2009R0004 — DE — 01.07.2013 — 002.002
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VERORDNUNG (EG) Nr. 4/2009 DES RATES vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 007, 10.1.2009, p.1) |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1142/2011 DER KOMMISSION vom 10. November 2011 |
L 293 |
24 |
11.11.2011 |
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L 158 |
1 |
10.6.2013 |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EG) Nr. 4/2009 DES RATES
vom 18. Dezember 2008
über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c und Artikel 67 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Gemeinschaft hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Zur schrittweisen Schaffung eines solchen Raums erlässt die Gemeinschaft unter anderem Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen, soweit dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist. |
(2) |
Nach Artikel 65 Buchstabe b des Vertrags betreffen solche Maßnahmen unter anderem die Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und der Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten. |
(3) |
Die Gemeinschaft hat hierzu unter anderem bereits folgende Maßnahmen erlassen: die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( 3 ), die Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen ( 4 ), die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen ( 5 ), die Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen ( 6 ), die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung ( 7 ), die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen ( 8 ) sowie die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) ( 9 ). |
(4) |
Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere den Rat und die Kommission aufgefordert, besondere gemeinsame Verfahrensregeln für die Vereinfachung und Beschleunigung der Beilegung grenzüberschreitender Rechtsstreitigkeiten unter anderem bei Unterhaltsansprüchen festzulegen. Er hat ferner die Abschaffung der Zwischenmaßnahmen gefordert, die notwendig sind, um die Anerkennung und Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung, insbesondere einer Entscheidung über einen Unterhaltsanspruch, im ersuchten Staat zu ermöglichen. |
(5) |
Am 30. November 2000 wurde ein gemeinsames Maßnahmenprogramm der Kommission und des Rates zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( 10 ) verabschiedet. Dieses Programm sieht die Abschaffung des Exequaturverfahrens bei Unterhaltsansprüchen vor, um die Wirksamkeit der Mittel, die den Anspruchsberechtigten zur Durchsetzung ihrer Ansprüche zur Verfügung stehen, zu erhöhen. |
(6) |
Am 4. und 5. November 2004 hat der Europäische Rat auf seiner Tagung in Brüssel ein neues Programm mit dem Titel „Haager Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union“ (nachstehend das „Haager Programm“ genannt) ( 11 ) angenommen. |
(7) |
Der Rat hat auf seiner Tagung vom 2. und 3. Juni 2005 einen Aktionsplan des Rates und der Kommission ( 12 ) angenommen, mit dem das Haager Programm in konkrete Maßnahmen umgesetzt wird und in dem die Annahme von Vorschlägen zur Unterhaltspflicht als notwendig erachtet wird. |
(8) |
Im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht haben die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten an Verhandlungen teilgenommen, die am 23. November 2007 mit der Annahme des Übereinkommens über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (nachstehend das „Haager Übereinkommen von 2007“ genannt) und des Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (nachstehend das „Haager Protokoll von 2007“ genannt) abgeschlossen wurden. Daher ist diesen beiden Instrumenten im Rahmen der vorliegenden Verordnung Rechnung zu tragen. |
(9) |
Es sollte einem Unterhaltsberechtigten ohne Umstände möglich sein, in einem Mitgliedstaat eine Entscheidung zu erwirken, die automatisch in einem anderen Mitgliedstaat ohne weitere Formalitäten vollstreckbar ist. |
(10) |
Um dieses Ziel zu erreichen, sollte ein gemeinschaftliches Rechtsinstrument betreffend Unterhaltssachen geschaffen werden, in dem die Bestimmungen über Kompetenzkonflikte, Kollisionsnormen, die Anerkennung, Vollstreckbarkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen sowie über Prozesskostenhilfe und die Zusammenarbeit zwischen den Zentralen Behörden zusammengeführt werden. |
(11) |
Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich auf sämtliche Unterhaltspflichten erstrecken, die auf einem Familien-, Verwandtschafts-, oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen; hierdurch soll die Gleichbehandlung aller Unterhaltsberechtigten gewährleistet werden. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Begriff „Unterhaltspflicht“ autonom ausgelegt werden. |
(12) |
Um den verschiedenen Verfahrensweisen zur Regelung von Unterhaltsfragen in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, sollte diese Verordnung sowohl für gerichtliche Entscheidungen als auch für von Verwaltungsbehörden ergangene Entscheidungen gelten, sofern jene Behörden Garantien insbesondere hinsichtlich ihrer Unparteilichkeit und des Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör bieten. Diese Behörden sollten daher sämtliche Vorschriften dieser Verordnung anwenden. |
(13) |
Aus den genannten Gründen sollte in dieser Verordnung auch die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Vergleiche und öffentlicher Urkunden sichergestellt werden, ohne dass dies das Recht einer der Parteien eines solchen Vergleichs oder einer solchen Urkunde berührt, solche Instrumente vor einem Gericht des Ursprungsmitgliedstaats anzufechten. |
(14) |
In dieser Verordnung sollte vorgesehen werden, dass der Begriff „berechtigte Person“ für die Zwecke eines Antrags auf Anerkennung und Vollstreckung einer Unterhaltsentscheidung auch öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtungen umfasst, die das Recht haben, für eine unterhaltsberechtigte Person zu handeln oder die Erstattung von Leistungen zu fordern, die der berechtigten Person anstelle von Unterhalt erbracht wurden. Handelt eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung in dieser Eigenschaft, so sollte sie Anspruch auf die gleichen Dienste und die gleiche Prozesskostenhilfe wie eine berechtigte Person haben. |
(15) |
Um die Interessen der Unterhaltsberechtigten zu wahren und eine ordnungsgemäße Rechtspflege innerhalb der Europäischen Union zu fördern, sollten die Vorschriften über die Zuständigkeit, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ergeben, angepasst werden. So sollte der Umstand, dass ein Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hat, nicht mehr die Anwendung der gemeinschaftlichen Vorschriften über die Zuständigkeit ausschließen, und auch eine Rückverweisung auf die innerstaatlichen Vorschriften über die Zuständigkeit sollte nicht mehr möglich sein. Daher sollte in dieser Verordnung festgelegt werden, in welchen Fällen ein Gericht eines Mitgliedstaats eine subsidiäre Zuständigkeit ausüben kann. |
(16) |
Um insbesondere Fällen von Rechtsverweigerung begegnen zu können, sollte in dieser Verordnung auch eine Notzuständigkeit (forum necessitatis) vorgesehen werden, wonach ein Gericht eines Mitgliedstaats in Ausnahmefällen über einen Rechtsstreit entscheiden kann, der einen engen Bezug zu einem Drittstaat aufweist. Ein solcher Ausnahmefall könnte gegeben sein, wenn ein Verfahren sich in dem betreffenden Drittstaat als unmöglich erweist, beispielsweise aufgrund eines Bürgerkriegs, oder wenn vom Kläger vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass er ein Verfahren in diesem Staat einleitet oder führt. Die Notzuständigkeit kann jedoch nur ausgeübt werden, wenn der Rechtsstreit einen ausreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweist, wie beispielsweise die Staatsangehörigkeit einer der Parteien. |
(17) |
In einer zusätzlichen Zuständigkeitsvorschrift sollte vorgesehen werden, dass — außer unter besonderen Umständen — ein Verfahren zur Änderung einer bestehenden Unterhaltsentscheidung oder zur Herbeiführung einer neuen Entscheidung von der verpflichteten Person nur in dem Staat eingeleitet werden kann, in dem die berechtigte Person zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergangen ist, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in dem sie weiterhin ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Um eine gute Verknüpfung zwischen dem Haager Übereinkommen von 2007 und dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte diese Bestimmung auch für Entscheidungen eines Drittstaats, der Vertragspartei jenes Übereinkommens ist, gelten, sofern das Übereinkommen zwischen dem betreffenden Staat und der Gemeinschaft in Kraft ist, und in dem betreffenden Staat und in der Gemeinschaft die gleichen Unterhaltspflichten abdeckt. |
(18) |
Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung sollte vorgesehen werden, dass der Begriff „Staatsangehörigkeit“ in Irland durch den Begriff „Wohnsitz“ ersetzt wird; gleiches gilt für das Vereinigte Königreich, sofern diese Verordnung in diesem Mitgliedstaat nach Artikel 4 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, anwendbar ist. |
(19) |
Im Hinblick auf eine größere Rechtssicherheit, Vorhersehbarkeit und Eigenständigkeit der Vertragsparteien sollte diese Verordnung es den Parteien ermöglichen, den Gerichtsstand anhand bestimmter Anknüpfungspunkte einvernehmlich zu bestimmen. Um den Schutz der schwächeren Partei zu gewährleisten, sollte eine solche Wahl des Gerichtsstands bei Unterhaltspflichten gegenüber einem Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ausgeschlossen sein. |
(20) |
In dieser Verordnung sollte vorgesehen werden, dass für die Mitgliedstaaten, die durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden sind, die in jenem Protokoll enthaltenen Bestimmungen über Kollisionsnormen gelten. Hierzu sollte eine Bestimmung aufgenommen werden, die auf das genannte Protokoll verweist. Die Gemeinschaft wird das Haager Protokoll von 2007 rechtzeitig abschließen, um die Anwendung dieser Verordnung zu ermöglichen. Um der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass das Haager Protokoll von 2007 nicht für alle Mitgliedstaaten gilt, sollte hinsichtlich der Anerkennung, der Vollstreckbarkeit und der Vollstreckung von Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten, die durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden sind und jenen, die es nicht sind, unterschieden werden. |
(21) |
Es sollte im Rahmen dieser Verordnung präzisiert werden, dass diese Kollisionsnormen nur das auf die Unterhaltspflichten anzuwendende Recht bestimmen; sie bestimmen nicht, nach welchem Recht festgestellt wird, ob ein Familienverhältnis besteht, das Unterhaltspflichten begründet. Die Feststellung eines Familienverhältnisses unterliegt weiterhin dem einzelstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer Vorschriften des internationalen Privatrechts. |
(22) |
Um die rasche und wirksame Durchsetzung einer Unterhaltsforderung zu gewährleisten und missbräuchlichen Rechtsmitteln vorzubeugen, sollten in einem Mitgliedstaat ergangene Unterhaltsentscheidungen grundsätzlich vorläufig vollstreckbar sein. Daher sollte in dieser Verordnung vorgesehen werden, dass das Ursprungsgericht die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar erklären können sollte, und zwar auch dann, wenn das einzelstaatliche Recht die Vollstreckbarkeit von Rechts wegen nicht vorsieht und auch wenn nach einzelstaatlichem Recht ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eingelegt wurde oder noch eingelegt werden könnte. |
(23) |
Um die mit den Verfahren gemäß dieser Verordnung verbundenen Kosten zu begrenzen, wäre es zweckdienlich, so umfassend wie möglich auf die modernen Kommunikationstechnologien zurückzugreifen, insbesondere bei der Anhörung der Parteien. |
(24) |
Die durch die Anwendung der Kollisionsnormen gebotenen Garantien sollten es rechtfertigen, dass Entscheidungen in Unterhaltssachen, die in einem durch das Haager Protokoll von 2007 gebundenen Mitgliedstaat ergangen sind, ohne weiteres Verfahren und ohne jegliche inhaltliche Prüfung im Vollstreckungsmitgliedstaat in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden und vollstreckbar sind. |
(25) |
Alleiniger Zweck der Anerkennung einer Unterhaltsentscheidung in einem Mitgliedstaat ist es, die Durchsetzung der in der Entscheidung festgelegten Unterhaltsforderung zu ermöglichen. Sie bewirkt nicht, dass dieser Mitgliedstaat das Familien-, Verwandtschafts-, eherechtliche oder auf Schwägerschaft beruhende Verhältnis anerkennt, auf der die Unterhaltspflichten, die Anlass zu der Entscheidung gegeben haben, gründen. |
(26) |
Für Entscheidungen, die in einem nicht durch das Haager Protokoll von 2007 gebundenen Mitgliedstaat ergangen sind, sollte in dieser Verordnung ein Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung vorgesehen werden. Dieses Verfahren sollte sich an das Verfahren und die Gründe für die Verweigerung der Anerkennung anlehnen, die in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vorgesehen sind. Zur Beschleunigung des Verfahrens und damit die berechtigte Person ihre Forderung rasch durchsetzen kann, sollte vorgesehen werden, dass die Entscheidung des angerufenen Gerichts außer unter außergewöhnlichen Umständen innerhalb bestimmter Fristen ergehen muss. |
(27) |
Ferner sollten die Formalitäten für die Vollstreckung, die Kosten zulasten des Unterhaltsberechtigten verursachen, so weit wie möglich reduziert werden. Hierzu sollte in dieser Verordnung vorgesehen werden, dass der Unterhaltsberechtigte nicht verpflichtet ist, über eine Postanschrift oder einen bevollmächtigten Vertreter im Vollstreckungsmitgliedstaat zu verfügen, ohne damit im Übrigen die interne Organisation der Mitgliedstaaten im Bereich der Vollstreckungsverfahren zu beeinträchtigen. |
(28) |
Zur Begrenzung der mit den Vollstreckungsverfahren verbundenen Kosten sollte keine Übersetzung verlangt werden, außer wenn die Vollstreckung angefochten wird, und unbeschadet der Vorschriften für die Zustellung der Schriftstücke. |
(29) |
Um die Achtung der Grundsätze eines fairen Verfahrens zu gewährleisten, sollte in dieser Verordnung vorgesehen werden, dass ein Antragsgegner, der nicht vor dem Ursprungsgericht eines durch das Haager Protokoll von 2007 gebundenen Mitgliedstaats erschienen ist, in der Phase der Vollstreckung der gegen ihn ergangenen Entscheidung die erneute Prüfung dieser Entscheidung beantragen kann. Der Antragsgegner sollte diese erneute Prüfung allerdings innerhalb einer bestimmten Frist beantragen, die spätestens ab dem Tag laufen sollte, an dem in der Phase des Vollstreckungsverfahrens seine Vermögensgegenstände zum ersten Mal ganz oder teilweise seiner Verfügung entzogen wurden. Dieses Recht auf erneute Prüfung sollte ein außerordentliches Rechtsbehelf darstellen, das dem Antragsgegner, der sich in dem Verfahren nicht eingelassen hat, gewährt wird, und das nicht die Anwendung anderer außerordentlicher Rechtsbehelfe berührt, die nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats bestehen, sofern diese Rechtsbehelfe nicht mit dem Recht auf erneute Prüfung nach dieser Verordnung unvereinbar sind. |
(30) |
Um die Vollstreckung einer Entscheidung eines durch das Haager Protokoll von 2007 gebundenen Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat zu beschleunigen, sollten die Gründe für eine Verweigerung oder Aussetzung der Vollstreckung, die die verpflichtete Person aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters der Unterhaltspflicht geltend machen könnte, begrenzt werden. Diese Begrenzung sollte nicht die nach einzelstaatlichem Recht vorgesehenen Gründe für die Verweigerung oder Aussetzung beeinträchtigen, die mit den in dieser Verordnung angeführten Gründen nicht unvereinbar sind, wie beispielsweise die Begleichung der Forderung durch die verpflichtete Person zum Zeitpunkt der Vollstreckung oder die Unpfändbarkeit bestimmter Güter. |
(31) |
Um die grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsforderungen zu erleichtern, sollte ein System der Zusammenarbeit zwischen den von den Mitgliedstaaten benannten Zentralen Behörden eingerichtet werden. Diese Behörden sollten die berechtigten und die verpflichteten Personen darin unterstützen, ihre Rechte in einem anderen Mitgliedstaat geltend zu machen, indem sie die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung bestehender Entscheidungen, die Änderung solcher Entscheidungen oder die Herbeiführung einer Entscheidung beantragen. Sie sollten ferner erforderlichenfalls Informationen austauschen, um die verpflichteten und die berechtigten Personen ausfindig zu machen und soweit erforderlich deren Einkünfte und Vermögen festzustellen. Sie sollten schließlich zusammenarbeiten und allgemeine Informationen auszutauschen sowie die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats fördern. |
(32) |
Eine nach dieser Verordnung benannte Zentrale Behörde sollte ihre eigenen Kosten tragen, abgesehen von speziell festgelegten Ausnahmen, und jeden Antragsteller unterstützen, der seinen Aufenthalt in ihrem Mitgliedstaat hat. Das Kriterium für das Recht einer Person auf Unterstützung durch eine Zentrale Behörde sollte weniger streng sein als das Anknüpfungskriterium des „gewöhnlichen Aufenthalts“, das sonst in dieser Verordnung verwendet wird. Das Kriterium des „Aufenthalts“ sollte jedoch die bloße Anwesenheit ausschließen. |
(33) |
Damit sie die unterhaltsberechtigten und -verpflichteten Personen umfassend unterstützen und die grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsforderungen optimal fördern können, sollten die Zentralen Behörden gewisse personenbezogene Daten einholen können. Diese Verordnung sollte daher die Mitgliedstaaten verpflichten sicherzustellen, dass ihre Zentralen Behörden Zugang zu solchen Angaben bei den öffentlichen Behörden oder Stellen, die im Rahmen ihrer üblichen Tätigkeiten über die betreffenden Angaben verfügen, erhalten. Es sollte jedoch jedem Mitgliedstaat überlassen bleiben, die Modalitäten für diesen Zugang festzulegen. So sollte ein Mitgliedstaat befugt sein, die öffentlichen Behörden oder Verwaltungen zu bezeichnen, die gehalten sind, der Zentralen Behörde die Angaben im Einklang mit dieser Verordnung zur Verfügung zu stellen, gegebenenfalls einschließlich der bereits im Rahmen anderer Regelungen über den Zugang zu Informationen benannten öffentlichen Behörden oder Verwaltungen. Bezeichnet ein Mitgliedstaat öffentliche Behörden oder Verwaltungen, sollte er sicherstellen, dass seine Zentrale Behörde in der Lage ist, Zugang zu den gemäß dieser Verordnung erforderlichen Angaben, die im Besitz jener Behörden oder Verwaltungen sind, zu erhalten. Die Mitgliedstaaten sollten ferner befugt sein, ihrer Zentralen Behörde den Zugang zu den erforderlichen Angaben bei jeder anderen juristischen Person zu ermöglichen, die diese besitzt und für deren Verarbeitung verantwortlich ist. |
(34) |
Im Rahmen des Zugangs zu personenbezogenen Daten sowie deren Verwendung und Weiterleitung ist es angebracht, die Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ( 13 ), wie sie in das einzelstaatliche Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt ist, zu beachten. |
(35) |
Es ist angebracht, die spezifischen Bedingungen für den Zugang zu personenbezogenen Daten, deren Verwendung und Weiterleitung für die Anwendung dieser Verordnung festzulegen. In diesem Zusammenhang wurde die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten ( 14 ) berücksichtigt. Die Benachrichtigung der von der Datenerhebung betroffenen Person sollte im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht erfolgen. Es sollte jedoch die Möglichkeit vorgesehen werden, diese Benachrichtigung zu verzögern, um zu verhindern, dass die verpflichtete Person ihre Vermögensgegenstände transferiert und so die Durchsetzung der Unterhaltsforderung gefährdet. |
