2008R0555 — DE — 25.02.2014 — 009.001


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►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 555/2008 DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2008

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

(ABl. L 170, 30.6.2008, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 42/2009 DER KOMMISSION vom 20. Januar 2009

  L 16

6

21.1.2009

►M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 702/2009 DER KOMMISSION vom 3. August 2009

  L 202

5

4.8.2009

►M3

VERORDNUNG (EU) Nr. 772/2010 DER KOMMISSION vom 1. September 2010

  L 232

1

2.9.2010

►M4

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 314/2012 DER KOMMISSION vom 12. April 2012

  L 103

21

13.4.2012

►M5

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 568/2012 DER KOMMISSION vom 28. Juni 2012

  L 169

13

29.6.2012

►M6

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 202/2013 DER KOMMISSION vom 8. März 2013

  L 67

10

9.3.2013

►M7

VERORDNUNG (EU) Nr. 519/2013 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2013

  L 158

74

10.6.2013

►M8

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 600/2013 DER KOMMISSION vom 24. Juni 2013

  L 172

13

25.6.2013

►M9

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 752/2013 DER KOMMISSION vom 31. Juli 2013

  L 210

17

6.8.2013

►M10

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 994/2013 DER KOMMISSION vom 16. Oktober 2013

  L 276

1

17.10.2013

►M11

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 168/2014 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2014

  L 54

14

22.2.2014


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 114 vom 7.5.2009, S. 23  (555/2008)

 C2

Berichtigung, ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 66  (555/2008)

►C3

Berichtigung, ABl. L 139 vom 5.6.2010, S. 3  (555/2008)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 555/2008 DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2008

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 ( 1 ), insbesondere auf die Artikel 22, 84, 89, 97, 107, 117 und 121 Buchstaben b und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wurde die frühere Regelung für den Weinsektor, die in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein ( 2 ) festgelegt war, geändert und die letztgenannte Verordnung zum 1. August 2008 aufgehoben.

(2)

Die geltenden Durchführungsbestimmungen für den Weinsektor sind in verschiedenen Verordnungen enthalten, die häufig geändert wurden. Diese Durchführungsbestimmungen zu den Marktmechanismen, der Handelsregelung mit Drittländern, dem Produktionspotenzial und den Kontrollen im Weinsektor sind infolge der Änderungen der Weinregelung durch die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und aufgrund der gewonnenen Erfahrungen zu ändern. Es sind Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 zu erlassen.

(3)

Daher sind die folgenden Verordnungen der Kommission aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen:

a) (EG) Nr. 1227/2000 vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotentials ( 3 ),

b) (EG) Nr. 1623/2000 vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen ( 4 ),

c) (EG) Nr. 2729/2000 vom 14. Dezember 2000 mit Durchführungsbestimmungen für die Kontrollen im Weinsektor ( 5 ),

d) (EG) Nr. 883/2001 vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern ( 6 ).

(4)

Titel II der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht neue Stützungsprogramme vor, die auf Ebene der Mitgliedstaaten festgelegt werden, um besondere Stützungsmaßnahmen für den Weinsektor zu finanzieren. Dazu sind entsprechende Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

(5)

Es ist ein Verfahren für die erstmalige Einreichung der Stützungsprogramme festzulegen. Ferner ist ein Verfahren zur jährlichen Änderung der Stützungsprogramme für das jeweils folgende Jahr vorzusehen, damit diese angepasst werden können, um etwaigen neuen Umständen, die zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht absehbar waren, Rechnung zu tragen. Alle diese Änderungen sollten bestimmten Einschränkungen und Bedingungen unterliegen, damit sichergestellt ist, dass die allgemeinen Ziele der genehmigten Programme erhalten bleiben.

(6)

Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 können die Stützungsprogramme von den Mitgliedstaaten auf der geografischen Ebene ausgearbeitet werden, die sie als am geeignetsten erachten. Da die Mitgliedstaaten für die Genehmigung der Programme zuständig sind, sollten sie Vorschriften für deren Vorlage und Genehmigung und für deren Inhalt festlegen.

(7)

Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine neue Stützungsmaßnahme zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten vor. Dazu sind Durchführungsbestimmungen festzulegen.

(8)

Um jede Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen auszuschließen, sind Regeln für den Hinweis auf den besonderen Ursprung der Erzeugnisse festzulegen, die Gegenstand von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen sind.

(9)

Im Interesse der Rechtssicherheit müssen die im Rahmen der Absatzförderungsmaßnahmen verbreiteten Informationen den Rechtsvorschriften der betreffenden Drittländer genügen.

(10)

Für die Auswahl der Anträge und deren Prüfung durch den Mitgliedstaaten sind Kriterien festzulegen, um sicherzustellen, dass die Gemeinschaftsvorschriften eingehalten und die geförderten Maßnahmen wirksam durchgeführt werden.

(11)

Damit die Maßnahmen der Gemeinschaft effizient durchgeführt werden, müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die genehmigten Absatzförderungsprogramme mit nationalen oder regionalen Programmen kohärent sind und diese ergänzen. Um Synergien zu schaffen, sollten die Mitgliedstaaten gemeinsame Absatzförderungsmaßnahmen entwickeln und miteinander zusammenarbeiten können. Der Vorzug sollte kleinsten, kleinen und mittleren Unternehmen gegeben werden, da diese die Förderung durch die Gemeinschaft mehr brauchen als größere Unternehmen.

(12)

Um Doppelzahlungen mit den im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern ( 7 ) bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) ( 8 ) finanzierten Absatzförderungsmaßnahmen zu vermeiden, ist ein gegenseitiger Ausschluss festzulegen.

(13)

Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine Stützungsmaßnahme für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen vor. Nach Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 derselben Verordnung gilt diese Maßnahme nicht für die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen.

(14)

Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über die Mindestgröße der geförderten Parzellen erlassen, um sicherzustellen, dass sich die Maßnahme tatsächlich auf das Produktionspotenzial auswirkt.

(15)

Bei der Durchführung von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 verfügen die Mitgliedstaaten über einen weiten Ermessensspielraum bezüglich des genauen Anwendungsbereichs und der Höhe der Unterstützung, z. B. durch Zahlung von Pauschalbeträgen, Festsetzung der Unterstützungshöchstbeträge je Hektar oder Differenzierung der Unterstützung auf der Grundlage objektiver Kriterien im Rahmen der Einschränkungen von Titel II Kapitel I der Verordnung und der entsprechenden Durchführungsbestimmungen. Es sollten jedoch gemeinsame Vorschriften festgelegt werden. Außerdem sollten Maßnahmen mit Fristen für die Durchführung und die ordnungsgemäße Überwachung erlassen werden. Die Vorschriften sollten auch die Nutzung der Wiederbepflanzungsrechte aufgrund von in dem Vorhaben vorgesehenen Rodungen umfassen, um angesichts der damit verbundenen höheren Kosten eine höhere Unterstützung zu erlauben.

(16)

Aus Gründen der Kontrolle sollte die Unterstützung im Regelfall erst nach vollständiger Durchführung der betreffenden Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen ausgezahlt werden. Die Zahlung kann allerdings vorab erfolgen, sofern eine Sicherheit geleistet wird, um sicherzustellen, dass die Maßnahme durchgeführt wird.

(17)

Für die Beteiligung an der Finanzierung der Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung sind nähere Vorschriften festzulegen. Es müssen Maßnahmen getroffen werden, die sicherstellen, dass die für die Regelung vorgesehenen Mittel zweckentsprechend verwendet werden; dabei sind auch Vorschriften für Vorschusszahlungen zu erlassen.

(18)

Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine neue Stützungsmaßnahme für die grüne Weinlese vor. Im Rahmen der Subsidiarität sind die diesbezüglichen Verwaltungsverfahren von den Mitgliedstaaten zu regeln. Sie sollten insbesondere den Zeitpunkt festlegen können, zu dem die Erzeuger die Maßnahme abgeschlossen haben müssen, um angesichts der zeitlichen Zwänge und der Nähe des Erntezeitraums über genügend Zeit für die nötigen Kontrollen vor Tätigung der Zahlungen zu verfügen.

(19)

In Anbetracht der Finanzmittel für die grüne Weinlese sind nach deren Durchführung systematische Vor-Ort-Kontrollen der betreffenden Flächen vorzusehen. Diese Kontrollen müssen sicherstellen, dass die Weintrauben vollständig vernichtet worden sind. Sie sollten außerdem gewährleisten, dass den Anforderungen des Pflanzen- und des Umweltschutzes Rechnung getragen wird. Die Unterstützung sollte erst ausgezahlt werden, nachdem die Ausführung der grünen Weinlese kontrolliert worden ist.

(20)

Ferner sollten Höchstbeträge für die Unterstützung festgesetzt werden, um sicherzustellen, dass diese nicht zu einer dauerhaften Alternative zum Absatz der Erzeugnisse wird.

(21)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine neue Stützungsmaßnahme für Fonds auf Gegenseitigkeit vor. Dazu sind Durchführungsbestimmungen festzulegen. Diese Bestimmungen sollten möglichst flexibel sein und im Krisenfall rasch angewendet werden können; daher sollten Entscheidungen von den Mitgliedstaaten und den Erzeugerorganisationen selbst getroffen werden können. Die Bestimmungen sollten jedoch Missbräuche verhindern und Grenzen auch in finanzieller Hinsicht setzen. Da die Erzeuger in den neuen Mitgliedstaaten insgesamt über einen niedrigeren Organisationsgrad als in der übrigen Gemeinschaft verfügen, ist in diesen Mitgliedstaaten eine höhere Obergrenze für die Unterstützung vorzusehen.

(22)

Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine neue Stützungsmaßnahme für die Ernteversicherung vor. Dazu sind Durchführungsbestimmungen festzulegen. Diese Bestimmungen sollten möglichst flexibel sein. Die Bestimmungen sollten jedoch Missbräuche verhindern und Grenzen auch in finanzieller Hinsicht setzen.

(23)

Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine neue Stützungsmaßnahme für materielle und immaterielle Investitionen in Unternehmen vor. Dazu sind Durchführungsbestimmungen zu erlassen, die mit der entsprechenden Maßnahme im Rahmen der Förderung der ländlichen Entwicklung kohärent sind. Dabei sollten die Art der förderfähigen Investitionen, einschließlich zur Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren und Techniken, und die Höhe der zuschussfähigen Kosten festgelegt werden.

(24)

Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine neue Stützungsmaßnahme für die Destillation von Nebenerzeugnissen vor. Dazu sind Durchführungsbestimmungen festzulegen, insbesondere die Bedingungen für den Absatz der Nebenerzeugnisse sowie Zweck und Höchstbetrag der Beihilfen für die Destillation von Trester, Wein und Weintrub.

(25)

Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine befristete Stützungsmaßnahme für die Destillation von Trinkalkohol vor. Dazu sind Durchführungsbestimmungen festzulegen, insbesondere der Zweck und die möglichen Anpassungen der Beihilfe.

(26)

Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine befristete Stützungsmaßnahme für die Dringlichkeitsdestillation vor. Dazu sind Durchführungsbestimmungen festzulegen, insbesondere das Verfahren und die Modalitäten der Beihilfe sowie die Kriterien für die Festsetzung des Beihilfebetrags.

(27)

Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine befristete Stützungsmaßnahme für die Verwendung von Traubenmost zur Anreicherung vor. Dazu sind Durchführungsbestimmungen festzulegen, insbesondere der Zweck und der Höchstbetrag der Beihilfe sowie die besonderen Kontrollen bei den für die Erhöhung des Alkoholgehalts verwendeten Erzeugnissen.

(28)

Zur Überwachung der Durchführung von Titel II der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Marktes benötigt die Kommission geeignete Daten über die Durchführung der Stützungsprogramme. Dazu sind die Einzelheiten der Informationen zur Mitteilung und Beurteilung der Stützungsprogramme festzulegen, damit deren Leistungsfähigkeit und Wirksamkeit bewertet werden kann.

(29)

Neben den spezifischen Bestimmungen dieser Verordnung sollten die generellen Vorschriften für die Haushaltsdisziplin, insbesondere im Fall von unvollständigen oder unrichtigen Erklärungen der Mitgliedstaaten, zur Anwendung kommen.

(30)

Für die Einzelheiten der finanziellen Verwaltung gelten die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik ( 9 ).

(31)

Gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wird bei Traubensaft und -most, bei denen die Anwendung der Zölle vom Einfuhrpreis abhängt, die Richtigkeit dieses Preises entweder durch eine Kontrolle jeder einzelnen Sendung oder anhand eines pauschalen Einfuhrwertes überprüft. Die Besonderheiten bei der aktuellen Einfuhr von Traubensaft und -most in die Gemeinschaft, insbesondere die fehlende Regelmäßigkeit sowohl von Umfang und Zeitpunkt dieser Einfuhren als auch von Einfuhrort und Ursprung der Erzeugnisse, machen es unmöglich, repräsentative pauschale Einfuhrwerte für die Höhe des Einfuhrpreises zu berechnen. Unter diesen Umständen ist dieser Preis für jede einzelne Partie gesondert zu überprüfen.

(32)

Der Einfuhrpreis, der für die Einreihung der Einfuhrerzeugnisse in den Gemeinsamen Zolltarif zugrunde gelegt wird, sollte ihrem FOB-Preis zuzüglich der Kosten für Versicherung und Transport bis zum Ort der Verbringung in das Zollgebiet der Gemeinschaft entsprechen.

(33)

Gemäß Artikel 82 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 muss den in demselben Artikel genannten Einfuhrerzeugnissen eine Bescheinigung und ein Analysebulletin einer vom Ausfuhrdrittland benannten Einrichtung oder Dienststelle beiliegen. Es sind die Anforderungen festzulegen, denen das Analysebulletin genügen muss.

(34)

Zur Erleichterung der Kontrollen sollte von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, dass bestimmte aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse, die in begrenzten Mengen befördert und in kleinen Behältnissen verpackt sind, von der Vorlage der Bescheinigung und des Analysebulletins freigestellt werden.

(35)

Die Befreiung von der Vorlage der Bescheinigung und des Analysebulletins für in die Gemeinschaft einzuführende Weinbauerzeugnisse sollte in dem Bemühen um eine Harmonisierung den Freistellungsregeln angeglichen werden, die für die Zollabfertigung und für die Begleitpapiere bei der Beförderung von Weinbauerzeugnissen innerhalb der Gemeinschaft gelten.

(36)

Die Verwendung elektronischer Datenverarbeitungssysteme in der Verwaltung ersetzt nach und nach die Datenerfassung von Hand. Daher sollten elektronische Verfahren auch bei der Ausstellung und Verwendung der Dokumente V.I.1 und V.I.2 eingesetzt werden können.

(37)

Bestimmte Drittländer, die ihre Weinerzeuger einer wirksamen Kontrolle durch ihre Einrichtungen oder Dienststellen gemäß Artikel 82 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 unterziehen, haben den Wunsch geäußert, die Weinerzeuger ermächtigen zu können, die Bescheinigung und das Analysebulletin selbst auszustellen. Um den Handel mit diesen Drittländern zu erleichtern, erscheint es — sofern diese Länder mit der Gemeinschaft Vereinbarungen getroffen haben, die Bestimmungen über eine verstärkte Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von betrügerischen Praktiken vorsehen, und mit der Gemeinschaft gute Handelsbeziehungen unterhalten — zweckmäßig zuzulassen, dass entsprechend den Bestimmungen für Weine mit Gemeinschaftsursprung die von den Erzeugern ausgestellten Dokumente als von den genannten Einrichtungen oder Dienststellen ausgestellte Dokumente angesehen werden können. In diesen Fällen müssen entsprechende Garantien gegeben sein und die Ausstellung der genannten Dokumente wirksam überwacht werden.

(38)

Die Namen und Anschriften der Stellen und Laboratorien, die in Drittländern ermächtigt sind, Bescheinigungen und Analysebulletins auszustellen, sind zu veröffentlichen, damit die in der Gemeinschaft für die Überwachung der Einfuhr zuständigen Behörden bei Bedarf die notwendigen Überprüfungen vornehmen können.

(39)

Um die Überwachung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu erleichtern, sind die Form und erforderlichenfalls der Inhalt der Bescheinigung und des Analysebulletins sowie die Bedingungen für ihre Verwendung festzulegen.

(40)

Um betrügerische Praktiken zu vermeiden, ist zu kontrollieren, ob die Bescheinigung und gegebenenfalls das Analysebulletin jeweils die eingeführte Erzeugnispartie betreffen. Zu diesem Zweck müssen die Dokumente jede Partie begleiten, bis sie der gemeinschaftlichen Kontrollregelung unterstellt wird.

(41)

Um den Handelsbräuchen Rechnung zu tragen, sind die zuständigen Behörden bei der Aufteilung einer Weinpartie zu ermächtigen, unter ihrer Kontrolle einen Auszug der Bescheinigung und des Analysebulletins erstellen zu lassen, der jede neue durch die Aufteilung entstandene Partie begleiten muss.

(42)

Angesichts der Notwendigkeit, einen raschen und wirksamen Schutz der Verbraucher zu gewährleisten, muss die Möglichkeit vorgesehen werden, die Anwendung dieser Maßnahmen auszusetzen, wenn ein Gesundheitsrisiko für die Verbraucher oder die Gefahr von betrügerischen Praktiken besteht.

(43)

Es sind auch einfache Regeln für die Unterlagen vorzusehen, die vorzulegen sind, wenn die Einfuhren aus einem anderen Drittland als dem Ursprungsland des Weinbauerzeugnisses stammen, sofern das Erzeugnis keiner wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist.

(44)

Es empfiehlt sich, die Exporteure und die Behörden zu entlasten, indem auf dem Dokument V.I.1 ein Vermerk vorgesehen wird, dass der dem Likörwein und dem Brennwein zugesetzte Alkohol aus Erzeugnissen des Weinbaus gewonnen worden ist, anstatt für diese Bestätigung ein eigenes Dokument zu verlangen. Aus den gleichen Überlegungen sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, das Dokument V.I.1 zu benutzen, um die Angabe über den Ursprung zu bescheinigen, die bei der Einfuhr von Weinen mit ermäßigtem Zollsatz vorgeschrieben ist. Jedoch sind einige Weine von der Vorlage der Bescheinigung und des Analysebulletins freigestellt, sofern eine Bescheinigung der Ursprungsangabe vorgelegt wird. Dabei ist vorzusehen, dass das Dokument V.I.1 zur Bescheinigung der Ursprungsangabe bei den vorgenannten Likörweinen verwendet werden kann, ohne dass das Feld bezüglich des Analysebulletins ausgefüllt werden muss.

(45)

Die Weineinfuhren im Rahmen von Zugeständnissen gemäß den Abkommen mit bestimmten Drittländern sind an die Vorlage einer Bescheinigung gebunden, die bestätigt, dass der Wein den Bedingungen für die Zugeständnisse entspricht, und von einer amtlichen Stelle oder einer Stelle ausgestellt wurde, die von beiden Vertragsparteien amtlich anerkannt und in einem gemeinsam erstellten Verzeichnis geführt wird.

(46)

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission eine Liste der amtlichen oder amtlich anerkannten Stellen übermitteln, die sie für die Ausstellung dieser Bescheinigungen vorschlagen, damit die Kommission das Verzeichnis mit den betreffenden Drittländern erstellen und austauschen kann. Um die Arbeit dieser Stellen zu erleichtern, sollten die Listen in geeignetem Format und auf geeigneten Datenträgern übermittelt werden.

(47)

In den Artikeln 85 und 86 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 ist das Vorgehen bei widerrechtlichen Anpflanzungen geregelt. Es sind Durchführungsbestimmungen über die Sanktionen für Erzeuger, die der neuen Regulierungs- bzw. Rodungspflicht für Rebflächen, die vor dem 1. September 1998 ohne entsprechende Pflanzungsrechte bepflanzt wurden, nicht nachkommen, und über die diesbezüglichen Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission zu erlassen. Unbeschadet früherer Sanktionen der Mitgliedstaaten muss die Strafe bei Nichteinhaltung der Pflicht zur Rodung widerrechtlich angepflanzter Flächen hoch genug sein, um die Erzeuger zur Erfüllung der Pflicht anzuhalten. Daher sollte das Strafgeld mindestens das Doppelte der Rodungsprämie betragen.

(48)

Nach Artikel 87 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 muss der Nachweis des Nichtinverkehrbringens verlangt werden, wenn die Erzeugnisse von widerrechtlich angepflanzten Rebflächen nur zur Destillation in Verkehr gebracht werden dürfen. Im Interesse einer wirksamen Kontrolle sollten die Möglichkeiten des Nichtinverkehrbringens auf drei Fälle beschränkt werden, nämlich auf die Lieferung zur Destillation, die grüne Weinlese auf Rechnung des betreffenden Erzeugers und den Eigenverbrauch, wenn die gesamte Rebfläche eines Erzeugers 0,1 Hektar nicht überschreitet. Für die in dem genannten Artikel vorgeschriebene Vorlage von Destillationsverträgen ist eine Frist festzusetzen. Um die Kontrolle effektiv durchführen zu können, sollten die Erzeuger, die sich für die grüne Weinlese entscheiden, die zuständigen Behörden rechtzeitig über ihre Absicht unterrichten. Im Interesse der besseren Kontrollierbarkeit sollten die Mitgliedstaaten vorschreiben können, dass die Erzeuger vorab mitteilen müssen, von welcher der drei Möglichkeiten des Nichtinverkehrbringens sie Gebrauch machen wollen. Ferner sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeiten des Nichtinverkehrbringens für die Erzeuger weiter einschränken können.

(49)

Um eine angemessene und kontrollierbare Verwendung der Gemeinschaftsmittel zu gewährleisten, sollten Sanktionen mit finanziellen Folgen für den Fall vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten ihren Mitteilungspflichten bezüglich widerrechtlicher Anpflanzungen nicht nachkommen.

(50)

Nach Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 können Neuanpflanzungsrechte für Flächen im Rahmen der Flurbereinigung oder der Enteignung im öffentlichen Interesse erteilt werden. Damit eine Aushöhlung des Pflanzungsverbots nach Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung vermieden wird, sollten jedoch nicht mehr Neuanpflanzungsrechte erteilt werden als notwendig sind, um 105 % der den Erzeugern im Rahmen dieser Maßnahmen verlorengegangenen Fläche zu bepflanzen.

(51)

Nach Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 können Neuanpflanzungsrechte ferner für Weinbauversuche und für die Erzeugung von Edelreisern erteilt werden. Die im Rahmen dieser Neuanpflanzungsrechte bepflanzten Flächen sollten nur für die festgelegten Zwecke genutzt werden. Weinbauerzeugnisse, die von Trauben dieser Flächen gewonnen wurden, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Laufende Weinbauversuche und bereits angelegte Bestände von Edelreisern sollten nach den geltenden Vorschriften weitergeführt werden dürfen.

(52)

Nach Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 können Neuanpflanzungsrechte auch für Flächen erteilt werden, deren Wein oder Weinerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Erzeugers bestimmt sind. Da die Erzeugung zum Eigenverbrauch in bestimmten Mitgliedstaaten jedoch weit verbreitet ist, könnte diese Regelung dort zu einem übermäßigen Verwaltungsaufwand führen. Deshalb sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, solche Flächen auch ohne Erteilung entsprechender Pflanzungsrechte zu dulden, sofern es sich um kleine Flächen handelt, der Weinbau nicht gewerblich betrieben und somit das Marktgleichgewicht nicht gestört wird. Die betreffenden Flächen und Erzeuger sollten angemessen überwacht und die Nichteinhaltung der Vorschriften durch Sanktionen wie z. B. die Rodung der betreffenden Flächen geahndet werden.

(53)

Für Flächen, die aufgrund eines Verstoßes gegen die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 zwangsweise gerodet wurden, sollten keine Wiederbepflanzungsrechte erteilt werden. Aus dem gleichen Grund sollten für gerodete Flächen, für die Pflanzungsrechte für andere Zwecke als die gewerbsmäßige Weinerzeugung erteilt wurden, keine Wiederbepflanzungsrechte gewährt werden.

(54)

Nach Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 werden Erzeugern, die sich zur künftigen Rodung einer Rebfläche verpflichten, Wiederbepflanzungsrechte gewährt. Diese Wiederbepflanzungsrechte sollten nur erteilt werden, soweit der Erzeuger nicht genügend Pflanzungsrechte besitzt, um eine Fläche entsprechend der zu rodenden Fläche bepflanzen zu können. Damit die Rodungsverpflichtung eingehalten wird, sollte für die daran geknüpften Wiederbepflanzungsrechte eine Sicherheit geleistet werden. Solange die zu rodende neben der neu bepflanzten Fläche weiterbesteht, sollte nur Wein von einer dieser Flächen vermarktet werden dürfen, um eine Störung des Marktgleichgewichts zu vermeiden.

(55)

Nach Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 schaffen bzw. unterhalten die Mitgliedstaaten nationale und/oder regionale Reserven von Pflanzungsrechten zur besseren Bewirtschaftung des Produktionspotentials. Um Störungen des Marktgleichgewichts zu vermeiden, sollte die Übertragung von Pflanzungsrechten im Rahmen des Reservesystems insgesamt nicht zu einem Anstieg des Produktionspotentials in den einzelnen Mitgliedstaaten führen. Dies gilt ebenso bei der Übertragung von Rechten zwischen Betrieben nach Artikel 92 Absatz 5 der Verordnung. In diesen Fällen haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, bei der Übertragung von Pflanzungsrechten einen Kürzungskoeffizenten anzuwenden.

(56)

Nach Artikel 93 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 braucht ein Mitgliedstaat das Reservesystem nicht anzuwenden, wenn er nachweisen kann, dass er in seinem gesamten Gebiet über ein effizientes System zur Verwaltung der Pflanzungsrechte verfügt. Dabei hat der Mitgliedstaat die Möglichkeit, in bestimmten Teilen seines Gebiets das Reservesystem und in anderen Teilen ein anderes wirksames System anzuwenden. Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach dem genannten Artikel Gebrauch machen wollen, sollten nachweisen können, dass sie über ein solches System verfügen und etwaige Abweichungen von Titel V Kapitel I der Verordnung notwendig sind.

(57)

Nach Artikel 90 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 können die Mitgliedstaaten beschließen, das Pflanzungsverbot für Keltertraubensorten längstens bis zum 31. Dezember 2018 beizubehalten. Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, sollten dies der Kommission rechtzeitig mitteilen.

(58)

Nach Artikel 100 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 darf die Rodungsprämie nur für bewirtschaftete Flächen gewährt werden. Damit die Behörden überprüfen können, ob eine Fläche ordnungsgemäß bewirtschaftet wird, ist neben den vorgeschriebenen Vor-Ort-Kontrollen der Nachweis der Erzeugung auf den betreffenden Rebflächen vorzusehen. Der Nachweis sollte durch die Vorlage von Ernteerklärungen der vorangegangenen Jahre oder, wenn diese aus berechtigten Gründen nicht vorliegen, durch andere Mittel, deren Verlässlichkeit von den Mitgliedstaaten genau geprüft wurde, erfolgen.

(59)

Nach Artikel 104 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 können die Mitgliedstaaten Rebflächen in Berggebieten und Steillagen von der Rodungsregelung ausnehmen. Diese Ausnahme sollte auch für Terrassen gelten, ohne die der Anbau bei starker Hangneigung zu schwierig wäre oder zu gravierenden Erosionsproblemen führen würde. Für die auszunehmenden Flächen sind geeignete Kriterien nach allgemein anerkannten fachlichen Standards festzulegen. Nach Artikel 104 Absätze 5 und 6 der Verordnung können die Mitgliedstaaten auch Flächen aufgrund von Umweltbelangen und kann Griechenland Rebflächen auf den Ägäischen Inseln und den Ionischen Inseln mit Ausnahme von Kreta und Euböa ausnehmen. Diese Ausnahmen sollten hinreichend begründet sein und der Kommission regelmäßig mitgeteilt werden.

(60)

Aufgrund der Erfahrungen bei der Anwendung der früheren Maßnahme zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen sollte das System der abgestuften Prämienbeträge beibehalten werden. Die neuen Stufen der Rodungsprämie sind auf Basis der vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 geltenden Prämienstufen zuzüglich 20 % im Jahr 2009, 10 % im Jahr 2010 und 0 % im Jahr 2011 festzulegen.

(61)

Im Rahmen der Subsidiarität sollten die Mitgliedstaaten für die Verwaltungsregelung zur Anwendung der Rodungsprämie zuständig sein. Dabei sollten sie den Zeitpunkt, bis zu dem die Erzeuger die Rodungsmaßnahmen abgeschlossen haben müssen, selbst festsetzen können, um über genügend Zeit für die Durchführung der erforderlichen Kontrollen vor den Zahlungen zu verfügen, die bis zum 15. Oktober getätigt werden müssen.

(62)

Um den wirksamen Einsatz der Mittel für die Rodungsregelung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten ein System vorsehen, mit dem kontrolliert wird, ob die Prämienanträge hinreichend begründet sind, gegebenenfalls einschließlich einer schriftlichen Verpflichtung des Erzeugers: sowie der Vorschrift, dass die Kosten für die Bearbeitung des Antrags von dem betreffenden Erzeuger zu tragen sind, falls der Antrag ohne berechtigten Grund zurückgezogen wird.

(63)

Aus Gründen der Kontrolle sollte die Prämie erst nach der Rodung gezahlt werden.

(64)

Nach Artikel 104 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 kann ein Mitgliedstaat weitere Anträge für die Rodungsregelung ablehnen, wenn die kombinierte Rodungsfläche in seinem gesamten Gebiet oder in einer bestimmten Region 8 % bzw. 10 % erreicht. Die Mitgliedstaaten sollten diese Entscheidung der Kommission mitteilen.

(65)

Zur Überwachung der Durchführung von Titel II und V der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und zur ordnungsgemäßen Marktverwaltung benötigt die Kommission geeignete Daten zum Produktionspozential. Dazu sollte auch festgelegt werden, welche Einzelangaben die Aufstellung nach Artikel 109 der Verordnung enthalten muss.

(66)

Um eine einheitliche Grundlage für die Zahlungen zur Unterstützung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, der grünen Weinlese und der Rodungsprämie zu schaffen, sind Vorschriften auf Gemeinschaftsebene über die Messung der Flächen einschließlich der Definition der Rebflächen festzulegen.

(67)

Es sollten Maßnahmen für die Kontrollen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und der vorliegenden Verordnung sowie angemessene Sanktionen für den Fall von Unregelmäßigkeiten festgelegt werden. Diese Maßnahmen sollten sowohl spezifische Kontrollen und Sanktionen auf Gemeinschaftsebene als auch zusätzliche nationale Kontrollen und Sanktionen umfassen. Die Kontrollen und Sanktionen sollten abschreckend, wirksam und angemessen sein.

(68)

Die Kontrollen zum Produktionspotenzial sollten sich hauptsächlich auf die Weinbaukartei stützen.

