2007R1580 — DE — 01.02.2010 — 008.001
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
VERORDNUNG (EG) Nr. 1580/2007 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 2007 (ABl. L 350, 31.12.2007, p.1) |
Geändert durch:
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EG) Nr. 1580/2007 DER KOMMISSION
vom 21. Dezember 2007
mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse ( 1 ), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse ( 2 ), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor zur Änderung der Richtlinien 2001/112/EG und 2001/113/EG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 827/68, (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2826/2000, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 318/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 ( 3 ), insbesondere auf Artikel 42,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 ist die vorherige Regelung für den Sektor Obst und Gemüse geändert worden, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2200/96, der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 und der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte ( 4 ) festgelegt wurde. |
(2) |
Die geltenden Durchführungsbestimmungen für den Sektor Obst und Gemüse sind in einer Vielzahl von Verordnungen enthalten, von denen viele häufig geändert wurden. Diese Durchführungsbestimmungen müssen aufgrund der mit der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 an der Regelung für Obst und Gemüse vorgenommenen Änderungen sowie der gemachten Erfahrungen geändert werden. Im Interesse der Klarheit macht es der Umfang der Änderungen erforderlich, alle Durchführungsvorschriften in einer neuen getrennten Verordnung zusammenzufassen. |
(3) |
Die folgenden Verordnungen der Kommission sollten daher aufgehoben werden: — Verordnung (EG) Nr. 3223/94 vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse ( 5 ), — Verordnung (EG) Nr. 1555/96 vom 30. Juli 1996 mit Durchführungsvorschriften für die Anwendung der Zusatzzölle bei der Einfuhr von Obst und Gemüse ( 6 ), — Verordnung (EG) Nr. 961/1999 vom 6. Mai 1999 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausdehnung der von den Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse erlassenen Vorschriften ( 7 ), — Verordnung (EG) Nr. 544/2001 vom 20. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der zusätzlichen finanziellen Beihilfe zu den Betriebsfonds ( 8 ), — Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 vom 12. Juni 2001 über die Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse ( 9 ), — Verordnung (EG) Nr. 2590/2001 vom 21. Dezember 2001 über die Anerkennung der Kontrollen der Schweiz zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse vor der Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft ( 10 ), — Verordnung (EG) Nr. 1791/2002 vom 9. Oktober 2002 über die Anerkennung der Kontrollen Marokkos zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse bei der Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft ( 11 ), — Verordnung (EG) Nr. 2103/2002 vom 28. November 2002 über die Anerkennung der Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse in Südafrika bei der Einfuhr in die Gemeinschaft ( 12 ), — Verordnung (EG) Nr. 48/2003 vom 10. Januar 2003 mit Regeln für Mischungen von frischem Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten in einer Verkaufsverpackung ( 13 ), — Verordnung (EG) Nr. 606/2003 vom 2. April 2003 über die Anerkennung der Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse in Israel bei der Einfuhr in die Gemeinschaft ( 14 ), — Verordnung (EG) Nr. 761/2003 vom 30. April 2003 über die Anerkennung der Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse in Indien vor der Einfuhr in die Gemeinschaft ( 15 ), — Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 vom 11. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Anerkennung der Erzeugerorganisationen und der vorläufigen Anerkennung der Erzeugergruppierungen ( 16 ), — Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 vom 11. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Betriebsfonds, der operationellen Programme und der finanziellen Beihilfe ( 17 ), — Verordnung (EG) Nr. 1943/2003 vom 3. November 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Beihilfen für vorläufig anerkannte Erzeugergruppierungen ( 18 ), — Verordnung (EG) Nr. 103/2004 vom 21. Januar 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Interventionsregelung und der Marktrücknahmen im Sektor Obst und Gemüse ( 19 ), — Verordnung (EG) Nr. 1557/2004 vom 1. September 2004 über die Anerkennung der Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse in Neuseeland bei der Einfuhr in die Gemeinschaft ( 20 ), — Verordnung (EG) Nr. 179/2006 vom 1. Februar 2006 über ein System von Einfuhrlizenzen für Äpfel mit Ursprung in Drittländern ( 21 ), — Verordnung (EG) Nr. 430/2006 vom 15. März 2006 über die Anerkennung der Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse in Senegal bei der Einfuhr in die Gemeinschaft ( 22 ), — Verordnung (EG) Nr. 431/2006 vom 15. März 2006 über die Anerkennung der Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse in Kenia bei der Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft ( 23 ), — Verordnung (EG) Nr. 1790/2006 vom 5. Dezember 2006 über die Anerkennung der Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse in der Türkei bei der Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft ( 24 ). |
(4) |
Es sollten Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 festgelegt werden. |
(5) |
Für Obst- und Gemüseerzeugnisse sollten Wirtschaftsjahre festgesetzt werden. Da es für den Sektor keine Beihilferegelungen mehr gibt, die dem Erntezyklus der betreffenden Erzeugnisse folgen, können alle Wirtschaftsjahre dem Kalenderjahr angepasst werden. |
(6) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 wird die Kommission ermächtigt, Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse festzulegen, und gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung sollten die existierenden Einzelverordnungen über solche Normen gelten, bis neue Normen festgelegt sind. |
(7) |
Für bestimmte Transaktionen, die entweder sehr selten und/oder punktuell oder am Beginn der Vertriebskette oder bei zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnissen stattfinden, sollten Ausnahmen und Befreiungen von der Anwendung von Vermarktungsnormen vorgesehen werden. |
(8) |
Von den Vermarktungsnormen vorgegebene Angaben sollten auf der Verpackung/dem Etikett deutlich sichtbar sein. |
(9) |
Verkaufspackungen, die frisches Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten enthalten, finden auf dem Markt infolge der wachsenden Verbrauchernachfrage mehr und mehr Verbreitung. Aus Gründen der Lauterkeit des Handels ist es erforderlich, dass in ein und demselben Packstück verkauftes frisches Obst und Gemüse von gleicher Qualität ist. Diese Einheitlichkeit kann bei Erzeugnissen, für die es keine Gemeinschaftsnormen gibt, durch Anwendung der allgemeinen Bestimmungen sichergestellt werden. Für Mischungen aus verschiedenem Obst und Gemüse in ein und demselben Packstück sollten Etikettierungsvorschriften festgelegt werden. Diese sollten weniger streng sein als die Vorgaben der Vermarktungsnormen, um insbesondere dem verfügbaren Platz auf dem Etikett Rechnung zu tragen. |
(10) |
Jeder Mitgliedstaat sollte die Kontrollstellen bezeichnen, die für die Durchführung der Konformitätskontrolle auf den einzelnen Vermarktungsstufen zuständig sind. Eine dieser Stellen sollte für die Kontakte und die Koordinierung zwischen allen anderen benannten Stellen zuständig sein. |
(11) |
Da Informationen über Händler und die wichtigsten Merkmale ihrer Geschäftstätigkeit für die von den Mitgliedstaaten durchgeführte Analyse unbedingt erforderlich sind, muss in jedem Mitgliedstaat eine Datenbank für Händler von frischem Obst und Gemüse erstellt werden. |
(12) |
Konformitätskontrollen sollten anhand von Stichproben erfolgen und sich auf die Händler konzentrieren, bei denen die Gefahr, dass sie nicht konforme Waren in ihrem Besitz haben, am größten ist. Unter Berücksichtigung der Merkmale der jeweiligen nationalen Märkte sollten die Mitgliedstaaten für die Kontrollen bestimmter Händlerkategorien Regeln für die Prioritätensetzung erlassen. Aus Gründen der Transparenz sollten diese Regeln der Kommission mitgeteilt werden. |
(13) |
Die Mitgliedstaaten sollten sicherzustellen, dass nach Drittländern ausgeführtes frisches Obst und Gemüse den Vermarktungsnormen entspricht, und die Konformität mit diesen Normen nach Maßgabe des im Rahmen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen geschlossenen Genfer Protokolls zur Normung von frischem Obst und Gemüse sowie Trockenfrüchten und getrockneten Früchten und des OECD-Schemas für die Anwendung der internationalen Normen für Obst und Gemüse bescheinigen. |
(14) |
Einfuhren von frischem Obst und Gemüse aus Drittländern sollten den Vermarktungsnormen oder gleichwertigen Normen genügen. Vor der Verbringung dieser Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft muss daher eine Konformitätskontrolle durchgeführt werden, außer bei kleinen Partien, bei denen nach Auffassung der Kontrolldienste/Kontrollstellen nur eine geringe Gefahr der Nichtkonformität besteht. Bei bestimmten Drittländern, die unter zufriedenstellenden Bedingungen gewährleisten, dass die Normen eingehalten werden, können vor der Ausfuhr von den Kontrollstellen dieser Drittländer Kontrollen vorgenommen werden. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so sollten die Mitgliedstaaten regelmäßig die Wirksamkeit/Qualität der von den Drittlandkontrollstellen vor der Ausfuhr durchgeführten Kontrollen überprüfen und die Kommission über die Ergebnisse dieser Überprüfungen unterrichten. |
(15) |
Da zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse keinen Vermarktungsnormen entsprechen müssen, sollte sichergestellt werden, dass sie nicht auf den Markt für frische Erzeugnisse gelangen. Zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse sollten angemessen etikettiert und in bestimmten Fällen/soweit möglich von einer Bescheinigung über die industrielle Zweckbestimmung begleitet sein, die die endgültige Verwendung der Erzeugnisse bestätigt und deren Überprüfung ermöglicht. |
(16) |
Obst und Gemüse, das auf Konformität mit den Vermarktungsnormen überprüft wird, sollte auf allen Vermarktungsstufen derselben Art von Kontrolle unterzogen werden. Zu diesem Zweck sind die Richtlinien für die Qualitätskontrolle anzuwenden, die von der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen empfohlen wurden und die mit entsprechenden Empfehlungen der OECD übereinstimmen. Für die Kontrollen auf der Einzelhandelsstufe sind jedoch besondere Vorschriften vorzusehen. |
(17) |
Es sollte vorgesehen werden, dass Erzeugerorganisationen für die von ihnen beantragten Erzeugnisse anerkannt werden können. Wird die Anerkennung nur für zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse beantragt, so sollte gewährleistet werden, dass sie tatsächlich zur Verarbeitung geliefert werden. |
(18) |
Um zur Verwirklichung der Ziele der Obst- und Gemüseregelung beizutragen und zu gewährleisten, dass die Erzeugerorganisationen ihre Maßnahmen auf dauerhafte und wirksame Weise durchführen, sollten die Erzeugerorganisationen so stabil wie möglich sein. Daher sollte für die Mitgliedschaft in einer Erzeugerorganisation eine Mindestdauer vorgesehen werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Kündigungsfristen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kündigung festlegen können. |
(19) |
Die Haupttätigkeiten einer Erzeugerorganisation sollten die Angebotskonzentration und die Vermarktung betreffen. Andere, auch kommerzielle Tätigkeiten der Erzeugerorganisation sollten jedoch ebenfalls zulässig sein. Insbesondere ist die Zusammenarbeit zwischen Erzeugerorganisationen zu fördern, indem es gestattet wird, dass die Vermarktung von ausschließlich bei einer anderen anerkannten Erzeugerorganisation erworbenem Obst und Gemüse sowohl bei der Haupttätigkeit als auch bei den anderen Tätigkeiten unberücksichtigt bleibt. Es gilt, die Möglichkeiten für die Bereitstellung von technischen Mitteln zu erweitern, indem dies künftig auch durch Mitglieder einer Erzeugerorganisation erfolgen kann. |
(20) |
Erzeugerorganisationen können Beteiligungen an Tochtergesellschaften haben, die dazu beitragen, die Wertschöpfung der Produktion ihrer Mitglieder zu steigern. Es sollten Regeln für die Berechnung des Wertes dieser vermarkteten Erzeugung festgelegt werden. Die Haupttätigkeiten solcher Tochtergesellschaften sollten nach einer Anpassungsübergangszeit denen der Erzeugerorganisation entsprechen. |
(21) |
Es sollten Durchführungsbestimmungen für die Anerkennung und das Funktionieren der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Erzeugerorganisationen und länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 festgelegt werden. In dem Bemühen um Kohärenz sollten diese so weit wie möglich die Vorschriften für Erzeugerorganisationen reflektieren. |
(22) |
Zur Erleichterung der Konzentration des Angebots sollte der Zusammenschluss bestehender Erzeugerorganisationen zu neuen Organisationen durch die Festlegung von Regeln für die Zusammenlegung der operationellen Programme der zusammengeschlossenen Organisationen gefördert werden. |
(23) |
Unter Beachtung des Grundsatzes, wonach eine Erzeugerorganisation auf Betreiben der Erzeuger gegründet und von diesen kontrolliert wird, sollten die Mitgliedstaaten festlegen können, unter welchen Bedingungen andere natürliche oder juristische Personen als Mitglieder einer Erzeugerorganisation und/oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen zugelassen werden können. |
(24) |
Um zu gewährleisten, dass die Erzeugerorganisationen wirklich eine Mindestanzahl Erzeuger vertreten, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass eine Minderheit der Mitglieder, die gegebenenfalls den größten Teil der Produktionsmenge der betreffenden Organisation aufbringen, Machtmissbrauch bei Verwaltung und Betrieb der Organisation ausübt. |
(25) |
Um den unterschiedlichen Produktions- und Vermarktungsbedingungen in der Gemeinschaft Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten festlegen, unter welchen Bedingungen Erzeugergruppierungen, die einen Anerkennungsplan unterbreiten, eine vorläufige Anerkennung erhalten können. |
(26) |
Zur Schaffung stabiler Erzeugerorganisationen, die in der Lage sind, dauerhaft zur Verwirklichung der Ziele der Obst- und Gemüseregelung beizutragen, sollte eine vorläufige Anerkennung nur solchen Erzeugergruppierungen gewährt werden, die nachweislich in der Lage sind, innerhalb einer bestimmten Frist sämtlichen Bedingungen für die Anerkennung nachzukommen. |
(27) |
Es sollte festgelegt werden, welche Angaben die Erzeugergruppierungen im Anerkennungsplan machen müssen. Um es Erzeugergruppierungen zu ermöglichen, die Bedingungen für die endgültige Anerkennung besser zu erfüllen, ist es notwendig, Änderungen am Anerkennungsplan zuzulassen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten von der Erzeugerorganisation verlangen können, dass Korrekturen vorgenommen werden, um die ordnungsgemäße Durchführung ihres Plans zu gewährleisten. |
(28) |
Eine Erzeugergruppierung kann die Bedingungen für die Anerkennung vor Abschluss des Anerkennungsplans erfüllen. Daher sollte der Erzeugergruppierung durch entsprechende Bestimmungen die Möglichkeit geboten werden, den Antrag auf Anerkennung zusammen mit dem Entwurf des Anerkennungsplans einzureichen. Aus Gründen der Kohärenz muss die Gewährung der endgültigen Anerkennung an eine Erzeugergruppierung die Beendigung des Anerkennungsplans nach sich ziehen, und die vorgesehene Beihilfe ist einzustellen. Um dem mehrjährigen Charakter der Investitionsfinanzierung Rechnung zu tragen, sollten Investitionen, für die eine Investitionsbeihilfe gewährt werden kann, jedoch in den Rahmen operationeller Programme aufgenommen werden können. |
(29) |
Um die ordnungsgemäße Anwendung der Beihilferegelung zur Deckung der Kosten für die Gründung und Verwaltungstätigkeit von Erzeugergruppierungen zu gewährleisten, sollte diese Beihilfe in Form einer Pauschalbeihilfe gewährt werden. Aufgrund der Haushaltszwänge ist ein Höchstbetrag für diese Pauschalbeihilfe vorzusehen. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen finanziellen Bedürfnisse der unterschiedlich großen Erzeugergruppierungen sollte dieser Höchstbetrag dem Wert der vermarktbaren Produktion der Erzeugergruppierung angepasst werden. |
(30) |
In dem Bemühen um Kohärenz und einen reibungslosen Übergang zum Statut einer anerkannten Erzeugergruppierung sollten die Vorschriften für die Haupttätigkeiten von Erzeugerorganisationen und den Wert der vermarkteten Produktion auch für Erzeugergruppierungen gelten. |
(31) |
Im Falle eines Zusammenschlusses sollten die Beihilfen weiterhin an die daraus hervorgehenden Erzeugergruppierungen gewährt werden können, um die finanziellen Bedürfnisse der neuen Gruppierungen zu berücksichtigen und die korrekte Anwendung der Beihilferegelung zu gewährleisten. |
(32) |
Um die Anwendung der Stützungsregelung auf die operationellen Programme zu erleichtern, sollte die vermarktete Produktion der Erzeugerorganisationen genau definiert werden und es sollte präzisiert werden, welche Erzeugnisse in Betracht kommen und auf welcher Vermarktungsstufe der Wert der Erzeugung zu berechnen ist. Außerdem sollten im Falle von jährlichen Schwankungen oder bei nicht ausreichenden Daten zusätzliche Methoden für die Berechnung des Wertes der vermarkteten Produktion zugelassen werden. Um einem Missbrauch der Regelung vorzubeugen, sollte den Erzeugerorganisationen allgemein untersagt werden, den Referenzzeitraum während der Laufzeit eines Programms zu ändern. |
(33) |
Um die ordnungsgemäße Verwendung der Beihilfe zu gewährleisten, sollten Bestimmungen für die Verwaltung der Betriebsfonds sowie für die Finanzbeiträge der Mitglieder festgelegt werden, wobei soviel Flexibilität wie möglich zu erlauben ist, sofern der Betriebsfonds allen Erzeugern zugute kommt und diese in demokratischer Weise an Entscheidungen über seine Nutzung mitwirken können. |
(34) |
Es sollten Bestimmungen zur Festlegung des Geltungsbereichs und der Struktur der nationalen Strategie für nachhaltige operationelle Programme und des nationalen Rahmens für Umweltaktionen festgelegt werden. Ihr Ziel besteht darin, die Zuteilung von Finanzmitteln zu optimieren und die Qualität der Strategie zu verbessern. |
(35) |
Im Interesse der ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Verfahren für die Vorlage und die Genehmigung der operationellen Programme einschließlich der jeweiligen Fristen festgelegt werden, damit die Angaben von den zuständigen Behörden angemessen bewertet und Maßnahmen und Tätigkeiten in das Programm aufgenommen oder aus diesem ausgeschlossen werden können. Da die Programme auf Jahresbasis verwaltet werden, sollte vorgesehen werden, dass Programme, die bis zu einem gegebenen Zeitpunkt nicht genehmigt worden sind, um ein Jahr aufgeschoben werden. |
(36) |
Es sollte ein Verfahren zur jährlichen Änderung von operationellen Programmen für das folgende Jahr geben, damit diese angepasst werden können, um etwaigen neuen Umständen, die zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht absehbar waren, Rechnung zu tragen. Außerdem sollten die Maßnahmen und die Beträge für den Betriebsfonds im Laufe jedes Durchführungsjahres eines operationellen Programms geändert werden können. Jede dieser Änderungen sollte gewissen Einschränkungen und Bedingungen unterliegen, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind, einschließlich der Verpflichtung, die Änderungen den zuständigen Behörden mitzuteilen, damit sichergestellt ist, dass die allgemeinen Ziele der genehmigten Programme erhalten bleiben. |
(37) |
Aus Gründen der Finanz- und Rechtssicherheit sollten Listen von Transaktionen und Ausgaben erstellt werden, die möglicherweise nicht unter operationelle Programme fallen. |
(38) |
Um bei einzelbetrieblichen Investitionen die ungerechtfertigte Bereicherung einer privaten Partei, die während der Nutzungsdauer der Investition ihre Beziehungen zur Erzeugerorganisation abgebrochen hat, zu verhindern, sollen Bestimmungen festgelegt werden, wonach Erzeugerorganisationen den Restwert der Investition zurückfordern können, unabhängig davon, ob ein Mitglied oder die Organisation Eigentümer der Investition ist. |
(39) |
Um eine ordnungsgemäße Anwendung der Regelung zu gewährleisten, sollten in die Beihilfeanträge aufzunehmende Angaben sowie Verfahren für die Beihilfezahlung festgelegt werden. Um finanziellen Engpässen vorzubeugen, sollten die Erzeugerorganisationen unter Leistung einer angemessenen Sicherheit eine Vorschussregelung in Anspruch nehmen können. Aus ähnlichen Gründen sollte es eine alternative Regelung zur Erstattung bereits getätigter Ausgaben geben. |
(40) |
Es sollten Durchführungsbestimmungen über Geltungsbereich und Anwendung von Krisenmanagement- und Krisenpräventionsverfahren festgelegt werden. Diese Bestimmungen sollten möglichst flexibel sein und im Krisenfall rasch angewendet werden können; daher sollten Entscheidungen von den Mitgliedstaaten und den Erzeugerorganisationen selbst getroffen werden können. Dennoch sollten die Bestimmungen Missbräuche verhindern, und Grenzen für die Anwendung bestimmter Maßnahmen setzen, auch in finanzieller Hinsicht. Sie sollten außerdem gewährleisten, dass den Anforderungen des Pflanzen- und des Umweltschutzes Rechnung getragen wird. |
(41) |
In Bezug auf Marktrücknahmen sollten Durchführungsbestimmungen erlassen werden, die der potenziellen Bedeutung dieser Maßnahme Rechnung tragen. Insbesondere sollten Bestimmungen über die Verstärkung der Unterstützung für aus dem Markt genommenes Obst und Gemüse festgelegt werden, das von gemeinnützigen Organisationen und bestimmten anderen Einrichtungen im Rahmen humanitärer Hilfsmaßnahmen unentgeltlich verteilt wird. Darüber hinaus sollten Beihilfehöchstbeträge für Marktrücknahmen festgesetzt werden, um sicherzustellen, dass letztere nicht zu einer dauerhaften Absatzalternative für Obst- und Gemüseerzeugnisse werden. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, für Erzeugnisse, für die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 Höchstsätze für die gemeinschaftliche Rücknahmevergütung festgesetzt wurden, diese Höchstsätze vorbehaltlich einer gewissen Steigerung, die der Tatsache Rechnung trägt, dass diese Rücknahmen nunmehr kofinanziert werden, auch weiterhin anzuwenden. Für andere Erzeugnisse, bei denen sich bisher nicht gezeigt hat, dass ein Risiko übermäßiger Marktrücknahmen besteht, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, Beihilfehöchstbeträge festzusetzen. In allen Fällen ist es aus ähnlichen Gründen jedoch angezeigt, Marktrücknahmen je Erzeugnis und Erzeugerorganisation mengenmäßig zu beschränken. |
(42) |
Es sollten Durchführungsbestimmungen für einzelstaatliche Finanzhilfen erlassen werden, die die Mitgliedstaaten in Gemeinschaftsgebieten, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger besonders niedrig ist, zahlen können, einschließlich einer Begriffsbestimmung dieses niedrigen Organisationsgrads. Es sollten Verfahren für die Genehmigung dieser einzelstaatlichen Beihilfen sowie für die Genehmigung und die Festsetzung des Betrags der Beihilfeerstattung durch die Gemeinschaft festgelegt werden; außerdem sollte der Teil der Erstattung festgesetzt werden, der die derzeit geltenden Erstattungen reflektieren sollte. |
(43) |
Es sollten Durchführungsbestimmungen und insbesondere Verfahrensvorschriften zur Festlegung der Bedingungen erlassen werden, unter denen die von einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse erlassenen Vorschriften für alle in einem bestimmten Wirtschaftsbezirk niedergelassenen Erzeuger verbindlich gemacht werden können. Außerdem sollte präzisiert werden, welche Vorschriften im Falle eines Verkaufs von Erzeugnissen am Baum auf den Erzeuger oder Käufer ausgedehnt werden können. |
(44) |
Die Apfelerzeuger in der Gemeinschaft befanden sich in letzter Zeit in einer schwierigen Lage, was u. a. auf eine deutliche Zunahme der Einfuhren von Äpfeln aus bestimmten Drittländern der südlichen Hemisphäre zurückzuführen ist. Aus diesem Grunde sollte die Überwachung der Apfeleinfuhren verbessert werden. Dieses Ziel lässt sich am besten mit einer Regelung erreichen, die sich auf die Erteilung von Einfuhrlizenzen stützt und auch die Stellung einer Sicherheit einschließt, die gewährleistet, dass die Geschäfte, für die eine Einfuhrlizenz beantragt wurde, tatsächlich getätigt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse ( 25 ) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse ( 26 ) sollten Anwendung finden. |
(45) |
Es sollten Durchführungsbestimmungen zum Einfuhrpreissystem für Obst und Gemüse festgelegt werden. Da das betreffende begrenzt haltbare Obst und Gemüse überwiegend im Konsignationshandel geliefert wird, wird die Bestimmung seines Wertes erschwert. Es sollten Verfahrensoptionen zur Berechnung des Einfuhrpreises festgelegt werden, zu dem die eingeführten Erzeugnisse im Gemeinsamen Zolltarif eingereiht werden. Insbesondere ist der pauschale Einfuhrwert auf der Grundlage des gewichteten Mittels der Durchschnittsnotierungen der Erzeugnisse zu bestimmen und sind besondere Bestimmungen vorzusehen für den Fall, dass die Notierungen bei Erzeugnissen aus einem bestimmten Ursprungsland nicht vorliegen. Unter bestimmten Voraussetzungen sollte eine Sicherheitsleistung vorgesehen werden, um zu gewährleisten, dass das System ordnungsgemäß angewendet wird. |
(46) |
Es sollten Durchführungsbestimmungen zu dem für bestimmte Erzeugnisse zusätzlich zu dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zoll möglicherweise zu erhebenden zusätzlichen Einfuhrzoll festgelegt werden. Dieser Zusatzzoll kann erhoben werden, wenn die Einfuhrmenge der betreffenden Erzeugnisse eine nach Erzeugnissen und Anwendungszeiträumen festgesetzte Auslösungsschwelle überschreitet. Da Erzeugnisse, die sich auf dem Transportweg in die Gemeinschaft befinden, von der Anwendung des Zusatzzolls ausgenommen sind, sollten für diese Erzeugnisse daher besondere Vorschriften festgelegt werden. |
(47) |
Laufende Programme und Systeme sollten angemessen überwacht und bewertet werden, um ihre Wirksamkeit und Effizienz durch die Erzeugerorganisationen und die Mitgliedstaaten beurteilen zu können. |
(48) |
Es sollten Maßnahmen/Vorschriften bezüglich der Art, der Form und der Möglichkeiten der zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Mitteilungen festgelegt werden. Diese Maßnahmen/Vorschriften sollten Mitteilungen der Erzeuger und Erzeugerorganisationen an die Mitgliedstaaten sowie die Konsequenzen verspäteter oder unrichtiger Mitteilungen betreffen. |
(49) |
Es sollten Maßnahmen für die Kontrollen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Anwendung der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 sowie angemessene Sanktionen für den Fall von Unregelmäßigkeiten festgelegt werden. Diese Maßnahmen sollten sowohl spezifische Kontrollen und Sanktionen auf Gemeinschaftsebene als auch zusätzliche nationale Kontrollen und Sanktionen umfassen. Die Kontrollen und Sanktionen sollten abschreckend, wirksam und angemessen sein. Es sollten Regeln für das Vorgehen bei offensichtlichen Fehlern und in Fällen höherer Gewalt und sonstiger außergewöhnlicher Umstände vorgesehen werden, um eine faire Behandlung der Erzeuger zu gewährleisten. Es sollten Regeln für künstlich herbeigeführte Situationen festgelegt werden, um zu vermeiden, dass aus solchen Situation Vorteil gezogen wird. |
(50) |
Es sollten Bestimmungen erlassen werden, die den reibungslosen Übergang von der bisherigen zu der in dieser Verordnung festgelegten neuen Regelung und die Umsetzung der Übergangsbestimmungen von Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 gewährleisten. |
(51) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TITEL I
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Geltungsbereich und Verwendung von Begriffen
(1) Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 festgelegt.
(2) Soweit in der vorliegenden Verordnung nicht anders geregelt, gelten die Begriffe, die in den in Absatz 1 genannten Verordnungen verwendet werden, auch für die Zwecke der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Wirtschaftsjahre
Die Wirtschaftsjahre für die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 aufgeführten Erzeugnisse beginnen am 1. Januar und enden am 31. Dezember.
TITEL II
EINTEILUNG DER ERZEUGNISSE
KAPITEL I
Allgemeine Vorschriften
Artikel 2a
Vermarktungsnormen; Besitzer
1. Die Anforderungen von Artikel 113a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gelten als die allgemeine Vermarktungsnorm. Die Einzelheiten der allgemeinen Vermarktungsnorm sind in Anhang I Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Obst und Gemüse, für das keine spezielle Vermarktungsnorm gilt, muss der allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechen. Kann der Besitzer jedoch nachweisen, dass das Erzeugnis einer von der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) festgelegten Norm entspricht, so gilt es als der allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechend.
2. Die speziellen Vermarktungsnormen gemäß Artikel 113 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind für folgende Erzeugnisse in Anhang I Teil B der vorliegenden Verordnung aufgeführt:
(a) Äpfel,
(b) Zitrusfrüchte,
(c) Kiwis,
(d) Salate, krause Endivie und Eskariol,
(e) Pfirsiche und Nektarinen,
(f) Birnen,
(g) Erdbeeren,
(h) Gemüsepaprika,
(i) Tafeltrauben,
(j) Tomaten/Paradeiser.
