02008R1067 — DE — 21.09.2017 — 002.001


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VERORDNUNG (EG) Nr. 1067/2008 DER KOMMISSION

vom 30. Oktober 2008

über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates

(kodifizierte Fassung)

(ABl. L 290 vom 31.10.2008, S. 3)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1253/2011 DER KOMMISSION vom 1. Dezember 2011

  L 319

47

2.12.2011

►M2

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1586 DER KOMMISSION vom 19. September 2017

  L 241

12

20.9.2017




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1067/2008 DER KOMMISSION

vom 30. Oktober 2008

über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates

(kodifizierte Fassung)



▼M2

Artikel 1

(1)  Abweichend vom Gemeinsamen Zolltarif wird der Einfuhrzoll für Weichweizen des KN-Codes 1001 99 00 anderer als hoher Qualität gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission ( 1 ) im Rahmen der mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Kontingente festgelegt.

(2)  Der Gemeinsame Zolltarif gilt für Erzeugnisse gemäß der vorliegenden Verordnung, die über die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Mengen hinaus eingeführt werden.

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Artikel 2

▼M2

(1)  Ein Zollkontingent zur Einfuhr von 3 073 177 Tonnen Weichweizen anderer als hoher Qualität des KN-Codes 1001 99 00 wird jedes Jahr am 1. Januar eröffnet.

Der Einfuhrzoll innerhalb des Zollkontingents beträgt 12 EUR/Tonne.

(2)  Von 2017 bis 2023 wird jedes Jahr am 1. Januar ein Zollkontingent zur Einfuhr von 100 000 Tonnen Weichweizen anderer als hoher Qualität des KN-Codes 1001 99 00 aus Kanada eröffnet (laufende Nummer 09.4124).

Abweichend von Unterabsatz 1 wird die Menge des Zollkontingents für das Jahr 2017 festgesetzt auf 27 778 Tonnen.

Einfuhren innerhalb des Zollkontingents sind zollfrei.

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(3)  Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission ( 2 ) und die Verordnungen (EG) Nr. 1342/2003 und (EG) Nr. 1301/2006 Anwendung.

Artikel 3

▼M2

(1)  Das Zollkontingent gemäß Artikel 2 Absatz 1 wird in folgende drei Subkontingente unterteilt:

 Subkontingent I (laufende Nummer 09.4123): 572 000 Tonnen für die Vereinigten Staaten von Amerika,

 Subkontingent II (laufende Nummer 09.4125): 2 378 387 Tonnen für Drittländer, ausgenommen Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika,

 Subkontingent III (laufende Nummer 09.4133): 122 790 Tonnen für alle Drittländer.

(2)  Wird festgestellt, dass die Ausschöpfung des Subkontingents I im Laufe eines Jahres in erheblichem Umfang unterschritten wird, kann die Kommission nach Einwilligung des betreffenden Drittlands beschließen, dass die nicht ausgeschöpften Mengen nach dem in Artikel 229 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Verfahren auf andere Subkontingente übertragen werden.

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(3)  Das ►M2  Subkontingent II ◄ ist in vier vierteljährliche Teilzeiträume mit folgenden Daten und Mengen unterteilt:

a) Teilzeitraum 1: 1. Januar bis 31. März: 594 597 Tonnen;

b) Teilzeitraum 2: 1. April bis 30. Juni: 594 597 Tonnen;

c) Teilzeitraum 3: 1. Juli bis 30. September: 594 597 Tonnen;

d) Teilzeitraum 4: 1. Oktober bis 31. Dezember: 594 596 Tonnen.

(4)  Ist die Menge für einen der Teilzeiträume 1 bis 3 ausgeschöpft, so kann die Kommission nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren die vorgezogene Kontingentseröffnung für den folgenden Teilzeitraum vorsehen.

Artikel 4

(1)  Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 darf ein Antragsteller je laufende Nummer wöchentlich nur einen Lizenzantrag stellen. Stellt er mehr als einen Antrag, so werden alle seine Anträge abgelehnt, und die bei der Antragstellung geleisteten Sicherheiten werden von dem betreffenden Mitgliedstaat eingezogen.