(36) |
Angesichts der Verfahrenskosten sollte eine sehr günstige Regelung der Prozesskostenhilfe vorgesehen werden, nämlich die uneingeschränkte Übernahme der Kosten in Verbindung mit Verfahren betreffend Unterhaltspflichten gegenüber Kindern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die über die Zentralen Behörden eingeleitet wurden. Folglich sollten die aufgrund der Richtlinie 2003/8/EG bestehenden Vorschriften über die Prozesskostenhilfe in der Europäischen Union durch spezifische Vorschriften ergänzt werden, mit denen ein besonderes System der Prozesskostenhilfe in Unterhaltssachen geschaffen wird. Dabei sollte die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats befugt sein, in Ausnahmefällen die Kosten bei einem unterlegenen Antragsteller, der eine unentgeltliche Prozesskostenhilfe bezieht, beizutreiben, sofern seine finanziellen Verhältnisse dies zulassen. Dies wäre insbesondere bei einer vermögenden Person, die wider Treu und Glauben gehandelt hat, der Fall. |
(37) |
Darüber hinaus sollte für andere als die im vorstehenden Erwägungsgrund genannten Unterhaltspflichten allen Parteien die gleiche Behandlung hinsichtlich der Prozesskostenhilfe bei der Vollstreckung einer Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat garantiert werden. So sollten die Bestimmungen dieser Verordnung über die Weitergewährung der Prozesskostenhilfe so ausgelegt werden, dass sie eine solche Hilfe auch einer Partei gewähren, die beim Verfahren zur Herbeiführung oder Änderung einer Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat keine Prozesskostenhilfe erhalten hat, die aber später im selben Mitgliedstaat im Rahmen eines Antrags auf Vollstreckung der Entscheidung in den Genuss der Prozesskostenhilfe gekommen ist. Gleichermaßen sollte eine Partei, die berechtigterweise ein unentgeltliches Verfahren vor einer der in Anhang X aufgeführten Verwaltungsbehörden in Anspruch genommen hat, im Vollstreckungsmitgliedstaat in den Genuss der günstigsten Prozesskostenhilfe oder umfassendsten Kosten- und Gebührenbefreiung kommen, sofern sie nachweisen kann, dass sie diese Vergünstigungen auch im Ursprungsmitgliedstaat erhalten hätte. |
(38) |
Um die Kosten für die Übersetzung von Beweisunterlagen zu reduzieren, sollte das angerufene Gericht unbeschadet der Verteidigungsrechte und der für die Zustellung der Schriftstücke geltenden Vorschriften die Übersetzung dieser Unterlagen nur verlangen, wenn sie tatsächlich notwendig ist. |
(39) |
Um die Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, sollte eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten vorgesehen werden, der Kommission die Namen und Kontaktdaten ihrer Zentralen Behörden sowie sonstige Informationen mitzuteilen. Diese Informationen sollten Praktikern und der Öffentlichkeit durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder durch Ermöglichung des elektronischen Zugangs über das mit der Entscheidung 2001/470/EG eingerichtete Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen bereitgestellt werden. Darüber hinaus sollte die Verwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Formblätter die Kommunikation zwischen den Zentralen Behörden erleichtern und beschleunigen und die elektronische Vorlage von Ersuchen ermöglichen. |
(40) |
Die Beziehung zwischen dieser Verordnung und den bilateralen Abkommen oder multilateralen Übereinkünften in Unterhaltssachen, denen die Mitgliedstaaten angehören, sollte geregelt werden. Dabei sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten, die Vertragspartei des Übereinkommens vom 23. März 1962 zwischen Schweden, Dänemark, Finnland, Island und Norwegen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sind, dieses Übereinkommen weiterhin anwenden können, da es günstigere Bestimmungen über die Anerkennung und die Vollstreckung enthält als diese Verordnung. Was künftige bilaterale Abkommen in Unterhaltssachen mit Drittstaaten betrifft, sollten die Verfahren und Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten ermächtigt wären, in ihrem eigenen Namen solche Abkommen auszuhandeln und zu schließen, im Rahmen der Erörterung eines von der Kommission vorzulegenden Vorschlags zu diesem Thema festgelegt werden. |
(41) |
Die Berechnung der in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen und Termine sollte nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine ( 15 ) erfolgen. |
(42) |
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten nach Maßgabe des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen ( 16 ) werden. |
(43) |
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, alle Änderungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Formblätter nach dem in Artikels 3 des Beschlusses 1999/468/EG genannten Beratungsverfahren des zu erlassen. Für die Erstellung der Liste der Verwaltungsbehörden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sowie der Liste der zuständigen Behörden für die Bescheinigung von Prozesskostenhilfe sollte die Kommission die Befugnis erhalten, das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 jenes Beschlusses anzuwenden. |
(44) |
Diese Verordnung sollte die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ändern, indem sie deren auf Unterhaltssachen anwendbare Bestimmungen ersetzt. Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten bei Unterhaltssachen, ab dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit dieser Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung über die Zuständigkeit, die Anerkennung, die Vollstreckbarkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen und über die Prozesskostenhilfe anstelle der entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 anwenden. |
(45) |
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines Instrumentariums zur effektiven Durchsetzung von Unterhaltsforderungen in grenzüberschreitenden Situationen und somit zur Erleichterung der Freizügigkeit der Personen innerhalb der Europäischen Union, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht hinreichend verwirklicht und daher aufgrund des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(46) |
Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hat Irland mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte. |
(47) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieser Verordnung, und ist weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Dies berührt jedoch nicht die Möglichkeit für das Vereinigte Königreich, gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls nach der Annahme dieser Verordnung mitzuteilen, dass es die Verordnung anzunehmen wünscht. |
(48) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet, unbeschadet der Möglichkeit für Dänemark, den Inhalt der an der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vorgenommenen Änderungen gemäß Artikel 3 des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( 17 ) anzuwenden. |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf Unterhaltspflichten, die auf einem Familien-, Verwandtschafts-, oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen.
(2) In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Mitgliedstaat“ alle Mitgliedstaaten, auf die diese Verordnung anwendbar ist.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
1. „Entscheidung“ eine von einem Gericht eines Mitgliedstaats in Unterhaltssachen erlassene Entscheidung ungeachtet ihrer Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten. Für die Zwecke der Kapitel VII und VIII bezeichnet der Begriff „Entscheidung“ auch eine in einem Drittstaat erlassene Entscheidung in Unterhaltssachen;
2. „gerichtlicher Vergleich“ einen von einem Gericht gebilligten oder vor einem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossenen Vergleich in Unterhaltssachen;
3. „öffentliche Urkunde“
a) ein Schriftstück in Unterhaltssachen, das als öffentliche Urkunde im Ursprungsmitgliedstaat förmlich errichtet oder eingetragen worden ist und dessen Beweiskraft
i) sich auf die Unterschrift und den Inhalt der öffentlichen Urkunde bezieht und
ii) durch eine Behörde oder eine andere hierzu ermächtigte Stelle festgestellt worden ist; oder
b) eine mit einer Verwaltungsbehörde des Ursprungsmitgliedstaats geschlossene oder von ihr beglaubigte Unterhaltsvereinbarung;
4. „Ursprungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung ergangen, der gerichtliche Vergleich gebilligt oder geschlossen oder die öffentliche Urkunde ausgestellt worden ist;
5. „Vollstreckungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Vollstreckung der Entscheidung, des gerichtlichen Vergleichs oder der öffentlichen Urkunde betrieben wird;
6. „ersuchender Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, dessen Zentrale Behörde einen Antrag nach Kapitel VII übermittelt;
7. „ersuchter Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, dessen Zentrale Behörde einen Antrag nach Kapitel VII erhält;
8. „Vertragsstaat des Haager Übereinkommens von 2007“ einen Vertragsstaat des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (nachstehend „Haager Übereinkommen von 2007“ genannt), soweit dieses Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Staat anwendbar ist;
9. „Ursprungsgericht“ das Gericht, das die zu vollstreckende Entscheidung erlassen hat;
10. „berechtigte Person“ jede natürliche Person, der Unterhalt zusteht oder angeblich zusteht;
11. „verpflichtete Person“ jede natürliche Person, die Unterhalt leisten muss oder angeblich leisten muss.
(2) Im Sinne dieser Verordnung schließt der Begriff „Gericht“ auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten mit Zuständigkeit in Unterhaltssachen ein, sofern diese Behörden ihre Unparteilichkeit und das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör garantieren und ihre Entscheidungen nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat,
i) vor Gericht angefochten oder von einem Gericht nachgeprüft werden können und
ii) eine mit einer Entscheidung eines Gerichts zu der gleichen Angelegenheit vergleichbare Rechtskraft und Wirksamkeit haben.
Die betreffenden Verwaltungsbehörden sind in Anhang X aufgelistet. Dieser Anhang wird auf Antrag des Mitgliedstaats, in dem die betreffende Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 73 Absatz 2 erstellt und geändert.
(3) Im Sinne der Artikel 3, 4 und 6 tritt der Begriff „Wohnsitz“ in den Mitgliedstaaten, die diesen Begriff als Anknüpfungspunkt in Familiensachen verwenden, an die Stelle des Begriffs „Staatsangehörigkeit“.
Im Sinne des Artikels 6 gilt, dass Parteien, die ihren „Wohnsitz“ in verschiedenen Gebietseinheiten desselben Mitgliedstaats haben, ihren gemeinsamen „Wohnsitz“ in diesem Mitgliedstaat haben.
KAPITEL II
ZUSTÄNDIGKEIT
Artikel 3
Allgemeine Bestimmungen
Zuständig für Entscheidungen in Unterhaltssachen in den Mitgliedstaaten ist
a) das Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
b) das Gericht des Ortes, an dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
c) das Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf den Personenstand zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit begründet sich einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien, oder
d) das Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien.
Artikel 4
Gerichtsstandsvereinbarungen
(1) Die Parteien können vereinbaren, dass das folgende Gericht oder die folgenden Gerichte eines Mitgliedstaats zur Beilegung von zwischen ihnen bereits entstandenen oder künftig entstehenden Streitigkeiten betreffend Unterhaltspflichten zuständig ist bzw. sind:
a) ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem eine der Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
b) ein Gericht oder die Gerichte des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit eine der Parteien besitzt;
c) hinsichtlich Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten oder früheren Ehegatten
i) das Gericht, das für Streitigkeiten zwischen den Ehegatten oder früheren Ehegatten in Ehesachen zuständig ist, oder
ii) ein Gericht oder die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Ehegatten mindestens ein Jahr lang ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten.
Die in den Buchstaben a, b oder c genannten Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Gerichtsstandsvereinbarung oder zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts erfüllt sein.
Die durch Vereinbarung festgelegte Zuständigkeit ist ausschließlich, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
(2) Eine Gerichtsstandsvereinbarung bedarf der Schriftform. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, erfüllen die Schriftform.
(3) Dieser Artikel gilt nicht bei einer Streitigkeit über eine Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind, das noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(4) Haben die Parteien vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Staates, der dem am 30. Oktober 2007 in Lugano unterzeichneten Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( 18 ) (nachstehend „Übereinkommen von Lugano“ genannt) angehört und bei dem es sich nicht um einen Mitgliedstaat handelt, ausschließlich zuständig sein soll bzw. sollen, so ist dieses Übereinkommen anwendbar, außer für Streitigkeiten nach Absatz 3.
Artikel 5
Durch rügelose Einlassung begründete Zuständigkeit
Sofern das Gericht eines Mitgliedstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen.
Artikel 6
Auffangzuständigkeit
Ergibt sich weder eine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats gemäß der Artikel 3, 4 und 5 noch eine Zuständigkeit eines Gerichts eines Staates, der dem Übereinkommen von Lugano angehört und der kein Mitgliedstaat ist, gemäß der Bestimmungen dieses Übereinkommens, so sind die Gerichte des Mitgliedstaats der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Parteien zuständig.
Artikel 7
Notzuständigkeit (forum necessitatis)
Ergibt sich keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats gemäß der Artikel 3, 4, 5 und 6, so können die Gerichte eines Mitgliedstaats in Ausnahmefällen über den Rechtsstreit entscheiden, wenn es nicht zumutbar ist oder es sich als unmöglich erweist, ein Verfahren in einem Drittstaat, zu dem der Rechtsstreit einen engen Bezug aufweist, einzuleiten oder zu führen.
Der Rechtsstreit muss einen ausreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweisen.
Artikel 8
Verfahrensbegrenzung
(1) Ist eine Entscheidung in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Haager Übereinkommens von 2007 ergangen, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, so kann die verpflichtete Person kein Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat einleiten, um eine Änderung der Entscheidung oder eine neue Entscheidung herbeizuführen, solange die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in dem Staat hat, in dem die Entscheidung ergangen ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht,
a) wenn die gerichtliche Zuständigkeit jenes anderen Mitgliedstaats auf der Grundlage einer Vereinbarung nach Artikel 4 zwischen den Parteien festgelegt wurde;
b) wenn die berechtigte Person sich aufgrund von Artikel 5 der gerichtlichen Zuständigkeit jenes anderen Mitgliedstaats unterworfen hat;
c) wenn die zuständige Behörde des Ursprungsstaats, der dem Haager Übereinkommen von 2007 angehört, ihre Zuständigkeit für die Änderung der Entscheidung oder für das Erlassen einer neuen Entscheidung nicht ausüben kann oder die Ausübung ablehnt; oder
d) wenn die im Ursprungsstaat, der dem Haager Übereinkommen von 2007 angehört, ergangene Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem ein Verfahren zur Änderung der Entscheidung oder Herbeiführung einer neuen Entscheidung beabsichtigt ist, nicht anerkannt oder für vollstreckbar erklärt werden kann.
Artikel 9
Anrufung eines Gerichts
Für die Zwecke dieses Kapitels gilt ein Gericht als angerufen
a) zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, dass der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Beklagten zu bewirken, oder
b) falls die Zustellung an den Beklagten vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die für die Zustellung verantwortliche Stelle das Schriftstück erhalten hat, vorausgesetzt, dass der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen.
Artikel 10
Prüfung der Zuständigkeit
Das Gericht eines Mitgliedstaats, das in einer Sache angerufen wird, für die es nach dieser Verordnung nicht zuständig ist, erklärt sich von Amts wegen für unzuständig.
Artikel 11
Prüfung der Zulässigkeit
(1) Lässt sich ein Beklagter, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als des Mitgliedstaats hat, in dem das Verfahren eingeleitet wurde, auf das Verfahren nicht ein, so setzt das zuständige Gericht das Verfahren so lange aus, bis festgestellt ist, dass es dem Beklagten möglich war, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, dass er sich verteidigen konnte oder dass alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden.
(2) Anstelle des Absatzes 1 dieses Artikels findet Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Anwendung, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach Maßgabe jener Verordnung von einem Mitgliedstaat in einen anderen zuzustellen war.
(3) Sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 nicht anwendbar, so gilt Artikel 15 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach Maßgabe dieses Übereinkommens ins Ausland zu übermitteln war.
Artikel 12
Rechtshängigkeit
(1) Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
(2) Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.
Artikel 13
Aussetzung wegen Sachzusammenhang
(1) Sind bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.
(2) Sind diese Verfahren in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Verfahren zuständig ist und die Verbindung der Verfahren nach seinem Recht zulässig ist.
(3) Verfahren stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.
Artikel 14
Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen
Die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund dieser Verordnung zuständig ist.
KAPITEL III
ANWENDBARES RECHT
Artikel 15
Bestimmung des anwendbaren Rechts
Das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht bestimmt sich für die Mitgliedstaaten, die durch das Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (nachstehend „Haager Protokoll von 2007“ genannt) gebunden sind, nach jenem Protokoll.
KAPITEL IV
ANERKENNUNG, VOLLSTRECKBARKEIT UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN
Artikel 16
Geltungsbereich dieses Kapitels
(1) Dieses Kapitel regelt die Anerkennung, die Vollstreckbarkeit und die Vollstreckung der unter diese Verordnung fallenden Entscheidungen.
(2) Abschnitt 1 gilt für Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat, der durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, ergangen sind.
(3) Abschnitt 2 gilt für Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat, der nicht durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, ergangen sind.
(4) Abschnitt 3 gilt für alle Entscheidungen.
ABSCHNITT 1
In einem Mitgliedstaat, der durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, ergangene Entscheidungen
Artikel 17
Abschaffung des Exequaturverfahrens
(1) Eine in einem Mitgliedstaat, der durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, ergangene Entscheidung wird in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann.