3. Der Besitzer im Sinne von Artikel 113a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist jede natürliche oder juristische Person, die im konkreten Besitz der betreffenden Erzeugnisse ist.
Artikel 3
Ausnahmen und Befreiungen von der Anwendung der Vermarktungsnormen
Abweichend von Artikel 113a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind die folgenden Erzeugnisse von der Verpflichtung zur Einhaltung der Vermarktungsnormen ausgenommen:
(a) sofern sie deutlich die Angabe „zur Verarbeitung bestimmt“ oder „zur Tierfütterung bestimmt“ oder eine synonyme Angabe tragen, Erzeugnisse, die
(i) zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind oder
(ii) zur Tierfütterung oder einem nicht der Ernährung dienenden Zweck bestimmt sind.
◄
b) Erzeugnisse, die der Erzeuger für den persönlichen Bedarf des Verbrauchers ab Hof abgibt; und
c) auf Beschluss der Kommission, der auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 46 der Verordnung (EG) Nr. 2200/1996 gefasst wird: Erzeugnisse eines bestimmten Gebiets, die vom Einzelhandel dieses Gebiets verkauft werden, um allgemein bekannten traditionellen Verbrauchsgewohnheiten auf lokaler Ebene zu entsprechen; und
d) Erzeugnisse, die so geschnitten oder zerlegt wurden, dass sie „verzehrfertig“ oder „küchenfertig vorbereitet“ sind.
Abweichend von Artikel 113a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind die folgenden Erzeugnisse von der Verpflichtung zur Erfüllung der Vermarktungsnormen in einem bestimmten Produktionsgebiet ausgenommen:
◄
◄
a) Erzeugnisse, die vom Erzeuger an Aufbereitungs- und Packstellen oder Lagereinrichtungen verkauft oder geliefert oder vom Betrieb des Erzeugers zu diesen Stellen bzw. Einrichtungen verbracht werden, und
b) Erzeugnisse, die von Lagereinrichtungen zu Aufbereitungs- und Packstellen verbracht werden.
(3) Abweichend von Artikel 113a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 steht es den Mitgliedstaaten frei, Erzeugnisse, die dem Verbraucher im Einzelhandel für den persönlichen Bedarf angeboten werden, die die Angabe „zur Verarbeitung bestimmt“ oder eine synonyme Angabe tragen und für eine andere Verarbeitung als gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bestimmt sind, von der Verpflichtung zur Erfüllung der speziellen Vermarktungsnormen zu befreien.
3a. Abweichend von Artikel 113a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der besonderen Vermarktungsnormen darf frisches Obst und Gemüse, das nicht der Klasse Extra angehört, auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad sowie geringfügige Veränderungen aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse aufweisen.
3b. Abweichend von Artikel 113a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind die folgenden Erzeugnisse von der Verpflichtung zur Erfüllung der allgemeinen Vermarktungsnorm ausgenommen:
a) nicht gezüchtete Pilze des KN-Codes 0709 59,
(b) Kapern des KN-Codes 0709 90 40,
(c) bittere Mandeln des KN-Codes 0802 11 10,
(d) Mandeln ohne Schale des KN-Codes 0802 12,
(e) Haselnüsse ohne Schale des KN-Codes 0802 22,
(f) Walnüsse ohne Schale des KN-Codes 0802 32,
(g) Pinienkerne des KN-Codes 0802 90 50 und
(h) Safran des KN-Codes 0910 20.
(4) Der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats muss glaubhaft nachgewiesen werden, dass die in Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 genannten Erzeugnisse den Anforderungen, insbesondere hinsichtlich ihres Bestimmungszwecks, entsprechen.
Artikel 4
Kennzeichnungsangaben
(1) Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben müssen auf einer Seite der Verpackung deutlich sichtbar und lesbar entweder unverwischbar aufgedruckt oder auf einem Etikett angebracht sein, das Bestandteil des Packstücks ist oder haltbar am Packstück befestigt ist.
(2) Bei in loser Schüttung beförderten Erzeugnissen, die direkt auf das Transportmittel verladen werden, müssen die Kennzeichnungsangaben gemäß Absatz 1 auf einem Warenbegleitpapier oder auf einem im Innern des Transportmittels sichtbar angebrachten Schild vermerkt sein.
(3) Im Falle von Vertragsabschlüssen im Fernabsatz im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 27 ) erfordert die Einhaltung der Vertragsnormen, dass die Kennzeichnungsangaben vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sind.
(4) Die Rechnungen und Begleitpapiere, ausgenommen Quittungen für den Verbraucher, müssen Name und Ursprungsland der Erzeugnisse sowie gegebenenfalls die Klasse, die Sorte oder den Handelstyp (nach den jeweiligen Anforderungen der speziellen Vermarktungsnorm) bzw. die Angabe enthalten, dass das Erzeugnis zur Verarbeitung bestimmt ist.
Artikel 5
Kennzeichnungsangaben auf der Einzelhandelsstufe
Im Einzelhandel müssen die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben leserlich und deutlich sichtbar sein. Die Erzeugnisse können zum Verkauf angeboten werden, sofern der Einzelhändler die Kennzeichnungsangaben betreffend das Ursprungsland und gegebenenfalls die Klasse und die Sorte oder den Handelstyp deutlich sichtbar, zusammenhängend und leserlich in einer Weise anzeigt, die den Verbraucher nicht irreführt.
Für gemäß der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 28 ) vorverpackt angebotene Erzeugnisse ist neben allen anderen in den Vermarktungsnormen vorgegebenen Angaben das Nettogewicht auszuweisen. Für Erzeugnisse, die gewöhnlich nach Stück verkauft werden, gilt die Verpflichtung zur Angabe des Nettogewichts jedoch nicht, wenn die Stücke von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen sind oder, falls dies nicht der Fall ist, die Anzahl der Stücke auf dem Etikett angegeben ist.
Artikel 6
Mischungen
1. Die Vermarktung von Verkaufspackungen von frischem Obst und Gemüse mit einem Nettogewicht von bis zu fünf Kilogramm, die Mischungen aus frischem Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten enthalten, ist zulässig, sofern
(a) die Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Qualität homogen sind und jedes betreffende Erzeugnis der jeweiligen Vermarktungsnorm oder, wenn es für ein bestimmtes Erzeugnis keine spezielle Vermarktungsnorm gibt, der allgemeinen Vermarktungsnorm entspricht,
(b) die Packung mit einer geeigneten Kennzeichnung gemäß diesem Kapitel versehen ist und
(c) auszuschließen ist, dass die Käufer durch die Mischung irregeführt werden.
2. Die Anforderungen von Absatz 1 Buchstabe a gelten nicht für in einer Mischung enthaltene Erzeugnisse, bei denen es sich nicht um Erzeugnisse des Obst- und Gemüsesektors gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 handelt.
3. Stammt das in einer Mischung enthaltene Obst und Gemüse aus mehr als einem Mitgliedstaat oder Drittland, so können die vollständigen Namen der Ursprungsländer je nach Fall durch eine der folgenden Angaben ersetzt werden:
(a) „Mischung von EG-Obst und -Gemüse“,
(b) „Mischung von Nicht-EG-Obst und -Gemüse“,
(c) Mischung von EG- und Nicht-EG-Obst und -Gemüse.
KAPITEL II
Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 7
Geltungsbereich
Dieses Kapitel enthält Vorschriften für die Konformitätskontrollen, d. h. die Kontrollen, die gemäß diesem Kapitel bei Obst und Gemüse auf allen Vermarktungsstufen durchgeführt werden, um festzustellen, ob die Erzeugnisse den Vermarktungsnormen und anderen Bestimmungen dieses Titels sowie der Artikel 113 und 113a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entsprechen.
Artikel 8
Zuständige Stellen
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt
a) eine einzige Behörde, die für die Koordinierung und die Kontakte hinsichtlich der unter dieses Kapitel fallenden Fragen zuständig ist, nachstehend „die koordinierende Behörde“ genannt, und
b) die für die Anwendung von Artikel 113a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zuständige(n) Kontrollstelle bzw. -stellen, nachstehend „die Kontrollstellen“ genannt.
Bei den in Unterabsatz 1 genannten koordinierenden Behörden und Kontrollstellen kann es sich um öffentliche oder private Einrichtungen handeln. In jedem Fall sind jedoch die Mitgliedstaaten für sie verantwortlich.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission
a) Name, Postanschrift und E-Mail-Anschrift der von ihnen gemäß Absatz 1 benannten koordinierenden Behörde,
b) Name, Postanschrift und E-Mail-Anschrift der von ihnen gemäß Absatz 1 benannten Kontrollstellen und
c) die genaue Definition des Aufgabenbereichs der von ihnen benannten Kontrollstellen.
(3) Die koordinierende Behörde kann die Kontrollstelle, eine der Kontrollstellen oder eine andere gemäß Absatz 1 benannte Stelle sein.
(4) Die Kommission veröffentlicht die Liste der von den Mitgliedstaaten bezeichneten koordinierenden Behörden auf die Art und Weise, die ihr geeignet erscheint.
Artikel 9
Händlerdatenbank
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Datenbank über die Händler im Sektor Obst und Gemüse, in die unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen die Händler eingetragen sind, die frisches Obst und Gemüse vermarkten, für das gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 Normen festgelegt wurden.
Die Mitgliedstaaten können für diesen Zweck jegliche andere bereits für andere Zwecke erstellte Datenbank nutzen.
Ein „Händler“ ist jede natürliche oder juristische Person, die
(a) Obst und Gemüse, das einer Vermarktungsnorm unterliegt, besitzt, um es
(i) feilzuhalten oder zum Verkauf anzubieten,
(ii) zu verkaufen oder
(iii) anderweitig in den Verkehr zu bringen oder
(b) eine der unter Buchstabe a Ziffern i, ii und iii genannten Tätigkeiten tatsächlich bei Vermarktungsnormen unterliegendem Obst und Gemüse durchführt.
Die in Unterabsatz 3 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii genannten Tätigkeiten umfassen
(a) den Fernabsatz über das Internet oder auf andere Weise,
(b) solche Tätigkeiten, die von der natürlichen oder juristischen Person für sich selber oder im Namen einer dritten Partei durchgeführt werden, und
(c) solche Tätigkeiten, die in der Gemeinschaft und/oder durch die Ausfuhr nach Drittländern und/oder Einfuhr aus Drittländern durchgeführt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, gemäß denen folgende Händler in der Datenbank aufgeführt oder nicht aufgeführt werden:
a) die Händler, die eine solche Tätigkeit ausüben, dass sie gemäß Artikel 3 von der Einhaltung der Vermarktungsnormen befreit sind, und
b) die natürlichen oder juristischen Personen, deren Tätigkeiten im Sektor Obst und Gemüse sich entweder auf die Beförderung der Waren oder den Verkauf im Einzelhandel beschränken.
(3) Besteht die Datenbank aus mehreren getrennten Teilen, so überzeugt sich die koordinierende Behörde von der Einheitlichkeit der Datenbank und ihrer verschiedenen Teile sowie ihrer Aktualisierung. Diese Aktualisierung wird insbesondere auf der Grundlage der Informationen vorgenommen, die bei den Konformitätskontrollen gesammelt werden.
(4) Diese Datenbank enthält für jeden Händler die Registriernummer, Name, Anschrift, die erforderlichen Angaben für die Einstufung in eine der Risikokategorien gemäß Artikel 10 Absatz 2, insbesondere seinen Platz in der Vermarktungskette, eine Angabe über die Bedeutung des Unternehmens, Angaben über die bei den vorhergehenden Kontrollen bei jedem Händler getroffenen Feststellungen sowie jede andere Information, die für die Kontrolle als notwendig erachtet wird, wie das Vorhandensein eines Qualitätssicherungssystems oder Eigenkontrollsystems im Zusammenhang mit der Einhaltung der Vermarktungsnormen. Die Aktualisierung wird insbesondere auf der Grundlage der Informationen vorgenommen, die bei den Konformitätskontrollen gesammelt werden.
(5) Die Händler sind verpflichtet, die von den Mitgliedstaaten für erforderlich erachteten Informationen für die Erstellung und Aktualisierung der Datenbank zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, unter denen die Händler, die nicht in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind, aber dort ihre Tätigkeit ausüben, in die Datenbank aufgenommen werden.
Abschnitt 2
Von den Mitgliedstaaten durchgeführte Konformitätskontrollen
Artikel 10
Konformitätskontrolle
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass selektiv, auf Grundlage einer Risikoanalyse und mit angemessener Häufigkeit Konformitätskontrollen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Vermarktungsnormen und anderen Bestimmungen dieses Titels sowie der Artikel 113 und 113a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 angemessen eingehalten werden.
Die Kriterien zur Beurteilung des Risikos umfassen das Vorhandensein einer Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 12a, die von einem Drittland ausgestellt wurde, dessen Konformitätskontrollen gemäß Artikel 13 anerkannt wurden. Das Vorhandensein einer solchen Bescheinigung gilt als Faktor zur Verringerung des Risikos der Nichtkonformität.
Die Kriterien zur Beurteilung des Risikos können auch Folgendes umfassen:
a) die Art des Erzeugnisses, den Erzeugungszeitraum, den Preis des Erzeugnisses, die Witterungsbedingungen, die Verpackungs- und Behandlungsvorgänge, die Lagerbedingungen, das Ursprungsland, das Transportmittel oder den Umfang der Partie;
b) die Größe der Händlerunternehmen, ihren Platz in der Vermarktungskette, Menge bzw. Wert der von ihnen vermarkteten Erzeugnisse, ihre Erzeugnispalette, das Liefergebiet oder die Art des Unternehmens (Lagerung, Sortieren, Verpacken, Verkauf usw.);
c) Feststellungen bei vorangegangenen Kontrollen, einschließlich der Anzahl und Art der aufgedeckten Mängel, der marktüblichen Qualität der vermarkteten Erzeugnisse, des Niveaus der verwendeten technischen Ausrüstung;
d) die Verlässlichkeit der Qualitätssicherungssysteme oder Eigenkontrollsysteme der Händler im Zusammenhang mit der Einhaltung der Vermarktungsnormen;
e) den Ort, an dem die Kontrolle durchgeführt wird, insbesondere, ob es sich um die Eingangszollstelle für das Gebiet der Gemeinschaft oder den Ort handelt, an dem die Erzeugnisse verpackt oder verladen werden;
f) jede andere Information, die auf ein Risiko der Nichtkonformität hinweisen könnte.
(2) Die Risikoanalyse gründet sich auf die Angaben in der Datenbank der Händler gemäß Artikel 9 und führt zur Einstufung der Händler in Risikokategorien.
Die Mitgliedstaaten legen Folgendes im Voraus fest:
a) die Kriterien für die Beurteilung des Risikos der Nichtkonformität der Partien;
b) auf der Grundlage einer Risikoanalyse für jede Risikokategorie den Mindestanteil der Händler oder Partien und/oder Mengen, die einer Konformitätskontrolle unterzogen werden.
Auf der Grundlage einer Risikoanalyse können die Mitgliedstaaten beschließen, bei Erzeugnissen, die keiner speziellen Vermarktungsnorm unterliegen, keine selektiven Kontrollen durchzuführen.
(3) Lassen die Kontrollen bedeutende Unregelmäßigkeiten erkennen, so erhöhen die Mitgliedstaaten die Häufigkeit der Kontrollen bei den betreffenden Händlern, Erzeugnissen, Ursprüngen oder anderen Parametern.
(4) Die Händler teilen den Kontrollstellen die Informationen mit, die diese für die Organisation und Durchführung der Konformitätskontrollen als notwendig erachten.
Artikel 11
Zugelassene Händler
(1) Die Mitgliedstaaten können genehmigen, dass Händler, die in der niedrigsten Risikostufe eingeteilt sind und ausreichende Garantien für die Einhaltung der Vermarktungsnormen bieten, jedes Packstück auf Versandstufe nach dem Muster in Anhang II etikettieren und/oder die Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 12a unterzeichnen.
(2) Die Genehmigung wird für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr erteilt.
(3) Händler, die diese Möglichkeit in Anspruch nehmen können, müssen
a) über Kontrollpersonal verfügen, das eine vom Mitgliedstaat anerkannte Ausbildung erhalten hat,
b) über angemessene Ausrüstungen für die Aufbereitung und Verpackung der Erzeugnisse verfügen,
c) sich verpflichten, die von ihnen versandten Waren einer Konformitätskontrolle zu unterziehen, und ein Register führen, in dem alle von ihnen vorgenommenen Kontrollen aufgezeichnet sind.
(4) Erfüllt ein zugelassener Händler die Genehmigungsbedingungen nicht mehr, so widerruft der Mitgliedstaat die Genehmigung.
(5) Unbeschadet von Absatz 1 können zugelassene Händler Musteretiketten, die dieser Verordnung am 30. Juni 2009 entsprachen, bis zur Erschöpfung der Bestände verwenden.
Händlern vor dem 1. Juli 2009 erteilte Genehmigungen gelten weiterhin für den Zeitraum, für den sie erteilt wurden.
Artikel 12
Annahme von Anmeldungen durch die Zollbehörde
(1) Die Zollbehörde darf die Ausfuhranmeldungen und/oder Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für die speziellen Vermarktungsnormen unterliegenden Erzeugnisse nur annehmen, wenn
a) die Waren von einer Konformitätsbescheinigung begleitet werden oder
b) die zuständige Kontrollstelle der Zollbehörde mitgeteilt hat, dass für die betreffenden Partien eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt worden ist, oder
c) die zuständige Kontrollstelle der Zollbehörde mitgeteilt hat, dass sie keine Konformitätsbescheinigung für die betreffenden Partien ausgestellt hat, weil sie aufgrund der Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 1 nicht kontrolliert werden müssen.
Dies gilt unbeschadet etwaiger Konformitätskontrollen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10.
(2) Absatz 1 gilt auch für Erzeugnisse, die der allgemeinen Vermarktungsnorm gemäß Anhang I unterliegen und in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannte Erzeugnisse, wenn der betreffende Mitgliedstaat dies aufgrund der Risikoanalyse gemäß Artikel 10 Absatz 1 für notwendig erachtet.
Artikel 12a
Konformitätsbescheinigungen
(1) Eine zuständige Behörde kann Bescheinigungen erteilen, um zu bestätigen, dass die betreffenden Erzeugnisse der jeweiligen Vermarktungsnorm entsprechen. Die von den zuständigen Behörden zu verwendende Bescheinigung ist in Anhang III aufgeführt.
Die in Artikel 13 Absatz 4 genannten Drittländer können stattdessen ihre eigene Bescheinigung verwenden, sofern sie nach Ansicht der Kommission zumindest der Gemeinschaftsbescheinigung gleichwertige Angaben enthält. Die Kommission macht Muster solcher Drittlandsbescheinigungen mit geeigneten Mitteln zugänglich.
(2) Diese Bescheinigungen können entweder auf Papier mit der Originalunterschrift oder in geprüfter elektronischer Form mit elektronischer Unterschrift erteilt werden.
3. Jede Bescheinigung wird von der zuständigen Behörde mit einem Stempel versehen und von der/den dazu ermächtigten Person(en) unterzeichnet.
(4) Die Bescheinigung ist mindestens in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft auszufüllen.
(5) Jede Bescheinigung trägt zur Kennzeichnung eine laufende Nummer und die zuständige Behörde bewahrt eine Abschrift von jeder erteilten Bescheinigung auf.
(6) Unbeschadet von Absatz 1 Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten Konformitätsbescheinigungen, die dieser Verordnung am 30. Juni 2009 entsprachen, bis zur Erschöpfung der Bestände verwenden.
Abschnitt 3
Drittlandkontrollen
Artikel 13
Anerkennung der von den Drittländern vor Einfuhr in die Gemeinschaft durchgeführten Kontrollen
(1) Die Kommission kann auf Antrag eines Drittlands und nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bei bestimmten Vermarktungsnormen die Konformitätskontrollen, die dieses Drittland vor der Einfuhr in die Gemeinschaft durchführt, anerkennen.
(2) Die Anerkennung gemäß Absatz 1 kann für diejenigen Drittländer auf Antrag erteilt werden, in deren Hoheitsgebiet die gemeinsamen Vermarktungsnormen oder zumindest gleichwertige Normen für die nach der Gemeinschaft ausgeführten Erzeugnisse eingehalten werden.
In der Anerkennung wird die amtliche Behörde in dem Drittland benannt, unter deren Verantwortung die Kontrolltätigkeiten gemäß Absatz 1 durchgeführt werden. Diese Behörde ist für die Kontakte zur Kommission verantwortlich. In der Anerkennung werden auch die mit der Durchführung der Kontrollen als solchen beauftragten Kontrollstellen benannt, nachstehend „die Drittland-Kontrollstellen“ genannt.
Die Anerkennung darf sich nur auf Ursprungserzeugnisse dieses Drittlands beziehen und kann auf bestimmte Erzeugnisse begrenzt sein.
(3) Bei den Drittlandkontrollstellen muss es sich um amtliche Stellen oder von der in Absatz 2 genannten Behörde amtlich anerkannte Stellen handeln, die ausreichende Sicherheiten bieten und über das notwendige Personal, die notwendige Ausrüstung und die notwendigen Einrichtungen verfügen, um diese Kontrollen nach den in Artikel 20 Absatz 1 genannten oder gleichwertigen Verfahren durchzuführen.
(4) Die Liste der Länder, deren Konformitätskontrollen gemäß diesem Artikel anerkannt wurden, und die betreffenden Erzeugnisse sind in Anhang IV aufgeführt.
Die Kommission macht Einzelheiten der betreffenden amtlichen Behörden und Kontrollstellen mit geeigneten Mitteln zugänglich.
▼M8 —————
Artikel 15
Aussetzung der Anerkennung
Die Kommission kann die Anerkennung aussetzen, wenn in einer bedeutenden Anzahl von Partien und/oder Mengen festgestellt wird, dass die Waren nicht mit den Angaben in den von den Drittland-Kontrolldiensten erteilten Konformitätsbescheinigungen übereinstimmen.
▼M8 —————
Abschnitt 5
Kontrollverfahren
Artikel 20
Kontrollverfahren
(1) Die in diesem Kapitel vorgesehenen Konformitätskontrollen, mit Ausnahme derjenigen auf der Stufe des Verkaufs im Einzelhandel an den Endverbraucher, werden vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gemäß den Methoden des Anhangs VI vorgenommen.
Die Mitgliedstaaten legen besondere Bestimmungen für die Konformitätskontrolle auf der Stufe des Verkaufs im Einzelhandel an den Endverbraucher fest.
(2) Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Waren den Vermarktungsnormen entsprechen, so kann die Kontrollstelle die Konformitätsbescheinigung gemäß Anhang III ausstellen.
(3) Im Falle der Nichtkonformität stellt die Kontrollstelle ein an den Händler oder seinen Vertreter gerichtetes Beanstandungsprotokoll aus. Waren, die Gegenstand eines solchen Beanstandungsprotokolls sind, dürfen nicht ohne Erlaubnis der Kontrollstelle bewegt werden, die das Beanstandungsprotokoll ausgestellt hat. Diese Erlaubnis kann von der Einhaltung der von der vorgenannten Kontrollstelle festgelegten Bedingungen abhängig gemacht werden.
Die Händler können beschließen, alle Waren oder einen Teil davon nachzubessern. Die nachgebesserten Waren dürfen erst vermarktet werden, wenn sich die zuständige Kontrollstelle anhand geeigneter Verfahren vergewissert hat, dass die Nachbesserung vorgenommen worden ist. Sie erteilt gegebenenfalls die Konformitätsbescheinigung gemäß Anhang III für die Partie oder einen Teil der Partie erst, nachdem die Nachbesserung erfolgt ist.
Gibt eine Kontrollstelle dem Wunsch eines Händlers statt, die Ware in einem anderen Mitgliedstaat normgerecht aufzubereiten als demjenigen, in dem die Kontrolle stattgefunden hat, die zur Feststellung der Nichtkonformität geführt hat, so unterrichtet der Händler die zuständige Kontrollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats über die beanstandete Partie. Der Mitgliedstaat, in dem die Nichtkonformität festgestellt wurde, übersendet eine Kopie der Feststellung der Nichtkonformität den anderen betreffenden Mitgliedstaaten einschließlich des Bestimmungsmitgliedstaats der beanstandeten Partie.
Können die Waren weder nachgebessert noch der Tierfütterung, der industriellen Verarbeitung oder einem nicht der Ernährung dienenden Zweck zugeführt werden, so kann die Kontrollstelle erforderlichenfalls die Händler auffordern, geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse nicht vermarktet werden.
Die Händler übermitteln die von den Mitgliedstaaten für die Anwendung dieses Absatzes für erforderlich erachteten Informationen.
▼M8 —————
Abschnitt 6
Mitteilungen
Artikel 20a
Mitteilungen
(1) Ein Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet eine Sendung aus einem anderen Mitgliedstaat aufgrund von Mängeln oder Qualitätseinbußen, die bereits zum Zeitpunkt der Verpackung hätten festgestellt werden können, als nicht normgerecht beanstandet wird, teilt die festgestellte Beanstandung unverzüglich der Kommission und den mutmaßlich betroffenen Mitgliedstaaten mit.
(2) Ein Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet eine Partie Waren aus einem Drittland aufgrund der Nichteinhaltung der Vermarktungsnormen nicht zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr zugelassen wird, teilt dies unverzüglich der Kommission, den mutmaßlich betroffenen Mitgliedstaaten und dem betroffenen, in Anhang IV aufgeführten Drittland mit.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bestimmungen ihrer Kontroll- und Risikoanalysesysteme mit. Jede spätere Änderung dieser Systeme ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die zusammengefassten Ergebnisse der Kontrollen auf allen Vermarktungsstufen in einem bestimmten Jahr bis zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres mit.
(5) Die Mitteilungen sind in der von der Kommission vorgeschriebenen Weise vorzunehmen.
TITEL III
ERZEUGERORGANISATIONEN
KAPITEL I
Anforderungen und Anerkennung
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen
Artikel 21
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Titels sind:
a) „Erzeuger“ ein Betriebsinhaber gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007;
b) „Tochtergesellschaft“ ein Unternehmen, an dem eine oder mehrere Erzeugerorganisationen oder ihre Vereinigungen beteiligt sind und das zu den Zielen der Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen beiträgt;
c) „länderübergreifende Erzeugerorganisation“ jede Organisation, bei der sich mindestens ein Erzeugungsbetrieb in einem anderen Mitgliedstaat als dem befindet, in dem die Erzeugerorganisation ihren Sitz hat;
d) „länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen“ jede Vereinigung von Erzeugerorganisationen, bei der mindestens eine der zusammengeschlossenen Erzeugerorganisationen ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem hat, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat;
e) „Konvergenzziel“ das in der Aktion für die am wenigsten entwickelten Mitgliedstaaten und Regionen gemäß den Gemeinschaftsvorschriften über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 festgelegte Ziel;
f) „Maßnahme“ eine der folgenden Aktionen:
i) Aktionen zur Planung der Produktion, einschließlich des Erwerbs von Anlagegütern,
ii) Aktionen zur Verbesserung oder Erhaltung der Qualität der Erzeugnisse, einschließlich des Erwerbs von Anlagegütern,
iii) Aktionen zur Verbesserung der Vermarktung, einschließlich des Erwerbs von Anlagegütern, sowie Vermarktungsförderungs- und Kommunikationsaktivitäten, ausgenommen die unter Ziffer vi fallenden Vermarktungsförderungs- und Kommunikationsaktivitäten,
iv) Forschung und Versuchsvorhaben, einschließlich des Erwerbs von Anlagegütern,
v) Ausbildungsaktionen, ausgenommen die unter Ziffer vi fallende Ausbildung, und Aktionen zur Förderung des Zugangs zu Beratungsdiensten,
vi) eines der sechs in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 aufgeführten Krisenpräventions- und Krisenmanagementinstrumente,
vii) Umweltaktionen gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007, einschließlich des Erwerbs von Anlagegütern,
viii) andere Aktionen, einschließlich des nicht unter die Ziffern i, ii, iii, iv und vii fallenden Erwerbs von Anlagegütern, die eins oder mehrere der Ziele von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 erfüllen.
g) „Aktion“ eine besondere Tätigkeit oder ein besonderes Instrument zur Erreichung eines bestimmten operationellen Ziels, das zu einem oder mehreren der Ziele von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 beiträgt;
h) „Nebenerzeugnis“ ein Erzeugnis, das sich aus der Aufbereitung und/oder Verarbeitung von Obst oder Gemüse ergibt und über einen positiven wirtschaftlichen Wert verfügt, aber nicht das wichtigste angestrebte Ergebnis ist;
i) „Erstverarbeitung“ die Verarbeitung von Obst oder Gemüse zu einem anderen in Anhang I des EG-Vertrags genannten Erzeugnis. Das Säubern, Zerteilen, Schälen, Trocknen und Verpacken frischer Erzeugnisse im Hinblick auf die Vermarktung werden dabei nicht als Erstverarbeitung angesehen;
j) „branchenübergreifende Maßnahme“ gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 eine oder mehrere der in Artikel 20 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 aufgeführten Tätigkeiten, die vom Mitgliedstaat genehmigt und gemeinsam von einer Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen und mindestens einem anderen Akteur in der Lebensmittelverarbeitungs- und/oder -vertriebskette verwaltet wird, und
k) „Ausgangsindikator“ ein Indikator, der einen Zustand oder eine Tendenz zu Beginn eines Programmierungszeitraums wiedergibt und nützliche Informationen bieten kann
i) für die Analyse der Ausgangssituation, um eine nationale Strategie für nachhaltige operationelle Programme oder ein operationelles Programm auszuarbeiten,
ii) als Referenzwert, auf dessen Grundlage die Ergebnisse und Auswirkungen einer nationalen Strategie oder eines operationellen Programms bewertet werden können und/oder
iii) für die Auslegung der Ergebnisse und Auswirkungen einer nationalen Strategie oder eines operationellen Programms.
