02008R0767 — DE — 03.08.2022 — 006.001
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VERORDNUNG (EG) Nr. 767/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. Juli 2008 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60) |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 810/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juli 2009 |
L 243 |
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15.9.2009 |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 610/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2013 |
L 182 |
1 |
29.6.2013 |
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VERORDNUNG (EU) 2017/2226 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. November 2017 |
L 327 |
20 |
9.12.2017 |
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VERORDNUNG (EU) 2019/817 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2019 |
L 135 |
27 |
22.5.2019 |
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VERORDNUNG (EU) 2021/1134 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. Juli 2021 |
L 248 |
11 |
13.7.2021 |
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VERORDNUNG (EU) 2021/1152 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. Juli 2021 |
L 249 |
15 |
14.7.2021 |
Berichtigt durch:
Berichtigung, ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 38 (Nr. 810/2009) |
VERORDNUNG (EG) Nr. 767/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 9. Juli 2008
über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung)
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
In dieser Verordnung werden Zweck, Funktionen und Zuständigkeiten in Bezug auf das Visa-Informationssystem (VIS) festgelegt, das durch Artikel 1 der Entscheidung 2004/512/EG eingerichtet worden ist. Sie regelt die Bedingungen und Verfahren für den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Anträge auf Erteilung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt und die diesbezüglichen Entscheidungen, einschließlich der Entscheidung zur Annullierung, zur Aufhebung oder zur Verlängerung des Visums, um die Prüfung dieser Anträge und die damit verbundenen Entscheidungen zu erleichtern.
Durch die Speicherung von Identitätsdaten, Reisedokumentendaten und biometrischen Daten in dem durch Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) eingerichteten gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) trägt das VIS zur Erleichterung und Unterstützung bei der korrekten Identifizierung von im VIS erfassten Personen unter den Voraussetzungen und im Hinblick auf die Zwecke des Artikels 20 der genannten Verordnung bei.
Artikel 2
Zweck
Das VIS dient der Verbesserung der Durchführung der gemeinsamen Visumpolitik, der konsularischen Zusammenarbeit und der Konsultation zwischen zentralen Visumbehörden durch die Erleichterung des Datenaustauschs zwischen Mitgliedstaten über Visumanträge und die damit verbundenen Entscheidungen, um
das Visumantragsverfahren zu erleichtern;
die Umgehung der Kriterien zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Antragsprüfung zuständig ist, zu verhindern;
die Betrugsbekämpfung zu erleichtern;
Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen und im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu erleichtern;
zur Identifizierung von Personen beizutragen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt nicht bzw. nicht mehr erfüllen;
die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zu erleichtern;
zur Verhinderung von Gefahren für die innere Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten beizutragen.
Artikel 3
Verfügbarkeit von Daten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Visum“:
„einheitliches Visum“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) ( 3 );
▼M1 —————
„Visum für den Flughafentransit“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009;
„Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009;
▼M1 —————
„Visummarke“: das einheitliche Visumformat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1683/95;
„Visumbehörden“: die Behörden, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Prüfung und die Entscheidung über Visumanträge bzw. die Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf oder die Verlängerung von Visa zuständig sind, einschließlich der für Visumfragen zuständigen zentralen Behörden sowie die Behörden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 415/2003 des Rates vom 27. Februar 2003 für die Erteilung von Visa an der Grenze, einschließlich der Erteilung derartiger Visa an Seeleute auf der Durchreise ( 4 ) zuständig sind;
„Antragsformular“: der einheitliche Vordruck für die Beantragung eines Visums nach Anlage 16 zur Gemeinsamen Konsularischen Instruktion;
„Antragsteller“: jede Person, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind ( 5 ), der Visumpflicht unterliegt und einen Visumantrag gestellt hat;
„Gruppenmitglieder“: Antragsteller, die aus rechtlichen Gründen verpflichtet sind, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gemeinsam einzureisen bzw. gemeinsam auszureisen;
„Reisedokument“: ein Reisepass oder ein anderes gleichwertiges Dokument, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigt und in dem ein Visum angebracht werden kann;
„verantwortlicher Mitgliedstaat“: der Mitgliedstaat, der die Daten in das VIS eingegeben hat;
„Verifizierung“: der Abgleich von Datensätzen zur Überprüfung einer Identitätsangabe (1:1-Abgleich);
„Identifizierung“: die Feststellung der Identität einer Person durch den Abgleich mit vielen Datensätzen in der Datenbank (1:n-Abgleich);
„alphanumerische Daten“: Daten in Form von Buchstaben, Ziffern, Sonderzeichen, Leerzeichen und Satzzeichen;
„VIS-Daten“: sämtliche Daten, die gemäß den Artikeln 9 bis 14 im Zentralsystem des VIS und im CIR gespeichert sind;
„Identitätsdaten“: die in Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben a und aa genannten Daten;
„Fingerabdruckdaten“: die Daten zu den fünf Fingerabdrücken des Zeigefingers, Mittelfingers, Ringfingers, kleinen Fingers und des Daumens der rechten sowie der linken Hand, soweit vorhanden.
Artikel 5
Kategorien von Daten
Ausschließlich folgende Kategorien von Daten werden im VIS gespeichert:
alphanumerische Daten über den Antragsteller und über Visa, die gemäß Artikel 9 Nummern 1 bis 4 und den Artikeln 10 bis 14 beantragt, erteilt, abgelehnt, annulliert, aufgehoben oder verlängert wurden;
Fotos gemäß Artikel 9 Nummer 5;
Fingerabdruckdaten gemäß Artikel 9 Nummer 6;
Verknüpfungen zu anderen Anträgen gemäß Artikel 8 Absätze 3 und 4.
Artikel 5a
Liste der anerkannten Reisedokumente
Artikel 6
Zugang zum Zwecke der Eingabe, Änderung, Löschung und Abfrage von Daten
Der Zugang zum VIS zum Zwecke der Datenabfrage ist ausschließlich den dazu ermächtigten Bediensteten folgender Stellen vorbehalten:
der nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten und der Einrichtungen der Union, die für die in den Artikeln 15 bis 22, 22g bis 22m und 45e der vorliegenden Verordnung aufgeführten Zwecke zuständig sind,
der ETIAS-Zentralstelle und der nationalen ETIAS-Stellen, die nach Maßgabe der Artikel 7 und 8 der Verordnung (EU) 2018/1240 eingerichtet wurden, und zwar für die in den Artikeln 18c und 18d der vorliegenden Verordnung und in der Verordnung (EU) 2018/1240 aufgeführten Zwecke, und
der nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten und der Einrichtungen der Union, die für die in den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) 2019/817 aufgeführten Zwecke zuständig sind.
Dieser Zugang ist auf das Maß beschränkt, in dem die Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden oder Einrichtungen der Union im Einklang mit diesen Zwecken erforderlich sind, und muss in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen.
Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, deren dazu ermächtigte Bedienstete Zugang zum Zwecke der Eingabe, Änderung, Löschung oder Abfrage von Daten im VIS haben. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission unverzüglich eine Liste dieser Behörden, einschließlich der in Artikel 41 Absatz 4 genannten Behörden, und alle etwaigen Änderungen derselben. In dieser Liste wird angegeben, zu welchem Zweck die jeweilige Behörde Daten im VIS verarbeiten darf.
