2009R0723 — DE — 26.12.2013 — 001.001


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VERORDNUNG (EG) Nr. 723/2009 DES RATES

vom 25. Juni 2009

über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC)

(ABl. L 206, 8.8.2009, p.1)

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VERORDNUNG (EU) Nr. 1261/2013 DES RATES vom 2. Dezember 2013

  L 326

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6.12.2013




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VERORDNUNG (EG) Nr. 723/2009 DES RATES

vom 25. Juni 2009

über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 171 und Artikel 172 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen ( 3 )

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 171 des Vertrags kann die Gemeinschaft gemeinsame Unternehmen gründen oder andere Strukturen schaffen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Gemeinschaftsprogramme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration erforderlich sind.

(2)

Die Unterstützung und Weiterentwicklung von Forschungsinfrastrukturen in Europa ist nach wie vor ein aktuelles Ziel der Gemeinschaft, was sich jüngst im Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) ( 4 ) und insbesondere in der Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Kapazitäten“ ( 5 ) niederschlug.

(3)

Die herkömmliche Unterstützung für die Nutzung und Entwicklung europäischer Forschungsinfrastrukturen erfolgte im Wesentlichen in Form von Zuschüssen für bestehende Forschungsinfrastrukturen in den Mitgliedstaaten; in den letzten Jahren wurde jedoch deutlich, dass die Entwicklung neuer Strukturen stärker gefördert werden muss, indem ihre Gründung und ihr Betrieb auf Ebene der Gemeinschaft durch einen geeigneten Rechtsrahmen erleichtert werden sollten.

(4)

Dass dies notwendig ist, wurde bei zahlreichen Gelegenheiten sowohl auf politischer Ebene durch die Mitgliedstaaten und die Organe der Gemeinschaft als auch von den verschiedenen Akteuren der europäischen Forschung, wie Unternehmen, Forschungszentren, Hochschulen, und insbesondere dem Europäischen Strategieforum für Forschungsinfrastrukturen (ESFRI) zum Ausdruck gebracht.

(5)

In den gemeinschaftlichen FTE-Rahmenprogrammen wird zwar seit langem dem Umstand Rechnung getragen, dass wissenschaftliche Forschungsinfrastrukturen von Weltrang für die Verwirklichung der in Artikel 163 des Vertrags niedergelegten FTE-Ziele der Gemeinschaft von herausragender Bedeutung sind, doch sind die Regeln für die Gründung, die Finanzierung und den Betrieb solcher Strukturen noch sehr uneinheitlich und von der jeweiligen Region abhängig. In Anbetracht der Tatsache, dass sich die europäischen Forschungsinfrastrukturen im Wettbewerb mit den globalen Partnern der Gemeinschaft befinden, die in erheblichem Umfang in moderne, große Forschungsinfrastrukturen investieren und dies auch in Zukunft tun werden, und dass diese Infrastrukturen zunehmend komplexer und kostspieliger werden, weshalb sie von einem Mitgliedstaat und selbst von einem Kontinent meist nicht mehr allein realisiert werden können, ist es nun an der Zeit, das Potenzial von Artikel 171 des Vertrags voll auszuschöpfen und weiterzuentwickeln und einen Rahmen zu schaffen, mit dem die Verfahren und Bedingungen für die Gründung und den Betrieb der für die effiziente Durchführung der gemeinschaftlichen FTE-Programme erforderlichen europäischen Forschungsinfrastrukturen auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden. Dieser neue Rechtsrahmen soll sonstige Rechtsformen ergänzen, die nach nationalem, internationalem oder Gemeinschaftsrecht bestehen.

(6)

Anders als eine gemeinsame Technologieinitiative (GTI), die als gemeinsames Unternehmen gegründet wird, bei dem die Gemeinschaft Mitglied ist und zu dem sie Finanzbeiträge leistet, sollte ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (nachstehend „ERIC“ genannt) nicht als Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ( 6 ) (im Folgenden als „Haushaltsordnung“ bezeichnet) konzipiert werden, sondern als juristische Person, bei der die Gemeinschaft nicht notwendigerweise Mitglied ist und zu der sie keine Beiträge im Sinne von Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe f der Haushaltsordnung leistet.

