02009D0713(01) — DE — 01.01.2024 — 009.002


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►B

BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 19. Mai und 9. Juli 2008

mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

(ABl. C 159 vom 13.7.2009, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 11. und 23. November 2009, 14. Dezember 2009, 19. April 2010 und 5. Juli 2010 2010/C 180/01

  C 180

1

6.7.2010

►M2

BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 5. Juli und 18. Oktober 2010 2010/C 283/04

  C 283

9

20.10.2010

►M3

BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 13. Dezember 2010 2010/C 340/06

  C 340

6

15.12.2010

 M4

BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 13. Dezember 2010 und 14. Februar 2011 2011/C 49/02

  C 49

2

16.2.2011

►M5

BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 23. März 2011 2011/C 93/03

  C 93

2

25.3.2011

►M6

BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 23. März und 14. November 2011 2011/C 335/07

  C 335

12

16.11.2011

►M7

BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 12. Dezember 2012 2012/C 390/07

  C 390

4

18.12.2012

►M8

BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 1. Juli 2013 2013/C 194/02

  C 194

6

5.7.2013

 M9

BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 16. Juni 2014 2014/C 200/02

  C 200

56

28.6.2014

►M10

BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 15. September 2014 2014/C 340/04

  C 340

3

30.9.2014

►M11

BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 15. Dezember 2014 2014/C 466/01

  C 466

1

30.12.2014

►M12

BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 26. Oktober 2015 2015/C 397/03

  C 397

2

28.11.2015

 M13

BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 14. Dezember 2015 2015/C 435/03

  C 435

6

24.12.2015

 M14

BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 12. Dezember 2016 2016/C 484/06

  C 484

19

24.12.2016

 M15

BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 11. Dezember 2017 2017/C 445/02

  C 445

8

28.12.2017

►M16

BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 11. Juni und 2. Juli 2018 2018/C 250/03

  C 250

2

17.7.2018

►M17

BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 10. Dezember 2018 2018/C 466/02

  C 466

8

28.12.2018

►M18

BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 1. Juli 2019 2019/C 235/03

  C 235

3

12.7.2019

►M19

BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 16. Dezember 2019 2019/C 431/09

  C 431

9

23.12.2019

 M20

BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 16. Dezember 2020 2020/C 444/01

  C 444

1

22.12.2020

 M21

BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 13. Dezember 2021 2021/C 520/01

  C 520

1

27.12.2021

 M22

BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 6. Juni 2022 2022/C 256/01

  C 256

1

4.7.2022

►M23

BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 17. Oktober 2022 2022/C 452/01

  C 452

1

29.11.2022

 M24

BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 12. Dezember 2022 2022/C 487/01

  C 487

1

22.12.2022

►M25

BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 12. Juni 2023 2023/C 227/05

  C 227

5

29.6.2023

 M26

BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 12. Juni 2023 2023/C 230/05

  C 230

18

30.6.2023

►M27

BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 11. Dezember 2023 C/2023/1617

  C 1617

1

21.12.2023

►M28

BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  vom 24. Juni 2024 C/2024/4279

  C 4279

1

1.7.2024


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. C 245 vom 22.7.2019, S.  9 (2019)2019/C)




▼B

BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 19. Mai und 9. Juli 2008

mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

2009/C 159/01

INHALTSVERZEICHNIS

TITEL I —

AUSÜBUNG DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS

Kapitel:

1.

Parlamentarische Entschädigung

2.

Krankheitskosten

3.

Versicherungsschutz zur Deckung der mit der Ausübung des parlamentarischen Mandats verbundenen Risiken

4.

Kostenerstattung

5.

Unterstützung durch persönliche Mitarbeiter

6.

Ausstattung mit Material

7.

Allgemeine Kostenvergütung

TITEL II —

ENDE DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS

Kapitel:

1.

Übergangsgeld

2.

Ruhegehalt

3.

Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit

4.

Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld

TITEL III —

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Kapitel:

1.

Zahlungsmodalitäten

2.

Abrechnung und Einziehung

3.

Sonstige allgemeine Finanzvorschriften

4.

Schlussbestimmungen

TITEL IV —

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN



TITEL I

AUSÜBUNG DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS

KAPITEL 1

Parlamentarische Entschädigung

Artikel 1

Anspruch auf Entschädigung

Ab dem Zeitpunkt des Beginns ihres Mandats und bis zum letzten Tag des Monats, in dem dieses Mandat endet, haben die Abgeordneten Anspruch auf die Entschädigung gemäß Artikel 10 des Statuts.

Artikel 2

Antikumulierungsregeln

(1)  
Die Entschädigung, die ein Abgeordneter für die Ausübung eines Mandats in einem anderen Parlament zusätzlich zum Mandat im Parlament erhält, wird auf die in Artikel 10 des Statuts vorgesehene Entschädigung angerechnet.
(2)  
Unter einem „anderen Parlament“ im Sinne des Absatzes 1 versteht man jedes Parlament, das in einem Mitgliedstaat eingerichtet wurde und legislative Zuständigkeit besitzt und auf das Artikel 7 Absatz 2 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments ( 1 ) keine Anwendung findet.
(3)  
Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des Betrags jeder der beiden Entschädigungen vor Abzug der Steuern.
(4)  
Die Abgeordneten sind gehalten, in ihrer Erklärung über die finanziellen Interessen jedes Mandat im Sinne von Absatz 1 und jede in diesem Rahmen erhaltene Entschädigung anzugeben.

KAPITEL 2

Krankheitskosten

Artikel 3

Empfänger und Modalitäten der Erstattung

▼M1

(1)  

Gemäß Artikel 18 des Statuts und entsprechender Anwendung der in gemeinsamem Einvernehmen der Organe der Gemeinschaften festgelegten Regelung ( 2 ) und ihren allgemeinen Durchführungsbestimmungen ( 3 ) haben die nachstehend bezeichneten Personen Anspruch auf Erstattung von zwei Dritteln der Kosten, die ihnen durch Krankheit, Schwangerschaft oder die Geburt eines Kindes entstehen:

▼M5

a) 

die Abgeordneten und die ehemaligen Abgeordneten, die das Übergangsgeld gemäß Artikel 13 des Statuts oder ein Ruhegehalt gemäß den Artikeln 14 und 15 des Statuts beziehen; in Bezug auf ihre Kosten sowie die Kosten:

i) 

ihrer Ehegatten oder nichtehelichen festen Lebenspartner gemäß der Definition in Artikel 58 Absatz 2 sowie

ii) 

ihrer unterhaltsberechtigten Kinder gemäß der Definition in Artikel 58 Absatz 3 bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder spätestens des 25. Lebensjahres, sofern sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, oder ohne Altersgrenze, wenn sie an einer schweren Erkrankung oder einer Behinderung leiden, die es ihnen unmöglich macht, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen,

in den Fällen, in denen diese Ehegatten, nichtehelichen festen Lebenspartner und unterhaltsberechtigten Kinder keine Leistungen dieser Art und in gleicher Höhe wie die Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten gemäß anderen rechtlichen Bestimmungen oder Vorschriften erhalten können;

▼M1

b) 

die Anspruchsberechtigten, die gemäß Artikel 17 des Statuts eine Hinterbliebenenrente erhalten.

Den unter den Buchstaben a und b genannten Personen steht die Wahl des Arztes und der Krankenanstalt gemäß Artikel 19 Absatz 1 der oben genannten Regelung frei.

(2)  
Die in Absatz 1 vorgesehenen Erstattungen gehen zu Lasten des Haushaltsplans des Parlaments. Artikel 72 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften ( 4 ) und Artikel 20 Absatz 6 der genannten Regelung finden Anwendung.

▼B

(3)  
Vorauszahlungen im Sinne von Artikel 30 der genannten Regelung können nur in Form einer Übernahme der Kosten einer Krankenhausbehandlung geleistet werden. Der Teil der Kosten, der nach Anwendung der Erstattungsmodalitäten von den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Empfängern zu übernehmen ist, wird dem Parlament unter den im genannten Artikel 30 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Bedingungen zurückerstattet.

▼M3

(4)  
Die Abgeordneten und ehemaligen Abgeordneten, die das Übergangsgeld gemäß Artikel 13 des Statuts oder ein Ruhegehalt gemäß Artikel 14 und 15 des Statuts beziehen, können mit Wirkung ab dem ersten Tag des Monats, der auf die Antragstellung folgt, auf ihren Anspruch auf Erstattung der Krankheitskosten gemäß Absatz 1 verzichten. In diesem Fall haben sie Anspruch auf Erstattung von zwei Dritteln des für die Krankenversicherung zahlbaren Beitrags, sofern der erstattete Gesamtbetrag 400 Euro pro Monat nicht übersteigt.
(5)  
Ein Abgeordneter oder ehemaliger Abgeordneter, der gemäß Absatz 4 auf seinen Anspruch auf Erstattung von Krankheitskosten verzichtet hat, kann erst nach Ablauf von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Verzichts in das in Absatz 1 vorgesehene Erstattungssystem für Krankheitskosten zurückwechseln. Ebenso können spätere Änderungen, sei es eine Rückkehr in das in Absatz 1 vorgesehene Erstattungssystem für Krankheitskosten oder ein Verzicht auf dieses System, erst nach Ablauf von mindestens zwölf Monaten vorgenommen werden.

▼M1

(6)  
Der in Absatz 4 genannte Betrag kann vom Präsidium jährlich angepasst werden, und zwar bis zur jährlichen Steigerungsrate des durchschnittlichen Betrags, der pro Empfänger im Rahmen der Gemeinsamen Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften erstattet wird.
(7)  
Der vorliegende Artikel gilt auch für die ehemaligen Abgeordneten, die Empfänger des in Artikel 45 genannten Übergangsgeldes sind, und zwar für den Zeitraum vom ersten Tag nach dem Ausscheiden aus ihrem Amt bis zum Tag der Begründung des Anspruchs auf das Übergangsgeld.
(8)  
Der vorliegende Artikel gilt auch für die ehemaligen Abgeordneten, die Empfänger des in Artikel 49 genannten Ruhegehalts sind, und zwar für den Zeitraum vom ersten Tag nach dem Ausscheiden aus ihrem Amt bis zum Tag der Begründung des Anspruchs auf das Ruhegehalt, wenn die in Artikel 49 Absatz 1 genannten Bedingungen bereits vor dem Ausscheiden aus ihrem Amt erfüllt sind.

▼M11

Artikel 4

Verfahren

Die Erstattungsanträge werden bei der zuständigen Dienststelle des Parlaments oder direkt bei der Abrechnungsstelle der Kommission auf vereinheitlichten Formularen, versehen mit den Belegen, eingereicht.

▼B

Artikel 5

Finanzierung

Die Finanzierung des Erstattungssystems und die Modalitäten der Kostenabrechnung werden durch eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Parlament und der Kommission auf der Grundlage der Bestimmungen des Statuts und des Gemeinsamen Krankenversicherungssystems der Organe der Europäischen Gemeinschaften geregelt. Für das Parlament wird diese Vereinbarung von seinem Präsidenten nach Konsultation der Quästoren unterzeichnet.

Artikel 6

Beschwerde

Ungeachtet von Artikel 72 wird jede Streitigkeit, die sich in besonderen Fällen aus der Auslegung dieses Kapitels ergibt, dem Generalsekretär unterbreitet, der nach Stellungnahme des Verwaltungsausschusses der Gemeinsamen Krankenversicherungsregelung der Organe der Europäischen Gemeinschaften und nach Konsultation der Quästoren entscheidet.

KAPITEL 3

Versicherungsschutz zur Deckung der mit der Ausübung des Parlamentarischen Mandats verbundenen Risiken

Artikel 7

Allgemeine Bestimmungen

(1)  

Die Abgeordneten haben unter den in den Versicherungsverträgen vorgesehenen Bedingungen Anspruch auf:

a) 

eine Versicherung gegen Unfälle, die ihnen in Ausübung ihres Mandats zustoßen können;

b) 

eine Versicherung gegen Diebstahl und Verlust persönlicher Gegenstände während der Ausübung ihres Mandats.

(2)  
Zwei Drittel der fälligen Versicherungsprämien werden aus dem Haushaltsplan des Parlaments bezahlt, das restliche Drittel geht zu Lasten der Abgeordneten. Der Beitrag jedes Abgeordneten wird direkt von der Entschädigung gemäß Artikel 10 des Statuts einbehalten.
(3)  
Dieser Artikel gilt für die Abgeordneten ab dem Beginn ihres Mandats, sofern sie dem Generalsekretär nicht schriftlich ihren ausdrücklichen Verzicht auf ihren Versicherungsanspruch mitteilen. Gegebenenfalls erlischt ihr Versicherungsanspruch am letzten Tag des Monats, in dem der Verzicht mitgeteilt wurde.

Artikel 8

Unfallversicherung

(1)  
Die Bestimmungen der Unfallversicherung sehen die Deckung der Kosten bei Unfällen vor, die den Abgeordneten während der Dauer ihres Mandats in der ganzen Welt zustoßen können.
(2)  

Die Bestimmungen der Unfallversicherung sehen Folgendes vor:

a) 

im Todesfall: die Zahlung eines Betrags in Höhe des Fünffachen des in Artikel 10 des Statuts vorgesehenen Jahresbetrags der Entschädigung an die nachstehend aufgeführten Personen:

— 
an den Ehegatten und an die Kinder des verstorbenen Abgeordneten nach dem für den Abgeordneten geltenden Erbrecht; der an den Ehegatten zu zahlende Betrag darf jedoch nicht unter 25 % des Kapitals liegen,
— 
falls Personen der vorstehenden Gruppe nicht vorhanden sind: an die anderen Abkömmlinge nach dem für den Abgeordneten geltenden Erbrecht,
— 
falls Personen der beiden vorstehend genannten Gruppen nicht vorhanden sind: an die Verwandten aufsteigender gerader Linie nach dem für den Abgeordneten geltenden Erbrecht,
— 
falls Personen der vorstehend genannten drei Gruppen nicht vorhanden sind: an das Parlament;
b) 

bei Vollinvalidität: die Zahlung einer Kapitalsumme an den Betroffenen in Höhe des Achtfachen des Jahresbetrags der in Artikel 10 des Statuts vorgesehenen Entschädigung;

c) 

im Falle bleibender Teilinvalidität: die Zahlung eines Teils des unter Buchstabe b vorgesehenen Betrags an den Betroffenen, berechnet auf der Grundlage des Tarifs, der in der von den Organen der Gemeinschaften einvernehmlich festgelegten Regelung ( 5 ), die in Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 vorgesehen ist, festgelegt wurde.

(3)  
Die in Absatz 2 Buchstabe c vorgesehene Regelung ist entsprechend auf die Abgeordneten anwendbar. Nicht anwendbar sind die Bestimmungen über Berufskrankheiten, die lebenslange Rente sowie alle Bestimmungen, deren Anwendung untrennbar mit der Eigenschaft als Beamter verbunden ist. Es findet das Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 72 Anwendung.

Die in der oben genannten Regelung definierten Zuständigkeiten der Anstellungsbehörde werden gegenüber den Abgeordneten vom Präsidenten des Parlaments wahrgenommen.

Die Anerkennung einer bleibenden Voll- oder Teilinvalidität gemäß des vorliegenden Artikels und der genannten Regelung greift in keiner Weise der Anwendung des Artikels 15 des Statuts vor, und umgekehrt.

(4)  
Unter den Bedingungen, die in der Regelung gemäß Absatz 2 Buchstabe c festgelegt sind, sind darüber hinaus abgedeckt: Arztkosten, Kosten für Arzneimittel, Krankenhausaufenthalt, Operationen, Prothesen, Röntgenaufnahmen, Massage, orthopädische und klinische Hilfsmittel sowie Transport, ebenso wie alle durch den Unfall bedingten ähnlichen Kosten. Diese Erstattung erfolgt jedoch erst, nachdem die Mittel, die der Betreffende gemäß den in Artikel 18 des Statuts vorgesehenen Bestimmungen über die Erstattung der Krankheitskosten erhält, erschöpft sind, und zusätzlich zu diesen Beträgen.

Artikel 9

Versicherung gegen Verlust und Diebstahl

(1)  

Die Bestimmungen der Versicherung gegen Diebstahl und Verlust persönlicher Gegenstände sehen Folgendes vor:

a) 

eine weltweite Deckung;

b) 

die Garantie eines Höchstbetrags von 5 000 EUR pro Diebstahl oder Verlust;

c) 

einen Selbstbehalt in Höhe von 50 EUR, der im Schadensfall zu Lasten des Abgeordneten geht;

d) 

die Anwendung der Versicherung auf persönliche Gegenstände;

e) 

die Berechnung einer Wertminderung auf den Preis des Gegenstands bei der Erstattung.

