2008R1251 — DE — 26.11.2012 — 005.001


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VERORDNUNG (EG) Nr. 1251/2008 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2008

zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 337, 16.12.2008, p.41)

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Amtsblatt

  No

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date

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 719/2009 DER KOMMISSION vom 6. August 2009

  L 205

10

7.8.2009

►M2

VERORDNUNG (EU) Nr. 346/2010 DER KOMMISSION vom 15. April 2010

  L 104

1

24.4.2010

►M3

VERORDNUNG (EU) Nr. 1143/2010 DER KOMMISSION vom 7. Dezember 2010

  L 322

22

8.12.2010

►M4

VERORDNUNG (EU) Nr. 350/2011 DER KOMMISSION vom 11. April 2011

  L 97

9

12.4.2011

►M5

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1012/2012 DER KOMMISSION vom 5. November 2012

  L 306

1

6.11.2012




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1251/2008 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2008

zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten

(Text von Bedeutung für den EWR)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten ( 1 ), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2, die Artikel 22 und 25 sowie Artikel 61 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2006/88/EG enthält die Gesundheits- und Hygienevorschriften für das Inverkehrbringen von Tieren in Aquakultur und ihren Erzeugnissen sowie ihre Einfuhr in die und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft. Durch die Richtlinie 2006/88/EG wird die Richtlinie 91/67/EWG des Rates betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur ( 2 ) mit Wirkung vom 1. August 2008 aufgehoben und ersetzt.

(2)

Gemäß der Richtlinie 2006/88/EG bezeichnet der Begriff „Tier in Aquakultur“ jedes Wassertier, einschließlich Wassertieren zu Zierzwecken, in allen Lebensstadien, einschließlich der Eier und des Samens/der Gameten, das in einem Zuchtbetrieb oder einem Weichtierzuchtgebiet aufgezogen wird, einschließlich eines wild lebenden Wassertieres, das für einen Zuchtbetrieb oder ein Weichtierzuchtgebiet bestimmt ist. Unter den Begriff „Wassertier“ fallen Fische, Weichtiere und Krebstiere.

(3)

Die Entscheidung 1999/567/EG der Kommission vom 27. Juli 1999 zur Festlegung des Bescheinigungsmusters gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 91/67/EWG des Rates ( 3 ) und die Entscheidung 2003/390/EG der Kommission vom 23. Mai 2003 mit Sondervorschriften für das Inverkehrbringen von für bestimmte Krankheiten unempfänglichen Arten von Tieren der Aquakultur und ihren Erzeugnissen ( 4 ) enthalten bestimmte Vorschriften, einschließlich Bescheinigungsvorschriften, für das Inverkehrbringen von Tieren in Aquakultur. Die Entscheidung 2003/804/EG der Kommission vom 14. November 2003 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von zur Weiterzucht, Ausmast, Umsetzung oder zum Verzehr bestimmten Weichtieren, ihren Eiern und Gameten ( 5 ), die Entscheidung 2003/858/EG der Kommission vom 21. November 2003 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von zu Zuchtzwecken bestimmten lebenden Fischen, ihren Eiern und Gameten und von zum Verzehr bestimmten lebenden Zuchtfischen und ihren Erzeugnissen ( 6 ) und die Entscheidung 2006/656/EG der Kommission vom 20. September 2006 über die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Zierfischen ( 7 ) legen die Bedingungen für die Einfuhr von Tieren in Aquakultur in die Gemeinschaft fest. Mit diesen Entscheidungen wird die Richtlinie 91/67/EWG durchgeführt.

(4)

Die Richtlinie 2006/88/EG sieht vor, dass das Inverkehrbringen von Tieren aus Aquakultur von der Vorlage einer Tiergesundheitsbescheinigung abhängig gemacht wird, wenn die Tiere in einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment verbracht werden, der/die/das gemäß der genannten Richtlinie für seuchenfrei erklärt wurde oder unter ein Überwachungs- oder Tilgungsprogramm fällt. Daher sollten in der vorliegenden Verordnung Bescheinigungsvorschriften und harmonisierte Muster von Tiergesundheitsbescheinigungen festgelegt werden, welche die Bescheinigungsvorschriften der Richtlinie 91/67/EWG und der Entscheidungen zur Durchführung der genannten Richtlinie ersetzen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs ( 8 ) enthält die einschlägigen Bestimmungen für die Lebensmittelunternehmer, darunter auch Verpackungs- und Etikettierungsvorschriften. Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Gesundheits- und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen, die vor dem menschlichen Verzehr zur Weiterverarbeitung bestimmt sind, sollten unter bestimmten Bedingungen nicht für Tiere und Erzeugnisse gelten, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt und etikettiert werden.

(6)

Gemäß der Richtlinie 2006/88/EG haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass das Inverkehrbringen von Wassertieren zu Zierzwecken den Gesundheitsstatus von Wassertieren in Bezug auf die in Anhang IV Teil II der genannten Richtlinie aufgelisteten nicht exotischen Krankheiten nicht gefährdet.

(7)

Wassertiere zu Zierzwecken, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht und für Einrichtungen bestimmt sind, die nicht in direkten Kontakt mit natürlichen Gewässern kommen, d. h. geschlossene Einrichtungen für Ziertiere, gefährden andere Aquakultursektoren oder Wildbestände in der Gemeinschaft nicht in demselben Maße. Demzufolge sollte in der vorliegenden Verordnung für solche Tiere keine Tiergesundheitsbescheinigung vorgeschrieben werden.

(8)

Damit Mitgliedstaaten, bei denen das gesamte Hoheitsgebiet oder bestimmte Zonen oder Kompartimente des Hoheitsgebiets für frei von einer oder mehreren der nicht exotischen Krankheiten erklärt wurden, für die Wassertiere zu Zierzwecken empfänglich sind, Informationen über die Verbringung von Wassertieren zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, in ihr Hoheitsgebiet erhalten, sollte eine solche Verbringung über das TRACES-System gemeldet werden, wie in der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt ( 9 ) vorgesehen und mit der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG ( 10 ) eingeführt.

(9)

Die innergemeinschaftliche Verbringung aus geschlossenen Einrichtungen für Ziertiere in offene Einrichtungen für Ziertiere oder in natürliche Gewässer kann für andere Aquakultursektoren in der Gemeinschaft ein hohes Risiko darstellen und sollte ohne die Genehmigung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht zugelassen werden.

(10)

Die Richtlinie 2006/88/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten bei Bestätigung exotischer oder nicht exotischer Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II der genannten Richtlinie oder bei neu auftretenden Krankheiten bei Tieren in Aquakultur oder bei wild lebenden Wassertieren bestimmte Mindestbekämpfungsmaßnahmen treffen. Des Weiteren haben die Mitgliedstaaten gemäß der genannten Richtlinie zu gewährleisten, dass das Inverkehrbringen von Tieren aus Aquakultur von der Vorlage einer Tiergesundheitsbescheinigung abhängig gemacht wird, wenn die Tiere ein Gebiet, das diesen Kontrollmaßnahmen unterliegt, verlassen dürfen.

(11)

In der vorliegenden Verordnung sollten daher die Tiergesundheitsbedingungen und Bescheinigungsvorschriften für Sendungen mit Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen festgelegt werden, die Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente verlassen, für die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gelten.

(12)

Gemäß der Richtlinie 2006/88/EG haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass Tiere aus Aquakultur und ihre Erzeugnisse nur aus Drittländern oder Teilen von Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt werden, die auf einer Liste stehen, die nach den Bestimmungen der genannten Richtlinie erstellt wird.

(13)

Die Einfuhr von Aquakulturtieren in die Gemeinschaft sollte nur aus solchen Drittländern zugelassen werden, deren Tiergesundheitsvorschriften und Kontrollsysteme denen der Gemeinschaft gleichwertig sind. Dementsprechend sollte in der vorliegenden Verordnung eine Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen oder Kompartimente festgelegt werden, aus denen die Mitgliedstaaten Aquakulturtiere für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere in die Gemeinschaft einführen dürfen. Allerdings sollte die Einfuhr bestimmter Zierfische, Weichtiere und Krebstiere für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere aus Drittländern zugelassen werden, die der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) angehören.

(14)

Drittländern und Gebieten, die — basierend auf Erwägungen zur öffentlichen Gesundheit — Aquakulturtiere zum menschlichen Verzehr in die Gemeinschaft ausführen dürfen, sollte die Ausfuhr in die Gemeinschaft auch nach den Tiergesundheitsvorschriften der vorliegenden Verordnung gestattet sein. Zum menschlichen Verzehr bestimmte Aquakulturtiere und -erzeugnisse sollten daher nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten in die Gemeinschaft eingeführt werden, die auf einer Liste stehen, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs ( 11 ) erstellt wurde.

(15)

Solche Listen finden sich in den Anhängen I und II der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission vom 6. November 2006 zur Aufstellung der Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zulässig ist ( 12 ) sowie für die Dauer eines Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2009 in der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 ( 13 ). Im Interesse der Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sollten diese Listen in der vorliegenden Verordnung berücksichtigt werden.

(16)

Gemäß der Richtlinie 2006/88/EG müssen alle Sendungen mit Tieren und Erzeugnissen aus Aquakultur bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von Dokumenten begleitet sein, die auch eine Tiergesundheitsbescheinigung umfassen. In der vorliegenden Verordnung sind die Tiergesundheitsbedingungen für die Einfuhr von Aquakulturtieren in die Gemeinschaft, einschließlich Muster von Tiergesundheitsbescheinigungen, detailliert festzulegen; diese sollten die in der Richtlinie 91/67/EWG enthaltenen Einfuhrbedingungen ersetzen.

(17)

Die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 ( 14 ) enthält Muster von Tiergesundheitsbescheinigungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind. Im Interesse der Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sollte die vorliegende Verordnung vorsehen, dass diese Muster von Tiergesundheitsbescheinigungen bei der Einfuhr von Erzeugnissen, die unter die vorliegende Verordnung fallen, zu verwenden sind.

(18)

Wassertiere zu Zierzwecken, einschließlich Fische, Muscheln und Krebstiere, werden in erheblichem Umfang aus Drittländern und Drittlandsgebieten in die Gemeinschaft eingeführt. Zum Schutz des Tiergesundheitsstatus von Einrichtungen für Ziertiere in der Gemeinschaft müssen bestimmte Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr solcher Tiere festgelegt werden.

(19)

Es ist wichtig, sicherzustellen, dass der Tiergesundheitsstatus von Aquakulturtieren, die in die Gemeinschaft eingeführt werden, bei der Beförderung in die Gemeinschaft nicht gefährdet wird.

(20)

Mit der Aussetzung eingeführter Aquakulturtiere in natürliche Gewässer der Gemeinschaft ist ein besonders hohes Risiko für den Tiergesundheitsstatus der Gemeinschaft verbunden, da sich die Bekämpfung und Tilgung von Krankheiten in natürlichen Gewässern schwierig gestaltet. Demzufolge sollte die Aussetzung solcher Tiere nur dann zulässig sein, wenn eine spezielle Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt und geeignete Maßnahmen getroffen werden, um den Tiergesundheitsstatus am Aussetzungsort zu sichern.

(21)

Zur Durchfuhr durch die Gemeinschaft bestimmte Aquakulturtiere sollten dieselben Anforderungen erfüllen wie Aquakulturtiere, die zur Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmt sind.

(22)

Angesichts der geografischen Lage Kaliningrads, von der nur Lettland, Litauen und Polen betroffen sind, sollten für Sendungen, die auf dem Weg nach oder von Russland durch die Gemeinschaft durchgeführt werden, besondere Durchfuhrbedingungen festgelegt werden. Im Interesse der Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sollte die vorliegende Verordnung die Entscheidung 2001/881/EG der Kommission vom 7. Dezember 2001 zur Festlegung eines Verzeichnisses der für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen Grenzkontrollstellen und zur Aktualisierung der Bestimmungen für die von den Sachverständigen der Kommission durchzuführenden Kontrollen ( 15 ) und die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen ( 16 ) berücksichtigen.

(23)

Für Tiergesundheitsbescheinigungen, die gemäß der vorliegenden Verordnung ausgestellt werden, sollte die Richtlinie 96/93/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse ( 17 ) gelten, in der die Bestimmungen für die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen festgelegt sind.

(24)

Gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2006/88/EG haben die Mitgliedstaaten, wenn aufgrund wissenschaftlicher Daten oder praktischer Erfahrungen erwiesen ist, dass andere als die in Anhang IV Teil II der genannten Richtlinie aufgeführten Arten als Überträger für die Verbreitung eines spezifischen Krankheitserregers verantwortlich sein können, sicherzustellen, dass bei der Verbringung dieser Arten zu Zucht- oder Wiederaufstockungszwecken in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente, die für frei von der betreffenden Seuche erklärt wurden, bestimmte in der Richtlinie enthaltene Vorschriften erfüllt werden. Des Weiteren sieht Artikel 17 der Richtlinie 2006/88/EG die Erstellung einer Liste von Überträgerarten vor. Eine entsprechende Liste sollte daher erstellt und angenommen werden.

(25)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat zu dieser Frage drei Gutachten abgegeben: wissenschaftliches Gutachten des Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz (AHAW) auf Ersuchen der Europäischen Kommission zu möglichen Überträgerarten und nicht krankheitsübertragenden Lebensstadien von empfänglichen Arten für bestimmte Fischseuchen ( 18 ), wissenschaftliches Gutachten des Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz (AHAW) auf Ersuchen der Europäischen Kommission zu möglichen Überträgerarten und nicht krankheitsübertragenden Lebensstadien von empfänglichen Arten für bestimmte Weichtierseuchen ( 19 ) und wissenschaftliches Gutachten des Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz (AHAW) auf Ersuchen der Europäischen Kommission zu möglichen Überträgerarten und nicht krankheitsübertragenden Lebensstadien von empfänglichen Arten für bestimmte Krebstierseuchen ( 20 ).

(26)

In diesen wissenschaftlichen Gutachten wird die Wahrscheinlichkeit der Übertragung und Etablierung der in der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführten Krankheiten durch die untersuchten möglichen Überträgerarten oder Gruppen von Überträgerarten unter bestimmten Bedingungen als vernachlässigbar/äußerst gering bis mäßig bewertet. Diese Bewertung umfasste Wassertierarten, die in Aquakultur gehalten und zu Zuchtzwecken gehandelt werden.

(27)

Bei der Erstellung der Liste von Überträgerarten sollten die Gutachten der EFSA Berücksichtigung finden. Bei der Entscheidung, welche Art in diese Liste aufgenommen werden sollte, sind ein geeignetes Schutzniveau für den Gesundheitsstatus von Aquakulturtieren in der Gemeinschaft zu gewährleisten und gleichzeitig unnötige Handelsbeschränkungen zu vermeiden. Folglich sollten Arten, bei denen laut den genannten Gutachten das Risiko der Übertragung von Krankheiten mäßig ist, in die Liste aufgenommen werden.

(28)

Viele der in den EFSA-Gutachten als mögliche Überträger bestimmter Krankheiten ermittelten Arten sollten nur dann als Überträger erachtet werden, wenn sie aus einem Bereich stammen, in dem für die fragliche Krankheit empfängliche Arten vorkommen, und für einen Bereich bestimmt sind, in dem dieselben empfänglichen Arten ebenfalls vorkommen. Dementsprechend sollten Aquakulturtiere möglicher Überträgerarten nur unter solchen Bedingungen als Überträgerarten im Sinne von Artikel 17 der Richtlinie 2006/88/EG betrachtet werden.

(29)

Im Interesse der Klarheit und Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sollten die Entscheidungen 1999/567/EG, 2003/390/EG, 2003/804/EG, 2003/858/EG und 2006/656/EG aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(30)

Es sollte eine Übergangszeit vorgesehen werden, damit Mitgliedstaaten und Unternehmen die erforderlichen Vorkehrungen treffen können, um den neuen Anforderungen der vorliegenden Verordnung nachzukommen.

(31)

Angesichts des umfangreichen Handels mit Zierwassertierarten, die empfänglich für das epizootische ulzerative Syndrom (EUS) sind, und der Notwendigkeit weiterer Studien zur Gefährdung des Zierwassertiersektors durch diese Krankheit, einschließlich einer Neubewertung der Liste empfänglicher Arten, sollte eine sofortige Aussetzung der Einfuhr von Zierfischarten, die für das EUS empfänglich sind, vermieden werden, soweit sie ausschließlich für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind. Es ist daher angebracht, einen Übergangszeitraum hinsichtlich der Vorschriften für solche Sendungen in Bezug auf diese Krankheit festzusetzen. Ein Übergangszeitraum wird auch benötigt, damit Drittländer ausreichend Zeit erhalten, um nachzuweisen, dass sie frei von dieser Krankheit sind.