(2) Die Mitgliedstaaten definieren die in ihrem Hoheitsgebiet für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 betroffenen juristischen Personen unter Zugrundelegung ihrer nationalen Rechts- und Verwaltungsstrukturen. Gegebenenfalls legen sie auch Bestimmungen über die deutliche Begriffsbestimmung von Teilen juristischer Personen für die Anwendung der vorgenannten Artikel fest.
Abschnitt 2
Anforderungen an Erzeugerorganisationen
Artikel 22
Erfasste Erzeugnisse
(1) Die Mitgliedstaaten erkennen Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 für das Erzeugnis bzw. die Erzeugnisgruppe, das bzw. die im Anerkennungsantrag aufgeführt ist, vorbehaltlich jeglicher Entscheidung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c derselben Verordnung an.
(2) Die Mitgliedstaaten erkennen Erzeugerorganisationen für ausschließlich zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse nur an, wenn sie anhand einer Regelung von Lieferverträgen oder auf andere Art und Weise gewährleisten können, dass die Erzeugnisse nur zur Verarbeitung geliefert werden.
Artikel 23
Mindestanzahl von Mitgliedern
Bei der Festsetzung der Mindestanzahl von Mitgliedern einer Erzeugerorganisation gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 können die Mitgliedstaaten Folgendes vorschreiben: Besteht ein Antragsteller auf Anerkennung vollkommen oder teilweise aus Mitgliedern, die selber juristische Personen oder klar bestimmte Teile einer aus Erzeugern bestehenden juristischen Person sind, so kann die Mindestanzahl von Erzeugern auf der Grundlage der Anzahl von Erzeugern berechnet werden, die mit jeder der juristischen Personen oder klar bestimmten Teilen einer juristischen Person verbunden sind.
Artikel 24
Mindestdauer der Mitgliedschaft
(1) Die Mindestdauer der Mitgliedschaft eines Erzeugers darf ein Jahr nicht unterschreiten.
(2) Die Kündigung der Mitgliedschaft ist der Erzeugerorganisation schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedstaaten legen die Kündigungsfristen, die sechs Monate nicht überschreiten dürfen, und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kündigung fest.
Artikel 25
Strukturen und Tätigkeiten der Erzeugerorganisationen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erzeugerorganisationen über das Personal, die Infrastruktur und die Ausrüstung verfügen, die zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 und zur Ausübung ihrer wesentlichen Aufgaben erforderlich sind. Diese umfassen insbesondere
a) die Kenntnis über die Erzeugung ihrer Mitglieder,
b) das Entgegennehmen, Sortieren, Lagern und Verpacken der Erzeugung der Mitglieder,
c) die kaufmännische und haushaltstechnische Abwicklung und
d) die zentrale Buchführung und das Rechnungswesen.
Artikel 26
Wert bzw. Menge der vermarktbaren Erzeugnisse
Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 wird der Wert bzw. die Menge der vermarktbaren Erzeugnisse auf derselben Grundlage berechnet wie der Wert der vermarkteten Erzeugung gemäß den Artikeln 52 und 53 der vorliegenden Verordnung.
Artikel 27
Zurverfügungstellung von technischen Mitteln
Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 gilt die Verpflichtung einer Erzeugerorganisation, die für ein Erzeugnis anerkannt wird, für das technische Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen, als erfüllt, wenn die Organisation selbst oder über ihre Mitglieder oder durch Tochtergesellschaften oder Auslagerung technische Mittel von angemessenem Niveau zur Verfügung stellt.
Artikel 28
Haupttätigkeiten der Erzeugerorganisationen
(1) Die Haupttätigkeit einer Erzeugerorganisation betrifft die Bündelung des Angebots und die Vermarktung der Erzeugnisse ihrer Mitglieder, für die sie anerkannt wurde.
(2) Der Wert der von der Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugung der eigenen Mitglieder und der Mitglieder anderer Erzeugerorganisationen muss größer sein als der Wert aller anderen von ihr vermarkteten Erzeugung.
Diese Berechnung gründet sich nur auf die Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist.
(3) Findet Artikel 52 Absatz 7 Anwendung, so gilt der Absatz 2 dieses Artikels sinngemäß ab 1. Januar 2012 für die betreffenden Tochtergesellschaften.
Artikel 29
Auslagerung
Die Auslagerung der Tätigkeit einer Erzeugerorganisation bedeutet, dass die Erzeugerorganisation einen Geschäftsvertrag mit einer anderen Einheit, einschließlich eines ihrer Mitglieder oder einer Tochtergesellschaft, für die Durchführung der betreffenden Tätigkeit abschließt. Die Erzeugerorganisation bleibt jedoch für die Durchführung dieser Tätigkeit sowie die allgemeine Verwaltungskontrolle und die Überwachung des Geschäftsvertrags für die Durchführung der Tätigkeit verantwortlich.
Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen eine Tätigkeit auslagert.
Artikel 30
Länderübergreifende Erzeugerorganisationen
(1) Die länderübergreifende Erzeugerorganisation nimmt ihren Sitz in einem Mitgliedstaat, in dem sie über bedeutende Produktionsstätten oder eine bedeutende Zahl von Mitgliedern verfügt und/oder ein bedeutendes Niveau der vermarkteten Erzeugung erzielt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem die länderübergreifende Erzeugerorganisation ihren Sitz hat, ist zuständig für
a) die Anerkennung der länderübergreifenden Erzeugerorganisation,
b) die Genehmigung des operationellen Programms der länderübergreifenden Erzeugerorganisation,
c) die im Hinblick auf die Einhaltung der Anerkennungsbedingungen und die Kontrollen und Sanktionen notwendige administrative Zusammenarbeit mit dem oder den anderen Mitgliedstaat(en), in dem oder denen sich die Mitglieder befinden. Diese anderen Mitgliedstaaten müssen dem Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet, alle erforderliche Unterstützung zur Verfügung stellen und
d) auf Antrag anderer Mitgliedstaaten alle einschlägigen Unterlagen einschließlich der dem oder den anderen Mitgliedstaat(en), in dem oder denen sich die Mitglieder befinden, vorliegenden geltenden Rechtsvorschriften, in eine Amtssprache der antragstellenden Mitgliedstaaten übersetzt, übermitteln.
Artikel 31
Zusammenschlüsse von Erzeugerorganisationen
(1) Wenn Erzeugerorganisationen, die sich zusammengeschlossen haben, zuvor getrennte operationelle Programme durchgeführt haben, können sie diese bis zum 1. Januar des auf den Zusammenschluss folgenden Jahres parallel und voneinander getrennt weiterführen. In diesen Fällen stellen die betreffenden Erzeugerorganisationen zwecks Zusammenlegung der operationellen Programme einen Änderungsantrag gemäß Artikel 66. In allen anderen Fällen stellen die betreffenden Erzeugerorganisationen zwecks Zusammenlegung der operationellen Programme unverzüglich einen Änderungsantrag gemäß Artikel 67.
(2) In Abweichung von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Erzeugerorganisationen jedoch in ordnungsgemäß begründeten Fällen auf Antrag gestatten, die einzelnen operationellen Programme bis zum Ende ihrer Laufzeit parallel weiterzuführen.
Artikel 32
Mitgliedschaft von Nichterzeugern
(1) Die Mitgliedstaaten können festlegen, ob und unter welchen Bedingungen natürliche oder juristische Personen als Mitglieder einer Erzeugerorganisation zugelassen werden können, auch wenn sie keine Erzeuger sind.
(2) Durch die Festlegung der Bedingungen gemäß Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten insbesondere die Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 sicher.
(3) Die natürlichen bzw. juristischen Personen gemäß Absatz 1 dürfen nicht
a) bei den Anerkennungskriterien berücksichtigt werden,
b) die von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen direkt in Anspruch nehmen.
Die Mitgliedstaaten können unter Beachtung der Bedingungen gemäß Absatz 2 das Stimmrecht dieser Personen bei Entscheidungen, die den Betriebsfonds betreffen, begrenzen oder ausschließen.
Artikel 33
Demokratische Rechenschaftspflicht der Erzeugerorganisationen
Die Mitgliedstaaten treffen alle ihrer Ansicht nach erforderlichen Maßnahmen, um jeden Macht- oder Einflussmissbrauch bei Verwaltung und Betrieb der Erzeugerorganisation, die zumindest das Stimmrecht umfassen, durch einen oder mehrere Erzeuger zu verhindern.
Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen erlassen, um die Befugnisse einer juristischen Personen, Entscheidungen einer Erzeugerorganisation zu ändern, genehmigen oder abzulehnen, in denjenigen Fällen zu begrenzen oder auszuschließen, in denen die Erzeugerorganisation klar abgegrenzter Teil jener juristischen Person ist.
Abschnitt 3
Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
Artikel 34
Anerkennung der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
(1) Die Mitgliedstaaten können Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 nur hinsichtlich der Tätigkeiten betreffend die im Anerkennungsantrag aufgeführten Erzeugnisse anerkennen.
(2) Eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 anerkannt werden und die Tätigkeiten einer Erzeugerorganisation durchführen, auch wenn die Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse weiterhin von ihren Mitgliedern vorgenommen wird.
Artikel 35
Haupttätigkeit der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
Artikel 28 Absätze 2 und 3 gilt sinngemäß für Vereinigungen von Erzeugerorganisationen.
Artikel 36
Mitgliedschaft von Nichterzeugerorganisationen in Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
(1) Die Mitgliedstaaten können festlegen, ob und unter welchen Bedingungen natürliche oder juristische Personen als Mitglieder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen zugelassen werden können, auch wenn sie keine anerkannten Erzeugerorganisationen sind.
(2) Die Mitglieder einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die keine anerkannten Erzeugerzeugerorganisationen sind, dürfen nicht
a) bei den Anerkennungskriterien berücksichtigt werden,
▼M10 —————
c) die von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen direkt in Anspruch nehmen.
Die Mitgliedstaaten können das Stimmrecht dieser Mitglieder bei Entscheidungen, die operationelle Programme betreffen, gewähren, begrenzen oder ausschließen.
Artikel 37
Länderübergreifende Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
(1) Die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen nimmt ihren Sitz in einem Mitgliedstaat, in dem sie über eine bedeutende Zahl von angeschlossenen Erzeugerorganisationen verfügt und/oder in dem die zusammengeschlossenen Erzeugerorganisationen ein bedeutendes Niveau der vermarkteten Erzeugung erzielen.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen ihren Sitz hat, ist zuständig für
a) die Anerkennung der Vereinigung;
b) gegebenenfalls die Genehmigung des operationellen Programms der Vereinigung;
c) die im Hinblick auf die Einhaltung der Anerkennungsbedingungen und die Kontrollen und Sanktionen notwendige administrative Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten, in denen sich die zusammengeschlossenen Organisationen befinden. Diese anderen Mitgliedstaaten müssen dem Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet, alle erforderliche Unterstützung zur Verfügung stellen und
d) auf Antrag anderer Mitgliedstaaten alle einschlägigen Unterlagen einschließlich der den anderen Mitgliedstaaten, in denen sich die Mitglieder befinden, vorliegenden geltenden Rechtsvorschriften, in eine Amtssprache der antragstellenden Mitgliedstaaten übersetzt, übermitteln.
Abschnitt 4
Erzeugergruppierungen
Artikel 38
Vorlage des Anerkennungsplans
(1) Eine juristische Person oder ein klar bestimmter Teil einer juristischen Person unterbreitet den Anerkennungsplan gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die juristische Person ihren Sitz hat.
(2) Die Mitgliedstaaten legen Folgendes fest:
a) die Mindestvoraussetzungen, die die juristische Person oder der klar bestimmte Teil einer juristischen Person erfüllen muss, um einen Anerkennungsplan vorlegen zu können,
b) die Vorschriften für die Ausarbeitung, den Inhalt und die Durchführung der Anerkennungspläne,
c) den Zeitraum, während dessen ein früheres Mitglied einer Erzeugerorganisation keiner Erzeugergruppierung beitreten darf, nachdem es die Erzeugerorganisation hinsichtlich der Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt war, verlassen hat und
d) die Verwaltungsverfahren für die Genehmigung, die Kontrolle und die Verwirklichung der Anerkennungspläne.
Artikel 39
Inhalt des Anerkennungsplans
Der Entwurf des Anerkennungsplans umfasst mindestens die folgenden Punkte:
a) Beschreibung der Ausgangssituation, namentlich in Bezug auf die Anzahl der angeschlossenen Erzeuger zusammen mit einem vollständigen Mitgliederverzeichnis, der Erzeugung, einschließlich des Wertes der vermarkteten Erzeugung, der Vermarktung und der Infrastruktur, einschließlich der Infrastruktur, die sich im Besitz einzelner Mitglieder der Erzeugergruppierung befindet, wenn sie von der Erzeugergruppierung selbst genutzt werden soll;
b) den vorgeschlagenen Zeitpunkt für den Beginn der Durchführung des Plans und die Laufzeit des Plans, die einen Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten darf, und
c) die zur Erreichung der Anerkennung durchzuführenden Tätigkeiten.
Artikel 40
Genehmigung des Anerkennungsplans
(1) Die zuständige nationale Behörde entscheidet über den Entwurf des Anerkennungsplans, dem alle zweckdienlichen Belege beigefügt sein müssen, innerhalb von drei Monaten nach dessen Eingang.
(2) Nach Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 113 kann die zuständige nationale Behörde je nach Fall
a) den Plan genehmigen und die vorläufige Anerkennung aussprechen;
b) Änderungen an dem Plan verlangen;
c) den Plan ablehnen.
Die Genehmigung eines Plans kann gegebenenfalls erst dann erfolgen, wenn die gemäß Buchstabe b verlangten Änderungen in den Plan aufgenommen worden sind.
Die nationale Behörde gibt ihre Entscheidung der juristischen Person oder dem klar bestimmten Teil einer juristischen Person bekannt.
Artikel 41
Durchführung des Anerkennungsplans
(1) Der Anerkennungsplan wird ab dem 1. Januar in Jahrestranchen durchgeführt. die Mitgliedstaaten können den Erzeugergruppierungen erlauben, diese Jahrestranchen in Halbjahrestranchen aufzuteilen.
Der Anerkennungsplan beginnt in Übereinstimmung mit dem vorgeschlagenen Zeitpunkt gemäß Artikel 39 Buchstabe b
a) am 1. Januar, der auf den Zeitpunkt folgt, an dem er von der zuständigen nationalen Behörde genehmigt worden ist, oder
b) unverzüglich nach dem Zeitpunkt seiner Genehmigung.
(2) Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, unter denen die Erzeugergruppierungen Änderungen des Plans während der Durchführung beantragen können. Diesen Änderungsanträgen sind alle zweckdienlichen Belege beizufügen.
(3) Über jede Änderung des Plans entscheidet die zuständige nationale Behörde innerhalb von drei Monaten ab Eingang des Änderungsantrags, nachdem sie die vorgebrachte Begründung geprüft hat. Jeder Änderungsantrag, über den innerhalb der vorgenannten Frist nicht entschieden wird, gilt als abgelehnt.
Artikel 42
Anträge auf Anerkennung als Erzeugerorganisation
Eine Erzeugergruppierung, die einen Anerkennungsplan durchführt, kann jederzeit einen Antrag auf Anerkennung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 stellen. Ein solcher Antrag muss auf jeden Fall vor Ablauf der Übergangszeit gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 übermittelt werden.
Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung kann die betreffende Gruppierung unter den Voraussetzungen von Artikel 64 den Entwurf eines operationellen Programms einreichen.
Artikel 43
Haupttätigkeiten der Erzeugergruppierungen
Artikel 28 gilt sinngemäß für Erzeugergruppierungen.
Artikel 44
Wert der vermarkteten Erzeugung
(1) Artikel 52 gilt sinngemäß für Erzeugergruppierungen.
(2) Hat sich der Wert der vermarkteten Erzeugung aus dem Mitgliedstaat ordnungsgemäß nachgewiesenen Gründen, die außerhalb der Verantwortung der Erzeugergruppierung liegen und sich ihrer Kontrolle entziehen, verringert, so beträgt der Wert der vermarkteten Erzeugung mindestens 65 % des Wertes, der in den vom Mitgliedstaat überprüften vorangegangenen Anträgen für die Beihilfe für die jüngste Jahrestranche gemeldet wurde, oder, falls kein solcher Antrag vorliegt, des ursprünglich im genehmigten Anerkennungsplan gemeldeten Wertes.
(3) Der Wert der vermarkteten Erzeugung wird nach den Rechtsvorschriften berechnet, die für den Zeitraum gelten, für den die Beihilfe beantragt wird.
Artikel 45
Finanzierung von Anerkennungsplänen
(1) Die Beihilfesätze gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 werden für eine vermarktete Erzeugung, die 1 000 000 EUR überschreitet, um die Hälfte gekürzt.
(2) Die Beihilfe gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 darf je Erzeugergruppierung einen Höchstbetrag von 1 000 000 EUR je Jahrestranche nicht überschreiten.
(3) Läuft eine Durchführungstranche nicht während eines vollständigen Kalenderjahrs, so wird der in Absatz 2 genannte Höchstbetrag entsprechend gesenkt.
(4) Die Beihilfe gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 wird ausgezahlt in
a) Jahres- oder Halbjahrestranchen zu Ende eines jeden der jährlichen oder halbjährlichen Durchführungszeiträume des Anerkennungsplans oder
b) Tranchen, die einen Teil des Jahreszeitraums abdecken, falls der Plan während eines Jahreszeitraums beginnt oder die Anerkennung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 vor Ablauf eines Jahreszeitraums erfolgt.
Für die Berechnung des Betrags der Tranchen können die Mitgliedstaaten, wenn dies aus Kontrollgründen gerechtfertigt ist, die vermarktete Erzeugung eines Zeitraums zugrunde legen, der von dem Zeitraum abweicht, für den die Tranche gezahlt wird. Der Unterschied zwischen den Zeiträumen muss weniger als die Länge des jeweiligen Zeitraums ausmachen.
(5) Der für die Beträge gemäß den Absätzen 1 und 2 anzuwendende Wechselkurs ist der Wechselkurs, der von der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Tag des Zeitraums, für den die betreffende Beihilfe gewährt wird, zuletzt veröffentlicht wurde.
Artikel 46
Beihilfen für die zur Anerkennung erforderlichen Investitionen
Hinsichtlich der Investitionen im Zusammenhang mit der Durchführung der Anerkennungspläne gemäß Artikel 39 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung, für die die Beihilfe gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 gewährt wird, gilt Folgendes:
a) Investitionen, die in anderen wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichen der betreffenden Organisation zu Wettbewerbsverzerrungen führen können, sind ausgeschlossen und
b) Investitionen, die mittelbar oder unmittelbar solchen anderen Wirtschaftstätigkeiten zugute kommen, werden entsprechend dem Anteil ihrer Nutzung für die Sektoren oder Erzeugnisse finanziert, für die die vorläufige Anerkennung gewährt wird.
Artikel 47
Beantragung der Beihilfe
(1) Eine Erzeugergruppierung reicht für die Beihilfen gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 innerhalb von drei Monaten nach Ende eines jeden der in Artikel 45 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Jahres- oder Halbjahreszeiträume einen einzigen Beihilfeantrag ein. Der Antrag muss eine Erklärung über den Wert der vermarkteten Erzeugung für den Zeitraum umfassen, für den die Beihilfe beantragt wird.
(2) Beihilfeanträge für Halbjahreszeiträume können nur eingereicht werden, wenn der Anerkennungsplan in Halbjahrestranchen gemäß Artikel 41 Absätze 1 und 2 aufgeteilt ist. Jedem Beihilfeantrag muss die schriftliche Erklärung der Erzeugergruppierung beigefügt sein, dass sie
a) die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 und die vorliegende Verordnung einhält und einhalten wird und
b) weder unmittelbar noch mittelbar eine Doppelförderung gemeinschaftlicher oder nationaler Art für die Maßnahmen und/oder Aktionen bezieht, beziehen wird oder bezogen hat, für die eine Gemeinschaftsfinanzierung nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung gewährt wird.
(3) Die Mitgliedstaaten setzen den Termin für die Zahlung der Beihilfe fest, der auf jeden Fall spätestens sechs Monate nach Einreichung des Beihilfeantrags liegen muss.
Artikel 48
Beihilfefähigkeit
Die Mitgliedstaaten prüfen unter Berücksichtigung der Bedingungen und des Zeitpunktes einer eventuellen vorherigen Gewährung einer staatlichen Beihilfe an Erzeugergruppierungen oder -organisationen, aus denen die Mitglieder der betreffenden Erzeugergruppierungen oder -organisationen hervorgegangen sind, sowie der etwaigen Bewegungen der Mitglieder zwischen den Erzeugerorganisationen oder -gruppierungen die Beihilfefähigkeit der Erzeugergruppierungen gemäß der vorliegenden Verordnung, um festzustellen, ob die Gewährung einer Beihilfe gerechtfertigt ist.
Artikel 49
Finanzielle Beteilung der Gemeinschaft
(1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Beihilfe gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 beläuft sich auf:
a) 75 % in den unter das Konvergenzziel fallenden Regionen und
b) 50 % in den übrigen Regionen.
Der Restbetrag der Beihilfe ist vom Mitgliedstaat in Form eines Pauschalbetrags zu zahlen. Nachweise der Verwendung der Beihilfe sind bei der Antragstellung nicht erforderlich.
(2) Die in Kapitalzuschussäquivalent ausgedrückte finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Beihilfe gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 beläuft sich höchstens auf folgenden Prozentsatz der erstattungsfähigen Kosten der Investitionen:
a) 50 % in den unter das Konvergenzziel fallenden Regionen und
b) 30 % in den anderen Regionen.
Die betreffenden Mitgliedstaaten müssen sich verpflichten, sich zu mindestens 5 % an den erstattungsfähigen Kosten der Investitionen finanziell zu beteiligen.
Die finanzielle Beteiligung der Beihilfebegünstigten an den erstattungsfähigen Kosten der Investitionen muss sich mindestens belaufen auf
a) 25 % in den unter das Konvergenzziel fallenden Regionen und
b) 45 % in den anderen Regionen.
Artikel 50
Zusammenschlüsse
(1) Die Beihilfe gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 kann bezogen oder weiter bezogen werden von Erzeugergruppierungen, die vorläufig anerkannt und entstanden sind durch den Zusammenschluss von zwei oder mehreren vorläufig anerkannten Erzeugergruppierungen.
(2) Zur Berechnung der Beihilfe gemäß Absatz 1 tritt die durch den Zusammenschluss entstandene Erzeugerorganisation an die Stelle ihrer Bestandteile.
(3) Schließen sich zwei oder mehrere Erzeugergruppierungen zusammen, so übernimmt die neue Einheit die Rechte und Pflichten derjenigen Erzeugergruppierung, die zuerst vorläufig anerkannt worden ist.
(4) Schließt sich eine vorläufig anerkannte Erzeugergruppierung mit einer anerkannten Erzeugerorganisation zusammen, so kommt die entstehende Einheit weder für die vorläufige Anerkennung als Erzeugergruppierung noch für die Beihilfe gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 in Betracht. Die entstehende Einheit wird weiterhin als anerkannte Erzeugerorganisation behandelt, sofern sie die einschlägigen Anforderungen erfüllt. Erforderlichenfalls beantragt die Erzeugerorganisation eine Änderung ihres operationellen Programms und zu diesem Zweck gilt Artikel 31 sinngemäß.
Von Erzeugergruppierungen vor einem solchen Zusammenschluss durchgeführte Aktionen sind jedoch weiterhin unter den Bedingungen des Anerkennungsplans beihilfefähig.
Artikel 51
Folgen der Anerkennung
(1) Sobald die Anerkennung ausgesprochen wird, wird die Gewährung der Beihilfe gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 eingestellt.
(2) Wird ein operationelles Programm gemäß der vorliegenden Verordnung vorgelegt, so stellt der betreffende Mitgliedstaat sicher, dass es zu keiner Doppelfinanzierung von im Anerkennungsplan dargelegten Maßnahmen kommt.
(3) Die Investitionen, für die die Beihilfe zu den Investitionskosten gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 gewährt wird, können in die operationellen Programme aufgenommen werden, soweit sie ihrer Art nach den Vorschriften der vorliegenden Verordnung genügen.
(4) Die Mitgliedstaaten setzen den nach Durchführung des Anerkennungsplans beginnenden Zeitraum fest, innerhalb dessen die Erzeugergruppierung als Erzeugerorganisation anerkannt werden muss. Dieser Zeitraum darf vier Monate nicht überschreiten.
KAPITEL II
Betriebsfonds und operationelle Programme
Abschnitt 1
Wert der vermarkteten Erzeugung
Artikel 52
Berechnungsgrundlage
(1) Der „Wert der vermarkteten Erzeugung“ einer Erzeugerorganisation im Sinne dieses Kapitels berechnet sich auf der Grundlage der Erzeugung der Mitglieder einer Erzeugerorganisation, für die diese Erzeugerorganisation anerkannt ist.
(2) Der Wert der vermarkteten Erzeugung schließt die Erzeugung von Mitgliedern ein, die aus der Erzeugerorganisation austreten oder ihr beitreten. Die Mitgliedstaaten legen die Bestimmungen zur Vermeidung von Doppelzählungen fest.
(3) Die Mitgliedstaaten können Erzeugerorganisationen erlauben, den Wert der Nebenerzeugnisse im Wert der vermarkteten Erzeugnisse zu berücksichtigen.
(4) Der Wert der vermarkteten Erzeugung schließt den Wert der gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 abgesetzten Marktrücknahmen zum geschätzten Durchschnittspreis, zu dem diese Erzeugnisse von der Erzeugerorganisation im Vorjahr vermarktet wurden, ein.
(5) Der Wert der vermarkteten Erzeugung umfasst nur die von der Erzeugerorganisation selbst vermarktete Erzeugung ihrer Mitglieder. Der Wert der Erzeugung der Mitglieder einer Erzeugerorganisation, die gemäß Artikel 125a Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates ( 29 ) über eine andere, von ihrer eigene Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarktet wurde, wird dem Wert der vermarkteten Erzeugung der zweiten Erzeugerorganisation zugerechnet.
(6) Die vermarktete Erzeugung wird auf der Stufe „ab Erzeugerorganisation“ wie folgt angerechnet:
a) gegebenenfalls als verpacktes, aufbereitetes oder erstverarbeitetes Erzeugnis,
b) ohne MwSt. und
c) ohne interne Transportkosten in den Fällen, in denen die zentralen Sammel- und Packstellen der Erzeugerorganisation und die Vertriebszentrale der Erzeugerorganisation weit voneinander entfernt sind. Die Mitgliedstaaten legen fest, um welche Beträge der für die Erzeugnisse auf den verschiedenen Verarbeitungs-, Versand- oder Transportstufen angerechnete Wert zu verringern ist.
(7) Der Wert der vermarkteten Erzeugung kann auf der gleichen Basis wie Absatz 6 auch ab Tochtergesellschaften berechnet werden, sofern mindestens 90 % des Kapitals der Tochtergesellschaft gehalten werden
a) von den Erzeugerorganisationen oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder
b) vorbehaltlich der Genehmigung der Mitgliedstaaten von Mitgliedern, der Erzeugerorganisationen oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, wenn diese Mitglieder Genossenschaften sind und dies zu den Zielen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 beiträgt.
(8) Bei Erzeugungseinbußen durch Witterungsverhältnisse, Tier- und Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall kann eine Versicherungsentschädigung, die aus diesen Gründen aufgrund von Ernteversicherungsmaßnahmen nach Kapitel III Abschnitt 6 oder von der Erzeugerorganisation verwalteten gleichwertigen Maßnahmen bezogen wurde, auf den Wert der vermarkteten Erzeugung angerechnet werden.
Artikel 53
Referenzzeitraum
(1) Die jährliche Obergrenze der finanziellen Beihilfe gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 wird jährlich auf der Grundlage des Wertes der Erzeugung berechnet, die während eines vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Referenzzeitraums von zwölf Monaten vermarktetet wurde.
