02009R0810 — DE — 28.06.2024 — 009.001
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VERORDNUNG (EG) Nr. 810/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1) |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 977/2011 DER KOMMISSION vom 3. Oktober 2011 |
L 258 |
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4.10.2011 |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 154/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Februar 2012 |
L 58 |
3 |
29.2.2012 |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 610/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2013 |
L 182 |
1 |
29.6.2013 |
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VERORDNUNG (EU) 2016/399 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 |
L 77 |
1 |
23.3.2016 |
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VERORDNUNG (EU) 2019/1155 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 |
L 188 |
25 |
12.7.2019 |
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VERORDNUNG (EU) 2023/2667 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. November 2023 |
L 2667 |
1 |
7.12.2023 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/1415 DER KOMMISSION vom 14. März 2024 |
L 1415 |
1 |
22.5.2024 |
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Berichtigt durch:
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Berichtigung, ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 38 (Nr. 810/2009) |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 810/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 13. Juli 2009
über einen Visakodex der Gemeinschaft
(Visakodex)
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Ziel und Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Drittstaatsangehörige, die nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen ( 1 ), unbeschadet
des Rechts auf Freizügigkeit, das Drittstaatsangehörige genießen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind,
der gleichwertigen Rechte von Drittstaatsangehörigen und ihren Familienangehörigen, die aufgrund von Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits Freizügigkeitsrechte genießen, die denen der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen gleichwertig sind,
der Aufenthaltsrechte von Drittstaatsangehörigen im Aufnahmestaat im Sinne der Begriffsbestimmung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ( 2 ) (Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich), die Familienangehörige von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs sind, die selbst Begünstigte dieses Abkommens sind.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
„Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 EG-Vertrag ist;
„einheitliches Visum“ ein für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültiges Visum;
„Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit“ ein für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, aber nicht aller Mitgliedstaaten gültiges Visum;
„Visum für den Flughafentransit“ ein Visum zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen eines oder mehrerer Flughäfen der Mitgliedstaaten;
„Visummarke“ das einheitliche Visumformat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung ( 3 );
„anerkanntes Reisedokument“ ein von einem oder mehreren Mitgliedstaaten für das Überschreiten der Außengrenzen und die Anbringung eines Visums anerkanntes Reisedokument im Sinne des Beschlusses Nr. 1105/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 );
„gesondertes Blatt für die Anbringung eines Visums“ das einheitliche Formblatt für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen, im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen ( 5 );
„Konsulat“ die zur Visumerteilung ermächtigten Auslandsvertretungen eines Mitgliedstaats, die von einem Berufskonsularbeamten im Sinne des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen geleitet werden;
„Antrag“ einen Visumantrag;
„gewerbliche Mittlerorganisation“ eine private Beratungsstelle für Verwaltungsangelegenheiten, Beförderungsunternehmen oder ein Reisebüro (Reiseveranstalter oder Endverkäufer);
„Seeleute“ alle Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines im Seeverkehr oder in internationalen Binnengewässern verkehrenden Schiffes beschäftigt oder angeheuert sind oder arbeiten;
„elektronische Signatur“ eine elektronische Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ).
TITEL II
VISUM FÜR DEN FLUGHAFENTRANSIT
Artikel 3
Drittstaatsangehörige, die ein Visum für den Flughafentransit benötigen
Folgende Personengruppen sind von der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Visumpflicht für den Flughafentransit befreit:
Inhaber eines gültigen einheitlichen Visums, eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels;
Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, der von einem nicht an der Annahme dieser Verordnung beteiligten Mitgliedstaat oder von einem Mitgliedstaat, der die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands noch nicht vollständig anwendet, ausgestellt wurde, oder Drittstaatsangehörige, die über einen in Anhang V aufgelisteten gültigen Aufenthaltstitel verfügen, der von Andorra, Kanada, Japan, San Marino, dem Vereinigten Königreich oder den Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellt wurde und die vorbehaltlose Rückübernahme des Inhabers garantiert, oder die über einen gültigen Aufenthaltstitel für eines oder mehrere der überseeischen Länder und Gebiete des Königreichs der Niederlande (Aruba, Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, St. Eustatius und Saba) verfügen;
Drittstaatsangehörige, die über ein gültiges Visum für einen nicht an der Annahme dieser Verordnung beteiligten Mitgliedstaat oder für einen Mitgliedstaat, der die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands noch nicht vollständig anwendet, oder für Kanada, Japan oder die Vereinigten Staaten von Amerika verfügen, oder die Inhaber eines gültigen Visums für eines oder mehrere der überseeischen Länder und Gebiete des Königreichs der Niederlande (Aruba, Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, St. Eustatius und Saba) sind, wenn sie in das Land, das das Visum erteilt hat, oder in jeden anderen Drittstaat reisen oder wenn sie nach Inanspruchnahme des Visums aus dem Land zurückkehren, das das Visum erteilt hat;
Familienangehörige von Unionsbürgern nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und Familienangehörige von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die selbst Begünstigte des in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sind;
Inhaber von Diplomatenpässen;
Flugzeugbesatzungsmitglieder, die Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Übereinkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt sind.
TITEL III
VERFAHREN UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE VISUMERTEILUNG
KAPITEL I
An den Antragsverfahren beteiligte Behörden
Artikel 4
Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren
Artikel 5
Für die Prüfung und Bescheidung eines Antrags zuständiger Mitgliedstaat
Der für die Prüfung und Bescheidung eines Antrags auf ein einheitliches Visum zuständige Mitgliedstaat ist
der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das einzige Reiseziel bzw. die einzigen Reiseziele liegen;
falls die Reise verschiedene Reiseziele umfasst oder wenn innerhalb von zwei Monaten mehrere Einzelreisen durchgeführt werden sollen, der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Hauptziel der Reise(n) liegt, bemessen nach Tagen der Dauer des Aufenthalts oder dem Zweck des Aufenthalts, oder
falls kein Hauptreiseziel bestimmt werden kann, der Mitgliedstaat, über dessen Außengrenzen der Antragsteller in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen beabsichtigt.
Der für die Prüfung und Bescheidung eines Antrags auf ein einheitliches Visum zum Zwecke der Durchreise zuständige Mitgliedstaat ist
im Falle der Durchreise durch nur einen Mitgliedstaat der betreffende Mitgliedstaat oder
im Falle der Durchreise durch mehrere Mitgliedstaaten der Mitgliedstaat, dessen Außengrenze der Antragsteller bei der Durchreise zuerst zu überschreiten beabsichtigt.
Der für die Prüfung und Bescheidung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit zuständige Mitgliedstaat ist
im Falle eines einzigen Flughafentransits der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Transitflughafen liegt, oder
im Falle von zwei oder mehr Flughafentransits der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der erste Transitflughafen liegt.
Artikel 6
Territoriale Zuständigkeit der Konsulate
Artikel 7
Zuständigkeit für die Erteilung von Visa an Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten
Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und die zur Einreise in das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, beantragen das Visum beim Konsulat des nach Artikel 5 Absatz 1 oder 2 zuständigen Mitgliedstaats.
Artikel 8
Vertretungsvereinbarungen
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Der vertretende Mitgliedstaat und der vertretene Mitgliedstaat schließen eine bilaterale Vereinbarung. In dieser Vereinbarung
werden die Dauer der Vertretung, wenn diese befristet ist, und die Verfahren für die Beendigung der Vereinbarung festgelegt;
können, insbesondere wenn der vertretene Mitgliedstaat über ein Konsulat in dem betreffenden Drittstaat verfügt, die Bereitstellung von Räumlichkeiten und Personal und die Leistung von Zahlungen durch den vertretenen Mitgliedstaat geregelt werden.
KAPITEL II
Antrag
Artikel 9
Modalitäten für das Einreichen eines Antrags
Unbeschadet des Artikels 13 können Anträge eingereicht werden
vom Antragsteller,
von einer akkreditierten gewerblichen Mittlerorganisation,
von einem Berufs-, Kultur- oder Sportverband oder einer Bildungseinrichtung im Namen von deren Mitgliedern.
Artikel 10
Allgemeine Regeln für das Einreichen eines Antrags
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Bei der Beantragung eines Visums hat der Antragsteller:
ein Antragsformular nach Artikel 11 vorzulegen;
ein Reisedokument nach Artikel 12 vorzulegen;
ein Lichtbild vorzulegen, das den Normen der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 oder, falls das VIS nach Artikel 48 der VIS-Verordnung in Betrieb ist, den Normen nach Artikel 13 der vorliegenden Verordnung entspricht;
in die Erfassung seiner Fingerabdrücke gemäß Artikel 13 einzuwilligen, sofern dies erforderlich ist;
die Visumgebühr nach Artikel 16 zu entrichten;
die Belege nach Artikel 14 und Anhang II vorzulegen;
erforderlichenfalls nachzuweisen, dass er im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung nach Artikel 15 ist.
Artikel 11
Antragsformular
Das Formular muss mindestens in folgenden Sprachen verfügbar sein:
in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, für den das Visum beantragt wird, oder des vertretenden Mitgliedstaats und
in der/den Amtssprache(n) des Gastlands.
Zusätzlich zu der/den unter Buchstabe a genannten Sprache(n) kann das Formular in jeder anderen Amtssprache der Organe der Union zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 12
Reisedokument
Der Antragsteller hat ein gültiges Reisedokument vorzulegen, das folgende Kriterien erfüllt:
Es muss noch mindestens drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder im Falle mehrerer Reisen nach der letzten geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig sein. In begründeten Notfällen kann diese Verpflichtung jedoch ausgesetzt werden;
es muss mindestens zwei leere Seiten aufweisen;
es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.
Artikel 13
Biometrische Identifikatoren
Bei der Einreichung eines ersten Antrags muss der Antragsteller persönlich vorstellig werden. Bei dieser Gelegenheit werden folgende biometrische Daten des Antragstellers erhoben:
Bei begründeten Zweifeln an der Identität des Antragstellers nehmen die Konsulate jedoch Fingerabdrücke innerhalb des im ersten Unterabsatz genannten Zeitraums ab.
Außerdem kann der Antragsteller, wenn bei Antragseinreichung nicht unmittelbar bestätigt werden kann, dass die Fingerabdrücke innerhalb der im ersten Unterabsatz genannten zeitlichen Vorgaben abgenommen wurden, um deren Abnahme ersuchen.
Die technischen Spezifikationen für das Lichtbild müssen den internationalen Standards entsprechen, die im Dokument 9303 Teil 1, 6. Fassung der Internationalen Organisation der Zivilluftfahrt (ICAO), festgelegt sind.