(32)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



KAPITEL I

GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung werden festgelegt:

a) eine Liste von Überträgerarten;

▼M2

b) Tiergesundheitsbedingungen für das Inverkehrbringen von

i) Wassertieren zu Zierzwecken, die entweder aus geschlossenen Einrichtungen für Ziertiere stammen oder für solche bestimmt sind, und

▼M4

ii) Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer, offene Einrichtungen für Ziertiere und zur Wiederaufstockung sowie vor dem menschlichen Verzehr für Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnliche Betriebe in Mitgliedstaaten und Teilen von Mitgliedstaaten bestimmt sind, in denen mit dem Beschluss 2010/221/EU der Kommission ( 21 ) genehmigte nationale Maßnahmen gelten;

▼B

c) Gesundheits- und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen von

i) Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, einschließlich Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind, und

ii) Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen für den menschlichen Verzehr;

d) Tiergesundheitsbedingungen und Bescheinigungsvorschriften hinsichtlich der Einfuhr in die und der Durchfuhr durch die Gemeinschaft, einschließlich der Lagerung während der Durchfuhr, von

i) Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, einschließlich Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind,

ii) Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen für den menschlichen Verzehr,

iii) Wassertieren zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind.

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:

a) „geschlossene Einrichtungen für Ziertiere“: Heimtierläden, Gartenzentren, Gartenteiche, gewerbliche Aquarien oder Anlagen zur Haltung von Wassertieren zu Zierzwecken bei Großhändlern,

i) bei denen kein direkter Anschluss an natürliche Gewässer in der Gemeinschaft besteht oder

ii) bei denen eine eigene Abwasseraufbereitungsanlage vorhanden ist, die das Risiko der Übertragung von Krankheitserregern in natürliche Gewässer auf ein akzeptables Niveau reduziert;

b) „offene Einrichtungen für Ziertiere“: alle Einrichtungen für Ziertiere außer geschlossenen Einrichtungen für Ziertiere;

c) „Wiederaufstockung“: Aussetzung von Tieren aus Aquakultur in freie Gewässer.



KAPITEL II

ÜBERTRÄGERARTEN

Artikel 3

Liste von Überträgerarten

Tiere in Aquakultur der Arten, die in Spalte 2 der Tabelle in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, gelten nur dann als Überträger im Sinne von Artikel 17 der Richtlinie 2006/88/EG, wenn diese Tiere die Bedingungen in den Spalten 3 und 4 der genannten Tabelle erfüllen.



KAPITEL III

INVERKEHRBRINGEN VON TIEREN IN AQUAKULTUR

Artikel 4

Wassertiere zu Zierzwecken, die aus Einrichtungen für Ziertiere stammen oder für solche bestimmt sind

(1)  Die Verbringung von Wassertieren zu Zierzwecken muss im Rahmen des informatisierten Systems nach Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 90/425/EWG (Traces) gemeldet werden, wenn die Tiere

a) aus Einrichtungen für Ziertiere in einem Mitgliedstaat stammen;

b) für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, bei dem das gesamte Hoheitsgebiet oder bestimmte Zonen oder Kompartimente des Hoheitsgebiets

i) gemäß Artikel 49 oder 50 der Richtlinie 2006/88/EG für frei von einer oder mehreren der nicht exotischen Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II der genannten Richtlinie erklärt wurden oder

ii) unter ein Überwachungs- oder Tilgungsprogramm gemäß Artikel 44 Absatz 1 oder 2 der genannten Richtlinie fallen, und

c) zu einer Art gehören, die für eine oder mehrere der Krankheiten empfänglich ist, von denen der betreffende Mitgliedstaat, die betreffende Zone oder das betreffende Kompartiment für frei erklärt wurde oder für die ein Überwachungs- oder Tilgungsprogramm gemäß Buchstabe b gilt.

(2)  Wassertiere für Zierzwecke, die in geschlossenen Einrichtungen für Ziertiere gehalten werden, dürfen nur dann in offene Einrichtungen für Ziertiere, Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete und Angelgewässer, Weichtierzuchtgebiete oder freie Gewässer ausgesetzt werden, wenn dies von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.

Die zuständige Behörde erteilt eine solche Genehmigung nur dann, wenn die Aussetzung den Gesundheitsstatus der Wassertiere am Aussetzungsort nicht gefährdet, und sie stellt sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden.

Artikel 5

Tiere in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind

Sendungen mit Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind, müssen von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet sein, die entsprechend dem Muster in Anhang II Teil A und den Erläuterungen in Anhang V ausgefüllt ist, wenn die Tiere

a) in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente verbracht werden, die

i) gemäß Artikel 49 oder 50 der Richtlinie 2006/88/EG für frei von einer oder mehreren der nicht exotischen Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II der genannten Richtlinie erklärt wurden oder

ii) unter ein Überwachungs- oder Tilgungsprogramm gemäß Artikel 44 Absatz 1 oder 2 der genannten Richtlinie fallen;

b) zu einer Art gehören, die empfänglich oder Überträger für eine oder mehrere der Krankheiten ist, von denen der betreffende Mitgliedstaat, die betreffende Zone oder das betreffende Kompartiment für frei erklärt wurde oder für die ein Überwachungs- oder Tilgungsprogramm gemäß Buchstabe a gilt.

Artikel 6

Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse, die zur Weiterverarbeitung vor dem menschlichen Verzehr bestimmt sind

(1)  Sendungen mit Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen, die zur Weiterverarbeitung vor dem menschlichen Verzehr bestimmt sind, müssen von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet sein, die entsprechend dem Muster in Anhang II Teil B und den Erläuterungen in Anhang V ausgefüllt ist, wenn die Tiere oder Erzeugnisse

a) in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente verbracht werden, die

i) gemäß Artikel 49 oder 50 der Richtlinie 2006/88/EG für frei von einer oder mehreren der nicht exotischen Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II der genannten Richtlinie erklärt wurden oder

ii) unter ein Überwachungs- oder Tilgungsprogramm gemäß Artikel 44 Absatz 1 oder 2 der genannten Richtlinie fallen;

b) zu einer Art gehören, die für eine oder mehrere der Krankheiten empfänglich ist, von denen der betreffende Mitgliedstaat, die betreffende Zone oder das betreffende Kompartiment für frei erklärt wurde oder für die ein Überwachungs- oder Tilgungsprogramm gemäß Buchstabe a gilt.

(2)  Absatz 1 findet keine Anwendung auf

a) Fische, die vor dem Versand geschlachtet und ausgenommen wurden;

b) Weichtiere oder Krebstiere, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu diesem Zweck gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt und etikettiert wurden und

i) nicht lebensfähig sind, d. h., die nicht überleben können, wenn sie in die Umgebung zurückverbracht werden, aus der sie stammen, oder

ii) zur Weiterverarbeitung ohne zeitweilige Lagerung am Verarbeitungsort bestimmt sind;

c) Tiere in Aquakultur oder Aquakulturerzeugnisse, die ohne Weiterverarbeitung zum menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden, sofern sie in Einzelhandelspackungen verpackt sind, die den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechen.

Artikel 7

Lebende Muscheln und Krebstiere, die vor dem menschlichen Verzehr für Reinigungszentren, Versandzentren und ähnliche Betriebe bestimmt sind

Sendungen mit lebenden Muscheln und Krustentieren, die vor dem menschlichen Verzehr für Reinigungszentren, Versandzentren und ähnliche Betriebe bestimmt sind, müssen von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet sein, die entsprechend dem Muster in Anhang II Teil B und den Erläuterungen in Anhang V ausgefüllt ist, wenn

a) sie in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente verbracht werden, die

i) gemäß Artikel 49 oder 50 der Richtlinie 2006/88/EG für frei von einer oder mehreren der nicht exotischen Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II der genannten Richtlinie erklärt wurden oder

ii) unter ein Überwachungs- oder Tilgungsprogramm gemäß Artikel 44 Absatz 1 oder 2 der genannten Richtlinie fallen;

b) die Tiere zu einer Art gehören, die für eine oder mehrere der Krankheiten empfänglich ist, von denen der betreffende Mitgliedstaat, die betreffende Zone oder das betreffende Kompartiment für frei erklärt wurde oder für die ein Überwachungs- oder Tilgungsprogramm gemäß Buchstabe a gilt.

Artikel 8

Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse, die Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente verlassen, für die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, einschließlich Tilgungsprogramme, gelten

(1)  Sendungen mit Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen, die Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente verlassen, für die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Kapitel V Abschnitte 3 bis 6 der Richtlinie 2006/88/EG gelten, für die jedoch von der zuständigen Behörde eine Ausnahme von diesen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gewährt wurde, müssen von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet sein, die ausgefüllt ist entsprechend dem Muster in

a) Anhang II Teil A und den Erläuterungen in Anhang V, wenn die Sendungen aus Tieren in Aquakultur bestehen, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind, und

b) Anhang II Teil B und den Erläuterungen in Anhang V, wenn die Sendungen aus Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen bestehen, die vor dem menschlichen Verzehr zur Weiterverarbeitung, für Reinigungszentren, Versandzentren oder ähnliche Betriebe bestimmt sind.

(2)  Sendungen mit Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind, müssen von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet sein, die entsprechend dem Muster in Anhang II Teil A und den Erläuterungen in Anhang V ausgefüllt ist, wenn

a) sie Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente verlassen, in denen ein Tilgungsprogramm gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG gilt;

b) die Tiere zu einer Art gehören, die empfänglich oder Überträger für eine oder mehrere der Krankheiten ist, für die das Tilgungsprogramm gemäß Buchstabe a gilt.

(3)  Sendungen mit Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen, die vor dem menschlichen Verzehr zur Weiterverarbeitung, für Reinigungszentren, Versandzentren oder ähnliche Betriebe bestimmt sind, müssen von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet sein, die entsprechend dem Muster in Anhang II Teil B und den Erläuterungen in Anhang V ausgefüllt ist, wenn

a) sie Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente verlassen, in denen ein Tilgungsprogramm gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG gilt;

b) die Tiere zu einer Art gehören, die für eine oder mehrere der Krankheiten empfänglich ist, für die das Tilgungsprogramm gemäß Buchstabe a gilt.

(4)  Dieser Artikel gilt nicht für

a) Fische, die vor dem Versand geschlachtet und ausgenommen wurden;

b) Weichtiere oder Krebstiere, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu diesem Zweck gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt und etikettiert wurden und

i) nicht lebensfähig sind, d. h., die nicht überleben können, wenn sie in die Umgebung zurückverbracht werden, aus der sie stammen, oder

ii) zur Weiterverarbeitung ohne zeitweilige Lagerung am Verarbeitungsort bestimmt sind;

c) Tiere in Aquakultur oder Aquakulturerzeugnisse, die ohne Weiterverarbeitung zum menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden, sofern sie in Einzelhandelspackungen verpackt sind, die den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechen.

▼M2

Artikel 8a

Tiere in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung in Mitgliedstaaten und Teilen von Mitgliedstaaten bestimmt sind, in denen mit dem Beschluss 2010/221/EU genehmigte nationale Maßnahmen gelten

(1)  Sendungen mit Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind, muss eine Tiergesundheitsbescheinigung beiliegen, die entsprechend dem Muster in Anhang II Teil A und den Erläuterungen in Anhang V ausgefüllt ist, wenn die Tiere

a) in Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten verbracht werden, die in der zweiten und vierten Spalte der Tabelle in

i) Anhang I des Beschlusses 2010/221/EU als frei von einer oder mehreren der in der ersten Spalte der genannten Tabelle aufgelisteten Krankheiten aufgeführt sind, oder

ii) Anhang II des Beschlusses 2010/221/EU als Gegenstand eines Tilgungsprogramms für eine oder mehrere der in der ersten Spalte der genannten Tabelle aufgelisteten Krankheiten aufgeführt sind;

▼M4

iii) Anhang III des Beschlusses 2010/221/EU als Gegenstand eines Überwachungsprogramms für eine oder mehrere der in der ersten Spalte der genannten Tabelle aufgelisteten Krankheiten aufgeführt sind;

▼M2

b) Arten angehören, die in Anhang II Teil C als Arten aufgeführt sind, die für diejenigen Krankheiten empfänglich sind, für die dem betreffenden Mitgliedstaat oder Teil des Mitgliedstaats der Seuchenfreiheitsstatus zuerkannt wurde oder für die er ein Tilgungsprogramm gemäß dem Beschluss 2010/221/EU durchführt, wie unter Buchstabe a beschrieben.

(2)  Sendungen mit Tieren nach Absatz 1 entsprechen den in der Mustertiergesundheitsbescheinigung und den Erläuterungen aufgeführten Tiergesundheitsvorschriften gemäß Absatz 1.

(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten für Sendungen aller Fischarten, die aus Gewässern stammen, in denen sich Arten befinden, die in Anhang II Teil C als für die Infektion mit Gyrodactylus salaris (GS) empfängliche Arten aufgeführt sind, sofern diese Sendungen für einen Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats bestimmt sind, der in Anhang I des Beschlusses 2010/221/EU als frei von Gyrodactylus salaris (GS) aufgeführt ist.

▼M4

Artikel 8b

Lebende Muscheln, die vor dem menschlichen Verzehr für Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnliche Betriebe in Mitgliedstaaten und Teilen von Mitgliedstaaten bestimmt sind, in denen mit dem Beschluss 2010/221/EU genehmigte nationale Maßnahmen gelten

(1)  Sendungen mit lebenden Muscheln, die vor dem menschlichen Verzehr für Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnliche Betriebe bestimmt sind, muss eine Tiergesundheitsbescheinigung beiliegen, die entsprechend dem Muster in Anhang II Teil B und den Erläuterungen in Anhang V ausgefüllt ist, wenn die Tiere

a) in Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten verbracht werden, die in der zweiten und vierten Spalte der Tabelle in Anhang III des Beschlusses 2010/221/EU als Gegenstand eines Überwachungsprogramms für eine oder mehrere der in der ersten Spalte der genannten Tabelle aufgelisteten Krankheiten aufgeführt sind;

b) Arten angehören, die in Anhang II Teil C als Arten aufgeführt sind, die für diejenige(n) Krankheit(en) empfänglich sind, für die ein Überwachungsprogramm gemäß dem Beschluss 2010/221/EU gilt, wie unter Buchstabe a beschrieben.

(2)  Sendungen mit lebenden Muscheln nach Absatz 1 müssen den in der Mustertiergesundheitsbescheinigung und den Erläuterungen aufgeführten Tiergesundheitsvorschriften gemäß Absatz 1 entsprechen.

(3)  Dieser Artikel gilt nicht für Sendungen, die für Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnliche Betriebe bestimmt sind, welche über eine von der zuständigen Behörde validierte Abwasseraufbereitungsanlage verfügen, die

a) umhüllte Viren inaktiviert oder

b) das Risiko einer Übertragung von Krankheiten auf natürliche Gewässer auf ein annehmbares Maß senkt.

▼B

Artikel 9

Einfuhr von Tieren in Aquakultur nach Kontrollen

Sieht dieses Kapitel eine Kontrolle vor der Ausstellung einer Tiergesundheitsbescheinigung vor, dürfen lebende Tiere in Aquakultur von Arten, die empfänglich oder Überträger für eine oder mehrere der in dieser Bescheinigung aufgeführten Krankheiten sind, im Zeitraum zwischen einer solchen Kontrolle und dem Verladen der Sendung nicht in den Zuchtbetrieb oder das Weichtierzuchtgebiet verbracht werden.



KAPITEL IV

EINFUHRBEDINGUNGEN

Artikel 10

Tiere in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind

(1)  Tiere in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, dürfen nur aus den in Anhang III aufgeführten Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(2)  Sendungen mit Tieren in Aquakultur gemäß Absatz 1 müssen

a) von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet sein, die entsprechend dem Muster in Anhang IV Teil A und den Erläuterungen in Anhang V ausgefüllt ist;

b) die in der Musterbescheinigung und in den Erläuterungen festgelegten Tiergesundheitsvorschriften gemäß Buchstabe a erfüllen.

Artikel 11

Wassertiere zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind

(1)  Zierfische von Arten, die für eine oder mehrere der in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführten Krankheiten empfänglich und für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, dürfen nur aus den in Anhang III der vorliegenden Verordnung genannten Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten in die Gemeinschaft eingeführt werden.

▼M1

(2)  Zierfische von Arten, die für keine der in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführten Krankheiten empfänglich sind, sowie Weichtiere zu Zierzwecken und Krebstiere zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, dürfen nur aus Drittländern oder Gebieten in die Gemeinschaft eingeführt werden, die

a) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) angehören oder

b) in Anhang III aufgeführt sind und eine formale Übereinkunft mit der OIE zur regelmäßigen Vorlage von Informationen über ihren Tiergesundheitsstatus bei den Mitgliedern dieser Organisation getroffen haben.

▼B

(3)  Sendungen mit Tieren gemäß den Absätzen 1 und 2 müssen

a) von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet sein, die entsprechend dem Muster in Anhang IV Teil B und den Erläuterungen in Anhang V ausgefüllt ist, und

b) die in der Musterbescheinigung und in den Erläuterungen festgelegten Tiergesundheitsvorschriften gemäß Buchstabe a erfüllen.

Artikel 12

Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse für den menschlichen Verzehr

(1)  Zum menschlichen Verzehr bestimmte Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse dürfen nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten, die auf einer gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erstellten Liste stehen, in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(2)  Sendungen mit Tieren und Erzeugnissen gemäß Absatz 1 müssen

a) von einer kombinierten Bescheinigung über die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit begleitet sein, die entsprechend den einschlägigen Mustern in den Anlagen IV und V zu Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 ausgefüllt ist, und

b) die in den Musterbescheinigungen und den Nachweisen festgelegten Tiergesundheitsvorschriften gemäß Buchstabe a erfüllen.