(69)

Wegen der Wichtigkeit der Kontrolle des Produktionspotenzials und der Finanzmittel für die Rodungsregelung ist eine systematische Vor-Ort-Kontrolle der betreffenden Flächen vor und nach der Rodung vorzusehen. In Mitgliedstaaten, die über zuverlässige grafische Instrumente und aktualisierte Daten über die betreffenden Flächen verfügen, sollte jedoch vor der Rodung eine Verwaltungskontrolle möglich sein. Bei der Kontrolle nach der Rodung kann mittels Fernerkundung überprüft werden, ob die Rebflächen tatsächlich gerodet wurden; daher ist ihr Einsatz zu diesem Zweck zu erlauben. Da die Berechnung der Flächen durch Fernerkundung schwierig ist, sollte diese Methode jedoch nur bei der Rodung vollständiger Rebparzellen oder bei einer Bildauflösung von mindestens 1 m2 zugelassen werden. In jedem Fall muss mindestens eine Kontrolle entweder vor oder nach der Rodung vor Ort durchgeführt werden.

(70)

Zur einheitlichen Durchführung der Bestimmungen im Weinsektor ist die Anwendung der auf einzelstaatlicher und Gemeinschaftsebene bereits geltenden Kontrollverfahren und die direkte Zusammenarbeit zwischen den mit den Kontrollen beauftragten Stellen zu regeln.

(71)

Zur ordnungsgemäßen Anwendung der Vorschriften im Weinsektor ist vorzusehen, dass die einzelstaatlichen Kontrollstellen und die Kommission sich gegenseitig Amtshilfe leisten. Die diesbezüglichen Regeln berühren nicht die Anwendung besonderer Bestimmungen über die Gemeinschaftsausgaben oder einzelstaatliche Straf- und Bußgeldverfahren.

(72)

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die mit den Kontrollen im Weinsektor beauftragten Stellen wirksam arbeiten. Dazu benennen sie eine Stelle, die die Kontakte zu den anderen Mitgliedstaaten und zur Kommission wahrnimmt. Ferner müssen die Kontrollmaßnahmen entsprechend koordiniert werden, wenn in einem Mitgliedstaat mehrere Stellen für die Kontrollen im Weinsektor zuständig sind.

(73)

Die Mitgliedstaaten sollten die nötigen Maßnahmen treffen, damit das Personal der zuständigen Stellen über angemessene Ermittlungsbefugnisse verfügt, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften sicherzustellen und zu deren einheitlichen Anwendung in der ganzen Gemeinschaft beizutragen.

(74)

An der Entwicklung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere der ständig zunehmenden Tätigkeit multinationaler Unternehmen in diesem Bereich, und den in der Marktverwaltung vorgesehenen Möglichkeiten, Maßnahmen mit oder ohne Beihilfe an einem anderen Ort als dem Ursprungsort der Erzeugnisse durchzuführen, wird die wechselseitige Abhängigkeit auf dem Weinmarkt deutlich. Daher ist eine stärkere Harmonisierung der Kontrollverfahren und eine engere Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Kontrollstellen erforderlich.

(75)

Im Interesse der wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Bestimmungen im Weinsektor sollten die zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats auf Ersuchen mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten zusammenarbeiten können. Für diese Zusammenarbeit und Amtshilfe sind entsprechende Regeln festzulegen.

(76)

Wegen der Komplexität bestimmter Vorgänge und der Dringlichkeit ihrer Aufklärung erscheint es unerlässlich, dass eine zuständige Stelle, die um Amtshilfe nachgesucht hat, von ihr beauftragte Bedienstete im Einvernehmen mit der ersuchten Stelle an den Ermittlungen teilnehmen lassen kann.

(77)

Bei Betrugsfällen oder schweren Betrugsrisiken, die einen oder mehrere Mitgliedstaaten betreffen, ist vorzusehen, dass sich die betroffenen zuständigen Stellen spontane Amtshilfe ohne vorheriges Ersuchen leisten.

(78)

Aufgrund der Beschaffenheit der in Anwendung dieser Verordnung ausgetauschten Informationen muss deren Vertraulichkeit durch das Berufsgeheimnis geschützt werden.

(79)

Zur Harmonisierung der Kontrollanalysen in der gesamten Gemeinschaft wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2729/2000 eine Datenbank der Analysewerte bei der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) eingerichtet, in der die Proben und Analysebulletins der Mitgliedstaaten erfasst werden.

(80)

Durch die Anwendung von Referenzmethoden der Isotopenanalyse lassen sich die Anreicherung von Weinbauerzeugnissen besser kontrollieren, der Zusatz von Wasser nachweisen oder in Verbindung mit der Analyse anderer Isotopenmerkmale die Richtigkeit der Ursprungsangaben überprüfen. Um die Auswertung der Ergebnisse dieser Analysemethoden zu erleichtern, sollten sie mit den Ergebnissen früherer Analysen verglichen werden können, die mit denselben Methoden bei Erzeugnissen ähnlicher Beschaffenheit erzielt wurden, deren Ursprung und Herstellung nachgewiesen sind.

(81)

Die Isotopenanalyse von Wein oder Weinerzeugnissen ist anhand der Referenzmethoden durchzuführen, die in Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 vorgesehen sind.

(82)

Um die Auswertung dieser Analysen zu erleichtern, die in den hierfür ausgestatteten Laboratorien in der Gemeinschaft durchgeführt werden, und die Analyseergebnisse vergleichbar zu machen, sind einheitliche Regeln für die Entnahme der Traubenproben sowie für die Weinbereitung aus den Proben und deren Aufbewahrung festzulegen.

(83)

Um die Qualität und die Vergleichbarkeit der Analysedaten zu gewährleisten, müssen die Laboratorien, die von den Mitgliedstaaten mit der Isotopenanalyse der Proben für die gemeinsame Datenbank beauftragt sind, anerkannten Qualitätskriterien genügen.

(84)

Die Isotopenanalyse ist eine analytische Methode, die zur Kontrolle und zur Betrugsbekämpfung im Weinsektor eingesetzt wird und hochspezialisierte wissenschaftliche Kenntnisse und technische Einrichtungen erfordert. Die meisten Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft 2004 bzw. 2007 beigetreten sind, verfügen noch nicht über die geeigneten Einrichtungen. Um eine einheitliche Anwendung der Kontrollverfahren zu gewährleisten, sollte die Gemeinsame Forschungsstelle die Analysen für diese Mitgliedstaaten durchführen, bis sie hierfür vollständig eingerichtet und qualifiziert sind.

(85)

Da die Isotopenanalyse von Weinbauerzeugnissen und ihre Auswertung technisch schwierige Vorgänge sind, und um die Auswertung der Analyseergebnisse zu harmonisieren, sollte die Datenbank der GFS für die amtlichen Laboratorien, die diese Analysemethode anwenden, und auf Antrag für andere amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten unter Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes zugänglich sein.

(86)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2729/2000 regelt die Entnahme von Proben, die zur Isotopenanalyse oder zur Analyse durch ein amtliches Labor in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind. Diese Verfahren sind in die vorliegende Verordnung zu übernehmen, wobei die Entnahme von Proben für die gemeinsame Datenbank als Sonderfall der Probenahme von Weinbauerzeugnissen im Rahmen der direkten Zusammenarbeit der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten zu betrachten ist.

(87)

Um die Objektivität der Kontrollen zu gewährleisten, müssen die Bediensteten der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaats um die Entnahme von Proben ersuchen können. Der ersuchende Bedienstete muss über die entnommenen Proben verfügen und unter anderem das Labor bestimmten können, in dem sie analysiert werden.

(88)

Die amtliche Probenahme im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und die Verwendung dieser Proben sind näher zu regeln, wobei die Repräsentativität und die Möglichkeit zur Nachprüfung der amtlichen Analyseergebnisse in der ganzen Gemeinschaft zu gewährleisten ist.

(89)

Um die Abrechnung der Kosten für die Entnahme und den Versand der Proben, die analytischen und organoleptischen Prüfungen und die Bestellung eines Sachverständigen zu vereinfachen, ist nach dem Grundsatz zu verfahren, dass diese Kosten von der Stelle getragen werden, die die Probenahme oder die Bestellung des Sachverständigen veranlasst hat.

(90)

Die Beweiskraft der Feststellungen bei der Durchführung der Kontrollen im Rahmen dieser Verordnung ist näher festzulegen.

(91)

Um die ordnungsgemäße Durchführung der Kontrollen und der Entnahme von Traubenproben zu gewährleisten, ist vorzusehen, dass die Betroffenen die Kontrollen nicht behindern, die Probenahmen erleichtern und die im Rahmen dieser Verordnung benötigten Informationen liefern.

(92)

Es sollten Bestimmungen bezüglich Art, Form und Übermittlung der zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Mitteilungen, einschließlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission, festgelegt werden.

(93)

Um eine angemessene und kontrollierbare Verwendung der Gemeinschaftsmittel zu gewährleisten, sollten Sanktionen mit finanziellen Folgen für den Fall vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten ihren Mitteilungspflichten nicht nachkommen.

(94)

Die Informationen, die für die Kontrolle und Prüfung der Umsetzung dieses Titels erforderlich sind, sollten von den Mitgliedstaaten während eines angemessenen Zeitraums zur Überprüfung aufbewahrt werden.

(95)

Die Unterstützung gemäß den Titeln II und V der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sollte den Begünstigten vollständig ausgezahlt werden. Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Unterstützung für Versicherungen unter bestimmten Bedingungen durch Versicherungsgesellschaften an die Erzeuger zu zahlen.

(96)

Das Vorgehen bei offensichtlichen Fehlern, Fällen höherer Gewalt und sonstigen außergewöhnlichen Umständen sollte geregelt werden, um eine angemessene Behandlung der Erzeuger zu gewährleisten. Es sollten Regeln für künstlich herbeigeführte Situationen festgelegt werden, um zu vermeiden, dass aus solchen Situation Vorteil gezogen wird.

(97)

Es sollten Bestimmungen erlassen werden, die den reibungslosen Übergang von der bisherigen zu der in dieser Verordnung festgelegten neuen Regelung und die Umsetzung der Übergangsbestimmungen von Artikel 128 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 gewährleisten.

(98)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat innerhalb der von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist nicht Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



TITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich und Verwendung von Begriffen

(1)  In dieser Verordnung sind die Durchführungsbestimmungen zu folgenden Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 festgelegt:

a) Stützungsmaßnahmen (Titel II),

b) Handel mit Drittländern (Titel IV),

c) Produktionspotenzial (Titel V),

d) Aufstellung gemäß Artikel 109,

e) Kontrollen im Weinsektor (Artikel 117),

f) Messung der Flächen gemäß Artikel 121 Buchstabe c.

Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung von

a) besonderen Bestimmungen über die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten bei der Betrugsbekämpfung im Weinsektor, sofern sie die Anwendung dieser Verordnung erleichtern;

b) Vorschriften über

i) strafrechtliche Verfahren oder gegenseitige Rechtshilfe der Mitgliedstaaten in Strafsachen,

ii) Bußgeldverfahren.

(2)  Für die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe gilt die gleiche Definition wie in der Verordnung (EG) Nr. 479/2008.

▼M1

(3)  Im Sinne von Titel II ist ein „Vorhaben“ ein Projekt, ein Vertrag oder eine sonstige Initiative, das/der/die in einem Stützungsprogramm enthalten ist, einer der Tätigkeiten im Rahmen der Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 entspricht und von einem oder mehreren Begünstigten durchgeführt wird.

▼B



TITEL II

STÜTZUNGSPROGRAMME



KAPITEL I

Einreichungsverfahren

▼M5

Artikel 2

Einreichung von Stützungsprogrammen

(1)  Der Entwurf des Stützungsprogramms gemäß Artikel 103k Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird erstmals für die Haushaltsjahre 2009 bis 2013 eingereicht.

▼M7

Für die Haushaltsjahre 2014 bis 2018 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ihren Entwurf des Stützungsprogramms bis zum 1. März 2013. Abweichend hiervon übermittelt Kroatien seinen Entwurf des Stützungsprogramms bis zum 1. Juli 2013. Werden die ab dem Haushaltsjahr 2014 vorgesehenen nationalen Finanzrahmen nach diesem Zeitpunkt geändert, so passen die Mitgliedstaaten ihre Stützungsprogramme entsprechend an.

▼M5

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege ihren Entwurf des Stützungsprogramms nach dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Finanzplanung zu dem Entwurf des Stützungsprogramms gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 anhand des Formulars in Anhang II der vorliegenden Verordnung.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Rechtsvorschriften zu dem Entwurf des Stützungsprogramms gemäß Absatz 1 nach dessen Einführung oder Änderung mit. Diese Mitteilung kann erfolgen, indem der Kommission mitgeteilt wird, auf welcher Website die betreffenden Rechtsvorschriften veröffentlicht sind.

▼M6

(3)  Die Mitgliedstaaten, die sich entschieden haben, ab dem Haushaltsjahr 2015 die für die Stützungsprogramme verfügbaren Mittel zu verringern, um ihre in Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates ( 10 ) genannten nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen anzuheben, teilen diese Beträge bis zum 1. August 2013 mit. Die in den Formularen gemäß den Anhängen I, II, III, VII und VIII übermittelten Angaben sind entsprechend anzupassen, falls die Verringerung nicht bereits in dem bis zum 1. März 2013 eingereichten Entwurf des Stützungsprogramms vorgesehen war.

▼M5

(4)  Mitgliedstaaten, die in ihrem Stützungsprogramm regionale Besonderheiten berücksichtigt haben, können die Einzelheiten nach Regionen in dem Formular gemäß Anhang III übermitteln.

(5)  Die Mitgliedstaaten tragen die Verantwortung für die Ausgaben zwischen dem Zeitpunkt des Eingangs ihres Stützungsprogramms bei der Kommission und dem Beginn seiner Anwendbarkeit gemäß Artikel 103k Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

▼B

Artikel 3

Änderung der Stützungsprogramme

(1)  Überarbeitete Stützungsprogramme gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 werden der Kommission nach dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung übermittelt, gegebenenfalls einschließlich der überarbeiteten Finanzplanung anhand des Formulars in Anhang IV dieser Verordnung.

Im Fall von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 müssen die Mitgliedstaaten das Formular gemäß Anhang IV nicht übermitteln.

Die Mitgliedstaaten tragen die Verantwortung für die Ausgaben zwischen dem Zeitpunkt des Eingangs ihres überarbeiteten Stützungsprogramms bei der Kommission und dem Beginn seiner Anwendbarkeit gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008.

(2)  Außer im Fall von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen sind Änderungen des Stützungsprogramms höchstens zweimal im Haushaltsjahr vorzulegen. Wenn ein Mitgliedstaat Änderungen seines Stützungsprogramms für erforderlich hält, muss er diese spätestens bis zum 1. März bzw. 30. Juni des Jahres übermitteln, gegebenenfalls

a) zusammen mit der aktualisierten Fassung des Stützungsprogramms nach dem Muster in Anhang I und der Finanztabelle anhand des Formulars in Anhang IV;

b) unter Angabe der Gründe für die vorgeschlagenen Änderungen.

Übertragungen betreffend die Maßnahme gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 werden bis zum 1. Dezember vor dem Kalenderjahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung mitgeteilt.



KAPITEL II

Förderfähige Maßnahmen



Abschnitt 1

Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

Artikel 4

Förderfähige Maßnahmen und Märkte

Weine gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 kommen für die Absatzförderung in Drittländern unter folgenden Voraussetzungen in Betracht:

a) Die Erzeugnisse sind zum Direktverbrauch bestimmt, es gibt für sie Ausfuhrmöglichkeiten bzw. potenzielle neue Absatzmöglichkeiten auf den betreffenden Drittlandsmärkten, und sie weisen einen hohen Mehrwert auf.

b) Bei Informations- bzw. Absatzförderungsmaßnahmen für Weine mit geografischer Angabe wird auf deren Ursprung hingewiesen.

c) Die geförderte Maßnahme ist genau definiert, einschließlich der in Betracht kommenden Erzeugnisse, der Marketingkampagne und der veranschlagten Kosten.

▼M6

d) Für jeden Programmzeitraum ist die Unterstützung der Absatzförderung und Information in einem bestimmten Drittland für jeden Begünstigten auf drei Jahre begrenzt; erforderlichenfalls kann sie jedoch ein Mal um einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängert werden.

▼B

e) Die Inhalte der Information und/oder Absatzförderung basieren auf den inhärenten Eigenschaften des Weins und genügen den Rechtsvorschriften der betreffenden Drittländer.

f) Die Begünstigten müssen über ausreichende Kapazität zur Bewältigung der besonderen Anstrengungen im Handel mit Drittländern und über die nötigen Mittel zur möglichst effizienten Durchführung der Maßnahme verfügen. Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten kontrollieren, dass qualitativ und quantitativ genügende Erzeugnisse zur Verfügung stehen, um nach der Absatzförderung der längerfristigen Marktnachfrage nachzukommen.

Die Begünstigten können privatwirtschaftliche Unternehmen, Berufsorganisationen, Erzeugervereinigungen, Branchenverbände oder von einem Mitgliedstaat bestimmte öffentliche Stellen sein. Eine öffentliche Stelle darf jedoch nicht als alleinige Begünstigte der Absatzförderungsmaßnahme bestimmt werden.

▼M6 —————

▼B

Um Missbräuche der Regelung zu verhindern, dürfen die Voraussetzungen gemäß Buchstaben a und c während der Dauer der geförderten Maßnahme grundsätzlich nur dann geändert werden, wenn nachgewiesen ist, dass diese Änderungen eine bessere Durchführung ermöglichen.

Artikel 5

Auswahlverfahren

 

Die Mitgliedstaaten legen das Antragsverfahren und das Verfahren für eine mögliche Verlängerung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d fest, in dem insbesondere Vorschriften enthalten sind betreffend:

 ◄

a) Die Prüfung der Übereinstimmung mit den Voraussetzungen und Kriterien gemäß Artikel 4;

b) Fristen für die Einreichung der Anträge und für die Prüfung der Eignung der vorgeschlagenen Maßnahmen;

c) Vorschriften über die betreffenden Erzeugnisse und ihre Vermarktung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung, den einzelstaatlichen Bestimmungen und den geltenden Spezifikationen;

d) Vorschriften zum Abschluss der Verträge einschließlich etwaiger Standardformulare, Sicherheitsleistungen und Vorschusszahlungen;

▼M3

e) Vorschriften zur Bewertung der einzelnen geförderten Maßnahmen. Im Falle einer Verlängerung gemäß Artikel 4 Absatz 1 werden die Ergebnisse der geförderten Maßnahmen zusätzlich vor der Verlängerung bewertet.

▼B

(2)  Die Mitgliedstaaten wählen die Programme insbesondere nach folgenden Kriterien aus:

a) Kohärenz der vorgeschlagenen Konzepte mit den festgelegten Zielen,

b) Qualität der vorgeschlagenen Maßnahmen,

c) zu erwartende Wirkung auf die Nachfrage nach den betreffenden Erzeugnissen,

d) Gewährleistung, dass die Durchführenden effizient arbeiten und über die erforderliche fachliche Kapazität verfügen und die Kosten der geplanten Maßnahme den marktüblichen Preis nicht überschreiten.

▼M6

(3)  Nach Prüfung der Anträge wählen die Mitgliedstaaten die wirtschaftlich günstigsten Angebote aus. Vorrang eingeräumt wird dabei:

a) Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission ( 11 );

b) neuen Begünstigten, die in der Vergangenheit noch keine Unterstützung erhalten haben; und

c) Begünstigten, die ein neues Drittland anvisieren, für das sie in der Vergangenheit noch keine Unterstützung im Rahmen dieser Regelung erhalten haben.

Die Mitgliedstaaten erstellen eine Auswahlliste im Rahmen der verfügbaren Mittel und übermitteln sie der Kommission anhand des Formulars in Anhang VIII, um die anderen Mitgliedstaaten unterrichten können und die Kohärenz der Maßnahmen zu erhöhen.

▼B

(4)  Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können eine gemeinsame Absatzförderungsmaßnahme wählen. Sie verpflichten sich, zur Finanzierung beizutragen, und vereinbaren Verfahren zur Verwaltungszusammenarbeit, um die Begleitung, Durchführung und Kontrolle zu erleichtern.

(5)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geförderte nationale oder regionale Absatzförderungsmaßnahmen mit den Maßnahmen übereinstimmen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 bzw. (EG) Nr. 1698/2005 oder nationaler und regionaler Programme finanziert werden.

(6)  Die Unterstützung nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wird nicht für Maßnahmen gewährt, die gemäß Artikel 20 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 gefördert werden.

(7)  Die Mitgliedstaaten können die Unterstützung vor der Durchführung einer Maßnahme im Voraus zahlen, sofern vom Begünstigten eine Sicherheit geleistet wurde.

(8)  Wenn Mitgliedstaaten einzelstaatliche Beihilfen zur Absatzförderung gewähren, teilen sie diese in den betreffenden Abschnitten der Formulare in den Anhängen I, V, VII und VIII mit.

▼M9

Artikel 5a

Zuschussfähige Kosten

(1)  Die Personalkosten der Begünstigten gemäß Artikel 4 werden als zuschussfähig angesehen, wenn sie im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder der Durchführung des jeweils unterstützen Absatzförderprojekts oder dem Follow-up dazu, einschließlich Bewertung, entstehen. Hierin eingeschlossen sind die Kosten für das vom Begünstigten anlässlich des Absatzförderprojekts eigens unter Vertrag genommene Personal sowie die Kosten, die dem Anteil an Arbeitszeit entsprechen, den das ständige Personal des Begünstigten für das Absatzförderprojekt aufwendet.

Die Mitgliedstaaten akzeptieren Personalkosten nur dann als zuschussfähig, wenn die Begünstigten Belege vorlegen, aus denen im Einzelnen hervorgeht, welche Arbeiten tatsächlich im Zusammenhang mit dem jeweils unterstützen Absatzförderprojekt durchgeführt wurden.

(2)  Dem Begünstigten entstehende Gemeinkosten werden nur dann als zuschussfähig angesehen,

a) wenn sie im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder der Durchführung des Projekts oder dem Follow-up dazu stehen und

b) wenn sie 4 % der tatsächlichen Kosten der Durchführung des Projekts nicht übersteigen.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob diese Gemeinkosten auf der Grundlage eines Pauschalsatzes oder auf der Grundlage von vorgelegten Belegen zuschussfähig sind. Im letzteren Fall werden diese Kosten anhand der im Land des Begünstigten angewendeten Buchführungsgrundsätze, -vorschriften und -methoden berechnet.

▼B



Abschnitt 2

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

▼M6

Artikel 6

Nicht förderfähige Maßnahmen

(1)  Im Sinne von Artikel 103q Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bedeutet die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen die Wiederbepflanzung derselben Parzelle mit derselben Sorte nach denselben Anbautechniken. Die Mitgliedstaaten können weitere Einzelheiten festlegen, insbesondere bezüglich des Alters der ersetzten Rebflächen.

(2)  Folgende Maßnahmen sind nicht förderfähig:

a) laufende Bewirtschaftung einer Rebfläche;

b) Schutz gegen Schäden durch Wild, Vögel oder Hagel;

c) Anlegen von Windschutzpflanzungen und -mauern;

d) Fahrwege und Aufzüge.

▼B

Artikel 7

Verfahren und Anträge

(1)  Die Mitgliedstaaten legen Folgendes fest:

a) Fristen für die Durchführung der Umstrukturierungsmaßnahmen, die fünf Jahre nicht überschreiten dürfen;

b) welche Einrichtungen oder Personen Anträge stellen können;

c) objektive Kriterien zur Vorrangigkeit, insbesondere nach Artikel 104 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008;

d) den Inhalt der Anträge, die ausführliche Beschreibungen der vorgeschlagenen Maßnahmen und Fristen für ihre Durchführung umfassen müssen;

e) das Verfahren für die Einreichung und Genehmigung der Anträge, wobei insbesondere Fristen für die Antragstellung und objektive Kriterien für ihre vorrangige Behandlung festzulegen sind;

f) die Vorschrift, dass alle Anträge die durchzuführenden Maßnahmen für jedes Haushaltsjahr und die betreffenden Flächen für jede Maßnahme enthalten müssen, sowie Verfahren zur Überwachung der Durchführung.

(2)  Die Mitgliedstaaten können eine Mindestfläche für die Unterstützung der Umstrukturierung und Umstellung sowie die Mindestfläche, die sich aus den Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahmen ergibt, und etwaige Abweichungen davon, die ordnungsgemäß zu begründen sind und sich auf objektive Kriterien stützen müssen, festlegen.

▼M6

Artikel 8

Höhe der Unterstützung

(1)  Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des vorliegenden Kapitels erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über die förderfähigen Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahmen und die jeweiligen zuschussfähigen Kosten. Durch die Vorschriften ist sicherzustellen, dass die Ziele der Regelung erreicht werden.

Diese Vorschriften können insbesondere entweder die Zahlung von Pauschalbeträgen oder Höchstbeträge für die Unterstützung je Hektar vorsehen. Ferner können diese Vorschriften die Anpassung der Unterstützung anhand objektiver Kriterien vorsehen.

(2)  Zur Vermeidung eines Überausgleichs müssen, falls die Mitgliedstaaten Pauschalbeträge anwenden, diese aufgrund einer genauen Berechnung der tatsächlichen Kosten jeder Maßnahmenart festgesetzt werden. Soweit gerechtfertigt, können die Pauschalbeträge jährlich angepasst werden.

(3)  Die Unterstützung wird für die bepflanzte Fläche nach der Definition in Artikel 75 Absatz 1 gezahlt.

▼B

Artikel 9

Finanzielle Abwicklung

 

Die Unterstützung wird gezahlt, nachdem die Durchführung einzelner oder aller für die Unterstützung beantragten Maßnahmen — je nach Wahl des Mitgliedstaats für die Verwaltung der Regelung — abgeschlossen und gemäß Artikel 81 dieser Verordnung vor Ort überprüft worden ist.

 ◄

Wird die Unterstützung normalerweise erst nach Durchführung aller Maßnahmen gezahlt, so erfolgt die Zahlung jedoch für durchgeführte einzelne Maßnahmen, wenn die übrigen Maßnahmen wegen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ( 12 ) nicht durchgeführt werden konnten.

Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die beantragte Gesamtmaßnahme aus anderen Gründen als höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nicht vollständig durchgeführt worden ist, und wurde eine Unterstützung nach der Durchführung einzelner Maßnahmen im Rahmen der beantragten Gesamtmaßnahme gezahlt, so ziehen die Mitgliedstaaten die gezahlte Unterstützung wieder ein.

(2)  Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Unterstützung für einzelne oder alle beantragten Maßnahmen vor deren Durchführung den Erzeugern im Voraus gezahlt wird, sofern mit der Durchführung begonnen wurde und der Erzeuger eine Sicherheit geleistet hat. Die Verpflichtung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 ( 13 ) ist die Durchführung der betreffenden Maßnahmen vor Ende des zweiten Wirtschaftsjahres, das auf die Vorauszahlung folgt.

Dieser Zeitraum kann vom Mitgliedstaat angepasst werden, wenn

a) die betreffenden Flächen in Gebieten liegen, in denen eine Naturkatastrophe eingetreten ist, die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats anerkannt wurde;

b) gesundheitliche Probleme beim Pflanzenmaterial, die die Durchführung der vorgesehenen Maßnahme verhindern, von einer Stelle bescheinigt worden sind, die von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt ist.

Damit die Unterstützung im Voraus gezahlt werden kann, müssen frühere Maßnahmen betreffend dieselbe Parzelle, für die der Erzeuger bereits eine Vorauszahlung erhalten hat, vollständig durchgeführt worden sein.

Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die beantragte Maßnahme, für die eine Vorauszahlung getätigt wurde, nicht vollständig durchgeführt worden ist, so kann der Mitgliedstaat eine Sanktion verhängen.

▼M6 —————

▼M1

Artikel 10a

Vereinbarkeit und Kohärenz

(1)  Die Unterstützung in Form einer Beteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 deckt nicht die Ausgaben für den Erwerb landwirtschaftlicher Fahrzeuge.

(2)  Für eine Unterstützung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 im Rahmen eines nationalen Stützungsprogramms gemäß Titel II derselben Verordnung kommt für einen bestimmten Mitgliedstaat oder eine bestimmte Region kein Vorhaben in Betracht, für das eine Unterstützung im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für diesen Mitgliedstaat bzw. diese Region gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gewährt wird.

(3)  Die Mitgliedstaaten erläutern die Vorhaben, die sie in ihre Stützungsprogramme im Rahmen der Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahme aufnehmen, im diesbezüglichen Teil von Anhang I in solchen Einzelheiten, dass überprüft werden kann, dass dieses Vorhaben keine Unterstützung im Rahmen ihrer Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum erhält.

▼B



Abschnitt 3

Grüne Weinlese

Artikel 11

Definition

Im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und des vorliegenden Abschnitts gilt der Verzicht auf die Ernte gewerblich angebauter Weintrauben am Ende des normalen Produktionszyklus nicht als grüne Weinlese.

Ferner wird die Fläche von Parzellen, die eine Unterstützung für die grüne Weinlese erhalten, bei der Berechnung der Ertragsgrenzen in den technischen Spezifikationen von Wein mit geografischer Angabe nicht berücksichtigt.

Artikel 12

Durchführung der grünen Weinlese

(1)  Die Mitgliedstaaten treffen folgende Regelungen für die grüne Weinlese:

a) Sie legen eingehende Bestimmungen zur Durchführung dieser Maßnahme fest, unter anderem

i) die vorherige Anmeldung der grünen Weinlese;

ii) die Höhe der Ausgleichszahlung;

iii) zur Erhaltung der betreffenden Flächen in gutem vegetativem Zustand, zur Vermeidung negativer Folgen für die Umwelt oder für den Pflanzenschutz und zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Anwendung der Maßnahme; zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten die Anwendung der Maßnahme nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien einschränken, u. a. bezüglich der Erntezeiten nach Sorten, der Risiken für die Umwelt oder den Pflanzenschutz und des Verfahrens.

b) Sie setzen die Frist für die Einreichung der Anträge auf grüne Weinlese zwischen dem 15. April und dem 31. Mai jedes Jahres fest.

c) Sie bestimmen bis zum 31. Mai jedes Jahres die Marktaussichten, die die grüne Weinlese zur Wiederherstellung des Marktgleichgewichts oder zur Krisenprävention rechtfertigen.

d) Sie stellen durch geeignete Kontrollen sicher, dass die grüne Weinlese ordnungsgemäß durchgeführt und erfolgreich abgeschlossen wird; die betreffenden Flächen werden nach der Durchführung der Maßnahme systematisch vor Ort überprüft; die Überprüfung bezieht sich auf die Parzellen, für die eine Unterstützung beantragt wurde.

Bei den Kontrollen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d wird überprüft,

i) ob die betreffende Rebfläche existiert und ordnungsgemäß bewirtschaftet wird;

ii) ob alle Traubenbüschel vollständig entfernt oder vernichtet wurden;

iii) welches Verfahren angewandt wurde; jeder Erzeuger, der eine Unterstützung für die grüne Weinlese beantragt, muss einen Nachweis über die Kosten der Maßnahme aufbewahren.

Um sicherzustellen, dass auf den geförderten Parzellen keine marktfähigen Weintrauben verbleiben, müssen alle Kontrollen jährlich zwischen dem 15. Juni und dem 31. Juli stattfinden und in jedem Fall auf allen Flächen zum normalen Beginn der Reifezeit (Baggiolini Stufe M, BBCH Stufe 83) abgeschlossen sein.

(2)  Die grüne Weinlese darf nicht in zwei aufeinander folgenden Jahren auf derselben Parzelle angewandt werden.