(7)

Da die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft mit Blick auf eine komplementäre Planung und Durchführung ihrer jeweiligen Forschungstätigkeiten gemäß den Artikeln 164 und 165 des Vertrags eng zusammenarbeiten, sollten die interessierten Mitgliedstaaten, allein oder zusammen mit anderen qualifizierten Einrichtungen, ausgehend von ihren FTE-Tätigkeiten und den Erfordernissen der Gemeinschaft ihren jeweiligen Bedarf für die Errichtung von Forschungsinfrastrukturen in dieser Rechtsform bestimmen. Aus den gleichen Gründen sollte interessierten Mitgliedstaaten der Beitritt zu einem ERIC offenstehen, wobei sich auch mit dem Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung assoziierte Länder (nachstehend „assoziierte Länder“ genannt) und sonstige qualifizierte Drittländer sowie zwischenstaatliche Sonderorganisationen beteiligen könnten. Neben der Vollmitgliedschaft sollten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, als Beobachter an einem ERIC gemäß den in der Satzung niedergelegten Voraussetzungen teilzunehmen.

(8)

Ein gemäß dieser Verordnung gegründetes ERIC sollte in erster Linie den Aufbau und den Betrieb einer Forschungsinfrastruktur ohne Erwerbszweck zur Aufgabe haben und seine Ressourcen überwiegend für diese Aufgabe verwenden. Um Innovationen und den Wissens- und Technologietransfer zu fördern, sollte es einem ERIC gestattet sein, in begrenztem Umfang wirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben, sofern diese in einem engen Zusammenhang mit seiner Hauptaufgabe stehen und ihre Erreichung nicht gefährden. Ungeachtet der Gründung von Forschungsinfrastrukturen in Form eines ERIC kann auch Forschungsinfrastrukturen von gesamteuropäischem Interesse, die eine andere Rechtsform haben, bescheinigt werden, dass sie zum Fortschritt der europäischen Forschung, auch zur Verwirklichung des vom ESFRI entwickelten Fahrplans, beitragen. Die Kommission sollte gewährleisten, dass die ESFRI-Mitglieder und sonstige interessierte Kreise über solche alternativen Rechtsformen informiert werden.

(9)

Die Forschungsinfrastrukturen sollten dabei helfen, die Spitzenstellung der Gemeinschaftsforschung und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Gemeinschaft auf Grundlage mittel- und langfristiger Prognosen durch effiziente Unterstützung der europäischen Forschungstätigkeiten zu sichern. Hierzu sollten sie nach den in ihrer Satzung verankerten Regeln tatsächlich sämtlichen europäischen Forschungskreisen offenstehen und zum Ziel haben, das Niveau der europäischen wissenschaftlichen Kapazitäten anzuheben und damit zum weiteren Ausbau des Europäischen Forschungsraums beizutragen.

(10)

Im Hinblick auf ein effizientes Verfahren für die Gründung eines ERIC ist es notwendig, dass Körperschaften, die ein ERIC gründen wollen, einen Antrag bei der Kommission stellen, die mit Hilfe unabhängiger Sachverständiger, zu denen auch das ESFRI gehören kann, prüfen sollte, ob die vorgeschlagene Forschungsinfrastruktur mit dieser Verordnung in Einklang steht. Dieser Antrag sollte eine Erklärung des Gastmitgliedstaats beinhalten, der zufolge das ERIC ab dem Zeitpunkt seiner Gründung als internationale Einrichtung bzw. internationale Organisation für den Zweck der Anwendung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ( 7 ) und der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren ( 8 ) anerkannt wird. Das ERIC sollte auch als internationale Einrichtung bzw. internationale Organisation für den Zweck der Anwendung der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ( 9 ) in Übereinstimmung mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen bestimmte Steuerbefreiungen in Anspruch nehmen können.

(11)

Aus Gründen der Transparenz sollte die Entscheidung über die Gründung eines ERIC im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Aus denselben Gründen sollten dieser Entscheidung die wesentlichen Teile seiner Satzung beigefügt werden.