(3)  Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn die Tiere in Aquakultur für Umsetzungsgebiete oder für die Wiedereinsetzung in Gemeinschaftsgewässer bestimmt sind; in diesem Fall gilt Artikel 10.

Artikel 13

Elektronische Bescheinigungen

Für die in diesem Kapitel vorgesehenen Bescheinigungen und Nachweise können auf Gemeinschaftsebene harmonisierte elektronische Bescheinigungen und andere vereinbarte Systeme verwendet werden.

Artikel 14

Beförderung von Tieren in Aquakultur

(1)  Zur Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmte Tiere in Aquakultur dürfen nicht unter Bedingungen befördert werden, die ihren Gesundheitsstatus ändern können. Insbesondere dürfen sie nicht im selben Wasser oder Mikrocontainer befördert werden wie Wassertiere, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen oder nicht zur Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmt sind.

(2)  Bei der Beförderung in die Gemeinschaft dürfen die Tiere in Aquakultur nicht aus ihrem Mikrocontainer entnommen werden, und das Wasser, in dem sie befördert werden, darf im Hoheitsgebiet eines Drittlands, das zur Einfuhr solcher Tiere in die Gemeinschaft nicht zugelassen ist oder einen niedrigeren Tiergesundheitsstatus aufweist als der Bestimmungsort, nicht ausgetauscht werden.

(3)  Werden Sendungen mit Tieren in Aquakultur auf dem Seeweg an die Gemeinschaftsgrenze befördert, ist der einschlägigen Tiergesundheitsbescheinigung ein Addendum für die Beförderung lebender Tiere in Aquakultur auf dem Seeweg beizufügen, das entsprechend dem Muster in Anhang IV Teil D ausgefüllt ist.

Artikel 15

Vorschriften für die Aussetzung von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie für das Transportwasser

(1)  In die Gemeinschaft eingeführte und zum menschlichen Verzehr bestimmte Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse sind fachgerecht zu handhaben, damit eine Kontaminierung natürlicher Gewässer in der Gemeinschaft vermieden wird.

(2)  In die Gemeinschaft eingeführte Tiere in Aquakultur dürfen in der Gemeinschaft nur dann in freie Gewässer ausgesetzt werden, wenn dies von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort genehmigt wurde.

Die zuständige Behörde kann eine solche Genehmigung nur dann erteilen, wenn die Aussetzung den Gesundheitsstatus der Wassertiere am Aussetzungsort nicht gefährdet, und sie stellt sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden.

(3)  Das Transportwasser eingeführter Sendungen von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen ist fachgerecht zu handhaben, damit eine Kontaminierung natürlicher Gewässer in der Gemeinschaft vermieden wird.



KAPITEL V

DURCHFUHRBEDINGUNGEN

Artikel 16

Durchfuhr und Lagerung

Sendungen mit lebenden Tieren in Aquakultur, Fischeiern und nicht ausgenommenen Fischen, die in die Gemeinschaft verbracht werden, aber für ein Drittland bestimmt sind, wobei die Durchfuhr durch die Gemeinschaft entweder unverzüglich oder nach Lagerung in der Gemeinschaft erfolgt, müssen die Vorschriften in Kapitel IV erfüllen. Die Bescheinigung, die diese Sendungen begleitet, muss folgenden Wortlaut enthalten: „Zur Durchfuhr durch die EG“. Darüber hinaus muss den Sendungen eine vom Bestimmungsdrittland vorgeschriebene Bescheinigung beiliegen.

Sind diese Sendungen jedoch zum menschlichen Verzehr bestimmt, müssen sie von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet sein, die entsprechend dem Muster in Anhang IV Teil C und den Erläuterungen in Anhang V ausgefüllt ist.

Artikel 17

Ausnahmeregelung für die Durchfuhr durch Lettland, Litauen und Polen

(1)  Abweichend von Artikel 16 dürfen Sendungen, die aus Russland stammen und für Russland bestimmt sind, direkt oder über ein anderes Drittland über die im Anhang der Entscheidung 2001/881/EG der Kommission aufgeführten Grenzkontrollstellen in Lettland, Litauen und Polen auf dem Straßen- oder Schienenweg durch die Gemeinschaft durchgeführt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) Die Sendung wird vom amtlichen Tierarzt bzw. von der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle mit einer Plombe mit Seriennummer versehen;

b) die Begleitpapiere der Sendung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 97/78/EG tragen auf jeder Seite den vom amtlichen Inspektor bzw. von der amtlichen Inspektorin an der Eingangsgrenzkontrollstelle aufgebrachten Stempel „Nur zur Durchfuhr nach Russland durch die EG“;

c) die Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 11 der Richtlinie 97/78/EG werden eingehalten, und

d) die Durchfuhrfähigkeit der Sendung wird vom amtlichen Inspektor bzw. von der amtlichen Inspektorin an der Eingangsgrenzkontrollstelle im Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr bescheinigt.

(2)  Sendungen im Sinne von Absatz 1 dürfen gemäß Artikel 12 Absatz 4 bzw. Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG nicht im Gebiet der Gemeinschaft abgeladen oder gelagert werden.

(3)  Die zuständige Behörde führt regelmäßig Prüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Zahl der Sendungen gemäß Absatz 1 und die entsprechende Menge an Erzeugnissen, die das Gebiet der Gemeinschaft verlassen, der Zahl der Sendungen und der Menge an Erzeugnissen entsprechen, die in das Gebiet der Gemeinschaft verbracht wurden.



KAPITEL VI

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN SOWIE ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

▼M2 —————

▼B

Artikel 19

Aufhebung

Die Entscheidungen 1999/567/EG, 2003/390/EG, 2003/804/EG, 2003/858/EG und 2006/656/EG werden mit Wirkung zum 1. Januar 2009 aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobenen Entscheidungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

▼M3

Artikel 20

Während eines Übergangszeitraums bis zum 31 Dezember 2012 können die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Zierwassertierarten, die empfänglich für das epizootische ulzerative Syndrom (EUS) sind, aus Drittländern oder Gebieten zulassen, die der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) angehören, sofern die Tiere ausschließlich für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind.

Während dieses Übergangszeitraums gelten die in Nummer II.2 der in Anhang IV Teil B aufgeführten Tiergesundheitsbescheinigung genannten Anforderungen bezüglich EUS nicht für Zierwassertiere, die ausschließlich für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind.

▼B

Artikel 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I



Liste möglicher Überträgerarten und der Bedingungen, unter denen diese Arten als Überträger gelten

Krankheiten

Überträger

 

Arten, die als Überträger im Sinne von Artikel 17 Absätze 1 und 2 gelten, wenn die zusätzlichen Bedingungen in den Spalten 3 und 4 dieser Tabelle erfüllt sind

Zusätzliche Bedingungen bezüglich des Herkunftsorts der Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten

Zusätzliche Bedingungen bezüglich des Bestimmungsorts der Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Spalte 4

Epizootische hämatopoetische Nekrose

Marmorkarpfen (Aristichthys nobilis), Goldfisch (Carassius auratus), Europäische Karausche (Carassius carassius), Karpfen (Cyprinus carpio), Silberkarpfen (Hypophthalmichthys molitrix), Karpfenfische der Gattung Leuciscus (Leuciscus spp.), Rotauge (Rutilus rutilus), Rothasel (Scardinius erythrophthalmus), Schleie (Tinca tinca)

Keine zusätzlichen Bedingungen

Keine zusätzlichen Bedingungen

▼M5 —————

▼B

Infektion mit Bonamia exitiosa

Portugiesische Auster (Crassostrea angulata), Pazifische Auster (Crassostrea gigas), Amerikanische Auster (Crassostrea virginica)

Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie aus einem Zuchtbetrieb oder Weichtierzuchtgebiet stammen, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten vorkommen.

Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie für einen Zuchtbetrieb oder ein Weichtierzuchtgebiet bestimmt sind, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten gehalten werden.

Infektion mit Perkinsus marinus

Europäischer Hummer (Homarus gammarus), Krabben (Brachyura spp.), Yabbi (Cherax destructor), Rosenbergs Süßwassergarnele (Macrobrachium rosenbergii), Langusten (Palinurus spp.), Schwimmkrabbe (Portunus puber), Schlammkrabbe (Scylla serrata), Indische Garnele (Penaeus indicus), Kuruma-Garnele (Penaeus japonicus), Furchengarnele (Penaeus kerathurus), Blue Shrimp (Penaeus stylirostris), Vannamei-Garnele (Penaeus vannamei)

Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie aus einem Zuchtbetrieb oder Weichtierzuchtgebiet stammen, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten vorkommen.

Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie für einen Zuchtbetrieb oder ein Weichtierzuchtgebiet bestimmt sind, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten gehalten werden.

Infektion mit Microcytos mackini

Keine

Entfällt.

Entfällt.

Taura-Syndrom

Schinkenmuschel (Atrina spp.), Wellhornschnecke (Buccinum undatum), Portugiesische Auster (Crassostrea angulata), Herzmuschel (Cerastoderma edule), Pazifische Auster (Crassostrea gigas), Amerikanische Auster (Crassostrea virginica), Mittelmeer-Dreiecksmuschel (Donax trunculus), Seeohr der Art Haliotis discus hannai, Seeohr der Art Haliotis tuberculata, Gemeine Strandschnecke (Littorina littorea), Nördliche Venusmuschel (Mercenaria mercenaria), Japanische Venusmuschel (Meretrix lusoria), Sandklaffmuschel (Mya arenaria), Miesmuschel (Mytilus edulis), Mittelmeer-Miesmuschel (Mytilus galloprovincialis), Gemeiner Krake (Octopus vulgaris), Europäische Auster (Ostrea edulis), Große Pilgermuschel (Pecten maximus), Gegitterte Venusmuschel (Ruditapes decussatus), Japanische Teppichmuschel (Ruditapes philippinarum), Gewöhnlicher Tintenfisch (Sepia officinalis), Schnecken der Gattung Strombus (Strombus spp.), Goldene Teppichmuschel (Venerupis aurea), Kleine Teppichmuschel (Venerupis pullastra), Raue Venusmuschel (Venus verrucosa)

Europäischer Hummer (Homarus gammarus), Krabben (Brachyura spp.), Yabbi (Cherax destructor), Rosenbergs Süßwassergarnele (Macrobrachium rosenbergii), Langusten (Palinurus spp.), Schwimmkrabbe (Portunus puber), Schlammkrabbe (Scylla serrata), Indische Garnele (Penaeus indicus), Kuruma-Garnele (Penaeus japonicus), Furchengarnele (Penaeus kerathurus)

Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie aus einem Zuchtbetrieb stammen, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten vorkommen.

Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie für einen Zuchtbetrieb bestimmt sind, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten gehalten werden.

Yellowhead-Disease

Schinkenmuschel (Atrina spp.), Wellhornschnecke (Buccinum undatum), Portugiesische Auster (Crassostrea angulata), Herzmuschel (Cerastoderma edule), Pazifische Auster (Crassostrea gigas), Amerikanische Auster (Crassostrea virginica), Mittelmeer-Dreiecksmuschel (Donax trunculus), Seeohr der Art Haliotis discus hannai, Seeohr der Art Haliotis tuberculata, Gemeine Strandschnecke (Littorina littorea), Nördliche Venusmuschel (Mercenaria mercenaria), Japanische Venusmuschel (Meretrix lusoria), Sandklaffmuschel (Mya arenaria), Miesmuschel (Mytilus edulis), Mittelmeer-Miesmuschel (Mytilus galloprovincialis), Gemeiner Krake (Octopus vulgaris), Europäische Auster (Ostrea edulis), Große Pilgermuschel (Pecten maximus), Gegitterte Venusmuschel (Ruditapes decussatus), Japanische Teppichmuschel (Ruditapes philippinarum), Gewöhnlicher Tintenfisch (Sepia officinalis), Schnecken der Gattung Strombus (Strombus spp.), Goldene Teppichmuschel (Venerupis aurea), Kleine Teppichmuschel (Venerupis pullastra), Raue Venusmuschel (Venus verrucosa)

Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie aus einem Zuchtbetrieb stammen, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten vorkommen.

Es gelten keine zusätzlichen Bedingungen bezüglich des Bestimmungsorts.

Virale hämorrhagische Septikämie (VHS)

Europäischer Hausen (Huso huso), Russischer Stör (Acipenser gueldenstaedtii), Sterlet (Acipenser ruthenus), Sternhausen (Acipenser stellatus), Europäischer Stör (Acipenser sturio), Sibirischer Stör (Acipenser baerii)

Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie aus einem Zuchtbetrieb oder Flusseinzugsgebiet stammen, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten vorkommen.

Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie für einen Zuchtbetrieb bestimmt sind, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten gehalten werden.

Marmorkarpfen (Aristichthys nobilis), Goldfisch (Carassius auratus), Europäische Karausche (Carassius carassius), Karpfen (Cyprinus carpio), Silberkarpfen (Hypophthalmichthys molitrix), Karpfenfische der Gattung Leuciscus (Leuciscus spp.), Rotauge (Rutilus rutilus), Rothasel (Scardinius erythrophthalmus), Schleie (Tinca tinca)

Afrikanischer Raubwels (Clarias gariepinus), Europäischer Hecht (Esox lucius), Katzenwelse (Ictalurus spp.), Schwarzer Zwergwels (Ameiurus melas), Getüpfelter Gabelwels (Ictalurus punctatus), Pangasius (Pangasius pangasius), Zander (Sander lucioperca), Wels (Silurus glanis)

Europäischer Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax), Felsenbarsch (Morone chrysops x M. saxatilis), Großkopfmeeräsche (Mugil cephalus), Roter Umberfisch (Sciaenops ocellatus), Adlerfisch (Argyrosomus regius), Schattenfisch (Umbrina cirrosa), Thunfische (Thunnus spp.), Großer Thunfisch (Thunnus thynnus), Weißer Zackenbarsch (Epinephelus aeneus), Brauner Zackenbarsch (Epinephelus marginatus), Senegal-Seezunge (Solea senegalensis), Seezunge (Solea solea), Rotbrasse (Pagellus erythrinus), Zahnbrasse (Dentex dentex), Goldbrasse (Sparus aurata), Geißbrasse (Diplodus sargus), Nordischer Meerbrassen (Pagellus bogaraveo), Japanische Goldbrasse (Pagrus major), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo), Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris), Gemeine Meerbrasse (Pagrus pagrus)

Tilapia spp. (Oreochromis)

Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie aus einem Zuchtbetrieb stammen, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten vorkommen.

Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie für einen Zuchtbetrieb bestimmt sind, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten gehalten werden.

Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)

Europäischer Hausen (Huso huso), Russischer Stör (Acipenser gueldenstaedtii), Sterlet (Acipenser ruthenus), Sternhausen (Acipenser stellatus), Europäischer Stör (Acipenser sturio), Sibirischer Stör (Acipenser baerii)

Marmorkarpfen (Aristichthys nobilis), Goldfisch (Carassius auratus), Europäische Karausche (Carassius carassius), Karpfen (Cyprinus carpio), Silberkarpfen (Hypophthalmichthys molitrix), Karpfenfische der Gattung Leuciscus (Leuciscus spp.), Rotauge (Rutilus rutilus), Rothasel (Scardinius erythrophthalmus), Schleie (Tinca tinca)

Afrikanischer Raubwels (Clarias gariepinus), Katzenwelse (Ictalurus spp.), Schwarzer Zwergwels (Ameiurus melas), Getüpfelter Gabelwels (Ictalurus punctatus), Pangasius (Pangasius pangasius), Zander (Sander lucioperca), Wels (Silurus glanis)

Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus), Flunder (Platichthys flesus), Dorsch (Gadus morhua), Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

Edelkrebs (Astacus astacus), Signalkrebs (Pacifastacus leniusculus), Roter Amerikanischer Sumpfkrebs (Procambarus clarkii)

Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie aus einem Zuchtbetrieb stammen, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten vorkommen.

Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie für einen Zuchtbetrieb bestimmt sind, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten gehalten werden.

Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV)

Keine

Entfällt.

Entfällt.

Infektiöse Anämie der Lachse (ISA)

Keine

Entfällt.

Entfällt.

Infektion mit Marteilia refringens

Herzmuschel (Cerastoderma edule), Mittelmeer-Dreiecksmuschel (Donax trunculus), Sandklaffmuschel (Mya arenaria), Nördliche Venusmuschel (Mercenaria mercenaria), Japanische Venusmuschel (Meretrix lusoria), Gegitterte Venusmuschel (Ruditapes decussatus), Japanische Teppichmuschel (Ruditapes philippinarum), Goldene Teppichmuschel (Venerupis aurea), Kleine Teppichmuschel (Venerupis pullastra), Raue Venusmuschel (Venus verrucosa)

Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie aus einem Zuchtbetrieb oder Weichtierzuchtgebiet stammen, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten vorkommen.

Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie für einen Zuchtbetrieb bestimmt sind, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten gehalten werden.

