02008D0837 — DE — 12.07.2019 — 001.001


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►B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2008

über die Genehmigung des Inverkehrbringens von aus gentechnisch veränderter Baumwolle der Sorte LLCotton25 (ACS-GHØØ1-3) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6204)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/837/EG)

(ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 36)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1195 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 10. Juli 2019

  L 187

43

12.7.2019




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2008

über die Genehmigung des Inverkehrbringens von aus gentechnisch veränderter Baumwolle der Sorte LLCotton25 (ACS-GHØØ1-3) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6204)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/837/EG)



Artikel 1

Gentechnisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker

Gentechnisch veränderte Baumwolle (Gossypium hirsutum) LLCotton25 nach Buchstabe b des Anhangs dieser Entscheidung erhält gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 den spezifischen Erkennungsmarker ACS-GHØØ1-3.

Artikel 2

Zulassung

Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in dieser Entscheidung aufgeführten Bedingungen zugelassen:

a) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die ACS-GHØØ1-3-Baumwolle enthalten, aus dieser bestehen oder aus dieser gewonnen werden;

b) Futtermittel, die ACS-GHØØØ1-3-Baumwolle enthalten, aus dieser bestehen oder aus dieser gewonnen werden;

c) andere Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel, die ACS-GHØØØ1-3-Baumwolle enthalten oder aus dieser bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie jede andere Baumwollsorte, außer zum Anbau.

Artikel 3

Kennzeichnung

(1)  Für die Zwecke der spezifischen, in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 festgelegten Etikettierungsvorschriften wird „Baumwolle“ als „Bezeichnung des Organismus“ festgelegt.

(2)  Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf der Etikettierung und in den Begleitdokumenten der in Artikel 2 Buchstaben b und c genannten Erzeugnisse, die ACS-GHØØØ1-3-Baumwolle enthalten oder aus dieser bestehen, erscheinen.

Artikel 4

Überwachung auf Auswirkungen auf die Umwelt

(1)  Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Überwachungsplan für Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs zur vorliegenden Entscheidung aufgestellt und umgesetzt wird.

(2)  Der Zulassungsinhaber legt der Kommission Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.

Artikel 5

Gemeinschaftsregister

Die im Anhang der vorliegenden Entscheidung genannten Informationen werden gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel eingetragen.

Artikel 6

Zulassungsinhaber

Zulassungsinhaber ist die ►M1  BASF Agricultural Solutions Seed US LLC, USA, vertreten durch die BASF SE, Deutschland ◄ .

Artikel 7

Geltungsdauer

Diese Entscheidung gilt ab dem Datum ihrer Bekanntgabe 10 Jahre lang.

Artikel 8

Empfänger

Diese Entscheidung ist an die ►M1  BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen ◄ , Deutschland, gerichtet.




ANHANG

▼M1

a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber:

Name

:

BASF Agricultural Solutions Seed US LLC

Anschrift

:

100 Park Avenue, Florham Park, New Jersey 07932, Vereinigte Staaten von Amerika

Vertreten durch: BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen, Deutschland.

▼B

b)   Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse:

1.

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die ACS-GHØØ1-3-Baumwolle enthalten, aus dieser bestehen oder aus dieser gewonnen werden;

2.

Futtermittel, die ACS-GHØØØ1-3-Baumwolle enthalten, aus dieser bestehen oder aus dieser gewonnen werden;

3.

Andere Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel, die ACS-GHØØØ1-3-Baumwolle enthalten oder aus dieser bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie jede andere Baumwollsorte außer zum Anbau.

Die im Antrag beschriebene gentechnisch veränderte Baumwolle ACS-GHØØØ1-3 exprimiert das PAT-Protein, das Toleranz gegenüber dem Herbizid Glufosinat-Ammonium verleiht.

c)   Kennzeichnung:

1.

Für die Zwecke der spezifischen, in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 festgelegten Etikettierungsvorschriften wird „Baumwolle“ als „Bezeichnung des Organismus“ festgelegt.

2.

Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf der Etikettierung und in den Begleitdokumenten der in Artikel 2 Buchstaben b und c genannten Erzeugnisse, die die Baumwollsorte ACS-GHØØØ1-3 enthalten oder aus dieser bestehen, erscheinen.

d)   Nachweisverfahren:

 Quantitative ereignisspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit für ACS-GHØØØ1-3-Baumwolle.

 Validiert durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 benannte gemeinschaftliche Referenzlaboratorium, Validierung veröffentlicht unter http://gmo-crl.jrc.it/statusofdoss.htm

▼M1

 Referenzmaterial: AOCS 0306-A und AOCS 0306-E, erhältlich über die American Oil Chemists Society (AOCS) unter https://www.aocs.org/crm

▼B

e)   Spezifischer Marker:

ACS-GHØØ1-3.

f)   Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt:

Informationsstelle für Biosicherheit, Eintragskennung: siehe [zu ergänzen bei Bekanntgabe].

g)   Bedingungen oder Einschränkungen für Inverkehrbringen, Verwendung oder Handhabung der Erzeugnisse:

Nicht erforderlich.

h)   Überwachungsplan:

Überwachungsplan für Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG

[Link: im Internet veröffentlichter Plan].

i)   Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen bei der Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr:

Nicht erforderlich.

Anmerkung: Die Links zu einschlägigen Unterlagen müssen möglicherweise im Laufe der Zeit geändert werden. Diese Änderungen werden mit der Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlicht.