02008F0909 — DE — 28.03.2009 — 001.008


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

RAHMENBESCHLUSS 2008/909/JI DES RATES

vom 27. November 2008

über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union

(ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 27)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

RAHMENBESCHLUSS 2009/299/JI DES RATES vom 26. Februar 2009

  L 81

24

27.3.2009


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 219 vom 22.8.2019, S.  78 (2008/909/JI)




▼B

RAHMENBESCHLUSS 2008/909/JI DES RATES

vom 27. November 2008

über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck

a) „Urteil“ eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts des Ausstellungsstaats, durch die eine Sanktion gegen eine natürliche Person verhängt wird;

b) „Sanktion“ jede Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßnahme, die aufgrund eines Strafverfahrens wegen einer Straftat für eine bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit verhängt worden ist;

c) „Ausstellungsstaat“ den Mitgliedstaat, in dem ein Urteil ergangen ist;

d) „Vollstreckungsstaat“ den Mitgliedstaat, dem ein Urteil zum Zwecke seiner Anerkennung und Vollstreckung übermittelt wird.

Artikel 2

Benennung der zuständigen Behörden

(1)  Jeder Mitgliedstaat teilt dem Generalsekretariat des Rates mit, welche Behörde oder Behörden nach seinen nationalen Rechtsvorschriften gemäß diesem Rahmenbeschluss zuständig ist oder sind, wenn dieser Mitgliedstaat Ausstellungsstaat oder Vollstreckungsstaat ist.

(2)  Das Generalsekretariat des Rates macht die erhaltenen Angaben allen Mitgliedstaaten und der Kommission zugänglich.

Artikel 3

Zweck und Geltungsbereich

(1)  Zweck dieses Rahmenbeschlusses ist es, im Hinblick auf die Erleichterung der sozialen Wiedereingliederung der verurteilten Person die Regeln festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat ein Urteil anerkennt und die verhängte Sanktion vollstreckt.

(2)  Dieser Rahmenbeschluss gilt, wenn sich die verurteilte Person im Ausstellungsstaat oder im Vollstreckungsstaat aufhält.

(3)  Dieser Rahmenbeschluss gilt nur für die Anerkennung von Urteilen und die Vollstreckung von Sanktionen im Sinne des Rahmenbeschlusses. Der Umstand, dass zusätzlich zu der Sanktion eine Geldbuße oder Geldstrafe und/oder eine Einziehungsentscheidung verhängt worden ist, die noch nicht gezahlt, eingezogen oder vollstreckt wurde, steht einer Übermittlung des Urteils nicht entgegen. Die Anerkennung und Vollstreckung dieser Geldbußen oder Geldstrafen und Einziehungsentscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat richten sich nach den Rechtsakten, die zwischen den Mitgliedstaaten anwendbar sind, insbesondere dem Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen ( 1 ) und dem Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen ( 2 ).

(4)  Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union.



KAPITEL II

ANERKENNUNG VON URTEILEN UND VOLLSTRECKUNG VON SANKTIONEN

Artikel 4

Kriterien für die Übermittlung eines Urteils und einer Bescheinigungan einen anderen Mitgliedstaat

(1)  Sofern sich die verurteilte Person im Ausstellungs- oder Vollstreckungsstaat aufhält und ihre Zustimmung erteilt hat, wenn dies aufgrund von Artikel 6 erforderlich ist, kann ein Urteil zusammen mit der Bescheinigung, für die das in Anhang I wiedergegebene Standardformular zu verwenden ist, an einen der folgenden Mitgliedstaaten übermittelt werden:

a) an den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit der verurteilten Person, in dem sie lebt, oder

b) an den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit der verurteilten Person, in den sie, auch wenn sie nicht dort lebt, aufgrund einer Ausweisungs- oder Abschiebungsanordnung, die im Urteil oder in einer infolge des Urteils getroffenen gerichtlichen Entscheidung oder Verwaltungsentscheidung oder anderen Maßnahme enthalten war, nach der Entlassung aus dem Strafvollzug abgeschoben werden wird, oder

c) an einen Mitgliedstaat, auf den die Buchstaben a oder b nicht zutreffen und dessen zuständige Behörde der Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung an diesen Mitgliedstaat zustimmt.

(2)  Die Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung kann erfolgen, wenn sich die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats, gegebenenfalls nach Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden des Ausstellungs- und des Vollstreckungsstaats, vergewissert hat, dass die Vollstreckung der verhängten Sanktion durch den Vollstreckungsstaat der Erleichterung der Resozialisierung der verurteilten Person dient.

(3)  Vor der Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung kann die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats in geeigneter Weise konsultieren. Die Konsultation ist in den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen obligatorisch. In diesen Fällen unterrichtet die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats den Ausstellungsstaat unverzüglich über ihre Entscheidung, ob sie der Übermittlung des Urteils zustimmt oder nicht.

(4)  Während dieser Konsultation kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln, wonach die Vollstreckung der Sanktion im Vollstreckungsstaat nicht der Erleichterung der Resozialisierung und der erfolgreichen Wiedereingliederung der verurteilten Person in die Gesellschaft dienen würde.

Findet keine Konsultation statt, kann eine derartige Stellungnahme unverzüglich übermittelt werden, sobald die Bescheinigung und das Urteil übermittelt worden sind. Die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats prüft diese Stellungnahme und entscheidet, ob sie die Bescheinigung zurückzieht oder nicht.