Infektion mit Bonamia ostreae

Herzmuschel (Cerastoderma edule), Mittelmeer-Dreiecksmuschel (Donax trunculus), Sandklaffmuschel (Mya arenaria), Nördliche Venusmuschel (Mercenaria mercenaria), Japanische Venusmuschel (Meretrix lusoria), Gegitterte Venusmuschel (Ruditapes decussatus), Japanische Teppichmuschel (Ruditapes philippinarum), Goldene Teppichmuschel (Venerupis aurea), Kleine Teppichmuschel (Venerupis pullastra), Raue Venusmuschel (Venus verrucosa)

Große Pilgermuschel (Pecten maximus)

Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie aus einem Zuchtbetrieb oder Weichtierzuchtgebiet stammen, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten vorkommen.

Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie für einen Zuchtbetrieb oder ein Weichtierzuchtgebiet bestimmt sind, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten gehalten werden.

Weißpünktchenkrankheit

Schinkenmuschel (Atrina spp.), Wellhornschnecke (Buccinum undatum), Portugiesische Auster (Crassostrea angulata), Herzmuschel (Cerastoderma edule), Pazifische Auster (Crassostrea gigas), Amerikanische Auster (Crassostrea virginica), Mittelmeer-Dreiecksmuschel (Donax trunculus), Seeohr der Art Haliotis discus hannai, Seeohr der Art Haliotis tuberculata, Gemeine Strandschnecke (Littorina littorea), Nördliche Venusmuschel (Mercenaria mercenaria), Japanische Venusmuschel (Meretrix lusoria), Sandklaffmuschel (Mya arenaria), Miesmuschel (Mytilus edulis), Mittelmeer-Miesmuschel (Mytilus galloprovincialis), Gemeiner Krake (Octopus vulgaris), Europäische Auster (Ostrea edulis), Große Pilgermuschel (Pecten maximus), Gegitterte Venusmuschel (Ruditapes decussatus), Japanische Teppichmuschel (Ruditapes philippinarum), Gewöhnlicher Tintenfisch (Sepia officinalis), Schnecken der Gattung Strombus (Strombus spp.), Goldene Teppichmuschel (Venerupis aurea), Kleine Teppichmuschel (Venerupis pullastra), Raue Venusmuschel (Venus verrucosa)

Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie aus einem Zuchtbetrieb stammen, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten vorkommen.

Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie für einen Zuchtbetrieb bestimmt sind, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten gehalten werden.

▼M4




ANHANG II

TEIL A

Muster der Tiergesundheitsbescheinigung für das Inverkehrbringen von Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind

Teil I: Angaben zur SendungEUROPÄISCHE UNIONBescheinigung für den Handel innerhalb der UnionI.1. AbsenderNameAnschriftPostleitzahlI.2. Bezugsnr. der BescheinigungI.2.a. Lokale BezugsnummerI.3. Zuständige oberste BehördeI.4. Zuständige örtliche BehördeI.5. EmpfängerNameAnschriftPostleitzahlI.6.I.7.I.8. HerkunftslandISO-CodeI.9.I.10. BestimmungslandISO-CodeI.11.I.12. HerkunftsortZugelassener FischzuchtbetriebAndereNameZulassungsnummerAnschriftPostleitzahlI.13. BestimmungsortZugelassener FischzuchtbetriebAndereNameZulassungsnummerAnschriftPostleitzahlI.14. VerladeortPostleitzahlI.15. Datum und Uhrzeit des AbtransportsI.16. TransportmittelFlugzeugSchiffEisenbahnwaggonStraßenfahrzeugAndereKennzeichnungI.17. TransportunternehmenNameZulassungsnummerAnschriftPostleitzahlMitgliedstaatI.18. Beschreibung der WareI.19. Warencode (HS-Code)I.20. MengeI.21.I.22. Anzahl PackstückeI.23. Plomben-/ContainernummerI.24. Art der VerpackungI.25. Waren zertifiziert fürZuchtWiederaufstockungUmsetzungHeimtiereQuarantäneSonstigesI.26. Durchfuhr durch ein DrittlandDrittlandISO-CodeAusgangsstelleCodeEingangsstelleNr. der GrenzkontrollstelleI.27. Durchfuhr durch MitgliedstaatenMitgliedstaatISO-CodeMitgliedstaatISO-CodeMitgliedstaatISO-CodeI.28. AusfuhrDrittlandISO-CodeAusgangsstelleCodeI.29.I.30.I.31. Identifizierung der WarenArt (wissenschaftliche Bezeichnung)Menge

Teil II: BescheinigungEUROPÄISCHE UNIONInverkehrbringen von Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sindII. GesundheitsinformationenII.a. Bezugsnr. der BescheinigungII.b.II.1 Allgemeine VorschriftenDer unterzeichnete amtliche Inspektor/Die unterzeichnete amtliche Inspektorin bescheinigt hiermit Folgendes in Bezug auf die in Teil I dieser Bescheinigung bezeichneten Tiere in Aquakultur:II.1.1 entweder (1)[Sie wurden binnen (1)(2)[72] (1)[24] Stunden vor dem Verladen untersucht und zeigten keine klinischen Krankheitsanzeichen;]oder (1))[Handelt es sich um Eier und Weichtiere, so stammen sie aus einem Zuchtbetrieb oder Weichtierzuchtgebiet, in dem es laut Protokoll aus dem Betrieb bzw. Zuchtgebiet keine Anhaltspunkte für Probleme in Bezug auf Krankheiten gibt;]oder (1)(3))[Handelt es sich um wild lebende Wassertiere, so sind sie nach bestem Wissen klinisch gesund;]II.1.2 sie unterliegen keinen tierseuchenrechtlichen Verboten infolge ungeklärter erhöhter Mortalität;II.1.3 sie sind nicht zur Vernichtung oder Schlachtung im Rahmen der Tilgung von Krankheiten bestimmt;II.1.4 sie erfüllen die Vorschriften über das Inverkehrbringen gemäß der Richtlinie 2006/88/EG;II.1.5 (1)[handelt es sich um Weichtiere, so wurde jede Teilsendung einer individuellen Sichtprüfung unterzogen, und es wurden keine anderen als die in Teil I dieser Bescheinigung bezeichneten Weichtierarten festgestellt.]II.2 (1)(4)(5)[Vorschriften für Arten, die empfänglich sind für die virale hämorrhagische Septikämie (VHS), die infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN), die infektiöse Anämie der Lachse (ISA), die Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV), Marteilia refringens, Bonamia ostreae und/oder die WeißpünktchenkrankheitDer unterzeichnete amtliche Inspektor/Die unterzeichnete amtliche Inspektorin bescheinigt hiermit Folgendes in Bezug auf die vorstehend bezeichneten Tiere in Aquakultur:entweder (1)(6)[Sie stammen aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, der/die/das gemäß Kapitel VII der Richtlinie 2006/88/EG für frei von (1)[VHS] (1)[IHN] (1)[ISA] (1)[KHV] (1)[Marteilia refringens] (1)[Bonamia ostreae] (1)[der Weißpünktchenkrankheit] erklärt wurde.]oder (1)(5)(6)[Handelt es sich um wild lebende Wassertiere, so wurden diese gemäß der Entscheidung 2008/946/EG unter Quarantäne gestellt.]]II.3 (1)(7)[Vorschriften für Arten, die Überträger sind für die virale hämorrhagische Septikämie (VHS), die infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN), die infektiöse Anämie der Lachse (ISA), die Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV), Marteilia refringens, Bonamia ostreae und/oder die WeißpünktchenkrankheitDer unterzeichnete amtliche Inspektor/Die unterzeichnete amtliche Inspektorin bescheinigt hiermit Folgendes in Bezug auf die vorstehend bezeichneten Tiere in Aquakultur, die als mögliche Überträger von (1)[VHS] (1)[IHN] (1)[ISA] (1)[KHV] (1)[Marteilia refringens] (1)[Bonamia ostreae] (1)[der Weißpünktchenkrankheit] gelten, da sie zu den in Spalte 2 der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 aufgeführten Arten gehören und die Bedingungen in Spalte 3 der genannten Tabelle erfüllen:entweder (1)(6)[Sie stammen aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, der/die/das gemäß Kapitel VII der Richtlinie 2006/88/EG für frei von (1)[VHS] (1)[IHN] (1)[ISA] (1)[KHV] (1)[Marteilia refringens] (1)[Bonamia ostreae] (1)[der Weißpünktchenkrankheit] erklärt wurde.]oder (1)(6)(7)[Sie wurden gemäß der Entscheidung 2008/946/EG unter Quarantäne gestellt.]]II.4 Beförderungs- und EtikettierungsvorschriftenDer unterzeichnete amtliche Inspektor/Die unterzeichnete amtliche Inspektorin bescheinigt hiermit Folgendes:II.4.1 Die vorstehend bezeichneten Tiere in Aquakulturi) werden unter Bedingungen — dies schließt die Wasserqualität mit ein — befördert, die keine Änderung ihres Gesundheitsstatus bewirken,ii) erfüllen gegebenenfalls die allgemeinen Bedingungen für den Transport von Tieren nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005;

EUROPÄISCHE UNIONInverkehrbringen von Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sindII. GesundheitsinformationenII.a. Bezugsnr. der BescheinigungII.b.II.4.2 der Transportcontainer oder das Bünnschiff wurde vor dem Beladen gereinigt und desinfiziert, oder er/es wurde vorher nicht genutzt; undII.4.3 die Sendung wurde durch ein lesbares Etikett an der Außenseite des Containers oder im Fall der Beförderung per Bünnschiff im Schiffsmanifest identifiziert, wobei die einschlägigen Informationen gemäß den Feldern I.8 bis I.13 in Teil I dieser Bescheinigung sowie folgende Angabe enthalten sind:entweder (1)[‚(1)[Wildtiere] (1)[Fische] (1)[Weichtiere] (1)[Krebstiere] zur Zucht innerhalb der Europäischen Union‘],oder (1)[‚(1)[Wildtiere] (1)[Weichtiere] zur Umsetzung innerhalb der Europäischen Union‘],oder (1)[‚(1)[Wildtiere] (1)[Fische] (1)[Weichtiere] (1)[Krebstiere] für Angelgewässer innerhalb der Europäischen Union‘],oder (1)[‚(1)[Wildtiere] (1)[Zierfische] (1)[Weichtiere zu Zierzwecken] (1)[Krebstiere zu Zierzwecken] für offene Einrichtungen für Ziertiere innerhalb der Europäischen Union‘],oder (1)[‚(1)[Fisch] (1)[Weichtiere] (1)[Krebstiere] zur Wiederaufstockung innerhalb der Europäischen Union‘],oder (1)[‚(1)[Wildtiere] (1)[Fisch] (1)[Weichtiere] (1)[Krebstiere] zur Quarantäne innerhalb der Europäischen Union‘],II.5 (1)(8)[Bescheinigung für Sendungen aus einem Gebiet, das Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Kapitel V Abschnitte 3 bis 6 der Richtlinie 2006/88/EG unterliegtDer unterzeichnete amtliche Inspektor/Die unterzeichnete amtliche Inspektorin bescheinigt hiermit Folgendes:II.5.1 Die vorstehend bezeichneten Tiere stammen aus einem Gebiet, das Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt in Bezug auf (1)[das epizootische ulzerative Syndrom (EUS)] (1)[die epizootische hämatopoetische Nekrose (EHN)] (1)[die virale hämorrhagische Septikämie (VHS)] (1)[die infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)] (1)[die infektiöse Anämie der Lachse (ISA)] (1)[die Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV)] (1)[Bonamia exitiosa] (1)[Perkinsus marinus] (1)[Mikrocytos mackini] (1)[Marteilia refringens] (1)[Bonamia ostreae] (1)[das Taura-Syndrom] (1)[die Yellowhead-Disease] (1)[die Weißpünktchenkrankheit] (1)(9)[folgende neu auftretende Krankheit: …];II.5.2 die vorstehend bezeichneten Tiere dürfen gemäß den geltenden Bekämpfungsmaßnahmen in Verkehr gebracht werden; undII.5.3 die Sendung wurde durch ein lesbares Etikett an der Außenseite des Containers oder im Fall der Beförderung per Bünnschiff im Schiffsmanifest identifiziert, wobei die einschlägigen Informationen gemäß den Feldern I.8 bis I.13 in Teil I dieser Bescheinigung sowie folgende Angabe enthalten sind:‚(1)[Wildtiere] (1)[Fisch] (1)[Weichtiere] (1)[Krebstiere] aus einem Gebiet, das Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt‘.]II.6 (1)(10)[Vorschriften für Arten, die empfänglich sind für die Frühjahrsvirämie der Karpfen (SVC), die bakterielle Nierenerkrankung (BKD), die infektiöse Pankreasnekrose (IPN) und die Infektion mit Gyrodactylus salaris (GS)Der unterzeichnete amtliche Inspektor/Die unterzeichnete amtliche Inspektorin bescheinigt hiermit Folgendes in Bezug auf die vorstehend bezeichneten Tiere in Aquakultur:entweder (1)[Sie stammen aus einem Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats,a) in dem (1)[SVC] (1)[GS] (1)[BKD] (1)[IPN] der zuständigen Behörde gemeldet werden müssen und Meldungen von Verdachtsfällen einer solchen Krankheit unverzüglich von der zuständigen Behörde zu untersuchen sind,b) in dem alle in diesen Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats verbrachten Aquakulturtiere von Arten, die für die betreffenden Krankheiten empfänglich sind, die Vorschriften gemäß Teil II.6 dieser Bescheinigung erfüllen,c) in dem für die einschlägigen Krankheiten empfängliche Arten nicht gegen die betreffenden Krankheiten geimpft werden, und

EUROPÄISCHE UNIONInverkehrbringen von Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sindII. GesundheitsinformationenII.a. Bezugsnr. der BescheinigungII.b.d) entweder (1)[der in Bezug auf (1)[IPN] (1)[BKD] Vorschriften zur Seuchenfreiheit erfüllt, die denen des Kapitels VII der Richtlinie 2006/88/EG gleichwertig sind.]und/oder (1)[der in Bezug auf (1)[SVC] (1)[GS] die in der einschlägigen OIE-Norm festgelegten Vorschriften zur Seuchenfreiheit erfüllt.]und/oder (1)[in dem in Bezug auf (1)[SVC] (1)[IPN] (1)[BKD] ein einzelner Zuchtbetrieb betroffen ist, der unter Aufsicht der zuständigen Behördei) geräumt, gereinigt und desinfiziert sowie mindestens sechs Wochen lang stillgelegt wurde,ii) mit Tieren aus Gebieten wiederaufgestockt wurde, die von der zuständigen Behörde für frei von der betreffenden Krankheit erklärt wurden.]]und/oder (1)[Handelt es sich um wild lebende Wassertiere, die für (1)[SVC] (1)[IPN] (1)[BKD] empfänglich sind, so wurden die Tiere unter Bedingungen in Quarantäne gehalten, die denen der Entscheidung 2008/946/EG mindestens gleichwertig sind.]und/oder (1)[Handelt es sich um Sendungen, für die die Vorschriften bezüglich GS gelten, so wurden die Tiere unmittelbar vor dem Inverkehrbringen während eines kontinuierlichen Zeitraums von mindestens 14 Tagen in Wasser mit einem Salzgehalt von mindestens 25 Teilen pro Tausend (ppt) gehalten, wobei während dieses Zeitraums keine anderen lebenden Wassertiere der Arten eingebracht wurden, die für die Infektion mit GS empfänglich sind.]und/oder (1)[Handelt es sich um angebrütete Fischeier, für die die Vorschriften bezüglich GS gelten, so wurden diese mittels einer Methode desinfiziert, die sich hierfür als effektiv erwiesen hat.]]II.7 (1)(11)[Vorschriften für Arten, die für OsHV-1 μνar empfänglich sindDer unterzeichnete amtliche Inspektor/Die unterzeichnete amtliche Inspektorin bescheinigt hiermit Folgendes in Bezug auf die vorstehend bezeichneten Tiere in Aquakultur:entweder (1)[Sie stammen aus einem Mitgliedstaat oder einem Kompartiment,a) in dem OsHV-1 μνar der zuständigen Behörde gemeldet werden muss und Meldungen von Verdachtsfällen der betreffenden Krankheit unverzüglich von der zuständigen Behörde zu untersuchen sind,b) in dem alle in diesen Mitgliedstaat oder dieses Kompartiment verbrachten Aquakulturtiere von Arten, die für OsHV-1 μνar empfänglich sind, die Vorschriften gemäß Teil II.7 dieser Bescheinigung erfüllen,c) entweder (1)[der/das Vorschriften zur Seuchenfreiheit erfüllt, die denen des Kapitels VII der Richtlinie 2006/88/EG gleichwertig sind,]und/oder (1)[der/das im Fall von Sendungen, die für einen Mitgliedstaat oder ein Kompartiment bestimmt sind, in dem ein mit dem Beschluss 2010/221/EU genehmigtes Programm gilt, selbst ebenfalls einem mit dem Beschluss 2010/221/EU genehmigten Überwachungsprogramm unterliegt,]und/oder (1)[sie wurden unter Bedingungen in Quarantäne gehalten, die denen der Entscheidung 2008/946/EG mindestens gleichwertig sind.]ErläuterungenTeil I:Feld I.12: Gegebenenfalls die Zulassungsnummer des betreffenden Zuchtbetriebs oder Weichtierzuchtgebiets angeben. Im Fall wild lebender Wassertiere ‚Andere‘ angeben.Feld I.13: Gegebenenfalls die Zulassungsnummer des betreffenden Zuchtbetriebs oder Weichtierzuchtgebiets angeben. Wenn die Tiere zur Wiederaufstockung bestimmt sind, ‚Andere‘ angeben.Feld I.19: Den entsprechenden HS-Code auswählen: 0301, 0306, 0307, 030110 oder 030270.Felder I.20 und I.31: Bei der Menge die Gesamtzahl angeben.Feld I.25: Die Angaben wie folgt wählen: ‚Zucht‘, falls zur Zucht bestimmt, ‚Umsetzung‘, falls zur Umsetzung bestimmt, ‚Heimtiere‘, falls für offene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt, ‚Wiederaufstockung‘, falls zur Wiederaufstockung bestimmt, ‚Quarantäne‘, falls die Aquakulturtiere für eine Quarantäneeinrichtung bestimmt sind, und ‚Andere‘, falls für Angelgewässer bestimmt.Teil II:(1) Nicht Zutreffendes streichen.(2) Die 24-Stunden-Option gilt nur für Sendungen mit Aquakulturtieren, denen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 eine Bescheinigung beiliegen muss und für die entsprechend den Vorschriften der Richtlinie 2006/88/EG über das Inverkehrbringen von der zuständigen Behörde eine Genehmigung erteilt wurde, dass sie ein Gebiet verlassen dürfen, das Bekämpfungsmaßnahmen gemäß Kapitel V Abschnitte 3 bis 6 der Richtlinie 2006/88/EG unterliegt, oder einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment verlassen dürfen, der/die/das einem Tilgungsprogramm gemäß Artikel 44 Absatz 2 der genannten Richtlinie unterliegt. In allen anderen Fällen findet die 72-Stunden-Option Anwendung.

