2008R0748 — DE — 01.01.2013 — 004.001


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VERORDNUNG (EG) Nr. 748/2008 DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2008

zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindersaumfleisch des KN-Codes 0206 29 91

(Neufassung)

(ABl. L 202, 31.7.2008, p.28)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 539/2009 DER KOMMISSION vom 18. Juni 2009

  L 160

3

23.6.2009

 M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 868/2009 DER KOMMISSION vom 21. September 2009

  L 248

21

22.9.2009

►M3

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 653/2011 DER KOMMISSION vom 6. Juli 2011

  L 179

1

7.7.2011

►M4

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1212/2012 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2012

  L 348

7

18.12.2012




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 748/2008 DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2008

zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindersaumfleisch des KN-Codes 0206 29 91

(Neufassung)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL ( 1 ), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 996/97 der Kommission vom 3. Juni 1997 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindersaumfleisch des KN-Codes 0206 29 91 ( 2 ) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden ( 3 ). Da weitere Änderungen vorgenommen werden sollen, empfiehlt es sich daher aus Gründen der Klarheit, die Verordnung neu zu fassen.

(2)

Die Gemeinschaft hat sich gemäß der Liste CXL verpflichtet, für gefrorenes Rindersaumfleisch des KN-Codes 0206 29 91 ein Zollkontingent zu eröffnen, dessen Jahresvolumen auf 1 500 Tonnen festgesetzt wird. Dieses mehrjährige Kontingent für jeweils am 1. Juli beginnende Zwölf-Monats-Zeiträume ist nun zu eröffnen; seine Durchführungsvorschriften sind festzulegen.

(3)

Die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind durch die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission ( 4 ) festgelegt worden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 der Kommission ( 5 ) wurden die Durchführungsvorschriften für Einfuhrlizenzen für Rindfleisch festgesetzt.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung ( 6 ) gilt für Einfuhrlizenzen für Einfuhrzollkontingentszeiträume ab dem 1. Januar 2007.

(5)

Damit die Einfuhr von Fleisch mit Ursprung in und Herkunft aus Argentinien ordnungsgemäß verwaltet werden kann, muss dieses Land Echtheitsbescheinigungen ausstellen, mit denen der Ursprung dieser Erzeugnisse garantiert wird. Die äußere Form dieser Bescheinigung sowie deren Verwendung müssen im Einzelnen geregelt werden.

(6)

Die Echtheitsbescheinigung muss von einer in Argentinien ansässigen Ausgabestelle erteilt werden. Diese Stelle muss die reibungslose Anwendung der betreffenden Regelung gewährleisten.

(7)

Damit die Einfuhr des gefrorenen Saumfleischs mit Ursprung in und Herkunft aus Argentinien ordnungsgemäß abgewickelt wird, sollte die Erteilung von Einfuhrlizenzen gegebenenfalls von einer Prüfung insbesondere aller Angaben der Echtheitsbescheinigung abhängig gemacht werden.

(8)

Hinsichtlich der anderen Länder ist es angebracht, das Kontingent nur durch gemeinschaftliche Einfuhrlizenzen zu verwalten, wobei bei bestimmten Aspekten von den einschlägigen Vorschriften abgewichen werden sollte.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten Informationen über diese Einfuhren übermitteln.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

(1)  Für gefrorenes Saumfleisch von Rindern des KN-Codes 0206 29 91 wird für Zeiträume vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres (nachfolgend „Einfuhrzollkontingentszeitraum“ genannt) ein mehrjähriges Zollkontingent mit einem Volumen von insgesamt 1 500 Tonnen jährlich eröffnet.

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(2)  Der Wertzollsatz für das Kontingent nach Absatz 1 wird auf 4 % festgesetzt.

(3)  Das Jahresvolumen des Kontingents wird wie folgt aufgeteilt:

a) 700 Tonnen mit Ursprung in und Herkunft aus Argentinien.

Dieses Kontingent hat die laufende Nummer 09.4460,

b) 800 Tonnen mit Ursprung in und Herkunft aus anderen Drittländern.