(2) Eine in einem Mitgliedstaat, der durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, ergangene Entscheidung, die in diesem Staat vollstreckbar ist, ist in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.
Artikel 18
Sicherungsmaßnahmen
Eine vollstreckbare Entscheidung umfasst von Rechts wegen die Befugnis, alle auf eine Sicherung gerichteten Maßnahmen zu veranlassen, die im Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorgesehen sind.
Artikel 19
Recht auf Nachprüfung
(1) Ein Antragsgegner, der sich im Ursprungsmitgliedstaat nicht auf das Verfahren eingelassen hat, hat das Recht, eine Nachprüfung der Entscheidung durch das zuständige Gericht dieses Mitgliedstaats zu beantragen, wenn
a) ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, oder
b) er aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage gewesen ist, Einspruch gegen die Unterhaltsforderung zu erheben,
es sei denn, er hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte.
(2) Die Frist für den Antrag auf Nachprüfung der Entscheidung beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsgegner vom Inhalt der Entscheidung tatsächlich Kenntnis genommen hat und in der Lage war, entsprechend tätig zu werden, spätestens aber mit dem Tag der ersten Vollstreckungsmaßnahme, die zur Folge hatte, dass die Vermögensgegenstände des Antragsgegners ganz oder teilweise dessen Verfügung entzogen wurden. Der Antragsgegner wird unverzüglich tätig, in jedem Fall aber innerhalb einer Frist von 45 Tagen. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.
(3) Weist das Gericht den Antrag auf Nachprüfung nach Absatz 1 mit der Begründung zurück, dass keine der Voraussetzungen für eine Nachprüfung nach jenem Absatz erfüllt ist, bleibt die Entscheidung in Kraft.
Entscheidet das Gericht, dass eine Nachprüfung aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe gerechtfertigt ist, so wird die Entscheidung für nichtig erklärt. Die berechtigte Person verliert jedoch nicht die Vorteile, die sich aus der Unterbrechung der Verjährungs- oder Ausschlussfristen ergeben, noch das Recht, im ursprünglichen Verfahren möglicherweise zuerkannte Unterhaltsansprüche rückwirkend geltend zu machen.
Artikel 20
Schriftstücke zum Zwecke der Vollstreckung
(1) Für die Vollstreckung einer Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat legt der Antragsteller den zuständigen Vollstreckungsbehörden folgende Schriftstücke vor:
a) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt,
b) einen Auszug aus der Entscheidung, den die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats unter Verwendung des in Anhang I vorgesehenen Formblatts erstellt hat;
c) gegebenenfalls ein Schriftstück, aus dem die Höhe der Zahlungsrückstände und das Datum der Berechnung hervorgehen;
d) gegebenenfalls eine Transskript oder eine Übersetzung des Inhalts des in Buchstabe b genannten Formblatts in die Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats oder — falls es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt — nach Maßgabe des Rechts dieses Mitgliedstaats in die Verfahrenssprache oder eine der Verfahrenssprachen des Ortes, an dem die Vollstreckung betrieben wird, oder in eine sonstige Sprache, für die der Vollstreckungsmitgliedstaat erklärt hat, dass er sie zulässt. Jeder Mitgliedstaat kann angeben, welche Amtssprache oder Amtssprachen der Organe der Europäischen Union er neben seiner oder seinen eigenen für das Ausfüllen des Formblatts zulässt.
(2) Die zuständigen Behörden des Vollstreckungsmitgliedstaats können vom Antragsteller nicht verlangen, dass dieser eine Übersetzung der Entscheidung vorlegt. Eine Übersetzung kann jedoch verlangt werden, wenn die Vollstreckung der Entscheidung angefochten wird.
(3) Eine Übersetzung aufgrund dieses Artikels ist von einer Person zu erstellen, die zur Anfertigung von Übersetzungen in einem der Mitgliedstaaten befugt ist.
Artikel 21
Verweigerung oder Aussetzung der Vollstreckung
(1) Die im Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorgesehenen Gründe für die Verweigerung oder Aussetzung der Vollstreckung gelten, sofern sie nicht mit der Anwendung der Absätze 2 und 3 unvereinbar sind.
(2) Die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats verweigert auf Antrag der verpflichteten Person die Vollstreckung der Entscheidung des Ursprungsgerichts insgesamt oder teilweise, wenn das Recht auf Vollstreckung der Entscheidung des Ursprungsgerichts entweder nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats oder nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats verjährt ist, wobei die längere Verjährungsfrist gilt.
Darüber hinaus kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats auf Antrag der verpflichteten Person die Vollstreckung der Entscheidung des Ursprungsgerichts insgesamt oder teilweise verweigern, wenn die Entscheidung mit einer im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangenen Entscheidung oder einer in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat ergangenen Entscheidung, die die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung im Vollstreckungsmitgliedstaat erfüllt, unvereinbar ist.
Eine Entscheidung, die bewirkt, dass eine frühere Unterhaltsentscheidung aufgrund geänderter Umstände geändert wird, gilt nicht als unvereinbare Entscheidung im Sinne des Unterabsatzes 2.
(3) Die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats kann auf Antrag der verpflichteten Person die Vollstreckung der Entscheidung des Ursprungsgerichts insgesamt oder teilweise aussetzen, wenn das zuständige Gericht des Ursprungsmitgliedstaats mit einem Antrag auf Nachprüfung der Entscheidung des Ursprungsgerichts nach Artikel 19 befasst wurde.
Darüber hinaus setzt die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats auf Antrag der verpflichteten Person die Vollstreckung der Entscheidung des Ursprungsgerichts aus, wenn die Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat ausgesetzt ist.
Artikel 22
Keine Auswirkung auf das Bestehen eines Familienverhältnisses
Die Anerkennung und Vollstreckung einer Unterhaltsentscheidung aufgrund dieser Verordnung bewirkt in keiner Weise die Anerkennung von Familien-, Verwandtschafts-, oder eherechtlichen Verhältnissen oder Schwägerschaft, die der Unterhaltspflicht zugrunde liegen, die zu der Entscheidung geführt hat.
ABSCHNITT 2
In einem Mitgliedstaat, der nicht durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, ergangene Entscheidungen
Artikel 23
Anerkennung
(1) Die in einem Mitgliedstaat, der nicht durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
(2) Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche den Gegenstand eines Streites, so kann jede Partei, welche die Anerkennung geltend macht, in dem Verfahren nach diesem Abschnitt die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung anzuerkennen ist.
(3) Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines Mitgliedstaats, dessen Entscheidung von der Anerkennung abhängt, verlangt, so kann dieses Gericht über die Anerkennung entscheiden.
Artikel 24
Gründe für die Versagung der Anerkennung
Eine Entscheidung wird nicht anerkannt,
a) wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde. Die Vorschriften über die Zuständigkeit gehören nicht zur öffentlichen Ordnung (ordre public);
b) wenn dem Antragsgegner, der sich in dem Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Antragsgegner hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte;
c) wenn sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist;
d) wenn sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird.
Eine Entscheidung, die bewirkt, dass eine frühere Unterhaltsentscheidung aufgrund geänderter Umstände geändert wird, gilt nicht als unvereinbare Entscheidung im Sinne der Buchstaben c oder d.
Artikel 25
Aussetzung des Anerkennungsverfahrens
Das Gericht eines Mitgliedstaats, vor dem die Anerkennung einer Entscheidung geltend gemacht wird, die in einem Mitgliedstaat ergangenen ist, der nicht durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, setzt das Verfahren aus, wenn die Vollstreckung der Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat wegen der Einlegung eines Rechtsbehelfs einstweilen eingestellt ist.
Artikel 26
Vollstreckbarkeit
Eine Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist, der nicht durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, die in diesem Staat vollstreckbar ist, wird in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden ist.
Artikel 27
Örtlich zuständiges Gericht
(1) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist an das Gericht oder an die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats zu richten, das beziehungsweise die der Kommission von diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 71 notifiziert wurde.
(2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, oder durch den Ort, an dem die Vollstreckung durchgeführt werden soll, bestimmt.
Artikel 28
Verfahren
(1) Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung sind folgende Schriftstücke beizufügen:
a) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt,
b) einen durch das Ursprungsgericht unter Verwendung des Formblatts in Anhang II erstellten Auszug aus der Entscheidung, unbeschadet des Artikels 29;
c) gegebenenfalls eine Transskript oder eine Übersetzung des Inhalts des in Buchstabe b genannten Formblatts in die Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats oder — falls es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt — nach Maßgabe des Rechts dieses Mitgliedstaats — in die oder eine der Verfahrenssprachen des Ortes, an dem der Antrag gestellt wird, oder in eine sonstige Sprache, die der Vollstreckungsmitgliedstaat für zulässig erklärt hat. Jeder Mitgliedstaat kann angeben, welche Amtssprache oder Amtssprachen der Organe der Europäischen Union er neben seiner oder seinen eigenen für das Ausfüllen des Formblatts zulässt.
(2) Das Gericht oder die zuständige Behörde, bei dem beziehungsweise bei der der Antrag gestellt wird, kann vom Antragsteller nicht verlangen, dass dieser eine Übersetzung der Entscheidung vorlegt. Eine Übersetzung kann jedoch im Rahmen des Rechtsbehelfs nach Artikel 32 oder Artikel 33 verlangt werden.
(3) Eine Übersetzung aufgrund dieses Artikels ist von einer Person zu erstellen, die zur Anfertigung von Übersetzungen in einem der Mitgliedstaaten befugt ist.
Artikel 29
Nichtvorlage des Auszugs
(1) Wird der Auszug nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b nicht vorgelegt, so kann das Gericht oder die zuständige Behörde eine Frist bestimmen, innerhalb deren er vorzulegen ist, oder sich mit einem gleichwertigen Schriftstück begnügen oder von der Vorlage des Auszugs befreien, wenn es eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält.
(2) In dem Fall nach Absatz 1 ist auf Verlangen des Gerichts oder der zuständigen Behörde eine Übersetzung der Schriftstücke vorzulegen. Die Übersetzung ist von einer Person zu erstellen, die zur Anfertigung von Übersetzungen in einem der Mitgliedstaaten befugt ist.
Artikel 30
Vollstreckbarerklärung
Sobald die in Artikel 28 vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind, spätestens aber 30 Tage nachdem diese Förmlichkeiten erfüllt sind, es sei denn, dies erweist sich aufgrund außergewöhnlicher Umstände als nicht möglich, wird die Entscheidung für vollstreckbar erklärt, ohne dass eine Prüfung gemäß Artikel 24 erfolgt. Die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, erhält in diesem Abschnitt des Verfahrens keine Gelegenheit, eine Erklärung abzugeben.
Artikel 31
Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung
(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung wird dem Antragsteller unverzüglich in der Form mitgeteilt, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht.
(2) Die Vollstreckbarerklärung und, soweit dies noch nicht geschehen ist, die Entscheidung werden der Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, zugestellt.
Artikel 32
Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag
(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen.
(2) Der Rechtsbehelf wird bei dem Gericht eingelegt, das der betreffende Mitgliedstaat der Kommission nach Artikel 71 notifiziert hat.
(3) Über den Rechtsbehelf wird nach den Vorschriften entschieden, die für Verfahren mit beiderseitigem rechtlichen Gehör maßgebend sind.
(4) Lässt sich die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, in dem Verfahren vor dem mit dem Rechtsbehelf des Antragstellers befassten Gericht nicht ein, so ist Artikel 11 auch dann anzuwenden, wenn die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat.
(5) Der Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung ist innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Zustellung einzulegen. Hat die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dem die Vollstreckbarerklärung ergangen ist, so beträgt die Frist für den Rechtsbehelf 45 Tage und beginnt von dem Tage an zu laufen, an dem die Vollstreckbarerklärung ihr entweder in Person oder in ihrer Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.
Artikel 33
Rechtsmittel gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
Die über den Rechtsbehelf ergangene Entscheidung kann nur im Wege des Verfahrens angefochten werden, das der betreffende Mitgliedstaat der Kommission nach Artikel 71 notifiziert hat.
Artikel 34
Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung
(1) Die Vollstreckbarerklärung darf von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 32 oder Artikel 33 befassten Gericht nur aus einem der in Artikel 24 aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden.
(2) Vorbehaltlich des Artikels 32 Absatz 4 erlässt das mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 32 befasste Gericht seine Entscheidung innerhalb von 90 Tagen nach seiner Befassung, es sei denn, dies erweist sich aufgrund außergewöhnlicher Umstände als nicht möglich.
(3) Das mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 33 befasste Gericht erlässt seine Entscheidung unverzüglich.
Artikel 35
Aussetzung des Verfahrens
Das mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 32 oder Artikel 33 befasste Gericht setzt auf Antrag der Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, das Verfahren aus, wenn die Vollstreckung der Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat wegen der Einlegung eines Rechtsbehelfs einstweilen eingestellt ist.
Artikel 36
Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen
(1) Ist eine Entscheidung nach diesem Abschnitt anzuerkennen, so ist der Antragsteller nicht daran gehindert, einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats in Anspruch zu nehmen, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung nach Artikel 30 bedarf.
(2) Die Vollstreckbarerklärung umfasst von Rechts wegen die Befugnis, solche Maßnahmen zu veranlassen.
(3) Solange die in Artikel 32 Absatz 5 vorgesehene Frist für den Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung läuft und solange über den Rechtsbehelf nicht entschieden ist, darf die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen.
Artikel 37
Teilvollstreckbarkeit
(1) Ist durch die Entscheidung über mehrere mit dem Antrag geltend gemachte Ansprüche erkannt worden und kann die Vollstreckbarerklärung nicht für alle Ansprüche erteilt werden, so erteilt das Gericht oder die zuständige Behörde sie für einen oder mehrere dieser Ansprüche.
(2) Der Antragsteller kann beantragen, dass die Vollstreckbarerklärung nur für einen Teil des Gegenstands der Entscheidung erteilt wird.
Artikel 38
Keine Stempelabgaben oder Gebühren
Im Vollstreckungsmitgliedstaat dürfen im Vollstreckbarerklärungsverfahren keine nach dem Streitwert abgestuften Stempelabgaben oder Gebühren erhoben werden.
ABSCHNITT 3
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 39
Vorläufige Vollstreckbarkeit
Das Ursprungsgericht kann die Entscheidung ungeachtet eines etwaigen Rechtsbehelfs für vorläufig vollstreckbar erklären, auch wenn das innerstaatliche Recht keine Vollstreckbarkeit von Rechts wegen vorsieht.
Artikel 40
Durchsetzung einer anerkannten Entscheidung
(1) Eine Partei, die in einem anderen Mitgliedstaat eine im Sinne des Artikel 17 Absatz 1 oder des Abschnitt 2 anerkannte Entscheidung geltend machen will, hat eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
(2) Das Gericht, bei dem die anerkannte Entscheidung geltend gemacht wird, kann die Partei, die die anerkannte Entscheidung geltend macht, gegebenenfalls auffordern, einen vom Ursprungsgericht erstellten Auszug unter Verwendung des Formblatts in Anhang I beziehungsweise in Anhang II vorzulegen.
Das Ursprungsgericht erstellt diesen Auszug auch auf Antrag jeder betroffenen Partei.
(3) Gegebenenfalls übermittelt die Partei, die die anerkannte Entscheidung geltend macht, eine Transskript oder eine Übersetzung des Inhalts des in Absatz 2 genannten Formblatts in die Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats oder — falls es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt — nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats — in die oder eine der Verfahrenssprachen des Ortes, an dem die anerkannte Entscheidung geltend gemacht wird, oder in eine sonstige Sprache, die der betreffende Mitgliedstaat für zulässig erklärt hat. Jeder Mitgliedstaat kann angeben, welche Amtssprache oder Amtssprachen der Organe der Europäischen Union er neben seiner oder seinen eigenen für das Ausfüllen des Formblatts zulässt.
(4) Eine Übersetzung aufgrund dieses Artikels ist von einer Person zu erstellen, die zur Anfertigung von Übersetzungen in einem der Mitgliedstaaten befugt ist.
Artikel 41
Vollstreckungsverfahren und Bedingungen für die Vollstreckung
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung gilt für das Verfahren zur Vollstreckung der in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats. Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die im Vollstreckungsmitgliedstaat vollstreckbar ist, wird dort unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangene Entscheidung.
(2) Von der Partei, die die Vollstreckung einer Entscheidung beantragt, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, kann nicht verlangt werden, dass sie im Vollstreckungsmitgliedstaat über eine Postanschrift oder einen bevollmächtigten Vertreter verfügt, außer bei den Personen, die im Bereich der Vollstreckungsverfahren zuständig sind.
Artikel 42
Verbot der sachlichen Nachprüfung
Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung, die Vollstreckbarkeit oder die Vollstreckung beantragt wird, in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden.
Artikel 43
Kein Vorrang der Eintreibung von Kosten
Die Eintreibung von Kosten, die bei der Anwendung dieser Verordnung entstehen, hat keinen Vorrang vor der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.
KAPITEL V
ZUGANG ZUM RECHT
Artikel 44
Anspruch auf Prozesskostenhilfe
(1) Die an einem Rechtsstreit im Sinne dieser Verordnung beteiligten Parteien genießen nach Maßgabe der in diesem Kapitel niedergelegten Bedingungen effektiven Zugang zum Recht in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich im Rahmen von Vollstreckungsverfahren und Rechtsbehelfen.
In den Fällen gemäß Kapitel VII wird der effektive Zugang zum Recht durch den ersuchten Mitgliedstaat gegenüber jedem Antragsteller gewährleistet, der seinen Aufenthalt im ersuchenden Mitgliedstaat hat.