Die Kommission veröffentlicht innerhalb von drei Monaten, nachdem das VIS gemäß Artikel 48 Absatz 1 seinen Betrieb aufgenommen hat, eine konsolidierte Liste im Amtsblatt der Europäischen Union. Werden Änderungen vorgenommen, so veröffentlicht die Kommission einmal im Jahr eine aktualisierte konsolidierte Liste.
Artikel 7
Allgemeine Grundsätze
KAPITEL II
EINGABE UND VERWENDUNG VON DATEN DURCH VISUMBEHÖRDEN
Artikel 8
Verfahren für die Eingabe von Daten bei der Antragstellung
Artikel 9
Bei der Antragstellung einzugebende Daten
Die Visumbehörde gibt folgende Daten in den Antragsdatensatz ein:
Antragsnummer;
Statusinformation, aus der hervorgeht, dass ein Visumantrag gestellt wurde;
Behörde, bei der der Antrag gestellt wurde, einschließlich ihres Standorts, und Angabe, ob der Antrag bei dieser Behörde in Vertretung eines anderen Mitgliedstaats gestellt wurde;
folgende Daten aus dem Antragsformular:
Nachname (Familienname), Vorname(n), Geburtsdatum, Geschlecht;
Geburtsnamen (frühere(r) Nachname(n)) Geburtsort und -land, derzeitige Staatsangehörigkeit und Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt;
Art und Nummer des Reisedokuments oder der Reisedokumente sowie der aus drei Buchstaben bestehende Code des ausstellenden Staates;
Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder der Reisedokumente;
Behörde, die das Reisedokument ausgestellt hat, und das Ausstellungsdatum;
Ort und Datum der Antragstellung;
▼M1 —————
folgende Angaben zu der Person, die eine Einladung ausgesprochen hat und/oder verpflichtet ist, die Kosten für den Lebensunterhalt des Antragstellers während des Aufenthalts zu tragen:
bei einer natürlichen Person Nachname und Vorname sowie Anschrift der Person,
bei einem Unternehmen oder einer anderen Organisation Name und Anschrift des Unternehmens/der anderen Organisation sowie Nachname und Vorname der Kontaktperson in diesem Unternehmen/dieser Organisation;
Zielmitgliedstaat(en) und Dauer des geplanten Aufenthalts oder der Durchreise;
Hauptzweck(e) der Reise;
geplanter Tag der Einreise in das Schengen-Gebiet und geplanter Tag der Ausreise aus dem Schengen-Gebiet;
Mitgliedstaat der ersten Einreise;
Heimatanschrift des Antragstellers;
derzeitige Beschäftigung und Arbeitgeber; bei Studenten: Name der ►M1 Bildungseinrichtung ◄ ;
im Fall von Minderjährigen Nachname und Vorname(n) ►M1 des Inhabers der elterlichen Sorge oder des Vormunds ◄ des Antragstellers;
ein Foto des Antragstellers entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1683/95;
Fingerabdrücke des Antragstellers gemäß den maßgeblichen Bestimmungen der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion.
Der Antragsteller gibt seine derzeitige Beschäftigung (Berufsgruppe) anhand einer vorgegebenen Liste an.
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 48a delegierte Rechtsakte zur Festlegung dieser vorgegebenen Liste von Beschäftigungen (Berufsgruppen).
Artikel 9h
Durchführung und Handbuch
Artikel 9j
Spezifische Risikoindikatoren
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 48a einen delegierten Rechtsakt zur genaueren Definition des Risikos für die Sicherheit, des Risikos der illegalen Einwanderung oder des hohen Epidemierisikos auf der Grundlage von Folgendem:
vom EES erstellten Statistiken, die auf ungewöhnlich hohe Zahlen von Überschreitungen der zulässigen Aufenthaltsdauer und Einreiseverweigerungen für eine bestimmte Gruppe von Visuminhabern hindeuten;
vom VIS gemäß Artikel 45a erstellten Statistiken, die auf ungewöhnlich hohe Zahlen von Visumsverweigerungen aufgrund eines Risikos für die Sicherheit, eines Risikos der illegalen Einwanderung oder eines hohen Epidemierisikos bei einer bestimmten Gruppe von Visuminhabern hindeuten;
vom VIS gemäß Artikel 45a und vom EES erstellten Statistiken, die auf Korrelationen zwischen den über das Antragsformular erfassten Informationen und Überschreitungen der zulässigen Aufenthaltsdauer durch Visuminhaber oder Einreiseverweigerungen hindeuten;
von Mitgliedstaaten übermittelten, auf faktische und nachweisbasierte Elemente gestützten Informationen zu spezifischen Indikatoren für Sicherheitsrisiken oder Bedrohungen, die von einem Mitgliedstaat ermittelt wurden;
von Mitgliedstaaten übermittelten, auf faktische und nachweisbasierte Elemente gestützten Informationen über ungewöhnlich hohe Zahlen von Aufenthaltsüberziehungen und Einreiseverweigerungen für eine bestimmte Gruppe von Visuminhabern in einem Mitgliedstaat;
von Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu spezifischen hohen Epidemierisiken sowie vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten übermittelten Informationen über die epidemiologische Überwachung und Risikobewertungen sowie von der Weltgesundheitsorganisation gemeldeten Krankheitsausbrüchen.
Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten spezifischen Risiken werden mindestens alle sechs Monate überprüft, und erforderlichenfalls erlässt die Kommission einen neuen Durchführungsrechtsakt gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren.
Artikel 10
Zusätzliche Daten bei der Visumerteilung
Ist entschieden, ein Visum zu erteilen, so ergänzt die Visumbehörde, die das Visum ausgestellt hat, den Antragsdatensatz um folgende Daten:
Statusinformation, aus der hervorgeht, dass ein Visum erteilt wurde;
visumerteilende Behörde, einschließlich ihres Standorts, und Angabe, ob sie das Visum im Namen eines anderen Mitgliedstaats erteilt hat;
Ort und Datum der Entscheidung über die Visumerteilung;
Visumkategorie;
gegebenenfalls Angabe, dass das Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 ausgestellt wurde;
Nummer der Visummarke;
gemäß den maßgeblichen Bestimmungen der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion das Gebiet, in das der Visuminhaber reisen darf;
Beginn- und Ablaufdaten der Gültigkeitsdauer des Visums;
Zahl der durch das Visum erlaubten Einreisen in das Gebiet, für das das Visum gilt;
Dauer des durch das Visum erlaubten Aufenthalts;
gegebenenfalls die Angabe, dass das Visum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen ( 6 ), auf einem gesonderten Formblatt erteilt wurde;
gegebenenfalls die Angabe, dass die Visummarke handschriftlich ausgefüllt wurde;
gegebenenfalls Status der Person mit der Angabe, dass der Drittstaatsangehörige ein Familienangehöriger eines unter die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) fallenden Unionsbürgers oder ein Familienangehöriger eines Drittstaatsangehörigen ist, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt.
Artikel 11
Zusätzliche Daten bei Nichtfortführung der Prüfung des Antrags
Führt die Visumbehörde als Vertretung eines anderen Mitgliedstaats die Prüfung des Antrags nicht fort, ergänzt sie den Antragsdatensatz um folgende Daten:
Statusinformation, aus der hervorgeht, dass die Prüfung des Antrags nicht fortgeführt wurde;
Behörde, die die Prüfung des Antrags nicht fortgeführt hat, einschließlich ihres Standorts;
Ort und Datum der Entscheidung über die Nichtfortführung der Prüfung;
Mitgliedstaat, der für die Prüfung des Antrags zuständig ist.
