02009D0713(01) — DE — 01.01.2024 — 009.002
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BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (ABl. C 159 vom 13.7.2009, S. 1) |
Geändert durch:
Berichtigt durch:
BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 19. Mai und 9. Juli 2008
mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
2009/C 159/01|
INHALTSVERZEICHNIS |
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TITEL I — |
AUSÜBUNG DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS |
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Kapitel: |
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1. |
Parlamentarische Entschädigung |
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2. |
Krankheitskosten |
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3. |
Versicherungsschutz zur Deckung der mit der Ausübung des parlamentarischen Mandats verbundenen Risiken |
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4. |
Kostenerstattung |
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5. |
Unterstützung durch persönliche Mitarbeiter |
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6. |
Ausstattung mit Material |
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7. |
Allgemeine Kostenvergütung |
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TITEL II — |
ENDE DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS |
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Kapitel: |
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1. |
Übergangsgeld |
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2. |
Ruhegehalt |
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3. |
Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit |
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4. |
Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld |
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TITEL III — |
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
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Kapitel: |
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1. |
Zahlungsmodalitäten |
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2. |
Abrechnung und Einziehung |
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3. |
Sonstige allgemeine Finanzvorschriften |
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4. |
Schlussbestimmungen |
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TITEL IV — |
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN |
TITEL I
AUSÜBUNG DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS
KAPITEL 1
Parlamentarische Entschädigung
Artikel 1
Anspruch auf Entschädigung
Ab dem Zeitpunkt des Beginns ihres Mandats und bis zum letzten Tag des Monats, in dem dieses Mandat endet, haben die Abgeordneten Anspruch auf die Entschädigung gemäß Artikel 10 des Statuts.
Artikel 2
Antikumulierungsregeln
KAPITEL 2
Krankheitskosten
Artikel 3
Empfänger und Modalitäten der Erstattung
Gemäß Artikel 18 des Statuts und entsprechender Anwendung der in gemeinsamem Einvernehmen der Organe der Gemeinschaften festgelegten Regelung ( 2 ) und ihren allgemeinen Durchführungsbestimmungen ( 3 ) haben die nachstehend bezeichneten Personen Anspruch auf Erstattung von zwei Dritteln der Kosten, die ihnen durch Krankheit, Schwangerschaft oder die Geburt eines Kindes entstehen:
die Abgeordneten und die ehemaligen Abgeordneten, die das Übergangsgeld gemäß Artikel 13 des Statuts oder ein Ruhegehalt gemäß den Artikeln 14 und 15 des Statuts beziehen; in Bezug auf ihre Kosten sowie die Kosten:
ihrer Ehegatten oder nichtehelichen festen Lebenspartner gemäß der Definition in Artikel 58 Absatz 2 sowie
ihrer unterhaltsberechtigten Kinder gemäß der Definition in Artikel 58 Absatz 3 bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder spätestens des 25. Lebensjahres, sofern sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, oder ohne Altersgrenze, wenn sie an einer schweren Erkrankung oder einer Behinderung leiden, die es ihnen unmöglich macht, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen,
in den Fällen, in denen diese Ehegatten, nichtehelichen festen Lebenspartner und unterhaltsberechtigten Kinder keine Leistungen dieser Art und in gleicher Höhe wie die Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten gemäß anderen rechtlichen Bestimmungen oder Vorschriften erhalten können;
die Anspruchsberechtigten, die gemäß Artikel 17 des Statuts eine Hinterbliebenenrente erhalten.
Den unter den Buchstaben a und b genannten Personen steht die Wahl des Arztes und der Krankenanstalt gemäß Artikel 19 Absatz 1 der oben genannten Regelung frei.
Artikel 4
Verfahren
Die Erstattungsanträge werden bei der zuständigen Dienststelle des Parlaments oder direkt bei der Abrechnungsstelle der Kommission auf vereinheitlichten Formularen, versehen mit den Belegen, eingereicht.
Artikel 5
Finanzierung
Die Finanzierung des Erstattungssystems und die Modalitäten der Kostenabrechnung werden durch eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Parlament und der Kommission auf der Grundlage der Bestimmungen des Statuts und des Gemeinsamen Krankenversicherungssystems der Organe der Europäischen Gemeinschaften geregelt. Für das Parlament wird diese Vereinbarung von seinem Präsidenten nach Konsultation der Quästoren unterzeichnet.
Artikel 6
Beschwerde
Ungeachtet von Artikel 72 wird jede Streitigkeit, die sich in besonderen Fällen aus der Auslegung dieses Kapitels ergibt, dem Generalsekretär unterbreitet, der nach Stellungnahme des Verwaltungsausschusses der Gemeinsamen Krankenversicherungsregelung der Organe der Europäischen Gemeinschaften und nach Konsultation der Quästoren entscheidet.
KAPITEL 3
Versicherungsschutz zur Deckung der mit der Ausübung des Parlamentarischen Mandats verbundenen Risiken
Artikel 7
Allgemeine Bestimmungen
Die Abgeordneten haben unter den in den Versicherungsverträgen vorgesehenen Bedingungen Anspruch auf:
eine Versicherung gegen Unfälle, die ihnen in Ausübung ihres Mandats zustoßen können;
eine Versicherung gegen Diebstahl und Verlust persönlicher Gegenstände während der Ausübung ihres Mandats.
Artikel 8
Unfallversicherung
Die Bestimmungen der Unfallversicherung sehen Folgendes vor:
im Todesfall: die Zahlung eines Betrags in Höhe des Fünffachen des in Artikel 10 des Statuts vorgesehenen Jahresbetrags der Entschädigung an die nachstehend aufgeführten Personen:
bei Vollinvalidität: die Zahlung einer Kapitalsumme an den Betroffenen in Höhe des Achtfachen des Jahresbetrags der in Artikel 10 des Statuts vorgesehenen Entschädigung;
im Falle bleibender Teilinvalidität: die Zahlung eines Teils des unter Buchstabe b vorgesehenen Betrags an den Betroffenen, berechnet auf der Grundlage des Tarifs, der in der von den Organen der Gemeinschaften einvernehmlich festgelegten Regelung ( 5 ), die in Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 vorgesehen ist, festgelegt wurde.
Die in der oben genannten Regelung definierten Zuständigkeiten der Anstellungsbehörde werden gegenüber den Abgeordneten vom Präsidenten des Parlaments wahrgenommen.
Die Anerkennung einer bleibenden Voll- oder Teilinvalidität gemäß des vorliegenden Artikels und der genannten Regelung greift in keiner Weise der Anwendung des Artikels 15 des Statuts vor, und umgekehrt.
Artikel 9
Versicherung gegen Verlust und Diebstahl
Die Bestimmungen der Versicherung gegen Diebstahl und Verlust persönlicher Gegenstände sehen Folgendes vor:
eine weltweite Deckung;
die Garantie eines Höchstbetrags von 5 000 EUR pro Diebstahl oder Verlust;
einen Selbstbehalt in Höhe von 50 EUR, der im Schadensfall zu Lasten des Abgeordneten geht;
die Anwendung der Versicherung auf persönliche Gegenstände;
die Berechnung einer Wertminderung auf den Preis des Gegenstands bei der Erstattung.