EUROPÄISCHE UNIONInverkehrbringen von Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sindII. GesundheitsinformationenII.a. Bezugsnr. der BescheinigungII.b.(3) Nur anwendbar auf Sendungen mit Aquakulturtieren, die in freier Wildbahn gefangen und unverzüglich ohne Zwischenlagerung in einen Zuchtbetrieb oder ein Weichtierzuchtgebiet befördert werden.(4) Teil II.2 dieser Bescheinigung betrifft Arten, die für eine oder mehrere der im Titel genannten Krankheiten empfänglich sind. Die empfänglichen Arten sind in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführt.(5) Sendungen mit wild lebenden Wassertieren dürfen ungeachtet der Vorschriften in Teil II.2 dieser Bescheinigung in Verkehr gebracht werden, wenn sie für eine Quarantäneeinrichtung bestimmt sind, die den Anforderungen gemäß der Entscheidung 2008/946/EG entspricht.(6) Die Verbringung einer Sendung in einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment, der/die/das für frei von VHS, IHN, ISA, KHV, Marteilia refringens, Bonamia ostreae oder der Weißpünktchenkrankheit erklärt wurde oder einem Überwachungs- oder Tilgungsprogramm gemäß Artikel 44 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie 2006/88/EG unterliegt, darf nur dann genehmigt werden, wenn eine dieser Erklärungen zur Verfügung gehalten wird, sofern die Sendung Arten umfasst, die empfänglich oder Überträger für die Krankheit(en) sind, auf die sich die Erklärung über Seuchenfreiheit bzw. das Programm/die Programme bezieht/beziehen. Angaben zum Seuchenstatus sämtlicher Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete in der Union sind abrufbar unter http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/aquaculture/index_en.htm(7) Teil II.3 dieser Bescheinigung betrifft Arten, die Überträger einer oder mehrerer der im Titel genannten Krankheiten sind. Mögliche Überträgerarten und die Bedingungen, unter denen Sendungen mit solchen Arten als „Überträgerarten“ einzustufen sind, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008. Sendungen mit möglichen Überträgerarten dürfen ungeachtet der Vorschriften in Teil II.3 in Verkehr gebracht werden, wenn die Bedingungen in Spalte 4 der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 nicht erfüllt oder die Sendungen für eine Quarantäneeinrichtung bestimmt sind, die den Anforderungen gemäß der Entscheidung 2008/946/EG entspricht.(8) Teil II.5 dieser Bescheinigung betrifft Sendungen mit Aquakulturtieren, denen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 eine Bescheinigung beiliegen muss und für die entsprechend den Vorschriften der Richtlinie 2006/88/EG über das Inverkehrbringen von der zuständigen Behörde eine Genehmigung erteilt wurde, dass sie ein Gebiet verlassen dürfen, das Bekämpfungsmaßnahmen gemäß Kapitel V Abschnitte 3 bis 6 der Richtlinie 2006/88/EG unterliegt, oder einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment verlassen dürfen, der/die/das einem Tilgungsprogramm gemäß Artikel 44 Absatz 2 der genannten Richtlinie unterliegt.(9) Gilt, wenn Maßnahmen nach Artikel 41 der Richtlinie 2006/88/EG getroffen werden.(10) Teil II.6 dieser Bescheinigung betrifft ausschließlich Sendungen, die für einen Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats bestimmt sind, der in Bezug auf SVC, BKD, IPN oder GS für seuchenfrei erklärt wurde oder einem mit dem Beschluss 2010/221/EU genehmigten Programm unterliegt, wobei die Sendung Arten umfasst, die in Anhang II Teil C als empfänglich für die Krankheit(en) aufgelistet sind, auf die sich die Erklärung über Seuchenfreiheit bzw. das Programm/die Programme bezieht/beziehen.Teil II.6 gilt auch für Sendungen aller Fischarten, die aus Gewässern stammen, in denen sich Arten befinden, die in Anhang II Teil C als für die GS-Infektion empfängliche Arten aufgeführt sind, sofern diese Sendungen für einen Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats bestimmt sind, der in Anhang I des Beschlusses 2010/221/EU als frei von GS aufgeführt ist.Sendungen mit wild lebenden Wassertieren, für die die Vorschriften bezüglich SVC, IPN und/oder BKD gelten, dürfen ungeachtet der Vorschriften in Teil II.6 dieser Bescheinigung in Verkehr gebracht werden, wenn sie für eine Quarantäneeinrichtung bestimmt sind, die den Anforderungen gemäß der Entscheidung 2008/946/EG entspricht.(11) Teil II.7 dieser Bescheinigung betrifft ausschließlich Sendungen, die für einen Mitgliedstaat oder ein Kompartiment bestimmt sind, der/das in Bezug auf OsHV-1 μνar für seuchenfrei erklärt wurde oder einem mit dem Beschluss 2010/221/EU genehmigten Programm unterliegt, wobei die Sendung Arten umfasst, die in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 als empfänglich für OsHV-1 μνar aufgelistet sind.Die Anforderungen in Teil II.7 gelten nicht für Sendungen, die für eine Quarantäneeinrichtung bestimmt sind, die Anforderungen genügt, welche denen der Entscheidung 2008/946/EG mindestens entsprechen.Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin oder amtlicher Inspektor/amtliche InspektorinName (in Großbuchstaben):Qualifikation und Amtsbezeichnung:Lokale Veterinäreinheit:Nr. der lokalen Veterinäreinheit:Datum:Unterschrift:Stempel:

TEIL B

Muster der Tiergesundheitsbescheinigung für das Inverkehrbringen von Tieren in Aquakultur oder Aquakulturerzeugnissen, die vor dem menschlichen Verzehr zur Weiterverarbeitung, für Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnliche Betriebe bestimmt sind

Teil I: Angaben zur SendungEUROPÄISCHE UNIONBescheinigung für den Handel innerhalb der UnionI.1. AbsenderNameAnschriftPostleitzahlI.2. Bezugsnr. der BescheinigungI.2.a. Lokale BezugsnummerI.3. Zuständige oberste BehördeI.4. Zuständige örtliche BehördeI.5. EmpfängerNameAnschriftPostleitzahlI.6.I.7.I.8. HerkunftslandISO-CodeI.9.I.10. BestimmungslandISO-CodeI.11.I.12. HerkunftsortZugelassener FischzuchtbetriebAndereNameZulassungsnummerAnschriftPostleitzahlI.13. BestimmungsortZugelassener FischzuchtbetriebAndereNameZulassungsnummerAnschriftPostleitzahlI.14. VerladeortPostleitzahlI.15. Datum und Uhrzeit des AbtransportsI.16. TransportmittelFlugzeugSchiffEisenbahnwaggonStraßenfahrzeugAndereKennzeichnungI.17. TransportunternehmenNameZulassungsnummerAnschriftPostleitzahlMitgliedstaatI.18. Beschreibung der WareI.19. Warencode (HS-Code)I.20. MengeI.21.I.22. Anzahl PackstückeI.23. Plomben-/ContainernummerI.24. Art der VerpackungI.25. Waren zertifiziert fürLebensmittelI.26. Durchfuhr durch ein DrittlandDrittlandISO-CodeAusgangsstelleCodeEingangsstelleNr. der GrenzkontrollstelleI.27. Durchfuhr durch MitgliedstaatenMitgliedstaatISO-CodeMitgliedstaatISO-CodeMitgliedstaatISO-CodeI.28. AusfuhrDrittlandISO-CodeAusgangsstelleCodeI.29.I.30.I.31. Identifizierung der WarenArt (wissenschaftliche Bezeichnung)Menge

Teil II: BescheinigungEUROPÄISCHE UNIONInverkehrbringen von Tieren in Aquakultur oder Aquakulturerzeugnissen zum menschlichen VerzehrII. GesundheitsinformationenII.a. Bezugsnr. der BescheinigungII.b.II.1 Allgemeine VorschriftenDer unterzeichnete amtliche Inspektor/Die unterzeichnete amtliche Inspektorin bescheinigt hiermit Folgendes in Bezug auf die in Teil I dieser Bescheinigung bezeichneten Tiere in Aquakultur oder Aquakulturerzeugnisse:II.1.1 Sie erfüllen die Vorschriften über das Inverkehrbringen gemäß der Richtlinie 2006/88/EG des Rates.II.2 (1)(2)[Vorschriften für Arten, die empfänglich sind für die virale hämorrhagische Septikämie (VHS), die infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN), die infektiöse Anämie der Lachse (ISA), die Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV), Marteilia refringens, Bonamia ostreae und/oder die WeißpünktchenkrankheitDer unterzeichnete amtliche Inspektor/Die unterzeichnete amtliche Inspektorin bescheinigt hiermit Folgendes in Bezug auf die vorstehend bezeichneten Tiere in Aquakultur oder Aquakulturerzeugnisse:II.2.1 (1)Sie stammen aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, der/die/das gemäß Kapitel VII der Richtlinie 2006/88/EG für frei von (1)[VHS] (1)[IHN] (1)[ISA] (1)[KHV] (1)[Marteilia refringens] (1)[Bonamia ostreae] (1)[der Weißpünktchenkrankheit] erklärt wurde.]II.3 Beförderungs- und EtikettierungsvorschriftenDer unterzeichnete amtliche Inspektor/Die unterzeichnete amtliche Inspektorin bescheinigt hiermit Folgendes:II.3.1 Die vorstehend bezeichneten Tiere in Aquakultur oder Aquakulturerzeugnissei) werden unter Bedingungen — dies schließt die Wasserqualität mit ein — befördert, die keine Änderung ihres Gesundheitsstatus bewirken,ii) erfüllen gegebenenfalls die allgemeinen Bedingungen für den Transport von Tieren nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates;II.3.2 der Transportcontainer oder das Bünnschiff wurde vor dem Beladen gereinigt und desinfiziert, oder er/es wurde vorher nicht genutzt; undII.3.3 die Sendung wurde durch ein lesbares Etikett an der Außenseite des Containers oder im Fall der Beförderung per Bünnschiff im Schiffsmanifest identifiziert, wobei die einschlägigen Informationen gemäß den Feldern I.8 bis I.13 in Teil I dieser Bescheinigung sowie folgende Angabe enthalten sind:‚(1)[Fische] (1)[Weichtiere] (1)[Krebstiere], bestimmt (1)[zur Weiterverarbeitung] (1)[für Versandzentren oder ähnliche Betriebe] (1)[für Reinigungszentren oder ähnliche Betriebe] vor dem menschlichen Verzehr in der Europäischen Union‘.II.4 (1)(3)[Bescheinigung für Sendungen aus einem Gebiet, das Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegtDer unterzeichnete amtliche Inspektor/Die unterzeichnete amtliche Inspektorin bescheinigt hiermit Folgendes:II.4.1 entweder (1)[Die vorstehend bezeichneten Tiere wurden binnen 24 Stunden vor dem Verladen untersucht und zeigten keine klinischen Krankheitsanzeichen;]oder (1)[Handelt es sich um Eier und Weichtiere, so stammen sie aus einem Zuchtbetrieb oder Weichtierzuchtgebiet, in dem es laut Protokoll aus dem Betrieb bzw. Zuchtgebiet keine Anhaltspunkte für Probleme in Bezug auf Krankheiten gibt;]II.4.2 Die vorstehend bezeichneten Tiere stammen aus einem Gebiet, das Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt in Bezug auf (1)[das epizootische ulzerative Syndrom (EUS)] (1)[die epizootische hämatopoetische Nekrose (EHN)] (1)[die virale hämorrhagische Septikämie (VHS)] (1)[die infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)] (1)[die infektiöse Anämie der Lachse (ISA)] (1)[die Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV)] (1)[Bonamia exitiosa] (1)[Perkinsus marinus] (1)[Mikrocytos mackini] (1)[Marteilia refringens] (1)[Bonamia ostreae] (1)[das Taura-Syndrom] (1)[die Yellowhead-Disease] (1)[die Weißpünktchenkrankheit] (1)(4)[folgende neu auftretende Krankheit: …];II.4.3 die vorstehend bezeichneten Tiere dürfen gemäß den geltenden Bekämpfungsmaßnahmen in Verkehr gebracht werden; undII.4.4 die Sendung wurde durch ein lesbares Etikett an der Außenseite des Containers oder im Fall der Beförderung per Bünnschiff im Schiffsmanifest identifiziert, wobei die einschlägigen Informationen gemäß den Feldern I.8 bis I.13 in Teil I dieser Bescheinigung sowie folgende Angabe enthalten sind:‚(1)[Fisch] (1)[Weichtiere] (1)[Krebstiere] aus einem Gebiet, das Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt‘]II.5 (1)(5)[Vorschriften für Arten, die für OsHV-1 μνar empfänglich sindDer unterzeichnete amtliche Inspektor/Die unterzeichnete amtliche Inspektorin bescheinigt hiermit Folgendes in Bezug auf die vorstehend bezeichneten Tiere in Aquakultur:entweder (1)[Sie stammen aus einem Mitgliedstaat oder einem Kompartiment,a) in dem OsHV-1 μνar der zuständigen Behörde gemeldet werden muss und Meldungen von Verdachtsfällen der betreffenden Krankheit unverzüglich von der zuständigen Behörde zu untersuchen sind,