(3)  Die Unterstützung wird nicht gewährt, wenn die Kulturen vor dem Zeitpunkt der grünen Weinlese insbesondere durch Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission ( 14 ) vernichtet oder beschädigt wurden.

(4)  Bei Vernichtung oder Beschädigung der Kulturen zwischen der Zahlung der Unterstützung für die grüne Weinlese und der Erntezeit wird für die betreffenden Flächen kein finanzieller Ausgleich für den Einkommensverlust im Rahmen der Ernteversicherung gewährt.

Artikel 13

Antragsverfahren

(1)  Die Mitgliedstaaten legen das Antragsverfahren fest, insbesondere die für den jeweiligen Erzeuger geltende Unterstützung und die dem Antrag beizufügenden Informationen. Der Antrag muss genaue Angaben über die Fläche, den durchschnittlichen Ertrag, das angewandte Verfahren sowie die Traubensorte und die Art des daraus hergestellten Weins enthalten.

(2)  Die Mitgliedstaaten überprüfen, ob die Anträge hinreichend begründet sind. Zu diesem Zweck können sie vorsehen, dass die Erzeuger bei der Antragstellung eine schriftliche Verpflichtung abgeben. Wenn ein Antrag ohne berechtigten Grund zurückgezogen wird, können sie vorsehen, dass die Bearbeitungskosten von dem betreffenden Erzeuger zu tragen sind.

Artikel 14

Ausgleichszahlung

(1)  Die Mitgliedstaaten berechnen jedes Jahr die direkten Kosten der grünen Weinlese entsprechend den Verfahren (manuell, mechanisch, chemisch), die sie nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii zugelassen haben. Werden auf einer bestimmten Fläche mehrere Verfahren angewandt, so wird die Ausgleichszahlung auf Basis des kostengünstigsten Verfahrens berechnet.

(2)  Die Mitgliedstaaten bestimmen den durch die grüne Weinlese entstandenen Einkommensverlust nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien.

Vorbehaltlich Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 setzen die Mitgliedstaaten die Höhe der Unterstützung nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung auf der Grundlage von Standardkosten und Standardannahmen für Einkommensverluste fest. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Berechnungen

a) nur überprüfbare Elemente umfassen,

b) sich auf Zahlen stützen, die mit geeignetem Sachverstand ermittelt wurden,

c) die Quelle der Zahlen deutlich angeben,

d) nach regionalen bzw. lokalen Standortbedingungen differenziert sind.

Die Unterstützung wird für die bepflanzte Fläche nach der Definition in Artikel 75 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gezahlt.



Abschnitt 4

Risikofonds auf Gegenseitigkeit

Artikel 15

Höhe der Unterstützung

Die Mitgliedstaaten können die Maßnahme gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 nach folgenden Regeln in ihr Stützungsprogramm aufnehmen:

a) Die Dauer der Unterstützung ist auf drei Jahre zu befristen.

b) Die Unterstützung zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds ist auf die folgenden Anteile des jeweiligen Beitrags der Erzeuger zum Risikofonds im ersten, zweiten bzw. dritten Jahr seiner Laufzeit begrenzt:

i) 10 %, 8 % bzw. 4 % in den Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind;

ii) 5 %, 4 % bzw. 2 % in den anderen Mitgliedstaaten.

c) Die Mitgliedstaaten können Höchstbeträge für die Unterstützung zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds festsetzen.

d) Die Mitgliedstaaten erlassen eingehende Bestimmungen zur Durchführung dieser Maßnahme.



Abschnitt 5

Ernteversicherung

Artikel 16

Voraussetzungen für die Unterstützung

Die Mitgliedstaaten können die Maßnahme gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 nach folgenden Regeln in ihr Stützungsprogramm aufnehmen:

a) Die Mitgliedstaaten erlassen eingehende Bestimmungen zur Durchführung dieser Maßnahme, unter anderem zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Versicherungsmarkt.

b) Die Erzeuger, die diese Maßnahme beantragen, legen ihren Versicherungsvertrag den einzelstaatlichen Behörden vor, damit die Mitgliedstaaten die Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 einhalten können.

c) Die Mitgliedstaaten können Höchstbeträge für die Unterstützung festsetzen, um die Voraussetzungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 einzuhalten. Gegebenenfalls können Mitgliedstaaten die Höhe der Unterstützung auf der Grundlage von Standardkosten und Standardannahmen für Einkommensverluste festsetzen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Berechnungen

i) nur überprüfbare Elemente umfassen,

ii) sich auf Zahlen stützen, die mit geeignetem Sachverstand ermittelt wurden,

iii) die Quelle der Zahlen deutlich angeben,

iv) nach regionalen bzw. lokalen Standortbedingungen differenziert sind.

Im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 gilt für „Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse“ die gleiche Definition wie in Artikel 1 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission.

Wenn Mitgliedstaaten einzelstaatliche Beihilfen zur Ernteversicherung gewähren, teilen sie diese in den betreffenden Abschnitten der Formulare in den Anhängen I, V und VII der vorliegenden Verordnung mit.



Abschnitt 6

Investitionen

Artikel 17

Förderfähige Maßnahmen

Die geförderten Maßnahmen müssen den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die betreffenden Investitionen genügen.

Folgende Ausgaben sind förderfähig:

a) Errichtung, Erwerb einschließlich Leasing oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen;

b) Kauf oder Leasingkauf neuer Maschinen und Anlagen, einschließlich Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts; andere Kosten im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag, wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten oder Versicherungskosten, sind keine förderfähigen Ausgaben;

c) allgemeine Aufwendungen im Zusammenhang mit den Ausgaben nach Buchstaben a und b, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen, Beratung, Durchführbarkeitsstudien, Erwerb von Patentrechten und Lizenzen.

Die Mitgliedstaaten können die Bedingungen festlegen, unter denen in hinreichend begründeten Fällen abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b und nur für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission ( 15 ) der Erwerb von gebrauchten Anlagen als förderfähige Ausgabe anerkannt werden kann.

Einfache Ersatzinvestitionen sind keine förderfähigen Ausgaben; die Investitionen auf der Verarbeitungsstufe müssen den Zielen der Maßnahme, d. h. Verbesserungen in Bezug auf die Anpassung an die Marktnachfrage und erhöhte Wettbewerbsfähigkeit, entsprechen.

Artikel 18

Förderfähige Maßnahmen für die Entwicklung neuer Erzeugnisse

Die Kosten für die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren und Techniken nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 betreffen vorbereitende Maßnahmen wie den Entwurf, die Entwicklung von Produkten, Verfahren oder Technologien und die Durchführung von Tests sowie materielle und/oder immaterielle Investitionen vor der kommerziellen Nutzung.

Einfache Ersatzinvestitionen sind keine förderfähigen Ausgaben; die Unterstützung muss den Zielen der Maßnahme, d. h. Verbesserungen in Bezug auf die Anpassung an die Marktnachfrage und erhöhte Wettbewerbsfähigkeit, entsprechen.

▼M2

Artikel 19

Finanzielle Abwicklung

(1)  Die Unterstützung wird gezahlt, nachdem die Durchführung einzelner oder aller für die Unterstützung beantragten Maßnahmen — je nach Wahl des Mitgliedstaats für die Verwaltung der Regelung — abgeschlossen und vor Ort überprüft worden ist.

Wird die Unterstützung normalerweise erst nach Durchführung aller Maßnahmen gezahlt, so erfolgt die Zahlung abweichend von Unterabsatz 1 jedoch für durchgeführte einzelne Maßnahmen, wenn die übrigen Maßnahmen wegen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates ( 16 ) nicht durchgeführt werden konnten.

Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die beantragte Gesamtmaßnahme aus anderen Gründen als höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nicht vollständig durchgeführt worden ist, und wurde eine Unterstützung nach der Durchführung einzelner Maßnahmen im Rahmen der beantragten Gesamtmaßnahme gezahlt, so ziehen die Mitgliedstaaten die gezahlte Unterstützung wieder ein.

(2)  Begünstigte der Unterstützung für Investitionen können bei der zuständigen Zahlstelle die Zahlung eines Vorschusses beantragen, sofern diese Möglichkeit im nationalen Stützungsprogramm vorgesehen ist.

▼M9

Der Vorschuss darf 20 % der öffentlichen Unterstützung für die Investition nicht überschreiten und wird erst nach Leistung einer Bankgarantie oder einer entsprechenden Sicherheit in Höhe von 110 % des Vorschussbetrags gezahlt. Im Falle von Investitionen, bei denen die Einzelentscheidung über eine Beihilfegewährung in der Haushaltsjahren 2013, 2014 oder 2015 getroffen wird, kann der Vorschussbetrag jedoch auf 50 % der sich auf die Investition beziehenden öffentlichen Beihilfe angehoben werden. Für die Zwecke der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 der Kommission ( 17 ) besteht die Pflicht, den gesamten bei der Durchführung der betreffenden Maßnahme als Vorschusszahlung erhaltenen Betrag innerhalb von zwei Jahren auszugeben.

▼M2

Die Sicherheit wird freigegeben, wenn die zuständige Zahlstelle feststellt, dass der Betrag der tatsächlichen Ausgaben, die der öffentlichen Unterstützung für die Investition entsprechen, den Vorschussbetrag überschreitet.

▼M1

Artikel 20

Vereinbarkeit und Kohärenz

(1)  Die Unterstützung wird nicht für Absatzförderungsvorhaben gewährt, die nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 unterstützt wurden.

Wenn Mitgliedstaaten einzelstaatliche Beihilfen für Investitionen gewähren, teilen sie diese in den betreffenden Abschnitten der Formulare in den Anhängen I, V und VII der vorliegenden Verordnung mit.

(2)  Für eine Unterstützung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 im Rahmen eines nationalen Stützungsprogramms gemäß Titel II derselben Verordnung kommt für einen bestimmten Mitgliedstaat oder eine bestimmte Region kein Vorhaben in Betracht, für das eine Unterstützung im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für diesen Mitgliedstaat bzw. diese Region gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gewährt wird.

(3)  Die Mitgliedstaaten erläutern die Vorhaben, die sie in ihre Stützungsprogramme im Rahmen der Investitionsmaßnahme aufnehmen, im diesbezüglichen Teil von Anhang I in solchen Einzelheiten, dass überprüft werden kann, dass dieses Vorhaben keine Unterstützung im Rahmen ihrer Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum erhält.

▼B



Abschnitt 7

Absatz von Nebenerzeugnissen

Artikel 21

Festsetzung eines Mindestalkoholgehalts

(1)  Vorbehaltlich Anhang VI.D Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 setzten die Mitgliedstaaten das Mindestalkoholvolumen der Nebenerzeugnisse im Verhältnis zum Alkoholgehalt des erzeugten Weins fest. Die Mitgliedstaaten können den Mindestalkoholgehalt nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien modulieren.

(2)  Falls der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 festgesetzte Prozentsatz nicht erreicht wird, muss der Destillationspflichtige eine entsprechende Menge Wein aus eigener Erzeugung destillieren lassen, um den betreffenden Prozentsatz zu erreichen.

(3)  Zur Bestimmung der Volumenanteile an Alkohol der Nebenerzeugnisse im Verhältnis zum Alkoholgehalt des erzeugten Weins wird der natürliche pauschale Alkoholgehalt des Weins für die verschiedenen Weinbauzonen wie folgt festgesetzt:

a) 8,0 % für die Zone A,

b) 8,5 % für die Zone B,

c) 9,0 % für die Zone C I,

d) 9,5 % für die Zone C II,

e) 10,0 % für die Zone C III.

Artikel 22

Beseitigung von Nebenerzeugnissen

Die Erzeuger müssen die Nebenerzeugnisse der Weinbereitung oder der sonstigen Verarbeitung von Weintrauben unter Aufsicht nach folgenden Vorschriften beseitigen:

a) Die Nebenerzeugnisse sind unverzüglich, spätestens jedoch am Ende des Wirtschaftsjahres, in dem sie angefallen sind, zu beseitigen. Die Mitgliedstaaten können einen früheren Termin festsetzen. Die Beseitigung wird mit Angabe der geschätzten Mengen entweder in der Buchführung nach Artikel 112 Absatz 2 der der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 vermerkt oder durch die zuständige Behörde bescheinigt.

b) Bei der Beseitigung sind die geltenden Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in Bezug auf die Umwelt, einzuhalten.

Die Beseitigung des betreffenden Weintrubs gilt als erfolgt, wenn der Trub denaturiert wird, um seine Verwendung bei der Weinbereitung unmöglich zu machen, und wenn die Lieferung des denaturierten Trubs an Dritte in der Buchführung nach Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 vermerkt wird. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Kontrolle dieser Transaktionen zu gewährleisten. Sie können die vorherige Anerkennung der betreffenden Dritten vorsehen.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Erzeuger, die während eines Weinwirtschaftsjahrs in ihrem eigenen Betrieb nicht mehr als 25 Hektoliter Wein oder Traubenmost erzeugen, ihre Nebenerzeugnissen nicht beseitigen müssen.

Artikel 23

Destillation von Nebenerzeugnissen

(1)  Die Erzeuger können ihre Verpflichtung zur Beseitigung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung oder der sonstigen Verarbeitung von Weintrauben ganz oder teilweise durch die Lieferung der Nebenerzeugnisse zur Destillation erfüllen.

(2)  Die Mitgliedstaaten können nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien die vollständige oder teilweise Destillation der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung oder der sonstigen Verarbeitung von Weintrauben für einen Teil oder alle ihrer Erzeuger verbindlich vorschreiben. Diese Verpflichtung kann auch durch die Lieferung des Weins an die Essigindustrie erfüllt werden.

(3)  Die betreffenden Mitgliedstaaten können ein Bescheinigungssystem für die Brennereien nach einem von ihnen festzulegenden Verfahren vorsehen.

Artikel 24

Gegenstand der Unterstützung

(1)  Die Unterstützung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wird unter der Bedingung von Absatz 3 und innerhalb der Begrenzung nach Absatz 1 Unterabsatz 2 desselben Artikels an Brennereien gezahlt, die die zur Destillation gelieferten Erzeugnisse zu Rohalkohol mit einem Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol. verarbeiten.

(2)  Die Unterstützung umfasst einen Pauschalbetrag zur Deckung der Kosten für die Anlieferung der Erzeugnisse, der von der Brennerei an den Erzeuger weitergegeben wird, wenn diese Kosten vom Letzteren getragen werden.

(3)  Die Mitgliedstaaten können die Vorauszahlung der Unterstützung gegen Leistung einer Sicherheit durch den Begünstigten vorsehen.

(4)  Die Mitgliedstaaten erlassen Durchführungsbestimmungen zu der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahme.

Artikel 25

Höhe der Unterstützung

(1)  Der Höchstbetrag der an die Brennereien zu zahlenden Unterstützung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wird nach Volumenprozenten Alkohol und Hektoliter wie folgt festgesetzt:

a) für Rohalkohol aus Trester: 1,048 EUR/%vol/hl,

b) für Rohalkohol aus Wein und Weintrub: 0,442 EUR/%vol/hl.

(2)  Die Mitgliedstaaten setzen nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien im Rahmen des Höchstbetrags gemäß Absatz 1 die Höhe der Unterstützung und des Pauschalbetrags nach Artikel 24 Absatz 2 fest und teilen diese in den betreffenden Abschnitten der Formulare in den Anhängen I, V und VII der Kommission mit. Die Höhe der Unterstützung und des Pauschalbetrags kann nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien an die verschiedenen Produktionstypen angepasst werden.

▼M1

Artikel 25a

Überprüfung der Bedingungen

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung der Bedingungen und der Begrenzung gemäß Artikel 24 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten können die Einhaltung dieser Begrenzung auf der Ebene jedes Erzeugers oder auf nationaler Ebene überprüfen. Mitgliedstaaten, die sich für die Überprüfung auf nationaler Ebene entscheiden, dürfen in der Alkoholbilanz weder die Mengen, die nicht für die Destillation bestimmt sind (kontrollierte Rücknahme), noch die Mengen berücksichtigen, die zur Entwicklung anderer Erzeugnisse als Alkohol zur industriellen Verwendung bestimmt sind.

▼M6 —————

▼B



KAPITEL III

Berichterstattung, Bewertung und allgemeine Bestimmungen

Artikel 35

Berichterstattung und Bewertung

▼M11

(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. März eines jeden Jahres einen Bericht über die in ihren Stützungsprogrammen gemäß Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 18 ) vorgesehenen Maßnahmen im vorangegangenen Haushaltsjahr.

In diesen Berichten sind alle Maßnahmen aufgeführt und beschrieben, für die eine Unterstützung der Union im Rahmen der Stützungsprogramme gewährt wurde.

Diese Berichte werden der Kommission von den Mitgliedstaaten nach dem Muster in den Anhängen V und VI der vorliegenden Verordnung vorgelegt. Die Angaben in den betreffenden Tabellen beziehen sich auf die Maßnahmen des Stützungsprogramms für die einzelnen Jahre:

a) eine Aufstellung der im Programmzeitraum bereits getätigten Ausgaben nach Haushaltsjahr, die in keinem Fall den Gesamtbetrag der zugewiesenen Haushaltsmittel je Mitgliedstaat nach Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 übersteigen dürfen;

b) die voraussichtlichen Beträge der Unterstützung für die folgenden Haushaltsjahre bis zum Ende des vorgesehenen Anwendungszeitraums des Stützungsprogramms im Rahmen des Gesamtbetrags der zugewiesenen Haushaltsmittel je Mitgliedstaat nach Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und entsprechend der letzten Aktualisierung des Programms gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung.

▼B

(2)  In demselben Bericht werden von den Mitgliedstaaten technische Angaben zur Durchführung der Maßnahmen des Stützungsprogramms nach dem Muster in Anhang VII vorgelegt. Die Einzelheiten zur Durchführung der Absatzförderungsmaßnahme werden von den Mitgliedstaaten nach dem Muster in Anhang VIII vorgelegt.

(3)  Bezüge auf ein bestimmtes Haushaltsjahr gelten als Bezüge auf die von den Mitgliedstaaten zwischen dem 16. Oktober eines Jahres und dem 15. Oktober des darauffolgenden Jahres tatsächlich getätigten Zahlungen.

▼M11

(4)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. März 2014 und ein zweites Mal bis zum 1. März 2017 eine Bewertung von Kosten und Nutzen der Stützungsprogramme sowie einen Hinweis, wie sich deren Effizienz erhöhen ließe.

Diese Bewertungen werden der Kommission von den Mitgliedstaaten nach dem Muster in den Anhängen V und VI vorgelegt. Zusätzlich werden in die Angaben folgende Schlussfolgerungen aufgenommen:

C1

:

Bewertung von Kosten und Nutzen des Stützungsprogramms;

C2

:

Möglichkeiten zur Erhöhung der Effizienz des Stützungsprogramms.

▼B

(5)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Maßnahmen mit, die sie zur Einhaltung von Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d getroffen haben. Diese Angaben sind nach dem Muster in den Anhängen VIIIa und VIIIb vorzulegen.

▼M6

(6)  Die Mitgliedstaaten, die sich entschieden haben, für 2014 und ab 2015 den Gesamtbetrag ihres nationalen Finanzrahmens für die Stützungsprogramme zu übertragen, um ihre in Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen anzuheben, sind von der Vorlage der Angaben gemäß den Anhängen V bis VIIIc der vorliegenden Verordnung befreit.

▼B

(7)  Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über alle Stützungsprogramme, unabhängig davon, ob sie geändert wurden oder nicht, und über alle im Rahmen der Programme durchgeführten Maßnahmen.

Artikel 36

Ausschluss

Für Erzeuger mit widerrechtlichen Rebflächen im Sinne der Artikel 85 and 86 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und für Bestände zur Erzeugung von Edelreisern nach Artikel 60 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung wird keine finanzielle Unterstützung im Rahmen der nationalen Stützungsprogramme gewährt.

Artikel 37

Frist für die Zahlungen an die Begünstigten

Für jede Maßnahme mit Ausnahme von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wird von den Mitgliedstaaten

a) die Antragsfrist festgelegt;

b) nach dem Zeitpunkt der Einreichung eines gültigen und vollständigen Antrags die Unterstützung an die Begünstigten ausgezahlt:

i) innerhalb von sieben Monaten für Maßnahmen, die binnen eines Jahres vollständig durchgeführt und kontrolliert werden können;

ii) innerhalb eines angemessenen Zeitraums, der vom Mitgliedstaat festzusetzen und der Kommission in den betreffenden Abschnitten des Formulars in Anhang I mitzuteilen ist, für Maßnahmen, die nicht innerhalb eines Jahres durchgeführt und kontrolliert werden können.

▼M2

Artikel 37a

Mitteilung über die staatliche Beihilfe

(1)  Ungeachtet von Artikel 5 Absatz 8, Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung müssen die Mitgliedstaaten, wenn sie eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 103n Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates ( 19 ) gewähren, der Kommission Folgendes mitteilen:

a) gegebenenfalls das Verzeichnis der bereits gemäß den Artikeln 87, 88 und 89 EG-Vertrag zulässigen Beihilferegelungen, die für die Durchführung der Programme in Anspruch genommen werden, oder den Grund, warum die betreffende einzelstaatliche Beihilfe von der Mitteilungspflicht befreit ist;

b) in anderen Fällen die erforderlichen Angaben zur Bewertung in Bezug auf die Wettbewerbsregeln.

(2)  Findet Absatz 1 Buchstabe a Anwendung, so müssen die Mitgliedstaaten Tabelle 1 in Anhang VIIIc ausfüllen und

a) angeben, dass die Beihilfe in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission ( 20 ) über De-minimis-Beihilfen für die Primärerzeugung im Agrarerzeugnissektor oder der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission ( 21 ) für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gewährt wird, oder

b) die Registriernummer angeben und auf die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates ( 22 ) erlassene Freistellungsverordnung verweisen, in deren Rahmen die Maßnahme eingereicht wurde, oder

c) die Nummer der Rechtssache und Referenznummer angeben, wonach die Kommission die Maßnahme als mit dem EG-Vertrag vereinbar ansieht.

(3)  Findet Absatz 1 Buchstabe b Anwendung, so müssen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes übermitteln:

a) Tabelle 2 in Anhang VIIIc für jede der in den Artikeln 103p, 103t und 103u der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Maßnahmen, für die eine einzelstaatliche Beihilfe gewährt wird;

b) Tabelle 3 in Anhang VIIIc, falls eine einzelstaatliche Beihilfe für die Maßnahme „Absatzförderung auf Drittlandsmärkten“ gemäß Artikel 103p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt wird;

c) Tabelle 4 in Anhang VIIIc, falls eine einzelstaatliche Beihilfe für die Maßnahme „Ernteversicherung“ gemäß Artikel 103t der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt wird;

d) Tabelle 5 in Anhang VIIIc, falls eine einzelstaatliche Beihilfe für die Maßnahme „Investitionen“ gemäß Artikel 103u der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt wird.

(4)  Die in Form einer der Tabellen in Anhang VIIIc mitgeteilten Angaben müssen während der gesamten Laufzeit des Programms unbeschadet etwaiger späterer Änderungen des Programms gelten.

(5)  Ungeachtet von Artikel 103n Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und unbeschadet von Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung ändern die Mitgliedstaaten, die eine einzelstaatliche Beihilfe gewähren, ihr künftiges Stützungsprogramm, indem sie die diesbezüglichen Tabellen in Anhang VIIIb bis spätestens 15. Oktober 2009 ausfüllen. Artikel 103k Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 findet auf diese Änderungen Anwendung.

▼M9

Artikel 37b

Mitteilung über Vorschüsse

(1)  Im Falle von gemäß Artikel 5 Absatz 7, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 3 geleisteten Vorschüssen sind die Begünstigten verpflichtet, den Zahlstellen für jedes Projekt jährlich folgende Angaben zu übermitteln:

a) Kostenaufstellungen, anhand deren für jede Maßnahme die Verwendung der Vorschüsse bis zum 15. Oktober begründet wird, und

b) eine Bestätigung — für jede Maßnahme — des am 15. Oktober verbleibenden Saldos nicht verwendeter Vorschüsse.

Die Mitgliedstaaten legen in ihren innerstaatlichen Vorschriften das Datum fest, bis zu dem diese Angaben zu übermitteln sind, um bis zu der in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 festgesetzten Frist in die laufenden Jahresrechnungen der Zahlstellen gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung aufgenommen zu werden.

(2)  Absatz 1 gilt nicht für die Jahresrechnungen 2013, es sei denn, im Zusammenhang mit den Investitionen werden gemäß Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 Vorschüsse von über 20 % und bis zu 50 % der öffentlichen Unterstützung gewährt.

(3)  Für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 ist der Anspruch auf die endgültige Zahlung anhand der letzten Kostenaufstellung und Bestätigung des Saldos gemäß Absatz 1 nachzuweisen.

In Bezug auf die Vorschüsse gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 2 dieser Verordnung wird die letzte Kostenaufstellung und Bestätigung des Saldos gemäß den Absätzen 1 und 2 bis Ende des zweiten Haushaltsjahres nach der Auszahlung der Vorschüsse übermittelt.

▼B



TITEL III

HANDEL MIT DRITTLÄNDERN



KAPITEL I

Einfuhrpreisregelung für Traubensaft und Traubenmost

Artikel 38

Definition

Im Sinne dieses Titels ist eine „Partie“ die Menge eines Erzeugnisses, die von ein und demselben Absender an ein und denselben Empfänger versandt wird und deren Gestellung im Rahmen ein und derselben Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erfolgt. Jede Zollanmeldung muss sich auf Waren je eines Ursprungs im Sinne der Artikel 23 und 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ( 23 ) und eines KN-Codes beziehen.

Artikel 39

Überprüfung je Partie

(1)  Für die in Anhang I Teil III Abschnitt I Anhang 2 des Gemeinsamen Zolltarifs aufgeführten Erzeugnisse der KN-Codes 2009 61, 2009 69 und 2204 30, die der Einfuhrpreisregelung unterliegen, wird die Richtigkeit des Zollwerts für jede einzelne Partie überprüft.

(2)  Der Einfuhrpreis nach Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates ( 24 ) für die Erzeugnisse gemäß Absatz 1 wird auf der Grundlage des Zollwerts bestimmt.



KAPITEL II

Bescheinigung und Analysebulletin für Wein, Traubensaft und Traubenmost bei der Einfuhr



Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 40

Vorgeschriebene Dokumente

Die Bescheinigung und das Analysebulletin gemäß Artikel 82 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sind Gegenstand eines einzigen Dokuments, dessen Teil

a) „Bescheinigung“ von einer Einrichtung des Ursprungsdrittlandes ausgestellt ist;

b) „Analysebulletin“ von einem amtlich anerkannten Laboratorium des Ursprungsdrittlandes ausgestellt ist.

Artikel 41

Inhalt des Analysebulletins

Das Analysebulletin enthält folgende Angaben:

a) für Wein und teilweise gegorenen Traubenmost:

i) Gesamtalkoholgehalt,

ii) vorhandener Alkoholgehalt;

b) für Traubenmost und Traubensaft: Dichte;

c) für Wein, Traubenmost und Traubensaft:

i) Gesamttrockenmasse,

ii) Gesamtsäuregehalt,

iii) Gehalt an flüchtiger Säure,

iv) Zitronensäuregehalt,

v) Gesamtschwefeldioxidgehalt.

▼M1 —————

▼B

Artikel 42

Ausnahmen

(1)  Die Vorlage der Bescheinigung und des Analysebulletins ist nicht erforderlich bei Erzeugnissen mit Drittlandsursprung und -herkunft in Behältnissen bis zu fünf Litern, die etikettiert und mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sind, wenn die beförderte Gesamtmenge, die aus mehreren Einzelpartien bestehen kann, 100 Liter nicht übersteigt.

(2)  Wenn die Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt sind, ist die Vorlage der Bescheinigung und des Analysebulletins nicht erforderlich bei

a) Wein, Traubenmost und Traubensaft, die im persönlichen Gepäck von Reisenden im Sinne von Artikel 45 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates ( 25 ) mitgeführt werden, bis zu 30 Litern je Reisender;

b) Wein in Sendungen von Privatpersonen an Privatpersonen im Sinne von Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83, bis zu 30 Litern je Sendung;

c) Wein und Traubensaft im Übersiedlungsgut von Privatpersonen, die im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegen;

d) Wein und Traubensaft, die für Ausstellungen im Sinne von Artikel 95 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 bestimmt sind, sofern die Erzeugnisse in Behältnissen bis zu zwei Litern abgefüllt sind, die etikettiert und mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sind;

e) Wein, Traubenmost oder Traubensaft in anderen Behältnissen, die zu wissenschaftlichen und technischen Versuchszwecken eingeführt werden, bis zu 100 Litern;

f) Wein und Traubensaft, die nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen oder anderen Konsularübereinkommen oder dem New Yorker Übereinkommen vom 16. Dezember 1969 über Sondermissionen eingeführt werden;

g) Wein und Traubensaft als Bevorratung von Schiffen oder Flugzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr;

h) Wein und Traubensaft mit Ursprung und Abfüllung in der Europäischen Gemeinschaft, die in ein Drittland ausgeführt worden sind und in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückverbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurden.



Abschnitt 2

Bedingungen sowie Einzelheiten der Ausstellung und Verwendung der Bescheinigung und des Analysebulletins bei der Einfuhr von Wein, Traubensaft und Traubenmost

Artikel 43

Dokument V I 1

(1)  Für jede Partie, die zur Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmt ist, werden die Bescheinigung und das Analysebulletin auf ein und demselben Dokument V I 1 ausgestellt.

Das Dokument gemäß Unterabsatz 1 wird auf einem Vordruck V I 1 nach dem Muster in Anhang IX ausgestellt. Es wird von einem Beamten einer amtlichen Stelle und einem Beamten eines anerkannten Laboratoriums gemäß Artikel 48 unterzeichnet.

(2)  Ist das Erzeugnis nicht für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt, so braucht der Teil „Analysebulletin“ des Vordrucks V I 1 nicht ausgefüllt zu werden.

▼M6

Sofern der Wein in etikettierten Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 60 Litern und einem nicht wiederverwendbaren Verschluss abgefüllt ist und aus einem Land stammt, das in der Liste in Anhang XII Teil A aufgeführt ist und besondere Garantien bietet, die von der Gemeinschaft akzeptiert wurden, sind in den Teil „Analysebulletin“ des Vordrucks V I 1 nur die folgenden Angaben einzutragen:

▼B

a) vorhandener Alkoholgehalt,

b) Gesamtsäuregehalt,

c) Gesamtschwefeldioxidgehalt.

Artikel 44

Beschreibung der Dokumente

(1)  Die Vordrucke V I 1 bestehen aus einem Original und einer Durchschrift, die im Durchschreibeverfahren auszufüllen sind.

(2)  Der Vordruck V I 2 ist ein Teildokument, das dem Muster in Anhang X entspricht, die Angaben eines Dokuments V I 1 oder eines anderen Teildokuments V I 2 enthält und den Sichtvermerk einer Zollstelle in der Gemeinschaft trägt. Die Vordrucke V I 2 bestehen aus einem Original und zwei Durchschriften.

(3)  Die Dokumente V I 1 und die Teildokumente V I 2 müssen den technischen Regeln in Anhang XI genügen.

