02009D0766 — DE — 25.04.2018 — 002.001
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Oktober 2009 zur Harmonisierung des 900-MHz-Bands und des 1 800 -MHz-Bands für terrestrische Systeme, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7801) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 32) |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION 2011/251/EU vom 18. April 2011 |
L 106 |
9 |
27.4.2011 |
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L 105 |
27 |
25.4.2018 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 16. Oktober 2009
zur Harmonisierung des 900-MHz-Bands und des 1 800 -MHz-Bands für terrestrische Systeme, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7801)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2009/766/EG)
Artikel 1
Diese Entscheidung dient der Harmonisierung der technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung des 900-MHz-Bands entsprechend der Richtlinie 87/372/EWG sowie des 1 800 -MHz-Bands für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können.
Artikel 2
Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „GSM-System“ ist ein elektronisches Kommunikationsnetz gemäß den ETSI-Normen, insbesondere EN 301 502, EN 301 511 und EN 301 908-18 einschließlich Extended Coverage GSM IoT (GSM mit größerer Reichweite für IoT, EC-GSM-IoT);
b) „900-MHz-Band“ bezeichnet die Frequenzbänder 880—915 MHz und 925—960 MHz;
c) „1 800 -MHz-Band“ bezeichnet die Frequenzbänder 1 710 —1 785 MHz und 1 805 —1 880 MHz.
Artikel 3
Die terrestrischen Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen und störungsfrei neben GSM-Systemen im 900-MHz-Band im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 87/372/EWG betrieben werden können, sind im Anhang aufgeführt. Für sie gelten die darin festgelegten Bedingungen und Umsetzungstermine.
Artikel 4
(1) Das 1 800 -MHz-Band wird zugewiesen und verfügbar gemacht für:
a) GSM-Systeme außer EC-GSM-IoT mit Wirkung vom 9. November 2009,
b) EC-GSM-IoT mit Wirkung vom 30. September 2018.
(2) Das 1 800 -MHz-Band wird für jene anderen terrestrischen Systeme, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste erbringen können und im Anhang aufgeführt sind, zu den dort festgelegten Bedingungen und Umsetzungsterminen zugewiesen und verfügbar gemacht.
Artikel 4a
Das 900-MHz-Band wird mit Wirkung vom 30. September 2018 für EC-GSM-IoT zugewiesen und verfügbar gemacht.
Artikel 5
(1) Die Mitgliedstaaten können das 900-MHz-Band und das 1 800 -MHz-Band für weitere, nicht im Anhang aufgeführte terrestrische Systeme zuweisen und verfügbar machen, sofern sie sicherstellen, dass
a) solche Systeme störungsfrei neben den GSM-Systemen betrieben werden können,
b) solche Systeme sowohl im eigenen Hoheitsgebiet als auch in benachbarten Mitgliedstaaten störungsfrei mit den im Anhang aufgeführten anderen Systemen betrieben werden können.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in Artikel 3, in Artikel 4 Absatz 2 und in Absatz 1 dieses Artikels genannten anderen Systeme einen ausreichenden Schutz der Systeme in benachbarten Frequenzbändern garantieren.
Artikel 6
Die Mitgliedstaaten beobachten die Nutzung des 900-MHz-Bands und des 1 800 -MHz-Bands, um deren effiziente Nutzung sicherzustellen, und erstatten der Kommission insbesondere dann Bericht, wenn sie eine Änderung des Anhangs für notwendig erachten.
Artikel 7
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG
LISTE DER TERRESTRISCHEN SYSTEME GEMÄẞ ARTIKEL 3 UND ARTIKEL 4 ABSATZ 2
Die folgenden technischen Parameter sind ein wesentlicher Teil der notwendigen Bedingungen für ein Nebeneinander benachbarter Netze bei Fehlen bilateraler oder multilateraler Abkommen, ohne jedoch auszuschließen, dass zwischen den Betreibern dieser Netze weniger strenge technische Parameter vereinbart werden.
Systeme |
Technische Parameter |
Umsetzungstermin |
UMTS gemäß den ETSI-Normen, insbesondere EN 301 908-1, EN 301 908-2, EN 301 908-3 und EN 301 908-11 |
1. Trägerfrequenzabstand von mindestens 5 MHz zwischen zwei benachbarten UMTS-Netzen 2. Trägerfrequenzabstand von mindestens 2,8 MHz zwischen einem UMTS-Netz und einem benachbarten GSM-Netz |
9. Mai 2010 |
LTE (1) gemäß den ETSI-Normen, insbesondere EN 301 908-1, EN 301 908-13, EN 301 908-14, EN 301 908-15 und EN 301 908-18 |
1. Frequenzabstand von mindestens 200 kHz zwischen dem LTE-Kanalrand und dem Kanalrand der GSM-Trägerfrequenz zwischen einem LTE-Netz und einem benachbarten GSM-Netz 2. Kein Frequenzabstand ist notwendig zwischen dem LTE-Kanalrand und dem Kanalrand der UMTS-Trägerfrequenz zwischen einem LTE-Netz und einem benachbarten UMTS-Netz 3. Kein Frequenzabstand ist notwendig zwischen LTE-Kanalrändern zwischen zwei benachbarten LTE-Netzen |
31. Dezember 2011, außer 30. September 2018 für LTE-MTC und LTE-eMTC |
WiMAX gemäß den ETSI-Normen, insbesondere EN 301 908-1, EN 301 908-21 und EN 301 908-22 |
1. Frequenzabstand von mindestens 200 kHz zwischen dem WiMAX-Kanalrand und dem Kanalrand der GSM-Trägerfrequenz zwischen einem WiMAX-Netz und einem benachbarten GSM-Netz 2. Kein Frequenzabstand ist notwendig zwischen dem WiMAX-Kanalrand und dem Kanalrand der UMTS-Trägerfrequenz zwischen einem WiMAX-Netz und einem benachbarten UMTS-Netz 3. Kein Frequenzabstand ist notwendig zwischen WiMAX-Kanalrändern zwischen zwei benachbarten WiMAX-Netzen |
31. Dezember 2011 |
Schmalband-IoT (NB-IoT) gemäß den ETSI-Normen, insbesondere EN 301 908-1, EN 301 908-13, EN 301 908-14, EN 301 908-15 und EN 301 908-18 |
1. Eigenständiger Betrieb: — Frequenzabstand von mindestens 200 kHz zwischen dem NB-IoT-Kanalrand eines Netzes im eigenständigen Betrieb und dem UMTS/LTE-Kanalrand des benachbarten Netzes — Frequenzabstand von mindestens 200 kHz zwischen dem NB-IoT-Kanalrand eines Netzes im eigenständigen Betrieb und dem GSM-Kanalrand des benachbarten Netzes 2. Inband-Betrieb: es gelten dieselben Parameter wie für LTE 3. Schutzband-Betrieb: Frequenzabstand von mindestens 200 kHz zwischen dem NB-IoT-Kanalrand und dem Rand des Betreiberblocks, wobei bestehende Schutzbänder zwischen Betreiberblockrändern oder am Rand des Betriebsbands (falls es an andere Dienste angrenzt) zu berücksichtigen sind |
30. September 2018 |
(1) Einschließlich LTE-MTC (LTE-Maschinenkommunikation) und LTE-eMTC (entwickelte LTE-Maschinenkommunikation), die unter den gleichen technischen Bedingungen wie LTE betrieben werden. |