuchvorrichtung ausgebracht war oder nicht.

6. Aufzeichnung der Sichtung: Geben Sie an, ob die Sichtung des Schiffs auf Video oder Foto festgehalten wurde. (Geben Sie unter „Anmerkungen“ an, wo die Unterlagen aufbewahrt werden).

7. Anmerkungen: Geben Sie an, in welche Richtung das Schiff fuhr. Fassen Sie den Inhalt des geführten Funkgesprächs kurz zusammen mit Angabe von Namen, Nationalität und Position, die von der/den an Bord des gesichteten Schiffs kontaktierten Person/en angegeben wurden.

8. Schiffsskizze: Zeichnen Sie das Profil des Schiffs und weisen Sie auf charakteristische Merkmale hin, die zur Identifizierung geeignet sind.




ANHANG XI

Standardformblatt für den Informationsaustausch auf Ersuchen gemäß Artikel 45

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►(1) M8  

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►(1) M8  




ANHANG XII

Standardformblatt für das Ersuchen um behördliche Zustellung gemäß Artikel 48

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▼M3 —————



( 1 ) Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/473/oj).

( 2 )  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

( 3 ) Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/680/oj).

( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp. (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1035/oj).

( 5 ) Verordnung (EU) 2023/2833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 (ABl. L, 2023/2833, 20.12.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2833/oj).