(5)  Der Vollstreckungsstaat kann den Ausstellungsstaat von sich aus um Übermittlung des Urteils zusammen mit der Bescheinigung ersuchen. Auch die verurteilte Person kann die zuständigen Behörden des Ausstellungsstaats oder des Vollstreckungsstaats um Einleitung eines Verfahrens zur Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung nach diesem Rahmenbeschluss ersuchen. Ersuchen im Sinne dieses Absatzes begründen keine Verpflichtung für den Ausstellungsstaat, das Urteil zusammen mit der Bescheinigung zu übermitteln.

(6)  Bei der Anwendung dieses Rahmenbeschlusses treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, insbesondere unter Berücksichtigung des Ziels der Erleichterung der Resozialisierung der verurteilten Person, auf deren Grundlage ihre zuständigen Behörden darüber entscheiden, ob sie der Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung in den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen zustimmen oder nicht.

(7)  Jeder Mitgliedstaat kann zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses oder später in einer beim Generalsekretariat des Rates hinterlegten Erklärung angeben, dass in seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, seine vorherige Zustimmung gemäß Absatz 1 Buchstabe c für die Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung nicht erforderlich ist,

a) wenn die verurteilte Person im Vollstreckungsstaat lebt und dort seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen ihren rechtmäßigen Aufenthalt hat und ihr Recht auf unbefristeten Aufenthalt in diesem Staat behalten wird und/oder

b) wenn die verurteilte Person in anderen als den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen die Staatsangehörigkeit des Vollstreckungsstaats besitzt.

In den in Buchstabe a genannten Fällen ist der Ausdruck „unbefristeter Aufenthalt“ so zu verstehen, dass die betreffende Person

 in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß dessen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des auf der Grundlage der Artikel 18, 40, 44 und 52 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Gemeinschaftsrechts über ein Recht auf unbefristeten Aufenthalt verfügt oder

 in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß dessen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des auf der Grundlage von Artikel 63 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Gemeinschaftsrechts, sofern dieses Gemeinschaftsrecht für ihn gilt, oder gemäß dessen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, sofern dieses Gemeinschaftsrecht für ihn nicht gilt, über einen gültigen unbefristeten oder langfristigen Aufenthaltstitel verfügt.

Artikel 5

Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung

▼C1

(1)  Das Urteil oder eine beglaubigte Abschrift des Urteils wird zusammen mit der Bescheinigung von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats unmittelbar an die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats in einer Form übermittelt, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die dem Vollstreckungsstaat die Feststellung der Echtheit gestatten. Das Original des Urteils oder eine beglaubigte Abschrift davon sowie das Original der Bescheinigung werden dem Vollstreckungsstaat auf Verlangen übermittelt. Sämtliche offiziellen Mitteilungen erfolgen ebenfalls unmittelbar zwischen den genannten zuständigen Behörden.

▼B

(2)  Die Bescheinigung ist von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats zu unterzeichnen; hierbei bescheinigt die Behörde die Richtigkeit des Inhalts der Bescheinigung.

(3)  Der Ausstellungsstaat übermittelt das Urteil zusammen mit der Bescheinigung jeweils nur einem Vollstreckungsstaat.

(4)  Ist der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats nicht bekannt, welche Behörde im Vollstreckungsstaat zuständig ist, so versucht sie, diese beim Vollstreckungsstaat mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln — auch über die durch die Gemeinsame Maßnahme 98/428/JI des Rates ( 3 ) eingeführten Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes — in Erfahrung zu bringen.

(5)  Ist eine Behörde im Vollstreckungsstaat, die ein Urteil zusammen mit einer Bescheinigung erhält, unzuständig, dieses anzuerkennen und die erforderlichen Maßnahmen für dessen Vollstreckung zu treffen, so übermittelt sie das Urteil zusammen mit der Bescheinigung von Amts wegen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats und unterrichtet die zuständige Behörde im Ausstellungsstaat entsprechend.

Artikel 6

Stellungnahme und Unterrichtung der verurteilten Person

(1)  Unbeschadet des Absatzes 2 darf ein Urteil zusammen mit einer Bescheinigung dem Vollstreckungsstaat für die Zwecke der Anerkennung des Urteils und der Vollstreckung der Sanktion nur übermittelt werden, wenn die verurteilte Person im Einklang mit dem Recht des Ausstellungsstaats ihre Zustimmung erteilt hat.

(2)  Die Zustimmung der verurteilten Person ist nicht erforderlich, wenn das Urteil zusammen mit der Bescheinigung an einen der folgenden Staaten übermittelt wird:

a) an den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit, in dem die verurteilte Person lebt;

b) an den Mitgliedstaat, in den die verurteilte Person aufgrund einer Ausweisungs- oder Abschiebungsanordnung, die im Urteil oder in einer infolge des Urteils getroffenen gerichtlichen Entscheidung oder Verwaltungsentscheidung oder anderen Maßnahme enthalten ist, nach der Entlassung aus dem Strafvollzug abgeschoben werden wird;

c) an den Mitgliedstaat, in den die verurteilte Person angesichts des Strafverfahrens gegen sie im Ausstellungsstaat oder nach der Verurteilung in diesem Ausstellungsstaat geflohen oder auf andere Weise zurückgekehrt ist.