EUROPÄISCHE UNIONInverkehrbringen von Tieren in Aquakultur oder Aquakulturerzeugnissen zum menschlichen VerzehrII. GesundheitsinformationenII.a. Bezugsnr. der BescheinigungII.b.b) in dem alle in diesen Mitgliedstaat oder dieses Kompartiment verbrachten Aquakulturtiere von Arten, die für OsHV-1 μνar empfänglich sind, die Vorschriften gemäß Teil II.5 dieser Bescheinigung erfüllen,c) entweder (1)[der/das Vorschriften zur Seuchenfreiheit erfüllt, die denen des Kapitels VII der Richtlinie 2006/88/EG gleichwertig sind,]und/oder (1)[der/das im Fall von Sendungen, die für einen Mitgliedstaat oder ein Kompartiment bestimmt sind, in dem ein mit dem Beschluss 2010/221/EU genehmigtes Programm gilt, selbst ebenfalls einem mit dem Beschluss 2010/221/EU genehmigten Überwachungsprogramm unterliegt,]oder (1)[sie wurden unter Bedingungen in Quarantäne gehalten, die denen der Entscheidung 2008/946/EG mindestens gleichwertig sind.]ErläuterungenTeil I:Felder I.12 und I.13: Gegebenenfalls die Zulassungsnummer des betreffenden Zuchtbetriebs, des Weichtierzuchtgebiets oder der Einrichtung angeben.Feld I.19: Den entsprechenden HS-Code auswählen: 0301, 0302, 030270, 0303, 0306 oder 0307.Felder I.20 und I.31: Bei der Menge die Gesamtzahl angeben.Teil II:(1) Nicht Zutreffendes streichen.(2) Teil II.2 dieser Bescheinigung betrifft Arten, die für eine oder mehrere der im Titel genannten Krankheiten empfänglich sind. Die empfänglichen Arten sind in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführt.Die Verbringung einer Sendung in einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment, der/die/das für frei von VHS, IHN, ISA, KHV, Marteilia refringens, Bonamia ostreae oder der Weißpünktchenkrankheit erklärt wurde oder einem Überwachungs- oder Tilgungsprogramm gemäß Artikel 44 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie 2006/88/EG unterliegt, darf nur dann genehmigt werden, wenn diese Erklärung zur Verfügung gehalten wird, sofern die Sendung Arten umfasst, die empfänglich für die Krankheit(en) sind, auf die sich die Erklärung über Seuchenfreiheit bzw. das Programm/die Programme bezieht/beziehen. Dies gilt nicht für Sendungen, die für zugelassene Verarbeitungsbetriebe gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG oder für Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnliche Betriebe bestimmt sind, die über eine Abwasseraufbereitungsanlage verfügen, die die betreffenden Krankheitserreger inaktiviert oder — wenn die Abwässer anders behandelt werden — das Risiko der Übertragung von Krankheitserregern auf natürliche Gewässer auf ein annehmbares Maß senkt.Daten zum Krankheitsstatus jedes Zuchtbetriebs und jedes Weichtierzuchtgebiets in der Europäischen Union sind abrufbar unter http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/aquaculture/index_en.htm(3) Teil II.4 dieser Bescheinigung betrifft Sendungen mit Aquakulturtieren und Aquakulturerzeugnissen, denen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 eine Bescheinigung beiliegen muss und für die entsprechend den Vorschriften der Richtlinie 2006/88/EG über das Inverkehrbringen von der zuständigen Behörde eine Genehmigung erteilt wurde, dass sie ein Gebiet verlassen dürfen, das Bekämpfungsmaßnahmen gemäß Kapitel V Abschnitte 3 bis 6 der Richtlinie 2006/88/EG unterliegt, oder einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment verlassen dürfen, der/die/das einem Tilgungsprogramm gemäß Artikel 44 Absatz 2 der genannten Richtlinie unterliegt.(4) Gilt, wenn Maßnahmen nach Artikel 41 der Richtlinie 2006/88/EG getroffen werden.(5) Teil II.5 dieser Bescheinigung betrifft ausschließlich Sendungen, die für Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnliche Betriebe in Mitgliedstaaten oder Kompartimenten bestimmt sind, die in Bezug auf OsHV-1 μνar für seuchenfrei erklärt wurden oder einem mit dem Beschluss 2010/221/EU genehmigten Programm unterliegen, wobei die Sendung Arten umfasst, die in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 als empfänglich für OsHV-1 μνar aufgelistet sind.Die Anforderungen in Teil II.5 gelten nicht für Sendungen, die für Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnliche Betriebe bestimmt sind, die über eine von der zuständigen Behörde validierte Abwasseraufbereitungsanlage verfügen, die umhüllte Viren inaktiviert oder das Risiko der Übertragung von Krankheitserregern auf natürliche Gewässer auf ein annehmbares Maß senkt.Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin oder amtlicher Inspektor/amtliche InspektorinName (in Großbuchstaben):Qualifikation und Amtsbezeichnung:Lokale Veterinäreinheit:Nr. der lokalen Veterinäreinheit:Datum:Unterschrift:Stempel:

TEIL C

Liste der Arten, die für Krankheiten empfänglich sind, für die mit dem Beschluss 2010/221/EU nationale Maßnahmen genehmigt wurden



Krankheit

Empfängliche Arten

Frühjahrsvirämie der Karpfen (SVC)

Marmorkarpfen (Aristichthys nobilis), Goldfisch (Carassius auratus), Europäische Karausche (Carassius carassius), Graskarpfen (Ctenopharyngodon idellus), Karpfen und Japanischer Farbkarpfen (Cyprinus carpio), Silberkarpfen (Hypophthalmichthys molitrix), Wels (Silurus glanis), Schleie (Tinca tinca), Aland (Leuciscus idus)

Bakterielle Nierenerkrankung (BKD)

Familie: Salmoniden

Infektiöse Pankreasnekrose (IPN)

Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Bachsaibling (Salvelinus fontinalis), Bachforelle (Salmo trutta), Atlantischer Lachs (Salmo salar) sowie Pazifischer Lachs (Oncorhynchus spp.) und Maräne (Coregonus lavaretus)

Infektion mit Gyrodactylus salaris

Atlantischer Lachs (Salmo salar), Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Seesaibling (Salvelinus alpinus), Amerikanischer Bachsaibling (Salvelinus fontinalis), Äsche (Thymallus thymallus), Amerikanischer Seesaibling (Salvelinus namaycush) und Bachforelle (Salmo trutta)

Ostreides Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar)

Pazifische Auster (Crassostrea gigas)

▼M5




ANHANG III

Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten ( 22 )

(gemäß Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11)



Land/Gebiet

Aquakulturart

Zone/Kompartiment

ISO-Code

Bezeichnung

Fisch

Weichtiere

Krebstiere

Code

Abgrenzung

AU

Australien

()

 
 
 
 

BR

Brasilien

()

 
 
 
 

CA

Kanada

X

 
 

CA 0 ()

Gesamtes Hoheitsgebiet

CA 1 ()

Britisch Columbia

CA 2 ()

Alberta

CA 3 ()

Saskatchewan

CA 4 ()

Manitoba

CA 5 ()

New Brunswick

CA 6 ()

Nova Scotia

CA 7 ()

Prince Edward Island

CA 8 ()

Neufundland und Labrador

CA 9 ()

Yukon

CA 10 ()

Nordwest-Territorien

CA 11 ()

Nunavut

CL

Chile

()

 
 
 

Gesamtes Hoheitsgebiet

CN

China

()

 
 
 

Gesamtes Hoheitsgebiet

CO

Kolumbien

()

 
 
 

Gesamtes Hoheitsgebiet

CG

Kongo

()

 
 
 

Gesamtes Hoheitsgebiet

CK

Cookinseln

()

()

()

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

HR

Kroatien

()

 
 
 

Gesamtes Hoheitsgebiet

HK

Hong Kong

()

 
 
 

Gesamtes Hoheitsgebiet

ID

Indonesien

()

 
 
 

Gesamtes Hoheitsgebiet

IL

Israel

()

 
 
 

Gesamtes Hoheitsgebiet

JM

Jamaika

()

 
 
 

Gesamtes Hoheitsgebiet

JP

Japan

()

 
 
 

Gesamtes Hoheitsgebiet

KI

Kiribati

()

()

()

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

LK

Sri Lanka

()

 
 
 

Gesamtes Hoheitsgebiet

MH

Marshallinseln

()

()

()

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

MK ()

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

()

 
 
 

Gesamtes Hoheitsgebiet

MY

Malaysia

()

 
 
 

Halbinsel, Westmalaysia

NR

Nauru

()

()

()

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

NU

Niue

()

()

()

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

NZ

Neuseeland

()

 
 
 

Gesamtes Hoheitsgebiet

PF

Französisch-Polynesien

()

()

()

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

PG

Papua-Neuguinea

()

()

()

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

PN

Pitcairninseln

()

()

()

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

PW

Palau

()

()

()

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

RU

Russische Föderation

()

 
 
 

Gesamtes Hoheitsgebiet

SB

Salomonen

()

()

()

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

SG

Singapur

()

 
 
 

Gesamtes Hoheitsgebiet

ZA

Südafrika

()

 
 
 

Gesamtes Hoheitsgebiet

TW

Taiwan

()

 
 
 

Gesamtes Hoheitsgebiet

TH

Thailand

()

 
 
 

Gesamtes Hoheitsgebiet

TR

Türkei

()

 
 
 

Gesamtes Hoheitsgebiet

TK

Tokelau

()

()

()

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

TO

Tonga

()

()

()

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

TV

Tuvalu

()

()

()

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

US

Vereinigte Staaten ()

X

 

X

US 0 ()

Gesamtes Hoheitsgebiet

X

 
 

US 1 ()

Gesamtes Hoheitsgebiet mit Ausnahme folgender Bundesstaaten: New York, Ohio, Illinois, Michigan, Indiana, Wisconsin, Minnesota und Pennsylvania

 

X

 

US 2

Humboldt Bay (Kalifornien)

US 3

Netarts Bay (Oregon),

US 4

Wilapa Bay, Totten Inlet, Oakland Bay, Quilcence Bay und Dabob Bay (Washington)

US 5

NELHA (Hawai)

WF

Wallis und Futuna

()

()

()

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

WS

Samoa

()

()

()

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

(1)   Gilt für alle Fischarten.

(2)   Gilt nur für Karpfenfische (Cyprinidae).

(3)   Gilt nicht für Fischarten, die empfänglich oder Überträger für die virale hämorrhagische Septikämie gemäß Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG sind.

(4)   Gilt nur für Fischarten, die empfänglich oder Überträger für die virale hämorrhagische Septikämie gemäß Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG sind.

(5)   Vorläufiger ISO-Code, der die endgültige Bezeichnung des Landes nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen nicht vorwegnimmt.

(6)   Gilt nur für die Einfuhr von Zierfischarten, die für keine der in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführten Krankheiten empfänglich sind, sowie von Weichtieren zu Zierzwecken und Krebstieren zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind.

(7)   Für die Zwecke dieser Verordnung umfassen die Vereinigten Staaten Puerto Rico, die Amerikanischen Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, Guam und die Nördlichen Marianen.

▼B




ANHANG IV

▼M5

TEIL A

Mustertiergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, in die Europäische Union

Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EUI.1. AbsenderNameAnschriftTel.-Nr.I.2. Bezugsnr. der BescheinigungI.2.a.I.3. Zuständige oberste BehördeI.4. Zuständige örtliche BehördeI.5. EmpfängerNameAnschriftPostleitzahlTel.-Nr.I.6.I.7. UrsprungslandISO-CodeI.8. UrsprungsregionCodeI.9. BestimmungslandISO-CodeI.10. BestimmungsregionCodeI.11. UrsprungsortNameZulassungsnummerAnschriftI.12.I.13. VerladeortAnschriftZulassungsnummerI.14. Datum des AbtransportsUhrzeit des AbtransportsI.15. TransportmittelFlugzeugSchiffEisenbahnwaggonStraßenfahrzeugAndereKennzeichnungBezugsdokumenteI.16. EingangsgrenzkontrollstelleI.17. CITES-Nr(n).I.18. Beschreibung der WareI.19. Warencode (HS-Code)I.20. MengeI.21.I.22. Anzahl PackstückeI.23. Plomben- und ContainernummerI.24.I.25. Waren zertifiziert fürZuchtQuarantäneUmsetzungAndereHeimtiereZirkus/AusstellungI.26.I.27. Für Einfuhr in die EU oder ZulassungI.28. Kennzeichnung der WarenArt(wissenschaftliche Bezeichnung)Menge

Teil II: BescheinigungLANDTiere in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sindII. GesundheitsinformationenII.a. Bezugsnr. der BescheinigungII.b.II.1. Allgemeine AnforderungenDer unterzeichnete amtliche Inspektor/Die unterzeichnete amtliche Inspektorin bescheinigt hiermit Folgendes in Bezug auf die in Teil I dieser Bescheinigung bezeichneten Tiere in Aquakultur:II.1.1. Sie wurden binnen 72 Stunden vor dem Verladen untersucht und zeigten keine klinischen Krankheitsanzeichen;II.1.2. sie unterliegen keinen tierseuchenrechtlichen Verboten infolge ungeklärter erhöhter Mortalität;II.1.3. sie sind nicht zur Vernichtung oder Schlachtung im Rahmen der Tilgung von Krankheiten bestimmt; undII.1.4. sie stammen aus Aquakulturbetrieben, die allesamt der Aufsicht der zuständigen Behörde unterstehen;II.1.5. (1) [bei Weichtieren wurde jede Teilsendung einer individuellen Sichtprüfung unterzogen, und es wurden keine anderen als die in Teil I dieser Bescheinigung bezeichneten Weichtierarten festgestellt.]II.2. (1)(2)(3) [Vorschriften für Arten, die empfänglich sind für die epizootische hämatopoetische Nekrose (EHN), Bonamia exitiosa, Perkinsus marinus, Mikrocytos mackini, das Taura-Syndrom und/oder die Yellowhead-DiseaseDer unterzeichnete amtliche Inspektor/Die unterzeichnete amtliche Inspektorin bescheinigt hiermit Folgendes in Bezug auf die vorstehend bezeichneten Tiere in Aquakultur:entweder (1)(5) [Sie stammen aus einem Land/Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment, das/die gemäß Kapitel VII der Richtlinie 2006/88/EG des Rates oder gemäß dem einschlägigen OIE-Standard von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes für frei von (1) [EHN] (1) [Bonamia exitiosa] (1) [Perkinsus marinus] (1) [Mikrocytos mackini] (1) [dem Taura-Syndrom] (1) [der Yellowhead-Disease] erklärt wurde, undi) in dem/der die betreffenden Krankheiten der zuständigen Behörde gemeldet werden müssen und Meldungen von Verdachtsfällen einer solchen Krankheit unverzüglich von der zuständigen Behörde zu untersuchen sind,ii) jede Einfuhr von Arten, die für die einschlägige(n) Krankheit(en) empfänglich sind, aus einem Gebiet erfolgt, das für frei von der betreffenden Krankheit erklärt wurde, undiii) für die einschlägige(n) Krankheit(en) empfängliche Arten nicht gegen die betreffende(n) Krankheit(en) geimpft werden.]oder (1)(3)(5) [Wild lebende Wassertiere wurden gemäß der Entscheidung 2008/946/EG unter Quarantäne gestellt.]]II.3. (1)(4) [Vorschriften für Arten, die Überträger für die epizootische hämatopoetische Nekrose (EHN), Bonamia exitiosa, Perkinsus marinus, Mikrocytos mackini, das Taura-Syndrom und/oder die Yellowhead-Disease sindDer unterzeichnete amtliche Inspektor/Die unterzeichnete amtliche Inspektorin bescheinigt hiermit Folgendes in Bezug auf die vorstehend bezeichneten Tiere in Aquakultur, die als mögliche Überträger von (1) [EHN] (1)[Bonamia exitiosa] (1) [Perkinsus marinus] (1) [Mikrocytos mackini] (1) [dem Taura-Syndrom] (1) [der Yellowhead-Disease] gelten, da sie zu den in Spalte 2 aufgeführten Arten gehören und die Bedingungen in Spalte 3 der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 erfüllen:entweder (1)(5) [Sie stammen aus einem Land/Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment, das/die gemäß Kapitel VII der Richtlinie 2006/88/EG des Rates oder gemäß dem einschlägigen OIE-Standard von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes für frei von (1) [EHN] (1) [Bonamia exitiosa] (1) [Perkinsus marinus] (1) [Mikrocytos mackini] (1) [dem Taura-Syndrom] (1) [der Yellowhead-Disease] erklärt wurde, undi) in dem/der die betreffenden Krankheiten der zuständigen Behörde gemeldet werden müssen und Meldungen von Verdachtsfällen einer solchen Krankheit unverzüglich von der zuständigen Behörde zu untersuchen sind,ii) jede Einfuhr von Arten, die für die einschlägige(n) Krankheit(en) empfänglich sind, aus einem Gebiet erfolgt, das für frei von der betreffenden Krankheit erklärt wurde, undiii) für die einschlägige(n) Krankheit(en) empfängliche Arten nicht gegen die betreffende(n) Krankheit(en) geimpft werden.]oder (1)(5) [Sie wurden gemäß der Entscheidung 2008/946/EG unter Quarantäne gestellt.]]II.4. (1)(2)(3) [Vorschriften für Arten, die empfänglich sind für die virale hämorrhagische Septikämie (VHS), die infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN), die infektiöse Anämie der Lachse (ISA), die Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV), Marteilia refringens, Bonamia ostreae und/oder die WeißpünktchenkrankheitDer unterzeichnete amtliche Inspektor/Die unterzeichnete amtliche Inspektorin bescheinigt hiermit Folgendes in Bezug auf die vorstehend bezeichneten Tiere in Aquakultur:entweder (1)(6) [Sie stammen aus einem Land/Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment, das/die gemäß Kapitel VII der Richtlinie 2006/88/EG oder gemäß dem einschlägigen OIE-Standard von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes für frei von (1) [VHS] (1) [IHN] (1) [ISA] (1) [KHV] (1) [Marteilia refringens] (1) [Bonamia ostreae] (1) [der Weißpünktchenkrankheit] erklärt wurde, undi) in dem/der die betreffenden Krankheiten der zuständigen Behörde gemeldet werden müssen und Meldungen von Verdachtsfällen einer solchen Krankheit unverzüglich von der zuständigen Behörde zu untersuchen sind,ii) jede Einfuhr von Arten, die für die einschlägige(n) Krankheit(en) empfänglich sind, aus einem Gebiet erfolgt, das für frei von der betreffenden Krankheit erklärt wurde, und