(2) Um einen solchen effektiven Zugang zu gewährleisten, leisten die Mitgliedstaaten Prozesskostenhilfe im Einklang mit diesem Kapitel, sofern nicht Absatz 3 gilt.
(3) In den Fällen gemäß Kapitel VII ist ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet, Prozesskostenhilfe zu leisten, wenn und soweit die Verfahren in diesem Mitgliedstaat es den Parteien gestatten, die Sache ohne Prozesskostenhilfe zu betreiben, und die Zentrale Behörde die nötigen Dienstleistungen unentgeltlich erbringt.
(4) Die Voraussetzungen für den Zugang zu Prozesskostenhilfe dürfen nicht enger als diejenigen, die für vergleichbare innerstaatliche Fälle gelten, sein.
(5) In Verfahren, die Unterhaltspflichten betreffen, wird für die Zahlung von Verfahrenskosten keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung gleich welcher Bezeichnung auferlegt.
Artikel 45
Gegenstand der Prozesskostenhilfe
Nach diesem Kapitel gewährte Prozesskostenhilfe ist die Unterstützung, die erforderlich ist, damit die Parteien ihre Rechte in Erfahrung bringen und geltend machen können und damit sichergestellt werden kann, dass ihre Anträge, die über die Zentralen Behörden oder direkt an die zuständigen Behörden übermittelt werden, in umfassender und wirksamer Weise bearbeitet werden. Sie umfasst soweit erforderlich Folgendes:
a) eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung;
b) den Rechtsbeistand bei Anrufung einer Behörde oder eines Gerichts und die rechtliche Vertretung vor Gericht;
c) eine Befreiung von den Gerichtskosten und den Kosten für Personen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben während des Prozesses beauftragt werden, oder eine Unterstützung bei solchen Kosten;
d) in Mitgliedstaaten, in denen die unterliegende Partei die Kosten der Gegenpartei übernehmen muss, im Falle einer Prozessniederlage des Empfängers der Prozesskostenhilfe auch die Kosten der Gegenpartei, sofern die Prozesskostenhilfe diese Kosten umfasst hätte, wenn der Empfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gehabt hätte;
e) Dolmetschleistungen;
f) Übersetzung der vom Gericht oder von der zuständigen Behörde verlangten und vom Empfänger der Prozesskostenhilfe vorgelegten Schriftstücke, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich sind;
g) Reisekosten, die vom Empfänger der Prozesskostenhilfe zu tragen sind, wenn das Recht oder das Gericht des betreffenden Mitgliedstaats die Anwesenheit der mit der Darlegung des Falles des Empfängers befassten Personen bei Gericht verlangen und das Gericht entscheidet, dass die betreffenden Personen nicht auf andere Weise zur Zufriedenheit des Gerichts gehört werden können.
Artikel 46
Unentgeltliche Prozesskostenhilfe bei Anträgen auf Unterhaltsleistungen für Kinder, die über die Zentralen Behörden gestellt werden
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat leistet unentgeltliche Prozesskostenhilfe für alle von einer berechtigten Person nach Artikel 56 gestellten Anträge in Bezug auf Unterhaltspflichten aus einer Eltern-Kind-Beziehung gegenüber einer Person, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats in Bezug auf andere Anträge als solche nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben a und b die Gewährung unentgeltlicher Prozesskostenhilfe ablehnen, wenn sie den Antrag oder einen Rechtsbehelf für offensichtlich unbegründet erachtet.
Artikel 47
Fälle, die nicht unter Artikel 46 fallen
(1) In Fällen, die nicht unter Artikel 46 fallen, kann vorbehaltlich der Artikel 44 und 45 die Gewährung der Prozesskostenhilfe gemäß dem innerstaatlichen Recht insbesondere von den Voraussetzungen der Prüfung der Mittel des Antragstellers oder der Begründetheit des Antrags abhängig gemacht werden.
(2) Ist einer Partei im Ursprungsmitgliedstaat ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe oder Kosten- und Gebührenbefreiung gewährt worden, so genießt sie ungeachtet des Absatzes 1 in jedem Anerkennungs-, Vollstreckbarerklärungs- oder Vollstreckungsverfahren hinsichtlich der Prozesskostenhilfe oder der Kosten- und Gebührenbefreiung die günstigste oder umfassendste Behandlung, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht.
(3) Hat eine Partei im Ursprungsmitgliedstaat ein unentgeltliches Verfahren vor einer in Anhang X aufgeführten Verwaltungsbehörde in Anspruch nehmen können, so hat sie ungeachtet des Absatzes 1 in jedem Anerkennungs-, Vollstreckbarerklärungs- oder Vollstreckungsverfahren Anspruch auf Prozesskostenhilfe nach Absatz 2. Zu diesem Zweck muss sie ein von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats erstelltes Schriftstück vorgelegen, mit dem bescheinigt wird, dass sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt, um ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe oder Kosten- und Gebührenbefreiung in Anspruch nehmen zu können.
Die für die Zwecke dieses Absatzes zuständigen Behörden sind in Anhang XI aufgelistet. Dieser Anhang wird nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 73 Absatz 2 erstellt und geändert.
KAPITEL VI
GERICHTLICHE VERGLEICHE UND ÖFFENTLICHE URKUNDEN
Artikel 48
Anwendung dieser Verordnung auf gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden
(1) Die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Vergleiche und öffentlichen Urkunden sind in einem anderen Mitgliedstaat ebenso wie Entscheidungen gemäß Kapitel IV anzuerkennen und in der gleichen Weise vollstreckbar.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit erforderlich, auch für gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden.
(3) Die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats erstellt auf Antrag jeder betroffenen Partei einen Auszug des gerichtlichen Vergleichs oder der öffentlichen Urkunde unter Verwendung, je nach Fall, der in den Anhängen I und II oder in den Anhängen III und IV vorgesehenen Formblätter.
KAPITEL VII
ZUSAMMENARBEIT DER ZENTRALEN BEHÖRDEN
Artikel 49
Bestimmung der Zentralen Behörden
(1) Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine Zentrale Behörde, welche die ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben wahrnimmt.
(2) Einem Mitgliedstaat, der ein Bundesstaat ist, einem Mitgliedstaat mit mehreren Rechtssystemen oder einem Mitgliedstaat, der aus autonomen Gebietseinheiten besteht, steht es frei, mehrere Zentrale Behörden zu bestimmen, deren räumliche und persönliche Zuständigkeit er festlegt. Macht ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch, so bestimmt er die Zentrale Behörde, an die Mitteilungen zur Übermittlung an die zuständige Zentrale Behörde in diesem Staat gerichtet werden können. Wurde eine Mitteilung an eine nicht zuständige Zentrale Behörde gerichtet, so hat diese die Mitteilung an die zuständige Zentrale Behörde weiterzuleiten und den Absender davon in Kenntnis zu setzen.
(3) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission im Einklang mit Artikel 71 über die Bestimmung der Zentralen Behörde oder der Zentralen Behörden sowie über deren Kontaktdaten und gegebenenfalls deren Zuständigkeit nach Absatz 2.
Artikel 50
Allgemeine Aufgaben der Zentralen Behörden
(1) Die Zentralen Behörden
a) arbeiten zusammen, insbesondere durch den Austausch von Informationen, und fördern die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden ihrer Mitgliedstaaten, um die Ziele dieser Verordnung zu verwirklichen;
b) suchen, soweit möglich, nach Lösungen für Schwierigkeiten, die bei der Anwendung dieser Verordnung auftreten.
(2) Die Zentralen Behörden ergreifen Maßnahmen, um die Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern und die Zusammenarbeit untereinander zu stärken. Hierzu wird das mit der Entscheidung 2001/470/EG eingerichtete Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen genutzt.
Artikel 51
Besondere Aufgaben der Zentralen Behörden
(1) Die Zentralen Behörden leisten bei Anträgen nach Artikel 56 Hilfe, indem sie insbesondere
a) diese Anträge übermitteln und entgegennehmen;
b) Verfahren bezüglich dieser Anträge einleiten oder die Einleitung solcher Verfahren erleichtern.
(2) In Bezug auf diese Anträge treffen die Zentralen Behörden alle angemessenen Maßnahmen, um
a) Prozesskostenhilfe zu gewähren oder die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu erleichtern, wenn die Umstände es erfordern;
b) dabei behilflich zu sein, den Aufenthaltsort der verpflichteten oder der berechtigten Person ausfindig zu machen, insbesondere in Anwendung der Artikel 61, 62 und 63;
c) die Erlangung einschlägiger Informationen über das Einkommen und, wenn nötig, das Vermögen der verpflichteten oder der berechtigten Person einschließlich der Belegenheit von Vermögensgegenständen zu erleichtern, insbesondere in Anwendung der Artikel 61, 62 und 63;
d) gütliche Regelungen zu fördern, um die freiwillige Zahlung von Unterhalt zu erreichen, wenn angebracht durch Mediation, Schlichtung oder ähnliche Mittel;
e) die fortlaufende Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen einschließlich der Zahlungsrückstände zu erleichtern;
f) die Eintreibung und zügige Überweisung von Unterhalt zu erleichtern;
g) unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 die Beweiserhebung, sei es durch Urkunden oder durch andere Beweismittel, zu erleichtern;
h) bei der Feststellung der Abstammung Hilfe zu leisten, wenn dies zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen notwendig ist;
i) Verfahren zur Erwirkung notwendiger vorläufiger Maßnahmen, die auf das betreffende Hoheitsgebiet beschränkt sind und auf die Absicherung des Erfolgs eines anhängigen Unterhaltsantrags abzielen, einzuleiten oder die Einleitung solcher Verfahren zu erleichtern;
j) unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 die Zustellung von Schriftstücken zu erleichtern.
(3) Die Aufgaben, die nach diesem Artikel der Zentralen Behörde übertragen sind, können in dem vom Recht des betroffenen Mitgliedstaats vorgesehenen Umfang von öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Einrichtungen oder anderen der Aufsicht der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats unterliegenden Stellen wahrgenommen werden. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission gemäß Artikel 71 die Bestimmung solcher Einrichtungen oder anderen Stellen sowie deren Kontaktdaten und Zuständigkeit mit.
(4) Dieser Artikel und Artikel 53 verpflichten eine Zentrale Behörde nicht zur Ausübung von Befugnissen, die nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats ausschließlich den Gerichten zustehen.
Artikel 52
Vollmacht
Die Zentrale Behörde des ersuchten Mitgliedstaats kann vom Antragsteller eine Vollmacht nur verlangen, wenn sie in seinem Namen in Gerichtsverfahren oder in Verfahren vor anderen Behörden tätig wird, oder um einen Vertreter für diese Zwecke zu bestimmen.
Artikel 53
Ersuchen um Durchführung besonderer Maßnahmen
(1) Eine Zentrale Behörde kann unter Angabe der Gründe eine andere Zentrale Behörde auch dann ersuchen, angemessene besondere Maßnahmen nach Artikel 51 Absatz 2 Buchstaben b, c, g, h, i und j zu treffen, wenn kein Antrag nach Artikel 56 anhängig ist. Die ersuchte Zentrale Behörde trifft, wenn sie es für notwendig erachtet, angemessene Maßnahmen, um einem potenziellen Antragsteller bei der Einreichung eines Antrags nach Artikel 56 oder bei der Feststellung behilflich zu sein, ob ein solcher Antrag gestellt werden soll.
(2) Im Falle eines Ersuchens hinsichtlich besonderer Maßnahmen im Sinne des Artikels 51 Absatz 2 Buchstaben b und c holt die ersuchte Zentrale Behörde die erbetenen Informationen ein, erforderlichenfalls in Anwendung von Artikel 61. Informationen nach Artikel 61 Absatz 2 Buchstaben b, c und d dürfen jedoch erst eingeholt werden, wenn die berechtigte Person eine Ausfertigung einer zu vollstreckenden Entscheidung, eines zu vollstreckenden gerichtlichen Vergleichs oder einer zu vollstreckenden öffentlichen Urkunde, gegebenenfalls zusammen mit dem Auszug nach den Artikeln 20, 28 oder 48, vorlegt.
Die ersuchte Zentrale Behörde übermittelt die eingeholten Informationen an die ersuchende Zentrale Behörde. Wurden diese Informationen in Anwendung von Artikel 61 eingeholt, wird dabei nur die Anschrift des potenziellen Antragsgegners im ersuchten Mitgliedstaat übermittelt. Im Rahmen eines Ersuchens im Hinblick auf die Anerkennung, die Vollstreckbarkeitserklärung oder die Vollstreckung wird dabei im Übrigen nur angegeben, ob überhaupt Einkommen oder Vermögen der verpflichteten Person in diesem Staat bestehen.
Ist die ersuchte Zentrale Behörde nicht in der Lage, die erbetenen Informationen zur Verfügung zu stellen, so teilt sie dies der ersuchenden Zentralen Behörde unverzüglich unter Angabe der Gründe mit.
(3) Eine Zentrale Behörde kann auf Ersuchen einer anderen Zentralen Behörde auch besondere Maßnahmen in einem Fall mit Auslandsbezug treffen, der die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen betrifft und im ersuchenden Mitgliedstaat anhängig ist.
(4) Die Zentralen Behörden verwenden für Ersuchen nach diesem Artikel das in Anhang V vorgesehene Formblatt.
Artikel 54
Kosten der Zentralen Behörde
(1) Jede Zentrale Behörde trägt die Kosten, die ihr durch die Anwendung dieser Verordnung entstehen.
(2) Die Zentralen Behörden dürfen vom Antragsteller für ihre nach dieser Verordnung erbrachten Dienstleistungen keine Gebühren erheben, außer für außergewöhnliche Kosten, die sich aus einem Ersuchen um besondere Maßnahmen nach Artikel 53 ergeben.
Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die Kosten im Zusammenhang mit der Feststellung des Aufenthaltsorts der verpflichteten Person nicht als außergewöhnlich.
(3) Die ersuchte Zentrale Behörde kann sich die außergewöhnlichen Kosten nach Absatz 2 nur erstatten lassen, wenn der Antragsteller im Voraus zugestimmt hat, dass die Dienstleistungen mit einem Kostenaufwand in der betreffenden Höhe erbracht werden.
Artikel 55
Übermittlung von Anträgen über die Zentralen Behörden
Anträge nach diesem Kapitel sind über die Zentrale Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, bei der Zentralen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats zu stellen.
Artikel 56
Zur Verfügung stehende Anträge
(1) Eine berechtigte Person, die Unterhaltsansprüche nach dieser Verordnung geltend machen will, kann Folgendes beantragen:
a) Anerkennung oder Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung;
b) Vollstreckung einer im ersuchten Mitgliedstaat ergangenen oder anerkannten Entscheidung;
c) Herbeiführen einer Entscheidung im ersuchten Mitgliedstaat, wenn keine Entscheidung vorliegt, einschließlich, soweit erforderlich, der Feststellung der Abstammung;
d) Herbeiführen einer Entscheidung im ersuchten Mitgliedstaat, wenn die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung, die in einem anderen Staat als dem ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist, nicht möglich ist;
e) Änderung einer im ersuchten Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung;
f) Änderung einer Entscheidung, die in einem anderen Staat als dem ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist.
(2) Eine verpflichtete Person, gegen die eine Unterhaltsentscheidung vorliegt, kann Folgendes beantragen:
a) Anerkennung einer Entscheidung, die die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckung einer früheren Entscheidung im ersuchten Mitgliedstaat bewirkt;
b) Änderung einer im ersuchten Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung;
c) Änderung einer Entscheidung, die in einem anderen Staat als dem ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist.
(3) Bei Anträgen nach diesem Artikel werden der Beistand und die Vertretung nach Artikel 45 Buchstabe b durch die Zentrale Behörde des ersuchten Mitgliedstaats entweder unmittelbar oder über öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtungen oder andere Stellen oder Personen geleistet.
(4) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden Anträge gemäß den Absätzen 1 und 2 nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats behandelt und unterliegen den in diesem Mitgliedstaat geltenden Zuständigkeitsvorschriften.
Artikel 57
Inhalt des Antrags
(1) Für Anträge nach Artikel 56 ist das in Anhang VI oder in Anhang VII vorgesehene Formblatt zu verwenden.
(2) Anträge nach Artikel 56 müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
a) eine Erklärung in Bezug auf die Art des Antrags oder der Anträge;
b) den Namen und die Kontaktdaten des Antragstellers, einschließlich seiner Anschrift und seines Geburtsdatums;
c) den Namen und, sofern bekannt, die Anschrift sowie das Geburtsdatum des Antragsgegners;
d) den Namen und das Geburtsdatum jeder Person, für die Unterhalt verlangt wird;
e) die Gründe, auf die sich der Antrag stützt;
f) wenn die berechtigte Person den Antrag stellt, Angaben zu dem Ort, an dem die Unterhaltszahlungen geleistet oder an den sie elektronisch überwiesen werden sollen;
g) den Namen und die Kontaktdaten der Person oder Stelle in der Zentralen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats, die für die Bearbeitung des Antrags zuständig ist.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe b kann die persönliche Anschrift des Antragstellers im Falle familiärer Gewalt durch eine andere Anschrift ersetzt werden, sofern das innerstaatliche Recht des ersuchten Mitgliedstaats nicht vorschreibt, dass der Antragsteller für die Zwecke des Verfahrens seine persönliche Anschrift angibt.
(4) Wenn angebracht und soweit bekannt, muss der Antrag außerdem Folgendes enthalten:
a) Angaben über die finanziellen Verhältnisse der berechtigten Person;
b) Angaben über die finanziellen Verhältnisse der verpflichteten Person, einschließlich des Namens und der Anschrift des Arbeitgebers der verpflichteten Person, sowie Art und Belegenheit der Vermögensgegenstände der verpflichteten Person;
c) alle anderen Angaben, die es gestatten, den Aufenthaltsort des Antragsgegners ausfindig zu machen.
