2008D0425 — DE — 05.06.2012 — 001.001


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. April 2008

über Standardanforderungen an Anträge der Mitgliedstaaten auf Finanzhilfe der Gemeinschaft für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1585)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/425/EG)

(ABl. L 159, 18.6.2008, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

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date

►M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 22. Mai 2012

  L 145

1

5.6.2012




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. April 2008

über Standardanforderungen an Anträge der Mitgliedstaaten auf Finanzhilfe der Gemeinschaft für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1585)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/425/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich ( 1 ), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 90/424/EWG wurden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen festgelegt. Gemäß dieser Entscheidung wird eine gemeinschaftliche Finanzierungsmaßnahme eingeführt, um den Mitgliedstaaten die Kosten zu erstatten, die ihnen bei der Finanzierung einzelstaatlicher Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der im Anhang zur genannten Entscheidung aufgeführten Tierseuchen und Zoonosen entstehen.

(2)

Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG müssen die Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr spätestens bis zum 30. April die im Folgejahr beginnenden Jahres- oder Mehrjahresprogramme vorlegen, für die sie einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft beantragen.

(3)

Gemäß Artikel 3 der Entscheidung 90/424/EWG, geändert durch die Entscheidung 2006/965/EG, können Programme für die enzootische Rinderleukose und die Aujeszky-Krankheit bis zum 31. Dezember 2010 finanziert werden.

(4)

Gemäß der Entscheidung 2004/450/EG der Kommission vom 29. April 2004 über die inhaltliche Standardisierung der Anträge auf Finanzhilfe der Gemeinschaft für Programme zur Tilgung, Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen ( 2 ) müssen die Mitgliedstaaten, die eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für Programme zur Tilgung, Überwachung und Bekämpfung bestimmter Tierseuchen beantragen, Anträge mit bestimmten in der genannten Entscheidung aufgeführten Informationen vorlegen.

(5)

Die Entscheidung 2008/341/EG der Kommission vom 25. April 2008 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen ( 3 ) enthält die Kriterien, die die nationalen Programme erfüllen müssen, um von der Kommission als gemeinschaftliche Finanzierungsmaßnahmen gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Entscheidung 90/424/EWG genehmigt zu werden.

(6)

Nach dem Erlass der Entscheidung 2008/341/EG und zur weiteren Verbesserung des Antrags-, Genehmigungs- und Fortschrittsbewertungsverfahrens im Laufe der Programmdurchführung sollten die Standardanforderungen an die Anträge der Mitgliedstaaten auf gemeinschaftliche Finanzierung nationaler Programme aktualisiert und mit den genannten Kriterien in Einklang gebracht werden. Zum Zwecke der Klarheit sollte die Entscheidung 2004/450/EG aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Mitgliedstaaten, die zur Durchführung von Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der Tierseuchen gemäß Anhang I der Entscheidung 90/424/EWG eine Finanzhilfe der Gemeinschaft anstreben, reichen einen Antrag mit mindestens den Angaben ein, die in folgenden Anhängen aufgeführt sind:

a) Anhang I der vorliegenden Entscheidung für

 Rindertuberkulose,

 Rinderbrucellose,

 Schaf- und Ziegenbrucellose (B. melitensis),

 Blauzungenkrankheit in endemischen oder stark gefährdeten Gebieten,

 afrikanische Schweinepest,

 vesikuläre Schweinekrankheit,

 klassische Schweinepest,

 Milzbrand,

 Lungenseuche des Rindes (CBPP),

 Tollwut,

 Echinokokkose,

 Trichinellose,

 verotoxigene Escherichia coli,

 enzootische Rinderleukose und Aujeszky-Krankheit;

b) Anhang II der vorliegenden Entscheidung für Salmonellose (zoonotische Salmonellen);

c) Anhang III der vorliegenden Entscheidung für transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) — bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE), Scrapie und Chronic Waste Disease (CWD);

d) Anhang IV der vorliegenden Entscheidung für aviäre Influenza bei Geflügel und Wildvögeln;

e) Anhang V der vorliegenden Entscheidung für:

 infektiöse hämatopoetische Nekrose,

 infektiöse Anämie der Lachse,

 Frühlingsvirämie der Karpfen,

 virale hämorrhagische Septikämia (VHS),

 Koi-Herpes-Virusinfektion (KHV),

 Bonamiose (Bonamia ostreae),

 Marteiliose (Marteilia refringens),

 Weißpünktchenkrankheit der Krebstiere.

▼M1

Artikel 1a

Ab dem 1. Januar 2013 übermitteln die Mitgliedstaaten die Anträge gemäß Artikel 1 Absätze a bis d online unter Verwendung der entsprechenden von der Kommission zur Verfügung gestellten elektronischen Standardvorlagen.

▼B

Artikel 2

Die Entscheidung 2004/450/EG wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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ANHANG I

Standardanforderungen für die Vorlage nationaler Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a ( 4 )

1.    Bezeichnung des Programms

Mitgliedstaat:

Tierseuche(n) ( 5 ):

Antrag auf einen Zuschuss der Union für ( 6 ):

Bezugsnummer dieses Dokuments:

Kontaktperson (Name, Telefon, Fax, E-Mail):

Datum der Übermittlung an die Kommission:

2.

Angaben zur Seuchenentwicklung ( 7 ):

3.

Programmbeschreibung ( 8 ):

4.

Maßnahmen des vorgelegten Programms

4.1.    Übersicht über die Programmmaßnahmen

Programmlaufzeit:



Erstes Jahr:

Letztes Jahr:

  Bekämpfung

  Tilgung

  Tests

  Tests

  Schlachtung von Tieren mit Positivbefund

  Schlachtung von Tieren mit Positivbefund

  Tötung von Tieren mit Positivbefund

  Tötung von Tieren mit Positivbefund

  Impfung

  Erweiterte Schlachtung oder Tötung

  Behandlung

  Beseitigung von Erzeugnissen

  Beseitigung von Erzeugnissen

 

  Tilgung, Bekämpfung oder Überwachung

  Sonstige Maßnahmen (präzisieren):

4.2.

Organisation, Überwachung und Rolle aller am Programm Beteiligten ( 9 ):

4.3.

Beschreibung und Abgrenzung der administrativen und geografischen Gebiete, in denen das Programm durchgeführt wird ( 10 ):

4.4.

Beschreibung der Programmmaßnahmen ( 11 ):

4.4.1. Meldung der Seuche

4.4.2. Zieltiere und -tierpopulation

4.4.3. Identifizierung der Tiere und Registrierung der Haltungsbetriebe

4.4.4. Einstufung der Tiere und Bestände in Statusklassen ( 12 )

4.4.5. Vorschriften für die Verbringung von Tieren

4.4.6. Verwendete Tests und Probenahmeverfahren

4.4.7. Verwendete Impfstoffe und Impfpläne

4.4.8. Angaben über und Bewertung der Verwaltung und Infrastruktur der Biosicherheitsmaßnahmen in den betreffenden Haltungsbetrieben

4.4.9. Maßnahmen im Fall eines Positivbefunds ( 13 )

4.4.10. Entschädigungsverfahren für Besitzer geschlachteter und getöteter Tiere

4.4.11. Kontrolle der Programmdurchführung und Berichterstattung ( 14 )

5.

Nutzen des Programms ( 15 ):

6.

Daten über die epidemiologische Entwicklung in den letzten fünf Jahren ( 16 ):

6.1.    Seuchenentwicklung ( 17 )

6.1.1.



Daten über Bestände () (eine Tabelle pro Jahr)

Jahr:

Region ()

Tierart

Gesamtzahl der Bestände ()

Gesamtzahl der unter das Programm fallenden Bestände

Zahl der kontrollierten Bestände ()

Zahl der positiven Bestände ()

Zahl der neuen positiven Bestände ()

Zahl der geräumten Bestände

Geräumte positive Bestände in %

Indikatoren

Erfasste Bestände in %

Positive Bestände in % Periodenprävalenz

Neue positive Bestände in % Bestandsinzidenz

1

2

3

4

5

6

7

8

9 = (/) × 100

10 = (5/4) × 100

11 = (6/5) × 100

12 = (7/5) × 100

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Insgesamt

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(1)   Bestände bzw. Herden bzw. Betriebe.

(2)   Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.

(3)   Gesamtzahl der Bestände in der Region, einschließlich der für das Programm in Frage kommenden und nicht in Frage kommenden Bestände.

(4)   „Kontrolle“ bedeutet Untersuchung des Bestands im Rahmen des Programms auf Vorliegen der betreffenden Seuche zum Zweck der Erhaltung oder Verbesserung des Seuchenstatus des Bestands. Ein Bestand darf auf keinen Fall doppelt gezählt werden, selbst wenn er mehr als einmal kontrolliert wurde.

(5)   Bestände mit — unbeschadet der Kontrollhäufigkeit — mindestens einem positiven Tier während des Berichtszeitraums.

(6)   Bestände, deren Seuchenstatus im vorangegangenen Berichterstattungszeitraum unbekannt, nicht seuchenfrei, negativ, seuchenfrei, amtlich anerkannt seuchenfrei oder ausgesetzt war und in denen während dieses Zeitraums mindestens ein Tier positiv war.

6.1.2.



Tierdaten (eine Tabelle pro Jahr)

Jahr:

Region ()

Tierart

Gesamtzahl der Tiere ()

Zahl der im Rahmen des Programms zu testenden Tiere ()

Zahl der getesteten Tiere ()

Zahl der einzeln getesteten Tiere ()

Zahl der Tiere mit Positivbefund

Schlachtung

Indikatoren

Zahl der Tiere mit Positivbefund, die geschlachtet oder gekeult wurden

Gesamtzahl der geschlachteten Tiere ()

Erfasste Tiere in %

Positive Tiere in % Tierprävalenz

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10 = (5/4) × 100

11 = (7/5) × 100

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Insgesamt

 
 
 
 
 
 
 
 
 

(1)   Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.

(2)   Gesamtzahl der Tiere in der Region, einschließlich der für das Programm in Frage kommenden und nicht in Frage kommenden Bestände.

(3)   Einschließlich einzeln oder im Rahmen von Sammelproben getesteter Tiere.

(4)   Nur einzeln getestete Tiere angeben (d. h., im Rahmen von Sammelproben — z. B. Milchsammeltankproben — getestete Tiere fallen nicht darunter).

(5)   Einschließlich aller geschlachteten positiven Tiere sowie aller im Rahmen des Programms geschlachteten negativen Tiere.

6.2.    Geschichtete Daten über Überwachung und Laboranalysen

6.2.1.   Geschichtete Daten über Überwachung und Laboranalysen

Jahr:



Region ()

Tierart/Tierkategorie

Testart ()

Beschreibung des Tests

Anzahl der getesteten Proben

Anzahl der positiven Proben

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Insgesamt

 
 
 
 
 

(1)   Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.

(2)   Angeben, um welche Art von Test es sich handelt (serologischer Test, virologischer Test usw.).

6.3.    Infektionsdaten (eine Tabelle pro Jahr)

Jahr:



Region ()

Tierart

Anzahl infizierter Bestände ()

Anzahl infizierter Tiere

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Insgesamt

 
 
 

(1)   Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.

(2)   Bestände bzw. Herden bzw. Betriebe.

6.4.    Daten über den Status von Beständen am Ende jedes Jahres ( 18 )

Jahr:



Region ()

Tierart

Status der unter das Programm fallenden Bestände und Tiere ()

Gesamtzahl der unter das Programm fallenden Bestände und Tiere

Unbekannt ()

Nicht seuchenfrei oder nicht amtlich anerkannt seuchenfrei

Status der Seuchenfreiheit oder der amtlich anerkannten Seuchenfreiheit ausgesetzt ()

Seuchenfrei ()

Amtlich anerkannt seuchenfrei ()

Letzte Kontrolle positiv ()

Letzte Kontrolle negativ ()

Bestände

Tiere ()

Bestände

Tiere ()

Bestände

Tiere ()

Bestände

Tiere ()

Bestände

Tiere ()

Bestände

Tiere ()

Bestände

Tiere ()

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Insgesamt

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(1)   Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.

(2)   Am Ende des Jahres.

(3)   Unbekannt: Es liegen keine früheren Kontrollergebnisse vor.

(4)   Nicht seuchenfrei und letzte Kontrolle positiv: Letzte Bestandskontrolle ergab mindestens einen Positivbefund.

(5)   Nicht seuchenfrei und letzte Kontrolle negativ: Letzte Bestandskontrolle negativ; Bestand ist jedoch weder seuchenfrei noch amtlich anerkannt seuchenfrei.

(6)   Status ausgesetzt im Sinne der Unionsvorschriften oder der nationalen Vorschriften für die betreffende Tierseuche am Ende des Berichterstattungszeitraums.

(7)   Bestand seuchenfrei im Sinne der Unionsvorschriften oder der nationalen Vorschriften für die betreffende Tierseuche.

(8)   Bestand amtlich anerkannt seuchenfrei im Sinne der Unionsvorschriften oder der nationalen Vorschriften für die betreffende Tierseuche.

(9)   Einschließlich der unter das Programm fallenden Tiere in Beständen mit dem angegebenen Status (linke Spalte).

6.5.    Daten über Impf- oder Behandlungsprogramme ( 19 )

Jahr:



Region ()

Tierart

Gesamtzahl der Bestände ()

Gesamtzahl der Tiere

Informationen über das Impf- oder Behandlungsprogramm

Zahl der Bestände im Impf- oder Behandlungsprogramm

Zahl der geimpften oder behandelten Bestände

Zahl der geimpften oder behandelten Tiere

Zahl der verabreichten Impfstoffdosen oder Behandlungen

Zahl der geimpften adulten Tiere

Zahl der geimpften Jungtiere

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Insgesamt

 
 
 
 
 
 
 
 

(1)   Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.

(2)   Bestände bzw. Herden bzw. Betriebe.

6.6.    Daten über Wildtiere ( 20 )

6.6.1.   Geschätzte Wildtierpopulation

Jahr:



Region ()

Tierart

Schätzmethode

Geschätzte Population

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Insgesamt

 
 
 

(1)   Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.

6.6.2.   Seuchenüberwachung und andere Tests an der Wildtierpopulation (eine Tabelle pro Jahr)

Jahr:



Region ()

Tierart

Testart ()

Beschreibung des Tests

Anzahl der getesteten Proben

Anzahl der positiven Proben

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Insgesamt

 
 
 
 

(1)   Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.

(2)   Angeben, um welche Art von Test es sich handelt (serologischer Test, virologischer Test, Biomarker-Test usw.).

6.6.3.   Daten über die Impfung und Behandlung von Wildtieren

Jahr:



Region ()

Fläche (in km2)

Impf- oder Behandlungsprogramm

Zahl der zu verabreichenden Impfstoffdosen oder Behandlungen

Zahl der Kampagnen

Gesamtzahl der verabreichten Impfstoffdosen oder Behandlungen

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Insgesamt

 
 
 
 

(1)   Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.

7.

Ziele

7.1.    Testziele (eine Tabelle pro Durchführungsjahr ( 21 ))

7.1.1.   Ziele in Bezug auf Diagnosetests



Region ()

Testart ()

Zielpopulation ()

Art der Probe ()

Zweck ()

Zahl der geplanten Tests

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Insgesamt

 

(1)   Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.

(2)   Testbeschreibung (z. B. SNT, Elisa, RBT).

(3)   Spezifikation der Zielart und der Kategorien der Zieltiere (z. B. Geschlecht, Alter, Zuchttier, Schlachttier).

(4)   Beschreibung der Probe (z. B. Blut, Serum, Milch).

(5)   Beschreibung des Zwecks (z. B. Einstufung in Statusklassen, Überwachung, Bestätigung von Verdachtsfällen, Überwachung von Kampagnen, Serokonversion, Kontrolle deletierter Impfstoffe, Impfstoffprüfung, Impfkontrolle).

7.1.2.   Ziele in Bezug auf Testbestände und Testtiere ( 22 )



7.1.2.1.  Ziele in Bezug auf Testbestände ()

Region ()

Tierart

Gesamtzahl der Bestände ()

Gesamtzahl der unter das Programm fallenden Bestände

Zahl der Bestände, die voraussichtlich kontrolliert werden ()

Zahl der voraussichtlich positiven Bestände ()

Zahl der voraussichtlich neuen positiven Bestände ()

Zahl der voraussichtlichen Bestandsräumungen

Voraussichtliche Bestandsräumungen in %

Zielindikatoren

Voraussichtlich erfasste Bestände in %

Positive Bestände in % Voraussichtliche Periodenprävalenz

Neue positive Bestände in % Voraussichtliche Bestandsinzidenz

1

2

3

4

5

6

7

8

9 = (8/6) × 100

10 = (5/4) × 100

11 = (6/5) × 100

12 = (7/5) × 100

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Insgesamt

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(1)   Bestände oder Herden bzw. Betriebe.

(2)   Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.

(3)   Gesamtzahl der Bestände in der Region, einschließlich der für das Programm in Frage kommenden und nicht in Frage kommenden Bestände.

(4)   „Kontrolle“ bedeutet Untersuchung des Bestands im Rahmen des Programms auf Vorliegen der betreffenden Seuche zum Zweck der Erhaltung, Verbesserung usw. des Seuchenstatus des Bestands. Ein Bestand darf auf keinen Fall doppelt gezählt werden, selbst wenn er mehr als einmal kontrolliert wurde.

(5)   Bestände mit — unbeschadet der Kontrollhäufigkeit — mindestens einem positiven Tier während des Berichtszeitraums.

(6)   Bestände, deren Seuchenstatus im vorangegangenen Berichterstattungszeitraum unbekannt, nicht seuchenfrei, negativ, seuchenfrei, amtlich anerkannt seuchenfrei oder ausgesetzt war und in denen während dieses Zeitraums mindestens ein Tier positiv war.



7.1.2.2.  Ziele in Bezug auf Testtiere

Region ()

Tierart

Gesamtzahl der Tiere ()

Zahl der Tiere () im Programm

Zahl der Tiere (), die voraussichtlich getestet werden

Zahl der einzeln zu testenden Tiere ()

Zahl der voraussichtlich positiven Tiere

Schlachtung

Zielindikatoren

Zahl der Tiere mit Positivbefund, die voraussichtlich geschlachtet oder gekeult werden

Gesamtzahl der Tiere, die voraussichtlich geschlachtet werden ()

Voraussichtlich erfasste Tiere in %

Positive Tiere in % (voraussichtliche Tierprävalenz)

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10 = (5/4) × 100

11 = (7/5) × 100

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Insgesamt

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(1)   Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.

(2)   Gesamtzahl der Tiere in der Region, einschließlich der für das Programm in Frage kommenden und nicht in Frage kommenden Bestände.

(3)   Einschließlich einzeln oder im Rahmen von Sammelproben getesteter Tiere.

(4)   Nur einzeln getestete Tiere angeben (d. h., im Rahmen von Sammelproben — z. B. Milchsammeltankproben — getestete Tiere fallen nicht darunter).

(5)   Einschließlich aller geschlachteten positiven Tiere sowie aller im Rahmen des Programms geschlachteten negativen Tiere.

7.2.    Ziele in Bezug auf die Einstufung von Beständen und Tieren (eine Tabelle pro Durchführungsjahr)



Region ()

Tierart

Gesamtzahl der unter das Programm fallenden Bestände und Tiere

Ziele in Bezug auf den Seuchenstatus der unter das Programm fallenden Bestände und Tiere ()

Voraussichtlich unbekannt ()

Voraussichtlich nicht seuchenfrei oder nicht amtlich anerkannt seuchenfrei

Status der Seuchenfreiheit oder amtlich anerkannten Seuchenfreiheit voraussichtlich ausgesetzt ()

Voraussichtlich seuchenfrei ()

Voraussichtlich amtlich anerkannt seuchenfrei ()

Letzte Kontrolle positiv ()

Letzte Kontrolle negativ ()

Bestände

Tiere ()

Bestände

Tiere ()

Bestände

Tiere ()

Bestände

Tiere ()

Bestände

Tiere ()

Bestände

Tiere ()

Bestände

Tiere ()

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Insgesamt

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(1)   Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.

(2)   Am Ende des Jahres.

(3)   Unbekannt: Es liegen keine früheren Kontrollergebnisse vor.

(4)   Nicht seuchenfrei und letzte Kontrolle positiv: Letzte Bestandskontrolle ergab mindestens einen Positivbefund.

(5)   Nicht seuchenfrei und letzte Kontrolle negativ: Letzte Bestandskontrolle negativ; Bestand ist jedoch weder seuchenfrei noch amtlich anerkannt seuchenfrei.

(6)   „Ausgesetzt“ im Sinne der Unionsvorschriften bzw. der nationalen Vorschriften für die betreffende Seuche.

(7)   „Seuchenfreier Bestand“ im Sinne der Unionsvorschriften bzw. der nationalen Vorschriften für die betreffende Seuche.

(8)   „Amtlich anerkannt seuchenfreier Bestand“ im Sinne der Unionsvorschriften bzw. der nationalen Vorschriften für die betreffende Seuche.

(9)   Einschließlich der unter das Programm fallenden Tiere in Beständen mit dem angegebenen Status (linke Spalte).

7.3.    Ziele in Bezug auf Impfung oder Behandlung (eine Tabelle pro Durchführungsjahr)

7.3.1.   Ziele in Bezug auf Impfung oder Behandlung ( 23 )



Region ()

Tierart

Gesamtzahl der unter das Impf- oder Behandlungsprogramm fallenden Bestände ()

Gesamtzahl der unter das Impf- oder Behandlungsprogramm fallenden Tiere

Ziele in Bezug auf das Impf- oder Behandlungsprogramm

Zahl der Bestände () im Impf- oder Behandlungsprogramm

Zahl der Bestände (), die voraussichtlich geimpft oder behandelt werden

Zahl der Tiere, die voraussichtlich geimpft oder behandelt werden

Zahl der Impfstoffdosen oder Behandlungen, die voraussichtlich verabreicht werden

Zahl der adulten Tiere (), die voraussichtlich geimpft werden

Zahl der Jungtiere (), die voraussichtlich geimpft werden

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Insgesamt

 
 
 
 
 
 
 
 

(1)   Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.

(2)   Bestände bzw. Herden bzw. Betriebe.

(3)   Nur bei Rinderbrucellose sowie Schaf- und Ziegenbrucellose (B. melitensis) im Sinne des Programms.

7.3.2.   Ziele in Bezug auf Impfung oder Behandlung ( 24 ) von Wildtieren



Region ()

Tierart

Fläche (in km2)

Ziele des Impf- oder Behandlungsprogramms

Zahl der Impfstoffdosen oder Behandlungen, die im Rahmen der Kampagne voraussichtlich verabreicht werden

Voraussichtliche Zahl der Kampagnen

Gesamtzahl der Impfstoffdosen oder Behandlungen, die voraussichtlich verabreicht werden

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Insgesamt

 
 
 
 

(1)   Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.

8.

Ausführliche Analyse der Programmkosten (eine Tabelle pro Durchführungsjahr) ( 25 ):



Kosten

Spezifikation/Einheit

Einheit (1)

Zahl der Einheiten

Einheitskosten in EUR

Gesamtbetrag in EUR

Finanzhilfe der Union beantragt (ja/nein)

1.  Tests

1.1.  Kosten der Probenahmen

 
 
 
 
 
 
 

Haustiere

 
 
 
 
 
 

Wildtiere

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

1.2.  Kosten der Analyse

 
 
 
 
 
 

—  Brucellose- und Tuberkuloseprogramme

Rose-Bengal-Test

 
 
 
 
 
 

SAT

 
 
 
 
 
 

Komplementbindungstest

 
 
 
 
 
 

ELISA-Test

 
 
 
 
 
 

Tuberkulintest

 
 
 
 
 
 

Gamma-Interferon-Test

 
 
 
 
 
 

Bakteriologischer Test

 
 
 
 
 
 

Sonstiges (bitte angeben)

 
 
 
 
 

—  Programme für die afrikanische Schweinepest (ASP), die klassiche Schweinepest, die vesikuläre Schweinekrankheit und die Blauzungenkrankheit

ELISA-Test

 
 
 
 
 
 

PCR-Test

 
 
 
 
 
 

Virologischer Test

 
 
 
 
 
 

Serumneutralisationstest (nur bei der vesikulären Schweinekrankheit)

 
 
 
 
 
 

Laboruntersuchung zur entomologischen Überwachung (nur bei der Blauzungenkrankheit)

 
 
 
 
 
 

Sonstiges (bitte angeben)

 
 
 
 
 

—  Tollwutprogramme

Serologischer Test

 
 
 
 
 
 

Test zum Nachweis von Tetrazyklin im Knochen

 
 
 
 
 
 

Fluoreszenzantikörpertest

 
 
 
 
 
 

Sonstiges (bitte angeben)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

1.3.  Sonstige Kosten

 
 
 
 
 
 
 

Kauf von Fallen (bei der Blauzungenkrankheit)

 
 
 
 
 
 

Sonstiges (bitte angeben)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

2.  Impfung oder Behandlung

2.1.  Erwerb von Impfstoffen oder therapeutischen Mitteln

 
 
 
 
 
 

—  Brucelloseprogramme

Geimpftes Haustier

 
 
 
 
 

—  Programme für die Blauzungenkrankheit

Geimpftes Haustier

 
 
 
 
 

—  Tollwutprogramme

Orale Impfdosis + Köder

 
 
 
 
 
 

Parenterale Impfdosis

 
 
 
 
 

—  Programme für die klassische Schweinepest

Orale Impfdosis + Köder

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

2.2.  Verabreichungs- und Verteilungskosten

 
 
 
 
 
 

Verabreichung an Haustiere

 
 
 
 
 
 

—  Verteilung an Wildtiere (bitte Art der Verteilung angeben)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

2.3.  Kontrollkosten

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

2.4.  Sonstige (bitte angeben)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

3.  Schlachtung und Beseitigung

3.1.  Entschädigung für Tierverluste

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

3.2.  Transportkosten

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

3.3.  Beseitigungskosten

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

3.4.  Verluste bei Schlachtung von Tieren

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

3.5.  Kosten der Behandlung von Erzeugnissen (Milch oder sonstige — bitte angeben)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

4.  Reinigung und Desinfektion

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

5.  Gehälter (des für das Programm rekrutierten Personals)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

6.  Verbrauchsgüter und besondere Ausrüstungen

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

7.  Sonstige Kosten

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Insgesamt

 
 
 

(1)   Einheit angeben, auf die sich die Daten in den beiden folgenden Spalten beziehen (z. B. Probe, Test, beprobtes Tier).




ANHANG II

Standardanforderungen für die Vorlage nationaler Programme zur Salmonellenbekämpfung (zoonotische Salmonellen) im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b ( 26 )

TEIL A

Allgemeine Anforderungen an die nationalen Salmonellenbekämpfungsprogramme

Mitgliedstaat

a)

Ziel des Programms.

b)

Tierpopulation und Erzeugungsphasen, die die Probenahme abdecken muss ( 27 ):

Erbringen Sie den Nachweis, dass das Programm den Mindestprobenahmeanforderungen gemäß Anhang II Teil B der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 28 ) entspricht, durch Angabe der einschlägigen Tierpopulation und der Erzeugungsphasen, die die Probenahme abdecken muss.

Zuchtbestände von Gallus gallus:

Aufzuchtbestände

 Eintagsküken

 vier Wochen alte Tiere

 zwei Wochen vor Übergang in die Legephase oder Legeeinheit

erwachsene Zuchtbestände

 alle zwei Wochen während der Legephase

Legehennen:

Aufzuchtbestände

 Eintagsküken

 Junghennen zwei Wochen vor Übergang in die Legephase oder Legeeinheit

Legebestände

 alle 15 Wochen während der Legephase

Masthähnchen — Schlachttiere

Puten — Schlachttiere

Schweinebestände:

Zuchtschweine — Schlachttiere oder Tierkörper im Schlachthof

Schlachtschweine — Schlachttiere oder Tierkörper im Schlachthof

c)

Spezifische Anforderungen:

Erbringen Sie den Nachweis, dass das Programm den spezifischen Vorschriften des Anhangs II, Teile C, D und E der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 entspricht.

d)

Machen Sie genaue Angaben zu folgenden Punkten:

1.   Allgemeines

1.1. Eine kurze Zusammenfassung in Bezug auf das Auftreten der Salmonellose [zoonotische Salmonellen] in dem Mitgliedstaat unter besonderer Berücksichtigung der bei der Überwachung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 29 ) erzielten Ergebnisse, insbesondere der Prävalenzwerte der Salmonellenserotypen, auf die die Salmonellenbekämpfungsprogramme abzielen.

1.2. Struktur und Organisation der jeweiligen zuständigen Behörden. Bitte geben Sie den Informationsfluss zwischen den an der Programmdurchführung Beteiligten an.

1.3. Zugelassene Laboratorien, in denen die im Rahmen des Programms entnommenen Proben analysiert werden.

1.4. Im Rahmen des Programms eingesetzte Methoden zur Untersuchung der Proben.

1.5. Amtliche Kontrollen (einschließlich Probenahmepläne) bei Futtermitteln, Beständen und/oder Herden.

2.   In Bezug auf unter das Programm fallende Lebens- und Futtermittelbetriebe

2.1. Struktur der Erzeugung der jeweiligen Tierart und ihrer Erzeugnisse.

2.2. Struktur der Futtermittelproduktion.

2.3. Einschlägige Leitlinien für gute Tierzucht und sonstige (obligatorische oder freiwillige) Leitlinien über Biosicherheitsmaßnahmen, die mindestens Folgendes festlegen:

 Hygienemanagement in den Betrieben,

 Maßnahmen zur Verhinderung der Infektionseinschleppung durch Tiere, Futtermittel, Trinkwasser, Beschäftigte des Betriebs und

 Hygiene beim Transport der Tiere von und zu den Betrieben.

2.4. Routineveterinärüberwachung der Betriebe.

2.5. Registrierung der Betriebe.

2.6. Buchführung in den Betrieben.

2.7. Unterlagen, die die Tiere bei der Verbringung begleiten.

2.8. Sonstige einschlägige Maßnahmen zur Herkunftssicherung der Tiere.

TEIL B

1.    Bezeichnung des Programms

Mitgliedstaat:

Tierseuche: Infektion von Tieren mit zoonotischen Salmonella spp.

Unter das Programm fallende Tierpopulation:

Jahr(e) der Programmdurchführung:

Bezugsnummer dieses Dokuments:

Kontaktperson (Name, Telefon, Fax, E-Mail):

Datum der Übermittlung an die Kommission:

2.

Angaben zur epidemiologischen Entwicklung der zoonotischen Salmonellose gemäß Abschnitt 1 ( 30 ):

3.

Programmbeschreibung ( 31 ):

4.

Programmmaßnahmen

Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf Tiere oder Erzeugnisse, bei denen Salmonella spp. nachgewiesen wurde, insbesondere zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, und etwaige Vorsorgemaßnahmen wie Impfungen.

4.1.    Übersicht über die Programmmaßnahmen

Programmlaufzeit:



Erstes Jahr:

Letztes Jahr:

  Bekämpfung

  Bekämpfung/Tilgung

  Tests

  Tests

  Schlachtung von Tieren mit Positivbefund

  Schlachtung von Tieren mit Positivbefund

  Tötung von Tieren mit Positivbefund

  Tötung von Tieren mit Positivbefund

  Impfung

  Erweiterte Schlachtung oder Tötung

  Behandlung tierischer Erzeugnisse

  Beseitigung von Erzeugnissen

  Beseitigung von Erzeugnissen

 

  Monitoring oder Überwachung

 

  Sonstige Maßnahmen (präzisieren):

 

4.2.

Bezeichnung der Zentralbehörde, die für die Überwachung und Koordinierung der für die Programmdurchführung zuständigen Stellen verantwortlich ist ( 32 )

4.3.

Beschreibung und Abgrenzung der administrativen und geografischen Gebiete, in denen das Programm durchgeführt wird ( 33 )

4.4.

Programmmaßnahmen ( 34 )

4.4.1. Maßnahmen und einschlägige Rechtsvorschriften für die Registrierung von Betrieben:

4.4.2. Maßnahmen und einschlägige Rechtsvorschriften für die Kennzeichnung von Tieren ( 35 ):

4.4.3. Maßnahmen und einschlägige Rechtsvorschriften für die Meldung der betreffenden Tierseuche:

4.4.4. Maßnahmen und einschlägige Rechtsvorschriften für die Maßnahmen bei Positivbefund ( 36 ):

4.4.5. Maßnahmen und einschlägige Rechtsvorschriften für die Einstufung von Tieren und Beständen in die verschiedenen Statusklassen:

4.4.6. Kontrollverfahren und insbesondere Vorschriften für die Verbringung seuchen- oder ansteckungsverdächtiger Tiere und für die regelmäßige Kontrolle der betroffenen Betriebe oder Gebiete ( 37 ):

4.4.7. Maßnahmen und einschlägige Rechtsvorschriften für die Seuchenbekämpfung (Tests, Impfung usw.):

Einzelstaatliche Rechtsvorschriften, die für die Programmdurchführung relevant sind, einschließlich einzelstaatlicher Bestimmungen in Bezug auf die Maßnahmen des Programms.

4.4.8. Maßnahmen und einschlägige Rechtsvorschriften für die Entschädigung von Bestandsbesitzern für schlachtungs- oder tötungsbedingte Tierverluste:

Jegliche finanzielle Unterstützung für Lebens- und Futtermittelbetriebe im Zusammenhang mit dem Programm.

4.4.9. Information über und Bewertung von Management und Infrastruktur der Biosicherheitsmaßnahmen bei den betreffenden Herden bzw. in den Haltungsbetrieben:

5.

Allgemeine Beschreibung von Kosten und Nutzen ( 38 ):

6.

Daten über die epidemiologische Entwicklung in den letzten fünf Jahren ( 39 )

6.1.    Entwicklung der zoonotischen Salmonellose

6.1.2.   Angaben über die Seuchenentwicklung

Jahr:



Region ()

Herdentyp ()

Gesamtzahl der Herden ()

Gesamtzahl der Tiere

Gesamtzahl der unter das Programm fallenden Herden

Gesamtzahl der Tiere im Programm

Zahl der kontrollierten Herden ()

Serotyp ()

Zahl der positiven () Herden ()

Zahl der Herdenräumungen ()

Gesamtzahl der getöteten oder beseitigten Tiere ()

Menge der vernichteten Eier (Anzahl oder kg) ()

Menge der Eier unter Überwachung bis zur Verarbeitung zu Eiprodukten (Anzahl oder kg) ()

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Insgesamt

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(1)   Für zoonotische Salmonellosen die für die Bekämpfungsprogramme maßgeblichen Serotypen angeben (z. B. Salmonella Enteritidis, Salmonella Typhimurium).

(2)   Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.

(3)   Zum Beispiel Zuchtherden (Aufzucht, adulte Herden), Nutztierherden, Legehennenbestände, Zuchtputen, Mastputen, Zuchtschweine, Schlachtschweine. Herden sind gleichbedeutend mit Beständen.

(4)   Gesamtzahl der Herden in der Region, einschließlich der für das Programm in Frage kommenden und nicht in Frage kommenden Herden.

(5)   „Kontrolle“ bedeutet Untersuchung des Bestands (im Rahmen des Programms) auf Vorliegen von Salmonellen. Eine Herde darf in dieser Spalte auf keinen Fall doppelt gezählt werden, selbst wenn sie mehr als einmal kontrolliert wurde.

(6)   Wurde eine Herde gemäß Fußnote d mehr als einmal kontrolliert, so darf eine positive Probe nur einmal berücksichtigt werden.

6.2.    Geschichtete Daten über Überwachung und Laboranalysen

6.2.1.   Geschichtete Daten über Überwachung und Laboranalysen (eine Tabelle pro Jahr)

Jahr:



Region ()

Testart

Beschreibung des Tests

Anzahl der getesteten Proben

Anzahl der positiven Proben

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Insgesamt

 
 

(1)   Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.

6.3.    Infektionsdaten (eine Tabelle pro Jahr)

Jahr:



Region ()

Anzahl infizierter Bestände ()

Anzahl infizierter Tiere

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Insgesamt

 
 

(1)   Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.

(2)   Bestände bzw. Herden bzw. Betriebe.

6.4.    Daten über Impfprogramme ( 40 )

Jahr:

Beschreibung der verabreichten Impfung



Region ()

Gesamtzahl der Bestände ()

Gesamtzahl der Tiere

Angaben zum Impfprogramm

Zahl der Bestände () im Impfprogramm

Zahl der geimpften Bestände ()

Zahl der geimpften Tiere

Zahl der verabreichten Impfstoffdosen

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Insgesamt

 
 
 
 
 
 

(1)   Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.

(2)   Bestände bzw. Herden bzw. Betriebe.

7.

Ziele:

7.1.    Ziele in Bezug auf Tests (eine Tabelle pro Durchführungsjahr)

7.1.1.   Ziele in Bezug auf Diagnosetests



Region ()

Testart ()

Zielpopulation ()

Art der Probe ()

Zweck ()

Zahl der geplanten Tests

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Insgesamt

 

(1)   Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.

(2)   Beschreibung des Tests.

(3)   Gegebenenfalls Angabe der Zielart und der Kategorien der Zieltiere.

(4)   Beschreibung der Probe (z. B. Faeces).

(5)   Beschreibung des Zwecks (z. B. Überwachung, Monitoring, Impfkontrolle).

7.1.2.   Ziele in Bezug auf Herdentests ( 41 )

Jahr:



Region ()

Herdentyp ()

Gesamtzahl der Herden ()

Gesamtzahl der Tiere

Gesamtzahl der unter das Programm fallenden Herden

Gesamtzahl der Tiere im Programm

Zahl der Herden, die voraussichtlich kontrolliert werden ()

Serotyp ()

Zahl der voraussichtlich positiven () Herden ()

Zahl der voraussichtlichen Bestandsräumungen ()

Gesamtzahl der Tiere, die voraussichtlich geschlachtet oder beseitigt werden ()

Menge der Eier, die voraussichtlich vernichtet werden (Anzahl oder kg) ()

Voraussichtliche Menge der Eier unter Überwachung bis zur Verarbeitung zu Eiprodukten (Zahl oder kg) ()

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Insgesamt

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(1)   Für zoonotische Salmonellosen die für die Bekämpfungsprogramme maßgeblichen Serotypen angeben (z. B. Salmonella Enteritidis, Salmonella Typhimurium).

(2)   Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.

(3)   Zum Beispiel Zuchtherden (Aufzucht, adulte Herden), Nutztierherden, Legehennenbestände, Zuchtputen, Mastputen, Zuchtschweine, Schlachtschweine. Herden bzw. Bestände bzw. wie erforderlich.

(4)   Gesamtzahl der Herden in der Region, einschließlich der für das Programm in Frage kommenden und nicht in Frage kommenden Herden.

(5)   „Kontrolle“ bedeutet Untersuchung des Bestands (im Rahmen des Programms) auf Vorliegen von Salmonellen. Eine Herde darf in dieser Spalte auf keinen Fall doppelt gezählt werden, selbst wenn sie mehr als einmal kontrolliert wurde.

(6)   Wurde eine Herde gemäß Fußnote e mehr als einmal kontrolliert, so darf eine positive Probe nur einmal berücksichtigt werden.

7.2.    Impfziele (eine Tabelle pro Durchführungsjahr)

7.2.1.   Impfziele ( 42 )



Region ()

Gesamtzahl der unter das Impf programm fallenden Bestände ()

Gesamtzahl der Tiere im Programm

Ziele des Impfprogramms

Zahl der Bestände () im Impfprogramm

Zahl der Bestände (), die voraussichtlich geimpft werden

Zahl der Tiere, die voraussichtlich geimpft werden

Zahl der Impfstoffdosen, die voraussichtlich verabreicht werden

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Insgesamt

 
 
 
 
 
 

(1)   Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.

(2)   Bestände bzw. Herden bzw. Betriebe.

8.

Detaillierte Analyse der Programmkosten (eine Tabelle pro Durchführungsjahr)



Kosten

Spezifikation

Zahl der Einheiten

Einheitskosten in EUR

Gesamtbetrag in EUR

Finanzhilfe der Union beantragt (ja/nein)

1.  Tests

1.1.  Kosten der Probenahmen

 
 
 
 
 
 

Haustiere

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

1.2.  Kosten der Analyse

Bakteriologische Tests (Kulturen) im Rahmen der amtlichen Probenahme

 
 
 
 
 

Serotypisierung der relevanten Isolate

 
 
 
 
 

Bakteriologischer Test zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektion des Betriebs nach Räumung eines salmonellenpositiven Bestands

 
 
 
 
 

Test zum Nachweis antimikrobieller Mittel oder eines das Bakterienwachstum hemmenden Effekts in Geweben von Tieren aus auf Salmonellen getesteten Beständen bzw. Herden

 
 
 
 
 

Sonstiges (bitte angeben)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

2.  Impfung

(Wird für den Erwerb der Impfstoffdosen eine Kofinanzierung beantragt, so sind auch die Abschnitte 6.4 und 7.2 auszufüllen, wenn die Impfstrategie Teil des Programms ist.)

 
 
 
 

2.1.  Erwerb der Impfstoffdosen

Zahl der Impfstoffdosen

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

3.  Schlachtung und Beseitigung

3.1.  Entschädigung für Tierverluste

Entschädigung für Tierverluste

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

3.2.  Transportkosten

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

3.3.  Beseitigungskosten

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

3.4.  Verluste bei Schlachtung von Tieren

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

3.5.  Kosten der Behandlung tierischer Erzeugnisse (Eier, Bruteier usw.)

Kosten der Behandlung tierischer Erzeugnisse (Eier, Bruteier usw.)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

4.  Reinigung und Desinfektion

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

5.  Gehälter (des für das Programm rekrutierten Personals)

Löhne/Gehälter

 
 
 
 
 

Sonstiges (bitte angeben)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

6.  Verbrauchsgüter und besondere Ausrüstungen

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

7.  Sonstige Kosten

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Insgesamt

 
 




ANHANG III

Standardanforderungen für die Vorlage nationaler TSE-Tilgungs- und Überwachungsprogramme ( 43 )im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c

1.    Bezeichnung des Programms

Mitgliedstaat:

Tierseuche(n) ( 44 ):

Jahr der Programmdurchführung:

Bezugsnummer dieses Dokuments:

Kontaktperson (Name, Telefon, Fax, E-Mail):

Datum der Übermittlung an die Kommission:

2.    Beschreibung des Programms

3.    Angaben zur epidemiologischen Entwicklung

4.    Programmmaßnahmen

4.1.

Bezeichnung der Zentralbehörde, die für die Überwachung und Koordinierung der für die Programmdurchführung zuständigen Stellen verantwortlich ist:

4.2.

Beschreibung und Abgrenzung der geografischen und administrativen Programmgebiete:

4.3.

Regelung für die Registrierung von Betrieben:

4.4.

Regelung für die Kennzeichnung von Tieren:

4.5.

Maßnahmen für die Meldung von Tierseuchen:

4.6.

Tests

4.6.1.   Schnelltests bei Rindern



 

Alter (in Monaten), ab dem Tiere getestet werden

Geschätzte Zahl der zu testenden Tiere

Geschätzte Zahl der Schnelltests, einschließlich Schnelltests zur Bestätigung

Tiere gemäß Anhang III Kapitel A Teil I Nummern 2.1, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (1)

 
 
 

Tiere gemäß Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 
 
 

Sonstige (erläutern)

 
 
 

(1)   ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

4.6.2.   Schnelltests bei Schafen

Population der Mutterschafe und gedeckten Lämmer in dem Mitgliedstaat



 

Geschätzte Zahl der zu testenden Tiere

Schafe gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

Schafe gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

Schafe gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

Schafe gemäß Anhang VII Kapitel A Nummer 2.3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

Schafe gemäß Anhang VII Kapitel A Nummer 3.4 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

Schafe gemäß Anhang VII Kapitel A Nummer 4 Buchstaben b und e der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

Schafe gemäß Anhang VII Kapitel A Nummer 5 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

Sonstige (erläutern)

 

4.6.3.   Schnelltests bei Ziegen

Population der Ziegen, die bereits gezickelt haben, und der gedeckten Ziegen in dem Mitgliedstaat



 

Geschätzte Zahl der zu testenden Tiere

Ziegen gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

Ziegen gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

Ziegen gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

Ziegen gemäß Anhang VII Kapitel A Nummer 2.3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

Ziegen gemäß Anhang VII Kapitel A Nummer 3.3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

Ziegen gemäß Anhang VII Kapitel A Nummer 4 Buchstaben b und e der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

Ziegen gemäß Anhang VII Kapitel A Nummer 5 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

Sonstige (erläutern)

 

4.6.4.   Bestätigungstests mit Ausnahme von Schnelltests ( 45 ) gemäß Anhang X Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001



 

Geschätzte Zahl der Tests

Bestätigungstests bei Rindern

 

Bestätigungstests bei Schafen und Ziegen

 

4.6.5.   Unterscheidungstests



 

Geschätzte Zahl der Tests

Primäre molekulare Tests gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

4.6.6.   Genotypisierung positiver und stichprobenweise ausgewählter Tiere



 

Geschätzte Zahl der Tests

Tiere gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 8.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

Tiere gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 8.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

4.7.

Tilgung

4.7.1.

Maßnahmen nach Bestätigung eines BSE-Falles:

4.7.1.1.

Beschreibung:

4.7.1.2.

Übersichtstabelle



 

Geschätzte Zahl

Gemäß Anhang VII Kapitel A Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu tötende Tiere

 

4.7.2.

Maßnahmen nach Bestätigung eines Scrapie-Falles:

4.7.2.1.

Beschreibung:

4.7.2.2.

Übersichtstabelle



 

Geschätzte Zahl

Gemäß Anhang VII Kapitel A Nummer 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu keulende und vernichtende Tiere

 

Gemäß Anhang VII Kapitel A Nummer 2.3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 obligatorisch zu schlachtende Tiere

 

Gemäß Anhang VII Kapitel A Nummer 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu genotypisierende Tiere

 

4.7.3.

Zuchtprogramm für TSE-Resistenz von Schafen

4.7.3.1.

Allgemeine Beschreibung ( 46 ):

4.7.3.2.

Übersichtstabelle



 

Geschätzte Zahl

Im Rahmen eines Zuchtprogramms gemäß Artikel 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu genotypisierende Mutterschafe

 

Im Rahmen eines Zuchtprogramms gemäß Artikel 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu genotypisierende Schafböcke

 

5.    Kosten

5.1.

Detaillierte Kostenaufschlüsselung:

5.2.

Kostenüberblick



Kosten

Spezifikation

Zahl der Einheiten

Einheitskosten in Euro

Gesamtbetrag in Euro

Finanzhilfe der Union beantragt (ja/nein)

1.  Tests bei Rindern (1)

1.1.  Schnelltests

Schnelltests zur Erfüllung der Anforderungen von Artikel 12 Absatz 2 und Anhang III Kapitel A Teil I der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 oder als Bestätigungstests gemäß Anhang X Kapitel C der genannten Verordnung

 
 
 
 
 

Sonstiges (bitte angeben)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

2.  Tests bei Schafen und Ziegen (2)

2.1.  Schnelltests

Schnelltests zur Erfüllung der Anforderungen von Artikel 12 Absatz 2 und Anhang III Kapitel A Teil II Nummern 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 oder als Bestätigungstests gemäß Anhang X Kapitel C der genannten Verordnung

 
 
 
 
 

Sonstiges (bitte angeben)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

3.  Bestätigungstests (3)

3.1.  Bestätigungstests bei Rindern

Bestätigungstests mit Ausnahme von Schnelltests gemäß Anhang X Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 
 
 
 
 

Sonstiges (bitte angeben)

 
 
 
 

3.2.  Bestätigungstests bei Schafen und Ziegen

Bestätigungstests mit Ausnahme von Schnelltests gemäß Anhang X Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 
 
 
 
 

Sonstiges (bitte angeben)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

4.  Unterscheidungstests (4)

4.1.  Primäre molekulare Tests

Primäre molekulare Unterscheidungstests gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 
 
 
 
 

Sonstiges (bitte angeben)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

5.  Genotypisierung

5.1.  Bestimmung des Genotyps von Tieren im Rahmen der Überwachungs- und Tilgungsmaßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (5)

Verfahren

 
 
 
 

5.2.  Bestimmung des Genotyps von Tieren im Rahmen eines Zuchtsprogramms (6)

Verfahren

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

6.  Zwangskeulung/-schlachtung

6.1.  Entschädigung für Rinder, die gemäß Anhang VII Kapitel A Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gekeult und vernichtet werden

 
 
 
 
 

6.2.  Entschädigung für Schafe und Ziegen, die gemäß Anhang VII Kapitel A Nummer 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gekeult und vernichtet werden

 
 
 
 
 

6.3.  Entschädigung für Schafe und Ziegen, die gemäß Anhang VII Kapitel A Nummer 2.3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 obligatorisch zu schlachten sind

 
 
 
 
 

Insgesamt

 
 

(1)   Gemäß Abschnitt 4.6.1.

(2)   Gemäß den Abschnitten 4.6.2 und 4.6.3.

(3)   Gemäß Abschnitt 4.6.4.

(4)   Gemäß Abschnitt 4.6.5.

(5)   Gemäß den Abschnitten 4.6.6 und 4.7.2.2.

(6)   Gemäß Abschnitt 4.7.3.2.




ANHANG IV

Standardanforderungen für die Vorlage nationaler Programme zur Überwachung von Geflügel und Wildvögeln im Sinne des Artikels 1 Buchstabe d auf aviäre Influenza

1.    Bezeichnung des Programms

Mitgliedstaat:

Seuche:

Jahr der Programmdurchführung:

Bezugsnummer dieses Dokuments:

Kontaktperson (Name, Telefon, Fax, E-Mail):

Datum der Übermittlung an die Kommission:

2.    Beschreibung und Durchführung des Überwachungsprogramms für Geflügel

2.1.    Bezeichnung der Zentralbehörde, die für die Überwachung und Koordinierung der für die Programmdurchführung zuständigen Stellen verantwortlich ist

2.2.    Regelung für die Registrierung von Betrieben

2.3.    Gestaltung (risikobasierte Überwachung oder Überwachung auf der Basis repräsentativer Probenahmen)

2.3.1.   Kurze Beschreibung der vorherrschenden Geflügelpopulation und Arten der Geflügelerzeugung

2.3.2.   Kriterien und Risikofaktoren für eine risikobasierte Überwachung ( 47 )

2.3.3.   Zielpopulationen ( 48 )



Tabelle 2.2.1

Zu beprobende Geflügelhaltungsbetriebe () (ausgenommen Enten, Gänse und Zuchtfederwild (Wassergeflügel, z. B. Stockenten))

Serologische Untersuchung gemäß Anhang I des Beschlusses 2010/367/EU in Haltungsbetrieben für Legehennen/frei laufende Legehennen/Zuchthühner/Zuchtputen/Mastputen/Zuchtfederwild (Hühnervögel), Laufvögel sowie Masthähnchen/Hinterhofhaltungen (nur Risikotiere) [Unzutreffendes streichen]

BITTE EIN FORMULAR PRO GEFLÜGELKATEGORIE VERWENDEN

NUTS-2-Code ()

Gesamtzahl der Haltungsbetriebe ()

Gesamtzahl der zu beprobenden Haltungsbetriebe

Anzahl der Proben je Haltungsbetrieb

Gesamtzahl der Tests

Laboranalyseverfahren

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Insgesamt

 
 
 
 
 

(1)   Haltungsbetriebe bzw. Bestände bzw. Herden bzw. Betriebe.

(2)   Bezieht sich auf die Lage des Ursprungshaltungsbetriebs. Falls die Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) nicht verwendet werden kann, ist die im Programm des Mitgliedstaats festgelegte Region anzugeben.

(3)   Gesamtzahl der Betriebe einer Geflügelkategorie in der betreffenden NUTS-2-Region.



Tabelle 2.2.2

Zu beprobende Haltungsbetriebe für Enten, Gänse UND Zuchtfederwild (Wassergeflügel, z. B. Stockenten) ()

Serologische Untersuchung gemäß Anhang I des Beschlusses 2010/367/EU in Haltungsbetrieben für Zuchtenten, Mastenten, Zuchtgänse, Mastgänse und Zuchtfederwild (Wassergeflügel, z. B. Stockenten) [Unzutreffendes streichen]

NUTS-2-Code ()

Gesamtzahl der Haltungsbetriebe für Enten, Gänse und Zuchtfederwild

Gesamtzahl der zu beprobenden Haltungsbetriebe für Enten, Gänse und Zuchtfederwild

Anzahl der Proben je Haltungsbetrieb

Gesamtzahl der Tests

Laboranalyseverfahren

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Insgesamt

 
 
 
 
 

(1)   Haltungsbetriebe bzw. Bestände bzw. Herden bzw. Betriebe.

(2)   Bezieht sich auf die Lage des Ursprungshaltungsbetriebs. Falls die Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik NUTS 2 nicht verwendet werden kann, ist die im Programm des Mitgliedstaats festgelegte Region anzugeben.

2.3.    Probenahmeverfahren, Probenahmezeiten und Testhäufigkeit

2.4.    Labortests: Beschreibung der verwendeten Labortests und Follow-up-Untersuchungen

3.    Beschreibung und Durchführung des Überwachungsprogramms für Wildvögel:

3.1.

Bezeichnung der Zentralbehörde, die für die Überwachung und Koordinierung der für die Programmdurchführung zuständigen Stellen und der einschlägigen Partner (z. B. Epidemiologen, Ornithologen, Jagdverbände) verantwortlich ist.

3.2.

Beschreibung und Abgrenzung der geographischen und administrativen Programmgebiete.

3.3.

Schätzung der lokalen Wildvögel- und/oder Zugvögelpopulation.

3.4.

Gestaltung, Kriterien, Risikofaktoren und Zielpopulation ( 49 ).



Table 3.2.1.

Wildvögel mit Schwerpunkt auf den Zielarten

Untersuchungen gemäß dem Überwachungsprogramm in Anhang II Teil 2 des Beschlusses 2010/367/EU

NUTS-2-Code/-Region ()

Zu beprobende Wildvögel ()

Gesamtzahl der zu beprobenden Vögel

Voraussichtliche Gesamtzahl der zur aktiven Überwachung zu nehmenden Proben ()

Voraussichtliche Gesamtzahl der zur passiven Überwachung zu nehmenden Proben

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Insgesamt

 
 
 
 

(1)   Bezieht sich auf den Abholungsort der Vögel/Proben. Falls die Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik NUTS 2 nicht verwendet werden kann, ist die im Programm des Mitgliedstaats festgelegte Region anzugeben.

(2)   Allgemeine Beschreibung der im Rahmen der aktiven und passiven Überwachung zu beprobenden Wildvögel.

(3)   Freiwillig, Angabe zu Informationszwecken, kommt nicht für eine Kofinanzierung in Frage.

3.5.

Probenahmeverfahren und Probenahmezeiten

3.6.

Labortests: Beschreibung der verwendeten Labortests

4.    Beschreibung der Seuchenentwicklung bei Geflügel in den vergangenen fünf Jahren

5.    Beschreibung der Seuchenentwickung bei Wildvögeln in den vergangenen fünf Jahren

6.    Maßnahmen für die Meldung von Tierseuchen

7.    Kosten

7.1.    Detaillierte Kostenaufschlüsselung:

7.1.1.   Geflügel

7.1.2.   Wildvögel

7.2.    Kostenüberblick

7.2.1.   Geflügelüberwachung



Detaillierte Analyse der Programmkosten — Geflügel

Labortests

Laboranalyseverfahren

Anzahl der Tests

Testeinheitskosten (pro Verfahren)

Gesamtkosten

Serologisches Pre-Screening (1)

 
 
 

Hämagglutinationsinhibitions-Test (HI) für H5/H7 (2)

 
 
 

Virusisolationstest

 
 
 

PCR-Test

 
 
 

Probenahme

 

Anzahl der Proben

Einheitskosten

Gesamtkosten

 
 
 
 

Sonstige Maßnahmen

 

Anzahl

Einheitskosten

Gesamtkosten

Sonstige (bitte angeben)

 
 
 

Insgesamt

 
 
 

(1)   Angabe des zu verwendenden Labortests.

(2)   Angabe der Zahl der Tests auf H5 und H7.

7.2.2.   Wildvögelüberwachung



Detaillierte Analyse der Programmkosten — Wildvögel

Labortests

Laboranalyseverfahren

Anzahl der Tests

Testeinheitskosten (pro Verfahren)

Gesamtkosten

Virusisolationstest

 
 
 

PCR-Test

 
 
 

Probenahme

 

Anzahl der Proben

Einheitskosten

Gesamtkosten

 
 
 
 
 
 
 
 

Sonstige Maßnahmen

 

Anzahl

Einheitskosten

Gesamtkosten

Sonstige (bitte angeben)

 
 
 

Insgesamt

 
 
 

Gesamtkosten Geflügel und Wildvögel

 
 
 

▼B




ANHANG V

Standardanforderungen für die Vorlage nationaler Programme zur Tilgung von Aquakulturtierseuchen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe e



Anforderungen/erforderliche Angaben

Informationen/Weitere Erläuterung und Begründung

1.

Bezeichnung des Programms

 

1.1.

Mitgliedstaat

 

1.2.

Kontaktperson (Name, Telefon, Fax, E-Mail)

 

1.3.

Bezugsnummer dieses Dokuments

 

1.4.

Datum der Übermittlung an die Kommission

 

2.

Art der Mitteilung

 

2.1.

  Antrag auf Tilgungsprogramm

 

3.

Einzelstaatliche Rechtsvorschriften ()

 

4.

Antrag auf Zuschuss

 

4.1.

Jahr(e) für die Zuschussbeantragung

 

4.2.

Zustimmung der Verwaltungsbehörde des operationellen Programms () (Unterschrift und Stempel)

 

5.

Seuchen

 

5.1.

Fische

  VHS

  IHN

  SVC

  ISA

  KHV

5.2.

Weichtiere

  Marteilia refringens

  Bonamia ostrae

5.3.

Krebstiere

  Weißfleckenkrankheit

6.

Allgemeine Angaben zu den Programmen

 

6.1.

Zuständige Behörde ()

 

6.2.

Organisation, Überwachung aller am Programm Beteiligten ()

 

6.3.

Überblick über die Struktur der Aquakulturindustrie im betreffenden Gebiet, einschließlich Produktionsarten, Tierarten usw.

 

6.4.

Seit wann ist die Meldung von Verdachtsfällen und Bestätigungen der betreffenden Seuche obligatorisch?

 

6.5.

Seit wann besteht ein Früherkennungssystem für den gesamten Mitgliedstaat, das es der zuständigen Behörde ermöglicht, wirksame Seuchenuntersuchungen und - meldungen vorzunehmen? ()

 

6.6.

Herkunft von Aquakulturtieren der für die betreffende Seuche empfänglichen Arten, die in den Mitgliedstaat, das Gebiet oder das Kompartiment zur Zucht eingeführt werden

 

6.7.

Leitlinien für gute Hygienepraxis ()

 

6.8.

Seuchenlage während mindestens vier Jahren vor Programmbeginn ()

 

6.9.

Geschätzte Kosten und erwarteter Nutzen des Programms ()

 

6.10.

Beschreibung des vorgelegten Programms ()

 

6.11.

Programmlaufzeit:

 

7.

Erfasstes Gebiet ()

 

7.1.

  Mitgliedstaat:

 

7.2.

  Zone (gesamtes Wassereinzugsgebiet) ()

 

7.3.

  Zone (Teil des Wassereinzugsgebiets) ()

Angabe und Beschreibung des künstlichen oder natürlichen Hindernisses, das die Zone abgrenzt, und Begründung, warum es die Stromaufwärtswanderung von Wassertieren aus den unteren Teilen des Wassereinzugsgebiets verhindert.

 

7.4.

  Zone (mehr als ein Wassereinzugsgebiet) ()

 

7.5.

  vom Seuchenstatus der Umgebung unabhängiges Kompartiment ()

 
 

Angabe und Beschreibung der Wasserversorgung für jeden Zuchtbetrieb (a) b))

  Brunnen, Bohrloch oder Quelle

  Wasseraufbereitungs-anlage zur Inaktivierung des einschlägigen Erregers ()

 

Angabe und Beschreibung des künstlichen oder natürlichen Hindernisses und Begründung, warum es verhindert, dass Wassertiere aus den umgebenden Wasserläufen in den jeweiligen Zuchtbetrieb bzw. das Kompartiment gelangen.

 
 

Angabe und Beschreibung des Schutzes vor Überschwemmung und Wasserinfiltration aus der Umgebung

 

7.6.

  vom Seuchenstatus der Umgebung abhängiges Kompartiment ()

 
 

  Handelt es sich um eine epidemiologische Einheit wegen der geografischen Lage und der Entfernung zu anderen Zuchtbetrieben/Zuchtgebieten? ()

 
 

  Fallen alle Betriebe des Kompartiments unter ein gemeinsames Biosicherheitssystem? ()

 
 

  Gibt es sonstige Anforderungen? ()

 

7.7.

Unter das Programm fallende Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (Registrierungsnummer und geografische Lage)

 

8.

Maßnahmen des vorgelegten Programms

 

8.1.

Übersicht über die Programmmaßnahmen

 
 

Erstes Jahr:

  Tests

  Gewinnung für den menschlichen Verzehr oder zur Weiterverarbeitung

  sofort

  später

  Entfernung und Beseitigung

  sofort

  später

  Impfung

  Sonstige Maßnahmen (präzisieren):

Letztes Jahr:

  Tests

  Gewinnung für den menschlichen Verzehr oder zur Weiterverarbeitung

  sofort

  später

  Entfernung und Beseitigung

  sofort

  später

  Sonstige Maßnahmen (präzisieren):

8.2.

Beschreibung der Programmmaßnahmen ()

 
 

Zielpopulation/Tierart

 
 

Verwendete Tests und Probenahmepläne. Am Programm beteiligte Labors ().

 
 

Vorschriften für die Verbringung von Tieren

 
 

Verwendete Impfstoffe und Impfpläne

 
 

Maßnahmen bei Positivbefund ()

 
 

Entschädigungsplan für Bestandsbesitzer

 
 

Kontrolle und Überwachung der Programmdurchführung und Berichterstattung

 

(1)   Für die Durchführung des Tilgungsprogramms geltende einzelstaatliche Rechtsvorschriften.

(2)   Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 der Kommission vom 26. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 120 vom 10.5.2007, S. 1).

(3)   Zu beschreiben sind Struktur, Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse der beteiligten zuständigen Behörde(n).

(4)   Zu beschreiben sind die für die Überwachung und Koordinierung des Programms zuständigen Behörden und die verschiedenen Beteiligten.

(5)   Die Früherkennungssysteme sollen insbesondere die rasche Feststellung klinischer Anzeichen für einen Verdachtsfall, eine neu auftretende Seuche oder unerklärliche Todesfälle in Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten und bei Wildtieren sicherstellen sowie deren sofortige Meldung an die zuständige Behörde zwecks unverzüglicher Einleitung von Diagnosuntersuchungen. Das Früherkennungssystem umfasst mindestens Folgendes: a) eine hohe Sensibilisierung der in Aquakulturanlagen arbeitenden oder mit der Verarbeitung von Tieren aus Aquakultur befassten Personen für Symptome, die auf das Vorliegen einer Seuche schließen lassen, sowie die Ausbildung von Tierärzten oder Spezialisten für Wassertiergesundheit in Fragen der Feststellung und Mitteilung ungewöhnlicher Krankheitsfälle; b) die Mitwirkung von Tierärzten oder Spezialisten für Wassertiergesundheit, die in Fragen der Erkennung und Meldung von Seuchenverdachtsfällen geschult sind; c) den Zugang der zuständigen Behörde zu Laboratorien mit Einrichtungen zur Diagnose- und Differenzialdiagnosestellung in Bezug auf aufgelistete und neu auftretende Seuchen.

(6)   Es ist eine Beschreibung zu geben gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2006/88/EG vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14).

(7)   Die Angaben sind anhand der Tabelle gemäß Anhang V Teil 10 dieser Entscheidung zu machen.

(8)   Zu beschreiben ist der Nutzen für Landwirte und die Gesellschaft allgemein.

(9)   Es ist eine kurze Programmbeschreibung zu geben mit den Hauptzielen, den Hauptmaßnahmen, der Zielpopulation, den Durchführungsgebieten und der Definition eines Positivbefunds.

(10)   Das erfasste Gebiet ist eindeutig zu benennen und auf einer Karte auszuweisen, die dem Antrag als Anhang beizufügen ist.

(11)   Ein gesamtes Wassereinzugsgebiet von der Quelle bis zum Mündung.

(12)   Teil eines Wassereinzugsgebiets von der Quelle/den Quellen bis zu einem natürlichen oder künstlichen Hindernis, das die Stromaufwärtswanderung von Wassertieren aus den unteren Teilen des Wassereinzugsgebiets verhindert.

(13)   Mehrere Wassereinzugsgebiete, einschließlich ihrer Mündungen, wegen der epidemiologischen Verbindung zwischen den Wassereinzugsgebieten im Mündungsbereich.

(14)   Aus mehreren Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten bestehende Kompartimente, deren Seuchenstatus vom Seuchenstatus angrenzender natürlicher Gewässer unabhängig ist.

(15)   Ein vom Seuchenstatus der angrenzenden Gewässer unabhängiges Kompartiment wird mit Wasser versorgt:

a)  durch eine Wasseraufbereitungsanlage, die den jeweiligen Erreger inaktiviert, um das Risiko der Seucheneinschleppung auf ein vertretbares Maß zu senken, oder

b)  direkt aus einem Brunnen, einem Bohrloch oder einer Quelle. Kommt dieses Wasser von außerhalb des Zuchtbetriebs, ist es durch ein Rohr direkt an den Zuchtbetrieb zu leiten.

(16)   Es sind technische Informationen anzugeben, um zu zeigen, dass der jeweilige Errger inaktiviert wird, um das Risiko der Seucheneinschleppung auf ein vertretbares Maß zu senken.

(17)   Kompartimente, die einen oder mehrere Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete umfassen, in denen ein spezifischer Seuchenstatus vom Seuchenstatus der angrenzenden natürlichen Gewässer abhängt.

(18)   Zu beschreiben ist die geografische Lage und die Entfernung von anderen Zuchtbetrieben/Weichtierzuchtgebieten, die es ermöglichen, das Kompartiment als eine epidemiologische Einheit zu betrachten.

(19)   Das gemeinsame Biosicherheitssystem ist zu beschreiben.

(20)   Jeder Zuchtbetrieb und jedes Weichtierzuchtgebiet, das vom Seuchenstatus der angrenzenden Gewässer anhängt, wird zusätzlichen von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen unterzogen, wenn dies für die Verhinderung einer Seucheneinschleppung für erforderlich gehalten wird. Dazu kann die Einrichtung einer Pufferzone im Umkreis des Kompartiments gehören, in der ein Überwachungsprogramm durchgeführt wird, sowie die Einrichtung einer zusätzlichen Schutzzone gegen das Eindringen möglicher Träger von Erregern oder Vektoren.

(21)   Es ist eine umfassende Beschreibung zu geben, sofern nicht auf gemeinschaftliche Rechtsvorschriften Bezug genommen werden kann. Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, in denen die Maßnahmen festgelegt sind, sind zu nennen.

(22)   Beschreibung der Diagnoseverfahren und Probenahmepläne. Werden OIE- oder EU-Standards angewendet, sind diese zu nennen. Anderenfalls sind sie zu beschreiben. Die am Programm beteiligten Labors sind zu nennen (Nationales Referenzlabor oder benannte Labors).

(23)   Die Maßnahmen in Bezug auf positive Tiere sind zu beschreiben (sofortige oder spätere Gewinnung für den menschlichen Verzehr, sofortige oder spätere Entfernung und Beseitung, Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Erregers bei der Gewinnung, weitere Verarbeitung oder Entfernung und Beseitigung, ein Desinfektionsverfahren für die infizierten Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete, ein Verfahren für die Wiederbelegung geräumter Zuchtbetriebe oder Zuchtgebiete mit gesunden Tieren und Einrichtung einer Überwachungszone im Umkreis des infizierten Betriebs oder Zuchtgebiets usw.).

10.   Angaben zur Seuchenlage/-entwicklung in den vergangenen vier Jahren (eine Tabelle pro Durchführungsjahr)

10.1.   Angaben zu getesteten Tieren



Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment ()

Seuche:

Jahr

 
 
 
 
 
 

Zuchtbetrieb oder Weichtierzuchtgebiet

Zahl der Probenahmen

Zahl der klinischen Inspektionen

Wassertemperatur bei der Probenahme/Inspektion

Tierart bei Probe-nahme

Beprobte Tierart

Zahl der beprobten Tiere (insgesamt und je Tierart)

Anzahl Tests

Positive Befunde der Laboruntersuchung

Positive Befunde der klinischen Inspektionen

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Insgesamt

 
 
 
 

(1)   Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang V Nummer 7.

10.2.   Angaben über getestete Zuchtbetriebe oder Zuchtgebiete



Seuche:

Jahr

 
 
 
 
 
 

Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment ()

Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete ()

Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete des Programms

Gesamtzahl der kontrollierten Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete ()

Zahl der positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete ()

Zahl der neuen positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete ()

Zahl der gerräumten Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete

Geräumte Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Entfernte und beseitigte Tiere ()

Zielindikatoren

Erfassung der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Periode der Prävalenz in Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten

Neue positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Inzidenz der der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete

1

2

3

4

5

6

7

8= (7/5)×100

9

10= (4/3)×100

11 = (5/4)×100

12 = (6/4)×100

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Insgesamt

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(1)   Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang V Nummer 7.

(2)   Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment im Sinne von Anhang V Nummer 7.

(3)   Kontrolle bedeutet Untersuchung des Bestands auf der Ebene des Zuchtbetriebs/Weichtierzuchtgebiets im Rahmen des Programms auf Vorliegen der betreffenden Seuche zum Zwecke der Anhebung usw. des Seuchenstatus des Bestands. In dieser Spalte sollte ein Zuchtbetrieb/Weichtierzuchtgebiet nicht zweimal gezählt werden, auch bei mehrmaliger Kontrolle.

(4)   Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete mit — unbeschadet der Kontrollhäufigkeit — mindestens einem positiven Tier während des Berichtszeitraums.

(5)   Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete, deren Seuchenstatus im vorangegangenen Berichtszeitraum gemäß Anhang III Teil A der Richtlinie 2006/88/EG den Kategorien I, II, III oder IV entsprach und mindestens ein positives Tier in diesem Berichtszeitraum aufwies.

(6)   Tiere×1 000 oder Gesamtgewicht der entfernten und beseitigten Tiere.

11.   Ziele (eine Tabelle pro Durchführungsjahr)

11.1.   Ziele in Bezug auf Testtiere



Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment ()

Seuche:

Jahr

 
 
 
 

Zuchtbetrieb oder Weichtierzuchtgebiet

Zahl der Probenahmen

Zahl der klinischen Inspektionen

Wassertemperatur bei der Probenahme/Inspektion

Tierart bei der Probe-nahme

Beprobte Tierart

Zahl der beprobten Tiere (insgesamt und je Tierart)

Anzahl Tests

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Insgesamt

 

(1)   Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang V Nummer 7.

11.2.   Ziele für Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete



Seuche:

Jahr

 
 
 
 
 

Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment ()

Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete ()

Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete des Programms

Gesamtzahl der zu kontrollieren-den Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete ()

Zahl der voraussichtlich positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete ()

Zahl der voraussichtlich neuen positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete ()

Zahl der voraussichtlich zu räumenden Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete

Voraussichtlich zu räumende positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Zielindikatoren

Voraussichtliche Erfassung der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Voraussichtlliche Prävalenzperiode der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete

Neue positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Voraussichtliche Inzidenz der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete

1

2

3

4

5

6

7

8 = (7/5)×100

9 = (4/3)×100

10 = (5/4)×100

11 = (6/4)×00

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Insgesamt

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(1)   Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang V Nummer 7.

(2)   Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment im Sinne des Anhangs V Nummer 7.

(3)   Kontrolle bedeutet Untersuchung des Bestands auf der Ebene des Zuchtbetriebs/Weichtierzuchtgebiets im Rahmen des Programms auf Vorliegen der betreffenden Seuche zum Zwecke der Anhebung usw. des Seuchenstatus des Bestands. In dieser Spalte sollte ein Zuchtbetrieb/Weichtierzuchtgebiet nicht zweimal gezählt werden, auch bei mehrmaliger Kontrolle.

(4)   Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete mit — unbeschadet der Kontrollhäufigkeit — mindestens einem positiven Tier während des Berichtszeitraums.

(5)   Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete, deren Seuchenstatus im vorangegangenen Berichtszeitraum gemäß Anhang III Teil A der Richtlinie 2006/88/EG, den Kategorien I, II, III oder IV entsprach und mindestens ein positives Tier in diesem Berichtszeitraum aufwies.

12.   Detaillierte Analyse der Programmkosten (eine Tabelle pro Durchführungsjahr)



Kosten

Spezifikation

Zahl der Einheiten

Einheitskosten in Euro

Gesamtbetrag in Euro

Finanzhilfe () der Gemeinschaft beantragt (ja/nein)

1.

Tests

 
 
 
 
 

1.1.

Kosten der Analyse

Test:

 
 
 
 
 
 

Test:

 
 
 
 
 
 

Test:

 
 
 
 

1.2.

Kosten der Probenahmen

 
 
 
 
 

1.3.

Sonstige Kosten

 
 
 
 
 

2.

Impfung oder Behandlung

 
 
 
 
 

2.1.

Erwerb von Impfstoffen/therapeutischen Mitteln

 
 
 
 
 

2.2.

Verteilungskosten

 
 
 
 
 

2.3.

Verabreichungskosten

 
 
 
 
 

2.4.

Kontrollkosten

 
 
 
 
 

3.

Entfernung und Beseitigung der Aquakulturtiere

 
 
 
 
 

3.1.

Entschädigung für Tierverluste

 
 
 
 
 

3.2.

Transportkosten

 
 
 
 
 

3.3.

Beseitigungskosten

 
 
 
 
 

3.4.

Verluste bei Beseitung

 
 
 
 
 

3.5

Kosten für die Behandlung von Erzeugnissen

 
 
 
 
 

4.

Reinigung und Desinfektion

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

5.

Gehälter (des für das Programm rekrutierten Personals)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

6.

Verbrauchsgüter und besondere Ausrüstungen

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

7.

Sonstige Kosten

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Insgesamt

 
 

(1)   In Bezug auf die Veterinärfonds oder den Europäischen Fischereifonds (Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates).



( 1 ) ABl. L 224 vom 18.9.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/965/EG (ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 22).

( 2 ) ABl. L 155 vom 30.4.2004, S. 92. Berichtigte Fassung im ABl. L 193 vom 1.6.2004, S. 71. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/268/EG (ABl. L 115 vom 3.5.2007, S. 3).

( 3 ) ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 44.

( 4 ) Im Fall des zweiten Jahres und der Folgejahre eines Mehrjahresprogramms, das bereits durch eine Entscheidung der Kommission genehmigt wurde, sind nur die Abschnitte 1, 6 (nur für die Seuchenentwicklung im Vorjahr), 7 und 8 auszufüllen.

( 5 ) Ein Dokument je Tierseuche, es sei denn, alle Programmmaßnahmen für die Zielpopulation werden zur Überwachung, Bekämpfung und Tilgung verschiedener Seuchen angewandt.

( 6 ) Angabe des Jahres/der Jahre, für das/die ein Zuschuss beantragt wird.

( 7 ) Genaue Beschreibung mit Angaben zur Zielpopulation (Tierart, Zahl der existierenden und unter das Programm fallenden Bestände und Tiere), den Hauptmaßnahmen (Probenahme und Tests, durchgeführte Tilgungsmaßnahmen, Einstufung von Beständen und Tieren in Statusklassen, Impfpläne) und den Hauptergebnissen (Inzidenz, Prävalenz, Einstufung von Beständen und Tieren in Statusklassen). Wurden die Maßnahmen in wesentlichen Punkten geändert, so sind die Angaben nach Zeiträumen vorzulegen. Sie sind durch einschlägige zusammenfassende epidemiologische Tabellen (siehe Abschnitt 6), ergänzt durch Grafiken oder Karten (diese sind beizufügen), zu belegen.

( 8 ) Genaue Beschreibung des Programms, einschließlich seiner Hauptziele (Überwachung, Bekämpfung, Tilgung, Einstufung von Beständen und/oder Regionen in Statusklassen, Verringerung von Prävalenz und Inzidenz), der Hauptmaßnahmen (Probenahme und Tests, durchgeführte Tilgungsmaßnahmen, Einstufung von Beständen und Tieren in Statusklassen, Impfprogramme), der Zieltierpopulation, des Durchführungsgebiets/der Durchführungsgebiete und der Definition eines Positivbefunds.

( 9 ) Beschreibung der für die Überwachung und Koordinierung der mit der Programmdurchführung beauftragten Stellen zuständigen Behörden und der beteiligten Betriebe. Beschreibung der Zuständigkeiten aller Beteiligten.

( 10 ) Namen und Bezeichnung, administrative Grenzen und Fläche des administrativen und geografischen Verwaltungsgebiets, für das das Programm gilt. Veranschaulichung durch Karten.

( 11 ) Es ist eine umfassende Beschreibung aller Maßnahmen zu geben, sofern nicht auf Rechtsvorschriften der Union verwiesen werden kann. Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für die Maßnahmen sind ebenfalls zu nennen.

( 12 ) Nur anzugeben, wenn zutreffend.

( 13 ) Kurze Beschreibung der Maßnahmen bei Positivbefunden (Beschreibung der Schlachtpolitik, Bestimmung der Tierkörper, Verwendung oder Behandlung tierischer Erzeugnisse, unschädliche Beseitigung aller Erzeugnisse, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, oder Behandlung dieser Erzeugnisse zur Vermeidung einer etwaigen Kontamination, Verfahren zur Desinfektion infizierter Betriebe, gewählte therapeutische oder prophylaktische Behandlung, Verfahren für die Wiederbelegung geräumter Betriebe nach der Schlachtung mit gesunden Tieren und Abgrenzung einer Überwachungszone um den Seuchenbetrieb).

( 14 ) Beschreibung der Verfahren und Kontrollmaßnahmen, die angewandt werden, um die ordnungsgemäße Überwachung der Programmdurchführung zu gewährleisten.

( 15 ) Beschreibung des Nutzens für die Landwirte und die Allgemeinheit unter dem Aspekt der Gesundheit von Mensch und Tier sowie aus wirtschaftlicher Sicht.

( 16 ) Gegebenenfalls Angaben zur Seuchenentwicklung in die nachstehenden Tabellen eintragen.

( 17 ) Keine Angaben bei Tollwut.

( 18 ) Nur angeben bei Rindertuberkulose, Rinderbrucellose sowie Schaf- und Ziegenbrucellose (B. melitensis).

( 19 ) Nur bei erfolgter Impfung angeben.

( 20 ) Nur angeben, wenn das Programm Maßnahmen in Bezug auf Wildtiere umfasst oder wenn die Angaben für die Seuche epidemiologisch relevant sind.

( 21 ) Für die Folgejahre genehmigter Mehrjahresprogramme sollte nur eine Tabelle für das betreffende Jahr ausgefüllt werden.

( 22 ) Keine Angaben bei Tollwut.

( 23 ) Nur angeben, wenn zutreffend.

( 24 ) Nur angeben, wenn zutreffend.

( 25 ) Für die Folgejahre genehmigter Mehrjahresprogramme sollte nur eine Tabelle für das betreffende Jahr ausgefüllt werden.

( 26 ) Im Fall des zweiten Jahres und der Folgejahre eines Mehrjahresprogramms, das bereits durch eine Entscheidung der Kommission genehmigt wurde, sind nur die Abschnitte 6 (nur für die Seuchenentwicklung im Vorjahr), 7 und 8 des Teils B auszufüllen.

( 27 ) Für verschiedene Tierpopulationen ist bei der Vorlage der Programme je Population eine vollständige, separate Unterlage entsprechend diesem Anhang auszufüllen.

( 28 ) ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.

( 29 ) ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31.

( 30 ) Genaue Beschreibung mit Angaben zur Zielpopulation (Tierart, Zahl der existierenden und unter das Programm fallenden Bestände und Tiere), zu den Hauptmaßnahmen (Tests, Tests und Schlachtung, Tests und Tötung, Einstufung von Beständen und Tieren in Statusklassen, Impfung …) und zu den Hauptergebnissen (Inzidenz, Prävalenz, Einstufung von Beständen und Tieren). Wurden die Maßnahmen in wesentlichen Punkten geändert, so sind die Angaben nach Zeiträumen vorzulegen. Sie sind durch zusammenfassende epidemiologische Tabellen, Grafiken oder Karten zu belegen.

( 31 ) Genaue Beschreibung des Programms, einschließlich seiner Hauptziele (Überwachung, Bekämpfung, Tilgung, Einstufung von Beständen und/oder Regionen in Statusklassen, Verringerung von Prävalenz und Inzidenz), der Hauptmaßnahmen (Tests, Tests und Schlachtung, Tests und Tötung, Einstufung von Beständen und Tieren in Statusklassen, Impfung), der Zieltierpopulation, des Durchführungsgebiets/der Durchführungsgebiete und der Definition eines Positivbefunds.

( 32 ) Beschreibung der für die Überwachung und Koordinierung der mit der Programmdurchführung beauftragten Stellen zuständigen Behörden und der beteiligten Betriebe. Beschreibung der Zuständigkeiten aller Beteiligten.

( 33 ) Namen und Bezeichnung, administrative Grenzen und Fläche des administrativen und geografischen Verwaltungsgebiets, für das das Programm gilt. Veranschaulichung durch Karten.

( 34 ) Gegebenenfalls sind die EU-Rechtsvorschriften zu nennen, andernfalls die einzelstaatlichen Rechtvorschriften.

( 35 ) Gilt nicht für Geflügel.

( 36 ) Kurze Beschreibung der Maßnahmen bei Positivbefunden (Schlachtung, Bestimmung der Tierkörper, Verwendung oder Behandlung tierischer Erzeugnisse, Beseitigung aller Erzeugnisse, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, oder Behandlung dieser Erzeugnisse zur Vermeidung einer etwaiger Kontamination, Verfahren zur Desinfektion infizierter Betriebe, Verfahren für die Wiederbelegung geräumter Betriebe mit gesunden Tieren).

( 37 ) Kurze Beschreibung der Kontrollverfahren, insbesondere der Vorschriften für die Verbringung seuchen- oder ansteckungsverdächtiger Tiere und für die regelmäßige Kontrolle betroffener Betriebe oder Gebiete.

( 38 ) Beschreibung aller Kosten zu Lasten der Behörden und der Öffentlichkeit sowie des Nutzens für die Landwirte und die Allgemeinheit.

( 39 ) Gegebenenfalls Angaben zur Entwicklung der zoonotischen Salmonellose in die nachstehenden Tabellen eintragen.

( 40 ) Nur bei erfolgter Impfung angeben.

( 41 ) Gegebenenfalls Art der Bestände angeben (Zuchttiere, Legehennen, Masthähnchen).

( 42 ) Nur angeben, wenn zutreffend.

( 43 ) Bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) und Scrapie.

( 44 ) Ein Dokument je Tierseuche, es sei denn, alle Programmmaßnahmen für die Zielpopulation werden zur Bekämpfung und Tilgung verschiedener Seuchen angewandt.

( 45 ) Als Bestätigungstests verwendete Schnelltests sind in der Tabelle in Abschnitt 4.6.1 Schnelltests bei Rindern einzutragen.

( 46 ) Programmbeschreibung gemäß den Mindestanforderungen nach Anhang VII Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.

( 47 ) Einschließlich Karten, aus denen die für die Probenahmen vorgesehenen Zielbetriebe hervorgehen, die unter Berücksichtigung der Kriterien in Anhang I Nummer 4 (Risikobasierte Überwachung) des Beschlusses 2010/367/EU der Kommission (ABl. L 166 vom 1.7.2010, S. 22) als besonders gefährdet im Hinblick auf die Einschleppung der aviären Influenza identifiziert wurden.

( 48 ) Wie in Anhang I Nummer 3 des Beschlusses 2010/367/EU beschrieben.

( 49 ) Risikogebiete (z. B. Feuchtgebiete, insbesondere bei Verknüpfung mit größeren Geflügelpopulationen), frühere positive Ergebnisse.