Die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten allwöchentlich bis spätestens Freitag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) einzureichen.

▼M2

(2)  In jedem Lizenzantrag ist eine Menge in Kilogramm (ohne Dezimalstellen) anzugeben, die folgende Mengen nicht überschreiten darf:

 für das Subkontingent II gemäß Artikel 3 Absatz 1 die für den betreffenden Teilzeitraum verfügbare Gesamtmenge,

 für das in Artikel 2 Absatz 2 genannte Kontingent und die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Subkontingente I und III die in dem betreffenden Jahr für das betreffende Kontingent oder Subkontingent verfügbare Gesamtmenge.

Im Lizenzantrag und in der Einfuhrlizenz wird ein einziges Ursprungsland angegeben.

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(3)  Spätestens an dem Montag, der auf die Woche der Lizenzantragstellung folgt, senden die zuständigen Behörden der Kommission bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) auf elektronischem Wege eine Mitteilung, in der — aufgeschlüsselt nach laufenden Nummern — für jeden Antrag der Ursprung des Erzeugnisses und die beantragte Menge angegeben sind, einschließlich der Meldungen „entfällt“.

(4)  Die Einfuhrlizenzen werden am vierten Arbeitstag nach dem letzten Tag für die Mitteilung gemäß Absatz 3 erteilt.

Am Tag der Erteilung der Einfuhrlizenzen senden die zuständigen Behörden der Kommission auf elektronischem Wege die Angaben zu den erteilten Lizenzen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 mit den Gesamtmengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden.

Artikel 5

Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 beginnt die Gültigkeitsdauer der Lizenz am Tag ihrer tatsächlichen Erteilung.

Artikel 6

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben, und die Angabe „Ja“ ist anzukreuzen. Die Lizenzen sind nur für Erzeugnisse mit Ursprung in dem in Feld 8 angegebenen Land gültig.

Artikel 7

Abweichend von Artikel 12 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 beläuft sich die Sicherheit für die in dieser Verordnung genannten Einfuhrlizenzen auf 30 EUR/Tonne.

Artikel 8

Im Rahmen des Zollkontingents wird Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern zum zollrechtlich freien Verkehr nur abgefertigt, wenn ein Ursprungszeugnis der zuständigen Behörden des betreffenden Drittlandes gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission ( 3 ) vorgelegt wird.

▼M2

Abweichend von Absatz 1 ist die Überlassung von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Kanada zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union an die Vorlage einer Ursprungserklärung geknüpft. Die Ursprungserklärung wird auf einer Rechnung oder einem anderen Handelspapier so abgegeben, dass das Ursprungserzeugnis anhand seiner Bezeichnung identifiziert werden kann. Der Wortlaut der Ursprungserklärung ist in Anhang 2 des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen zum umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits ( 4 ) festgelegt.

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Artikel 9

Die Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I



Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 der Kommission

(ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 88)

 

Verordnung (EG) Nr. 531/2003 der Kommission

(ABl. L 79 vom 26.3.2003, S. 3)

 

Verordnung (EG) Nr. 1111/2003 der Kommission

(ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 21)

 

Verordnung (EG) Nr. 777/2004 der Kommission

(ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50)

Nur Artikel 12

Verordnung (EG) Nr. 491/2006 der Kommission

(ABl. L 89 vom 28.3.2006, S. 3)

 

Verordnung (EG) Nr. 971/2006 der Kommission

(ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 51)

 

Verordnung (EG) Nr. 2022/2006 der Kommission

(ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 70)

Nur Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 932/2007 der Kommission

(ABl. L 204 vom 4.8.2007, S. 3)

Nur Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 1456/2007 der Kommission

(ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 76)

Nur Artikel 2




ANHANG II



Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 2375/2002

Vorliegende Verordnung

Artikel 1, 2 und 3

Artikel 1, 2 und 3

Artikel 5

Artikel 4

Artikel 6

Artikel 5

Artikel 9

Artikel 6

Artikel 10

Artikel 7

Artikel 11

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 10

Artikel 12 Absatz 2

Anhang I

Anhang II



( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5).

( 2 ) ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

( 3 ) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

( 4 ) ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 23.