Folgende Antragsteller sind von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit:
Kinder unter 12 Jahren;
Personen, bei denen eine Abnahme von Fingerabdrücken physisch unmöglich ist. Ist die Abnahme von weniger als zehn Fingerabdrücken möglich, so ist die Höchstzahl von Fingerabdrücken zu erfassen. Ist der Hinderungsgrund jedoch nur vorübergehender Art, so ist der Antragsteller verpflichtet, seine Fingerabdrücke beim folgenden Antrag abnehmen zu lassen. Die zuständigen Behörden nach Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 sind befugt, nähere Angaben zu den Gründen der vorübergehenden Unmöglichkeit zu erfragen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten angemessene Verfahren zur Wahrung der Würde des Antragstellers, wenn bei der Erfassung Schwierigkeiten auftreten;
Staats- und Regierungschefs und Mitglieder der nationalen Regierung mit mitreisenden Ehepartnern und die Mitglieder ihrer offiziellen Delegation, wenn sie von Regierungen der Mitgliedstaaten oder von internationalen Organisationen zu einem offiziellen Anlass eingeladen werden;
Monarchen und andere hochrangige Mitglieder einer königlichen Familie, wenn sie von Regierungen der Mitgliedstaaten oder von internationalen Organisationen zu einem offiziellen Anlass eingeladen werden.
Artikel 14
Belege
Bei der Beantragung eines einheitlichen Visums hat der Antragsteller Folgendes vorzulegen:
Unterlagen mit Angaben zum Zweck der Reise;
Unterlagen betreffend seine Unterkunft oder Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Kosten für seine Unterkunft;
Unterlagen mit Angaben dafür, dass der Antragsteller über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 3 des Schengener Grenzkodexes rechtmäßig zu erwerben;
Angaben, anhand deren seine Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen, beurteilt werden kann.
Bei der Beantragung eines Visums für den Flughafentransit hat der Antragsteller Folgendes vorzulegen:
Unterlagen betreffend die Weiterreise zum Endbestimmungsland nach dem beabsichtigten Flughafentransit;
Angaben, anhand deren seine Absicht, nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen, beurteilt werden kann.
Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller durch Ausfüllen eines Formulars, das jeder Mitgliedstaat erstellt, den Nachweis einer Kostenübernahme oder einer privaten Unterkunft oder von beidem vorlegt. Dem Formular muss insbesondere Folgendes zu entnehmen sein:
ob es zum Nachweis der Kostenübernahme oder der privaten Unterkunft oder von beidem dient;
ob der Sponsor oder die einladende Person eine Einzelperson, ein Unternehmen oder eine Organisation ist;
die Identität und Kontaktdaten des Sponsors oder der einladenden Person;
die Identitätsdaten (Vor- und Nachname, Geburtsdatum und -ort sowie Staatsangehörigkeit) des Antragstellers/der Antragsteller;
die Anschrift der Unterkunft;
die Dauer und der Zweck des Aufenthalts;
etwaige familiäre Bindungen zum Sponsor oder zur einladenden Person;
die Informationen nach Artikel 37 Absatz 1 der VIS-Verordnung.
Außer in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats muss das Formular in mindestens einer anderen Amtssprache der Organe der Union abgefasst sein. Ein Muster des Formulars ist der Kommission zu übermitteln.
Artikel 15
Reisekrankenversicherung
Der Antragsteller unterzeichnet in diesem Fall auf dem Antragsformular außerdem eine Erklärung darüber, dass er von dem Erfordernis, für weitere Aufenthalte eine Reisekrankenversicherung abzuschließen, Kenntnis hat.
Bei Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit, die für das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat gelten, muss die Versicherungsdeckung zumindest für die betreffenden Mitgliedstaaten gültig sein.
Schließt eine andere Person die Versicherung im Namen des Antragstellers ab, gelten die in Absatz 3 festgelegten Bedingungen.
Artikel 16
Visumgebühr
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Antragsteller, die einer der folgenden Personengruppen angehören, sind von der Visumgebühr befreit:
Kinder unter sechs Jahren;
Schüler, Studenten, Teilnehmer an Aufbaustudiengängen und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungsaufenthalten einreisen wollen;
Forscher im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ), deren Reise Forschungszwecken oder der Teilnahme an einem wissenschaftlichen Seminar oder einer Konferenz dient;
Vertreter gemeinnütziger Organisationen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden.
Von der Visumgebühr befreit werden können
Kinder im Alter zwischen sechs und 18 Jahren;
Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen;
Personen, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden, bis zum Alter von 25 Jahren.
Wird die Visumgebühr in einer anderen Währung als dem Euro erhoben, so wird der entsprechende Betrag in dieser Währung unter Verwendung des offiziellen Euro-Kurses der Europäischen Zentralbank berechnet und regelmäßig überprüft. Der zu erhebende Betrag kann aufgerundet werden, und im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort wird sichergestellt, dass Visumgebühren in ähnlicher Höhe erhoben werden.
Artikel 17
Dienstleistungsgebühr
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KAPITEL III
Prüfung des Antrags und Entscheidung über die Visumerteilung
Artikel 18
Überprüfung der Zuständigkeit des Konsulats
Artikel 19
Zulässigkeit
Das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats prüfen, ob
Befinden das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, so gilt der Antrag als zulässig und das Konsulat oder die zentralen Behörden
Gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 und Artikel 9 Nummern 5 und 6 der VIS-Verordnung werden die Daten ausschließlich von dazu ermächtigten Konsularbediensteten in das VIS eingegeben.
Befinden das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, so ist der Antrag unzulässig und das Konsulat oder die zentralen Behörden haben unverzüglich
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Artikel 21
Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden,
dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.
Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden insbesondere Folgendes:
dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
Artikel 22
Vorherige Konsultation der zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten
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Artikel 23
Entscheidung über den Antrag
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Sofern der Antrag nicht zurückgenommen wurde, wird entschieden,
ein einheitliches Visum gemäß Artikel 24 zu erteilen;
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 25 zu erteilen;
ein Visum für den Flughafentransit gemäß Artikel 26 zu erteilen oder;
das Visum gemäß Artikel 32 zu verweigern.
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Die Tatsache, dass die Abnahme von Fingerabdrücken gemäß Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b physisch unmöglich ist, beeinflusst die Erteilung oder Verweigerung eines Visums nicht.
KAPITEL IV
Visumerteilung
Artikel 24
Erteilung eines einheitlichen Visums
Das Visum kann für eine, zwei oder mehrere Einreisen erteilt werden. Die Gültigkeitsdauer darf fünf Jahre nicht überschreiten.
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Unbeschadet des Artikels 12 Buchstabe a umfasst die Gültigkeitsdauer eines Visums für eine einmalige Einreise eine Zusatzfrist von 15 Kalendertagen.
Die Mitgliedstaaten können aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder aufgrund der internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beschließen, diese Zusatzfrist nicht zu gewähren.
Erfüllt der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und c bis e der Verordnung (EU) 2016/399, so werden Visa für die mehrfache Einreise mit langer Gültigkeitsdauer für die folgenden Zeiträume erteilt, es sei denn, die Gültigkeitsdauer des Visums würde die des Reisedokuments übersteigen:
für eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr, sofern dem Antragsteller in den beiden vorangegangenen Jahren drei Visa erteilt wurden, die er vorschriftsmäßig verwendet hat;
für eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren, sofern dem Antragsteller in den beiden vorangegangenen Jahren ein Visum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr erteilt wurde, das er vorschriftsmäßig verwendet hat;
für eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, sofern dem Antragsteller in den vorangegangenen drei Jahren ein Visum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren erteilt wurde, das er vorschriftsmäßig verwendet hat.
Visa für den Flughafentransit und Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit, die gemäß Artikel 25 Absatz 1 ausgestellt wurden, finden keine Berücksichtigung bei der Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise.
Artikel 25
Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit
Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit wird in folgenden Ausnahmefällen erteilt:
wenn der betreffende Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält,
von dem Grundsatz abzuweichen, dass die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen,
ein Visum zu erteilen, obwohl der gemäß Artikel 22 konsultierte Mitgliedstaat Einwände gegen die Erteilung eines einheitlichen Visums erhebt, oder
ein Visum aus dringlichen Gründen zu erteilen, obwohl keine vorherige Konsultation gemäß Artikel 22 durchgeführt wurde,
oder
wenn aus von dem Konsulat als gerechtfertigt angesehenen Gründen dem Antragsteller erneut ein Visum für einen Aufenthalt innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erteilt wird, innerhalb dessen er bereits ein einheitliches Visum oder ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für einen Aufenthalt von 90 Tagen verwendet hat.
Artikel 25a
Kooperation bei der Rückübernahme
Die Kommission bewertet regelmäßig, mindestens aber einmal pro Jahr, die Kooperation von Drittstaaten bei der Rückübernahme unter Berücksichtigung insbesondere folgender Indikatoren:
Zahl der Rückkehrentscheidungen, die gegen illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhältige Personen aus dem betreffenden Drittstaat ergingen;
Zahl der tatsächlich zwangsweise rückgeführten Personen, gegen die Rückkehrentscheidungen ergingen, als Prozentsatz der Zahl der Rückkehrentscheidungen, die gegen Staatsangehörige des betreffenden Drittstaats ergingen, gegebenenfalls einschließlich der Zahl der Drittstaatsangehörigen, die aufgrund von Rückübernahmeabkommen der Union oder bilateralen Rückübernahmeabkommen durch das Hoheitsgebiet dieses betreffenden Drittstaats befördert wurden;
Zahl der von dem Drittstaat akzeptierten Rückübernahmeersuchen je Mitgliedstaat als Prozentsatz der Zahl der insgesamt an den betreffenden Staat gerichteten Rückübernahmeersuchen;
Umfang der praktischen Kooperation bei der Rückführung in den verschiedenen Phasen des Rückführungsverfahrens, wie beispielsweise
Unterstützung bei der Identifizierung illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhältiger Personen und bei der zügigen Ausstellung von Reisedokumenten,
Anerkennung des europäischen Reisedokuments für die Rückkehr von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen oder von Passierscheinen,
Einwilligung in die Rückübernahme von Personen, die rechtmäßig in ihr Land rückgeführt werden sollen;
Zustimmung zu Rückführungsflügen und -aktionen.
Diese Bewertung ist auf die Nutzung zuverlässiger Daten zu stützen, die von den Mitgliedstaaten sowie den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bereitgestellt werden. Die Kommission erstattet dem Rat regelmäßig, mindestens aber einmal pro Jahr, Bericht über ihre Bewertung.