Artikel 12
Zusätzliche Daten bei Ablehnung der Visumerteilung
Wurde entschieden, die Visumerteilung abzulehnen, so ergänzt die Visumbehörde, die das Visum abgelehnt hat, den Antragsdatensatz um folgende Daten:
Statusinformation über die Ablehnung der Visumerteilung und darüber, ob die genannte Behörde die Visumerteilung im Namen eines anderen Mitgliedstaats abgelehnt hat;
Behörde, die die Visumerteilung abgelehnt hat, einschließlich ihres Standorts;
Ort und Datum der Entscheidung über die Ablehnung der Visumerteilung.
In dem Antragsdatensatz werden auch die Gründe für die Verweigerung des Visums angegeben; dabei kann es sich um einen oder mehrere der folgenden Gründe handeln:
Der Antragsteller
legt ein Reisedokument vor, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
begründet den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht;
erbringt nicht den Nachweis, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. ist nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
hat sich im laufenden Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten;
ist im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben;
stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
weist nicht nach, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt;
die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts waren nicht glaubhaft;
die Absicht des Antragstellers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums zu verlassen, konnte nicht festgestellt werden;
es wurde vom Antragsteller nicht ausreichend belegt, dass es ihm nicht möglich war, im Voraus ein Visum zu beantragen, ein Umstand, der die Beantragung der Erteilung eines Visums an der Grenze rechtfertigt.
Artikel 13
Zusätzliche Daten bei Annullierung oder Aufhebung eines Visums
Wurde entschieden, ein Visum zu annullieren oder aufzuheben, ergänzt die Visumbehörde, die diese Entscheidung getroffen hat, den Antragsdatensatz um folgende Daten:
Statusinformation über die Annullierung oder Aufhebung des Visums,
Behörde, die das Visum annulliert oder aufgehoben hat, einschließlich ihres Standorts,
Ort und Datum des Beschlusses.
Im Antragsdatensatz ist auch der Grund oder sind die Gründe für die Annullierung oder die Aufhebung anzugeben; dabei kann es sich um einen oder mehrere der folgenden Gründe handeln:
einer oder mehrere der in Artikel 12 Absatz 2 aufgeführten Gründe,
das Ersuchen des Visuminhabers um Aufhebung des Visums.
Artikel 14
Zusätzliche Daten bei Verlängerung eines Visums
Wurde entschieden, die Gültigkeitsdauer und/oder die Aufenthaltsdauer eines ausgestellten Visums zu verlängern, ergänzt die Visumbehörde, die diese Entscheidung getroffen hat, den Antragsdatensatz um folgende Daten:
Statusinformation, aus der hervorgeht, dass das Visum verlängert wurde;
Behörde, die das Visum verlängert hat, einschließlich ihres Standorts;
Ort und Datum der Entscheidung;
Nummer der Visummarke für das verlängerte Visum;
Beginn- und Ablaufdaten der Verlängerungsfrist;
verlängerte erlaubte Aufenthaltsdauer;
das Gebiet, in das der Visuminhaber einreisen darf, falls das verlängerte Visum eine andere räumliche Gültigkeit als das ursprüngliche Visum hat;
Kategorie des verlängerten Visums.
Artikel 15
Verwendung des VIS zur Antragsprüfung
Sie kann für die Zwecke des Absatzes 1 eine Suche anhand eines oder mehrerer der folgenden Daten durchführen:
Antragsnummer;
Nachname (Familienname), Vorname oder Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten, Geschlecht;
Art und Nummer des Reisedokuments; aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments;
Nachname, Vorname und Anschrift der natürlichen Person oder Name und Anschrift des Unternehmens/der anderen Organisation nach Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe f;
Fingerabdrücke;
Nummer der Visummarke und Ausstellungsdatum etwaiger früher erteilter Visa.
Artikel 16
Verwendung des VIS zur Konsultation und zur Anforderung von Dokumenten
Der für die Antragsprüfung zuständige Mitgliedstaat übermittelt das Konsultationsersuchen mit der Antragsnummer an das VIS und gibt dabei an, welcher Mitgliedstaat oder welche Mitgliedstaaten zu konsultieren sind.
Das VIS leitet das Ersuchen an den bezeichneten Mitgliedstaat bzw. die bezeichneten Mitgliedstaaten weiter.
Der konsultierte Mitgliedstaat bzw. die konsultierten Mitgliedstaaten übermitteln die Antwort an das VIS, das diese an den ersuchenden Mitgliedstaat weiterleitet.
Artikel 17
Verwendung von Daten zur Erstellung von Berichten und Statistiken
Die zuständigen Visumbehörden können zum Zwecke der Erstellung von Berichten und Statistiken, ohne dass ihnen die Identifizierung einzelner Antragsteller ermöglicht wird, ausschließlich folgende Daten abfragen:
Statusinformationen;
die zuständige Visumbehörde, einschließlich ihres Standorts;
derzeitige Staatsangehörigkeit des Antragstellers;
Mitgliedstaat der ersten Einreise;
Datum und Ort des Antrags oder der Entscheidung über das Visum;
Kennzeichnung der Visumkategorie;
Art des Reisedokuments;
Gründe für Entscheidungen in Bezug auf das Visum oder den Visumantrag;
die zuständige Visumbehörde, einschließlich ihres Standorts, die den Visumantrag abgelehnt hat, und das Datum der Ablehnung;
die Fälle, in denen derselbe Antragsteller bei mehreren Visumbehörden ein Visum beantragt hat, mit Angabe dieser Visumbehörden, ihres Standorts und der Daten der Ablehnung;
Hauptzweck(e) der Reise;
die Fälle, in denen die in Artikel 9 Nummer 6 aufgeführten Daten gemäß Artikel 8 Absatz 5 Satz 2 faktisch nicht bereitgestellt werden konnten;
die Fälle, in denen die in Artikel 9 Nummer 6 aufgeführten Daten gemäß Artikel 8 Absatz 5 Satz 2 aus rechtlichen Gründen nicht bereitgestellt werden mussten;
die Fälle, in denen einer Person, die die in Artikel 9 Nummer 6 aufgeführten Daten gemäß Artikel 8 Absatz 5 Satz 2 faktisch nicht bereitstellen konnte, ein Visum verweigert wurde.
KAPITEL III
ZUGANG ZU DATEN DURCH ANDERE BEHÖRDEN
Artikel 17a
Interoperabilität mit dem EES
Die Interoperabilität ermöglicht es den das VIS verwendenden Visumbehörden, vom VIS aus Abfragen im EES durchführen, um
im Einklang mit Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/2226 und Artikel 15 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung Visumanträge zu prüfen und zu bescheiden;
im Falle der Annullierung, Aufhebung oder Verlängerung eines Visums gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2017/2226 und den Artikeln 13 und 14 der vorliegenden Verordnung die visumbezogenen Daten direkt aus dem VIS abzurufen und in das EES zu exportieren.