KAPITEL 4
Kostenerstattung
:
Erstattung der Reisekosten
:
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 10
Anspruch auf Erstattung der Kosten für offizielle Reisen
Die Abgeordneten haben Anspruch auf Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten:
für Reisen zu und von den Arbeitsorten des Parlaments oder den Sitzungsorten eines seiner offiziellen Organe gemäß der Definition in Absatz 3, nachstehend „normale Reisekosten“ genannt;
für Reisen, die sie im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben außerhalb des Mitgliedstaates, in dem sie gewählt wurden, unter den Bedingungen gemäß Artikel 22 unternommen haben, nachstehend „zusätzliche Reisekosten“ genannt;
für Reisen, die sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, unter den Bedingungen gemäß Artikel 23 unternommen haben.
Artikel 11
Verfahren
Die Reisekosten werden auf der Grundlage der Anwesenheitsbescheinigung und gegen Vorlage der entsprechenden Reiseunterlagen sowie gegebenenfalls anderer in Artikel 14 genannter Belege erstattet.
Artikel 12
Anwesenheitsnachweis
Artikel 13
Reiseunterlagen
Dem Antrag auf Erstattung der Reisekosten sind Belege beizufügen, aus denen der gezahlte Preis, die zurückgelegte Strecke sowie die Klasse, der Zeitpunkt und die Uhrzeit der Reise hervorgehen. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Belege:
bei Flugreisen um die personenbezogenen Tickets und alle Einsteigekarten oder den elektronischen Nachweis für die Verwendung dieser Tickets;
bei Reisen mit der Eisenbahn oder mit dem Schiff alle Fahrscheine.
Bei Reisen zwischen Brüssel und Straßburg müssen immer Belege vorgelegt werden, anhand derer sich der Zeitpunkt der Reise ermitteln lässt.
Artikel 14
Sonstige Belege
Dem Antrag auf Erstattung der Reisekosten sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
in den Fällen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b eine Einladung oder ein Programm der Veranstaltung, an der die Abgeordneten teilgenommen haben, und/oder sonstige Belege, aus denen hervorgeht, dass die Reise im Rahmen der Ausübung des Mandats unternommen wurde, oder in Fällen nach Artikel 22 Absatz 2a eine Erklärung des Abgeordneten, aus der hervorgeht, dass die Reise im Rahmen der Ausübung des Mandats unternommen wurde;
in den Fällen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c eine Erklärung der Abgeordneten, aus der der Zweck der im Rahmen der Ausübung ihres Mandats unternommenen Reise hervorgeht;
in den Fällen gemäß Artikel 10 Absatz 2 eine Genehmigung des Präsidenten, des Präsidiums oder der Konferenz der Präsidenten;
in den Fällen gemäß Artikel 10 Absatz 2a eine Einladung des Rates.
Artikel 15
Erstattungsbeträge
Die Reisekosten werden auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten erstattet, und zwar bis zu:
dem Tarif der Business Class im Falle einer Flugreise;
dem Tarif erster Klasse im Falle einer Reise mit der Eisenbahn oder mit dem Schiff;
0,58 EUR/km im Falle einer Reise mit dem Pkw bei einer Erstattungsobergrenze von 1 000 km pro einfacher Strecke, gegebenenfalls ergänzt durch den Preis einer Überfahrt mit der Fähre oder einem vergleichbaren Verkehrsmittel.
Für normale Reisekosten geltende Bestimmungen
Artikel 16
Reisetage
Artikel 17
Strecken
Für die Berechnung der direktesten Strecke wird Folgendes zu Grunde gelegt:
bei Flugreisen der nächstgelegene Abreiseort des Abgeordneten, für den ein Flugschein zu dem in Artikel 15 genannten Tarif ausgestellt werden kann, sowie die Entfernung zwischen diesem Flughafen und dem Ziel;
bei Bahnreisen der zu dem Abreiseort des Abgeordneten nächstgelegene Bahnhof sowie die Entfernung zwischen diesem Bahnhof und dem Ziel;
bei Reisen mit dem Pkw oder dem Schiff die Entfernung zwischen dem Abreiseort des Abgeordneten und dem Ziel.
Wird die Strecke nicht akzeptiert, oder erhöhen sich durch die von den Abgeordneten vorgeschlagene Strecke die Reisekosten um mehr als 20 %, wird die Frage dem Generalsekretär unterbreitet, der vor einer Entscheidung die Quästoren anhören kann.
Artikel 18
Modalitäten
Artikel 19
Anspruch auf Entfernungszulage und Zeitaufwandsvergütung
▼M1 —————
Die Beträge der Entfernungszulage und der Zeitaufwandsvergütung werden
für Reisen zu den Arbeitsorten des Parlaments zu Beginn des Mandats des Abgeordneten für dessen Dauer festgesetzt und unabhängig von etwaigen Veränderungen hinsichtlich der tatsächlich gewählten Strecke nur bei einer Änderung der Anschrift überprüft;
für Reisen zu anderen Sitzungsorten im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 10 Absätze 2 und 2a für jede Reise einzeln festgesetzt.
Artikel 20
Höhe der Entfernungszulage
Wenn für eine Bahnreise die Berechnungsparameter unbekannt oder schwer zu ermitteln sind, werden die Parameter für eine Reise mit dem Pkw zu Grunde gelegt.
Artikel 21
Zeitaufwandsvergütung
Die Zeitaufwandsvergütung wird wie folgt berechnet:
für eine Reise mit einer Gesamtdauer von 2 bis 4 Stunden: ein Betrag in Höhe von einem Achtel der in Artikel 24 vorgesehenen Vergütung;
für eine Reise mit einer Gesamtdauer von 4 bis 6 Stunden: ein Betrag in Höhe von einem Viertel der in Artikel 24 vorgesehenen Vergütung;
für eine Reise mit einer Gesamtdauer von mehr als 6 Stunden ohne Übernachtung: ein Betrag in Höhe der Hälfte der in Artikel 24 vorgesehenen Vergütung;
für eine Reise mit einer Gesamtdauer von mehr als 6 Stunden, die aus triftigen Gründen eine Übernachtung erfordert: ein Betrag in Höhe einer vollen Vergütung gemäß Artikel 24, gegen Vorlage der Belege.
Die Dauer der Reise wird wie folgt berechnet:
für Reisen mit dem Flugzeug, der Eisenbahn oder dem Schiff:
Das Präsidium legt die Dauer der Reisen nach Straßburg über andere Flughäfen entsprechend der Verfügbarkeit der Verkehrsmittel fest;
für Reisen mit dem Pkw: Dauer der Fahrt zwischen dem Wohnort und dem Arbeits- oder Sitzungsort, mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h.