(12)

Um seine Aufgaben möglichst effizient erfüllen zu können, sollte ein ERIC ab dem Tag, an dem die Gründungsentscheidung rechtswirksam wird, Rechtspersönlichkeit und weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit besitzen. Damit bestimmt werden kann, welches Recht anwendbar ist, sollte das ERIC einen satzungsmäßigen Sitz im Hoheitsgebiet eines seiner Mitglieder haben, das ein Mitgliedstaat oder ein assoziiertes Land ist.

(13)

Zu den Mitgliedern eines ERIC sollten zumindest drei Mitgliedstaaten gehören; zudem können ihm assoziierte Länder und sonstige qualifizierte Drittländer sowie zwischenstaatliche Sonderorganisationen beitreten.

(14)

In Anbetracht der Gemeinschaftsdimension dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten gemeinsam die Mehrheit der Stimmrechte in der Mitgliederversammlung eines ERIC innehaben.

(15)

In der Satzung sollte genau geregelt werden, wie der vorliegende Rahmen umgesetzt wird; anhand dieser Regeln sollte die Kommission prüfen, ob ein Antrag mit dem in dieser Verordnung festgelegten Rahmen übereinstimmt.

(16)

Es muss gewährleistet sein, dass einerseits ein ERIC über die notwendige Flexibilität verfügt, um seine Satzung ändern zu können, andererseits aber die Gemeinschaft als Gründerin des ERIC über bestimmte wesentliche Teile die Kontrolle behält. Betrifft eine Änderung einen wesentlichen Teil der Satzung, die der Entscheidung zur Gründung des ERIC beigefügt ist, so sollte diese Änderung nur in Kraft treten können, wenn sie zuvor mit einer Kommissionsentscheidung genehmigt wurde, die nach demselben Verfahren zu erlassen ist wie die Entscheidung zur Gründung des ERIC. Alle sonstigen Änderungen sollten der Kommission gemeldet werden; diese sollte Einwände erheben können, wenn eine Änderung aus ihrer Sicht der vorliegenden Verordnung zuwiderläuft.

(17)

Ein ERIC muss sich eigene Organe geben, die seine Tätigkeiten effizient verwalten. In der Satzung sollte festgelegt werden, wie diese Organe das ERIC rechtlich vertreten.

(18)

In Anbetracht seiner finanziellen Verantwortung sollte ein ERIC bei der Ausübung seiner Tätigkeiten die Grundsätze einer soliden Haushaltsführung beachten.

(19)

Für ein ERIC könnten Finanzhilfen gemäß Titel VI der Haushaltsordnung vergeben werden. Auch eine Finanzierung im Rahmen der Kohäsionspolitik in Übereinstimmung mit den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften wäre möglich.

(20)

Damit ein ERIC seine Aufgaben so effizient wie möglich erfüllen kann, und als logische Konsequenz seiner Rechtspersönlichkeit, sollte es für seine Schulden haften. Um den Mitgliedern dabei zu erlauben, geeignete Lösungen für ihre Haftung zu finden, sollte die Möglichkeit bestehen, in der Satzung verschiedene Haftungsregelungen festzulegen, die über eine auf die Beiträge der Mitglieder beschränkte Haftung hinausgehen.

(21)

Da ein ERIC nach Gemeinschaftsrecht gegründet wird, sollte es neben dem Recht des Staates, in dem es seinen satzungsmäßigen Sitz hat, auch dem Gemeinschaftsrecht unterliegen. Allerdings kann das ERIC in einem anderen Staat tätig sein. Das Recht jenes Staates sollte in Bezug auf besondere Punkte, die in der Satzung das ERIC geregelt sind, gelten. Außerdem sollten für ein ERIC Durchführungsbestimmungen gelten, die mit seiner Satzung vereinbar sind.

(22)

Den Mitgliedstaaten steht es frei, weitere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden bzw. zu erlassen, solange diese nicht im Widerspruch zum Anwendungsbereich oder zu den Zielen dieser Verordnung stehen.