(3)  In allen Fällen, in denen sich die verurteilte Person noch im Ausstellungsstaat befindet, ist ihr Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Hält der Ausstellungsstaat es in Anbetracht des Alters der verurteilten Person oder ihres körperlichen oder geistigen Zustands für erforderlich, so wird diese Gelegenheit zur Stellungnahme ihrem gesetzlichen Vertreter gegeben.

Bei der Entscheidung in der Frage, ob das Urteil zusammen mit der Bescheinigung übermittelt werden soll, ist die Stellungnahme der verurteilten Person zu berücksichtigen. Hat die verurteilte Person von der in diesem Absatz eingeräumten Gelegenheit Gebrauch gemacht, so wird ihre Stellungnahme insbesondere im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 4 dem Vollstreckungsstaat übermittelt. Erfolgt die Stellungnahme der verurteilten Person mündlich, so sorgt der Ausstellungsstaat dafür, dass dem Vollstreckungsstaat eine schriftliche Aufzeichnung der betreffenden Erklärung zur Verfügung steht.

(4)  Die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unterrichtet die verurteilte Person, unter Verwendung des Standardformulars der Unterrichtung gemäß Anhang II, in einer ihr verständlichen Sprache von ihrer Entscheidung, das Urteil zusammen mit der Bescheinigung zu übermitteln. Hält sich die verurteilte Person zum Zeitpunkt dieser Entscheidung im Vollstreckungsstaat auf, so wird dieses Formular dem Vollstreckungsstaat übermittelt, der dann die verurteilte Person entsprechend unterrichtet.

(5)  Absatz 2 Buchstabe a gilt nicht für Polen als Ausstellungsstaat und als Vollstreckungsstaat in den Fällen, in denen das Urteil vor Ablauf von fünf Jahren ab dem 5. Dezember 2011 ergangen ist. Polen kann dem Generalsekretariat des Rates jederzeit durch Notifikation mitteilen, dass es diese Ausnahmeregelung nicht länger in Anspruch nehmen will.

Artikel 7

Beiderseitige Strafbarkeit

(1)  Die folgenden Straftaten führen, wenn sie im Ausstellungsstaat nach der Ausgestaltung in dessen Recht mit einer freiheitsentziehenden Strafe oder Maßnahme im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind, gemäß diesem Rahmenbeschluss auch ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit zur Anerkennung des Urteils und zur Vollstreckung der verhängten Sanktion:

 Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung,

 Terrorismus,

 Menschenhandel,

 sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie,

 illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,

 illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,

 Korruption,

 Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ( 4 ),

 Wäsche von Erträgen aus Straftaten,

 Geldfälschung, einschließlich der Euro-Fälschung,

 Cyberkriminalität,

 Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten und mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten,

 Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt,

 vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,

 illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe,

 Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,

 Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,

 Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen,

 illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen,

 Betrug,

 Erpressung und Schutzgelderpressung,

 Nachahmung und Produktpiraterie,

 Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,

 Fälschung von Zahlungsmitteln,

 illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern,

 illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen,

 Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen,

 Vergewaltigung,

 Brandstiftung,

 Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen,

 Flugzeug- und Schiffsentführung,

 Sabotage.

(2)  Der Rat kann einstimmig und nach Anhörung des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union jederzeit beschließen, weitere Arten von Straftaten in die Liste des Absatzes 1 aufzunehmen. Der Rat prüft im Lichte des ihm gemäß Artikel 29 Absatz 5 dieses Rahmenbeschlusses unterbreiteten Berichts, ob es sich empfiehlt, diese Liste auszuweiten oder zu ändern.

(3)  Bei Straftaten, die nicht unter Absatz 1 fallen, kann der Vollstreckungsstaat die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion davon abhängig machen, dass die ihm zugrunde liegenden Handlungen auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine Straftat darstellen, unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen oder der Bezeichnung der Straftat.

(4)  Jeder Mitgliedstaat kann zum Zeitpunkt der Annahme des Rahmenbeschlusses oder zu einem späteren Zeitpunkt in einer dem Generalsekretariat des Rates notifizierten Erklärung mitteilen, dass er Absatz 1 nicht anwenden wird. Diese Erklärung kann jederzeit zurückgenommen werden. Die Erklärungen oder Rücknahmen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 8

Anerkennung des Urteils und Vollstreckung der Sanktion

(1)  Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats erkennt ein gemäß Artikel 4 und im Verfahren gemäß Artikel 5 übermitteltes Urteil an und ergreift unverzüglich alle für die Vollstreckung der Sanktion erforderlichen Maßnahmen, es sei denn, sie beschließt, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung gemäß Artikel 9 geltend zu machen.

(2)  Ist die Sanktion nach ihrer Dauer mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar, so kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats eine Anpassung dieser Sanktion nur in den Fällen beschließen, in denen die Sanktion die für vergleichbare Straftaten nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehene Höchststrafe überschreitet. Die angepasste Sanktion darf nicht niedriger als die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats für vergleichbare Straftaten vorgesehene Höchststrafe sein.

