2008D0425 — DE — 05.06.2012 — 001.001
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. April 2008 über Standardanforderungen an Anträge der Mitgliedstaaten auf Finanzhilfe der Gemeinschaft für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1585) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 159, 18.6.2008, p.1) |
Geändert durch:
|
|
Amtsblatt |
||
No |
page |
date |
||
L 145 |
1 |
5.6.2012 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 25. April 2008
über Standardanforderungen an Anträge der Mitgliedstaaten auf Finanzhilfe der Gemeinschaft für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1585)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/425/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich ( 1 ), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Entscheidung 90/424/EWG wurden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen festgelegt. Gemäß dieser Entscheidung wird eine gemeinschaftliche Finanzierungsmaßnahme eingeführt, um den Mitgliedstaaten die Kosten zu erstatten, die ihnen bei der Finanzierung einzelstaatlicher Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der im Anhang zur genannten Entscheidung aufgeführten Tierseuchen und Zoonosen entstehen. |
(2) |
Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG müssen die Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr spätestens bis zum 30. April die im Folgejahr beginnenden Jahres- oder Mehrjahresprogramme vorlegen, für die sie einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft beantragen. |
(3) |
Gemäß Artikel 3 der Entscheidung 90/424/EWG, geändert durch die Entscheidung 2006/965/EG, können Programme für die enzootische Rinderleukose und die Aujeszky-Krankheit bis zum 31. Dezember 2010 finanziert werden. |
(4) |
Gemäß der Entscheidung 2004/450/EG der Kommission vom 29. April 2004 über die inhaltliche Standardisierung der Anträge auf Finanzhilfe der Gemeinschaft für Programme zur Tilgung, Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen ( 2 ) müssen die Mitgliedstaaten, die eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für Programme zur Tilgung, Überwachung und Bekämpfung bestimmter Tierseuchen beantragen, Anträge mit bestimmten in der genannten Entscheidung aufgeführten Informationen vorlegen. |
(5) |
Die Entscheidung 2008/341/EG der Kommission vom 25. April 2008 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen ( 3 ) enthält die Kriterien, die die nationalen Programme erfüllen müssen, um von der Kommission als gemeinschaftliche Finanzierungsmaßnahmen gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Entscheidung 90/424/EWG genehmigt zu werden. |
(6) |
Nach dem Erlass der Entscheidung 2008/341/EG und zur weiteren Verbesserung des Antrags-, Genehmigungs- und Fortschrittsbewertungsverfahrens im Laufe der Programmdurchführung sollten die Standardanforderungen an die Anträge der Mitgliedstaaten auf gemeinschaftliche Finanzierung nationaler Programme aktualisiert und mit den genannten Kriterien in Einklang gebracht werden. Zum Zwecke der Klarheit sollte die Entscheidung 2004/450/EG aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden. |
(7) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Mitgliedstaaten, die zur Durchführung von Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der Tierseuchen gemäß Anhang I der Entscheidung 90/424/EWG eine Finanzhilfe der Gemeinschaft anstreben, reichen einen Antrag mit mindestens den Angaben ein, die in folgenden Anhängen aufgeführt sind:
— Rindertuberkulose,
— Rinderbrucellose,
— Schaf- und Ziegenbrucellose (B. melitensis),
— Blauzungenkrankheit in endemischen oder stark gefährdeten Gebieten,
— afrikanische Schweinepest,
— vesikuläre Schweinekrankheit,
— klassische Schweinepest,
— Milzbrand,
— Lungenseuche des Rindes (CBPP),
— Tollwut,
— Echinokokkose,
— Trichinellose,
— verotoxigene Escherichia coli,
— enzootische Rinderleukose und Aujeszky-Krankheit;
b) Anhang II der vorliegenden Entscheidung für Salmonellose (zoonotische Salmonellen);
c) Anhang III der vorliegenden Entscheidung für transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) — bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE), Scrapie und Chronic Waste Disease (CWD);
d) Anhang IV der vorliegenden Entscheidung für aviäre Influenza bei Geflügel und Wildvögeln;
— infektiöse hämatopoetische Nekrose,
— infektiöse Anämie der Lachse,
— Frühlingsvirämie der Karpfen,
— virale hämorrhagische Septikämia (VHS),
— Koi-Herpes-Virusinfektion (KHV),
— Bonamiose (Bonamia ostreae),
— Marteiliose (Marteilia refringens),
— Weißpünktchenkrankheit der Krebstiere.
Artikel 1a
Ab dem 1. Januar 2013 übermitteln die Mitgliedstaaten die Anträge gemäß Artikel 1 Absätze a bis d online unter Verwendung der entsprechenden von der Kommission zur Verfügung gestellten elektronischen Standardvorlagen.