Bestimmungen für zusätzliche Reisen und Reisen in dem Mitgliedstaat, in dem der Abgeordnete gewählt wurde
Artikel 22
Zusätzliche Reisekosten
Findet die gesamte kombinierte Reise innerhalb der Europäischen Union statt, erfolgt die Erstattung für den Abschnitt der Reise, der an einem der Arbeitsorte oder dem Ort einer offiziellen Sitzung des Parlaments beginnt oder endet, gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
Findet ein Teil der kombinierten Reise außerhalb der Europäischen Union statt, werden die zusätzlichen Kosten, die dadurch entstanden sind, dass der Abgeordnete aufgrund der zusätzlichen Reise nicht über die direkteste Strecke gereist ist, auf seine in Absatz 1 vorgesehene zusätzliche Reisekostenvergütung angerechnet.
Ein Ausschuss- oder Unterausschussvorsitz kann einen seiner stellvertretenden Vorsitze oder, falls dies nicht möglich ist, ein Mitglied seines Ausschusses oder Unterausschusses schriftlich ermächtigen, an seiner Stelle an einer derartigen Konferenz oder Veranstaltung teilzunehmen.
Diese Kosten unterliegen denselben Erstattungsbedingungen, wie sie auch für die zusätzlichen Reisekosten gelten.
Artikel 23
Kosten für Reisen in dem Mitgliedstaat, in dem der Abgeordnete gewählt wurde
Für die Erstattung der Kosten für die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c genannten Reisen innerhalb des Mitgliedstaates, in dem der Abgeordnete gewählt wurde, gelten pro Kalenderjahr die folgenden Obergrenzen:
24 Reisen (hin und zurück) bei Reisen mit dem Flugzeug, der Eisenbahn oder dem Schiff, wobei für die im französischen Mutterland gewählten Abgeordneten die Zahl der Reisen in die französischen überseeischen Departements und Regionen, die überseeischen Gebietskörperschaften, nach Neu-Kaledonien und in die französischen Süd- und Antarktis-Gebiete zwei nicht überschreiten darf;
für Reisen im Pkw eine Entfernung von höchstens:
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24 000 km |
für die in Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Polen, Rumänien, Finnland, Schweden oder dem Vereinigten Königreich gewählten Abgeordneten, |
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16 000 km |
für die in Bulgarien, der Tschechischen Republik, Irland, Griechenland, Ungarn, Österreich, Portugal oder der Slowakei gewählten Abgeordneten, |
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8 000 km |
für die in Belgien, Dänemark, Estland, Kroatien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden oder Slowenien gewählten Abgeordneten. |
Das Gleiche gilt entsprechend für einen Abgeordneten, der sein Kontingent für Reisen mit dem Pkw ausgeschöpft hat.
:
Erstattung der Aufenthaltskosten
Artikel 24
Tagegeld
Die Abgeordneten haben Anspruch auf ein Tagegeld für jeden Tag ihrer Anwesenheit:
an einem Arbeits- oder Sitzungsort, bescheinigt gemäß Artikel 12, wenn sie sich auf einer Reise befinden, für die ihnen eine Erstattung im Rahmen der normalen Reisekosten gezahlt wird;
in einer Sitzung eines Ausschusses oder eines anderen Organs eines nationalen Parlaments, die außerhalb des Wohnorts des Mitglieds stattfindet, gegen Vorlage der von diesem Ausschuss oder diesem Organ ausgestellten Anwesenheitsbescheinigung.
In den für externe parlamentarische Tätigkeiten reservierten Wochen haben die Abgeordneten für höchstens drei Tage Anspruch auf Tagegeld, außer wenn das Tagegeld gemäß den Buchstaben a und b zahlbar ist oder einer der im Beschluss des Präsidiums vom 19. Oktober 2009 vorgesehenen besonderen Fälle vorliegt.
Findet die offizielle Tätigkeit außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft statt, erhalten die Abgeordneten:
eine Pauschalvergütung in Höhe der Hälfte des in Absatz 2 vorgesehenen Betrags während des Zeitraums zwischen der Abflugzeit des letzten vor Beginn der Sitzung in Frage kommenden Flugzeugs und der Ankunftszeit des ersten in Frage kommenden Flugzeugs nach der Sitzung oder gegebenenfalls zwischen den Abflug- und Ankunftszeiten der vom Parlament gecharterten Sonderflugzeuge. Zeiten von mehr als 12 Stunden zählen als ganzer Tag. Zeiten von mehr als 6, aber weniger als 12 Stunden zählen als halber Tag;
gegen Vorlage der Originalrechnung die Erstattung der Unterbringungskosten, einschließlich Frühstück, in angemessener Höhe am Sitzungsort;
gegen Vorlage der Belege die Erstattung der Kosten für ein Visum und damit zusammenhängende Ausgaben;
im Falle ordnungsgemäß begründeter außergewöhnlicher Umstände die Erstattung der während der Reise selbst entstandenen Aufenthaltskosten in angemessener Höhe.
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Allgemeine Bestimmungen
Artikel 25
Unterstützung von Abgeordneten während einer offiziellen Reise
Die Versicherungspolice deckt unter anderem die Kosten für die folgenden Unterstützungsleistungen:
Artikel 26
Unterstützung für behinderte Mitglieder
Die Quästoren können auf Vorschlag des Generalsekretärs und nach Stellungnahme des Amtsarztes des Parlaments die Genehmigung dafür erteilen, dass das Parlament bestimmte Kosten übernimmt, die im Zusammenhang mit der Unterstützung eines schwer behinderten Mitglieds entstehen, damit dieses sein Mandat ausüben kann. Der Grad der Behinderung und die Angemessenheit der vorgeschlagenen Unterstützung, die es dem Mitglied ermöglichen soll, seine Aufgaben wahrzunehmen, bedürfen einer regelmäßigen Bestätigung durch den Amtsarzt des Parlaments. In der Genehmigung der Quästoren werden die Modalitäten der Unterstützung und die Gültigkeitsdauer der Genehmigung genau festgelegt.
Artikel 27
Abwesenheiten
Das Tagegeld gemäß Artikel 24 wird um 50 % für jeden der Tage gekürzt, an denen der Abgeordnete an mindestens 50 % aller namentlichen Abstimmungen nicht teilgenommen hat, die jeweils am Dienstag, Mittwoch und Donnerstag der Tagungswoche in Straßburg und am zweiten Tag der Tagung in Brüssel stattfinden.
Artikel 28
Geldbußen
KAPITEL 5
Unterstützung durch persönliche Mitarbeiter
Artikel 29
Übernahme von Ausgaben für parlamentarische Assistenz
Artikel 30
Allgemeine Grundsätze
Die Abgeordneten beschäftigen
akkreditierte parlamentarische Assistenten im Sinne von Artikel 5a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten und
natürliche Personen, die sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, unterstützen und die mit ihnen einen Arbeits- oder Dienstleistungsvertrag nach dem jeweils geltenden nationalen Recht zu den in diesem Kapitel genannten Bedingungen abgeschlossen haben, nachstehend „örtliche Assistenten“ genannt.
Die Abgeordneten übermitteln der zuständigen Dienststelle eine schriftliche Erklärung, in der die Verteilung der jeweiligen Anteile festgelegt wird, die von dem in Artikel 29 Absatz 4 genannten Betrag abzuziehen sind.
Diese Assistenten, Praktikanten oder Dienstleister können zum Schutz ihrer Sicherheit in hinreichend begründeten Fällen schriftlich beantragen, dass ihre Namen oder Firmenbezeichnungen nicht auf der Website des Europäischen Parlaments veröffentlicht werden. Der Generalsekretär entscheidet, ob einem solchen Antrag stattgegeben wird.
Außerdem dürfen die Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Diensten gemäß Artikel 30 nicht mehr als 25 % des in Artikel 29 Absatz 4 vorgesehenen Betrags ausmachen.
Diese Grenzen werden für jedes Haushaltsjahr berechnet, indem die monatlichen Ansprüche nach Artikel 29 Absatz 4 und anteilig etwaige nicht verwendete Restbeträge, die auf das nächste Haushaltsjahr gemäß Artikel 29 Absatz 6 übertragen werden, zusammengerechnet werden.
Die so berechneten Obergrenzen dürfen allerdings nicht niedriger als das Grundgehalt eines akkreditierten parlamentarischen Assistenten in der Besoldungsgruppe 6 und nicht höher als das eines akkreditierten parlamentarischen Assistenten in der Besoldungsgruppe 19 sein.
Ein etwaiger Bonus wird nur bis zu den vorstehend genannten Obergrenzen, die jährlich berechnet werden, übernommen.
Die Obergrenzen werden anteilig herabgesetzt, wenn der örtliche Assistent teilzeitbeschäftigt ist oder keinen vollen Monat arbeitet.
Artikel 30a
Finanzielle Konsequenzen bei nachweislichem Mobbing gegenüber akkreditierten parlamentarischen Assistenten
Hat der Präsident nach einem internen Verfahren bei Belästigung, in dem beide Seiten angehört wurden, einen Fall von Mobbing oder sexueller Belästigung von Seiten eines Abgeordneten gegenüber einem akkreditierten Assistenten festgestellt, werden sämtliche Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Vertrag des akkreditierten Assistenten ergeben, insbesondere sein Gehalt abweichend von Artikel 29 vom Parlament von der Zulage für parlamentarische Assistenz dieses Abgeordneten in Abzug gebracht, ohne dass der Abgeordnete Anspruch auf Leistungen dieses Assistenten hat.
Artikel 31
Zahlstelle
Die mit der Inanspruchnahme der Dienste einer Zahlstelle gemäß Absatz 1 verbundenen Kosten werden aus dem in Artikel 29 Absatz 4 genannten Betrag bestritten und unterliegen nicht den Begrenzungen gemäß Artikel 30 Absatz 10 für Dienste.
Das Honorar der Zahlstelle ohne Mehrwertsteuer darf 10 % der Gehaltskosten, Honorare und Zulagen von örtlichen Assistenten, Dienstleistungsanbietern und Praktikanten, für deren Bezahlung sie verantwortlich ist, und 4 % des Betrags gemäß Artikel 29 Absatz 4 nicht übersteigen.
Der Höchstbetrag des Honorars der Zahlstelle wird für jedes Kalenderjahr auf kumulierter Basis anteilig zur Dauer des Vertrags der Zahlstelle geprüft.
In diesem Mustervertrag werden die Zahlungsmodalitäten für die Verträge im Sinne von Absatz 1 gemäß diesem Kapitel sowie das Entgelt und die Verantwortlichkeiten der Zahlstelle festgelegt.
Artikel 32
Modalitäten der Verwaltung der Verträge mit den Mitarbeitern
Die Vorschüsse können auch zur Deckung der Kosten verwendet werden, die den örtlichen Assistenten bei Kurzreisen entstehen. In diesem Fall werden sie auf der Grundlage eines Pauschalsatzes von höchstens 100 EUR monatlich je Assistent gezahlt. Falls die entstandenen Kosten diese Obergrenze überschreiten, legt die Zahlstelle vierteljährlich Belege als Nachweis für die entstandenen Kosten vor. In Ausnahmefällen kann anstelle dieser Belege eine Erklärung eingereicht werden.
Für die Abrechnung dieser Vorschüsse, die gemäß diesen Durchführungsbestimmungen und dem anwendbaren nationalen Recht zu erfolgen hat, ist allein die Zahlstelle verantwortlich.
▼M23 —————
Artikel 33
Antrag auf Übernahme der Kosten für parlamentarische Assistenz
Die Zahlstelle leitet diese Informationen und die entsprechenden Belege unverzüglich dem zuständigen Dienst zu.
Artikel 34
Im Rahmen eines Arbeitsvertrags vorzulegende Unterlagen
Anträge auf Kostenübernahme für einen Arbeitsvertrag enthalten
den Arbeitsvertrag, den der Abgeordnete mit seinem örtlichen Assistenten geschlossen hat, im Original,
eine ausführliche Stellenbeschreibung sowie die genaue Anschrift des Dienstortes,
eine genaue Aufstellung der Gehälter, der Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und sonstiger vorhersehbarer Kosten, welche im Laufe des Kalenderjahres sowie bei Beendigung des Vertrags zu zahlen oder zu übernehmen sind, die den Bestimmungen des nationalen Rechts, einschließlich jenen über Mindestlöhne, und den vertraglichen Verpflichtungen, einschließlich einer etwaigen Übernahme von Dienstreisekosten, Rechnung trägt,
eine beglaubigte Kopie eines gültigen Identitätsdokuments des örtlichen Assistenten,
einen Nachweis des gewöhnlichen Wohnsitzes des örtlichen Assistenten,
einen Nachweis der Qualifikationen und der Berufserfahrung des örtlichen Assistenten und
eine vom Abgeordneten gegengezeichnete Erklärung, dass der örtliche Assistent während der gesamten Dauer seines Vertrags keine anderen mittelbaren oder unmittelbaren Tätigkeiten – auch nicht auf unentgeltlicher Basis – bei Organisationen ausübt, die politische Ziele verfolgen, wie Parteien, Stiftungen, Bewegungen oder Fraktionen, wenn diese Tätigkeiten die Ausübung seiner Aufgaben als Assistent beeinträchtigen oder zu einem Interessenkonflikt führen können.
▼M23 —————
Artikel 35
Abrechnung der Ausgaben
Bei Beendigung des Vertrags zwischen der Zahlstelle und dem Abgeordneten und bei Ablauf des Mandats des Abgeordneten sind diese Verpflichtungen innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten zu erfüllen.
Die Aufstellungen nach Unterabsatz 1 werden gemäß den vom Parlament festgelegten Spezifikationen erstellt.
Wird in der Mitteilung die Nichtordnungsmäßigkeit der Zahlungen festgestellt, sind die zur Feststellung ihrer Ordnungsmäßigkeit erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Monats nach dem Datum der Mitteilung beim zuständigen Dienst einzureichen. Andernfalls wendet das Parlament die Artikel 67 und 68 an.