(3)  Ist die Sanktion nach ihrer Art mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar, so kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates diese an die nach ihrem eigenen Recht für vergleichbare Straftaten vorgesehene Strafe oder Maßnahme anpassen. Diese Strafe oder Maßnahme muss so weit wie möglich der im Ausstellungsstaat verhängten Sanktion entsprechen, weshalb deren Umwandlung in eine Geldstrafe nicht in Betracht kommt.

(4)  Die angepasste Sanktion darf nach Art oder Dauer die im Ausstellungsstaat verhängte Sanktion nicht verschärfen.

Artikel 9

Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung

(1)  Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats kann die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion versagen, wenn

a) die Bescheinigung gemäß Artikel 4 unvollständig ist oder dem Urteil offensichtlich nicht entspricht und nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats gesetzten zumutbaren Frist vervollständigt oder berichtigt wurde;

b) die in Artikel 4 Absatz 1 dargelegten Kriterien nicht erfüllt sind;

c) die Vollstreckung der Sanktion dem Grundsatz ne bis in idem zuwiderlaufen würde;

d) sich das Urteil in Fällen gemäß Artikel 7 Absatz 3 und, falls der Vollstreckungsstaat eine Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 4 abgegeben hat, in Fällen gemäß Artikel 7 Absatz 1 auf eine Handlung bezieht, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat darstellen würde. In Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten kann die Vollstreckung des Urteils jedoch nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass das Recht des Vollstreckungsstaats keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Ausstellungsstaats;

e) die Vollstreckung der Sanktion nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats verjährt ist;

f) nach dem Recht des Vollstreckungsstaats Immunität besteht, die die Vollstreckung der Sanktion unmöglich macht;

g) die Sanktion gegen eine Person verhängt wurde, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats aufgrund ihres Alters für die dem Urteil zugrunde liegenden Handlungen strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden könnte;

h) zum Zeitpunkt des Eingangs des Urteils bei der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats weniger als sechs Monate der Sanktion noch zu verbüßen sind;

▼M1

i) laut der Bescheinigung gemäß Artikel 4 die betroffene Person zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass die betroffene Person im Einklang mit weiteren verfahrensrechtlichen Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts des Entscheidungsstaates

i) rechtzeitig

 entweder persönlich vorgeladen wurde und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu der Entscheidung geführt hat, oder auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte,

 und

 davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;

oder

ii) in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt hat, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden ist;

oder

iii) nachdem ihr die Entscheidung zugestellt und sie ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt worden ist, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann:

 ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht;

 oder

 innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt hat;

▼B

j) der Vollstreckungsstaat vor einer Entscheidung gemäß Artikel 12 Absatz 1 ein Ersuchen gemäß Artikel 18 Absatz 3 stellt und der Ausstellungsstaat gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe g seine Zustimmung dazu versagt, dass die betreffende Person im Vollstreckungsstaat wegen einer vor der Überstellung begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Überstellung zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen wird;

k) die verhängte Sanktion eine Maßnahme der psychiatrischen Betreuung oder der Gesundheitsfürsorge oder eine andere freiheitsentziehende Maßnahme einschließt, die unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 vom Vollstreckungsstaat gemäß seinem Rechts- oder Gesundheitssystem nicht vollstreckt werden kann;

l) das Urteil sich auf Straftaten erstreckt, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats ganz oder zum großen oder zu einem wesentlichen Teil in dessen Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden sind.

(2)  Jede Entscheidung gemäß Absatz 1 Buchstabe l in Bezug auf Straftaten, die zum Teil im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen wurden, wird von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats unter außergewöhnlichen Umständen und von Fall zu Fall unter Würdigung der jeweiligen besonderen Umstände und insbesondere der Frage getroffen, ob die betreffenden Taten zum großen oder zu einem wesentlichen Teil im Ausstellungsstaat begangen worden sind.

(3)  Bevor die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats in den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a, b, c, i, k und l beschließt, die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion zu versagen, konsultiert sie auf geeignete Art und Weise die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats und bittet diese gegebenenfalls um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben.

Artikel 10

Teilweise Anerkennung und teilweise Vollstreckung

(1)  Sofern die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die teilweise Anerkennung des Urteils und die teilweise Vollstreckung der Sanktion in Erwägung ziehen könnte, kann sie vor der Entscheidung, die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion vollständig zu versagen, die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats konsultieren, um nach dem Verfahren nach Absatz 2 zu einer Einigung zu gelangen.

(2)  Die zuständigen Behörden des Ausstellungs- und des Vollstreckungsstaats können sich im Einzelfall darauf einigen, Sanktionen unter den von ihnen festgelegten Bedingungen teilweise anzuerkennen und teilweise zu vollstrecken, sofern eine solche Anerkennung und Vollstreckung nicht zu einer Verlängerung der Dauer der Sanktion führt. Ohne eine solche Einigung wird die Bescheinigung zurückgezogen.

Artikel 11

Aufschub der Anerkennung des Urteils

Die Anerkennung des Urteils im Vollstreckungsstaat kann aufgeschoben werden, wenn die in Artikel 4 genannte Bescheinigung nicht vollständig ist oder dem Urteil offensichtlich nicht entspricht, und zwar bis zum Ablauf einer vom Vollstreckungsstaat gesetzten angemessenen Frist für die Vervollständigung oder Berichtigung der Bescheinigung.