(23)

Damit ausreichend kontrolliert werden kann, ob diese Verordnung eingehalten wird, sollte ein ERIC einen Jahresbericht an die Kommission und die einschlägigen öffentlichen Behörden übermitteln und sie unterrichten, sobald Umstände eintreten, die die Wahrnehmung seiner Aufgaben ernsthaft zu beeinträchtigen drohen. Hat die Kommission nach Lektüre des Jahresberichts oder aufgrund anderer Hinweise den Eindruck, dass das ERIC in schwerwiegender Weise gegen diese Verordnung oder sonstige geltende Rechtsvorschriften verstößt, so sollte sie Erklärungen und/oder Maßnahmen von dem ERIC und/oder seinen Mitgliedern verlangen. In Extremfällen und wenn keine Abhilfemaßnahmen getroffen werden, könnte die Kommission die Entscheidung zur Gründung des ERIC aufheben, was seine Auflösung zur Folge hätte.

(24)

Das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einführung eines Rahmens für europäische Forschungsinfrastrukturen, die von mehreren Mitgliedstaaten gegründet werden, von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Verfassungsordnungen aufgrund der grenzüberschreitenden Art des Problems nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem im selben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(25)

Da diese Verordnung in erster Linie erlassen wird, um eine wirksame Umsetzung der gemeinschaftlichen Programme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration zu gewährleisten, und es sich bei den für ihre Durchführung erforderlichen Maßnahmen vor allem um Verwaltungsmaßnahmen handelt, sollten diese Maßnahmen im Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 10 ) angenommen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein Rechtsrahmen mit den Anforderungen und Verfahren für die Gründung eines Konsortiums für eine europäische Forschungsinfrastruktur (nachstehend als „ERIC“ bezeichnet) sowie den Wirkungen einer solchen Gründung festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) Der Begriff „Forschungsinfrastruktur“ bezieht sich auf Einrichtungen, Ressourcen und damit verbundene Dienstleistungen, die von Wissenschaftlern für Spitzenforschung in ihrem jeweiligen Gebiet genutzt werden; unter diese Definition fallen Großgeräte oder Instrumente für Forschungszwecke, Wissensressourcen der wissenschaftlichen Forschung wie Sammlungen, Archive oder strukturierte Informationen, Infrastrukturen der Informations- und Kommunikationstechnologie wie GRID-Netze, Rechner, Software und Kommunikationssysteme und sonstige einzigartige Einrichtungen, die zur Erreichung von Exzellenz in der Forschung wichtig sind. Solche Forschungsinfrastrukturen können „an einem einzigen Standort angesiedelt“ oder „verteilt“ (ein organisiertes Netz von Ressourcen) sein.

b) Der Begriff „Drittland“ bezeichnet einen Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist.

c) Der Begriff „assoziiertes Land“ bezeichnet ein Drittland, das mit der Gemeinschaft ein internationales Übereinkommen geschlossen hat, auf dessen Grundlage es einen finanziellen Beitrag zu allen oder einigen Gemeinschaftsprogrammen für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration leistet.

Artikel 3

Aufgaben und sonstige Tätigkeiten

(1)  Hauptaufgabe eines ERIC ist es, eine Forschungsinfrastruktur aufzubauen und zu betreiben.

(2)  Ein ERIC verfolgt bei der Erfüllung seiner Hauptaufgabe keinen Erwerbszweck. Allerdings kann es begrenzte ökonomische Tätigkeiten durchführen, sofern sie eng mit seiner Hauptaufgabe in Verbindung stehen und sie nicht gefährden.

(3)  Ein ERIC führt getrennt Buch über die Kosten und Einnahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten; es rechnet diese Tätigkeiten zu Marktpreisen ab oder berechnet Vollkosten zuzüglich einer angemessenen Marge, falls die Marktpreise nicht ermittelt werden können.