Dieses Kontingent hat die laufende Nummer 09.4020.

(4)  Im Rahmen dieses Kontingents darf nur ganzes Saumfleisch eingeführt werden.

(5)  Im Sinne dieser Verordnung ist „gefrorenes Saumfleisch“ Fleisch, das sich zum Zeitpunkt der Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft in gefrorenem Zustand befindet und eine Kerntemperatur von – 12 °C oder weniger aufweist.

(6)  Für die Einfuhrregelung nach Absatz 3 Buchstabe a dieses Artikels gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 376/2008, von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 unbeschadet der vorliegenden Verordnung.

Für die Einfuhrregelung nach Absatz 3 Buchstabe b dieses Artikels gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 376/2008, der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 unbeschadet der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

(1)  Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten

a) in Feld 8 den Namen des Ursprungslandes und für die Einfuhr der Mengen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a ist „ja“ anzukreuzen;

b) in Feld 20 mindestens eine der in Anhang I aufgeführten Angaben.

(2)  Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 sind die Einfuhrlizenzen bis zum Ende des Einfuhrzollkontingentszeitraums gültig.

Artikel 3

(1)  Die von Argentinien auszustellende Echtheitsbescheinigung wird in einem Original und mindestens einer Kopie auf einem Vordruck nach dem Muster des Anhangs II erstellt.

Der Vordruck muss ungefähr 210 mm × 297 mm groß sein. Das zu verwendende Papier muss mindestens 40 g/m2 wiegen.

(2)  Die Vordrucke müssen in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft gedruckt und ausgefüllt werden; außerdem können sie in der Amtssprache Argentiniens gedruckt und ausgefüllt sein.

(3)  Jede Echtheitsbescheinigung erhält eine Ausstellungsnummer, die von der in Anhang III aufgeführten Ausgabestelle (nachfolgend „Ausgabestelle“) zugeteilt wird. Die Kopien tragen dieselbe Ausstellungsnummer wie das entsprechende Original.

(4)  Original und Durchschriften einer Echtheitsbescheinigung sind mit der Schreibmaschine oder handschriftlich in schwarzer Tinte und in Großbuchstaben auszufüllen.

Artikel 4

(1)  Eine Echtheitsbescheinigung ist nur gültig, wenn sie gemäß den Angaben des Anhangs II von einer Ausgabestelle ordnungsgemäß ausgefüllt und ausgestellt ist.

(2)  Die Echtheitsbescheinigung ist ordnungsgemäß ausgestellt, wenn sie den Ort und das Datum der Ausstellung enthält und wenn sie den Stempel der Ausgabestelle sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen trägt.

Der Stempel auf dem Original der Echtheitsbescheinigung und auf den Kopien kann durch ein gedrucktes Siegel ersetzt werden.

Artikel 5

(1)  Die Echtheitsbescheinigung gilt drei Monate ab dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung.

Sie darf der in Absatz 2 Buchstabe a genannten zuständigen nationalen Behörde jedoch nicht nach dem auf das Datum ihrer Ausstellung folgenden 30. Juni vorgelegt werden.

(2)  Das Original der gemäß den Artikeln 3, 4 und 6 ausgestellten Echtheitsbescheinigung muss mit der Durchschrift der zuständigen nationalen Behörde zusammen mit dem Antrag auf Erteilung der sich auf die Echtheitsbescheinigung beziehenden ersten Einfuhrlizenz vorgelegt werden.

Im Rahmen der angegebenen Gesamtmenge darf eine Echtheitsbescheinigung für die Erteilung mehrerer Einfuhrlizenzen genutzt werden. In diesem Fall trägt die zuständige nationale Behörde in der Echtheitsbescheinigung die abgebuchten Mengen ein.

Die zuständige Behörde erteilt eine Einfuhrlizenz erst, wenn sie davon überzeugt ist, dass die Angaben in der Echtheitsbescheinigung den diesbezüglichen Wochenmitteilungen der Kommission entsprechen. Die Einfuhrlizenz wird unverzüglich erteilt.