Wenn die Kommission anhand einer Analyse gemäß den Absätzen 2 und 4 unter Berücksichtigung der Schritte, die sie zur Verbesserung des Umfangs der Kooperation des betreffenden Drittstaats bei der Rückübernahme unternommen hat, und in Anbetracht der allgemeinen Beziehungen der Union zu jenem Drittstaat u. a. im Migrationsbereich zu der Auffassung gelangt, dass ein Staat nicht ausreichend kooperiert und daher Maßnahmen erforderlich sind, oder wenn innerhalb von zwölf Monaten eine einfache Mehrheit der Mitgliedstaaten der Kommission eine Meldung gemäß Absatz 3 übermittelt hat, unterbreitet die Kommission — unter Fortsetzung ihrer Bemühungen um eine Verbesserung der Kooperation mit dem betreffenden Drittstaat — dem Rat einen Vorschlag zur Annahme.
eines Durchführungsbeschlusses, mit dem die Anwendung eines oder mehrerer der Artikel 14 Absatz 6, 16 Absatz 5 Buchstabe b, 23 Absatz 1 oder 24 Absätze 2 und 2c auf sämtliche Staatsangehörigen des betreffenden Drittstaats oder auf bestimmte Kategorien dieser Staatsangehörigen vorübergehend ausgesetzt wird;
eines Durchführungsbeschlusses, mit dem schrittweise eine der Visumgebühren nach Artikel 16 Absatz 2a auf alle Staatsangehörigen des betreffenden Drittstaats oder bestimmte Kategorien dieser Staatsangehörigen angewandt wird, wenn im Anschluss an eine Bewertung durch die Kommission die gemäß dem Durchführungsbeschluss nach Buchstabe a dieses Absatzes angewandten Maßnahmen als wirkungslos erachtet werden.
Wenn die Kommission aufgrund der Analyse nach Absatz 2 und unter Berücksichtigung der allgemeinen Beziehungen der Union zu dem betreffenden Drittstaat insbesondere im Rückübernahmebereich der Auffassung ist, dass der betreffende Drittstaat in ausreichendem Maße kooperiert, kann sie dem Rat einen Vorschlag zur Annahme eines Durchführungsbeschlusses unterbreiten, der Antragsteller oder Kategorien von Antragstellern betrifft, die Staatsangehörige dieses Drittstaates sind und im Hoheitsgebiet dieses Drittstaates ein Visum beantragen, und in dem eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen vorgesehen sind:
Senkung der Visumgebühr nach Artikel 16 Absatz 1 auf 60 EUR;
Verkürzung der Frist, innerhalb deren gemäß Artikel 23 Absatz 1 über einen Antrag entschieden werden muss, auf 10 Tage;
Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Visums für die mehrfache Einreise gemäß Artikel 24 Absatz 2.
Dieser Durchführungsbeschluss gilt für höchstens ein Jahr. Seine Geltungsdauer kann verlängert werden.
Artikel 26
Erteilung eines Visums für den Flughafentransit
Die Mitgliedstaaten können aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder aufgrund der internationalen Beziehungen eines beliebigen Mitgliedstaats beschließen, diese Zusatzfrist nicht zu gewähren.
Bei der Entscheidung über die Erteilung eines Mehrfachvisums für den Flughafentransit werden insbesondere folgende Kriterien zugrunde gelegt:
der Umstand, dass der Antragsteller gezwungen ist, häufig und/oder regelmäßig durchzureisen, und
die Integrität und Zuverlässigkeit des Antragstellers, insbesondere hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Verwendung ihm früher erteilter einheitlicher Visa, Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit oder Visa für den Flughafentransit, seine wirtschaftliche Situation im Herkunftsstaat und seine Absicht, die Weiterreise auch wirklich fortzusetzen.
Artikel 27
Ausfüllen der Visummarke
Artikel 28
Ungültigmachung einer bereits ausgefüllten Visummarke
Artikel 29
Anbringen der Visummarke
Artikel 30
Rechte aufgrund eines erteilten Visums
Der bloße Besitz eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit berechtigt nicht automatisch zur Einreise.
Artikel 31
Unterrichtung der zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten
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Artikel 32
Visumverweigerung
Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
wenn der Antragsteller:
ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet;
nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
sich im laufenden Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt;
oder
wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
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KAPITEL V
Änderung eines bereits erteilten Visums
Artikel 33
Verlängerung
Artikel 34
Annullierung und Aufhebung eines Visums
KAPITEL VI
An den Außengrenzen erteilte Visa
Artikel 35
An den Außengrenzen beantragte Visa
In Ausnahmefällen können Visa an den Grenzübergangsstellen erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Antragsteller erfüllt die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes;
dem Antragsteller war es nicht möglich, im Voraus ein Visum zu beantragen, und er macht gegebenenfalls unter Vorlage von Belegen unvorhersehbare zwingende Einreisegründe geltend, und
die Rückreise des Antragstellers in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder die Durchreise durch andere Staaten als Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwenden, wird als sicher eingestuft.
Jedoch kann diesen Personen in Ausnahmefällen an der Außengrenze ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a ausgestellt werden, das für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gilt.
Artikel 36
Erteilung von Visa an der Außengrenze an Seeleute auf der Durchreise
Einem Seemann, der beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein muss, kann an der Grenze ein Visum für die Zwecke der Durchreise erteilt werden, wenn
er die in Artikel 35 Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt und
er die betreffende Grenze überschreitet, um auf einem Schiff, auf dem er als Seemann arbeiten wird, anzumustern oder wieder anzumustern oder von einem Schiff, auf dem er als Seemann arbeitet, abzumustern.
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TITEL IV
VERWALTUNG UND ORGANISATION
Artikel 37
Organisation der Visumstellen
Um einer Abnahme der Kontrollintensität entgegenzuwirken und zu verhindern, dass Druck auf das Personal vor Ort ausgeübt wird, wird gegebenenfalls ein Rotationssystem für das Personal eingeführt, das direkt mit den Antragstellern in Kontakt kommt. Besonderer Wert wird auf klare Arbeitsstrukturen und eine deutliche Aufgabenteilung/-zuteilung hinsichtlich der endgültigen Entscheidungen über die Anträge gelegt. Zugang zum VIS und zum SIS und zu anderen vertraulichen Informationen erhalten nur wenige dazu ermächtigte Bedienstete. Es werden geeignete Maßnahmen getroffen, um unbefugten Zugang zu solchen Datenbanken zu verhindern.
Die einzelnen Antragsdossiers werden mindestens ein Jahr lang, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach Artikel 23 Absatz 1, oder, im Falle der Einlegung eines Rechtsbehelfs, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufbewahrt, wobei der jeweils längere Zeitraum gilt. Sofern vorhanden, ist das elektronische Antragsdossier bis zum Ende der Gültigkeitsdauer des Visums aufzubewahren.
Artikel 38
Mittel für die Antragsprüfung und für die Kontrolle der Visumverfahren
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein Verfahren vorhanden ist, damit Antragsteller Beschwerden einreichen können über
das Verhalten des Konsulatspersonals und gegebenenfalls der externen Dienstleistungserbringer; oder
den Prozess der Antragstellung.
Die Konsulate oder die zentralen Behörden führen ein Verzeichnis der Beschwerden und der daraufhin getroffenen Maßnahmen.
Die Mitgliedstaaten stellen Informationen über die Verfahren gemäß diesem Absatz bereit.
Artikel 39
Verhalten des Personals
Artikel 40
Organisation und Zusammenarbeit der Konsulate
Die Mitgliedstaaten
statten ihre Konsulate und Behörden, die für die Erteilung von Visa an den Grenzen zuständig sind, sowie die Büros ihrer Honorarkonsuln, wenn diese zur Erfassung von biometrischen Identifikatoren nach Artikel 42 herangezogen werden, mit der erforderlichen Ausrüstung für die Erfassung biometrischer Identifikatoren aus;
arbeiten mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Vertretungsvereinbarungen oder anderen Formen der konsularischen Zusammenarbeit zusammen.
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Artikel 43
Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern
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Einem externen Dienstleistungserbringer kann die Erfüllung einer oder mehrerer der folgenden Aufgaben anvertraut werden:
Erteilung allgemeiner Informationen über die Voraussetzungen für die Visumbeantragung gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a bis c und die Antragsformulare;
Unterrichtung des Antragstellers über die beizubringenden Unterlagen anhand einer Checkliste;
Erfassung der Daten und Entgegennahme der Anträge (einschließlich der biometrischen Identifikatoren) und Weiterleitung der Anträge an das Konsulat oder die zentralen Behörden;
Einzug der Visumgebühr;
gegebenenfalls Terminvereinbarungen für Antragsteller bei dem Konsulat oder in den Räumlichkeiten des externen Dienstleistungserbringers;
Entgegennahme der Reisedokumente, einschließlich gegebenenfalls des Ablehnungsbescheids, vom Konsulat oder von den zentralen Behörden, und Rückgabe an den Antragsteller.
Der/Die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) überwacht/überwachen die Durchführung des Vertrags gemäß Absatz 2 mit besonderer Aufmerksamkeit, einschließlich
der allgemeinen Informationen über die Kriterien, Voraussetzungen und Verfahren für die Visumbeantragung nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a bis c und des Inhalts der vom externen Dienstleistungserbringer für Antragsteller bereitgestellten Antragsformulare;
aller technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten gegen die zufällige oder unrechtmäßige Vernichtung, den zufälligen Verlust, die Änderung, die unberechtigte Weitergabe oder den unberechtigten Zugang — insbesondere wenn im Rahmen der Zusammenarbeit Unterlagen und Daten an das Konsulat oder die zentralen Behörden des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten übermittelt werden — und gegen jede andere Form der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten;
der Erfassung und Übermittlung biometrischer Identifikatoren;
der Maßnahmen zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.
Zu diesem Zweck führt/führen die zentralen Behörden oder das/die Konsulat(e) des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten regelmäßig — mindestens alle neun Monate — stichprobenartige Kontrollen in den Räumlichkeiten des externen Dienstleistungserbringers durch. Die Mitgliedstaaten können eine Lastenteilung bei diesen regelmäßigen Kontrollen vereinbaren.
Artikel 44
Verschlüsselung und sichere Datenübermittlung
In diesem Fall stellt/stellen der/die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) sicher, dass die elektronischen Daten in vollständig verschlüsselter Form auf einem elektronischen Datenträger physisch überbracht werden; diese Übermittlung erfolgt durch einen konsularischen Beamten eines Mitgliedstaats, oder — wenn das unverhältnismäßige oder unangemessene Maßnahmen erfordern würde — auf andere sichere Weise, zum Beispiel durch ansässige Unternehmer mit Erfahrung im Bereich der Beförderung geheimhaltungsbedürftiger Dokumente und Daten in dem betreffenden Drittstaat.
Artikel 45
Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit gewerblichen Mittlerorganisationen
Diese Zusammenarbeit erfolgt auf der Grundlage einer Akkreditierung durch die einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Akkreditierung ist insbesondere auf eine Überprüfung der folgenden Aspekte zu stützen:
den gegenwärtigen Status der gewerblichen Mittlerorganisation: gültige Lizenz, Handelsregister, Verträge mit Banken;
laufende Verträge mit kommerziellen Partnern in den Mitgliedstaaten, die Unterbringung und sonstige Pauschalreiseleistungen anbieten;
Verträge mit Beförderungsunternehmen, die eine Hinreise sowie eine garantierte fest gebuchte Rückreise einschließen müssen.
Jedes Konsulat und die zentralen Behörden tragen gegebenenfalls dafür Sorge, dass Listen der akkreditierten Mittlerorganisationen, mit denen sie zusammenarbeiten, öffentlich bekannt gegeben werden.
Artikel 46
Erstellung von Statistiken
Die Mitgliedstaaten erstellen jährliche Statistiken über Visa gemäß der Tabelle in Anhang XII. Diese Statistiken werden jeweils vor dem 1. März für das vorhergehende Kalenderjahr vorgelegt.
Artikel 47
Information der Öffentlichkeit
Die zentralen Behörden und die Konsulate der Mitgliedstaaten geben alle relevanten Informationen zur Beantragung eines Visums öffentlich bekannt, insbesondere:
die Kriterien, Voraussetzungen und Verfahren für die Beantragung eines Visums;
die in Artikel 19 Absatz 1 vorgesehenen Kriterien dafür, dass ein Antrag als zulässig gilt;
dass die Erfassung der biometrischen Daten grundsätzlich alle 59 Monate ab dem Tag der ersten Erfassung erfolgen muss;
gegebenenfalls die Modalitäten für die Terminvereinbarung;
die Stelle, bei der der Antrag eingereicht werden kann (zuständiges Konsulat oder externer Dienstleistungserbringer);
akkreditierte gewerbliche Mittlerorganisationen;
den Umstand, dass der in Artikel 20 vorgesehene Stempel keine Rechtswirkung hat;
die in Artikel 23 Absätze 1, 2 und 3 festgelegten Fristen für die Bearbeitung von Anträgen;
die Drittstaaten, in Bezug auf deren Staatsangehörige oder bestimmte Gruppen von deren Staatsangehörigen eine vorherige Konsultation oder Unterrichtung erforderlich ist;
darüber, dass ablehnende Entscheidungen über Anträge dem Antragsteller mitzuteilen und zu begründen sind und dass dem Antragsteller in diesem Fall ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, wobei über das bei der Einlegung des Rechtsmittels zu befolgende Verfahren einschließlich der zuständigen Behörde und der Rechtsmittelfristen zu informieren ist;
darüber, dass der Besitz eines Visums allein nicht automatisch zur Einreise berechtigt und dass der Inhaber eines Visums an der Außengrenze nachweisen muss, dass er die in Artikel 5 des Schengener Grenzkodexes vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt;
Informationen über das Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 38 Absatz 5.
TITEL V
DIE SCHENGEN-ZUSAMMENARBEIT VOR ORT
Artikel 48
Die Schengen-Zusammenarbeit vor Ort zwischen den Konsulaten der Mitgliedstaaten
Zu diesem Zweck erteilt die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates ( 11 ) den Delegationen der Union Weisungen für die Durchführung der im vorliegenden Artikel vorgesehenen einschlägigen Koordinierungsaufgaben.
Wenn zentrale Behörden Anträge, die in dem betreffenden Konsularbezirk gestellt wurden, gemäß Artikel 4 Absatz 1a prüfen und bescheiden, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass sich jene betreffenden zentralen Behörden aktiv an der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort beteiligen. Das Personal, das an der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort beteiligt ist, muss angemessen geschult sein und in die Prüfung von Anträgen in dem betreffenden Konsularbezirk eingebunden sein.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten insbesondere zusammen, um
eine einheitliche Liste der vom Antragsteller einzureichenden Belege unter Berücksichtigung von Artikel 14 zu erstellen;
eine gebietsbezogene Anwendung des Artikels 24 Absatz 2 in Bezug auf die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise vorzubereiten;
gegebenenfalls für eine einheitliche Übersetzung des Antragsformulars zu sorgen;
eine Liste der Reisedokumente, die das Gastland ausstellt, zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren;
ein gemeinsames Informationsblatt mit den in Artikel 47 Absatz 1 genannten Informationen auszuarbeiten;
gegebenenfalls die Anwendung nach Artikel 25a Absätze 5 und 6 zu überwachen.
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Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort tauschen die Mitgliedstaaten folgende Informationen aus:
vierteljährliche Statistiken über die beantragten, erteilten und verweigerten einheitlichen Visa, Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit und Visa für den Flughafentransit;
zur Beurteilung von Migrations- und Sicherheitsrisiken Informationen insbesondere über:
die sozioökonomische Struktur des Gastlands,
lokale Informationsquellen einschließlich Sozialversicherungssystem, Krankenversicherung, Steuerregister und Ein- und Ausreiseregistrierung,
die Verwendung falscher, verfälschter oder gefälschter Dokumente,
Routen der irregulären Einwanderung,
Tendenzen in Bezug auf betrügerisches Verhalten,
Tendenzen in Bezug auf Visumverweigerungen;
Informationen über die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern und mit Beförderungsunternehmen;
Informationen über Versicherungsgesellschaften, die eine angemessene Reisekrankenversicherung anbieten, einschließlich Überprüfung der Versicherungsdeckung und etwaiger Selbstbeteiligung.
Es können auch Sitzungen zu Einzelthemen organisiert und Untergruppen eingesetzt werden, die sich mit spezifischen Fragen im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort befassen.
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TITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 49
Regelungen bezüglich der Olympischen Spiele und der Paralympischen Spiele
Für Mitgliedstaaten, die die Olympischen Spiele und die Paralympischen Spiele austragen, gelten die in Anhang XI vorgesehenen besonderen Verfahren und Bedingungen zur Erleichterung der Visumerteilung.
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Artikel 51
Weisungen zur Anwendung dieser Verordnung in der Praxis
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Weisungen zur praktischen Anwendung dieser Verordnung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 erlassen.
Artikel 51a
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 52
Ausschussverfahren
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Artikel 53
Mitteilung
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:
Vertretungsvereinbarungen nach Artikel 8;
die Drittstaaten, bei deren Staatsangehörigen einzelne Mitgliedstaaten nach Artikel 3 den Besitz eines Visums für den Flughafentransit zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen der in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Flughäfen verlangen;
gegebenenfalls das nationale Formular zum Nachweis der Kostenübernahme und/oder privaten Unterkunft nach Artikel 14 Absatz 4;
die Liste der Drittstaaten, bei denen eine vorherige Konsultation nach Artikel 22 Absatz 1 erforderlich ist;
die Liste der Drittstaaten, bei denen eine Unterrichtung nach Artikel 31 Absatz 1 erforderlich ist;
die zusätzlichen Einträge der Mitgliedstaaten im Feld „Anmerkungen“ auf der Visummarke gemäß Artikel 27 Absatz 2;
die für die Visumverlängerung gemäß Artikel 33 Absatz 5 zuständigen Behörden;
die nach Artikel 40 gewählten Formen der Zusammenarbeit;
die gemäß Artikel 46 und Anhang XII erhobenen Statistiken.
Artikel 54
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008
Die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 wird wie folgt geändert:
Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
‚einheitliches Visum‘ im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) ( *1 );
Buchstabe b wird gestrichen.
Buchstabe c erhält folgende Fassung:
‚Visum für den Flughafentransit‘ im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009;“.
Buchstabe d erhält folgende Fassung:
‚Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit‘ im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.“
Buchstabe e wird gestrichen.
In Artikel 8 Absatz 1 werden die Worte „Nach Erhalt eines Antrags“ wie folgt ersetzt:
„Bei Zulässigkeit des Antrags gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009“.
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Bei der Antragstellung einzugebende Daten“.
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
Nachname (Familienname), Geburtsname (frühere(r) Familienname(n)), Vorname(n); Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Geschlecht;“.
Buchstabe e wird gestrichen.
Buchstabe g erhält folgende Fassung:
Zielmitgliedstaat(en) und Dauer des geplanten Aufenthalts oder der Durchreise;“.
Buchstabe h erhält folgende Fassung:
Hauptzweck(e) der Reise;“.
Buchstabe i erhält folgende Fassung:
geplanter Tag der Einreise in das Schengen-Gebiet und geplanter Tag der Ausreise aus dem Schengen-Gebiet;“.
Buchstabe j erhält folgende Fassung:
Mitgliedstaat der ersten Einreise;“.
Buchstabe k erhält folgende Fassung:
Heimatanschrift des Antragstellers;“.
In Buchstabe l wird das Wort „Ausbildungsstätte“ durch das Wort „Bildungseinrichtung“ ersetzt.
In Buchstabe m werden die Worte „des Vaters und der Mutter“ durch „des Inhabers der elterlichen Sorge oder des Vormunds“ ersetzt.
In Artikel 10 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
gegebenenfalls die Angabe, dass die Visummarke handschriftlich ausgefüllt wurde.“
In Artikel 11 erhält die Einleitung folgende Fassung:
„Führt die Visumbehörde als Vertretung eines anderen Mitgliedstaats die Prüfung des Antrags nicht fort, ergänzt sie den Antragsdatensatz um folgende Daten:“.
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
Statusinformation über die Ablehnung der Visumerteilung und darüber, ob die genannte Behörde die Visumerteilung im Namen eines anderen Mitgliedstaats abgelehnt hat;“.
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
In dem Antragsdatensatz werden auch die Gründe für die Verweigerung des Visums angegeben; dabei kann es sich um einen oder mehrere der folgenden Gründe handeln:
Der Antragsteller
legt ein Reisedokument vor, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
begründet den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht;
erbringt nicht den Nachweis, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. ist nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
hat sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten;
ist im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben;
stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
weist nicht nach, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt;
die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts waren nicht glaubhaft;
die Absicht des Antragstellers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums zu verlassen, konnte nicht festgestellt werden;
es wurde vom Antragsteller nicht ausreichend belegt, dass es ihm nicht möglich war, im Voraus ein Visum zu beantragen, ein Umstand, der die Beantragung der Erteilung eines Visums an der Grenze rechtfertigt.“
Artikel 13 erhält folgende Fassung:
„Artikel 13
Zusätzliche Daten bei Annullierung oder Aufhebung eines Visums
Wurde entschieden, ein Visum zu annullieren oder aufzuheben, ergänzt die Visumbehörde, die diese Entscheidung getroffen hat, den Antragsdatensatz um folgende Daten:
Statusinformation über die Annullierung oder Aufhebung des Visums,
Behörde, die das Visum annulliert oder aufgehoben hat, einschließlich ihres Standorts,
Ort und Datum des Beschlusses.
Im Antragsdatensatz ist auch der Grund oder sind die Gründe für die Annullierung oder die Aufhebung anzugeben; dabei kann es sich um einen oder mehrere der folgenden Gründe handeln:
einer oder mehrere der in Artikel 12 Absatz 2 aufgeführten Gründe,
das Ersuchen des Visuminhabers um Aufhebung des Visums.“
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Einleitung erhält folgende Fassung:
Buchstabe d erhält folgende Fassung:
Nummer der Visummarke für das verlängerte Visum;“.