(5) Dem Antrag sind alle erforderlichen Angaben oder schriftlichen Belege einschließlich gegebenenfalls Unterlagen zum Nachweis des Anspruchs des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe beizufügen. Anträgen nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben a und b und Absatz 2 Buchstabe a sind je nach Fall nur die in den Artikeln 20, 28 oder 48 oder die in Artikel 25 des Haager Übereinkommens von 2007 aufgeführten Schriftstücke beizufügen.
Artikel 58
Übermittlung, Entgegennahme und Bearbeitung der Anträge und Fälle durch die Zentralen Behörden
(1) Die Zentrale Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats ist dem Antragsteller behilflich, sicherzustellen, dass der Antrag alle Schriftstücke und Angaben umfasst, die nach Kenntnis dieser Behörde für seine Prüfung notwendig sind.
(2) Nachdem sich die Zentrale Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats davon überzeugt hat, dass der Antrag den Erfordernissen dieser Verordnung entspricht, übermittelt sie ihn der Zentralen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats.
(3) Innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag des Eingangs des Antrags bestätigt die ersuchte Zentrale Behörde den Eingang des Antrags unter Verwendung des in Anhang VIII vorgesehenen Formblatts, benachrichtigt die Zentrale Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats über die ersten Maßnahmen, die zur Bearbeitung des Antrags getroffen wurden oder werden, und fordert gegebenenfalls die von ihr für notwendig erachteten zusätzlichen Schriftstücke oder Angaben an. Innerhalb derselben Frist von 30 Tagen teilt die ersuchte Zentrale Behörde der ersuchenden Zentralen Behörde den Namen und die Kontaktdaten der Person oder Dienststelle mit, die damit beauftragt ist, Fragen im Hinblick auf den Stand des Antrags zu beantworten.
(4) Innerhalb von 60 Tagen nach der Empfangsbestätigung unterrichtet die ersuchte Zentrale Behörde die ersuchende Zentrale Behörde über den Stand des Antrags.
(5) Die ersuchende und die ersuchte Zentrale Behörde unterrichten einander
a) über die Person oder Dienststelle, die für einen bestimmten Fall zuständig ist;
b) über den Stand des Verfahrens
und beantworten Auskunftsersuchen rechtzeitig.
(6) Die Zentralen Behörden behandeln einen Fall so zügig, wie es eine sachgemäße Prüfung seines Gegenstands zulässt.
(7) Die Zentralen Behörden benutzen untereinander die schnellsten und effizientesten Kommunikationsmittel, die ihnen zur Verfügung stehen.
(8) Eine ersuchte Zentrale Behörde kann die Bearbeitung eines Antrags nur ablehnen, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind. In diesem Fall unterrichtet die betreffende Zentrale Behörde die ersuchende Zentrale Behörde umgehend unter Verwendung des in Anhang IX vorgesehenen Formblatts über die Gründe für ihre Ablehnung.
(9) Die ersuchte Zentrale Behörde kann einen Antrag nicht allein deshalb ablehnen, weil zusätzliche Schriftstücke oder Angaben erforderlich sind. Die ersuchte Zentrale Behörde kann die ersuchende Zentrale Behörde jedoch auffordern, solche zusätzlichen Schriftstücke oder Angaben zu übermitteln. Geschieht dies nicht innerhalb von 90 Tagen oder einer von der ersuchten Zentralen Behörde gesetzten längeren Frist, so kann diese Behörde beschließen, die Bearbeitung des Antrags zu beenden. In diesem Fall unterrichtet sie die ersuchende Zentrale Behörde unter Verwendung des in Anhang IX vorgesehenen Formblatts.
Artikel 59
Sprachenregelung
(1) Das Formblatt für das Ersuchen oder den Antrag ist in der Amtssprache des ersuchten Mitgliedstaats oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem sich die betreffende Zentrale Behörde befindet, oder in einer sonstigen Amtssprache der Organe der Europäischen Union, die der ersuchte Mitgliedstaat für zulässig erklärt hat, auszufüllen, es sei denn, die Zentrale Behörde dieses Mitgliedstaats verzichtet auf eine Übersetzung.
(2) Unbeschadet der Artikel 20, 28, 40 und 66 werden die dem Formblatt für das Ersuchen oder den Antrag beigefügten Schriftstücke nur dann in die gemäß Absatz 1 bestimmte Sprache übersetzt, wenn eine Übersetzung für die Gewährung der beantragten Hilfe erforderlich ist.
(3) Die sonstige Kommunikation zwischen den Zentralen Behörden erfolgt in der nach Absatz 1 bestimmten Sprache, sofern die Zentralen Behörden nichts anderes vereinbaren.
Artikel 60
Zusammenkünfte
(1) Zur leichteren Anwendung dieser Verordnung finden regelmäßig Zusammenkünfte der Zentralen Behörden statt.
(2) Die Einberufung dieser Zusammenkünfte erfolgt im Einklang mit der Entscheidung 2001/470/EG.
Artikel 61
Zugang der Zentralen Behörden zu Informationen
(1) Nach Maßgabe dieses Kapitels und abweichend von Artikel 51 Absatz 4 setzt die ersuchte Zentrale Behörde alle geeigneten und angemessenen Mittel ein, um die Informationen gemäß Absatz 2 einzuholen, die erforderlich sind, um in einem bestimmten Fall den Erlass, die Änderung, die Anerkennung, die Vollstreckbarerklärung oder die Vollstreckung einer Entscheidung zu erleichtern.
Die Behörden oder Verwaltungen, die im Rahmen ihrer gewöhnlichen Tätigkeit im ersuchten Mitgliedstaat über die Informationen nach Absatz 2 verfügen und für ihre Verarbeitung im Sinne der Richtlinie 95/46/EG verantwortlich sind, stellen diese Informationen vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der nationalen oder öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt sind, der ersuchten Zentralen Behörde auf Anfrage in den Fällen, in denen die ersuchte Zentrale Behörde keinen direkten Zugang zu diesen Informationen hat, zur Verfügung.
Die Mitgliedstaaten können die Behörden oder Verwaltungen bestimmen, die geeignet sind, der ersuchten Zentralen Behörde die Informationen nach Absatz 2 zur Verfügung zu stellen. Nimmt ein Mitgliedstaat eine solche Bestimmung vor, so achtet er darauf, dass er die Behörden und Verwaltungen so auswählt, dass seine Zentrale Behörde Zugang zu den erforderlichen Informationen gemäß diesem Artikel erhält.
Andere juristische Personen, die im ersuchten Mitgliedstaat über die Informationen nach Absatz 2 verfügen und für ihre Verarbeitung im Sinne der Richtlinie 95/46/EG verantwortlich sind, stellen diese Informationen der ersuchten Zentralen Behörde auf Anfrage zur Verfügung, wenn sie nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats dazu befugt sind.
Die ersuchte Zentrale Behörde leitet die so erlangten Informationen erforderlichenfalls an die ersuchende Zentrale Behörde weiter.
(2) Bei den Informationen im Sinne dieses Artikels muss es sich um solche handeln, über die die Behörden, Verwaltungen oder Personen nach Absatz 1 bereits verfügen. Diese Informationen sind angemessen und erheblich und gehen nicht über das Erforderliche hinaus; sie betreffen Folgendes:
a) Anschrift der verpflichteten oder der berechtigten Person,
b) Einkommen der verpflichteten Person,
c) Nennung des Arbeitgebers der verpflichteten Person und/oder der Bankverbindung(en) der verpflichteten Person und
d) Vermögen der verpflichteten Person.
Zur Herbeiführung oder Änderung einer Entscheidung kann die ersuchte Zentrale Behörde nur die Angaben nach Buchstabe a anfordern.
Für die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Vollstreckung einer Entscheidung kann die ersuchte Zentrale Behörde alle Angaben nach Unterabsatz 1 anfordern. Die Angaben nach Buchstabe d können jedoch nur dann angefordert werden, wenn die Angaben nach den Buchstaben b und c nicht ausreichen, um die Vollstreckung der Entscheidung zu ermöglichen.
Artikel 62
Weiterleitung und Verwendung der Informationen
(1) Die Zentralen Behörden leiten die in Artikel 61 Absatz 2genannten Informationen innerhalb ihres Mitgliedstaats je nach Fall an die zuständigen Gerichte, die für die Zustellung von Schriftstücken zuständigen Behörden und die mit der Vollstreckung einer Entscheidung betrauten zuständigen Behörden weiter.
(2) Jede Behörde oder jedes Gericht, der/dem Informationen aufgrund von Artikel 61 übermittelt wurden, darf diese nur zur Erleichterung der Durchsetzung von Unterhaltsforderungen verwenden.
Mit Ausnahme der Informationen, die sich einzig darauf beziehen, ob eine Anschrift, Einkommen oder Vermögen im ersuchten Mitgliedstaat bestehen, dürfen, vorbehaltlich der Anwendung von Verfahrensregeln vor einem Gericht, die Informationen nach Artikel 61 Absatz 2 nicht der Person gegenüber offen gelegt werden, die die ersuchende Zentrale Behörde angerufen hat.
(3) Jede Behörde, die eine ihr aufgrund von Artikel 61 übermittelte Information bearbeitet, bewahrt diese nur so lange auf, wie es für die Zwecke, für die die Information übermittelt wurde, erforderlich ist.
(4) Jede Behörde, die ihr aufgrund von Artikel 61 übermittelte Informationen bearbeitet, gewährleistet die Vertraulichkeit dieser Informationen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts.
Artikel 63
Benachrichtigung der von der Erhebung der Informationen betroffenen Person
(1) Die Benachrichtigung der von der Erhebung der Informationen betroffenen Person über die Übermittlung dieser Informationen in Teilen oder ihrer Gesamtheit erfolgt gemäß dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Mitgliedstaats.
(2) Falls diese Benachrichtigung die Gefahr birgt, die wirksame Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs zu beeinträchtigen, kann sie um höchstens 90 Tage ab dem Tag, an dem die Informationen der ersuchten Zentralen Behörde übermittelt wurden, aufgeschoben werden.
KAPITEL VIII
ÖFFENTLICHE AUFGABEN WAHRNEHMENDE EINRICHTUNGEN
Artikel 64
Öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtungen als Antragsteller
(1) Für die Zwecke eines Antrags auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen oder für die Zwecke der Vollstreckung von Entscheidungen schließt der Begriff „berechtigte Person“ eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung, die für eine unterhaltsberechtigte Person handelt, oder eine Einrichtung, der anstelle von Unterhalt erbrachte Leistungen zu erstatten sind, ein.
(2) Für das Recht einer öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Einrichtung, für eine unterhaltsberechtigte Person zu handeln oder die Erstattung der der berechtigten Person anstelle von Unterhalt erbrachten Leistung zu fordern, ist das Recht maßgebend, dem die Einrichtung untersteht.
(3) Eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung kann die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung oder Vollstreckung folgender Entscheidungen beantragen:
a) einer Entscheidung, die gegen eine verpflichtete Person auf Antrag einer öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Einrichtung ergangen ist, welche die Bezahlung von Leistungen verlangt, die anstelle von Unterhalt erbracht wurden;
b) einer zwischen einer berechtigten und einer verpflichteten Person ergangenen Entscheidung, soweit der der berechtigten Person Leistungen anstelle von Unterhalt erbracht wurden.
(4) Die öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung, welche die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung geltend macht oder deren Vollstreckung beantragt, legt auf Verlangen alle Schriftstücke vor, aus denen sich ihr Recht nach Absatz 2 und die Erbringung von Leistungen an die berechtigte Person ergeben.
KAPITEL IX
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 65
Legalisation oder ähnliche Förmlichkeiten
Im Rahmen dieser Verordnung bedarf es weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.
Artikel 66
Übersetzung der Beweisunterlagen
Unbeschadet der Artikel 20, 28 und 40 kann das angerufene Gericht für Beweisunterlagen, die in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache vorliegen, nur dann eine Übersetzung von den Parteien verlangen, wenn es der Ansicht ist, dass dies für die von ihm zu erlassende Entscheidung oder für die Wahrung der Verteidigungsrechte notwendig ist.
Artikel 67
Kostenerstattung
Unbeschadet des Artikels 54 kann die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats von der unterliegenden Partei, die unentgeltliche Prozesskostenhilfe aufgrund von Artikel 46 erhält, in Ausnahmefällen und wenn deren finanzielle Verhältnisse es zulassen, die Erstattung der Kosten verlangen.
Artikel 68
Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten der Gemeinschaft
(1) Vorbehaltlich des Artikels 75 Absatz 2 wird mit dieser Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 dahin gehend geändert, dass deren für Unterhaltssachen geltende Bestimmungen ersetzt werden.
(2) Diese Verordnung tritt hinsichtlich Unterhaltssachen an die Stelle der Verordnung (EG) Nr. 805/2004, außer in Bezug auf Europäische Vollstreckungstitel über Unterhaltspflichten, die in einem Mitgliedstaat, der nicht durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, ausgestellt wurden.
(3) Im Hinblick auf Unterhaltssachen bleibt die Anwendung der Richtlinie 2003/8/EG vorbehaltlich des Kapitels V von dieser Verordnung unberührt.
(4) Die Anwendung der Richtlinie 95/46/EG bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Artikel 69
Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen und Vereinbarungen
(1) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Übereinkommen und bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören und die die in dieser Verordnung geregelten Bereiche betreffen, unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikels 307 des Vertrags.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 und unbeschadet des Absatzes 3 hat diese Verordnung im Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander jedoch Vorrang vor Übereinkommen und Vereinbarungen, die sich auf Bereiche, die in dieser Verordnung geregelt sind, erstrecken und denen Mitgliedstaaten angehören.
(3) Diese Verordnung steht der Anwendung des Übereinkommens vom 23. März 1962 zwischen Schweden, Dänemark, Finnland, Island und Norwegen über die Geltendmachung von Unterhaltsforderungen durch die ihm angehörenden Mitgliedstaaten nicht entgegen, da dieses Übereinkommen in Bezug auf die Anerkennung, die Vollstreckbarkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen Folgendes vorsieht:
a) vereinfachte und beschleunigte Verfahren für die Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen und
b) eine Prozesskostenhilfe, die günstiger ist als die Prozesskostenhilfe nach Kapitel V dieser Verordnung.
Die Anwendung des genannten Übereinkommens darf jedoch nicht bewirken, dass dem Antragsgegner der Schutz nach den Artikeln 19 und 21 dieser Verordnung entzogen wird.
Artikel 70
Der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Informationen
Die Mitgliedstaaten übermitteln im Rahmen des durch die Entscheidung 2001/470/EG eingerichteten Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen die folgenden Informationen im Hinblick auf ihre Bereitstellung für die Öffentlichkeit:
a) eine Beschreibung der nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren, die Unterhaltspflichten betreffen,
b) eine Beschreibung der zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 51 getroffenen Maßnahmen,
c) eine Beschreibung darüber, wie ein effektiver Zugang zum Recht gemäß Artikel 44 gewährleistet wird, und
d) eine Beschreibung der nationalen Vollstreckungsvorschriften und -verfahren, einschließlich Informationen über alle Vollstreckungsbeschränkungen, insbesondere über Vorschriften zum Schutz von verpflichteten Personen und zu Verjährungsfristen.
Die Mitgliedstaaten halten diese Informationen stets auf dem neuesten Stand.
Artikel 71
Informationen zu Kontaktdaten und Sprachen
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum 18. September 2010 Folgendes mit:
a) die Namen und Kontaktdaten der für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 27 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 32 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden;
b) die in Artikel 33 genannten Rechtsbehelfe;
c) das Nachprüfungsverfahren zum Zweck der Anwendung von Artikel 19 sowie die Namen und Kontaktdaten der zuständigen Gerichte;
d) die Namen und Kontaktdaten ihrer Zentralen Behörden sowie gegebenenfalls deren Zuständigkeitsbereiche gemäß Artikel 49 Absatz 3;
e) die Namen und Kontaktdaten der öffentlichen oder sonstigen Stellen sowie gegebenenfalls deren Zuständigkeitsbereiche gemäß Artikel 51 Absatz 3;
f) die Namen und Kontaktdaten der Behörden, die für Vollstreckungssachen im Sinne des Artikel 21 zuständig sind;
g) die Sprachen, die für Übersetzungen der in den Artikeln 20, 28 und 40 genannten Schriftstücke zugelassen sind;
h) die Sprache oder Sprachen, die von ihren Zentralen Behörden für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden gemäß Artikel 59 zugelassen sind.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über spätere Änderungen dieser Angaben.
(2) Die Kommission veröffentlicht die gemäß Absatz 1 mitgeteilten Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union, mit Ausnahme der in den Buchstaben a, c und f genannten Anschriften und anderen Kontaktdaten der Gerichte und Behörden.
(3) Die Kommission hält alle gemäß Absatz 1 mitgeteilten Angaben auf andere geeignete Weise, insbesondere über das mit der Entscheidung 2001/470/EG eingerichtete Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, für die Öffentlichkeit zugänglich.
Artikel 72
Änderung der Formblätter
Änderungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Formblätter werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 73 Absatz 3 beschlossen.
Artikel 73
Ausschuss
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 eingesetzten Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Artikel 74
Überprüfungsklausel
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis spätestens fünf Jahre nach dem Beginn der Anwendbarkeit gemäß Artikel 76, dritter Unterabsatz einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor; dazu gehört auch eine Bewertung der praktischen Erfahrungen im Bereich der Zusammenarbeit zwischen den Zentralen Behörden, insbesondere hinsichtlich ihres Zugangs zu den Informationen, über die Behörden und Verwaltungen verfügen, und eine Bewertung der Funktionsweise des Anerkennungs-, Vollstreckbarerklärungs- und Vollstreckungsverfahrens, das auf Entscheidungen anwendbar ist, die in einem Mitgliedstaat, der nicht durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, ergangen sind. Dem Bericht werden erforderlichenfalls Vorschläge zur Anpassung dieser Verordnung beigefügt.