Die Interoperabilität ermöglicht es den das EES verwendenden Grenzbehörden vom EES aus Abfragen im VIS durchführen, um
die visumbezogenen Daten direkt aus dem VIS abzurufen und in das EES zu importieren, um gemäß den Artikeln 14, 16 und 18 der Verordnung (EU) 2017/2226 und Artikel 18a der vorliegenden Verordnung einen Ein-/Ausreisedatensatz oder einen Einreiseverweigerungsdatensatz eines Visuminhabers im EES anzulegen oder zu aktualisieren;
im Falle der Annullierung, Aufhebung oder Verlängerung eines Visums gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2017/2226 und den Artikeln 13 und 14 der vorliegenden Verordnung die visumbezogenen Daten direkt aus dem VIS abzurufen und in das ESS zu importieren;
zu prüfen, ob die Echtheit und Gültigkeit eines Visums oder die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ), bzw. beides, nach Artikel 18 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gegeben sind;
zu kontrollieren, ob Drittstaatsangehörige, die von der Visumpflicht befreit sind und für die kein eigenes persönliches Dossier im EES angelegt wurde, zuvor bereits im Einklang mit Artikel 23 der Verordnung (EU) 2017/2226 und Artikel 19a der vorliegenden Verordnung im VIS erfasst wurden;
in Fällen, in denen die Identität eines Visuminhabers anhand der Fingerabdrücke verifiziert wird, die Identität eines Visuminhabers im Einklang mit Artikel 23 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 und Artikel 18 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung durch Abgleich der Fingerabdrücke mit dem VIS zu verifizieren.
Artikel 18
Zugang zu Daten zum Zwecke der Verifizierung an Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird
Ausschließlich zum Zwecke der Verifizierung der Identität der Visuminhaber sowie der Echtheit, der zeitlich und räumlich beschränkten Gültigkeit und des Status von Visa, oder zur Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 erfüllt sind, bzw. von beidem, erhalten die zuständigen Grenzkontrollbehörden an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, zuständig sind, Zugang zum VIS, um folgende Daten durchsuchen zu können:
Nachname (Familienname), Vorname oder Vornamen; Geburtsdatum; Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten; Geschlecht; Art und Nummer des Reisedokuments oder der Reisedokumente; aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates des Reisedokuments oder der Reisedokumente und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder der Reisedokumente oder
Nummer der Visummarke.
Ergibt die Suche anhand der in Absatz 1 genannten Daten, dass im VIS Daten über ein oder mehrere erteilte oder verlängerte Visa gespeichert sind, deren Gültigkeitsdauer nicht überschritten wurde und deren räumliche Gültigkeit beim Grenzübertritt nicht verletzt wird, so kann die zuständige Grenzkontrollbehörde an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, ausschließlich für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zwecke die folgenden Daten im betreffenden Antragsdatensatz sowie in einem oder mehreren damit verbundenen Antragsdatensätzen nach Artikel 8 Absatz 4 abfragen:
Statusinformation und Daten aus dem Antragsformular nach Artikel 9 Nummern 2 und 4,
Fotos,
Daten nach den Artikeln 10, 13 und 14, die in Bezug auf ein oder mehrere früher erteilte, annullierte oder aufgehobene Visa bzw. in Bezug auf ein oder mehrere Visa, deren Gültigkeitsdauer verlängert wurde, eingegeben wurden.
Zudem erhält die zuständige Grenzkontrollbehörde an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, in Bezug auf diejenigen Visuminhaber, für die die Bereitstellung bestimmter Daten aus rechtlichen Gründen nicht erforderlich oder faktisch nicht möglich ist, eine Mitteilung zu dem betreffenden Datenfeld bzw. den betreffenden Datenfeldern, das/die mit dem Eintrag „entfällt“ versehen wird/werden.
Ergibt die Suche anhand der Daten nach Absatz 1 dieses Artikels, dass Daten über die betreffende Person im VIS gespeichert sind, dass jedoch kein gültiges Visum erfasst ist, so kann die zuständige Grenzkontrollbehörde an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, ausschließlich für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zwecke die folgenden Daten im Antragsdatensatz bzw. in den Antragsdatensätzen sowie in einem oder mehreren damit verbundenen Antragsdatensätzen nach Artikel 8 Absatz 4 abfragen:
Statusinformation und Daten aus dem Antragsformular nach Artikel 9 Nummern 2 und 4,
Fotos,
Daten nach den Artikeln 10, 13 und 14, die in Bezug auf ein oder mehrere früher erteilte, annullierte oder aufgehobene Visa bzw. in Bezug auf ein oder mehrere Visa, deren Gültigkeitsdauer verlängert wurde, eingegeben wurden.
Über die Abfrage nach Absatz 1 dieses Artikels hinaus verifiziert die zuständige Grenzkontrollbehörde an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, die Identität einer Person durch Abgleich mit dem VIS, wenn die Suche anhand der Daten nach Absatz 1 dieses Artikels ergibt, dass Daten über die Person im VIS gespeichert sind und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Die Identität der Person kann nicht durch Abgleich mit dem EES im Einklang mit Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 verifiziert werden, weil
der Visuminhaber noch nicht im EES registriert ist;
die Identität an der betreffenden Grenzübergangsstelle anhand von Fingerabdrücken gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 verifiziert wird;
Zweifel an der Identität des Visuminhabers bestehen;
sonstige Gründe vorliegen;
die Identität der Person kann durch Abgleich mit dem EES verifiziert werden, aber Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2226 findet Anwendung.
Die zuständigen Grenzkontrollbehörden an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, verifizieren die Fingerabdrücke des Visuminhabers anhand der im VIS gespeicherten Fingerabdruckdaten. Für Visuminhaber, deren Fingerabdrücke nicht verwendet werden können, wird die Suche nach Absatz 1 nur anhand der alphanumerischen Daten nach Absatz 1 durchgeführt.
Artikel 18a
Abruf von VIS-Daten für das Anlegen oder die Aktualisierung eines Ein-/Ausreisedatensatzes oder Einreiseverweigerungsdatensatzes eines Visuminhabers im EES
Die zuständige Grenzkontrollbehörde an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, kann nur für die Zwecke des Anlegens oder der Aktualisierung eines Ein-/Ausreisedatensatzes oder Einreiseverweigerungsdatensatzes eines Visuminhabers im EES im Einklang mit Artikel 14 Absatz 2 und den Artikeln 16 und 18 der Verordnung (EU) 2017/2226 die im VIS gespeicherten und in Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben c bis f jener Verordnung genannten Daten im VIS abrufen und in das EES importieren.
Artikel 18b
Interoperabilität mit dem ETIAS
Für die Zwecke der Durchführung der Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2018/1240 gleicht das ETIAS-Zentralsystem unter Verwendung des ESP sowie der in der Entsprechungstabelle in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten die gespeicherten Daten im ETIAS mit den gespeicherten Daten im VIS gemäß Artikel 11 Absatz 8 der genannten Verordnung ab.
Artikel 18c
Zugang der ETIAS-Zentralstelle zu VIS-Daten
Artikel 18d
Nutzung des VIS zur manuellen Bearbeitung von Anträgen durch die nationalen ETIAS-Stellen
Artikel 19
Zugang zu Daten für Verifizierungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
Ausschließlich zum Zwecke der Verifizierung der Identität des Visuminhabers und/oder der Echtheit des Visums und/oder zur Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt erfüllt sind, können Behörden, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten dafür zuständig sind, zu kontrollieren, ob die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt erfüllt sind, mit der Nummer der Visummarke in Kombination mit einer Verifizierung der Fingerabdrücke des Visuminhabers oder nur mit der Nummer der Visummarke eine Abfrage durchführen.