Artikel 35a
Verpflichtungen im Rahmen des Arbeitsvertrags
Sie sind verpflichtet, einen Wohnsitz zu nehmen, dessen Entfernung zu ihrem Arbeitsort mit der ordnungsgemäßen Ausübung ihrer Aufgaben vereinbar ist.
Artikel 36
Kosten bei Beendigung des Arbeitsvertrags
Absatz 1 gilt nicht, wenn
der Abgeordnete unmittelbar für die nächste Wahlperiode wiedergewählt wird,
der Abgeordnete sein Mandat weniger als sechs Monate lang ausgeübt hat,
der Abgeordnete den gesetzlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsvertrags einschließlich der fristgemäßen Kündigung nicht rechtzeitig vor dem Erlöschen seines Mandats nachgekommen ist, es sei denn, das Erlöschen des Mandats war nicht vorhersehbar,
der betreffende Assistent eine anderweitige Vergütung von einem Gemeinschaftsorgan erhält oder der Assistent von einem anderen Abgeordneten oder einer Gemeinschaft von Abgeordneten für den genannten Zeitraum eingestellt wird,
sich die betreffenden Ausgaben aus einer besonderen Vereinbarung zwischen den Parteien oder aus einem Beschluss ergeben, wonach bei Beendigung des Arbeitsvertrags über die gesetzlichen oder tarifrechtlichen Verpflichtungen hinaus eine Abfindung zu zahlen ist.
Um Kosten zu decken, die durch die Beendigung eines Arbeitsvertrags entstehen und nicht gemäß den Absätzen 1 bis 4 übernommen werden können, können die Abgeordneten ihre Zahlstelle anweisen, Mittel von dem in Artikel 29 Absatz 4 genannten Betrag zurückzulegen und auf die folgenden Haushaltsjahre zu übertragen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
Der Abgeordnete hat durch geeignete schriftliche Belege nachgewiesen, dass außerhalb des Europäischen Parlaments und ohne Beteiligung von Mitgliedern des Europäischen Parlaments eine gängige Praxis in dem Sektor besteht, auf den sich der Arbeitsvertrag bezieht, gemäß der Entlassungsabfindungen über dem gesetzlichen Mindestbetrag geleistet werden.
Die Entlassungsabfindungen, die der Praxis gemäß Buchstabe a entsprechen, wurden im Arbeitsvertrag mit dem örtlichen Assistenten vereinbart. Die vereinbarten Entlassungsabfindungen dürfen auf keinen Fall höher sein als ein Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.
Die zurückgelegten Beträge werden im Rahmen des jährlichen Abrechnungsverfahrens gemäß Artikel 35 für jeden Mitarbeiter gesondert angegeben. Die Zahlstelle eröffnet für diese Mittel ein separates Bankkonto und legt für die Abrechnung jährlich einen Kontoauszug vor. Die Zahlstelle kann in jedem Haushaltsjahr nur Beträge für Beschäftigungszeiträume vom Beginn der laufenden Wahlperiode bis zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres oder, falls der Vertrag in diesem Jahr ausläuft, bis zum Vertragsende zurücklegen. Auf die zurückgelegten Beträge erhaltene Zinsen werden zum Zeitpunkt des jährlichen Abrechnungsverfahrens angegeben. Überschüssige oder nicht verwendete Beträge werden dem Parlament jährlich oder bei Auslaufen des betreffenden Arbeitsvertrags zurückerstattet.
Artikel 37
Im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags vorzulegende Unterlagen
Außer für gelegentliche Dienste, die nicht mehr als 500 EUR einschließlich Mehrwertsteuer kosten, muss der Antrag auf Kostenübernahme vor Abschluss eines Dienstleistungsvertrags vorgelegt werden und Folgendes enthalten:
den Kostenvoranschlag und den Entwurf des Vertrags, den Abgeordnete beabsichtigen, mit einem Dienstleister zu schließen, in dem die Art der zu erbringenden Dienstleistungen klar festgelegt ist,
im Fall von Dienstleistungen, die mehr als 60 000 EUR einschließlich Mehrwertsteuer kosten, die Begründung für das ausgewählte Angebot, das das wirtschaftlich günstigste Angebot aus mindestens drei Angeboten gänzlich unabhängiger Dienstleister ist, wobei neben dem Preis die Qualität des Angebots und soziale Aspekte berücksichtigt werden; diese Schwelle gilt auf kumulierter Basis für Folgeverträge für ähnliche Leistungen desselben Dienstleisters,
im Fall von Dienstleistungsanbietern, die juristische Personen sind, eine Kopie ihres Eintrags ins Handelsregister oder ein gleichwertiges Dokument, zusammen mit der Satzung oder im Fall von Dienstleistungsanbietern, die natürliche Personen sind, die Dokumente nach Artikel 34 Buchstabe d bis f und – mit Ausnahme von gelegentlichen Verträgen – Buchstabe g,
im Fall von Dienstleistungsanbietern, die juristische Personen sind, eine Erklärung über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten, in der bestätigt wird, dass keine der an der Erbringung einer Leistung beteiligten Personen ein Assistent im Sinne von Artikel 30 oder eine der in Artikel 39 Buchstabe d genannten Personen ist.
Falls die Leistungen teilweise oder vollständig von der Mehrwertsteuer befreit sind, kann der zuständige Dienst von der Zahlstelle eine Bestätigung der Rechtsgrundlage der Befreiung verlangen.
Artikel 38
Außerordentliche Kosten
Ist ein auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags beschäftigter örtlicher Assistent länger als drei Monate wegen Mutterschaftsurlaub oder schwerer Krankheit abwesend, kann ab dem dritten Monat der Abwesenheit der Teil der durch seinen Ersatz entstehenden Kosten, der nicht durch die nach dem jeweiligen nationalen Sozialversicherungssystem an den Arbeitnehmer gezahlten Leistungen gedeckt ist, zusätzlich zu dem in Artikel 29 Absatz 4 genannten Betrag erstattet werden. Ein Antrag auf Übernahme dieser Kosten ist von der Zahlstelle beim zuständigen Dienst einzureichen und von dem Abgeordneten gegenzuzeichnen.
Artikel 39
Nicht erstattungsfähige Kosten
Die in Anwendung dieses Kapitels gezahlten Beträge dürfen weder direkt noch indirekt dazu dienen,
Verträge mit einer Organisation zu finanzieren, die politische Ziele verfolgt, wie einer politischen Partei, einer Stiftung, einer Bewegung oder einer Fraktion,
Kosten zu decken, die im Rahmen anderer Vergütungen erstattet werden können, die in diesen Durchführungsbestimmungen oder einer anderen Regelung des Parlaments vorgesehen sind,
Kosten zu decken, die im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags entstehen, bei dem es zu einem Interessenkonflikt kommen kann, insbesondere in Fällen, in denen der Abgeordnete oder eine der in Buchstabe d genannten Personen
Verträge zu finanzieren, mit denen die Abgeordneten ihre Ehegatten oder festen Partner beziehungsweise ihre Eltern, Kinder, Brüder und Schwestern beschäftigen oder deren Dienste in Anspruch nehmen, sowie allgemein jegliche Fälle von Interessenkonflikten gemäß Artikel 62 Absatz 1a.
