2009R0612 — DE — 01.03.2011 — 003.001
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VERORDNUNG (EG) Nr. 612/2009 DER KOMMISSION vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 186, 17.7.2009, p.1) |
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Amtsblatt |
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Verordnung (EU) Nr. 278/2010 der Kommission vom 31. März 2010 |
L 86 |
15 |
1.4.2010 |
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Verordnung (EU) Nr. 1084/2010 der Kommission vom 25. November 2010 |
L 310 |
1 |
26.11.2010 |
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Verordnung (EU) Nr. 173/2011 der Kommission vom 23. Februar 2011 |
L 49 |
16 |
24.2.2011 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 612/2009 DER KOMMISSION
vom 7. Juli 2009
über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen
(Neufassung)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) ( 1 ), insbesondere auf die Artikel 170 und 192 in Zusammenhang mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen ( 2 ) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden ( 3 ). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Verordnung vorzunehmen. |
(2) |
Die vom Rat erlassenen Grundregeln sehen vor, dass die Erstattung gewährt wird, wenn nachgewiesen ist, dass die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind. Der Anspruch auf die Erstattung entsteht grundsätzlich in den Fällen, in denen für alle Drittländer ein einheitlicher Erstattungssatz gilt, sobald der Gemeinschaftsmarkt von den betreffenden Erzeugnissen entlastet wurde. Ist der Erstattungssatz je nach Bestimmung der Erzeugnisse unterschiedlich hoch, so entsteht der Anspruch auf die Erstattung bei der Einfuhr in ein Drittland. |
(3) |
Die Umsetzung des Übereinkommens über die Landwirtschaft ( 4 ) im Rahmen der Uruguay-Runde macht die Gewährung der Erstattung generell von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung abhängig. Jedoch haben Lieferungen in der Gemeinschaft, wenn sie für internationale Organisationen, die Streitkräfte oder die Bevorratung von Schiffen oder Flugzeugen bestimmt sind, und Ausfuhren kleinerer Mengen einen ganz spezifischen Charakter und eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung. Deshalb wurde eine Sonderregelung ohne Ausfuhrlizenz vorgesehen, um einerseits die Ausfuhren zu erleichtern und andererseits einen übermäßigen Arbeitsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer und die zuständigen Verwaltungen zu vermeiden. |
(4) |
Der Tag der Ausfuhr sollte der Tag sein, an dem die Zollstelle die Erklärung des Beteiligten annimmt, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Erzeugnisse unter Inanspruchnahme einer Erstattung ausgeführt werden sollen. Diese Erklärung dient insbesondere den Zollbehörden als Hinweis, dass das betreffende Geschäft unter Inanspruchnahme von Gemeinschaftsmitteln realisiert wird, damit sie geeignete Kontrollen durchführen. Vom Zeitpunkt der Annahme dieser Erklärung werden die Erzeugnisse bis zum Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft unter Zollkontrolle gestellt. Dieser Zeitpunkt ist maßgebend für die Feststellung von Menge, Art und Beschaffenheit des ausgeführten Erzeugnisses. |
(5) |
Werden die Erzeugnisse in loser Schüttung oder in nicht normierten Einheiten ausgeführt, kann die Eigenmasse der Erzeugnisse erst nach der Verladung auf das Transportmittel mit Genauigkeit festgestellt werden. Aus diesem Grund ist vorzusehen, dass in der Ausfuhranmeldung eine vorläufige Eigenmasse angegeben wird. |
(6) |
Der Verladeort ist wegen der Vielzahl unterschiedlicher kommerzieller und administrativer Gegebenheiten im Ausfuhrhandel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen nicht eindeutig definiert. Da es schwierig ist, eine einzige Regel festzulegen, sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, den Ort zu bestimmen, der für die Durchführung der Warenkontrollen der erstattungsberechtigten landwirtschaftlichen Erzeugnissen der geeignetste ist. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten den Verladeort in Abhängigkeit davon bestimmen können, ob die Erzeugnisse in Containern oder aber ohne nachfolgende Verladung in Container in loser Schüttung, in Säcken oder in Kartons verladen werden. Es ist außerdem angezeigt, den Zollbehörden zu gestatten, aus ausreichend gerechtfertigten Gründen die Ausfuhranmeldung für erstattungsberechtigte landwirtschaftliche Erzeugnisse bei einer anderen Zollstelle als der zuständigen Zollstelle des Verladeorts anzunehmen. |
(7) |
Im Hinblick auf die korrekte Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 über die Überwachung der Ausfuhr von Agrarprodukten, für die Ausfuhrerstattungen oder andere Beträge gezahlt werden, durch Warenkontrolle ( 5 ) ist vorzusehen, dass die Überprüfung der Übereinstimmung zwischen der Ausfuhranmeldung und den darin aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen zum Zeitpunkt der Beladung des Containers, des Lastwagens, des Schiffes oder des sonstigen Behältnisses erfolgt. |
(8) |
Für die wiederholte Ausfuhr kleinerer Mengen sollte für die Bestimmung des zur Berechnung der Erstattung zu berücksichtigenden Tags ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen werden. |
(9) |
Deswegen ist der in der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor und zur Änderung einiger Verordnungen definierte ( 6 ) maßgebliche Tatbestand heranzuziehen. |
(10) |
Um zu einer einheitlichen Auslegung des Begriffs der Ausfuhr aus der Gemeinschaft zu gelangen, ist es angebracht, hierfür den Zeitpunkt heranzuziehen, zu dem das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt. |
(11) |
Es kann erforderlich sein, dass der Ausführer oder der Beförderer Maßnahmen trifft, um zu verhindern, dass die zur Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse während des Zeitraums von 60 Tagen nach Annahme der Ausfuhranmeldung und vor dem Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft bzw. vor dem Erreichen ihrer Bestimmung verderben. Eine solche Maßnahme ist das Gefrieren, durch das die Erzeugnisse erhalten bleiben. Zur Einhaltung dieses Erfordernisses ist vorzusehen, dass die Erzeugnisse während des genannten Zeitraums gefroren werden können. |
(12) |
Die zuständigen Stellen prüfen, ob die Erzeugnisse, die die Gemeinschaft verlassen bzw. für bestimmte Bestimmungen geliefert werden, dieselben sind, für die die betreffenden Zollförmlichkeiten erfüllt wurden. Hierzu ist für ein Erzeugnis, das vor Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft beziehungsweise vor dem Erreichen seiner besonderen Bestimmung durch das Gebiet anderer Mitgliedstaaten durchgeführt wird, das Kontrollexemplar T5 zu verwenden, das in Anhang 63 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 7 ) vorgesehen ist. Allerdings ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ein flexibleres Verfahren als das des Kontrollexemplars T5 vorzusehen, wenn das vereinfachte gemeinschaftliche Versandverfahren für Beförderungen im Eisenbahnverkehr oder in Großbehältern gemäß den Artikeln 412 bis 442 a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zur Anwendung gelangt, wobei für eine Beförderung, die innerhalb der Gemeinschaft beginnt und außerhalb der Gemeinschaft enden soll, bei der Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den die Sendung das Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt, keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen sind. |
(13) |
Erzeugnisse, die mit Antrag auf Erstattung ausgeführt werden und das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, kommen in dieses bisweilen zur Umladung oder im Versand zurück, bevor sie ihre endgültige Drittlandbestimmung erreichen. Derartige Rücksendungen sind nicht immer transportbedingt, sondern können insbesondere auch zu Spekulationszwecken erfolgen. In diesen Fällen ist die Einhaltung der Frist von 60 Tagen, innerhalb deren die Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen müssen, nicht gewährleistet. Um derartige Situationen zu vermeiden, sind die Bedingungen festzulegen, unter denen eine solche Rücksendung zulässig ist. |
(14) |
Ausfuhrerstattungen gemäß dieser Verordnung dürfen nur für Erzeugnisse gewährt werden, die sich in der Gemeinschaft im freien Verkehr befinden und gegebenenfalls Ursprungswaren der Gemeinschaft sind. Bei bestimmten zusammengesetzten Erzeugnissen wird die Erstattung nicht für das Erzeugnis selbst, sondern unter Zugrundelegung der in der Zusammensetzung verwendeten Grunderzeugnisse festgesetzt. Richtet sich die Erstattung nach einem oder mehreren Bestandteilen, so genügt es, wenn der betreffende Bestandteil beziehungsweise die Bestandteile selbst die oben genannten Voraussetzungen erfüllen oder nur wegen ihrer Verarbeitung zu anderen Erzeugnissen nicht mehr diese Voraussetzungen erfüllen, um die Erstattung beziehungsweise den auf das betreffende Erzeugnis entfallenden Teil der Erstattung erhalten zu können. Um der besonderen Rechtslage verschiedener Bestandteile Rechnung zu tragen, ist eine Aufstellung derjenigen Erzeugnisse anzufertigen, bei denen die Erstattungen als für einen ihrer Bestandteile festgesetzt gelten. |
(15) |
In den Artikeln 23 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 8 ), wird der Begriff des nichtpräferentiellen Warenursprungs definiert. Im Hinblick auf die Gewährung der Ausfuhrerstattung gelten nur die Erzeugnisse als Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder in der Gemeinschaft der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden. Mit Blick auf eine einheitliche Anwendung dieser Bestimmung in allen Mitgliedstaaten ist klarzustellen, dass bestimmte Mischungen von Erzeugnissen die Voraussetzungen für die Erstattungsgewährung nicht erfüllen. |
(16) |
Der Erstattungssatz für ein Erzeugnis wird anhand der Tarifierung festgesetzt. Diese kann bei bestimmten Gemischen, Warenzusammenstellungen und aus der Bearbeitung hervorgegangenen Erzeugnissen zur Gewährung einer Ausfuhrerstattung führen, die über dem wirtschaftlich gerechtfertigten Betrag liegt. Es ist daher erforderlich, für die Festsetzung der Erstattung für Gemische, Warenzusammenstellungen und aus der Bearbeitung hervorgegangene Erzeugnisse besondere Vorschriften zu erlassen. |
(17) |
Sind die Erstattungssätze je nach Bestimmung der ausgeführten Erzeugnisse unterschiedlich hoch, ist nachzuweisen, dass das Erzeugnis in das Drittland oder eines der Drittländer eingeführt wurde, für welches die Erstattung vorgesehen ist. Diese Nachweispflicht kann bei Ausfuhren, die zu einer geringen Erstattung berechtigen, und sofern keine Zweifel bestehen, dass die Erzeugnisse ihre Bestimmung erreicht haben, ohne Nachteil großzügig gehandhabt werden. Mit dieser Bestimmung wird eine Verwaltungsvereinfachung im Zusammenhang mit der Vorlage der Ankunftsnachweise bezweckt. |
(18) |
Für Erzeugnisse, die der Rückwarenregelung unterliegen, ist die Möglichkeit vorzusehen, dass die Wiedereinfuhr entweder durch den Mitgliedstaat erfolgt, aus dem die Erzeugnisse ursprünglich stammen, oder aber durch den Mitgliedstaat, aus dem die Erzeugnisse ursprünglich ausgeführt wurden. |
(19) |
Gilt am Tag der Vorausfestsetzung der Erstattung ein einziger Erstattungssatz für alle Bestimmungen, so besteht in einigen Fällen eine Verpflichtung zur Ausfuhr in ein bestimmtes Land bzw. die Verpflichtung, das Erzeugnis der vorgesehenen Bestimmung zuzuführen. Diese Situation ist als Differenzierung der Erstattung anzusehen, wenn der am Tag der Ausfuhr geltende Erstattungssatz niedriger ist als der am Tag der Vorausfestsetzung geltende, gegebenenfalls am Tag der Ausfuhr berichtigte Erstattungssatz. |
(20) |
Sind die Erstattungssätze je nach Bestimmung der ausgeführten Erzeugnisse unterschiedlich hoch, so muss der Nachweis erbracht werden, dass das betreffende Erzeugnis in ein Drittland eingeführt wurde. Die Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten besteht insbesondere in der Zahlung der Einfuhrzölle, die entrichtet werden müssen, damit das Erzeugnis auf dem Markt des betreffenden Drittlandes vermarktet werden kann. In Anbetracht der unterschiedlichen Gegebenheiten in den Einfuhrdrittländern sollten als Nachweis Einfuhrzolldokumente akzeptiert werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die ausgeführten Erzeugnisse im Bestimmungsland angekommen sind und die gleichzeitig den Handel so wenig wie möglich behindern. |
(21) |
Um den Ausführern die Beibringung der Ankunftsnachweise zu erleichtern, ist vorzusehen, dass im Fall von differenzierten Erstattungen von den Mitgliedstaaten zugelassene internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaften Bescheinigungen über die Ankunft der ausgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse im Bestimmungsland erstellen. Die Zulassung dieser Gesellschaften ist Sache der Mitgliedstaaten und erfolgt nach bestimmten Leitlinien. Die wichtigsten dieser Leitlinien sollten in diese Verordnung übernommen werden. |
(22) |
Um die Ausfuhren, für die aufgrund der Bestimmung eine differenzierte Erstattung gewährt wird, mit den sonstigen Ausfuhren gleichzustellen, sollte ein insbesondere auf der Grundlage des niedrigsten Erstattungssatzes berechneter Teil der Erstattung gezahlt werden, sobald der Ausführer nachweist, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat. |
(23) |
Bei den differenzierten Erstattungen ist im Fall einer Änderung der Bestimmung die für die tatsächliche Bestimmung geltende Erstattung zu zahlen, wobei jedoch der für die im Voraus festgesetzte Bestimmung geltende Betrag nicht überschritten werden darf. Um zu vermeiden, dass systematisch und missbräuchlich die Bestimmungen mit dem höchsten Erstattungssatz im Voraus festgesetzt werden, ist eine gewisse Sanktion für den Fall einzuführen, dass der tatsächliche Erstattungssatz im Fall einer Änderung der Bestimmung unter dem im Voraus festgesetzten Satz liegt. Diese Bestimmung wirkt sich auf die Berechnung des Teils der Erstattung aus, der gezahlt werden kann, sobald der Ausführer nachweist, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat. |
(24) |
In den Artikeln 23 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 wird der Begriff des nichtpräferentiellen Warenursprungs definiert. In bestimmten Fällen ist auf wieder eingeführte Erzeugnisse das Kriterium der wesentlichen Be- oder Verarbeitung gemäß Artikel 24 der genannten Verordnung anzuwenden, um festzustellen, ob die zuvor ausgeführten Erzeugnisse ihre Bestimmung erreicht haben. |
(25) |
Bei bestimmten Ausfuhren kann es zu Verkehrsverlagerungen kommen. Um solche Verkehrsverlagerungen zu verhindern, ist für diese Geschäfte die Zahlung der Erstattung außer von der Bedingung, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben muss, auch noch von der Bedingung abhängig zu machen, dass es in ein Drittland eingeführt oder einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurde. In bestimmten Fällen kann die Zahlung der Erstattung außerdem von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass das betreffende Erzeugnis tatsächlich im Einfuhrdrittland vermarktet oder einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurde. |
(26) |
Wurde das Erzeugnis zerstört oder beschädigt, bevor es in einem Drittland vermarktet oder einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurde, so gilt die Erstattung als zu Unrecht gezahlt. In diesem Fall muss der Ausführer nachweisen, dass die Ausfuhr unter solchen wirtschaftlichen Bedingungen erfolgt ist, dass das Geschäft normal hätte abgewickelt werden können. |
(27) |
Die Gemeinschaftsfinanzierung von Ausfuhrgeschäften ist nicht gerechtfertigt, wenn festgestellt wird, dass es sich bei dem betreffenden Geschäft nicht um ein normales Handelsgeschäft handelt, weil es kein wirtschaftliches Ziel hat und lediglich den Zweck verfolgt, einen von der Gemeinschaft finanzierten wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen. |
(28) |
Es sollen keine Gemeinschaftsmittel für Geschäfte gewährt werden, die dem Zweck der Ausfuhrerstattungsregelung nicht entsprechen. Diese Gefahr besteht, wenn die genannten Geschäfte Erzeugnisse betreffen, die erstattungsfähig sind und ohne wesentliche Be- oder Verarbeitung in einem Drittland aufgrund eines präferentiellen Abkommens oder eines Beschlusses des Rates zu einer verringerten oder auf null festgesetzten Einfuhrabgabe in die Gemeinschaft wiedereingeführt werden. Um den Ausführern keine allzu große Belastung aufzubürden, ist diese Bestimmung nur auf die empfindlichsten Erzeugnisse anzuwenden. |
(29) |
Um die Ausführer nicht zu lange in Ungewissheit zu lassen, sollten die Bestimmungen über die Rückzahlung der Erstattungen nicht für die Erzeugnisse gelten, die zwei Jahre nach dem Tag ihrer Ausfuhr in die Gemeinschaft wiedereingeführt werden. |
(30) |
Die Mitgliedstaaten müssen die Möglichkeit haben, die Erstattung nicht zu zahlen bzw. zurückzufordern, wenn offensichtlich ist, dass das betreffende Geschäft nicht den mit der Ausfuhrerstattungsregelung verfolgten Zwecken entsprochen hat, und sie müssen andererseits vermeiden, den nationalen Verwaltungen durch die Verpflichtung zur lückenlosen Überprüfung aller Einfuhren eine zu hohe Arbeitsbelastung aufzubürden. |
(31) |
Die Erzeugnisse müssen so beschaffen sein, dass sie unter normalen Verhältnissen in der Gemeinschaft vermarktet werden können. Allerdings ist den besonderen Verpflichtungen Rechnung zu tragen, die sich aus den in den Bestimmungsdrittländern geltenden Normen ergeben. |
(32) |
Eine Ausfuhrerstattung kann nicht gewährt werden, wenn die Erzeugnisse nicht mehr von gesunder und handelsüblicher Qualität sind. |
(33) |
Wird die Erstattung für eine Ausfuhr im Voraus festgesetzt oder im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens bestimmt, so wird keine Abschöpfung bei der Ausfuhr erhoben, da die Ausfuhr zu den im Voraus bzw. im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens festgesetzten Bedingungen erfolgen muss. Entsprechend ist vorzusehen, dass eine Ausfuhr, die Gegenstand einer im Voraus festgesetzten oder im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens bestimmten Abschöpfung bei der Ausfuhr ist, unter den vorgesehenen Bedingungen zu erfolgen hat und deshalb für sie keine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann. |
(34) |
Um den Ausführern die Finanzierung ihrer Ausfuhren zu erleichtern, sollen die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, ihnen den Erstattungsbetrag nach Annahme der Ausfuhranmeldung bzw. der Zahlungserklärung ganz oder teilweise als Vorauszahlung zu zahlen, sofern eine Sicherheit gestellt wird, die die Rückzahlung der Vorauszahlung für den Fall gewährleistet, dass sich nachträglich herausstellt, dass die Erstattung nicht hätte gezahlt werden dürfen. |
(35) |
Der vor der Ausfuhr gezahlte Betrag ist zurückzuzahlen, wenn sich herausstellt, dass kein Anspruch auf Ausfuhrerstattung besteht bzw. nur Anspruch auf eine niedrigere Erstattung besteht. Zur Vermeidung von Missbrauch muss die Rückzahlung einen Zuschlag umfassen. In Fällen höherer Gewalt ist dieser Zuschlag nicht zu entrichten. |
(36) |
Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission vom 16. Oktober 1992 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen ( 9 ) müssen Interventionserzeugnisse der vorgeschriebenen Bestimmung zugeführt werden. Diese Erzeugnisse dürfen also nicht durch äquivalente Erzeugnisse ersetzt werden. |
(37) |
Für die Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ist eine Frist zu setzen. |
(38) |
Werden die Ausfuhrfristen und die Fristen für die Vorlage der zur Zahlung der Erstattung erforderlichen Unterlagen überschritten, so wird keine Erstattung gewährt. Dabei sind Maßnahmen zu ergreifen, die denjenigen entsprechen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse ( 10 ) vorgesehen sind. |
(39) |
In den Mitgliedstaaten genießen für gewisse Bestimmungen gelieferte Erzeugnisse bei der Einfuhr aus Drittländern Abgabenfreiheit. Soweit diese Absatzmöglichkeiten von Bedeutung sind, ist es angebracht, den Erzeugnissen der Gemeinschaft die gleiche Ausgangslage zu verschaffen wie denen, die aus dritten Ländern eingeführt werden. Dies gilt namentlich im Fall von Erzeugnissen, die zur Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen verwendet werden. |
(40) |
In den besonderen Fällen der Bevorratung von Schiffen oder Flugzeugen und der Belieferung der Streitkräfte erscheint es möglich, Sondervorschriften zur Bestimmung des Erstattungssatzes vorzusehen. |
(41) |
Die zur Bevorratung an Bord von Schiffen gebrachten Erzeugnisse werden zum Verzehr an Bord verwendet. Diese in unverarbeitetem Zustand oder nach einer an Bord erfolgten Zubereitung verbrauchten Erzeugnisse kommen in den Genuss der Erstattung für unverarbeitete Erzeugnisse. Im Fall von Flugzeugen kann wegen des zur Verfügung stehenden Raums die Zubereitung der Erzeugnisse nur vor der Verbringung an Bord erfolgen. Im Interesse einer Harmonisierung ist eine Regelung zu treffen, wonach an Bord von Flugzeugen verbrauchte landwirtschaftliche Erzeugnisse in den Genuss der gleichen Erstattungen kommen wie Erzeugnisse, die an Bord von Schiffen zubereitet und verbraucht werden. |
(42) |
Die Geschäfte im Zusammenhang mit der Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen haben sehr spezifischen Charakter, der die Einführung einer besonderen Regelung mit Vorauszahlung der Erstattung rechtfertigt. Erzeugnisse und Waren, die in Vorratslager verbracht worden sind, werden erst anschließend zur Bevorratung geliefert. Das Verbringen in die Vorratslager kann in Bezug auf den Erstattungsanspruch nicht als endgültige Ausfuhr angesehen werden. |
(43) |
Wird von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht und stellt sich nachträglich heraus, dass die Erstattung nicht hätte gezahlt werden dürfen, so würden die Ausführer zu Unrecht in den Genuss eines kostenlosen Kredits kommen. Deshalb sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, damit sich der Ausführer keinen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen kann. |
(44) |
Zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der an Plattformen in verschiedenen Gebieten in der Nähe von Mitgliedstaaten gelieferten Gemeinschaftserzeugnisse sollten Erstattungen zu dem Satz gewährt werden können, der auf Bevorratungslieferungen innerhalb der Gemeinschaft anwendbar ist. Die Zahlung eines über dem niedrigsten Erstattungssatz liegenden Satzes für Lieferungen nach einer besonderen Bestimmung ist nur dann gerechtfertigt, wenn nachgewiesen wird, dass die Waren diese Bestimmungen tatsächlich erreicht haben. Die Bevorratung von Plattformen in isolierten Meeresstandorten ist zwangsläufig ein besonderes Liefergeschäft, bei dem es möglich sein dürfte, eine ausreichende Kontrolle auszuüben. Vorbehaltlich festzulegender angemessener Kontrollmaßnahmen erscheint es angebracht, auf solche Lieferungen den Erstattungssatz anzuwenden, der für Bevorratungslieferungen innerhalb der Gemeinschaft anwendbar ist. Für kleinere Lieferungen kann ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen werden. Da die Breite der Hoheitsgewässer je nach Mitgliedstaat zwischen 3 und 12 Seemeilen beträgt, empfiehlt es sich, Lieferungen nach solchen Plattformen über eine Dreimeilengrenze hinaus als Ausfuhren zu betrachten. |
(45) |
Wird ein Kriegsschiff eines Mitgliedstaats auf hoher See durch ein von einem Gemeinschaftshafen aus operierendes Versorgungsschiff bevorratet, so kann diese Lieferung von einer Behörde bescheinigt werden. Es empfiehlt sich, auf solche Lieferungen denselben Erstattungssatz anzuwenden, der für die Bevorratung in einem Gemeinschaftshafen gilt. |
(46) |
Es ist wünschenswert, dass für die zur Bevorratung von Schiffen und Luftfahrzeugen verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, unabhängig davon, ob sie inner- oder außerhalb der Gemeinschaft an Bord von Schiffen oder Flugzeugen verbracht werden, eine gleich hohe Erstattung gewährt wird. |
(47) |
Die Lieferungen zur Bevorratung in Drittländern können direkt oder indirekt erfolgen. Es sollten deshalb die für die jeweilige Art und Weise der Lieferung geeigneten Kontrollverfahren eingeführt werden. |
(48) |
Nach Artikel 161 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 kann Helgoland nicht als eine Bestimmung angesehen werden, die einen Anspruch auf Ausfuhrerstattungen eröffnet. Es empfiehlt sich, den Verbrauch von landwirtschaftlichen Erzeugnissen der Gemeinschaft auf Helgoland zu erleichtern und entsprechende Bestimmungen zu erlassen. |
(49) |
Seit Inkrafttreten des Interimsabkommens über den Handel und eine Zollunion zwischen der Gemeinschaft und San Marino ( 11 ) gehört das Hoheitsgebiet dieses Staates nicht mehr zum Zollgebiet der Gemeinschaft. Gemäß den Artikeln l, 5 und 7 des Abkommens gelten für alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse innerhalb der Zollunion dieselben Preise. Daher ist es wirtschaftlich nicht begründet, Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus den Mitgliedstaaten zu gewähren, die nach San Marino versandt werden. |
(50) |
Wird mit einer späteren Entscheidung der Antrag auf Erstattung oder Erlass der Eingangsabgaben abgewiesen, so kann für die betreffenden Erzeugnisse gegebenenfalls eine Ausfuhrerstattung gewährt oder eine Ausfuhrabschöpfung bzw. eine Ausfuhrabgabe erhoben werden. Folglich sind für diese Fälle besondere Bestimmungen vorzusehen. |
(51) |
Die in einem Drittland stationierten Streitkräfte, die nicht die Flagge dieses Drittlands führen, sowie die in einem Drittland ansässigen internationalen Organisationen und diplomatischen Vertretungen sind bei ihrer Versorgung generell von einer Einfuhrabgabe ausgenommen. Es erscheint möglich, für die Streitkräfte, die entweder einem Mitgliedstaat oder einer internationalen Organisation unterstehen, bei der mindestens ein Mitgliedstaat Mitglied ist, für die internationalen Organisationen, bei denen mindestens ein Mitgliedstaat Mitglied ist, und für die diplomatischen Vertretungen Sondermaßnahmen zu treffen, die vorsehen, dass der Einfuhrnachweis mit Hilfe eines besonderen Papiers erbracht wird. |
(52) |
Es sollte vorgesehen werden, dass die Erstattung von dem Mitgliedstaat gezahlt wird, in dessen Hoheitsgebiet die Ausfuhranmeldung angenommen worden ist. |
(53) |
Mitunter kann aus Gründen, die der Beteiligte nicht zu vertreten hat, das Kontrollexemplar T5 nicht vorgelegt werden, obgleich das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen oder eine bestimmte Bestimmung erreicht hat. Dadurch kann der Handel behindert werden. In solchen Fällen sollten andere Dokumente als gleichwertiger Ersatz anerkannt werden. |
(54) |
Aus Gründen einer ordnungsgemäßen Verwaltung sind der Antrag und alle zur Zahlung der Erstattung erforderlichen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist einzureichen. Dies gilt nicht im Fall höherer Gewalt, insbesondere wenn der Beteiligte die Frist wegen Verzögerungen durch die Verwaltung, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten konnte. |
(55) |
Für die Zahlung der Ausfuhrerstattungen gelten in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich lange Fristen. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, ist für die Zahlung der Erstattungen durch die Zahlstellen eine einheitliche Höchstfrist festzulegen. |
(56) |
Die Ausfuhren sehr kleiner Mengen sind ohne wirtschaftliche Bedeutung, können jedoch die Arbeit der zuständigen Verwaltungsstellen unnötig erschweren. Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten müssen daher die Befugnis haben, für derartige Ausfuhren keine Erstattung zu zahlen. |
(57) |
Nach der geltenden Gemeinschaftsregelung werden Ausfuhrerstattungen einzig und allein anhand objektiver Kriterien gewährt, die insbesondere Menge, Art und Beschaffenheit des Ausfuhrerzeugnisses sowie seine geografische Bestimmung betreffen. Aufgrund der bisherigen Erfahrung müssen mit Blick auf die Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und insbesondere von Betrug zum Schaden des Gemeinschaftshaushalts zu Unrecht gezahlte Beträge zurückgefordert und Sanktionen vorgesehen werden, die die Ausführer veranlassen, das Gemeinschaftsrecht einzuhalten. |
(58) |
Damit die Ausfuhrerstattungsregelung ordnungsgemäß funktioniert, müssen Sanktionen unabhängig vom Anteil subjektiver Schuld verhängt werden. Von der Verhängung einer Sanktion sollte jedoch insbesondere dann abgesehen werden, wenn es sich um einen offensichtlichen, von der zuständigen Behörde als solcher anerkannten Irrtum handelt. Vorsatz ist jedoch stärker zu ahnden. Diese Maßnahmen sind erforderlich und müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, hinreichend abschreckend sein und in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewendet werden. |
(59) |
Um die Gleichbehandlung aller Ausführer in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen ausdrücklich vorzusehen, dass jeder zu Unrecht gezahlte Betrag vom Begünstigten mit Zinsen zurückzuzahlen ist. Gleichzeitig sind die Rückzahlungsmodalitäten zu regeln. Zum besseren Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sollte diese Verpflichtung bei Abtretung des Erstattungsanspruchs auch für den Übernehmer gelten. Die wieder eingezogenen Beträge, die Zinsen und die Sanktionsbeträge sind dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) nach Maßgabe von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik ( 12 ) gutzuschreiben. |
(60) |
Um eine gemeinschaftsweit einheitliche Anwendung des Grundsatzes des berechtigten Vertrauens im Rahmen der Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Beträge zu gewährleisten, sind die Voraussetzungen festzulegen, unter denen dieser Grundsatz geltend gemacht werden kann, und zwar unbeschadet der Behandlung der zu Unrecht gezahlten Beträge insbesondere im Rahmen der Artikel 9 und 31 der Verordnung (EWG) Nr. 1290/2005. |
(61) |
Der Ausführer muss insbesondere für die Handlungen Dritter haften, durch die die für die Zahlung der Erstattungen erforderlichen Unterlagen zu Unrecht erlangt werden könnten. |
(62) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TITEL I
ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Mit dieser Verordnung werden unbeschadet abweichender Vorschriften in den besonderen Gemeinschaftsregelungen für bestimmte Erzeugnisse die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Erstattungen bei der Ausfuhr — nachstehend „Ausfuhrerstattungen“ genannt — festgelegt, die vorgesehen sind
a) für die Erzeugnisse der in Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Sektoren,
b) in Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates ( 13 ).