(2)  
Diebstahl und Verlust außerhalb der Räumlichkeiten des Parlaments sind nur dann gedeckt, wenn sich der betreffende Abgeordnete zum Zeitpunkt des Schadensfalls auf einer offiziellen Reise befindet. Ein Diebstahl innerhalb der Räumlichkeiten des Parlaments ist nur dann gedeckt, wenn sich der gestohlene Gegenstand an einem sicheren Ort befand.
(3)  
Der Verlust oder der Diebstahl von Geld außerhalb der Räumlichkeiten des Parlaments, der polizeilich gemeldet wurde, ist bis zu einem Betrag von 250 EUR gedeckt, wenn das gestohlene oder verlorene Geld Teil sonstiger verlorener oder gestohlener persönlicher Gegenstände war. Diebstahl oder Verlust von Geld innerhalb der Räumlichkeiten des Parlaments ist nicht abgedeckt.
(4)  
Wenn auf einer offiziellen Reise des Abgeordneten das Gepäck für eine Dauer von mehr als 12 Stunden vom Transporteur fehlgeleitet wird oder verloren geht und wenn das Gepäck an einem anderen Ort als seinem Wohnsitz eintrifft, sind die persönlichen Gegenstände, die vom Abgeordneten gekauft oder geliehen werden müssen, bis zu einem Betrag von 500 EUR abgedeckt.
(5)  
Diebstahl oder Verlust persönlicher Gegenstände außerhalb der Räumlichkeiten des Parlaments wird vom Abgeordneten bei der Polizei gemeldet. Wenn der Diebstahl in den Räumlichkeiten des Parlaments stattfand, wird er dem Referat Sicherheit gemeldet.
(6)  
Diebstahl und Verlust werden innerhalb von acht Tagen dem Generalsekretär angezeigt. Dem Anzeigeformular wird die Rechnung des verlorenen oder gestohlenen Gegenstands oder, sofern diese nicht vorliegt, die Rechnung des Ersatzgegenstands beigefügt, wenn der Betrag 700 EUR überschreitet.
(7)  
Die Versicherung deckt keinen durch eine Privatversicherung des Abgeordneten abgedeckten Diebstahl oder Verlust.

KAPITEL 4

Kostenerstattung

Abschnitt 1 :

Erstattung der Reisekosten

Unterabschnitt 1:

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 10

Anspruch auf Erstattung der Kosten für offizielle Reisen

(1)  

Die Abgeordneten haben Anspruch auf Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten:

a) 

für Reisen zu und von den Arbeitsorten des Parlaments oder den Sitzungsorten eines seiner offiziellen Organe gemäß der Definition in Absatz 3, nachstehend „normale Reisekosten“ genannt;

b) 

für Reisen, die sie im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben außerhalb des Mitgliedstaates, in dem sie gewählt wurden, unter den Bedingungen gemäß Artikel 22 unternommen haben, nachstehend „zusätzliche Reisekosten“ genannt;

c) 

für Reisen, die sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, unter den Bedingungen gemäß Artikel 23 unternommen haben.

(2)  
Als normale Reisekosten gelten ferner die Reisekosten, die den Abgeordneten entstanden sind, um eine vom Präsidenten, vom Präsidium oder von der Konferenz der Präsidenten genehmigte besondere Mission durchzuführen.

▼M1

(2a)  
Als normale Reisekosten gelten ferner die Reisekosten, die den Ausschuss- oder Unterausschussvorsitzen entstanden sind, um an den Sitzungen des Rates teilzunehmen.

▼B

(3)  
Unter „offiziellen Organen des Parlaments“ sind die in Titel I Kapitel 3 der Geschäftsordnung definierten Organe des Parlaments sowie die parlamentarischen Ausschüsse, die interparlamentarischen Delegationen und die anderen auf der Grundlage der Geschäftsordnung eingesetzten Delegationen, die Fraktionen und die anderen vom Präsidium oder von der Konferenz der Präsidenten genehmigten Organe zu verstehen.

Artikel 11

Verfahren

Die Reisekosten werden auf der Grundlage der Anwesenheitsbescheinigung und gegen Vorlage der entsprechenden Reiseunterlagen sowie gegebenenfalls anderer in Artikel 14 genannter Belege erstattet.

Artikel 12

Anwesenheitsnachweis

▼M16

(1)  
Die Anwesenheit der Abgeordneten wird durch die persönliche Unterzeichnung der innerhalb des Plenarsaals oder in dem Sitzungssaal ausliegenden Anwesenheitsliste oder durch die persönliche Unterzeichnung der zentralen Anwesenheitsliste während der vom Präsidium festgelegten Öffnungszeiten bescheinigt. Ein elektronischer Nachweis für die Anwesenheit der Abgeordneten kann anstatt der persönlichen Unterzeichnung verwendet werden.

▼B

(2)  
Ausnahmsweise können die Abgeordneten ihre Anwesenheit durch andere Unterlagen nachweisen, aus denen objektiv ersichtlich ist, dass sie zu den normalen Sitzungszeiten am Sitzungsort anwesend waren. Diese Möglichkeit kann höchstens fünfmal in einer Hälfte der Wahlperiode in Anspruch genommen werden.
(3)  
Die Erklärungen der Abgeordneten oder anderer Personen gelten nicht als Anwesenheitsnachweis im Sinne der Absätze 1 und 2. In den unter Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 genannten Fällen wird die Anwesenheit durch die Erklärung der Abgeordneten bescheinigt.

Artikel 13

Reiseunterlagen

(1)  

Dem Antrag auf Erstattung der Reisekosten sind Belege beizufügen, aus denen der gezahlte Preis, die zurückgelegte Strecke sowie die Klasse, der Zeitpunkt und die Uhrzeit der Reise hervorgehen. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Belege:

▼M18

a) 

bei Flugreisen um die personenbezogenen Tickets und alle Einsteigekarten oder den elektronischen Nachweis für die Verwendung dieser Tickets;

▼B

b) 

bei Reisen mit der Eisenbahn oder mit dem Schiff alle Fahrscheine.

▼M1

(2)  
Abweichend von Absatz 1 legen die Abgeordneten im Falle einer Reise mit dem Pkw eine Erklärung vor, aus der das Kennzeichen des Fahrzeugs, das für die Reise benutzt wurde, und für Reisen mit dem Pkw in dem Mitgliedstaat, in dem der Abgeordnete gewählt wurde, die zurückgelegte Entfernung und Ausgangs- und Endpunkt der Reise sowie für alle anderen Reisen mit dem Pkw die Kilometerzahl bei der Abfahrt und die Kilometerzahl bei der Ankunft hervorgehen. Im Falle einer Reise über 800 km sind dieser Erklärung Belege beizufügen, aus denen der Zeitpunkt der Reise hervorgeht (beispielsweise die Tankquittung vom Abreiseort oder von unterwegs, der Beleg für die Autobahnmaut, der Vertrag bzw. die Rechnung für einen Mietwagen usw.).

Bei Reisen zwischen Brüssel und Straßburg müssen immer Belege vorgelegt werden, anhand derer sich der Zeitpunkt der Reise ermitteln lässt.

(3)  
Die Kosten von Abonnements oder einer personenbezogenen Karte, die zu einer Fahrpreisermäßigung für die unternommenen Reisen berechtigt, können in Form eines Vorschusses erstattet werden. Der Vorschuss wird am Ende der Gültigkeitsdauer des Abonnements oder der Karte abgerechnet.

▼C1

(4)  
Die Abgeordneten, die die Fahrscheine im Reisebüro des Parlaments erwerben, können, unter ihrer alleinigen Verantwortung und nach Unterzeichnung einer Empfangsbescheinigung, beantragen, dass die zuständige Dienststelle diese Kosten dem Reisebüro direkt erstattet. Ist dies der Fall, kann die zuständige Dienststelle die in Absatz 1 aufgeführten Belege aus dem Reservierungssystem des Reisebüros abrufen.

▼B

Artikel 14

Sonstige Belege

Dem Antrag auf Erstattung der Reisekosten sind die folgenden Unterlagen beizufügen:

▼M5

a) 

in den Fällen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b eine Einladung oder ein Programm der Veranstaltung, an der die Abgeordneten teilgenommen haben, und/oder sonstige Belege, aus denen hervorgeht, dass die Reise im Rahmen der Ausübung des Mandats unternommen wurde, oder in Fällen nach Artikel 22 Absatz 2a eine Erklärung des Abgeordneten, aus der hervorgeht, dass die Reise im Rahmen der Ausübung des Mandats unternommen wurde;

▼M1

b) 

in den Fällen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c eine Erklärung der Abgeordneten, aus der der Zweck der im Rahmen der Ausübung ihres Mandats unternommenen Reise hervorgeht;

▼B

c) 

in den Fällen gemäß Artikel 10 Absatz 2 eine Genehmigung des Präsidenten, des Präsidiums oder der Konferenz der Präsidenten;

▼M1

d) 

in den Fällen gemäß Artikel 10 Absatz 2a eine Einladung des Rates.

▼M1

Artikel 15

Erstattungsbeträge

Die Reisekosten werden auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten erstattet, und zwar bis zu:

a) 

dem Tarif der Business Class im Falle einer Flugreise;

b) 

dem Tarif erster Klasse im Falle einer Reise mit der Eisenbahn oder mit dem Schiff;

▼M27

c) 

0,58 EUR/km im Falle einer Reise mit dem Pkw bei einer Erstattungsobergrenze von 1 000  km pro einfacher Strecke, gegebenenfalls ergänzt durch den Preis einer Überfahrt mit der Fähre oder einem vergleichbaren Verkehrsmittel.

▼B

Unterabschnitt 2:

Für normale Reisekosten geltende Bestimmungen

Artikel 16

Reisetage

(1)  
Die Reisen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a erfolgen nur zur Teilnahme an offiziellen Tätigkeiten, die während der im Sitzungskalender des Parlaments diesbezüglich festgelegten Tage stattfinden.
(2)  
Die Reisen gemäß Artikel 10 Absatz 2 erfolgen nur an den Tagen, die von dem zur Genehmigung der Reise befugten Organ festgesetzt werden.

Artikel 17

Strecken

(1)  
Die Erstattung der Kosten für eine Reise zu einem Arbeitsort des Parlaments oder einem Sitzungsort erfolgt auf der Grundlage der direktesten Strecke zwischen dem Wohnort des Abgeordneten, wie in Absatz 2 definiert, oder der Hauptstadt des Staates, in dem er gewählt wurde, und dem Arbeits- oder Sitzungsort.
(2)  
Unter „Wohnort“ ist der im Gebiet der Gemeinschaft gelegene, normale Wohnort der Abgeordneten, wo diese, unbeschadet ihrer parlamentarischen Verpflichtungen, tatsächlich mehr oder weniger fest wohnhaft sind, zu verstehen. Der Wohnort wird von den Abgeordneten bei der zuständigen Dienststelle gemeldet.
(3)  

Für die Berechnung der direktesten Strecke wird Folgendes zu Grunde gelegt:

a) 

bei Flugreisen der nächstgelegene Abreiseort des Abgeordneten, für den ein Flugschein zu dem in Artikel 15 genannten Tarif ausgestellt werden kann, sowie die Entfernung zwischen diesem Flughafen und dem Ziel;

b) 

bei Bahnreisen der zu dem Abreiseort des Abgeordneten nächstgelegene Bahnhof sowie die Entfernung zwischen diesem Bahnhof und dem Ziel;

c) 

bei Reisen mit dem Pkw oder dem Schiff die Entfernung zwischen dem Abreiseort des Abgeordneten und dem Ziel.

▼M1

(4)  
Die Abgeordneten werden bei Beginn ihres Mandats oder bei einer Änderung ihres Wohnorts über den Flughafen und den Bahnhof und die direktesten, d. h. kürzesten, Strecken informiert, die für die Zwecke der Anwendung dieser Durchführungsbestimmungen zu Grunde gelegt werden.
(5)  
Die Abgeordneten können der zuständigen Dienststelle jederzeit, schriftlich und unter Angabe von Gründen, eine andere Strecke vorschlagen, die eine Zeitersparnis oder einen erheblich größeren Komfort bietet, ohne dass sich die Reisekosten dadurch um mehr als 20 % erhöhen dürfen. Wenn diese Strecke akzeptiert wird, ersetzt sie die gemäß Absatz 3 bestimmte direkteste Strecke.

Wird die Strecke nicht akzeptiert, oder erhöhen sich durch die von den Abgeordneten vorgeschlagene Strecke die Reisekosten um mehr als 20 %, wird die Frage dem Generalsekretär unterbreitet, der vor einer Entscheidung die Quästoren anhören kann.

(6)  
Im Falle einer Unterbrechung der Reise werden die Reisekosten ab dem letzten Abreiseort erstattet. Als Unterbrechung der Reise gilt jede Unterbrechung von mehr als einer Nacht, Samstage und Sonntage sowie Feiertage ausgenommen, auf der Strecke des Abgeordneten zu oder von einem der Arbeitsorte des Parlaments oder dem Ort einer offiziellen Sitzung.
(7)  
Wenn der Abreise- oder der Ankunftsort nicht der Wohnort oder die Hauptstadt des Mitgliedstaates, in dem der Abgeordnete gewählt wurde, ist, werden die Reisekosten bis zu dem Betrag erstattet, der dem Abgeordneten entstanden wäre, wenn er diese Reise ab oder zu seinem Wohnort auf dem direktesten, d. h. kürzesten, Wege unternommen hätte.
(8)  
Im Falle einer Reise zwischen zwei Arbeits- und/oder Sitzungsorten gelten die Absätze 3 und 7 entsprechend.

▼M7

(9)  
Die für die Zwecke dieser Durchführungsbestimmungen zu Grunde gelegten Tarife werden regelmäßig aktualisiert, und zwar mindestens zweimal pro Jahr.

▼B

Artikel 18

Modalitäten

(1)  
Die Abgeordneten haben Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine einzige Hin- und Rückreise pro Arbeitswoche des Parlaments zwischen ihrem Wohnort oder der Hauptstadt des Mitgliedstaates, in dem sie gewählt wurden, und einem Arbeits- oder Sitzungsort (nachstehend „Hauptreise“).

▼M7

(2)  
Mit Ausnahme der im Sitzungskalender des Parlaments für Tätigkeiten außerhalb seiner Arbeitsorte ausgewiesenen Wochen haben die Abgeordneten ferner Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Hin- und Rückreise innerhalb der Arbeitswoche des Parlaments zwischen einem Arbeits- oder Sitzungsort und ihrem Wohnort oder einem anderen Abreiseort in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden (nachstehend „eingeschobene Reisen“).

▼B

(3)  
Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für eingeschobene Reisen besteht unabhängig von dem Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Reisen, die innerhalb des Mitgliedstaates, in dem der Abgeordnete gewählt wurde, gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c durchgeführt wurden.
(4)  
Die Abgeordneten erhalten keine Erstattung für die Strecken, die mit einem vom Parlament zur Verfügung gestellten Verkehrsmittel zurückgelegt wurden.
(5)  
Die Abgeordneten, die nicht über einen Dienstwagen verfügen können, haben gegen Vorlage der Belege Anspruch auf Erstattung der Taxikosten für die Strecken, die zwischen dem Ankunfts- oder Abreiseflughafen oder dem entsprechenden Bahnhof und dem entsprechenden Arbeits- oder Sitzungsort zurückgelegt wurden. Die Bestimmungen für die Erstattung der Taxikosten sowie die Obergrenzen für die Erstattung werden vom Präsidium festgelegt.

Artikel 19

Anspruch auf Entfernungszulage und Zeitaufwandsvergütung

▼M1

(1)  
Die Abgeordneten haben bei Reisen innerhalb der Europäischen Union Anspruch auf eine Entfernungszulage und eine Zeitaufwandsvergütung zur Deckung aller Kosten im Zusammenhang mit ihrer Reise. Dieser Anspruch gilt nur für die Hauptreise im Sinne von Artikel 18 Absatz 1.

▼M1 —————

▼M1

(3)  
Im Falle einer Reise gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b und c oder in den in Artikel 18 Absatz 4 vorgesehenen Fällen besteht kein Anspruch auf Entfernungszulage und Zeitaufwandsvergütung. Eine Reiseunterbrechung gemäß Artikel 17 Absatz 6 oder anderer Art begründet keinen zusätzlichen Anspruch auf eine Zeitaufwandsvergütung oder eine Entfernungszulage.
(4)  

Die Beträge der Entfernungszulage und der Zeitaufwandsvergütung werden

a) 

für Reisen zu den Arbeitsorten des Parlaments zu Beginn des Mandats des Abgeordneten für dessen Dauer festgesetzt und unabhängig von etwaigen Veränderungen hinsichtlich der tatsächlich gewählten Strecke nur bei einer Änderung der Anschrift überprüft;

b) 

für Reisen zu anderen Sitzungsorten im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 10 Absätze 2 und 2a für jede Reise einzeln festgesetzt.

(5)  
Wenn die den Abgeordneten im Zusammenhang mit der Reise entstehenden zusätzlichen Kosten den Betrag der Entfernungszulage übersteigen, können sie gegen Vorlage von Belegen die Erstattung der Differenz beantragen.

▼B

(6)  
Die Mindestanwesenheitszeit am Arbeits- oder Sitzungsort des Parlaments, die erforderlich ist, um einen Anspruch auf Entfernungszulage und Zeitaufwandsvergütung zu begründen, beträgt vier Stunden.

Artikel 20

Höhe der Entfernungszulage

(1)  

Die Entfernungszulage wird wie folgt berechnet:

▼M27

a) 

für die Teilstrecke zwischen 0 und 50 km: 25,91 EUR;

b) 

für die Teilstrecke zwischen 51 und 250 km: 0,15 EUR/km;

▼M19

c) 

für die Teilstrecke zwischen 251 und 1 000 km: 0,07 EUR/km;

▼B

d) 

für den Teil der Strecke über 1 000 km: 0,03 EUR/km.