Artikel 2
Die Entscheidung 2004/450/EG wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
Standardanforderungen für die Vorlage nationaler Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a ( 4 )
1. Bezeichnung des Programms
Mitgliedstaat:
Tierseuche(n) ( 5 ):
Antrag auf einen Zuschuss der Union für ( 6 ):
Bezugsnummer dieses Dokuments:
Kontaktperson (Name, Telefon, Fax, E-Mail):
Datum der Übermittlung an die Kommission:
2. |
Angaben zur Seuchenentwicklung ( 7 ): |
3. |
Programmbeschreibung ( 8 ): |
4. |
Maßnahmen des vorgelegten Programms
4.1. Übersicht über die Programmmaßnahmen Programmlaufzeit:
|
5. |
Nutzen des Programms ( 15 ): |
6. |
Daten über die epidemiologische Entwicklung in den letzten fünf Jahren (
16
): 6.1. Seuchenentwicklung ( 17 )
6.2. Geschichtete Daten über Überwachung und Laboranalysen 6.2.1. Geschichtete Daten über Überwachung und Laboranalysen Jahr:
6.3. Infektionsdaten (eine Tabelle pro Jahr) Jahr:
6.4. Daten über den Status von Beständen am Ende jedes Jahres ( 18 ) Jahr:
6.5. Daten über Impf- oder Behandlungsprogramme ( 19 ) Jahr:
6.6. Daten über Wildtiere ( 20 ) 6.6.1. Geschätzte Wildtierpopulation Jahr:
6.6.2. Seuchenüberwachung und andere Tests an der Wildtierpopulation (eine Tabelle pro Jahr) Jahr:
6.6.3. Daten über die Impfung und Behandlung von Wildtieren Jahr:
|
7. |
Ziele
7.1. Testziele (eine Tabelle pro Durchführungsjahr ( 21 )) 7.1.1. Ziele in Bezug auf Diagnosetests
7.1.2. Ziele in Bezug auf Testbestände und Testtiere ( 22 )
7.1.2.1. Ziele in Bezug auf Testbestände ()
7.1.2.2. Ziele in Bezug auf Testtiere
7.2. Ziele in Bezug auf die Einstufung von Beständen und Tieren (eine Tabelle pro Durchführungsjahr)
7.3. Ziele in Bezug auf Impfung oder Behandlung (eine Tabelle pro Durchführungsjahr) 7.3.1. Ziele in Bezug auf Impfung oder Behandlung ( 23 )
7.3.2. Ziele in Bezug auf Impfung oder Behandlung ( 24 ) von Wildtieren
|
8. |
Ausführliche Analyse der Programmkosten (eine Tabelle pro Durchführungsjahr) (
25
):
|
ANHANG II
Standardanforderungen für die Vorlage nationaler Programme zur Salmonellenbekämpfung (zoonotische Salmonellen) im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b ( 26 )
TEIL A
Allgemeine Anforderungen an die nationalen Salmonellenbekämpfungsprogramme
Mitgliedstaat
a) |
Ziel des Programms. |
b) |
Tierpopulation und Erzeugungsphasen, die die Probenahme abdecken muss ( 27 ): Erbringen Sie den Nachweis, dass das Programm den Mindestprobenahmeanforderungen gemäß Anhang II Teil B der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 28 ) entspricht, durch Angabe der einschlägigen Tierpopulation und der Erzeugungsphasen, die die Probenahme abdecken muss. Zuchtbestände von Gallus gallus:
Legehennen:
Masthähnchen — Schlachttiere Puten — Schlachttiere Schweinebestände:
|
c) |
Spezifische Anforderungen: Erbringen Sie den Nachweis, dass das Programm den spezifischen Vorschriften des Anhangs II, Teile C, D und E der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 entspricht. |
d) |
Machen Sie genaue Angaben zu folgenden Punkten: 1. Allgemeines 1.1. Eine kurze Zusammenfassung in Bezug auf das Auftreten der Salmonellose [zoonotische Salmonellen] in dem Mitgliedstaat unter besonderer Berücksichtigung der bei der Überwachung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 29 ) erzielten Ergebnisse, insbesondere der Prävalenzwerte der Salmonellenserotypen, auf die die Salmonellenbekämpfungsprogramme abzielen. 1.2. Struktur und Organisation der jeweiligen zuständigen Behörden. Bitte geben Sie den Informationsfluss zwischen den an der Programmdurchführung Beteiligten an. 1.3. Zugelassene Laboratorien, in denen die im Rahmen des Programms entnommenen Proben analysiert werden. 1.4. Im Rahmen des Programms eingesetzte Methoden zur Untersuchung der Proben. 1.5. Amtliche Kontrollen (einschließlich Probenahmepläne) bei Futtermitteln, Beständen und/oder Herden. 2. In Bezug auf unter das Programm fallende Lebens- und Futtermittelbetriebe 2.1. Struktur der Erzeugung der jeweiligen Tierart und ihrer Erzeugnisse. 2.2. Struktur der Futtermittelproduktion. 2.3. Einschlägige Leitlinien für gute Tierzucht und sonstige (obligatorische oder freiwillige) Leitlinien über Biosicherheitsmaßnahmen, die mindestens Folgendes festlegen: — Hygienemanagement in den Betrieben, — Maßnahmen zur Verhinderung der Infektionseinschleppung durch Tiere, Futtermittel, Trinkwasser, Beschäftigte des Betriebs und — Hygiene beim Transport der Tiere von und zu den Betrieben. 2.4. Routineveterinärüberwachung der Betriebe. 2.5. Registrierung der Betriebe. 2.6. Buchführung in den Betrieben. 2.7. Unterlagen, die die Tiere bei der Verbringung begleiten. 2.8. Sonstige einschlägige Maßnahmen zur Herkunftssicherung der Tiere. |
TEIL B
1. Bezeichnung des Programms
Mitgliedstaat:
Tierseuche: Infektion von Tieren mit zoonotischen Salmonella spp.