Artikel 12

Entscheidung über die Vollstreckung der Sanktion und Fristen

(1)  Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats entscheidet so rasch wie möglich, ob sie das Urteil anerkennt und die Sanktion vollstreckt, und setzt den Ausstellungsstaat hiervon sowie von einer etwaigen Entscheidung, die Sanktion gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 3 anzupassen, in Kenntnis.

(2)  Liegt kein Aufschiebungsgrund gemäß Artikel 11 oder Artikel 23 Absatz 3 vor, so wird die endgültige Entscheidung über die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion innerhalb einer Frist von 90 Tagen ab Eingang des Urteils und der Bescheinigung getroffen.

(3)  Ist es der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats in Ausnahmefällen nicht möglich, die Frist gemäß Absatz 2 einzuhalten, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats in jeder beliebigen Form und gibt dabei die Gründe für die Verzögerung und die Zeit, die voraussichtlich für eine endgültige Entscheidung benötigt wird, an.

Artikel 13

Zurückziehung der Bescheinigung

Solange im Vollstreckungsstaat noch nicht mit der Vollstreckung der Sanktion begonnen wurde, kann der Ausstellungsstaat die Bescheinigung aus diesem Staat unter Angabe von Gründen zurückziehen. Nach Zurückziehung der Bescheinigung wird der Vollstreckungsstaat die Sanktion nicht länger vollstrecken.

Artikel 14

Vorläufige Haft

Befindet sich die verurteilte Person im Vollstreckungsstaat, so kann dieser auf Ersuchen des Ausstellungsstaats vor dem Eingang des Urteils und der Bescheinigung oder vor der Entscheidung über die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion die verurteilte Person in Haft nehmen oder jede andere Maßnahme treffen, um sicherzustellen, dass die verurteilte Person bis zu der Entscheidung über die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion in seinem Hoheitsgebiet verbleibt. Die Dauer der Sanktion darf nicht aufgrund von Haftzeiten nach dieser Bestimmung erhöht werden.

Artikel 15

Überstellung von verurteilten Personen

(1)  Befindet sich die verurteilte Person im Ausstellungsstaat, so wird sie dem Vollstreckungsstaat zu einem zwischen den zuständigen Behörden des Ausstellungs- und des Vollstreckungsstaats vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch 30 Tage nach der endgültigen Entscheidung des Vollstreckungsstaats über die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion überstellt.

(2)  Ist die Überstellung der verurteilten Person innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht möglich, so setzen sich die zuständigen Behörden des Ausstellungs- und des Vollstreckungsstaats unverzüglich miteinander in Verbindung. Die Überstellung erfolgt, sobald diese Umstände nicht mehr vorliegen. Die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats setzt die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich davon in Kenntnis und vereinbart mit ihr einen neuen Überstellungszeitpunkt. In diesem Fall erfolgt die Überstellung binnen zehn Tagen nach dem vereinbarten neuen Termin.

Artikel 16

Durchbeförderung

(1)  Jeder Mitgliedstaat bewilligt nach Maßgabe seines Rechts die Durchbeförderung einer verurteilten Person, die an den Vollstreckungsstaat überstellt wird, durch sein Hoheitsgebiet, sofern ihm vom Ausstellungsstaat eine Kopie der Bescheinigung gemäß Artikel 4 zusammen mit dem Durchbeförderungsersuchen übermittelt worden ist. Das Durchbeförderungsersuchen und die Bescheinigung können in jeder Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, übermittelt werden. Auf Ersuchen des um Bewilligung der Durchbeförderung ersuchten Mitgliedstaats stellt der Ausstellungsstaat eine Übersetzung der Bescheinigung in eine der in dem Ersuchen anzugebenden Sprachen, die der um Bewilligung der Durchbeförderung ersuchte Mitgliedstaat akzeptiert, zur Verfügung.

(2)  Der um Bewilligung der Durchbeförderung ersuchte Mitgliedstaat unterrichtet den Ausstellungsstaat bei Erhalt des Ersuchens, falls er nicht zusichern kann, dass die verurteilte Person im Hoheitsgebiet des Durchbeförderungsstaats wegen einer vor Verlassen des Ausstellungsstaats begangenen Straftat oder wegen einer vor diesem Zeitpunkt verhängten Sanktion weder verfolgt noch — außer in Fällen gemäß Absatz 1 — in seinem Hoheitsgebiet in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen wird. In diesem Fall kann der Ausstellungsstaat sein Ersuchen zurückziehen.

(3)  Der um Bewilligung der Durchbeförderung ersuchte Mitgliedstaat teilt seine Entscheidung, die als Eilsache nicht später als eine Woche nach Erhalt des Ersuchens ergehen muss, nach demselben Verfahren mit. Die Entscheidung kann so lange aufgeschoben werden, bis dem um Bewilligung der Durchbeförderung ersuchten Mitgliedstaat die gegebenenfalls gemäß Absatz 1 verlangte Übersetzung übermittelt worden ist.

(4)  Der um Bewilligung der Durchbeförderung ersuchte Mitgliedstaat darf die verurteilte Person nur so lange in Haft halten, wie dies für die Durchbeförderung durch sein Hoheitsgebiet erforderlich ist.

(5)  Für die Durchbeförderung auf dem Luftweg ohne eingeplante Zwischenlandung ist kein Durchbeförderungsersuchen erforderlich. Kommt es jedoch zu einer außerplanmäßigen Landung, so übermittelt der Ausstellungsstaat die Informationen gemäß Absatz 1 innerhalb von 72 Stunden.