▼M1

(2)  
Die Beträge werden entsprechend der kürzesten Strecke für die Hin- bzw. Rückreise zwischen der Stadtmitte des Wohnorts des Abgeordneten und der Ankunftsinfrastruktur des Sitzungsorts berechnet.

Wenn für eine Bahnreise die Berechnungsparameter unbekannt oder schwer zu ermitteln sind, werden die Parameter für eine Reise mit dem Pkw zu Grunde gelegt.

▼B

Artikel 21

Zeitaufwandsvergütung

(1)  

Die Zeitaufwandsvergütung wird wie folgt berechnet:

a) 

für eine Reise mit einer Gesamtdauer von 2 bis 4 Stunden: ein Betrag in Höhe von einem Achtel der in Artikel 24 vorgesehenen Vergütung;

b) 

für eine Reise mit einer Gesamtdauer von 4 bis 6 Stunden: ein Betrag in Höhe von einem Viertel der in Artikel 24 vorgesehenen Vergütung;

c) 

für eine Reise mit einer Gesamtdauer von mehr als 6 Stunden ohne Übernachtung: ein Betrag in Höhe der Hälfte der in Artikel 24 vorgesehenen Vergütung;

▼M1

d) 

für eine Reise mit einer Gesamtdauer von mehr als 6 Stunden, die aus triftigen Gründen eine Übernachtung erfordert: ein Betrag in Höhe einer vollen Vergütung gemäß Artikel 24, gegen Vorlage der Belege.

▼B

(2)  

Die Dauer der Reise wird wie folgt berechnet:

a) 

für Reisen mit dem Flugzeug, der Eisenbahn oder dem Schiff:

— 
Dauer der Reise zwischen dem Wohnort des Abgeordneten und dem Flughafen oder dem Bahnhof, mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h,
— 
Dauer der Flug-, Eisenbahn- oder Schiffsreise nach Flug- bzw. Fahrplan,
— 
eine Stunde vor dem „Boarding“ oder vor der Abfahrt des Zuges bzw. des Schiffs, 30 Minuten nach dem Aussteigen oder der Ankunft,
— 
30 Minuten für den Transfer zwischen Flughafen oder Bahnhof und dem Parlament in Brüssel, Luxemburg und Straßburg (Entzheim).

Das Präsidium legt die Dauer der Reisen nach Straßburg über andere Flughäfen entsprechend der Verfügbarkeit der Verkehrsmittel fest;

b) 

für Reisen mit dem Pkw: Dauer der Fahrt zwischen dem Wohnort und dem Arbeits- oder Sitzungsort, mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h.

Unterabschnitt 3:

Bestimmungen für zusätzliche Reisen und Reisen in dem Mitgliedstaat, in dem der Abgeordnete gewählt wurde

Artikel 22

Zusätzliche Reisekosten

▼M27

(1)  
Der jährliche Höchstbetrag für die Erstattung der in den Fällen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b angefallenen Reisekosten wird auf 4 886  EUR festgesetzt.

▼M1

(2)  
In diesem Rahmen können die Abgeordneten, gegen Vorlage der Originalrechnung, auch die Erstattung der Taxikosten, der Mietwagenkosten, der Hotelkosten und sonstiger während der offiziellen Tätigkeiten entstandener Nebenkosten beantragen. Dieser Anspruch erstreckt sich auch auf einen Tag vor Beginn und einen Tag nach Ende der offiziellen Tätigkeiten.

▼M6

(2a)  
Wenn ein Abgeordneter in einer Woche, in der keine offiziellen Tätigkeiten des Europäischen Parlaments stattfinden, an einen der Arbeitsorte des Parlaments reist, bleibt die Erstattung zusätzlicher Reisekosten auf die Erstattung der Reisekosten, einschließlich der Taxikosten in den durch die Regelung des Präsidiums für die Benutzung von Dienstfahrzeugen durch die Mitglieder des Europäischen Parlaments gesetzten Grenzen, und der Hotelkosten beschränkt.

▼M5

(2b)  
Bei Reisen, die zur Teilnahme an einer Tätigkeit auf Einladung eines Abgeordneten oder einer Fraktion des Europäischen Parlaments unternommen werden, sind den entsprechenden Erstattungsanträgen auch andere Belege beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die Reise in Ausübung des Mandats des Abgeordneten unternommen wurde.

▼M1

(2c)  
Die Abgeordneten können normale und zusätzliche Reisen miteinander kombinieren.

Findet die gesamte kombinierte Reise innerhalb der Europäischen Union statt, erfolgt die Erstattung für den Abschnitt der Reise, der an einem der Arbeitsorte oder dem Ort einer offiziellen Sitzung des Parlaments beginnt oder endet, gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.

Findet ein Teil der kombinierten Reise außerhalb der Europäischen Union statt, werden die zusätzlichen Kosten, die dadurch entstanden sind, dass der Abgeordnete aufgrund der zusätzlichen Reise nicht über die direkteste Strecke gereist ist, auf seine in Absatz 1 vorgesehene zusätzliche Reisekostenvergütung angerechnet.

▼M5

(2d)  
Die Abgeordneten können zusätzliche Reisen mit anderen nicht-offiziellen Tätigkeiten kombinieren, sofern dies nicht dazu führt, dass die zu erstattenden Reise- und Aufenthaltskosten steigen.
(2e)  
Für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer zusätzlichen Reise darf keine anderweitige öffentliche oder private Erstattung der entstandenen Kosten erfolgen.

▼M27

(3)  
Der jährliche Höchstbetrag für die Erstattung der tatsächlichen Reisekosten, die bei Reisen angefallen sind, die die Vorsitze von Ausschüssen oder Unterausschüssen unternehmen, um an Konferenzen oder Veranstaltungen mit einem in die Zuständigkeit ihres Ausschusses bzw. Unterausschusses fallenden europäischen Thema und mit parlamentarischer Dimension teilzunehmen, wird auf 4 886  EUR festgesetzt. Die Teilnahme erfordert die vorherige Genehmigung des Präsidenten des Parlaments nach einer Überprüfung der verfügbaren Mittel im Rahmen des oben genannten Höchstbetrags.

▼B

Ein Ausschuss- oder Unterausschussvorsitz kann einen seiner stellvertretenden Vorsitze oder, falls dies nicht möglich ist, ein Mitglied seines Ausschusses oder Unterausschusses schriftlich ermächtigen, an seiner Stelle an einer derartigen Konferenz oder Veranstaltung teilzunehmen.

Diese Kosten unterliegen denselben Erstattungsbedingungen, wie sie auch für die zusätzlichen Reisekosten gelten.

Artikel 23

Kosten für Reisen in dem Mitgliedstaat, in dem der Abgeordnete gewählt wurde

►M1  (1) ◄   

Für die Erstattung der Kosten für die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c genannten Reisen innerhalb des Mitgliedstaates, in dem der Abgeordnete gewählt wurde, gelten pro Kalenderjahr die folgenden Obergrenzen:

a) 

24 Reisen (hin und zurück) bei Reisen mit dem Flugzeug, der Eisenbahn oder dem Schiff, wobei für die im französischen Mutterland gewählten Abgeordneten die Zahl der Reisen in die französischen überseeischen Departements und Regionen, die überseeischen Gebietskörperschaften, nach Neu-Kaledonien und in die französischen Süd- und Antarktis-Gebiete zwei nicht überschreiten darf;

b) 

für Reisen im Pkw eine Entfernung von höchstens:

24 000 km

für die in Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Polen, Rumänien, Finnland, Schweden oder dem Vereinigten Königreich gewählten Abgeordneten,

16 000 km

für die in Bulgarien, der Tschechischen Republik, Irland, Griechenland, Ungarn, Österreich, Portugal oder der Slowakei gewählten Abgeordneten,

▼M8

8 000 km

für die in Belgien, Dänemark, Estland, Kroatien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden oder Slowenien gewählten Abgeordneten.

▼M3

(1a)  
Auf schriftlichen Antrag hin kann ein Abgeordneter, der sein in Absatz 1 Buchstabe a festgelegtes Kontingent für Reisen mit dem Flugzeug, der Eisenbahn oder dem Schiff ausgeschöpft hat, das ihm gemäß Absatz 1 Buchstabe b zustehende Kontingent für Reisen mit dem Pkw in das Kontingent für Reisen mit dem Flugzeug, der Eisenbahn oder dem Schiff überführen, wobei 2 % der maximal zulässigen Kilometerzahl für Reisen in dem Mitgliedstaat, in dem der Abgeordnete gewählt wurde, einer einfachen Reise mit dem Flugzeug, der Eisenbahn oder dem Schiff entsprechen.

Das Gleiche gilt entsprechend für einen Abgeordneten, der sein Kontingent für Reisen mit dem Pkw ausgeschöpft hat.

▼M1

(2)  
Die Kosten der mit öffentlichen Verkehrsmitteln einschließlich Taxis innerhalb eines Ballungsraums unternommenen Reisen werden gegen Vorlage der für das benutzte Verkehrsmittel üblichen Belege erstattet. Der erstattete Betrag wird durch den Betrag dividiert, der für Reisen mit dem Pkw pro km zahlbar ist, und das Ergebnis von der Zahl der in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Kilometer abgezogen.
(3)  
Unternehmen Abgeordnete, deren Wohnort gemäß der Definition in Artikel 17 Absatz 2 sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat befindet, in dem sie gewählt wurden, in Ausübung ihres Mandats eine Reise zwischen diesem Wohnsitz und dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, so gelten die unternommenen Reisen für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben a und b als Reisen innerhalb des Mitgliedstaats, in dem die Abgeordneten gewählt wurden.

▼B

Abschnitt 2 :

Erstattung der Aufenthaltskosten

Artikel 24

Tagegeld

(1)  

Die Abgeordneten haben Anspruch auf ein Tagegeld für jeden Tag ihrer Anwesenheit:

a) 

an einem Arbeits- oder Sitzungsort, bescheinigt gemäß Artikel 12, wenn sie sich auf einer Reise befinden, für die ihnen eine Erstattung im Rahmen der normalen Reisekosten gezahlt wird;

b) 

in einer Sitzung eines Ausschusses oder eines anderen Organs eines nationalen Parlaments, die außerhalb des Wohnorts des Mitglieds stattfindet, gegen Vorlage der von diesem Ausschuss oder diesem Organ ausgestellten Anwesenheitsbescheinigung.

▼M1

In den für externe parlamentarische Tätigkeiten reservierten Wochen haben die Abgeordneten für höchstens drei Tage Anspruch auf Tagegeld, außer wenn das Tagegeld gemäß den Buchstaben a und b zahlbar ist oder einer der im Beschluss des Präsidiums vom 19. Oktober 2009 vorgesehenen besonderen Fälle vorliegt.

▼M27

(2)  
Findet die offizielle Tätigkeit im Gebiet der Union statt, erhalten die Abgeordneten eine Pauschalvergütung, die auf 350 EUR festgesetzt wurde.

▼B

(3)  

Findet die offizielle Tätigkeit außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft statt, erhalten die Abgeordneten:

a) 

eine Pauschalvergütung in Höhe der Hälfte des in Absatz 2 vorgesehenen Betrags während des Zeitraums zwischen der Abflugzeit des letzten vor Beginn der Sitzung in Frage kommenden Flugzeugs und der Ankunftszeit des ersten in Frage kommenden Flugzeugs nach der Sitzung oder gegebenenfalls zwischen den Abflug- und Ankunftszeiten der vom Parlament gecharterten Sonderflugzeuge. Zeiten von mehr als 12 Stunden zählen als ganzer Tag. Zeiten von mehr als 6, aber weniger als 12 Stunden zählen als halber Tag;

b) 

gegen Vorlage der Originalrechnung die Erstattung der Unterbringungskosten, einschließlich Frühstück, in angemessener Höhe am Sitzungsort;

▼M6

ba) 

gegen Vorlage der Belege die Erstattung der Kosten für ein Visum und damit zusammenhängende Ausgaben;

▼M5

c) 

im Falle ordnungsgemäß begründeter außergewöhnlicher Umstände die Erstattung der während der Reise selbst entstandenen Aufenthaltskosten in angemessener Höhe.

▼B

(4)  
Wenn die eingereichten Hotelrechnungen für Doppelzimmer gelten, erfolgt die Erstattung in Höhe von 85 % des Gesamtbetrags.
(5)  
Wenn die Dauer des Aufenthalts der Abgeordneten am Arbeitsort weniger als 4 Stunden beträgt und die Hin- und Rückreise an einem einzigen Tag erfolgt, wird das Tagegeld um die Hälfte gekürzt.

▼M23

Abschnitt 3 :

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 25

Unterstützung von Abgeordneten während einer offiziellen Reise

1.  
Ein Abgeordneter, der während einer offiziellen Reise gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a sowie Artikel 10 Absätze 2 und 2a schwer erkrankt, einen Unfall hat oder Opfer unvorhergesehener Ereignisse wird, die einem reibungslosen weiteren Verlauf der Reise entgegenstehen, hat Anspruch auf Unterstützung durch das Parlament. Diese Unterstützung umfasst die Organisation der Rückführung und die Übernahme der Zahlung aller damit verbundenen Kosten. Der Abgeordnete oder gegebenenfalls sein Vertreter kann die Rückführung an einen der Arbeitsorte des Parlaments oder an seinen Wohnort verlangen.
2.  
Verstirbt ein Abgeordneter im Verlauf einer solchen offiziellen Reise, so können die Kosten für den Transport des Verstorbenen zu seinem Wohnort ebenfalls erstattet werden.
3.  
Das Parlament kommt seinen Unterstützungspflichten mittels einer Versicherung nach. Die Ansprüche der Abgeordneten nach den Absätzen 1 und 2 richten sich nach den in der Versicherungspolice aufgeführten Bedingungen.
4.  

Die Versicherungspolice deckt unter anderem die Kosten für die folgenden Unterstützungsleistungen:

— 
Unterstützung im Falle schwerer Krankheit, Unfall oder Tod eines Abgeordneten,
— 
Unterstützung und vorzeitige Rückkehr im Falle einer Naturkatastrophe, im Falle einer ernsten Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder im Falle schwerer Krankheit, Unfall oder Tod eines Familienangehörigen des Abgeordneten,
— 
logistische und administrative Unterstützung im Falle des Verlusts oder des Diebstahls von Dokumenten,
— 
Unterstützung im Falle eines Gerichtsverfahrens gegen den Abgeordneten,
— 
ergänzende Lebens- und Invaliditätsversicherung (ausstehender Betrag).

Artikel 26

Unterstützung für behinderte Mitglieder

Die Quästoren können auf Vorschlag des Generalsekretärs und nach Stellungnahme des Amtsarztes des Parlaments die Genehmigung dafür erteilen, dass das Parlament bestimmte Kosten übernimmt, die im Zusammenhang mit der Unterstützung eines schwer behinderten Mitglieds entstehen, damit dieses sein Mandat ausüben kann. Der Grad der Behinderung und die Angemessenheit der vorgeschlagenen Unterstützung, die es dem Mitglied ermöglichen soll, seine Aufgaben wahrzunehmen, bedürfen einer regelmäßigen Bestätigung durch den Amtsarzt des Parlaments. In der Genehmigung der Quästoren werden die Modalitäten der Unterstützung und die Gültigkeitsdauer der Genehmigung genau festgelegt.

Artikel 27

Abwesenheiten

Das Tagegeld gemäß Artikel 24 wird um 50 % für jeden der Tage gekürzt, an denen der Abgeordnete an mindestens 50 % aller namentlichen Abstimmungen nicht teilgenommen hat, die jeweils am Dienstag, Mittwoch und Donnerstag der Tagungswoche in Straßburg und am zweiten Tag der Tagung in Brüssel stattfinden.

Artikel 28

Geldbußen

1.  
Ein Abgeordneter, gegen den gemäß Artikel 152 der Geschäftsordnung des Parlaments eine Maßnahme zum Ausschluss von der Plenarsitzung verhängt wurde, verliert während der Dauer des Ausschlusses seinen Anspruch auf das in Artikel 24 vorgesehene Tagegeld.
2.  
Die Abgeordneten verlieren ihren Anspruch auf Tagegeld in den in Artikel 153 der Geschäftsordnung des Parlaments vorgesehenen Fällen.

KAPITEL 5

Unterstützung durch persönliche Mitarbeiter

Artikel 29

Übernahme von Ausgaben für parlamentarische Assistenz

1.  
Die Abgeordneten haben Anspruch auf Unterstützung durch persönliche Mitarbeiter, die sie frei auswählen können. Das Parlament übernimmt die tatsächlich getätigten Ausgaben, die vollständig und ausschließlich aus der Einstellung eines oder mehrerer Assistenten oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen gemäß diesen Durchführungsbestimmungen und den vom Präsidium festgelegten Bedingungen resultieren.
2.  
Übernommen werden können nur Ausgaben für Assistenzleistungen, die für die Ausübung des parlamentarischen Mandats des Abgeordneten erforderlich sind und damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Mit diesen Ausgaben dürfen unter keinen Umständen Kosten gedeckt werden, die dem Privatbereich des Abgeordneten zuzuordnen sind.
3.  
Die Ausgaben werden für die Dauer des Mandats des Abgeordneten übernommen. Übernommen werden können nur Ausgaben, die innerhalb eines Zeitraums von höchstens dreißig Tagen angefallen sind, bevor der Antrag auf Kostenübernahme gemäß diesem Kapitel gestellt wurde.