KAPITEL 6
Ausstattung mit Material
Artikel 40
Zugang zu internen Dienstleistungen und Ausstattung mit Material
Das Präsidium legt die Bestimmungen für den Zugang der Abgeordneten zu internen Dienstleistungen des Parlaments und ihre Ausstattung mit Material fest, insbesondere für
▼M23 —————
KAPITEL 7
Allgemeine Kostenvergütung
Artikel 41
Anspruch auf allgemeine Kostenvergütung
Artikel 42
Zeitraum der Erstattung
Artikel 43
Zahlungen und Abwesenheiten
Artikel 44
Abgedeckte Kosten
Artikel 44a
Grundsätze für die Verwendung der allgemeinen Kostenvergütung
Die in Absatz 3 genannten Kostenarten sind folgende:
TITEL II
ENDE DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS
KAPITEL 1
Übergangsgeld
Artikel 45
Anspruch auf Übergangsgeld
Ab dem ersten Tag des Monats, der auf ihr Ausscheiden folgt, haben die Abgeordneten Anspruch auf das Übergangsgeld gemäß Artikel 13 des Statuts.
Artikel 46
Erlöschen des Anspruchs
Im Sinne dieses Artikels ist unter einem „öffentlichen Amt“ Folgendes zu verstehen:
besoldete Wahlämter, die mit der Wahrnehmung von Befugnissen der öffentlichen Hand verbunden sind,
Mitglieder einer nationalen oder regionalen Regierung,
hohe Beamte, die Träger öffentlicher Gewalt sind, Beamte oder Mitglieder eines Organs der Union.
Artikel 47
Kumulierung von Leistungen
Artikel 48
Verfahren
KAPITEL 2
Ruhegehalt
Artikel 49
Anspruch auf Ruhegehalt
Außer in Fällen höherer Gewalt stellt der ehemalige Abgeordnete oder sein gesetzlicher Vertreter den Antrag auf Auszahlung des Ruhegehalts innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Anspruchsberechtigung. Nach Ablauf dieser Frist wird der Ruhegehaltsanspruch am ersten Tag des Monats wirksam, in dem der Antrag eingegangen ist.
Artikel 50
Antikumulierungsregeln
KAPITEL 3
Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit
Artikel 51
Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit
Der Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit beginnt am Ende der Wahlperiode, während der die Dienstunfähigkeit eingetreten ist:
wenn der Abgeordnete nicht in der Lage ist, aufgrund seiner Dienstunfähigkeit auszuscheiden, oder
wenn der Beschluss zur Feststellung der Dienstunfähigkeit nach Ende der Wahlperiode, in deren Verlauf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren eingeleitet wurde, angenommen wurde; oder
wenn die in Absatz 2 vorgesehene Frist noch nicht abgelaufen ist.
Artikel 52
Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit
Artikel 53
Antikumulierungsregeln
Artikel 54
Kumulierung der Leistungen
Wenn die ehemaligen Abgeordneten gleichzeitig Anspruch auf das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit und das Ruhegehalt haben, erhalten sie das Ruhegehalt. Die Höhe des Ruhegehalts darf jedoch nicht unter dem Betrag des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit liegen.
Artikel 55
Verfahren
Artikel 56
Invaliditätsausschuss
Dem Invaliditätsausschuss gehören drei Ärzte an, die wie folgt benannt werden:
Falls innerhalb von zwei Monaten ab der Benennung des zweiten Arztes keine Einigung über die Benennung des dritten Arztes erzielt wird, wird der dritte Arzt auf Initiative des Parlaments von Amts wegen vom Präsidenten des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften benannt.
Artikel 57
Überprüfung der Dienstunfähigkeit
KAPITEL 4
Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld
Artikel 58
Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld
Artikel 59
Berechnung der Hinterbliebenenversorgung und des Waisengeldes
Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung für den überlebenden Ehegatten wird durch eine Wiederverheiratung nicht berührt. Dieser Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung besteht nicht, wenn die Umstände des Einzelfalles keinen vernünftigen Zweifel daran lassen, dass die Ehe ausschließlich zu Versorgungszwecken geschlossen wurde. Gegebenfalls wird diese Situation auf der Grundlage der an Hand öffentlich zugänglicher Quellen nachprüfbaren Fakten, entsprechend den Umständen im jeweiligen Einzelfall und nach kontradiktorischer Ermittlung, bewertet.
Artikel 60
Erlöschen des Anspruchs
Dieser Anspruch besteht jedoch für die Dauer der Schul- oder Berufsausbildung des Waisen, höchstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem dieses das 25. Lebensjahr vollendet, fort.
Der Anspruch auf Waisengeld besteht auch fort, wenn das Kind aufgrund einer Krankheit oder eines Gebrechens außerstande ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Diese Krankheit oder dieses Gebrechen muss vom Amtsarzt des Parlaments anerkannt werden. Der Anspruchsberechtigte kann die Entscheidung des Amtsarztes durch die Anrufung eines Ausschusses anfechten, der entsprechend den Modalitäten des in Anhang II Abschnitt 3 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 vorgesehenen Invaliditätsausschusses zusammengesetzt wird.
Dieser Anspruch erlischt, sobald das Kind wieder seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann. Zu diesem Zweck kann das Parlament es alle fünf Jahre durch einen Arzt untersuchen lassen, der prüfen soll, dass es immer noch die Bedingungen für die Gewährung des Waisengeldes erfüllt.
TITEL III
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL 1
Zahlungsmodalitäten
Artikel 61
Einhaltung der Haushaltsordnung
Artikel 62
Grundsatz für die Verwendung der Mittel
Ein Interessenkonflikt besteht, wenn die Tätigkeit der Abgeordneten aus Gründen der familiären oder privaten Verbundenheit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf einer Gemeinsamkeit der Interessen mit dem Begünstigten beruhen, in unzulässiger Weise beeinflusst werden.
Artikel 63
Banküberweisung, Devisen und Umrechnungskurse
Artikel 64
Bankkonten
Sofern keine andere Anweisung des Abgeordneten, des ehemaligen Abgeordneten oder der anspruchsberechtigten Personen vorliegt, wird das für den Erhalt der Entschädigung gemäß Artikel 10 des Statuts eröffnete Konto auch für die Zahlung des Übergangsgeldes und der Versorgungsbezüge verwendet.
Die Zahlstelle teilt ihre Bankangaben der zuständigen Dienststelle mit.
Artikel 65
Zahlungstermin
Bei diesen Überweisungen werden die bis zum 25. des Vormonats übermittelten Anweisungen des Abgeordneten berücksichtigt.