Buchstabe g erhält folgende Fassung:
das Gebiet, in das der Visuminhaber einreisen darf, falls das verlängerte Visum eine andere räumliche Gültigkeit als das ursprüngliche Visum hat;“.
Absatz 2 Buchstabe c wird gestrichen.
In Artikel 15 Absatz 1 werden die Worte „bzw. seine Gültigkeitsdauer zu verlängern oder zu verkürzen“ durch die Worte „oder zu verlängern“ ersetzt.
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
Nummer 4 erhält folgende Fassung:
Mitgliedstaat der ersten Einreise;“.
Nummer 6 erhält folgende Fassung:
Kennzeichnung der Visumkategorie;“.
Nummer 11 erhält folgende Fassung:
Hauptzweck(e) der Reise;“.
In Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe c, Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d werden die Worte „oder verkürzt“ gestrichen.
In Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d werden die Worte „Verkürzung der Gültigkeitsdauer“ gestrichen.
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Artikel 56
Aufhebungen
Folgendes wird aufgehoben:
der Beschluss des Schengener Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich der Aufhebung von Altfassungen des Gemeinsamen Handbuchs und der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und Annahme der Neufassungen (SCH/Com-ex (99) 13) (die Gemeinsame Konsularische Instruktion einschließlich der Anlagen);
die Beschlüsse des Schengener Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Verlängerung des einheitlichen Visums (SCH/Com-ex (93) 21) und bezüglich der gemeinsamen Grundsätze für die Annullierung, Aufhebung und Verringerung der Gültigkeitsdauer einheitlicher Visa (SCH/Com-ex (93) 24), Beschluss des Exekutivausschusses vom 22. Dezember 1994 bezüglich des Austauschs von Statistiken über die Erteilung von Sichtvermerken (SCH/Com-ex (94) 25), Beschluss des Exekutivausschusses vom 21. April 1998 über den Austausch vor Ort von statistischen Angaben zur Visumerteilung (SCH/Com-ex (98) 12) und Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. Dezember 1998 über die Einführung eines einheitlichen Dokuments zum Nachweis einer Einladung, einer Verpflichtungserklärung oder einer Aufnahmebescheinigung (SCH/Com-ex (98) 57);
die Gemeinsame Maßnahme 96/197/JI vom 4. März 1996 betreffend den Transit auf Flughäfen ( 14 );
die Verordnung (EG) Nr. 789/2001 des Rates vom 24. April 2001, mit der dem Rat Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren zur Prüfung von Visumanträgen vorbehalten werden ( 15 );
die Verordnung (EG) Nr. 1091/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über den freien Personenverkehr mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt ( 16 );
die Verordnung (EG) Nr. 415/2003 des Rates vom 27. Februar 2003 über die Erteilung von Visa an der Grenze, einschließlich der Erteilung derartiger Visa an Seeleute auf der Durchreise ( 17 );
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 390/2009 des Europäischen Parlament und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden, hinsichtlich der Aufnahme biometrischer Identifikatoren einschließlich Bestimmungen über die Organisation der Entgegennahme und Bearbeitung von Visumanträgen ( 18 ).
Artikel 57
Überwachung und Bewertung
Artikel 58
Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Einheitliches Antragsformular
ANTRAG AUF ERTEILUNG EINES SCHENGEN-VISUMS
Unentgeltliches Antragsformular
(
19
)
Die mit * gekennzeichneten Felder 21, 22, 30, 31 und 32 werden von Familienangehörigen von Unionsbürgern, von Familienangehörigen von Bürgern des EWR oder der Schweiz oder von Familienangehörigen von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die Begünstigte des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sind, nicht ausgefüllt.
Die Felder 1-3 sind entsprechend den Angaben im Reisedokument auszufüllen.
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1. Nachname (Familienname): |
Reserviert für amtliche Eintragungen Datum des Antrags: Nummer des Antrags: |
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2. Nachname bei der Geburt (frühere(r) Familienname(n)): |
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3. Vorname(n): |
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4. Geburtsdatum (Tag-Monat-Jahr): |
5. Geburtsort: 6. Geburtsland: |
7. Derzeitige Staats-angehörigkeit: Staats-angehörigkeit bei der Geburt (falls abweichend): Andere Staats-angehörigkeiten: |
Antrag eingereicht bei: □ Botschaft/Konsulat □ Dienstleistungs-erbringer □ gewerbliche Mittlerorganisation |
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8. Geschlecht: □ männlich □ weiblich □ divers |
9. Familienstand: □ledig □ verheiratet □ eingetragene Partnerschaft □ getrennt □ geschieden □ verwitwet □ Sonstiges (bitte angeben): |
□ Grenzübergangs-stelle: … □ Sonstige: |
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10. Inhaber der elterlichen Sorge (bei Minderjährigen)/Vormund (Nachname, Vorname, Anschrift, falls abweichend von der des Antragstellers, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Staatsangehörigkeit): |
Akte bearbeitet von: |
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11. Ggf. nationale Identitätsnummer: |
Belege: □ Reisedokument □ Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts □ Einladung |
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12. Art des Reisedokuments: □Normaler Pass □ Diplomatenpass □ Dienstpass □ Amtspass □ Sonderpass □Sonstiges Reisedokument (bitte angeben): |
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13. Nummer des Reisedokuments: |
14. Ausstellungs-datum: |
15. Gültig bis: |
16. Ausgestellt von (Land): |
□ Reisekranken-versicherung □ Beförderungs-mittel □ Sonstiges: Visum: □ Verweigert □ Erteilt: □ A □ C □ Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit □ Gültig: vom: bis: |
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17. Personenbezogene Daten des Familienangehörigen, der Unionsbürger oder Bürger des EWR oder der Schweiz ist oder der als Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs Begünstigter des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ist — falls zutreffend |
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Nachname (Familienname): |
Vorname(n): |
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Geburtsdatum (Tag-Monat-Jahr): |
Staatsangehörigkeit: |
Nummer des Reisedokuments oder des Personalausweises: |
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18. Verwandtschaftsverhältnis zu einem Unionsbürger oder Bürger des EWR oder der Schweiz oder zu einem Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, der Begünstigter des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ist — falls zutreffend: □Ehegatte □ Kind □ Enkelkind □ abhängiger Verwandter in aufsteigender Linie □eingetragener Partner □ Sonstiges: |
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19. Wohnanschrift und E-Mail-Adresse des Antragstellers: |
Telefon-nummer: |
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20. Wohnsitz in einem anderen Staat als dem der derzeitigen Staatsangehörigkeit: □ Nein □ Ja. Aufenthaltstitel oder gleichwertiges Dokument … Nr. …. Gültig bis … |
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*21. Derzeitige berufliche Tätigkeit: |
Anzahl der Einreisen: □1 □ 2 □ mehrere Anzahl der Tage: |
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* 22. Name, Anschrift und Telefonnummer des Arbeitgebers. Bei Studierenden Name und Anschrift der Bildungseinrichtung: |
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23. Zweck(e) der Reise: □Tourismus □ Geschäftsreise □ Besuch von Familienangehörigen oder Freunden □ Kultur □ Sport □ Offizieller Besuch □ Gesundheitliche Gründe □ Studium □ Flughafentransit □ Sonstiges (bitte angeben): |
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24. Weitere Informationen zum Aufenthaltszweck: |
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25. Mitgliedstaat der Hauptbestimmung (und andere Bestimmungsmitgliedstaaten, falls zutreffend): |
26. Mitgliedstaat der ersten Einreise: |
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27. Anzahl der beantragten Einreisen: □Einmalige Einreise □ Zweimalige Einreise □ Mehrfache Einreise Datum der geplanten Ankunft des ersten geplanten Aufenthalts im Schengen-Raum: Datum der geplanten Abreise aus dem Schengen-Raum nach dem ersten geplanten Aufenthalt: |
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28. Wurden Ihre Fingerabdrücke bereits für die Beantragung eines Schengen-Visums erfasst? □ Nein □ Ja Datum, falls bekannt …. Nummer des Visums, falls bekannt … |
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29. Ggf. Einreisegenehmigung für das Endbestimmungsland: Ausgestellt von … Gültig vom … bis … |
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*30. Nachname und Vorname der einladenden Person(en) in dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten. Falls nicht zutreffend, bitte Name des/der Hotels oder vorübergehende Unterkunft/Unterkünfte in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) angeben: |
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Anschrift und E-Mail-Adresse der einladenden Person(en)/jedes Hotels/jeder vorübergehenden Unterkunft: |
Telefonnummer(n): |
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*31. Name und Anschrift des einladenden Unternehmens/der einladenden Organisation: |
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Nachname, Vorname, Anschrift, Telefonnummer(n) und E-Mail-Adresse der Kontaktperson im Unternehmen/in der Organisation: |
Telefonnummer(n) des Unternehmens/der Organisation: |
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*32. Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts des Antragstellers werden getragen: |
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□vom Antragsteller Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts: □ Bargeld □ Reiseschecks □ Kreditkarte □ Im Voraus bezahlte Unterkunft □ Im Voraus bezahlte Beförderung □ Sonstiges (bitte angeben): |
□ von einem Sponsor (Gastgeber, Unternehmen, Organisation), bitte angeben: …□ siehe Feld 30 oder 31 …□ von sonstiger Stelle (bitte angeben): Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts: □ Bargeld □ Zur Verfügung gestellte Unterkunft □ Übernahme sämtlicher Kosten während des Aufenthalts □ Im Voraus bezahlte Beförderung □ Sonstiges (bitte nähere Angaben): |
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33. Nachname und Vorname der Person, die das Antragsformular ausgefüllt hat, falls abweichend vom Antragsteller: |
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Anschrift und E-Mail-Adresse der Person, die das Antragsformular ausgefüllt hat: |
Telefonnummer: |
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Mir ist bekannt, dass die Visumgebühr im Falle der Visumverweigerung nicht erstattet wird. |