▼M28

4.  
Der monatliche Höchstbetrag, der für sämtliche in Artikel 30 genannten persönlichen Mitarbeiter übernommen werden kann, beträgt mit Wirkung vom 1. Januar 202429 557  EUR.

▼M23

5.  
Beginnt das Mandat eines Abgeordneten nicht am ersten Tag des Monats oder endet es nicht am letzten Tag des Monats, werden die für den betreffenden Monat zu übernehmenden Ausgaben für parlamentarische Assistenz anteilsmäßig berechnet.
6.  
Der nicht verwendete Restbetrag des monatlichen Höchstbetrags nach Absatz 4, der sich zum Ende des Haushaltsjahres angesammelt hat, wird bis höchstens in der Höhe des in diesem Absatz angegebenen monatlichen Höchstbetrags auf das nächste Haushaltsjahr übertragen.

Artikel 30

Allgemeine Grundsätze

1.  

Die Abgeordneten beschäftigen

a) 

akkreditierte parlamentarische Assistenten im Sinne von Artikel 5a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten und

b) 

natürliche Personen, die sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, unterstützen und die mit ihnen einen Arbeits- oder Dienstleistungsvertrag nach dem jeweils geltenden nationalen Recht zu den in diesem Kapitel genannten Bedingungen abgeschlossen haben, nachstehend „örtliche Assistenten“ genannt.

2.  
Mehrere Abgeordnete können sich durch schriftliche Vereinbarung zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, um gemeinsam einen oder mehrere der in Absatz 1 genannten Assistenten oder einen oder mehrere Praktikanten einzustellen oder deren Dienste in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall benennen die betreffenden Abgeordneten aus ihren Reihen den oder die Abgeordneten, der/die befugt ist/sind, im Auftrag der Gemeinschaft die Verträge zu unterzeichnen oder einen Antrag auf Einstellung einzureichen

Die Abgeordneten übermitteln der zuständigen Dienststelle eine schriftliche Erklärung, in der die Verteilung der jeweiligen Anteile festgelegt wird, die von dem in Artikel 29 Absatz 4 genannten Betrag abzuziehen sind.

3.  
Die Artikel 31 bis 38 gelten nicht für akkreditierte parlamentarische Assistenten.
4.  
Die Ausgaben, die im Rahmen von Praktikantenvereinbarungen anfallen, die auf der Grundlage von den von Präsidium festgelegten Bedingungen geschlossen sind, können ebenfalls übernommen werden.
5.  
Die Abgeordneten können zu den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen natürliche oder juristische Personen, die Dienstleistungen erbringen, für gelegentliche und genau festgelegte Dienste, die mit der Ausübung ihres parlamentarischen Mandats in unmittelbarem Zusammenhang stehen, in Anspruch nehmen.
6.  
Diese Dienste dürfen nicht die Bereitstellung von Mitarbeitern einschließen; ausgenommen davon sind vorübergehende Dienstleistungen von Dienstleistern, die solche Dienste fachgerecht und regelmäßig anbieten und solche Dienste nach einzelstaatlichem Recht anbieten dürfen.
7.  
Das Präsidium nimmt eine Liste der erstattungsfähigen Ausgaben im Rahmen der parlamentarischen Assistenz an ( 6 ).
8.  
Die Namen der Assistenten und der Praktikanten sowie die Namen und die Firmenbezeichnungen der Dienstleister und der Zahlstellen werden für die Dauer ihres Vertrags, zusammen mit dem Namen des/der Abgeordneten, für den/die sie tätig sind, auf der Website des Europäischen Parlaments veröffentlicht.

Diese Assistenten, Praktikanten oder Dienstleister können zum Schutz ihrer Sicherheit in hinreichend begründeten Fällen schriftlich beantragen, dass ihre Namen oder Firmenbezeichnungen nicht auf der Website des Europäischen Parlaments veröffentlicht werden. Der Generalsekretär entscheidet, ob einem solchen Antrag stattgegeben wird.

9.  
Ungeachtet der in den Verträgen zwischen einem Abgeordneten und akkreditierten Assistenten vorgesehenen Arbeitszeit dürfen zu keinem Zeitpunkt mehr als drei akkreditierte Assistenten gleichzeitig vertraglich angestellt sein. Die gleichzeitige Anstellung von vier akkreditierten Assistenten ist möglich, sofern der Präsident des Parlaments eine ausdrückliche Ausnahmegenehmigung erteilt, nachdem sich die zuständige Dienststelle davon vergewissert hat, dass der Abgeordnete über ausreichend Büroräume in Übereinstimmung mit den Nutzungsbedingungen der Gebäude des Parlaments verfügt, wobei auch der Anzahl möglicherweise anwesender Praktikanten Rechnung zu tragen ist.
10.  
Mindestens 25 % des in Artikel 29 Absatz 4 vorgesehenen Betrags sind der Deckung der Kosten vorbehalten, die sich aus Titel VII der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union ergeben. Deshalb dürfen alle Kosten im Zusammenhang mit Ausgaben für parlamentarische Assistenz, die sich nicht aus Titel VII der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union ergeben, zusammen nicht mehr als 75 % des in Artikel 29 Absatz 4 vorgesehenen Betrags ausmachen.

Außerdem dürfen die Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Diensten gemäß Artikel 30 nicht mehr als 25 % des in Artikel 29 Absatz 4 vorgesehenen Betrags ausmachen.

Diese Grenzen werden für jedes Haushaltsjahr berechnet, indem die monatlichen Ansprüche nach Artikel 29 Absatz 4 und anteilig etwaige nicht verwendete Restbeträge, die auf das nächste Haushaltsjahr gemäß Artikel 29 Absatz 6 übertragen werden, zusammengerechnet werden.

11.  
Das Parlament übernimmt die Kosten für das Bruttogehalt örtlicher Assistenten oder deren Honorare ohne Mehrwertsteuer bis zu monatlichen Obergrenzen, die durch das Präsidium gemäß Absatz 12 festgesetzt werden. Die Obergrenzen können vom Präsidium jährlich angepasst werden. Die geltenden Obergrenzen werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht.
12.  
Die Obergrenzen entsprechen dem Dreifachen des Referenzbetrags. Der Referenzbetrag entspricht einem Zwölftel des von Eurostat veröffentlichten Betrags des durchschnittlichen jährlichen Bruttogehalts eines Vollzeitbeschäftigten in dem Mitgliedstaat, in dem der betreffende Abgeordnete gewählt wurde.

Die so berechneten Obergrenzen dürfen allerdings nicht niedriger als das Grundgehalt eines akkreditierten parlamentarischen Assistenten in der Besoldungsgruppe 6 und nicht höher als das eines akkreditierten parlamentarischen Assistenten in der Besoldungsgruppe 19 sein.

Ein etwaiger Bonus wird nur bis zu den vorstehend genannten Obergrenzen, die jährlich berechnet werden, übernommen.

Die Obergrenzen werden anteilig herabgesetzt, wenn der örtliche Assistent teilzeitbeschäftigt ist oder keinen vollen Monat arbeitet.

▼M23

Artikel 30a

Finanzielle Konsequenzen bei nachweislichem Mobbing gegenüber akkreditierten parlamentarischen Assistenten

Hat der Präsident nach einem internen Verfahren bei Belästigung, in dem beide Seiten angehört wurden, einen Fall von Mobbing oder sexueller Belästigung von Seiten eines Abgeordneten gegenüber einem akkreditierten Assistenten festgestellt, werden sämtliche Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Vertrag des akkreditierten Assistenten ergeben, insbesondere sein Gehalt abweichend von Artikel 29 vom Parlament von der Zulage für parlamentarische Assistenz dieses Abgeordneten in Abzug gebracht, ohne dass der Abgeordnete Anspruch auf Leistungen dieses Assistenten hat.

▼M23

Artikel 31

Zahlstelle

1.  
Sämtliche von einem Mitglied oder einer Gemeinschaft von Mitgliedern geschlossenen Arbeits- und Dienstleistungsverträge sowie Praktikumsvereinbarungen hinsichtlich Praktikanten, die in dem Mitgliedstaat wohnhaft sind, in dem das Mitglied gewählt wurde, werden durch eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Zahlstelle verwaltet.
2.  
Die Dienste einer Zahlstelle werden von einer natürlichen oder juristischen Person erbracht, die in einem Mitgliedstaat zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit befugt ist, die die Behandlung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte von Arbeits- oder Dienstleistungsverträgen unter Zugrundlegung des nationalen Rechts beinhaltet.
3.  
Die Abgeordneten schließen einen individuellen Vertrag mit einer Zahlstelle ihrer Wahl, die die Anforderungen gemäß Absatz 2 erfüllt.

Die mit der Inanspruchnahme der Dienste einer Zahlstelle gemäß Absatz 1 verbundenen Kosten werden aus dem in Artikel 29 Absatz 4 genannten Betrag bestritten und unterliegen nicht den Begrenzungen gemäß Artikel 30 Absatz 10 für Dienste.

Das Honorar der Zahlstelle ohne Mehrwertsteuer darf 10 % der Gehaltskosten, Honorare und Zulagen von örtlichen Assistenten, Dienstleistungsanbietern und Praktikanten, für deren Bezahlung sie verantwortlich ist, und 4 % des Betrags gemäß Artikel 29 Absatz 4 nicht übersteigen.

Der Höchstbetrag des Honorars der Zahlstelle wird für jedes Kalenderjahr auf kumulierter Basis anteilig zur Dauer des Vertrags der Zahlstelle geprüft.

4.  
Der Vertrag zwischen dem Abgeordneten und der Zahlstelle wird auf der Grundlage eines vom Präsidenten gebilligten Mustervertrags abgeschlossen.

In diesem Mustervertrag werden die Zahlungsmodalitäten für die Verträge im Sinne von Absatz 1 gemäß diesem Kapitel sowie das Entgelt und die Verantwortlichkeiten der Zahlstelle festgelegt.

Artikel 32

Modalitäten der Verwaltung der Verträge mit den Mitarbeitern

1.  
Die Zahlstelle sorgt für die ordnungsgemäße Anwendung des nationalen Rechts und des Gemeinschaftsrechts, insbesondere hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den von ihr verwalteten Verträgen.
2.  
Das Honorar der Zahlstelle wird gegen Vorlage entsprechender Rechnungen oder Honorarforderungen gezahlt.
3.  
Die Abgeordneten übermitteln der Zahlstelle alle benötigten Unterlagen und Angaben, um die Rechtmäßigkeit und ordnungsgemäße Verwaltung der ihnen übertragenen Verträge zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere für die Unterlagen und Angaben, die in Artikel 33 Absatz 2, Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 36, Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 38 genannt werden.
4.  
Das Parlament überweist der Zahlstelle gegen Vorlage der erforderlichen Belege die Zahlungen, die zur Ausführung der diesen Zahlstellen übertragenen Verträge, einschließlich der Praktikumsverträge, fällig sind.
5.  
Auf Antrag des Abgeordneten überweist das Parlament ausnahmsweise in dessen Namen das Nettogehalt direkt an die Assistenten, mit denen der Abgeordnete einen Arbeitsvertrag geschlossen hat. Die Zahlstelle unterrichtet die zuständige Dienststelle unverzüglich über die für die Sozialversicherung und Steuern zahlbaren Beträge und erstellt die Gehaltsabrechnungen.
6.  
Falls die Umstände dies erfordern, kann das Parlament im Rahmen eines Arbeitsvertrags auf Antrag eines Abgeordneten Vorschüsse auf Zahlungen gemäß den Absätzen 4 und 5 leisten.

Die Vorschüsse können auch zur Deckung der Kosten verwendet werden, die den örtlichen Assistenten bei Kurzreisen entstehen. In diesem Fall werden sie auf der Grundlage eines Pauschalsatzes von höchstens 100 EUR monatlich je Assistent gezahlt. Falls die entstandenen Kosten diese Obergrenze überschreiten, legt die Zahlstelle vierteljährlich Belege als Nachweis für die entstandenen Kosten vor. In Ausnahmefällen kann anstelle dieser Belege eine Erklärung eingereicht werden.

Für die Abrechnung dieser Vorschüsse, die gemäß diesen Durchführungsbestimmungen und dem anwendbaren nationalen Recht zu erfolgen hat, ist allein die Zahlstelle verantwortlich.

▼M23 —————

▼M23

Artikel 33

Antrag auf Übernahme der Kosten für parlamentarische Assistenz

1.  
Anträge auf Übernahme der Kosten für parlamentarische Assistenz in Anwendung von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b und Absätze 2, 4 und 5 sind vom Abgeordneten oder von seiner Zahlstelle unter Angabe der Empfänger und der zu überweisenden Beträge beim zuständigen Dienst einzureichen und von allen betroffenen Abgeordneten und mit Ausnahme des in Artikel 32 Absatz 5a Buchstabe b vorgesehenen Falls von der Zahlstelle gegenzuzeichnen. Bei Arbeitsverträgen sind den Anträgen die in Artikel 34 genannten Belege und bei Dienstleistungsverträgen die in Artikel 37 genannten Belege beizufügen.
2.  
Der Abgeordnete unterrichtet die Zahlstelle und den zuständigen Dienst unverzüglich über jede Änderung der Vertragsbeziehungen und der für die Zahlungen geltenden Anweisungen unter Angabe der am Vertrag vorgenommenen Änderungen.

Die Zahlstelle leitet diese Informationen und die entsprechenden Belege unverzüglich dem zuständigen Dienst zu.

Artikel 34

Im Rahmen eines Arbeitsvertrags vorzulegende Unterlagen

Anträge auf Kostenübernahme für einen Arbeitsvertrag enthalten

a) 

den Arbeitsvertrag, den der Abgeordnete mit seinem örtlichen Assistenten geschlossen hat, im Original,

b) 

eine ausführliche Stellenbeschreibung sowie die genaue Anschrift des Dienstortes,

c) 

eine genaue Aufstellung der Gehälter, der Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und sonstiger vorhersehbarer Kosten, welche im Laufe des Kalenderjahres sowie bei Beendigung des Vertrags zu zahlen oder zu übernehmen sind, die den Bestimmungen des nationalen Rechts, einschließlich jenen über Mindestlöhne, und den vertraglichen Verpflichtungen, einschließlich einer etwaigen Übernahme von Dienstreisekosten, Rechnung trägt,

d) 

eine beglaubigte Kopie eines gültigen Identitätsdokuments des örtlichen Assistenten,

e) 

einen Nachweis des gewöhnlichen Wohnsitzes des örtlichen Assistenten,

f) 

einen Nachweis der Qualifikationen und der Berufserfahrung des örtlichen Assistenten und

g) 

eine vom Abgeordneten gegengezeichnete Erklärung, dass der örtliche Assistent während der gesamten Dauer seines Vertrags keine anderen mittelbaren oder unmittelbaren Tätigkeiten – auch nicht auf unentgeltlicher Basis – bei Organisationen ausübt, die politische Ziele verfolgen, wie Parteien, Stiftungen, Bewegungen oder Fraktionen, wenn diese Tätigkeiten die Ausübung seiner Aufgaben als Assistent beeinträchtigen oder zu einem Interessenkonflikt führen können.

▼M23 —————

▼M23

Artikel 35

Abrechnung der Ausgaben

1.  
Die Zahlstelle übermittelt dem zuständigen Dienst insbesondere zum Zweck der Abrechnung geleisteter Vorauszahlungen spätestens bis 31. März des auf das Bezugshaushaltsjahr des Parlaments folgenden Jahres für die einzelnen örtlichen Assistenten Aufstellungen der gezahlten Gehälter, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie aller sonstigen erstattungsfähigen Ausgaben. Sie erbringt ferner einen Nachweis dafür, dass die betreffenden örtlichen Assistenten einem Sozialversicherungssystem angeschlossen sind, wobei der Abgeordnete als Arbeitgeber angegeben ist, und stellt eine Bescheinigung über den Abschluss einer Berufsunfallversicherung bereit, wenn eine derartige Versicherung nach dem geltenden nationalen Recht erforderlich ist. Sie bestätigt auch, dass alle sich aus dem anwendbaren nationalen Recht ergebenden Verpflichtungen erfüllt wurden.

Bei Beendigung des Vertrags zwischen der Zahlstelle und dem Abgeordneten und bei Ablauf des Mandats des Abgeordneten sind diese Verpflichtungen innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten zu erfüllen.

Die Aufstellungen nach Unterabsatz 1 werden gemäß den vom Parlament festgelegten Spezifikationen erstellt.

2.  
Nach Überprüfung der Aufstellungen gemäß Absatz 1 wird der Zahlstelle vom zuständigen Dienst mit Kopie an den Abgeordneten eine Mitteilung zugesandt, in der die Ordnungsmäßigkeit oder Nichtordnungsmäßigkeit der geleisteten Zahlungen gegebenenfalls unter Angabe der fehlenden, noch einzureichenden Unterlagen festgestellt wird.

Wird in der Mitteilung die Nichtordnungsmäßigkeit der Zahlungen festgestellt, sind die zur Feststellung ihrer Ordnungsmäßigkeit erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Monats nach dem Datum der Mitteilung beim zuständigen Dienst einzureichen. Andernfalls wendet das Parlament die Artikel 67 und 68 an.