Artikel 4

Anforderungen an die Infrastruktur

Die vom ERIC aufzubauende Forschungsinfrastruktur erfüllt folgende Kriterien:

a) Sie ist notwendig für die Durchführung europäischer Forschungsprogramme und -vorhaben, einschließlich der effizienten Durchführung der Gemeinschaftsprogramme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration;

b) sie stellt einen Zusatznutzen für die Stärkung und Strukturierung des Europäischen Forschungsraums (EFR) und eine erhebliche Verbesserung auf den einschlägigen wissenschaftlichen und technologischen Gebieten auf internationaler Ebene dar;

c) europäische Forscher, nämlich Forscher aus den Mitgliedstaaten und aus den assoziierten Ländern, erhalten unter Beachtung der in der Satzung festgelegten Regeln effektiven Zugang;

d) sie trägt zur Mobilität des Wissens und/oder der Forscher im Europäischen Forschungsraum (EFR) bei und verbessert die Nutzung des intellektuellen Potenzials aller Mitgliedstaaten der Union, und

e) sie trägt zur Verbreitung und Nutzbarmachung der Ergebnisse der Tätigkeiten der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration bei.

Artikel 5

Antrag auf Gründung eines ERIC

(1)  Die juristischen Personen, die die Gründung eines ERIC beantragen (nachstehend als „Antragsteller“ bezeichnet), stellen einen Antrag bei der Kommission. Der Antrag wird schriftlich in einer der Amtssprachen der Organe der Union eingereicht und enthält Folgendes:

a) ein an die Kommission gerichtetes Ersuchen zur Gründung des ERIC;

b) die vorgeschlagene Satzung des ERIC gemäß Artikel 10;

c) eine technische und wissenschaftliche Beschreibung der von dem ERIC aufzubauenden und zu betreibenden Forschungsinfrastruktur, in der insbesondere auf die in Artikel 4 festgelegten Anforderungen eingegangen wird;

d) eine Erklärung des Gastmitgliedstaats, der zufolge das ERIC ab dem Zeitpunkt seiner Gründung als internationale Einrichtung im Sinne von Artikel 143 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG und als internationale Organisation im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 92/12/EWG anerkannt wird. Die Grenzen und Bedingungen für die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Befreiungen werden in einer Vereinbarung zwischen den Mitgliedern des ERIC festgelegt.

(2)  Die Kommission prüft den Antrag anhand der in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen. Im Zuge der Prüfung holt sie die Stellungnahmen unabhängiger Sachverständiger, insbesondere auf dem Gebiet der geplanten Tätigkeiten des ERIC, ein. Das Ergebnis dieser Prüfung wird den Antragstellern mitgeteilt; diese werden bei Bedarf aufgefordert, den Antrag zu ergänzen oder zu ändern.

Artikel 6

Entscheidung über den Antrag

(1)  Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Prüfung gemäß Artikel 5 Absatz 2 und in Übereinstimmung mit dem in Artikel 20 genannten Verfahren

a) nimmt die Kommission eine Entscheidung zur Gründung des ERIC an, nachdem sie sich vergewissert hat, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind, oder

b) lehnt die Kommission den Antrag ab, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind, unter anderem, wenn die Erklärung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d fehlt.

(2)  Die Entscheidung über den Antrag wird den Antragstellern mitgeteilt. Wird der Antrag abgelehnt, so ist diese Entscheidung den Antragstellern klar und deutlich zu erläutern.

Die Entscheidung zur Gründung des ERIC wird außerdem im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht.

(3)  Die dem Antrag beigefügten wesentlichen Teile der Satzung, die in Artikel 10 Buchstaben b bis f und Buchstabe g Ziffern i bis vi genannt sind, werden der Entscheidung zur Gründung des ERIC beigefügt.

Artikel 7

Satzung des ERIC

(1)  Ein ERIC besitzt Rechtspersönlichkeit ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung zu seiner Gründung wirksam wird.

(2)  Ein ERIC verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zuerkannt wird. Insbesondere kann es bewegliches und unbewegliches Vermögen sowie geistiges Eigentum erwerben, besitzen und veräußern, Verträge schließen und vor Gericht auftreten.

(3)  Ein ERIC ist eine internationale Organisation im Sinne von Artikel 15 Buchstabe c der Richtlinie 2004/18/EG.

Artikel 8

Sitz und Name

(1)  Der satzungsmäßige Sitz eines ERIC befindet sich im Hoheitsgebiet eines seiner Mitglieder, das ein Mitgliedstaat oder ein mit einem Gemeinschaftsprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration assoziiertes Land ist.

(2)  Ein ERIC trägt einen Namen, der die Abkürzung „ERIC“ enthält.