(2) Dieser Referenzzeitraum wird von den Mitgliedstaaten für jede Erzeugerorganisation folgendermaßen festgesetzt:
a) als Zwölfmonatszeitraum, der frühestens am 1. Januar des vorletzten Jahres vor dem Durchführungsjahr des operationellen Programms beginnt und spätestens am 1. August dieses Durchführungsjahres endet, oder
b) als Durchschnittswert von drei aufeinander folgenden Zwölfmonatszeiträumen, die frühestens am 1. Januar des fünften Jahres vor dem Durchführungsjahr des operationellen Programms beginnen und spätestens am 1. August dieses Durchführungsjahres enden.
(3) Der Zwölfmonatszeitraum ist das Rechnungsjahr der betreffenden Erzeugerorganisation.
Der geltende Referenzzeitraum sollte außer in begründeten Fällen während der Laufzeit eines operationellen Programms nicht verändert werden.
(4) Hat sich der Wert der Erzeugung aus dem Mitgliedstaat ordnungsgemäß nachgewiesenen Gründen, die außerhalb der Verantwortung der Erzeugerorganisation liegen und sich ihrer Kontrolle entziehen, verringert, so beträgt der Wert der vermarkteten Erzeugung gemäß Absatz 1 mindestens 65 % des Wertes des betreffenden Erzeugnisses im vorangegangenen Referenzzeitraum.
Die Gründe gemäß Unterabsatz 1 sind ordnungsgemäß nachzuweisen.
(5) Verfügt eine erst seit kurzer Zeit anerkannte Erzeugerorganisation für die Anwendung von Absatz 2 nicht über genügend historische Daten über die vermarktete Erzeugung, so kann der von der Erzeugerorganisation im Hinblick auf ihre Anerkennung angegebene Wert der vermarktbaren Erzeugung als Wert der vermarkteten Erzeugung gelten. Dieser wird als Durchschnittswert der vermarkteten Erzeugung für den Zeitraum derjenigen drei Jahre berechnet, in denen die Erzeuger, die bei Stellung des Anerkennungsantrags Mitglied der Erzeugerorganisation sind, tatsächlich ihre Erzeugungstätigkeit ausgeübt haben.
(6) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Erfassung der Angaben über den Wert der vermarkteten Erzeugung der Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programm vorgelegt haben.
(7) Abweichend von den Absätzen 1 und 6 berechnet sich der Wert der vermarkteten Erzeugung für den Referenzzeitraum nach den in diesem Referenzzeitraum geltenden Rechtsvorschriften.
Abschnitt 2
Betriebsfonds
Artikel 54
Verwaltung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Betriebsfonds in einer Weise verwaltet werden, die es externen Prüfern ermöglicht, jährlich alle Ausgaben und Einnahmen zu identifizieren, zu prüfen und zu bestätigen.
Artikel 55
Finanzierung der Betriebsfonds
Die Finanzbeiträge der Mitglieder zum Betriebsfonds gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 werden von der Erzeugerorganisation bestimmt.
Alle Erzeuger erhalten die Möglichkeit, den Betriebsfonds zu nutzen und sich auf demokratische Weise an den Entscheidungen über die Verwendung der Mittel der Erzeugerorganisation und die Finanzbeiträge zum Betriebsfonds zu beteiligen.
Artikel 56
Mitteilung des voraussichtlichen Betrags
Die Erzeugerorganisationen teilen den Mitgliedstaaten jährlich bis spätestens 15. September zusammen mit den operationellen Programmen oder den diesbezüglichen Änderungsanträgen die voraussichtliche Höhe der Gemeinschaftsbeteiligung sowie des Beitrags ihrer Mitglieder und der Erzeugerorganisation selbst zum Betriebsfonds für das folgende Jahr mit.
Die Mitgliedstaaten können für die Mitteilung einen späteren Termin festsetzen.
Die voraussichtliche Höhe des Betriebsfonds berechnet sich auf der Grundlage der operationellen Programme und des Werts der vermarkteten Erzeugung. Die Berechnung wird zwischen den Ausgaben für Krisenprävention und -management und den Ausgaben für andere Maßnahmen aufgeschlüsselt.
Abschnitt 3
Operationelle Programme
Artikel 57
Nationale Strategie
(1) Die allgemeine Struktur und der Inhalt der nationalen Strategie gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 werden ab dem 1. Januar 2009 gemäß den Leitlinien von Anhang IX festgelegt. Vor diesem Zeitpunkt legen die Mitgliedstaaten die allgemeine Struktur und den Inhalt fest. Die Strategie kann regionale Elemente umfassen.
Die nationale Strategie berücksichtigt alle gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 sowie diesem Titel von den Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen und erlassenen Bestimmungen.
(2) Die nationale Strategie einschließlich des nationalen Rahmens gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 wird jedes Jahr vor Einreichung der Entwürfe der operationellen Programme ausgearbeitet. Der nationale Rahmen wird integriert, nachdem er der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 vorgelegt und gegebenenfalls geändert wurde.
(3) Eine Analyse der Ausgangssituation ist Bestandteil der Ausarbeitung der nationalen Strategie und muss unter der Verantwortung des Mitgliedstaats erfolgen. Sie dient der Ermittlung und Beurteilung der Bedürfnisse und ihrer Einstufung nach Vorrangigkeit, der entsprechenden Ziele, die durch die operationellen Programme zu verwirklichen sind, der erwarteten Ergebnisse und der quantifizierten Zielvorgaben im Vergleich zur Ausgangssituation sowie der Festlegung der für die Erreichung dieser Ziele am besten geeigneten Instrumente und Maßnahmen.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen auch für die Überwachung und Bewertung der nationalen Strategie und ihrer Ausführung durch die operationellen Programme.
Die nationale Strategie kann insbesondere aufgrund der Überwachung und Bewertung geändert werden. Die Änderungen werden jeweils vor Einreichung der Entwürfe der operationellen Programme vorgenommen.
(5) Die Mitgliedstaaten legen in der nationalen Strategie Höchstsätze für die Ausgaben des Betriebsfonds für die einzelnen Maßnahmen und/oder Aktionstypen und/oder Ausgaben fest, um deren Ausgewogenheit zu gewährleisten.
Artikel 58
Nationaler Rahmen für Umweltmaßnahmen
(1) Zusätzlich zur Mitteilung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auch alle Änderungen des nationalen Rahmens mit, die dem Verfahren nach Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 unterliegen. Die Kommission macht den nationalen Rahmen mit geeigneten Mitteln den anderen Mitgliedstaaten zugänglich.
(2) Der nationale Rahmen enthält eine nicht erschöpfende Liste der in dem Mitgliedstaat geltenden Umweltmaßnahmen und diesbezüglichen Bedingungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 und für jede ausgewählte Umweltmaßnahme
a) die betreffende(n) Verpflichtung(en) und
b) die Begründung der Maßnahme, ausgehend von ihrer erwarteten Wirkung in Bezug auf die Umwelterfordernisse und -prioritäten.
Artikel 59
Ergänzende Bestimmungen der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten können ergänzende Bestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 und der vorliegenden Verordnung über die Beihilfefähigkeit der Maßnahmen, Aktionen bzw. Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme erlassen.
Artikel 60
Beziehung zu den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum
(1) Vorbehaltlich Absatz 2 können Maßnahmen, die unter die vorliegende Verordnung fallen, im Rahmen von Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum bzw. nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genehmigten Programmen der Mitgliedstaaten nicht gefördert werden.
(2) Wenn nach Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ausnahmsweise Maßnahmen gefördert werden, die potenziell im Rahmen der vorliegenden Verordnung beihilfefähig wären, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Beihilfe dem Empfänger für eine bestimmte Maßnahme nur im Rahmen einer einzigen Beihilferegelung gewährt wird.
Wenn die Mitgliedstaaten Maßnahmen mit solchen Ausnahmen in ihre Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum aufnehmen, stellen sie zu diesem Zweck sicher, dass die nationale Strategie im Sinne von Artikel 57 der vorliegenden Verordnung die Kriterien und Verwaltungsbestimmungen festlegt, die sie in den Entwicklungsprogrammen anwenden werden.
Das Beihilfeniveau der unter die vorliegende Verordnung fallenden Maßnahmen darf gegebenenfalls unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 103a Absatz 3, Artikel 103d Absätze 1 und 3 sowie Artikel 103e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des Artikels 49 der vorliegenden Verordnung dasjenige für Maßnahmen im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum nicht überschreiten.
Beihilfen für Umweltaktionen, ausgenommen der Erwerb von Anlagegütern, werden auf die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen festgesetzten Höchstbeträge begrenzt. Diese Beträge können in außergewöhnlichen Fällen unter Berücksichtigung besonderer, im Rahmen der nationalen Strategie gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung zu begründender Umstände angehoben werden.
Unterabsatz 4 gilt nicht für Umweltaktionen, die keinen direkten oder indirekten Bezug zu einer bestimmten Parzelle haben.
Artikel 61
Inhalt der operationellen Programme und beihilfefähige Ausgaben
(1) Die operationellen Programme umfassen
a) eine Beschreibung der Ausgangssituation, gegebenenfalls anhand der in Anhang XIV aufgeführten Ausgangsindikatoren;
b) die Zielsetzungen des operationellen Programms unter Berücksichtigung der Erzeugungs- und Absatzprognosen, sowie eine Erläuterung, wie das Programm zur nationalen Strategie beiträgt, und die Bestätigung, dass es mit dieser übereinstimmt, auch in Bezug auf die Ausgewogenheit zwischen den Tätigkeiten. Die Beschreibung der Ziele nimmt Bezug auf die in der nationalen Strategie festgelegten Ziele und enthält messbare Zielvorgaben, um die Beurteilung der Fortschritte bei der Programmdurchführung zu erleichtern;
c) für jedes Jahr der Programmdurchführung eine detaillierte Beschreibung der zur Erreichung der Ziele erforderlichen Maßnahmen (mit einzelnen Aktionen) und Mittel, einschließlich Krisenprävention und -management. Die Beschreibung erläutert, inwieweit die verschiedenen Maßnahmen
i) andere Maßnahmen ergänzen und unterstützen, einschließlich aus anderen Mitteln der Europäischen Gemeinschaft finanzierte oder förderfähige Maßnahmen, und insbesondere zur Entwicklung des ländlichen Raums. Dabei sind gegebenenfalls auch die im Rahmen früherer operationeller Programme durchgeführten Maßnahmen anzugeben;
ii) kein Risiko der Doppelfinanzierung aus Mitteln der Europäischen Gemeinschaft mit sich bringen;
d) die Laufzeit des Programms;
e) die finanziellen Aspekte, nämlich
i) die Berechnungsmethode und die Höhe der Finanzbeiträge,
ii) das Verfahren zur Finanzierung des Betriebsfonds,
iii) die erforderlichen Angaben zur Begründung gestaffelter Beitragshöhen und
iv) für jedes Jahr der Programmdurchführung den Finanzierungs- und Zeitplan für die Durchführung der Aktionen.
(2) Verschiedene Umweltaktionen können miteinander kombiniert werden, sofern sie einander ergänzen und miteinander vereinbar sind.
Im Falle einer solchen Kombination muss die Höhe der Beihilfe den spezifischen Einkommensverlusten und zusätzlichen Kosten aus dieser Kombination Rechnung tragen.
(3) Investitionen (einschließlich im Rahmen von Leasing-Verträgen), deren Abschreibungsdauer die Laufzeit des operationellen Programms überschreitet, können aus gerechtfertigten wirtschaftlichen Gründen, insbesondere wenn die steuerliche Abschreibungsdauer mehr als fünf Jahre beträgt, auf ein nachfolgendes operationelles Programm übertragen werden.
Bei Ersatzinvestitionen wird der Restwert der ersetzten Investition
a) dem Betriebsfonds der Erzeugerorganisation zugeführt oder
b) von den Ersetzungskosten abgezogen.
Investitionen oder Aktionen können in Einzelbetrieben von Mitgliedern der Erzeugerorganisation durchgeführt werden, sofern sie zur Erreichung der Ziele des operationellen Programms beitragen. Wenn ein Mitglied die Erzeugerorganisation verlässt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Investition oder ihr Restwert wiedereingezogen wird, es sei denn, der Mitgliedstaat sieht etwas anderes vor.
(4) Die operationellen Programme dürfen keine Maßnahmen oder Ausgaben umfassen, die in der Liste in Anhang VIII aufgeführt sind.
(5) Die beihilfefähigen Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme sind auf die tatsächlich entstandenen Kosten beschränkt. Die Mitgliedstaaten können stattdessen jedoch im Voraus angemessene Standardpauschalsätze in folgenden Fällen festsetzen:
a) wenn solche Standardpauschalsätze in Anhang VIII aufgeführt sind,
b) für zusätzliche externe Transportkosten (Kilometerpauschale), die sich gegenüber den Kosten des Straßengüterverkehrs ergeben, wenn im Rahmen einer Umweltschutzmaßnahme auf den Schienen- und/oder Schiffsverkehr zurückgegriffen wird, und
c) für gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 berechnete zusätzliche Kosten und Einkommensverluste infolge von Umweltaktionen.
Die Mitgliedstaaten überprüfen diese Sätze mindestens alle fünf Jahre.
(6) Damit eine Aktion beihilfefähig ist, muss es sich bei über 50 % der unter sie fallenden Erzeugnisse (nach Wert) um Erzeugnisse handeln, für die die Erzeugerorganisation anerkannt wurde. Um zu den 50 % zu gehören, müssen die Erzeugnisse von den Mitgliedern der Erzeugerorganisation oder einer anderen Erzeugerorganisation stammen. Die einschlägigen Regeln von Artikel 52 gelten für die Berechnung des Wertes.
Artikel 62
Einzureichende Unterlagen
Den operationellen Programmen sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:
a) der Nachweis, dass ein Betriebsfonds eingerichtet wurde;
b) die schriftliche Zusage der Erzeugerorganisation, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 und der vorliegenden Verordnung eingehalten werden;
c) die schriftliche Zusage der Erzeugerorganisation, dass sie weder mittelbar noch unmittelbar eine andere gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Finanzierung für Maßnahmen erhalten hat oder erhalten wird, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung beihilfefähig sind.
Artikel 63
Operationelle Teilprogramme
(1) Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 können die Mitgliedstaaten eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen ermächtigen, ein eigenes operationelles Teilprogramm vorzulegen, das aus Maßnahmen besteht, die von mindestens zwei dieser Vereinigung angeschlossenen Erzeugerorganisationen festgelegt, aber nicht von diesen im Rahmen ihrer operationellen Programme durchgeführt werden.
(2) Für die operationellen Teilprogramme gelten dieselben Vorschriften wie für andere operationelle Programme; sie sind zusammen mit den operationellen Programmen der angeschlossenen Erzeugerorganisationen zu prüfen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
a) diese Maßnahmen vollständig durch Beiträge von in Vereinigungen von Erzeugerorganisationen zusammengeschlossenen Erzeugerorganisationen aus den Betriebsfonds jener Erzeugerorganisationen finanziert werden. Diese Maßnahmen können jedoch in einem Verhältnis, das den Anteilen der Beiträge der Erzeugerorganisationen, die Mitglieder der Vereinigung sind, entspricht, von Nichterzeugerorganisationen, die Mitglieder in Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 36 sind, unter der Voraussetzung finanziert werden, dass diese Mitglieder Erzeuger oder Genossenschaften sind;
b) diese Maßnahmen und die entsprechenden Finanzbeiträge in dem operationellen Programm jeder beteiligten Erzeugerorganisation aufgeführt sind;
c) kein Risiko einer Doppelfinanzierung besteht und Artikel 56 sinngemäß angewandt wird.
Artikel 64
Vorlagefrist
Die operationellen Programme werden von der Erzeugerorganisation bis spätestens 15. September des Jahres, das dem Jahr ihrer Durchführung vorhergeht, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Erzeugerorganisation ihren Sitz hat, zur Genehmigung vorgelegt.
Die Mitgliedstaaten können jedoch einen späteren Zeitpunkt festsetzen.
Juristische Personen oder klar abgegrenzte Teile einer juristischen Person, einschließlich Erzeugergruppierungen, die ihre Anerkennung als Erzeugerorganisation beantragen, können gleichzeitig ihre operationellen Programme gemäß Absatz 1 zur Genehmigung vorlegen. Bedingung für die Genehmigung dieser Programme ist, dass die Anerkennung spätestens zu dem Termin gemäß Artikel 65 Absatz 2 erteilt wurde.
Artikel 65
Entscheidung
(1) Die zuständige einzelstaatliche Behörde trifft eine der folgenden Entscheidungen:
a) sie genehmigt die Fondsbeträge und das Programm, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 und dieses Kapitels erfüllen;
b) sie genehmigt das Programm, sofern die Erzeugerorganisation bestimmte Änderungen akzeptiert;
c) sie lehnt das Programm oder Teile des Programms ab.
(2) Die zuständige einzelstaatliche Behörde trifft bis spätestens 15. Dezember des Jahres der Vorlage eine Entscheidung über die Programme und Betriebsfonds.
Die Mitgliedstaaten teilen den Erzeugerorganisationen die Entscheidungen bis spätestens 15. Dezember mit.
In hinreichend begründeten Fällen kann die zuständige einzelstaatliche Behörde jedoch die Entscheidung über die operationellen Programme und die Betriebsfonds bis spätestens 20. Januar nach der Antragstellung treffen. In der Genehmigungsentscheidung kann die Beihilfefähigkeit der Ausgaben ab dem 1. Januar des Jahres nach der Antragstellung vorgesehen werden.
Artikel 66
Änderungen der operationellen Programme für die Folgejahre
(1) Die Erzeugerorganisationen können jedes Jahr bis spätestens 15. September Änderungen der operationellen Programme, erforderlichenfalls einschließlich einer Verlängerung der Laufzeit bis zu einer Gesamtlaufzeit von fünf Jahren beantragen, die ab dem darauf folgenden 1. Januar gelten sollen.
Die Mitgliedstaaten können jedoch einen späteren Zeitpunkt für die Antragstellung festsetzen.
(2) Den Änderungsanträgen sind Belege beizufügen, aus denen Gründe, Art und Auswirkungen dieser Änderungen hervorgehen.
(3) Die zuständige Behörde trifft bis spätestens 15. Dezember eine Entscheidung über die Anträge auf Änderung eines operationellen Programms.
In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten jedoch die Entscheidung über die Änderung eines operationellen Programms bis zum 20. Januar nach der Antragstellung treffen. In der Genehmigungsentscheidung kann die Beihilfefähigkeit der Ausgaben ab dem 1. Januar des Jahres nach der Antragsstellung vorgesehen werden.
Artikel 67
Änderungen der operationellen Programme innerhalb des Jahres
(1) Die Mitgliedstaaten können unter von ihnen festzulegenden Bedingungen Änderungen der operationellen Programme innerhalb des Jahres gestatten.
(2) Die zuständige einzelstaatliche Behörde kann den Erzeugerorganisationen gestatten, innerhalb des Jahres:
a) ihr operationelles Programm nur teilweise durchzuführen;
b) den Inhalt des operationellen Programms zu ändern, gegebenenfalls einschließlich der Verlängerung des Programms auf eine Gesamtdauer von bis zu fünf Jahren;
c) die Höhe des Betriebsfonds um bis zu 25 % des ursprünglich gebilligten Betrags anzuheben oder um einen von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Prozentsatz zu senken, sofern die allgemeinen Ziele des operationellen Programms erhalten bleiben. Bei Zusammenschlüssen von Erzeugerorganisation gemäß Artikel 31 Absatz 1 sowie bei Anwendung von Artikel 94a können die Mitgliedstaaten diesen Prozentsatz erhöhen.
(3) Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen Änderungen der operationellen Programme innerhalb des Jahres ohne vorherige Genehmigung der zuständigen einzelstaatlichen Behörden vorgenommen werden können.
Diese Änderungen kommen für eine Beihilfe nur in Betracht, wenn die Erzeugerorganisationen sie umgehend der zuständigen Behörde melden.
Artikel 68
Form der operationellen Programme
(1) Die operationellen Programme werden in Jahrestranchen durchgeführt, die jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember laufen.
(2) Die Durchführung eines bis spätestens 15. Dezember genehmigten operationellen Programms beginnt an dem auf seine Genehmigung folgenden 1. Januar.
Die Durchführung der Programme, für die eine Genehmigung nach dem 15. Dezember erfolgt, wird um ein Jahr verschoben.
Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes beginnt im Fall der Anwendung von Artikel 65 Absatz 2 Unterabsatz 3 bzw. Artikel 66 Absatz 3 Unterabsatz 2 die Durchführung eines nach diesen Bestimmungen genehmigten operationellen Programms spätestens an dem auf seine Genehmigung folgenden 31. Januar.
Abschnitt 4
Beihilfe
Artikel 69
Genehmigter Beihilfebetrag
Die Mitgliedstaaten teilen den Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen den genehmigten Beihilfebetrag gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 bis spätestens 15. Dezember mit.
Im Fall der Anwendung von Artikel 65 Absatz 2 Unterabsatz 3 bzw. Artikel 66 Absatz 3 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung teilen die Mitgliedstaaten den genehmigten Beihilfebetrag bis spätestens 20. Januar mit.
Artikel 70
Anträge
(1) Die Erzeugerorganisationen reichen die Anträge auf Zahlung einer Beihilfe oder ihres Restbetrags für jedes operationelle Programm bis spätestens 15. Februar des Jahres ein, das auf das Jahr folgt, auf das sich die Anträge beziehen.
(2) Den Anträgen sind Belege beizufügen über
a) die beantragte Beihilfe;
b) den Wert der vermarkteten Erzeugung;
c) die finanziellen Beiträge der Mitglieder und der Erzeugerorganisation selbst;
d) die im Rahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben;
e) die Ausgaben für Krisenprävention und -management, aufgeschlüsselt nach Aktionen;
f) den Anteil des Betriebsfonds, der für Krisenprävention und -management bestimmt ist, aufgeschlüsselt nach Aktionen;
g) die Einhaltung von Artikel 9 Absatz 2, Absatz 3 Buchstabe a oder b und Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007;
h) eine schriftliche Zusage der Erzeugerorganisation, dass sie keine gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Doppelfinanzierung für Maßnahmen und/oder Aktionen erhalten hat, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung beihilfefähig sind, und
i) die Durchführung der betreffenden Aktion im Falle des Antrags auf Zahlung eines Standardpauschalsatzes nach Artikel 61 Absatz 4.
(3) Der Antrag kann sich auf geplante, jedoch nicht getätigte Ausgaben beziehen, wenn nachgewiesen wird, dass
a) die betreffenden Aktionen aus Gründen, die nicht der Erzeugerorganisation anzulasten sind, nicht bis spätestens 31. Dezember des Durchführungsjahres des operationellen Programms durchgeführt werden konnten;
b) diese Aktionen bis spätestens 30. April des Folgejahres abgeschlossen werden können und
c) der entsprechende Beitrag der Erzeugerorganisation im Betriebsfonds verbleibt.
Die Zahlung der Beihilfe und die Freigabe der gemäß Artikel 72 Absatz 3 geleisteten Sicherheit erfolgen nach Maßgabe des festgestellten tatsächlichen Beihilfeanspruchs und nur dann, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die geplanten Ausgaben nach Unterabsatz 1 Buchstabe b bis spätestens 30. April des Jahres, das auf das Jahr folgt, für das die betreffenden Ausgaben geplant waren, getätigt wurden.
(4) Bei Anträgen, die nach dem in Absatz 1 festgesetzten Zeitpunkt eingereicht werden, wird die Beihilfe für jeden Verzugstag um 1 % gekürzt.
In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde nach dem in Absatz 1 festgesetzten Zeitpunkt eingereichte Anträge annehmen, wenn die vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt wurden und die in Artikel 71 festgesetzte Zahlungsfrist eingehalten wird.
Artikel 71
Zahlung der Beihilfe
Die Mitgliedstaaten zahlen die Beihilfe bis spätestens 15. Oktober des Jahres, das auf das Durchführungsjahr des Programms folgt.
Artikel 72
Vorschusszahlungen
(1) Die Mitgliedstaaten können den Erzeugerorganisationen erlauben, für den Teil der Beihilfe in Höhe der voraussichtlichen Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms während des Drei- oder Viermonatszeitraums, der in dem Monat der Vorlage des Antrags beginnt, Vorschusszahlungen zu beantragen.
(2) Die Anträge auf Vorschusszahlungen werden nach Wahl des Mitgliedstaats jeweils dreimonatlich im Januar, April, Juli und Oktober oder viermonatlich im Januar, Mai und September eingereicht.
Der Gesamtbetrag der in einem Jahr geleisteten Vorschusszahlungen darf 80 % des ursprünglich genehmigten Beihilfebetrags für das operationelle Programm nicht überschreiten.
(3) Der Vorschuss wird nach Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vorschussbetrags gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 gezahlt.
Die Mitgliedstaaten legen Bedingungen fest, die gewährleisten, dass die Finanzbeiträge zu den Betriebsfonds gemäß den Artikeln 54 und 55 der vorliegenden Verordnung erhoben und vorangegangene Vorschüsse tatsächlich ausgegeben wurden.
(4) Die Anträge auf Freigabe der Sicherheiten können während des laufenden Programmjahres mit den entsprechenden Belegen eingereicht werden.
Die Sicherheiten werden in Höhe von bis zu 80 % der gezahlten Vorschüsse freigegeben.
(5) Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 ist die Verpflichtung, die im operationellen Programm aufgeführten Maßnahmen unter Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 62 Buchstaben b und c der vorliegenden Verordnung durchzuführen.
Bei Nichterfüllung der Hauptpflicht oder schweren Verstößen gegen die Verpflichtungen nach Artikel 62 Buchstaben b und c wird die Sicherheit unbeschadet weiterer Sanktionen, die gemäß Kapitel V Abschnitt 3 festzulegen sind, einbehalten.
Bei Nichterfüllung sonstiger Pflichten wird die Sicherheit nach Maßgabe der Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeit einbehalten.
(6) Die Mitgliedstaaten können einen Mindestbetrag und die Fristen für die Vorschusszahlungen festsetzen.
Artikel 73
Teilzahlungen
Die Mitgliedstaaten können den Erzeugerorganisationen gestatten, für den Teil der Beihilfe, der den im Rahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben entspricht, Teilzahlungsanträge zu stellen.
Die Anträge können jederzeit, jedoch höchstens dreimal jährlich gestellt werden. Den Anträgen sind die entsprechenden Belege beizufügen.
Der Gesamtbetrag der im Rahmen der Teilanträge geleisteten Zahlungen darf 80 % des genehmigten Betrags der Beihilfe für das operationelle Programm oder der tatsächlichen Ausgaben — je nachdem, welcher Betrag niedriger ist — nicht überschreiten.
Die Mitgliedstaaten können einen Mindestbetrag und die Fristen für die Teilzahlungen festsetzen.
KAPITEL III
Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 74
Wahl der Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine oder mehrere der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 aufgeführten Maßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet nicht angewandt werden.
Artikel 75
Kredite zur Finanzierung von Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen nach Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007, deren Abschreibungsdauer die Laufzeit des operationellen Programms überschreitet, können aus gerechtfertigten wirtschaftlichen Gründen auf ein nachfolgendes operationelles Programm übertragen werden.
Abschnitt 2
Marktrücknahmen
Artikel 76
Begriffsbestimmung
In diesem Abschnitt sind die Durchführungsbestimmungen für Marktrücknahmen nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 festgelegt. Im Sinne dieses Kapitels sind „aus dem Markt genommene Erzeugnisse“, „Rücknahmeerzeugnisse“ und „nicht zum Verkauf angebotene Erzeugnisse“ Erzeugnisse, die Gegenstand solcher Marktrücknahmen sind.
Artikel 77
Vermarktungsnormen
(1) Soweit Vermarktungsnormen nach Artikel 2 Absätze 2 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 gelten, müssen die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse diesen Normen, mit Ausnahme der Aufmachungs- und Kennzeichnungsvorschriften, entsprechen. Die Erzeugnisse können ohne Größensortierung in loser Schüttung zurückgenommen werden, sofern die Anforderungen der Güteklasse II, insbesondere in Bezug auf Qualität und Größe, eingehalten werden.
Die in den jeweiligen Normen beschriebenen Mini-Erzeugnisse müssen jedoch den geltenden Vermarktungsnormen einschließlich der Aufmachungs- und Kennzeichnungsvorschriften entsprechen.
(2) Sofern keine Vermarktungsnormen erlassen wurden, müssen die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse den Mindestanforderungen nach Anhang IX genügen. Die Mitgliedstaaten können diese Mindestanforderungen durch zusätzliche Bestimmungen ergänzen.
Artikel 78
Dreijahresdurchschnitt für Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung
Der Höchstsatz von 5 % der vermarkteten Erzeugnismengen nach Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 berechnet sich auf Basis des arithmetischen Mittels der Gesamtmengen der Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisationen anerkannt ist und die von dieser in den drei vorhergehenden Jahren vermarktet wurden.
Bei vor kurzem anerkannten Erzeugerorganisationen werden folgende Daten zugrunde gelegt:
a) wenn die Erzeugerorganisation eine Erzeugergruppierung war, gegebenenfalls die entsprechenden Mengen aus den Wirtschaftsjahren vor der Anerkennung;
b) ansonsten die beim Antrag auf Anerkennung berücksichtigte Menge.