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Im Falle der Erteilung eines Visums für die mehrfache Einreise: Mir ist bekannt, dass ich über eine angemessene Reisekrankenversicherung für meinen ersten Aufenthalt und jeden weiteren Besuch im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verfügen muss. |
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Mir ist bekannt und ich bin damit einverstanden, dass zur Prüfung meines Antrags die in diesem Antragsformular geforderten Daten erhoben werden müssen, ein Lichtbild von mir gemacht werden muss und gegebenenfalls meine Fingerabdrücke abgenommen werden müssen. Die Angaben zu meiner Person, die in diesem Antragsformular enthalten sind, sowie meine Fingerabdrücke und mein Lichtbild werden zur Entscheidung über meinen Antrag an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weitergeleitet und von diesen Behörden verarbeitet. Diese Daten sowie Daten in Bezug auf die Entscheidung über meinen Antrag oder eine Entscheidung zur Annullierung, Aufhebung oder Verlängerung eines Visums werden in das Visa-Informationssystem (VIS) eingegeben und dort höchstens fünf Jahre gespeichert; die Visumbehörden und die für die Visumkontrolle an den Außengrenzen und in den Mitgliedstaaten zuständigen Behörden sowie die Einwanderungs- und Asylbehörden in den Mitgliedstaaten haben während dieser fünf Jahre Zugang zu den Daten, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die rechtmäßige Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den rechtmäßigen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet erfüllt sind, um Personen zu identifizieren, die diese Voraussetzungen nicht bzw. nicht mehr erfüllen, um einen Asylantrag zu prüfen und um zu bestimmen, wer für diese Prüfung zuständig ist. Zur Verhütung und Aufdeckung terroristischer und anderer schwerer Straftaten und zur Ermittlung wegen dieser Straftaten haben unter bestimmten Bedingungen auch benannte Behörden der Mitgliedstaaten und Europol Zugang zu diesen Daten. Die für die Verarbeitung der Daten zuständige Behörde des Mitgliedstaats ist [(…)]. |
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Mir ist bekannt, dass ich berechtigt bin, in jedem beliebigen Mitgliedstaat eine Mitteilung darüber einzufordern, welche Daten über mich im VIS gespeichert wurden und welcher Mitgliedstaat diese Daten übermittelt hat; außerdem bin ich berechtigt zu beantragen, dass mich betreffende Daten, die unrichtig sind, berichtigt und rechtswidrig verarbeitete Daten, die mich betreffen, gelöscht werden. Die Behörde, die meinen Antrag prüft, informiert mich auf ausdrücklichen Wunsch darüber, wie ich mein Recht wahrnehmen kann, die Daten zu meiner Person zu überprüfen und unrichtige Daten berichtigen oder löschen zu lassen, sowie über die Rechtsbehelfe, die das Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorsieht. Die nationale Aufsichtsbehörde dieses Mitgliedstaats [Kontaktdaten: …] ist zuständig für Beschwerden betreffend den Schutz personenbezogener Daten. Ich versichere, dass ich die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe und dass sie richtig und vollständig sind. Mir ist bewusst, dass falsche Erklärungen zur Ablehnung meines Antrags oder zur Annullierung eines bereits erteilten Visums führen und die Strafverfolgung nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der den Antrag bearbeitet, auslösen können. Ich verpflichte mich dazu, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums zu verlassen, sofern mir dieses erteilt wird. Ich wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass der Besitz eines Visums nur eine der Voraussetzungen für die Einreise in das europäische Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ist. Aus der Erteilung des Visums folgt kein Anspruch auf Schadensersatz, wenn ich die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) nicht erfülle und mir demzufolge die Einreise verweigert wird. Die Einreisevoraussetzungen werden bei der Einreise in das europäische Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erneut überprüft. |
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Ort und Datum: |
Unterschrift des Antragstellers: (ggf. Unterschrift des Inhabers der elterlichen Sorge/des Vormunds): |
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ANHANG II
Nicht erschöpfende Liste von Belegen
Bei den von den Antragstellern vorzulegenden Belegen gemäß Artikel 14 kann es sich um folgende Dokumente handeln:
BELEGE ÜBER DEN ZWECK DER REISE
bei beruflichen Reisen:
die Einladung eines Unternehmens oder einer Behörde zu geschäftlichen, betrieblichen oder dienstlichen Besprechungen, Tagungen oder Veranstaltungen;
andere Unterlagen, aus denen eindeutig geschäftliche oder dienstliche Beziehungen hervorgehen;
gegebenenfalls Eintrittskarten zu Messen und Kongressen;
Dokumente, die die Geschäftstätigkeit des Unternehmens belegen;
Dokumente, die den Beschäftigungsstatus des Antragstellers im Unternehmen belegen;
bei Reisen zu Studien- oder sonstigen Ausbildungszwecken:
die Anmeldebestätigung einer Bildungseinrichtung über die beabsichtigte Teilnahme an theoretischen oder praktischen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen;
Studentenausweise oder Bescheinigungen über die zu besuchenden Lehrveranstaltungen;
bei touristischen oder privaten Reisen:
Dokumente in Bezug auf die Unterkunft:
Dokumente in Bezug auf die Reiseroute:
bei Reisen im Zusammenhang mit politischen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder religiösen Veranstaltungen oder Reisen, die aus anderen Gründen stattfinden:
bei Reisen von Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit offizieller Einladung an die Regierung des betreffenden Drittlands an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats teilnehmen:
bei Reisen aus gesundheitlichen Gründen:
DOKUMENTE, ANHAND DEREN SICH DIE ABSICHT DES ANTRAGSTELLERS, DAS GEBIET DER MITGLIEDSTAATEN ZU VERLASSEN, BEURTEILEN LÄSST
Buchung eines Rückreise- oder Rundreisetickets;
Nachweis finanzieller Mittel im Wohnsitzstaat;
Nachweis eines Arbeitsverhältnisses: Kontoauszüge;
Nachweis von Immobilienbesitz;
Nachweis der Eingliederung in den Wohnsitzstaat: familiäre Bindungen; beruflicher Status.
DOKUMENTE IM ZUSAMMENHANG MIT DER FAMILIÄREN SITUATION DES ANTRAGSTELLERS
Zustimmung der Eltern oder des gesetzlichen Vormunds (wenn ein Minderjähriger ohne seine Eltern reist);
Nachweis einer familiären Beziehung zum Gastgeber/zur einladenden Person.
▼M6 —————
ANHANG IV
Gemeinsame, in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgestellte Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige zur Durchreise durch die Transitzone der Flughäfen der Mitgliedstaaten ein Visum für den Flughafentransit benötigen
ANHANG V
LISTE DER AUFENTHALTSTITEL, DIE DEREN INHABER ZUR DURCHREISE DURCH DIE TRANSITZONEN DER FLUGHÄFEN DER MITGLIEDSTAATEN OHNE VISUM FÜR DEN FLUGHAFENTRANSIT BERECHTIGEN
ANDORRA:
KANADA:
JAPAN:
SAN MARINO:
VEREINIGTES KÖNIGREICH:
VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA:
ANHANG VI
(
20
)
STANDARDFORMULAR ZUR MITTEILUNG DER GRÜNDE FÜR DIE VERWEIGERUNG, ANNULLIERUNG ODER AUFHEBUNG EINES VISUMS
VERWEIGERUNG/ANNULLIERUNG/AUFHEBUNG DES VISUMS
Sehr geehrte Frau/Sehr geehrter Herr …,
□ die … Botschaft/ das … Generalkonsulat/das … Konsulat/[andere zuständige Behörde] in … [im Namen von (Name des vertretenen Mitgliedstaats)]
□ [andere zuständige Behörde] von …
□ die für Personenkontrollen zuständige Behörde in …
hat
□ Ihren Antrag geprüft;
□ Ihr Visum mit der Nummer …, ausgestellt am … [Tag/Monat/Jahr], geprüft.
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□ Das Visum wurde verweigert. |
□ Das Visum wurde annulliert. |
□ Das Visum wurde aufgehoben. |
Diese Entscheidung stützt sich auf den folgenden Grund/die folgenden Gründe:
Es wurde ein falsches, gefälschtes oder verfälschtes Reisedokument vorgelegt.
Der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts wurden nicht nachgewiesen.
Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist.
Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie in der Lage sind, für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts rechtmäßig zu erlangen.
Sie haben sich im gegenwärtigen Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten.
Sie wurden im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben von … (Angabe des Mitgliedstaats).
Ein oder mehrere Mitgliedstaaten sind der Auffassung, dass Sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit darstellen.
Ein oder mehrere Mitgliedstaaten sind der Auffassung, dass Sie eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit gemäß Artikel 2 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) darstellen.
Ein oder mehrere Mitgliedstaaten sind der Auffassung, dass Sie eine Gefahr für seine/ihre internationalen Beziehungen darstellen.
Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts waren nicht glaubhaft.
Es bestehen begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärungen in Bezug auf … (bitte näher angeben).
Es bestehen begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit, an der Echtheit der eingereichten Belege oder an ihrem Wahrheitsgehalt.
Es bestehen begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.
Es wurde nicht hinreichend belegt, dass es Ihnen unmöglich war, im Voraus ein Visum zu beantragen, was die Beantragung eines Visums an der Grenze gerechtfertigt hätte.
Der Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits wurden nicht nachgewiesen.
Sie haben nicht nachgewiesen, dass Sie im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung sind.
Die Aufhebung des Visums wurde vom Inhaber des Visums beantragt. ( 21 )
Anmerkungen:
…
…
…
…
…
Gegen die Entscheidung zur Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums können Sie einen Rechtsbehelf einlegen.
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen Entscheidungen zur Verweigerung/Annullierung/Aufhebung eines Visums ist geregelt in: (Verweis auf nationales Recht)
…
Zuständige Behörde, bei der ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann: (Kontaktdaten)
…
Informationen zum Verfahren erhalten Sie bei: (Kontaktdaten)
…
Ein Rechtsbehelf ist einzulegen binnen: (Angabe der Frist)
…
Datum und Stempel der Botschaft/des Generalkonsulats/des Konsulats/der für Personenkontrollen zuständigen Behörde/einer anderen zuständigen Behörde:
Unterschrift der betreffenden Person ( 22 ): …
▼M5 —————
ANHANG X
LISTE DER MINDESTANFORDERUNGEN, DIE IM FALLE EINER ZUSAMMENARBEIT MIT EXTERNEN DIENSTLEISTUNGSERBRINGERN IN DEN VERTRAG AUFZUNEHMEN SIND
In den Vertrag aufzunehmen sind:
die Aufgaben, die von dem externen Dienstleistungserbringer nach Artikel 43 Absatz 6 zu erfüllen sind;
die Orte, an denen der externe Dienstleistungserbringer tätig sein wird, und das Konsulat, dem die jeweilige Visumantragstelle zugeordnet ist;
die Dienstleistungen, für die eine obligatorische Dienstleistungsgebühr anfällt;
die Pflicht des externen Dienstleistungserbringers, die Öffentlichkeit unmissverständlich darüber zu informieren, dass auch für fakultative Leistungen Gebühren erhoben werden.