(3)  Abweichend von Absatz 2 Unterabsatz 3 kann die zuständige nationale Behörde im Ausnahmefall und auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Antragstellers eine Einfuhrlizenz auf der Grundlage der sich darauf beziehenden Echtheitsbescheinigung vor Erhalt der Informationen der Kommission ausstellen. In diesem Fall beläuft sich die Sicherheit für die Einfuhrlizenz auf 50 EUR/100 kg netto. Nach Zugang der Informationen über die Bescheinigung ersetzen die Mitgliedstaaten diese Sicherheit durch die Sicherheit in Höhe von 12 EUR/100 kg netto.

Artikel 6

(1)  Eine Ausgabestelle muss

a) als solche von Argentinien anerkannt sein;

b) sich verpflichten, die Angaben auf den Echtheitsbescheinigungen zu prüfen;

c) sich verpflichten, der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Anfrage alle für die Beurteilung der Angaben auf den Echtheitsbescheinigungen zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen.

(2)  Die Kommission ändert den Anhang III, wenn die Ausgabestelle nicht mehr anerkannt ist, eine von ihr übernommene Verpflichtung nicht mehr erfüllt oder eine neue Ausgabestelle bestimmt wird.

Artikel 7

Um für die Einfuhrregelung nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b in Betracht zu kommen, darf sich der Lizenzantrag, der von dem Interessenten eingereicht wird, höchstens auf eine Menge von 80 Tonnen beziehen.

Artikel 8

(1)  Die in Artikel 7 genannten Lizenzanträge müssen innerhalb der ersten zehn Tage jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums eingereicht werden.

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(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 17. Tag des Monats, in dem Anträge eingereicht werden, die nach den Ursprungsländern aufgeschlüsselte Gesamtmenge mit, auf die sich die Anträge beziehen.

(3)  Die Einfuhrlizenzen werden ab dem 25. Tag, spätestens jedoch am Ende des Monats erteilt, in dem die Anträge gestellt wurden.

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Artikel 9

▼M4

(1)  Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission

a) bis spätestens 10. August die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, für die im vorangegangenen Monat Einfuhrlizenzen betreffend die in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Mengen erteilt wurden;

b) bis spätestens 31. August nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, für die im vorangegangenen Kontingentszeitraum Einfuhrlizenzen betreffend die in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Mengen erteilt wurden;

c) bis spätestens 31. Oktober nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, die im Rahmen der Einfuhrlizenzen nicht oder nur teilweise ausgeschöpft wurden, entsprechend dem Unterschied zwischen den auf der Lizenzrückseite eingetragenen Mengen und den Mengen, für die die Lizenzen erteilt wurden.

(2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 Einzelheiten über die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Erzeugnismengen.

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(3)  In den Meldungen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels sind die Mengen in Kilogramm Erzeugnisgewicht und für jede Erzeugniskategorie gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 anzugeben.

▼M4

Die Meldungen betreffend die in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Mengen erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission ( 7 ).

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Artikel 10

Die Verordnung (EG) Nr. 996/97 wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang VIII.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am zehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b

Bulgarisch

:

Месести части от диафрагмата (Регламент (ЕО) № 748/2008),

Spanisch

:

Músculos del diafragma y delgados [Reglamento (CE) no 748/2008],

Tschechisch

:

Okruží a bránice (nařízení (ES) č. 748/2008),

Dänisch

:

Mellemgulv (forordning (EF) nr. 748/2008),

Deutsch

:

Saumfleisch (Verordnung (EG) Nr. 748/2008),

Estnisch

:

Vahelihase kõõluseline osa (määrus (EÜ) nr 748/2008),

Griechisch

:

Διάφραγμα [κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 748/2008],

Englisch

:

Thin skirt (Regulation (EC) No 748/2008),

Französisch

:

Hampe [règlement (CE) no 748/2008],

Italienisch

:

Pezzi detti „hampes“ [regolamento (CE) n. 748/2008],

Lettisch

:

Liellopu diafragmas plānā daļa (Regula (EK) Nr. 748/2008),

Litauisch

:

Plonoji diafragma (Reglamentas (EB) Nr. 748/2008),

Ungarisch

:

Sovány dagadó (748/2008/EK rendelet),

Maltesisch

:

Falda rqiqa (Regolament (KE) Nru 748/2008),

Niederländisch

:

Omloop (Verordening (EG) nr. 748/2008),

Polnisch

:

Cienka przepona (Rozporządzenie (WE) nr 748/2008),

Portugiesisch

:

Diafragma [Regulamento (CE) n.o 748/2008],

Rumänisch

:

Fleică [Regulamentul (CE) nr. 748/2008],

Slowakisch

:

Bránica (Nariadenie (ES) č. 748/2008),

Slowenisch

:

Vampi (Uredba (ES) št. 748/2008),

Finnisch

:

Kuveliha (asetus (EY) N:o 748/2008),

Schwedisch

:

Mellangärde (förordning (EG) nr 748/2008),




ANHANG II

1. Ausführer (Name und Anschrift)2. Bescheinigung Nr.ORIGINAL3. Erteilende Stelle4. Empfänger (Name und Anschrift)5. ECHTHEITSBESCHEINIGUNGRINDFLEISCHSaumfleisch6. Transportmittel7. Kennzeichnung, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Bezeichnung der Waren8. Bruttogewicht (kg)9. Nettogewicht (kg)10. Nettogewicht (in Buchstaben)11. BESCHEINIGUNG DER ERTEILENDEN STELLEDer Unterzeichnete bescheinigt, dass das in dieser Bescheinigung bezeichnete Saumfleisch den besonderen Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 748/2008 der Kommission unter Berücksichtigung der in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a derselben Verordnung festgesetzten Höchstmenge entspricht und seinen Ursprung in Argentinien hat.Ort:Datum: …Unterschrift und Stempel (oder gedrucktes Siegel)Mit der Schreibmaschine oder mit der Hand in Druckbuchstaben auszufüllen.

▼M3




ANHANG III

Argentinische Stelle, die zur Erteilung von Echtheitsbescheinigungen befugt ist

Argentinien: Ministerio de Economia y Finanzas Publicas:

für Saumfleisch gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a mit Ursprung in Argentinien.

▼M4 —————

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ANHANG VII



Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 996/97 der Kommission

(ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 6)

 

Verordnung (EG) Nr. 2048/97 der Kommission

(ABl. L 287 vom 21.10.1997, S. 10)

Nur hinsichtlich des in Artikel 1 enthaltenen Verweises auf die Verordnung (EG) Nr. 996/97

Verordnung (EG) Nr. 260/98 der Kommission

(ABl. L 25 vom 31.1.1998, S. 42)

Nur Artikel 6

Verordnung (EG) Nr. 1266/98 der Kommission

(ABl. L 175 vom 19.6.1998, S. 9)

 

Verordnung (EG) Nr. 649/2003 der Kommission

(ABl. L 95 vom 11.4.2003, S. 13)

Nur Artikel 3

Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 der Kommission

(ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10)

Nur Artikel 3

Verordnung (EG) Nr. 1965/2006 der Kommission

(ABl. L 408 vom 30.12.2006, S. 27)

Nur Artikel 3 und Anhang III

Verordnung (EG) Nr. 568/2007 der Kommission

(ABl. L 133 vom 25.5.2007, S. 15)

 

Verordnung (EG) Nr. 962/2007 der Kommission

(ABl. L 213 vom 15.8.2007, S. 6)

 




ANHANG VIII



Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 996/97

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3 bis 8

Artikel 3 bis 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 12

Artikel 11

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang III

Anhang I

Anhang IV

Anhang V

Anhang VI

Anhang VII

Anhang VIII



( 1 ) ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

( 2 ) ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 962/2007 (ABl. L 213 vom 15.8.2007, S. 6).

( 3 ) Siehe Anhang VII.

( 4 ) ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 514/2008 (ABl. L 150 vom 10.6.2008, S. 7).

( 5 ) ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 514/2008.

( 6 ) ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).

( 7 ) ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.