(4)  Das Original und die Durchschrift begleiten das Erzeugnis. Die Vordrucke V I 1 und V I 2 sind mit der Schreibmaschine oder handschriftlich oder anhand gleichwertiger technischer Mittel auszufüllen. Handschriftlich sind sie mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckbuchstaben auszufüllen. Eintragungen dürfen weder unkenntlich gemacht noch überschrieben werden. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen zugefügt werden. Jede derartige Änderung muss durch Unterschrift desjenigen, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von der amtlichen Stelle, dem Laboratorium oder der Zollbehörde mit einem Sichtvermerk versehen werden.

(5)  Die Dokumente V I 1 und die Teildokumente V I 2 werden mit einer laufenden Nummer versehen, die für die Dokumente V I 1 von der amtlichen Stelle zugeteilt wird. Ein zuständiger Sachbearbeiter dieser Stelle unterzeichnet die Bescheinigung. Für die Teildokumente V I 2 wird die laufende Nummer von der Zollstelle zugeteilt, die den Sichtvermerk nach Artikel 46 Absätze 2 und 3 anbringt.

(6)  Unbeschadet der Absätze 2, 3, 4 und 5 können für die Erteilung und Verwendung der Dokumente V I 1 and V I 2 EDV-Verfahren nach den Vorschriften der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingesetzt werden. Der Inhalt der elektronischen V I 1 and V I 2 muss mit dem Inhalt der schriftlich ausgefertigten Dokumente übereinstimmen.

Artikel 45

Vereinfachtes Verfahren

▼M6

(1)  Dokumente V I 1, die von Weinerzeugern ausgestellt wurden, die in den in Anhang XII Teil B aufgeführten Drittländern niedergelassen sind, die besondere, von der Gemeinschaft akzeptierte Garantien bieten, gelten als Bescheinigungen oder Analysebulletins, die von den Stellen und Laboratorien in dem Verzeichnis gemäß Artikel 48 ausgestellt wurden, sofern diese Erzeuger einzeln von den zuständigen Behörden in den genannten Drittländern zur Ausstellung dieser Dokumente ermächtigt worden sind und der Kontrolle dieser Behörden unterliegen.

▼B

(2)  Die gemäß Absatz 1 ermächtigten Erzeuger verwenden den Vordruck V I 1, in dessen Feld 9 Name und Anschrift der zuständigen Behörde des Drittlands angegeben sind, die die Ermächtigung erteilt hat. Sie füllen ihn aus, indem sie außerdem Folgendes eintragen:

▼M6

a) in Feld 1 neben ihrem Namen und ihrer Anschrift ihre Registriernummer im Drittland gemäß Anhang XII Teil B,

▼B

b) in Feld 10 mindestens die in Artikel 43 Absatz 2 vorgesehenen Angaben.

Die Erzeuger unterzeichnen an den hierfür vorgesehenen Stellen in den Feldern 9 und 10, nachdem sie die Worte „Name und Dienstbezeichnung des zuständigen Sachbearbeiters“ gestrichen haben.

Das Anbringen von Stempeln und die Angabe von Name und Anschrift des Laboratoriums ist nicht erforderlich.

▼M9

Artikel 45a

Elektronisches Dokument

(1)  Für die Einfuhr in die Union von Weinerzeugnissen aus Drittländern, die über ein Kontrollsystem verfügen, das von der Union als dem durch die Unionsvorschriften für dieselben Erzeugnisse errichteten System gleichwertig akzeptiert wird, können die gemäß den Artikeln 43 und 45 ausgestellten Dokumente V I 1 durch ein elektronisches Dokument ersetzt werden.

Ein Kontrollsystem in einem Drittland kann als dem von der Union für dieselben Erzeugnisse errichteten System gleichwertig akzeptiert werden, wenn es zumindest folgende Bedingungen erfüllt:

a) Es bietet ausreichende Garantien in Bezug auf die Art, den Ursprung und die Rückverfolgbarkeit der im Hoheitsgebiet des betreffenden Drittlandes erzeugten oder gehandelten Weinerzeugnisse;

b) es gewährleistet Zugang zu den im verwendeten elektronischen System geführten Daten, insbesondere in Bezug auf die Registrierung und die Identifizierung von Markteilnehmern, Kontrollstellen und Analyselabors;

c) es gewährleistet die Möglichkeit, die Daten gemäß Buchstabe b im Rahmen einer gegenseitigen Amtshilfe zu prüfen.

Drittländer, die über ein von der Union gemäß Unterabsatz 2 als gleichwertig akzeptiertes Kontrollsystem verfügen, werden in das Verzeichnis von Anhang XII Teil C aufgenommen.

(2)  Das elektronische Dokument gemäß Absatz 1 enthält zumindest die für die Ausstellung des Dokuments V I 1 erforderlichen Angaben.

Dem elektronischen Dokument wird von den zuständigen Behörden des Ausfuhrdrittlandes oder unter deren Aufsicht ein einziger administrativer Referenzcode zugeteilt. Dieser Code wird in die für die Einfuhr in das Gebiet der Union erforderlichen Handelspapiere aufgenommen.

(3)  Auf Aufforderung der zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats wird Zugang zum elektronischen Dokument oder zu den für seine Ausstellung erforderlichen Angaben gewährt.

Die Daten gemäß Unterabsatz 1 können als Papierdokument angefordert werden, in dem die Daten in Form von Datenelementen wiedergegeben werden, die in derselben Weise dargestellt sind wie im elektronischen Dokument.

▼B

Artikel 46

Ausnahmen

Die Anwendung von Artikel 42 Absatz 2 und Artikel 44 kann ausgesetzt werden, wenn festgestellt wird, dass die Erzeugnisse, die unter diese Maßnahmen fallen, Gegenstand von Fälschungen, die die Gesundheit der Verbraucher gefährden können, oder von önologischen Verfahren waren, die in Artikel 82 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 nicht genannt sind.

Artikel 47

Vorschriften für die Verwendung

(1)  Bei der Abfertigung einer Partie zum zollrechtlich freien Verkehr werden den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Abfertigung erfolgt, das Original und die Durchschrift des betreffenden Dokuments V I 1 bzw. Teildokuments V I 2 ausgehändigt.

Die Behörden vermerken auf der Rückseite des Dokuments V I 1 und — soweit erforderlich — auf der Rückseite des Teildokuments V I 2 die festgestellten Mengen. Sie händigen dem Verfügungsberechtigten das Original wieder aus und bewahren die Durchschrift mindestens fünf Jahre lang auf.

(2)  Wird eine Erzeugnispartie vor ihrer Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr ungeteilt weiterversandt, so händigt der neue Absender den Zollbehörden, unter deren Aufsicht sich die betreffende Partie befindet, das Dokument V I 1 bzw. Teildokument V I 2 für diese Partie sowie, falls erforderlich, einen danach ausgefüllten Vordruck V I 2 aus.

Nachdem die Zollbehörden die Übereinstimmung der Angaben im Dokument V I 1 mit denen im Vordruck V I 2 bzw. der Angaben im Teildokument V I 2 mit denen im danach ausgefüllten Vordruck V I 2 festgestellt haben, bestätigen sie auf diesem die Richtigkeit der Angaben; der so ausgefüllte Vordruck gilt nunmehr als Teildokument V I 2. Sie vermerken sodann auf dem Dokument V I 1 bzw. dem vorhergehenden Teildokument V I 2 die festgestellten Mengen. Sie geben dem neuen Absender das Teildokument sowie das Original des Dokuments V I 1 bzw. des vorherigen Teildokuments V I 2 zurück und bewahren die Durchschrift dieser Dokumente mindestens fünf Jahre lang auf.

Wird ein Erzeugnis in ein Drittland wiederausgeführt, so braucht jedoch kein Vordruck V I 2 ausgefüllt zu werden.

(3)  Wird eine Erzeugnispartie vor ihrer Abfertigung zum freien Verkehr geteilt, so händigt der Verfügungsberechtigte den Zollbehörden, unter deren Aufsicht sich die aufzuteilende Partie befindet, das Original und die Durchschrift des Dokuments V I 1 bzw. des Teildokuments V I 2 für diese Partie sowie für jede neue Partie das Original und zwei Durchschriften eines danach ausgefüllten Vordrucks V I 2 aus.

Nachdem die Zollbehörden die Übereinstimmung der Angaben im Dokument V I 1 bzw. im Teildokument V I 2 mit denen in dem für jede neue Partie danach ausgefüllten Vordruck V I 2 festgestellt haben, bestätigen sie auf diesem die Richtigkeit der Angaben; der so ausgefüllte Vordruck gilt nunmehr als Teildokument V I 2. Sie vermerken sodann auf der Rückseite des Dokuments V I 1 bzw. des Teildokuments V I 2, anhand dessen das neue Teildokument ausgestellt worden ist, die festgestellten Mengen. Sie geben dem Verfügungsberechtigten das Teildokument V I 2 sowie das Dokument V I 1 bzw. das vorher ausgestellte Teildokument V I 2 zurück und bewahren die Durchschrift dieser Dokumente mindestens fünf Jahre lang auf.

Artikel 48

Verzeichnisse der zuständigen Stellen

(1)  Die Kommission erstellt aufgrund der Mitteilungen der zuständigen Behörden der Drittländer Verzeichnisse mit Namen und Anschriften der amtlichen Stellen und Laboratorien sowie der Weinerzeuger, die zur Ausstellung der Dokumente V I 1 ermächtigt sind. Die Kommission veröffentlicht die Namen und Anschriften der amtlichen Stellen und Laboratorien im Internet.

(2)  Die Mitteilungen der zuständigen Behörden der Drittländer nach Absatz 1 enthalten

a) Name und Anschrift der anerkannten oder zur Ausstellung von Dokumenten V I 1 benannten amtlichen Stellen und Laboratorien;

b) Name, Anschrift und amtliche Registriernummer der Weinerzeuger, die befugt sind, die Dokumente V I 1 selbst auszustellen.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten amtlichen Stellen und Laboratorien werden nur in die Verzeichnisse gemäß Absatz 1 aufgenommen, wenn sie von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands ermächtigt worden sind, der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Verlangen jede für eine Bewertung der in den Dokumenten gemachten Angaben zweckdienliche Auskunft zu erteilen.

(3)  Die Verzeichnisse werden insbesondere in Bezug auf Änderungen der Anschriften oder Bezeichnungen der Stellen und Laboratorien aktualisiert.

Artikel 49

Vorschriften bei indirekter Einfuhr

Falls ein Wein aus einem Drittland, in dessen Hoheitsgebiet er erzeugt wurde („Ursprungsland“), in ein anderes Drittland („Ausfuhrland“) ausgeführt wurde, aus dem er anschließend in die Gemeinschaft ausgeführt wurde, können die zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes das Dokument V I 1 für den betreffenden Wein auf der Grundlage eines von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes erteilten Dokuments V I 1 oder gleichwertigen Dokumentes ausstellen, ohne zusätzliche Analysen des Weins vornehmen zu lassen, wenn der betreffende Wein

a) im Ursprungsland bereits abgefüllt und etikettiert wurde und unverändert geblieben ist oder

b) in Großbehältnissen aus dem Ursprungsland ausgeführt und im Ausfuhrland abgefüllt und etikettiert wurde, ohne anschließend einer anderen Behandlung unterzogen zu werden.

Die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes muss auf dem Dokument V I 1 bescheinigen, dass es sich um einen Wein im Sinne von Absatz 1 handelt und die dort genannten Bedingungen erfüllt sind.

Das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Dokuments V I 1 oder des gleichwertigen Dokuments des Ursprungslandes ist dem Dokument V I 1 des Ausfuhrlandes beizufügen.

Ursprungsländer im Sinne dieses Artikels sind nur die Länder, die in der gemäß Artikel 48 Absatz 1 veröffentlichten Liste der amtlichen Stellen und Laboratorien, die von den Drittländern zur Ausstellung der jeden Weinexport in die Gemeinschaft begleitenden Dokumente benannt wurden, aufgeführt sind.

Artikel 50

Sonderregeln für bestimmte Weine

(1)  Bei Likörwein und Brennwein wird das Dokument V I 1 nur dann als gültig anerkannt, wenn die in Artikel 48 genannten amtlichen Stellen in Feld 14 folgenden Vermerk eingetragen haben:

„Es wird bescheinigt, dass der diesem Wein zugesetzte Alkohol aus Weinbauerzeugnissen gewonnen worden ist.“

Dieser Vermerk wird durch folgende Angaben ergänzt:

a) Name und vollständige Anschrift der Stelle, die die Bescheinigung ausgestellt hat;

b) Unterschrift eines zuständiges Sachbearbeiters dieser Stelle;

c) Stempel dieser Stelle.

(2)  Mit dem Dokument V I 1 kann bescheinigt werden, dass ein eingeführter Wein eine geografische Angabe trägt, die dem WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS), den Gemeinschaftsvorschriften über geografische Angaben oder einer Vereinbarung über die Anerkennung und den Schutz geografischer Angaben zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Ursprungsdrittland des Weins entspricht.

In diesem Fall wird in Feld 14 folgender Vermerk eingetragen:

„Es wird bescheinigt, dass der in diesem Dokument genannte Wein im Weinbaugebiet … erzeugt wurde und ihm nach den Vorschriften des Ursprungslands die in Feld 6 angegebene geografische Angabe zuerkannt worden ist.“

Dieser Vermerk muss durch die Angaben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 ergänzt werden.

Artikel 51

Konformität des eingeführten Weins

Haben die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats den Verdacht, dass ein Erzeugnis aus einem Drittland die Bestimmungen von Artikel 82 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 nicht erfüllt, so unterrichten sie unverzüglich die Kommission.



KAPITEL III

Besondere Ausfuhrbestimmungen

Artikel 52

Mitteilung der amtlichen Stellen

(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission das Verzeichnis der amtlichen oder amtlich anerkannten Stellen, die sie für die Ausstellung der Bescheinigungen vorschlagen, mit denen bestätigt wird, dass der betreffende Wein den in den Abkommen mit Drittländern festgelegten Anforderungen entspricht.

(2)  Die Kommission im Namen der Gemeinschaft erstellt bzw. tauscht mit dem betreffenden Drittland das Verzeichnis der amtlichen Stellen aus, die befugt sind, die Bescheinigungen gemäß Absatz 1 bzw. die entsprechende Bescheinigung des Drittlands auszustellen.

(3)  Die Kommission veröffentlicht und aktualisiert regelmäßig das Verzeichnis gemäß Absatz 2.



KAPITEL IV

Übergangsbestimmungen

Artikel 53

Konformität der Dokumente V I 1 and V I 2

Die Dokumente V I 1 und V I 2, die den geltenden Vorschriften zum Zeitpunkt ihrer Erteilung entsprachen, diesen Vorschriften zu Beginn der Anwendung dieser Verordnung jedoch nicht mehr genügen, können bis zum 31. Dezember 2008 weiter verwendet werden.

Artikel 54

Freigabe der Sicherheiten

Die bei der Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen geleisteten Sicherheiten werden auf Antrag der Beteiligten ab 1. August 2008 freigegeben, sofern die Gültigkeitsdauer der Lizenzen bis zu diesem Datum nicht abgelaufen ist.



TITEL IV

PRODUKTIONSPOTENZIAL



KAPITEL I

Widerrechtliche Anpflanzungen

Artikel 55

Sanktionen bei Verstößen gegen die Rodungspflicht

(1)  Die Sanktionen gemäß Artikel 85 Absatz 3 und Artikel 86 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 werden in angemessener Höhe im Verhältnis zu den betreffenden Verstößen festgesetzt.

Unbeschadet etwaiger früherer Sanktionen der Mitgliedstaaten setzen diese die Sanktionen gemäß Artikel 85 Absatz 3 und Artikel 86 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 nach folgenden Grundsätzen fest:

a) der Grundbetrag der Geldbuße beträgt mindestens 12 000 EUR/ha;

b) die Mitgliedstaaten können den Betrag nach Maßgabe des Handelswerts der auf den betreffenden Rebflächen erzeugten Weine erhöhen.

(2)  Die Mitgliedstaaten verhängen die Sanktion gemäß Artikel 85 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008

a) für widerrechtliche Anpflanzungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung existierten, erstmalig am 1. Januar 2009;

b) für widerrechtliche Anpflanzungen nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig mit Wirkung des Zeitpunkts der betreffenden Anpflanzungen.

Die Sanktion wird nach den Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Artikels ab den genannten Zeitpunkten erneut alle zwölf Monate erhoben, bis die Rodungspflicht eingehalten worden ist.

(3)  Die Mitgliedstaaten verhängen die Sanktion gemäß Artikel 86 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 nach den Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Artikels bei Nichteinhaltung der Rodungspflicht erstmalig am 1. Juli 2010 und danach alle zwölf Monate, bis die Rodungspflicht eingehalten worden ist.

(4)  Die gemäß diesem Artikel erhobenen Sanktionen werden von den betreffenden Mitgliedstaaten einbehalten.

Artikel 56

Sanktionen bei Verstößen gegen das Verbot des Inverkehrbringens

(1)  Die Sanktionen gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 werden in angemessener Höhe im Verhältnis zu den betreffenden Verstößen festgesetzt.

(2)  Die Sanktionen gemäß Absatz 1 werden verhängt, wenn ein Erzeuger, dessen Rebfläche mehr als 0,1 Hektar beträgt,

a) den Destillationsvertrag nicht innerhalb der in Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 2 festgesetzten Frist vorgelegt hat oder der Vertrag nicht die betreffende gesamte Erzeugung abdeckt, die in der Ernte- bzw. Produktionsmeldung angegeben wurde, oder

b) die zuständige Behörde über eine beabsichtigte grüne Weinlese nicht innerhalb der in Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 3 festgesetzten Frist unterrichtet hat oder die grüne Weinlese nicht ordnungsgemäß durchführt.

(3)  Die Mitgliedstaaten verhängen die Sanktion gemäß Absatz 1

a) bei Nichtvorlage des Destillationsvertrags einen Monat nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 2,

b) bei Nichteinhaltung der Bestimmungen über die grüne Weinlese am 1. September des betreffenden Kalenderjahres.

(4)  Die gemäß diesem Artikel erhobenen Sanktionen werden von den betreffenden Mitgliedstaaten einbehalten.

Artikel 57

Nichtinverkehrbringen und Destillation

(1)  Im Fall von Artikel 87 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 dürfen die Weintrauben bzw. daraus hergestellten Erzeugnisse ausschließlich einer der folgenden Bestimmungen zugeführt werden:

a) Destillation ausschließlich auf Kosten des Erzeugers;

b) grüne Weinlese entsprechend Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 auf Kosten des Erzeugers;

c) Eigenverbrauch im Haushalt des Erzeugers, sofern dessen Rebfläche nicht mehr als 0,1 Hektar beträgt.

Im Fall der Destillation gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a

 muss der Destillationsvertrag gemäß Artikel 87 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 vom Erzeuger bis zum Ende des Weinwirtschaftsjahrs vorgelegt werden, in dem die Erzeugnisse erzeugt wurden;

 unterliegen Erzeugnisse, die vor der Regularisierung der Rebfläche gemäß Artikel 86 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erzeugt wurden, der Destillationspflicht.

Im Fall der grünen Weinlese gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b unterrichtet der Erzeuger die zuständige Behörde über seine Absicht im Voraus innerhalb der vom Mitgliedstaat nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b festgesetzten Frist. Die Mitgliedstaaten kontrollieren die Durchführung der grünen Weinlese gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d.

(2)  Unbeschadet Absatz 1 können die Mitgliedstaaten zur Erleichterung der Kontrolle vorschreiben, dass der Erzeuger der zuständigen Behörde innerhalb der vom Mitgliedstaat nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b festgesetzten Frist mitteilt, für welche der Möglichkeiten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c des vorliegenden Artikels er sich entschieden hat.

Die Mitgliedstaaten können außerdem die Wahl der Erzeuger auf nur eine oder zwei der Möglichkeiten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c einschränken.

(3)  Wenn ein Erzeuger Rebflächen besitzt, deren Erzeugnisse vermarktet werden dürfen, stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die Erzeugnisse von widerrechtlichen Anpflanzungen nicht zusammen mit den Erzeugnissen von diesen anderen Rebflächen vermarktet werden.

Artikel 58

Mitteilungen

(1)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres die Flächen, für die eine Sanktion verhängt wurde, sowie den tatsächlich erhobenen Betrag anhand der Tabelle 1 in Anhang XIII mit. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ebenfalls ihre Rechtsvorschriften zu diesen Sanktionen mit.

(2)  Soweit in den betreffenden Tabellen des Anhangs XIII nichts anderes vorgesehen ist, beziehen sich die Mitteilungen gemäß Artikel 85 Absatz 4, Artikel 86 Absatz 5 und Artikel 87 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 auf das vorangegangene Weinwirtschaftsjahr.

Bei den erstmaligen Mitteilungen gemäß Artikel 85 Absatz 4 und Artikel 86 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 bis spätestens 1. März 2009 beziehen sich die Angaben in den betreffenden Tabellen auf

a) widerrechtliche Anpflanzungen, die nach dem 31. August 1998 erfolgten, ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Weinwirtschaftsjahres 2007/08 festgestellt wurden und bis 31. Juli 2008 noch nicht gerodet waren, soweit solche Angaben vorliegen;

b) widerrechtliche Anpflanzungen, die vor dem 1. September 1998 erfolgten und deren Regularisierungsantrag nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vom Mitgliedstaat zwischen dem 1. August 2007 und dem 31. Juli 2008 angenommen oder abgelehnt wurde.

Die Mitteilung nach Unterabsatz 2 Buchstabe a erfolgt anhand der Tabelle 2 in Anhang XIII.

Die Mitteilung nach Unterabsatz 2 Buchstabe b erfolgt anhand der Tabelle 4 in Anhang XIII.

Die Kommission behält sich das Recht vor, Informationen über widerrechtliche Anpflanzungen auf der Grundlage von früheren, jedoch nicht eingehaltenen Mitteilungspflichten nach Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 anzufordern.

Die folgenden jährlichen Mitteilungen erfolgen anhand der Tabellen 3, 5, 6 und 7 in Anhang XIII.

(3)  Die Mitgliedstaaten können Angaben zu den einzelnen Regionen in die Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 und 2 aufnehmen.

Artikel 59

Kürzung der Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten

Wenn die Mitgliedstaaten die Mitteilungen nach Artikel 58 anhand der Tabellen in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung, ausgenommen Tabelle 2, mit den ordnungsgemäß eingetragenen Angaben gemäß Artikel 85 Absatz 4, Artikel 86 Absatz 5 und Artikel 87 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 nicht innerhalb der betreffenden Fristen vorlegen, kann ihre Mittelzuweisung für die Stützungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 im Sinne von Artikel 89 Buchstabe a derselben Verordnung gekürzt werden. Die Kommission kann beschließen, dass ab Beginn des Weinwirtschaftsjahrs nach der fälligen Mitteilung die Mittelzuweisung des betreffenden Mitgliedstaats je nach Ausmaß des Versäumnisses für jeden Verzugsmonat um bis zu 1 % gekürzt wird.



KAPITEL II

Vorübergehende Regelung der Pflanzungsrechte

Artikel 60

Neuanpflanzungsrechte

(1)  Erteilen die Mitgliedstaaten Neuanpflanzungsrechte für Flächen, die für Neuanpflanzungen bestimmt sind, die im Rahmen der Flurbereinigung oder der Enteignung im öffentlichen Interesse nach einzelstaatlichem Recht durchgeführt werden, so stellen sie sicher, dass diese Rechte nicht für Flächen gewährt werden, die hinsichtlich der Reinkultur mehr als 105 % der Rebfläche haben, die Gegenstand der Flurbereinigung oder der Enteignung im öffentlichen Interesse war.

(2)  Erteilen die Mitgliedstaaten Neuanpflanzungsrechte für Flächen, die für Weinbauversuche bestimmt sind, so dürfen Erzeugnisse aus Trauben von diesen Flächen während des gesamten Versuchszeitraums nicht in Verkehr gebracht werden.

(3)  Erteilen die Mitgliedstaaten Neuanpflanzungsrechte für Flächen, die für die Erzeugung von Edelreisern bestimmt sind, so dürfen Erzeugnisse aus Trauben von diesen Flächen während des Zeitraums der Erzeugung von Edelreisern nicht in Verkehr gebracht werden.

(4)  Neuanpflanzungsrechte, die nach den Absätzen 2 und 3 erteilt wurden, gelten nur während des Versuchszeitraums bzw. des Zeitraums der Erzeugung von Edelreisern.

Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1

a) verwendet der Erzeuger Wiederbepflanzungsrechte oder aus einer Reserve zugeteilte Pflanzungsrechte, um auf der betreffenden Fläche Wein zur Vermarktung zu erzeugen, oder

b) werden die auf diesen Flächen angebauten Reben gerodet; die Kosten dieser Rodung trägt der betreffende Erzeuger; bis zu der Rodung dürfen Erzeugnisse aus Trauben von diesen Flächen nur zur Destillation auf Kosten des Erzeugers in Verkehr gebracht werden; aus ihnen darf kein Alkohol mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 80 % vol. oder weniger hergestellt werden.

(5)  Vor dem 1. August 2000 erteilte Neuanpflanzungsrechte für Weinbauversuche oder die Erzeugung von Edelreisern und alle Bedingungen für die Nutzung dieser Rechte oder der im Rahmen dieser Rechte bepflanzten Flächen gelten während des Versuchszeitraums bzw. des Zeitraums der Erzeugung von Edelreisern weiterhin. Absatz 4 Unterabsatz 2 gilt für diese Flächen nach Ablauf des Versuchszeitraums bzw. des Zeitraums der Erzeugung von Edelreisern.

(6)  Um im Fall von Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 einen übermäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, kann ein Mitgliedstaat anstatt der Erteilung von Neuanpflanzungsrechten vorsehen, dass Flächen, deren Wein oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Erzeugers bestimmt sind, nicht unter die Rodungspflicht nach Artikel 85 Absatz 1 der genannten Verordnung fallen. Die Mitgliedstaaten können von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, sofern

a) die auf den einzelnen Erzeuger entfallende Fläche eine von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzende Höchstfläche, die in keinem Fall größer als 0,1 Hektar sein darf, nicht übersteigt und

b) der betreffende Erzeuger die Weinerzeugung nicht gewerbsmäßig ausübt.

(7)  Die Vermarktung von Wein oder Weinbauerzeugnissen von den in Absatz 6 genannten Flächen ist verboten. Die Mitgliedstaaten wenden eine geeignete Regelung zur Überwachung dieses Verbots an. Wird ein Verstoß gegen das Verbot festgestellt, so findet zusätzlich zu Sanktionen, die der Mitgliedstaat verhängen kann, Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b Anwendung. Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über alle Fälle gemäß dem vorliegenden Absatz.

Artikel 61

Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten der Mitgliedstaaten für Neuanpflanzungsrechte

Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über alle Fälle, in denen Neuanpflanzungsrechte für diese Zwecke gewährt werden.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission folgende Angaben für jedes Weinwirtschaftsjahr:

a) die Gesamtfläche, für die Neuanpflanzungsrechte nach Artikel 60 Absatz 1, 2 bzw. 3 erteilt wurden;

b) die Gesamtfläche, für die Neuanpflanzungsrechte nach Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erteilt wurden; macht ein Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 60 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung Gebrauch, so übermittelt er stattdessen eine Schätzung der betreffenden Gesamtfläche auf Grundlage der Ergebnisse der Überwachung.

Die Mitteilung erfolgt anhand der Tabelle 8 in Anhang XIII. Die Mitgliedstaaten können Angaben zu den einzelnen Regionen in die Mitteilung aufnehmen. Die Mitteilung wird der Kommission jährlich bis spätestens 1. März für das vorangegangene Weinwirtschaftsjahrs übermittelt.

Artikel 62

Rodung ohne Wiederbepflanzungsrechte

Wird eine Fläche gemäß Artikel 24 Absatz 4, Artikel 85 Absatz 1 oder Artikel 86 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 bzw. Artikel 60 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung gerodet, so werden keine Wiederbepflanzungsrechte erteilt. Auch bei der Rodung nachstehender Flächen werden keine Wiederbepflanzungsrechte erteilt:

a) Rebflächen, die Gegenstand der Flurbereinigung oder der Enteignung im öffentlichen Interesse waren, wenn für diese Flächen Neuanpflanzungsrechte nach Artikel 60 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gewährt wurden;

b) Flächen für Weinbauversuche während des Versuchszeitraums;

c) Flächen für die Erzeugung von Edelreisern während des betreffenden Produktionszeitraums;

d) Flächen, deren Erzeugung ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Erzeugers bestimmt ist;

e) Flächen, für die eine Rodungsprämie gemäß Artikel 92 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 gewährt wird.

Artikel 63

Vorgezogene Wiederbepflanzungsrechte

(1)  Gemäß Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 dürfen die Mitgliedstaaten Erzeugern, die sich verpflichten, eine Rebfläche vor Ablauf des dritten Jahres nach ihrer Anpflanzung zu roden, Wiederbepflanzungsrechte erteilen. Hierzu muss der Erzeuger nachweisen, dass er keine oder keine ausreichenden Pflanzungsrechte besitzt, die für eine Bepflanzung der gesamten Fläche mit Reben benutzt werden könnten. Ein Mitgliedstaat erteilt dem Erzeuger nicht mehr Rechte, als erforderlich sind, um die gesamte Fläche mit Reben zu bepflanzen, wobei die Rechte, die der Erzeuger bereits besitzt, berücksichtigt werden. Der Erzeuger hat die zu rodende Fläche anzugeben.

(2)  Bei der Abgabe der Verpflichtung gemäß Absatz 1 leistet der Erzeuger eine Sicherheit. Die Pflicht zur Rodung der betreffenden Fläche ist eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85. Die Höhe der Sicherheit wird vom betreffenden Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien festgesetzt. Die Sicherheit ist in einer Höhe festzusetzen, die angemessen und ausreichend ist, um Erzeuger von der Nichterfüllung ihrer Verpflichtung abzuhalten.

(3)  Bis die Rodungsverpflichtung erfüllt ist, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass es in keinem Weinwirtschaftsjahr gleichzeitig eine gewerbliche Weinerzeugung von den zu rodenden Flächen und von den neubepflanzten Flächen gibt, indem sie sicherstellen, dass die aus den Trauben von einer dieser Flächen gewonnenen Erzeugnisse nur zur Destillation auf Kosten des Erzeugers in den Verkehr gebracht werden dürfen. Aus diesen Erzeugnissen darf kein Alkohol mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 80 %vol oder weniger hergestellt werden.

(4)  Wird die Rodungsverpflichtung nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfüllt, so wird die nicht gerodete Fläche behandelt, als sei sie entgegen der Pflanzungsbeschränkung nach Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 bepflanzt worden.

(5)  Die Mitgliedstaaten überwachen die Bepflanzung und Rodung der betreffenden Flächen.

(6)  Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über alle Fälle, die nach den Absätzen 1 bis 5 behandelt werden.

Artikel 64

Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten

(1)  Bei Anwendung von Artikel 92 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 können die Mitgliedstaaten einen entsprechenden Kürzungsfaktor auf die Übertragungen von Wiederbepflanzungsrechten zwischen Betrieben anwenden.

(2)  Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über alle Übertragungen von Wiederbepflanzungsrechten zwischen Betrieben.