Der externe Dienstleistungserbringer beachtet bei der Ausführung seiner Tätigkeiten in Bezug auf den Datenschutz Folgendes:
Er verhindert jederzeit das unbefugte Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen von Daten, insbesondere während ihrer Übermittlung an die Konsulate des/der für die Bearbeitung eines Antrags zuständigen Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten;
entsprechend den Weisungen des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten übermittelt er die Daten
er übermittelt die Daten so bald wie möglich
er stellt sicher, dass jedes Antragsdossier auf dem Weg vom und zum Konsulat nachverfolgt werden kann;
er löscht die Daten spätestens sieben Tage nach ihrer Übermittlung und stellt sicher, dass zur Terminvereinbarung nur der Name und die Kontaktdaten des Antragstellers sowie die Passnummer aufbewahrt werden, bis der Pass dem Antragsteller zurückgegeben wird, und dass diese Daten fünf Tage später gelöscht werden;
er trifft alle technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten gegen die zufällige oder unrechtmäßige Vernichtung, den zufälligen Verlust, die Änderung, die unberechtigte Weitergabe oder den unbefugten Zugriff — insbesondere wenn im Rahmen der Zusammenarbeit Unterlagen und Daten an die Konsulate des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten übermittelt werden — und gegen jede andere Form der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten;
er verarbeitet die Daten nur zum Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten der Antragsteller im Namen des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten;
er wendet Datenschutzstandards an, die mindestens den Standards der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechen;
er stellt den Antragstellern die nach Artikel 37 der VIS-Verordnung erforderlichen Informationen bereit.
Der externe Dienstleistungserbringer beachtet bei der Ausführung seiner Tätigkeiten in Bezug auf das Verhalten seiner Beschäftigten Folgendes:
Er stellt sicher, dass seine Beschäftigten angemessen geschult sind;
er sorgt dafür, dass seine Beschäftigten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
er sorgt dafür, dass die Identität der für ihn arbeitenden Beschäftigten jederzeit festgestellt werden kann;
er weist nach, dass seine Beschäftigten keine Einträge im Strafregister haben und dass sie über die nötigen Fachkenntnisse verfügen.
Der externe Dienstleistungserbringer beachtet zur Überprüfung seiner Leistungen Folgendes:
Er gewährt dem von dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) ermächtigten Personal jederzeit und ohne Vorankündigung Zugang zu seinen Räumlichkeiten, insbesondere zu Kontrollzwecken;
er stellt die Möglichkeit einer Fernabfrage seines Terminvergabesystems zu Kontrollzwecken sicher;
er gewährleistet die Anwendung einschlägiger Überwachungsverfahren (z. B. Testantragsteller, Webcam);
er stellt sicher, dass die nationale Datenschutzbehörde des Mitgliedstaats Zugang zu Belegen für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen erhält, einschließlich auf der Grundlage von Berichtspflichten, externen Prüfungen und regelmäßigen stichprobenartigen Kontrollen;
er erstattet dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) unverzüglich Bericht über alle Sicherheitsverstöße oder Beschwerden von Antragstellern bezüglich eines Datenmissbrauchs oder unbefugten Datenzugriffs und setzt sich mit dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) ins Benehmen, um eine Lösung zu finden und beschwerdeführenden Antragstellern umgehend eine erläuternde Antwort zu geben.
Der externe Dienstleistungserbringer beachtet folgende allgemeine Anforderungen:
Er handelt gemäß den Anweisungen des/der für die Bearbeitung des Antrags zuständigen Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten;
er ergreift geeignete Maßnahmen gegen Korruption (z. B. angemessene Vergütung der Beschäftigten, Zusammenarbeit bei der Auswahl der für eine bestimmte Aufgabe eingesetzten Mitarbeiter, Zwei-Personen-Regel, Rotationsprinzip);
er beachtet uneingeschränkt die Bestimmungen des Vertrags, der insbesondere für den Fall, dass eine Verletzung der Vorschriften festgestellt wird, eine Aussetzungs- oder Kündigungsklausel sowie eine Überprüfungsklausel enthält, sodass sichergestellt ist, dass der Vertrag stets bewährten Standards entspricht.
ANHANG XI
BESONDERE REGELUNG ZUR ERLEICHTERUNG DER ERTEILUNG VON VISA FÜR DIE MITGLIEDER DER OLYMPISCHEN FAMILIE, DIE AN DEN OLYMPISCHEN UND/ODER PARALYMPISCHEN SPIELEN TEILNEHMEN
KAPITEL I
Gegenstand und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
Zur Erleichterung der Beantragung und Erteilung eines Visums für die Mitglieder der olympischen Familie für die Dauer Olympischer und Paralympischer Spiele, die von einem Mitgliedstaat ausgetragen werden, gilt die nachfolgende Sonderregelung.
Neben dieser Sonderregelung gelten weiterhin die entsprechenden Bestimmungen des gemeinschaftlichen Besitzstands über die Verfahren zur Beantragung und Erteilung der Visa.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Regelung bezeichnet der Ausdruck
„verantwortliche Einrichtungen“ in Bezug auf die Maßnahmen zur Erleichterung der Verfahren zur Beantragung und Erteilung von Visa für die Mitglieder der olympischen Familie, die an den Olympischen und/oder Paralympischen Spielen teilnehmen, die offiziellen Einrichtungen, die gemäß der Olympischen Charta beim Organisationskomitee des Mitgliedstaats, der die Olympischen und Paralympischen Spiele austrägt, die Listen der Mitglieder der olympischen Familie einreichen können, damit ihnen Akkreditierungskarten für die Spiele ausgestellt werden;
„Mitglied der olympischen Familie“ eine Person, die Mitglied des Internationalen Olympischen Komitees, des Internationalen Paralympischen Komitees, der Internationalen Verbände, der Nationalen Olympischen und Paralympischen Komitees, der Organisationskomitees für die Olympischen Spiele oder der nationalen Vereinigungen ist, wie die Athleten, die Kampfrichter/Schiedsrichter, Trainer und andere Sportfachleute, das die Teams oder die einzelnen Sportler begleitende ärztliche Personal sowie die akkreditierten Medienvertreter, Funktionsträger, Geldgeber und Förderer der Spiele oder andere offizielle Gäste, die sich der Olympischen Charta verpflichtet haben, sich der Autorität und Kontrolle des Internationalen Olympischen Komitees unterstellt haben, in den Listen der verantwortlichen Einrichtungen aufgeführt sind und vom Organisationskomitee des Mitgliedstaats, der die Olympischen und Paralympischen Spiele austrägt, für die Teilnahme [Jahr] an den Spielen akkreditiert wurden;
„olympische Akkreditierungskarten“, die vom Organisationskomitee des Mitgliedstaats, der die Olympischen und Paralympischen Spiele gemäß seinen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften austrägt, ausgestellt werden, eins von zwei mit Sicherheitsmerkmalen versehenen Dokumenten, eines für die Olympischen und eines für die Paralympischen Spiele, die jeweils mit einem Foto des Inhabers versehen sind, die Identität des betreffenden Mitglieds der olympischen Familie belegen und dem Inhaber das Recht auf Zugang zu den Austragungsorten der Wettkämpfe und anderen Veranstaltungen während der Dauer der Spiele gewähren;
„Dauer der Olympischen und Paralympischen Spiele“ den Austragungszeitraum der Olympischen Spiele und den Austragungszeitraum der Paralympischen Spiele;
„Organisationskomitee des Mitgliedstaats, der die Olympischen Spiele und Paralympischen Spiele austrägt“ das vom austragenden Mitgliedstaat gemäß seinen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Organisation der Olympischen Spiele und Paralympischen Spiele eingerichtete Komitee, das über die Akkreditierung der Mitglieder der olympischen Familie, die an den Spielen teilnehmen, entscheidet;
„für die Visumerteilung zuständige Stellen“ die Stellen, die von dem Mitgliedstaat, in dem die Olympischen Spiele und Paralympischen Spiele stattfinden, mit der Prüfung der Anträge und der Erteilung der Visa an die Mitglieder der olympischen Familie betraut wurden.
KAPITEL II
Visumerteilung
Artikel 3
Voraussetzungen
Ein Visum darf nach Maßgabe dieser Verordnung nur dann ausgestellt werden, wenn die betreffende Person
von einer der verantwortlichen Einrichtungen benannt und vom Organisationskomitee des Mitgliedstaats, der die Olympischen und Paralympischen Spiele austrägt, akkreditiert wurde, um an den Olympischen und/oder den Paralympischen Spielen teilzunehmen;
im Besitz eines gültigen und zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigenden Reisedokuments im Sinne des Artikels 5 des Schengener Grenzkodexes ist;
nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen eines der Mitgliedstaaten darstellt.
Artikel 4
Einreichung des Visumantrags
Artikel 5
Bearbeitung des Gruppenantrags für Visa und Art der erteilten Visa
Artikel 6
Form des Visums
Artikel 7
Gebührenfreiheit
Für die Prüfung der Visumanträge und die Erteilung der Visa werden von den für die Visumerteilung zuständigen Stellen keine Gebühren erhoben.
KAPITEL III
Allgemeine und Schlussbestimmungen
Artikel 8
Annullierung eines Visums
Wird die Liste der für die Teilnahme an den Olympischen und/oder Paralympischen Spielen vorgeschlagenen Personen vor Beginn der Spiele geändert, so unterrichten die verantwortlichen Einrichtungen unverzüglich das Organisationskomitee des Mitgliedstaats, der die Olympischen und Paralympischen Spiele austrägt, damit die olympischen Akkreditierungskarten der aus der Liste gestrichenen Personen eingezogen werden können. Das Organisationskomitee unterrichtet anschließend die für die Visumerteilung zuständigen Stellen hierüber unter Angabe der Nummern der betreffenden Visa.
Die für die Visumerteilung zuständigen Stellen annullieren die Visa der betreffenden Personen. Sie unterrichten sofort die für die Grenzübertrittskontrollen zuständigen Behörden, die diese Information wiederum unverzüglich an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiterleiten.
Artikel 9
Grenzübertrittskontrolle an den Außengrenzen
Für die Dauer der Olympischen und/oder Paralympischen Spiele
werden Ein- und Ausreisestempel auf der ersten freien Seite des Reisedokuments derjenigen Mitglieder der olympischen Familie angebracht, für die das Abstempeln nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 1 des Schengener Grenzkodexes erforderlich ist. Bei der ersten Einreise wird auf dieser Seite auch die Visumnummer eingetragen;
gelten die Einreisebedingungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes als erfüllt, sobald ein Mitglied der olympischen Familie akkreditiert worden ist.
ANHANG XII
JÄHRLICHE STATISTIKEN ÜBER EINHEITLICHE VISA, VISA MIT RÄUMLICH BESCHRÄNKTER GÜLTIGKEIT UND VISA FÜR DEN FLUGHAFENTRANSIT
Daten, die der Kommission innerhalb der Frist nach Artikel 46 zu jedem Ort zu übermitteln sind, an dem einzelne Mitgliedstaaten Visa erteilen:
Allgemeine Vorschriften für die Übermittlung der Daten:
Sind zu einer bestimmten Kategorie oder einem bestimmten Drittstaat keine bzw. keine relevanten Daten verfügbar, so lassen die Mitgliedstaaten das betreffende Segment leer (und fügen weder „0“ (null) noch „k/A“ (keine Angabe) noch jegliches sonstige Zeichen ein).