Artikel 2
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind:
a) „Erzeugnisse“ die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse sowie Waren;
— „Grunderzeugnisse“ die Erzeugnisse, die nach ihrer Verarbeitung zu Verarbeitungserzeugnissen oder Waren zur Ausfuhr bestimmt sind; Waren, die nach ihrer Verarbeitung zur Ausfuhr bestimmt sind, gelten ebenfalls als Grunderzeugnisse;
— „Verarbeitungserzeugnisse“ die Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung von Grunderzeugnissen hervorgegangen sind und auf die eine Ausfuhrerstattung anwendbar ist;
— „Waren“ die Waren, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission ( 14 ) aufgeführt sind;
b) „Einfuhrabgaben“ Zölle, Abgaben gleicher Wirkung und sonstige bei der Einfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder der auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Handelsregelung vorgesehen sind;
c) „Ausfuhrmitgliedstaat“ der Mitgliedstaat, in dem die Ausfuhranmeldung angenommen wird;
d) „Vorausfestsetzung der Erstattung“ die Vorausfestsetzung des Erstattungssatzes am Tag der Einreichung des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung; dieser Satz wird gegebenenfalls um die anwendbaren monatlichen Zuschläge und Berichtigungsbeträge angepasst;
e) „differenzierte Erstattung“
— die Festsetzung mehrerer Erstattungssätze für dasselbe Erzeugnis nach Maßgabe des Bestimmungsdrittlands oder
— die Festsetzung eines oder mehrerer Erstattungssätze für dasselbe Erzeugnis nach Maßgabe des Bestimmungsdrittlands und die Nichtfestsetzung einer Erstattung für ein oder mehrere Drittländer;
f) „differenzierter Teil der Erstattung“ der Teil der Erstattung, der dem Gesamtbetrag der Erstattung abzüglich des Teils entspricht, der nach den Bestimmungen von Artikel 25 auf Vorlage des Nachweises gezahlt wird oder zu zahlen ist, dass die Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben;
g) „Ausfuhr“ die Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten, gefolgt durch das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft durch die Erzeugnisse;
h) „Kontrollexemplar T5“ das Dokument gemäß den Artikeln 912a bis 912g der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;
i) „Ausführer“ die natürliche oder juristische Person, die Anspruch auf die Erstattung hat. Muss oder kann eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung verwendet werden, so hat der Inhaber oder gegebenenfalls der Übernehmer der Lizenz Anspruch auf die Erstattung. Der Ausführer im zollrechtlichen Sinne des Wortes kann sich vom Ausführer im Sinne dieser Verordnung unter Berücksichtigung der privatrechtlichen Beziehungen zwischen den Marktbeteiligten unterscheiden, sofern die in der Verordnung (EG) 1234/2007 oder ihren Durchführungsbestimmungen festgelegten Sonderbestimmungen dem nicht entgegenstehen;
j) „Vorauszahlung der Erstattung“ die Zahlung eines Betrags nach der Annahme der Ausfuhranmeldung, der höchstens der Ausfuhrerstattung entspricht;
k) „im Rahmen einer Ausschreibung festgesetzter Erstattungssatz“ der Erstattungsbetrag, der vom Ausführer geboten und im Wege der Ausschreibung angenommen wurde;
l) „Zollgebiet der Gemeinschaft“ die Gebiete gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;
m) „Erstattungsnomenklatur“ die Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission ( 15 );
n) „Ausfuhrlizenz“ das Dokument gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission ( 16 );
o) „entfernte Erstattungszone“ alle Bestimmungen, für die für ein bestimmtes Erzeugnis derselbe differenzierte, nicht null betragende Teil der Erstattung gilt, mit Ausnahme der für das betreffende Erzeugnis ausgenommenen Bestimmungen gemäß Anhang I;
p) „Hinterland“ ein Drittland ohne eigenen Seehafen, das seinen Verkehr über den Seehafen eines anderen Drittlands abwickelt;
q) „Umladung“ das Verbringen von Erzeugnissen von einem Beförderungsmittel auf ein anderes, zum Zweck der unmittelbaren Beförderung in das Drittland oder das Bestimmungsgebiet.
(2) Für die Anwendung dieser Verordnung sind im Rahmen einer Ausschreibung festgesetzte Erstattungen im Voraus festgesetzte Erstattungen.
(3) Enthält eine Ausfuhranmeldung mehrere verschiedene Codes der Erstattungsnomenklatur oder der Kombinierten Nomenklatur, so gelten die Angaben für jeden dieser Codes als getrennte Anmeldung.
TITEL II
AUSFUHREN NACH DRITTLÄNDERN
KAPITEL 1
Erstattungsanspruch
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 3
Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 25, 27 und 28 dieser Verordnung sowie von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates ( 17 ) entsteht der Erstattungsanspruch
— beim Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft, wenn für alle Drittländer ein einheitlicher Erstattungssatz gilt,
— bei der Einfuhr in ein bestimmtes Drittland, wenn für das betreffende Drittland ein differenzierter Erstattungssatz gilt.
Artikel 4
(1) Der Erstattungsanspruch ist, außer bei Warenausfuhren, von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung abhängig.
(1) Für die Gewährung der Erstattung wird jedoch keine Lizenz verlangt,
— wenn die ausgeführten Mengen je Ausfuhranmeldung die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 genannten Mengen nicht überschreiten;
— in den Fällen gemäß den Artikeln 6, 33, 37, 41, 42 und Artikel 43 Absatz 1;
— bei Lieferungen an die in Drittländern stationierten Streitkräfte der Mitgliedstaaten.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung auch für die Ausfuhr eines Erzeugnisses gültig, dessen 12-stelliger Erzeugniscode von dem in Feld 16 der Lizenz angegebenen Erzeugniscode abweicht, wenn beide Erzeugnisse
— derselben Kategorie gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 angehören oder
— derselben Erzeugnisgruppe angehören, soweit diese hierzu gemäß dem in Artikel 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren festgelegt wurde.
(2) In den Fällen des Unterabsatzes 1 gilt Folgendes:
— Ist der Erstattungssatz für das tatsächlich ausgeführte Erzeugnis gleich dem oder höher als der Erstattungssatz für das in Feld 16 der Lizenz angegebene Erzeugnis, so ist der letztere Satz anzuwenden;
— ist der Erstattungssatz für das tatsächlich ausgeführte Erzeugnis niedriger als der Erstattungssatz für das in Feld 16 der Lizenz angegebene Erzeugnis, so ist der Satz für das tatsächlich ausgeführte Erzeugnis anzuwenden, der, außer im Fall höherer Gewalt, verringert wird um 20 % der Differenz zwischen der Erstattung für das in Feld 16 der Lizenz angegebene Erzeugnis und der Erstattung für das tatsächlich ausgeführte Erzeugnis.
(2) Finden Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich und Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b Anwendung, so wird die Erstattung, die dem tatsächlich ausgeführten Erzeugnis und der tatsächlichen Bestimmung entspricht, gekürzt um die Differenz zwischen der Erstattung für das in der Lizenz angegebene Erzeugnis und die in der Lizenz angegebene Bestimmung und der Erstattung, die dem tatsächlich ausgeführten Erzeugnis und der tatsächlichen Bestimmung entspricht.
(2) Zur Anwendung dieses Absatzes werden die Erstattungssätze vom Tag der Antragstellung der Lizenz zugrunde gelegt. Erforderlichenfalls werden diese Sätze am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung angepasst.
(3) Finden Absatz 1 oder 2 und Artikel 48 auf denselben Ausfuhrvorgang Anwendung, so wird der Betrag, der sich gemäß Absatz 1 oder 2 ergibt, um den Betrag der gemäß Artikel 48 anwendbaren Sanktion gekürzt.
Artikel 5
(1) Als Tag der Ausfuhr gilt der Zeitpunkt, an dem die Zollbehörden die Ausfuhranmeldung annehmen, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung beantragt wird.
(2) Der Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung ist maßgebend für die Feststellung
a) des anzuwendenden Erstattungssatzes, wenn die Erstattung nicht im Voraus festgesetzt wurde,
b) der gegebenenfalls vorzunehmenden Anpassungen des Erstattungssatzes, wenn die Erstattung im Voraus festgesetzt wurde,
c) von Menge, Art und Beschaffenheit des ausgeführten Erzeugnisses.
(3) Der Annahme der Ausfuhranmeldung ist jede andere Handlung gleichgestellt, die die gleiche Rechtswirkung wie diese Annahme hat.
(4) Das bei der Ausfuhr für die Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung verwendete Dokument muss alle für die Berechnung des Erstattungsbetrags erforderlichen Angaben enthalten und insbesondere:
a) für Erzeugnisse
— die gegebenenfalls vereinfachte Bezeichnung der Erzeugnisse nach der Nomenklatur für Ausfuhrerstattungen und den Code der Erstattungsnomenklatur sowie, soweit dies für die Berechnung der Erstattung erforderlich ist, die Zusammensetzung der betreffenden Erzeugnisse oder einen Hinweis auf diese Zusammensetzung;
— die Eigenmasse der Erzeugnisse oder gegebenenfalls die Menge, ausgedrückt in der für die Berechnung der Erstattung zugrunde gelegten Maßeinheit;
b) für Waren gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005.
(5) Im Zeitpunkt dieser Annahme oder der Vornahme einer Handlung im Sinne von Absatz 3 werden die Erzeugnisse bis zum Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft unter Zollkontrolle gemäß Artikel 4 Nummern 13 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 gestellt.
(6) Abweichend von Artikel 282 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 kann im Rahmen des vereinfachten Anmeldeverfahrens vorgesehen werden, dass in der vereinfachten Anmeldung eine Schätzung der Eigenmasse der Erzeugnisse angegeben wird, falls die Eigenmasse für in loser Schüttung oder in nicht normierten Einheiten ausgeführte Erzeugnisse erst nach Verladung auf das Transportmittel mit Genauigkeit festgestellt werden kann.
(6) Die ergänzende Anmeldung mit der genauen Angabe der Eigenmasse ist sofort nach Abschluss der Verladung vorzulegen. Ihr sind schriftliche Belege über die genaue verladene Eigenmasse beizufügen.
(6) Für die Menge, die 110 % der geschätzten Eigenmasse übersteigt, wird keine Erstattung gezahlt. Beläuft sich die tatsächlich geladene Masse auf weniger als 90 % der geschätzten Eigenmasse, so wird die Erstattung für die tatsächlich geladene Eigenmasse um 10 % der Differenz zwischen der Erstattung für 90 % der geschätzten Eigenmasse und der Erstattung für die tatsächlich geladene Masse gekürzt. Für Ausfuhren im See- und Binnenschiffsverkehr wird die Erstattung jedoch für die tatsächlich geladene Eigenmasse gezahlt, wenn der Ausführer einen von der für das Transportmittel zuständigen Person abgezeichneten Nachweis beibringen kann, dass aus Gründen, die mit den Besonderheiten dieser Transportart zu tun haben, bzw. aufgrund der Tatsache, dass ein oder mehrere andere Ausführer größere Mengen als vorgesehen verladen haben, die vollständige Verladung seiner Waren nicht möglich war. Wendet der Ausführer das Anschreibeverfahren gemäß Artikel 283 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 an, so gelten die Bestimmungen dieses Unterabsatzes, wenn die Zollbehörden die Berichtigung der Buchführung, in der die ausgeführten Erzeugnisse angeschrieben wurden, bewilligt.
(6) Als Erzeugnisse in nicht normierten Einheiten gelten lebende Tiere, Schlachtkörper(hälften), Schlachtkörperviertel, Vorderteile, Schinken, Schultern, Bäuche und Kotelettstränge.
(7) Jede Person, die Erzeugnisse ausführt, für die sie eine Erstattung beantragt, ist verpflichtet,
a) die Ausfuhranmeldung bei der zuständigen Zollstelle des Ortes abzugeben, an dem die Erzeugnisse für die Ausfuhr verladen werden sollen;
b) diese Zollstelle mindestens 24 Stunden vor Beginn des Verladevorgangs zu unterrichten und die voraussichtliche Dauer des Verladens anzugeben. Die zuständigen Behörden können eine andere Frist als 24 Stunden festsetzen.
(7) Als Verladeort für die Ausfuhr kann gelten
a) bei in Containern ausgeführten Erzeugnissen der Ort, an dem die Erzeugnisse in die Container verladen werden;
b) bei in loser Schüttung, Säcken, Kartons, Kisten, Flaschen usw. ausgeführten und nicht in Container verladenen Erzeugnissen der Ort, an dem das Transportmittel beladen wird, in dem die Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen.
(7) Die zuständige Zollstelle kann die Verladung nach Annahme der Ausfuhranmeldung und vor Ablauf der Frist gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b genehmigen.
(7) Die Nämlichkeit der Waren wird vor dem angegebenen Beginn des Ladevorgangs durch geeignete Mittel festgestellt. Die zuständige Zollstelle muss in der Lage sein, eine Warenkontrolle durchzuführen und die Nämlichkeitsmaßnahmen für den Transport bis zu der Zollstelle vorzunehmen, über die die Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen.
(7) Ist aus verwaltungstechnischen oder anderen ausreichend gerechtfertigten Gründen die Anwendung der Bestimmungen von Unterabsatz 1 nicht möglich, so darf die Ausfuhranmeldung nur bei einer zuständigen Zollstelle in dem betreffenden Mitgliedstaat abgegeben werden, wobei im Fall einer Warenkontrolle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 die gestellten Erzeugnisse vollständig abgeladen werden müssen. Das vollständige Abladen ist jedoch nicht erforderlich, wenn die zuständigen Behörden eine umfassende Warenkontrolle durchführen können.
(8) Waren, für die Ausfuhrerstattungen beantragt werden, sind von der Ausfuhrzollstelle oder unter ihrer Kontrolle zu verschließen. Artikel 340a und Artikel 357 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten sinngemäß.
(8) Vor Anbringen der Verschlüsse prüft die Zollstelle durch eine Sichtkontrolle, ob die Waren mit den Ausfuhranmeldungen übereinstimmen. Die Anzahl der Sichtkontrollen muss mindestens 10 % der Zahl der Ausfuhranmeldungen entsprechen, wobei diejenigen ausgenommen werden, die sich auf Erzeugnisse beziehen, die einer Warenkontrolle gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 unterzogen oder dafür ausgewählt wurden. Die Zollstelle trägt diese Kontrolle in Feld D des Kontrollexemplars T5 oder in einem gleichwertigen Dokument durch einen der Vermerke gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung ein.
Artikel 6
Werden im Sektor Getreide höchstens 5 000 kg je Code der Erstattungsnomenklatur bzw. in den anderen Sektoren höchstens 500 kg je Code der Erstattungsnomenklatur oder der Kombinierten Nomenklatur ausgeführt und finden diese Ausfuhren regelmäßig statt, so kann der Mitgliedstaat abweichend von Artikel 5 Absatz 2 genehmigen, dass für den anzuwendenden Erstattungssatz bzw. für die im Fall einer Vorausfestsetzung der Erstattung gegebenenfalls vorzunehmenden Berichtigungen des Erstattungssatzes der letzte Tag des Monats maßgebend ist.
Wird die Erstattung im Voraus oder im Rahmen einer Ausschreibung festgesetzt, so muss die Lizenz am letzten Tag des Ausfuhrmonats gültig sein.
Ein Ausführer, der über eine solche Genehmigung verfügt, darf für die in Absatz 1 genannten Mengen nicht auch das normale Verfahren anwenden.
Der maßgebliche Tatbestand für den auf die Erstattung anzuwendenden Wechselkurs ist der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 genannte maßgebliche Tatbestand.
Artikel 7
(1) Unbeschadet der Artikel 15 und 27 ist die Zahlung der Ausfuhrerstattung von dem Nachweis abhängig, dass die Erzeugnisse, für die die Ausfuhranmeldung angenommen wurde, spätestens 60 Tage nach dieser Annahme das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen haben.
(1) Die Mengen, die bei der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten als Proben entnommen und später nicht zurückgegeben werden, werden jedoch so behandelt, als seien sie nicht aus der Eigenmasse entnommen worden.
(2) Für die Anwendung dieser Verordnung werden die als Bordvorräte an Bohr- oder Förderplattformen entsprechend Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a gelieferten Erzeugnisse als Erzeugnisse angesehen, die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben.
(3) Das Einfrieren der Erzeugnisse beeinträchtigt nicht die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1.
(3) Dies gilt auch im Fall der Umpackung bzw. Umfüllung, wenn diese nicht zur Einreihung des Erzeugnisses in einen anderen Code der Erstattungsnomenklatur oder der Ware in einen anderen Code der Kombinierten Nomenklatur führt. Die Umpackung bzw. Umfüllung darf nur nach Zustimmung der Zollbehörden erfolgen.
(3) Im Fall einer Umpackung bzw. Umfüllung wird das Kontrollexemplar T5 mit einem entsprechenden Vermerk versehen.
(3) Das Anbringen oder Ändern von Etiketten kann unter denselben Bedingungen wie die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannte Umpackung bzw. Umfüllung genehmigt werden.
(4) Konnte die in Absatz 1 genannte Frist infolge höherer Gewalt nicht eingehalten werden, so kann sie auf Antrag des Ausführers von der zuständigen Stelle des Ausfuhrmitgliedstaats um eine aufgrund der geltend gemachten Umstände für erforderlich erachtete Dauer verlängert werden.
Artikel 8
Wird ein Erzeugnis, für das die Ausfuhranmeldung angenommen wurde, vor dem Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft durch andere Gebiete der Gemeinschaft als das des Ausfuhrmitgliedstaats durchgeführt, so wird der Nachweis darüber, dass dieses Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, durch das ordnungsgemäß mit einem Vermerk versehene Original des Kontrollexemplars T5 erbracht.
Die Felder 33, 103, 104 und gegebenenfalls 105 des Kontrollexemplars werden ausgefüllt. Feld 104 wird mit den entsprechenden Eintragungen versehen.
Werden Erstattungen beantragt, so ist in Feld 107 einer der in Anhang III angegebenen Vermerke einzutragen.
Artikel 9
Der Ausführer trägt zu dem in der Ausfuhrlizenz oder Bescheinigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 bzw. in der Erstattungsbescheinigung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 genannten Zeitpunkt der Vorausfestsetzung den Satz der Ausfuhrerstattungen in Euro pro Erzeugnis- oder Wareneinheit in Feld 44 der Ausfuhranmeldung oder ihrer elektronischen Entsprechung und in Feld 106 des Kontrollexemplars T5 oder einem vergleichbaren Dokument ein. Wurden die Ausfuhrerstattungen nicht im Voraus festgesetzt, so können höchstens 12 Monate alte Daten über vorhergehende Erstattungen für die gleichen Erzeugnisse oder Waren herangezogen werden. Überqueren die auszuführenden Erzeugnisse oder Waren nicht die Grenze eines anderen Mitgliedstaats und ist nicht der Euro die Landeswährung, so dürfen die Erstattungssätze in Landeswährung angegeben werden.
Die zuständigen Behörden können den Ausführer von den Auflagen gemäß Absatz 1 befreien, wenn die Zollverwaltung über ein System verfügt, mit dem den betroffenen Dienststellen die gleichen Informationen mitgeteilt werden.
Betreffen die Ausfuhranmeldungen und Kontrollexemplare T5 sowie die gleichwertigen Dokumente Ausfuhrerstattungsbeträge von weniger als 1 000 EUR, so können die Ausführer beschließen, einen der in Anhang IV genannten Vermerke anzubringen.
Artikel 10
(1) Für die Gewährung einer Erstattung bei der Ausfuhr auf dem Seeweg gelten folgende Sonderbestimmungen:
a) Ist das Kontrollexemplar T5 bzw. das einzelstaatliche Dokument über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft von den zuständigen Stellen mit einem Sichtvermerk versehen worden, so dürfen die betreffenden Erzeugnisse weder in vorübergehender Verwahrung noch unter einer zollrechtlichen Bestimmung in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückkehren oder dort verbleiben, ausgenommen für einen Zeitraum von höchstens 28 Tagen zur Umladung in einem oder mehreren anderen Häfen im selben oder in einem anderen Mitgliedstaat, außer im Fall höherer Gewalt. Diese Frist gilt nicht, wenn die betreffenden Erzeugnisse den letzten Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft innerhalb der ursprünglichen Frist von 60 Tagen verlassen haben.
b) Die Zahlung der Erstattung setzt Folgendes voraus:
— die Erklärung des Marktbeteiligten, dass die Erzeugnisse nicht in einem anderen Gemeinschaftshafen umgeladen werden, oder
— die Vorlage eines Nachweises bei der Erstattungsstelle, dass die Bestimmungen des Buchstabens a eingehalten wurden. Dieser Nachweis umfasst insbesondere das oder die Beförderungspapier(e) bzw. eine Durchschrift oder Fotokopie dieses Papiers bzw. dieser Papiere über die Verschiffung vom ersten Hafen, in dem die unter Buchstabe a genannten Dokumente mit einem Sichtvermerk versehen wurden, bis in ein Drittland, in dem die Entladung der Erzeugnisse vorgesehen ist.
Die Erklärungen gemäß dem ersten Gedankenstrich werden von der Erstattungsstelle einer geeigneten Stichprobenkontrolle unterzogen. Sie verlangt dabei die Nachweise gemäß dem zweiten Gedankenstrich.
Erfolgt die Ausfuhr im Rahmen eines Liniendienstes auf einem Schiff, das direkt den Hafen eines Drittlands anläuft, so können die Mitgliedstaaten für die Anwendung des ersten Gedankenstrichs ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.
c) Anstelle der Bedingungen gemäß Buchstabe b kann der Mitgliedstaat, für den das Kontrollexemplar T5 bestimmt ist, oder der Mitgliedstaat, in dem ein einzelstaatliches Dokument als Nachweis verwendet wird, vorsehen, dass das Kontrollexemplar T5 bzw. das einzelstaatliche Dokument über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft nur gegen Vorlage eines Beförderungspapiers mit Angabe einer Endbestimmung außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft mit einem Sichtvermerk versehen wird.
In diesem Fall trägt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, für den das Kontrollexemplar T5 bestimmt ist, oder des Mitgliedstaats, in dem ein einzelstaatliches Dokument als Nachweis verwendet wird, in das Feld „Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung“ unter der Rubrik „Bemerkungen“ des Kontrollexemplars T5 bzw. unter der entsprechenden Rubrik des einzelstaatlichen Dokuments einen der in Anhang V aufgeführten Vermerke ein.
Die Anwendung dieses Buchstabens wird von der Erstattungsstelle einer geeigneten Stichprobenkontrolle unterzogen.
d) Wird festgestellt, dass die Bedingungen gemäß Buchstabe a nicht erfüllt sind, so gilt bei Anwendung des Artikels 47 die Anzahl der Tage, um die die Frist von 28 Tagen überschritten wurde, als Anzahl der Tage, um die die Frist gemäß Artikel 7 überschritten wurde.
(2) Für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr auf der Straße, dem Binnenwasserweg oder der Schiene gelten folgende Sonderbestimmungen:
a) Ist das Kontrollexemplar T5 bzw. das einzelstaatliche Dokument über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft von den zuständigen Stellen mit einem Sichtvermerk versehen worden, dürfen die betreffenden Erzeugnisse weder in vorübergehender Verwahrung noch unter einer zollrechtlichen Bestimmung auf das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückkehren oder dort verbleiben, ausgenommen für einen Zeitraum von höchstens 28 Tagen zur Durchfuhr, außer im Fall höherer Gewalt. Diese Frist gilt nicht, wenn die betreffenden Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft innerhalb der ursprünglichen Frist von 60 Tagen verlassen haben.
b) Die Anwendung der Bestimmungen gemäß Buchstabe a wird von der Erstattungsstelle einer geeigneten Stichprobenkontrolle unterzogen. Sie verlangt dabei die Beförderungspapiere bis in das Drittland, in dem die Entladung der Erzeugnisse vorgesehen ist.
Wird festgestellt, dass die Bedingungen gemäß Buchstabe a nicht erfüllt sind, so gilt bei Anwendung des Artikels 47 die Anzahl der Tage, um die die Frist von 28 Tagen überschritten wurde, als Anzahl der Tage, um die die Frist gemäß Artikel 7 überschritten wurde.
Bei Überschreitung der Frist von 60 Tagen gemäß Artikel 7 Absatz 1 und der Frist von 28 Tagen gemäß Buchstabe a entspricht die Kürzung der Erstattung bzw. die Einbehaltung der Sicherheit dem Betrag des Verlustes infolge der höchsten Überschreitung.
(3) Für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Luftweg gelten folgende Sonderbestimmungen:
a) Das Kontrollexemplar T5 bzw. das einzelstaatliche Dokument über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft darf von den zuständigen Stellen nur gegen Vorlage eines Beförderungspapiers mit Angabe einer Endbestimmung außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft mit einem Sichtvermerk versehen werden.
b) Wird nach Erfüllung der Förmlichkeiten gemäß Buchstabe a festgestellt, dass die Erzeugnisse außer im Fall höherer Gewalt länger als 28 Tage zur Umladung in einem oder mehreren Flughäfen im Zollgebiet der Gemeinschaft verblieben sind, so gilt bei Anwendung des Artikels 47 die Anzahl der Tage, um die die Frist von 28 Tagen überschritten wurde, als Anzahl der Tage, um die die Frist gemäß Artikel 7 überschritten wurde.
Bei Überschreitung der Frist von 60 Tagen gemäß Artikel 7 Absatz 1 und der Frist von 28 Tagen gemäß diesem Buchstaben b entspricht die Kürzung der Erstattung bzw. die Einbehaltung der Sicherheit dem Betrag des Verlustes infolge der höchsten Überschreitung.
c) Die Anwendung dieses Absatzes wird von der Erstattungsstelle einer geeigneten Stichprobenkontrolle unterzogen.
d) Die Frist von 28 Tagen gemäß Buchstabe b kommt nicht zur Anwendung, wenn die betreffenden Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft endgültig innerhalb der ursprünglichen Frist von 60 Tagen verlassen haben.
Artikel 11
(1) Wird das Erzeugnis in dem Ausfuhrmitgliedstaat zur Beförderung nach einem außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Bestimmungsbahnhof oder zur Lieferung an einen außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Empfänger zu einem der in den Artikeln 412 bis 442a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgesehenen vereinfachten gemeinschaftlichen Versandverfahren für mit der Eisenbahn oder in Großbehältern ausgeführte Erzeugnisse abgefertigt, so ist die Zahlung der Ausfuhrerstattung nicht von der Vorlage des Kontrollexemplars T5 abhängig.
(2) Im Fall der Anwendung des vorstehenden Absatzes sorgt die zuständige Zollstelle dafür, dass auf dem zum Zweck der Zahlung der Ausfuhrerstattung vorgelegten Papier folgender Vermerk angebracht wird: „Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft im Rahmen des vereinfachten gemeinschaftlichen Versandverfahrens mit der Eisenbahn oder in Großbehältern“.
(3) Die Zollstelle, bei der die Erzeugnisse zu einem der Verfahren des Absatzes 1 abgefertigt werden, darf einer Änderung des Frachtvertrags, die eine Beendigung der Beförderung innerhalb der Gemeinschaft zur Folge hat, nur zustimmen, wenn erwiesen ist,
— dass eine bereits gezahlte Erstattung zurückgezahlt worden ist oder
— dass die beteiligten Dienststellen alle Maßnahmen ergriffen haben, damit die Erstattung nicht gezahlt wird.
(3) Ist jedoch die Erstattung in Anwendung von Absatz 1 gezahlt worden und hat das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist verlassen, so benachrichtigt die zuständige Zollstelle die für die Zahlung der Erstattung zuständige Stelle hiervon und übermittelt ihr unverzüglich alle notwendigen Angaben. In diesem Fall gilt die Ausfuhrerstattung als zu Unrecht gezahlt.
(4) Wird ein Erzeugnis, das sich im Rahmen des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens nach den Artikeln 91 bis 97 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 oder des gemeinsamen Versandverfahrens nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren ( 18 ) im Verkehr befindet, in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ausfuhrmitgliedstaat zur Beförderung nach einem außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Bestimmungsbahnhof oder zur Lieferung an einen außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Empfänger zu einem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren abgefertigt, so füllt die Zollstelle, bei der das Erzeugnis zu vorgenanntem Verfahren abgefertigt wurde, das Feld „Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung“ auf der Rückseite des Originals des Kontrollexemplars T5 aus, indem sie unter der Rubrik „Bemerkungen“ einen der in Anhang VI aufgeführten Vermerke anbringt.
(4) Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die eine Beendigung der Beförderung innerhalb der Gemeinschaft zur Folge hat, gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Wird ein Erzeugnis, das sich im Rahmen des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens oder des gemeinsamen Versandverfahrens im Verkehr befindet, im Rahmen eines Frachtvertrags für die Beförderung im kombinierten Schienen- und Straßenverkehr von der Bahn im Ausfuhrmitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat übernommen, um mit der Bahn an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft befördert zu werden, so füllt die Zollstelle, zu der der Bahnhof gehört oder in deren Nähe sich der Bahnhof befindet, in dem die Beförderung von der Bahn übernommen wurde, das Feld „Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung“ auf der Rückseite des Originals des Kontrollexemplars T5 aus, indem sie unter der Rubrik „Bemerkungen“ einen der in Anhang VII aufgeführten Vermerke anbringt.
(5) Im Fall einer Änderung des Frachtvertrags für die Beförderung im kombinierten Schienen- und Straßenverkehr mit der Folge, dass eine Beförderung, die außerhalb der Gemeinschaft enden müsste, innerhalb der Gemeinschaft endet, dürfen die Eisenbahnverwaltungen den geänderten Vertrag nur mit vorheriger Genehmigung der Abgangsstelle durchführen; in diesem Fall gilt Absatz 3 entsprechend.
Artikel 12
(1) Eine Ausfuhrerstattung wird nur für Erzeugnisse gewährt, die ohne Berücksichtigung des Zollstatus der Verpackungen Ursprungswaren der Gemeinschaft sind und sich dort im freien Verkehr befinden.
(1) Für Zuckererzeugnisse gemäß Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können jedoch Erstattungen gewährt werden, wenn sie sich in der Gemeinschaft nur im freien Verkehr befinden.
(1) Für Erzeugnisse, die als Ersatzwaren im Sinne von Artikel 114 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 verwendet werden, wird keine Erstattung gewährt.
(2) Im Hinblick auf die Gewährung der Ausfuhrerstattung handelt es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, wenn sie vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung gemäß den Bestimmungen von Artikel 23 bzw. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in der Gemeinschaft unterzogen wurden.
(2) Unbeschadet von Absatz 4 erfüllen jedoch Erzeugnisse, die gewonnen wurden aus
a) Vormaterialien mit Gemeinschaftsursprung und
b) landwirtschaftlichen Vormaterialien, die unter die in Artikel 1 genannten Verordnungen fallen, aus Drittländern eingeführt wurden und keiner wesentlichen Be- oder Verarbeitung in der Gemeinschaft unterzogen worden sind, nicht die Voraussetzungen für die Erstattungsgewährung.
(3) Hängt die Gewährung der Erstattung vom Gemeinschaftsursprung des Erzeugnisses ab, so hat der Ausführer diesen Ursprung gemäß der Definition des Absatzes 2 und nach den geltenden Gemeinschaftsregeln zu erklären.
(4) Bei der Ausfuhr zusammengesetzter Erzeugnisse, für die eine Erstattung auf der Grundlage eines oder mehrerer ihrer Bestandteile festzusetzen ist, wird die Erstattung für diese gewährt, sofern der Bestandteil oder die Bestandteile, für welche die Erstattung beantragt wird, der Bedingung von Absatz 1 entspricht bzw. entsprechen.
(4) Die Erstattung wird auch gewährt, wenn der oder die Bestandteile, für welche sie beantragt wird, ursprünglich Gemeinschaftsursprung hatten und/oder sich ursprünglich im freien Verkehr gemäß Absatz 1 befunden haben und sich nur aufgrund ihrer Beimischung zu anderen Erzeugnissen nicht mehr im freien Verkehr befinden.
(5) Für die Anwendung von Absatz 4 werden als auf der Grundlage eines Bestandteils festgesetzte Erstattungen die Erstattungen angesehen, die für folgende Erzeugnisse gelten:
a) die Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Eier, Reis, Zucker, Milch und Milcherzeugnisse, die in Form von in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 genannten Waren ausgeführt werden,
b) Weiß- und Rohzucker des KN-Codes 1701, Isoglucose der KN-Codes 1702 30 10, 1702 40 10, 1702 60 10 und 1702 90 30 sowie Zuckerrüben- und Zuckerrohrsirup der KN-Codes 1702 60 95 und 1702 90 95, die in den in Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnissen verwendet werden,
c) Erzeugnisse der Sektoren Milch und Milcherzeugnisse und Zucker, die in Form von Erzeugnissen der KN-Codes 0402 10 91 bis 99, 0402 29, 0402 99, 0403 10 31 bis 39, 0403 90 31 bis 39, 0403 90 61 bis 69, 0404 10 26 bis 38, 0404 10 72 bis 84 und 0404 90 81 bis 89 sowie in Form von Erzeugnissen des KN-Codes 0406 30 ausgeführt werden, bei denen es sich jedoch nicht um aus den Mitgliedstaaten stammenden Erzeugnisse oder Erzeugnisse aus Drittländern handelt, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.
Artikel 13
(1) Der Erstattungssatz für Mischungen der Kapitel 2, 10 oder 11 der Kombinierten Nomenklatur ist folgender:
a) für Mischungen, bei denen ein Bestandteil mindestens 90 Gewichtshundertteile ausmacht, der Satz für diesen Bestandteil;
b) für andere Mischungen der Satz des Bestandteils, für den der geringste Satz gilt. Falls einer oder mehrere Bestandteile dieser Mischungen nicht für eine Ausfuhrerstattung in Frage kommen, wird für diese Mischungen keine Ausfuhrerstattung gewährt.
(2) Bei der Berechnung der Erstattungen für Warenzusammenstellungen und aus der Bearbeitung hervorgegangene Erzeugnisse wird jeder Bestandteil getrennt berücksichtigt.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Mischungen, Warenzusammenstellungen und aus der Bearbeitung hervorgegangene Erzeugnisse, für die besondere Berechnungsregeln gelten.
Artikel 14
Die Vorschriften über die Vorausfestsetzung des Erstattungssatzes sowie über die vorzunehmenden Berichtigungen des Erstattungssatzes gelten nur für Erzeugnisse, für die ein Erstattungssatz von null oder höher festgesetzt worden ist.
Abschnitt 2
Differenzierte Erstattung
Artikel 15
Bei je nach Bestimmung differenzierten Erstattungssätzen ist die Zahlung der Erstattung von den zusätzlichen Bedingungen abhängig, die in den Artikeln 16 und 17 festgelegt sind.
Artikel 16
(1) Die Erzeugnisse müssen innerhalb von 12 Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung
a) in unverändertem Zustand in das Drittland oder in eines der Drittländer eingeführt worden sein, für das die Erstattung vorgesehen ist, oder
b) in unverändertem Zustand in einer entfernten Erstattungszone entladen worden sein, für die die Erstattung gemäß den Bedingungen von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 24 Absatz 2 vorgesehen ist.
(1) Gemäß den Bedingungen von Artikel 46 kann jedoch eine Fristverlängerung gewährt werden.
(2) Als in unverändertem Zustand eingeführt gelten die Erzeugnisse, bei denen auf keine Weise ersichtlich ist, dass eine Verarbeitung stattgefunden hat.
(2) Jedoch dürfen die folgenden Behandlungen zur Erhaltung der Erzeugnisse vor ihrer Einfuhr durchgeführt werden und beeinträchtigen nicht die Einhaltung von Absatz 1:
a) Bestandsaufnahme,
b) Anbringen von Warenzeichen, Stempeln, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen oder auf ihrer Verpackung, sofern dadurch nicht der Eindruck entsteht, dass die Erzeugnisse einen anderen als den tatsächlichen Ursprung haben,
c) Änderung der Warenzeichen und Nummern von Packstücken oder Umetikettierung, sofern dadurch nicht der Eindruck entsteht, dass die Erzeugnisse einen anderen als den tatsächlichen Ursprung haben,
d) Verpacken, Auspacken, Umpacken, Ausbessern von Verpackungen, sofern dadurch nicht der Eindruck entsteht, dass die Erzeugnisse einen anderen als den tatsächlichen Ursprung haben,
e) Lüften,
f) Kühlen und
g) Einfrieren.
(2) Außerdem gilt ein Erzeugnis als in unverändertem Zustand eingeführt, wenn es vor seiner Einfuhr be- oder verarbeitet worden ist, sofern die Be- oder Verarbeitung in dem Drittland erfolgt ist, in das alle aus dieser Verarbeitung hervorgegangenen Erzeugnisse eingeführt worden sind.
(3) Das Erzeugnis gilt als eingeführt, wenn die Einfuhrzollförmlichkeiten und insbesondere die Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Erhebung der Einfuhrzölle in dem betreffenden Drittland erfüllt worden sind.
(4) Der differenzierte Teil der Erstattung wird nach Maßgabe der Masse der Erzeugnisse gezahlt, für die die Zollförmlichkeiten für die Einfuhr in dem betreffenden Drittland erfüllt worden sind; naturbedingte und von den zuständigen Behörden anerkannte Abweichungen der Masse, die während des Transports oder aufgrund der Entnahme von Proben gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 eingetreten sind, bleiben jedoch unberücksichtigt.
Artikel 17
(1) Der Nachweis der Einfuhrzollförmlichkeiten erfolgt nach Wahl des Ausführers durch Vorlage eines der folgenden Dokumente:
a) das jeweilige Zolldokument oder eine Durchschrift oder Fotokopie dieses Dokuments oder ein Ausdruck der entsprechenden von der zuständigen Zollbehörde elektronisch erfassten Informationen; die Durchschrift oder Fotokopie oder der Ausdruck muss von einer der folgenden Stellen beglaubigt sein:
i) der Stelle, die das Original abgezeichnet oder die entsprechenden Informationen elektronisch erfasst hat,
ii) einer Behörde des betreffenden Drittlands,
iii) einer in dem betreffenden Drittland befindlichen Dienststelle eines Mitgliedstaats,
iv) einer für die Zahlung der Erstattung zuständigen Stelle;
b) die Bescheinigung über die Entladung und Einfuhr, die von einer gemäß den Vorschriften in Anhang VIII Kapitel III zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft unter Verwendung des Musters in Anhang IX ausgestellt wurde; Ausstellungsdatum und Nummer des Zollpapiers für die Einfuhr sind auf der Bescheinigung zu vermerken.
(1) Eine Zahlstelle kann auf Antrag des Ausführers auf die Bescheinigung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a verzichten, wenn sie sich mittels Zugang zu elektronisch erfassten Informationen, die von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands oder für sie gespeichert werden, vergewissern kann, dass die Einfuhrzollförmlichkeiten erfüllt worden sind.
(2) Falls der Ausführer trotz geeigneter Schritte das gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b gewählte Dokument nicht erhalten kann oder falls Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Dokuments oder seiner Richtigkeit in jeder Hinsicht bestehen, kann der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten über die Einfuhr auch als erbracht gelten, wenn eines oder mehrere der nachstehenden Dokumente vorliegen:
a) die Kopie oder Abschrift einer Entladungsbescheinigung, die von dem Drittland, für das die Erstattung vorgesehen ist, ausgestellt oder abgezeichnet wurde;
b) die Entladungsbescheinigung, die von einer im Bestimmungsland ansässigen oder dafür zuständigen amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats gemäß den Anforderungen und entsprechend dem Muster in Anhang X ausgestellt wurde und aus der ferner hervorgeht, dass das Erzeugnis den Entladeort verlassen hat oder zumindest ihres Wissens nicht Gegenstand einer späteren Verladung im Hinblick auf eine Wiederausfuhr war;
c) die Entladungsbescheinigung, die von einer zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft gemäß den Vorschriften in Anhang VIII Kapitel III unter Verwendung des Musters in Anhang XI ausgestellt wurde und aus der ferner hervorgeht, dass das Erzeugnis den Entladeort verlassen hat oder zumindest ihres Wissens nicht Gegenstand einer späteren Verladung im Hinblick auf eine Wiederausfuhr war;
d) eine von einem in der Gemeinschaft ansässigen zugelassenen Makler ausgestellte Bankunterlage, aus der hervorgeht, dass die der betreffenden Ausfuhr entsprechende Zahlung im Fall eines der in Anhang XII genannten Drittländer dem bei dem zugelassenen Makler geführten Konto des Ausführers gutgeschrieben worden ist;
e) die Bestätigung der Übernahme durch eine amtliche Stelle des betreffenden Drittlands im Fall eines Ankaufs durch dieses Land oder eine seiner amtlichen Stellen oder im Fall einer Nahrungsmittelhilfemaßnahme;
f) im Fall einer Nahrungsmittelhilfemaßnahme die Bestätigung der Übernahme, ausgestellt von einer internationalen Organisation oder einer vom Ausfuhrmitgliedstaat anerkannten humanitären Organisation;
g) die Bestätigung der Übernahme durch eine Stelle des Drittlands, von der Ausschreibungen für die Anwendung von Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 376/2008 akzeptiert werden können, im Fall eines Ankaufs durch diese Stelle.
(3) Der Ausführer hat in allen Fällen eine Durchschrift oder Fotokopie des Beförderungspapiers vorzulegen, das sich auf die Beförderung der Erzeugnisse bezieht, für die die Ausfuhranmeldung abgegeben wurde.
(3) Auf Antrag des Ausführers kann ein Mitgliedstaat bei Containertransporten im Seeverkehr Informationen akzeptieren, die den in den Beförderungspapieren enthaltenen Informationen gleichwertig sind, wenn sie aus einem Informationssystem stammen, das von einer dritten Partei verwaltet wird, die für den Transport der Container an den Bestimmungsort verantwortlich ist, vorausgesetzt, die dritte Partei ist auf diese Tätigkeit spezialisiert und der Mitgliedstaat hat die Sicherheit des Informationssystems als den Kriterien entsprechend anerkannt, die in der für den betreffenden Zeitraum gültigen Fassung einer der internationalen Standards gemäß Anhang I Nummer 3 B der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission ( 19 ) festgelegt sind.
(4) Gemäß dem in Artikel 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren kann die Kommission für bestimmte noch festzulegende Sonderfälle vorsehen, dass der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannte Nachweis der Einfuhr durch ein besonderes Dokument oder auf jede andere Weise erbracht werden kann.
Artikel 18
(1) Eine internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, die Bescheinigungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c ausstellen will, muss von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zugelassen werden, in dem sie ihren eingetragenen Sitz hat.
(2) Die internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft wird auf ihren Antrag für einen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren zugelassen, wenn sie die in Anhang VIII Kapitel I festgelegten Bedingungen erfüllt. Die Zulassung gilt in allen Mitgliedstaaten.
(3) In der Zulassung ist festzulegen, ob die Ermächtigung zur Ausstellung der Bescheinigungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c weltweit gilt oder auf eine bestimmte Zahl von Drittländern begrenzt ist.
Artikel 19
(1) Die internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft handelt nach den Vorschriften in Anhang VIII Kapitel II Nummer 1.
(1) Bei Verstoß gegen eine oder mehrere der in diesen Vorschriften festgelegten Bedingungen setzt der Mitgliedstaat, der die internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft zugelassen hat, die Zulassung für einen zur Behebung der Mängel erforderlichen Zeitraum aus.
(2) Der Mitgliedstaat, der die internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft zugelassen hat, kontrolliert ihre Tätigkeit gemäß den Vorschriften in Anhang VIII Kapitel II Nummer 2.
Artikel 20
Die Mitgliedstaaten, die internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaften zugelassen haben, sehen für den Fall, dass eine zugelassene Gesellschaft unrichtige Bescheinigungen ausstellt, ein System wirksamer Sanktionen vor.
Artikel 21
(1) Der Mitgliedstaat, der die internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft zugelassen hat, entzieht die Zulassung unverzüglich,
— wenn die Gesellschaft die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Anhang VIII Kapitel I nicht mehr erfüllt oder
— wenn die Gesellschaft wiederholt und systematisch unrichtige Bescheinigungen ausgestellt hat. In diesem Fall wird die Sanktion gemäß Artikel 20 nicht angewendet.
(2) Die Zulassung wird je nach Art der festgestellten Mängel vollständig oder nur in Bezug auf bestimmte Teile oder Tätigkeiten der internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft entzogen.
(3) Entzieht ein Mitgliedstaat einer internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, die einer Unternehmensgruppe angehört, die Zulassung, so setzen die Mitgliedstaaten, in denen derselben Gruppe angehörende zugelassene internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaften tätig sind, die Zulassungen dieser Gesellschaften für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten aus, damit geprüft werden kann, ob bei diesen Gesellschaften die gleichen Mängel vorliegen wie bei der Gesellschaft, der die Zulassung entzogen wurde.
(3) Für die Anwendung von Unterabsatz 1 umfasst eine Unternehmensgruppe alle Unternehmen, deren Kapitalmehrheit direkt oder indirekt im Besitz einer einzigen Muttergesellschaft ist, sowie die Muttergesellschaft selbst.
Artikel 22
(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Zulassung von internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften.
(2) Mitgliedstaaten, die eine Zulassung entziehen oder aussetzen, unterrichten die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über die Mängel, die zu dem Entzug oder zu der Aussetzung der Zulassung geführt haben.
(2) Die Mitteilung an die Mitgliedstaaten ist an die in Anhang XIII aufgeführten zentralen Dienststellen zu richten.
(3) Die Kommission veröffentlicht zur Information regelmäßig eine aktualisierte Liste der von den Mitgliedstaaten zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften.
Artikel 23
(1) Bescheinigungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c, die nach dem Entzug oder nach der Aussetzung der Zulassung ausgestellt wurden, sind ungültig.
(2) Die Mitgliedstaaten verweigern die Annahme von Bescheinigungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c, wenn sie in diesen Bescheinigungen Unregelmäßigkeiten oder Mängel feststellen. Wurden diese Bescheinigungen durch eine internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft ausgestellt, die von einem anderen Mitgliedstaat zugelassen wurde, so teilt der Mitgliedstaat, der die Unregelmäßigkeiten feststellt, dies dem Mitgliedstaat mit, der die Zulassung erteilt hat.
Artikel 24
(1) Die Mitgliedstaaten können den Ausführer von der Vorlage der in Artikel 17 geforderten Nachweise mit Ausnahme des Beförderungspapiers oder seiner elektronischen Entsprechung gemäß Artikel 17 Absatz 3 freistellen, wenn die betreffende Ausfuhranmeldung einen Anspruch auf eine Erstattung begründet,
a) deren differenzierter Teil die nachstehend genannten Beträge nicht übersteigt:
i) 2 400 EUR, sofern das Bestimmungsdrittland oder -gebiet in Anhang XIV aufgeführt ist;
ii) 12 000 EUR, sofern das Bestimmungsdrittland oder -gebiet nicht in Anhang XIV aufgeführt ist; oder
b) wenn sich der Bestimmungshafen in der entfernten Erstattungszone für das betreffende Erzeugnis befindet.
(2) Die Freistellung gemäß Absatz 1 Buchstabe b gilt nur, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Erzeugnisse werden in Containern transportiert, und die Beförderung zum Entladehafen erfolgt auf dem Seeweg;
b) in den Beförderungspapieren ist als Bestimmung das in der Ausfuhranmeldung angegebene Land oder, wenn es sich bei diesem Land um ein Hinterland handelt, ein Hafen genannt, der normalerweise für die Entladung von für dieses Land bestimmten Erzeugnissen angefahren wird;
c) der Nachweis der Entladung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c.
(2) Auf Antrag des Ausführers kann ein Mitgliedstaat bei Containertransporten im Seeverkehr akzeptieren, dass der Nachweis der Entladung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c durch Informationen erbracht wird, die den in der Entladungsbescheinigung enthaltenen Informationen gleichwertig sind, wenn sie aus einem Informationssystem stammen, das von einer dritten Partei verwaltet wird, die für den Transport der Container an den Bestimmungsort und ihre dortige Entladung verantwortlich ist, vorausgesetzt, die dritte Partei ist auf diese Tätigkeit spezialisiert und der Mitgliedstaat hat die Sicherheit des Informationssystems als den Kriterien entsprechend anerkannt, die in der für den betreffenden Zeitraum gültigen Fassung einer der internationalen Standards gemäß Anhang I Nummer 3 B der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 festgelegt sind.
(2) Der Nachweis der Entladung kann gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c oder gemäß Unterabsatz 2 erbracht werden, ohne dass der Ausführer nachweisen muss, dass er geeignete Schritte zur Erlangung des in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Dokuments unternommen hat.
(3) Die Freistellungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a werden — außer bei Anwendung von Absatz 4 — automatisch gewährt.
(3) Die Freistellung gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird auf Antrag des Ausführers in Form einer schriftlichen, vor der Ausfuhr erteilten Genehmigung für einen Zeitraum von drei Jahren gewährt. Ausführer, die diese Genehmigungen verwenden, geben die Nummer der Genehmigung im Erstattungsantrag an.
(4) Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass Erzeugnisse, für die der Ausführer eine Freistellung gemäß dem vorliegenden Artikel beantragt hat, in ein anderes als das in der Ausfuhranmeldung genannte Land oder in ein Land außerhalb der entfernten Erstattungszone, für die die Erstattung festgesetzt ist, ausgeführt worden sind oder dass der Ausführer ein Ausfuhrgeschäft künstlich aufgeteilt hat, um die Freistellung zu erhalten, so entzieht er dem betreffenden Ausführer unverzüglich die Freistellung gemäß diesem Artikel.
(4) Der betreffende Ausführer wird für zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Entziehung von weiteren Freistellungen ausgeschlossen.
(4) Bei Entziehung der Freistellung verfällt der Anspruch auf Ausfuhrerstattung für die betreffenden Erzeugnisse, und die Erstattung ist zurückzuzahlen, es sei denn, der Ausführer erbringt für diese Erzeugnisse den nach Artikel 17 vorgeschriebenen Nachweis.
(4) Außerdem besteht kein Ausfuhrerstattungsanspruch mehr für Erzeugnisse, für die die Ausfuhranmeldung nach dem Geschäft, das zur Entziehung der Freistellung geführt hat, eingereicht wurde, und die betreffenden Erstattungen sind zurückzuzahlen, es sei denn, der Ausführer erbringt für diese Erzeugnisse den nach Artikel 17 vorgeschriebenen Nachweis.
Artikel 25
(1) Abweichend von Artikel 15 und unbeschadet des Artikels 27 wird ein Teil der Erstattung auf Antrag des Ausführers gezahlt, sobald nachgewiesen ist, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat.
(2) Der Teil der Erstattung gemäß Absatz 1 wird berechnet unter Zugrundelegung des niedrigsten Erstattungssatzes, verringert um 20 % der Differenz zwischen dem im Voraus festgesetzten Satz und dem niedrigsten Satz. Die Festsetzung keines Erstattungssatzes gilt als niedrigster Erstattungssatz.
(2) Beläuft sich der zu zahlende Betrag auf höchstens 2 000 EUR, so kann der Mitgliedstaat die Zahlung dieses Betrags bis zur Zahlung des gesamten Erstattungsbetrags zurückstellen, es sei denn, der Ausführer erklärt, dass er keinen zusätzlichen Betrag für diese Ausfuhr beantragen wird.
(3) Wurde die Bestimmung in Feld 7 der erteilten Lizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung nicht eingehalten und
a) ist der Erstattungssatz für die tatsächliche Bestimmung gleich dem oder höher als der Erstattungssatz für die in Feld 7 angegebene Bestimmung, so ist der Erstattungssatz für die in Feld 7 angegebene Bestimmung anwendbar;
b) ist der Erstattungssatz für die tatsächliche Bestimmung niedriger als der Erstattungssatz für die in Feld 7 angegebene Bestimmung, so ist die Erstattung zu zahlen,
— die sich aus der Anwendung des Satzes für die tatsächliche Bestimmung ergibt,
— außer im Fall höherer Gewalt, verringert um 20 % der Differenz zwischen der Erstattung für die in Feld 7 angegebene Bestimmung und der Erstattung für die tatsächliche Bestimmung.
(3) Für die Anwendung dieses Artikels sind die Erstattungssätze zu berücksichtigen, die am Tag der Einreichung des Lizenzantrags anwendbar sind. Diese Sätze werden gegebenenfalls nach Maßgabe des Zeitpunkts der Annahme der Ausfuhranmeldung oder der Zahlungserklärung berichtigt.
(3) Gelten die Bestimmungen der Unterabsätze 1 und 2 und des Artikels 48 für dieselbe Ausfuhr, so wird der sich aus Unterabsatz 1 ergebende Betrag um die Sanktion gemäß Artikel 48 verringert.
(4) Ist ein Erstattungssatz im Rahmen einer Ausschreibung festgesetzt worden und enthält diese Ausschreibung eine Verpflichtung zur Ausfuhr in ein bestimmtes Land, so wird die Nichtfestsetzung einer periodischen Erstattung oder die etwaige Festsetzung einer periodischen Erstattung für diese vorgeschriebene Bestimmung zum Zeitpunkt der Einreichung des Lizenzantrags und zum Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung für die Ermittlung des niedrigsten Erstattungssatzes nicht berücksichtigt.
Artikel 26
(1) Die Absätze 2 bis 5 finden Anwendung auf die Ausfuhr von Erzeugnissen gegen Vorlage einer Ausfuhrlizenz oder einer Vorausfestsetzungsbescheinigung mit der Verpflichtung zur Ausfuhr in ein bestimmtes Land.
(2) Hat das Erzeugnis das Bestimmungsland nicht erreicht, so wird nur der sich aus der Anwendung von Artikel 25 Absatz 2 ergebende Teil der Erstattung gezahlt.
(3) Wird das Erzeugnis infolge höherer Gewalt einer anderen Bestimmung als derjenigen zugeführt, für die die Lizenz erteilt wurde, so wird auf Antrag des Ausführers eine Erstattung gezahlt, wenn dieser den Nachweis über das Vorliegen höherer Gewalt und die tatsächliche Bestimmung erbringt; der Nachweis über die tatsächliche Bestimmung wird entsprechend den Artikeln 16 und 17 erbracht.
(4) Bei Anwendung von Absatz 3 entspricht die anwendbare Erstattung der Erstattung für die tatsächliche Bestimmung, sie darf jedoch nicht höher sein als die Erstattung, die für die in Feld 7 der Vorausfestsetzungsbescheinigung aufgeführte Bestimmung anwendbar ist.
(4) Die Erstattungssätze werden gegebenenfalls nach Maßgabe des Zeitpunkts der Annahme der Ausfuhranmeldung oder der Zahlungserklärung berichtigt.
(5) Wird ein Erzeugnis aufgrund einer gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 erteilten Lizenz ausgeführt und ist die Erstattung je nach Bestimmung unterschiedlich, so hat der Ausführer, um in den Genuss der im Voraus festgesetzten Erstattung zu kommen, außer dem in Artikel 17 der vorliegenden Verordnung genannten Nachweis noch den Nachweis zu erbringen, dass das Erzeugnis im Rahmen der auf der Lizenz bezeichneten Ausschreibung im einführenden Drittland an die in der Ausschreibung vorgesehene Stelle geliefert worden ist.
Abschnitt 3
Besondere Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft
Artikel 27
(1) Wenn
a) ernste Zweifel am Erreichen der tatsächlichen Bestimmung des Erzeugnisses bestehen oder
b) bei dem Erzeugnis aufgrund eines Unterschieds zwischen dem für das ausgeführte Erzeugnis anzuwendenden Erstattungsbetrag und dem für ein gleichartiges Erzeugnis zum Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung geltenden Betrag der nicht präferentiellen Einfuhrabgabe die Möglichkeit besteht, dass es wieder in die Gemeinschaft eingeführt wird, oder
c) der konkrete Verdacht besteht, dass das Erzeugnis in unverändertem Zustand oder nach seiner Verarbeitung in einem Drittland wieder in die Gemeinschaft eingeführt wird und dabei eine Befreiung von der oder eine Verringerung der Abgabe gewährt wird,
(1) wird die einheitliche Erstattung oder der in Artikel 25 Absatz 2 genannte Teil der Erstattung nur gezahlt, wenn das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft gemäß Artikel 7 verlassen hat, und
i) im Fall einer nicht differenzierten Erstattung innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung in ein Drittland eingeführt oder innerhalb dieser Zeit einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung im Sinne von Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 unterzogen worden ist oder
ii) im Fall einer je Bestimmung differenzierten Erstattung innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung in unverändertem Zustand in ein bestimmtes Drittland eingeführt worden ist.
(1) In Bezug auf die Einfuhr in ein Drittland finden die Bestimmungen der Artikel 16 und 17 Anwendung.
(1) Außerdem können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für alle Erstattungen zusätzliche Beweise verlangen, mit denen ihnen gegenüber nachgewiesen werden kann, dass das Erzeugnis tatsächlich in dem einführenden Drittland vermarktet oder einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung im Sinne von Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 unterzogen worden ist.
(1) Gemäß den Bedingungen von Artikel 46 der vorliegenden Verordnung können zusätzliche Fristen eingeräumt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten wenden Absatz 1 aus eigener Initiative oder auf Aufforderung der Kommission an.
(2) Die Bestimmungen betreffend die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fälle kommen nicht zur Anwendung, wenn die konkreten Umstände des betreffenden Geschäfts — unter Berücksichtigung insbesondere der Transportkosten — eine Wiedereinfuhr unwahrscheinlich erscheinen lassen. Außerdem können die Mitgliedstaaten von der Anwendung der Bestimmungen betreffend die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fälle absehen, wenn sich der Betrag der Erstattung für die betreffende Ausfuhranmeldung auf höchstens 500 EUR beläuft.
(3) Geht im Fall der Anwendung von Absatz 1 das Erzeugnis nach Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft im Laufe der Beförderung durch höhere Gewalt unter, so wird
a) bei nicht differenzierter Erstattung der Gesamtbetrag der Erstattung gezahlt,
b) bei differenzierter Erstattung der Teil der Erstattung gemäß Artikel 25 gezahlt.
(4) Die Bestimmungen von Absatz 1 werden vor der Zahlung der Erstattung angewendet.
(4) Die Erstattung gilt jedoch als zu Unrecht gewährt und ist zurückzuzahlen, wenn die zuständigen Behörden, gegebenenfalls auch nach erfolgter Zahlung, feststellen, dass
a) das Erzeugnis zerstört oder beschädigt wurde, bevor es in einem Drittland vermarktet wurde oder bevor es in einem Drittland einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung im Sinne von Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 unterzogen wurde, es sei denn, der Ausführer kann gegenüber den zuständigen Behörden nachweisen, dass die Ausfuhr unter solchen wirtschaftlichen Bedingungen erfolgt ist, dass das Erzeugnis unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 2 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung nach vernünftigem Ermessen in einem Drittland hätte vermarktet werden können;
b) sich das Erzeugnis 12 Monate nach dem Tag der Ausfuhr aus der Gemeinschaft in einem Drittland in einem Nichterhebungsverfahren befindet, ohne in einem Drittland einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung im Sinne von Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 unterzogen worden zu sein, und wenn die Ausfuhr nicht im Rahmen eines normalen Handelsgeschäfts erfolgt ist;
c) das ausgeführte Erzeugnis wieder in die Gemeinschaft eingeführt wird, ohne einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung im Sinne von Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 unterzogen worden zu sein, die nicht präferentielle Einfuhrabgabe niedriger ist als die gewährte Erstattung und die Ausfuhr nicht im Rahmen eines normalen Handelsgeschäfts erfolgt ist;
d) die ausgeführten, in Anhang XV genannten Erzeugnisse wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden,
— nachdem sie einer Be- oder Verarbeitung in einem Drittland unterzogen wurden, die nicht den in Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vorgesehenen Verarbeitungsgrad erreicht, und
— eine gegenüber der nicht präferentiellen Abgabe verringerte oder auf null festgesetzte Einfuhrabgabe angewandt wird.
(4) Stellen die Mitgliedstaaten fest, dass bei anderen als den in Anhang XV genannten Erzeugnissen Verkehrsverlagerungen drohen, so setzen sie die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis.
(4) Die Bestimmungen der Buchstaben c und d gelten nicht im Fall der Anwendung von Titel VI Kapitel 2 „Rückwaren“ der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und für Erzeugnisse, die frühestens zwei Jahre nach dem Tag ihrer Ausfuhr wiedereingeführt werden.
(4) Die Bestimmungen von Artikel 48 sind auf die in den Buchstaben b bis d genannten Fälle nicht anwendbar.
Abschnitt 4
Nichtgewährung der Erstattung
Artikel 28
(1) Eine Ausfuhrerstattung wird nicht gewährt, wenn die Erzeugnisse am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind.
(1) Die Erzeugnisse entsprechen der Anforderung von Unterabsatz 1, wenn sie im Gebiet der Gemeinschaft unter normalen Bedingungen und der im Erstattungsantrag aufgeführten Bezeichnung vermarktet werden und, falls diese Erzeugnisse zur menschlichen Ernährung bestimmt sind, ihre Verwendung zu diesem Zweck aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihres Zustands nicht ausgeschlossen oder wesentlich eingeschränkt ist.
(1) Die Übereinstimmung der Erzeugnisse mit den Anforderungen von Unterabsatz 1 muss gemäß den in der Gemeinschaft geltenden Normen und Gepflogenheiten geprüft werden.
(1) Die Erstattung wird jedoch auch gewährt, wenn die ausgeführten Erzeugnisse im Bestimmungsland besonderen obligatorischen Bedingungen, insbesondere Gesundheits- oder Hygienebedingungen, unterliegen, die von den in der Gemeinschaft geltenden Normen und Gepflogenheiten abweichen. In diesem Fall muss der Ausführer auf Verlangen der zuständigen Behörde nachweisen, dass die Erzeugnisse diesen in dem betreffenden Bestimmungsland obligatorischen Bedingungen entsprechen.
(1) Zusätzlich können für bestimmte Erzeugnisse Sonderbestimmungen erlassen werden.
(2) War ein Erzeugnis beim Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft von gesunder und handelsüblicher Qualität, so wird außer im Fall der Anwendung von Artikel 27 der gemäß Artikel 25 Absatz 2 berechnete Teil der Erstattung gewährt. Dieser Betrag wird jedoch nicht gezahlt, wenn es Beweise gibt,
— dass das Erzeugnis nicht mehr von gesunder und handelsüblicher Qualität ist, weil es einen latent vorhandenen und später sichtbar werdenden Mangel aufweist;
— dass das Erzeugnis nicht an den Endverbraucher verkauft werden konnte, weil sein Verfallsdatum zu nahe am Datum der Ausfuhr lag.
(2) Gibt es Beweise, dass das Erzeugnis vor Erfüllung der Zollförmlichkeiten zur Einfuhr in einem Drittland nicht mehr von gesunder und handelsüblicher Qualität ist, so wird der differenzierte Teil der Erstattung nicht gezahlt.
(3) Eine Ausfuhrerstattung wird nicht gewährt, wenn die Erzeugnisse die nach dem Gemeinschaftsrecht zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte überschreiten. Die Höchstwerte, die auf die infolge des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl kontaminierten Erzeugnisse unabhängig von ihrem Ursprung anzuwenden sind, sind die mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 733/2008 des Rates ( 20 ) festgesetzten Werte.
Artikel 29
(1) Eine Ausfuhrerstattung wird nicht gewährt für Ausfuhren, für die eine Ausfuhrabschöpfung oder eine Ausfuhrabgabe im Voraus oder im Rahmen einer Ausschreibung festgesetzt wurde.
(2) Wird für ein zusammengesetztes Erzeugnis eine Ausfuhrabschöpfung oder eine Ausfuhrabgabe für einen oder mehrere seiner Bestandteile im Voraus festgesetzt, so wird für diesen Bestandteil oder diese Bestandteile keine Ausfuhrerstattung gewährt.
Artikel 30
Eine Ausfuhrerstattung wird nicht gewährt für Erzeugnisse, die an Bord von Schiffen verkauft oder abgegeben werden und von denen anzunehmen ist, dass sie anschließend unter Inanspruchnahme der sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates ( 21 ) ergebenden Abgabenbefreiung in die Gemeinschaft wiedereingeführt werden.
KAPITEL 2
Vorauszahlung der Erstattung
Artikel 31
(1) Auf Antrag des Ausführers zahlen die Mitgliedstaaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung den Erstattungsbetrag ganz oder teilweise im Voraus, sofern eine Sicherheit in Höhe des Betrags dieser Vorauszahlung zuzüglich 10 % geleistet wird.
(1) Die Mitgliedstaaten können bestimmen, unter welchen Bedingungen die teilweise Zahlung der Erstattung als Vorauszahlung beantragt werden kann.
(2) Der Betrag der Vorauszahlung wird unter Berücksichtigung des für die angegebene Bestimmung geltenden Erstattungssatzes errechnet; er wird gegebenenfalls um die sonstigen in der gemeinschaftlichen Regelung vorgesehenen Beträge berichtigt.
(3) Die Mitgliedstaaten können auf die Anwendung von Absatz 1 verzichten, wenn der zu zahlende Betrag 2 000 EUR nicht übersteigt.
Artikel 32
(1) Liegt die Vorauszahlung über dem für die betreffende Ausfuhr oder für eine entsprechende Ausfuhr geschuldeten Betrag, so leitet die zuständige Behörde unverzüglich das Verfahren des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 ein, damit der Ausführer den Unterschied zwischen diesen beiden Beträgen zuzüglich 10 % zahlt.
(1) Jedoch wird der Zuschlag von 10 % nicht erhoben, wenn infolge höherer Gewalt
— die in dieser Verordnung vorgesehenen Nachweise für die Inanspruchnahme der Erstattung nicht erbracht werden können oder
— das Erzeugnis eine andere Bestimmung erreicht, als diejenige, für die die Vorauszahlung berechnet worden ist.
(2) Erreicht das Erzeugnis infolge einer Unregelmäßigkeit, die ein Dritter zum Nachteil des Ausführers begeht, nicht die Bestimmung, für die die Vorauszahlung berechnet wurde, und teilt der Ausführer dies den zuständigen Stellen von sich aus unverzüglich schriftlich mit und zahlt die im Voraus gezahlte Erstattung zurück, so ist der in Absatz 1 vorgesehene Zuschlag auf die Zinsen begrenzt, die für den Zeitraum zwischen dem Erhalt der im Voraus gezahlten Erstattung und ihrer Rückzahlung geschuldet werden; diese Zinsen werden gemäß Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 4 berechnet.
(2) Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn die zuständigen Behörden dem Ausführer bereits mitgeteilt haben, dass sie beabsichtigen, eine Kontrolle durchzuführen, oder wenn der Ausführer anderweitig von dieser Absicht Kenntnis erlangt hat.
(3) Als entsprechende Ausfuhr gilt die Ausfuhr, die auf eine im Rahmen der Rückwarenregelung durchgeführte Wiedereinfuhr äquivalenter Erzeugnisse desselben Codes der Kombinierten Nomenklatur folgt, wenn die in Artikel 44 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EWG) Nr. 376/2008 genannten Bedingungen erfüllt sind.
(3) Unterabsatz 1 gilt nur, wenn die Rückwarenregelung in dem Mitgliedstaat angewandt worden ist, in dem die Ausfuhranmeldung für die erste Ausfuhr angenommen wurde, oder im Ursprungsmitgliedstaat gemäß Artikel 15 der Richtlinie 97/78/EG des Rates ( 22 ).
TITEL III
ANDERE AUSFUHREN UND SONDERFÄLLE
KAPITEL 1
Lieferungen, die einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellt sind, und Bevorratungslieferungen
Artikel 33
(1) Der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft sind im Sinne dieser Verordnung gleichgestellt:
a) die Lieferung zur Bevorratung in der Gemeinschaft
— von Seeschiffen oder
— von Luftfahrzeugen, die im internationalen Liniendienst, einschließlich des innergemeinschaftlichen Liniendienstes, verkehren;
b) die Lieferung an internationale Organisationen mit Sitz in der Gemeinschaft;
c) die Lieferung an Streitkräfte, die auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stationiert sind, aber nicht dessen Flagge führen.
(2) Absatz 1 gilt nur, insoweit die aus Drittländern für diese Bestimmungen eingeführten Erzeugnisse derselben Art Abgabenfreiheit bei der Einfuhr in den betreffenden Mitgliedstaat genießen.
(3) Die Lieferungen von Erzeugnissen, die für in der Gemeinschaft befindliche Lager von auf humanitäre Hilfe spezialisierten internationalen Organisationen bestimmt sind und bei Nahrungsmittelhilfemaßnahmen in Drittländern verwendet werden, werden einer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft gleichgestellt.
(3) Die Genehmigung zur Anwendung von Unterabsatz 1 wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem die Erzeugnisse gelagert sind; sie legen den Zollstatus des Lagers fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die betreffenden Erzeugnisse ihre Bestimmung erreichen.
(4) Auf die Lieferungen im Sinn dieses Artikels finden die Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 7 keine Anwendung. Die Mitgliedstaaten können jedoch geeignete Vorkehrungen treffen, um die Kontrolle der Erzeugnisse zu ermöglichen.
Artikel 34
(1) Im Zusammenhang mit den in den Artikeln 33 und 41 genannten Lieferungen können die Mitgliedstaaten zur Gewährung der Erstattungen die Anwendung des nachstehenden Verfahrens abweichend von Artikel 5 genehmigen. Ein Ausführer, der über eine solche Genehmigung verfügt, darf für ein entsprechendes Erzeugnis nicht gleichzeitig das normale Verfahren anwenden.
(1) Die Genehmigung kann auf bestimmte Orte des Anbordbringens im Ausfuhrmitgliedstaat beschränkt werden. Sie kann auch das Anbordbringen in anderen Mitgliedstaaten umfassen. In diesem Fall finden die Bestimmungen von Artikel 8 Anwendung.
(2) Für die jeden Monat unter den Bedingungen dieses Artikels an Bord verbrachten Erzeugnisse wird zur Bestimmung des anwendbaren Erstattungssatzes der letzte Tag des Monats zugrunde gelegt.
(2) Der maßgebliche Tatbestand für den auf die Erstattung anzuwendenden Wechselkurs ist der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 genannte maßgebliche Tatbestand.
(3) Wird die Erstattung im Rahmen einer Ausschreibung festgesetzt, so muss die Lizenz am letzten Tag des Monats gültig sein.
(4) Der Ausführer hat ein Kontrollregister zu führen, das folgende Angaben enthält:
a) die zur Identifizierung der Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Absatz 4 erforderlichen Angaben,
b) Namen oder Registriernummern der Schiffe oder Luftfahrzeuge, an deren Bord die Erzeugnisse gebracht werden,
c) den Tag des Anbordbringens.
(4) Die nach Unterabsatz 1 verlangten Angaben müssen spätestens am ersten auf den Tag des Anbordbringens folgenden Arbeitstag in das Register eingetragen werden. Geschieht das Anbordbringen jedoch in einem anderen Mitgliedstaat, so müssen diese Angaben spätestens am ersten Arbeitstag, der auf den Tag folgt, an dem der Ausführer darüber unterrichtet sein muss, dass die Erzeugnisse an Bord gebracht worden sind, in das Register eingetragen werden.
(4) Der Ausführer hat außerdem alle Kontrollmaßnahmen zu ermöglichen, die die Mitgliedstaaten für erforderlich halten, und das Kontrollregister mindestens drei Jahre lang nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs aufzubewahren.
(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass das Register durch die für die einzelnen Lieferungen verwendeten Dokumente ersetzt werden kann, auf denen die Zollbehörden den Zeitpunkt des Anbordbringens bescheinigt haben.
(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend für Lieferungen nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben b und c.
Artikel 35
(1) Für die Anwendung von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a gelten Erzeugnisse, die zum Verzehr an Bord von Luftfahrzeugen oder Passagierschiffen einschließlich Fährschiffen bestimmt sind und vor dem Anbordbringen zubereitet wurden, als an Bord dieser Verkehrsmittel zubereitet.
(2) Absatz 1 gilt jedoch nur, wenn der Ausführer hinreichende Nachweise über Menge, Art und Eigenschaften der in den Zubereitungen enthaltenen Grunderzeugnisse, für welche die Erstattung beantragt wird, erbringt.
(3) Für die Zubereitungen nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels kann die Vorratslagerregelung des Artikels 37 in Anspruch genommen werden.
Artikel 36
(1) Die Zahlung der Ausfuhrerstattung ist von der Bedingung abhängig, dass das Erzeugnis, für das die Ausfuhranmeldung angenommen wurde, spätestens 60 Tage nach dieser Annahme eine der Bestimmungen nach Artikel 33 erreicht hat.
(2) Bei Anwendung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels finden die Bestimmungen von Artikel 7 Absätze 3 und 4 Anwendung.
(3) Wird ein Erzeugnis, für das die Ausfuhranmeldung angenommen wurde, vor Erreichen einer der in Artikel 33 vorgesehenen Bestimmungen durch andere Gebiete der Gemeinschaft durchgeführt als das des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Annahme erfolgt ist, so wird der Nachweis darüber, dass dieses Erzeugnis die vorgesehene Bestimmung erreicht hat, durch Vorlage des Kontrollexemplars T5 erbracht.
(3) Die Felder 33, 103, 104 und gegebenenfalls 105 des Kontrollexemplars werden ausgefüllt. Feld 104 wird mit den entsprechenden Eintragungen versehen.
(4) Das Formular 302, das den im Rahmen von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c an die Streitkräfte gelieferten Erzeugnissen beiliegt, wird dem in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Kontrollexemplar T5 gleichgestellt, sofern die Annahme der Erzeugnisse durch die zuständigen Militärbehörden in diesem Formular bescheinigt wird.
Artikel 37
(1) Die Mitgliedstaaten können dem Ausführer den Erstattungsbetrag unter den nachstehend vorgesehenen besonderen Bedingungen im Voraus zahlen, wenn nachgewiesen wird, dass die Erzeugnisse, ausgenommen im Fall höherer Gewalt, binnen 30 Tagen nach Annahme der Ausfuhranmeldung in unter zollamtlicher Überwachung stehende Räumlichkeiten verbracht worden sind zum Zwecke der Bevorratung in der Gemeinschaft
a) von Seeschiffen oder
b) von Luftfahrzeugen, die im internationalen Liniendienst, einschließlich des innergemeinschaftlichen Liniendienstes, verkehren, oder
c) von Bohr- oder Förderplattformen nach Artikel 41.
(1) Die unter zollamtlicher Überwachung stehenden Räumlichkeiten für die Bevorratung, nachstehend Vorratslager genannt, und der betreffende Lagerhalter müssen für das Verfahren nach diesem Artikel zugelassen sein.
(2) Der Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sich das Vorratslager befindet, lässt nur Lagerhalter und Vorratslager zu, die die erforderliche Gewähr bieten. Die Zulassung ist widerruflich.
(2) Die Zulassung wird nur Lagerhaltern erteilt, die sich schriftlich verpflichten,
a) die Erzeugnisse in unverändertem Zustand oder gefroren und/oder nach entsprechender Zubereitung zur Bevorratung in der Gemeinschaft an Bord
— von Seeschiffen oder
— von Luftfahrzeugen, die im internationalen Liniendienst, einschließlich des innergemeinschaftlichen Liniendienstes, verkehren, oder
— von Bohr- oder Förderplattformen nach Artikel 41 zu verbringen;
b) ein Register zu führen, anhand dessen die zuständigen Behörden Kontrollen durchführen können und das folgende Eintragungen enthält:
— den Tag des Eingangs in das Vorratslager,
— die Nummer des die Erzeugnisse begleitenden Zollpapiers und den Namen der ausstellenden Zollstelle,
— die erforderlichen Angaben zur Identifizierung der Erzeugnisse nach Artikel 5 Absatz 4,
— den Tag des Abgangs der Erzeugnisse aus dem Vorratslager,
— die Registriernummer und, soweit vorhanden, den Namen des oder der Schiffe oder Luftfahrzeuge, an deren Bord die Erzeugnisse gebracht wurden, oder den Namen des nächsten Vorratslagers,
— den Tag des Anbordbringens;
c) das Register mindestens drei Jahre lang nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres aufzubewahren;
d) alle — insbesondere periodischen — Kontrollmaßnahmen zu ermöglichen, die die zuständigen Behörden für angebracht halten, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes festzustellen;
e) die im Fall der Anwendung des Artikels 39 als Erstattungsrückzahlung verlangten Beträge zu zahlen.
(3) Der dem Ausführer gemäß Absatz 1 gezahlte Betrag wird von der Stelle, die die Vorauszahlung getätigt hat, als Zahlung verbucht.
Artikel 38
(1) Ist die Ausfuhranmeldung in dem Mitgliedstaat angenommen worden, in dem sich das Vorratslager befindet, so vermerkt die zuständige Zollstelle bei der Einlagerung in dem einzelstaatlichen Dokument, das zur Erlangung der Erstattungsvorauszahlung dient, dass sich die Erzeugnisse im Verfahren gemäß Artikel 37 befinden.
(2) Ist die Ausfuhranmeldung in einem anderen Mitgliedstaat angenommen worden als dem, in dem sich das Vorratslager befindet, so wird der Nachweis, dass die Erzeugnisse in ein Vorratslager verbracht worden sind, durch Vorlage des Kontrollexemplars T5 erbracht.
(2) In dem Kontrollexemplar werden insbesondere die Felder 33, 103, 104 und gegebenenfalls 105 ausgefüllt. In Feld 104 des Kontrollexemplars T5 wird unter der Rubrik „Andere“ einer der in Anhang XVI aufgeführten Vermerke eingetragen.
(2) Die zuständige Zollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats bestätigt im Kontrollexemplar die Einlagerung, nachdem sie geprüft hat, dass die Erzeugnisse in das in Artikel 37 Absatz 2 genannte Register eingetragen worden sind.
Artikel 39
(1) Wird festgestellt, dass ein in ein Vorratslager verbrachtes Erzeugnis nicht der vorgeschriebenen Bestimmung zugeführt wurde oder dieser Bestimmung nicht mehr zugeführt werden kann, so hat der Lagerhalter an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich das Vorratslager befindet, einen Pauschalbetrag zu entrichten.
(2) Der in Absatz 1 genannte Pauschalbetrag wird wie folgt berechnet:
a) Es wird der Betrag der Einfuhrabgaben ermittelt, die auf ein gleichartiges Erzeugnis anzuwenden sind, wenn dieses in dem Mitgliedstaat, in dem die Lagerung erfolgt, in den freien Verkehr übergeführt wird;
b) der gemäß Buchstabe a ermittelte Betrag wird um 20 % erhöht.
(2) Für die Berechnung der Einfuhrabgaben wird folgender Satz zugrunde gelegt:
a) der Satz des Tages, an dem das Erzeugnis bestimmungswidrig verwendet wurde oder von dem an es dieser Bestimmung nicht mehr zugeführt werden konnte, oder
b) wenn dieser Tag nicht ermittelt werden kann, der Satz des Tages, an dem die nicht bestimmungsgerechte Verwendung festgestellt wurde.
(3) Weist der Lagerhalter jedoch nach, dass der für das betreffende Erzeugnis im Voraus gezahlte Betrag niedriger ist als der gemäß Absatz 2 berechnete Pauschalbetrag, so zahlt der Lagerhalter nur den im Voraus gezahlten Betrag zuzüglich 20 % zurück.
(3) Wurde dieser Betrag in einem anderen Mitgliedstaat im Voraus gezahlt, so beträgt der Zuschlag jedoch 40 %. In diesem Fall erfolgt, wenn der Mitgliedstaat, in dem die Lagerung erfolgt, nicht an der gemeinsamen Wirtschafts- und Währungsunion teilnimmt, die Umrechnung in die Währung dieses Mitgliedstaats unter Verwendung des Euro-Umrechnungskurses des Tages, der für die Berechnung der unter Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Einfuhrabgaben zugrunde gelegt wird.
(4) Für während der Lagerung im Vorratslager infolge der natürlichen Verringerung der Masse der Erzeugnisse oder infolge der Aufmachung eingetretene Verluste werden keine Zahlungen gemäß diesem Artikel geleistet.
Artikel 40
(1) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich das Vorratslager befindet, führen mindestens einmal in 12 Monaten eine Warenkontrolle der Erzeugnisse in diesem Lager durch.
(1) Unterliegen der Eingang der Erzeugnisse in das Vorratslager und der Ausgang aus demselben jedoch einer ständigen Warenkontrolle durch die Zollstelle, so können die zuständigen Behörden die Kontrolle auf eine buchmäßige Überprüfung der im Vorratslager befindlichen Erzeugnisse beschränken.
(2) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich das Vorratslager befindet, können die Umlagerung der Erzeugnisse in ein zweites Vorratslager genehmigen.
(2) In diesem Fall enthält das Register des ersten Vorratslagers eine Eintragung über das zweite Vorratslager. Das zweite Vorratslager und der zweite Lagerhalter müssen ebenfalls für die Anwendung der Bestimmungen über das Vorratslager zugelassen sein.
(2) Sind die Erzeugnisse in dem zweiten Vorratslager unter zollamtliche Überwachung gestellt worden, so hat der zweite Lagerhalter die im Fall der Anwendung von Artikel 39 zu zahlenden Beträge zu entrichten.
(3) Liegt das zweite Vorratslager nicht im selben Mitgliedstaat wie das erste Vorratslager, so wird der Nachweis, dass die Erzeugnisse in das zweite Vorratslager verbracht worden sind, durch Vorlage des Originals des Kontrollexemplars T5 erbracht, in das einer der Vermerke gemäß Artikel 38 Absatz 2 eingetragen wurde.
(3) Die zuständige Zollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats bestätigt im Kontrollexemplar die Einlagerung in das Vorratslager, nachdem sie überprüft hat, dass die Erzeugnisse in das Register gemäß Artikel 37 Absatz 2 eingetragen worden sind.
(4) Werden die Erzeugnisse nach der Lagerung in einem Vorratslager in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem sich das Vorratslager befindet, an Bord verbracht, so ist der Nachweis darüber gemäß dem Verfahren des Artikels 36 Absatz 3 zu erbringen.
(5) Der Nachweis der zollamtlichen Überwachung in einem anderen Vorratslager und der Nachweis darüber, dass die Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft an Bord verbracht wurden und die Lieferungen gemäß Artikel 41 sowie Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe a erfolgt sind, müssen außer im Fall höherer Gewalt binnen 12 Monaten ab dem Tag des Verlassens des Vorratslagers erbracht werden. Artikel 46 Absätze 3, 4 und 5 gilt entsprechend.
KAPITEL 2
Sonderfälle
Artikel 41
(1) Im Hinblick auf die Festsetzung des anwendbaren Erstattungssatzes gelten als Lieferungen im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a:
a) Bevorratungslieferungen an Bohr- oder Förderplattformen einschließlich zur Unterstützung von Bohr- oder Fördertätigkeiten dienenden Einrichtungen im Bereich des europäischen Festlandsockels oder des Festlandsockels des nichteuropäischen Teils der Gemeinschaft außerhalb einer Dreimeilenzone ab der für die Ausdehnung der Hoheitsgewässer eines Mitgliedstaates maßgeblichen Grundlinie und
b) Bevorratungslieferungen an Kriegs- und deren Hilfsschiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die sich auf hoher See befinden.
(1) Als „Bordvorräte“ gelten die Erzeugnisse, die ausschließlich zum Verbrauch an Bord bestimmt sind.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden nur Anwendung, wenn der Erstattungssatz in diesem Fall über dem niedrigsten Erstattungssatz liegt.
(2) Die Mitgliedstaaten können diese Bestimmungen auf alle Bevorratungslieferungen anwenden, wenn
a) eine Bescheinigung über die Lieferung an Bord beigebracht wird und
b) bei Plattformen
— die Lieferung Bestandteil der Bevorratungsmaßnahmen für die Plattform ist, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, von dem aus die Verschiffung nach der Plattform erfolgt, als normal anerkannt sind. Die Häfen oder Verschiffungsorte, die Art der Seefahrzeuge bei Lieferung auf dem Seeweg und die Art der Verpackung oder der Container sind, von Fällen höherer Gewalt abgesehen, die üblichen;
— das Versorgungsschiff oder der Versorgungshubschrauber von einer natürlichen oder juristischen Person betrieben wird, die in der Gemeinschaft Bücher führt, die zwecks Kontrolle zur Einsicht stehen und für eine Nachprüfung der Einzelheiten der Fahrt oder des Fluges ausreichen.
(3) Die Bescheinigung gemäß Absatz 2 Buchstabe a über die Lieferung an Bord enthält alle erforderlichen Angaben über die Erzeugnisse sowie den Namen und/oder andere Erkennungszeichen der Plattform oder des Kriegs- oder Hilfsschiffs, an die bzw. das die Erzeugnisse geliefert wurden, und das Datum der Lieferung. Die Mitgliedstaaten können weitere Angaben vorschreiben.
(3) Die Bescheinigung wird unterzeichnet
a) bei Plattformen von einer Person, die nach Mitteilung der Plattformbetreiber für die Bevorratung der Plattform verantwortlich ist. Die zuständigen Behörden treffen geeignete Vorkehrungen, um die Echtheit der Bevorratungslieferungen sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die getroffenen Maßnahmen mit;
b) im Fall von Kriegs- oder Hilfsschiffen durch die Militärbehörden.
(3) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten bei einer Bevorratungslieferung an Plattformen die Ausfuhr von der Vorlage der Bescheinigung über die Lieferung an Bord befreien, wenn es sich um eine Lieferung handelt,
a) die zu einer Erstattung von höchstens 3 000 EUR je Ausfuhr berechtigt,
b) die dem Mitgliedstaat ausreichende Garantien bezüglich des Eintreffens der Erzeugnisse am Bestimmungsort bietet und
c) für die das Beförderungspapier und der Nachweis der Zahlung vorgelegt werden.
(4) Die zuständigen Behörden des die Erstattung zahlenden Mitgliedstaats kontrollieren durch Einsichtnahme in die Aufzeichnungen des Ausführers und des Betreibers des Versorgungsschiffs oder -hubschraubers die Mengen, die den Angaben zufolge an Plattformen geliefert worden sind. Sie vergewissern sich außerdem, dass die im Rahmen dieses Artikels gelieferten Bevorratungsmengen den Bedarf des an Bord befindlichen Personals nicht überschreiten.
(4) Für die Anwendung von Unterabsatz 1 wird erforderlichenfalls um die Mitwirkung der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten nachgesucht.
(5) Bei Anwendung von Artikel 8 auf Lieferungen an eine Plattform wird in Feld 104 des Kontrollexemplars T5 unter der Rubrik „Andere“ einer der in Anhang XVII aufgeführten Vermerke eingetragen.
(6) Bei Anwendung von Artikel 37 verpflichtet sich der Lagerhalter, in das in Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b genannte Register die Angaben zur Identifizierung der Plattform, an die jede Lieferung geht, den Namen/die Nummer des Versorgungsschiffs/-hubschraubers und den Zeitpunkt der Verbringung an Bord einzutragen. Die in Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Bescheinigungen über die Lieferung an Bord sind Bestandteil des Registers.
(7) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit über die Mengen von Erzeugnissen jedes Sektors, die an Plattformen geliefert und für die die Bestimmungen dieses Artikels in Anspruch genommen werden, Buch geführt wird.
Artikel 42
(1) Die Lieferungen zur Bevorratung außerhalb der Gemeinschaft werden bei der Bestimmung des Erstattungssatzes den Lieferungen gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a gleichgestellt.
(2) Im Fall einer Differenzierung des Erstattungssatzes je nach Bestimmung ist Absatz 1 anwendbar, sofern nachgewiesen wird, dass die Erzeugnisse, die das Zollgebiet der Gemeinschaft mit diesem Ziel verlassen haben, tatsächlich an Bord verbracht wurden.
(3) Zum Zwecke der Anwendung des vorliegenden Artikels gilt als direkte Lieferung die Lieferung eines Behältnisses oder einer nicht aufgeteilten Partie an Bord eines Schiffes.
(4) Für den Nachweis gemäß Absatz 2 gilt Folgendes:
a) Die direkte Lieferung an Bord zum Zweck der Bevorratung wird durch ein Zolldokument oder eine Bescheinigung nachgewiesen, die den Sichtvermerk der Zollbehörden des Drittlands trägt, in dem die Bevorratung stattgefunden hat; diese Bescheinigung kann entsprechend dem Muster in Anhang XVIII ausgestellt werden.
Sie muss in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft und einer Sprache des betreffenden Drittlands ausgefüllt sein.
b) Sind die ausgeführten Erzeugnisse nicht Gegenstand einer direkten Lieferung und werden sie in dem Bestimmungsdrittland vor der Bevorratung einer zollamtlichen Überwachung unterstellt, so wird die Lieferung an Bord durch folgende Dokumente nachgewiesen:
— ein Zolldokument oder eine Bescheinigung, die den Sichtvermerk der Zollbehörden des Drittlands trägt und nachweist, dass ein Behältnis oder eine nicht aufgeteilte Partie in ein Vorratslager verbracht worden ist und die darin enthaltenen Erzeugnisse ausschließlich zur Bevorratung bestimmt sind; diese Bescheinigung kann entsprechend dem Muster in Anhang XVIII ausgestellt werden, und
— ein Zolldokument oder eine Bescheinigung, die den Sichtvermerk der Zollbehörden des Drittlands trägt, in dem die Bevorratung stattgefunden hat, die die endgültige Auslagerung und Lieferung aller Erzeugnisse des Behältnisses oder der ursprünglichen Partie an Bord bescheinigt und aus der hervorgeht, wie viele Teillieferungen stattgefunden haben; diese Bescheinigung kann entsprechend dem Muster in Anhang XVIII ausgestellt werden.
c) Kann eine Bescheinigung gemäß Buchstabe a oder Buchstabe b zweiter Gedankenstrich nicht vorgelegt werden, so kann der Mitgliedstaat den Nachweis in Form einer mit dem Schiffsstempel versehenen Empfangsbestätigung des Schiffskapitäns oder eines anderen diensthabenden Offiziers zulassen.
Kann eine Bescheinigung gemäß Buchstabe b zweiter Gedankenstrich nicht vorgelegt werden, so kann der Mitgliedstaat eine mit dem Stempel der Fluggesellschaft versehene Empfangsbestätigung eines Angestellten dieser Gesellschaft zulassen.
d) Die Mitgliedstaaten dürfen die unter Buchstabe a oder Buchstabe b zweiter Gedankenstrich genannten Bescheinigungen nur anerkennen, wenn diese vollständige Informationen über die an Bord gelieferten Erzeugnisse, den Lieferzeitpunkt, die Registriernummer und, soweit vorhanden, den Namen des oder der Schiffe oder Luftfahrzeuge enthalten. Um sich davon zu überzeugen, dass die zur Bevorratung gelieferten Mengen dem normalen Bedarf der Besatzung und der Passagiere des betreffenden Schiffs oder Luftfahrzeugs entsprechen, können die Mitgliedstaaten ergänzende Angaben oder Unterlagen verlangen.
(5) In allen Fällen muss jedoch mit dem Erstattungsantrag eine Abschrift oder Fotokopie des Beförderungspapiers sowie der Nachweis über die Bezahlung der zur Bevorratung bestimmten Erzeugnisse vorgelegt werden.
(6) Erzeugnisse, die zu dem in Artikel 37 vorgesehenen Verfahren abgefertigt sind, dürfen nicht für Lieferungen gemäß Absatz 4 Buchstabe b des vorliegenden Artikels verwendet werden.
(7) Artikel 24 findet entsprechende Anwendung.
(8) Artikel 34 findet auf die in diesem Artikel angesprochenen Fälle keine Anwendung.
Artikel 43
(1) Abweichend von Artikel 161 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 gelten die für die Insel Helgoland bestimmten Erzeugnisse für die Anwendung der Vorschriften über die Zahlung der Ausfuhrerstattungen als ausgeführt.
(2) Die für San Marino bestimmten Erzeugnisse gelten für die Anwendung der Vorschriften über die Zahlung der Ausfuhrerstattungen nicht als ausgeführt.
Artikel 44
(1) Für Erzeugnisse, die im Rahmen von Artikel 883 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wiederausgeführt werden, darf eine Ausfuhrerstattung nur gewährt werden, wenn mit der später getroffenen Entscheidung der Antrag auf Erstattung oder Erlass der Einfuhrabgaben abgewiesen wird und sofern die anderen Bedingungen für die Gewährung einer Erstattung erfüllt sind.
(2) Werden die Erzeugnisse im Rahmen des in Absatz 1 genannten Verfahrens wiederausgeführt, so wird in das in Artikel 5 Absatz 4 genannte Dokument eine Bezugnahme auf dieses Verfahren aufgenommen.
Artikel 45
Bei den Ausfuhren an
— in einem Drittland stationierte Streitkräfte, die entweder einem Mitgliedstaat oder einer internationalen Organisation unterstehen, bei der mindestens ein Mitgliedstaat Mitglied ist,
— in einem Drittland ansässige internationale Organisationen, bei denen mindestens ein Mitgliedstaat Mitglied ist,
— in einem Drittland eingerichtete diplomatische Vertretungen,
für die der Ausführer die Nachweise gemäß Artikel 17 Absatz 1 oder 2 nicht erbringen kann, gilt das Erzeugnis auf Vorlage des Nachweises der Bezahlung der Erzeugnisse und einer Übernahmebescheinigung, die von den Streitkräften, der internationalen Organisation bzw. der diplomatischen Vertretung in dem Drittland, für welche die Erzeugnisse bestimmt sind, ausgestellt wird, als in das betreffende Drittland eingeführt.
TITEL IV
VERFAHREN FÜR DIE ZAHLUNG DER ERSTATTUNG
KAPITEL 1
Allgemeines
Artikel 46
(1) Die Erstattung wird nur auf spezifischen Antrag des Ausführers von dem Mitgliedstaat gezahlt, in dessen Hoheitsgebiet die Ausfuhranmeldung angenommen wurde.
(1) Der Erstattungsantrag erfolgt
a) entweder schriftlich, wobei die Mitgliedstaaten ein besonderes Formblatt vorsehen können;
b) oder unter Einsatz von Informatikverfahren nach den von den zuständigen Behörden festgelegten Modalitäten.
(1) Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, dass der Erstattungsantrag ausschließlich unter Einsatz eines der Verfahren gemäß Buchstabe b erfolgen muss.
(1) Für die Anwendung dieses Absatzes gelten die Bestimmungen des Artikels 199 Absätze 2 und 3 sowie der Artikel 222, 223 und 224 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 entsprechend.
(2) Die Unterlagen für die Zahlung der Erstattung oder die Freigabe der Sicherheit sind, außer im Fall höherer Gewalt, innerhalb von 12 Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung einzureichen.
(2) Wurde die Ausfuhrlizenz, die für die Ausfuhr verwendet wurde, die den Anspruch auf Zahlung der Erstattung begründet, von einem anderen Mitgliedstaat als dem Ausfuhrmitgliedstaat erteilt, so müssen die Unterlagen für die Zahlung der Ausfuhrerstattung eine Fotokopie von Vorder- und Rückseite dieser Lizenz mit den entsprechenden Abschreibungen enthalten.
(3) Ist das Kontrollexemplar T5 oder gegebenenfalls das einzelstaatliche Dokument über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft nicht binnen drei Monaten vom Tag seiner Ausstellung an aus vom Ausführer nicht zu vertretenden Gründen an die Abgangsstelle oder die zentrale Dienststelle zurückgelangt, so kann der Ausführer bei der zuständigen Dienststelle die Anerkennung anderer gleichwertiger Unterlagen beantragen.
(3) Zu den vorzulegenden Belegen gehören:
a) wenn das Kontrollexemplar oder das einzelstaatliche Dokument ausgestellt wurde, um den Nachweis zu erbringen, dass die Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben:
— Durchschrift oder Fotokopie des Beförderungspapiers und
— ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass das Erzeugnis der Zollstelle eines Drittlands gestellt worden ist, oder eines oder mehrere der in Artikel 17 Absätze 1, 2 und 4 genannten Dokumente.
Bei Ausfuhren, für die die Erstattung höchstens 2 400 EUR beträgt, muss das im zweiten Gedankenstrich genannte Dokument nicht verlangt werden; in diesem Fall hat der Ausführer allerdings den Zahlungsnachweis vorzulegen.
Erfolgt die Ausfuhr in ein Drittland, das Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren ist, so sind der von dem betreffenden Drittland ordnungsgemäß abgezeichnete Rückschein Nr. 5 des gemeinsamen Versandpapiers, eine beglaubigte Fotokopie oder ein Vermerk der Abgangszollstelle den Belegen gleichgestellt;
b) bei Anwendung der Artikel 33, 37 bzw. 41 eine Bestätigung der für die Kontrolle der betreffenden Bestimmung zuständigen Zollstelle, aus der hervorgeht, dass die Bedingungen für die Eintragung des Vermerks auf dem Kontrollexemplar T5 erfüllt worden sind, oder
c) bei Anwendung von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 37 die Empfangsbestätigung gemäß Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe c und ein Nachweis über die Bezahlung der zur Bevorratung bestimmten Erzeugnisse.
(3) Für die Anwendung dieses Absatzes ist eine Bescheinigung der Ausgangsstelle, aus der hervorgeht, dass das Kontrollexemplar T5 ordnungsgemäß vorgelegt worden ist und in der die Nummer des Kontrollexemplars T5 und die Stelle, die das Kontrollexemplar T5 ausgestellt hat, sowie das Datum, an dem das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, aufgeführt sind, dem ursprünglichen Kontrollexemplar T5 gleichwertig.
(3) Die Bestimmungen von Absatz 4 gelten auch für die Vorlage gleichwertiger Unterlagen.
(4) Konnten die Dokumente gemäß Artikel 17 nicht innerhalb der Frist von Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgelegt werden, obwohl der Ausführer alles in seiner Macht Stehende für ihre fristgerechte Beschaffung und Vorlage unternommen hat, so können ihm auf Antrag zusätzliche Fristen für ihre Vorlage eingeräumt werden.
(5) Der gegebenenfalls mit den dazugehörigen Nachweisen versehene Antrag auf Anerkennung gleichwertiger Unterlagen gemäß Absatz 3 und der Antrag auf Fristverlängerung gemäß Absatz 4 sind innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist zu stellen. Werden diese Anträge jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dieser Frist gestellt, so gelten die Bestimmungen von Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 1.
(6) Bei Anwendung von Artikel 34 sind die Unterlagen für die Zahlung der Erstattung außer im Fall höherer Gewalt innerhalb von 12 Monaten nach dem Anbordbringen einzureichen. Jedoch kann die Ermächtigung gemäß Artikel 34 Absatz 1 die Verpflichtung für den Ausführer vorsehen, den Erstattungsantrag innerhalb einer kürzeren Frist zu stellen.
(7) Die zuständigen Dienststellen eines Mitgliedstaats können die Übersetzung sämtlicher Dokumente in den Unterlagen für die Zahlung der Erstattung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats verlangen.
(8) Die Zahlung gemäß Absatz 1 wird von den zuständigen Behörden innerhalb von drei Monaten ab dem Tag getätigt, an dem sie über alle zur Bearbeitung der Unterlagen erforderlichen Angaben verfügen, außer
a) im Fall höherer Gewalt oder
b) wenn besondere verwaltungsrechtliche Ermittlungen über den Erstattungsanspruch eingeleitet wurden. In diesem Fall erfolgt die Zahlung erst nach Anerkennung des Erstattungsanspruchs, oder
c) für die Anwendung der Aufrechnung gemäß Artikel 49 Absatz 2 Unterabsatz 2.
(9) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Erstattungen nicht zu zahlen, wenn sich ihr Betrag je Ausfuhranmeldung auf höchstens 100 EUR beläuft.
Artikel 47
(1) Sind alle mit der Gemeinschaftsregelung zum Nachweis des Anspruchs auf Erstattung vorgesehenen Bedingungen mit Ausnahme der Einhaltung einer der in Artikel 7 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 37 Absatz 1 genannten Fristen erfüllt, so gilt Folgendes:
a) Die Erstattung wird zunächst um 15 % gekürzt.
b) Die restliche Erstattung, nachstehend „verminderte Erstattung“ genannt, wird sodann wie folgt zusätzlich gekürzt:
i) für jeden Tag, um den die Frist gemäß Artikel 16 Absatz 1 überschritten wird, um 2 %,
ii) für jeden Tag, um den die Frist gemäß Artikel 7 Absatz 1 überschritten wird, um 5 % oder
iii) für jeden Tag, um den die Frist gemäß Artikel 37 Absatz 1 überschritten wird, um 10 %.
(2) Wird der Nachweis, dass alle in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Fristen gemäß Artikel 46 Absätze 2 und 4 erbracht, so ist die zu zahlende Erstattung gleich 85 % der Erstattung, die bei Erfüllung aller Voraussetzungen gezahlt worden wäre.
(2) Wird der Nachweis, dass alle in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Fristen gemäß Artikel 46 Absätze 2 und 4 erbracht, sind die in Artikel 7 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 1 oder Artikel 37 Absatz 1 genannten Fristen jedoch überschritten, so ist die zu zahlende Erstattung gleich der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels verminderten Erstattung, abzüglich 15 % des Betrages, der bei Einhaltung aller Fristen gezahlt worden wäre.
(3) Wurde die Erstattung gemäß Artikel 31 im Voraus gezahlt und die in Artikel 7 Absatz 1 und in Artikel 16 Absatz 1 vorgesehene Frist nicht eingehalten, so ist der verfallene Sicherheitsbetrag gleich dem Betrag, um den die im Voraus gezahlte Erstattung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vermindert wurde, wobei dieser Verminderungsbetrag um 10 % erhöht wird.
(3) Der Restbetrag der Sicherheit wird freigegeben.
(3) Wurde die Erstattung gemäß Artikel 31 im Voraus gezahlt und wird der Nachweis, dass alle in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der in Artikel 46 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Fristen erbracht, so werden 85 % des Sicherheitsbetrags erstattet.
(3) Wurde in dem in Unterabsatz 3 genannten Fall zusätzlich die Frist gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 1 nicht eingehalten, so wird folgender Betrag erstattet:
— ein Betrag in Höhe des gemäß Unterabsatz 3 erstatteten Betrags,
— abzüglich des verfallenen Sicherheitsbetrags gemäß Unterabsatz 1.
(4) Der insgesamt entfallende Teil der Erstattung darf die Gesamterstattung nicht überschreiten, die bei Erfüllung aller Voraussetzungen fällig gewesen wäre.
(5) Im Sinne dieses Artikels ist die Nichteinhaltung der in Artikel 36 Absatz 1 genannten Frist der Nichteinhaltung der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Frist gleichzustellen.
(6) Bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 und/oder Artikel 25 Absatz 3 und/oder Artikel 48
— erfolgt die Berechnung der Verminderungsbeträge gemäß diesem Artikel auf der Grundlage der gemäß Artikel 4 Absatz 2 und/oder Artikel 25 Absatz 3 und/oder Artikel 48 zu zahlenden Erstattung;
— darf die gemäß diesem Artikel entfallende Erstattung die gemäß Artikel 4 Absatz 2 und/oder Artikel 25 Absatz 3 und/oder Artikel 48 zu zahlende Erstattung nicht überschreiten.
KAPITEL 2
Sanktionen und Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Beträge
Artikel 48
(1) Wird festgestellt, dass ein Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Ausfuhrerstattung beantragt hat, so entspricht die für die betreffende Ausfuhr zu zahlende Erstattung der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, vermindert um einen Betrag in Höhe
a) des halben Unterschieds zwischen der beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung,
b) des doppelten Unterschieds zwischen der beantragten und der geltenden Erstattung, wenn der Ausführer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.
(2) Wird festgestellt, dass der Satz der Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 9 nicht angegeben wurde, so gilt unbeschadet von Artikel 9 Unterabsatz 2 ein Satz von null. Ist der ausgehend von gemäß Artikel 9 vorgelegten Informationen berechnete Betrag der Ausfuhrerstattung niedriger als der geltende Satz, so entspricht die für die betreffende Ausfuhr zu leistende Erstattung der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, abzüglich eines Betrags in Höhe von
a) 10 % der Differenz zwischen der berechneten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, wenn die Differenz 1 000 EUR übersteigt;
b) 100 % der Differenz zwischen der berechneten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, wenn der Ausführer angegeben hat, dass die Erstattungen 1 000 EUR nicht übersteigen, und die tatsächlich geltende Erstattung 10 000 EUR übersteigt;
c) 200 % der Differenz zwischen der berechneten Erstattung und der geltenden Erstattung, wenn der Ausführer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.
(2) Unterabsatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Ausführer den zuständigen Behörden glaubhaft nachweist, dass die in dem genannten Unterabsatz beschriebene Situation auf höhere Gewalt oder auf einen offensichtlichen Irrtum zurückzuführen ist oder gegebenenfalls auf korrekten Angaben über frühere Zahlungen basierte.
(2) Unterabsatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn nach Maßgabe des Absatzes 1 Sanktionen erfolgen, die auf den gleichen Elementen wie bei der Festsetzung des Anspruchs auf Ausfuhrerstattungen beruhen.
(3) Als beantragte Erstattung gilt der Betrag, der anhand der Angaben gemäß Artikel 5 berechnet wird. Richtet sich die Höhe der Erstattung nach der jeweiligen Bestimmung, so ist der differenzierte Teil der Erstattung anhand der gemäß Artikel 46 übermittelten Angaben über Menge, Gewicht und Bestimmung zu berechnen.
(4) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Sanktion entfällt
a) im Fall höherer Gewalt;
b) in Ausnahmefällen, in denen der Ausführer die zuständigen Behörden unverzüglich, nachdem er festgestellt hat, dass er eine zu hohe Erstattung beantragt hat, von sich aus schriftlich unterrichtet, es sei denn, die zuständigen Behörde haben dem Ausführer mitgeteilt, dass sie beabsichtigen, seinen Antrag zu prüfen, oder der Ausführer hat anderweitig von dieser Absicht Kenntnis erlangt oder die zuständigen Behörden haben bereits festgestellt, dass die beantragte Erstattung nicht zutrifft;
c) im Fall eines offensichtlichen, von der zuständigen Behörde anerkannten Irrtums im Zusammenhang mit der beantragten Erstattung;
d) wenn die beantragte Erstattung der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005, insbesondere Artikel 10, entspricht und auf Basis des Durchschnitts der in einem bestimmten Zeitraum verwendeten Mengen berechnet wurde;
e) im Fall einer Korrektur des Gewichts insoweit, als der Unterschied auf unterschiedlichen Wiegemethoden beruht.
(5) Ergibt sich aus der in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Verminderung ein Negativbetrag, so hat der Ausführer diesen Betrag zu zahlen.
(6) Stellen die zuständigen Behörden fest, dass die beantragte Erstattung unrichtig war und die betreffende Ausfuhr nicht erfolgt ist, so dass eine Verminderung der Erstattung nicht möglich ist, so zahlt der Ausführer den der Sanktion gemäß Absatz 1 Buchstabe a bzw. b entsprechenden Betrag, den er zu zahlen hätte, wenn die Ausfuhr erfolgt wäre. Ist der Erstattungssatz je nach Bestimmung unterschiedlich, so wird bei der Berechnung der beantragten und der geltenden Erstattung der niedrigste positive Satz oder, wenn höher, der Satz zugrunde gelegt, der sich aus der gemäß Artikel 31 Absatz 2 angegebenen Bestimmung ergibt. Dies gilt nicht für den Fall der vorgeschriebenen Bestimmung.
(7) Die Zahlung gemäß den Absätzen 5 und 6 hat innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Zahlungsaufforderung zu erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so muss der Ausführer Zinsen für den Zeitraum zahlen, der 30 Tage nach Eingang der Zahlungsaufforderung beginnt und an dem Tag vor dem Tag endet, an dem der geforderte Betrag zu dem in Artikel 49 Absatz 1 genannten Zinssatz gezahlt wird.
(8) Ist die beantragte Erstattung nur wegen Anwendung von Artikel 4 Absatz 2, Artikel 25 Absatz 3 und/oder Artikel 47 höher als die geltende Erstattung, so werden keine Sanktionen angewandt.
(9) Die Sanktionen finden unbeschadet zusätzlicher Sanktionen Anwendung, die nach nationalem Recht vorgesehen sind.
(10) Die Mitgliedstaaten können auf die Anwendung von Sanktionen verzichten, die sich auf höchstens 100 EUR je Ausfuhranmeldung belaufen.
(11) Entspricht das in der Ausfuhranmeldung angegebene Erzeugnis nicht den Angaben in der Lizenz, so wird keine Erstattung gewährt, und Absatz 1 ist nicht anwendbar.
(12) Wurde die Erstattung im Voraus festgesetzt, so wird die Sanktion auf der Grundlage der Erstattungssätze vom Tag der Einreichung des Lizenzantrags berechnet, ohne Berücksichtigung des Verlusts der Erstattung gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder der Verringerung der Erstattung gemäß Artikel 4 Absatz 2 bzw. Artikel 25 Absatz 3. Diese Sätze werden erforderlichenfalls am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung bzw. der Zahlungserklärung angepasst.
Artikel 49
(1) Unbeschadet der Verpflichtung, den negativen Betrag gemäß Artikel 48 Absatz 5 zu zahlen, wenn eine Erstattung zu Unrecht gewährt wurde, muss der Begünstigte den zu Unrecht erhaltenen Betrag — einschließlich aller gemäß Artikel 48 Absatz 1 anwendbaren Sanktionen — zuzüglich Zinsen für die Zeit zwischen der Gewährung der Erstattung und ihrer Rückzahlung zurückzahlen. Dabei gilt jedoch Folgendes:
a) Ist die Rückzahlung durch eine noch nicht freigegebene Sicherheit gedeckt, so gilt die Einbehaltung dieser Sicherheit gemäß Artikel 32 Absatz 1 als Wiedereinziehung der fälligen Beträge;
b) ist die Sicherheit bereits freigegeben, so zahlt der Ausführer den Sicherheitsbetrag, der verfallen wäre, zuzüglich Zinsen für die Zeit zwischen dem Tag der Freigabe und dem Tag vor dem Tag der Rückzahlung zurück.
(1) Die Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Zahlungsaufforderung.
(1) Im Fall einer Rückzahlungsaufforderung kann der Mitgliedstaat bei der Berechnung der Zinsen davon ausgehen, dass die Zahlung am 20. Tag nach dem Tag der Zahlungsaufforderung erfolgt.
(1) Der anwendbare Zinssatz wird nach den einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts berechnet. Er darf jedoch nicht niedriger sein als der Zinssatz, der im Fall einer Wiedereinziehung auf einzelstaatlicher Ebene anwendbar ist.
(1) Wird die Zahlung durch einen Irrtum der zuständigen Behörde zu Unrecht geleistet, so fallen keine Zinsen an. Allenfalls wird ein vom Mitgliedstaat nach Maßgabe des zu Unrecht erzielten Vorteils festzusetzender Betrag erhoben.
(1) Wird die Erstattung einem Übernehmer gewährt, so haften er und der Ausführer als Gesamtschuldner für die Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beträge, der zu Unrecht freigegebenen Sicherheiten und der anfallenden Zinsen im Zusammenhang mit der betreffenden Ausfuhr. Die Verantwortung des Übernehmers beschränkt sich jedoch auf den ihm gezahlten Betrag einschließlich Zinsen.
(2) Die gemäß Artikel 48 Absätze 5 und 6 zurückgezahlten Beträge sowie die erhaltenen Zinsen sind den Zahlstellen gutzuschreiben und werden von den Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) abgezogen.
(2) Wird die Zahlungsfrist nicht eingehalten, so können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die zu Unrecht gezahlten Beträge und die zu Unrecht freigegebenen Sicherheiten sowie die anfallenden Zinsen gegen spätere Zahlungen an den betreffenden Ausführer aufgerechnet werden.
(2) Unterabsatz 2 gilt auch für Beträge, die aufgrund von Artikel 48 Absätze 5 und 6 zu zahlen sind.
(3) Unbeschadet der Möglichkeit, gemäß Artikel 48 Absatz 10 bei Bagatellbeträgen auf die Anwendung von Sanktionen zu verzichten, können die Mitgliedstaaten auf die Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträge, der zu Unrecht freigegebenen Sicherheiten, der Zinsen und der sich aus der Anwendung von Artikel 48 Absatz 5 ergebenden Beträge verzichten, wenn sich der Betrag je Ausfuhranmeldung auf höchstens 100 EUR beläuft und wenn nach nationalem Recht für derartige Fälle vergleichbare Vorschriften gelten.
(4) Die Rückzahlungspflicht gemäß Absatz 1 gilt nicht,
a) wenn die Zahlung infolge eines Fehlers der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten selbst oder einer anderen betroffenen Behörde erfolgt ist, wenn dieser Fehler vom Begünstigten nicht erkannt werden konnte und wenn der Begünstigte seinerseits in gutem Glauben gehandelt hat oder
b) wenn zwischen dem Tag der Mitteilung der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der Erstattung an den Begünstigten und dem Tag, an dem der Begünstigte erstmals von einer nationalen oder einer Gemeinschaftsbehörde davon unterrichtet wurde, dass die Zahlung zu Unrecht erfolgt war, mehr als vier Jahre vergangen sind. Diese Bestimmung kommt nur zur Anwendung, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(4) Die Handlungen Dritter, die direkt oder indirekt die für die Zahlung der Erstattung erforderlichen Förmlichkeiten betreffen, einschließlich der Handlungen der internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften, werden dem Begünstigten zugerechnet.
(4) Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Erstattungsvorauszahlungen. Bei Anwendung dieses Absatzes wird die Verwaltungssanktion gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a nicht angewendet.
TITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 50
Mitteilung an die Kommission
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:
a) unverzüglich die Fälle, in denen Artikel 27 Absatz 1 zur Anwendung kommt; die Kommission setzt anschließend die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis;
b) spätestens am Ende des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Ausfuhranmeldungen angenommen wurden, für die Fälle gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich sowie gemäß den Artikeln 6 und 42 die Mengen je 12-stelligen Code, die ohne Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung ausgeführt wurden. Die Codes werden nach Sektoren gruppiert.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen an die Kommission erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission ( 23 ).
Artikel 51
Die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XX zu lesen.
Artikel 52
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Aus der entfernten Erstattungszone ausgeschlossene Erzeugnisse und Bestimmungen
ERZEUGNISSEKTOR — AUSGESCHLOSSENE BESTIMMUNGEN
Zucker ( 24 )
Zucker oder Zuckererzeugnisse der KN-Codes 1701 11 90, 1701 12 90, 1701 91 00, 1701 99 10, 1701 99 90, 1702 40 10, 1702 60 10, 1702 60 95, 1702 90 30, 1702 90 71, 1702 90 95, 2106 90 30, 2106 90 59 — Marokko, Algerien, Türkei, Syrien, Libanon
Getreide ( 25 )
KN-Code 1001 — Russland, Moldau, Ukraine, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Albanien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Türkei, Syrien, Libanon, Israel, Ägypten, Libyen, Tunesien, Algerien, Marokko, Ceuta, Melilla.
KN-Code 1003 — Alle Bestimmungen
KN-Code 1004 — Island, Russland
Reis ( 26 )
KN-Code 1006 — Alle Bestimmungen
Milch und Milcherzeugnisse ( 27 )
Alle Erzeugnisse — Marokko, Algerien
Milch und Milcherzeugnisse der KN-Codes 0401 30, 0402 21, 0402 29, 0402 91, 0402 99, 0403 90, 0404 90, 0405 10, 0405 20, 0405 90 — Kanada, Mexiko, Türkei, Syrien, Libanon
0406 — Syrien, Libanon, Mexiko
Rindfleisch
Alle Erzeugnisse — Alle Bestimmungen
Geflügel
Geflügelfleisch — Alle Bestimmungen
Eintagsküken des KN-Codes 0105 11 — USA, Kanada, Mexiko
Eier ( 28 )
Eier in der Schale des Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur 0407 00 30 9000 — Japan, Russland, China, Taiwan
Bruteier der Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur 0407 00 11 9000, 0407 00 19 9000 — USA, Kanada, Mexiko
ANHANG II
Kontrollart und -ergebnisse |
Kontrollcode |
Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 Die Übereinstimmung der Waren wurde gemäß Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 vor Anbringen der Verschlüsse durch eine Sichtkontrolle geprüft. |
A1300 |
ANHANG III
Vermerke gemäß Artikel 8
— |
Bulgarisch: |
Регламент (ЕО) № 612/2009 |
— |
Spanisch: |
Reglamento (CE) no 612/2009 |
— |
Tschechisch: |
Nařízení (ES) č. 612/2009 |
— |
Dänisch: |
Forordning (EF) nr. 612/2009 |
— |
Deutsch: |
Verordnung (EG) Nr. 612/2009 |
— |
Estnisch: |
Määrus (EÜ) nr 612/2009 |
— |
Griechisch: |
Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 612/2009 |
— |
Englisch: |
Regulation (EC) No 612/2009 |
— |
Französisch: |
Règlement (CE) no 612/2009 |
— |
Italienisch: |
Regolamento (CE) n. 612/2009 |
— |
Lettisch: |
Regula (EK) Nr. 612/2009 |
— |
Litauisch: |
Reglamentas (EB) Nr. 612/2009 |
— |
Ungarisch: |
612/2009/EK rendelet |
— |
Maltesisch: |
Regolament (KE) Nru 612/2009 |
— |
Niederländisch: |
Verordening (EG) nr. 612/2009 |
— |
Polnisch: |
Rozporządzenie (WE) nr 612/2009 |
— |
Portugiesisch: |
Regulamento (CE) n.o 612/2009 |
— |
Rumänisch: |
Regulamentul (CE) nr. 612/2009 |
— |
Slowakisch: |
Nariadenie (ES) č. 612/2009 |
— |
Slowenisch: |
Uredba (ES) št. 612/2009 |
— |
Finnisch: |
Asetus (EY) N:o 612/2009 |
— |
Schwedisch: |
Förordning (EG) nr 612/2009 |
ANHANG IV
Vermerke gemäß Artikel 9
— |
Bulgarisch: |
Сума на възстановяване под 1 000 EUR |
— |
Spanisch: |
Restitución inferior a 1 000 EUR |
— |
Tschechisch: |
Částka náhrady nižší než 1 000 EUR |
— |
Dänisch: |
Restitutioner mindre end 1 000 EUR |
— |
Deutsch: |
Erstattung weniger als 1 000 EUR |
— |
Estnisch: |
Eksporditoetus alla 1 000 euro |
— |
Griechisch: |
Επιστροφή μικρότερη από 1 000 EUR |
— |
Englisch: |
Refunds less than EUR 1 000 |
— |
Französisch: |
Restitution inférieure à 1 000 EUR |
— |
Italienisch: |
Restituzione inferiore a 1 000 EUR |
— |
Lettisch: |
Kompensācija, kas ir mazāka par EUR 1 000 |
— |
Litauisch: |
Išmokos mažesnės negu 1 000 EUR |
— |
Ungarisch: |
1 000 EUR-nál kevesebb visszatérítés |
— |
Maltesisch: |
Rifużjonijiet ta' anqas minn EUR 1 000 |
— |
Niederländisch: |
Restitutie minder dan 1 000 EUR |
— |
Polnisch: |
Refundacja poniżej 1 000 EUR |
— |
Portugiesisch: |
Restituição inferior a 1 000 EUR |
— |
Rumänisch: |
Restituire inferioară valorii de 1 000 EUR |
— |
Slowakisch: |
Náhrady nižšie ako 1 000 EUR |
— |
Slowenisch: |
Nadomestila manj kot 1 000 EUR |
— |
Finnisch: |
Alle 1 000 euron tuet |
— |
Schwedisch: |
Bidragsbelopp lägre än 1 000 euro |
ANHANG V
Vermerke gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 2
— |
Bulgarisch: |
Представен е транспортен документ, посочващ местоназначение извън митническата територия на Общността |
— |
Spanisch: |
Documento transporte con destino fuera de la CE presentado |
— |
Tschechisch: |
Přepravní doklad s místem určení mimo ES předložen |
— |
Dänisch: |
Transportdokument med destination uden for EF forelagt |
— |
Deutsch: |
Beförderungspapier mit Bestimmung außerhalb der EG wurde vorgelegt |
— |
Estnisch: |
Transpordiks väljaspool EÜd asuvasse sihtkohta on esitatud veodokument |
— |
Griechisch: |
Έγγραφο μεταφοράς με προορισμό εκτός EK |
— |
Englisch: |
Transport document indicating a destination outside the customs territory of the Community has been presented |
— |
Französisch: |
Document de transport avec destination hors CE présenté |
— |
Italienisch: |
Documento di trasporto con destinazione fuori CE presentato |
— |
Litauisch: |
Uzrādīts transporta dokuments ar galamērķi ārpus EK |
— |
Lettisch: |
Pateiktas paskirties vietą už EB ribų nurodantis gabenimo dokumentas |
— |
Ungarisch: |
EK-n kívüli rendeltetésű szállítmány szállítási okmánya bemutatva |
— |
Maltesisch: |
Dokument tat-trasport b'destinazzjoni għal barra mill-KE, ippreżentat |
— |
Niederländisch: |
Vervoerdocument voor bestemming buiten de EG voorgelegd |
— |
Polnisch: |
Przedstawiony dokument przewozowy wskazujący miejsce przeznaczenia poza WE |
— |
Portugiesisch: |
Documento transporte com destino fora da CE apresentado |
— |
Rumänisch: |
Document de transport care indică o destinație aflată în afara teritoriului vamal al Comunității – prezentat |
— |
Slowakisch: |
Prepravný doklad s miestom určenia mimo ES bol predložený |
— |
Slowenisch: |
Predložena je bila prevozna listina z navedbo destinacije izven carinskega območja Skupnosti |
— |
Finnisch: |
Kuljetusasiakirja, jossa ilmoitetaan yhteisön tullialueen ulkopuolinen määräpaikka, on esitetty |
— |
Schwedisch: |
Transportdokument med slutlig destination utanför gemenskapens tullområde har lagts fram |
ANHANG VI
Vermerke gemäß Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 1
— |
Bulgarisch: |
Напускане на митническата територия на Общността под митнически режим опростен общностен транзит с железопътен транспорт или големи контейнери: — Транспортен документ: —— вид: — номер: — Дата на приемане за транспортиране от железопътните органи или съответното транспортно предприятие: |
— |
Spanisch:– |
Salida del territorio aduanero de la Comunidad bajo el régimen de tránsito comunitario simplificado por ferrocarril o en grandes contenedores: — Documento de transporte: —— tipo: — número: — Fecha de aceptación para el transporte por parte de la administración ferroviaria o de la empresa de transportes de que se trate: |
— |
Tschechisch: |
Výstup z celního území Společenství ve zjednodušeném tranzitním režimu Společenství pro přepravu po železnici nebo pro přepravu ve velkokapacitních kontejnerech: — Přepravní doklad: —— druh: — číslo: — Den přijetí pro přepravu orgány železnice nebo příslušným přepravcem: |
— |
Dänisch: |
Udgang af Fællesskabets toldområde i henhold til ordningen for den forenklede procedure for fællesskabsforsendelse med jernbane eller store containere: — Transportdokument: —— type: — nummer: — Dato for jernbaneforvaltningens eller det pågældende transportfirmas accept af forsendelsen: |
— |
Deutsch: |
Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft im Rahmen des vereinfachten gemeinschaftlichen Versandverfahrens mit der Eisenbahn oder in Großbehältern: — Beförderungspapier: —— Art: — Nummer: — Zeitpunkt der Annahme zur Beförderung durch die Eisenbahnverwaltung oder das betreffende Beförderungsunternehmen: |
— |
Estnisch: |
Ühenduse tolliterritooriumilt väljaviimine ühenduse lihtsustatud transiidiprotseduuri alusel raudteed mööda või suurtes konteinerite — Veodokument: —— liik: — number: — Transpordiks vastuvõtmise kuupäev raudteeasutuste või asjaomase transpordiasutuse poolt: |
— |
Griechisch: |
Έξοδος από το τελωνειακό έδαφος της Κοινότητας υπό το απλοποιημένο καθεστώς της κοινοτικής διαμετακόμισης με σιδηρόδρομο ή μεγάλα εμπορευματοκιβώτια: — Έγγραφο μεταφοράς: —— τύπος: — αριθμός: — Ημερομηνία αποδοχής για μεταφορά από τον οργανισμό σιδηροδρόμων ή την εμπλεκόμενη εταιρεία μεταφοράς: |
— |
Englisch: |
Exit from the customs territory of the Community under the simplified Community transit procedure for carriage by rail or large containers: — Transport document: —— type: — number: — Date of acceptance for carriage by the railway authorities or the transport undertaking concerned: |
— |
Französisch: |
Sortie, territoire douanier de la Communauté sous le régime, transit communautaire simplifié par chemin de fer ou par grands conteneurs: — document de transport: —— espèce: — numéro: — date d’acceptation pour le transport par l’administration des chemins de fer ou par l’entreprise de transports concernée: |
— |
Italienisch: |
Uscita dal territorio doganale della Comunità in regime di transito comunitario semplificato per ferrovia o grandi contenitori: — Documento di trasporto: —— tipo: — numero: — Data di accettazione per il trasporto da parte delle ferrovie o dell'impresa di trasporto interessata: |
— |
Litauisch: |
Izvešana no Kopienas muitas teritorijas saskaņā ar vienkāršoto Kopienas tranzīta procedūru pārvešanai pa dzelzceļu vai lielos konteineros: — Transporta dokuments: —— veids: — numurs: — Datums, kad produktu pārvešanai pieņēmušas dzelzceļa iestādes vai attiecīgais transporta uzņēmums: |
— |
Lettisch: |
Išvežama iš Bendrijos muitų teritorijos pagal supaprastintą Bendrijos tranzito tvarką, taikomą gabenimui geležinkeliu arba didelėse talpose: — gabenimo dokumentas: —— rūšis: — numeris: — geležinkelių administracijos ar atitinkamos transporto įmonės priėmimo pervežimui data: |
— |
Ungarisch: |
A Közösség vámterületét egyszerűsített közösségi árutovábbítási eljárás keretében elhagyta, vasúton vagy konténerben történő szállítással: — Szállítási okmány: —— típus: — szám: — A szállítás elfogadásának dátuma a vasút vagy az érintett szállítmányozási vállalat ügyintézése által: |
— |
Maltesisch: |
Ħruġ mit-territorju doganali tal-Komunità bil-ferrovija permezz ta' trasport imħallat bit-triq u bil-ferrovija: — Dokument ta' trasport: —— ġeneru: — numru: — Data ta' l-aċċettazzjoni għat-trasport mill-amministrazzjoni tal-ferrovija: |
— |
Niederländisch: |
Uitgang uit het douanegebied van de Gemeenschap onder de regeling voor vereenvoudigd communautair douanevervoer per spoor of in grote containers: — Vervoerdocument: —— Type: — Nummer: — Datum van aanneming ten vervoer door de betrokken spoorwegadministratie of de betrokken vervoeronderneming: |
— |
Polnisch: |
Opuszczenie obszaru celnego Wspólnoty zgodnie z uproszczoną procedurą tranzytu wspólnotowego dla przewozu koleją lub w wielkich kontenerach: — Dokument przewozowy: —— rodzaj: — numer: — Data przyjęcia transportu przez administrację kolejową lub przez określone przedsiębiorstwo przewozowe: |
— |
Portugiesisch: |
Saída do território aduaneiro da Comunidade ao abrigo do regime do trânsito comunitário simplificado por caminho-de-ferro ou em grandes contentores: — Documento de transporte: —— tipo: — número: — Data de aceitação para o transporte pela administração dos caminhos-de-ferro ou pela empresa de transporte interessada: |
— |
Rumänisch: |
Ieșire de pe teritoriul vamal al Comunității în cadrul regimului de tranzit comunitar simplificat pentru transportul pe calea ferată sau în containere mari: — Document de transport: —— tip: — număr: — Data acceptării pentru transport de către autoritățile feroviare sau întreprinderea de transport în cauză: |
— |
Slowakisch: |
Výstup z colného územia Spoločenstva podľa zjednodušeného tranzitného postupu Spoločenstva na železničnú prepravu alebo na prepravu vo veľkých prepravných kontajneroch: — Prepravný doklad: —— typ: — číslo: — Dátum prijatia zo strany železničnej spoločnosti alebo zo strany príslušnej prepravnej spoločnosti: |
— |
Slowenisch: |
Izstop iz carinskega območja Skupnosti po železnici s kombiniranim cestno-železniškim prevozom: — Prevozna listina: —— vrsta: — številka: — Datum, ko je železnica ali zadevni prevoznik blago prevzel za prevoz: |
— |
Finnisch: |
Viety yhteisön tullialueelta yksinkertaistetussa yhteisön passitusmenettelyssä rautateitse tai suurissa konteissa: — Kuljetusasiakirja: —— tyyppi: — numero: — Päivä, jona rautatieviranomainen tai asianomainen kuljetusyritys hyväksyi kuljetettavaksi: |
— |
Schwedisch: |
Utförsel från gemenskapens tullområde enligt det förenklade transiteringsförfarandet för järnvägstransporter eller transporter i stora containrar: — Transportdokument: —— typ: — nummer: — Mottagningsdag för befordran hos järnvägsföretaget eller det berörda transportföretaget: |
ANHANG VII
Vermerke gemäß Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 1
— |
Bulgarisch: |
Излизане от митническата територия на Общността по железен път при комбиниран железопътен и автомобилен транспорт: — Транспортен документ: —— вид: — номер: — Дата на приемане за транспортиране от железопътните органи: |
— |
Spanisch: |
Salida del territorio aduanero de la Comunidad por ferrocarril en transporte combinado por ferrocarril-carretera: — Documento de transporte: —— tipo: — número: — Fecha de aceptación del transporte por parte de la administración ferroviaria: |
— |
Tschechisch: |
Opuštění celního území Společenství po železnici nebo kombinovanou přepravou po železnici a silnici: — Přepravní doklad: —— druh: — číslo: — Den přijetí pro přepravu orgány železnice: |
— |
Dänisch: |
Udgang af Fællesskabets toldområde ad jernbane ved kombineret jernbane/landevejstransport: — Transportdokument: —— type: — nummer: — Dato for overtagelse ved jernbane: |
— |
Deutsch: |
Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft mit der Eisenbahn zur Beförderung im kombinierten Straßen- und Schienenverkehr: — Beförderungspapier: —— Art: — Nummer: — Zeitpunkt der Annahme zur Beförderung durch die Eisenbahnverwaltung: |
— |
Estnisch: |
Ühenduse tolliterritooriumilt väljaviimine raudteed mööda, raudtee- ja maanteetranspordi ühendveo korras — Veodokument: —— liik: — number: — Transpordiks vastuvõtmise kuupäev raudteeasutuste poolt: |
— |
Griechisch: |
Έξοδος από το τελωνειακό έδαφος της Κοινότητας σιδηροδρομικώς με συνδυασμένη μεταφορά σιδηροδρομικώς-οδικώς: — Έγγραφο μεταφοράς: —— είδος: — αριθμός: — Ημερομηνία αποδοχής για τη μεταφορά από τον οργανισμό σιδηροδρόμων: |
— |
Englisch: |
Exit from the customs territory of the Community by rail under combined transport by road and by rail: — Transport document: —— type: — number: — Date of acceptance for carriage by the railway authorities: |
— |
Französisch: |
Sortie, territoire douanier de la Communauté par chemin de fer, en transport combiné rail-route: — document de transport: —— espèce: — numéro: — date d’acceptation pour le transport par l’administration des chemins de fer: |
— |
Italienisch: |
Uscita dal territorio doganale della Comunità per ferrovia nell'ambito di un trasporto combinato strada-ferrovia: — Documento di trasporto: —— tipo: — numero: — Data di accettazione del trasporto da parte dell'amministrazione delle ferrovie: |
— |
Litauisch: |
Izvešana no Kopienas muitas teritorijas pa dzelzceļu dzelzceļa – autotransporta kombinētā transporta režīmā: — Transporta dokuments: —— veids: — numurs: — Datums, kad produktu pārvešanai pieņēmušas dzelzceļa iestādes: |
— |
Lettisch: |
Išvežama iš Bendrijos muitų teritorijos geležinkeliu pagal gabenimo kombinuotu transportu (automobilių keliais ir geležinkeliu) tvarką: — gabenimo dokumentas: —— rūšis: — numeris: — geležinkelių administracijos priėmimo pervežimui data: |
— |
Ungarisch: |
A Közösség vámterületét elhagyta vasúton, kombinált szállítással (vasút-közút): — Szállítási okmány: —— típus: — szám: — A szállítás elfogadásának dátuma a vasúti ügyintézés által: |
— |
Maltesisch: |
‘Ħruġ mit-territorju doganali tal-Komunità skond ir-regoli tat-transitu komunitarju simplifikat bil-ferrovija jew b'kontejners kbar: — Dokument ta' trasport: —— ġeneru: — numru: — Data ta' l-aċċettazzjoni għat-trasport mill-amministrazzjoni tal-ferrovija jew mill-impriża tat-trasporti konċernata’: |
— |
Niederländisch: |
Uitgang uit het douanegebied van de Gemeenschap per spoor, bij gecombineerd rail-wegvervoer: — Vervoerdocument: —— Type: — Nummer: — Datum van aanneming ten vervoer door de spoorwegadministratie: |
— |
Polnisch: |
Wywóz z obszaru celnego Wspólnoty drogą kolejową lub drogą kombinowanego transportu drogowo-kolejowego: — Dokument przewozowy: —— rodzaj: — numer: — Data przyjęcia transportu przez administrację kolejową: |
— |
Portugiesisch: |
Saída do território aduaneiro da Comunidade por caminho -deferro, em transporte combinado rodo-ferroviário: — Documento de transporte: —— tipo: — número: — Data de aceitação do transporte pela administração dos caminhos-de-ferro ou pela empresa de transporte interessada: |
— |
Rumänisch: |
Ieșie de pe teritoriul vamal al Comunității pe calea ferată prin transport combinat rutier și feroviar: — Document de transport: —— tip: — număr: — Data acceptării pentru transport de către autoritățile feroviare: |
— |
Slowakisch: |
Výstup z colného územia Spoločenstva železničnou dopravou, kombinovanou železničnou a cestnou dopravou: — Prepravný doklad: —— typ: — číslo: — Dátum prijatia zo strany železničnej spoločnosti: |
— |
Slowenisch: |
Izstop iz carinskega območja Skupnosti po železnici s kombiniranim cestno-železniškim prevozom: — Prevozna listina: —— vrsta: — številka: — Datum, ko je železnica prevzela blago v prevoz: |
— |
Finnisch: |
Viety yhteisön tullialueelta rautateitse yhdistetyssä rautatie- ja maantiekuljetuksessa: — Kuljetusasiakirja: —— tyyppi: — numero: — Päivä, jona rautatieviranomainen hyväksyi kuljetettavaksi: |
— |
Schwedisch: |
Utförsel från gemenskapens tullområde på järnväg vid kombinerad järnvägs- och landsvägstransport: — Transportdokument: —— typ: — nummer: — Mottagningsdag för befordran hos järnvägsföretaget: |
ANHANG VIII
Vorschriften für Zulassung und Kontrolle von internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften durch die Mitgliedstaaten
KAPITEL I
ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN
a) Die internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft muss rechtsfähig sein und im Handelsregister des betreffenden Mitgliedstaats eingetragen sein.
b) In der Satzung der internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft muss festgelegt sein, dass eines ihrer Ziele die Kontrolle und Überwachung landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf internationaler Ebene ist.
c) Die internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft muss auf internationaler Ebene präsent sein, um weltweit Bescheinigungen ausstellen zu können, indem sie entweder über Tochtergesellschaften in mehreren Drittländern verfügt und/oder direkt durch angestellte Inspektoren aus der nächstgelegenen Regionalniederlassung oder der Niederlassung in der Gemeinschaft bzw. Vertreter vor Ort, die von der internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft ordnungsgemäß beaufsichtigt werden, während des Entladevorgangs vertreten ist.
Die internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft muss die Kapitalmehrheit an den im vorstehenden Absatz genannten Tochtergesellschaften besitzen. Ist der Kapitalanteil an einer Gesellschaft, der sich in ausländischem Besitz befinden darf, durch Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands jedoch auf 50 % oder weniger begrenzt, so ist für die Zwecke des vorstehenden Absatzes die effektive Kontrolle über die Tochtergesellschaft ausreichend. Diese Kontrolle ist auf geeignete Weise nachzuweisen, insbesondere durch Managementvereinbarungen, Zusammensetzung des Vorstands und des oberen Managements oder Ähnliches.
d) Die internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft muss nachweislich über Erfahrung auf dem Gebiet der Kontrolle und Überwachung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln verfügen. Diese Erfahrung ist durch Nachweise für in den vorangegangenen drei Jahren durchgeführte oder noch laufende Inspektionen zu belegen. Diese Referenzen müssen Angaben zur Art der durchgeführten Kontrollen (Art, Menge der Erzeugnisse, Ort der Inspektion usw.) sowie Name und Anschrift von Einrichtungen oder Stellen enthalten, die Auskunft über den Antragsteller erteilen können.
e) Die internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft muss die Anforderungen der Norm EN 45011, Nummern 4.1.1, 4.1.2, 4.1.4, 4.2 Buchstaben a bis p, Nummern 4.4, 4.5, 4.7, 4.8.1 Buchstaben b bis f, Nummern 4.8.2, 4.9.1, 4.10, 5, 7 und 9.4, erfüllen.
f) Die finanzielle Lage der internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft muss gesund sein (Kapital, Umsatz usw.). Nachweise einer gesunden finanziellen Lage und die Jahresabschlüsse der vorangegangenen drei Jahre mit der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie, falls gesetzlich vorgeschrieben, dem Prüfungsbericht und dem Lagebericht sind vorzulegen.
g) In der Verwaltungsorganisation der internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft muss eine „Innenrevision“ vorgesehen sein, die die nationalen Behörden bei der Kontrolle und Inspektion der zugelassenen Gesellschaften zu unterstützen hat.
KAPITEL II
1. Tätigkeit und Verantwortung der zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften
Die zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften müssen bei der Ausstellung der Ankunftsbescheinigungen jederzeit verantwortungsvoll und unter Einsatz ihrer fachlichen Kompetenz handeln.
Sie müssen bei ihrer Tätigkeit folgenden Kriterien genügen:
a) Sie müssen alle möglichen Kontrollen durchführen, um Nämlichkeit und Gewicht der in den Bescheinigungen aufgeführten Erzeugnisse festzustellen.
b) Die Leitung der internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft muss die von Mitarbeitern des Unternehmens in den Bestimmungsdrittländern durchgeführten Kontrollen ordnungsgemäß überwachen.
c) Die internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften müssen über jede ausgestellte Bescheinigung eine Akte anlegen, in der die Belege über die durchgeführten Kontrollen enthalten sind, auf die sich die Feststellungen in der Bescheinigung stützen (Mengenkontrollen, Dokumentenprüfung usw.). Die Akten über die ausgestellten Bescheinigungen sind fünf Jahre lang aufzubewahren.
d) Die zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften überwachen das Entladen mit eigenem, ausreichend qualifiziertem, fest angestelltem Personal oder mit im Bestimmungsland ansässigen oder tätigen Vertretern oder durch Entsendung von Mitarbeitern aus Regionalniederlassungen oder aus einer Niederlassung in der Gemeinschaft. Die Tätigkeit der Vertreter vor Ort ist regelmäßig durch ausreichend qualifizierte, fest angestellte Mitarbeiter der internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften zu überprüfen.
2. Kontrolle der Tätigkeit der internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften
2.1. |
Die Verantwortung für die Überprüfung, ob die internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen, liegt bei den Mitgliedstaaten. Vor der Verlängerung der Zulassung um drei Jahre führt die zuständige einzelstaatliche Behörde am eingetragenen Sitz der internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft eine Inspektion durch. Sobald begründete Zweifel an der Qualität und Richtigkeit der von einer bestimmten internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft ausgestellten Bescheinigungen bestehen, führt die zuständige Behörde am eingetragenen Sitz des Unternehmens eine Inspektion durch, um zu überprüfen, ob die in diesem Anhang enthaltenen Vorschriften ordnungsgemäß angewendet werden. Die Mitgliedstaaten achten bei den Inspektionen der internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft insbesondere auf deren Arbeitsmethoden und operationelle Verfahren; sie überprüfen nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Akten über Bescheinigungen, die der Zahlstelle in Zusammenhang mit der Zahlung von Erstattungen vorgelegt wurden. Die Mitgliedstaaten können externe und unabhängige Prüfer mit der Kontrolle der internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften im Rahmen des in diesem Anhang festgelegten Verfahrens beauftragen. Die Mitgliedstaaten können andere Maßnahmen treffen, die sie für eine ordnungsgemäße Kontrolle der Kontroll- und Überwachungsgesellschaften für notwendig halten. |
2.2. |
Die Behörden der Mitgliedstaaten achten bei der Überprüfung von Anträgen auf Ausfuhrerstattungen, die sich auf Bescheinigungen internationaler Kontroll- und Überwachungsgesellschaften stützen, insbesondere auf folgende Aspekte der Bescheinigung: a) Die durchgeführten Arbeiten müssen in den Bescheinigungen erläutert werden, und es muss zur Zufriedenheit der Behörde sichergestellt sein, dass die beschriebenen Arbeiten ausreichten, um die in der Bescheinigung aufgeführten Schlüsse zu ziehen; b) alle Unstimmigkeiten in den vorgelegten Bescheinigungen sind zu untersuchen; c) die Bescheinigungen müssen innerhalb einer je nach Fall angemessenen Frist ausgestellt werden. |
KAPITEL III
1. |
Die von zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften ausgestellten Bescheinigungen müssen neben den erforderlichen Angaben zur Feststellung der Nämlichkeit der betreffenden Waren und Sendungen, den Angaben zum Transportmittel sowie dem Ankunfts- und Entladedatum auch eine Beschreibung der Kontrollen und Methoden enthalten, mit denen die Nämlichkeit und das Gewicht der bescheinigten Erzeugnisse überprüft wurden. Die internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften müssen ihre Kontrollen und Überprüfungen zum Zeitpunkt des Entladens durchführen, was während oder nach der Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten stattfinden kann. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen können die Kontrollen und Überprüfungen für die Ausstellung der Bescheinigungen jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Entladens stattfinden; die zur Überprüfung des Sachverhalts unternommenen Schritte sind in der Bescheinigung zu erläutern. |
2. |
Bei Bescheinigungen über die Entladung und Einfuhr (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b) muss auch geprüft werden, ob die Waren zum freien Verkehr abgefertigt wurden. Bei dieser Überprüfung muss ein eindeutiger Zusammenhang zwischen dem betreffenden Einfuhrzolldokument bzw. dem betreffenden Zollabfertigungsverfahren und der betreffenden Operation festgestellt werden. |
3. |
Die zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften müssen unabhängig von den Parteien sein, die an dem Geschäft, das Gegenstand der Kontrolle ist, beteiligt sind. Insbesondere darf weder die Gesellschaft, die ein bestimmtes Geschäft kontrolliert, noch eine derselben Gruppe angehörende Tochtergesellschaft als Ausführer, Zollagent, Spediteur, Ladungsempfänger, Lagerhalter oder in einer anderen Eigenschaft, die zu einen Interessenkonflikt führen könnte, an diesem Geschäft beteiligt sein. |
ANHANG IX
Bescheinigung über die Entladung und Einfuhr gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b
ANHANG X
Anforderungen, die in Drittländern ansässige amtliche Stellen der Mitgliedstaaten für die Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b einzuhalten haben
1. |
Die amtliche Stelle stellt die Bescheinigung auf der Grundlage eines oder mehrerer der folgenden Dokumente aus: — Einfuhrzolldokumente, einschließlich Computerausdrucke, falls sie als solche zugelassen sind, — nationale Hafendokumente oder andere von einer offiziellen Einrichtung ausgestellte Dokumente, — Erklärung des Kapitäns oder des Transportunternehmens, — andere vom Einführer beigebrachte Annahmebescheinigungen. |
2. |
Die amtliche Stelle stellt Entladungsbescheinigungen mit folgendem Wortlaut aus: Es wird bestätigt, dass … (Beschreibung der Waren, Menge und Verpackung) am … (Datum des Entladens) in … (Entladeort/Name der Stadt) entladen wurden. Außerdem wird bestätigt, dass das Erzeugnis den Entladeort verlassen hat oder zumindest nach Wissen der amtlichen Stelle danach nicht zur Wiederausfuhr verladen wurde. Die Bescheinigung wird auf der Grundlage der folgenden Dokumente ausgestellt: (Liste der vorgelegten Dokumente, die der amtlichen Stelle als Grundlage für die Ausstellung der Bescheinigung dient) Ort und Datum der Unterschrift, Unterschrift und Stempel der amtlichen Stelle. |
3. |
Die amtliche Stelle, die Entladungsbescheinigungen ausstellt, führt ein Register und Akten über alle ausgestellten Bescheinigungen, in denen festgehalten wird, aufgrund welcher Unterlagen und Belege die Bescheinigungen ausgestellt wurden. |
ANHANG XI
Entladungsbescheinigung gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c
ANHANG XII
Verzeichnis der in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d genannten Drittländer, welche die Zahlung von der Einfuhr des Erzeugnisses abhängig machen
Algerien
Burundi
Äquatorialguinea
Kenia
Lesotho
Malawi
St. Lucia
Senegal
Tansania
ANHANG XIII
Verzeichnis der zentralen Dienststellen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22
Mitgliedstaat |
Zentrale Dienststelle |
Bulgarien |
Министерство на земеделието и храните |
Belgien |
Bureau d'intervention et de restitution belge (BIRB) Belgisch Interventie- en Restitutiebureau (BIRB) |
Tschechische Republik |
Státní zemědělský intervenční fond (SZIF) |
Dänemark |
Ministeriet for Fødevarer, Landbrug og Fiskeri, FødevareErhverv |
Deutschland |
Bundesministerium der Finanzen — Hauptzollamt Hamburg-Jonas |
Estland |
Põllumajandusministeerium |
Irland |
Department of Agriculture and Food |
Griechenland |
Οργανισμός Πληρωμών και Ελέγχου Κοινοτικών Ενισχύσεων Προσανατολισμού και Εγγυήσεων (OΠЕКЕΠЕ) |
Spanien |
Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación-Fondo Español de Garantía Agraria (FEGA) |
Frankreich |
Commission interministérielle d’agrément (CIA) des sociétés de contrôle et de surveillance — Direction générale des douanes et droits indirects (DGDDI) |
Italien |
Agenzia delle Dogane — Servizio Autonomo Interventi Settore Agricolo (SAISA) |
Zypern |
Οργανισμός Αγροτικών Πληρωμών (ΟΑΠ) |
Lettland |
Lauku atbalsta dienests (LAD) |
Republik Litauen |
Nacionalinė mokejimo agentūra prie Žemes ūkio ministerijos (NMA) |
Luxemburg |
Ministère de l’agriculture, de la viticulture et du développement rural |
Ungarn |
Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal (MVH) |
Malta |
Internal Audit and Investigations Department (IAID) |
Niederlande |
Ministerie van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij |
Österreich |
Bundesministerium für Finanzen |
Polen |
Ministerstwo Rolnictwa i Rozwoju Wsi |
Portugal |
Ministério da Agricultura, do Desenvolvimento Rural e das Pescas |
Rumänien |
Ministerul Agriculturii, Pădurilor și Dezvoltării Rurale |
Slowenien |
Agencija Republike Slovenije za kmetijske trge in razvoj podeželja |
Slowakei |
Pôdohospodárska platobná agentúra (PPA) |
Finnland |
Maaseutuvirasto (MAVI) |
Schweden |
Statens Jordbruksverk (SJV) |
Vereinigtes Königreich |
Rural Payments Agency (RPA) |
ANHANG XIV
Verzeichnis der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Drittländer und Gebiete
Albanien
Andorra
Armenien
Aserbaidschan
Belarus
Bosnien und Herzegowina
Ceuta und Melilla
Kroatien
Georgien
Gibraltar
Helgoland
Island
Liechtenstein
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
Marokko
Moldau
Montenegro
Norwegen
Russland
Serbien
Schweiz
Türkei
Ukraine
Vatikanstadt
ANHANG XV
Verzeichnis der unter Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe d fallenden Erzeugnisse
I. In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte Erzeugnisse (Getreide)
II. In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte Erzeugnisse (Reis)
III. In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte Erzeugnisse (Zucker)
KN-Code |
Rindfleisch |
0102 |
Rinder, lebend |
0201 |
Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt |
0202 |
Fleisch von Rindern, gefroren |
0206 10 95 |
Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, frisch oder gekühlt |
0206 29 91 |
Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gefroren |
KN-Code |
Milch und Milcherzeugnisse |
||
0402 |
Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
||
0403 90 11 bis 0403 90 39 |
Buttermilch, in Pulverform |
||
0404 90 21 bis 0404 90 89 |
Milchbestandteile |
||
0405 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch |
||
0406 20 |
Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform |
||
0406 30 |
Schmelzkäse |
||
0406 90 13 bis 0406 90 27 |
|
||
0406 90 61 bis 0406 90 81 |
|||
0406 90 86 bis 0406 90 88 |
KN-Code |
Weine |
||
2204 29 62 |
|
||
2204 29 64 |
|||
2204 29 65 |
|||
2204 29 71 |
|||
2204 29 72 |
|||
2204 29 75 |
|||
2204 29 83 |
|||
2204 29 84 |
|||
2204 29 94 |
|||
2204 29 98 |
KN-Code |
Landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden |
1901 90 91 |
– – – kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 |
2101 12 92 |
– – – Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee |
2101 20 92 |
– – – Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate |
3505 10 10 bis 3505 10 90 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken |
3809 10 10 bis 3809 10 90 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten |
ANHANG XVI
Vermerke gemäß Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 2
— |
Bulgarisch: |
Задължително влизане в продоволствен склад за пласиране на продуктите — член 37 от Регламент (ЕО) № 612/2009 |
— |
Spanisch: |
Depositado con entrega obligatoria para el avituallamiento — Aplicación del artículo 37 del Reglamento (CE) no 612/2009 |
— |
Tschechisch: |
Uskladnění ve skladu s povinnou dodávkou určenou k zásobování – použití článku 37 nařízení (ES) č. 612/2009 |
— |
Dänisch: |
Anbringelse på oplag med obligatorisk levering til proviantering — anvendelse af artikel 37 i forordning (EF) nr. 612/2009 |
— |
Deutsch: |
Einlagerung ins Vorratslager mit Lieferpflicht zur Bevorratung — Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 |
— |
Estnisch: |
Ladustatud väljastamiseks üksnes pardavarudena – määruse (EÜ) nr 612/2009 artikkel 37 |
— |
Griechisch: |
Εναποθήκευση με υποχρεωτική παράδοση για τον ανεφοδιασμό — εφαρμογή του άρθρου 37 του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 612/2009 |
— |
Englisch: |
Compulsory entry into warehouse for delivery for victualling — Article 37 of Regulation (EC) No 612/2009 |
— |
Französisch: |
Mise en entrepôt avec livraison obligatoire pour l’avitaillement — application de l’article 37, règlement (CE) no 612/2009 |
— |
Italienisch: |
Deposito con consegna obbligatoria per l'approvvigionamento — applicazione dell'articolo 37 del regolamento (CE) n. 612/2009 |
— |
Litauisch: |
Obligāta ievešana pārtikas krājumu noliktavā piegādēm – Regulas (EK) Nr. 612/2009 37. pants |
— |
Lettisch: |
Pristatyta į maisto atsargų tiekimo sandėlį, taikant Reglamento (EB) Nr. 612/2009 37 straipsnio nuostatas |
— |
Ungarisch: |
Élelmiszerraktárban élelmezési ellátmány kötelező szállítása végett történő elhelyezés – 612/2009/EK rendelet 37. cikke szerint |
— |
Maltesisch: |
Impoġġi fil-maħżen b'konsenja obbligatorja għar-razzjonar- applikazzjoni ta' l-Artikolu 37 tar-Regolament Nru 612/2009/KE |
— |
Niederländisch: |
Opslag in depot onder verplichting van levering voor de bevoorrading van zeeschepen of luchtvaartuigen — Toepassing van artikel 37 van Verordening (EG) nr. 612/2009 |
— |
Polnisch: |
Złożenie w magazynie żywności z obowiązkową dostawą — zastosowanie art. 37 rozporządzenia (WE) nr 612/2009 |
— |
Portugiesisch: |
Colocado em entreposto com destino obrigatório para abastecimento — aplicação do artigo 37.o do Regulamento (CE) n. o 612/2009 |
— |
Rumänisch: |
Amplasare în antrepozit obligatorie pentru livrarea de provizii alimentare – articolul 37 din Regulamentul (CE) nr. 612/2009, |
— |
Slowakisch: |
Uskladnenie v sklade s povinnou dodávkou určenou na zásobovanie – uplatnenie článku 37 nariadenia (ES) č. 612/2009 |
— |
Slowenisch: |
Dano v skladišče z obvezno dobavo za oskrbo – uporaba člena 37 Uredbe (ES) št. 612/2009 |
— |
Finnisch: |
Siirto varastoon sekä pakollinen toimittaminen muonitustarkoituksiin – asetuksen (EY) N:o 612/2009 37 artiklan soveltaminen |
— |
Schwedisch: |
Placering i lager med skyldighet att leverera för proviantering – artikel 37 i förordning (EG) nr 612/2009 |
ANHANG XVII
Vermerke gemäß Artikel 41 Absatz 5
— |
Bulgarisch: |
Доставки на бордови провизии за платформи — Регламент (ЕО) № 612/2009 |
— |
Spanisch: |
Suministro para el abastecimiento de las plataformas — Reglamento (CE) no 612/2009 |
— |
Tschechisch: |
Dodávka určená k zásobování plošin – nařízení (ES) č. 612/2009 |
— |
Dänisch: |
Proviant til platforme — forordning (EF) nr. 612/2009 |
— |
Deutsch: |
Bevorratungslieferung für Plattformen — Verordnung (EG) Nr. 612/2009 |
— |
Estnisch: |
Ladustatud väljastamiseks üksnes pardavarudena – määrus (EÜ) nr 612/2009 |
— |
Griechisch: |
Προμήθειες τροφοδοσίας για εξέδρες — κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 612/2009 |
— |
Englisch: |
Catering supplies for rigs — Regulation (EC) No 612/2009 |
— |
Französisch: |
Livraison pour l’avitaillement des plates-formes — règlement (CE) no 612/2009 |
— |
Italienisch: |
Provviste di bordo per piattaforma — regolamento (CE) n. 612/2009 |
— |
Litauisch: |
Nogāde ieguves urbšanas vai ekstrakcijas platformu personāla apgādei ar pārtiku – Regula (EK) Nr. 612/2009 |
— |
Lettisch: |
Maisto atsargų tiekimas platformoms – Reglamentas (EB) Nr. 612/2009 |
— |
Ungarisch: |
Élelmezési ellátmány szállítása fúrótornyokra – 612/2009/EK rendelet |
— |
Maltesisch: |
Konsenja għat-tqassim tal-pjattaformi — Regolament (KE) Nru 612/2009 |
— |
Niederländisch: |
Leverantie van boordproviand aan platform — Verordening (EG) nr. 612/2009 |
— |
Polnisch: |
Dostawa zaopatrzenia dla platform — rozporządzenie (WE) nr 612/2009 |
— |
Portugiesisch: |
Fornecimentos para abastecimento de plataformas — Regulamento (CE) n.o 612/2009 |
— |
Rumänisch: |
Livrare pentru aprovizionarea cu alimente a platformelor – Regulamentul (CE) nr. 612/2009 |
— |
Slowakisch: |
Dodávka určená na zásobovanie plošín – Nariadenie (ES) č. 612/2009 |
— |
Slowenisch: |
Dobava za oskrbo ploščadi – Uredba (ES) št. 612/2009 |
— |
Finnisch: |
Muonitustoimitukset lautoille – asetus (EY) N:o 612/2009 |
— |
Schwedisch: |
Proviant till plattformar – förordning (EG) nr 612/2009 |
ANHANG XVIII
ANHANG XIX
Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen
Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11) |
|
Verordnung (EG) Nr. 1557/2000 der Kommission (ABl. L 179 vom 18.7.2000, S. 6) |
|
Verordnung (EG) Nr. 90/2001 der Kommission (ABl. L 14 vom 18.1.2001, S. 22) |
|
Verordnung (EG) Nr. 2299/2001 der Kommission (ABl. L 308 vom 27.11.2001, S. 19) |
nur Artikel 1 |
Verordnung (EG) Nr. 1253/2002 der Kommission (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 12) |
|
Verordnung (EG) Nr. 444/2003 der Kommission (ABl. L 67 vom 12.3.2003, S. 3) |
nur Artikel 2 |
Verordnung (EG) Nr. 2010/2003 der Kommission (ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 13) |
|
Verordnung (EG) Nr. 671/2004 der Kommission (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 5) |
|
Verordnung (EG) Nr. 1713/2006 der Kommission (ABl. L 321 vom 21.11.2006, S. 11) |
nur Artikel 7 |
Verordnung (EG) Nr. 1847/2006 der Kommission (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 21) |
nur Artikel 3 |
Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52) |
nur Artikel 20 |
Verordnung (EG) Nr. 1001/2007 der Kommission (ABl. L 226 vom 30.8.2007, S. 9) |
nur Artikel 1 |
Verordnung (EG) Nr. 159/2008 der Kommission (ABl. L 48 vom 22.2.2008, S. 19) |
nur Artikel 1 |
Verordnung (EG) Nr. 499/2008 der Kommission (ABl. L 146 vom 5.6.2008, S. 9) |
nur Artikel 2 |
ANHANG XX
Entsprechungstabelle
Verordnung (EG) Nr. 800/1999 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis j |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis j |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben l bis q |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben k bis p |
— |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe q |
Artikel 2 Absätze 2 und 3 |
Artikel 2 Absätze 2 und 3 |
Artikel 3 |
Artikel 3 |
Artikel 4 |
Artikel 4 |
Artikel 5 Absätze 1 bis 6 |
Artikel 5 Absätze 1 bis 6 |
Artikel 5 Absatz 7 Unterabsatz 1 |
Artikel 5 Absatz 7 Unterabsatz 1 |
Artikel 5 Absatz 7 Unterabsatz 2 Einleitungssatz |
Artikel 5 Absatz 7 Unterabsatz 2 Einleitungssatz |
Artikel 5 Absatz 7 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich |
Artikel 5 Absatz 7 Unterabsatz 2 Buchstabe a |
Artikel 5 Absatz 7 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 5 Absatz 7 Unterabsatz 2 Buchstabe b |
Artikel 5 Absatz 7 Unterabsätze 3, 4 und 5 |
Artikel 5 Absatz 7 Unterabsätze 3, 4 und 5 |
Artikel 5 Absatz 8 |
Artikel 5 Absatz 8 |
Artikel 6, 7 und 8 |
Artikel 6, 7 und 8 |
Artikel 8a |
Artikel 9 |
Artikel 9 Absatz 1 Einleitungssatz |
Artikel 10 Absatz 1 Einleitungssatz |
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a |
— |
— |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b, c und d |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b, c und d |
Artikel 9 Absatz 2 Einleitungssatz |
Artikel 10 Absatz 2 Einleitungssatz |
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a |
— |
— |
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 9 Absatz 3 |
Artikel 10 Absatz 3 |
Artikel 10 |
Artikel 11 |
Artikel 11 |
Artikel 12 |
Artikel 12 |
Artikel 13 |
Artikel 13 |
Artikel 14 |
Artikel 14 Absatz 1 |
Artikel 15 |
Artikel 15 |
Artikel 16 |
Artikel 16 |
Artikel 17 |
Artikel 16a |
Artikel 18 |
Artikel 16b |
Artikel 19 |
Artikel 16c |
Artikel 20 |
Artikel 16d |
Artikel 21 |
Artikel 16e |
Artikel 22 |
Artikel 16f |
Artikel 23 |
Artikel 17 |
Artikel 24 |
Artikel 18 |
Artikel 25 |
Artikel 19 |
Artikel 26 |
Artikel 20 Absätze 1 und 2 |
Artikel 27 Absätze 1 und 2 |
Artikel 20 Absatz 3 Einleitungssatz |
Artikel 27 Absatz 3 Einleitungssatz |
Artikel 20 Absatz 3 erster Gedankenstrich |
Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a |
Artikel 20 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b |
Artikel 20 Absatz 4 |
Artikel 27 Absatz 4 |
Artikel 21 |
Artikel 28 |
Artikel 22 |
Artikel 29 |
Artikel 23 |
Artikel 30 |
Artikel 24 |
Artikel 31 |
Artikel 25 |
Artikel 32 |
Artikel 36 |
Artikel 33 |
Artikel 37 |
Artikel 34 |
Artikel 38 |
Artikel 35 |
Artikel 39 |
Artikel 36 |
Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitungssatz |
Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitungssatz |
Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich |
Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b |
Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich |
Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c |
Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 40 Absätze 2 und 3 |
Artikel 37 Absätze 2 und 3 |
Artikel 41 |
Artikel 38 |
Artikel 42 Absatz 1 |
Artikel 39 Absatz 1 |
Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 39 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 2 Einleitungssatz |
Artikel 39 Absatz 2 Unterabsatz 2 Einleitungssatz |
Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich |
Artikel 39 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a |
Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 39 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b |
Artikel 42 Absätze 3 und 4 |
Artikel 39 Absätze 3 und 4 |
Artikel 43 |
Artikel 40 |
Artikel 44 Absätze 1 und 2 |
Artikel 41 Absätze 1 und 2 |
Artikel 44 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 |
Artikel 41 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 |
Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 3 Einleitungssatz |
Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 3 Einleitungssatz |
Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich |
Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstabe a |
Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 3 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstabe b |
Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 3 dritter Gedankenstrich |
Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstabe c |
Artikel 44 Absätze 4 bis 7 |
Artikel 41 Absätze 4 bis 7 |
Artikel 45 Absätze 1 und 2 |
Artikel 42 Absätze 1 und 2 |
Artikel 45 Absatz 3 Einleitungssatz |
Artikel 42 Absatz 4 Einleitungssatz |
Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsätze 1 und 2 |
Artikel 42 Absatz 4 Buchstabe a Unterabsätze 1 und 2 |
Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3 |
Artikel 42 Absatz 3 |
Artikel 45 Absatz 3 Buchstaben b, c und d |
Artikel 42 Absatz 4 Buchstaben b, c und d |
Artikel 45 Absätze 4 bis 7 |
Artikel 42 Absätze 5 bis 8 |
Artikel 46 |
Artikel 43 |
Artikel 47 |
Artikel 44 |
Artikel 48 |
Artikel 45 |
Artikel 49 |
Artikel 46 |
Artikel 50 Absätze 1 und 2 |
Artikel 47 Absätze 1 und 2 |
Artikel 50 Absatz 3 Unterabsatz 1 Einleitungssatz erster und zweiter Gedankenstrich |
Artikel 47 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
Artikel 50 Absatz 3 Unterabsätze 2, 3 und 4 |
Artikel 47 Absatz 3 Unterabsätze 2, 3 und 4 |
Artikel 50 Absätze 4, 5 und 6 |
Artikel 47 Absätze 4, 5 und 6 |
Artikel 51 Absatz 1 |
Artikel 48 Absatz 1 |
Artikel 51 Absatz 1a |
Artikel 48 Absatz 2 |
Artikel 51 Absätze 2 bis 11 |
Artikel 48 Absätze 3 bis 12 |
Artikel 52 |
Artikel 49 |
Artikel 53 |
Artikel 50 |
Artikel 54 |
— |
— |
Artikel 51 |
Artikel 55 Absatz 1 |
Artikel 52 |
Artikel 55 Absätze 2 und 3 |
— |
Anhang I |
— |
Anhang Ia |
Anhang V |
Anhang Ib |
Anhang VI |
Anhang Ic |
Anhang VII |
Anhang II |
Anhang XII |
Anhang IIa |
Anhang XVI |
Anhang IIb |
Anhang XVII |
Anhang III |
Anhang XVIII |
Anhang IV |
Anhang XIV |
Anhang V |
Anhang XV |
Anhang VI |
Anhang VIII |
Anhang VII |
Anhang IX |
Anhang VIII |
Anhang X |
Anhang IX |
Anhang XI |
Anhang X |
Anhang XIII |
Anhang XI |
Anhang I |
Anhang XII |
Anhang III |
Anhang XIII |
Anhang II |
Anhang XIV |
Anhang IV |
— |
Anhang XIX |
— |
Anhang XX |
( 1 ) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
( 2 ) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.
( 3 ) Siehe Anhang XIX.
( 4 ) ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.
( 5 ) ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 53.
( 6 ) ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52.
( 7 ) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
( 8 ) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
( 9 ) ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17.
( 10 ) ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.
( 11 ) ABl. L 359 vom 9.12.1992, S. 13.
( 12 ) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.
( 13 ) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.
( 14 ) ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.
( 15 ) ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1.
( 16 ) ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.
( 17 ) ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
( 18 ) ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.
( 19 ) ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90.
( 20 ) ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 1.
( 21 ) ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1.
( 22 ) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.
( 23 ) ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.
( 24 ) Außer in Form von nicht unter Anhang I fallenden Waren mit weniger als 90 GHT des betreffenden Erzeugnisses.