Unter das Programm fallende Tierpopulation:
Jahr(e) der Programmdurchführung:
Bezugsnummer dieses Dokuments:
Kontaktperson (Name, Telefon, Fax, E-Mail):
Datum der Übermittlung an die Kommission:
2. |
Angaben zur epidemiologischen Entwicklung der zoonotischen Salmonellose gemäß Abschnitt 1 ( 30 ): |
3. |
Programmbeschreibung ( 31 ): |
4. |
Programmmaßnahmen
Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf Tiere oder Erzeugnisse, bei denen Salmonella spp. nachgewiesen wurde, insbesondere zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, und etwaige Vorsorgemaßnahmen wie Impfungen. 4.1. Übersicht über die Programmmaßnahmen Programmlaufzeit:
|
5. |
Allgemeine Beschreibung von Kosten und Nutzen ( 38 ): |
6. |
Daten über die epidemiologische Entwicklung in den letzten fünf Jahren (
39
) 6.1. Entwicklung der zoonotischen Salmonellose 6.1.2. Angaben über die Seuchenentwicklung Jahr:
6.2. Geschichtete Daten über Überwachung und Laboranalysen 6.2.1. Geschichtete Daten über Überwachung und Laboranalysen (eine Tabelle pro Jahr) Jahr:
6.3. Infektionsdaten (eine Tabelle pro Jahr) Jahr:
6.4. Daten über Impfprogramme ( 40 ) Jahr: Beschreibung der verabreichten Impfung
|
7. |
Ziele:
7.1. Ziele in Bezug auf Tests (eine Tabelle pro Durchführungsjahr) 7.1.1. Ziele in Bezug auf Diagnosetests
7.1.2. Ziele in Bezug auf Herdentests ( 41 ) Jahr:
7.2. Impfziele (eine Tabelle pro Durchführungsjahr) 7.2.1. Impfziele ( 42 )
|
8. |
Detaillierte Analyse der Programmkosten (eine Tabelle pro Durchführungsjahr)
|
ANHANG III
Standardanforderungen für die Vorlage nationaler TSE-Tilgungs- und Überwachungsprogramme ( 43 )im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c
1. Bezeichnung des Programms
Mitgliedstaat:
Tierseuche(n) ( 44 ):
Jahr der Programmdurchführung:
Bezugsnummer dieses Dokuments:
Kontaktperson (Name, Telefon, Fax, E-Mail):
Datum der Übermittlung an die Kommission:
2. Beschreibung des Programms
3. Angaben zur epidemiologischen Entwicklung
4. Programmmaßnahmen
4.1. |
Bezeichnung der Zentralbehörde, die für die Überwachung und Koordinierung der für die Programmdurchführung zuständigen Stellen verantwortlich ist: |
4.2. |
Beschreibung und Abgrenzung der geografischen und administrativen Programmgebiete: |
4.3. |
Regelung für die Registrierung von Betrieben: |
4.4. |
Regelung für die Kennzeichnung von Tieren: |
4.5. |
Maßnahmen für die Meldung von Tierseuchen: |
4.6. |
Tests
4.6.1. Schnelltests bei Rindern
4.6.2. Schnelltests bei Schafen Population der Mutterschafe und gedeckten Lämmer in dem Mitgliedstaat
4.6.3. Schnelltests bei Ziegen Population der Ziegen, die bereits gezickelt haben, und der gedeckten Ziegen in dem Mitgliedstaat
4.6.4. Bestätigungstests mit Ausnahme von Schnelltests ( 45 ) gemäß Anhang X Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
4.6.5. Unterscheidungstests
4.6.6. Genotypisierung positiver und stichprobenweise ausgewählter Tiere
|
4.7. |
Tilgung
|
5. Kosten
5.1. |
Detaillierte Kostenaufschlüsselung: |
5.2. |
Kostenüberblick
|
ANHANG IV
Standardanforderungen für die Vorlage nationaler Programme zur Überwachung von Geflügel und Wildvögeln im Sinne des Artikels 1 Buchstabe d auf aviäre Influenza
1. Bezeichnung des Programms
Mitgliedstaat:
Seuche:
Jahr der Programmdurchführung:
Bezugsnummer dieses Dokuments:
Kontaktperson (Name, Telefon, Fax, E-Mail):
Datum der Übermittlung an die Kommission:
2. Beschreibung und Durchführung des Überwachungsprogramms für Geflügel
2.1. Bezeichnung der Zentralbehörde, die für die Überwachung und Koordinierung der für die Programmdurchführung zuständigen Stellen verantwortlich ist
2.2. Regelung für die Registrierung von Betrieben
2.3. Gestaltung (risikobasierte Überwachung oder Überwachung auf der Basis repräsentativer Probenahmen)
2.3.1. Kurze Beschreibung der vorherrschenden Geflügelpopulation und Arten der Geflügelerzeugung
2.3.2. Kriterien und Risikofaktoren für eine risikobasierte Überwachung ( 47 )
2.3.3. Zielpopulationen ( 48 )
Tabelle 2.2.1
Zu beprobende Geflügelhaltungsbetriebe () (ausgenommen Enten, Gänse und Zuchtfederwild (Wassergeflügel, z. B. Stockenten))
Serologische Untersuchung gemäß Anhang I des Beschlusses 2010/367/EU in Haltungsbetrieben für Legehennen/frei laufende Legehennen/Zuchthühner/Zuchtputen/Mastputen/Zuchtfederwild (Hühnervögel), Laufvögel sowie Masthähnchen/Hinterhofhaltungen (nur Risikotiere) [Unzutreffendes streichen]
BITTE EIN FORMULAR PRO GEFLÜGELKATEGORIE VERWENDEN
NUTS-2-Code () |
Gesamtzahl der Haltungsbetriebe () |
Gesamtzahl der zu beprobenden Haltungsbetriebe |
Anzahl der Proben je Haltungsbetrieb |
Gesamtzahl der Tests |
Laboranalyseverfahren |
Insgesamt |
|||||
(1) Haltungsbetriebe bzw. Bestände bzw. Herden bzw. Betriebe. (2) Bezieht sich auf die Lage des Ursprungshaltungsbetriebs. Falls die Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) nicht verwendet werden kann, ist die im Programm des Mitgliedstaats festgelegte Region anzugeben. (3) Gesamtzahl der Betriebe einer Geflügelkategorie in der betreffenden NUTS-2-Region. |
Tabelle 2.2.2
Zu beprobende Haltungsbetriebe für Enten, Gänse UND Zuchtfederwild (Wassergeflügel, z. B. Stockenten) ()
Serologische Untersuchung gemäß Anhang I des Beschlusses 2010/367/EU in Haltungsbetrieben für Zuchtenten, Mastenten, Zuchtgänse, Mastgänse und Zuchtfederwild (Wassergeflügel, z. B. Stockenten) [Unzutreffendes streichen]
NUTS-2-Code () |
Gesamtzahl der Haltungsbetriebe für Enten, Gänse und Zuchtfederwild |
Gesamtzahl der zu beprobenden Haltungsbetriebe für Enten, Gänse und Zuchtfederwild |
Anzahl der Proben je Haltungsbetrieb |
Gesamtzahl der Tests |
Laboranalyseverfahren |
Insgesamt |
|||||
(1) Haltungsbetriebe bzw. Bestände bzw. Herden bzw. Betriebe. (2) Bezieht sich auf die Lage des Ursprungshaltungsbetriebs. Falls die Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik NUTS 2 nicht verwendet werden kann, ist die im Programm des Mitgliedstaats festgelegte Region anzugeben. |
2.3. Probenahmeverfahren, Probenahmezeiten und Testhäufigkeit
2.4. Labortests: Beschreibung der verwendeten Labortests und Follow-up-Untersuchungen
3. Beschreibung und Durchführung des Überwachungsprogramms für Wildvögel:
3.1. |
Bezeichnung der Zentralbehörde, die für die Überwachung und Koordinierung der für die Programmdurchführung zuständigen Stellen und der einschlägigen Partner (z. B. Epidemiologen, Ornithologen, Jagdverbände) verantwortlich ist. |
3.2. |
Beschreibung und Abgrenzung der geographischen und administrativen Programmgebiete. |
3.3. |
Schätzung der lokalen Wildvögel- und/oder Zugvögelpopulation. |
3.4. |
Gestaltung, Kriterien, Risikofaktoren und Zielpopulation ( 49 ).
Table 3.2.1. Wildvögel mit Schwerpunkt auf den Zielarten Untersuchungen gemäß dem Überwachungsprogramm in Anhang II Teil 2 des Beschlusses 2010/367/EU
|
3.5. |
Probenahmeverfahren und Probenahmezeiten |
3.6. |
Labortests: Beschreibung der verwendeten Labortests |
4. Beschreibung der Seuchenentwicklung bei Geflügel in den vergangenen fünf Jahren
5. Beschreibung der Seuchenentwickung bei Wildvögeln in den vergangenen fünf Jahren
6. Maßnahmen für die Meldung von Tierseuchen
7. Kosten
7.1. Detaillierte Kostenaufschlüsselung:
7.1.1. Geflügel
7.1.2. Wildvögel
7.2. Kostenüberblick
7.2.1. Geflügelüberwachung
Detaillierte Analyse der Programmkosten — Geflügel |
|||
Labortests |
|||
Laboranalyseverfahren |
Anzahl der Tests |
Testeinheitskosten (pro Verfahren) |
Gesamtkosten |
Serologisches Pre-Screening (1) |
|||
Hämagglutinationsinhibitions-Test (HI) für H5/H7 (2) |
|||
Virusisolationstest |
|||
PCR-Test |
|||
Probenahme |
|||
Anzahl der Proben |
Einheitskosten |
Gesamtkosten |
|
Sonstige Maßnahmen |
|||
Anzahl |
Einheitskosten |
Gesamtkosten |
|
Sonstige (bitte angeben) |
|||
Insgesamt |
|||
(1) Angabe des zu verwendenden Labortests. (2) Angabe der Zahl der Tests auf H5 und H7. |
7.2.2. Wildvögelüberwachung
Detaillierte Analyse der Programmkosten — Wildvögel |
|||
Labortests |
|||
Laboranalyseverfahren |
Anzahl der Tests |
Testeinheitskosten (pro Verfahren) |
Gesamtkosten |
Virusisolationstest |
|||
PCR-Test |
|||
Probenahme |
|||
Anzahl der Proben |
Einheitskosten |
Gesamtkosten |
|
Sonstige Maßnahmen |
|||
Anzahl |
Einheitskosten |
Gesamtkosten |
|
Sonstige (bitte angeben) |
|||
Insgesamt |
|||
Gesamtkosten Geflügel und Wildvögel |
ANHANG V
Standardanforderungen für die Vorlage nationaler Programme zur Tilgung von Aquakulturtierseuchen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe e
Anforderungen/erforderliche Angaben |
Informationen/Weitere Erläuterung und Begründung |
|
1. |
Bezeichnung des Programms |
|
1.1. |
Mitgliedstaat |
|
1.2. |
Kontaktperson (Name, Telefon, Fax, E-Mail) |
|
1.3. |
Bezugsnummer dieses Dokuments |
|
1.4. |
Datum der Übermittlung an die Kommission |
|
2. |
Art der Mitteilung |
|
2.1. |
Antrag auf Tilgungsprogramm |
|
3. |
Einzelstaatliche Rechtsvorschriften () |
|
4. |
Antrag auf Zuschuss |
|
4.1. |
Jahr(e) für die Zuschussbeantragung |
|
4.2. |
Zustimmung der Verwaltungsbehörde des operationellen Programms () (Unterschrift und Stempel) |
|
5. |
Seuchen |
|
5.1. |
Fische |
VHS IHN SVC ISA KHV |
5.2. |
Weichtiere |
Marteilia refringens Bonamia ostrae |
5.3. |
Krebstiere |
Weißfleckenkrankheit |
6. |
Allgemeine Angaben zu den Programmen |
|
6.1. |
Zuständige Behörde () |
|
6.2. |
Organisation, Überwachung aller am Programm Beteiligten () |
|
6.3. |
Überblick über die Struktur der Aquakulturindustrie im betreffenden Gebiet, einschließlich Produktionsarten, Tierarten usw. |
|
6.4. |
Seit wann ist die Meldung von Verdachtsfällen und Bestätigungen der betreffenden Seuche obligatorisch? |
|
6.5. |
Seit wann besteht ein Früherkennungssystem für den gesamten Mitgliedstaat, das es der zuständigen Behörde ermöglicht, wirksame Seuchenuntersuchungen und - meldungen vorzunehmen? () |
|
6.6. |
Herkunft von Aquakulturtieren der für die betreffende Seuche empfänglichen Arten, die in den Mitgliedstaat, das Gebiet oder das Kompartiment zur Zucht eingeführt werden |
|
6.7. |
Leitlinien für gute Hygienepraxis () |
|
6.8. |
Seuchenlage während mindestens vier Jahren vor Programmbeginn () |
|
6.9. |
Geschätzte Kosten und erwarteter Nutzen des Programms () |
|
6.10. |
Beschreibung des vorgelegten Programms () |
|
6.11. |
Programmlaufzeit: |
|
7. |
Erfasstes Gebiet () |
|
7.1. |
Mitgliedstaat: |
|
7.2. |
Zone (gesamtes Wassereinzugsgebiet) () |
|
7.3. |
Zone (Teil des Wassereinzugsgebiets) () Angabe und Beschreibung des künstlichen oder natürlichen Hindernisses, das die Zone abgrenzt, und Begründung, warum es die Stromaufwärtswanderung von Wassertieren aus den unteren Teilen des Wassereinzugsgebiets verhindert. |
|
7.4. |
Zone (mehr als ein Wassereinzugsgebiet) () |
|
7.5. |
vom Seuchenstatus der Umgebung unabhängiges Kompartiment () |
|
Angabe und Beschreibung der Wasserversorgung für jeden Zuchtbetrieb (a) b)) |
Brunnen, Bohrloch oder Quelle Wasseraufbereitungs-anlage zur Inaktivierung des einschlägigen Erregers () |
|
Angabe und Beschreibung des künstlichen oder natürlichen Hindernisses und Begründung, warum es verhindert, dass Wassertiere aus den umgebenden Wasserläufen in den jeweiligen Zuchtbetrieb bzw. das Kompartiment gelangen. |
||
Angabe und Beschreibung des Schutzes vor Überschwemmung und Wasserinfiltration aus der Umgebung |
||
7.6. |
vom Seuchenstatus der Umgebung abhängiges Kompartiment () |
|
Handelt es sich um eine epidemiologische Einheit wegen der geografischen Lage und der Entfernung zu anderen Zuchtbetrieben/Zuchtgebieten? () |
||
Fallen alle Betriebe des Kompartiments unter ein gemeinsames Biosicherheitssystem? () |
||
Gibt es sonstige Anforderungen? () |
||
7.7. |
Unter das Programm fallende Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (Registrierungsnummer und geografische Lage) |
|
8. |
Maßnahmen des vorgelegten Programms |
|
8.1. |
Übersicht über die Programmmaßnahmen |
|
Erstes Jahr: Tests Gewinnung für den menschlichen Verzehr oder zur Weiterverarbeitung sofort später Entfernung und Beseitigung sofort später Impfung Sonstige Maßnahmen (präzisieren): |
Letztes Jahr: Tests Gewinnung für den menschlichen Verzehr oder zur Weiterverarbeitung sofort später Entfernung und Beseitigung sofort später Sonstige Maßnahmen (präzisieren): |