Für die Vorlage der nach diesen Durchführungsbestimmungen erforderlichen Belege gelten folgende Fristen:
für die Reise- und Aufenthaltskosten: spätestens am 31. Oktober des Kalenderjaehres, das auf das Jahr folgt, in dem die betreffende Reise angetreten wurde;
für die Ausgaben für parlamentarische Assistenz und die anderen Ausgaben: vor dem in den geltenden Bestimmungen festgelegten Fälligkeitstermin und spätestens am 7. Dezember des Haushaltsjahres, für das die Kostenübernahme bzw. die Erstattung beantragt wird.
KAPITEL 2
Abrechnung und Einziehung
Artikel 66
Ersatzbelege
Im Falle des Verlusts der gemäß diesen Durchführungsbestimmungen vorzulegenden Belege reichen die Abgeordneten eine Verlusterklärung ein, der gemäß den Vorschriften dieser Durchführungsbestimmungen Ersatzbelege beizufügen sind.
Artikel 67
Aussetzung von Zahlungen
Erfüllen ein Abgeordneter oder eine Zahlstelle nicht die ihnen aus diesen Durchführungsbestimmungen oder dem gemäß ►M23 Artikel 31 ◄ geschlossenen Vertrag erwachsenden Verpflichtungen, so kann der zuständige Anweisungsbefugte die Aussetzung der Zahlung der gesamten oder eines Teils der betreffenden Vergütung anordnen, wobei etwaigen legitimen Interessen gebührend Rechnung getragen wird, und zwar für die Zeit, die der Betroffene benötigt, um seinen Verpflichtungen nachzukommen, oder die Möglichkeit der Anwendung von Artikel 68 prüfen.
Vor diesem Beschluss werden der Abgeordnete oder die Zahlstelle schriftlich unterrichtet, und sie haben einen Monat Zeit, um den Durchführungsbestimmungen bzw. dem Vertrag nachzukommen. Eine Kopie des Schreibens wird an die Quästoren und gegebenenfalls an alle betroffenen Dritten gerichtet.
Artikel 68
Rückforderung zuviel gezahlter Beträge
KAPITEL 3
Sonstige allgemeine Finanzvorschriften
Artikel 69
Indexanpassung
Artikel 70
Besteuerung
Für die Abgeordneten gilt unter den in Artikel 12 des Statuts festgelegten Bedingungen die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften ( 11 ).
Artikel 71
Pfändungsbeschluss
KAPITEL 4
Schlussbestimmungen
Artikel 72
Beschwerde
Die Gründe, auf die sich die Entscheidung des Generalsekretärs über die Beschwerde stützt, sind anzugeben.
Artikel 72a
Übermittlung von Belegen mittels elektronischen Scannens
Die zuständigen Dienststellen des Parlaments führen ein System von stichprobenartigen Kontrollen ein, um sicherzustellen, dass gescannte Kopien von Belegen den Originalen entsprechen.
Artikel 73
Inkrafttreten
Die vorliegenden Durchführungsbestimmungen treten am selben Tag wie das Statut in Kraft.
Artikel 74
Aufhebung
Vorbehaltlich der in Titel IV vorgesehenen Übergangsbestimmungen wird die KVR am Tag des Inkrafttretens des Statuts ungültig.
TITEL IV
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 75
Hinterbliebenenversorgung, Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit und Ruhegehalt
Falls ein ehemaliger Abgeordneter, der das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit bezieht, nach dem 14. Juli 2009 verstirbt, werden die Hinterbliebenenbezüge nach den Bedingungen gemäß Anlage I der KVR an seinen Ehegatten, seinen festen Lebenspartner oder seine unterhaltsberechtigten Kinder gezahlt.
Artikel 76
Zusätzliches Ruhegehalt
Ein zusätzliches Ruhegehalt, auf das ab dem 1. Juli 2023 gemäß Artikel 1, 3 und 4 der Anlage VII der KVR ein Anspruch ehemaliger Mitglieder oder sonstiger Begünstigter besteht, wird unter den folgenden Bedingungen und Ausnahmeregelungen ausgezahlt:
Der Betrag des Ruhegehalts gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Anlage VII der KVR und der Höchst- und Mindestbetrag des Ruhegehalts gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser Anlage werden um 50 % gekürzt.
Als Grundgehalt eines Richters beim Gerichtshof der Europäischen Union im Sinne von Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Anlage VII der KVR gilt das Grundgehalt am 30. Juni 2023, und nach diesem Zeitpunkt wird keine Aktualisierung mehr vorgenommen.
Das Ruhegehalt gemäß Artikel 1 der Anlage VII der KVR wird ab dem ersten Tag des Kalendermonats gewährt, der auf das Datum folgt, an dem das Mitglied das 67. Lebensjahr vollendet hat.
Hat ein Mitglied zum Zeitpunkt seines Todes das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet, so beginnt der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Anlage VII der KVR am ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem das verstorbene Mitglied das 67. Lebensjahr vollendet hätte.
Bei Ruhegehältern, auf die ehemalige Mitglieder oder sonstige Begünstigte vor dem 1. Juli 2023 gemäß den Artikeln 1, 3 und 4 der Anlage VII der KVR Anspruch haben, werden die Beträge ab diesem Tag verringert und wie folgt angepasst:
Der Betrag des Ruhegehalts gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Anlage VII der KVR und der Höchst- und Mindestbetrag des Ruhegehalts gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser Anlage werden um 50 % gekürzt.
Als Grundgehalt eines Richters beim Gerichtshof der Europäischen Union im Sinne von Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Anlage VII der KVR gilt das Grundgehalt am 30. Juni 2023, und nach diesem Zeitpunkt wird keine Aktualisierung mehr vorgenommen.
Unter Berücksichtigung der sonstigen Einnahmen und der finanziellen Lage der ehemaligen Mitglieder oder sonstigen Begünstigten können die Quästoren eine Erhöhung des Ruhegehalts gewähren, durch die die Armutsgefährdungsschwelle erreicht wird. Der Betrag des Ruhegehalts nach der Erhöhung darf jedoch nicht höher sein als das Ruhegehalt, das gemäß den Artikeln 1 bis 4 der Anlage VII der KVR am 30. Juni 2023 gewährt worden wäre.
Wenn die Quästoren eine Erhöhung des Ruhegehalts gewähren, legen die betreffenden ehemaligen Mitglieder oder sonstigen Begünstigten der zuständigen Dienststelle des Europäischen Parlaments jährlich eine Aktualisierung der in Unterabsatz 1 genannten Belege vor, damit bewertet werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Erhöhung weiterhin erfüllt sind. Ergibt die jährliche Bewertung durch die zuständige Dienststelle des Europäischen Parlaments, dass der ursprüngliche Beschluss aufgehoben werden muss oder dass eine zusätzliche Erhöhung zu der ursprünglich gewährten Erhöhung erforderlich ist, legt die zuständige Dienststelle des Europäischen Parlaments den Quästoren einen Vorschlag für einen entsprechenden Beschluss vor. Über alle anderen Anpassungen der ursprünglich gewährten Erhöhung entscheidet die zuständige Dienststelle des Europäischen Parlaments.