Artikel 65

Reserven von Pflanzungsrechten

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Übertragung von Rechten über eine nationale Reserve und/oder regionale Reserven nicht zu einer allgemeinen Zunahme des Produktionspotenzials in ihrem Hoheitsgebiet führt. Erforderlichenfalls können die Mitgliedstaaten einen Kürzungsfaktor anwenden.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, ob sie nationale und/oder regionale Reserven von Pflanzungsrechten schaffen bzw. ob sie beschließen, die Reserveregelung nicht mehr anzuwenden.

(3)  Beschließt ein Mitgliedstaat, die Reserveregelung nicht anzuwenden, so hat er der Kommission gegenüber nachzuweisen, dass auf seinem gesamten Hoheitsgebiet eine wirksame Regelung für die Verwaltung der Pflanzungsrechte besteht.

(4)  Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über alle Fälle, in denen Pflanzungsrechte aus Reserven zugeteilt werden, Pflanzungsrechte von einer Reserve auf eine andere übertragen werden und Pflanzungsrechte Reserven zugeführt werden. Alle Zahlungen für die Zuführung von Pflanzungsrechten zu einer Reserve oder für die Zuteilung von Pflanzungsrechten aus einer Reserve sind ebenfalls aufzuzeichnen.

(5)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission anhand der Tabelle 8a in Anhang XIII für jedes Weinwirtschaftsjahr Folgendes mit:

a) die Pflanzungsrechte, die den Reserven zugeführt wurden;

b) die Pflanzungsrechte, die entgeltlich oder unentgeltlich aus den Reserven zugeteilt wurden.

Artikel 66

Beibehaltung der Regelung der Pflanzungsrechte

Mitgliedstaaten, die das Pflanzungsverbot gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 über den 31. Dezember 2015 hinaus in ihrem gesamten Gebiet oder Teilen davon beibehalten wollen, teilen der Kommission ihre Absicht bis zum 1. März 2015 mit.

▼M6 —————

▼B



KAPITEL IV

Aufstellung über das Produktionspotenzial und Messung der bepflanzten Flächen

Artikel 74

Aufstellung

Die Angaben in der Aufstellung gemäß Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 beziehen sich auf den 31. Juli des vorangegangenen Weinwirtschaftsjahrs.

Die Aufstellung erfolgt anhand der Angaben in den Tabellen 14 bis 16 in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung. Die Mitgliedstaaten können Angaben zu den einzelnen Regionen in die Tabellen aufnehmen.

Artikel 75

Bepflanzte Fläche

(1)  Für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, die grüne Weinlese und die Rodungsregelung gemäß den Artikeln 11, 12 und 98 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wird die mit Reben bepflanzte Fläche definiert durch den äußeren Umfang der Rebstöcke zuzüglich eines Puffers, dessen Breite der halben Entfernung zwischen den Pflanzreihen entspricht. Die bepflanzte Fläche wird gemäß Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission ( 26 ) bestimmt.

(2)  Wenn der historische Ertrag nach Artikel 101 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 auf der Grundlage einer Fläche bestimmt wird, die nicht der Definition in Absatz 1 des vorliegenden Artikels entspricht, können die Mitgliedstaaten eine Neuberechnung des Ertrags vornehmen, indem die Erzeugung des Betriebs, der Parzelle oder der Weinkategorie durch die mit Reben bepflanzte Fläche, von der die entsprechende Weinmenge erzeugt wurde, nach der Definition in Absatz 1 dividiert wird.



TITEL V

KONTROLLEN IM WEINSEKTOR



KAPITEL I

Grundsätze der Kontrolle

Artikel 76

Kontrollen

Unbeschadet besonderer Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder anderer Gemeinschaftsvorschriften führen die Mitgliedstaaten Kontrollen und Maßnahmen ein, soweit sie erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und der vorliegenden Verordnung sicherzustellen. Sie müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu gewährleisten.

Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass

a) alle durch gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder im nationalen Rahmen aufgestellten Kriterien für die Unterstützung kontrolliert werden können;

b) die für die Durchführung der Kontrollen zuständigen Behörden über Bedienstete in hinreichender Anzahl und mit geeigneter Qualifikation und Erfahrung für die wirksame Durchführung der Kontrollen verfügen;

c) Kontrollen vorgesehen sind, mit denen eine regelwidrige Doppelfinanzierung der Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung mit anderen gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Regelungen ausgeschlossen wird;

d) die Kontrollen und Maßnahmen auf die Art der Stützungsmaßnahmen abgestimmt sind. Die Mitgliedstaaten bestimmen die Methoden und Mittel der Kontrollen sowie die zu kontrollierenden Personen;

e) die Kontrollen entweder systematisch oder stichprobenartig durchgeführt werden. Bei stichprobenartigen Kontrollen stellen die Mitgliedstaaten durch deren Anzahl, Art und Häufigkeit sicher, dass sie für ihr gesamtes Gebiet repräsentativ sind und gegebenenfalls dem Volumen der vermarkteten oder zur Vermarktung vorrätig gehaltenen Weinbauerzeugnisse entsprechen;

f) die für die Finanzierung durch die Gemeinschaft genehmigten Maßnahmen der Wirklichkeit entsprechen und den Gemeinschaftsvorschriften genügen.

Artikel 77

Allgemeine Grundsätze

(1)  Es werden Verwaltungskontrollen und gegebenenfalls Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt.

(2)  Die Verwaltungskontrolle wird systematisch durchgeführt und umfasst Gegenkontrollen, unter anderem anhand der Daten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

(3)  Abgesehen von den Fällen, in denen systematische Vor-Ort-Kontrollen durch die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 oder die vorliegende Verordnung vorgesehen sind, führen die zuständigen Behörden Vor-Ort-Kontrollen durch Stichprobe eines geeigneten Prozentsatzes von Begünstigten/Erzeugern auf Basis einer Risikoanalyse nach Artikel 79 der vorliegenden Verordnung durch.

(4)  Bei den Maßnahmen nach den Artikeln 16, 17, 18 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 beläuft sich die Stichprobe auf mindestens 5 % der Anträge auf Unterstützung. Die Stichprobe muss außerdem mindestens 5 % der Mengen umfassen, für die die Unterstützung gewährt wird.

▼M6

(5)  Bei den Maßnahmen nach 103u der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 finden der Artikel 24 Absätze 1 bis 3 und 6 und der Artikel 26 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 ( 27 ) sinngemäß Anwendung.

▼B

(6)  Auf die im vorliegenden Artikel vorgesehenen Vor-Ort-Kontrollen findet Artikel 26 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 Anwendung.

(7)  Die Mitgliedstaaten machen in allen geeigneten Fällen vom Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem Gebrauch.

Artikel 78

Kontrollen vor Ort

(1)  Die Vor-Ort-Kontrollen werden unangekündigt durchgeführt. Sofern der Prüfungszweck nicht gefährdet wird, ist jedoch eine auf das strikte Minimum beschränkte Ankündigungsfrist zulässig. Die Ankündigung darf außer in hinreichend begründeten Fällen oder bei Maßnahmen, für die eine systematische Vor-Ort-Kontrolle vorgesehen ist, nicht mehr als 48 Stunden im Voraus erfolgen.

(2)  Die in dieser Verordnung vorgesehenen Vor-Ort-Kontrollen werden gegebenenfalls zusammen mit anderen gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Kontrollen durchgeführt.

(3)  Verhindert der Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle, so werden die betreffenden Anträge abgelehnt.

Artikel 79

Auswahl der Kontrollstichprobe

(1)  Die zuständige Behörde wählt anhand einer Risikoanalyse und — wenn die Kontrollen insbesondere die Gemeinschaftsfinanzierung betreffen — je nach Repräsentativität der eingereichten Anträge auf Unterstützung die Stichproben für die nach dieser Verordnung durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen aus. Die Wirksamkeit der Risikoanalyse ist jährlich zu überprüfen und zu aktualisieren durch

a) Feststellung der Relevanz jedes einzelnen Risikofaktors;

b) Vergleich der Ergebnisse der risikobasierten Stichprobe und der Zufallsstichprobe gemäß Unterabsatz 2;

c) Berücksichtigung der besonderen Situation im Mitgliedstaat.

Zur Sicherstellung der Repräsentativität wählen die Mitgliedstaaten 20 bis 25 % der Mindestanzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Begünstigten/Erzeuger nach dem Zufallsprinzip aus.

(2)  Die zuständige Behörde hält die Gründe für die Auswahl der Begünstigten/Erzeuger für eine Vor-Ort-Kontrolle schriftlich fest. Der die Vor-Ort-Kontrolle durchführende Inspektor wird vor Beginn der Kontrolle über diese Gründe informiert.

Artikel 80

Kontrollbericht

(1)  Über jede Vor-Ort-Kontrolle ist ein Kontrollbericht anzufertigen, der es ermöglicht, die Einzelheiten der vorgenommenen Kontrollen nachzuvollziehen.

Soweit die Kontrolle die Gemeinschaftsfinanzierung betrifft, enthält der Bericht insbesondere folgende Angaben:

a) die Stützungsregelungen und die kontrollierten Anträge,

b) die anwesenden Personen,

c) gegebenenfalls die kontrollierten landwirtschaftlichen Flächen, die vermessenen landwirtschaftlichen Flächen, die Ergebnisse der Vermessung je vermessene Parzelle und die angewandten Messverfahren,

d) im Falle der Rodungsregelung die Überprüfung, ob die betreffende Fläche ordnungsgemäß bewirtschaftet ist,

e) die kontrollierten Mengen und die Ergebnisse der Kontrolle,

f) ob und gegebenenfalls wie lange im Voraus die Kontrolle angekündigt war,

g) sonstige durchgeführte Kontrollmaßnahmen.

(2)  Wenn bei der vor Ort oder durch Fernerkundung durchgeführten Kontrolle Unstimmigkeiten zwischen den Angaben im Antrag und der tatsächlichen Situation festgestellt werden, erhält der Erzeuger eine Ausfertigung des Kontrollberichts und kann diesen unterzeichnen, bevor die zuständige Behörde aus den Feststellungen ihre Schlussfolgerungen im Hinblick auf etwaige sich daraus ergebende Kürzungen oder Ausschlüsse zieht.

▼M3

Artikel 81

Kontrolle des Produktionspotenzials sowie der Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

(1)  Die Einhaltung der Bestimmungen über das Produktionspotenzial in Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, einschließlich des vorübergehenden Neuanpflanzungsverbots nach Artikel 85g Absatz 1 derselben Verordnung, sowie der Bestimmungen gemäß Artikel 103q derselben Verordnung über die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen wird von den Mitgliedstaaten anhand der Weinbaukartei kontrolliert.

(2)  Bei der Gewährung von Wiederbepflanzungsrechten nach Artikel 85i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden die Flächen vor und nach der Rodung systematisch kontrolliert. Die Kontrolle bezieht sich auf die Parzellen, für die Wiederbepflanzungsrechte gewährt werden sollen.

Bei der Kontrolle vor der Rodung wird unter anderem überprüft, ob die betreffende Rebfläche tatsächlich vorhanden ist.

Diese Kontrolle erfolgt in Form einer herkömmlichen Vor-Ort-Kontrolle. Wenn der Mitgliedstaat jedoch über eine zuverlässige, aktualisierte elektronische Weinbaukartei verfügt, kann die Kontrolle in Form der Verwaltungskontrolle durchgeführt und die Vor-Ort-Kontrolle vor der Rodung auf 5 % der Anträge (auf Jahresbasis) beschränkt werden, um die Zuverlässigkeit der Verwaltungskontrollen zu bestätigen. Wenn sich bei einer solchen Vor-Ort-Kontrolle erhebliche Unregelmäßigkeiten oder Unstimmigkeiten in einem Gebiet oder Teilgebiet ergeben, wird die Zahl der Vor-Ort-Kontrollen in dem betreffenden Jahr und dem folgenden Jahr von der zuständigen Behörde entsprechend erhöht.

▼M6 —————

▼M6

(4)  Die tatsächliche Durchführung der Rodung, einschließlich als einer Maßnahme im Zuge der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, wird durch eine herkömmliche Vor-Ort-Kontrolle überprüft. Bei der Rodung vollständiger Rebparzellen oder wenn die Bildauflösung bei der Fernerkundung mindestens 1 m2 beträgt, kann die Überprüfung durch Fernerkundung vorgenommen werden.

▼M6 —————

▼M3

(6)  Flächen, die Beihilfen für Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen erhalten, werden vor und nach der Durchführung der Maßnahmen systematisch kontrolliert. Die Kontrolle bezieht sich auf die Parzellen, für die ein Beihilfeantrag gestellt wurde.

Bei der Kontrolle vor den Maßnahmen werden unter anderem das Vorhandensein der betreffenden Rebfläche, die gemäß Artikel 75 bestimmte bepflanzte Fläche und der Ausschluss der normalen Erneuerung der Rebflächen im Sinne von Artikel 6 überprüft.

Die Kontrolle gemäß Unterabsatz 2 erfolgt in Form einer herkömmlichen Vor-Ort-Kontrolle. Wenn der Mitgliedstaat über ein grafisches oder ein gleichwertiges Instrument, das die Messung der Parzelle gemäß Artikel 75 ermöglicht, in der elektronischen Weinbaukartei und über zuverlässige aktualisierte Daten über die angepflanzten Keltertraubensorten verfügt, kann die Kontrolle jedoch in Form der Verwaltungskontrolle durchgeführt und die Vor-Ort-Kontrolle vor der Durchführung der Maßnahmen auf 5 % der Anträge beschränkt werden, um die Zuverlässigkeit der Verwaltungskontrollen zu bestätigen. Wenn sich bei der Vor-Ort-Kontrolle erhebliche Unregelmäßigkeiten oder Unstimmigkeiten in einem Gebiet oder Teilgebiet ergeben, wird die Zahl der Vor-Ort-Kontrollen in dem betreffenden Jahr von der zuständigen Behörde entsprechend erhöht.

▼B

Artikel 82

Kontrollstellen

(1)  Beauftragt ein Mitgliedstaat mehrere zuständige Stellen mit der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften im Weinsektor, so sorgt er für die Koordinierung ihrer Tätigkeiten.

(2)  Jeder Mitgliedstaat benennt eine einzige Kontaktstelle, die die Verbindungen mit den Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten und mit der Kommission wahrnimmt. Insbesondere übermittelt diese Stelle die Ersuchen um Amtshilfe bei der Anwendung dieses Titels und nimmt diese entgegen und vertritt ihren Mitgliedstaat gegenüber den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.

Artikel 83

Befugnisse der Kontrollbediensteten

Jeder Mitgliedstaat trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bediensteten seiner zuständigen Stellen die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern. Insbesondere stellt er sicher, dass diese Bediensteten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Bediensteten der von ihm hierzu ermächtigten anderen Dienststellen,

a) Zugang zu den Rebflächen, den Anlagen zur Bereitung, Lagerung und Verarbeitung von Weinbauerzeugnissen und den Transportmitteln für diese Erzeugnisse erhalten;

b) Zugang zu den Geschäfts- oder Lagerräumen und den Transportmitteln jeder Person erhalten, die Weinbauerzeugnisse oder Erzeugnisse, die im Weinsektor verwendet werden, zum Verkauf vorrätig hält, vermarktet oder befördert;

c) Bestandsaufnahmen von Weinbauerzeugnissen und den zu ihrer Herstellung verwendeten Stoffen oder Erzeugnissen erstellen können;

d) von den Weinbauerzeugnissen, den zu ihrer Herstellung verwendeten Stoffen oder Erzeugnissen und den Erzeugnissen, die zum Verkauf vorrätig gehalten, vermarktet oder befördert werden, Proben entnehmen können;

e) in die Buchführungsdaten oder in andere für die Kontrollen zweckdienliche Unterlagen Einsicht nehmen und Kopien oder Auszüge anfertigen können;

f) einstweilige Maßnahmen bezüglich der Herstellung, Lagerung, Beförderung, Bezeichnung, Aufmachung und Vermarktung von Weinbauerzeugnissen und den zu ihrer Herstellung verwendeten Stoffen oder Erzeugnissen treffen können, wenn ein begründeter Verdacht auf einen schweren Verstoß gegen die Gemeinschaftsbestimmungen besteht, insbesondere bei betrügerischen Vorgängen oder gesundheitlichen Risiken.



KAPITEL II

Amtshilfe zwischen den Kontrollstellen

Artikel 84

Amtshilfe auf Ersuchen

(1)  Führt eine zuständige Stelle eines Mitgliedstaats in dessen Hoheitsgebiet Kontrollen durch, so kann sie die Kommission oder eine zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaats, der direkt oder indirekt betroffen sein könnte, um Auskünfte ersuchen. Die beantragte Amtshilfe wird umgehend geleistet.

Die Kommission wird in allen Fällen unterrichtet, in denen die Kontrollen nach Unterabsatz 1 Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland betreffen, deren Vermarktung möglicherweise für andere Mitgliedstaaten von besonderem Belang ist.

Die ersuchte Stelle erteilt der ersuchenden Stelle alle zur Erfüllung ihrer Aufgabe geeigneten Auskünfte.

(2)  Auf begründeten Antrag der ersuchenden Stelle führt die ersuchte Stelle eine besondere Überwachung oder Kontrollen durch, mit denen sich die angestrebten Ziele durchsetzen lassen, bzw. veranlasst deren Durchführung.

(3)  Die ersuchte Stelle verfährt so, als handele sie in eigener Sache.

(4)  Im Einvernehmen mit der ersuchten Stelle kann die ersuchende Stelle Bedienstete ihres Mitgliedstaats beauftragen,

a) entweder in den Räumlichkeiten der Verwaltungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Stelle ihren Sitz hat, Auskünfte über die Anwendung der Vorschriften im Weinsektor oder über Kontrollen einzuholen, einschließlich der Anfertigung von Kopien der Transport- und sonstigen Dokumente oder von Ein- und Ausgangsbüchern,

b) oder — nach rechtzeitiger Benachrichtigung der ersuchten Stelle — den nach Absatz 2 beantragten Maßnahmen beizuwohnen.

Die Kopien gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a dürfen nur mit Zustimmung der ersuchten Stelle angefertigt werden.

(5)  Die Bediensteten der ersuchten Stelle sind jederzeit für die Durchführung der Kontrollen zuständig.

(6)  Die Bediensteten der ersuchenden Stelle

a) legen eine schriftliche Vollmacht vor, in der ihre Personalien und ihre dienstliche Stellung angegeben sind;

b) verfügen unbeschadet der Beschränkungen, die der Mitgliedstaat der ersuchten Stelle seinen eigenen Bediensteten bei der Durchführung der betreffenden Kontrollen auferlegt,

i) über die Zugangsrechte nach Artikel 83 Buchstaben a und b,

ii) über ein Recht auf Information über die Ergebnisse der Kontrollen, die von den Bediensteten der ersuchten Stelle nach Artikel 83 Buchstaben c und e durchgeführt werden;

c) halten sich bei den Kontrollen an die dienstlichen Regeln und Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats und unterliegen dem Berufsgeheimnis.

(7)  Die Anträge auf Amtshilfe nach diesem Artikel sind über die Kontaktstelle des betreffenden Mitgliedstaats an die ersuchte Stelle zu richten. Dasselbe Verfahren gilt für

a) die Beantwortung dieser Anträge,

b) die Mitteilungen über die Anwendung der Absätze 2 und 4.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten im Interesse einer wirksameren und rascheren Zusammenarbeit gestatten, dass eine zuständige Stelle

a) ihre Anträge oder Mitteilungen direkt an eine zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaats richtet,

b) die Anträge oder Mitteilungen, die ihr von einer zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats zugehen, direkt beantwortet.

Artikel 85

Amtshilfe ohne vorheriges Ersuchen

Eine zuständige Stelle eines Mitgliedstaats unterrichtet über ihre Kontaktstelle unverzüglich die Kontaktstelle des betroffenen Mitgliedstaats und die Kommission, wenn sie davon Kenntnis erhält oder den begründeten Verdacht hegt, dass

a) ein in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 genanntes Erzeugnis gegen die Vorschriften im Weinsektor verstößt oder seine Herstellung oder Vermarktung auf einer Betrugshandlung beruht und

b) dieser Verstoß für einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten von besonderem Belang und geeignet ist, verwaltungsrechtliche Maßnahmen oder eine Strafverfolgung auszulösen.

Artikel 86

Gemeinsame Vorschriften

(1)  Den Informationen nach Artikel 84 Absatz 1 und Artikel 85 werden Unterlagen oder andere sachdienliche Belege sowie Angaben über etwaige verwaltungsrechtliche Maßnahmen oder Strafverfolgungen beigefügt oder so bald wie möglich nachgereicht; sie beziehen sich insbesondere auf folgende Aspekte der betreffenden Erzeugnisse:

a) Zusammensetzung und organoleptische Eigenschaften,

b) Bezeichnung und Aufmachung,

c) Einhaltung der Erzeugungs- und Vermarktungsvorschriften.

(2)  Die Kontaktstellen, die von der Sache betroffen sind, wegen der die Amtshilfe eingeleitet wurde, unterrichten einander unverzüglich

a) über den Verlauf der Untersuchungen,

b) über die administrativen oder rechtlichen Folgen der betreffenden Vorgänge.

(3)  Die bei der Anwendung von Artikel 84 Absätze 2 und 4 entstehenden Reisekosten gehen

a) zu Lasten des Mitgliedstaats, der für die in den genannten Absätzen vorgesehenen Maßnahmen einen Bediensteten beauftragt hat, oder

b) auf Antrag der Kontaktstelle dieses Mitgliedstaats zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts, wenn die Kommission das Interesse der Gemeinschaft an der betreffenden Kontrolltätigkeit zuvor formell anerkannt hat.



KAPITEL III

Datenbank für Analysewerte

Artikel 87

Zweck der Datenbank

(1)  Die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) führt eine Datenbank für Analysewerte von Weinbauerzeugnissen.

(2)  In der Datenbank werden die Daten gespeichert, die durch Isotopenanalyse der Ethanol- und Wasserbestandteile der Weinbauerzeugnisse nach den Analyse-Referenzmethoden gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 gewonnen wurden.

(3)  Die Datenbank trägt zur Harmonisierung der Auswertung der Analyseergebnisse bei, die in den amtlichen Laboratorien der Mitgliedstaaten bei Anwendung der Referenzmethoden nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 gewonnen wurden.

Artikel 88

Analyseproben

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Analyseproben frischer Weintrauben für die Datenbank nach den Vorschriften in Anhang XVI entnommen, behandelt und zu Wein verarbeitet werden.

(2)  Die Proben werden aus Rebflächen entnommen, die hinsichtlich des Bodens, der Lage, der Erziehungsart, der Sorte, des Alters und der angewendeten Anbaumethoden für ein Anbaugebiet repräsentativ sind.

(3)  Die Zahl der jährlich zu entnehmenden Proben für die Datenbank ist in Anhang XVII festgelegt. Bei der Aufteilung der Proben wird der geografischen Lage der Weinbaugebiete in den Mitgliedstaaten gemäß Anhang XVII Rechnung getragen. Jedes Jahr werden mindestens 25 % der Proben aus denselben Parzellen entnommen, aus denen bereits in den Vorjahren Proben entnommen wurden.

(4)  Die Proben werden in den von den Mitgliedstaaten benannten Laboratorien nach den Methoden gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 analysiert. Die benannten Laboratorien müssen den allgemeinen Betriebskriterien für Prüflabors nach der Norm ISO/IEC 17025 genügen und sich insbesondere an einem Eignungsprüfungssystem für Isotopenanalysemethoden beteiligen. Die Erfüllung dieser Kriterien muss der GFS im Hinblick auf die Qualitätskontrolle und Validierung der gelieferten Daten schriftlich nachgewiesen werden.

(5)  Nach dem Muster in Anhang XIX wird ein Analysebulletin erstellt. Für jede Probe wird ein Kennblatt anhand des Fragebogens in Anhang XVIII angelegt.

(6)  Der GFS wird eine Kopie des Analysebulletins mit den Ergebnissen der Analysen und ihrer Auswertung sowie eine Kopie des Kennblatts übermittelt.

(7)  Die Mitgliedstaaten und die GFS gewährleisten, dass

a) die Analysedaten in der Datenbank für Analysewerte gespeichert bleiben;

b) zumindest eine Kontrollprobe von jeder der GFS eingesandten Probe mindestens drei Jahre ab dem Datum der Entnahme zu Analysezwecken aufbewahrt wird;

c) diese Datenbank nur zur Überwachung der Anwendung der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften im Weinsektor oder zu statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken benutzt wird;

d) Maßnahmen getroffen werden, die den Schutz der Daten, insbesondere vor unbefugtem Zugriff und Manipulationen, gewährleisten;

f) jeder persönlich Betroffene ohne überhöhten Zeit- und Kostenaufwand Zugang zu den ihn betreffenden Daten hat und die Daten gegebenenfalls berichtigen lassen kann, wenn sie unrichtig sind.

▼M8

Artikel 89

Kroatien sendet bis zum 30. Juni 2015 während des Aufbaus geeigneter Analyseeinrichtungen seine Weinproben an die JRC zur Analyse.

Kroatien kann eine zuständige Stelle benennen, die Zugang zu den Daten der in seinem Gebiet entnommenen Proben haben darf.

▼B

Artikel 90

Übermittlung der Ergebnisse

(1)  Die in der Datenbank gespeicherten Daten werden den von den Mitgliedstaaten hierzu benannten Laboratorien auf Antrag zur Verfügung gestellt.

(2)  Die GFS erstellt und aktualisiert jährlich das Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten für die Herstellung der Proben und die Messungen für die Datenbank benannten Laboratorien.

(3)  In begründeten Fällen können die Daten gemäß Absatz 1, sofern sie repräsentativ sind, auf Antrag auch anderen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.

(4)  Die Übermittlung der Daten betrifft nur die einschlägigen Analysedaten, die zur Auswertung einer Analyseprobe ähnlicher Eigenschaften und ähnlichen Ursprungs erforderlich sind. Bei jeder Übermittlung von Daten ist auf die geltenden Mindestanforderungen für die Benutzung der Datenbank hinzuweisen.

Artikel 91

Einhaltung der Verfahren

Die Mitgliedstaaten wachen darüber, dass die in ihren eigenen Datenbanken gespeicherten Isotopenanalysewerte durch Analyse von Proben gewonnen werden, die nach den Bestimmungen dieses Kapitels entnommen und behandelt worden sind.



KAPITEL IV

Probenahme zu Kontrollzwecken

Artikel 92

Ersuchen um Probenahme

(1)  Im Rahmen der Anwendung von Kapitel II können die Bediensteten einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats eine zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaats um eine Probenahme nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Mitgliedstaats ersuchen.

(2)  Die ersuchende Stelle verfügt über die entnommenen Proben und bestimmt insbesondere das Laboratorium, in dem sie analysiert werden.

(3)  Die Proben werden nach den Vorschriften in Anhang XX entnommen und behandelt.

Artikel 93

Kosten für Entnahme, Versand und Analyse der Proben

(1)  Die Kosten für die Entnahme, die Behandlung und den Versand der Proben und für die analytische und organoleptische Prüfung trägt die Stelle des Mitgliedstaats, die um die Probenahme ersucht hat. Diese Kosten berechnen sich nach den Sätzen, die in dem Mitgliedstaat gelten, auf dessen Gebiet diese Maßnahmen durchgeführt worden sind.

(2)  Die Kosten für den Versand der Proben gemäß Artikel 89 trägt die Gemeinschaft.



KAPITEL V

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 94

Beweiskraft

Die von den Bediensteten einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats in Anwendung dieses Kapitels getroffenen Feststellungen können von den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten geltend gemacht werden. In diesem Fall darf diesen Feststellungen nicht allein deshalb ein geringerer Wert zukommen, weil sie nicht von dem betreffenden Mitgliedstaat ausgehen.

Artikel 95

Kontrollierte Personen

(1)  Natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen dieser Personen, deren berufliche Tätigkeit den Kontrollen nach dieser Verordnung unterzogen werden kann, dürfen diese in keiner Weise behindern und müssen sie jederzeit erleichtern.

(2)  Die Bewirtschafter der Rebflächen, auf denen Bedienstete einer zuständigen Stelle Proben entnehmen,

a) dürfen die Probenahme in keiner Weise behindern und

b) müssen den Bediensteten alle aufgrund dieser Verordnung verlangten Auskünfte erteilen.

▼M4

Artikel 95a

Koordinierung der Kontrollen und Zugang zu den Informationen

Für die Kontrollen betreffend die anhand der Begleitdokumente gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission ( 28 ) durchgeführten Beförderungen treffen die Mitgliedstaaten spätestens am 1. März 2014 die erforderlichen Maßnahmen, um den gemäß Artikel 82 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung benannten Stellen Zugang zu den im EDV-gestützten System gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates ( 29 ) enthaltenen Informationen über die Verbringungen der Weinbauerzeugnisse zu verschaffen, die im Rahmen des Verfahrens gemäß Kapitel IV der genannten Richtlinie befördert werden.

Für die Kontrollen betreffend die anhand der Begleitdokumente gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 durchgeführt Beförderungen treffen die Mitgliedstaaten spätestens am 1. März 2014 die erforderlichen Maßnahmen, um den gemäß Artikel 82 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung benannten Stellen Zugang zu den Informationen zu verschaffen, die in den Informationssystemen enthalten sind, die für die Kontrolle der Verbringungen anderer als der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Weinbauerzeugnisse eingeführt wurden.

Die gemäß den Absätzen 1 und 2 erhaltenen Informationen dürfen für die Zwecke dieser Verordnung nur für die spezifischen Kontrollen im Rahmen der Vorschriften für den Weinsektor verwendet werden.

▼B



TITEL VI

ALLGEMEINE, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 96

Zahlungen an die Begünstigten

Die Zahlungen gemäß Titel II, ausgenommen Artikel 9, und gemäß Titel V der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sind in vollem Umfang an die Begünstigten zu leisten.

Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Unterstützung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 durch Versicherungsgesellschaften auszahlen lassen, sofern

a) die Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erfüllt sind;

b) die Unterstützung in voller Höhe an den Erzeuger weitergegeben wird;

c) die Versicherungsgesellschaft die Unterstützung dem Erzeuger entweder im Voraus oder durch Bank- oder Postüberweisung innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt der Zahlung durch den Mitgliedstaat auszahlt.

Die Auszahlung durch Versicherungsgesellschaften darf die Wettbewerbsbedingungen auf dem Versicherungsmarkt nicht beeinträchtigen.

Die Zahlungen unterliegen der vorherigen Kontrolle nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, ausgenommen Vorauszahlungen, die durch eine Sicherheit verbürgt sind.

Artikel 97

Rückforderung zu Unrecht geleisteter Zahlungen

Zu Unrecht geleistete Zahlungen einschließlich Zinsen werden von den Begünstigten zurückgefordert. Die Regeln von Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 finden sinngemäß Anwendung.

Die Anwendung von Verwaltungssanktionen und die Rückforderung von zu Unrecht geleisteten Zahlungen erfolgen unbeschadet der Mitteilung von Unregelmäßigkeiten an die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission ( 30 ).

Artikel 98

Einzelstaatliche Sanktionen

Unbeschadet der Sanktionen nach der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 oder der vorliegenden Verordnung schreiben die Mitgliedstaaten bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 oder der vorliegenden Verordnung die Anwendung von Sanktionen auf nationaler Ebene vor, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu gewährleisten.

