2008R0826 — DE — 01.10.2016 — 008.001
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VERORDNUNG (EG) Nr. 826/2008 DER KOMMISSION vom 20. August 2008 (ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 3) |
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Amtsblatt |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 138/2009 DER KOMMISSION vom 18. Februar 2009 |
L 48 |
3 |
19.2.2009 |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 484/2010 DER KOMMISSION vom 3. Juni 2010 |
L 138 |
1 |
4.6.2010 |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 557/2010 DER KOMMISSION vom 24. Juni 2010 |
L 159 |
13 |
25.6.2010 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 65/2013 DER KOMMISSION vom 24. Januar 2013 |
L 22 |
6 |
25.1.2013 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1333/2013 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2013 |
L 335 |
8 |
14.12.2013 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 501/2014 DER KOMMISSION vom 11. März 2014 |
L 145 |
14 |
16.5.2014 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2000 DER KOMMISSION vom 9. November 2015 |
L 292 |
4 |
10.11.2015 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1238 DER KOMMISSION vom 18. Mai 2016 |
L 206 |
15 |
30.7.2016 |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EG) Nr. 826/2008 DER KOMMISSION
vom 20. August 2008
mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen
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ANHANG III
DATENÜBERMITTLUNG
A. Olivenöl
a) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission wöchentlich bis spätestens Mittwoch die in der Vorwoche auf den wichtigsten repräsentativen Märkten auf ihrem Hoheitsgebiet registrierten Durchschnittspreise für Olivenöl der in Anhang XVI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Güteklassen.
b) Vor dem 15. September melden die Mitgliedstaaten der Kommission für das vorangegangene Wirtschaftsjahr die endgültige Gesamterzeugung und den endgültigen Inlandsverbrauch von Olivenöl sowie die Bestände am Ende des Wirtschaftsjahres.
c) Von Oktober bis Mai eines jeden Wirtschaftsjahres übermitteln die Erzeugermitgliedstaaten spätestens am 15. Tag jedes Monats der Kommission Folgendes:
i) eine monatliche Schätzung der seit Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahrs bis einschließlich des Vormonats erzeugten Olivenölmengen;
ii) eine Schätzung der Gesamterzeugung und des Inlandsverbrauchs von Olivenöl für das gesamte Wirtschaftsjahr sowie eine Schätzung der Bestände am Ende des Wirtschaftsjahres.
d) Die Mitgliedstaaten errichten ein Datenerhebungssystem, das sie für am besten geeignet halten, um die Mitteilungen gemäß den Buchstaben b und c auszuarbeiten, und legen gegebenenfalls fest, welche Angaben die betreffenden Marktteilnehmer im Olivenölsektor übermitteln müssen.
e) Die unter den Buchstaben a, b und c genannten Daten sind auf den von der Kommission zur Verfügung gestellten Formblättern zu übermitteln.
f) Die Kommission kann sich auch auf andere Informationsquellen stützen.
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