|
8.2. |
Beschreibung der Programmmaßnahmen () |
|
Zielpopulation/Tierart |
||
Verwendete Tests und Probenahmepläne. Am Programm beteiligte Labors (). |
||
Vorschriften für die Verbringung von Tieren |
||
Verwendete Impfstoffe und Impfpläne |
||
Maßnahmen bei Positivbefund () |
||
Entschädigungsplan für Bestandsbesitzer |
||
Kontrolle und Überwachung der Programmdurchführung und Berichterstattung |
||
(1) Für die Durchführung des Tilgungsprogramms geltende einzelstaatliche Rechtsvorschriften. (2) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 der Kommission vom 26. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 120 vom 10.5.2007, S. 1). (3) Zu beschreiben sind Struktur, Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse der beteiligten zuständigen Behörde(n). (4) Zu beschreiben sind die für die Überwachung und Koordinierung des Programms zuständigen Behörden und die verschiedenen Beteiligten. (5) Die Früherkennungssysteme sollen insbesondere die rasche Feststellung klinischer Anzeichen für einen Verdachtsfall, eine neu auftretende Seuche oder unerklärliche Todesfälle in Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten und bei Wildtieren sicherstellen sowie deren sofortige Meldung an die zuständige Behörde zwecks unverzüglicher Einleitung von Diagnosuntersuchungen. Das Früherkennungssystem umfasst mindestens Folgendes: a) eine hohe Sensibilisierung der in Aquakulturanlagen arbeitenden oder mit der Verarbeitung von Tieren aus Aquakultur befassten Personen für Symptome, die auf das Vorliegen einer Seuche schließen lassen, sowie die Ausbildung von Tierärzten oder Spezialisten für Wassertiergesundheit in Fragen der Feststellung und Mitteilung ungewöhnlicher Krankheitsfälle; b) die Mitwirkung von Tierärzten oder Spezialisten für Wassertiergesundheit, die in Fragen der Erkennung und Meldung von Seuchenverdachtsfällen geschult sind; c) den Zugang der zuständigen Behörde zu Laboratorien mit Einrichtungen zur Diagnose- und Differenzialdiagnosestellung in Bezug auf aufgelistete und neu auftretende Seuchen. (6) Es ist eine Beschreibung zu geben gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2006/88/EG vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14). (7) Die Angaben sind anhand der Tabelle gemäß Anhang V Teil 10 dieser Entscheidung zu machen. (8) Zu beschreiben ist der Nutzen für Landwirte und die Gesellschaft allgemein. (9) Es ist eine kurze Programmbeschreibung zu geben mit den Hauptzielen, den Hauptmaßnahmen, der Zielpopulation, den Durchführungsgebieten und der Definition eines Positivbefunds. (10) Das erfasste Gebiet ist eindeutig zu benennen und auf einer Karte auszuweisen, die dem Antrag als Anhang beizufügen ist. (11) Ein gesamtes Wassereinzugsgebiet von der Quelle bis zum Mündung. (12) Teil eines Wassereinzugsgebiets von der Quelle/den Quellen bis zu einem natürlichen oder künstlichen Hindernis, das die Stromaufwärtswanderung von Wassertieren aus den unteren Teilen des Wassereinzugsgebiets verhindert. (13) Mehrere Wassereinzugsgebiete, einschließlich ihrer Mündungen, wegen der epidemiologischen Verbindung zwischen den Wassereinzugsgebieten im Mündungsbereich. (14) Aus mehreren Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten bestehende Kompartimente, deren Seuchenstatus vom Seuchenstatus angrenzender natürlicher Gewässer unabhängig ist. (15) Ein vom Seuchenstatus der angrenzenden Gewässer unabhängiges Kompartiment wird mit Wasser versorgt: a) durch eine Wasseraufbereitungsanlage, die den jeweiligen Erreger inaktiviert, um das Risiko der Seucheneinschleppung auf ein vertretbares Maß zu senken, oder b) direkt aus einem Brunnen, einem Bohrloch oder einer Quelle. Kommt dieses Wasser von außerhalb des Zuchtbetriebs, ist es durch ein Rohr direkt an den Zuchtbetrieb zu leiten. (16) Es sind technische Informationen anzugeben, um zu zeigen, dass der jeweilige Errger inaktiviert wird, um das Risiko der Seucheneinschleppung auf ein vertretbares Maß zu senken. (17) Kompartimente, die einen oder mehrere Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete umfassen, in denen ein spezifischer Seuchenstatus vom Seuchenstatus der angrenzenden natürlichen Gewässer abhängt. (18) Zu beschreiben ist die geografische Lage und die Entfernung von anderen Zuchtbetrieben/Weichtierzuchtgebieten, die es ermöglichen, das Kompartiment als eine epidemiologische Einheit zu betrachten. (19) Das gemeinsame Biosicherheitssystem ist zu beschreiben. (20) Jeder Zuchtbetrieb und jedes Weichtierzuchtgebiet, das vom Seuchenstatus der angrenzenden Gewässer anhängt, wird zusätzlichen von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen unterzogen, wenn dies für die Verhinderung einer Seucheneinschleppung für erforderlich gehalten wird. Dazu kann die Einrichtung einer Pufferzone im Umkreis des Kompartiments gehören, in der ein Überwachungsprogramm durchgeführt wird, sowie die Einrichtung einer zusätzlichen Schutzzone gegen das Eindringen möglicher Träger von Erregern oder Vektoren. (21) Es ist eine umfassende Beschreibung zu geben, sofern nicht auf gemeinschaftliche Rechtsvorschriften Bezug genommen werden kann. Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, in denen die Maßnahmen festgelegt sind, sind zu nennen. (22) Beschreibung der Diagnoseverfahren und Probenahmepläne. Werden OIE- oder EU-Standards angewendet, sind diese zu nennen. Anderenfalls sind sie zu beschreiben. Die am Programm beteiligten Labors sind zu nennen (Nationales Referenzlabor oder benannte Labors). (23) Die Maßnahmen in Bezug auf positive Tiere sind zu beschreiben (sofortige oder spätere Gewinnung für den menschlichen Verzehr, sofortige oder spätere Entfernung und Beseitung, Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Erregers bei der Gewinnung, weitere Verarbeitung oder Entfernung und Beseitigung, ein Desinfektionsverfahren für die infizierten Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete, ein Verfahren für die Wiederbelegung geräumter Zuchtbetriebe oder Zuchtgebiete mit gesunden Tieren und Einrichtung einer Überwachungszone im Umkreis des infizierten Betriebs oder Zuchtgebiets usw.). |