Artikel 75
Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung findet vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nur auf ab dem Datum ihrer Anwendbarkeit eingeleitete Verfahren, gebilligte oder geschlossene gerichtliche Vergleiche und ausgestellte öffentliche Urkunden Anwendung.
(2) Kapitel IV Abschnitte 2 und 3 findet Anwendung auf
a) Entscheidungen, die in den Mitgliedstaaten vor dem Tag des Beginns der Anwendbarkeit dieser Verordnung ergangen sind und deren Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ab diesem Zeitpunkt beantragt wird;
b) Entscheidungen, die ab dem Tag des Beginns der Anwendbarkeit dieser Verordnung in Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, ergangen sind,
soweit diese Entscheidungen für die Zwecke der Anerkennung und Vollstreckung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 fallen.
Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 gilt weiterhin für die am Tag des Beginns der Anwendbarkeit dieser Verordnung laufenden Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren.
Die Unterabsätze 1 und 2 geltend sinngemäß auch für in den Mitgliedstaaten gebilligte oder geschlossene gerichtliche Vergleiche und ausgestellte öffentliche Urkunden.
(3) Kapitel VII über die Zusammenarbeit zwischen Zentralen Behörden findet auf Ersuchen und Anträge Anwendung, die ab dem Tag des Beginns der Anwendung dieser Verordnung bei der Zentralen Behörde eingehen.
Artikel 76
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 2 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 71, 72 und 73 gelten ab dem 18. September 2010.
Diese Verordnung findet, mit Ausnahme der in Unterabsatz 2 genannten Vorschriften, ab dem 18. Juni 2011 Anwendung, sofern das Haager Protokoll von 2007 zu diesem Zeitpunkt in der Gemeinschaft anwendbar ist. Anderenfalls findet diese Verordnung ab dem Tag des Beginns der Anwendbarkeit jenes Protokolls in der Gemeinschaft Anwendung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
ANHANG I
AUSZUG AUS EINER ENTSCHEIDUNG/EINEM GERICHTLICHEN VERGLEICH IN UNTERHALTSSACHEN, DIE/DER KEINEM ANERKENNUNGS- UND VOLLSTRECKBARERKLÄRUNGSVERFAHREN UNTERLIEGT
(Artikel 20 und Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen ( 19 ))
WICHTIG
Vom Ursprungsgericht auszufertigen
Nur auszufertigen, wenn die Entscheidung oder der gerichtliche Vergleich im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar ist
Es sind nur die Angaben zu machen, die in der Entscheidung oder in dem gerichtlichen Vergleich stehen oder die dem Ursprungsgericht mitgeteilt wurden
1. Art des Schriftstücks
|
Entscheidung |
|
Gerichtlicher Vergleich |
Datum und Aktenzeichen: …
Die Entscheidung/der gerichtliche Vergleich wird in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und kann dort vollstreckt werden, ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann und ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf (Artikel 17 und 48 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009).
2. Ursprungsgericht
2.1. |
Bezeichnung: … |
2.2. |
Anschrift:
|
2.3. |
Telefon/Fax/E-Mail: … |
3. Antragsteller ( 20 ) ( 21 )
3.1. Person A
3.1.1. |
Name und Vorname(n): … |
3.1.2. |
Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort: … |
3.1.3. |
Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer: … |
3.1.4. |
Anschrift:
|
3.1.5. |
Die Person hat
|
3.2. Person B
3.2.1. |
Name und Vorname(n): … |
3.2.2. |
Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort: … |
3.2.3. |
Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer: … |
3.2.4. |
Anschrift:
|
3.2.5. |
Die Person hat
|
3.3. Person C
3.3.1. |
Name und Vorname(n): … |
3.3.2. |
Geburtsdatum (TT/MM/JJ) und Geburtsort: … |
3.3.3. |
Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer: … |
3.3.4. |
Anschrift:
|
3.3.5. |
Die Person hat
|
4.1. Person A
4.1.1. |
Name und Vorname(n): … |
4.1.2. |
Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort: … |
4.1.3. |
Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer: … |
4.1.4. |
Anschrift:
|
4.1.5. |
Die Person hat
|
4.2. Person B
4.2.1. |
Name und Vorname(n): … |
4.2.2. |
Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort: … |
4.2.3. |
Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer: … |
4.2.4. |
Anschrift:
|
4.2.5. |
Die Person hat
|
4.3. Person C
4.3.1. |
Name und Vorname(n): … |
4.3.2. |
Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort: … |
4.3.3. |
Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer: … |
4.3.4. |
Anschrift:
|
4.3.5. |
Die Person hat
|
5. Tenor der Entscheidung/Inhalt des gerichtlichen Vergleichs
5.1. Währung
Euro (EUR) Bulgarischer Lev (BGN) Tschechische Krone (CZK) Euro (EUR) Kroatische Kuna (HRK) Ungarischer Forint (HUF) Litauischer Litas (LTL) Lettischer Lats (LVL) Polnischer Zloty (PLN) Rumänischer Leu (RON) Schwedische Krone (SEK) Sonstige (ISO-Code angeben): …
5.2. Unterhaltsforderung ( 22 )
5.2.1. Unterhaltsforderung A
5.2.1.1. |
Die Unterhaltsforderung ist zu zahlen von … (Name und Vorname(n)) an … (Name und Vorname(n) der Person, an die die Zahlung tatsächlich zu leisten ist) Person, der Unterhalt zusteht: … (Name und Vorname(n)) |
5.2.1.2. |
Einmalzahlung Gegebenenfalls abgedeckter Zeitraum: … (Von (TT/MM/JJJJ) bis (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis) Fälligkeitstag: … (TT/MM/JJJJ) Betrag: … |
5.2.1.3. |
Ratenzahlung
|
5.2.1.4. |
Zahlungen in regelmäßigen Abständen Wöchentlich Monatlich Sonstige (regelmäßige Abstände angeben): … Betrag: … Ab dem: … (TT/MM/JJJJ) Fälligkeitstag: … Gegebenenfalls bis (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis): … Bei einer Indexierung der Unterhaltsforderung bitte die Modalitäten für die Berechnung dieser Indexierung angeben: … Indexierung gilt ab dem: … (TT/MM/JJJJ) |
5.2.1.5. |
Rückwirkend zu zahlender Betrag Abgedeckter Zeitraum: … ((TT/MM/JJJJ) bis (TT/MM/JJJJ)) Betrag: … Zahlungsart: … … … |
5.2.1.6. |
Zinsen (falls in der Entscheidung/dem gerichtlichen Vergleich angegeben) Fallen für die Unterhaltsforderung Zinsen an, bitte den Zinssatz angeben: … Zinsen fällig ab dem: … (TT/MM/JJJJ) |
5.2.1.7. |
Sachleistungen (bitte angeben): … … … … |
5.2.1.8. |
Sonstige Zahlungsart (bitte angeben): … … … … |
5.2.2. Unterhaltsforderung B
5.2.2.1. |
Die Unterhaltsforderung ist zu zahlen von … (Name und Vorname(n)) an … (Name und Vorname(n) der Person, an die die Zahlung tatsächlich zu leisten ist) Person, der Unterhalt zusteht: … (Name und Vorname(n)) |
5.2.2.2. |
Einmalzahlung Gegebenenfalls abgedeckter Zeitraum: … (Von (TT/MM/JJJJ) bis (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis) Fälligkeitstag: … (TT/MM/JJJJ) Betrag: … |
5.2.2.3. |
Ratenzahlung
|
5.2.2.4. |
Zahlungen in regelmäßigen Abständen Wöchentlich Monatlich Sonstige (regelmäßige Abstände angeben): … Betrag: … Ab dem: … (TT/MM/JJJJ) Fälligkeitstag: … Gegebenenfalls bis (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis): … Bei einer Indexierung der Unterhaltsforderung bitte die Modalitäten für die Berechnung dieser Indexierung angeben: … Indexierung gilt ab dem: … (TT/MM/JJJJ) |
5.2.2.5. |
Rückwirkend zu zahlender Betrag Abgedeckter Zeitraum: … ((TT/MM/JJJJ) bis (TT/MM/JJJJ)) Betrag: … Zahlungsart: … … … |
5.2.2.6. |
Zinsen (falls in der Entscheidung/dem gerichtlichen Vergleich angegeben) Fallen für die Unterhaltsforderung Zinsen an, bitte den Zinssatz angeben: … Zinsen fällig ab dem: … (TT/MM/JJJJ) |
5.2.2.7. |
Sachleistungen (bitte angeben): … … … … |
5.2.2.8. |
Sonstige Zahlungsart (bitte angeben): … … … … |
5.2.3. Unterhaltsforderung C
5.2.3.1. |
Die Unterhaltsforderung ist zu zahlen von … (Name und Vorname(n)) an … (Name und Vorname(n) der Person, an die die Zahlung tatsächlich zu leisten ist) Person, der Unterhalt zusteht: … (Name und Vorname(n)) |
5.2.3.2. |
Einmalzahlung Gegebenenfalls abgedeckter Zeitraum: … (Von (TT/MM/JJJJ) bis (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis) Fälligkeitstag: … (TT/MM/JJJJ) Betrag: … |
5.2.3.3. |
Ratenzahlung
|
5.2.3.4. |
Zahlungen in regelmäßigen Abständen Wöchentlich Monatlich Sonstige (regelmäßige Abstände angeben): … Betrag: … Ab dem: … (TT/MM/JJJJ) Fälligkeitstag: … Gegebenenfalls bis (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis): … Bei einer Indexierung der Unterhaltsforderung bitte die Modalitäten für die Berechnung dieser Indexierung angeben: … Indexierung gilt ab dem: … (TT/MM/JJJJ) |
5.2.3.5. |
Rückwirkend zu zahlender Betrag Abgedeckter Zeitraum: … ((TT/MM/JJJJ) bis (TT/MM/JJJJ)) Betrag: … Zahlungsart: … … … |
5.2.3.6. |
Zinsen (falls in der Entscheidung/dem gerichtlichen Vergleich angegeben) Fallen für die Unterhaltsforderung Zinsen an, bitte den Zinssatz angeben: … Zinsen fällig ab dem: … (TT/MM/JJJJ) |
5.2.3.7. |
Sachleistungen (bitte angeben): … … … … |
5.2.3.8. |
Sonstige Zahlungsart (bitte angeben): … … … … |
5.3. Gebühren und Kosten
Laut Entscheidung/gerichtlichem Vergleich hat
… (Name und Vorname(n))
den Betrag von …
an … (Name und Vorname(n)) zu zahlen.
Falls weitere Blätter beigefügt wurden, Zahl der Blätter: …
Geschehen zu … am … (TT/MM/JJJJ)
Unterschrift und/oder Dienstsiegel des Ursprungsgerichts:
…
ANHANG II
(Artikel 28 und Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen ( 23 ))
WICHTIG
Vom Ursprungsgericht auszufertigen
Nur auszufertigen, wenn die Entscheidung oder der gerichtliche Vergleich im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar ist
Es sind nur die Angaben zu machen, die in der Entscheidung oder in dem gerichtlichen Vergleich stehen oder die dem Ursprungsgericht mitgeteilt wurden
1. Art des Schriftstücks
|
Entscheidung |
|
Gerichtlicher Vergleich |
Datum und Aktenzeichen: …
2. Ursprungsgericht
2.1. |
Bezeichnung: … |
2.2. |
Anschrift:
|
2.3. |
Telefon/Fax/E-Mail … |
3. Antragsteller ( 24 ) ( 25 )
3.1. Person A
3.1.1. |
Name und Vorname(n): … |
3.1.2. |
Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort: … |
3.1.3. |
Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer: … |
3.1.4. |
Anschrift:
|
3.1.5. |
Die Person hat
|
3.2. Person B
3.2.1. |
Name und Vorname(n): … |
3.2.2. |
Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort: … |
3.2.3. |
Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer: … |
3.2.4. |
Anschrift:
|
3.2.5. |
Die Person hat
|
3.3. Person C
3.3.1. |
Name und Vorname(n): … |
3.3.2. |
Geburtsdatum (TT/MM/JJ) und Geburtsort: … |
3.3.3. |
Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer: … |
3.3.4. |
Anschrift:
|
3.3.5. |
Die Person hat
|
4.1. Person A
4.1.1. |
Name und Vorname(n): … |
4.1.2. |
Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort: … |
4.1.3. |
Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer: … |
4.1.4. |
Anschrift:
|
4.1.5. |
Die Person hat
|
4.2. Person B
4.2.1. |
Name und Vorname(n): … |
4.2.2. |
Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort: … |
4.2.3. |
Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer: … |
4.2.4. |
Anschrift:
|
4.2.5. |
Die Person hat
|
4.3. Person C
4.3.1. |
Name und Vorname(n): … |
4.3.2. |
Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort: … |
4.3.3. |
Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer: … |
4.3.4. |
Anschrift:
|
4.3.5. |
Die Person hat
|
5. Tenor der Entscheidung/Inhalt des gerichtlichen Vergleichs
5.1. Währung
Euro (EUR) Bulgarischer Lev (BGN) Tschechische Krone (CZK) Euro (EUR) Kroatische Kuna (HRK) Ungarischer Forint (HUF) Litauischer Litas (LTL) Lettischer Lats (LVL) Polnischer Zloty (PLN) Rumänischer Leu (RON) Schwedische Krone (SEK) Sonstige (ISO-Code angeben): …
5.2. Unterhaltsforderung ( 26 )
5.2.1. Unterhaltsforderung A
5.2.1.1. |
Die Unterhaltsforderung ist zu zahlen von … (Name und Vorname(n)) an … (Name und Vorname(n) der Person, an die die Zahlung tatsächlich zu leisten ist) Person, der Unterhalt zusteht: … (Name und Vorname(n)) |
5.2.1.2. |
Einmalzahlung Gegebenenfalls abgedeckter Zeitraum: … (Von (TT/MM/JJJJ) bis (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis) Fälligkeitstag: … (TT/MM/JJJJ) Betrag: … |
5.2.1.3. |
Ratenzahlung
|
5.2.1.4. |
Zahlungen in regelmäßigen Abständen Wöchentlich Monatlich Sonstige (regelmäßige Abstände angeben): … Betrag: … Ab dem: … (TT/MM/JJJJ) Fälligkeitstag: … Gegebenenfalls bis (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis): … Bei einer Indexierung der Unterhaltsforderung bitte die Modalitäten für die Berechnung dieser Indexierung angeben: … Indexierung gilt ab dem:… (TT/MM/JJJJ) |
5.2.1.5. |
Rückwirkend zu zahlender Betrag Abgedeckter Zeitraum: … ((TT/MM/JJJJ) bis (TT/MM/JJJJ)) Betrag: … Zahlungsart: … … … |
5.2.1.6. |
Zinsen (falls in der Entscheidung/dem gerichtlichen Vergleich angegeben) Fallen für die Unterhaltsforderung Zinsen an, bitte den Zinssatz angeben: … Zinsen fällig ab dem: … (TT/MM/JJJJ) |
5.2.1.7. |
Sachleistungen (bitte angeben): … … … … |
5.2.1.8. |
Sonstige Zahlungsart (bitte angeben): … … … … |
5.2.2. Unterhaltsforderung B
5.2.2.1. |
Die Unterhaltsforderung ist zu zahlen von … (Name und Vorname(n)) an … (Name und Vorname(n) der Person, an die die Zahlung tatsächlich zu leisten ist) Person, der Unterhalt zusteht: … (Name und Vorname(n)) |
5.2.2.2. |
Einmalzahlung Gegebenenfalls abgedeckter Zeitraum: … (Von (TT/MM/JJJJ) bis (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis) Fälligkeitstag: … (TT/MM/JJJJ) Betrag: … |
5.2.2.3. |
Ratenzahlung
|
5.2.2.4. |
Zahlungen in regelmäßigen Abständen Wöchentlich Monatlich Sonstige (regelmäßige Abstände angeben): … Betrag: … Ab dem: … (TT/MM/JJJJ) Fälligkeitstag: … Gegebenenfalls bis (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis): … Bei einer Indexierung der Unterhaltsforderung bitte die Modalitäten für die Berechnung dieser Indexierung angeben: … Indexierung gilt ab dem … (TT/MM/JJJJ) |
5.2.2.5. |
Rückwirkend zu zahlender Betrag Abgedeckter Zeitraum: … ((TT/MM/JJJJ) bis (TT/MM/JJJJ)) Betrag: … Zahlungsart: … … … |
5.2.2.6. |
Zinsen (falls in der Entscheidung/dem gerichtlichen Vergleich angegeben) Fallen für die Unterhaltsforderung Zinsen an, bitte den Zinssatz angeben: … Zinsen fällig ab dem:… (TT/MM/JJJJ) |
5.2.2.7. |
Sachleistungen (bitte angeben): … … … … |
5.2.2.8. |
Sonstige Zahlungsart (bitte angeben): … … … … |
5.2.3. Unterhaltsforderung C
5.2.3.1. |
Die Unterhaltsforderung ist zu zahlen von … (Name und Vorname(n) an … (Name und Vorname(n) der Person, an die die Zahlung tatsächlich zu leisten ist) Person, der Unterhalt zusteht: … (Name und Vorname(n) |
5.2.3.2. |
Einmalzahlung Gegebenenfalls abgedeckter Zeitraum: … (Von (TT/MM/JJJJ) bis (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis) Fälligkeitstag: … (TT/MM/JJJJ) Betrag: … |
5.2.3.3. |
Ratenzahlung
|
5.2.3.4. |
Zahlungen in regelmäßigen Abständen Wöchentlich Monatlich Sonstige (regelmäßige Abstände angeben): … Betrag: … Ab dem: … (TT/MM/JJJJ) Fälligkeitstag: … Gegebenenfalls bis (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis): … Bei einer Indexierung der Unterhaltsforderung bitte die Modalitäten für die Berechnung dieser Indexierung angeben: … Indexierung gilt ab dem: … (TT/MM/JJJJ) |
5.2.3.5. |
Rückwirkend zu zahlender Betrag Abgedeckter Zeitraum: … ((TT/MM/JJJJ) bis (TT/MM/JJJJ)) Betrag: … Zahlungsart: … … … |
5.2.3.6. |
Zinsen (falls in der Entscheidung/dem gerichtlichen Vergleich angegeben) Fallen für die Unterhaltsforderung Zinsen an, bitte den Zinssatz angeben: … Zinsen fällig ab dem:… (TT/MM/JJJJ) |
5.2.3.7. |
Sachleistungen (bitte angeben): … … … … |
5.2.3.8. |
Sonstige Zahlungsart (bitte angeben): … … … … |
5.3. Gebühren und Kosten
Laut Entscheidung/gerichtlichem Vergleich hat
… (Name und Vorname(n))
den Betrag von …
an … (Name und Vorname(n)) zu zahlen.