Artikel 9

Kriterien für die Zusammensetzung

(1)  Folgende Körperschaften können Mitglieder eines ERIC sein:

a) Mitgliedstaaten;

b) assoziierte Länder;

c) Drittländer, die keine assoziierten Länder sind;

d) zwischenstaatliche Organisationen.

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(2)  Zu den Mitgliedern eines ERIC müssen ein Mitgliedstaat und zwei weitere Länder, die entweder Mitgliedstaat oder assoziiertes Land sind, gehören. Weitere Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder können einem ERIC jederzeit zu in der Satzung festgelegten fairen und angemessenen Bedingungen als Mitglieder sowie zu in dieser Satzung festgelegten Bedingungen als Beobachter ohne Stimmrecht beitreten. Drittländer, die keine assoziierten Länder sind, sowie zwischenstaatliche Organisationen können im Einklang mit den Bedingungen und Verfahren für die Erlangung des Mitgliedsstatus gemäß der Satzung ebenfalls beitreten, wenn die in Artikel 12 Buchstabe a genannte Mitgliederversammlung zustimmt.

(3)  Die Mitgliedstaaten oder assoziierten Länder verfügen gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte in der Mitgliederversammlung. Für ein ERIC mit Sitz in einem Mitgliedstaat erfordern Vorschläge für Änderungen seiner Satzung die Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten, die Mitglieder dieses ERIC sind.

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(4)  Mitgliedstaaten, assoziierte Länder und Drittländer können hinsichtlich der Ausübung bestimmter Rechte und der Abgeltung bestimmter Leistungen als Mitglied des ERIC von einer oder mehreren öffentlichen Körperschaft(en), einschließlich Regionen, oder privatrechtlichen Körperschaft(en), die im öffentlichen Auftrag tätig wird bzw. werden, vertreten werden.

(5)  Assoziierte Länder, die einem ERIC beitreten, sowie Drittländer und zwischenstaatliche Organisationen, die ein ERIC gründen oder Mitglied werden wollen, erkennen an, dass das ERIC Rechtspersönlichkeit und Rechts- und Geschäftsfähigkeit gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 besitzt und dass es Vorschriften unterliegt, die in Anwendung des Artikels 15 bestimmt werden.

(6)  Assoziierte Länder und Drittländer, die ein ERIC gründen wollen oder eine Mitgliedschaft in einem ERIC anstreben, behandeln ein solches ERIC so, wie in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 7 Absatz 3 angegeben.

Artikel 10

Satzung

Die Satzung eines ERIC enthält zumindest Folgendes:

a) eine Liste der Mitglieder und Beobachter sowie gegebenenfalls der Körperschaften, die die Mitglieder vertreten, sowie die Bedingungen und Verfahren für Änderungen der Mitgliedschaft und der Vertretung im ERIC in Übereinstimmung mit Artikel 9;

b) die Aufgaben und Tätigkeiten des ERIC;

c) den satzungsmäßigen Sitz gemäß Artikel 8 Absatz 1;

d) den Namen des ERIC gemäß Artikel 8 Absatz 2;

e) die Dauer des Bestehens und das Verfahren zur Auflösung des ERIC gemäß Artikel 16;

f) die Haftungsregelung gemäß Artikel 14 Absatz 2;

g) die grundsätzliche Regeln für

i) den Zugang für Nutzer,

ii) die wissenschaftliche Bewertung,

iii) die Verbreitungspolitik,

iv) den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums,

v) die Beschäftigungspolitik einschließlich der Chancengleichheit,

vi) die Beschaffungspolitik, welche die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs einhält,

vii) gegebenenfalls die Außerbetriebnahme,

viii) den Umgang mit Daten;

h) die Rechte und Pflichten der Mitglieder einschließlich der Verpflichtung, zu einem ausgeglichenen Haushalt beizutragen, und Stimmrechte;

i) die Organe des ERIC, ihre Rolle, ihre Zuständigkeiten, ihre Zusammensetzung und ihre Beschlussfassungsverfahren — insbesondere im Hinblick auf die Änderung der Satzung — gemäß den Artikeln 11 und 12;

j) die Festlegung der Arbeitssprache(n);

k) Verweise auf die Durchführungsbestimmungen zur Satzung.