Artikel 99

Künstlich geschaffene Situationen

Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 oder der vorliegenden Verordnung werden keine Zahlungen an Personen geleistet, wenn feststeht, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Zahlungen künstlich geschaffen haben, um einen den Zielen der betreffenden Maßnahme zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken.

Artikel 100

Mitteilungen

▼M10

(1)  Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen an die Kommission erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission ( 31 ).

▼M10 —————

▼B

(3)  Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieser Verordnung treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Mitteilungsfristen einzuhalten.

(4)  Versäumt ein Mitgliedstaat, eine Mitteilung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 oder der vorliegenden Verordnung vorzunehmen, oder erscheint die Mitteilung in Anbetracht der der Kommission vorliegenden objektiven Daten falsch, so kann die Kommission die monatlichen Zahlungen nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates für den Weinsektor ganz oder teilweise aussetzen, bis die Mitteilungen ordnungsgemäß erfolgt sind.

(5)  Die Mitgliedstaaten bewahren die gemäß dieser Verordnung aufgezeichneten Angaben während mindestens zehn Weinwirtschaftsjahren nach dem Jahr ihrer Aufzeichnung auf.

(6)  Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Mitteilungen berühren nicht die Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über statistische Erhebungen der Rebflächen ( 32 ).

Artikel 101

Offensichtliche Fehler

Mitteilungen und Anträge eines Mitgliedstaats im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 oder der vorliegenden Verordnung, einschließlich der Anträge auf Unterstützung, können bei offensichtlichen Fehlern, die von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, jederzeit nach ihrer Einreichung korrigiert werden.

Artikel 102

Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

Ist im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 oder der vorliegenden Verordnung eine Sanktion zu verhängen, so erfolgt diese nicht in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

Artikel 103

Aufhebungen und Bezugnahmen

(1)  Die Verordnungen (EG) Nr. 1227/2000, (EG) Nr. 1623/2000, (EG) Nr. 2729/2000 und (EG) Nr. 883/2001 werden aufgehoben.

Jedoch

a) finden die einschlägigen Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 1227/2000 und (EG) Nr. 1623/2000 weiter Anwendung, soweit die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 förderfähigen Maßnahmen vor dem 1. August 2008 begonnen oder unternommen wurden;

▼M1

b) findet Tabelle 9 aus dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 weiter Anwendung, soweit in einer Durchführungsverordnung zur Etikettierung und Aufmachung von Wein, die nach Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erlassen wird, nichts anderes vorgesehen ist;

▼B

c) bleibt Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 bis zum 31. Juli 2012 gültig.

(2)  Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gemäß Absatz 1 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang XXII.

Artikel 104

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2008.

Jedoch gelten Artikel 2 und Titel IV Kapitel III ab dem 30. Juni 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M5




ANHANG I

GMO FÜR WEIN

Einreichung des Stützungsprogramms

A.   HAUSHALTSJAHRE 2009-2013



 
 

Mitgliedstaat  (1): …

Zeitraum (2): …

Datum der Einreichung:

Revision Nr.:

(1)   OPOCE-Kürzel.

(2)   Weinwirtschaftsjahre.

Änderung beantragt durch die Kommission/Änderung beantragt durch den Mitgliedstaat ( 33 )

A.    Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen und deren quantifizierter Ziele

a)    Unterstützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 103o ( 34 )

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein

b)    Absatzförderung gemäß Artikel 103p

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der Maßnahmen:

Quantifizierte Ziele:

Staatliche Beihilfe:

c)    Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 103q

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der Maßnahmen ( 35 ):

Quantifizierte Ziele:

d)    Grüne Weinlese gemäß Artikel 103r

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der Maßnahmen:

Quantifizierte Ziele:

e)    Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 103s

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der Maßnahmen:

Quantifizierte Ziele:

f)    Ernteversicherung gemäß Artikel 103t

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der Maßnahmen:

Quantifizierte Ziele:

Staatliche Beihilfe:

g)    Investitionen in Betrieben gemäß Artikel 103u

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der Maßnahmen:

Quantifizierte Ziele:

Staatliche Beihilfe:

h)    Destillation von Nebenerzeugnissen gemäß Artikel 103v

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der Maßnahmen (einschließlich Höhe der Unterstützung):

Quantifizierte Ziele:

i)    Destillation von Trinkalkohol gemäß Artikel 103w

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Dauer der Übergangszeit (Weinwirtschaftsjahre):

Beschreibung der Maßnahmen (einschließlich Höhe der Unterstützung):

Quantifizierte Ziele:

j)    Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 103x

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Dauer der Übergangszeit (Weinwirtschaftsjahre):

Beschreibung der Maßnahmen (einschließlich Höhe der Unterstützung):

Quantifizierte Ziele:

Staatliche Beihilfe:

k)    Verwendung von konzentriertem Traubenmost gemäß Artikel 103y

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Dauer der Übergangszeit (Weinwirtschaftsjahre):

Beschreibung der Maßnahmen (einschließlich Höhe der Unterstützung):

Quantifizierte Ziele:

B.    Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen

C.    Beurteilung der erwarteten technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen ( 36 )

D.    Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen

E.    Allgemeine Finanzierungstabelle nach dem Muster in Anhang II (mit Angabe der Revisionsnummer)

F.

Kriterien und quantitative Indikatoren für die Begleitung und Bewertung

Maßnahmen zur angemessenen und effizienten Durchführung des Programms

G.

Bezeichnung der zuständigen Behörden und für die Durchführung des Programms verantwortlichen Stellen

B.   HAUSHALTSJAHRE 2014-2018



 
 

Mitgliedstaat  (1): …

Zeitraum (2): …

Datum der Einreichung:

Revision Nr.:

(1)   OPOCE-Kürzel.

(2)   Weinwirtschaftsjahre.

Änderung beantragt durch die Kommission/Änderung beantragt durch den Mitgliedstaat ( 37 )

A.    Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen und deren quantifizierter Ziele

a)    Unterstützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 103o ( 38 )

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein

b)    Absatzförderung gemäß Artikel 103p

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der Maßnahmen:

Quantifizierte Ziele:

Staatliche Beihilfe:

c)    Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 103q

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der Maßnahmen:

Quantifizierte Ziele:

d)    Grüne Weinlese gemäß Artikel 103r

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der Maßnahmen:

Quantifizierte Ziele:

e)    Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 103s

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der Maßnahmen:

Quantifizierte Ziele:

f)    Ernteversicherung gemäß Artikel 103t

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der Maßnahmen:

Quantifizierte Ziele:

Staatliche Beihilfe:

g)    Investitionen in Betrieben gemäß Artikel 103u

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der Maßnahmen:

Quantifizierte Ziele:

Staatliche Beihilfe:

h)    Destillation von Nebenerzeugnissen gemäß Artikel 103v

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der Maßnahmen (einschließlich Höhe der Unterstützung):

Quantifizierte Ziele:

B.    Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen

C.    Beurteilung der erwarteten technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen ( 39 )

D.    Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen

E.    Allgemeine Finanzierungstabelle nach dem Muster in Anhang II (mit Angabe der Revisionsnummer)

F.

Kriterien und quantitative Indikatoren für die Begleitung und Bewertung

Maßnahmen zur angemessenen und effizienten Durchführung des Programms

G.

Bezeichnung der zuständigen Behörden und für die Durchführung des Programms verantwortlichen Stellen




ANHANG II

Vorlage der Finanzierungstabelle zum nationalen Stützungsprogramm gemäß Artikel 103l Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

A.   HAUSHALTSJAHRE 2009-2013



(in 1 000 EUR)

Mitgliedstaat (1):

Datum der Mitteilung (spätestens 30. Juni 2008):

 

Haushaltsjahr

 

Maßnahmen

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

2009

2010

2011

2012

2013

Insgesamt

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

1 -  Betriebsprämienregelung

Artikel 103o

 
 
 
 
 
 

2 -  Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

Artikel 103p

 
 
 
 
 
 

3a -  Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

Artikel 103q

 
 
 
 
 
 

3b -  Laufende Pläne

Verordnung (EG) Nr. 1493/1999

 
 
 
 
 
 

4 -  Grüne Weinlese

Artikel 103r

 
 
 
 
 
 

5 -  Risikofonds

Artikel 103s

 
 
 
 
 
 

6 -  Ernteversicherung

Artikel 103t

 
 
 
 
 
 

7 -  Investitionen in Betrieben

Artikel 103u

 
 
 
 
 
 

8 -  Destillation von Nebenerzeugnissen

Artikel 103v

 
 
 
 
 
 

9 -  Destillation von Trinkalkohol – Flächenbeihilfe

Artikel 103w

 
 
 
 
 
 

10 -  Dringlichkeitsdestillation

Artikel 103x Absatz 1

 
 
 
 
 
 

11 -  Verwendung von Traubenmostkonzentrat zur Anreicherung

Artikel 103y

 
 
 
 
 
 

Insgesamt

 
 
 
 
 
 

(1)   OPOCE-Kürzel.

Bei Maßnahmen, die nicht in das nationale Stützungsprogramm aufgenommen wurden, ist als Betrag „0“ anzugeben.

Gegebenenfalls:



10a -  Dringlichkeitsdestillation - staatliche Beihilfe

Artikel 103x Absatz 5

 
 
 
 
 
 

▼M6

B.   HAUSHALTSJAHRE 2014-2018 (39) 



(in 1 000 EUR)

Mitgliedstaat (2):

Datum der Mitteilung (3):

 

Haushaltsjahr

 

Maßnahmen

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

2014

2015

2016

2017

2018

Insgesamt

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

1 —  Betriebsprämienregelung

Artikel 103o

 
 

2 —  Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

Artikel 103p

 
 
 
 
 
 

3 —  Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

Artikel 103q

 
 
 
 
 
 

4 —  Grüne Weinlese

Artikel 103r

 
 
 
 
 
 

5 —  Risikofonds

Artikel 103s

 
 
 
 
 
 

6 —  Ernteversicherung

Artikel 103t

 
 
 
 
 
 

7 —  Investitionen in Betrieben

Artikel 103u

 
 
 
 
 
 

8 —  Destillation von Nebenerzeugnissen

Artikel 103v

 
 
 
 
 
 

Insgesamt

 
 
 
 
 
 

(1)   Die Beträge umfassen auch Ausgaben für Maßnahmen, die im Rahmen der ersten Fünfjahresprogramme 2009-2013 eingeleitet und für die Zahlungen im Laufe des zweiten Fünfjahresprogramms 2014-2018 getätigt werden.

(2)   OP-Kürzel.

(3)   Termin für die Mitteilung: bis zum 1. März 2013 für die Maßnahmen 2 bis 8.

▼M5




ANHANG III

Fakultative Vorlage der Finanzierungstabelle zum nationalen Stützungsprogramm gemäß Artikel 103l Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 — Angaben nach Regionen

A.   HAUSHALTSJAHRE 2009-2013:



(in 1 000 EUR)

Mitgliedstaat (1):

Region:

Datum der Mitteilung (spätestens 30. Juni 2008):

 

Haushaltsjahr

Maßnahmen

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

2009

2010

2011

2012

2013

Insgesamt

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

1 -  Betriebsprämienregelung

Artikel 103o

 
 
 
 
 
 

2 -  Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

Artikel 103p

 
 
 
 
 
 

3a -  Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

Artikel 103q

 
 
 
 
 
 

3b -  Laufende Pläne

Verordnung (EG) Nr. 1493/1999

 
 
 
 
 
 

4 -  Grüne Weinlese

Artikel 103r

 
 
 
 
 
 

5 -  Risikofonds

Artikel 103s

 
 
 
 
 
 

6 -  Ernteversicherung

Artikel 103t

 
 
 
 
 
 

7 -  Investitionen in Betrieben

Artikel 103u

 
 
 
 
 
 

8 -  Destillation von Nebenerzeugnissen

Artikel 103v

 
 
 
 
 
 

9 -  Destillation von Trinkalkohol – Flächenbeihilfe

Artikel 103w

 
 
 
 
 
 

10 -  Dringlichkeitsdestillation

Artikel 103x

 
 
 
 
 
 

11 -  Verwendung von Traubenmostkonzentrat zur Anreicherung

Artikel 103y

 
 
 
 
 
 

Insgesamt

 
 
 
 
 
 

(1)   OPOCE-Kürzel.

Bei Maßnahmen, die nicht in das nationale Stützungsprogramm aufgenommen wurden, ist als Betrag „0“ anzugeben.

Gegebenenfalls:



10a -  Dringlichkeitsdestillation - staatliche Beihilfe

Artikel 103x Absatz 5

 
 
 
 
 
 

▼M6

B.   HAUSHALTSJAHRE 2014-2018 (39) 



(in 1 000 EUR)

Mitgliedstaat (2):

Region:

Datum der Mitteilung (spätestens 1. März 2013):

 

Haushaltsjahr

 

Maßnahmen

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

2014

2015

2016

2017

2018

Insgesamt

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

1 —  Betriebsprämienregelung

Artikel 103o

 
 

2 —  Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

Artikel 103p

 
 
 
 
 
 

3 —  Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

Artikel 103q

 
 
 
 
 
 

4 —  Grüne Weinlese

Artikel 103r

 
 
 
 
 
 

5 —  Risikofonds

Artikel 103s

 
 
 
 
 
 

6 —  Ernteversicherung

Artikel 103t

 
 
 
 
 
 

7 —  Investitionen in Betrieben

Artikel 103u

 
 
 
 
 
 

8 —  Destillation von Nebenerzeugnissen

Artikel 103v

 
 
 
 
 
 

Insgesamt

 
 
 
 
 
 

(1)   Die Beträge umfassen auch Ausgaben für Maßnahmen, die im Rahmen der ersten Fünfjahresprogramme 2009-2013 eingeleitet und für die Zahlungen im Laufe des zweiten Fünfjahresprogramms 2014-2018 getätigt werden.

(2)   OP-Kürzel.

▼M5




ANHANG IV

Änderungen der Finanzierungstabelle zum nationalen Stützungsprogramm gemäß Artikel 103l Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

A.   HAUSHALTSJAHRE 2009-2013:



(in 1 000 EUR)

Mitgliedstaat (1):

Datum der Mitteilung (2):

Datum der letzten Mitteilung:

Nr. dieser geänderten Tabelle:

Änderung beantragt durch die Kommission / Änderung beantragt durch den Mitgliedstaat (3)

 
 

Haushaltsjahr

 

Maßnahmen

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

 

2009

2010

2011

2012

2013

Insgesamt

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

1 -  Betriebsprämienregelung

Artikel 103o

Letzte Mitteilung

 
 
 
 
 
 

Geänderter Betrag

 
 
 
 
 
 

2 -  Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

Artikel 103p

Letzte Mitteilung

 
 
 
 
 
 

Geänderter Betrag

 
 
 
 
 
 

3a -  Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

Artikel 103q

Letzte Mitteilung

 
 
 
 
 
 

Geänderter Betrag

 
 
 
 
 
 

3b -  Laufende Pläne

Verordnung (EG) Nr. 1493/1999

Letzte Mitteilung

 
 
 
 
 
 

Geänderter Betrag

 
 
 
 
 
 

4 -  Grüne Weinlese

Artikel 103r

Letzte Mitteilung

 
 
 
 
 
 

Geänderter Betrag

 
 
 
 
 
 

5 -  Risikofonds

Artikel 103s

Letzte Mitteilung

 
 
 
 
 
 

Geänderter Betrag

 
 
 
 
 
 

6 -  Ernteversicherung

Artikel 103t

Letzte Mitteilung

 
 
 
 
 
 

Geänderter Betrag

 
 
 
 
 
 

7 -  Investitionen in Betrieben

Artikel 103u

Letzte Mitteilung

 
 
 
 
 
 

Geänderter Betrag

 
 
 
 
 
 

8 -  Destillation von Nebenerzeugnissen

Artikel 103v

Letzte Mitteilung

 
 
 
 
 
 

Geänderter Betrag

 
 
 
 
 
 

9 -  Destillation von Trinkalkohol – Flächenbeihilfe

Artikel 103w

Letzte Mitteilung

 
 
 
 
 
 

Geänderter Betrag

 
 
 
 
 
 

10 -  Dringlichkeitsdestillation

Artikel 103x

Letzte Mitteilung

 
 
 
 
 
 

Geänderter Betrag

 
 
 
 
 
 

11 -  Verwendung von Traubenmost-konzentrat zur Anreicherung

Artikel 103y

Letzte Mitteilung

 
 
 
 
 
 

Geänderter Betrag

 
 
 
 
 
 

Insgesamt

Letzte Mitteilung

 
 
 
 
 
 

Geänderter Betrag

 
 
 
 
 
 

(1)   OPOCE-Kürzel.

(2)   Termin für die Mitteilung: 1. März und 30. Juni.

(3)   Nichtzutreffendes streichen.

Termin für die Mitteilung:

Gegebenenfalls:



10a -  Dringlichkeitsdestillation - staatliche Beihilfe

Artikel 103x Absatz 5

Letzte Mitteilung

 
 
 
 
 
 

Geänderter Betrag

 
 
 
 
 
 

▼M6

B.   HAUSHALTSJAHRE 2014-2018



(in 1 000 EUR)

Mitgliedstaat (1):

Datum der Mitteilung (2):

Datum der letzten Mitteilung:

Nr. dieser geänderten Tabelle:

Änderung beantragt durch die Kommission/Änderung beantragt durch den Mitgliedstaat (3)

 
 

Haushaltsjahr

 

Maßnahmen

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

 

2014

2015

2016

2017

2018

Insgesamt

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

1 —  Betriebsprämienregelung

Artikel 103o

 
 
 

2 —  Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

Artikel 103p

Letzte Mitteilung

 
 
 
 
 
 

Geänderter Betrag

 
 
 
 
 
 

3 —  Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

Artikel 103q

Letzte Mitteilung

 
 
 
 
 
 

Geänderter Betrag

 
 
 
 
 
 

4 —  Grüne Weinlese

Artikel 103r

Letzte Mitteilung

 
 
 
 
 
 

Geänderter Betrag

 
 
 
 
 
 

5 —  Risikofonds

Artikel 103s

Letzte Mitteilung

 
 
 
 
 
 

Geänderter Betrag

 
 
 
 
 
 

6 —  Ernteversicherung

Artikel 103t

Letzte Mitteilung

 
 
 
 
 
 

Geänderter Betrag

 
 
 
 
 
 

7 —  Investitionen in Betrieben

Artikel 103u

Letzte Mitteilung

 
 
 
 
 
 

Geänderter Betrag

 
 
 
 
 
 

8 —  Destillation von Nebenerzeugnissen

Artikel 103v

Letzte Mitteilung

 
 
 
 
 
 

Geänderter Betrag

 
 
 
 
 
 

Insgesamt

Letzte Mitteilung

 
 
 
 
 
 

Geänderter Betrag

 
 
 
 
 
 

(1)   OP-Kürzel.

(2)   Termin für die Mitteilung: 1. März und 30. Juni.

(3)   Nichtzutreffendes streichen.

▼M5




ANHANG V

Mitteilung zum Stützungsprogramm

A.   HAUSHALTSJAHRE 2009-2013:



 
 

Mitgliedstaat  (1): …

Zeitraum:

Datum der Einreichung:

Revision Nr.:

(1)   OPOCE-Kürzel.

A.    Allgemeine Bewertung

B.    Bedingungen und Ergebnisse der Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen ( 40 )

a)    Unterstützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 103o ( 41 )

b)    Absatzförderung gemäß Artikel 103p

Bedingungen der Durchführung:

Ergebnisse ( 42 ):

Staatliche Beihilfe:

c)    Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 103q

Bedingungen der Durchführung:

Ergebnisse:

d)    Grüne Weinlese gemäß Artikel 103r

Bedingungen der Durchführung:

Ergebnisse:

e)    Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 103s

Bedingungen der Durchführung:

Ergebnisse:

f)    Ernteversicherung gemäß Artikel 103t

Bedingungen der Durchführung:

Ergebnisse:

Staatliche Beihilfe:

g)    Investitionen in Betrieben gemäß Artikel 103u

Bedingungen der Durchführung:

Ergebnisse:

Staatliche Beihilfe:

h)    Destillation von Nebenerzeugnissen gemäß Artikel 103v

Bedingungen der Durchführung (einschließlich Höhe der Unterstützung):

Ergebnisse:

i)    Destillation von Trinkalkohol gemäß Artikel 103w

Bedingungen der Durchführung (einschließlich Höhe der Unterstützung):

Ergebnisse:

j)    Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 103x

Bedingungen der Durchführung (einschließlich Höhe der Unterstützung):

Ergebnisse:

Staatliche Beihilfe:

k)    Verwendung von konzentriertem Traubenmost gemäß Artikel 103y

Bedingungen der Durchführung (einschließlich Höhe der Unterstützung):

Ergebnisse:

C.    Schlussfolgerungen (und gegebenenfalls geplante Änderungen)

B.   HAUSHALTSJAHRE 2014-2018:



 
 

Mitgliedstaat  (1): …

Zeitraum:

Datum der Einreichung:

Revision Nr.:

(1)   OPOCE-Kürzel.

A.    Allgemeine Bewertung:

B.    Bedingungen und Ergebnisse der Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen ( 43 )

a)    Unterstützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 103o ( 44 )

b)    Absatzförderung gemäß Artikel 103p

Bedingungen der Durchführung:

Ergebnisse ( 45 ):

Staatliche Beihilfe:

c)    Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 103q

Bedingungen der Durchführung:

Ergebnisse:

d)    Grüne Weinlese gemäß Artikel 103r

Bedingungen der Durchführung:

Ergebnisse:

e)    Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 103s

Bedingungen der Durchführung:

Ergebnisse:

f)    Ernteversicherung gemäß Artikel 103t

Bedingungen der Durchführung:

Ergebnisse:

Staatliche Beihilfe:

g)    Investitionen in Betrieben gemäß Artikel 103u

Bedingungen der Durchführung:

Ergebnisse:

Staatliche Beihilfe:

h)    Destillation von Nebenerzeugnissen gemäß Artikel 103v

Bedingungen der Durchführung (einschließlich Höhe der Unterstützung):

Ergebnisse:

C.    Schlussfolgerungen (und gegebenenfalls geplante Änderungen)




ANHANG VI

Finanzierungstabelle zur Durchführung des nationalen Stützungsprogramms gemäß Artikel 188a Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

A.   HAUSHALTSJAHRE 2009-2013



(in 1 000 EUR)

Mitgliedstaat (1):

Datum der Mitteilung (2):

Geänderte Tabelle: ja/nein (3)

wenn ja, Nummer:

 

Haushaltsjahr

 

Maßnahmen

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

2009

2010

2011

2012

2013

Insgesamt

 
 

Planung/ Ausführung (3)

Planung/ Ausführung (3)

Planung/ Ausführung (3)

Planung/ Ausführung (3)

Planung/ Ausführung (3)

 

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

1 -  Betriebsprämienregelung

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

2 -  Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

Artikel 103p

 
 
 
 
 
 

3a -  Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

Artikel 103q

 
 
 
 
 
 

3b -  Laufende Pläne

Verordnung (EG) Nr. 1493/1999

 
 
 
 
 
 

4 -  Grüne Weinlese

Artikel 103r

 
 
 
 
 
 

5 -  Risikofonds

Artikel 103s

 
 
 
 
 
 

6 -  Ernteversicherung

Artikel 103t

 
 
 
 
 
 

7 -  Investitionen in Betrieben

Artikel 103u

 
 
 
 
 
 

8 -  Destillation von Nebenerzeugnissen

Artikel 103v

 
 
 
 
 
 

9 -  Destillation von Trinkalkohol – Flächenbeihilfe

Artikel 103w

 
 
 
 
 
 

10 -  Dringlichkeitsdestillation

Artikel 103x

 
 
 
 
 
 

11 -  Verwendung von Traubenmostkonzentrat zur Anreicherung

Artikel 103y

 
 
 
 
 
 

Insgesamt

 
 
 
 
 
 

(1)   OPOCE-Kürzel.

(2)   Termin für die Mitteilung: 1. März und 30. Juni.

(3)   Nichtzutreffendes streichen.

Gegebenenfalls:



10a -  Dringlichkeitsdestillation

Artikel 103x Absatz 5

 
 
 
 
 
 

B.   HAUSHALTSJAHRE 2014-2018



Mitgliedstaat (1):

Datum der Mitteilung (2):

Geänderte Tabelle: ja/nein (3)

wenn ja, Nummer:

 

Haushaltsjahr

 

Maßnahmen

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

2014

2015

2016

2017

2018

Insgesamt

 
 

Planung/ Ausführung (3)

Planung/ Ausführung (3)

Planung/ Ausführung (3)

Planung/ Ausführung (3)

Planung/ Ausführung (3)

 

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

1 -  Betriebsprämienregelung

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

2 -  Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

Artikel 103p

 
 
 
 
 
 

3a -  Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

Artikel 103q

 
 
 
 
 
 

4 -  Grüne Weinlese

Artikel 103r

 
 
 
 
 
 

5 -  Risikofonds

Artikel 103s

 
 
 
 
 
 

6 -  Ernteversicherung

Artikel 103t

 
 
 
 
 
 

7 -  Investitionen in Betrieben

Artikel 103u

 
 
 
 
 
 

8 -  Destillation von Nebenerzeugnissen

Artikel 103v

 
 
 
 
 
 

Insgesamt

 
 
 
 
 
 

(1)   OPOCE-Kürzel.

(2)   Termin für die Mitteilung: 1. März und 30. Juni.

(3)   Nichtzutreffendes streichen.




ANHANG VII

Technische Daten zum nationalen Stützungsprogramm gemäß Artikel 103l Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

A.   HAUSHALTSJAHRE 2009-2013:



(in 1 000 EUR)

Mitgliedstaat (1):

Datum der Mitteilung (2):

Datum der letzten Mitteilung:

Nummer dieser geänderten Tabelle:

 
 

Haushaltsjahr

 
 
 
 

2009

2010

2011

2012

2013

Insgesamt

Maßnahmen

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

 

Planung

Ausführung

Planung

Ausführung

Planung

Ausführung

Planung

Ausführung

Planung

Ausführung

Ausführung

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

(12)

(13)

(14)

1 -  Betriebsprämienregelung

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

2 -  Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

Artikel 103p

Anzahl Projekte

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(kumulativ)

Durchschnittl. EU-Unterstützung (3)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Staatliche Beihilfen

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(kumulativ)

3a -  Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

Artikel 103q

Gesamtfläche (ha)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(kumulativ)

Durchschnittsbetrag (EUR/ha) (4)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

3b -  Laufende Pläne

Verordnung (EG) Nr. 1493/1999

Gesamtfläche (ha)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(kumulativ)

Geänderter Betrag (EUR/ha) (4)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

4 -  Grüne Weinlese

Artikel 103r

Gesamtfläche (ha)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Durchschnittsbetrag (EUR/ha) (4)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

5 -  Risikofonds

Artikel 103s

Anzahl neuer Fonds

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(kumulativ)

Durchschnittl. EU-Unterstützung (5)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

6 -  Ernteversicherung

Artikel 103t

Anzahl Erzeuger

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(kumulativ)

Durchschnittl. EU-Unterstützung (6)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Staatliche Beihilfen

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(kumulativ)

7 -  Investitionen in Betrieben

Artikel 103u

Anzahl Begünstigter

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(kumulativ)

Durchschnittl. EU-Unterstützung (7)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Staatliche Beihilfen

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(kumulativ)

7.1  Investitionen in Betrieben in Konvergenzregionen

Artikel 103u Absatz 4 Buchstabe a

Zuschussfähige Kosten

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(kumulativ)

7.2  Investitionen in Betrieben in anderen Regionen

Artikel 103u Absatz 4 Buchstabe b

Zuschussfähige Kosten

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(kumulativ)

7.3  Investitionen in Betrieben in Regionen in äußerster Randlage

Artikel 103u Absatz 4 Buchstabe c

Zuschussfähige Kosten

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(kumulativ)

7.4  Investitionen in Betrieben auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meers

Artikel 103u Absatz 4 Buchstabe d

Zuschussfähige Kosten

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(kumulativ)

7.5  Investitionen in Betrieben in Konvergenzregionen

Artikel 103u Absatz 4 Buchstabe a

EU-Beitrag

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(kumulativ)

7.6  Investitionen in Betrieben in anderen Regionen

Artikel 103u Absatz 4 Buchstabe b

EU-Beitrag

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(kumulativ)

7.7  Investitionen in Betrieben in Regionen in äußerster Randlage

Artikel 103u Absatz 4 Buchstabe c

EU-Beitrag

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(kumulativ)

7.8  Investitionen in Betrieben auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meers

Artikel 103u Absatz 4 Buchstabe d

EU-Beitrag

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(kumulativ)

8 -  Destillation von Nebenerzeugnissen

Artikel 103v

Höchstbetrag der Beihilfe (EUR/%vol/ hl) (8)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Mio. hl

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Durchschnittl. EU-Unterstützung (9)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

9 -  Destillation von Trinkalkohol – Flächenbeihilfe

Artikel 103w

Beihilfebetrag (EUR/ha) (8)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Fläche (ha)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Durchschnittl. Unterstützung (3)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

10 -  Dringlichkeitsdestillation

Artikel 103x

Beihilfebetrag (EUR/%vol/ hl) (8)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Erzeugermindestpreis (EUR/%vol/ hl) (8)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Mio. hl

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Durchschnittl. EU-Unterstützung (9)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

11 -  Verwendung von Traubenmostkonzentrat zur Anreicherung

Artikel 103y

Beihilfebetrag (EUR/%vol/ hl) (8)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Mio. hl

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Durchschnittl. EU-Unterstützung (9)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(1)   OPOCE-Kürzel.

(2)   Termin für die Mitteilung: für die Planung erstmalig 30. Juni 2008 und danach jährlich 1. März und 30. Juni, für die Ausführung jährlich 1. März (erstmalig 2010).

(3)   Berechnung: Die in Anhang II (Planung) bzw. Anhang VI (Ausführung) angegebenen Beträge werden durch die betreffende Anzahl Projekte im vorliegenden Anhang dividiert.

(4)   Berechnung: Die in Anhang II (Planung) bzw. Anhang VI (Ausführung) angegebenen Beträge werden durch die betreffende Flächenangabe im vorliegenden Anhang dividiert.

(5)   Berechnung: Die in Anhang II (Planung) bzw. Anhang VI (Ausführung) angegebenen Beträge werden durch die betreffende Anzahl Fonds im vorliegenden Anhang dividiert.

(6)   Berechnung: Die in Anhang II (Planung) bzw. Anhang VI (Ausführung) angegebenen Beträge werden durch die betreffende Anzahl Erzeuger im vorliegenden Anhang dividiert.

(7)   Berechnung: Die in Anhang II (Planung) bzw. Anhang VI (Ausführung) angegebenen Beträge werden durch die betreffende Anzahl Begünstigte im vorliegenden Anhang dividiert.

(8)   Nähere Angaben sind in den Anhängen I und V zu machen.

(9)   Berechnung: Die in Anhang II (Planung) bzw. Anhang VI (Ausführung) angegebenen Beträge werden durch die betreffende Anzahl Hektoliter im vorliegenden Anhang dividiert.