ANHANG XIII
ENTSPRECHUNGSTABELLE
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Bestimmungen der vorgeschlagenen Verordnung |
Ersetzte Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (GKI) und anderer Beschlüsse des Schengener Exekutivausschusses (SCH/Com-ex) |
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TITEL I |
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ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN |
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Artikel 1 Ziel und Geltungsbereich |
GKI Teil I Abschnitt 1. Geltungsbereich (Artikel 9 und 10 SDÜ) |
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Artikel 2 Definitionen 1-4 |
GKI Teil I Abschnitt 2. Begriffsbestimmung und Visumkategorien GKI Teil IV „Rechtsgrundlage“ SDÜ Artikel 11 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 und 16 |
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TITEL II |
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VISUM FÜR DEN FLUGHAFENTRANSIT |
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|
Artikel 3 Drittstaatsangehörige, die ein Visum für den Flughafentransit benötigen |
Gemeinsame Maßnahme 96/197/JI, GKI Teil I Abschnitt 2.1.1 |
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TITEL III |
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VERFAHREN UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE VISUMERTEILUNG |
|
|
KAPITEL I |
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An den Antragsverfahren beteiligte Behörden |
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Artikel 4 Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren |
GKI Teil II Abschnitt 4, SDÜ Artikel 12 Absatz 1, Verordnung (EG) Nr. 415/3003 |
|
Artikel 5 Für die Prüfung und Entscheidung eines Antrags zuständiger Mitgliedstaat |
GKI Teil II Abschnitt 1.1 Buchstaben a und b, SDÜ Artikel 12 Absatz 2 |
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Artikel 6 Konsularische territoriale Zuständigkeit |
GKI Teil II Abschnitt 1.1 und Abschnitt 3 |
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Artikel 7 Zuständigkeit für die Erteilung von Visa an Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten |
— |
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Artikel 8 Vertretungsvereinbarungen |
GKI Teil II Abschnitt 1.2 |
|
KAPITEL II |
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|
Antrag |
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|
Artikel 9 Modalitäten für das Einreichen eines Antrags |
GKI Anlage 13, Anmerkung (Artikel 10 Absatz 1) |
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Artikel 10 Allgemeine Regeln für das Einreichen eines Antrags |
— |
|
Artikel 11 Antragsformular |
GKI Teil III Abschnitt 1.1 |
|
Artikel 12 Reisedokumente |
GKI Teil III Abschnitt 2 Buchstabe a, SDÜ Artikel 13 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 13 Biometrische Identifikatoren |
GKI Teil III Abschnitt 1.2 Buchstaben a und b |
|
Artikel 14 Belege |
GKI Teil III Abschnitt 2 Buchstabe b und Teil V Abschnitt 1.4, Com-ex(98) 57 |
|
Artikel 15 Reisekrankenversicherung |
GKI Teil V Abschnitt 1.4 |
|
Artikel 16 Visumgebühr |
GKI Teil VII Abschnitt 4 und Anlage 12 |
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Artikel 17 Dienstleistungsgebühr |
GKI Teil VII Abschnitt 1.7 |
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KAPITEL III |
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|
Prüfung des Antrags und Entscheidung über die Visumerteilung |
|
|
Artikel 18 Überprüfung der konsularischen Zuständigkeit |
— |
|
Artikel 19 Zulässigkeit |
— |
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Artikel 20 Stempel zur Dokumentierung der Zulässigkeit eines Antrags |
GKI Teil VIII Abschnitt 2 |
|
Artikel 21 Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung |
GKI Teil III Abschnitt 4 und Teil V Abschnitt 1 |
|
Artikel 22a Vorherige Konsultation der zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten |
GKI Teil II Abschnitt 2.3 und Teil V Abschnitt 2.3 Buchstaben a bis d |
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Artikel 23 Entscheidung über den Antrag |
GKI Teil V Abschnitte 2.1 (2. Gedankenstrich) und 2.2 |
|
KAPITEL IV |
|
|
Visumerteilung |
|
|
Artikel 24 Erteilung eines einheitlichen Visums |
GKI Teil V Abschnitt 2.1 |
|
Artikel 25 Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit |
GKI Teil V Abschnitt 3, Anlage 14, SDÜ Artikel 11 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 16 |
|
Artikel 26 Erteilung eines Visums für den Flughafentransit |
GKI Teil I Abschnitt 2.1.1 — Gemeinsame Maßnahme 96/197/JI |
|
Artikel 27 Ausfüllen der Visummarke |
GKI Teil VI Abschnitte 1 bis 4 |
|
Artikel 28 Ungültigmachung einer bereits ausgefüllten Visummarke |
GKI Teil VI Abschnitt 5.2 |
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Artikel 29 Anbringen der Visummarke |
GKI Teil VI Abschnitt 5.3 |
|
Artikel 30 Rechte aufgrund eines erteilten Visums |
GKI Teil I Abschnitt 2.1, letzter Satz |
|
Artikel 31 Unterrichtung der zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten |
— |
|
Artikel 32 Visumverweigerung |
— |
|
KAPITEL V |
|
|
Änderung eines bereits erteilten Visums |
|
|
Artikel 33 Verlängerung |
Com-ex (93) 21 |
|
Artikel 34 Annullierung und Aufhebung |
Com-ex (93) 24 und Anlage 14 zur GKI |
|
KAPITEL VI |
|
|
An den Außengrenzen erteilte Visa |
|
|
Artikel 35 An den Außengrenzen erteilte Visa |
Verordnung (EG) Nr. 415/2003 |
|
Artikel 36 Erteilung von Visa an der Außengrenze an Seeleute auf der Durchreise |
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|
TITEL IV |
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|
VERWALTUNG UND ORGANISATION |
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Artikel 37 Organisation der Visumstellen |
GKI Teil VII Abschnitt 1-2-3 |
|
Artikel 38 Mittel für die Antragsprüfung und für Kontrollen in den Konsulaten |
— |
|
|
GKI Teil VII Abschnitt 1A |
|
Artikel 39 Verhalten des Personals |
GKI Teil III Abschnitt 5 |
|
Artikel 40 Formen der Zusammenarbeit |
GKI Teil VII Abschnitt 1AA |
|
Artikel 41 Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten |
|
|
Artikel 42 Inanspruchnahme von Honorarkonsuln |
GKI Teil VII Abschnitt AB |
|
Artikel 43 Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern |
GKI Teil VII Abschnitt 1B |
|
Artikel 44 Verschlüsselung und sichere Datenübermittlung |
GKI Teil II Abschnitt 1.2 und Teil VII Abschnitt 1.6 Absätze 6, 7, 8 und 9 |
|
Artikel 45 Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit gewerblichen Mittlerorganisationen |
GKI Teil VIII Abschnitt 5.2 |
|
Artikel 46 Erstellung von Statistiken |
SCH Com-ex (94) 25 und (98) 12 |
|
Artikel 47 Information der Öffentlichkeit |
— |
|
TITEL V |
|
|
DIE SCHENGEN-ZUSAMMENARBEIT VOR ORT |
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Artikel 48 Die Schengen-Zusammenarbeit vor Ort zwischen den Konsulaten der Mitgliedstaaten |
GKI Teil VIII Abschnitt 1-3-4 |
|
TITEL VI |
|
|
SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
|
|
Artikel 49 Ausnahmeregelungen bezüglich der Olympischen Spiele und der Paralympischen Spiele |
— |
|
Artikel 50 Änderung der Anhänge |
— |
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Artikel 51 Hinweise zur Anwendung des Visakodexes in der Praxis |
— |
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Artikel 52 Ausschussverfahren |
— |
|
Artikel 53 Mitteilung |
— |
|
Artikel 54 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 |
— |
|
Artikel 55 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 |
— |
|
Artikel 56 Aufhebungen |
— |
|
Artikel 57 Überwachung und Bewertung |
— |
|
Artikel 58 Inkrafttreten |
— |
ANHÄNGE
|
Anhang I Einheitliches Antragsformular |
GKI Anlage 16 |
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Anhang II Nichterschöpfende Liste von Belegen |
Teilweise GKI TeilV Abschnitt 1.4 |
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Anhang III Einheitliches Format und Verwendung des Stempels zur Dokumentierung der Antragstellung |
GKI Teil VIII Abschnitt 2 |
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Anhang IV Gemeinsame, in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgestellte Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige zur Durchreise durch die Transitzone der Flughäfen der Mitgliedstaaten ein Visum für den Flughafentransit benötigen |
GKI Anlage 3 Teil I |
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Anhang V Liste der Aufenthaltstitel, die deren Inhaber zur Durchreise durch die Transitzonen der Flughäfen der Mitgliedstaaten ohne Visum für den Flughafentransit berechtigen |
GKI Anlage 3 Teil III |
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Anhang VI Einheitliches Formblatt zur Unterrichtung über die Verweigerung, Annulierung oder Aufhebung eines Visums und zur entsprechenden Begründung |
— |
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Anhang VII Ausfüllen der Visummarke |
GKI Teil VI Abschnitte 1 bis 4, Anlage 10 |
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Anhang VIII Anbringen der Visummarke |
GKI Teil VI Abschnitt 5.3 |
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Anhang IX Regelung für die Erteilung von Visa an der Grenze an visumpflichtige Seeleute auf der Durchreise |
Verordnung (EG) Nr. 415/2003, Anhänge I und II |
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Anhang X Liste der Mindestanforderungen, die im Falle einer Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern in den Vertrag aufzunehmen sind |
GKI Anhang 19 |
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Anhang XI Besondere Regelung zur Erleichterung der Erteilung von Visa für die Mitglieder der olympischen Familie, die an den Olympischen Spielen und/oder Paralympischen Spielen teilnehmen |
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Anhang XII Jährliche Statistiken über einheitliche Visa, Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit und Visa für den Flughafentransit |
— |
( 1 ) ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1.
( 2 ) Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7).
( 3 ) ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1.
( 4 ) Beschluss Nr. 1105/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Liste der visierfähigen Reisedokumente, die den Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigen, und über die Schaffung eines Verfahrens zur Aufstellung dieser Liste (ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 9).
( 5 ) ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 4.
( 6 ) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).
( 7 ) ABl. L 267 vom 27.9.2006, S. 41.
( 8 ) Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).
( 9 ) Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21).
( 10 ) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
( 11 ) Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).
( 12 ) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
( 13 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.).
( *1 ) ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.“
( 14 ) ABl. L 63 vom 13.3.1996, S. 8.
( 15 ) ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 2.
( 16 ) ABl. L 150 vom 6.6.2001, S. 4.
( 17 ) ABl. L 64 vom 7.3.2003, S. 1.
( 18 ) ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 1.
( 19 ) Logo nicht erforderlich für Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz.
( 20 ) Logo nicht erforderlich für Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.
( 21 ) Gegen die Aufhebung eines Visums aus diesem Grund kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden.
( 22 ) Sofern durch das einzelstaatliche Recht vorgeschrieben.
( 23 ) ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.
( 24 ) Bezugnahme auf den ISO-Code des austragenden Mitgliedstaats.