Artikel 79
Vorherige Notifizierung der Marktrücknahmen
(1) Die Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen notifizieren den zuständigen nationalen Behörden im Voraus fernschriftlich oder auf elektronischem Wege jede Rücknahmemaßnahme, die sie zu treffen gedenken. Eine solche Notifizierung enthält insbesondere die Liste der zur Intervention bestimmten Erzeugnisse und ihrer wesentlichen Merkmale nach den geltenden Vermarktungsnormen, die geschätzte Menge jedes betreffenden Erzeugnisses, ihre voraussichtlichen Bestimmungen und den Ort, an dem die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse den Kontrollen nach Artikel 110 unterzogen werden können. Die Notifizierung umfasst eine Bestätigung, dass die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse mit den geltenden Vermarktungsnormen bzw. Mindestanforderungen gemäß Artikel 73 übereinstimmen.
(2) Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten für die Notifizierung nach Absatz 1 durch die Erzeugerorganisationen fest, insbesondere in Bezug auf die Fristen.
(3) Innerhalb der Fristen nach Absatz 2 geht der Mitgliedstaat wie folgt vor:
a) entweder er nimmt eine Kontrolle gemäß Artikel 110 Absatz 1 vor, nach der er, sofern keine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, die Rücknahmemaßnahme, so wie sie am Ende der Kontrolle festgestellt wurde, genehmigt oder
b) er nimmt in den Fällen nach Artikel 110 Absatz 3 keine Kontrolle gemäß Artikel 110 Absatz 1 vor und teilt dies der Erzeugerorganisation schriftlich oder auf elektronischem Wege mit und genehmigt die Rücknahmemaßnahme, so wie sie notifiziert wurde.
Artikel 80
Ausgleich
(1) Der Ausgleich für Marktrücknahmen, bestehend aus der Beteiligung der Gemeinschaft und dem Beitrag der Erzeugerorganisation, beläuft sich höchstens auf die in Anhang X genannten Beträge für die in demselben Anhang aufgeführten Erzeugnisse. Für andere Erzeugnisse setzen die Mitgliedstaaten Höchstausgleichsbeträge fest.
(2) Die Marktrücknahmen dürfen 5 % der von jeder Erzeugerorganisation vermarkteten Menge eines jeden Erzeugnisses nicht überschreiten. Bei der Bestimmung dieses Prozentsatzes werden jedoch die Mengen nicht berücksichtigt, die auf die in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 genannte Weise oder auf jede andere, von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 81 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genehmigte Weise abgesetzt werden.
Die Menge der vermarkteten Erzeugung wird als Durchschnitt der Menge der vermarkteten Erzeugung in den letzten drei Jahren berechnet. Ist diese Angabe nicht verfügbar, so wird die Menge der vermarkteten Erzeugung zugrunde gelegt, für die die Erzeugerorganisation anerkannt wurde.
Bei den Prozentsätzen in Unterabsatz 1 handelt es sich um Durchschnittswerte eines Zeitraums von drei Jahren mit einer jährlichen Überschreitungsmarge von 3 %.
Artikel 81
Bestimmung der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse
(1) Die Mitgliedstaaten legen die zulässigen Bestimmungszwecke für aus dem Markt genommene Erzeugnisse fest. Sie stellen mit geeigneten Bestimmungen sicher, dass die Rücknahmen oder ihre Bestimmung keine negativen Folgen für die Umwelt oder den Pflanzenschutz haben. Die Kosten, die den Erzeugerorganisationen aufgrund der Einhaltung dieser Bestimmungen entstanden sind, sind als Teil des Ausgleichs für Marktrücknahmen im Rahmen des operationellen Programms förderfähig.
(2) Die Bestimmungszwecke nach Absatz 1 dieses Artikels schließen die kostenlose Verteilung, d.h. diejenige gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007, und andere von den Mitgliedstaaten genehmigte gleichwertige Bestimmungszwecke ein.
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Kontakte und die Zusammenarbeit zwischen den Erzeugerorganisationen und den von ihnen auf Antrag anerkannten Empfängern für die kostenlose Verteilung zu erleichtern.
(3) Die Abgabe von Erzeugnissen an die Verarbeitungsindustrie ist nur zulässig, wenn dabei Wettbewerbsverzerrungen für die betreffenden Unternehmen in der Gemeinschaft oder für Einfuhrerzeugnisse ausgeschlossen sind.
Artikel 82
Transportkosten
(1) Die Transportkosten im Zusammenhang mit der kostenlosen Verteilung aller aus dem Markt genommenen Erzeugnisse sind auf der Grundlage der Pauschalbeträge, die nach der Entfernung zwischen dem Rücknahmeort und dem Lieferort gemäß Anhang XI festgesetzt werden, im Rahmen des operationellen Programms erstattungsfähig.
Beim Transport auf dem Seeweg bestimmt die Kommission die erstattungsfähigen Transportkosten nach Maßgabe der tatsächlichen Transportkosten und der Entfernung. Die so ermittelte Kostenerstattung darf nicht höher sein als die Kosten für einen Transport auf dem kürzesten Landweg zwischen dem Ort der Verladung und der angenommenen Ausgangsstelle. Die in Anhang XI genannten Beträge werden mit dem Berichtungskoeffizienten 0,6 multipliziert.
(2) Die Transportkosten werden der Person erstattet, die die Kosten des betreffenden Transports tatsächlich übernommen hat.
Die Zahlung erfolgt gegen Vorlage von Belegen, die folgende Angaben enthalten:
a) Namen der Empfängereinrichtungen,
b) Menge der betreffenden Erzeugnisse,
c) Übernahme durch die Empfängereinrichtungen und benutzte Transportmittel sowie
d) die Entfernung zwischen dem Rücknahmeort und dem Lieferort.
Artikel 83
Sortier- und Verpackungskosten
(1) Die Sortier- und Verpackungskosten im Zusammenhang mit der kostenlosen Verteilung von aus dem Markt genommenem frischem Obst und Gemüse sind in Höhe eines Pauschalbetrags von 132 EUR/t Nettogewicht für Erzeugnisse in Verpackungen von weniger als 25 kg Nettogewicht im Rahmen der operationellen Programme erstattungsfähig.
(2) Die Verpackungen der für die kostenlose Verteilung bestimmten Erzeugnisse tragen das europäische Logo zusammen mit einer oder mehreren der Aufschriften gemäß Anhang XII.
(3) Die Kosten für die Sortierung und Verpackung werden der Erzeugerorganisation erstattet, die sie durchgeführt hat.
Die Zahlung erfolgt gegen Vorlage von Belegen, die folgende Angaben enthalten:
a) Namen der Empfängereinrichtungen,
b) Menge der betreffenden Erzeugnisse und
c) Übernahme durch die Empfängereinrichtungen, unter Angabe der Aufmachungsart.
Artikel 84
Verpflichtungen der Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen
(1) Die Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 verpflichten sich,
a) die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten;
b) über die betreffenden Vorgänge eine gesonderte Bestands- und Finanzbuchführung zu erstellen;
c) sich den in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Kontrollen zu unterwerfen;
d) Belege über die Endbestimmung jedes der betreffenden Erzeugnisse in Form einer Bescheinigung der Übernahme (oder eines gleichwertigen Dokuments) der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse durch einen Dritten im Hinblick auf ihre kostenlose Verteilung vorzulegen.
Die Mitgliedstaaten können Empfänger, die nur kleinere Mengen beziehen, von der Buchführungspflicht gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b befreien, wenn sie das Risiko als niedrig erachten. Die diesbezügliche Entscheidung und ihre Begründung sind schriftlich niederzulegen.
(2) Die Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen mit anderen Bestimmungszwecken verpflichten sich,
a) die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten;
b) über die betreffenden Vorgänge eine gesonderte Bestands- und Finanzbuchführung zu erstellen, wenn der Mitgliedstaat dies trotz Denaturierung der Erzeugnisse vor der Lieferung für notwendig erachtet;
c) sich den in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Kontrollen zu unterwerfen;
d) im Falle von zur Destillation aus dem Markt genommenen Erzeugnissen keine zusätzliche Beihilfe für den aus den betreffenden Erzeugnissen gewonnenen Alkohol zu beantragen.
Abschnitt 3
Ernte vor der Reifung und Nichternten
Artikel 85
Begriffsbestimmungen für Ernte vor der Reifung und Nichternten
(1) Ernte vor der Reifung ist das vollständige Abernten von nicht marktfähigen Erzeugnissen auf einer bestimmten Fläche vor dem Beginn der normalen Ernte. Die Erzeugnisse dürfen vor der Ernte vor der Reifung weder durch Witterungsverhältnisse, Krankheiten noch andere Ursachen beschädigt sein.
(2) Nichternten ist der Verzicht auf gewerbliche Erzeugung auf der betreffenden Fläche während des normalen Anbauzyklus. Die Vernichtung von Erzeugnissen durch Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder Schädlingsbefall gilt nicht als Nichternten.
(3) Ernte vor der Reifung und Nichternten werden ergänzend zu und abweichend von der normalen Anbaupraxis angewandt.
Artikel 86
Bedingungen für die Anwendung von Ernte vor der Reifung und Nichternten
(1) Die Mitgliedstaaten treffen folgende Regelungen für Maßnahmen betreffend die Ernte vor der Reifung und das Nichternten:
a) sie erlassen eingehende Bestimmungen zur Durchführung, unter anderem über die Einreichung der Anträge und deren Inhalt, die Höhe der Ausgleichszahlung, die Anwendung der Maßnahmen und die beihilfefähigen Erzeugnisse;
b) sie stellen durch geeignete Bestimmungen sicher, dass die Anwendung der Maßnahmen keine negativen Folgen für die Umwelt oder für den Pflanzenschutz hat;
c) sie stellen sicher, dass die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen kontrolliert werden kann, und lehnen deren Anwendung ab, wenn dies nicht der Fall ist;
d) sie kontrollieren, dass die Maßnahmen, einschließlich der Bestimmungen unter den Buchstaben a und b, ordnungsgemäß durchgeführt werden.
(2) Die Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen notifizieren den zuständigen nationalen Behörden im Voraus fernschriftlich oder auf elektronischem Wege jede geplante Maßnahme betreffend die Ernte vor der Reifung oder das Nichternten.
Die erste Notifizierung für ein bestimmtes Jahr und ein bestimmtes Erzeugnis muss eine Analyse auf Basis der erwarteten Marktlage enthalten, die die Ernte vor der Reifung als Krisenpräventionsmaßnahme rechtfertigt.
(3) Ernte vor der Reifung und Nichternten dürfen in einem Jahr oder in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht für das gleiche Erzeugnis und die gleiche Fläche angewandt werden.
(4) Die Ausgleichszahlung, die sowohl die Beteiligung der Gemeinschaft als auch den Beitrag der Erzeugerorganisation für die Ernte vor der Reifung und das Nichternten umfasst, wird von den Mitgliedstaaten nach Absatz 1 Buchstabe a als hektarbezogene Zahlung in einer Höhe festgesetzt, die
a) nur die aus der Anwendung der Maßnahmen entstehenden zusätzlichen Kosten einschließlich der Umwelt- und Pflanzenschutzmaßnahmen zur Einhaltung der nach Absatz 1 Buchstabe b erlassenen Bestimmungen deckt oder
b) nicht mehr als 90 % des Höchstausgleichs für Marktrücknahmen gemäß Artikel 80 deckt.
Abschnitt 4
Vermarktungsförderung und Kommunikation
Artikel 87
Anwendung von Vermarktungsförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen eingehende Bestimmungen zur Durchführung der Vermarktungsförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen. Diese Bestimmungen müssen erforderlichenfalls eine rasche Anwendung der Maßnahmen ermöglichen.
(2) Die Vermarktungsförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen werden ergänzend zu bereits laufenden Vermarktungsförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen der betreffenden Erzeugerorganisationen angewandt.
Abschnitt 5
Aus- und Weiterbildung
Artikel 88
Anwendung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
Die Mitgliedstaaten erlassen eingehende Bestimmungen zur Durchführung der Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen.
Abschnitt 6
Ernteversicherung
Artikel 89
Ziele der Ernteversicherung
Die von den Erzeugerorganisationen getroffenen Maßnahmen zur Ernteversicherung tragen zur Erhaltung der Erzeugereinkommen sowie zur Deckung von Marktverlusten durch die Erzeugerorganisation und/oder ihre Mitglieder bei, wenn diese durch Naturkatastrophen, Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder Schädlingsbefall beeinträchtigt werden.
Artikel 90
Anwendung von Ernteversicherungsmaßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen eingehende Bestimmungen zur Durchführung der Ernteversicherungsmaßnahmen, einschließlich Bestimmungen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Versicherungsmarkt.
(2) Die Mitgliedstaaten können eine zusätzliche nationale Beihilfe für Ernteversicherungsmaßnahmen gewähren, die aus dem Betriebsfonds gefördert werden. Die gesamte öffentliche Förderung darf jedoch folgende Höchstsätze nicht überschreiten:
a) 80 % der von den Erzeugern gezahlten Versicherungsprämien für Ernteverluste durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse;
b) 50 % der von den Erzeugern gezahlten Versicherungsprämien für
i) Ernteverluste nach Buchstabe a und andere Ernteverluste durch widrige Witterungsverhältnisse und
ii) Ernteverluste durch Tier- und Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall.
Der Höchstsatz nach Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt auch in den Fällen, in denen für den Betriebsfonds eine Beihilfe der Gemeinschaft in Höhe von 60 % gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 gewährt wird.
(3) Die Ernteversicherungsmaßnahmen decken nicht Versicherungszahlungen, die die Erzeuger zu mehr als 100 % der entstandenen Einkommensverluste entschädigen, wobei Ausgleichszahlungen für das versicherte Risiko aus anderen Beihilferegelungen zu berücksichtigen sind.
(4) Im Sinne dieses Artikels gilt für „Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse“ die gleiche Begriffsbestimmung wie in Artikel 1 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission ( 30 ).
Abschnitt 7
Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit
Artikel 91
Anwendung der Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen eingehende Bestimmungen zur Anwendung der Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit.
(2) Die Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung der Risikofonds entsprechen dem folgendem Anteil des jeweiligen Beitrags der Erzeugerorganisation zum Risikofonds im ersten, zweiten bzw. dritten Jahr seiner Laufzeit:
a) 10 %, 8 % bzw. 4 % in den Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind;
b) 5 %, 4 % bzw. 2 % in den anderen Mitgliedstaaten.
(3) Die Mitgliedstaaten können Höchstbeträge für die Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds je Erzeugerorganisation festsetzen.
Abschnitt 8
Staatliche Beihilfen für Krisenpräventions- und -managementmassnahmen
Artikel 92
Durchführungsbestimmungen in der nationalen Strategie
Die Mitgliedstaaten, die staatliche Beihilfen gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 zahlen, legen eingehende Bestimmungen für dessen Durchführung in ihrer nationalen Strategie fest.
KAPITEL IV
Einzelstaatliche finanzielle Beihilfe
Artikel 93
Organisationsgrad der Erzeuger
Der Organisationsgrad der Erzeuger in einem Gebiet eines Mitgliedstaats gilt als besonders niedrig im Sinne von Artikel 103e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, wenn dort weniger als 20 % des Durchschnittswerts der Obst- und Gemüseerzeugung, die in diesem Gebiet in den letzten drei Jahren, für die entsprechende Daten vorliegen, gewonnen wurde, von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen vermarktet wurden.
Für eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe kommt nur die aus dem Gebiet gemäß Absatz 1 stammende Obst- und Gemüseerzeugung in Betracht.
Artikel 94
Ermächtigung zur Zahlung einer einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe
Die Ermächtigung zur Zahlung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 für in einem Kalenderjahr durchzuführende operationelle Programme ist von den Mitgliedstaaten bei der Kommission jeweils bis zum 31. Januar des betreffenden Jahres zu beantragen.
◄
Dem Antrag sind neben dem Nachweis, dass der Organisationsgrad der Erzeuger in dem betreffenden Gebiet im Sinne von Artikel 93 der vorliegenden Verordnung besonders niedrig ist und dass nur in diesem Gebiet gewonnene Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse für eine Beihilfe in Betracht kommen, genaue Angaben über die betreffenden Erzeugerorganisationen, die Höhe der Beihilfe und den Prozentsatz der Finanzbeiträge nach Artikel 103b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beizufügen.
(2) Die Kommission entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags. Wenn die Kommission innerhalb dieser Frist nicht antwortet, gilt der Antrag als genehmigt.
Artikel 94a
Änderungen der operationellen Programme
Eine Erzeugerorganisation, die eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe beantragen möchte, ändert ihr operationelles Programm erforderlichenfalls gemäß Artikel 67.
Artikel 95
Beantragung und Zahlung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe
Für die Beantragung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe und deren Zahlung durch die Mitgliedstaaten gelten die Artikel 70 bis 73.
Artikel 96
Höchstsatz für die Erstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe durch die Gemeinschaft
Die an die Erzeugerorganisationen gezahlte einzelstaatliche finanzielle Beihilfe wird von der Gemeinschaft in Höhe von 60 % erstattet.
Artikel 97
Erstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe durch die Gemeinschaft
(1) Die Erstattung der genehmigten und tatsächlich an die Erzeugerorganisationen gezahlten einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe von den Mitgliedstaaten ist bei der Kommission bis zum 1. Januar des zweiten auf die jährliche Durchführung der operationellen Programme folgenden Jahres zu beantragen.
Dem Antrag sind neben dem Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 in drei der vergangenen vier Jahre erfüllt waren, genaue Angaben über die betreffenden Erzeugerorganisationen, die Höhe der tatsächlich gezahlten Beihilfe und eine Beschreibung des Betriebsfonds, aufgegliedert nach Gesamtbetrag und Beiträgen der Gemeinschaft, des Mitgliedstaats (einzelstaatliche finanzielle Beihilfe), der Erzeugerorganisationen und der Mitglieder, beizufügen.
(2) Die Kommission entscheidet über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags.
(3) Wenn die Erstattung der Beihilfe durch die Gemeinschaft genehmigt wurde, sind der Kommission die beihilfefähigen Ausgaben nach dem Verfahren des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission ( 31 ) zu melden.
KAPITEL V
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1
Mitteilungen
Artikel 98
Berichte der Erzeugerorganisationen
(1) Die Erzeugerorganisationen legen zusammen mit den Beihilfeanträgen einen Jahresbericht über die Durchführung der operationellen Programme vor.
Dieser Bericht betrifft
a) die im Vorjahr durchgeführten operationellen Programme,
b) die wichtigsten Änderungen der operationellen Programme,
c) die Unterschiede zwischen den voraussichtlichen und den beantragten Beihilfebeträgen.
(2) Der Jahresbericht enthält für jedes operationelle Programm
a) die Leistungen und Ergebnisse des Programms, gegebenenfalls auf Basis der gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren nach Anhang XI sowie etwaiger zusätzlicher Output- und Ergebnisindikatoren aus der nationalen Strategie;
b) eine Zusammenfassung der wichtigsten Probleme, die bei der Durchführung des Programms aufgetreten sind, und der Maßnahmen, die zur Sicherung der Qualität und Wirksamkeit der Programmdurchführung getroffen wurden.
Gegebenenfalls wird im Jahresbericht dargelegt, welch wirksamer Schutz in Übereinstimmung mit der nationalen Strategie und gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 gewährleistet ist, um die Umwelt vor möglichen höheren Belastungen zu schützen, die sich aus den Investitionen im Rahmen des operationellen Programms ergeben.
(3) Für das letzte Durchführungsjahr eines operationellen Programms wird anstelle des Jahresberichts nach Absatz 1 ein Schlussbericht vorgelegt.
Der Schlussbericht zeigt auf, inwieweit die Programmziele verwirklicht wurden, welche Faktoren zum Erfolg oder Misserfolg der Programmdurchführung beigetragen haben, und welche Änderungen der Maßnahmen und/oder Methoden bei der Ausarbeitung nachfolgender operationeller Programme oder bei der Anpassung laufender operationeller Programme berücksichtigt wurden bzw. berücksichtigt werden sollen.
(4) Wenn eine Erzeugerorganisationen eine nach der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 vorgeschriebene Mitteilung an den Mitgliedstaat unterlässt oder eine Mitteilung nach den dem Mitgliedstaat vorliegenden objektiven Fakten unrichtig erscheint, setzt dieser die Genehmigung der betreffenden operationellen Programme für das folgende Jahr aus, bis die Mitteilung ordnungsgemäß erfolgt ist, unbeschadet der besonderen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.
Die Mitgliedstaaten führen die Einzelheiten solcher Fälle in dem jährlichen Bericht nach Artikel 99 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung auf.
Artikel 99
Vorgeschriebene Mitteilungen der Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten benennen jeweils eine einzige Behörde, die für die Mitteilungen zwischen ihnen und der Kommission über die Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen zuständig ist. Sie teilen der Kommission diese Benennung und die Kontaktangaben der Behörde mit.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 31. Januar die Gesamthöhe des im jeweiligen Jahr genehmigten Betriebsfonds für alle operationellen Programme mit. Neben dem Gesamtbetrag des Betriebsfonds ist in der Mitteilung auch die Gesamthöhe der Gemeinschaftsbeihilfe zu dem Betriebsfonds anzugeben. Die Angaben sind ferner nach den Beträgen für Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen und andere Maßnahmen aufzuschlüsseln.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 15. November jährlich einen Bericht über die Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen sowie über die Betriebsfonds, operationellen Programme und Anerkennungspläne aus dem Vorjahr. Der Jahresbericht muss mindestens die Angaben gemäß Anhang X enthalten.
Abschnitt 2
Kontrollen
Artikel 100
Einheitliches Identifizierungssystem
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für alle Beihilfeanträge, die von einer Erzeugerorganisation oder Erzeugergruppierung eingereicht werden, ein einheitliches Identifizierungssystem angewandt wird. Dieses muss mit dem Erfassungssystem nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates ( 32 ) kompatibel sein.
Artikel 101
Beihilfeanträge
Unbeschadet der besonderen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung legen die Mitgliedstaaten geeignete Verfahren für die Beihilfeanträge, für die Anträge auf Anerkennung und auf Genehmigung der operationellen Programme sowie die Zahlungsanträge fest.
Artikel 102
Stichprobenkontrollen
Wenn Stichprobenkontrollen angezeigt sind, stellen die Mitgliedstaaten durch die Art und Häufigkeit der Kontrollen sowie aufgrund einer Risikoanalyse sicher, dass diese für die betreffende Maßnahme angemessen sind.
Artikel 103
Verwaltungskontrollen
Verwaltungskontrollen werden bei allen Beihilfe- und Zahlungsanträgen vorgenommen und betreffen alle möglichen und angemessenen Elemente, die mit verwaltungstechnischen Mitteln überprüft werden sollen. Die durchgeführten Transaktionen, die Ergebnisse der Kontrollen und die bei Unstimmigkeiten getroffenen Maßnahmen werden aufgezeichnet.
Artikel 104
Kontrollen vor Ort
(1) Jede Kontrolle vor Ort wird in einem Kontrollbericht erfasst, der die Einzelheiten der durchgeführten Kontrollen wiedergibt. Der Bericht enthält insbesondere folgende Angaben:
a) geprüfte Beihilferegelungen und Anträge,
b) anwesende Personen,
c) geprüfte Maßnahmen, Aktionen und Unterlagen,
d) Ergebnisse der Kontrolle.
(2) Dem Empfänger kann die Möglichkeit gegeben werden, den Bericht zu unterzeichnen, um seine Anwesenheit bei der Kontrolle zu bezeugen, und Bemerkungen hinzuzufügen. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, so kann der Empfänger eine Ausfertigung des Überwachungsberichts erhalten.
(3) Die Vor-Ort-Kontrollen dürfen angekündigt werden, sofern der Prüfungszweck nicht gefährdet wird. Die Ankündigungsfrist ist auf das strikte Minimum zu beschränken.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Vor-Ort-Kontrollen werden, soweit möglich, zusammen mit anderen in Gemeinschaftsbestimmungen über Agrarbeihilfen vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt. Im Jahre 2008 können Vor-Ort-Kontrollen jedoch erforderlichenfalls von verschiedenen Stellen zu unterschiedlichen Zeiten vorgenommen werden.
Artikel 105
Genehmigung der Anerkennungsanträge und der operationellen Programme
(1) Vor der Anerkennung einer Erzeugerorganisation nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 überprüfen die Mitgliedstaaten durch eine Vor-Ort-Kontrolle bei der Erzeugerorganisationen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt sind.
(2) Vor der Genehmigung eines operationellen Programms nach Artikel 65 überprüft die zuständige einzelstaatliche Behörde mit allen zweckdienlichen Mitteln, einschließlich Kontrollen vor Ort, das zur Genehmigung vorgelegte operationelle Programm sowie etwaige Änderungsanträge. Dabei wird insbesondere Folgendes kontrolliert:
a) die Richtigkeit der übermittelten Angaben gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstaben a, b und e;
b) die Übereinstimmung der Programme mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 sowie mit der nationalen Strategie und dem nationalen Rahmen;
c) die Beihilfefähigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen und die Zuschussfähigkeit der veranschlagten Ausgaben;
d) die Kohärenz und technische Qualität des Programms, die Zuverlässigkeit der Schätzungen und des Finanzierungsplans sowie die Planung der Durchführung. Es wird überprüft, ob messbare Ziele festgelegt wurden, damit sich deren Verwirklichung überwachen lässt, und ob die gesetzten Ziele aufgrund der Durchführung der vorgeschlagenen Aktionen erreichbar sind und
e) die Übereinstimmung der Maßnahmen, für die eine Beihilfe beantragt wird, mit den geltenden einzelstaatlichen und Gemeinschaftsbestimmungen, insbesondere, soweit zutreffend, über die öffentliche Auftragsvergabe und staatliche Beihilfen, sowie sonstigen verbindlichen Normen, die in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder im nationalen Rahmen bzw. in der nationalen Strategie festgelegt sind.
Artikel 106
Kontrolle der Beihilfeanträge für operationelle Programme
Vor der Beihilfezahlung führen die Mitgliedstaaten Verwaltungskontrollen bei allen Beihilfeanträgen sowie Stichprobenkontrollen vor Ort durch.
Artikel 107
Verwaltungskontrolle der Beihilfeanträge für operationelle Programme
(1) Bei den Verwaltungskontrollen der Beihilfeanträge wird insbesondere Folgendes überprüft, soweit dies für den betreffenden Antrag relevant ist:
a) der jährliche Bericht bzw. der Schlussbericht, der zusammen mit dem Antrag auf Durchführung des operationellen Programms vorgelegt wurde;
b) der Wert der vermarkteten Erzeugung, die Beiträge zum Betriebsfonds und die getätigten Ausgaben;
c) die Lieferung bzw. Erbringung der Erzeugnisse und Dienstleistungen und die Richtigkeit der gemeldeten Ausgaben;
d) die Übereinstimmung der durchgeführten Maßnahmen mit den im genehmigten operationellen Programm aufgeführten Maßnahmen und
e) die Einhaltung der vorgeschriebenen finanziellen und sonstigen Begrenzungen.
(2) Die im Rahmen des operationellen Programms finanzierten Ausgaben sind durch Rechnungen und Zahlungsnachweise zu belegen. Ist dies nicht möglich, sind die Zahlungen durch gleichwertige Unterlagen zu belegen. Die Rechnungen müssen auf den Namen der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, der Erzeugergruppierung oder der Tochtergesellschaft gemäß Artikel 52 Absatz 7 oder, vorbehaltlich der Zustimmung des Mitgliedstaats, den Namen eines oder mehrerer ihrer Mitglieder ausgestellt sein.
Artikel 108
Vor-Ort-Kontrolle der Beihilfeanträge für operationelle Programme
(1) Im Rahmen der Prüfung der Beihilfeanträge nach Artikel 70 Absatz 1 führen die Mitgliedstaaten Vor-Ort-Kontrollen bei den Erzeugerorganisationen durch, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe oder ihres Restbetrags in dem betreffenden Jahr erfüllt sind.
Diese Kontrollen betreffen insbesondere
a) die Einhaltung der Anerkennungskriterien für das betreffende Jahr;
b) die Verwendung des Betriebsfonds im jeweiligen Jahr, einschließlich der in den Anträgen auf Vorschusszahlungen bzw. Teilzahlungen gemeldeten Ausgaben und
c) Kontrollen der zweiten Stufe bei den Ausgaben für Marktrücknahmen, Ernte vor der Reifung und Nichternten.
(2) Die Kontrollen nach Absatz 1 müssen sich jährlich auf eine signifikante Stichprobe der Anträge erstrecken. Diese Stichprobe umfasst in Mitgliedstaaten mit mehr als zehn anerkannten Erzeugerorganisationen mindestens 30 % des gesamten Beihilfebetrags. In den anderen Fällen wird jede Erzeugerorganisationen mindestens einmal alle drei Jahre kontrolliert.
Bei jeder Erzeugerorganisation ist vor Zahlung der Beihilfe oder ihres Restbetrags für das letzte Jahr der Durchführung ihres operationellen Programms mindestens eine Kontrolle vorzunehmen.