B.   HAUSHALTSJAHRE 2014-2018:



(in 1 000 EUR)

Mitgliedstaat (1):

Datum der Mitteilung (2):

Datum der letzten Mitteilung:

Nummer dieser geänderten Tabelle:

 
 

Haushaltsjahr

 
 
 
 

2014

2015

2016

2017

2018

Insgesamt

Maßnahmen

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

 

Planung

Ausführung

Planung

Ausführung

Planung

Ausführung

Planung

Ausführung

Planung

Ausführung

Ausführung

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

(12)

(13)

(14)

1-  Betriebsprämienregelung

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

2 -  Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

Artikel 103p

Anzahl Projekte

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(kumulativ)

Durchschnittl. EU-Unterstützung (3)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Staatliche Beihilfen

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(kumulativ)

3a -  Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

Artikel 103q

Gesamtfläche (ha)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(kumulativ)

Durchschnittsbetrag (EUR/ha) (4)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

4 -  Grüne Weinlese

Artikel 103r

Gesamtfläche (ha)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Durchschnittsbetrag (EUR/ha) (4)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

5 -  Risikofonds

Artikel 103s

Anzahl neuer Fonds

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(kumulativ)

Durchschnittl. EU-Unterstützung (5)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

6 -  Ernteversicherung

Artikel 103t

Anzahl Erzeuger

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(kumulativ)

Durchschnittl. EU-Unterstützung (6)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Staatliche Beihilfen

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(kumulativ)

7 -  Investitionen in Betrieben

Artikel 103u

Anzahl Begünstigter

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(kumulativ)

Durchschnittl. EU-Unterstützung (7)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Staatliche Beihilfen

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(kumulativ)

7.1  Investitionen in Betrieben in Konvergenzregionen

Artikel 103u Absatz 4 Buchstabe a

Zuschussfähige Kosten

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(kumulativ)

7.2  Investitionen in Betrieben in anderen Regionen

Artikel 103u Absatz 4 Buchstabe b

Zuschussfähige Kosten

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(kumulativ)

7.3  Investitionen in Betrieben in Regionen in äußerster Randlage

Artikel 103u Absatz 4 Buchstabe c

Zuschussfähige Kosten

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(kumulativ)

7.4  Investitionen in Betrieben auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meers

Artikel 103u Absatz 4 Buchstabe d

Zuschussfähige Kosten

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(kumulativ)

7.5  Investitionen in Betrieben in Konvergenzregionen

Artikel 103u Absatz 4 Buchstabe a

EU-Beitrag

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(kumulativ)

7.6  Investitionen in Betrieben in anderen Regionen

Artikel 103u Absatz 4 Buchstabe b

EU-Beitrag

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(kumulativ)

7.7  Investitionen in Betrieben in Regionen in äußerster Randlage

Artikel 103u Absatz 4 Buchstabe c

EU-Beitrag

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(kumulativ)

7.8  Investitionen in Betrieben auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meers

Artikel 103u Absatz 4 Buchstabe d

EU-Beitrag

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(kumulativ)

8 -  Destillation von Nebenerzeugnissen

Artikel 103v

Höchstbetrag der Beihilfe (EUR/%vol/ hl) (8)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Mio. hl

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Durchschnittl. EU-Unterstützung (9)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(1)   OPOCE-Kürzel.

(2)   Termin für die Mitteilung: für die Planung erstmalig 1. März 2013 und danach jährlich 1. März und 30. Juni, für die Ausführung jährlich 1. März (erstmalig 2015).

(3)   Berechnung: Die in Anhang II (Planung) bzw. Anhang VI (Ausführung) angegebenen Beträge werden durch die betreffende Anzahl Projekte im vorliegenden Anhang dividiert.

(4)   Berechnung: Die in Anhang II (Planung) bzw. Anhang VI (Ausführung) angegebenen Beträge werden durch die betreffende Flächenangabe im vorliegenden Anhang dividiert.

(5)   Berechnung: Die in Anhang II (Planung) bzw. Anhang VI (Ausführung) angegebenen Beträge werden durch die betreffende Anzahl Fonds im vorliegenden Anhang dividiert.

(6)   Berechnung: Die in Anhang II (Planung) bzw. Anhang VI (Ausführung) angegebenen Beträge werden durch die betreffende Anzahl Erzeuger im vorliegenden Anhang dividiert.

(7)   Berechnung: Die in Anhang II (Planung) bzw. Anhang VI (Ausführung) angegebenen Beträge werden durch die betreffende Anzahl Begünstigte im vorliegenden Anhang dividiert.

(8)   Nähere Angaben sind in den Anhängen I und V zu machen.

(9)   Berechnung: Die in Anhang II (Planung) bzw. Anhang VI (Ausführung) angegebenen Beträge werden durch die betreffende Anzahl Hektoliter im vorliegenden Anhang dividiert.




ANHANG VIII

Mitteilung zu Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 103p und Artikel 188a Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

A.   HAUSHALTSJAHRE 2009-2013:



Mitgliedstaat:

Planung/Ausführung (1):

Datum der Mitteilung (2):

Datum der letzten Mitteilung:

Nummer dieser geänderten Tabelle:

Begünstigte

Förderfähige Maßnahme (Artikel 103p Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2009)

Warenbezeichnung (3)

Zielmarkt

Zeitraum

Zuschussfähige Ausgaben (EUR)

davon Gemeinschaftsbeitrag (EUR)

davon andere öffentliche Unterstützung (EUR)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

 
 
 
 
 
 
 

(1)   Nichtzutreffendes streichen.

(2)   Termin für die Mitteilung: für die Planung erstmalig 30. Juni 2008 und danach jährlich 1. März und 30. Juni, für die Ausführung jährlich 1. März (erstmalig 2010).

(3)   Einschließlich Absatzförderungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten.

B.   HAUSHALTSJAHRE 2014-2018:



Mitgliedstaat:

Planung/Ausführung (1):

Datum der Mitteilung (2):

Datum der letzten Mitteilung:

Nummer dieser geänderten Tabelle:

Begünstigte

Förderfähige Maßnahme (Artikel 103p Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2009)

Warenbezeichnung (3)

Zielmarkt

Zeitraum

Zuschussfähige Ausgaben (EUR)

davon Gemeinschaftsbeitrag (EUR)

davon andere öffentliche Unterstützung (EUR)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

 
 
 
 
 
 
 

(1)   Nichtzutreffendes streichen.

(2)   Termin für die Mitteilung: für die Planung erstmalig 1. März 2013 und danach jährlich 1. März und 30. Juni, für die Ausführung jährlich 1. März (erstmalig 2015).

(3)   Einschließlich Absatzförderungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten.




ANHANG VIIIa

Jahresbericht über die Vor-Ort-Kontrolle der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

A.   HAUSHALTSJAHRE 2009-2013:



Mitgliedstaat (1):

Haushaltsjahr:

Datum der Mitteilung (2):

Region

Insgesamt genehmigte Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahmen

Umstrukturierungen im Rahmen vorhergehender Rodungsmaßnahmen (3)

Kontrolle vor der Rodung (4)

Kontrolle nach Umstrukturierung/ Umstellung

Nach Kontrolle endgültig zugelassene Fläche

(ha)

Nach Kontrolle abgelehnte Fläche

(ha)

Abgelehnte Prämienanträge

(EUR)

Sanktionen (4)

Verwaltungskontrolle

Vor-Ort-Kontrolle

Anzahl der Anträge

Fläche

(ha)

Anzahl

vorhergehend gerodete Fläche

(ha)

Anzahl kontrollierter Erzeuger

Kontrollierte Fläche

(ha)

Anzahl kontrollierter Erzeuger

Kontrollierte Fläche

(ha)

Anzahl kontrollierter Erzeuger

Kontrol lierte Fläche

(ha)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

(12)

(13)

(14)

(15)

1

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

2

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Mitgliedstaat insgesamt

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(1)   OPOCE-Kürzel.

(2)   Termin für die Mitteilung: 1. Dezember jährlich (erstmalig 1. Dezember 2009).

(3)   Teilweise einbezogen in Spalten 2 und 3.

(4)   Falls zutreffend.

B.   HAUSHALTSJAHRE 2014-2018:



Mitgliedstaat (1):

Haushaltsjahr:

Datum der Mitteilung (2):

Region

Insgesamt genehmigte Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahmen

Umstrukturierungen im Rahmen vorhergehender Rodungsmaßnahmen (3)

Kontrolle vor der Rodung (4)

Kontrolle nach Umstrukturierung/ Umstellung

Nach Kontrolle endgültig zugelassene Fläche

(ha)

Nach Kontrolle abgelehnte Fläche

(ha)

Abgelehnte Prämienanträge

(EUR)

Sanktionen (4)

Verwaltungskontrolle

Vor-Ort-Kontrolle

Anzahl der Anträge

Fläche

(ha)

Anzahl

vorhergehend gerodete Fläche

(ha)

Anzahl kontrollierter Erzeuger

Kontrollierte Fläche

(ha)

Anzahl kontrollierter Erzeuger

Kontrollierte Fläche

(ha)

Anzahl kontrollierter Erzeuger

Kontrollierte Fläche

(ha)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

(12)

(13)

(14)

(15)

1

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

2

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Mitgliedstaat insgesamt

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(1)   OPOCE-Kürzel.

(2)   Termin für die Mitteilung: 1. Dezember jährlich (erstmalig 1. Dezember 2014).

(3)   Teilweise einbezogen in Spalten 2 und 3.

(4)   Falls zutreffend.




ANHANG VIIIb

Jahresbericht über die Vor-Ort-Kontrolle der grünen Weinlese gemäß Artikel 103r der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

A.   HAUSHALTSJAHRE 2009-2013



Mitgliedstaat (1):

Haushaltsjahr:

Datum der Mitteilung (2):

Region

Vom Mitgliedstaat genehmigte Anträge

Vor-Ort-Kontrolle

Nach Kontrolle endgültig zugelassene Fläche

(ha)

Nach Kontrolle abgelehnte Fläche

(ha)

Abgelehnte Prämienanträge

(EUR)

Sanktionen (3)

Anzahl Anträge

Fläche

(ha)

Anzahl Anträge

Kontrollierte Fläche

(ha)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

1

 
 
 
 
 
 
 
 

2

 
 
 
 
 
 
 
 

 
 
 
 
 
 
 
 

Mitgliedstaat insgesamt

 
 
 
 
 
 
 
 

(1)   OPOCE-Kürzel.

(2)   Termin für die Mitteilung: 1. Dezember jährlich (erstmalig 1. Dezember 2009).

(3)   Falls zutreffend.

B.   HAUSHALTSJAHRE 2014-2018



Mitgliedstaat (1):

Haushaltsjahr:

Datum der Mitteilung (2):

Region

Vom Mitgliedstaat genehmigte Anträge

Vor-Ort-Kontrolle

Nach Kontrolle endgültig zugelassene Fläche

(ha)

Nach Kontrolle abgelehnte Fläche

(ha)

Abgelehnte Prämienanträge

(EUR)

Sanktionen (3)

Anzahl Anträge

Fläche

(ha)

Anzahl Anträge

Kontrollierte Fläche

(ha)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

1

 
 
 
 
 
 
 
 

2

 
 
 
 
 
 
 
 

 
 
 
 
 
 
 
 

Mitgliedstaat insgesamt

 
 
 
 
 
 
 
 

(1)   OPOCE-Kürzel.

(2)   Termin für die Mitteilung: 1. Dezember jährlich (erstmalig 1. Dezember 2014).

(3)   Falls zutreffend.

▼M2




ANHANG VIIIc

Tabelle 1

Angaben über bereits gemäß den Artikeln 87, 88 und 89 EG-Vertrag zulässige Beihilferegelungen oder Angaben über die Befreiung einer bestimmten Maßnahme von der Mitteilungspflicht ( 46 )

Mitgliedstaat ( 47 ): …

Betroffene Region(en) (gegebenenfalls): …



Maßnahmencode

Bezeichnung der Beihilfemaßnahme

Rechtsgrundlage der Regelung

Laufzeit der Beihilfemaßnahme

 
 
 
 

Jeweils Folgendes angeben:

 für Maßnahmen, die unter eine De-minimis-Verordnung fallen: „Alle im Rahmen dieser Maßnahme gewährten Beihilfen stehen im Einklang mit der De-minimis-Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 (Primärerzeugung) oder (EG) Nr. 1998/2006 (Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse)“ ( 48 );

 für genehmigte Beihilferegelungen: Angabe der Entscheidung der Kommission zur Genehmigung der staatlichen Beihilfe, einschließlich Nummer der staatlichen Beihilfe und Referenznummer des Genehmigungsschreibens’;

 für im Rahmen einer Gruppenfreistellung genehmigte Beihilfen: Angabe der einzelnen Gruppenfreistellungsverordnung (d. h. entweder Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 oder Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission ( 49 ) und der Registriernummer.

Tabelle 2

Allgemeines Informationsblatt ( 50 )

Mitgliedstaat ( 51 ): …

Betroffene Region(en) (gegebenenfalls): …

1.    Angaben zur Beihilfe

1.1. Titel der Beihilfe (oder Name des begünstigten Unternehmens, wenn es sich um eine Einzelbeihilfe handelt):

1.2. Kurze Beschreibung des Ziels der Beihilfe:

Hauptziel (bitte nur ein Feld ankreuzen):

Absatzförderung in Drittländern (Artikel 103p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007)

Ernteversicherung (Artikel 103t der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007)

Investitionen (Artikel 103u der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007)

1.3. Beihilferegelung — Einzelbeihilfe

Die Mitteilung bezieht sich auf

eine Beihilferegelung

eine Einzelbeihilfe

2.    Rechtsgrundlage im Recht des Mitgliedstaats

Titel der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsgrundlagen und Durchführungsvorschriften:

3.    Beihilfeempfänger

3.1. Standort des (der) Beihilfeempfänger(s):

in (einer) nicht beihilfefähigen Region(en)

in (einem) Fördergebiet(en) im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (Angabe der NUTS-Ebene 3 oder darunter)

in (einem) Fördergebiet(en) im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag (Angabe der NUTS-Ebene 2 oder darunter)

sonstiger (bitte ausführen): …

3.2. Im Falle einer Einzelbeihilfe:

Name des Empfängers: …

Art des Empfängers:

KMU

Zahl der Beschäftigten: …

Jahresumsatz: …

Jahresbilanzsumme: …

Eigenständigkeit: …

Großunternehmen

3.3. Im Falle einer Beihilferegelung:

Art der Empfänger:

alle Unternehmen (Großunternehmen und KMU)

nur Großunternehmen

KMU

mittlere Unternehmen

Kleinunternehmen

Kleinstunternehmen

folgende Empfänger: …

Voraussichtliche Zahl der Empfänger:

weniger als 10

11 bis 50

51 bis 100

101 bis 500

501 bis 1 000

mehr als 1 000

4.    Form der Beihilfe und Finanzierung

Form, in der die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wird (gegebenenfalls für jede Maßnahme) (z. B. Zuschuss, zinsgünstiges Darlehen usw.):

Tabelle 3

Zusätzliches Informationsblatt über die Absatzförderung auf Drittlandsmärkten (Artikel 103p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ( 52 )

Mitgliedstaat ( 53 ): …

Betroffene Region(en) (gegebenenfalls): …

Hiermit wird Folgendes zugesichert:

Die Werbemaßnahme ist nicht auf bestimmte Unternehmen ausgerichtet.

Es besteht kein Risiko, dass die Werbemaßnahme den Verkauf von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigt oder deren Erzeugnisse schlecht macht.

Die Werbemaßnahme entspricht den Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 3/2008, einschließlich der Anforderung, dass die Werbemaßnahme nicht auf Markennamen ausgerichtet ist. (Um diese Behauptung zu unterstützen, muss nachgewiesen werden, dass die Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 eingehalten wurden.)

Tabelle 4

Zusätzliches Informationsblatt über die Beihilfe zu den Kosten der Ernteversicherungsprämien (Artikel 103t der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007) ( 54 )

Mitgliedstaat ( 55 ): …

Betroffene Region(en) (gegebenenfalls): …

1.  Hiermit wird Folgendes zugesichert:

Die Beihilfemaßnahme sieht nicht die Zahlung von Versicherungsprämien zugunsten von Großbetrieben und/oder Unternehmen vor, die im Sektor Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind.

Die Möglichkeit des Versicherungsschutzes ist nicht auf eine einzige Versicherungsgesellschaft oder Versicherungsgruppe begrenzt.

Die Gewährung der Beihilfe ist nicht an die Bedingung gebunden, den Versicherungsvertrag mit einer in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Versicherungsgesellschaft abzuschließen.

2.  Die folgenden Verluste werden von der Versicherung gedeckt, für die eine Teilfinanzierung der Prämie im Rahmen der betreffenden Beihilfemaßnahme vorgesehen ist:

a) nur Verluste, die durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 bedingt sind;

b) die vorgenannten Verluste und sonstige durch Witterungsverhältnisse bedingte Verluste;

c) durch Tierseuchen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall bedingte Verluste (auch in Kombination mit sonstigen in dieser Nummer angeführten Verlusten).

3.  Vorgeschlagene Beihilfeintensität: …%

NB: Nur im ersten der vorgenannten Fälle (Nummer 2 Buchstabe a) können Beihilfen bis zu einem Höchstsatz von 80 %, genehmigt werden; in allen anderen Fällen (d. h., wenn das Kästchen unter Nummer 2 Buchstabe b oder c angekreuzt wurde,) ist der Höchstsatz 50 %.

Diese Bedingungen beziehen sich auf die Höchstintensität des kumulierten Betrags des einzelstaatlichen und des gemeinschaftlichen Beitrags gemäß Artikel 13n Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Tabelle 5

Zusätzliches Informationsblatt über die Investitionsbeihilfen (Artikel 103u der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007) ( 56 )

Mitgliedstaat ( 57 ): …

Betroffene Region(en) (gegebenenfalls): …

1.    Umfang und Empfänger der Beihilfe

1.1. Die Unterstützung wird für die folgenden materiellen oder immateriellen Investitionen gewährt, die die Gesamtleistung des Unternehmens verbessern (bitte ankreuzen):

in Verarbeitungseinrichtungen,

in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben,

in die Vermarktung von Wein.

1.2. Die Beihilfe betrifft (bitte ankreuzen):

die Erzeugung oder Vermarktung von Erzeugnissen im Sinne von Anhang XIb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007;

die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren und Techniken im Zusammenhang mit den Erzeugnissen im Sinne von Anhang XIb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

1.3. Hiermit wird bestätigt, dass die Beihilfe keinen Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt wird:

ja

1.4. Für diese Mitteilung soll folgende Bestimmung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor gelten — somit wird jeweils Folgendes bestätigt:

1.4.1.

 

Abschnitt IV.B.2 Buchstabe a (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008); in diesem Fall wird bestätigt, dass

die Beihilfe die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 800/2008, Artikel 15 (staatliche Beihilfen für KMU), erfüllt.

1.4.2.

 

Abschnitt IV.B.2 Buchstabe b (Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008); in diesem Fall wird bestätigt, dass

die Beihilfe die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 800/2008, Artikel 13 (regionale Investitionsbeihilfen), erfüllt

1.4.3.

 

Abschnitt IV.B.2 Buchstabe c (Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007–2013 ( 58 ); in diesem Fall wird bestätigt, dass

die Beihilfe die Bedingungen der Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007–2013 erfüllt. (In diesem Fall muss die Beurteilung dieser Beihilfe auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung erfolgen. Der entsprechende Abschnitt im allgemeinen Anmeldeformular (Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1627/2006 der Kommission ( 59 ) ist auszufüllen.)

1.4.4.

 

Abschnitt IV.B.2 Buchstabe d (Beihilfen für Zwischenbetriebe in Regionen, die keinen Anspruch auf Regionalbeihilfe haben); in diesem Fall

gibt es Begünstigte, bei denen es sich um KMU handelt:

ja

nein

Falls ja, findet vorstehende Nummer 1.4.1 Anwendung (Abschnitt IV.B.2 Buchstabe a des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor).

Falls nein, wird hiermit bestätigt, dass die Beihilfe nur Zwischenbetrieben (d. h. weniger als 750 Mitarbeiter und/oder weniger als 200 Mio. EUR Umsatz) gewährt wird:

ja

In diesem Fall ist der entsprechende Abschnitt im allgemeinen Anmeldeformular (Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1627/2006) hinsichtlich der erstattungsfähigen Ausgaben auszufüllen.

2.    Einzelbeihilfe

Die erstattungsfähigen Investitionen können 25 Mio. EUR oder der Beihilfebetrag kann 12 Mio. EUR überschreiten:

ja

nein

Falls ja, folgen hier alle Angaben, die für eine einzelne Bewertung der Beihilfe erforderlich sind:

3.    Beihilfeintensität

NB: Die Bedingungen beziehen sich auf die Höchstintensität des kumulierten Betrags des einzelstaatlichen und des gemeinschaftlichen Beitrags gemäß Artikel 103n Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

3.1. Wenn die Begünstigten KMU sind (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008), ist die Beihilfehöchstintensität der zuschussfähigen Investitionen folgende:

3.1.1. Regionen in äußerster Randlage: … (höchstens 75 %)

3.1.2. kleinere Inseln des Ägäischen Meeres ( 60 ): … (höchstens 65 %)

3.1.3. Regionen, die gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag förderfähig sind: … (höchstens 50 %)

3.1.4. andere Regionen: … (höchstens 40 %)

3.2. Für Beihilfen, die Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 (regionale Investitionsbeihilfen) oder den Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007—2013 unterliegen, ist die Beihilfehöchstintensität folgende:

3.2.1. für KMU:

3.2.1.1. zuschussfähige Investitionen in Regionen, die gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag förderfähig sind: … (höchstens 50 % oder Beihilfehöchstsatz, der gemäß der für den betreffenden Mitgliedstaat für den Zeitraum 2007-2013 genehmigten Fördergebietskarte festgesetzt wurde)

3.2.1.2. zuschussfähige Investitionen in anderen Regionen, die Anspruch auf Regionalbeihilfe haben: … (höchstens 40 % oder Beihilfehöchstsatz, der gemäß der für den betreffenden Mitgliedstaat für den Zeitraum 2007-2013 genehmigten Fördergebietskarte festgesetzt wurde)

3.2.2. für Zwischenbetriebe im Sinne von Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (keine KMU, doch mit weniger als 750 Mitarbeitern oder weniger als 200 Mio. EUR Umsatz):

3.2.2.1. zuschussfähige Investitionen in Regionen, die gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag förderfähig sind: … (höchstens 25 % oder Beihilfehöchstsatz, der gemäß der für den betreffenden Mitgliedstaat für den Zeitraum 2007—2013 genehmigten Fördergebietskarte festgesetzt wurde)

3.2.2.2. zuschussfähige Investitionen in anderen Regionen, die Anspruch auf Regionalbeihilfe haben: … (höchstens 20 % oder Beihilfehöchstsatz, der gemäß der für den betreffenden Mitgliedstaat für den Zeitraum 2007—2013 genehmigten Fördergebietskarte festgesetzt wurde)

3.2.3. Es gibt Begünstigte, die größer als die unter Nummer 3.2.2. genannten Zwischenbetriebe (d. h. die Großbetriebe) sind:

ja

nein

Falls ja, wird hiermit bestätigt, dass die Beihilfehöchstintensität dem Höchstsatz entspricht, der gemäß der für den betreffenden Mitgliedstaat für den Zeitraum 2007—2013 genehmigten Fördergebietskarte festgesetzt wurde, oder darunter liegt:

ja

In diesem Fall muss die Beihilfehöchstintensität in der vorgenannten Fördergebietskarte genannt werden.

Die einschlägige Beihilfehöchstintensität gemäß der betreffenden Fördergebietskarte beträgt … %.

3.3. Für Investitionsbeihilfen zugunsten von Zwischenbetrieben in Regionen, die keinen Anspruch auf Regionalbeihilfe haben beträgt die Beihilfehöchstintensität … (höchstens 20 %).

4.    Förderkriterien und Ausgaben

4.1. Hiermit wird bestätigt, dass

mit der Beihilfe keine Investitionen gefördert werden, bei denen eine gemeinsame Marktorganisation, einschließlich der aus dem EGFL finanzierten Regelungen über Direktzahlungen, Beschränkungen für die Produktion oder Obergrenzen für die Gemeinschaftsunterstützung auf Ebene der einzelnen Landwirte, Agrarbetriebe oder Verarbeitungsbetriebe vorsieht und die zu einem Produktionsanstieg führen, durch den diese Beschränkungen oder Obergrenzen überschritten werden;

die Beihilfe zugunsten von Zwischenbetrieben oder Großbetrieben nicht für den Kauf von gebrauchten Ausrüstungen gewährt wird.

4.2. Für Investitionsbeihilfen in Regionen, die keinen Anspruch auf Regionalbeihilfe haben:

Die zuschussfähigen Ausgaben für Investitionen entsprechen in allen Punkten den in den Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007—2013 aufgeführten zuschussfähigen Ausgaben:

ja

nein

Falls nein und sofern es sich bei den Begünstigten um KMU handelt, stehen die zuschussfähigen Ausgaben im Einklang mit Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008:

ja

5.    Sonstige Angaben

Der Mitteilung ist die erforderliche Dokumentation beigefügt, aus der hervorgeht, dass die Beihilfe auf klar definierte Ziele ausgerichtet ist, die den festgestellten strukturellen und räumlichen Erfordernissen und strukturellen Nachteilen Rechnung tragen:

ja

nein

Falls ja, ist diese Dokumentation in einem Anhang zum vorliegenden ergänzenden Informationsblatt beizufügen.

▼B




ANHANG IX

Dokument V I 1 gemäß Artikel 43 Absatz 1

1. Ausführer (Name und Anschrift)AUSSTELLENDES DRITTLAND:V I 1Laufende Nummer:DOKUMENT FÜR DIE EINFUHR VON WEIN, TRAUBENSAFT ODER TRAUBENMOST IN DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT2. Empfänger (Name und Anschrift)3. Sichtvermerk der Zollstelle (1) (amtlichen Eintragungen der EG vorbehalten)4. Beförderungsmittel und Angaben zur Beförderung (1)5. Abladeort (falls nicht mit 2 identisch)6. Beschreibung des eingeführten Erzeugnisses7. Menge in l/hl/kg (2)8. Anzahl der Flaschen9. BESCHEINIGUNGDas oben genannte Erzeugnis ist / ist nicht (3) zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt. Es entspricht den Begriffsbestimmungen oder Weinbauerzeugniskategorien der EG und war Gegenstand von önologischen Verfahren, die von der OIV empfohlen und veröffentlicht sind / von der EG zugelassen sind (3).Amtliche Stelle (Name und vollständige Anschrift):Ausstellungsort und Datum:Unterschrift, Name und Dienstbezeichnung des zuständigen Sachbearbeiters:Stempel:10. ANALYSEBULLETIN (Beschreibung der analytischen Eigenschaften des vorgenannten Erzeugnisses)BEI TRAUBENMOST UND TRAUBENSAFTDichte:BEI WEIN UND TEILWEISE GEGORENEM TRAUBENMOSTGesamtalkoholgehalt:vorhandener Alkoholgehalt:BEI ALLEN ERZEUGNISSENGesamttrockenmasse:Gesamtschwefeldioxid:Gesamtsäuregehalt:flüchtige Säure:Zitronensäure:Amtliche Stelle (Name und vollständige Anschrift):Ausstellungsort und Datum:Unterschrift, Name und Dienstbezeichnung des zuständigen Sachbearbeiters:Stempel:(1) Nur obligatorisch für Weine mit ermäßigtem Zollsatz.(2) Nichtzutreffendes streichen.(3) Entsprechendes Kästchen ankreuzen.

►(1) C3  

Abschreibungen (Abfertigung zum freien Verkehr oder Ausstellung von Teildokumenten)Menge11. Nummer und Datum des Zollpapiers zur Abfertigung zum freien Verkehr und des Teildokuments12. Name und vollständige Anschrift des Empfängers (Teildokument)13. Stempel der zuständigen BehördeVorhandenAbgeschriebenVorhandenAbgeschriebenVorhandenAbgeschriebenVorhandenAbgeschrieben14. Sonstige Angaben




ANHANG X

Dokument V I 2 gemäß Artikel 44 Absatz 1

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTAUSSTELLENDER MITGLIEDSTAAT:V I 2LAUFENDE NUMMER:TEILDOKUMENT EINES DOKUMENTS FÜR DIE EINFUHR VON WEIN, TRAUBENSAFT ODER TRAUBENMOST IN DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT(1) Nichtzutreffendes streichen.(2) Entsprechendes Kästchen ankreuzen.(3) Nur obligatorisch für Weine mit ermäßigtem Zollsatz.1. Absender (Name und Anschrift)2. Empfänger (Name und Anschrift)3. Teildokument von Dokument V I 1Nummer:ausgestellt in (Name des Drittlandes):am:4. Teildokument von Dokument V I 2Nummer:bestätigt von (Name und Anschrift der Zollstelle in der Gemeinschaft):am:5. Beschreibung des eingeführten Erzeugnisses6. Menge in l/hl/kg (1)7. Anzahl der Flaschen8. ERKLÄRUNG DES ABSENDERS (2)Der Unterzeichnete versichert, dass das vorstehend beschriebene Erzeugnis Gegenstand des in Feld Nr. 3 genannten Dokuments V I 1 / des in Feld Nr. 4 genannten Teildokuments ist, bestehend aus:einer BESCHEINGUNG, die angibt, dass das vorgenannte Erzeugnis für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt / nicht bestimmt ist, den Begriffsbestimmungen oder Weinbauerzeugniskategorien der EG entspricht und Gegenstand von önologischen Verfahren war, die von der OIV empfohlen und veröffentlicht sind / von der EG zugelassen sind.einem ANALYSEBULLETIN, das angibt, dass das Erzeugnis folgende analytischen Eigenschaften aufweist:BEI TRAUBENMOST UND TRAUBENSAFTDichte:BEI WEIN UND TEILWEISE GEGORENEM TRAUBENMOSTGesamtalkoholgehalt:vorhandener Alkoholgehalt:BEI ALLEN ERZEUGNISSENGesamttrockenmasse:Gesamtschwefeldioxid:Gesamtsäuregehalt:flüchtige Säure:Zitronensäure:einem VERMERK (3) der zuständigen Stelle, der bescheinigt, dassder in diesem Dokument genannte Wein im Weinbaugebiet … erzeugt wurde und ihm nach den Vorschriften des Ursprungslandes die in Feld Nr. 5 genannten Ursprungsbezeichnung zuerkannt worden ist;der diesem Wein zugesetzte Alkohol aus Erzeugnissen des Weinbaus stammt.Unterschrift:9. VERMERK DER ZOLLBEHÖRDEDie Richtigkeit dieser Erklärung wird bestätigtZollstelle (Name und vollständige Anschrift):Ausstellungsort und Datum:Unterschrift:Stempel:

Abschreibungen (Abfertigung zum freien Verkehr oder Ausstellung von Teildokumenten)Menge10. Nummer und Datum des Zollpapiers zur Abfertigung zum freien Verkehr und des Teildokuments11. Name und vollständige Anschrift des Empfängers (Teildokument)12. Stempel der zuständigen BehördeVorhandenAbgeschriebenVorhandenAbgeschriebenVorhandenAbgeschriebenVorhandenAbgeschrieben13. Sonstige Angaben




ANHANG XI

Technische Bestimmungen zu den Dokumenten V I 1 und V I 2 gemäß den Artikeln 43 und 44

A.   Druck der Vordrucke

1. Die Vordrucke haben ein Format von etwa 210 × 297 mm.

2. Die Vordrucke werden in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft gedruckt. Bei den Vordrucken V I 2 wird diese Sprache von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bestimmt, in denen die Vordrucke mit einem Sichtvermerk versehen werden.