Artikel 17

Für die Vollstreckung maßgebliches Recht

(1)  Auf die Vollstreckung einer Sanktion ist das Recht des Vollstreckungsstaats anwendbar. Nur die Behörden des Vollstreckungsstaats können vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 über die Vollstreckungsverfahren entscheiden und die damit zusammenhängenden Maßnahmen bestimmen; dies gilt auch für die Gründe einer vorzeitigen oder bedingten Entlassung.

(2)  Die zuständige Behörde des Vollsteckungsstaats rechnet die volle Dauer des Freiheitsentzugs, der im Zusammenhang mit der Sanktion, die mit dem Urteil verhängt wurde, bereits verbüßt wurde, auf die Gesamtdauer des zu verbüßenden Freiheitsentzugs an.

(3)  Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats auf deren Ersuchen über die für eine etwaige vorzeitige oder bedingte Entlassung geltenden Bestimmungen. Der Ausstellungsstaat kann der Anwendung dieser Bestimmungen zustimmen oder die Bescheinigung zurückziehen.

(4)  Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass bei der Entscheidung über die vorzeitige oder bedingte Entlassung die vom Ausstellungsstaat angegebenen Bestimmungen seines nationalen Rechts berücksichtigt werden, nach denen die betreffende Person zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Anspruch auf vorzeitige oder bedingte Entlassung hat.

Artikel 18

Spezialität

(1)  Eine gemäß diesem Rahmenbeschluss an den Vollstreckungsstaat überstellte Person darf wegen einer vor der Überstellung begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Überstellung zugrunde liegt, vorbehaltlich des Absatzes 2 weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden.

(2)  Absatz 1 findet in folgenden Fällen keine Anwendung:

a) wenn die Person das Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder sie nach Verlassen des Gebiets dorthin zurückgekehrt ist;

b) wenn die Straftat nicht mit einer freiheitsentziehenden Strafe oder Maßnahme der Sicherung bedroht ist;

c) wenn das Strafverfahren nicht zur Anwendung einer die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme führt;

d) wenn die verurteilte Person der Vollstreckung einer Strafe oder Maßnahme ohne Freiheitsentzug, insbesondere einer Geldstrafe oder Geldbuße oder einer an deren Stelle tretenden Maßnahme, unterzogen wird, selbst wenn diese Strafe oder Maßnahme die persönliche Freiheit einschränken kann;

e) wenn die verurteilte Person der Überstellung zugestimmt hat;

f) wenn die verurteilte Person nach ihrer Überstellung ausdrücklich auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität in Bezug auf bestimmte vor der Überstellung begangene Handlungen verzichtet hat. Die Verzichterklärung wird vor den zuständigen Justizbehörden des Vollstreckungsstaats abgegeben und nach dessen nationalem Recht zu Protokoll genommen. Die Verzichterklärung ist so abzufassen, dass aus ihr hervorgeht, dass die betreffende Person sie freiwillig und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Folgen abgegeben hat. Zu diesem Zweck hat die Person das Recht, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen;

g) wenn ein von den Buchstaben a bis f nicht erfasster Fall vorliegt und der Ausstellungsstaat seine Zustimmung gemäß Absatz 3 erteilt.

(3)  Das Ersuchen um Zustimmung ist unter Beifügung der Angaben, die in Artikel 8 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI genannt sind, und einer Übersetzung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des genannten Rahmenbeschlusses an die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats zu richten. Die Zustimmung wird erteilt, wenn nach dem genannten Rahmenbeschluss eine Verpflichtung zur Übergabe der Person besteht. Die Entscheidung ist spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens zu treffen. In den Fällen des Artikels 5 des genannten Rahmenbeschlusses sind die dort vorgesehenen Garantien vom Vollstreckungsstaat zu geben.

Artikel 19

Amnestie, Begnadigung, Wiederaufnahme des Verfahrens

(1)  Der Ausstellungsstaat wie auch der Vollstreckungsstaat können eine Amnestie oder Begnadigung gewähren.

(2)  Nur der Ausstellungsstaat kann über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens entscheiden, in dem die Sanktion verhängt wurde, die nach diesem Rahmenbeschluss vollstreckt werden soll.

Artikel 20

Unterrichtung durch den Ausstellungsstaat

(1)  Die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich über jede Entscheidung oder Maßnahme, aufgrund deren die Vollstreckbarkeit der Sanktion mit sofortiger Wirkung oder innerhalb einer bestimmten Frist erlischt.

(2)  Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats beendet die Vollstreckung der Sanktion, sobald sie von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats von der in Absatz 1 genannten Entscheidung oder Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird.