Für Visuminhaber, deren Fingerabdrücke nicht genutzt werden können, ist die Suche nur anhand der Nummer der Visummarke durchzuführen.
Ergibt die Suche anhand der Daten nach Absatz 1, dass Daten über den Visuminhaber im VIS gespeichert sind, kann die zuständige Behörde ausschließlich für die in Absatz 1 genannten Zwecke die folgenden Daten im Antragsdatensatz sowie in einem oder mehreren damit verbundenen Antragsdatensatz/-datensätzen nach Artikel 8 Absatz 4 abfragen:
Statusinformation und Daten aus dem Antragsformular nach Artikel 9 Nummern 2 und 4;
Fotos;
jene Daten, die nach den Artikeln 10, 13 und 14 in Bezug auf ein oder mehrere früher erteilte(s), annullierte(s) oder aufgehobene(s) Visa/Visum bzw. in Bezug auf ein oder mehrere Visa, deren Gültigkeitsdauer verlängert ►M1 ————— ◄ wurde, eingegeben wurden.
Artikel 19a
Nutzung des VIS vor dem Anlegen der persönlichen Dossiers von Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind, im EES
Ergibt die Suche anhand der Daten nach Absatz 2 dieses Artikels und die nach Absatz 4 dieses Artikels durchgeführte Verifizierung, dass Daten über die betreffende Person im VIS gespeichert sind, so kann die zuständige Grenzkontrollbehörde an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, ausschließlich für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zwecke die folgenden Daten im betreffenden Antragsdatensatz sowie in einem oder mehreren damit verbundenen Antragsdatensätzen nach Artikel 8 Absatz 4 abfragen:
Statusinformation und Daten aus dem Antragsformular nach Artikel 9 Nummern 2 und 4,
Fotos,
Daten nach den Artikeln 10, 13 und 14, die in Bezug auf ein oder mehrere früher erteilte, annullierte oder aufgehobene Visa bzw. in Bezug auf ein oder mehrere Visa, deren Gültigkeitsdauer verlängert wurde, eingegeben wurden.
Artikel 20
Zugang zu Daten zur Identifizierung
Ausschließlich zum Zwecke der Identifizierung einer Person, die möglicherweise bereits im VIS registriert ist oder die die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, können Behörden, die an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, oder im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten dafür zuständig sind, zu kontrollieren, ob die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt erfüllt sind, mit den Fingerabdrücken der Person eine Abfrage im VIS durchführen.
Falls die Fingerabdrücke dieser Person nicht verwendet werden können oder die Abfrage anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich ist, ist die Abfrage mit den in Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a und/oder c aufgeführten Daten durchzuführen; diese Abfrage kann in Kombination mit den in Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe b aufgeführten Daten durchgeführt werden.
Ergibt die Suche anhand der Daten nach Absatz 1, dass Daten über den Antragsteller im VIS gespeichert sind, kann die zuständige Behörde ausschließlich für die in Absatz 1 genannten Zwecke die folgenden Daten im Antragsdatensatz sowie in einem oder mehreren damit verbundenen Antragsdatensatz/-datensätzen nach Artikel 8 Absätze 3 und 4 abfragen:
Antragsnummer, Statusinformation und Behörde, bei der der Antrag gestellt wurde;
die in Artikel 9 Nummer 4 aufgeführten Daten aus dem Antragsformular;
Fotos;
jene Daten, die nach den Artikeln 10 bis 14 in Bezug auf ein erteiltes, abgelehntes, annulliertes oder aufgehobenes Visum bzw. in Bezug auf ein Visum, dessen Gültigkeitsdauer verlängert ►M1 ————— ◄ wurde, oder in Bezug auf Anträge, deren Prüfung nicht fortgeführt wurde, eingegeben wurden.
Artikel 21
Zugang zu Daten zur Bestimmung der Zuständigkeit für Asylanträge
Ausschließlich zum Zwecke der Bestimmung des Mitgliedstaats, der gemäß den Artikeln 9 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, können die zuständigen Asylbehörden mit den Fingerabdrücken des Asylbewerbers eine Abfrage durchführen.
Falls die Fingerabdrücke dieser Person nicht verwendet werden können oder die Abfrage anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich ist, ist die Abfrage mit den in Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a und/oder c aufgeführten Daten durchzuführen; diese Abfrage kann in Kombination mit den in Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe b aufgeführten Daten durchgeführt werden.
Ergibt die Suche anhand der Daten nach Absatz 1, dass ein Visum mit einem Ablaufdatum von nicht mehr als sechs Monaten vor dem Datum des Asylantrags und/oder ein Visum, dessen Ablaufdatum auf nicht mehr als sechs Monate vor dem Datum des Asylantrags verlängert wurde, im VIS gespeichert ist, kann die zuständige Asylbehörde ausschließlich für die in Absatz 1 genannten Zwecke die folgenden Daten des Antragsdatensatzes und — bezüglich der Daten nach Buchstabe g — die Daten des Ehegatten und der Kinder gemäß Artikel 8 Absatz 4 abfragen:
Antragsnummer und visumerteilende oder -verlängernde Behörde sowie Angabe, ob sie das Visum als Vertretung eines anderen Mitgliedstaats erteilt hat;
Daten aus dem Antragsformular nach Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a und b;
Visumkategorie;
Gültigkeitsdauer des Visums;
Dauer des geplanten Aufenthalts;
Fotos;
Daten nach Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a und b aus dem/den damit verbundenen Antragsdatensatz/-datensätzen über den Ehegatten und die Kinder.
Artikel 22
Zugang zu Daten zur Prüfung eines Asylantrags
Ausschließlich zum Zwecke der Prüfung eines Asylantrags können die zuständigen Asylbehörden im Einklang mit Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 mit den Fingerabdrücken des Asylbewerbers eine Abfrage durchführen.
Falls die Fingerabdrücke dieser Person nicht verwendet werden können oder die Abfrage anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich ist, ist die Abfrage mit den in Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a und/oder c aufgeführten Daten durchzuführen; diese Abfrage kann in Kombination mit den in Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe b aufgeführten Daten durchgeführt werden.
Ergibt die Suche anhand der Daten nach Absatz 1, dass ein erteiltes Visum im VIS gespeichert ist, kann die zuständige Asylbehörde ausschließlich für die in Absatz 1 genannten Zwecke die folgenden Daten des Antragsdatensatzes sowie in einem oder mehreren damit verbundenen Antragsdatensatz/-datensätzen des Antragstellers nach Artikel 8 Absatz 3 und — bezüglich der Daten nach Buchstabe e — des Ehegatten und der Kinder gemäß Artikel 8 Absatz 4 abfragen:
Antragsnummer;
die in Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a, b und c aufgeführten Daten aus dem Antragsformular;
Fotos;
jene Daten, die nach den Artikeln 10, 13 und 14 in Bezug auf ein erteiltes, annulliertes oder aufgehobenes Visum bzw. in Bezug auf ein Visum, dessen Gültigkeitsdauer verlängert ►M1 ————— ◄ wurde, eingegeben wurden;
Daten nach Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a und b aus dem/den damit verbundenen Antragsdatensatz/-datensätzen über den Ehegatten und die Kinder.