B.   Ausfüllen der Vordrucke

Die Vordrucke werden in der Sprache ausgefüllt, in der sie gedruckt sind.

Jeder Vordruck erhält eine laufende Nummer, die

 bei den Vordrucken V I 1 von der amtlichen Stelle, die den Teil „Bescheinigung“ unterzeichnet, zugeteilt wird;

 bei den Vordrucken V I 2 von der Zollstelle, die sie bestätigt, zugeteilt wird.

1. Ausführer:

 vollständiger Name und Anschrift in dem betreffenden Drittland.

2. Empfänger:

 vollständiger Name und Anschrift in der Gemeinschaft.

4. Beförderungsmittel und Angaben zur Beförderung:

 Bezieht sich nur auf die Beförderung bis zum Eintrittsort in die Gemeinschaft:

 Angabe des Beförderungsmittels (Schiff, Flugzeug usw.,), Name des Schiffes usw.

6. (5. bei V I 2) Beschreibung des eingeführten Erzeugnisses:

 Handelsbezeichnung (z. B. die Angaben auf dem Etikett wie Name des Erzeugers und Weinbaugebiet, Markenname usw.),

 Name des Ursprungslandes (z. B. „Chile“),

 geografische Angabe, soweit eine solche für den Wein gilt,

 tatsächlicher Alkoholgehalt,

 Farbe des Erzeugnisses (nur „rot“, „rosé“ oder „weiß“),

 KN-Code.

▼M9




ANHANG XII

Liste der Drittländer gemäß Artikel 43 Absatz 2, Artikel 45 und Artikel 45a

TEIL A

:

Liste der Drittländer gemäß Artikel 43 Absatz 2:

 Australien

 Chile

TEIL B

:

Liste der Drittländer gemäß Artikel 45:

 Australien

 Chile

 Vereinigte Staaten von Amerika

TEIL C

:

Liste der Drittländer gemäß Artikel 45a:

 -;

▼B




ANHANG XIII



Tabelle 1

Von den Mitgliedstaaten verhängte Sanktionen gemäß Artikel 85 Absatz 3, Artikel 86 Absatz 4 und Artikel 87 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008

Region

Sanktionen im betreffenden Weinwirtschaftsjahr (1)

nach einzelstaatlichem Recht (gemäß Artikel 85 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008)

gemäß Artikel 85 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 (ab 31.12.2008)

gemäß Artikel 86 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 (ab 1.1.2010)

gemäß Artikel 87 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008

EUR

Betroffene Flächen

(ha)

EUR

Betroffene Flächen

(ha)

EUR

Betroffene Flächen

(ha)

EUR

Betroffene Flächen

(ha)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

1

 
 
 
 
 
 
 
 

2

 
 
 
 
 
 
 
 

 
 
 
 
 
 
 
 

Mitgliedstaat insgesamt

 
 
 
 
 
 
 
 

(1)   Bei der ersten Mitteilung (Termin 1. März 2009) beziehen sich die Angaben auf den Zeitraum 1.8.2008 bis 31.12.2008, bei allen folgenden Mitteilungen auf das jeweilige Weinwirtschaftsjahr vor der Mitteilung.

Termin für die Mitteilung: 1. März.

Mitteilung gemäß Artikel 58 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung.

▼M6 —————

▼B



Tabelle 3

Jährliche Mitteilung zu den Flächen, die nach dem 31. August 1998 ohne entsprechende Pflanzungsrechte bepflanzt wurden

Region

Nach dem 31.8.1998 ohne entsprechende Pflanzungsrechte bepflanzte Flächen

festgestellt im betreffenden Weinwirtschaftsjahr (1) (ha)

gerodet im betreffenden Weinwirtschaftsjahr (1) (ha)

Flächen mit Destillation (ha)

im betreffenden Weinwirtschaftsjahr (1) destillierte Weinmengen (hl)

Flächen mit grüner Weinlese (ha)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

1

 
 
 
 
 

2

 
 
 
 
 

3

 
 
 
 
 

 
 
 
 
 

Mitgliedstaat insgesamt

 
 
 
 
 

(1)   Bei der ersten Mitteilung (Termin 1. März 2009) beziehen sich die Angaben auf den Zeitraum 1.8.2008 bis 31.12.2008, bei allen folgenden Mitteilungen auf das jeweilige Weinwirtschaftsjahr vor der Mitteilung.

Termin für die Mitteilung: 1. März.

Mitteilung gemäß Artikel 85 Absatz 4 und Artikel 87 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sowie Artikel 58 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung.

▼M6 —————

▼B



Tabelle 7

Jährliche Mitteilung zu den Flächen, die vor dem 1. September 1998 ohne entsprechende Pflanzungsrechte bepflanzt wurden

Region

Vor dem 1.9.1998 ohne entsprechende Pflanzungsrechte bepflanzte Flächen

nicht regularisiert bis 31.12.2009 (ha)

gerodet im betreffenden Weinwirtschaftsjahr (1) (Verordnung (EG) Nr. 479/2008 Art. 86 Abs.4) (ha)

Flächen mit Destillation (ha)

im betreffenden Weinwirtschaftsjahr (1) destillierte Weinmengen (hl)

Flächen mit grüner Weinlese (ha)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

1

 
 
 
 
 

2

 
 
 
 
 

3

 
 
 
 
 

 
 
 
 
 

Mitgliedstaat insgesamt

 
 
 
 
 

(1)   Bei der ersten Mitteilung (Termin 1. März 2011) beziehen sich die Angaben auf den Zeitraum 1.1.2010 bis 31.7.2010, bei allen folgenden Mitteilungen auf das jeweilige Weinwirtschaftsjahr vor der Mitteilung.

Termin für die Mitteilung: 1. März ab 2011.

Mitteilung gemäß Artikel 86 Absatz 5 und Artikel 87 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sowie Artikel 58 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung.



Tabelle 8

Flächen der erteilten Neuanpflanzungsrechte

Region

Flächen (ha)

Enteignung

Flurbereinigung

Versuche

Edelreiser

Eigenverbrauch

Insgesamt

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

1

 
 
 
 
 
 

2

 
 
 
 
 
 

3

 
 
 
 
 
 

 
 
 
 
 
 

Mitgliedstaat insgesamt

 
 
 
 
 
 

Termin für die Mitteilung: 1. März ab 2009.

Mitteilung gemäß Artikel 61 der vorliegenden Verordnung.



Tabelle 9

Zuweisung von Pflanzungsrechten an und aus Reserven

Region

der Reserve zugeführte Pflanzungsrechte

aus der Reserve erteilte Pflanzungsrechte

Flächen (ha)

Zahlungen für die Pflanzungsrechte (EUR)

Flächen (ha)

Zahlungen für die Pflanzungsrechte (EUR)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

1

 
 
 
 

2

 
 
 
 

3

 
 
 
 

 
 
 
 

Mitgliedstaat insgesamt

 
 
 
 

Termin für die Mitteilung: 1. März ab 2009.

Mitteilung gemäß Artikel 65 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung.

▼M6 —————

▼B



Tabelle 14

Aufstellung über die Weinbaugebiete

Region

Tatsächlich bepflanzte Flächen (ha)

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (1)

Wein mit geschützter geografischer Angabe (1)

Weine mit g.U./g.g.A. zusammen (1)

Weine ohne Ursprungsbezeichnung/geografische Angabe (1)

Insgesamt

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

1

 
 
 
 
 

2

 
 
 
 
 

3

 
 
 
 
 

 
 
 
 
 

Mitgliedstaat insgesamt

 
 
 
 
 

(1)   Bei der ersten Mitteilung (Termin 1. März 2009) lauten die Überschriften dieser Spalten: Qualitätswein b. A./Tafelwein mit geografischer Angabe/Qualitätswein b. A. und Tafelwein mit geografischer Angabe zusammen/Tafelwein (ohne geografische Angabe). Mitgliedstaaten, die noch nicht zwischen Rebflächen für die Erzeugung von Tafelwein mit geografischer Angabe und Tafelwein ohne geografische Angabe differenzieren können, machen in ihrer ersten Mitteilung für das Weinwirtschaftsjahr 2007/08 eine Gesamtangabe für alle Tafelweine zusammen und übermitteln bis spätestens 31. Dezember 2009 eine aktualisierte Tabelle mit der Aufschlüsselung zwischen den beiden Tafelweinkategorien.

Termin für die Mitteilung: 1. März ab 2009.

Mitteilung gemäß Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und Artikel 74 der vorliegenden Verordnung.



Tabelle 15

Aufstellung über die Pflanzungsrechte

 

Flächen (ha)

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (1)

Wein mit geschützter geografischer Angabe (1)

Weine mit g.U./g.g.A. zusammen (1)

Weine ohne Ursprungsbezeichnung/geografische Angabe (1)

Insgesamt

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

Tatsächlich mit Reben bepflanzte Flächen

 
 
 
 
 

Erteilte, aber noch nicht genutzte Pflanzungsrechte

 
 
 
 
 

Wiederbepflanzungsrechte der Erzeuger

 
 
 
 
 

Pflanzungsrechte in der Reserve

 
 
 
 
 

Produktionspotenzial insgesamt

 
 
 
 
 

(1)   Bei der ersten Mitteilung (Termin 1. März 2009) lauten die Überschriften dieser Spalten: Qualitätswein b. A./Tafelwein mit geografischer Angabe/Qualitätswein b. A. und Tafelwein mit geografischer Angabe zusammen/Tafelwein (ohne geografische Angabe). Mitgliedstaaten, die noch nicht zwischen Rebflächen für die Erzeugung von Tafelwein mit geografischer Angabe und Tafelwein ohne geografische Angabe differenzieren können, machen in ihrer ersten Mitteilung für das Weinwirtschaftsjahr 2007/08 eine Gesamtangabe für alle Tafelweine zusammen und übermitteln bis spätestens 31. Dezember 2009 eine aktualisierte Tabelle mit der Aufschlüsselung zwischen den beiden Tafelweinkategorien.

Termin für die Mitteilung: 1. März ab 2009.

Mitteilung gemäß Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und Artikel 74 der vorliegenden Verordnung.



Tabelle 16

Aufstellung über die wichtigsten Weintraubensorten

Sorte

Tatsächlich bepflanzte Flächen (ha)

Anteil (%)

(1)

(2)

(3)

1

 
 

2

 
 

3

 
 

 
 

Sonstige

 
 

Insgesamt

 
 

Termin für die Mitteilung: 1. März ab 2009.

Mitteilung gemäß Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und Artikel 74 der vorliegenden Verordnung.

▼M6 —————

▼B




ANHANG XVI

Vorschriften für die Probenahme von frischen Weintrauben sowie ihre Behandlung und Verarbeitung zu Wein für die Isotopenanalyse nach Artikel 88 Absatz 1

I.   ENTNAHME DER WEINTRAUBEN

A. Jede Probe umfasst mindestens 10 kg lesereifer Weintrauben derselben Rebsorte. Sie werden im vorgefundenen Zustand entnommen. Die Probenahme erfolgt während der Lese der betreffenden Parzelle. Die entnommenen Trauben müssen für die gesamte Parzelle repräsentativ sein. Die entnommene Weintraubenprobe bzw. der daraus gewonnene Traubenmost kann bis zur weiteren Verwendung im tiefgefrorenen Zustand aufbewahrt werden. Nur im Falle der Messung des Sauerstoff-18-Gehalts im Wasser des Traubenmosts kann nach dem Pressen der gesamten Weintraubenprobe eine Aliquote des Traubenmostes gesondert entnommen und aufbewahrt werden.

B. Bei der Probenahme wird ein Kennblatt erstellt. Dieses Kennblatt besteht aus einem Teil I über die Entnahme der Trauben und einem Teil II über die Weinbereitung. Es wird zusammen mit der Probe aufbewahrt und begleitet sie auf allen Transporten. Das Kennblatt ist durch Angabe jeder Behandlung der Probe auf dem neuesten Stand zu halten. Das Kennblatt über die Probenahme wird entsprechend Teil I des Fragebogens in Anhang XVIII ausgefertigt.

II.   WEINBEREITUNG

A. Die Weinbereitung wird von der zuständigen Stelle oder einer von ihr hierzu ermächtigten Stelle so weit wie möglich unter Bedingungen vorgenommen, die mit den üblichen Bedingungen des Anbaugebiets, für das die Probe repräsentativ ist, vergleichbar sind. Bei der Weinbereitung soll sich der gesamte Zucker in Alkohol umwandeln, d. h. der Restzucker hat weniger als 2 g/l zu betragen. In bestimmten Fällen — z. B. zur Gewährleistung einer besseren Repräsentativität — sind jedoch höhere Restzuckermengen zulässig. Sobald der Wein geklärt und mittels SO2-Zusatz stabilisiert ist, wird er in 75-cl-Flaschen abgefüllt und etikettiert.

B. Das Kennblatt über die Weinbereitung wird entsprechend Teil II des Fragebogens in Anhang XVIII ausgefertigt.




ANHANG XVII

Anzahl der von den Mitgliedstaaten jährlich zu entnehmenden Proben für die Datenbank der Analysewerte gemäß Artikel 88 Absatz 3:

 30 Proben in Bulgarien,

 20 Proben in der Tschechischen Republik,

 200 Proben in Deutschland,

 50 Proben in Griechenland,

 200 Proben in Spanien,

 400 Proben in Frankreich,

▼M7

 30 Proben in Kroatien,

▼B

 400 Proben in Italien,

 10 Proben in Zypern,

 4 Proben in Luxemburg,

 50 Proben in Ungarn,

 4 Proben in Malta,

 50 Proben in Österreich,

 50 Proben in Portugal,

 70 Proben in Rumänien,

 20 Proben in Slowenien,

 15 Proben in der Slowakei,

 4 Proben im Vereinigten Königreich.




ANHANG XVIII

Fragebogen zur Probenahme und Weinbereitung aus Traubenproben für die Isotopenanalyse gemäß Artikel 88 Absatz 5

Zu verwenden sind die Analysemethoden und die Darstellungsweise der Ergebnisse (Einheiten), die in Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 beschrieben sind (oder von den an der Analyse beteiligten Laboratorien als gleichwertig angesehen werden).

TEIL I

1.   Allgemeine Angaben

1.1. Probennummer:

1.2. Name und Funktion des Bediensteten oder des Bevollmächtigten, der die Probe entnommen hat:

1.3. Name und Anschrift der für die Probenahme verantwortlichen zuständigen Stelle:

1.4. Name und Anschrift der für die Weinbereitung und den Versand der Probe verantwortlichen zuständigen Stelle, sofern es sich dabei nicht um die unter Nummer 1.3 genannte Dienststelle handelt:

2.   Allgemeine Beschreibung der Proben

2.1. Ursprung (Mitgliedstaat, Anbaugebiet):

2.2. Jahrgang:

2.3. Rebsorte:

2.4. Farbe der Weintrauben:

3.   Beschreibung der Rebfläche

3.1. Name und Anschrift des Parzelleninhabers:

3.2. Lage der Parzelle

 Gemeinde:

 Flurname:

 Flurbuchnummer:

 Längen- und Breitengrad:

3.3. Boden (z. B. Kalkstein, Lehm, kalkhaltiger Lehm, Sand):

3.4. Lage (z. B. Hang, Ebene, Besonnung):

3.5. Anzahl Rebstöcke je Hektar:

3.6. Annäherndes Alter der Rebfläche (jünger als 10 Jahre, zwischen 10 und 25 Jahren, älter als 25 Jahre):

3.7. Höhenlage:

3.8. Erziehungsart und Rebschnitt:

3.9. Weinkategorie, die normalerweise aus den Reben bereitet wird (siehe Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, Annex IV):

4.   Angaben zur Lese und zum Traubenmost

4.1. Geschätzter Hektarertrag der abgeernteten Parzelle: (kg/ha):

4.2. Gesundheitszustand der Weintrauben (z. B. gesund, faul) mit genauer Angabe, ob die Weintrauben zum Zeitpunkt der Probenahme trocken oder benetzt waren:

4.3. Datum der Probenahme:

5.   Witterungsverhältnisse vor der Lese

5.1. Niederschläge in den zehn Tagen vor der Lese: ja/nein. Wenn ja, nähere Angaben, soweit solche vorliegen:

6.   Bewässerte Rebflächen:

Falls die Rebflächen bewässert sind, Datum der letzten Bewässerung:

(Stempel der für die Probenahme verantwortlichen zuständigen Stelle, Unterschrift, Name und Stellung des Bediensteten, der die Probe entnommen hat)

TEIL II

1.   Weinbereitung im Kleinversuch

1.1. Gewicht der Traubenprobe in kg:

1.2. Kelterverfahren:

1.3. Ausgepresste Mostmenge:

1.4. Eigenschaften des Traubenmosts:

 Zuckerkonzentration in g/l, refraktometrisch gemessen:

 Gesamtsäure (in g/l Weinsäure): (fakultativ)

1.5. Verfahren der Mostbehandlung (z. B. Vorklären, Zentrifugieren):

1.6. Hefezusatz (verwendete Hefeart) bzw. spontane Vergärung:

1.7. Temperatur während der alkoholischen Gärung:

1.8. Verfahren zur Bestimmung des Gärungsabschlusses:

1.9. Art der Weinbehandlung (z. B. Abstich):

1.10. SO2-Zusatz in mg/l:

1.11. Analyse des gewonnenen Weins

 vorhandener Alkoholgehalt in % vol:

 Gesamt-Trockenextrakt:

 Reduktionszucker in g/l Invertzucker:

2.   Zeitlicher Ablauf der Weinbereitung aus der Traubenprobe

Datum:

 Probenahme: (gleiches Datum wie Teil I-4.3)

 Keltern:

 Beginn der alkoholischen Gärung:

 Beendigung der alkoholischen Gärung:

 Abfüllung des Weins:

Datum der Ausfertigung des Teils II:

(Stempel der zuständigen Stelle, die die Weinbereitung vorgenommen hat, Unterschrift eines Verantwortlichen dieser Stelle)




ANHANG XIX

ANALYSEBULLETIN

für Proben von Wein und Weinbauerzeugnissen, die einer Isotopenanalyse nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 unterzogen wurden und für die Isotopendatenbank des GFS bestimmt sind

I.   ALLGEMEINE ANGABEN

1. Land:

2. Nummer der Probe:

3. Jahrgang:

4. Rebsorte:

5. Weinkategorie:

6. Gebiet/Landkreis:

7. Name, Anschrift, Telefon, Fax und E-Mail des für das Ergebnis der Isotopenanalyse verantwortlichen Labors:

8. Probe zur Kontrollanalyse bei der GFS: ja/nein

II.   VERFAHREN UND ERGEBNISSE

1.   Wein (übertragen aus Anhang XVIII)

1.1. Alkoholgehalt: % vol

1.2. Gesamttrockenextrakt: g/l

1.3. Reduktionszucker: g/l

1.4. Gesamtsäure, ausgedrückt in Weinsäure: g/l

1.5. Gesamtschwefeldioxid: mg/l

2.   Weindestillation zur Durchführung des SNIF-NMR-Verfahrens

2.1. Beschreibung der Destillationsapparatur:

2.2. Volumen des destillierten Weins/Gewicht des gewonnenen Destillats:

3.   Analyse des Destillats

3.1. Alkoholgehalt des Destillats: % (m/m)

4.   Ergebnis des anhand kernresonanzmagnetischer Messungen ermittelten Isotopenverhältnisses von Deuterium in Ethanol

4.1. (D/H)I = ppm

4.2. (D/H)II = ppm

4.3. „R“ =

5.   NMR-Parameter

Gemessene Frequenz:

6.   Ergebnis des Verhältnisses der Isotope 18O/16O im Wein

δ 18O [‰] = ‰ V. SMOW — SLAP

7.   Ergebnis des Verhältnisses der Isotope 18O/16O im Traubenmost (gegebenenfalls)

δ 18O [‰] = ‰ V. SMOW — SLAP

8.   Ergebnis des Verhältnisses der Isotope 13C/12C in Weinethanol

δ 13C [‰] = ‰ V-PDB.




ANHANG XX

Probenahme im Rahmen der Amtshilfe zwischen den Kontrollstellen gemäß Artikel 92

1. Bei der Probenahme von Wein, Traubenmost oder einem sonstigen flüssigen Weinbauerzeugnis im Rahmen der Amtshilfe zwischen den Kontrollstellen sorgt die zuständige Stelle dafür, dass

 bei Erzeugnissen, die in Behältnissen von höchstens 60 Litern abgefüllt sind und zusammen in einer einzigen Partie gelagert werden, die Proben repräsentativ für die ganze Partie sind,

 bei Erzeugnissen, die in Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern abgefüllt sind, die Proben repräsentativ für das Erzeugnis in dem Behälter sind, dem die Proben entnommen werden.

2. Die Probenahme erfolgt durch Einfüllen des betreffenden Erzeugnisses in mindestens fünf saubere Behältnisse mit einem Nennvolumen von jeweils mindestens 75 cl. Im Fall der Erzeugnisse nach Nummer 1 erster Gedankenstrich kann die Probenahme auch durch Entnahme von mindestens fünf Behältnissen mit einem Nennvolumen von mindestens 75 cl aus der zu untersuchenden Partie erfolgen.

Im Fall von Weindestillatproben, die zur kernresonanzmagnetischen Messung des Deuteriumgehalts bestimmt sind, beträgt das Nennvolumen der Behältnisse für die Proben 25 cl und beim Versand zwischen amtlichen Laboratorien sogar nur 5 cl.

Die Proben werden in Anwesenheit eines Vertreters des Betriebs, bei dem die Probenahme stattfindet, oder eines Vertreters des Beförderers - falls die Entnahme während des Transports erfolgt - entnommen, gegebenenfalls verschlossen und sodann versiegelt. Sollte der vorgenannte Vertreter nicht anwesend sein, so wird dies in dem Bericht nach Nummer 4 vermerkt.

Jede Probe wird mit einer Verschlussvorrichtung versehen, die chemisch inert und nicht wiederverwendbar ist.

3. Jede Probe wird mit einem Etikett nach Anhang XXI Teil A versehen.

Lässt sich das vorgeschriebene Etikett wegen zu geringer Größe des Behältnisses nicht anbringen, so ist das Behältnis in unverwischbarer Schrift mit einer Nummer zu versehen. Die betreffenden Angaben sind auf einem gesonderten Begleitzettel zu machen.

Der Vertreter des Betriebs, in dem die Probenahme erfolgt, oder gegebenenfalls der Vertreter des Beförderers wird aufgefordert, das Etikett bzw. den Begleitzettel zu unterzeichnen.

4. Der zur Probenahme bevollmächtigte Bedienstete der zuständigen Stelle fertigt einen schriftlichen Bericht über die Probenahme an, in dem er alle ihm für die Beurteilung der Probe wichtig erscheinenden Bemerkungen festhält. Falls erforderlich, vermerkt er in diesem Bericht Erklärungen des Vertreters des Beförderers oder des Betriebes, in dem die Probenahme erfolgt, und fordert den Vertreter zur Unterzeichnung dieser Erklärungen auf. Er vermerkt die Erzeugnismenge, aus der die Probe entnommen wurde. In dem Bericht wird angegeben, wenn die vorgenannte Unterschrift oder die Unterschrift nach Nummer 3 Unterabsatz 3 verweigert worden ist.

5. Bei jeder Probenahme verbleibt eine Probe als Kontrollprobe in dem Betrieb, in dem die Probenahme erfolgt, und eine bei der Einrichtung, deren Bediensteter die Probenahme vorgenommen hat. Drei Proben werden an ein amtliches Laboratorium gesandt, in dem die analytische und organoleptische Prüfung erfolgt. Eine Probe wird analysiert und eine weitere als Kontrollprobe verwahrt. Die Kontrollproben werden ab dem Datum der Probenahme mindestens drei Jahre lang verwahrt.

6. Sendungen von Proben werden auf der Außenverpackung mit einem roten Etikett nach dem Muster in Anhang XXI Teil B versehen. Die Größe des Etiketts beträgt etwa 50 x 25 mm.

Beim Versand der Proben muss der Stempel der zuständigen Stelle des versendenden Mitgliedstaats zur Hälfte auf der Außenverpackung der Sendung und zur Hälfte auf dem roten Etikett angebracht sein.




ANHANG XXI

A.   Etikett zur Kennzeichnung der Probe nach Anhang XX Nummer 3

1. Vorgeschriebene Angaben:

a) Name, Anschrift (mit Angabe des Mitgliedstaats), Telefon, Fax und E-Mail der zuständigen Stelle, in deren Auftrag die Probe entnommen wurde;

b) laufende Nummer der Probe;

c) Tag der Probenahme;

d) Name des zur Probenahme bevollmächtigten Bediensteten der zuständigen Stelle;

e) Name, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail des Betriebes, bei dem die Probe entnommen wurde;

f) Kennzeichnung des Behältnisses, aus dem die Probe entnommen wurde (z. B. Behälternummer, Nummer des Flaschenstapels);

g) Bezeichnung des Erzeugnisses einschließlich Anbaugebiet, Jahrgang, vorhandener oder potenzieller Alkoholgehalt und — wenn möglich — Rebsorte;

h) folgender Vermerk: „Die hinterlassene Kontrollprobe darf nur von einem zur Untersuchung von Kontrollproben zugelassenen Laboratorium untersucht werden. Siegelbruch ist strafbar.“

2. Bemerkungen:

3. Mindestgröße: 100 mm × 100 mm.

B.   Muster des roten Etiketts nach Anhang XX Nummer 6

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN
Erzeugnisse zur analytischen und organoleptischen Prüfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 555/2008




ANHANG XXII

Entsprechungstabelle gemäß Artikel 103 Absatz 2



1.  Verordnung (EG) Nr. 1227/2000

Verordnung (EG) Nr. 1227/2000

Vorliegende Verordnung

Artikel 3

Artikel 60 und 61

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 62

Artikel 4 Absätze 2 – 7

Artikel 63

Artikel 4 Absatz 8

Artikel 64

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 65 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 64

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 65 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 65 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 6

Artikel 65 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 70 Absatz 1



2.  Verordnung (EG) Nr. 1623/2000

Verordnung (EG) Nr. 1623/2000

Vorliegende Verordnung

Artikel 12

Artikel 32

Artikel 13

Artikel 33

Artikel 14a Absatz 1

Artikel 34

Artikel 46 Absatz 2

Artikel 21 Absatz 3

Artikel 50 Absatz 2

Artikel 22



3.  Verordnung (EG) Nr. 2729/2000

Verordnung (EG) Nr. 2729/2000

Vorliegende Verordnung

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 76 Buchstabe d

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 76 Buchstabe e

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 82 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 82 Absatz 2

Artikel 4

Artikel 83

Artikel 5

Artikel 81

Artikel 7

Artikel 84

Artikel 8

Artikel 85

Artikel 9

Artikel 86

Artikel 10

Artikel 87

Artikel 11

Artikel 88

Artikel 12

Artikel 89

Artikel 13

Artikel 90

Artikel 14

Artikel 91

Artikel 15

Artikel 92

Artikel 16

Artikel 93

Artikel 17

Artikel 94

Artikel 19

Artikel 95



4.  Verordnung (EG) Nr. 883/2001

Verordnung (EG) Nr. 883/2001

Vorliegende Verordnung

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 39 Absatz 1

Artikel 20

Artikel 40

Artikel 21

Artikel 41

Artikel 22

Artikel 42

Artikel 24

Artikel 43

Artikel 25

Artikel 44

Artikel 26

Artikel 45

Artikel 27 Absatz 1

Artikel 46

Artikel 28

Artikel 47

Artikel 29

Artikel 48

Artikel 30

Artikel 49

Artikel 31 Absatz 2

Artikel 51

Artikel 32

Artikel 50

Artikel 34a

Artikel 52



( 1 ) ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1.

( 2 ) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

( 3 ) ABl. L 143 vom 16.6.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/2005 (ABl. L 199 vom 29.7.2005, S. 32).

( 4 ) ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1433/2007 (ABl. L 320 vom 6.12.2007, S. 18).

( 5 ) ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 16. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2030/2006 (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 40).

( 6 ) ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1211/2007 (ABl. L 274 vom 18.10.2007, S. 5).

( 7 ) ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1.

( 8 ) ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 146/2008 (ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 1).

( 9 ) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 (ABl. L 322 vom 7.12.2007, S. 1).

( 10 ) ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

( 11 ) ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

( 12 ) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

( 13 ) ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).

( 14 ) ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3.

( 15 ) ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

( 16 ) ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

( 17 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 der Kommission vom 28. März 2012 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 92 vom 30.3.2012, S. 4).

( 18 ) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

( 19 ) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

( 20 ) ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 35.

( 21 ) ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5.

( 22 ) ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

( 23 ) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

( 24 ) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 275/2008 (ABl. L 85 vom 27.3.2008, S. 3).

( 25 ) ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1.

( 26 ) ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.

( 27 ) ABl. L 25 vom 28.1.2011, S. 8.

( 28 ) ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15.

( 29 ) ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12.

( 30 ) ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 56.

( 31 ) ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

( 32 ) ABl. L 54 vom 5.3.1979, S. 124. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

( 33 ) Nichtzutreffendes streichen.

( 34 ) Alle Artikelangaben in diesem Anhang beziehen sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

( 35 ) Einschließlich Ergebnisse der laufenden Maßnahmen nach Artikel 10 der vorliegenden Verordnung.

( 36 ) Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 103o Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen unter den Punkten C und F keine Angaben machen.

( 37 ) Nichtzutreffendes streichen.

( 38 ) Alle Artikelangaben in diesem Anhang beziehen sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

( 39 ) Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 103o Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen unter den Punkten C und F keine Angaben machen.

( 40 ) Angaben sind nur zu Maßnahmen zu machen, die in das Stützungsprogramm aufgenommen wurden.

( 41 ) Alle Artikelangaben in diesem Anhang beziehen sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

( 42 ) Beurteilung der erwarteten technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen anhand der im Programm festgelegten Kriterien und quantitativen Indikatoren für die Begleitung und Bewertung.

( 43 ) Angaben sind nur zu Maßnahmen zu machen, die in das Stützungsprogramm aufgenommen wurden.

( 44 ) Alle Artikelangaben in diesem Anhang beziehen sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

( 45 ) Beurteilung der erwarteten technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen anhand der im Programm festgelegten Kriterien und quantitativen Indikatoren für die Begleitung und Bewertung.

( 46 ) Mitteilung gemäß Artikel 37a Absatz 2 der vorliegenden Verordnung.

( 47 ) OP-Kürzel.

( 48 ) Bitte angeben, welche Verordnung anwendbar ist.

( 49 ) Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3).

( 50 ) Mitteilung gemäß Artikel 37a Absatz 3 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung.

( 51 ) OP-Kürzel.

( 52 ) Mitteilung gemäß Artikel 37a Absatz 3 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung.

( 53 ) OP-Kürzel.

( 54 ) Mitteilung gemäß Artikel 37a Absatz 3 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung.

( 55 ) OP-Kürzel.

( 56 ) Mitteilung gemäß Artikel 37a Absatz 3 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung.

( 57 ) OP-Kürzel.

( 58 ) ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13.

( 59 ) ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 10.

( 60 ) Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates (ABl. L 184 vom 27.7.1993, S. 1).