Die Satzung ist auf der Website des ERIC und an seinem satzungsmäßigen Sitz öffentlich zugänglich.

Artikel 11

Änderungen der Satzung

(1)  Eine Änderung der Satzung, die die in Artikel 10 Buchstaben b bis f und Buchstabe g Ziffern i bis vi genannten Gegenstände betrifft, wird der Kommission vom ERIC zur Genehmigung vorgelegt. Eine solche Änderung wird erst wirksam, wenn die Genehmigungsentscheidung in Kraft getreten ist. Die Kommission wendet Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 entsprechend an.

(2)  Andere als die in Absatz 1 genannten Änderungen der Satzung legt das ERIC der Kommission innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Annahme vor.

(3)  Die Kommission kann gegen eine solche Änderung innerhalb von 60 Tagen nach Vorlage unter Angabe der Gründe, weshalb die Änderung die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, Einwände erheben.

(4)  Die Änderung wird erst wirksam, wenn die Frist für die Erhebung von Einwänden abgelaufen ist oder von der Kommission aufgehoben wurde oder wenn etwaige Einwände zurückgezogen wurden.

(5)  Der Antrag auf Änderung enthält Folgendes:

a) den Wortlaut der vorgeschlagenen oder gegebenenfalls beschlossenen Änderung einschließlich des Datums ihres Inkrafttretens;

b) die geänderte, konsolidierte Fassung der Satzung.

Artikel 12

Aufbau des ERIC

In der Satzung werden zumindest folgende Organe mit folgenden Zuständigkeiten vorgesehen:

a) eine Mitgliederversammlung als das Organ mit uneingeschränkter Entscheidungsbefugnis, auch für die Verabschiedung des Haushaltsplans;

b) ein von der Mitgliederversammlung ernannter Direktor oder Verwaltungsrat als ausführendes Organ und rechtlicher Vertreter des ERIC.

In der Satzung wird festgelegt, wie die Mitglieder des Verwaltungsrats das ERIC rechtlich vertreten.

Artikel 13

Haushaltsgrundsätze, Abschlüsse und Rechnungsprüfung

(1)  Alle Einnahmen und Ausgaben des ERIC werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt. Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

(2)  Die Mitglieder des ERIC gewährleisten, dass die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.

(3)  Für die Aufstellung des Haushaltsplans, den Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung gilt das Transparenzgebot.

(4)  Den Abschlüssen des ERIC wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahrs beigefügt.

(5)  Für die Erstellung, Vorlage, Prüfung und Veröffentlichung von Abschlüssen gelten für das ERIC die Vorschriften des anwendbaren Rechts.

Artikel 14

Haftung und Versicherung

(1)  Das ERIC haftet für seine Schulden.

(2)  Die finanzielle Haftung der Mitglieder für die Schulden des ERIC ist beschränkt auf ihre jeweiligen geleisteten Beiträge zum ERIC. Die Mitglieder können in der Satzung festlegen, dass sie eine pauschale Haftung über ihre jeweiligen Beiträge hinaus oder eine unbeschränkte Haftung übernehmen.

(3)  Ist die finanzielle Haftung der Mitglieder nicht unbeschränkt, so schließt das ERIC geeignete Versicherungen zur Deckung der speziell mit dem Aufbau und dem Betrieb der Infrastruktur verbundenen Risiken ab.

(4)  Die Gemeinschaft haftet nicht für Schulden des ERIC.

Artikel 15

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1)  Die Gründung und interne Funktionsweise eines ERIC unterliegen

a) dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere dieser Verordnung und den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 11 Absatz 1 genannten Entscheidungen;

b) in den Angelegenheiten, die in den in Buchstabe a genannten Rechtsakten nicht oder nur teilweise geregelt sind, dem Recht des Staates, in dem das ERIC seinen satzungsmäßigen Sitz hat;

c) der Satzung und ihren Durchführungsvorschriften.

(2)  Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist zuständig für die das ERIC betreffenden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedern untereinander sowie zwischen den Mitgliedern und dem ERIC und für Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Gemeinschaft eine Partei ist.