▼M23

Artikel 35a

Verpflichtungen im Rahmen des Arbeitsvertrags

1.  
Die Zahlstelle führt ein Gehaltsabrechnungsbuch, in dem die ausgezahlten Gehälter und die abgeführten Steuern und die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ausgewiesen sind, und bewahrt dieses während des im jeweiligen einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Zeitraums, mindestens jedoch bis Ablauf eines Jahres nach Ende der Wahlperiode auf. Endet der Vertrag mit der Zahlstelle vor Ablauf des Mandats des Abgeordneten, ist eine beglaubigte Kopie des Gehaltsabrechnungsbuchs unverzüglich der neuen Zahlstelle der Wahl des Abgeordneten gemäß Artikel 31 Absatz 3 zu übermitteln.
2.  
Die Assistenten unterlassen jegliches Verhalten, das im Widerspruch zu den Interessen des Abgeordneten, für den sie tätig sind, und des Parlaments steht. Sie unterrichten den Abgeordneten unverzüglich über ihre Absicht, eine Nebentätigkeit gegen Entgelt oder ohne Entgelt auszuüben, sowie über ihre Absicht, sich bei einer Wahl als Kandidat aufstellen zu lassen.

Sie sind verpflichtet, einen Wohnsitz zu nehmen, dessen Entfernung zu ihrem Arbeitsort mit der ordnungsgemäßen Ausübung ihrer Aufgaben vereinbar ist.

3.  
Der Abgeordnete unterrichtet den zuständigen Dienst unverzüglich über alle Änderungen seiner Arbeitsbeziehungen, die sich auf die Ausgaben für die parlamentarische Assistenz auswirken, sowie über die Absicht seiner Assistenten, Nebentätigkeiten aufzunehmen oder sich bei einer Wahl als Kandidat aufstellen zu lassen. Der Abgeordnete sorgt dafür, dass Nebentätigkeiten und Kandidaturen für Wahlen nicht die Ausübung der Aufgaben der Assistenten beeinträchtigen oder den finanziellen Interessen der Union zuwiderlaufen. Der zuständige Dienst kann Nachweise für die zu diesem Zweck mit den betroffenen Assistenten getroffenen Vereinbarungen verlangen.
4.  
Örtliche Assistenten, die beabsichtigen, bei einer Wahl zu kandidieren, handeln gemäß dem nationalen Recht für Wahlkampagnen. Die Assistenten müssen zumindest während der Dauer des offiziellen Wahlkampfes Jahresurlaub oder unbezahlten Urlaub nehmen. In dem Fall, dass sie gewählt werden, endet die mit ihnen verbundene Kostenübernahme, es sei denn, sie können nachweisen, dass ihr Mandat mit der Ausübung ihrer Aufgaben als parlamentarische Assistenten vereinbar ist.
5.  
In den zwischen Abgeordneten und Assistenten geschlossenen Verträgen müssen die in den Absätzen 2 und 4 vorgesehenen Verpflichtungen enthalten sein.

▼M23

Artikel 36

Kosten bei Beendigung des Arbeitsvertrags

1.  
Abweichend von Artikel 29 Absatz 3 können zusätzliche Kosten, die entstehen, wenn die Abgeordneten die mit ihren örtlichen Assistenten geschlossenen Arbeitsverträge wegen des Auslaufens ihres Mandats beenden, übernommen werden, wenn sich diese Kosten zwingend aus dem anwendbaren nationalen Arbeitsrecht einschließlich der Tarifverträge ergeben.
2.  

Absatz 1 gilt nicht, wenn

a) 

der Abgeordnete unmittelbar für die nächste Wahlperiode wiedergewählt wird,

b) 

der Abgeordnete sein Mandat weniger als sechs Monate lang ausgeübt hat,

c) 

der Abgeordnete den gesetzlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsvertrags einschließlich der fristgemäßen Kündigung nicht rechtzeitig vor dem Erlöschen seines Mandats nachgekommen ist, es sei denn, das Erlöschen des Mandats war nicht vorhersehbar,

d) 

der betreffende Assistent eine anderweitige Vergütung von einem Gemeinschaftsorgan erhält oder der Assistent von einem anderen Abgeordneten oder einer Gemeinschaft von Abgeordneten für den genannten Zeitraum eingestellt wird,

e) 

sich die betreffenden Ausgaben aus einer besonderen Vereinbarung zwischen den Parteien oder aus einem Beschluss ergeben, wonach bei Beendigung des Arbeitsvertrags über die gesetzlichen oder tarifrechtlichen Verpflichtungen hinaus eine Abfindung zu zahlen ist.

3.  
Ein Antrag auf Übernahme der in Absatz 1 genannten Kosten ist von der Zahlstelle innerhalb von drei Monaten nach Erlöschen des Mandats des betreffenden Abgeordneten unter Angabe der Rechtsgrundlage beim zuständigen Dienst einzureichen und von dem Abgeordneten gegenzuzeichnen.
4.  
Wenn den Abgeordneten aufgrund des anwendbaren nationalen Arbeitsrechts Kosten im Sinne von Absatz 1 entstehen, die den in Artikel 29 Absatz 4 vorgesehenen Betrag um mehr als Dreifache übersteigen, so können diese Kosten gegen Vorlage ordnungsgemäß ausgestellter Unterlagen, die von den zuständigen nationalen Behörden zwingend zu bestätigen sind, ausnahmsweise übernommen werden. Der Antrag auf Kostenübernahme wird nach dem in Absatz 3 vorgesehenen Verfahren gestellt.
5.  

Um Kosten zu decken, die durch die Beendigung eines Arbeitsvertrags entstehen und nicht gemäß den Absätzen 1 bis 4 übernommen werden können, können die Abgeordneten ihre Zahlstelle anweisen, Mittel von dem in Artikel 29 Absatz 4 genannten Betrag zurückzulegen und auf die folgenden Haushaltsjahre zu übertragen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Der Abgeordnete hat durch geeignete schriftliche Belege nachgewiesen, dass außerhalb des Europäischen Parlaments und ohne Beteiligung von Mitgliedern des Europäischen Parlaments eine gängige Praxis in dem Sektor besteht, auf den sich der Arbeitsvertrag bezieht, gemäß der Entlassungsabfindungen über dem gesetzlichen Mindestbetrag geleistet werden.

b) 

Die Entlassungsabfindungen, die der Praxis gemäß Buchstabe a entsprechen, wurden im Arbeitsvertrag mit dem örtlichen Assistenten vereinbart. Die vereinbarten Entlassungsabfindungen dürfen auf keinen Fall höher sein als ein Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

c) 

Die zurückgelegten Beträge werden im Rahmen des jährlichen Abrechnungsverfahrens gemäß Artikel 35 für jeden Mitarbeiter gesondert angegeben. Die Zahlstelle eröffnet für diese Mittel ein separates Bankkonto und legt für die Abrechnung jährlich einen Kontoauszug vor. Die Zahlstelle kann in jedem Haushaltsjahr nur Beträge für Beschäftigungszeiträume vom Beginn der laufenden Wahlperiode bis zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres oder, falls der Vertrag in diesem Jahr ausläuft, bis zum Vertragsende zurücklegen. Auf die zurückgelegten Beträge erhaltene Zinsen werden zum Zeitpunkt des jährlichen Abrechnungsverfahrens angegeben. Überschüssige oder nicht verwendete Beträge werden dem Parlament jährlich oder bei Auslaufen des betreffenden Arbeitsvertrags zurückerstattet.

Artikel 37

Im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags vorzulegende Unterlagen

1.  

Außer für gelegentliche Dienste, die nicht mehr als 500 EUR einschließlich Mehrwertsteuer kosten, muss der Antrag auf Kostenübernahme vor Abschluss eines Dienstleistungsvertrags vorgelegt werden und Folgendes enthalten:

a) 

den Kostenvoranschlag und den Entwurf des Vertrags, den Abgeordnete beabsichtigen, mit einem Dienstleister zu schließen, in dem die Art der zu erbringenden Dienstleistungen klar festgelegt ist,

b) 

im Fall von Dienstleistungen, die mehr als 60 000  EUR einschließlich Mehrwertsteuer kosten, die Begründung für das ausgewählte Angebot, das das wirtschaftlich günstigste Angebot aus mindestens drei Angeboten gänzlich unabhängiger Dienstleister ist, wobei neben dem Preis die Qualität des Angebots und soziale Aspekte berücksichtigt werden; diese Schwelle gilt auf kumulierter Basis für Folgeverträge für ähnliche Leistungen desselben Dienstleisters,

c) 

im Fall von Dienstleistungsanbietern, die juristische Personen sind, eine Kopie ihres Eintrags ins Handelsregister oder ein gleichwertiges Dokument, zusammen mit der Satzung oder im Fall von Dienstleistungsanbietern, die natürliche Personen sind, die Dokumente nach Artikel 34 Buchstabe d bis f und – mit Ausnahme von gelegentlichen Verträgen – Buchstabe g,

d) 

im Fall von Dienstleistungsanbietern, die juristische Personen sind, eine Erklärung über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten, in der bestätigt wird, dass keine der an der Erbringung einer Leistung beteiligten Personen ein Assistent im Sinne von Artikel 30 oder eine der in Artikel 39 Buchstabe d genannten Personen ist.

2.  
Die Übernahme der Kosten der Dienstleistungen erfolgt gegen Vorlage einer detaillierten Rechnung oder Honorarforderung über die tatsächlich erbrachten Leistungen sowie der Kopie des mit dem Dienstleister geschlossenen Vertrags durch die Abgeordneten beim zuständigen Dienst. Die Rechnung oder Honorarforderung wird zusammen mit der Bestätigung der Abgeordneten, dass die Leistung tatsächlich erbracht wurde, eingereicht. Auf Anforderung der zuständigen Dienststelle legen die Abgeordneten ferner die wesentlichen Belegunterlagen vor.

Falls die Leistungen teilweise oder vollständig von der Mehrwertsteuer befreit sind, kann der zuständige Dienst von der Zahlstelle eine Bestätigung der Rechtsgrundlage der Befreiung verlangen.

Artikel 38

Außerordentliche Kosten

Ist ein auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags beschäftigter örtlicher Assistent länger als drei Monate wegen Mutterschaftsurlaub oder schwerer Krankheit abwesend, kann ab dem dritten Monat der Abwesenheit der Teil der durch seinen Ersatz entstehenden Kosten, der nicht durch die nach dem jeweiligen nationalen Sozialversicherungssystem an den Arbeitnehmer gezahlten Leistungen gedeckt ist, zusätzlich zu dem in Artikel 29 Absatz 4 genannten Betrag erstattet werden. Ein Antrag auf Übernahme dieser Kosten ist von der Zahlstelle beim zuständigen Dienst einzureichen und von dem Abgeordneten gegenzuzeichnen.

Artikel 39

Nicht erstattungsfähige Kosten

Die in Anwendung dieses Kapitels gezahlten Beträge dürfen weder direkt noch indirekt dazu dienen,

a) 

Verträge mit einer Organisation zu finanzieren, die politische Ziele verfolgt, wie einer politischen Partei, einer Stiftung, einer Bewegung oder einer Fraktion,

b) 

Kosten zu decken, die im Rahmen anderer Vergütungen erstattet werden können, die in diesen Durchführungsbestimmungen oder einer anderen Regelung des Parlaments vorgesehen sind,

c) 

Kosten zu decken, die im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags entstehen, bei dem es zu einem Interessenkonflikt kommen kann, insbesondere in Fällen, in denen der Abgeordnete oder eine der in Buchstabe d genannten Personen

— 
Eigentümer der gesamten oder eines Teils einer als Dienstleister des Abgeordneten fungierenden Gesellschaft oder Organisation mit Gewinnerzielungsabsicht ist,
— 
dem Verwaltungsrat oder einem anderen Exekutivorgan einer als Dienstleister des Abgeordneten fungierenden Gesellschaft oder Organisation mit Gewinnerzielungsabsicht angehört,
— 
Zugang zum Bankkonto des Dienstleisters des Abgeordneten hat,
— 
ein Interesse an den Tätigkeiten des Dienstleisters hat oder ihm bzw. ihr aus diesen Tätigkeiten ein wie auch immer gearteter finanzieller Vorteil entsteht,
d) 

Verträge zu finanzieren, mit denen die Abgeordneten ihre Ehegatten oder festen Partner beziehungsweise ihre Eltern, Kinder, Brüder und Schwestern beschäftigen oder deren Dienste in Anspruch nehmen, sowie allgemein jegliche Fälle von Interessenkonflikten gemäß Artikel 62 Absatz 1a.

▼M23

KAPITEL 6

Ausstattung mit Material

▼M23

Artikel 40

Zugang zu internen Dienstleistungen und Ausstattung mit Material

1.  

Das Präsidium legt die Bestimmungen für den Zugang der Abgeordneten zu internen Dienstleistungen des Parlaments und ihre Ausstattung mit Material fest, insbesondere für

— 
die Benutzung der Dienstfahrzeuge durch die Abgeordneten,
— 
das Mobiliar der Abgeordnetenbüros,
— 
die Bereitstellung der Informatik- und Telekommunikationseinrichtungen für die Abgeordneten,
— 
den Papier- und Büromaterialbedarf der Abgeordneten,
— 
die Benutzung der in den Verbindungsbüros des Parlaments zur Verfügung gestellten Büroflächen durch die Abgeordneten und die Fraktionen,
— 
die Bearbeitung der Archive der Abgeordneten, die einem Institut, einer Vereinigung oder einer Stiftung als Schenkung oder Legat zur Verfügung gestellt werden,
— 
die Modalitäten, die es den Abgeordneten bei Erlöschen ihres Mandats während einer Wahlperiode erlauben, ihre persönlichen Gegenstände, die sich in ihrem Büro in Brüssel und in Straßburg befinden, in ihr Herkunftsland transportieren zu lassen,
— 
die Benutzung von Dienstfahrrädern,
— 
Sprach- und Informatikkurse für die Abgeordneten,
— 
die Nutzung der vom Ärztlichen Dienst bereitgestellten Dienstleistungen.
2.  
Das Präsidium kann ferner Bestimmungen für Einrichtungen, die ehemaligen Präsidenten des Parlaments während ihres parlamentarischen Mandats zur Verfügung gestellt werden, sowie für den Zugang ehemaliger Mitglieder des Parlaments zu den Infrastruktureinrichtungen des Parlaments festlegen.

▼M23 —————

▼M23

KAPITEL 7

Allgemeine Kostenvergütung

Artikel 41

Anspruch auf allgemeine Kostenvergütung

1.  
Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine allgemeine Kostenvergütung zur Deckung der mit ihrer Tätigkeit als Mitglieder verbundenen Kosten.
2.  
Im Einklang mit Erwägung 17 und Artikel 20 Absatz 3 des Abgeordnetenstatuts wird die allgemeine Kostenvergütung in Form eines Pauschalbetrags gezahlt.
3.  
Die Abgeordneten haben mit Wirkung ab dem Monat, in dem der entsprechende Antrag auf Zahlung eingeht, Anspruch auf die Vergütung.
4.  
Die Abgeordneten können entscheiden, ob sie den vollständigen Betrag oder einen Teilbetrag der allgemeinen Kostenvergütung erhalten wollen.

Artikel 42

Zeitraum der Erstattung

1.  
Die allgemeine Kostenvergütung ist für die Dauer des Mandats der Abgeordneten zahlbar.

▼M27

2.  
Der monatliche Betrag der allgemeinen Kostenvergütung wird auf 4 950  EUR festgesetzt.

▼M23

3.  
Beginnt das Mandat nach dem 15. eines Monats, so besteht nur Anspruch auf die Hälfte der für den betreffenden Monat vorgesehen allgemeinen Kostenvergütung.
4.  
Die Hälfte der allgemeinen Kostenvergütung ist ferner für einen Zeitraum von drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem das Mandat des Abgeordneten endet, zahlbar, sofern der Abgeordnete sein Mandat mindestens sechs Monate lang ausgeübt hat und nicht für die nächste Wahlperiode wiedergewählt wird.

Artikel 43

Zahlungen und Abwesenheiten

1.  
Alle Zahlungen im Zusammenhang mit der allgemeinen Kostenvergütung werden unmittelbar an die Abgeordneten geleistet.
2.  
War ein Abgeordneter während eines parlamentarischen Jahres (1. September bis 31. August) an mindestens 50 % der für Plenartagungen des Parlaments festgesetzten Tage nicht anwesend, so hat er dem Parlament 50 % der allgemeinen Kostenvergütung, die er für dieses Jahr erhalten hat, zu erstatten.
3.  
Eine unter Absatz 2 fallende Abwesenheit kann vom Präsidenten entschuldigt werden, wenn der betreffende Abgeordnete erkrankt war, schwerwiegende familiäre Gründe vorlagen oder er sich andernorts auf einer Reise im Namen des Parlaments befand. Die Belege sind den Quästoren spätestens zwei Monate nach Beginn der Abwesenheit zu übermitteln.
4.  
Eine Abgeordnete, die ein Kind erwartet, ist während eines Zeitraums von drei Monaten vor der Geburt des Kindes von der Teilnahme an den offiziellen Sitzungen des Parlaments befreit. Die Abgeordnete legt eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Niederkunft vor. Nach der Niederkunft ist die Abgeordnete für einen Zeitraum von sechs Monaten von der Teilnahme an den offiziellen Sitzungen freigestellt. Sie legt eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes vor.