10. Angaben zur Seuchenlage/-entwicklung in den vergangenen vier Jahren (eine Tabelle pro Durchführungsjahr)
10.1. Angaben zu getesteten Tieren
Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment ()
Seuche: |
Jahr |
||||||||
Zuchtbetrieb oder Weichtierzuchtgebiet |
Zahl der Probenahmen |
Zahl der klinischen Inspektionen |
Wassertemperatur bei der Probenahme/Inspektion |
Tierart bei Probe-nahme |
Beprobte Tierart |
Zahl der beprobten Tiere (insgesamt und je Tierart) |
Anzahl Tests |
Positive Befunde der Laboruntersuchung |
Positive Befunde der klinischen Inspektionen |
Insgesamt |
|||||||||
(1) Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang V Nummer 7. |
10.2. Angaben über getestete Zuchtbetriebe oder Zuchtgebiete
Seuche: |
Jahr |
||||||||||
Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment () |
Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete () |
Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete des Programms |
Gesamtzahl der kontrollierten Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete () |
Zahl der positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete () |
Zahl der neuen positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete () |
Zahl der gerräumten Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete |
Geräumte Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in % |
Entfernte und beseitigte Tiere () |
Zielindikatoren |
||
Erfassung der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in % |
Positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in % Periode der Prävalenz in Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten |
Neue positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in % Inzidenz der der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete |
|||||||||
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8= (7/5)×100 |
9 |
10= (4/3)×100 |
11 = (5/4)×100 |
12 = (6/4)×100 |
Insgesamt |
|||||||||||
(1) Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang V Nummer 7. (2) Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment im Sinne von Anhang V Nummer 7. (3) Kontrolle bedeutet Untersuchung des Bestands auf der Ebene des Zuchtbetriebs/Weichtierzuchtgebiets im Rahmen des Programms auf Vorliegen der betreffenden Seuche zum Zwecke der Anhebung usw. des Seuchenstatus des Bestands. In dieser Spalte sollte ein Zuchtbetrieb/Weichtierzuchtgebiet nicht zweimal gezählt werden, auch bei mehrmaliger Kontrolle. (4) Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete mit — unbeschadet der Kontrollhäufigkeit — mindestens einem positiven Tier während des Berichtszeitraums. (5) Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete, deren Seuchenstatus im vorangegangenen Berichtszeitraum gemäß Anhang III Teil A der Richtlinie 2006/88/EG den Kategorien I, II, III oder IV entsprach und mindestens ein positives Tier in diesem Berichtszeitraum aufwies. (6) Tiere×1 000 oder Gesamtgewicht der entfernten und beseitigten Tiere. |
11. Ziele (eine Tabelle pro Durchführungsjahr)
11.1. Ziele in Bezug auf Testtiere
Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment ()
Seuche: |
Jahr |
||||||
Zuchtbetrieb oder Weichtierzuchtgebiet |
Zahl der Probenahmen |
Zahl der klinischen Inspektionen |
Wassertemperatur bei der Probenahme/Inspektion |
Tierart bei der Probe-nahme |
Beprobte Tierart |
Zahl der beprobten Tiere (insgesamt und je Tierart) |
Anzahl Tests |
Insgesamt |
|||||||
(1) Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang V Nummer 7. |
11.2. Ziele für Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete
Seuche: |
Jahr |
|||||||||
Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment () |
Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete () |
Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete des Programms |
Gesamtzahl der zu kontrollieren-den Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete () |
Zahl der voraussichtlich positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete () |
Zahl der voraussichtlich neuen positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete () |
Zahl der voraussichtlich zu räumenden Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete |
Voraussichtlich zu räumende positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in % |
Zielindikatoren |
||
Voraussichtliche Erfassung der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in % |
Positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in % Voraussichtlliche Prävalenzperiode der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete |
Neue positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in % Voraussichtliche Inzidenz der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete |
||||||||
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 = (7/5)×100 |
9 = (4/3)×100 |
10 = (5/4)×100 |
11 = (6/4)×00 |
Insgesamt |
||||||||||
(1) Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang V Nummer 7. (2) Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment im Sinne des Anhangs V Nummer 7. (3) Kontrolle bedeutet Untersuchung des Bestands auf der Ebene des Zuchtbetriebs/Weichtierzuchtgebiets im Rahmen des Programms auf Vorliegen der betreffenden Seuche zum Zwecke der Anhebung usw. des Seuchenstatus des Bestands. In dieser Spalte sollte ein Zuchtbetrieb/Weichtierzuchtgebiet nicht zweimal gezählt werden, auch bei mehrmaliger Kontrolle. (4) Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete mit — unbeschadet der Kontrollhäufigkeit — mindestens einem positiven Tier während des Berichtszeitraums. (5) Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete, deren Seuchenstatus im vorangegangenen Berichtszeitraum gemäß Anhang III Teil A der Richtlinie 2006/88/EG, den Kategorien I, II, III oder IV entsprach und mindestens ein positives Tier in diesem Berichtszeitraum aufwies. |
12. Detaillierte Analyse der Programmkosten (eine Tabelle pro Durchführungsjahr)
Kosten |
Spezifikation |
Zahl der Einheiten |
Einheitskosten in Euro |
Gesamtbetrag in Euro |
Finanzhilfe () der Gemeinschaft beantragt (ja/nein) |
|
1. |
Tests |
|||||
1.1. |
Kosten der Analyse |
Test: |
||||
Test: |
||||||
Test: |
||||||
1.2. |
Kosten der Probenahmen |
|||||
1.3. |
Sonstige Kosten |
|||||
2. |
Impfung oder Behandlung |
|||||
2.1. |
Erwerb von Impfstoffen/therapeutischen Mitteln |
|||||
2.2. |
Verteilungskosten |
|||||
2.3. |
Verabreichungskosten |
|||||
2.4. |
Kontrollkosten |
|||||
3. |
Entfernung und Beseitigung der Aquakulturtiere |
|||||
3.1. |
Entschädigung für Tierverluste |
|||||
3.2. |
Transportkosten |
|||||
3.3. |
Beseitigungskosten |
|||||
3.4. |
Verluste bei Beseitung |
|||||
3.5 |
Kosten für die Behandlung von Erzeugnissen |
|||||
4. |
Reinigung und Desinfektion |
|||||
5. |
Gehälter (des für das Programm rekrutierten Personals) |
|||||
6. |
Verbrauchsgüter und besondere Ausrüstungen |
|||||
7. |
Sonstige Kosten |
|||||
Insgesamt |
||||||
(1) In Bezug auf die Veterinärfonds oder den Europäischen Fischereifonds (Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates). |
( 1 ) ABl. L 224 vom 18.9.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/965/EG (ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 22).
( 2 ) ABl. L 155 vom 30.4.2004, S. 92. Berichtigte Fassung im ABl. L 193 vom 1.6.2004, S. 71. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/268/EG (ABl. L 115 vom 3.5.2007, S. 3).
( 3 ) ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 44.
( 4 ) Im Fall des zweiten Jahres und der Folgejahre eines Mehrjahresprogramms, das bereits durch eine Entscheidung der Kommission genehmigt wurde, sind nur die Abschnitte 1, 6 (nur für die Seuchenentwicklung im Vorjahr), 7 und 8 auszufüllen.
( 5 ) Ein Dokument je Tierseuche, es sei denn, alle Programmmaßnahmen für die Zielpopulation werden zur Überwachung, Bekämpfung und Tilgung verschiedener Seuchen angewandt.
( 6 ) Angabe des Jahres/der Jahre, für das/die ein Zuschuss beantragt wird.
( 7 ) Genaue Beschreibung mit Angaben zur Zielpopulation (Tierart, Zahl der existierenden und unter das Programm fallenden Bestände und Tiere), den Hauptmaßnahmen (Probenahme und Tests, durchgeführte Tilgungsmaßnahmen, Einstufung von Beständen und Tieren in Statusklassen, Impfpläne) und den Hauptergebnissen (Inzidenz, Prävalenz, Einstufung von Beständen und Tieren in Statusklassen). Wurden die Maßnahmen in wesentlichen Punkten geändert, so sind die Angaben nach Zeiträumen vorzulegen. Sie sind durch einschlägige zusammenfassende epidemiologische Tabellen (siehe Abschnitt 6), ergänzt durch Grafiken oder Karten (diese sind beizufügen), zu belegen.
( 8 ) Genaue Beschreibung des Programms, einschließlich seiner Hauptziele (Überwachung, Bekämpfung, Tilgung, Einstufung von Beständen und/oder Regionen in Statusklassen, Verringerung von Prävalenz und Inzidenz), der Hauptmaßnahmen (Probenahme und Tests, durchgeführte Tilgungsmaßnahmen, Einstufung von Beständen und Tieren in Statusklassen, Impfprogramme), der Zieltierpopulation, des Durchführungsgebiets/der Durchführungsgebiete und der Definition eines Positivbefunds.
( 9 ) Beschreibung der für die Überwachung und Koordinierung der mit der Programmdurchführung beauftragten Stellen zuständigen Behörden und der beteiligten Betriebe. Beschreibung der Zuständigkeiten aller Beteiligten.
( 10 ) Namen und Bezeichnung, administrative Grenzen und Fläche des administrativen und geografischen Verwaltungsgebiets, für das das Programm gilt. Veranschaulichung durch Karten.
( 11 ) Es ist eine umfassende Beschreibung aller Maßnahmen zu geben, sofern nicht auf Rechtsvorschriften der Union verwiesen werden kann. Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für die Maßnahmen sind ebenfalls zu nennen.
( 12 ) Nur anzugeben, wenn zutreffend.
( 13 ) Kurze Beschreibung der Maßnahmen bei Positivbefunden (Beschreibung der Schlachtpolitik, Bestimmung der Tierkörper, Verwendung oder Behandlung tierischer Erzeugnisse, unschädliche Beseitigung aller Erzeugnisse, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, oder Behandlung dieser Erzeugnisse zur Vermeidung einer etwaigen Kontamination, Verfahren zur Desinfektion infizierter Betriebe, gewählte therapeutische oder prophylaktische Behandlung, Verfahren für die Wiederbelegung geräumter Betriebe nach der Schlachtung mit gesunden Tieren und Abgrenzung einer Überwachungszone um den Seuchenbetrieb).
( 14 ) Beschreibung der Verfahren und Kontrollmaßnahmen, die angewandt werden, um die ordnungsgemäße Überwachung der Programmdurchführung zu gewährleisten.
( 15 ) Beschreibung des Nutzens für die Landwirte und die Allgemeinheit unter dem Aspekt der Gesundheit von Mensch und Tier sowie aus wirtschaftlicher Sicht.
( 16 ) Gegebenenfalls Angaben zur Seuchenentwicklung in die nachstehenden Tabellen eintragen.
( 17 ) Keine Angaben bei Tollwut.
( 18 ) Nur angeben bei Rindertuberkulose, Rinderbrucellose sowie Schaf- und Ziegenbrucellose (B. melitensis).
( 19 ) Nur bei erfolgter Impfung angeben.
( 20 ) Nur angeben, wenn das Programm Maßnahmen in Bezug auf Wildtiere umfasst oder wenn die Angaben für die Seuche epidemiologisch relevant sind.
( 21 ) Für die Folgejahre genehmigter Mehrjahresprogramme sollte nur eine Tabelle für das betreffende Jahr ausgefüllt werden.
( 22 ) Keine Angaben bei Tollwut.
( 23 ) Nur angeben, wenn zutreffend.
( 24 ) Nur angeben, wenn zutreffend.
( 25 ) Für die Folgejahre genehmigter Mehrjahresprogramme sollte nur eine Tabelle für das betreffende Jahr ausgefüllt werden.
( 26 ) Im Fall des zweiten Jahres und der Folgejahre eines Mehrjahresprogramms, das bereits durch eine Entscheidung der Kommission genehmigt wurde, sind nur die Abschnitte 6 (nur für die Seuchenentwicklung im Vorjahr), 7 und 8 des Teils B auszufüllen.
( 27 ) Für verschiedene Tierpopulationen ist bei der Vorlage der Programme je Population eine vollständige, separate Unterlage entsprechend diesem Anhang auszufüllen.
( 28 ) ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.
( 29 ) ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31.
( 30 ) Genaue Beschreibung mit Angaben zur Zielpopulation (Tierart, Zahl der existierenden und unter das Programm fallenden Bestände und Tiere), zu den Hauptmaßnahmen (Tests, Tests und Schlachtung, Tests und Tötung, Einstufung von Beständen und Tieren in Statusklassen, Impfung …) und zu den Hauptergebnissen (Inzidenz, Prävalenz, Einstufung von Beständen und Tieren). Wurden die Maßnahmen in wesentlichen Punkten geändert, so sind die Angaben nach Zeiträumen vorzulegen. Sie sind durch zusammenfassende epidemiologische Tabellen, Grafiken oder Karten zu belegen.
( 31 ) Genaue Beschreibung des Programms, einschließlich seiner Hauptziele (Überwachung, Bekämpfung, Tilgung, Einstufung von Beständen und/oder Regionen in Statusklassen, Verringerung von Prävalenz und Inzidenz), der Hauptmaßnahmen (Tests, Tests und Schlachtung, Tests und Tötung, Einstufung von Beständen und Tieren in Statusklassen, Impfung), der Zieltierpopulation, des Durchführungsgebiets/der Durchführungsgebiete und der Definition eines Positivbefunds.
( 32 ) Beschreibung der für die Überwachung und Koordinierung der mit der Programmdurchführung beauftragten Stellen zuständigen Behörden und der beteiligten Betriebe. Beschreibung der Zuständigkeiten aller Beteiligten.
( 33 ) Namen und Bezeichnung, administrative Grenzen und Fläche des administrativen und geografischen Verwaltungsgebiets, für das das Programm gilt. Veranschaulichung durch Karten.
( 34 ) Gegebenenfalls sind die EU-Rechtsvorschriften zu nennen, andernfalls die einzelstaatlichen Rechtvorschriften.
( 35 ) Gilt nicht für Geflügel.
( 36 ) Kurze Beschreibung der Maßnahmen bei Positivbefunden (Schlachtung, Bestimmung der Tierkörper, Verwendung oder Behandlung tierischer Erzeugnisse, Beseitigung aller Erzeugnisse, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, oder Behandlung dieser Erzeugnisse zur Vermeidung einer etwaiger Kontamination, Verfahren zur Desinfektion infizierter Betriebe, Verfahren für die Wiederbelegung geräumter Betriebe mit gesunden Tieren).
( 37 ) Kurze Beschreibung der Kontrollverfahren, insbesondere der Vorschriften für die Verbringung seuchen- oder ansteckungsverdächtiger Tiere und für die regelmäßige Kontrolle betroffener Betriebe oder Gebiete.
( 38 ) Beschreibung aller Kosten zu Lasten der Behörden und der Öffentlichkeit sowie des Nutzens für die Landwirte und die Allgemeinheit.
( 39 ) Gegebenenfalls Angaben zur Entwicklung der zoonotischen Salmonellose in die nachstehenden Tabellen eintragen.
( 40 ) Nur bei erfolgter Impfung angeben.
( 41 ) Gegebenenfalls Art der Bestände angeben (Zuchttiere, Legehennen, Masthähnchen).
( 42 ) Nur angeben, wenn zutreffend.
( 43 ) Bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) und Scrapie.
( 44 ) Ein Dokument je Tierseuche, es sei denn, alle Programmmaßnahmen für die Zielpopulation werden zur Bekämpfung und Tilgung verschiedener Seuchen angewandt.
( 45 ) Als Bestätigungstests verwendete Schnelltests sind in der Tabelle in Abschnitt 4.6.1 Schnelltests bei Rindern einzutragen.
( 46 ) Programmbeschreibung gemäß den Mindestanforderungen nach Anhang VII Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.
( 47 ) Einschließlich Karten, aus denen die für die Probenahmen vorgesehenen Zielbetriebe hervorgehen, die unter Berücksichtigung der Kriterien in Anhang I Nummer 4 (Risikobasierte Überwachung) des Beschlusses 2010/367/EU der Kommission (ABl. L 166 vom 1.7.2010, S. 22) als besonders gefährdet im Hinblick auf die Einschleppung der aviären Influenza identifiziert wurden.
( 48 ) Wie in Anhang I Nummer 3 des Beschlusses 2010/367/EU beschrieben.
( 49 ) Risikogebiete (z. B. Feuchtgebiete, insbesondere bei Verknüpfung mit größeren Geflügelpopulationen), frühere positive Ergebnisse.