(3) Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen werden darauf untersucht, ob festgestellte Probleme systematisch auftreten und somit ein Risiko für ähnliche Aktionen, Begünstigte oder andere Einrichtungen gegeben ist. Ferner sind die Ursachen derartiger Situationen sowie die Art der gegebenenfalls erforderlichen ergänzenden Untersuchungen und die zu treffenden Abhilfe- und Präventivmaßnahmen zu ermitteln.
Werden bei den Kontrollen in einem Gebiet oder einem Teilgebiet oder bei einer bestimmten Erzeugerorganisation bedeutende Unregelmäßigkeiten festgestellt, so führt der Mitgliedstaat im laufenden Jahr zusätzliche Kontrollen durch und sieht im kommenden Jahr einen höheren Prozentsatz von entsprechenden Anträgen vor, die einer Kontrolle zu unterziehen sind.
(4) Die Mitgliedstaaten legen anhand einer Risikoanalyse fest, welche Erzeugerorganisationen kontrolliert werden sollen.
Bei der Risikoanalyse werden insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt:
a) die Höhe der Beihilfe,
b) die Kontrollergebnisse der Vorjahre,
c) eine Zufallskomponente,
d) sonstige vom Mitgliedstaat festzulegende Parameter, insbesondere ob die Erzeugerorganisation ein vom Mitgliedstaat oder einer unabhängigen Zertifizierungsstelle amtlich anerkanntes Qualitätssicherungskonzept anwendet.
Artikel 109
Vor-Ort-Kontrolle der Maßnahmen der operationellen Programme
(1) Bei den Vor-Ort-Kontrollen der Maßnahmen der operationellen Programme wird von den Mitgliedstaaten insbesondere Folgendes überprüft:
a) Durchführung der Aktionen des operationellen Programms;
b) Übereinstimmung der tatsächlichen oder beabsichtigten Durchführung der Aktionen mit der Beschreibung im genehmigten operationellen Programm;
c) Übereinstimmung der Art und des Zeitpunkts der Ausgaben mit den Gemeinschaftsvorschriften und der genehmigten Spezifikation bei einer angemessenen Auswahl von Ausgabenposten;
d) Belege für die getätigten Ausgaben in den Buchführungsunterlagen oder anderen Unterlagen und
e) Wert der vermarkteten Erzeugung.
(2) Der Wert der vermarkteten Erzeugung wird anhand der nach einzelstaatlichem Recht vorgeschriebenen Buchführungsdaten überprüft.
Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der gemeldete Wert der vermarkteten Erzeugung auf dieselbe Weise beglaubigt wird wie die nach einzelstaatlichem Recht vorgeschriebenen Buchführungsdaten.
Die Überprüfung des gemeldeten Werts der vermarkteten Erzeugung kann vor der Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags vorgenommen werden.
(3) Außer bei außergewöhnlichen Umständen umfassen die Vor-Ort-Kontrollen eine Besichtigung der Aktion oder, bei immateriellen Aktionen, einen Besuch des Aktionsträgers. Aktionen in einzelnen Erzeugerbetrieben, die zu der Stichprobe gemäß Artikel 108 Absatz 2 gehören, werden mindestens einmal besichtigt, um die Durchführung zu überprüfen.
Die Mitgliedstaaten können jedoch von diesen Besuchen absehen, wenn es sich um kleinere Aktionen handelt oder wenn sie das Risiko, dass die Voraussetzungen für die Beihilfegewährung nicht erfüllt sind oder die Aktion in Wirklichkeit nicht durchgeführt wurde, als gering einstufen. Die diesbezügliche Entscheidung und ihre Begründung sind schriftlich niederzulegen.
(4) Die Vor-Ort-Kontrolle erstreckt sich auf alle Verpflichtungen und Auflagen der Erzeugerorganisation und ihrer Mitglieder, die zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs überprüft werden können.
(5) Auf den Kontrollsatz nach Artikel 108 Absatz 2 können nur Kontrollen angerechnet werden, die den Bestimmungen des vorliegenden Artikels genügen.
Artikel 110
Kontrollen der ersten Stufe bei Marktrücknahmen
(1) Die Mitgliedstaaten führen bei jeder Erzeugerorganisation Kontrollen der ersten Stufe bei Marktrücknahmen durch. Diese Kontrollen umfassen eine Unterlagen- und Nämlichkeitskontrolle sowie eine gegebenenfalls stichprobenweise durchgeführte Warenkontrolle zur Feststellung des Gewichts der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse und eine Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 77 nach den Vorschriften von Titel II Kapitel II. Die Kontrolle erfolgt nach Eingang der Notifizierung gemäß Artikel 79 Absatz 1 innerhalb der Fristen von Artikel 79 Absatz 2.
(2) Die Kontrolle der ersten Stufe gemäß Absatz 1 erstreckt sich auf 100 % der Menge der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse. Nach dieser Kontrolle werden die aus dem Markt genommenen und nicht zur kostenlosen Verteilung bestimmten Erzeugnisse unter Überwachung der zuständigen Behörde sowie unter den vom Mitgliedstaat nach Artikel 81 festgelegten Bedingungen denaturiert oder an die Verarbeitungsindustrie abgegeben.
Bei der kostenlosen Verteilung der Erzeugnisse können die Mitgliedstaaten jedoch einen geringeren Prozentsatz als nach Absatz 2 dieses Artikels, jedoch nicht weniger als 10 % der während des Wirtschaftsjahres anfallenden Mengen kontrollieren. Die Kontrolle wird bei den Erzeugerorganisationen und/oder bei den Einrichtungen der Erzeugnisempfänger vorgenommen. Werden bei den Kontrollen erhebliche Unregelmäßigkeiten festgestellt, so führen die zuständigen Behörden zusätzliche Kontrollen durch.
Artikel 111
Kontrollen der zweiten Stufe bei Marktrücknahmen
(1) Im Rahmen der Kontrolle nach Artikel 108 führen die Mitgliedstaaten Kontrollen der zweiten Stufe durch.
Die Mitgliedstaaten legen Kriterien fest, nach denen sie prüfen und beurteilen, inwieweit bei einer bestimmten Erzeugerorganisation das Risiko besteht, dass sie nicht vorschriftsgemäße Rücknahmemaßnahmen durchgeführt hat. Diese Kriterien beziehen sich unter anderem auf die bei den vorhergehenden Kontrollen der ersten und zweiten Stufe gemachten Feststellungen sowie auf das Vorhandensein oder Fehlen eines Qualitätssicherungskonzepts seitens der Erzeugerorganisation. Anhand dieser Kriterien setzen die Mitgliedstaaten für jede Erzeugerorganisation eine Mindestfrequenz von Kontrollen der zweiten Stufe fest.
(2) Die Kontrollen nach Absatz 1 bestehen aus Vor-Ort-Kontrollen, die bei den Erzeugerorganisationen und den Empfängern der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zahlung des Gemeinschaftsausgleichs erfüllt sind. Diese Kontrollen umfassen insbesondere
a) die Überprüfung der Bestands- und Finanzbuchführung, die für jede Erzeugerorganisation vorgeschrieben ist, die während des betreffenden Wirtschaftsjahres eine oder mehrere Rücknahmemaßnahmen durchführt;
b) die Überprüfung der in den Beihilfeanträgen angegebenen vermarkteten Mengen, insbesondere durch eine Kontrolle der Bestands- und Finanzbuchführung, der Rechnungen und gegebenenfalls ihrer Richtigkeit sowie der Übereinstimmung dieser Erklärungen mit den Buchführungs- und/oder Steuerangaben der betreffenden Erzeugerorganisationen;
c) die Kontrolle einer ordnungsgemäßen Rechnungsführung, insbesondere der Richtigkeit der von den Erzeugerorganisationen in den Zahlungsanträgen angegebenen Nettoeinnahmen, der Verhältnismäßigkeit etwaiger Rücknahmekosten, der Buchungseinträge über den Erhalt des Gemeinschaftsausgleichs durch die Erzeugerorganisationen und die etwaige Übertragung dieses Ausgleichs an ihre Mitglieder sowie der Stimmigkeit der Einträge und
d) die Kontrolle des in den Zahlungsanträgen angegebenen Bestimmungszwecks der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse und der vorgeschriebenen Denaturierung, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung durch die Erzeugerorganisationen und die Empfänger der Erzeugnisse eingehalten werden.
(3) Die Kontrollen nach Absatz 2 werden bei den betreffenden Erzeugerorganisationen und den mit diesen verbundenen Empfänger durchgeführt. Jede Kontrolle umfasst unter anderem eine Stichprobenkontrolle, die mindestens 5 % der während des Wirtschaftsjahres von der Erzeugerorganisation aus dem Markt genommenen Mengen betrifft.
(4) Die Bestands- und Finanzbuchführung nach Absatz 2 Buchstabe a zeigt für jedes aus dem Markt genommene Erzeugnis folgende Vorgänge, ausgedrückt in Mengen:
a) die von den Mitgliedern der Erzeugerorganisation und den Mitgliedern anderer Erzeugerorganisationen nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr.1182/2007 gelieferte Erzeugung;
b) die von der Erzeugerorganisation vorgenommenen Verkäufe, aufgeschlüsselt zwischen Erzeugnissen für den Frischmarkt und anderen Erzeugniskategorien, einschließlich Ausgangserzeugnissen für die Verarbeitung und
c) die Marktrücknahmen.
(5) Die Kontrolle des Bestimmungszwecks der Erzeugnisse nach Absatz 4 Buchstabe d umfasst insbesondere
a) eine Stichprobenkontrolle der von den Empfängern zu erstellenden gesonderten Buchführung und gegebenenfalls ihrer Übereinstimmung mit der nach einzelstaatlichem Recht vorgeschriebenen Buchführung und
b) die Kontrolle der Einhaltung der geltenden Umweltvorschriften.
(6) Werden bei den Kontrollen der zweiten Stufe erhebliche Unregelmäßigkeiten festgestellt, so verstärken die zuständigen Behörden die auf der zweiten Stufe durchgeführten Kontrollen für das betreffende Wirtschaftsjahr und sehen für die betreffenden Erzeugerorganisationen oder ihre Vereinigungen im folgenden Wirtschaftsjahr häufigere Kontrollen auf der zweiten Stufe vor.
Artikel 112
Ernte vor der Reifung und Nichternten
(1) Vor einer Ernte vor der Reifung überprüfen die Mitgliedstaaten durch eine Vor-Ort-Kontrolle, ob die betreffenden Erzeugnisse nicht beschädigt sind und die Anbaufläche ordnungsgemäß unterhalten wurde. Nach der Ernte vor der Reifung überprüfen die Mitgliedstaaten, ob die betreffenden Fläche vollständig abgeerntet und die geernteten Erzeugnisse denaturiert wurden.
Nach Ablauf des Erntezeitraums prüfen die Mitgliedstaaten die Verlässlichkeit der Analyse auf der Grundlage der erwarteten Marktlage gemäß Artikel 86 Absatz 2. Sie analysieren auch etwaige Abweichungen zwischen der erwarteten und der tatsächlichen Marktlage.
(2) Vor einem Nichternten überprüfen die Mitgliedstaaten, ob die betreffende Fläche ordnungsgemäß unterhalten wurde, keine teilweise Ernte erfolgte und die Erzeugnisse im Allgemeinen in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sein würden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erzeugung denaturiert wird. Falls dies nicht möglich ist, müssen sie durch eine Vor-Ort-Kontrolle oder durch Besichtigungen während des Erntezeitraums sicherstellen, dass kein Ernte erfolgt.
(3) Artikel 111, Absätze 1, 2, 3 und 6, gilt sinngemäß.
Artikel 113
Kontrollen vor Genehmigung der Anerkennungspläne der Erzeugergruppierungen
(1) Vor Genehmigung des Anerkennungsplans einer Erzeugergruppierung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 führen die Mitgliedstaaten Vor-Ort-Kontrollen bei der juristischen Person oder dem klar bestimmten Teil einer juristischen Person durch.
(2) Der Mitgliedstaat überprüft mit allen zweckdienlichen Mitteln, einschließlich Kontrollen vor Ort,
a) die Richtigkeit der Angaben im Anerkennungsplan;
b) die wirtschaftliche Kohärenz und die technische Qualität des Plans, die Zuverlässigkeit der Schätzungen und die Planung der Durchführung;
c) die Beihilfefähigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen und die Zuschussfähigkeit und Plausibilität der veranschlagten Ausgaben und
d) die Übereinstimmung der Maßnahmen, für die eine Beihilfe beantragt wird, mit den geltenden einzelstaatlichen und Gemeinschaftsregeln, insbesondere, soweit zutreffend, über die öffentliche Auftragsvergabe und staatliche Beihilfen, sowie sonstigen verbindlichen Normen, die in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder im nationalen Rahmen bzw. in der nationalen Strategie festgelegt sind.
Artikel 114
Kontrolle der Beihilfeanträge der Erzeugergruppierungen
(1) Vor Zahlung der Beihilfen führen die Mitgliedstaaten bei allen Beihilfeanträgen der Erzeugergruppierungen Verwaltungskontrollen sowie stichprobenweise Vor-Ort-Kontrollen durch.
(2) Nach Einreichung der Beihilfeanträge nach Artikel 43 führen die Mitgliedstaaten Vor-Ort-Kontrollen bei den Erzeugergruppierungen durch, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Beihilfegewährung in dem betreffenden Jahr erfüllt sind.
Diese Kontrollen betreffen insbesondere
a) die Erfüllung der Anerkennungskriterien für das betreffende Jahr und
b) den Wert der vermarkteten Erzeugung, die Durchführung der Maßnahmen aus dem Anerkennungsplan und die getätigten Ausgaben.
(3) Die Kontrollen nach Absatz 2 müssen sich jährlich auf eine signifikante Stichprobe der Anträge erstrecken. Diese Stichprobe umfasst mindestens 30 % des gesamten Beihilfebetrags.
Alle Erzeugergruppierungen werden mindestens einmal alle fünf Jahre kontrolliert.
(4) Die Artikel 107 und 109 gelten sinngemäß.
Artikel 115
Länderübergreifende Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
(1) Der Mitgliedstaat, in dem eine länderübergreifende Erzeugerorganisation oder eine länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen ihren Sitz hat, trägt die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Kontrollen bei der betreffenden Organisation bzw. Vereinigung und verhängt etwa erforderliche Sanktionen.
(2) Die anderen Mitgliedstaaten, die zur administrativen Zusammenarbeit nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c verpflichtet sind, führen die von dem Mitgliedstaat nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels verlangten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen durch und teilen ihm die Ergebnisse mit. Dabei gelten die von dem Mitgliedstaat nach Absatz 1 gesetzten Fristen.
(3) Die in dem Mitgliedstaat nach Absatz 1 geltenden Vorschriften finden Anwendung auf die Erzeugerorganisation, das operationelle Programm und den Betriebsfonds. In Bezug auf Umwelt- und Pflanzenschutzfragen sowie den Absatz von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen finden die Vorschriften des Mitgliedstaats Anwendung, in dem die Erzeugung stattfindet.
Abschnitt 3
Sanktionen
Artikel 116
Nichtbeachtung der Anerkennungskriterien
(1) Die Mitgliedstaaten entziehen die Anerkennung einer Erzeugerorganisation, wenn die Kriterien in erheblichem Maße nicht beachtet werden und dies auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlung der Erzeugerorganisation zurückzuführen ist.
Die Mitgliedstaaten entziehen die Anerkennung einer Erzeugerorganisation insbesondere, wenn die Nichtbeachtung der Anerkennungskriterien Folgendes betrifft:
a) einen Verstoß gegen die Anforderungen von Artikel 23, Artikel 25, Artikel 28 Absätze 1 und 2 oder Artikel 33 oder
b) eine Lage, in der der Wert der vermarkteten Erzeugung innerhalb von zwei aufeinander folgenden Jahren unter den vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 festgesetzten Mindestwert fällt.
Der Entzug der Anerkennung gemäß diesem Absatz tritt vorbehaltlich jeglicher Fristen betreffenden horizontalen Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene zu dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Anerkennungsbedingungen nicht mehr erfüllt wurden.
(2) Findet Absatz 1 keine Anwendung, so setzen die Mitgliedstaaten die Anerkennung einer Erzeugerorganisation aus, wenn die Nichtbeachtung der Anerkennungskriterien zwar erheblich, aber nur vorübergehend ist.
Während des Aussetzungszeitraums wird keine Beihilfe gezahlt. Die Aussetzung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Kontrolle stattgefunden hat, und endet an dem Tag der Kontrolle, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Kriterien erfüllt wurden.
Der Aussetzungszeitraum darf zwölf Monate nicht überschreiten. Werden die betreffenden Kriterien nach zwölf Monaten nicht erfüllt, so wird die Anerkennung entzogen.
Die Mitgliedstaaten können nach Ablauf des Termins von Artikel 71 Zahlungen vornehmen, wenn dies zur Anwendung dieses Absatzes erforderlich ist. Diese späteren Zahlungen dürfen aber in keinem Fall nach dem 15. Oktober des zweiten auf die jährliche Durchführung des Programms folgenden Jahres erfolgen.
(3) In anderen Fällen der Nichtbeachtung der Anerkennungskriterien, wenn die Absätze 1 und 2 keine Anwendung finden, senden die Mitgliedstaaten ein Warnschreiben, in dem die zu treffenden Abhilfemaßnahmen aufgeführt sind. Die Mitgliedstaaten können die Beihilfezahlung aussetzen, bis die Abhilfemaßnahmen getroffen worden sind.
Die Mitgliedstaaten können nach Ablauf des Termins von Artikel 71 Zahlungen vornehmen, wenn dies zur Anwendung dieses Absatzes erforderlich ist. Diese späteren Zahlungen dürfen aber in keinem Fall nach dem 15. Oktober des zweiten auf die jährliche Durchführung des Programms folgenden Jahres erfolgen.
Werden innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so gilt dies als erhebliche Nichtbeachtung der Anerkennungskriterien und wird somit Absatz 2 angewendet.
Artikel 117
Betrug
(1) Vorbehaltlich anderer gegebenenfalls im Rahmen gemeinschaftlicher und nationaler Rechtsvorschriften anwendbarer Sanktionen entziehen die Mitgliedstaaten die Anerkennung einer Erzeugerorganisation, einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder einer Erzeugergruppierung, wenn sich herausstellt, dass sie eine betrügerische Handlung hinsichtlich einer unter die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 fallenden Beihilfe begangen hat.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Anerkennung einer Erzeugerorganisation, einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder einer Erzeugergruppierung bzw. Zahlungen an eine solche Einrichtung aussetzen, wenn sie verdächtigt wird, eine betrügerische Handlung hinsichtlich einer unter die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 fallenden Beihilfe begangen zu haben.
Artikel 118
Erzeugergruppierungen
(1) Die Mitgliedstaaten wenden die Sanktionen von Artikel 116 und/oder 119 gegebenenfalls sinngemäß auf Anerkennungspläne an.
(2) Zusätzlich zu Absatz 1 gilt Folgendes: Wird die Erzeugergruppierung nach Ablauf des vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 51 Absatz 4 festgesetzten Zeitraums nicht als Erzeugerorganisation anerkannt, so zieht der Mitgliedstaat folgende Beträge wieder ein:
a) 100 % der der Erzeugergruppierung gezahlten Beihilfe, wenn die Nichtgewährung der Anerkennung auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlung der Erzeugergruppierung zurückzuführen ist oder
b) 50 % der der Erzeugergruppierung gezahlten Beihilfe in allen anderen Fällen.
Artikel 119
Operationelles Programm
(1) Die Zahlungen werden auf der Grundlage des Betrags berechnet, der für förderfähig befunden wurde.
(2) Der Mitgliedstaat prüft den vom Begünstigten erhaltenen Beihilfeantrag und setzt die förderfähigen Beträge fest. Er setzt außerdem Folgendes fest:
a) den dem Begünstigten ausschließlich auf der Grundlage des Antrags zu zahlenden Betrag;
b) den dem Begünstigten nach Prüfung der Förderfähigkeit des Antrags zu zahlenden Betrag.
(3) Übersteigt der gemäß Absatz 2 Buchstabe a ermittelte Betrag den gemäß Absatz 2 Buchstabe b ermittelten Betrag um mehr als 3 %, so wird der den Begünstigten tatsächlich zu zahlende Betrag gekürzt. Die Kürzung beläuft sich auf die Differenz zwischen den gemäß Absatz 2 Buchstabe a und Buchstabe b ermittelten Beträgen.
Es wird jedoch keine Kürzung vorgenommen, wenn die Erzeugerorganisation oder -gruppierung nachweisen kann, dass sie für die Einbeziehung des nicht förderfähigen Betrages nicht verantwortlich ist.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für nicht förderfähige Ausgaben, die bei Kontrollen vor Ort festgestellt werden.
(5) Wird der Wert der vermarkteten Erzeugung vor dem Beihilfeantrag gemeldet und geprüft, so wird der bei der Berechnung der Beträge zugrunde gelegte Wert der vermarkteten Erzeugung entsprechend den Absätzen 2 und 3 gekürzt.
(6) Wird festgestellt, dass ein Begünstigter vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, so wird die betreffende Transaktion von der Stützung des operationellen Programms oder Anerkennungsplans ausgeschlossen und werden bereits für die Transaktion gezahlte Beträge zurückgefordert. Darüber hinaus wird der Begünstigte in dem betreffenden und dem darauf folgenden Jahr von der Beihilfegewährung für dasselbe operationelle Programm ausgeschlossen.
Artikel 120
Sanktionen nach Kontrollen der ersten Stufe bei Marktrücknahmen
Werden im Anschluss an die Kontrolle gemäß Artikel 110 Unregelmäßigkeiten bei den Vermarktungsnormen oder den Mindestanforderungen gemäß Artikel 77 aufgedeckt, so muss der Begünstigte
a) eine Strafe in Höhe des Betrags ►M10 des Gemeinschaftsbeitrags ◄ zahlen, berechnet auf der Grundlage der Mengen der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse, die nicht den Vermarktungsnormen oder den Mindestanforderungen entsprechen, sofern diese Mengen weniger als 10 % der gemäß Artikel 79 für die betreffende Marktrücknahme notifizierten Mengen betragen;
b) eine Strafe in Höhe des doppelten Betrags ►M10 des Gemeinschaftsbeitrags ◄ zahlen, wenn diese Mengen 10 bis 25 % der notifizierten Mengen betragen, oder
c) eine Strafe in Höhe des Betrags ►M10 des Gemeinschaftsbeitrags ◄ für die gesamten gemäß Artikel 79 notifizierten Mengen zahlen, wenn diese Mengen mehr als 25 % der notifizierten Mengen betragen.
Artikel 121
Sonstige auf Erzeugerorganisationen im Zusammenhang mit Marktrücknahmen anwendbare Sanktionen
(1) Die Sanktionen gemäß Artikel 119 betreffen Beihilfen, die im Rahmen von Rücknahmemaßnahmen als Bestandteile der Ausgaben für operationelle Programme beantragt wurden.
(2) Ausgaben für Rücknahmemaßnahmen sind nicht förderfähig, wenn die nicht zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse nicht so abgesetzt wurden, wie dies von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 81 Absatz 1 vorgesehen wurde, oder wenn die Marktrücknahme oder ihre Bestimmung unter Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 schädliche Auswirkungen auf die Umwelt oder auf den Pflanzenschutz hatte.
Artikel 122
Sanktionen für Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen
Werden bei den Kontrollen gemäß den Artikeln 110 und 111 Unregelmäßigkeiten festgestellt, die auf ein Verschulden der Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen zurückzuführen sind, so gelten folgende Sanktionen:
a) die Empfänger können keine aus dem Markt genommenen Erzeugnisse mehr erhalten und
b) die Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen sind verpflichtet, den Wert der ihnen zur Verfügung gestellten Erzeugnisse zuzüglich der diesbezüglichen Sortier-, Verpackungs- und Transportkosten gemäß den von dem Mitgliedstaaten festgelegten Regeln zu erstatten. ►M5 ————— ◄
Das Verbot gemäß Buchstabe a erfolgt unmittelbar; seine Dauer beträgt mindestens ein Wirtschaftsjahr und kann nach Maßgabe der Schwere der Unregelmäßigkeit verlängert werden.
Artikel 123
Ernte vor der Reifung und Nichternten
(1) Wird hinsichtlich der Ernte vor der Reifung festgestellt, dass die Erzeugerorganisation ihre Verpflichtungen nicht eingehalten hat, so muss sie eine Strafe in Höhe der Ausgleichszahlung für die Flächen zahlen, für die die Verpflichtung nicht eingehalten wurde. Eine Nichteinhaltung der Verpflichtungen umfasst Fälle, in denen
a) der Mitgliedstaat während der Kontrolle gemäß Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 1 feststellt, dass die Maßnahme der Ernte vor der Reifung auf der Grundlage der Analyse der erwarteten Marktlage zu diesem Zeitpunkt nicht gerechtfertigt war,
b) die für die Ernte vor der Reifung gemeldete Fläche nicht für eine solche Ernte in Betracht kommt oder
c) die Fläche nicht vollständig abgeerntet oder die Erzeugung nicht denaturiert wurde.
(2) Wird hinsichtlich des Nichterntens festgestellt, dass die Erzeugerorganisation ihre Verpflichtungen nicht eingehalten hat, so muss sie eine Strafe in Höhe der Ausgleichszahlung für die Flächen zahlen, für die die Verpflichtung nicht eingehalten wurde. Eine Nichteinhaltung der Verpflichtungen umfasst Fälle, in denen
a) die für das Nichternten gemeldete Fläche nicht dafür in Betracht kommt,
b) trotzdem eine Ernte oder teilweise Ernte stattgefunden hat oder
c) schädliche Auswirkungen auf die Umwelt oder auf den Pflanzenschutz eingetreten sind, für die die Erzeugerorganisation verantwortlich ist.
(3) Die Sanktionen gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten zusätzlich zu jeglichen Zahlungskürzungen gemäß Artikel 119.
Artikel 124
Verhinderung einer Kontrolle vor Ort
Ein Beihilfeantrag wird für den betreffenden Teil der Ausgaben abgelehnt, wenn die Erzeugerorganisation, das Mitglied oder der jeweilige Vertreter die Durchführung einer Kontrolle vor Ort verhindert.
Artikel 125
Wiedereinziehung der Beihilfe
Den Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen oder anderen Marktteilnehmern zu Unrecht gezahlte Beihilfen werden zuzüglich Zinsen wiedereingezogen. Die Regeln von Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ( 33 ) gelten sinngemäß.
Die Durchführung von Verwaltungssanktionen und die Wiedereinziehung von zu Unrecht gezahlten Beträgen nach diesem Abschnitt erfolgen unbeschadet der Mitteilung von Unregelmäßigkeiten an die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission ( 34 ).
Abschnitt 4
Überwachung und Bewertung der operationellen Programme und nationalen Strategien
Artikel 126
Gemeinsamer Katalog von Leistungsindikatoren
(1) Sowohl die nationalen Strategien als auch die operationellen Programme werden überwacht und bewertet, um den Fortschritt bei der Verwirklichung der in den operationellen Programmen gesetzten Ziele sowie die Effizienz und Wirksamkeit in Bezug auf diese Ziele zu beurteilen.
(2) Fortschritt, Effizienz und Wirksamkeit werden anhand eines gemeinsamen Katalogs von Leistungsindikatoren für die Ausgangssituation sowie für die finanzielle Abwicklung, die Outputs, die Ergebnisse und die Wirkung der durchgeführten operationellen Programme bewertet.
(3) Der gemeinsame Katalog der Leistungsindikatoren ist in Anhang XIV dieser Verordnung aufgeführt.
(4) Falls ein Mitgliedstaat dies für angemessen erachtet, wird in der nationalen Strategie eine begrenzte Zahl von strategiespezifischen Zusatzindikatoren festgelegt, die nationale und/oder regionale Bedürfnisse, Bedingungen und Ziele widerspiegeln, die den von den Erzeugerorganisationen durchgeführten operationellen Programmen eigen sind. Falls verfügbar, werden zusätzliche Indikatoren zu Umweltzielen einbezogen, die nicht unter die gemeinsamen Leistungsindikatoren fallen.
Artikel 127
Überwachungs- und Bewertungsverfahren bei operationellen Programmen
(1) Die Erzeugerorganisationen gewährleisten die Überwachung und Bewertung ihrer operationellen Programme durch die Verwendung der relevanten Indikatoren im gemeinsamen Katalog von Leistungsindikatoren gemäß Artikel 126 und gegebenenfalls der in der nationalen Strategie festgelegten Zusatzindikatoren.
Zu diesem Zweck führen sie ein System zur Sammlung, Aufzeichnung und Aufbewahrung von Angaben ein, die für die Erstellung dieser Indikatoren von Nutzen sind.