Falls weitere Blätter beigefügt wurden, Zahl der Blätter: …
Geschehen zu … am … (TT/MM/JJJJ)
Unterschrift und/oder Dienstsiegel des Ursprungsgerichts:
…
ANHANG III
(Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Unterhaltspflichten ( 27 ))
WICHTIG
Vom der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats auszufertigen
Nur auszufertigen, wenn die öffentliche Urkunde im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar ist
Es sind nur die Angaben zu machen, die in der öffentlichen Urkunde stehen oder die der zuständigen Behörde mitgeteilt wurden
1. |
Datum und Aktenzeichen der öffentlichen Urkunde: … Die öffentliche Urkunde wird in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und ist dort vollstreckbar, ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann und ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf (Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009) |
2. |
Art der öffentlichen Urkunde
|
3. |
Berechtigte Personen (
28
) 3.1. Person A
3.2. Person B
3.3. Person C
|
4. |
Verpflichtete Person(en) (28) 4.1. Person A
4.2. Person B
4.3. Person C
|
5. |
Inhalt der öffentliche Urkunde 5.1. Währung Euro (EUR) Bulgarischer Lev (BGN) Tschechische Krone (CZK) Euro (EUR) Kroatische Kuna (HRK) Ungarischer Forint (HUF) Litauischer Litas (LTL) Lettischer Lats (LVL) Polnischer Zloty (PLN) Rumänischer Leu (RON) Schwedische Krone (SEK) Sonstige (ISO-Code angeben): … 5.2. Unterhaltsforderung ( 29 ) 5.2.1. Unterhaltsforderung A
5.2.2. Unterhaltsforderung B
5.2.3. Unterhaltsforderung C
5.3. Kosten Laut öffentlicher Urkunde hat … (Name und Vorname(n)) den Betrag von … an … (Name und Vorname(n)) zu zahlen. |
Falls weitere Blätter beigefügt wurden, Zahl der Blätter: … Geschehen zu … am … (TT/MM/JJJJ) Unterschrift und/oder Dienstsiegel des Ursprungsgerichts: … |
ANHANG IV
AUSZUG AUS EINER ÖFFENTLICHEN URKUNDE BETREFFEND UNTERHALTSVERPFLICHTUNGEN, DIE EINEM ANERKENNUNGS- UND VOLLSTRECKBARERKLÄRUNGSVERFAHREN UNTERLIEGT
(Artikel 48 und Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen ( 30 ))
WICHTIG
Von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats auszufertigen
Nur auszufertigen, wenn die öffentliche Urkunde im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar ist
Es sind nur die Angaben zu machen, die in der öffentlichen Urkunde stehen oder die der zuständigen Behörde mitgeteilt wurden
1. |
Datum und Aktenzeichen der öffentlichen Urkunde: … |
2. |
Art der öffentlichen Urkunde
|
3. |
Berechtigte Personen (
31
) 3.1. Person A
3.2. Person B
3.3. Person C
|
4. |
Verpflichtete Person(en) (31) 4.1. Person A
4.2. Person B
4.3. Person C
|
5. |
Inhalt der öffentlichen Urkunde 5.1. Währung Euro (EUR) Bulgarischer Lev (BGN) Tschechische Krone (CZK) Euro (EUR) Kroatische Kuna (HRK) Ungarischer Forint (HUF) Litauischer Litas (LTL) Lettischer Lats (LVL) Polnischer Zloty (PLN) Rumänischer Leu (RON) Schwedische Krone (SEK) Sonstige (ISO-Code angeben): … 5.2. Unterhaltsforderung ( 32 ) 5.2.1. Unterhaltsforderung A
5.2.2. Unterhaltsforderung B
5.2.3. Unterhaltsforderung C
5.3. Kosten Laut öffentlicher Urkunde hat … (Name und Vorname(n)) den Betrag von … an … (Name und Vorname(n)) zu zahlen. |
Falls weitere Blätter beigefügt wurden, Zahl der Blätter: … Geschehen zu … am … (TT/MM/JJJJ) Unterschrift und/oder Dienstsiegel des Ursprungsgerichts: … |
ANHANG V
ERSUCHEN UM DURCHFÜHRUNG BESONDERER MASSNAHMEN
(Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen) ( 33 ))
1. Ersuchende Zentrale Behörde
1.1. |
Bezeichnung: … |
1.2. |
Anschrift:
|
1.3. |
Telefon: … |
1.4. |
Telefax: … |
1.5. |
E-Mail: … |
1.6. |
Aktenzeichen: … |
1.7. |
Für die weitere Bearbeitung des Ersuchens zuständige Person:
|
2. Ersuchte Zentrale Behörde
2.1. |
Bezeichnung: … |
2.2. |
Anschrift:
|
3. Ersuchen
3.1. Die beantragte besondere Maßnahme soll dazu dienen,
3.1.1. |
den Aufenthaltsort der verpflichteten oder der berechtigten Person ausfindig zu machen helfen (siehe 3.3 und 3.4) |
3.1.2. |
die Erlangung einschlägiger Auskünfte über das Einkommen oder das Vermögen der verpflichteten oder der berechtigten Person zu erleichtern (siehe 3.3 und 3.4) |
3.1.3. |
die Beweiserhebung, sei es durch Urkunden oder andere Beweismittel, zu erleichtern |
3.1.4. |
Unterstützung bei der Feststellung der Abstammung zu erlangen |
3.1.5. |
Verfahren zur Erwirkung notwendiger vorläufiger Maßnahmen, die auf das betreffende Hoheitsgebiet beschränkt sind, einzuleiten oder die Einleitung solcher Verfahren zu erleichtern |
3.1.6. |
die Zustellung eines Schriftstücks zu erleichtern |
3.2. Begründung des Ersuchens:
…
…
…
…
…
3.3. Die Informationen, um die ersucht wird, betreffen:
3.3.1. |
die folgende verpflichtete Person
|
3.3.2. |
die folgende berechtigte Person
|
3.4. Erbetene Informationen
3.4.1. |
Derzeitige Anschrift der verpflichteten Person/berechtigten Person |
3.4.2. |
Einkommen der verpflichteten Person/berechtigten Person |
3.4.3. |
Vermögen der verpflichteten Person/berechtigten Person, einschließlich der Belegenheit der Vermögensgegenstände der verpflichteten Person/berechtigten Person |
Die berechtigte Person hat die Abschrift einer zu vollstreckenden Entscheidung, eines zu vollstreckenden gerichtlichen Vergleichs oder einer zu vollstreckenden öffentlichen Urkunde, gegebenenfalls zusammen mit dem entsprechenden Formblatt, vorgelegt.
|
Ja |
|
Nein |
Die Benachrichtigung der von der Erhebung der Informationen betroffenen Person könnte die effektive Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs beeinträchtigen (Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009).
Geschehen zu … (TT/MM/JJJJ)
Name und Unterschrift des bevollmächtigten Beamten der ersuchenden Zentralen Behörde:
…
4. |
Aktenzeichen der ersuchten Zentralen Behörde: … |
5. |
Für die weitere Bearbeitung des Ersuchens zuständige Person:
|
6. |
Ergriffene Maßnahmen und erzielte Ergebnisse … … … … |
7. |
Eingeholte Informationen: 7.1. Ohne Rückgriff auf die Artikel 61, 62 und 63 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009:
7.2. In Anwendung der Artikel 61, 62 und 63 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009:
|
WICHTIG (bei Anwendung der Artikel 61, 62 und 63 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009) Mit Ausnahme der Informationen, die sich einzig darauf beziehen, ob eine Anschrift, Einkommen oder Vermögen im ersuchten Mitgliedstaat bestehen, dürfen vorbehaltlich der Anwendung der Verfahrensregeln vor einem Gericht die Informationen nach Artikel 61 Absatz 2 nicht der Person bekannt gemacht werden, die die ersuchende Zentrale Behörde angerufen hat (Artikel 62 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009). |
8. |
Die erbetenen Informationen können nicht mitgeteilt werden Die ersuchte Zentrale Behörde ist aus folgenden Gründen nicht in der Lage, die ersuchten Informationen zu liefern: … … … |
Geschehen zu … (TT/MM/JJJJ) Name und Unterschrift des bevollmächtigten Beamten der ersuchten Zentralen Behörde: … |
ANHANG VI
FORMBLATT FÜR EINEN ANTRAG IM HINBLICK AUF DIE ANERKENNUNG, DIE VOLLSTRECKBARERKLÄRUNG ODER DIE VOLLSTRECKUNG EINER ENTSCHEIDUNG IN UNTERHALTSSACHEN
(Artikel 56 und 57 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen) ( 36 )
1. Antrag
Antrag auf Anerkennung oder auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung (Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe a)
Antrag auf Anerkennung einer Entscheidung (Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe a)
Antrag auf Vollstreckung einer im ersuchten Mitgliedstaat ergangenen oder anerkannten Entscheidung (Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b)
2. Ersuchende Zentrale Behörde
2.1. |
Bezeichnung: … |
2.2. |
Anschrift:
|
2.3. |
Telefon: … |
2.4. |
Telefax: … |
2.5. |
E-Mail: … |
2.6. |
Aktenzeichen des Antrags: … Antrag ist zusammen mit dem Antrag/den Anträgen mit dem/den folgenden Aktenzeichen zu bearbeiten: … |
2.7. |
Für die weitere Bearbeitung des Antrags zuständige Person:
|
3. Ersuchte Zentrale Behörde
3.1. |
Bezeichnung: … |
3.2. |
Anschrift:
|
4. Dem Antrag beigefügte Schriftstücke ( 37 ) im Falle einer in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung
Eine Abschrift der Entscheidung/des gerichtlichen Vergleichs/der öffentlichen Urkunde
Ein Auszug aus der Entscheidung/dem gerichtlichen Vergleich/der öffentlichen Urkunde unter Verwendung des in Anhang I, Anhang II, Anhang III bzw. Anhang IV wiedergegebenen Formblatts
Eine Transskription oder eine Übersetzung des Inhalts des in Anhang I, Anhang II, Anhang III bzw. Anhang IV wiedergegebenen Formblatts
Gegebenenfalls eine Abschrift der Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung
Ein Schriftstück, aus dem die Höhe der Zahlungsrückstände und das Datum der Berechnung hervorgehen
Ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller Prozesskostenhilfe oder eine Kosten- und Gebührenbefreiung in Anspruch genommen hat
Ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller ein unentgeltliches Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde des Ursprungsmitgliedstaats in Anspruch genommen hat und dass er die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt, um eine Prozesskostenhilfe oder eine Kosten- und Gebührenbefreiung zu erhalten
Ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, dass die öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung das Recht hat, die Erstattung der der berechtigten Person erbrachten Leistungen zu verlangen, und mit dem die Zahlung dieser Leistungen belegt wird
Sonstiges (bitte angeben) …
…
…
…
5. Dem Antrag beigefügte Schriftstücke (37) im Falle einer in einem Drittstaat ergangenen Entscheidung
Vollständiger Wortlaut der Entscheidung
Die von der zuständigen Behörde des Ursprungsstaats erstellte Zusammenfassung der Entscheidung bzw. der von ihr erstellte Auszug aus der Entscheidung
Ein Schriftstück mit dem Nachweis, dass die Entscheidung im Ursprungsstaat vollstreckbar ist, und im Falle einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde ein Schriftstück mit dem Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Artikel 19 Absatz 3 des Haager Übereinkommens von 2007 erfüllt sind
Wenn sich der Antragsgegner weder in dem Verfahren im Ursprungsstaat eingelassen hat noch sich hat vertreten lassen, ein Schriftstück oder Schriftstücke mit dem Nachweis, dass der Antragsgegner ordnungsgemäß vom Verfahren benachrichtigt wurde und Gelegenheit hatte, gehört zu werden, bzw. dass er ordnungsgemäß von der Entscheidung benachrichtigt wurde und die Möglichkeit hatte, die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht anzufechten oder ein Rechtsmittel dagegen einzulegen
Ein Schriftstück, aus dem die Höhe der Zahlungsrückstände und das Datum der Berechnung hervorgehen
Im Fall einer Entscheidung, in der eine automatische Anpassung durch Indexierung vorgesehen ist, ein Schriftstück mit den Angaben, die für die entsprechenden Berechnungen erforderlich sind
Ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller im Ursprungsstaat unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat
Sonstige (bitte angeben): …
…
…
…
Gesamtzahl der dem Antragsformblatt beigefügten Schriftstücke: …
Geschehen zu … am … (TT/MM/JJJJ)
Name und Unterschrift des bevollmächtigten Beamten der ersuchenden Zentralen Behörde: …
6. Antrag
6.1. |
Antrag auf Anerkennung oder Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung Der Antrag stützt sich auf:
|
6.2. |
Antrag auf Vollstreckung einer im ersuchten Mitgliedstaat ergangenen oder anerkannten Entscheidung |
7. Entscheidung
7.1. |
Datum und Aktenzeichen: … |
7.2. |
Bezeichnung des Ursprungsgerichts: … |
8. Antragsteller
8.1. Natürliche Person
8.1.1. |
Name und Vorname(n): … |
8.1.2. |
Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort: … |
8.1.3. |
Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer ( 38 ): … |
8.1.4. |
Staatszugehörigkeit: … |
8.1.5. |
Beruf: … |
8.1.6. |
Familienstand: … |
8.1.7. |
Anschrift:
|
8.1.8. |
Telefon/E-Mail: … |
8.1.9. |
Die Person hat
|
8.1.10. |
Gegebenenfalls Name, Vorname(n) und Kontaktdaten des Vertreters des Antragstellers (Rechtsanwalt…): … … |
8.2. Öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung
8.2.1. |
Bezeichnung: … |
8.2.2. |
Anschrift:
|
8.2.3. |
Telefon/Fax/E-Mail: … |
8.2.4. |
Name der Person, die die Einrichtung in den Verfahren vertritt ( 40 ): … |
8.2.5. |
Für die weitere Bearbeitung des Antrags zuständige Person:
|
9. Antragsgegner
9.1. |
Name und Vorname(n): … |
9.2. |
Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort ( 41 ): … |
9.3. |
Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer (41) : … |
9.4. |
Staatsangehörigkeit (41) : … |
9.5. |
Beruf (41) : … |
9.6. |
Familienstand (41) : … |
9.7. |
Anschrift (41) :
|
10. Alle sonstigen Angaben, mit denen der Aufenthaltsort des Antragsgegners ausfindig gemacht werden kann:
…
…
…
11. Person(en), für die Unterhalt verlangt wird oder zu zahlen ist ( 42 )
11.1. |
Die Person ist identisch mit dem unter Nummer 8 genannten Antragsteller |
11.2. |
Die Person ist identisch mit dem unter Nummer 9 genannten Antragsgegner |
11.3. |
ist der gesetzliche Vertreter ( 43 ), der die Interessen folgender Person(en) wahrnimmt: 11.3.1. Person A
11.3.2. Person B
11.3.3. Person C
|
12. Verpflichtete Person
12.1. |
Die Person ist identisch mit dem unter Nummer 8 genannten Antragsteller |
12.2. |
Die Person ist identisch mit dem unter Nummer 9 genannten Antragsgegner |
12.3. |
ist der gesetzliche Vertreter (44) , der die Interessen folgender Person wahrnimmt:
|
13. Angaben zur Zahlung, wenn der Antrag von der berechtigten Person gestellt wird
13.1. Elektronische Zahlung
13.1.1. |
Name der Bank: … |
13.1.2. |
BIC oder andere einschlägige Bankkennung: … |
13.1.3. |
Kontoinhaber: … |
13.1.4. |
Internationale Bankkontonummer (IBAN): … |
13.2. Scheckzahlung
13.2.1. |
Scheck ausgestellt auf den Namen: … |
13.2.2. |
Scheck für
|
14. Zusätzliche Angaben (soweit gegeben):
…
…
…
Geschehen zu … am … (TT/MM/JJJJ)
Unterschrift des Antragstellers: …
und/oder, wenn zutreffend:
Name und Unterschrift der Person/Behörde, die im ersuchenden Mitgliedstaat befugt ist, das Formblatt im Namen des Antragstellers auszufüllen
…
ANHANG VII
FORMBLATT FÜR EINEN ANTRAG IM HINBLICK AUF DIE HERBEIFÜHRUNG ODER DIE ÄNDERUNG EINER ENTSCHEIDUNG IN UNTERHALTSSACHEN
(Artikel 56 und 57 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen) ( 45 )
1. Antrag
Antrag auf Herbeiführung einer Entscheidung (Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c)
Antrag auf Herbeiführung einer Entscheidung (Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe d)
Antrag auf Änderung einer Entscheidung (Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe e)
Antrag auf Änderung einer Entscheidung (Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe f)
Antrag auf Änderung einer Entscheidung (Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe b)
Antrag auf Änderung einer Entscheidung (Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c)
2. Ersuchende Zentrale Behörde
2.1. |
Bezeichnung: … |
2.2. |
Anschrift:
|
2.3. |
Telefon: … |
2.4. |
Telefax: … |
2.5. |
E-Mail: … |
2.6. |
Aktenzeichen des Antrags: … Antrag ist zusammen mit dem Antrag/den Anträgen mit dem/den folgenden Aktenzeichen zu bearbeiten: … |
2.7. |
Für die weitere Bearbeitung des Antrags zuständige Person:
|
3. Ersuchte Zentrale Behörde
3.1. |
Bezeichnung: … |
3.2. |
Anschrift:
|
4. Dem Antrag gegebenenfalls beigefügte Schriftstücke ( 46 )
Entscheidung des ersuchten Mitgliedstaats, mit der die Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung verweigert wird
Abschrift der zu ändernden Entscheidung
Auszug aus der zu ändernden Entscheidung
Beleg(e) für eine Änderung der Einkünfte oder andere Änderungen der Lebensumstände
Geburtsurkunde(n) oder gleichwertige Urkunden
Anerkennung der Abstammung durch die verpflichtete Person
Beleg(e) für die biologische Abstammung
Entscheidung einer zuständigen Behörde in Bezug auf die Abstammung
Ergebnisse von Gentests
Adoptionsurkunde
Heiratsurkunde oder Urkunde über eine eheähnliche Gemeinschaft
Schriftstück(e) aus dem (denen) das Datum der Scheidung/Trennung hervorgeht
Beleg(e) für den gemeinsamen Wohnsitz der Parteien
Bescheinigung(en) über den Schulbesuch
Beleg(e) für die finanzielle Situation
Sonstige (bitte angeben): …
…
…
…
Gesamtzahl der dem Antragsformblatt beigefügten Schriftstücke: …
Geschehen zu … am … (TT/MM/JJJJ)
Name und Unterschrift des bevollmächtigten Beamten der ersuchenden Zentralen Behörde:
…
5. Antrag
5.1. |
Antrag auf Herbeiführung einer Entscheidung
|
5.2. |
Antrag auf Änderung einer Entscheidung
|
6. Antragsteller
6.1. |
Name und Vorname(n): … |
6.2. |
Anschrift:
|
6.3. |
Telefon/E-Mail: … |
6.4. |
Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort: … |
6.5. |
Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer ( 48 ): … |
6.6. |
Staatsangehörigkeit: … |
6.7. |
Beruf: … |
6.8. |
Familienstand: … |
6.9. |
Gegebenenfalls Name, Vorname(n) und Kontaktdaten des Vertreters des Antragstellers (Rechtsanwalt…): … … … |
7. Antragsgegner
7.1. |
Name und Vorname(n): … |
7.2. |
Anschrift (48) :
|
7.3. |
Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort (48) : … |
7.4. |
Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer (48) : … |
7.5. |
Staatsangehörigkeit (48) : … |
7.6. |
Beruf (48) : … |
7.7. |
Familienstand (48) : … |
8. Alle sonstigen Angaben, mit denen der Aufenthaltsort des Antragsgegners ausfindig gemacht werden kann:
…
…
…
9. Person(en), für die Unterhalt verlangt wird oder zu zahlen ist ( 49 )
9.1. |
Die Person ist identisch mit dem unter Nummer 6 genannten Antragsteller |
9.2. |
Die Person ist identisch mit dem unter Nummer 7 genannten Antragsgegner |
9.3. |
ist der gesetzliche Vertreter ( 50 ), der die Interessen folgender Person(en) wahrnimmt: 9.3.1. Person A
9.3.2. Person B
9.3.3. Person C
|
10. Verpflichtete Person
10.1. |
Die Person ist identisch mit dem unter Nummer 6 genannten Antragsteller |
10.2. |
Die Person ist identisch mit dem unter Nummer 7 genannten Antragsgegner |
10.3. |
ist der gesetzliche Vertreter (51) , der die Interessen folgender Person wahrnimmt:
|
11. Angaben über die finanzielle Lage der von dem Antrag betroffenen Personen (es sind nur solche Angaben zu machen, die für die Herbeiführung oder Änderung einer Entscheidung relevant sind)
11.1. Währung
Euro (EUR) Bulgarischer Lev (BGN) Tschechische Krone (CZK) Euro (EUR) Kroatische Kuna (HRK) Ungarischer Forint (HUF) Litauischer Litas (LTL) Lettischer Lats (LVL) Polnischer Zloty (PLN) Rumänischer Leu (RON) Schwedische Krone (SEK) Sonstige (ISO-Code angeben): …
11.2. Die Person(en), für die Unterhalt verlangt wird oder der/denen Unterhalt zusteht, und die Person, der in erster Linie die Unterhaltspflicht für diese Person(en) obliegt
11.2.1. Bruttoeinkünfte
Monatsbasis Jahresbasis |
Person, der in erster Linie die Unterhaltspflicht für die Person(en) obliegt, für die Unterhalt verlangt wird oder der/denen Unterhalt zusteht |
Ehegatte/Ehegattin oder derzeitiger Partner/derzeitige Partnerin der Person, der in erster Linie die Unterhaltspflicht für die Person(en) obliegt, für die Unterhalt verlangt wird oder der/denen Unterhalt zusteht |
Person, für die Unterhalt verlangt wird oder der Unterhalt zusteht (Person A) |
Person, für die Unterhalt verlangt wird oder der Unterhalt zusteht (Person B) |
Person, für die Unterhalt verlangt wird oder der Unterhalt zusteht (Person C) |
Gehälter (einschließlich Sachleistungen), Altersrenten, Arbeitsunfähigkeitsrenten, Unterhaltszahlungen, Renten, Leibrenten, Arbeitslosenunterstützung |
|||||
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit |
|||||
Einkünfte aus Wertpapieren/Kapitaleinkünfte/Einkünfte aus Immobilien |
|||||
Andere Einkunftsquellen |
|||||
INSGESAMT |
11.2.2. Ausgaben und Verbindlichkeiten
Monatsbasis Jahresbasis |
Person, der in erster Linie die Unterhaltspflicht für die Person(en) obliegt, für die Unterhalt verlangt wird oder der/denen Unterhalt zusteht |
Ehegatte/Ehegattin oder derzeitiger Partner/derzeitige Partnerin der Person, der in erster Linie die Unterhaltspflicht für die Person(en) obliegt, für die Unterhalt verlangt wird oder der/denen Unterhalt zusteht |
Person, für die Unterhalt verlangt wird oder der Unterhalt zusteht (Person A) |
Person, für die Unterhalt verlangt wird oder der Unterhalt zusteht (Person B) |
Person, für die Unterhalt verlangt wird oder der Unterhalt zusteht (Person C) |
Steuern und Abgaben |
|||||
Versicherungsprämien, obligatorische Sozialversicherungsbeiträge und berufsständische Beiträge |
|||||
Miete/Kosten für Miteigentum, Tilgung von Hypothekendarlehen |
|||||
Ausgaben für Lebensmittel und Kleidung |
|||||
Arztkosten |
|||||
Unterhaltszahlungen an einen Dritten aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung und/oder Ausgaben für andere unterhaltsberechtigte Personen, auf die der Antrag sich nicht bezieht |
|||||
Schulgeld für Kinder |
|||||
Tilgung von Darlehen, sonstige Verbindlichkeiten |
|||||
Sonstige Ausgaben |
|||||
INSGESAMT |
11.2.3. Sonstige Vermögenswerte
…
…
…
11.3. Verpflichtete Person
11.3.1. Bruttoeinkünfte
Monatsbasis Jahresbasis |
Verpflichtete Person |
Ehegatte/Ehegattin oder derzeitiger Partner/derzeitige Partnerin der verpflichteten Person |
Gehälter (einschließlich Sachleistungen), Altersrenten, Arbeitsunfähigkeitsrenten, Unterhaltszahlungen, Renten, Leibrenten, Arbeitslosenunterstützung |
||
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit |
||
Einkünfte aus Wertpapieren/Kapitaleinkünfte/Einkünfte aus Immobilien |
||
Andere Einkunftsquellen |
||
INSGESAMT |
11.3.2. Ausgaben und Verbindlichkeiten
Monatsbasis Jahresbasis |
Verpflichtete Person |
Ehegatte/Ehegattin oder derzeitiger Partner/derzeitige Partnerin der verpflichteten Person |
Steuern und Abgaben |
||
Versicherungsprämien, obligatorische Sozialversicherungsbeiträge und berufsständische Beiträge |
||
Miete/Kosten für Miteigentum, Tilgung von Hypothekendarlehen |
||
Ausgaben für Lebensmittel und Kleidung |
||
Arztkosten |
||
Unterhaltszahlungen an einen Dritten aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung und/oder Ausgaben für andere unterhaltsberechtigte Personen, auf die der Antrag sich nicht bezieht |
||
Schulgeld für Kinder |
||
Tilgung von Darlehen, sonstige Verbindlichkeiten |
||
Sonstige Ausgaben |
||
INSGESAMT |
11.3.3. Sonstige Vermögenswerte
…
…
…
12. Angaben zur Zahlung, wenn der Antrag von der berechtigten Person gestellt wird
12.1. |
Elektronische Zahlung
|
12.2. |
Scheckzahlung
|
13. Zusätzliche Angaben (soweit gegeben):
…
…
…
Geschehen zu … am … (TT/MM/JJJJ)
Unterschrift des Antragstellers: …
und/oder, wenn zutreffend:
Name und Unterschrift der Person/Behörde, die im ersuchenden Mitgliedstaat befugt ist, das Formblatt im Namen des Antragstellers auszufüllen:
…
ANHANG VIII
EMPFANGSBESTÄTIGUNG FÜR EINEN ANTRAG
(Artikel 58 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen ( 52 ))
Diese Empfangsbestätigung muss innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags übermittelt werden.
1. Ersuchende Zentrale Behörde
1.1. |
Aktenzeichen der ersuchenden Zentralen Behörde: … |
1.2. |
Name und Vorname(n) der mit der weiteren Bearbeitung des Antrags beauftragten Person: … |
2. Ersuchte Zentrale Behörde
2.1. |
Aktenzeichen der ersuchten Zentralen Behörde: … |
2.2. |
Für die weitere Bearbeitung des Antrags zuständige Person:
|
3. |
Eingangsdatum: … (TT/MM/JJJJ) |
4. |
Erste Maßnahmen, die zur Bearbeitung des Antrags unternommen wurden bzw. werden sollen … … … … |
5. |
Erforderliche zusätzliche Schriftstücke oder Informationen (bitte angeben) … … … |
Eine Darstellung des Bearbeitungsstands wird innerhalb von 60 Tagen übermittelt. |
Geschehen zu … am … (TT/MM/JJJJ) Name und Unterschrift des bevollmächtigten Beamten der ersuchten Zentralen Behörde: … |
ANHANG IX
ABLEHNUNG ODER EINSTELLUNG DER BEARBEITUNG EINES ANTRAGS
(Artikel 58 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen) ( 53 )
1. Ersuchende Zentrale Behörde
1.1. |
Aktenzeichen der ersuchenden Zentralen Behörde: … |
1.2. |
Name und Vorname(n) der mit der weiteren Bearbeitung des Antrags beauftragten Person: … |
2. Ersuchte Zentrale Behörde
2.1. |
Aktenzeichen der ersuchten Zentralen Behörde: … |
2.2. |
Für die weitere Bearbeitung des Antrags zuständige Person:
|
3. |
Die ersuchte Zentrale Behörde lehnt die Bearbeitung des Antrags ab, da offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind Gründe (bitte angeben): … … … … … … … … |
4. |
Die ersuchte Zentrale Behörde stellt die Bearbeitung des Antrags ein, da die ersuchende Zentrale Behörde die von der ersuchten Zentralen Behörde angeforderten zusätzlichen Schriftstücke oder Informationen nicht innerhalb einer Frist von 90 Tagen oder einer von der ersuchten Zentralen Behörde gesetzten längeren Frist vorgelegt hat. |
Geschehen zu … am … (TT/MM/JJJJ) Name und Unterschrift des bevollmächtigten Beamten der ersuchten Zentralen Behörde: … |
ANHANG X
Auflistung der in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 genannten Verwaltungsbehörden:
— in Finnland der Sozialausschuss („Sosiaalilautakunta/Socialnämnd“),
— in Schweden die Vollstreckungsbehörde („Kronofogdemyndigheten“),
— im Vereinigten Königreich:
—a) in England und Wales und Schottland die Kommission für Kinderunterhaltspflicht und Vollstreckung (Child Maintenance and Enforcement Commission — CMEC),
b) in Nordirland das Ministerium für soziale Entwicklung, Nordirland (Department for Social Development Northern Ireland — DSDNI).
ANHANG XI
Auflistung der in Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 genannten zuständigen Behörden:
— in Finnland das Amt für Prozesskostenhilfe („Oikeusaputoimisto/Rättshjälpsbyrå“).
( 1 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 4. Dezember 2008 infolge erneuter Anhörung (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
( 2 ) Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses nach nicht obligatorischer Anhörung (ABl. C 185 vom 8.8.2006, S. 35).
( 3 ) ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.
( 4 ) ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25.
( 5 ) ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1.
( 6 ) ABl. L 26 vom 31.1.2003, S. 41.
( 7 ) ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1.
( 8 ) ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15.
( 9 ) ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79.
( 10 ) ABl. C 12 vom 15.1.2001, S. 1.
( 11 ) ABl. C 53 vom 3.3.2005, S. 1.
( 12 ) ABl. C 198 vom 12.8.2005, S. 1.
( 13 ) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
( 14 ) ABl. C 242 vom 7.10.2006, S. 20.
( 15 ) ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.
( 16 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
( 17 ) ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 62.
( 18 ) ABl. L 339 vom 21.12.2007, S. 3.
( 19 ) ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1.
( 20 ) Sind die Parteien in der Entscheidung/dem gerichtlichen Vergleich nicht als Antragsteller oder Antragsgegner ausgewiesen, so sind sie unterschiedslos als Antragsteller oder Antragsgegner anzugeben.
( 21 ) Betrifft die Entscheidung/der gerichtliche Vergleich mehr als drei Antragsteller oder drei Antragsgegner, so ist ein weiteres Blatt beizufügen.
( 22 ) Betrifft die Entscheidung/der gerichtliche Vergleich mehr als drei Antragsteller oder drei Antragsgegner, so ist ein weiteres Blatt beizufügen.
( 23 ) ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1.
( 24 ) Sind die Parteien in der Entscheidung/dem gerichtlichen Vergleich nicht als Antragsteller oder Antragsgegner ausgewiesen, so sind sie unterschiedslos als Antragsteller oder Antragsgegner anzugeben.
( 25 ) Betrifft die Entscheidung/der gerichtliche Vergleich mehr als drei Antragsteller oder drei Antragsgegner, so ist ein weiteres Blatt beizufügen.
( 26 ) Betrifft die Entscheidung/der gerichtliche Vergleich mehr als drei Antragsteller oder drei Antragsgegner, so ist ein weiteres Blatt beizufügen.
( 27 ) ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1.
( 28 ) Betrifft die öffentliche Urkunde mehr als drei Antragsteller oder drei Antragsgegner, so ist ein weiteres Blatt beizufügen.
( 29 ) Betrifft die öffentliche Urkunde mehr als drei Antragsteller oder drei Antragsgegner, so ist ein weiteres Blatt beizufügen.
( 30 ) ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1.
( 31 ) Betrifft die öffentliche Urkunde mehr als drei Antragsteller oder drei Antragsgegner, so ist ein weiteres Blatt beizufügen.
( 32 ) Betrifft die öffentliche Urkunde mehr als drei Antragsteller oder drei Antragsgegner, so ist ein weiteres Blatt beizufügen.
( 33 ) ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1.
( 34 ) Soweit diese Daten vorliegen.
( 35 ) Zum Beispiel Name eines früheren Arbeitgebers, Namen und Anschriften von Familienangehörigen, Fahrzeugdaten oder Angaben zu einer Immobilie, deren Eigentümer die betreffende Person sein soll.
( 36 ) ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1.
( 37 ) Zutreffendes bitte ankreuzen; die beigefügten Schriftstücke sind in der entsprechenden Reihenfolge durchzunummerieren.
( 38 ) Soweit diese Daten vorliegen.
( 39 ) Im Falle familiärer Gewalt (siehe Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009).
( 40 ) Soweit zutreffend.
( 41 ) Soweit diese Daten vorliegen.
( 42 ) Bei mehr als drei Personen ist ein weiteres Blatt beizufügen.
( 43 ) Zum Beispiel die Person, die die elterliche Verantwortung ausübt, oder der Vormund einer schutzbefohlenen volljährigen Person.
( 44 ) Soweit diese Daten vorliegen und/oder zutreffend sind.
( 45 ) ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1.
( 46 ) Zutreffendes bitte ankreuzen; die beigefügten Schriftstücke sind in der entsprechenden Reihenfolge durchzunummerieren.
( 47 ) Im Falle familiärer Gewalt (siehe Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009).
( 48 ) Sofern diese Daten vorliegen.
( 49 ) Bei mehr als drei Personen ist ein weiteres Blatt beizufügen.
( 50 ) Zum Beispiel die Person, die die elterliche Verantwortung ausübt, oder der Vormund einer schutzbefohlenen volljährigen Person.
( 51 ) Soweit diese Daten vorliegen und/oder zutreffend sind.
( 52 ) ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1.
( 53 ) ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1.