KAPITEL IIIa
EINGABE UND VERWENDUNG VON DATEN ZU VISA FÜR EINEN LÄNGERFRISTIGEN AUFENTHALT UND AUFENTHALTSTITELN
Artikel 22b
Abfragen in Informationssystemen und Datenbanken
KAPITEL IV
SPEICHERUNG UND ÄNDERUNG DER DATEN
Artikel 23
Aufbewahrungsfrist für die Datenspeicherung
Die Antragsdatensätze werden unbeschadet der Löschung nach den Artikeln 24 und 25 und der Führung von Aufzeichnungen nach Artikel 34 höchstens fünf Jahre im VIS gespeichert.
Diese Frist beginnt
im Falle der Ausstellung eines Visums mit dem Ablauftag seiner Gültigkeit;
im Falle der Verlängerung eines Visums mit dem Ablauftag seiner neuen Gültigkeit;
im Falle der Rücknahme des Antrags oder der Einstellung oder Nichtfortführung der Prüfung eines solchen mit Erstellung des Antragsdatensatzes im VIS;
im Falle der Ablehnung, Annullierung ►M1 ————— ◄ oder Aufhebung eines Visums mit der entsprechenden Entscheidung der Visumbehörde.
Artikel 24
Änderung von Daten
Artikel 25
Vorzeitige Löschung von Daten
KAPITEL V
BETRIEB UND ZUSTÄNDIGKEITEN
Artikel 26
Betriebsmanagement
Die Verwaltungsbehörde ist ferner für die folgenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem zentralen VIS und den nationalen Schnittstellen zuständig:
Kontrolle;
Sicherheit;
Koordinierung der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dem Betreiber.
Die Kommission ist für alle anderen Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem zentralen VIS und den nationalen Schnittstellen zuständig, insbesondere für
Aufgaben, die sich aus der Ausführung des Haushaltsplans ergeben;
Erwerb und Ersetzung;
vertragliche Fragen.
Jede nationale öffentliche Stelle nach Absatz 4 muss folgende Auswahlkriterien erfüllen:
sie muss über umfassende Erfahrung mit dem Betrieb eines großen Informationssystems verfügen;
sie muss über bedeutende Sachkenntnis hinsichtlich der Betriebs- und Sicherheitsanforderungen eines großen Informationssystems verfügen;
sie muss über eine angemessene Zahl von erfahrenen Mitarbeitern mit den notwendigen fachlichen und sprachlichen Kenntnissen für die Arbeit im Bereich der internationalen Zusammenarbeit, wie sie für das VIS erforderlich sind, verfügen;
sie muss über eine sichere und auf die Aufgaben zugeschnittene Infrastruktur verfügen, die insbesondere in der Lage sein muss, den ununterbrochenen Betrieb großer Informationssysteme zu unterstützen und sicherzustellen, und
ihr administratives Umfeld muss es ihr ermöglichen, ihre Aufgaben in zufrieden stellender Weise auszuführen und Interessenkonflikte zu vermeiden.
Artikel 27
Standort des zentralen Visa-Informationssystems (CS-VIS)
Das für die technische Überwachung und das Management zuständige Haupt-CS-VIS befindet sich in Straßburg (Frankreich); ein Backup-CS-VIS, das alle Funktionalitäten des Haupt-CS-VIS bei einem Ausfall des Systems übernehmen kann, befindet sich in Sankt Johann im Pongau (Österreich).
Artikel 28
Verbindung zu den nationalen Systemen
Jeder Mitgliedstaat ist verantwortlich für
die Entwicklung des nationalen Systems und/oder seine Anpassung an das VIS gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 2004/512/EG;
den Aufbau, die Verwaltung, den Betrieb und die Wartung seines nationales Systems;
die Verwaltung und die Regelung des Zugangs der dazu ermächtigten Bediensteten der zuständigen nationalen Behörden zum VIS im Einklang mit dieser Verordnung und die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Verzeichnisses der Bediensteten und ihres jeweiligen Profils;
die Tragung der Kosten für die nationalen Systeme und ihre Verbindung zur nationalen Schnittstelle, einschließlich der Kosten für Einrichtung und Betreibung der Kommunikationsinfrastruktur zwischen der nationalen Schnittstelle und dem nationalen System.
Artikel 29
Verantwortlichkeit für die Verwendung von Daten
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten rechtmäßig verarbeitet werden und insbesondere, dass nur die dazu ermächtigten Bediensteten Zugriff auf die im VIS verarbeiteten Daten zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung haben. Der verantwortliche Mitgliedstaat stellt insbesondere sicher, dass
die Daten rechtmäßig erhoben werden;
die Daten rechtmäßig an das VIS übermittelt werden;
die Daten richtig und aktuell sind, wenn sie an das VIS übermittelt werden.
Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass das VIS im Einklang mit dieser Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen nach Artikel 45 Absatz 2 betrieben wird. Insbesondere ist es Aufgabe der Verwaltungsbehörde,
unbeschadet der Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit des zentralen VIS und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem zentralen VIS und den nationalen Schnittstellen zu gewährleisten;
sicherzustellen, dass nur die dazu ermächtigten Bediensteten Zugriff auf die im VIS verarbeiteten Daten zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben der Verwaltungsbehörde im Einklang mit dieser Verordnung haben.
Artikel 29a
Besondere Vorschriften für die Eingabe von Daten
Artikel 30
Speicherung von VIS-Daten in nationalen Dateien
Artikel 31
Übermittlung von Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen
Abweichend von Absatz 1 können die Daten nach Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a, b, c, k und m Drittstaaten oder den im Anhang aufgeführten internationalen Organisationen nur übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden, wenn dies im Einzelfall zum Zwecke des Nachweises der Identität eines Drittstaatsangehörigen — auch zum Zwecke der Rückführung — notwendig ist und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die Kommission hat eine Entscheidung über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in diesem Drittstaat gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG erlassen, oder es ist ein Rückübernahmeabkommen zwischen der Gemeinschaft und diesem Drittstaat in Kraft, oder es gilt Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 95/46/EG;
der Drittstaat oder die internationale Organisation stimmt zu, die Daten nur zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie Verfügung gestellt wurden, zu verwenden;
die Daten werden gemäß den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, insbesondere Rückübernahmeabkommen, und dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt oder zur Verfügung gestellt hat, einschließlich der rechtlichen Bestimmungen über die Datensicherheit und den Datenschutz, übermittelt oder zur Verfügung gestellt; und
der/die Mitgliedstaat(en), der/die die Daten in das VIS eingegeben hat/haben, hat/haben seine/ihre Zustimmung gegeben.