Artikel 21

Unterrichtung durch den Vollstreckungsstaat

Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, über

a) die Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung an die für die Vollstreckung verantwortliche zuständige Behörde gemäß Artikel 5 Absatz 5;

b) den Umstand, dass die Sanktion in der Praxis nicht vollstreckt werden kann, weil die verurteilte Person nach der Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung an den Vollstreckungsstaat im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats nicht auffindbar ist; in diesem Fall besteht für den Vollstreckungsstaat keine Verpflichtung zur Vollstreckung der Sanktion;

c) die endgültige Entscheidung über die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion einschließlich des Datums dieser Entscheidung;

d) eine etwaige Entscheidung über die Versagung der Anerkennung des Urteils und der Vollstreckung der Sanktion gemäß Artikel 9 zusammen mit einer Begründung;

e) eine etwaige Entscheidung zur Anpassung der Sanktion gemäß Artikel 8 Absatz 2 oder 3 zusammen mit einer Begründung;

f) eine etwaige Entscheidung, die Sanktion aus den in Artikel 19 Absatz 1 genannten Gründen nicht zu vollstrecken, zusammen mit einer Begründung;

g) den Beginn und das Ende des Zeitraums für die bedingte Entlassung, falls dies vom Ausstellungsstaat in der Bescheinigung vermerkt wurde;

h) die Flucht der verurteilten Person aus der Haft;

i) die Vollstreckung der Strafe, sobald diese abgeschlossen ist.

Artikel 22

Folgen der Überstellung der verurteilten Person

(1)  Vorbehaltlich des Absatzes 2 setzt der Ausstellungsstaat die Vollstreckung der Sanktion nicht fort, wenn im Vollstreckungsstaat mit der Vollstreckung begonnen wurde.

(2)  Der Ausstellungsstaat ist wieder zur Vollstreckung der Sanktion berechtigt, sobald der Vollstreckungsstaat ihn davon unterrichtet hat, dass die Vollstreckung der Sanktion aufgrund von Artikel 21 (h) teilweise nicht erfolgt ist.

Artikel 23

Sprachenregelung

(1)  Die Bescheinigung wird in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats übersetzt. Jeder Mitgliedstaat kann zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses oder später in einer beim Generalsekretariat des Rates hinterlegten Erklärung angeben, dass er eine Übersetzung in eine oder mehrere andere Amtssprachen der Organe der Europäischen Union akzeptiert.

(2)  Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist keine Übersetzung des Urteils erforderlich.

(3)  Jeder Mitgliedstaat kann zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses oder später in einer beim Generalsekretariat des Rates hinterlegten Erklärung angeben, dass er als Vollstreckungsstaat unverzüglich nach Erhalt des Urteils und der Bescheinigung verlangen kann, dass dem Urteil oder dessen wesentlichen Teilen eine Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats oder in eine oder mehrere andere Amtssprachen der Organe der Europäischen Union beigegeben wird, wenn er den Inhalt der Bescheinigung nicht als ausreichende Grundlage für eine Entscheidung über die Vollstreckung der Sanktion erachtet. Diese Forderung ist nach einer Konsultation zwischen den zuständigen Behörden jeweils des Ausstellungs- und des Vollstreckungsstaats, bei der gegebenenfalls die zu übersetzenden wesentlichen Teile des Urteils angegeben werden, zu stellen.

Die Entscheidung über die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion kann aufgeschoben werden, bis dem Vollstreckungsstaat die Übersetzung vom Ausstellungsstaat übermittelt worden ist, oder — falls der Vollstreckungsstaat beschließt, das Urteil auf eigene Kosten übersetzen zu lassen — bis die Übersetzung vorliegt.

Artikel 24

Kosten

Kosten, die bei der Anwendung dieses Rahmenbeschlusses entstehen, werden vom Vollstreckungsstaat getragen, ausgenommen die Kosten für die Überstellung der verurteilten Person an den Vollstreckungsstaat und solche, die ausschließlich im Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaats entstehen.

Artikel 25

Vollstreckung von Sanktionen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls

Zwecks Vermeidung der Straflosigkeit der betreffenden Person gelten die Bestimmungen des vorliegenden Rahmenbeschlusses, unbeschadet des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI und soweit sie mit diesem vereinbar sind, sinngemäß für die Vollstreckung von Sanktionen in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat sich zur Vollstreckung der Sanktion in Fällen gemäß Artikel 4 Absatz 6 jenes Rahmenbeschlusses verpflichtet, oder in denen er gemäß Artikel 5 Absatz 3 jenes Rahmenbeschlusses die Bedingung gestellt hat, dass die betreffende Person zur Verbüßung der Sanktion in den betreffenden Mitgliedstaat rücküberstellt wird.



KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 26

Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen

(1)  Dieser Rahmenbeschluss ersetzt ab dem 5. Dezember 2011 die entsprechenden Bestimmungen der folgenden in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Übereinkommen, unbeschadet von deren Anwendbarkeit in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten und deren vorübergehender Anwendbarkeit nach Artikel 28:

 Europäisches Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 und das dazugehörige Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997;

 Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen vom 28. Mai 1970;

 Titel III Kapitel 5 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen;

 Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher Verurteilungen vom 13. November 1991.

(2)  Es steht den Mitgliedstaaten frei, die vor dem 27. November 2008 geltenden bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte oder Vereinbarungen auch weiterhin anzuwenden, sofern diese die Möglichkeit bieten, über die Ziele dieses Rahmenbeschlusses hinauszugehen, und zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Vollstreckung von Sanktionen beitragen.

(3)  Es steht den Mitgliedstaaten frei, nach dem 5. Dezember 2008 bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen zu schließen, sofern diese die Möglichkeit bieten, über die Vorschriften dieses Beschlusses hinauszugehen, und zu einer Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren für die Vollstreckung von Sanktionen beitragen.