Artikel 44

Abgedeckte Kosten

1.  
Die allgemeine Kostenvergütung dient unter anderem zur Deckung von Kosten wie Bürobetriebs- und Bürounterhaltungskosten, Bürobedarf und Dokumentation, Kosten für Büroausstattung, Kosten für Repräsentationstätigkeiten oder Verwaltungskosten.
2.  
Sind die Abgeordneten der Auffassung, dass die Beträge, die im Rahmen anderer Vergütungen gemäß diesen Durchführungsbestimmungen oder sonstigen Regelungen des Parlaments vorgesehen sind, vollständig in Anspruch genommen wurden, dürfen sie die allgemeine Kostenvergütung für Tätigkeiten verwenden, die durch diese Vergütungen abgedeckt sind.

Artikel 44a

Grundsätze für die Verwendung der allgemeinen Kostenvergütung

1.  
Zur Erleichterung der Verwaltung und Überwachung der Ausgaben durch die Abgeordneten überweist das Parlament die für die allgemeine Kostenvergütung vorgesehenen Mittel auf ein Konto, das ausschließlich für diese Vergütung vorgesehen ist und auf das es keine anderen Zahlungen überweist. Für ein solches Konto gelten die üblichen mit dem Mandat verbundenen Garantien.
2.  
Die Abgeordneten tragen die ausschließliche Verantwortung dafür, wie die gemäß diesem Kapitel zur Verfügung gestellten Beträge verwendet werden.
3.  
Es steht den Abgeordneten frei, die Verwendung dieser Beträge – im Detail oder nach den in Absatz 4 aufgeführten Kostenarten – eigenständig oder mithilfe eines externen Prüfers zu dokumentieren und diese Informationen ganz oder teilweise im Einklang mit Artikel 11 Absätze 4 und 5 der Geschäftsordnung des Parlaments auf ihrer Webseite auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen.
4.  

Die in Absatz 3 genannten Kostenarten sind folgende:

Kategorie 1: Miete eines lokalen Büros und Nebenkosten,
Kategorie 2: Betriebskosten eines lokalen Büros,
Kategorie 3: Bürobedarf, Papier- und Schreibwaren und Büromaterial,
Kategorie 4: Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und Pressespiegel,
Kategorie 5: Büroausstattung und Möbel,
Kategorie 6: Protokoll und Vertretung,
Kategorie 7: Organisation von Veranstaltungen, Seminaren und Konferenzen,
Kategorie 8: sonstige Verwaltungskosten,
Kategorie 9: Tätigkeiten, für die andere bereits aufgebrauchte Vergütungen vorgesehen waren,
Kategorie 10: sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem parlamentarischen Mandat des Abgeordneten.
5.  
Das Präsidium nimmt etwaige zusätzliche Maßnahmen an, die erforderlich sind, um die Umsetzung der Beschlüsse der Abgeordneten gemäß Absatz 3 zu erleichtern.

▼B

TITEL II

ENDE DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS

KAPITEL 1

Übergangsgeld

Artikel 45

Anspruch auf Übergangsgeld

Ab dem ersten Tag des Monats, der auf ihr Ausscheiden folgt, haben die Abgeordneten Anspruch auf das Übergangsgeld gemäß Artikel 13 des Statuts.

Artikel 46

Erlöschen des Anspruchs

▼M12

(1)  
Frühere Abgeordnete haben Anspruch auf die Zahlung von Übergangsgeld. Bei Übernahme eines Mandats in einem anderen Parlament oder eines öffentlichen Amtes wird das Übergangsgeld um die Vergütungen, auf die sie Anspruch haben, gekürzt.
(2)  
Artikel 2 Absatz 3 gilt sinngemäß für das Übergangsgeld.
(3)  
Im Sinne dieses Artikels ist unter einem „anderen Parlament“ jedes Parlament mit legislativer Zuständigkeit in einem Mitgliedstaat zu verstehen.
(4)  

Im Sinne dieses Artikels ist unter einem „öffentlichen Amt“ Folgendes zu verstehen:

▼B

a) 

besoldete Wahlämter, die mit der Wahrnehmung von Befugnissen der öffentlichen Hand verbunden sind,

b) 

Mitglieder einer nationalen oder regionalen Regierung,

▼M12

c) 

hohe Beamte, die Träger öffentlicher Gewalt sind, Beamte oder Mitglieder eines Organs der Union.

▼B

Artikel 47

Kumulierung von Leistungen

(1)  
Hat der ehemalige Abgeordnete gleichzeitig Anspruch auf Zahlung des Übergangsgeldes und auf Zahlung des Ruhegehalts oder des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit gemäß Artikel 14 bzw. Artikel 15 des Statuts, so gilt für ihn die Regelung, für die er sich entscheidet. Spätestens drei Monate nach Ende seines Mandats teilt er seine Entscheidung dem Generalsekretär mit. Diese Entscheidung ist unwiderruflich.
(2)  
Entscheidet sich der ehemalige Abgeordnete für die Zahlung des Übergangsgeldes, so wird die Zahlung des Ruhegehalts oder des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit während des Zeitraums der Zahlung des Übergangsgeldes unterbrochen.

Artikel 48

Verfahren

▼M12

(1)  
Um das Übergangsgeld erhalten zu können, beantragen die ehemaligen Abgeordneten das Übergangsgeld spätestens drei Monate nach Ablauf ihres Mandats beim Generalsekretär unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung, aus der hervorgeht, ob sie Funktionen gemäß Artikel 46 wahrnehmen.

▼B

(2)  
Wenn Artikel 47 Absatz 1 Anwendung findet, wird dieser Erklärung die darin genannte Entscheidung beigefügt.
(3)  
Jede Änderung der Voraussetzungen, die zur Gewährung des Übergangsgeldes geführt haben und eine Änderung dieses Anspruchs bewirken können, wird unverzüglich dem Generalsekretär mitgeteilt. Im Zweifelsfall kann der Generalsekretär den Betreffenden auffordern, seine Bemerkungen zu unterbreiten.
(4)  
Wenn der Generalsekretär auf der Grundlage von Fakten, die an Hand öffentlich zugänglicher Quellen nachprüfbar sind, davon Kenntnis erlangt, dass der ehemalige Abgeordnete die Funktionen gemäß Artikel 46 wahrnimmt, so setzt er die Zahlung des Übergangsgeldes aus und unterrichtet den Betreffenden darüber.
(5)  
Der ehemalige Abgeordnete kann jederzeit auf seinen Anspruch auf Übergangsgeld verzichten. Er teilt seine Entscheidung dem Generalsekretär mit.

KAPITEL 2

Ruhegehalt

Artikel 49

Anspruch auf Ruhegehalt

(1)  
Die Abgeordneten, die ihr Mandat mindestens ein volles Jahr ausgeübt haben, haben nach Ende des Mandats Anspruch auf ein lebenslanges Ruhegehalt, das ab dem ersten Tag des Monats zahlbar ist, nach dem sie das 63. Lebensjahr vollenden.

▼M3

Außer in Fällen höherer Gewalt stellt der ehemalige Abgeordnete oder sein gesetzlicher Vertreter den Antrag auf Auszahlung des Ruhegehalts innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Anspruchsberechtigung. Nach Ablauf dieser Frist wird der Ruhegehaltsanspruch am ersten Tag des Monats wirksam, in dem der Antrag eingegangen ist.

▼B

(2)  
Die Zahlung des Ruhegehalts wird bei jedem Ruhegehaltsempfänger, der in das Parlament wiedergewählt wird, unterbrochen. Die Ruhegehaltsansprüche, die der Abgeordnete im Verlauf seines neuen Mandats erwirbt, werden zu den vor seiner Wiederwahl erworbenen Ruhegehaltsansprüchen hinzugerechnet. Die Zahlung des Ruhegehalts wird wieder aufgenommen, sobald der Abgeordnete sein Mandat im Parlament beendet.
(3)  
Wenn mehrere Mandate, die von ein und demselben Abgeordneten ausgeübt werden, durch einen Unterbrechungszeitraum getrennt sind, werden bei der Berechnung des Ruhegehalts alle Mandatszeiten zusammengerechnet.

Artikel 50

Antikumulierungsregeln

(1)  
Das Ruhegehalt, das ein ehemaliger Abgeordneter im Rahmen eines Mandats erhält, das er zusätzlich zum Mandat im Europäischen Parlament in einem anderen Parlament ausübt, wird auf das in diesem Kapitel vorgesehene Ruhegehalt angerechnet.
(2)  
Unter einem „anderen Parlament“ gemäß Absatz 1 ist das in Artikel 2 Absatz 2 definierte Parlament zu verstehen.
(3)  
Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des Betrags jedes der beiden Ruhegehälter vor Abzug der Steuern.
(4)  
Die ehemaligen Abgeordneten, die zusätzlich zu dem Mandat im Parlament ein Mandat in einem anderen Parlament ausgeübt haben, melden das Ruhegehalt, auf das sie im Rahmen des Mandats in diesem anderen Parlament Anspruch haben, an.

KAPITEL 3

Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit

Artikel 51

Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit

(1)  
Der Abgeordnete, dem gemäß dem in Artikel 55 vorgesehenen Verfahren eine Vollinvalidität anerkannt wird, die ihn dienstunfähig werden lässt und der aus diesem Grund sein Mandat niederlegt, hat, vorbehaltlich Absatz 3, ab dem Tag, an dem diese Mandatsniederlegung in Kraft tritt, Anspruch auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit.
(2)  
Der Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit erlischt, wenn der Abgeordnete sein Ausscheiden nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Beschlusses, mit dem ihm seine Dienstunfähigkeit offiziell mitgeteilt wurde, bekannt gibt.
(3)  

Der Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit beginnt am Ende der Wahlperiode, während der die Dienstunfähigkeit eingetreten ist:

a) 

wenn der Abgeordnete nicht in der Lage ist, aufgrund seiner Dienstunfähigkeit auszuscheiden, oder

b) 

wenn der Beschluss zur Feststellung der Dienstunfähigkeit nach Ende der Wahlperiode, in deren Verlauf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren eingeleitet wurde, angenommen wurde; oder

c) 

wenn die in Absatz 2 vorgesehene Frist noch nicht abgelaufen ist.

Artikel 52

Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit

(1)  
Das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit beträgt für jedes volle Jahr der Ausübung des Mandats 3,5 % der Entschädigung nach Artikel 10 des Statuts und für jeden weiteren vollen Monat ein Zwölftel, mindestens jedoch 35 % dieser Entschädigung, wobei jedoch 70 % nicht überschritten werden dürfen.
(2)  
Die Bestimmungen für die Berechnung des Ruhegehalts gelten entsprechend für die Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit.

Artikel 53

Antikumulierungsregeln

(1)  
Das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, das ein ehemaliger Abgeordneter im Rahmen eines Mandats erhält, das er zusätzlich zum Mandat im Parlament in einem anderen Parlament ausgeübt hat, wird auf das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit angerechnet.
(2)  
Unter einem „anderen Parlament“ gemäß Absatz 1 ist das in Artikel 2 Absatz 2 definierte Parlament zu verstehen.
(3)  
Die ehemaligen Abgeordneten, die zusätzlich zu dem Mandat im Parlament ein Mandat in einem anderen Parlament ausgeübt haben, melden das Ruhegehalt, auf das sie im Rahmen des Mandats in diesem anderen Parlament Anspruch haben, an.

Artikel 54

Kumulierung der Leistungen

Wenn die ehemaligen Abgeordneten gleichzeitig Anspruch auf das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit und das Ruhegehalt haben, erhalten sie das Ruhegehalt. Die Höhe des Ruhegehalts darf jedoch nicht unter dem Betrag des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit liegen.

Artikel 55

Verfahren

(1)  
Der Abgeordnete oder sein gesetzlicher Vertreter reicht beim Präsidenten des Parlaments den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ein; beizufügen ist ein ärztliches Attest, in dem der Name des Arztes genannt wird, der beauftragt ist, ihn im Invaliditätsausschuss gemäß Artikel 56 zu vertreten.
(2)  
Innerhalb von drei Monaten ab seiner Einberufung durch den Generalsekretär legt der in Artikel 56 genannte Invaliditätsausschuss im Rahmen des vom Parlament festgelegten Mandats ein ärztliches Gutachten vor, in dem die Frage bewertet wird, ob die in Artikel 51 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. In Ausnahmefällen kann diese Frist vom Generalsekretär verlängert werden.
(3)  
Auf Vorschlag des Invaliditätsausschusses stellt der Präsident des Parlaments die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit fest und teilt diesen Beschluss dem betreffenden Abgeordneten mit und ersucht ihn, seine Demission einzureichen. Im Falle eines ablehnenden Beschlusses unterrichtet der Präsident den Abgeordneten über die Einspruchsmöglichkeiten.

Artikel 56

Invaliditätsausschuss

(1)  

Dem Invaliditätsausschuss gehören drei Ärzte an, die wie folgt benannt werden:

— 
der erste von dem betreffenden Abgeordneten,
— 
der zweite vom Parlament,
— 
der dritte einvernehmlich von den beiden Erstgenannten.

Falls innerhalb von zwei Monaten ab der Benennung des zweiten Arztes keine Einigung über die Benennung des dritten Arztes erzielt wird, wird der dritte Arzt auf Initiative des Parlaments von Amts wegen vom Präsidenten des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften benannt.

(2)  
Die Kosten für die Arbeit des Invaliditätsausschusses, einschließlich der Reisekosten, werden vom Parlament übernommen.
(3)  
Der Abgeordnete kann dem Invaliditätsausschuss alle Befunde oder Atteste seines behandelnden Arztes oder praktizierender Ärzte, die er auf seinen Wunsch hin konsultiert hat, vorlegen.
(4)  
Die Arbeiten des Invaliditätsausschusses sind geheim.

Artikel 57

Überprüfung der Dienstunfähigkeit

(1)  
Die ehemaligen Abgeordneten, die die in Artikel 51 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllen, verlieren ihren Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit.
(2)  
Solange der ehemalige Abgeordnete das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann das Parlament ihn alle fünf Jahre von einem Arzt untersuchen lassen, um zu überprüfen, dass er noch immer die für den Erhalt des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
(3)  
Diese Untersuchung kann auch vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist vorgenommen werden, insbesondere dann, wenn das Parlament darüber unterrichtet wird, dass der ehemalige Abgeordnete eine besoldete Funktion wahrnimmt. Gegebenenfalls wird diese Situation auf der Grundlage der an Hand öffentlich zugänglicher Quellen nachprüfbaren Fakten bewertet, wobei die Umstände jedes Einzelfalls zu berücksichtigen sind und nachdem eine kontradiktorische Ermittlung stattgefunden hat.
(4)  
Auf Vorschlag des Arztes, der die Untersuchung vorgenommen hat, kann der Invaliditätsausschuss feststellen, dass sich der Gesundheitszustand des ehemaligen Abgeordneten so verbessert hat, dass er die Bedingungen gemäß Artikel 51 nicht mehr erfüllt.
(5)  
Der Beschluss, das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nicht mehr zu zahlen, wird vom Präsidenten des Parlaments auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des Invaliditätsausschusses gefasst. Die Artikel 55 und 56 gelten entsprechend. Wenn der ehemalige Abgeordnete den mit der Untersuchung betrauten Arzt nicht beauftragt hat, ihn im Invaliditätsausschuss zu vertreten, findet Artikel 56 Absatz 1 zweiter Unterabsatz Anwendung.

KAPITEL 4

Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld

Artikel 58

Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld

(1)  
Der überlebende Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder, die zum Zeitpunkt des Todes eines Abgeordneten oder eines ehemaligen Abgeordneten, der Anspruch auf ein Ruhegehalt oder ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit hatte oder bei seinem Tode im Begriff war, diesen Anspruch zu erwerben, erhalten eine Hinterbliebenenrente bzw. ein Waisengeld.
(2)  
Gemäß den unter diesem Kapitel festgelegten Bestimmungen werden die festen Lebenspartner ebenso behandelt wie die Ehegatten, sofern das Paar ein von einem Mitgliedstaat oder einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates anerkanntes offizielles Dokument vorlegt, das seinen Status als Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft belegt.
(3)  
Als unterhaltsberechtigtes Kind gilt das eheliche, das nichteheliche oder das an Kindes statt angenommene Kind des Abgeordneten oder seines Ehegatten, wenn es von dem Abgeordneten oder von dem ehemaligen Abgeordneten tatsächlich unterhalten wurde. Als unterhaltsberechtigtes Kind gilt auch das werdende Kind sowie das Kind, für das der Abgeordnete oder der ehemalige Abgeordnete ein Adoptionsverfahren eingeleitet hat und dessen Adoption nach seinem Tode erfolgt.