Artikel 32
Datensicherheit
Die Mitgliedstaaten treffen in Abhängigkeit von ihrem nationalen System die erforderlichen Maßnahmen, die einen Sicherheitsplan einschließen, um
die Daten physisch zu schützen, auch durch Aufstellung von Notfallplänen für den Schutz kritischer Infrastrukturen;
Unbefugten den Zugang zu nationalen Einrichtungen zu verwehren, in denen die Mitgliedstaaten Tätigkeiten im Einklang mit den Zwecken des VIS durchführen (Zugangskontrollen zu diesen Einrichtungen);
das unbefugte Lesen, Kopieren, Ändern oder Entfernen von Datenträgern zu verhindern (Datenträgerkontrolle);
die unbefugte Dateneingabe und die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung von gespeicherten personenbezogenen Daten zu verhindern (Speicherkontrolle);
die unbefugte Verarbeitung von Daten im VIS und die unbefugte Änderung oder Löschung von Daten, die im VIS verarbeitet wurden, zu verhindern (Kontrolle der Dateneingabe);
sicherzustellen, dass die zum Zugang zum VIS berechtigten Personen nur mittels einer persönlichen und eindeutigen Benutzerkennung und vertraulicher Zugriffsverfahren ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle);
zu gewährleisten, dass alle zum Zugang zum VIS berechtigten Behörden Profile mit einer Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Personen erstellen, die berechtigt sind, die Daten zu lesen, einzugeben, zu aktualisieren, zu löschen und in den Daten zu suchen, und diese Profile den nationalen Kontrollstellen nach Artikel 41 auf deren Anfrage unverzüglich zur Verfügung stellen (Personalprofile);
zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, welchen Stellen personenbezogene Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden können (Übermittlungskontrolle);
sicherzustellen, dass überprüft und festgestellt werden kann, welche Daten wann, von wem und zu welchem Zweck im VIS verarbeitet wurden (Kontrolle der Datenaufzeichnung);
das unbefugte Lesen, Kopieren, Verändern oder Löschen von personenbezogenen Daten während der Übermittlung von personenbezogenen Daten an das oder aus dem VIS oder während des Transports von Datenträgern zu verhindern, insbesondere durch geeignete Verschlüsselungstechniken (Übertragungskontrolle);
die Wirksamkeit der in diesem Absatz genannten Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen und die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen bezüglich der internen Überwachung zu treffen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen (Eigenkontrolle).
Artikel 33
Haftung
Artikel 34
Führen von Aufzeichnungen
Alle Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörde führen Aufzeichnungen über alle Datenverarbeitungsvorgänge im Rahmen des VIS. Diese Aufzeichnungen enthalten
den Zweck des Zugriffs gemäß Artikel 6 Absatz 1 und gemäß den Artikeln 15 bis 22,
das Datum und die Uhrzeit,
die Art der übermittelten Daten gemäß den Artikeln 9 bis 14,
die Art der für die Abfrage verwendeten Daten gemäß Artikel 15 Absatz 2, Artikel 17, Artikel 18 Absätze 1 und 6, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 19a Absätze 2 und 4, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1 sowie
den Namen der Behörde, die die Daten eingegeben oder abgefragt hat.
Darüber hinaus führt jeder Mitgliedstaat Aufzeichnungen über die zur Eingabe oder Abfrage der Daten ermächtigten Bediensteten.
Artikel 34a
Führen von Protokollen für die Zwecke der Interoperabilität mit dem ETIAS
Über jeden Datenverarbeitungsvorgang im VIS und im ETIAS gemäß Artikel 20, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1240 werden gemäß Artikel 34 der vorliegenden Verordnung und Artikel 69 der Verordnung (EU) 2018/1240 Protokolle geführt.
Artikel 35
Eigenkontrolle
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Behörde mit Zugriffsberechtigung zu den Daten des VIS die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung trifft und erforderlichenfalls mit der nationalen Kontrollstelle zusammenarbeitet.
Artikel 36
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherstellen, dass jeder Missbrauch von in das VIS eingegebenen Daten nach nationalem Recht mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen, einschließlich verwaltungs- und/oder strafrechtlicher Sanktionen, geahndet wird.
KAPITEL VI
DATENSCHUTZRECHTE UND KONTROLLE DES DATENSCHUTZES
Artikel 36a
Datenschutz
Artikel 37
Recht auf Auskunft
Unbeschadet der Rechte auf Informationen nach den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725, den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2016/680 werden Antragsteller und die in Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung genannten Personen von dem verantwortlichen Mitgliedstaat unterrichtet:
über die Identität des nach Artikel 29 Absatz 4 für die Verarbeitung Verantwortlichen, einschließlich der Kontaktangaben des Verantwortlichen;
über die Zwecke der Datenverarbeitung im Rahmen des VIS;
über die Kategorien von Datenempfängern, einschließlich der in Artikel 22l genannten Behörden und Europol;
darüber, dass die Mitgliedstaaten und Europol zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken auf das VIS zugreifen dürfen;
über die Aufbewahrungsfrist der Daten;
darüber, dass die Erhebung der Daten für die Prüfung des Antrags vorgeschrieben ist;
darüber, dass im VIS gespeicherte personenbezogene Daten gemäß Artikel 31 dieser Verordnung an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation und gemäß dem Beschluss (EU) 2017/1908 des Rates ( 12 ) an Mitgliedstaaten übermittelt werden dürfen;
über das Bestehen des Rechts, Zugang zu den sie betreffenden Daten zu beantragen, des Rechts, zu beantragen, dass sie betreffende unrichtige Daten berichtigt, sie betreffende unvollständige personenbezogene Daten vervollständigt, sie betreffende unrechtmäßig verarbeitete personenbezogene Daten gelöscht werden oder ihre Verarbeitung beschränkt wird, sowie des Rechts, Informationen über die Verfahren zur Ausübung dieser Rechte, einschließlich der Kontaktdaten der Aufsichtsbehörden oder gegebenenfalls des Europäischen Datenschutzbeauftragten, die Beschwerden hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten entgegennehmen, zu erhalten.
Liegt kein solches von diesen Personen unterzeichnetes Formular vor, so werden diese Informationen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 mitgeteilt.
Artikel 38
Recht auf Zugang zu personenbezogenen Daten, ihre Berichtigung, Vervollständigung und Löschung sowie auf Beschränkung ihrer Verarbeitung
Wird der Antrag an den verantwortlichen Mitgliedstaat gerichtet und wird festgestellt, dass VIS-Daten sachlich unrichtig sind oder unrechtmäßig gespeichert wurden, so berichtigt oder löscht der verantwortliche Mitgliedstaat diese Daten im VIS gemäß Artikel 24 Absatz 3 unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags. Der verantwortliche Mitgliedstaat bestätigt der betroffenen Person unverzüglich schriftlich, dass er Maßnahmen zur Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden Daten ergriffen hat.
Wird der Antrag an einen anderen als den verantwortlichen Mitgliedstaat gerichtet, so nehmen die Behörden des Mitgliedstaats, an den der Antrag gerichtet wurde, mit den Behörden des verantwortlichen Mitgliedstaats innerhalb von sieben Tagen Kontakt auf. Der verantwortliche Mitgliedstaat verfährt gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes. Der Mitgliedstaat, der mit der Behörde des verantwortlichen Mitgliedstaats Kontakt aufgenommen hat, unterrichtet die betroffene Person über die Weiterleitung ihres Antrags, darüber, an welchen Mitgliedstaat die Weiterleitung erfolgte, und über das weitere Verfahren.