(4)  Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission bis zum 5. März 2009 über bestehende Übereinkünfte oder Vereinbarungen gemäß Absatz 2, die sie weiterhin anwenden wollen. Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission ferner über alle neuen Übereinkünfte oder Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 2 binnen drei Monaten nach deren Unterzeichnung.

Artikel 27

Räumlicher Geltungsbereich

Dieser Rahmenbeschluss findet auf Gibraltar Anwendung.

Artikel 28

Übergangsbestimmung

(1)  Für Ersuchen, die vor dem 5. Dezember 2011 eingehen, gelten weiterhin die bestehenden Instrumente für die Überstellung verurteilter Personen. Für die nach diesem Zeitpunkt eingegangenen Ersuchen gelten die von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Rahmenbeschluss erlassenen Bestimmungen.

(2)  Jeder Mitgliedstaat kann jedoch zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses eine Erklärung abgeben, wonach er in Fällen, in denen das rechtskräftige Urteil vor dem angegebenen Zeitpunkt ergangen ist, als Ausstellungs- und Vollstreckungsstaat weiterhin die vor dem 5. Dezember 2011 für die Überstellung verurteilter Personen geltenden Rechtsinstrumente anwenden wird. Wurde eine derartige Erklärung abgegeben, so gelten diese Rechtsinstrumente in diesen Fällen im Verhältnis zu allen anderen Mitgliedstaaten, ungeachtet dessen, ob diese die gleiche Erklärung abgegeben haben oder nicht. Der betreffende Zeitpunkt darf nicht nach dem 5. Dezember 2011 liegen. Diese Erklärung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie kann jederzeit zurückgezogen werden.

Artikel 29

Umsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss vor dem 5. Dezember 2011 nachzukommen.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission den Wortlaut der Bestimmungen mit, mit denen sie die sich aus diesem Rahmenbeschluss ergebenden Verpflichtungen in ihr nationales Recht umgesetzt haben. Auf der Grundlage eines anhand dieser Angaben von der Kommission erstellten Berichts überprüft der Rat vor dem 5. Dezember 2012, inwieweit die Mitgliedstaaten den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses nachgekommen sind.

(3)  Das Generalsekretariat des Rates unterrichtet die Mitgliedstaaten und die Kommission über die Mitteilungen oder Erklärungen gemäß Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 23 Absätze 1 oder 3.

(4)  Stellt ein Mitgliedstaat bei einem anderen Mitgliedstaat wiederholt Schwierigkeiten bei der Anwendung des Artikels 25 dieses Rahmenbeschlusses fest, ohne dass im Wege bilateraler Konsultationen Abhilfe geschaffen werden konnte, so setzt er unbeschadet des Artikels 35 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union den Rat und die Kommission von seinen Schwierigkeiten in Kenntnis. Die Kommission erstellt auf der Grundlage dieser Informationen und aller sonstigen ihr zur Verfügung stehenden Informationen einen Bericht, den sie um die Initiativen ergänzt, die sie gegebenenfalls für die Beseitigung dieser Schwierigkeiten für angemessen hält.

(5)  Vor dem 5. Dezember 2013 erstellt die Kommission auf der Grundlage der eingegangenen Informationen einen Bericht und ergänzt diesen um die ihrer Ansicht nach geeigneten Initiativen. Auf der Grundlage aller Berichte und Initiativen der Kommission unterzieht der Rat insbesondere Artikel 25 einer Überprüfung, um festzustellen, ob er durch spezifischere Bestimmungen zu ersetzen ist.

Artikel 30

Inkrafttreten

Dieser Rahmenbeschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.




ANHANG I

image

image

image

image

image

►(1) M1  

image




ANHANG II

UNTERRICHTUNG DER VERURTEILTEN PERSON

Sie werden hiermit von der Entscheidung des/der … (zuständige Behörde des Ausstellungsstaats) unterrichtet, das Urteil des … (zuständiges Gericht des Ausstellungsstaats) vom … (Datum des Urteils), … (Aktenzeichen, sofern vorliegend), an … (Vollstreckungsstaat) zu übermitteln zum Zwecke seiner Anerkennung und der Vollstreckung der darin verhängten Sanktion gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates 2008/909/JI vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Urteilen in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union.

Auf die Vollstreckung der Sanktion ist das Recht … (Vollstreckungsstaat) anwendbar. Die Behörden dieses Staates können über die Vollstreckungsverfahren entscheiden und die damit zusammenhängenden Maßnahmen bestimmen; dies gilt auch für die Gründe für die vorzeitige oder bedingte Entlassung.

Die zuständige Behörde in … (Vollstreckungsstaat) muss die volle Dauer des Freiheitsentzugs, der im Zusammenhang mit der Sanktion bereits verbüßt wurde, auf die Gesamtdauer des Freiheitsentzugs, der zu verbüßen ist, anrechnen. Die zuständige Behörde in … (Vollstreckungsstaat) kann eine Anpassung der Sanktion nur dann vornehmen, wenn sie hinsichtlich ihrer Dauer oder Art mit dem Recht dieses Staates unvereinbar ist. Die angepasste Sanktion darf Art oder Dauer der in … (Ausstellungsstaat) verhängten Sanktion nicht verschärfen.



( 1 ) ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16.

( 2 ) ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 59.

( 3 ) ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 4.

( 4 ) ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49.