(3)  Für Streitigkeiten zwischen dem ERIC und Dritten gelten die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit. In allen Fällen, die nicht in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, bestimmt das Recht des Staates, in dem das ERIC seinen satzungsmäßigen Sitz hat, die gerichtliche Zuständigkeit für die Beilegung solcher Streitigkeiten.

Artikel 16

Auflösung und Insolvenz

(1)  In der Satzung wird das Verfahren für die Auflösung des ERIC festgelegt, die im Anschluss an einen Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgt. Die Auflösung kann die Übertragung der Tätigkeiten auf eine andere juristische Person einschließen.

(2)  Unverzüglich nach Annahme des Auflösungsbeschlusses durch die Mitgliederversammlung, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Tagen nach dieser Annahme, unterrichtet das ERIC die Kommission. Die Kommission veröffentlicht eine entsprechende Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.

(3)  Unverzüglich nach Abschluss des Auflösungsverfahrens, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Tagen nach seinem Abschluss, unterrichtet das ERIC die Kommission. Die Kommission veröffentlicht eine entsprechende Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C. Die Existenz des ERIC endet am Tag der Veröffentlichung dieser Mitteilung.

(4)  Kann das ERIC seine Schulden nicht mehr begleichen kann, so teilt es dies jederzeit umgehend der Kommission mit. Die Kommission veröffentlicht eine entsprechende Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.

Artikel 17

Berichterstattung und Kontrolle

(1)  Das ERIC verfasst einen Jahrestätigkeitsbericht, der insbesondere über seine wissenschaftlichen, betrieblichen und finanziellen Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Auskunft gibt. Dieser Bericht muss von der Mitgliederversammlung genehmigt und der Kommission sowie den zuständigen Behörden innerhalb von sechs Monaten nach Ende des entsprechenden Haushaltsjahrs übermittelt werden. Dieser Bericht wird öffentlich zugänglich gemacht.

(2)  Das ERIC und die betreffenden Mitgliedstaaten setzen die Kommission von jedem Umstand in Kenntnis, der die Erfüllung der Aufgabe des ERIC ernsthaft zu gefährden droht oder seine Fähigkeit zur Erfüllung der im Rahmen dieser Verordnung festgelegten Bedingungen einschränken könnte.

(3)  Erhält die Kommission Hinweise darauf, dass das ERIC gegen diese Verordnung, die auf deren Grundlage erlassenen Entscheidungen oder sonstiges anwendbares Recht in schwerwiegender Weise verstößt, so verlangt sie Erklärungen vom ERIC und/oder seinen Mitgliedern.

(4)  Kommt die Kommission, nachdem sie dem ERIC und/oder seinen Mitgliedern einen angemessenen Zeitraum zur Stellungnahme eingeräumt hat, zu dem Schluss, dass das ERIC gegen diese Verordnung, die auf deren Grundlage erlassenen Entscheidungen oder sonstiges anwendbares Recht in schwerwiegender Weise verstößt, so kann sie dem ERIC und seinen Mitgliedern Abhilfemaßnahmen vorschlagen.

(5)  Werden keine Abhilfemaßnahmen ergriffen, so kann die Kommission die Entscheidung zur Gründung des ERIC gemäß dem in Artikel 20 genannten Verfahren aufheben. Eine solche Entscheidung wird dem ERIC mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht. Dadurch wird die Auflösung des ERIC eingeleitet.

Artikel 18

Erforderliche Vorkehrungen

Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die für eine wirksame Anwendung dieser Verordnung sachgemäß sind.

Artikel 19

Bericht und Überprüfung

Spätestens bis zum 27. Juli 2014 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung sowie gegebenenfalls Vorschläge für Änderungen vor.

Artikel 20

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von einem Verwaltungsausschuss unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

Artikel 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



( 1 ) Stellungnahme vom 19.2.2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

( 2 ) Stellungnahme vom 14.1.2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

( 3 ) ABl. C 76 vom 31.3.2009, S. 6.

( 4 ) ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

( 5 ) ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 101.

( 6 ) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

( 7 ) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

( 8 ) ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1.

( 9 ) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

( 10 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.