Abweichend von den Absätzen 1 bis 6 dieses Artikels und nur in Bezug auf Daten, die in den mit Gründen versehenen Stellungnahmen enthalten sind, welche im VIS gemäß Artikel 9e Absatz 6, Artikel 9g Absatz 6 und Artikel 22b Absätze 14 und 16 als Ergebnis der Abfragen nach den Artikeln 9a und 22b gespeichert sind, trifft ein Mitgliedstaat die Entscheidung, der betroffenen Person weder vollständig noch teilweise Informationen zu übermitteln, nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften oder der Rechtsvorschriften der Union, soweit und solange diese teilweise oder vollständige Einschränkung unter gebührender Berücksichtigung der Grundrechte und berechtigten Interessen der betroffenen Person eine in einer demokratischen Gesellschaft erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, und zwar
damit behördliche oder gerichtliche Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren nicht behindert werden,
damit die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung nicht beeinträchtigt werden,
zum Schutz der öffentlichen Sicherheit,
zum Schutz der nationalen Sicherheit oder
zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
In den Fällen nach Unterabsatz 1 unterrichtet der Mitgliedstaat die betroffene Person unverzüglich schriftlich über jede Verweigerung oder Einschränkung des Zugangs und über die Gründe für die Verweigerung oder die Einschränkung. Diese Unterrichtung kann unterlassen werden, wenn sie einem der in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e genannten Zwecke zuwiderliefe. Der Mitgliedstaat unterrichtet die betroffene Person über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.
Der Mitgliedstaat dokumentiert die sachlichen oder rechtlichen Gründe für die Entscheidung, der betroffenen Person keine Informationen zu übermitteln. Diese Angaben sind den Aufsichtsbehörden zur Verfügung zu stellen.
In solchen Fällen kann die betroffene Person ihre Rechte auch durch die zuständigen Aufsichtsbehörden ausüben.
Artikel 39
Zusammenarbeit zur Gewährleistung der Datenschutzrechte
Um die Ziele nach Unterabsatz 1 zu erreichen, arbeiten die Aufsichtsbehörde des verantwortlichen Mitgliedstaats und die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, an den der Antrag gerichtet wurde, zusammen.
Artikel 40
Rechtsbehelfe
Artikel 41
Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden
Artikel 42
Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten
Artikel 43
Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten
▼M5 —————
KAPITEL VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 45
Durchführung durch die Kommission
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der für die Entwicklung des VIS-Zentralsystems, der NUI in jedem Mitgliedstaat und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem VIS-Zentralsystem und den NUI erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf Folgendes:
die Gestaltung des physischen Aufbaus des VIS-Zentralsystems einschließlich seines Kommunikationsnetzes;
technische Aspekte, die sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken;
technische Aspekte, die beträchtliche finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Mitgliedstaaten oder beträchtliche technische Auswirkungen auf die nationalen Systeme haben;
die Entwicklung von Sicherheitsanforderungen, einschließlich biometrischer Aspekte.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der für die technische Implementierung der Funktionen des VIS-Zentralsystems erforderlichen Maßnahmen, insbesondere
für die Dateneingabe und die Verknüpfung von Anträgen gemäß Artikel 8, den Artikeln 10 bis 14, Artikel 22a und den Artikeln 22c bis 22f;
für den Zugriff auf die Daten gemäß Artikel 15, den Artikeln 18 bis 22, den Artikeln 22g bis 22k, den Artikeln 22n bis 22r und den Artikeln 45e und 45f;
für die Berichtigung, Löschung und vorzeitige Löschung von Daten gemäß den Artikeln 23, 24 und 25;
für das Führen der Protokolle und den Zugriff auf die Protokolle gemäß Artikel 34;
für den Konsultationsmechanismus und die Verfahren nach Artikel 16;
für den Zugriff auf die Daten für die Zwecke der Erstellung von Berichten und Statistiken gemäß Artikel 45a.
Artikel 45c
Datenzugriff zur Verifizierung durch Beförderungsunternehmer
Artikel 45d
Ausweichverfahren für den Fall, dass der Datenzugriff durch Beförderungsunternehmer technisch nicht möglich ist
Artikel 46
Integration der technischen Funktionen des Schengener Konsultationsnetzes
Der Konsultationsmechanismus nach Artikel 16 ersetzt das Schengener Konsultationsnetz ab dem Zeitpunkt, der gemäß dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt wird, sobald alle diejenigen Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung das Schengener Konsultationsnetz nutzen, gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens mitgeteilt haben, dass sie die rechtlichen und technischen Vorkehrungen für den Einsatz des VIS zum Zwecke der Konsultation zwischen zentralen Visumbehörden zu Visumanträgen getroffen haben.
Artikel 47
Beginn der Übermittlung
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, dass sie die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Übermittlung der Daten nach Artikel 5 Absatz 1 an das zentrale VIS über die nationale Schnittstelle getroffen haben.
Artikel 48
Aufnahme des Betriebs
Die Kommission bestimmt den Zeitpunkt, zu dem das VIS seinen Betrieb aufnimmt, sobald
die Maßnahmen nach Artikel 45 Absatz 2 angenommen worden sind;
die Kommission den erfolgreichen Abschluss eines umfangreichen Tests des VIS festgestellt hat, der von der Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten durchzuführen ist;
die Mitgliedstaaten — nach Absicherung der technischen Vorkehrungen — der Kommission mitgeteilt haben, dass sie die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Erhebung und Übermittlung der Daten nach Artikel 5 Absatz 1 an das VIS für sämtliche Antragsdatensätze in der ersten gemäß Absatz 4 bestimmten Region getroffen haben, einschließlich Vorkehrungen für die Erhebung und/oder Übermittlung von Daten im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats.
Artikel 48a
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 49
Ausschussverfahren
Artikel 50
Überwachung und Bewertung
Zur Erleichterung der Erhebung dieser Daten nach Kapitel IIIb für die Zwecke der Generierung der in diesem Absatz genannten Statistiken wird den Mitgliedstaaten eine technische Lösung bereitgestellt. Die Kommission erlässt die Spezifikationen der technischen Lösung im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 51
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
ANHANG
Liste der in Artikel 31 Absatz 2 genannten internationalen Organisationen
1. VN-Organisationen (wie UNHCR);
2. Internationale Organisation für Migration (IOM);
3. das Internationale Komitee vom Roten Kreuz.
ANHANG II
Entsprechungstabelle
Vom ETIAS-Zentralsystem übermittelte Daten gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 |
Die entsprechenden VIS-Daten gemäß Artikel 9 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung, mit denen die im ETIAS gespeicherten Daten abzugleichen sind |
Nachname (Familienname) |
Nachnamen |
Nachname bei der Geburt |
Nachname bei der Geburt (frühere(r) Familienname(n)) |
Vorname(n) |
Vorname(n) |
Geburtsdatum |
Geburtsdatum |
Geburtsort |
Geburtsort |
Geburtsland |
Geburtsland |
Geschlecht |
Geschlecht |
derzeitige Staatsangehörigkeit |
derzeitige Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten und Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt |
weitere Staatsangehörigkeiten, falls zutreffend |
derzeitige Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten und Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt |
Art des Reisedokuments |
Art des Reisedokuments |
Nummer des Reisedokuments |
Nummer des Reisedokuments |
Ausstellungsland des Reisedokuments |
Land, das das Reisedokument ausgestellt hat |
( 1 ) Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).
( 2 ) Siehe Seite 129 dieses Amtsblatts.
( 3 ) ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.
( 4 ) ABl. L 64 vom 7.3.2003, S. 1.
( 5 ) ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 23).
( 6 ) ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 4.
( 7 ) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).
( 8 ) Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).
( 9 ) Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).
( 10 ) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2006, S. 9).
( 11 ) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 337/2007 (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 1).
( 12 ) Beschluss (EU) 2017/1908 des Rates vom 12. Oktober 2017 über das Inkraftsetzen einiger Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Visa-Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien (ABl. L 269 vom 19.10.2017, S. 39).
( 13 ) Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).
( 14 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).