(2) Die Überwachung dient zur Beurteilung der Fortschritte bei der Verwirklichung der für das operationelle Programm festgelegten besonderen Ziele. Sie wird anhand von Finanzierungs-, Output- und Ergebnisindikatoren vorgenommen. Die diesbezüglichen Ergebnisse sollen dazu dienen,
a) die Qualität der Umsetzung des Programms zu überprüfen;
b) jegliches Bedürfnis für eine Anpassung oder Überprüfung des operationellen Programms zu identifizieren, um die Ziele des Programms verwirklichen zu können oder die Verwaltung des Programms, einschließlich der Finanzverwaltung, zu verbessern;
c) zur Einhaltung der Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Durchführung der operationellen Programme beizutragen.
Angaben über die Ergebnisse der Überwachungstätigkeiten sind in jedem Jahresbericht gemäß Artikel 98 Absatz 1 aufzuführen, den die Erzeugerorganisation der für die Verwaltung der nationalen Strategie zuständigen nationalen Behörde übermitteln muss.
(3) Die Bewertung erfolgt in Form eines getrennten Halbzeitbewertungsberichts.
Bei der Halbzeitbewertung, die mit Unterstützung einer hierauf spezialisierten Beratungsagentur erstellt werden kann, werden der Grad der Inanspruchnahme der Mittel sowie die Wirksamkeit und Effizienz des operationellen Programms untersucht und festgestellt, inwieweit Fortschritte bei der Verwirklichung der allgemeinen Programmziele gemacht wurden. Zu diesem Zweck werden gemeinsame Ausgangs-, Ergebnis- und gegebenenfalls Wirkungsindikatoren verwendet.
Gegebenenfalls umfasst die Halbzeitbewertung eine qualitative Bewertung der Ergebnisse und Auswirkungen der Umweltaktionen mit folgenden Zielen:
a) Verhinderung der Bodenerosion,
b) verringerter Einsatz/rationellere Nutzung von Pflanzenschutzmitteln,
c) Schutz von Lebensräumen und/oder der biologischen Vielfalt oder
d) Landschaftspflege.
Die diesbezüglichen Ergebnisse sollen dazu dienen,
a) die Qualität der von der Erzeugerorganisation verwalteten operationellen Programme zu verbessern;
b) jegliches Bedürfnis für eine wesentliche Änderung des operationellen Programms zu identifizieren;
c) zur Einhaltung der Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Umsetzung der operationellen Programme beizutragen und
d) nützliche Erkenntnisse für die Verbesserung der Qualität, Wirksamkeit und Effizienz künftiger von der Erzeugerorganisation verwalteter operationeller Programme zu gewinnen.
Die Halbzeitbewertung wird während der Umsetzung des operationellen Programms so rechtzeitig durchgeführt, dass ihre Ergebnisse bei der Vorbereitung des nächsten operationellen Programms berücksichtigt werden können.
Der Halbzeitbewertungsbericht wird dem in Artikel 98 Absatz 1 genannten entsprechenden Jahresbericht beigefügt.
Artikel 128
Überwachungs- und Bewertungsverfahren bei der nationalen Strategie
(1) Die Überwachung und Bewertung der nationalen Strategie erfolgt durch die Verwendung der relevanten Indikatoren im gemeinsamen Katalog von Leistungsindikatoren gemäß Artikel 126 und gegebenenfalls der in der nationalen Strategie festgelegten Zusatzindikatoren.
(2) Die Mitgliedstaaten führen ein System zur Sammlung, Aufzeichnung und Aufbewahrung von Angaben auf Datenträgern ein, die für die Erstellung der in Artikel 126 genannten Indikatoren geeignet sind. Zu diesem Zweck stützen sie sich auf die von der Erzeugerorganisation über die Überwachung und Bewertung ihrer operationellen Programme übermittelten Angaben.
(3) Die Überwachung erfolgt fortlaufend und dient zur Beurteilung der Fortschritte bei der Verwirklichung der für die operationellen Programme festgelegten allgemeinen und besonderen Ziele. Sie wird anhand von Finanzierungs-, Output- und Ergebnisindikatoren vorgenommen. Zu diesem Zweck werden die von der Erzeugerorganisation über die Überwachung ihrer operationellen Programme übermittelten jährlichen Lageberichte zugrunde gelegt. Die Ergebnisse der Überwachung sollen dazu dienen,
a) die Qualität der Umsetzung der operationellen Programme zu überprüfen;
b) jegliches Bedürfnis für eine Änderung oder Überprüfung der nationalen Strategien im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Strategie oder die Verbesserung der Verwaltung der Strategieumsetzung, einschließlich der finanziellen Verwaltung der operationellen Programme, zu identifizieren und
c) zur Einhaltung der Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Umsetzung der nationalen Strategie beizutragen.
(4) Die Bewertung dient zur Beurteilung der Fortschritte bei der Verwirklichung der allgemeinen Ziele der Strategie. Sie wird anhand von Ausgangs-, Ergebnis- und gegebenenfalls Wirkungsindikatoren vorgenommen. Zu diesem Zweck werden die Ergebnisse der Überwachung und der Halbzeitbewertung der operationellen Programme in den von den Erzeugerorganisationen übermittelten jährlichen Lageberichten und Schlussberichten zugrunde gelegt. Die Ergebnisse der Bewertungen sollen dazu dienen,
a) die Qualität der Strategie zu verbessern;
b) jegliches Bedürfnis für eine wesentliche Änderung der Strategie zu identifizieren;
c) zur Einhaltung der Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Umsetzung der nationalen Strategie beizutragen.
Die Bewertung umfasst eine 2012 durchzuführende Bewertung, die jedoch rechtzeitig erfolgen muss, damit ihre Ergebnisse in einen getrennten Bewertungsbericht aufgenommen werden können, der im selben Jahr dem in Artikel 99 Absatz 3 genannten nationalen Jahresbericht beigefügt wird. In dem Bericht werden der Grad der Inanspruchnahme der Finanzmittel sowie die Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten operationellen Programme geprüft und die Ergebnisse und Wirkung dieser Programme hinsichtlich der in der Strategie festgelegten allgemeinen und besonderen Ziele sowie Endziele und gegebenenfalls anderer, in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 festgelegter Ziele beurteilt. Damit sollen nützliche Erkenntnisse für die Verbesserung der Qualität künftiger nationaler Strategien gewonnen und insbesondere etwaige Mängel bei der Festlegung von allgemeinen und besonderen Zielen oder förderfähigen Maßnahmen oder das Bedürfnis für die Festlegung neuer Instrumente identifiziert werden.
KAPITEL VI
Ausdehnung der Vorschriften auf die Erzeuger eines Wirtschaftsbezirks
Artikel 129
Übermittlung der Liste der Wirtschaftsbezirke
Mit der in Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 vorgesehenen Übermittlung der Liste der Wirtschaftsbezirke werden alle Angaben übermittelt, die zur Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 derselben Verordnung vorgesehenen Bedingungen erforderlich sind.
Artikel 130
Mitteilung der verbindlich vorgeschriebenen Regeln; Repräsentativität
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zusammen mit den für einen bestimmten Wirtschaftsbezirk und ein bestimmtes Erzeugnis gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 verbindlich vorgeschriebenen Regeln Folgendes mit:
a) die Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die die Ausdehnung der Regeln beantragt hat;
b) die Zahl der dieser Organisation oder Vereinigung angehörenden Erzeuger und die Gesamtzahl der Erzeuger des jeweiligen Wirtschaftsbezirks; diese Angaben beziehen sich auf den Stand zum Zeitpunkt des Ausdehnungsantrags;
c) den Gesamtumfang der Erzeugung im Wirtschaftsbezirk sowie den Umfang der Erzeugung, die von der Erzeugerorganisation oder ihrer Vereinigung im letzten Wirtschaftsjahr, über das Angaben vorliegen, vermarktet worden ist;
d) den Zeitpunkt der Anwendung der ausgedehnten Vorschriften im Rahmen der betreffenden Erzeugerorganisation oder Vereinigung und
e) den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausdehnung und die Dauer ihrer Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung der Repräsentativität im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 sind unter von den Mitgliedstaaten festzulegenden Regeln ausgeschlossen:
a) die Erzeuger, deren Erzeugung in erster Linie für den Direktverkauf an den Verbraucher ab Betrieb oder im Erzeugungsgebiet bestimmt ist,
b) die Direktverkäufe gemäß Buchstabe a,
c) die zur Verarbeitung gelieferten Erzeugnisse gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007, sofern die betreffenden Vorschriften diese Erzeugnisse ganz oder teilweise betreffen.
Artikel 131
Finanzbeiträge
Beschließt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007, dass die keiner Erzeugerorganisation angeschlossenen Erzeuger Finanzbeiträge entrichten müssen, so übermittelt er der Kommission die zur Beurteilung der Einhaltung der Bedingungen gemäß dem genannten Artikel notwendigen Angaben. Diese Angaben umfassen insbesondere die Berechnungsgrundlage, den Einheitsbetrag, den oder die Begünstigten sowie die Art der verschiedenen Kosten gemäß Artikel 21 Buchstaben a und b.
Artikel 132
Ausdehnungen über ein Wirtschaftsjahr hinaus
Wird eine Ausdehnung für einen Zeitraum beschlossen, der über ein Wirtschaftsjahr hinausgeht, so prüfen die Mitgliedstaaten für jedes Wirtschaftsjahr, ob die Bedingungen für die Repräsentativität gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 während der gesamten Anwendungszeit der genannten Ausdehnung erfüllt sind. Sobald sie feststellen, dass die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, heben sie diese Ausdehnung mit Wirkung vom Beginn des darauffolgenden Wirtschaftsjahres unverzüglich auf. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich über jegliche Aufhebung und die Kommission veröffentlicht diese Angabe auf die Art und Weise, die ihr geeignet erscheint.
Artikel 133
Verkauf von Erzeugnissen am Baum; Käufer
(1) Im Falle des Verkaufs von Erzeugnissen am Baum durch einen Erzeuger, der keiner Erzeugerorganisation angeschlossen ist, wird der Käufer hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstaben e und f sowie Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 als Erzeuger angesehen.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat kann beschließen, dass außer den in Absatz 1 genannten Vorschriften auch andere in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 aufgeführte Vorschriften für den für die betreffende Erzeugung verantwortlichen Käufer verbindlich gemacht werden können.
TITEL IV
HANDEL MIT DRITTLÄNDERN
KAPITEL I
Einfuhrlizenzen
Artikel 134
Einfuhrlizenzen für Äpfel
(1) Die Erzeugnisse des KN-Codes 0808 10 80, für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist, sind in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission ( 35 ) aufgeführt.
(2) Für die im Rahmen dieses Artikels erteilten Einfuhrlizenzen gilt die Verordnung (EG) Nr. 376/2008.
(3) Die Einführer können die Einfuhrlizenzen bei den zuständigen Behörden in jedem Mitgliedstaat beantragen.
In Feld 8 des Lizenzantrags sind das Ursprungsland anzugeben und die Angabe „ja“ anzukreuzen.
(4) Die Einführer stellen zusammen mit ihrem Antrag eine Sicherheit gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85, die gewährleistet, dass die Einfuhrverpflichtung während der Gültigkeitsdauer der Lizenz erfüllt wird.
Die Sicherheit wird außer in Fällen höherer Gewalt ganz oder teilweise einbehalten, wenn die Einfuhr nicht oder nur teilweise innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz getätigt wird.
Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz und die Höhe der zu leistenden Sicherheit entsprechen denjenigen in Anhang II Teil I der Verordnung (EG) Nr. 376/2008.
(5) Die Einfuhrlizenzen werden unverzüglich jedem Antragsteller ungeachtet des Ortes seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.
In Feld 8 der Lizenz sind das Ursprungsland anzugeben und die Angabe „ja“ anzukreuzen.
(6) Die Einfuhrlizenzen sind nur für Einfuhren aus dem genannten Ursprungsland gültig.
(7) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am Mittwoch einer jeden Woche um 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) aufgeschlüsselt nach Ursprungsdrittländern die Mengen an Äpfeln mit, für die in der Vorwoche Lizenzen erteilt wurden, einschließlich der Mitteilungen „entfällt“.
Die Mitteilungen an die Kommission gemäß diesem Absatz müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission ( 36 ) erfolgen.
KAPITEL II
Einfuhrzölle und Einfuhrpreissystem
Abschnitt 1
Einfuhrpreissystem
Artikel 135
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Mit diesem Abschnitt werden die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 festgelegt.
(2) Im Sinne dieses Abschnitts sind
a) „Partie“ die Ware, die unter einer Anmeldung zum freien Verkehr gestellt wird, die nur Waren gleichen Ursprungs und eines einzigen Codes der Kombinierten Nomenklatur umfassen darf, und
b) „Einführer“ der Anmelder im Sinne von Artikel 4 Absatz 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ( 37 ).
Artikel 136
Mitteilung der Notierungen
(1) Für die in Anhang XV Teil A genannten Erzeugnisse teilen die Mitgliedstaaten der Kommission in dem jeweiligen Zeitraum markttäglich bis spätestens 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) des nächsten Arbeitstages folgende Angaben je Ursprungsdrittland mit:
a) die repräsentativen Durchschnittsnotierungen der Einfuhren aus Drittländern auf den repräsentativen Einfuhrmärkten gemäß Artikel 137 Absatz 1 sowie bedeutsame Notierungen erheblicher Einfuhrmengen auf anderen Märkten, oder wenn auf den repräsentativen Märkten keine Notierungen vorliegen, bedeutsame Einfuhrnotierungen anderer Märkte und
b) die den Notierungen nach Buchstabe a entsprechenden Gesamtmengen.
Betragen die unter Buchstabe b genannten Gesamtmengen weniger als 1 Tonne, so werden die entsprechenden Notierungen der Kommission nicht übermittelt.
(2) Die Notierungen nach Absatz 1 Buchstabe a werden ermittelt:
a) für jedes in Anhang XV Teil A aufgeführte Erzeugnis,
b) für alle verfügbaren Sorten und Größenklassen und
c) auf der Stufe Einführer/Großhändler oder wenn dort keine Notierungen vorliegen, auf der Stufe Großhändler/Einzelhändler.
Sie werden um folgende Beträge gekürzt:
a) eine Vermarktungsspanne von 15 % für die Handelszentren London, Mailand und Rungis sowie von 8 % für die anderen Handelszentren und
b) Beförderungs- und Versicherungskosten innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft.
Für die nach Unterabsatz 2 abzuziehenden Beförderungs- und Versicherungskosten können die Mitgliedstaaten Pauschalsätze festsetzen. Diese Pauschalsätze und die Methoden ihrer Berechnung sind der Kommission unverzüglich mitzuteilen.
(3) Bei der Ermittlung der Notierungen gemäß Absatz 2 auf der Stufe Großhändler/Einzelhändler werden vorab jeweils 9 % zur Berücksichtigung der Großhandelsmarge sowie ein 0,7245 EUR/100 kg entsprechender Betrag zur Berücksichtigung der Umschlagskosten und Marktgebühren oder -abgaben abgezogen.
(4) Als repräsentativ gelten
a) die Notierungen der Güteklasse I, sofern diese mindestens 50 % der gehandelten Gesamtmengen ausmacht,
b) die Notierungen der Güteklasse I und, falls diese weniger als 50 % der Gesamtmengen ausmacht, der Güteklasse II, so dass zusammen 50 % der gehandelten Gesamtmengen erfasst werden,
c) die Notierungen der Güteklasse II, falls keine Erzeugnisse der Güteklasse I verfügbar sind oder grundsätzlich beschlossen wurde, auf diese Notierungen einen Anpassungskoeffizienten anzuwenden, wenn die Erzeugnisse aufgrund der Produktionsbedingungen des betreffenden Ursprungslands ihren Qualitätsmerkmalen nach gewöhnlich nicht in der Güteklasse I vermarktet werden.
Auf die Notierungen wird der in Unterabsatz 1 Buchstabe c erwähnte Anpassungskoeffizient nach Abzug der in Absatz 2 angegebenen Beträge angewandt.
Artikel 137
Repräsentative Märkte
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die üblichen Markttage der in Anhang XVI aufgeführten Märkte mit, die als repräsentative Märkte gelten.
Artikel 138
Pauschaler Einfuhrwert
(1) Für jedes in Anhang XV Teil A genannte Erzeugnis bestimmt die Kommission in dem betreffenden Zeitraum an jedem Arbeitstag je Ursprungsland einen pauschalen Einfuhrwert in Höhe des gewichteten Durchschnitts der repräsentativen Notierungen nach Artikel 136, abzüglich einer Pauschale von 5 EUR/100 kg und der Wertzölle.
(2) Wurde ein pauschaler Einfuhrwert für die in Anhang XV Teil A genannten Erzeugnisse und Anwendungszeiträume gemäß diesem Abschnitt festgesetzt, so findet der Preis je Einheit gemäß Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission ( 38 ) keine Anwendung. Er wird durch den in Absatz 1 genannten pauschalen Einfuhrwert ersetzt.
(3) Wurde bei einem Erzeugnis für ein bestimmtes Ursprungsland kein pauschaler Einfuhrwert festgesetzt, so ist der Durchschnitt der für das Erzeugnis geltenden pauschalen Einfuhrwerte heranzuziehen.
(4) In den in Anhang XV Teil A genannten Anwendungszeiträumen bleiben die pauschalen Einfuhrwerte gültig, solange sie nicht geändert werden. Sie werden jedoch ungültig, wenn der Kommission an sieben aufeinanderfolgenden Markttagen keine repräsentative Durchschnittsnotierung mitgeteilt wird.
Ist in Anwendung des Unterabsatzes 1 für ein bestimmtes Erzeugnis kein pauschaler Einfuhrwert gültig, so entspricht der auf dieses Erzeugnis anwendbare pauschale Einfuhrwert dem zuletzt gültigen Durchschnitt der pauschalen Einfuhrwerte.
(5) Abweichend von Absatz 1 ist ab dem ersten Tag der in Anhang XV Teil A genannten Anwendungszeiträume kein pauschaler Einfuhrwert anwendbar, wenn er nicht berechnet werden konnte.
(6) Die repräsentativen Notierungen werden jeweils zum repräsentativen Tageskurs in Euro umgerechnet.
(7) Die in Euro ausgedrückten pauschalen Einfuhrwerte werden von der Kommission auf die Art und Weise veröffentlicht, die sie für geeignet hält.
Artikel 139
Zugrunde gelegter Einfuhrpreis
(1) Der Einfuhrpreis, zu dem die in Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse im Zolltarif der Europäischen Gemeinschaft eingestuft werden, entspricht nach Wahl des Einführers:
a) entweder dem fob-Preis der Erzeugnisse im Ursprungsland, zuzüglich Versicherungs- und Transportkosten bis zur Zollgrenze der Gemeinschaft, soweit dieser Preis und diese Kosten bei der Anmeldung der Erzeugnisse zum freien Verkehr bekannt sind. Überschreitet der vorgenannte Preis den pauschalen Einfuhrwert, der für das betreffende Erzeugnis bei der Annahme der Erklärung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gilt, um mehr als 8 %, so muss der Einführer die Sicherheit gemäß Artikel 248 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 leisten. Zu diesem Zweck ist der Betrag des Einfuhrzolls, der schließlich auf die Erzeugnisse erhoben werden könnte, der Betrag des Zolls, der bei einer Berechnung unter Zugrundelegung des betreffenden pauschalen Einfuhrwerts fällig gewesen wäre, oder
b) dem nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 berechneten Zollwert, der nur auf die betreffenden Einfuhrerzeugnisse angewendet wird. In diesem Fall muss der Zoll entsprechend Artikel 138 Absatz 1 abgezogen werden. In diesem Fall leistet der Einführer eine Sicherheit gemäß Artikel 248 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Höhe des Zolls, der bei Einstufung der Erzeugnisse auf der Grundlage des geltenden pauschalen Einfuhrwerts für die betreffende Partie fällig gewesen wäre, oder
c) dem pauschalen Einfuhrwert gemäß Artikel 138 der vorliegenden Verordnung.
(2) Der Einfuhrpreis, zu dem die in Anhang XV Teil B aufgeführten Erzeugnisse im Zolltarif der Europäischen Gemeinschaft eingestuft werden, entspricht nach Wahl des Einführers:
a) entweder dem fob-Preis der Erzeugnisse im Ursprungsland, zuzüglich Versicherungs- und Transportkosten bis zur Zollgrenze der Gemeinschaft, soweit dieser Preis und diese Kosten zum Zeitpunkt der Ausstellung der Zollanmeldung bekannt sind. Ist nach Ansicht der Zollbehörden die Stellung einer Sicherheit gemäß Artikel 248 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erforderlich, so muss der Einführer eine Sicherheit leisten, die dem Höchstbetrag des für das betreffende Erzeugnis geltenden Zolls entspricht, oder
b) dem nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 berechneten Zollwert, der nur auf die betreffenden Einfuhrerzeugnisse angewendet wird. In diesem Fall wird der Zoll entsprechend Artikel 138 Absatz 1 abgezogen. In diesem Fall leistet der Einführer die Sicherheit gemäß Artikel 248 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, die dem Höchstbetrag des für das betreffende Erzeugnis geltenden Zolls entspricht.
(3) Wird der Einfuhrpreis aufgrund des fob-Preises des Erzeugnisses im Ursprungsland berechnet, so ist der Zollwert unter Berücksichtigung des betreffenden Verkaufs zu diesem Preis zu berechnen.
Wird der Einfuhrpreis nach einem der in Absatz 1 Buchstabe b oder c bzw. Absatz 2 Buchstabe b genannten Verfahren berechnet, so ist der Zollwert ebenso wie der Einfuhrpreis zu berechnen.
(4) Der Einführer verfügt über eine Frist von einem Monat ab Verkauf der betreffenden Erzeugnisse, jedoch höchstens vier Monaten ab Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr, um entweder nachzuweisen, dass die Partie zu den Bedingungen abgesetzt wurde, die der Realität des Preises nach Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 2 oder nach Absatz 2 Buchstabe a entsprechen, oder den Zollwert nach Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe a zu bestimmen. Wird eine dieser Fristen nicht eingehalten, so verfällt die geleistete Sicherheit unbeschadet der Anwendung von Absatz 5.
Die geleistete Sicherheit wird freigegeben, soweit den Zollbehörden die genannten Absatzbedingungen nachgewiesen wurden.
Andernfalls wird die Sicherheit als Einfuhrzoll einbehalten.
(5) Auf begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden die in Absatz 4 genannte Frist von vier Monaten um höchstens drei Monate verlängern.
(6) Stellen die zuständigen Behörden bei einer Nachprüfung fest, dass die Anforderungen dieses Artikels nicht erfüllt wurden, so ziehen sie den fälligen Zollbetrag gemäß Artikel 220 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ein. Der wiedereinzuziehende bzw. der restliche wiedereinzuziehende Zollbetrag beinhaltet Zinsen für die Zeit von der Abfertigung der Waren zum freien Verkehr bis zum Zeitpunkt der Wiedereinziehung. Dabei wird der bei Wiedereinziehungen nach einzelstaatlichem Recht geltende Zinssatz zugrunde gelegt.
Abschnitt 2
Zusätzliche Einfuhrzölle
Artikel 140
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007, nachstehend „Zusatzzölle“ genannt, können nach den Bedingungen dieses Abschnitts während der in Anhang XVII angegebenen Zeiträume auf die dort aufgeführten Erzeugnisse angewendet werden.
(2) Die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle sind in Anhang XVII aufgeführt.
Artikel 141
Übermittlung der Warenmengen
(1) Für die in Anhang XVII aufgeführten Erzeugnisse und die dort angegebenen Zeiträume übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission anhand des Verfahrens für die Überwachung der Präferenzeinfuhren gemäß Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 eine Aufstellung der in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Warenmengen.
Diese Meldungen erfolgen jeweils mittwochs bis spätestens 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) für die in der Vorwoche in den freien Verkehr übergeführten Mengen.
(2) Zollanmeldungen zur Überführung von in diesem Abschnitt genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr, bei denen einige der in Anhang 37 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 genannten Angaben fehlen, können von der Zollstelle auf Antrag des Anmelders angenommen werden; dennoch müssen sie zusätzlich zu den Angaben in Artikel 254 der genannten Verordnung eine Angabe der Eigenmasse (in kg) der betreffenden Waren beinhalten.
Wenn das vereinfachte Anmeldeverfahren gemäß Artikel 260 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von unter diesen Abschnitt fallenden Waren angewendet wird, müssen die vereinfachten Anmeldungen, zusätzlich zu anderen Anforderungen, eine Angabe der Eigenmasse (in kg) der betreffenden Waren beinhalten.
Wird das Anschreibeverfahren gemäß Artikel 263 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von unter diesen Abschnitt fallenden Waren angewendet, so muss die Mitteilung an die Zollbehörden, auf die in Artikel 266 Absatz 1 derselben Verordnung Bezug genommen wird, alle notwendigen Daten für die Identifizierung der Waren und eine Angabe der Eigenmasse (in kg) der betreffenden Waren beinhalten.
Artikel 266 Absatz 2b der vorgenannten Verordnung findet keine Anwendung auf Einfuhren von unter diesen Abschnitt fallenden Waren.
Artikel 142
Erhebung des Zusatzzolls
(1) Sobald für eines der in Anhang XVII aufgeführten Erzeugnisse und einen der dort genannten Zeiträume festgestellt wird, dass die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Mengen die entsprechende Auslösungsschwelle überschreiten, erhebt die Kommission einen Zusatzzoll, es sei denn, es ist unwahrscheinlich, dass die Einfuhren den Gemeinschaftsmarkt stören, oder die Auswirkungen stünden in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.
(2) Der Zusatzzoll wird auf die im Anwendungszeitraum dieses Zolls in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Mengen angewendet, wenn
a) ihre zolltarifliche Einstufung gemäß Artikel 139 bewirkt, dass bei der Einfuhr die höchsten spezifischen Zollsätze für die Einfuhren aus dem betreffenden Ursprungsland anwendbar sind,
b) die Einfuhr während des Anwendungszeitraums des Zusatzzolls erfolgt.
Artikel 143
Höhe des Zusatzzolls
Der gemäß Artikel 142 erhobene Zusatzzoll entspricht einem Drittel des im Gemeinsamen Zolltarif für das betreffende Erzeugnis vorgesehenen Zolls.
Für Einfuhren, für die hinsichtlich des Wertzolls Zollpräferenzen gelten, entspricht der Zusatzzoll, soweit Artikel 142 Absatz 2 Anwendung findet, jedoch einem Drittel des für das betreffende Erzeugnis geltenden spezifischen Zolls.
Artikel 144
Ausnahmen von der Erhebung des Zusatzzolls
(1) Von der Erhebung des Zusatzzolls ausgenommen sind
a) Waren, die im Rahmen von Zollkontingenten gemäß Anhang VII der Kombinierten Nomenklatur eingeführt werden;
b) Waren, die sich im Sinne von Absatz 2 auf dem Transportweg in die Gemeinschaft befinden.
(2) Waren auf dem Transportweg in die Gemeinschaft sind Waren, die
a) das Ursprungsland verlassen haben, bevor die Erhebung des Zusatzzolls beschlossen wurde, und
b) mit einem Transportdokument befördert werden, das vom Verladeort des Ursprungslands bis zum Entladeort in der Gemeinschaft gültig ist und vor der Erhebung des Zusatzzolls ausgestellt worden ist.
(3) Die Marktteilnehmer erbringen den Zollbehörden den Nachweis, dass die Bedingungen des Absatzes 2 erfüllt sind.
Diese Behörden können jedoch anerkennen, dass die Waren das Ursprungsland vor dem Zeitpunkt der Anwendung des Zusatzzolls verlassen haben, wenn eines der folgenden Dokumente vorgelegt wird:
a) im Falle des Seetransports das Konnossement, aus dem hervorgeht, dass die Verladung vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist,
b) im Falle des Eisenbahntransports der Eisenbahnfrachtbrief, der von den Eisenbahnstellen des Ursprungslands vor diesem Zeitpunkt angenommen wurde,
c) im Falle des Transports mit Kraftfahrzeugen der Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) oder jedes andere im Ursprungsland vor diesem Datum ausgestellte Versanddokument, sofern die Bedingungen der bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte im Rahmen des gemeinschaftlichen bzw. gemeinsamen Versandverfahrens eingehalten werden,
d) im Falle des Lufttransports der Luftfrachtbrief, aus dem hervorgeht, dass die Fluggesellschaft die Waren vor diesem Datum angenommen hat.
TITEL V
ALLGEMEINE, AUFHEBUNGS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 145
Kontrollen
Unbeschadet spezifischer Bestimmungen in der vorliegenden Verordnung oder anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften führen die Mitgliedstaaten Kontrollen und Maßnahmen ein, soweit sie erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 und der vorliegenden Verordnung sicherzustellen. Sie müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu gewährleisten.
Insbesondere müssen sie dafür sorgen, dass
a) alle durch gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder im nationalen Rahmen oder in der nationalen Strategie aufgestellten Förderkriterien kontrolliert werden können;
b) die für die Durchführung der Kontrollen zuständigen Behörden über Bedienstete in hinreichender Anzahl und mit geeigneter Qualifikation und Erfahrung für die wirksame Durchführung der Kontrollen verfügen und
c) Kontrollen vorgesehen sind, mit denen eine regelwidrige Doppelfinanzierung von unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen mit anderen gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Regelungen ausgeschlossen werden kann.