Artikel 59

Berechnung der Hinterbliebenenversorgung und des Waisengeldes

(1)  
Der Höchstbetrag der Hinterbliebenenversorgung und des Waisengeldes darf die Höhe des Ruhegehalts, auf das der Abgeordnete am Ende der Wahlperiode Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen, wobei der Zeitraum zwischen dem Todestag und dem Zeitpunkt des Endes der Wahlperiode berücksichtigt wird.
(2)  
Bei den ehemaligen Abgeordneten darf der Höchstbetrag der Hinterbliebenenversorgung und des Waisengeldes das Ruhegehalt, das der Abgeordnete erhalten hat oder auf das er Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen.
(3)  
Der hinterbliebene Ehegatte erhält 60 % des in Absatz 1 oder 2 genannten Betrags, mindestens jedoch 30 % der Entschädigung nach Artikel 10 des Statuts; letztgenannten Betrag erhält er auch dann, wenn dieser die Beträge gemäß den Absätzen 1 und 2 übersteigt.

Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung für den überlebenden Ehegatten wird durch eine Wiederverheiratung nicht berührt. Dieser Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung besteht nicht, wenn die Umstände des Einzelfalles keinen vernünftigen Zweifel daran lassen, dass die Ehe ausschließlich zu Versorgungszwecken geschlossen wurde. Gegebenfalls wird diese Situation auf der Grundlage der an Hand öffentlich zugänglicher Quellen nachprüfbaren Fakten, entsprechend den Umständen im jeweiligen Einzelfall und nach kontradiktorischer Ermittlung, bewertet.

(4)  
Das Waisengeld für ein unterhaltsberechtigtes Kind beläuft sich auf 20 % des in Absatz 1 oder 2 genannten Betrags.
(5)  
Bei mehr als zwei Kindern wird der Höchstbetrag des Waisengeldes, das zu zahlen ist, zu gleichen Teilen zwischen den anspruchsberechtigten Waisen aufgeteilt.
(6)  
Gegebenenfalls wird der Höchstbetrag der zu zahlenden Versorgung zwischen dem Ehegatten und den unterhaltsberechtigten Kindern mit den in den Absätzen 3, 4 und 5 vorgesehenen prozentualen Anteilen aufgeteilt.

Artikel 60

Erlöschen des Anspruchs

(1)  
Die Hinterbliebenenversorgung oder das Waisengeld wird ab dem ersten Tag des auf den Todestag folgenden Kalendermonats gezahlt.
(2)  
Im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten erlischt der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung am Ende des Monats, in dem der Todesfall eingetreten ist.
(3)  
Der Anspruch auf Waisengeld erlischt am Ende des Monats, in dem das unterhaltsberechtigte Kind das 21. Lebensjahr vollendet.

Dieser Anspruch besteht jedoch für die Dauer der Schul- oder Berufsausbildung des Waisen, höchstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem dieses das 25. Lebensjahr vollendet, fort.

Der Anspruch auf Waisengeld besteht auch fort, wenn das Kind aufgrund einer Krankheit oder eines Gebrechens außerstande ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Diese Krankheit oder dieses Gebrechen muss vom Amtsarzt des Parlaments anerkannt werden. Der Anspruchsberechtigte kann die Entscheidung des Amtsarztes durch die Anrufung eines Ausschusses anfechten, der entsprechend den Modalitäten des in Anhang II Abschnitt 3 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 vorgesehenen Invaliditätsausschusses zusammengesetzt wird.

Dieser Anspruch erlischt, sobald das Kind wieder seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann. Zu diesem Zweck kann das Parlament es alle fünf Jahre durch einen Arzt untersuchen lassen, der prüfen soll, dass es immer noch die Bedingungen für die Gewährung des Waisengeldes erfüllt.

TITEL III

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL 1

Zahlungsmodalitäten

Artikel 61

Einhaltung der Haushaltsordnung

▼M12

(1)  
Bei der Umsetzung der vorliegenden Durchführungsbestimmungen sowie den gemäß diesen Durchführungsbestimmungen eingereichten Auszahlungsanträgen müssen die Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission ( 8 ) eingehalten werden.

▼B

(2)  
Wenn die vorliegenden Durchführungsbestimmungen den Abschluss von Verträgen zwischen dem Parlament und Dritten vorsehen, ist der zuständige Anweisungsbefugte ermächtigt, diese zu unterzeichnen.

Artikel 62

Grundsatz für die Verwendung der Mittel

(1)  
Die gemäß den vorliegenden Durchführungsbestimmungen auf der Grundlage von Titel I, Kapitel 4, 5 und 6 überwiesenen Beträge sind ausschließlich für die Finanzierung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats der Abgeordneten vorgesehen und dürfen keine Personalausgaben abdecken oder politische Zuschüsse oder Spenden finanzieren.

▼M12

(1a)  
Nehmen die Abgeordneten im Bereich Haushaltsvollzug Aufgaben wahr, achten sie darauf, dass ihre eigenen Interessen nicht mit den finanziellen Interessen der Union in Konflikt geraten.

Ein Interessenkonflikt besteht, wenn die Tätigkeit der Abgeordneten aus Gründen der familiären oder privaten Verbundenheit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf einer Gemeinsamkeit der Interessen mit dem Begünstigten beruhen, in unzulässiger Weise beeinflusst werden.

▼M2

(2)  
Die Abgeordneten erstatten dem Parlament die nicht verwendeten Beträge außer in den Fällen, in denen diese als Pauschalbetrag gezahlt werden.

▼B

Artikel 63

Banküberweisung, Devisen und Umrechnungskurse

▼M3

(1)  
Die Zahlungen im Rahmen dieser Durchführungsbestimmungen erfolgen per Banküberweisung gemäß den Vorschriften der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt ( 9 ). Das Parlament trägt die zu Lasten des Zahlers gehenden Entgelte. Etwaige weitere Entgelte trägt der Zahlungsempfänger.

▼B

(2)  
Die Zahlungen werden in Euro geleistet, sofern der Empfänger, der in einem nicht der Euro-Zone angehörenden Mitgliedstaat gewählt wurde oder dort seinen Wohnsitz hat, nicht die Zahlung des Gesamtbetrags oder eines Teils dieser Summe in der Währung dieses Mitgliedstaates beantragt.
(3)  
Die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung erfolgt auf der Grundlage des Buchführungs-Eurowechselkurses, der gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung ( 10 ) festgesetzt wurde.
(4)  
Für die Überweisung der Kosten für parlamentarische Assistenz erfolgt die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung abweichend von Absatz 3 auf der Grundlage des monatlichen Buchführungs-Eurowechselkurses des Monats Dezember des Vorjahres, wobei jedoch der auf Landeswährung lautende monatliche Höchstbetrag der dem Abgeordneten gewährten Kostenübernahme während einer Wahlperiode nach Anwendung der jährlichen Indexierung und einer gegebenenfalls vom Präsidium beschlossenen Anhebung nicht unter dem für das Vorjahr festgesetzten Betrag liegen darf.

Artikel 64

Bankkonten

(1)  
Unmittelbar nach Beginn seines Mandats teilt der Abgeordnete der zuständigen Dienststelle des Parlaments die Bankdaten (IBAN-Nummer, BIC(SWIFT)-Code und Anschrift der Bank) für ein Konto oder mehrere Konten auf seinen Namen, auf die die in Artikel 10 des Statuts vorgesehene Entschädigung, andere Vergütungen sowie die anderen Kostenerstattungen überwiesen werden sollen, mit.

Sofern keine andere Anweisung des Abgeordneten, des ehemaligen Abgeordneten oder der anspruchsberechtigten Personen vorliegt, wird das für den Erhalt der Entschädigung gemäß Artikel 10 des Statuts eröffnete Konto auch für die Zahlung des Übergangsgeldes und der Versorgungsbezüge verwendet.

(2)  
Für jede Zahlung an eine andere Person als den Abgeordneten selbst muss zuvor ein von der Bank des Empfängers ausgestelltes Dokument vorgelegt werden, in dem bestätigt wird, dass dieser der Inhaber des Kontos ist, auf das die Überweisung erfolgen soll, und aus dem auch die IBAN-Nummer des Kontos, der BIC (SWIFT)-Code und die Anschrift der Bank ersichtlich sind.
(3)  
Für die Überweisungen im Rahmen der parlamentarischen Assistenz teilt der Abgeordnete die Kontoangaben seines Mitarbeiters der Zahlstelle bzw. im Falle von ►M23  Artikel 32 Absatz 5 ◄ der zuständigen Dienststelle mit. Das Bankkonto des Mitarbeiters wird in dem Mitgliedstaat eröffnet, in dem dieser hauptsächlich seine Aufgaben wahrnimmt. Die Überweisungen lauten auf die Währung, in der das Gehalt oder das Honorar des Mitarbeiters festgelegt werden.

Die Zahlstelle teilt ihre Bankangaben der zuständigen Dienststelle mit.

Artikel 65

Zahlungstermin

(1)  
Die in Artikel 10 des Statuts vorgesehene Entschädigung, das Übergangsgeld und die Versorgungsbezüge werden am 15. des Monats für den laufenden Monat überwiesen. Die allgemeine Kostenvergütung wird am 1. des Monats für den laufenden Monat überwiesen.
(2)  
Die Überweisungen zur Erstattung der Kosten für parlamentarische Assistenz erfolgen am 15. des Monats für den laufenden Monat an die Zahlstelle bzw. im Falle von ►M23  Artikels 32 Absätze 4 und 5 ◄ an den örtlichen Assistenten.

Bei diesen Überweisungen werden die bis zum 25. des Vormonats übermittelten Anweisungen des Abgeordneten berücksichtigt.

(3)  
Die anderen Kostenerstattungen erfolgen gegen Vorlage der in diesen Durchführungsbestimmungen genannten Belege.
(4)  

Für die Vorlage der nach diesen Durchführungsbestimmungen erforderlichen Belege gelten folgende Fristen:

a) 

für die Reise- und Aufenthaltskosten: spätestens am 31. Oktober des Kalenderjaehres, das auf das Jahr folgt, in dem die betreffende Reise angetreten wurde;

b) 

für die Ausgaben für parlamentarische Assistenz und die anderen Ausgaben: vor dem in den geltenden Bestimmungen festgelegten Fälligkeitstermin und spätestens am 7. Dezember des Haushaltsjahres, für das die Kostenübernahme bzw. die Erstattung beantragt wird.

(5)  
Der Generalsekretär kann besondere Bestimmungen für die Vorauszahlungen bezüglich der normalen Reisekosten und der Aufenthaltskosten erlassen.

KAPITEL 2

Abrechnung und Einziehung

▼M11

Artikel 66

Ersatzbelege

Im Falle des Verlusts der gemäß diesen Durchführungsbestimmungen vorzulegenden Belege reichen die Abgeordneten eine Verlusterklärung ein, der gemäß den Vorschriften dieser Durchführungsbestimmungen Ersatzbelege beizufügen sind.

▼B

Artikel 67

Aussetzung von Zahlungen

Erfüllen ein Abgeordneter oder eine Zahlstelle nicht die ihnen aus diesen Durchführungsbestimmungen oder dem gemäß ►M23  Artikel 31 ◄ geschlossenen Vertrag erwachsenden Verpflichtungen, so kann der zuständige Anweisungsbefugte die Aussetzung der Zahlung der gesamten oder eines Teils der betreffenden Vergütung anordnen, wobei etwaigen legitimen Interessen gebührend Rechnung getragen wird, und zwar für die Zeit, die der Betroffene benötigt, um seinen Verpflichtungen nachzukommen, oder die Möglichkeit der Anwendung von Artikel 68 prüfen.

Vor diesem Beschluss werden der Abgeordnete oder die Zahlstelle schriftlich unterrichtet, und sie haben einen Monat Zeit, um den Durchführungsbestimmungen bzw. dem Vertrag nachzukommen. Eine Kopie des Schreibens wird an die Quästoren und gegebenenfalls an alle betroffenen Dritten gerichtet.

Artikel 68

Rückforderung zuviel gezahlter Beträge

(1)  
Alle gemäß diesen Durchführungsbestimmungen zu Unrecht ausgezahlten Beträge können zurückgefordert werden. Der Generalsekretär erteilt Anweisungen zur Rückforderung dieser Beträge von den betroffenen Abgeordneten.
(2)  
Alle Beschlüsse zur Rückforderung erfolgen unter Berücksichtigung der wirksamen Ausübung des Mandats des Abgeordneten und des reibungslosen Funktionierens des Parlaments, wobei der betroffene Abgeordnete vorher vom Generalsekretär angehört wird.
(3)  
Dieser Artikel findet auch auf ehemalige Abgeordnete und Dritte Anwendung.

KAPITEL 3

Sonstige allgemeine Finanzvorschriften

Artikel 69

Indexanpassung

(1)  
Die in Artikel 15 Buchstabe c, Artikel 20, Artikel 22 Absätze 1 und 3, Artikel 24 Absatz 2 und ►M23  Artikel 42 Absatz 2 ◄ genannten Beträge können vom Präsidium jährlich angepasst werden, und zwar maximal bis zur Höhe der von Eurostat veröffentlichten jährlichen Inflationsrate der Europäischen Union für den Monat Oktober des Vorjahres.
(2)  
Der in ►M23  Artikel 29 Absatz 4 ◄ genannte Betrag wird gegebenenfalls jährlich vom Präsidium auf der Grundlage des von Eurostat im Einvernehmen mit den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 65 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 aufgestellten Index angepasst. Diese Indexierung erfolgt rückwirkend ab dem Monat Juli des vom Index betroffenen Jahres.

Artikel 70

Besteuerung

Für die Abgeordneten gilt unter den in Artikel 12 des Statuts festgelegten Bedingungen die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften ( 11 ).

Artikel 71

Pfändungsbeschluss

(1)  
Die Entschädigung gemäß Artikel 10 des Statuts, das Übergangsgeld oder das Ruhegehalt können auf der Grundlage eines richterlichen Beschlusses oder eines Beschlusses der zuständigen Verwaltungsbehörde bis zu einem Drittel gepfändet werden.
(2)  
Der Generalsekretär erteilt Anweisungen im Hinblick auf die Durchführung einer derartigen Maßnahme, wobei er auf die wirksame Ausübung des Mandats des Abgeordneten und das reibungslose Funktionieren des Parlaments achtet, nachdem der betroffene Abgeordnete zuvor angehört wurde.

KAPITEL 4

Schlussbestimmungen

▼M2

Artikel 72

Beschwerde

(1)  
Ein Abgeordneter, der die Auffassung vertritt, dass die vorliegenden Durchführungsbestimmungen, was ihn betrifft, von der zuständigen Dienststelle nicht korrekt angewandt wurden, kann eine schriftliche Beschwerde an den Generalsekretär richten.

Die Gründe, auf die sich die Entscheidung des Generalsekretärs über die Beschwerde stützt, sind anzugeben.

(2)  
Ein Abgeordneter, der mit der Entscheidung des Generalsekretärs nicht einverstanden ist, kann innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung des Generalsekretärs beantragen, dass die Quästoren mit der betreffenden Angelegenheit befasst werden. Diese treffen nach Stellungnahme des Generalsekretärs eine Entscheidung.
(3)  
Ist eine Partei im Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung der Quästoren nicht einverstanden, kann der oder die Betreffende innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung der Entscheidung der Quästoren beantragen, dass das Präsidium mit der Angelegenheit befasst wird, das dann eine endgültige Entscheidung trifft.
(4)  
Dieser Artikel gilt auch für den Rechtsnachfolger des Abgeordneten sowie für ehemalige Abgeordnete und deren Rechtsnachfolger.

▼M11

Artikel 72a

Übermittlung von Belegen mittels elektronischen Scannens

(1)  
Wenn in diesen Durchführungsbestimmungen von der Einreichung von Anträgen auf Erstattung oder Übernahme die Rede ist, heißt das, dass solche Anträge in elektronischer Form zusammen mit einer digitalen Signatur eingereicht werden können.
(2)  
Verlangen diese Durchführungsbestimmungen die Einreichung von Belegen, heißt das, dass sie in Form gescannter Kopien übermittelt werden können, sofern der Abgeordnete ehrenwörtlich versichert, dass die übermittelten Belege den Originalen entsprechen.
(3)  
Um überprüfen zu können, ob gescannte Kopien von Belegen den Originalen entsprechen, bewahren die Abgeordneten die Originale bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres auf, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Erstattungs- oder Übernahmeantrag eingereicht wurde.

Die zuständigen Dienststellen des Parlaments führen ein System von stichprobenartigen Kontrollen ein, um sicherzustellen, dass gescannte Kopien von Belegen den Originalen entsprechen.

▼B

Artikel 73

Inkrafttreten

Die vorliegenden Durchführungsbestimmungen treten am selben Tag wie das Statut in Kraft.

Artikel 74

Aufhebung

Vorbehaltlich der in Titel IV vorgesehenen Übergangsbestimmungen wird die KVR am Tag des Inkrafttretens des Statuts ungültig.

TITEL IV

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 75

Hinterbliebenenversorgung, Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit und Ruhegehalt

(1)  
Die Hinterbliebenenversorgung, das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, das für die unterhaltsberechtigten Kinder gewährte zusätzliche Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit und das Ruhegehalt gemäß den Anlagen I, II und III der KVR für die Mitglieder werden gemäß diesen Anlagen auch weiterhin den Personen gezahlt, die diese Leistungen bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts erhalten haben.

▼M3

Falls ein ehemaliger Abgeordneter, der das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit bezieht, nach dem 14. Juli 2009 verstirbt, werden die Hinterbliebenenbezüge nach den Bedingungen gemäß Anlage I der KVR an seinen Ehegatten, seinen festen Lebenspartner oder seine unterhaltsberechtigten Kinder gezahlt.