LANDTiere in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sindII. GesundheitsinformationenII.a. Bezugsnr. der BescheinigungII.b.iii) für die einschlägige(n) Krankheit(en) empfängliche Arten nicht gegen die betreffende(n) Krankheit(en) geimpft werden.]oder (1)(3)(6) )[Wild lebende Wassertiere wurden gemäß der Entscheidung 2008/946/EG unter Quarantäne gestellt.]]II.5. (1)(4) [Vorschriften für Arten, die Überträger für die virale hämorrhagische Septikämie (VHS), die infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN), die infektiöse Anämie der Lachse (ISA), die Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV), Marteilia refringens, Bonamia ostreae und/oder die Weißpünktchenkrankheit sindDer unterzeichnete amtliche Inspektor/Die unterzeichnete amtliche Inspektorin bescheinigt hiermit Folgendes in Bezug auf die vorstehend bezeichneten Tiere in Aquakultur, die als mögliche Überträger von (1) [VHS] (1) [IHN] (1) [ISA] (1) [KHV] (1) [Marteilia refringens] (1) [Bonamia ostreae] (1) [der Weißpünktchenkrankheit] gelten, da sie zu den in Spalte 2 der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 aufgeführten Arten gehören und die Bedingungen in Spalte 3 der genannten Tabelle erfüllen:entweder (1)(6) [Sie stammen aus einem Land/Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment, das/die gemäß Kapitel VII der Richtlinie 2006/88/EG oder gemäß dem einschlägigen OIE-Standard von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes für frei von (1) [VHS] (1) [IHN] (1) [ISA] (1) [KHV] (1) [Marteilia refringens] (1) [Bonamia ostreae] (1) [der Weißpünktchenkrankheit] erklärt wurde, undi) in dem/der die betreffenden Krankheiten der zuständigen Behörde gemeldet werden müssen und Meldungen von Verdachtsfällen einer solchen Krankheit unverzüglich von der zuständigen Behörde zu untersuchen sind,ii) jede Einfuhr von Arten, die für die einschlägige(n) Krankheit(en) empfänglich sind, aus einem Gebiet erfolgt, das für frei von der betreffenden Krankheit erklärt wurde, undiii) für die einschlägige(n) Krankheit(en) empfängliche Arten nicht gegen die betreffende(n) Krankheit(en) geimpft werden.]oder (1)(6) [Sie wurden gemäß der Entscheidung 2008/946/EG unter Quarantäne gestellt.]]II.6. Beförderungs- und EtikettierungsvorschriftenDer unterzeichnete amtliche Inspektor/Die unterzeichnete amtliche Inspektorin bescheinigt hiermit Folgendes:II.6.1. Die vorstehend bezeichneten Tiere in Aquakultur werden unter Bedingungen und bei einer Wasserqualität befördert, die ihren Gesundheitsstatus nicht ändern;II.6.2. der Transportcontainer oder das Bünnschiff wurde vor dem Beladen gereinigt und desinfiziert, oder er/es wurde vorher nicht genutzt; undII.6.3. die Sendung wurde durch ein lesbares Etikett an der Außenseite des Containers oder im Fall der Beförderung per Bünnschiff im Schiffsmanifest identifiziert, wobei die einschlägigen Informationen gemäß den Feldern I.7 bis I.13 in Teil I dieser Bescheinigung sowie folgende Angabe enthalten sind:entweder (1) [„(1) [Wildtiere] (1) [Fische] (1) [Weichtiere] (1) [Krebstiere] zur Zucht innerhalb der Europäischen Union“]oder (1) [„(1) [Wildtiere] (1) [Weichtiere] zur Umsetzung innerhalb der Europäischen Union“]oder (1) [„[Wildtiere] (1) [Fische] (1) [Weichtiere] (1) [Krebstiere] für Angelgewässer innerhalb der Europäischen Union“]oder (1) [„(1) [Zierfische] (1) [Weichtiere zu Zierzwecken] (1)[Krebstiere zu Zierzwecken] für offene Einrichtungen für Ziertiere innerhalb der Europäischen Union“]oder (1)(3) [„(1) [Wildtiere] (1) [Fische] (1) [Weichtiere] (1) [Krebstiere] zur Quarantäne innerhalb der Europäischen Union“].II.7. (1)(7) [Vorschriften für Arten, die empfänglich sind für die Frühjahrsvirämie der Karpfen (SVC), die bakterielle Nierenerkrankung (BKD), die infektiöse Pankreasnekrose (IPN) und die Infektion mit Gyrodactylus salaris (GS)Der unterzeichnete amtliche Inspektor/Die unterzeichnete amtliche Inspektorin bescheinigt hiermit Folgendes in Bezug auf die vorstehend bezeichneten Tiere in Aquakultur:entweder (1) [Sie stammen aus einem Land/Gebiet oder einem Teil eines Lands/Gebiets,a) in dem (1) [SVC] (1) [GS] (1) [BKD] (1) [IPN] der zuständigen Behörde gemeldet werden müssen und Meldungen von Verdachtsfällen einer solchen Krankheit unverzüglich von der zuständigen Behörde zu untersuchen sind,b) in dem alle in dieses Land/Gebiet oder in diesen Teil eines Lands/Gebiets verbrachten Aquakulturtiere von Arten, die für die betreffende(n) Krankheit(en) empfänglich sind, die Vorschriften gemäß Teil II.7 dieser Bescheinigung erfüllen,c) in dem für die betreffende(n) Krankheit(en) empfängliche Arten nicht gegen die betreffende(n) Krankheit(en) geimpft werden, undd) entweder (1) [das/der in Bezug auf (1) [IPN] (1) [BKD] Vorschriften zur Seuchenfreiheit erfüllt, die denen des Kapitels VII der Richtlinie 2006/88/EG gleichwertig sind.]

LANDTiere in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sindII. GesundheitsinformationenII.a. Bezugsnr. der BescheinigungII.b.und/oder (1) [das/der in Bezug auf (1) [SVC] (1) [GS] die in dem einschlägigen OIE-Standard festgelegten Vorschriften zur Seuchenfreiheit erfüllt.]und/oder (1) [in dem in Bezug auf (1) [SVC] (1) [IPN] (1) [BKD] ein einzelner Zuchtbetrieb betroffen ist, der unter Aufsicht der zuständigen Behördei) geräumt, gereinigt und desinfiziert sowie mindestens sechs Wochen lang stillgelegt wurde,ii) mit Tieren aus Gebieten wiederaufgestockt wurde, die von der zuständigen Behörde für frei von der betreffenden Krankheit erklärt wurden.]]und/oder (1) [Wild lebende Wassertiere, die für (1) [SVC] (1)[IPN] (1) [BKD] empfänglich sind, wurden unter Bedingungen in Quarantäne gehalten, die denen der Entscheidung 2008/946/EG mindestens gleichwertig sind.]und/oder (1) [Im Fall von Sendungen, für die die Vorschriften bezüglich GS gelten, wurden die Tiere unmittelbar vor der Ausfuhr während eines kontinuierlichen Zeitraums von mindestens 14 Tagen in Wasser mit einem Salzgehalt von mindestens 25 Teilen pro Tausend (ppt) gehalten, wobei während dieses Zeitraums keine anderen lebenden Wassertiere der Arten eingebracht wurden, die für die Infektion mit GS empfänglich sind.]und/oder (1) [Angebrütete Fischeier, für die die Vorschriften bezüglich GS gelten, wurden mittels einer Methode desinfiziert, die sich hierfür als effektiv erwiesen hat.]]ErläuterungenTeil I:Feld I.19: Die entsprechenden Codes des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation aus folgender Liste wählen: 0301, 0306, 0307, 0308 oder 0511.Felder I.20 und I.28: Bei „Menge“ bitte Gesamtmenge in Kilogramm angeben, außer bei Zierfischen.Feld I.25: Die Angaben wie folgt wählen: „Zucht“, falls zur Zucht bestimmt, „Umsetzung“, falls zur Umsetzung bestimmt, „Heimtiere“ für Zierwassertiere, die für Heimtierläden oder ähnliche Unternehmen zum Weiterverkauf bestimmt sind, „Zirkus/Ausstellung“ für Zierwassertiere, die für Ausstellungsaquarien oder ähnliche Unternehmen und nicht zum Weiterverkauf bestimmt sind, „Quarantäne“, falls die Aquakulturtiere für eine Quarantäneeinrichtung bestimmt sind, und „Andere“, falls für Angelgewässer bestimmt.Teil II:(1) Nichtzutreffendes streichen.(2) Die Teile II.2 und II.4 dieser Bescheinigung betreffen nur Arten, die für eine oder mehrere der im Titel des betreffenden Punktes genannten Krankheiten empfänglich sind. Die empfänglichen Arten sind in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführt.(3) Sendungen mit wild lebenden Wassertieren dürfen ungeachtet der Vorschriften in den Teilen II.2 und II.4 dieser Bescheinigung eingeführt werden, wenn sie für eine Quarantäneeinrichtung bestimmt sind, die den Anforderungen gemäß der Entscheidung 2008/946/EG entspricht.(4) Die Teile II.3 und II.5 dieser Bescheinigung betreffen nur Arten, die Überträger einer oder mehrerer der im Titel des betreffenden Punktes genannten Krankheiten sind. Mögliche Überträgerarten und die Bedingungen, unter denen Sendungen mit solchen Arten als „Überträgerarten“ einzustufen sind, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008. Sendungen mit möglichen Überträgerarten dürfen ungeachtet der Vorschriften in Teil II.3 und Teil II.5 eingeführt werden, wenn die Bedingungen in Spalte 4 der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 nicht erfüllt oder die Sendungen für eine Quarantäneeinrichtung bestimmt sind, die den Anforderungen gemäß der Entscheidung 2008/946/EG entspricht.(5) Die Verbringung einer Sendung in die EU darf nur dann genehmigt werden, wenn eine dieser Erklärungen zur Verfügung gehalten wird, sofern die Sendung Arten umfasst, die empfänglich oder Überträger sind für EHN, Bonamia exitiosa, Perkinsus marinus, Mikrocytos mackini, das Taura-Syndrom und/oder die Yellowhead-Disease.(6) Die Verbringung einer Sendung in einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment, der/die/das für frei von VHS, IHN, ISA, KHV, Marteilia refringens, Bonamia ostreae oder der Weißpünktchenkrankheit erklärt wurde oder einem Überwachungs- oder Tilgungsprogramm gemäß Artikel 44 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie 2006/88/EG unterliegt, darf nur dann genehmigt werden, wenn eine dieser Erklärungen zur Verfügung gehalten wird, sofern die Sendung Arten umfasst, die empfänglich oder Überträger für die Krankheit(en) sind, auf die sich die Erklärung über Seuchenfreiheit bzw. das Programm/die Programme bezieht/beziehen. Angaben zum Seuchenstatus sämtlicher Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete in der EU sind abrufbar unter http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/aquaculture/index_en.htm(7) Teil II.7 dieser Bescheinigung betrifft nur Sendungen, die für einen Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats bestimmt sind, der in Bezug auf SVC, BKD, IPN oder GS für seuchenfrei erklärt wurde oder einem mit dem Beschluss 2010/221/EU genehmigten Programm unterliegt, wenn die Sendung Arten umfasst, die in Anhang II Teil C als empfänglich für die Krankheit(en) aufgelistet sind, auf die sich die Erklärung über Seuchenfreiheit bzw. das Programm/die Programme bezieht/beziehen.Teil II.7 gilt auch für Sendungen aller Fischarten, die aus Gewässern stammen, in denen sich Arten befinden, die in Anhang II Teil C als für die GS-Infektion empfängliche Arten aufgeführt sind, sofern diese Sendungen für einen Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats bestimmt sind, der in Anhang I des Beschlusses 2010/221/EU als frei von GS aufgeführt ist.

LANDTiere in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sindII. GesundheitsinformationenII.a. Bezugsnr. der BescheinigungII.b.Sendungen mit wild lebenden Wassertieren, für die die Vorschriften bezüglich SVC, IPN und/oder BKD gelten, dürfen ungeachtet der Vorschriften in Teil II.7 dieser Bescheinigung eingeführt werden, wenn sie für eine Quarantäneeinrichtung bestimmt sind, die den Anforderungen gemäß der Entscheidung 2008/946/EG entspricht.Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.Amtlicher Inspektor/Amtliche InspektorinName (in Großbuchstaben):Qualifikation und Amtsbezeichnung:Datum:Unterschrift:Stempel:

TEIL B

Mustertiergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Wassertieren zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, in die Europäische Union

Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EUI.1. AbsenderNameAnschriftTel.-Nr.I.2. Bezugsnr. der BescheinigungI.2.a.I.3. Zuständige oberste BehördeI.4. Zuständige örtliche BehördeI.5. EmpfängerNameAnschriftPostleitzahlTel.-Nr.I.6.I.7. UrsprungslandISO-CodeI.8. UrsprungsregionCodeI.9. BestimmungslandISO-CodeI.10. BestimmungsregionCodeI.11. UrsprungsortNameZulassungsnummerAnschriftI.12.I.13. VerladeortAnschriftZulassungsnummerI.14. Datum des AbtransportsUhrzeit des AbtransportsI.15. TransportmittelFlugzeugSchiffEisenbahnwaggonStraßenfahrzeugAndereKennzeichnungBezugsdokumenteI.16. EingangsgrenzkontrollstelleI.17. CITES-Nr(n).I.18. Beschreibung der WareI.19. Warencode (HS-Code)I.20. MengeI.21.I.22. Anzahl PackstückeI.23. Plomben- und ContainernummerI.24.I.25. Waren zertifiziert fürHeimtiereQuarantäneZirkus/AusstellungI.26.I.27. Für Einfuhr in die EU oder ZulassungI.28. Kennzeichnung der WarenArt:(wissenschaftliche Bezeichnung)Menge

Teil II: BescheinigungLANDWassertiere zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sindII. GesundheitsinformationenII.a. Bezugsnr. der BescheinigungII.b.II.1. Allgemeine AnforderungenDer unterzeichnete amtliche Inspektor/Die unterzeichnete amtliche Inspektorin bescheinigt hiermit Folgendes in Bezug auf die in Teil I dieser Bescheinigung bezeichneten Wassertiere zu Zierzwecken:II.1.1. Sie wurden binnen 72 Stunden vor dem Verladen untersucht und zeigten keine klinischen Krankheitsanzeichen;II.1.2. sie unterliegen keinen tierseuchenrechtlichen Verboten infolge ungeklärter erhöhter Mortalität; undII.1.3. sie sind nicht zur Vernichtung oder Schlachtung im Rahmen der Tilgung von Krankheiten bestimmt.II.2. (1) (2) (3) [Vorschriften für Arten, die empfänglich sind für die epizootische hämatopoetische Nekrose (EHN), Bonamia exitiosa, Perkinsus marinus, Mikrocytos mackini, das Taura-Syndrom und/oder die Yellowhead-DiseaseDer unterzeichnete amtliche Inspektor/Die unterzeichnete amtliche Inspektorin bescheinigt hiermit Folgendes in Bezug auf die vorstehend bezeichneten Wassertiere zu Zierzwecken:entweder (1)(4) [Sie stammen aus einem Land/Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment, das/die gemäß Kapitel VII der Richtlinie 2006/88/EG des Rates oder gemäß dem einschlägigen OIE-Standard von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes für frei von (1) [EHN] (1) [Bonamia exitiosa] (1) [Perkinsus marinus] (1) [Mikrocytos mackini] (1) [dem Taura-Syndrom] (1) [der Yellowhead-Disease] erklärt wurde, undi) in dem/der die betreffenden Krankheiten der zuständigen Behörde gemeldet werden müssen und Meldungen von Verdachtsfällen einer solchen Krankheit unverzüglich von der zuständigen Behörde zu untersuchen sind,ii) jede Einfuhr von Arten, die für die einschlägige(n) Krankheit(en) empfänglich sind, aus einem Gebiet erfolgt, das für frei von der betreffenden Krankheit erklärt wurde, undiii) für die einschlägige(n) Krankheit(en) empfängliche Arten nicht gegen die betreffende(n) Krankheit(en) geimpft werden.]oder (1) (4) (5) [Sie wurden gemäß der Entscheidung 2008/946/EG unter Quarantäne gestellt].]II.3. (1) (2) (3) [Vorschriften für Arten, die empfänglich sind für die virale hämorrhagische Septikämie (VHS), die infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN), die infektiöse Anämie der Lachse (ISA), die Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV), Marteilia refringens, Bonamia ostreae und/oder die WeißpünktchenkrankheitDer unterzeichnete amtliche Inspektor/Die unterzeichnete amtliche Inspektorin bescheinigt hiermit Folgendes in Bezug auf die vorstehend bezeichneten Wassertiere zu Zierzwecken:entweder (1)(5) [Sie stammen aus einem Land/Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment, das/die gemäß Kapitel VII der Richtlinie 2006/88/EG oder gemäß dem einschlägigen OIE-Standard von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes für frei von (1)[VHS] (1) [IHN] (1) [ISA] (1) [KHV] (1) [Marteilia refringens] (1) [Bonamia ostreae] (1) [der Weißpünktchenkrankheit] erklärt wurde, undi) in dem/der die betreffenden Krankheiten der zuständigen Behörde gemeldet werden müssen und Meldungen von Verdachtsfällen einer solchen Krankheit unverzüglich von der zuständigen Behörde zu untersuchen sind,ii) jede Einfuhr von Arten, die für die einschlägige(n) Krankheit(en) empfänglich sind, aus einem Gebiet erfolgt, das für frei von der betreffenden Krankheit erklärt wurde, undiii) für die einschlägige(n) Krankheit(en) empfängliche Arten nicht gegen die betreffende(n) Krankheit(en) geimpft werden.]oder (1)(3)(5) [Sie wurden gemäß der Entscheidung 2008/946/EG unter Quarantäne gestellt].]II.4. Beförderungs- und EtikettierungsvorschriftenDer unterzeichnete amtliche Inspektor/Die unterzeichnete amtliche Inspektorin bescheinigt hiermit Folgendes:II.4.1. Die vorstehend bezeichneten Wassertiere zu Zierzwecken werden unter Bedingungen – dies schließt die Wasserqualität mit ein – befördert, die keine Änderung ihres Gesundheitsstatus bewirken;II.4.2. der Transportcontainer wurde gereinigt und desinfiziert, oder er wurde vorher nicht genutzt, undII.4.3. die Sendung wurde durch ein lesbares Etikett an der Außenseite des Containers identifiziert, wobei die einschlägigen Informationen gemäß den Feldern I.7 bis I.13 in Teil I dieser Bescheinigung sowie folgende Angabe enthalten sind:entweder (1) [„Zierfische] (1) [Weichtiere zu Zierzwecken] (1) [Krebstiere zu Zierzwecken] für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere innerhalb der Europäischen Union“]or (1) [‚Zierfische] (1) [Weichtiere zu Zierzwecken] (1) [Krebstiere zu Zierzwecken] zur Quarantäne innerhalb der Europäischen Union“].II.5. (1)(3)(6) [Vorschriften für Arten, die empfänglich sind für die Frühjahrsvirämie der Karpfen (SVC), die bakterielle Nierenerkrankung (BKD), die infektiöse Pankreasnekrose (IPN) und die Infektion mit Gyrodactylus salaris (GS)Der unterzeichnete amtliche Inspektor/Die unterzeichnete amtliche Inspektorin bescheinigt hiermit Folgendes in Bezug auf die vorstehend bezeichneten Wassertiere zu Zierzwecken:

LANDTiere in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sindII. GesundheitsinformationenII.a. Bezugsnr. der BescheinigungII.b.entweder (1) [Sie stammen aus einem Land/Gebiet oder einem Teil eines Lands/Gebiets,a) in dem (1) [SVC] (1) [GS] (1) [BKD] (1) [IPN] der zuständigen Behörde gemeldet werden müssen und Meldungen von Verdachtsfällen einer solchen Krankheit unverzüglich von der zuständigen Behörde zu untersuchen sind,b) in dem alle in dieses Land/Gebiet oder in diesen Teil eines Lands/Gebiets verbrachten Aquakulturtiere von Arten, die für die betreffende(n) Krankheit(en) empfänglich sind, die Vorschriften gemäß Teil II.5 dieser Bescheinigung erfüllen,c) in dem für die betreffende(n) Krankheit(en) empfängliche Arten nicht gegen die betreffende(n) Krankheit(en) geimpft werden undd) das/der die in dem einschlägigen OIE-Standard festgelegten Vorschriften zur Seuchenfreiheit bezüglich (1) [SVC] (1) [GS] (1) [BKD] (1) [IPN] oder mindestens Vorschriften erfüllt, die denen des Kapitels VII der Richtlinie 2006/88/EG gleichwertig sind.]oder (1)(3) [Sie wurden unter Bedingungen in Quarantäne gehalten, die denen der Entscheidung 2008/946/EG mindestens gleichwertig sind.]]ErläuterungenTeil I:Feld I.19: Die entsprechenden Codes des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation aus folgender Liste wählen: 0301, 0306, 0307, 0308 oder 0511.Felder I.20 und I.28: Bei „Menge“ bitte Gesamtmenge in Kilogramm angeben, außer bei Zierfischen.Feld I.25: Die Angaben wie folgt wählen: „Heimtiere“ für Zierwassertiere, die für Heimtierläden oder ähnliche Unternehmen zum Weiterverkauf bestimmt sind, „Zirkus/Ausstellung“ für Zierwassertiere, die für Ausstellungsaquarien oder ähnliche Unternehmen und nicht zum Weiterverkauf bestimmt sind, und „Quarantäne“, falls die Zierwassertiere für eine Quarantäneeinrichtung bestimmt sind.Teil II:(1) Nichtzutreffendes streichen.(2) Die Teile II.2 und II.3 dieser Bescheinigung betreffen nur Arten, die für eine oder mehrere der im Titel des betreffenden Punktes genannten Krankheiten empfänglich sind. Die empfänglichen Arten sind in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführt.(3) Sendungen mit Wassertieren zu Zierzwecken dürfen ungeachtet der Vorschriften in den Teilen II.2 und II.3 dieser Bescheinigung eingeführt werden, wenn sie für eine Quarantäneeinrichtung bestimmt sind, die den Anforderungen gemäß der Entscheidung 2008/946/EG entspricht.(4) Die Verbringung einer Sendung in die EU darf nur dann genehmigt werden, wenn eine dieser Erklärungen zur Verfügung gehalten wird, sofern die Sendung Arten umfasst, die empfänglich für EHN, Bonamia exitiosa, Perkinsus marinus, Mikrocytos mackini, das Taura-Syndrom und/oder die Yellowhead-Disease sind.(5) Die Verbringung einer Sendung in einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment, der/die/das für frei von VHS, IHN, ISA, KHV, Marteilia refringens, Bonamia ostreae oder der Weißpünktchenkrankheit erklärt wurde oder einem Überwachungs- oder Tilgungsprogramm gemäß Artikel 44 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie 2006/88/EG unterliegt, darf nur dann genehmigt werden, wenn eine dieser Erklärungen zur Verfügung gehalten wird, sofern die Sendung Arten umfasst, die empfänglich für die Krankheit(en) sind, auf die sich die Erklärung über Seuchenfreiheit bzw. das/die Überwachungs- oder Tilgungsprogramm/e bezieht/beziehen. Angaben zum Seuchenstatus in verschiedenen Teilen der EU sind abrufbar unter http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/aquaculture/index_en.htm(6) Teil II.5 dieser Bescheinigung betrifft nur Sendungen, die für einen Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats bestimmt sind, der in Bezug auf SVC, BKD, IPN oder GS für seuchenfrei erklärt wurde oder einem mit dem Beschluss 2010/221/EU genehmigten Programm unterliegt, wenn die Sendung Arten umfasst, die in Anhang II Teil C als empfänglich für die Krankheit(en) aufgelistet sind, auf die sich die Erklärung über Seuchenfreiheit bzw. das Programm/die Programme bezieht/beziehen.Teil II.5 gilt auch für Sendungen aller Fischarten, die aus Gewässern stammen, in denen sich Arten befinden, die in Anhang II Teil C als für die GS-Infektion empfängliche Arten aufgeführt sind, sofern diese Sendungen für einen Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats bestimmt sind, der in Anhang I des Beschlusses 2010/221/EU als frei von GS aufgeführt ist.Sendungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, für die die Vorschriften bezüglich SVC, IPN und/oder BKD gelten, dürfen ungeachtet der Vorschriften in Teil II.5 dieser Bescheinigung eingeführt werden, wenn sie für eine Quarantäneeinrichtung bestimmt sind, die den Anforderungen gemäß der Entscheidung 2008/946/EG entspricht.Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.

LANDTiere in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sindII. GesundheitsinformationenII.a. Bezugsnr. der BescheinigungII.b.Amtlicher Inspektor/Amtliche InspektorinName (in Großbuchstaben):Qualifikation und Amtsbezeichnung:Datum:Unterschrift:Stempel:

▼B

TEIL C

Muster der Tiergesundheitsbescheinigung für die Durchfuhr/Lagerung von lebenden Tieren in Aquakultur, Fischeiern und nicht ausgenommenen Fischen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind

Teil I: Angaben zur SendungLANDVeterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EUI.1. AbsenderNameAnschriftTel. Nr.I.2. Bezugs-Nr. der BescheinigungI.2.aI.3. Zuständige oberste BehördeI.4. Zuständige örtliche BehördeI.5. EmpfängerNameAnschriftPostleitzahlTel. Nr.I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche PersonNameAnschriftPostleitzahlTel. Nr.I.7. HerkunftslandISO-CodeI.8. HerkunftsregionCodeI.9. BestimmungslandISO-CodeI.10. BestimmungsregionCodeI.11. HerkunftsortNameZulassungsnummerAnschriftI.12. BestimmungsortZolllagerSchiffsausrüsterNameZulassungsnummerAnschriftPostleitzahlI.13. VerladeortI.14. Datum des AbtransportsI.15. TransportmittelFlugzeugSchiffEisenbahnwaggonStraßenfahrzeugAndereKennzeichnungBezugsdokumenteI.16. EingangsgrenzkontrollstelleI.17.I.18. Beschreibung der WareI.19. Erzeugnis-Code (KN-Code)I.20. MengeI.21. ErzeugnistemperaturUmgebungstemperaturGekühltGefrorenI.22. Anzahl PackstückeI.23. Plomben- und ContainernummerI.24. Art der VerpackungI.25. Waren zertifiziert fürLebensmittelI.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EUDrittlandISO-CodeI.27.I.28. Kennzeichnung der WarenArt(wissenschaftliche Bezeichnung)KühllagerAnzahl PackstückeNettogewicht

Teil II: BescheinigungLANDDurchfuhr/Lagerung von Tieren in Aquakultur zum menschlichen VerzehrII. GesundheitsinformationenII.a Nr. der BescheinigungII.bII.1 GesundheitsbescheinigungDer unterzeichnete amtliche Inspektor/Die unterzeichnete amtliche Inspektorin bescheinigt hiermit Folgendes in Bezug auf die in Teil I dieser Bescheinigung bezeichneten Tiere in Aquakultur:II.1.1 Sie erfüllen die einschlägigen Tiergesundheitsvorschriften, die in den Musterbescheinigungen in der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission festgelegt sind.ErläuterungenTeil I:Feld I.19: Den entsprechenden HS-Code auswählen: 0301, 0302, 030270, 0303, 0306 oder 0307.Felder I.20 und I.28: Bei der Menge das Bruttogesamtgewicht und das Nettogesamtgewicht in kg angeben.Amtliche/r Inspektor/inName (in Großbuchstaben):Qualifikation und Amtsbezeichnung:Datum:Unterschrift:Stempel

TEIL D

Addendum für die Beförderung lebender Tiere in Aquakultur auf dem Seeweg

(Auszufüllen und der Tiergesundheitsbescheinigung beizufügen, falls die Beförderung zur Gemeinschaftsgrenze, wenn auch nur auf einer Teilstrecke, auf dem Seeweg erfolgt.)

Erklärung des SchiffskapitänsDer Unterzeichnete, Kapitän des Schiffes (Schiffsname …), erklärt, dass die in der beigefügten Tiergesundheitsbescheinigung Nr. … bezeichneten lebenden Tiere in Aquakultur während der Beförderung von … in … (Ausfuhrland, -zone oder -kompartiment) nach … in der Europäischen Gemeinschaft an Bord verblieben sind und dass das Schiff auf dem Weg in die Europäische Gemeinschaft außer)…(Anlaufhäfen keinen Ort außerhalb von … (Ausfuhrland, -zone oder -kompartiment) angelaufen hat. Während der Beförderung sind die Tiere in Aquakultur außerdem an Bord nicht mit anderen Tieren in Aquakultur in Kontakt gekommen, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen.Ort: …(Ankunftshafen)Datum: …(Datum der Ankunft)(Unterschrift des Schiffskapitäns)(Stempel)(Name in Großbuchstaben und Amtsbezeichnung)

▼M2




ANHANG V

Erläuterungen

a) Die Bescheinigungen werden von den zuständigen Behörden des Herkunftslandes, je nach dem Bestimmungsort und der Verwendung der Sendung nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort, entsprechend dem in Anhang II und Anhang IV dieser Verordnung vorgesehenen Muster ausgestellt.

b) Je nach dem Status des Bestimmungsorts in Bezug auf nicht exotische Krankheiten gemäß Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG in dem EU-Mitgliedstaat oder in Bezug auf Krankheiten, für die der Bestimmungsort Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2010/221/EU über die Genehmigung nationaler Maßnahmen im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates durchführt, sind die entsprechenden spezifischen Anforderungen in die Bescheinigung aufzunehmen und zu bestätigen.

c) Der Begriff „Herkunftsort“ bezeichnet den Ort, an dem sich der Zuchtbetrieb oder das Weichtierzuchtgebiet befindet, in dem die Tiere in Aquakultur aufgezogen wurden, bis sie ihre Handelsgröße für die unter diese Bescheinigung fallende Sendung erreichten. Bei wild lebenden Wassertieren bezeichnet der Begriff „Herkunftsort“ den Ernteplatz.

d) Wenn aus dem Muster der Tiergesundheitsbescheinigung hervorgeht, dass bestimmte Teile gegebenenfalls zu streichen sind, kann der/die Bescheinigungsbefugte nicht zutreffende Passagen durchstreichen, mit seinen/ihren Initialen versehen und stempeln, oder die entsprechenden Passagen werden vollständig aus der Bescheinigung entfernt.

e) Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt oder, falls mehr Text erforderlich ist, aus mehreren Blättern, die alle ein zusammenhängendes, untrennbares Ganzes bilden müssen.

f) Für die Einfuhr in die Union aus Drittländern müssen das Bescheinigungsoriginal und die in der Musterbescheinigung genannten Etiketten in mindestens einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem sich die Eingangsgrenzkontrollstelle befindet, und des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt sein. Diese Mitgliedstaaten können jedoch die Ausstellung der Bescheinigung in der Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats zulassen, wobei gegebenenfalls eine amtliche Übersetzung beiliegen muss.

g) Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der in der Sendung enthaltenen Waren weitere Blätter beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, sofern jede einzelne Seite mit Unterschrift und Stempel des/der bescheinigungsbefugten amtlichen Inspektors/Inspektorin versehen ist.

h) Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Blätter gemäß Buchstabe g, mehr als eine Seite, so ist jede Seite mit einer Nummerierung „x (Seitenzahl) von y (Gesamtseitenzahl)“ am Seitenende sowie mit der von der zuständigen Behörde zugeteilten Bescheinigungsnummer am Seitenkopf zu versehen.

i) Das Bescheinigungsoriginal ist binnen 72 Stunden vor dem Verladen der Sendung, oder binnen 24 Stunden in Fällen, in denen die Tiere in Aquakultur binnen 24 Stunden vor dem Verladen untersucht werden müssen, von einem/einer amtlichen Inspektor/in auszufüllen und zu unterzeichnen. Die zuständigen Behörden des Herkunftslandes tragen dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG gleichwertig sind.

j) Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Regel gilt auch für Stempel, soweit es sich nicht um Trockenstempel oder Wasserzeichen handelt.

k) Bei der Einfuhr in die Union aus Drittländern muss das Bescheinigungsoriginal die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle der EU begleiten. Bei Sendungen, die in der Union in Verkehr gebracht werden, muss das Bescheinigungsoriginal die Sendung bis zu ihrem endgültigen Bestimmungsort begleiten.

l) Eine Bescheinigung für lebende Tiere in Aquakultur gilt ab dem Tag ihrer Ausstellung für die Dauer von zehn Tagen. Im Fall der Beförderung auf dem Seeweg verlängert sich die Gültigkeitsdauer um die Dauer der Seereise. Zu diesem Zweck ist der Tiergesundheitsbescheinigung das Original einer Erklärung des Schiffskapitäns gemäß dem Muster in Anhang IV Teil D (Addendum) beizufügen.

m) Die in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 festgelegten allgemeinen Bedingungen für den Transport von Tieren erfordern es unter Umständen, dass nach dem Eintreffen in der Union Maßnahmen getroffen werden, falls die Anforderungen der genannten Verordnung nicht erfüllt sind.



( 1 ) ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

( 2 ) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1.

( 3 ) ABl. L 216 vom 14.8.1999, S. 13.

( 4 ) ABl. L 135 vom 3.6.2003, S. 19.

( 5 ) ABl. L 302 vom 20.11.2003, S. 22.

( 6 ) ABl. L 324 vom 11.12.2003, S. 37.

( 7 ) ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 71.

( 8 ) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

( 9 ) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

( 10 ) ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63.

( 11 ) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

( 12 ) ABl. L 320 vom 18.11.2006, S. 53.

( 13 ) ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83.

( 14 ) ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27.

( 15 ) ABl. L 326 vom 11.12.2001, S. 44.

( 16 ) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

( 17 ) ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28.

( 18 ) The EFSA Journal (2007) 584, 1-163.

( 19 ) The EFSA Journal (2007) 597, 1-116.

( 20 ) The EFSA Journal (2007) 598, 1-91.

( 21 ) ABl. L 98 vom 20.4.2010, S. 7.

( 22 ) Gemäß Artikel 11 dürfen Zierfischarten, die für keine der in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführten Krankheiten empfänglich sind, sowie Weichtiere zu Zierzwecken und Krebstiere zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, auch aus Drittländern oder Gebieten, die Mitglied der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) sind, in die EU eingeführt werden.