Sind die ehemaligen Mitglieder oder sonstigen Begünstigten mit dem Beschluss der Quästoren gemäß Unterabsatz 2 oder 3 nicht einverstanden, können sie innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung dieses Beschlusses beantragen, dass im Einklang mit Artikel 72 Absatz 3 das Präsidium mit der Angelegenheit befasst wird.
Nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts können gemäß der genannten Anlage VII weitere Ansprüche von den 2009 gewählten Abgeordneten erworben werden,
die dem Parlament bereits in einer vorherigen Wahlperiode angehörten und
die im Rahmen der zusätzlichen Altersversorgung bereits Ansprüche erworben haben oder im Begriff waren, diese Ansprüche zu erwerben, und
für die der Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, eine abweichende Regelung gemäß Artikel 29 des Statuts beschlossen hat oder die sich gemäß Artikel 25 des Statuts selbst für das nationale System entschieden haben, und
die keinen Anspruch auf ein nationales oder europäisches Ruhegehalt aufgrund ihres Mandats als Abgeordnete im Europäischen Parlament haben.
may continue to acquire new rights after the date of entry into force of the Statute, pursuant to the aforementioned Annex VII.
Der Betrag der einmaligen Abschlusszahlung in Form eines Pauschalbetrags wird von der zuständigen Dienststelle des Europäischen Parlaments am Ende des Monats festgesetzt, in dem der Antrag gemäß Unterabsatz 1 eingegangen ist. Er wird als Summe zweier Beträge berechnet. Der erste Betrag entspricht dem Nennbetrag der gesamten Beiträge des betreffenden Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds zum zusätzlichen (freiwilligen) Altersversorgungssystem abzüglich des Nennbetrags der bereits erhaltenen Ruhegehaltszahlungen. Dieser Abzug darf den Gesamtbetrag der von dem Mitglied oder ehemaligen Mitglied eingezahlten Beiträge zum zusätzlichen (freiwilligen) Altersversorgungssystem nicht übersteigen. Der zweite Betrag entspricht 20 % des Nennbetrags der gesamten Beiträge des betreffenden Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds zum zusätzlichen (freiwilligen) Altersversorgungssystem. Alle Beträge sind in Euro zu zahlen.
Am Ende des Monats, in dem der Antrag gemäß Unterabsatz 1 eingegangen ist, werden alle erworbenen Ansprüche und/oder künftigen Ansprüche im Altersversorgungssystem des betreffenden Mitglieds, ehemaligen Mitglieds oder sonstigen künftigen Begünstigten endgültig bestimmt. Insbesondere sind die in Artikel 1, 3 und 4 der Anlage VII der KVR festgelegten Ansprüche nicht länger anwendbar und gilt Absatz 1b nicht für das betreffende Mitglied, ehemalige Mitglied oder den sonstigen künftigen Begünstigten.
Die einmalige Abschlusszahlung in Form eines Pauschalbetrags wird spätestens drei Monate nach Eingang des Antrags gemäß Unterabsatz 1 beim Parlament gezahlt.
Artikel 77
Übergangsvergütung
Artikel 78
Übergangsregelung für die Verträge örtlicher Assistenten und Zahlstellen
Artikel 79
Lebensversicherung
Die in Artikel 19 Absatz 2 der KVR für den Fall eines Ausscheidens aus dem Parlament vorgesehenen Modalitäten der Fortsetzung, der Umwandlung oder der Auszahlung des Rückkaufwerts der Lebensversicherung gelten im Rahmen der Versicherungsbedingungen für jedes aktive Mitglied bis zum Ende der sechsten Wahlperiode unter der Bedingung, dass die Beiträge mindestens zwei Jahre lang gezahlt wurden.
Artikel 80
Unterstützung für schwer behinderte Kinder
Die gemäß Artikel 21b der KVR gewährten Leistungen werden den Abgeordneten, die sie erhalten haben und die 2009 wiedergewählt werden, gemäß diesem Artikel auch weiterhin gezahlt.
Artikel 81
Abgeordnete, die unter Artikel 25 oder Artikel 29 des Statuts fallen
Außerdem können die in Unterabsatz 1 genannten Abgeordneten beim Parlament die Zahlung der Übergangsvergütung für die Mandatszeit vor dem Inkrafttreten des Statuts gemäß den in Anlage V der KVR vorgesehenen Bestimmungen beantragen.
Ehemalige Abgeordnete, die ein nationales Ruhegehalt nach Artikel 25 oder 29 des Statuts erhalten und an einer anerkannten schweren Krankheit leiden, haben Anspruch auf Erstattung ihrer Krankheitskosten für die notwendige laufende Behandlung in Übereinstimmung mit den in diesen Durchführungsbestimmungen festgelegten Bedingungen, sofern
die schwere Erkrankung durch ein Ereignis verursacht wurde, das innerhalb der Amtszeit eingetreten ist und das Mitglied daran gehindert hat, seine Amtszeit zu beenden;
die schwere Erkrankung vom Parlament als solche anerkannt wurde, während sich der/die Abgeordnete noch im Amt befand und
die Behandlung noch während der Amtszeit des/der Abgeordneten begonnen wurde.
Falls das ehemalige Mitglied über eine primäre Krankenversicherung verfügt, besteht dieser Anspruch lediglich auf ergänzender Grundlage, d. h. nur für die Kosten, die nicht durch die primäre Krankenversicherung abgedeckt sind.
Artikel 82
Übergangsregelung für den Verzicht auf die Erstattung von Krankheitskosten
Abgeordnete, die bis zum 15. März 2011 gemäß Artikel 3 Absatz 4 auf ihren Anspruch auf Erstattung von Krankheitskosten verzichten, erhalten die in dem genannten Absatz vorgesehene Erstattung rückwirkend ab 14. Juli 2009 oder anderenfalls ab dem ersten Monat, der auf den Zeitpunkt der letzten Erstattung von Krankheitskosten gemäß Artikel 3 Absatz 1 folgt.
( 1 ) ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 5.
( 2 ) Gemeinsame Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt von allen Organen, deren gemeinsames Einvernehmen vom Präsidenten des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften am 24. November 2005 festgestellt wurde, vorgesehen in Artikel 72 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).
( 3 ) Beschluss der Kommission vom 2. Juli 2007 über die Festsetzung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Erstattung der Krankheitskosten.
( 4 ) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
( 5 ) Gemeinsame Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten, festgelegt von allen Organen, deren gemeinsames Einvernehmen vom Präsidenten des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften am 13. Dezember 2005 festgestellt wurde.
( 6 ) Siehe die Auflistung der erstattungsfähigen Ausgaben im Rahmen der parlamentarischen Assistenz, die vom Präsidium am 5. Juli 2010 und 26. Oktober 2015 angenommen wurde.
( 7 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
( 8 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).
( 9 ) ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.
( 10 ) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.
( 11 ) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8.