▼B

(2)  
Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts gemäß Anlage III erworbenen Ruhegehaltsansprüche bleiben bestehen. Die Personen, die im Rahmen dieser Ruhegehaltsregelung Ansprüche erworben haben, erhalten ein Ruhegehalt, das auf der Grundlage ihrer gemäß der oben genannten Anlage III erworbenen Ansprüche berechnet wird, sofern sie die in den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates vorgesehenen Bedingungen erfüllen und den Antrag im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der genannten Anlage III gestellt haben.

Artikel 76

Zusätzliches Ruhegehalt

▼M25

(1)  

Ein zusätzliches Ruhegehalt, auf das ab dem 1. Juli 2023 gemäß Artikel 1, 3 und 4 der Anlage VII der KVR ein Anspruch ehemaliger Mitglieder oder sonstiger Begünstigter besteht, wird unter den folgenden Bedingungen und Ausnahmeregelungen ausgezahlt:

a) 

Der Betrag des Ruhegehalts gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Anlage VII der KVR und der Höchst- und Mindestbetrag des Ruhegehalts gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser Anlage werden um 50 % gekürzt.

b) 

Als Grundgehalt eines Richters beim Gerichtshof der Europäischen Union im Sinne von Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Anlage VII der KVR gilt das Grundgehalt am 30. Juni 2023, und nach diesem Zeitpunkt wird keine Aktualisierung mehr vorgenommen.

c) 

Das Ruhegehalt gemäß Artikel 1 der Anlage VII der KVR wird ab dem ersten Tag des Kalendermonats gewährt, der auf das Datum folgt, an dem das Mitglied das 67. Lebensjahr vollendet hat.

d) 

Hat ein Mitglied zum Zeitpunkt seines Todes das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet, so beginnt der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Anlage VII der KVR am ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem das verstorbene Mitglied das 67. Lebensjahr vollendet hätte.

▼M25

(1a)  

Bei Ruhegehältern, auf die ehemalige Mitglieder oder sonstige Begünstigte vor dem 1. Juli 2023 gemäß den Artikeln 1, 3 und 4 der Anlage VII der KVR Anspruch haben, werden die Beträge ab diesem Tag verringert und wie folgt angepasst:

a) 

Der Betrag des Ruhegehalts gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Anlage VII der KVR und der Höchst- und Mindestbetrag des Ruhegehalts gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser Anlage werden um 50 % gekürzt.

b) 

Als Grundgehalt eines Richters beim Gerichtshof der Europäischen Union im Sinne von Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Anlage VII der KVR gilt das Grundgehalt am 30. Juni 2023, und nach diesem Zeitpunkt wird keine Aktualisierung mehr vorgenommen.

(1b)  
Ehemalige Mitglieder oder sonstige Begünstigte, die aufgrund der Anwendung von Absatz 1 Buchstaben a und/oder b oder Absatz 1a Buchstaben a und/oder b unterhalb oder weiter unterhalb der jüngsten verfügbaren Armutsgefährdungsschwelle für den Staat ihres ständigen Wohnsitzes leben müssten, können bei den Quästoren eine Erhöhung des Ruhegehalts beantragen. Bei diesem Schwellenwert handelt es sich um den von Eurostat gegebenenfalls festgelegten Schwellenwert. Dem Antrag müssen alle relevanten Informationen und Belege beigefügt werden, anhand deren das Parlament die sonstigen Einnahmen und die finanzielle Lage der ehemaligen Mitglieder oder sonstigen Begünstigten beurteilen kann, etwa eine von einer zuständigen nationalen Behörde ausgestellte Bescheinigung ihrer sonstigen Einnahmen und ihrer finanziellen Lage.

Unter Berücksichtigung der sonstigen Einnahmen und der finanziellen Lage der ehemaligen Mitglieder oder sonstigen Begünstigten können die Quästoren eine Erhöhung des Ruhegehalts gewähren, durch die die Armutsgefährdungsschwelle erreicht wird. Der Betrag des Ruhegehalts nach der Erhöhung darf jedoch nicht höher sein als das Ruhegehalt, das gemäß den Artikeln 1 bis 4 der Anlage VII der KVR am 30. Juni 2023 gewährt worden wäre.

Wenn die Quästoren eine Erhöhung des Ruhegehalts gewähren, legen die betreffenden ehemaligen Mitglieder oder sonstigen Begünstigten der zuständigen Dienststelle des Europäischen Parlaments jährlich eine Aktualisierung der in Unterabsatz 1 genannten Belege vor, damit bewertet werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Erhöhung weiterhin erfüllt sind. Ergibt die jährliche Bewertung durch die zuständige Dienststelle des Europäischen Parlaments, dass der ursprüngliche Beschluss aufgehoben werden muss oder dass eine zusätzliche Erhöhung zu der ursprünglich gewährten Erhöhung erforderlich ist, legt die zuständige Dienststelle des Europäischen Parlaments den Quästoren einen Vorschlag für einen entsprechenden Beschluss vor. Über alle anderen Anpassungen der ursprünglich gewährten Erhöhung entscheidet die zuständige Dienststelle des Europäischen Parlaments.

Sind die ehemaligen Mitglieder oder sonstigen Begünstigten mit dem Beschluss der Quästoren gemäß Unterabsatz 2 oder 3 nicht einverstanden, können sie innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung dieses Beschlusses beantragen, dass im Einklang mit Artikel 72 Absatz 3 das Präsidium mit der Angelegenheit befasst wird.

▼M25

(2)  
Jedes zusätzliche Ruhegehalt gemäß Artikel 1 und 2 der Anlage VII der KVR, auf das bis zum 1. Januar 2019 noch kein Anspruch besteht, unterliegt einer besonderen Abgabe, die sich auf 5 % des Nennbetrags des Ruhegehalts beläuft. Die Abgabe ist direkt an den zusätzlichen (freiwilligen) Pensionsfonds zu entrichten.

▼M17

(2a)  
Das zusätzliche (freiwillige) Ruhegehalt für andere Begünstigte nach Maßgabe von Artikel 3 und 4 der Anlage VII der KVR, auf die bis zum 1. Januar 2019 noch kein Anspruch besteht, unterliegt einer besonderen Abgabe in Höhe von 5 % des Nennbetrags des Ruhegehalts. Die Abgabe ist direkt an den zusätzlichen (freiwilligen) Pensionsfonds zu entrichten.

▼B

(3)  

Nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts können gemäß der genannten Anlage VII weitere Ansprüche von den 2009 gewählten Abgeordneten erworben werden,

a) 

die dem Parlament bereits in einer vorherigen Wahlperiode angehörten und

b) 

die im Rahmen der zusätzlichen Altersversorgung bereits Ansprüche erworben haben oder im Begriff waren, diese Ansprüche zu erwerben, und

c) 

für die der Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, eine abweichende Regelung gemäß Artikel 29 des Statuts beschlossen hat oder die sich gemäß Artikel 25 des Statuts selbst für das nationale System entschieden haben, und

d) 

die keinen Anspruch auf ein nationales oder europäisches Ruhegehalt aufgrund ihres Mandats als Abgeordnete im Europäischen Parlament haben.

may continue to acquire new rights after the date of entry into force of the Statute, pursuant to the aforementioned Annex VII.

(4)  
Die von den Abgeordneten zu dem zusätzlichen Pensionsfonds entrichteten Beiträge werden aus ihren privaten Mitteln bestritten.

▼M25

(5)  
Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 6 der Anlage VII der KVR können Mitglieder oder ehemalige Mitglieder, die dem zusätzlichen (freiwilligen) Altersversorgungssystem im Sinne der Anlage VII der KVR beigetreten sind, innerhalb von sechs Monaten ab dem 1. Juli 2023 den Austritt aus dem zusätzlichen (freiwilligen) Altersversorgungssystem sowie die Zahlung des zusätzlichen Ruhegehalts im Wege einer einmaligen Abschlusszahlung in Form eines Pauschalbetrags beantragen. Der Antrag wird von dem Mitglied oder ehemaligen Mitglied unterzeichnet und dem Generalsekretär des Europäischen Parlaments vorgelegt. Nach Gegenzeichnung durch den Generalsekretär wird der Antrag verbindlich und unwiderruflich. Der Generalsekretär kann die Befugnis zur Gegenzeichnung einem Vertreter der zuständigen Dienststelle des Europäischen Parlaments übertragen.

Der Betrag der einmaligen Abschlusszahlung in Form eines Pauschalbetrags wird von der zuständigen Dienststelle des Europäischen Parlaments am Ende des Monats festgesetzt, in dem der Antrag gemäß Unterabsatz 1 eingegangen ist. Er wird als Summe zweier Beträge berechnet. Der erste Betrag entspricht dem Nennbetrag der gesamten Beiträge des betreffenden Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds zum zusätzlichen (freiwilligen) Altersversorgungssystem abzüglich des Nennbetrags der bereits erhaltenen Ruhegehaltszahlungen. Dieser Abzug darf den Gesamtbetrag der von dem Mitglied oder ehemaligen Mitglied eingezahlten Beiträge zum zusätzlichen (freiwilligen) Altersversorgungssystem nicht übersteigen. Der zweite Betrag entspricht 20 % des Nennbetrags der gesamten Beiträge des betreffenden Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds zum zusätzlichen (freiwilligen) Altersversorgungssystem. Alle Beträge sind in Euro zu zahlen.

Am Ende des Monats, in dem der Antrag gemäß Unterabsatz 1 eingegangen ist, werden alle erworbenen Ansprüche und/oder künftigen Ansprüche im Altersversorgungssystem des betreffenden Mitglieds, ehemaligen Mitglieds oder sonstigen künftigen Begünstigten endgültig bestimmt. Insbesondere sind die in Artikel 1, 3 und 4 der Anlage VII der KVR festgelegten Ansprüche nicht länger anwendbar und gilt Absatz 1b nicht für das betreffende Mitglied, ehemalige Mitglied oder den sonstigen künftigen Begünstigten.

Die einmalige Abschlusszahlung in Form eines Pauschalbetrags wird spätestens drei Monate nach Eingang des Antrags gemäß Unterabsatz 1 beim Parlament gezahlt.

▼B

Artikel 77

Übergangsvergütung

(1)  
Die gemäß Anlage V der KVR gewährte Übergangsvergütung wird gemäß dieser Anlage auch weiterhin den Personen gezahlt, die diese Vergütung bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts erhalten haben.
(2)  
Die Abgeordneten, deren parlamentarisches Mandat am Ende der sechsten Wahlperiode endgültig erlischt, erhalten die in der genannten Anlage V vorgesehene Übergangsvergütung.
(3)  
Für die Abgeordneten, die die in Artikel 10 des Statuts vorgesehene Entschädigung erhalten und deren Mandat nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts endet, wird der Zeitraum der Ausübung des Mandats vor diesem Datum bei der Berechnung des Betrags des in Artikel 13 des Statuts vorgesehenen Übergangsgeldes berücksichtigt.
(4)  
Die in Absatz 3 genannten Abgeordneten können jedoch beantragen, dass der Anteil der Übergangsvergütung für die Mandatszeit vor dem Inkrafttreten des Statuts gemäß den Bestimmungen von Anlage V der KVR berechnet wird. Die für die Berechnung dieses Anteils berücksichtigte Mandatsdauer wird von der in Artikel 13 Absatz 2 des Statuts festgelegten Höchstdauer in Abzug gebracht.

▼M12

Artikel 78

Übergangsregelung für die Verträge örtlicher Assistenten und Zahlstellen

(1)  
Die Bestimmungen der ►M23  Artikel 30 und 31 ◄ , geändert durch den Beschluss des Präsidiums vom 26. Oktober 2015 zur Verringerung der Vergütung von Assistenten und Zahlstellen gelten nicht für laufende Verträge, deren Anträge auf Kostenübernahme dem zuständigen Dienst vor dem 27. Oktober 2015 vorgelegt wurden.
(2)  
Verträge im Sinne von Absatz 1 können nur unter den in Titel I Kapitel 5 vorgesehenen Bedingungen verlängert oder geändert werden.

▼B

Artikel 79

Lebensversicherung

Die in Artikel 19 Absatz 2 der KVR für den Fall eines Ausscheidens aus dem Parlament vorgesehenen Modalitäten der Fortsetzung, der Umwandlung oder der Auszahlung des Rückkaufwerts der Lebensversicherung gelten im Rahmen der Versicherungsbedingungen für jedes aktive Mitglied bis zum Ende der sechsten Wahlperiode unter der Bedingung, dass die Beiträge mindestens zwei Jahre lang gezahlt wurden.

Artikel 80

Unterstützung für schwer behinderte Kinder

Die gemäß Artikel 21b der KVR gewährten Leistungen werden den Abgeordneten, die sie erhalten haben und die 2009 wiedergewählt werden, gemäß diesem Artikel auch weiterhin gezahlt.

Artikel 81

Abgeordnete, die unter Artikel 25 oder Artikel 29 des Statuts fallen

(1)  
Die 2009 wiedergewählten Abgeordneten, die das ihnen durch Artikel 25 des Statuts eingeräumte Optionsrecht wahrgenommen haben, erhalten die Entschädigung, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt, das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit und die Hinterbliebenenversorgung für den Zeitraum vor Inkrafttreten des Statuts nur unter den in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen und ausschließlich zu Lasten des Haushaltsplans des betreffenden Mitgliedstaates.

Außerdem können die in Unterabsatz 1 genannten Abgeordneten beim Parlament die Zahlung der Übergangsvergütung für die Mandatszeit vor dem Inkrafttreten des Statuts gemäß den in Anlage V der KVR vorgesehenen Bestimmungen beantragen.

(2)  
Diese Regelung gilt entsprechend auch für die Abgeordneten, für die der Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, gemäß Artikel 29 des Statuts eine abweichende Regelung beschlossen hat.
(3)  
Abweichend von Artikel 7 Absatz 2 wird für die Abgeordneten, für die der Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, gemäß Artikel 29 des Statuts eine abweichende Regelung beschlossen hat, oder die sich gemäß Artikel 25 des Statuts selbst für das nationale System entschieden haben, ein Drittel des Versicherungsbeitrags, der von dem betreffenden Abgeordneten zu zahlen ist, direkt und individuell von einem persönlichen Konto überwiesen.
(4)  
Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 haben die ehemaligen Abgeordneten, die gemäß Artikel 25 oder Artikel 29 des Statuts ein Ruhegehalt nach der nationalen Regelung erhalten, unter den in diesen Durchführungsbestimmungen festgelegten Bedingungen Anspruch auf Erstattung von zwei Dritteln der Kosten, die ihnen durch Krankheit, Schwangerschaft oder die Geburt eines Kindes entstehen, sofern sie über keine primäre Krankenversicherung verfügen.

▼M10

(5)  

Ehemalige Abgeordnete, die ein nationales Ruhegehalt nach Artikel 25 oder 29 des Statuts erhalten und an einer anerkannten schweren Krankheit leiden, haben Anspruch auf Erstattung ihrer Krankheitskosten für die notwendige laufende Behandlung in Übereinstimmung mit den in diesen Durchführungsbestimmungen festgelegten Bedingungen, sofern

a) 

die schwere Erkrankung durch ein Ereignis verursacht wurde, das innerhalb der Amtszeit eingetreten ist und das Mitglied daran gehindert hat, seine Amtszeit zu beenden;

b) 

die schwere Erkrankung vom Parlament als solche anerkannt wurde, während sich der/die Abgeordnete noch im Amt befand und

c) 

die Behandlung noch während der Amtszeit des/der Abgeordneten begonnen wurde.

Falls das ehemalige Mitglied über eine primäre Krankenversicherung verfügt, besteht dieser Anspruch lediglich auf ergänzender Grundlage, d. h. nur für die Kosten, die nicht durch die primäre Krankenversicherung abgedeckt sind.

▼M3

Artikel 82

Übergangsregelung für den Verzicht auf die Erstattung von Krankheitskosten

Abgeordnete, die bis zum 15. März 2011 gemäß Artikel 3 Absatz 4 auf ihren Anspruch auf Erstattung von Krankheitskosten verzichten, erhalten die in dem genannten Absatz vorgesehene Erstattung rückwirkend ab 14. Juli 2009 oder anderenfalls ab dem ersten Monat, der auf den Zeitpunkt der letzten Erstattung von Krankheitskosten gemäß Artikel 3 Absatz 1 folgt.



( 1 )  ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 5.

( 2 ) Gemeinsame Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt von allen Organen, deren gemeinsames Einvernehmen vom Präsidenten des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften am 24. November 2005 festgestellt wurde, vorgesehen in Artikel 72 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

( 3 ) Beschluss der Kommission vom 2. Juli 2007 über die Festsetzung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Erstattung der Krankheitskosten.

( 4 )  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

( 5 ) Gemeinsame Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten, festgelegt von allen Organen, deren gemeinsames Einvernehmen vom Präsidenten des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften am 13. Dezember 2005 festgestellt wurde.

( 6 ) Siehe die Auflistung der erstattungsfähigen Ausgaben im Rahmen der parlamentarischen Assistenz, die vom Präsidium am 5. Juli 2010 und 26. Oktober 2015 angenommen wurde.

( 7 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

( 8 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

( 9 )  ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.

( 10 )  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

( 11 )  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8.