Artikel 146
Nationale Sanktionen
Unbeschadet jeglicher Sanktionen in der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 schreiben die Mitgliedstaaten bei Unregelmäßigkeiten im Bereich der in der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 vorgesehenen Anforderungen die Anwendung von Sanktionen auf nationaler Ebene vor, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu gewährleisten.
Artikel 147
Künstlich geschaffene Situationen
Unbeschadet spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 werden keine Zahlungen an Personen geleistet, wenn feststeht, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Zahlungen künstlich geschaffen haben, um einen den Zielen der betreffenden Stützungsregelung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken.
Artikel 148
Mitteilungen
(1) Unbeschadet spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Verordnung müssen alle im Rahmen der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission anhand der von der Kommission vorgegebenen Weise und in dem von der Kommission vorgegebenen Format erfolgen.
Mitteilungen auf andere als die vorgegebene Weise und in einem anderen als dem vorgegebenen Format können unbeschadet von Absatz 3 als nicht erfolgt gelten.
(2) Unbeschadet spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Verordnung treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass sie die in der vorliegenden Verordnung vorgeschriebenen Mitteilungsfristen einhalten.
(3) Versäumt ein Mitgliedstaat, eine Mitteilung gemäß der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 vorzunehmen oder scheint die Mitteilung in Anbetracht der der Kommission vorliegenden objektiven Daten falsch zu sein, so kann die Kommission die Gesamtheit oder einen Teil der monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates ( 39 ) für den Obst- und Gemüsesektor aussetzen, bis die Mitteilungen ordnungsgemäß erfolgt sind.
Artikel 149
Offensichtliche Fehler
Alle Mitteilungen und Anträge eines Mitgliedstaats im Rahmen der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007, einschließlich der Beihilfeanträge, können bei offensichtlichen Fehlern, die von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, jederzeit nach ihrer Einreichung korrigiert werden.
Artikel 150
Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
Ist im Rahmen der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 eine Sanktion zu verhängen oder eine Beihilfe wiedereinzuziehen oder eine Anerkennung zu entziehen, so erfolgt die Verhängung der Sanktion oder die Wiedereinziehung bzw. der Entzug nicht in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
Fälle höherer Gewalt sind jedoch der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem die betreffende Person hierzu in der Lage ist, mitzuteilen.
Artikel 151
Aufhebung
Die Verordnungen (EG) Nr. 3223/94, (EG) Nr. 1555/96, (EG) Nr. 961/1999, (EG) Nr. 544/2001, (EG) Nr. 1148/2001, (EG) Nr. 2590/2001, (EG) Nr. 1791/2002, (EG) Nr. 2103/2002, (EG) Nr. 48/2003, (EG) Nr. 606/2003, (EG) Nr. 761/2003, (EG) Nr. 1432/2003, (EG) Nr. 1433/2003, (EG) Nr. 1943/2003, (EG) Nr. 103/2004, (EG) Nr. 1557/2004, (EG) Nr. 179/2006, (EG) Nr. 430/2006, (EG) Nr. 431/2006, und (EG) Nr. 1790/2006 werden aufgehoben.
Gegebenenfalls gelten die aufgehobenen Verordnungen jedoch weiterhin für die Zwecke von Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007.
Artikel 152
Übergangsbestimmungen
(1) Unbeschadet des Artikels 2 der vorliegenden Verordnung gelten die unmittelbar vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung bestehenden Begriffsbestimmungen der Wirtschaftsjahre für die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 aufgeführten Erzeugnisse nur für die Anwendung von Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007.
(2) Die Regeln für die Genehmigung aller 2007 vorgelegten operationellen Programme sind die unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Anwendung der vorliegenden Verordnung geltenden Regeln.
Operationelle Programme, die in den Genuss von Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 kommen, können bis zu ihrem Ende fortgeführt werden, sofern sie den unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Anwendung der vorliegenden Verordnung geltenden Regeln entsprechen.
Abweichend von den Artikeln 66 und 67 der vorliegenden Verordnung erlassen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Vorschriften, damit die Erzeugerorganisationen ihre operationellen Programme so bald wie möglich nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ändern können, um Artikel 55 Absatz 3 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 anzuwenden.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Ausgaben für eine oder mehrere der unter die Maßnahmen für Krisenprävention und Krisenmanagement fallenden Aktionen Marktrücknahmen, Vermarktungsförderung und Kommunikationsaktivitäten sowie Ausbildungsaktionen, die 2008 von einer Erzeugerorganisation durchgeführt werden, auch dann erstattungsfähig sind, wenn das operationelle Programm noch nicht geändert wurde, um die betreffenden Maßnamen einzubeziehen. Diese Ausgaben sind unter folgenden Voraussetzungen erstattungsfähig:
a) Der Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass seine 2008 gemäß dieser Verordnung angenommene nationale Strategie die betreffenden Maßnahmen abdeckt,
b) das operationelle Programm wird 2008 gemäß dieser Verordnung geändert, um die betreffenden Maßnahmen abzudecken, bevor die Zahlung der betreffenden Beihilfe beantragt wird, und
c) die Maßnahmen und etwaige Kontrollen der Maßnahmen stehen im Einklang mit dieser Verordnung.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine gemäß Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 vorgenommene Änderung einer Maßnahme eines bestehenden operationellen Programms die Ausgaben für Operationen abdeckt, die 2008 auch vor dieser Änderung durchgeführt wurden, sofern die Voraussetzungen gemäß Unterabsatz 4 Buchstaben a, b und c erfüllt sind.
(3) Im Sinne von Artikel 55 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 sind die Bestimmungen über die Mindestmerkmale der zur Verarbeitung gelieferten Ausgangserzeugnisse und die Mindestqualitätsanforderungen der Enderzeugnisse, die weiterhin auf die Ausgangserzeugnisse Anwendung finden, die im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten geerntet wurden, die die Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 68b oder Artikel 143bc der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anwenden, zusätzlich zu jeglichen relevanten Vermarktungsnormen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 die Bestimmungen, die in den in Anhang XVIII aufgeführten Verordnungen der Kommission enthalten sind.
(4) Abweichend von Artikel 47 Absatz 2 dieser Verordnung können Erzeugergruppierungen, die unter Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 fallende und nicht in Halbjahreszeiträume aufgegliederte Anerkennungspläne durchführen, Beihilfeanträge für Halbjahreszeiträume einreichen. Solche Anträge können nur Halbjahreszeiträume betreffen, die den vor dem Jahr 2008 beginnenden Jahresabschnitten entsprechen.
(5) Abweichend von Artikel 96 wird für im Jahr 2007 durchgeführte operationelle Programme aus dem EGFL eine zusätzliche finanzielle Beihilfe für die Betriebsfonds in Höhe von 50 % der der Erzeugerorganisation gewährten finanziellen Beihilfe finanziert.
(6) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 angenommene und gemäß Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 weiterhin akzeptierte Anerkennungspläne für Erzeugergruppierungen, die nicht in den der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder danach beigetretenen Mitgliedstaaten und nicht in den Gemeinschaftsgebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 ansässig sind, werden zu den Sätzen gemäß Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 finanziert.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 angenommene Anerkennungspläne, für die Artikel 14 Absatz 7 der genannten Verordnung angewendet wurde und die gemäß Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 weiterhin akzeptiert sind, werden zu den Sätzen gemäß Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 finanziert.
(7) Zahlungen der gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung, die Marktrücknahmen aus dem Jahr 2007 betreffen, bis 31. Dezember 2007 aber noch nicht erfolgt sind, können mitsamt den entsprechenden Kontrollen auch noch nach diesem Datum im Einklang mit Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 in ihrer zu diesem Datum vorliegenden Fassung vorgenommen werden.
(8) Würde bei einem Beihilfeantrag für ein im Jahr 2007 oder davor durchgeführtes operationelles Programm im Zusammenhang mit in diesem Zeitraum erfolgten Handlungen oder Unterlassungen nach Maßgabe von Titel III Kapitel V Abschnitt 3 eine Sanktion Anwendung finden, wobei aber nach den in diesem Zeitraum in Kraft befindlichen Rechtsvorschriften eine weniger schwere bzw. keine Sanktion anwendbar gewesen wäre, so wird diese weniger schwere Sanktion bzw. keine Sanktion angewendet.
(9) Abweichend von Artikel 65 Absatz 2 Unterabsatz 3 dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Fällen die Entscheidung über die operationellen Programme und die Betriebsfonds für 2009 bis spätestens 1. März 2009 treffen. In der Genehmigungsentscheidung kann die Beihilfefähigkeit der Ausgaben ab dem 1. Januar 2009 vorgesehen werden.
(10) Abweichend von Artikel 99 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung teilen diejenigen Mitgliedstaaten, die ihre Entscheidungen über die operationellen Programme für 2009 gemäß Absatz 9 vertagt haben, der Kommission bis spätestens 31. Januar 2009 die geschätzte Gesamthöhe des Betriebsfonds 2009 für alle operationellen Programme mit. Neben dem Gesamtbetrag des Betriebsfonds ist in der Mitteilung auch die Gesamthöhe der Gemeinschaftsbeihilfe zu dem Betriebsfonds anzugeben. Die Angaben sind ferner nach den Beträgen für Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahmen einerseits und andere Maßnahmen andererseits aufzuschlüsseln.
Die Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 übermitteln der Kommission bis spätestens 15. März 2009 den endgültig genehmigten Betrag des Betriebsfonds für das Jahr 2009 für alle operationellen Programme einschließlich der oben genannten Aufschlüsselung.
(11) Abweichend von Artikel 44 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung werden bei der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung der Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 203a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Bezug auf die 2007, 2008 und 2009 getätigten Verkäufe die im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1621/1999 ( 40 ), (EG) Nr. 1622/1999 ( 41 ), (EG) Nr. 1535/2003 ( 42 ) und (EG) Nr. 2111/2003 ( 43 ) der Kommission erhaltenen Beihilfen berücksichtigt.
In Bezug auf Erzeugergruppierungen in Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder danach beigetreten sind, mit Jahrestranchen von Anerkennungsplänen, die 2007 begannen und 2008 endeten, wird die jährliche Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 berechnet als die Summe aus dem Wert der für den betreffenden Teilzeitraum von 2007 angerechneten Verkäufe, multipliziert mit dem für die betreffende Jahrestranche geltenden Prozentsatz, und dem Wert der für 2008 angerechneten Verkäufe, multipliziert mit dem für die betreffende Jahrestranche geltenden neuen Prozentsatz.
(12) Abweichend von Artikel 47 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung dürfen die Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 203a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einen gesonderten Antrag auf die Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe a von letzterer Verordnung für die im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1621/1999, (EG) Nr. 1622/1999, (EG) Nr. 1535/2003 und (EG) Nr. 2111/2003 für die Wirtschaftsjahre 2006/07 und 2007/08 erhaltenen Verarbeitungsbeihilfen stellen, wenn diese in früheren Anträgen nicht berücksichtigt wurden.
(13) Abweichend von Artikel 53 der vorliegenden Verordnung wird, sofern Erzeugerorganisationen die in Anhang I Teil IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Küchenkräuter, nämlich Safran, Thymian (frisch oder gekühlt), Basilikum, Melisse, Pfefferminze, Origanum vulgare (Dost/Oregano/Wilder Majoran), Rosmarin und Salbei (frisch oder gekühlt), erzeugt haben, 2008 und 2009 der Wert der vermarkteten Erzeugung dieser Erzeugnisse, der für die in diesen Jahren durchgeführten operationellen Programme heranzuziehen ist, als der tatsächliche Wert der vermarkteten Erzeugung für den Zwölfmonatszeitraum, in dem das operationelle Programm durchgeführt wurde, berechnet.
Artikel 153
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2008.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
VERMARKTUNGSNORMEN GEMÄß ARTIKEL 2a
TEIL A
Allgemeine Vermarktungsnorm
1. Mindestgüteeigenschaften
Die Erzeugnisse müssen vorbehaltlich der zulässigen Toleranzen wie folgt beschaffen sein:
— ganz,
— gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,
— sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,
— praktisch frei von Schädlingen,
— praktisch frei von Schäden durch Schädlinge, die das Fleisch beeinträchtigen,
— frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,
— frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.
Der Zustand der Erzeugnisse muss so sein, dass sie
— Transport und Hantierung aushalten und
— in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.
2. Mindestreifekriterien
Die Erzeugnisse müssen genügend entwickelt sein und einen ausreichenden Reifegrad aufweisen.
Entwicklung und Reifezustand der Erzeugnisse müssen so sein, dass sie den Reifungsprozess fortsetzen können und einen ausreichenden Reifegrad erreichen können.
3. Toleranzen
In jeder Partie sind höchstens 10 % nach Anzahl oder Gewicht Erzeugnisse zugelassen, die den Mindestgüteeigenschaften nicht entsprechen. Diese Toleranz gilt jedoch nicht für Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.
4. Angabe des Erzeugnisursprungs
Vollständiger Name des Ursprungslandes. Bei Erzeugnissen mit Ursprung in einem Mitgliedstaat muss diese Angabe in der Sprache des Ursprungslandes oder einer anderen, den Verbrauchern im Bestimmungsland verständlichen Sprache erfolgen. Bei anderen Erzeugnissen muss diese Angabe in einer den Verbrauchern im Bestimmungsland verständlichen Sprache erfolgen.
TEIL B
SPEZIELLE VERMARKTUNGSNORMEN
TEIL 1: VERMARKTUNGSNORM FÜR ÄPFEL
I. BEGRIFFSBESTIMMUNG
Diese Norm gilt für Äpfel der aus Malus domestica Borkh. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Äpfel für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.
II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN
Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Äpfel nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.
A. Mindesteigenschaften
In allen Klassen müssen Äpfel, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen, folgendermaßen beschaffen sein:
— ganz,
— gesund, ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,
— sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,
— praktisch frei von Schädlingen,
— praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,
— frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,
— frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.
Die Früchte müssen außerdem sorgfältig gepflückt worden sein.
Entwicklung und Zustand der Äpfel müssen so sein, dass sie
— den Reifungsprozess fortsetzen können, damit der nach den jeweiligen Sortenmerkmalen angemessene Reifegrad erreicht werden kann ( 44 ) ( 45 ),
— Transport und Hantierung aushalten und
— in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.
B. Klasseneinteilung
Äpfel werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
(i) Klasse Extra
Äpfel dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die sortentypische Form, Größe und Färbung ( 46 ) aufweisen und einen unverletzten Stiel besitzen.
Das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln sein.
Sie dürfen keine Mängel aufweisen mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Schalenfehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.
(ii) Klasse I
Äpfel dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypische Form, Größe und Färbung (46) aufweisen.
Das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln sein.
Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:
— ein leichter Formfehler,
— ein leichter Entwicklungsfehler,
— ein leichter Farbfehler,
— leichte Schalenfehler innerhalb nachstehender Grenzen:
—— längliche Fehler bis zu 2 cm Länge;
— sonstige Fehler bis zu einer Gesamtfläche von 1 cm2, ausgenommen Schorfflecken (Venturia inaequalis), die insgesamt nicht größer als 0,25 cm2 sein dürfen;
— leichte, nicht verfärbte Druckstellen bis zu einer Gesamtfläche von 1 cm2.
Der Stiel kann fehlen, sofern die Bruchstelle glatt und die Schale am Stielansatz unbeschädigt ist.
(iii) Klasse II
Zu dieser Klasse gehören Äpfel, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen (46) .
Das Fruchtfleisch muss frei von größeren Mängeln sein.
Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Früchte ihre wesentlichen Eigenschaften hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:
— Formfehler,
— Entwicklungsfehler,
— Farbfehler,
— Schalenfehler innerhalb nachstehender Grenzen:
—— längliche Fehler bis zu 4 cm Länge;
— sonstige Fehler bis zu einer Gesamtfläche von 2,5 cm2, ausgenommen Schorfflecken (Venturia inaequalis), die insgesamt nicht größer als 1 cm2 sein dürfen;
— leichte Druckstellen, die leicht verfärbt sein dürfen, bis zu einer Gesamtfläche von 1,5 cm2.
III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG
Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser oder nach dem Gewicht bestimmt.
Für alle Sorten und für alle Klassen ist die Mindestgröße 60 mm, wenn sie nach dem Durchmesser bestimmt wird, bzw. 90 g, wenn sie nach dem Gewicht bestimmt wird. Früchte kleinerer Größen sind zulässig, wenn der Brix-Wert der Erzeugnisse mindestens 10,5o Brix beträgt und die Größe nicht weniger als 50 mm bzw. 70 g beträgt.
Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe im Packstück zu gewährleisten:
(a) ist der Unterschied im Durchmesser für nach dem Durchmesser sortierte Früchte eines Packstücks auf folgende Werte begrenzt:
— 5 mm bei Früchten der Klasse Extra und Früchten der Klassen I und II, die in Lagen gepackt sind. Für Äpfel der Sorten Bramley's Seedling (Bramley, Triomphe de Kiel) und Horneburger darf der Unterschied im Durchmesser jedoch bis zu 10 mm betragen und
— 10 mm bei Früchten der Klasse I, die lose im Packstück oder in Verkaufspackungen verpackt sind. Für Äpfel der Sorten Bramley's Seedling (Bramley, Triomphe de Kiel) und Horneburger darf der Unterschied im Durchmesser jedoch bis zu 20 mm betragen oder
(b) ist der Unterschied im Gewicht für nach dem Gewicht sortierte Früchte eines Packstücks auf folgende Werte begrenzt:
— 20 % des Durchschnittsgewichts der Früchte des Packstücks bei Früchten der Klasse Extra und Früchten der Klassen I und II, die in Lagen gepackt sind, und
— 25 % des Durchschnittsgewichts der Früchte des Packstücks bei Früchten der Klasse I, die lose im Packstück oder in Verkaufspackungen verpackt sind.
Für Früchte der Klasse II, die lose im Packstück oder in Verkaufspackungen verpackt sind, ist Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe nicht vorgeschrieben.
IV. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN
Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen:
A. Gütetoleranzen
(i) Klasse Extra
5 % nach Anzahl oder Gewicht Äpfel, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I — genügen.
(ii) Klasse I
10 % nach Anzahl oder Gewicht Äpfel, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen.
(iii) Klasse II
10 % nach Anzahl oder Gewicht Äpfel, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.
Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 2 % nach Anzahl oder Gewicht Früchte mit folgenden Fehlern zulässig:
— bedeutender Befall durch Korkfleckenkrankheit (Stippigkeit) oder Glasigkeit,
— leichte, nicht vernarbte Verletzungen oder Risse,
— sehr leichte Fäulnisstellen,
— Vorhandensein von lebenden Schädlingen und/oder Schäden durch Schädlinge im Fruchtfleisch.
B. Größentoleranzen
In allen Klassen:
eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Früchte, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig. Diese Toleranz darf nicht auf Erzeugnisse ausgedehnt werden, die
— 5 mm oder mehr unter der Mindestgröße liegen, wenn die Größe nach dem Durchmesser bestimmt wird,
— 10 g oder mehr unter dem Mindestgewicht liegen, wenn die Größe nach dem Gewicht bestimmt wird.
V. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG
A. Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Äpfel gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleicher Größe (falls nach Größen sortiert ist) sowie des gleichen Reifegrades umfassen.
Für die Klasse Extra ist außerdem eine gleichmäßige Färbung vorgeschrieben.
In Verkaufspackungen mit einem Nettogewicht von höchstens 5 kg dürfen Äpfel verschiedener Sorten angeboten werden, sofern diese hinsichtlich ihrer Güte und für jede der betreffenden Sorten hinsichtlich ihres Ursprungs, ihrer Größe (falls nach Größen sortiert ist) und ihres Reifegrades einheitlich sind.
Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.
B. Verpackung
Die Äpfel müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Insbesondere die Verkaufspackungen mit einem Nettogewicht von mehr als 3 kg müssen genügend stabil sein, damit das Erzeugnis angemessen geschützt ist.
Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.
Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.
Auf einzelnen Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Schale zur Folge hat.
C. Aufmachung
Früchte der Klasse Extra müssen in Lagen verpackt sein.
VI. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG
Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:
A. Identifizierung
Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders.
Diese Angabe kann ersetzt werden:
— bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender“ oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder
— nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für“ oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.
B. Art des Erzeugnisses
— „Äpfel“, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,
— Name der Sorte,
— bei Verkaufspackungen mit einer Mischung verschiedener Apfelsorten die Namen der verschiedenen Sorten.
C. Ursprung des Erzeugnisses
Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung;
— bei Verkaufspackungen mit einer Mischung verschiedener Apfelsorten unterschiedlichen Ursprungs Angabe des jeweiligen Ursprungslandes in unmittelbarer Nähe des Namens der betreffenden Sorte.
D. Handelsmerkmale
— Klasse,
— Größe oder, bei in Lagen gepackten Früchten, Stückzahl.
Ist die Größe angegeben, so muss diese wie folgt ausgedrückt werden:
(a) bei Früchten, die den Regeln der Gleichmäßigkeit unterliegen, durch Angabe des Mindest- und Höchstdurchmessers oder des Mindest- und Höchstgewichts;
(b) bei Früchten, die den Regeln der Gleichmäßigkeit nicht unterliegen, durch den Durchmesser oder das Gewicht der kleinsten Frucht im Packstück, gefolgt von der Angabe „und darüber“, „+“, einer gleichwertigen Angabe oder gegebenenfalls der Angabe des Durchmessers oder des Gewichts der größten Frucht im Packstück.
E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.
Anlage
1. Färbungskriterien, -gruppen und Codes
Färbungsgruppe |
A (Rote Sorten) |
B (Sorten gemischt-roter Färbung) |
C (Gestreifte, schwach gefärbte Sorten) |
D (Andere Sorten) |
Gesamtfläche mit sortentypisch roter Färbung |
Gesamtfläche mit sortentypisch gemischt-roter Färbung |
Gesamtfläche mit sortentypisch leicht rot verwaschener oder rot gestreifter Färbung |
||
Klasse Extra |
3/4 |
1/2 |
1/3 |
Keine vorgeschriebene Rotfärbung |
Klasse I |
1/2 |
1/3 |
1/10 |
|
Klasse II |
1/4 |
1/10 |
— |
2. Berostungskriterien
— Gruppe R: Sorten, bei denen die Berostung ein Merkmal der Schale ist und bei Übereinstimmung mit dem sortentypischen Aussehen keinen Mangel darstellt.
— Bei den in nachstehender Liste aufgeführten Sorten, hinter deren Namen kein R steht, ist die Berostung innerhalb der folgenden Grenzen zulässig:
—
Klasse Extra |
Klasse I |
Klasse II |
Toleranz für Klasse II |
|
(i) Bräunliche Flecken |
— Nur in der Stielgrube |
— Leicht über die Stielgrube oder die Kelchgrube hinausgehend |
— Über die Stielgrube oder die Kelchgrube hinausgehend |
— Früchte, die das Aussehen und den Zustand des Packstücks nicht stark beeinträchtigen |
— Nicht gerunzelt |
— Nicht gerunzelt |
— Leicht gerunzelt |
||
(ii) Berostung |
Zulässige maximale Oberfläche der Frucht |
|||
— Fein genetzt (kein zu starker Gegensatz zur Grundfärbung der Frucht) |
— Vereinzelte leichte Berostung, die das allgemeine Aussehen der Frucht oder des Packstücks nicht beeinträchtigt |
1/5 |
1/2 |
— Früchte, die das Aussehen und den Zustand des Packstücks nicht stark beeinträchtigen |
— dicht |
— ohne |
1/20 |
1/3 |
— Früchte, die das Aussehen und den Zustand des Packstücks nicht stark beeinträchtigen |
— Insgesamt (mit Ausnahme der innerhalb der oben genannten Grenzen zulässigen bräunlichen Flecken). In keinem Fall dürfen die feine und die dichte Berostung zusammen folgende Höchstgrenze überschreiten: |
— |
1/5 |
1/2 |
— Früchte, die das Aussehen und den Zustand des Packstücks nicht stark beeinträchtigen |
3. Nicht erschöpfende Liste der nach ihrer Färbung und Berostung eingeteilten Apfelsorten
Äpfel der nicht in der Liste aufgeführten Sorten sind nach ihren sortentypischen Merkmalen einzuteilen.
Sorte |
Synonyme |
Färbungsgruppe |
Berostung |
African Red |
B |
||
Akane |
Tohoku 3 |
B |
|
Alborz Seedling |
C |
||
Aldas |
B |
||
Alice |
B |
||
Alkmene |
Early Windsor |
C |
|
Alwa |
B |
||
Angold |
C |
||
Apollo |
Beauty of Blackmoor |
C |
|
Arkcharm |
Arkansas No 18, A 18 |
C |
|
Arlet |
B |
R |
|
Aroma |
C |
||
Rot gefärbte Mutanten der Sorte Aroma, z. B. Aroma Amorosa |
B |
||
Auksis |
B |
||
Belfort |
Pella |
B |
|
Belle de Boskoop und Mutanten |
D |
R |
|
Belle fleur double |
D |
||
Berlepsch |
Freiherr von Berlepsch |
C |
|
Berlepsch rouge |
Red Berlepsch, Roter Berlepsch |
B |
|
Blushed Golden |
|||
Bohemia |
B |
||
Boskoop rouge |
Red Boskoop, Roter Boskoop |
B |
R |
Braeburn |
B |
||
Rot gefärbte Mutanten der Sorte Braeburn, z. B.: |
A |
||
Hidala |
|||
Joburn |
|||
Lochbuie Red Braeburn |
|||
Mahana Red |
|||
Mariri Red |
|||
Redfield |
|||
Royal Braeburn |
|||
Bramley's Seedling |
Bramley, Triomphe de Kiel |
D |
|
Brettacher Sämling |
D |
||
Calville (Gruppe der …) |
D |
||
Cardinal |
B |
||
Carola |
Kalco |
C |
|
Caudle |
B |
||
Charden |
D |
||
Charles Ross |
D |
||
Civni |
B |
||
Coromandel Red |
Corodel |
A |
|
Cortland |
B |
||
Cox's orange pippin und Mutanten |
Cox Orange |
C |
R |
Rot gefärbte Mutanten der Sorte Cox's Orange Pippin, z. B.: |
B |
R |
|
Cherry Cox |
|||
Crimson Bramley |
D |
||
Cripps Pink |
C |
||
Cripps Red |
C (1) |
||
Dalinbel |
B |
||
Delblush |
D |
||
Delcorf und Mutanten, z. B.: Dalili Monidel |
C |
||
Delgollune |
B |
||
Delicious ordinaire |
Ordinary Delicious |
B |
|
Deljeni |
D |
||
Delikates |
B |
||
Delor |
C |
||
Discovery |
C |
||
Dunn's Seedling |
D |
R |
|
Dykmanns Zoet |
C |
||
Egremont Russet |
D |
R |
|
Elan |
D |
||
Elise |
Red Delight |
A |
|
Ellison's orange |
Ellison |
C |
|
Elstar und Mutanten, z. B.: |
C |
||
Daliter |
|||
Elshof |
|||
Elstar Armhold |
|||
Elstar Reinhardt |
|||
Rot gefärbte Mutanten der Sorte Elstar, z. B.: |
B |
||
Bel-El |
|||
Daliest |
|||
Goedhof |
|||
Red Elstar |
|||
Valstar |
|||
Empire |
A |
||
Falstaff |
C |
||
Fiesta |
Red Pippin |
C |
|
Florina |
B |
||
Fortune |
D |
R |
|
Fuji und Mutanten |
B |
||
Gala |
C |
||
Rot gefärbte Mutanten der Sorte Gala, z. B.: |
A |
||
Annaglo |
|||
Baigent |
|||
Galaxy |
|||
Mitchgla |
|||
Obrogala |
|||
Regala |
|||
Regal Prince |
|||
Tenroy |
|||
Garcia |
D |
||
Gloster |
B |
||
Goldbohemia |
D |
||
Golden Delicious und Mutanten |
D |
||
Golden Russet |
D |
R |
|
Goldrush |
Coop 38 |
D |
|
Goldstar |
D |
||
Gradigold |
D |
||
Granny Smith |
D |
||
Gravenstein rouge |
Red Gravenstein, Roter Gravensteiner |
B |
|
Gravensteiner |
Gravenstein |
D |
|
Greensleeves |
D |
||
Holsteiner Cox und Mutanten |
Holstein |
D |
R |
Holstein rouge |
Red Holstein, Roter Holsteiner Cox |
C |
R |
Honeycrisp |
C |
||
Honeygold |
D |
||
Horneburger |
D |
||
Howgate Wonder |
Manga |
D |
|
Idared |
B |
||
Ingrid Marie |
B |
R |
|
Isbranica |
Izbranica |
C |
|
Jacob Fisher |
D |
||
Jacques Lebel |
D |
||
Jamba |
C |
||
James Grieve und Mutanten |
D |
||
James Grieve rouge |
Red James Grieve |
B |
|
Jarka |
C |
||
Jerseymac |
B |
||
Jester |
D |
||
Jonagold (2) und Mutanten, z. B.: |
C |
||
Crowngold |
|||
Daligo |
|||
Daliguy |
Jonasty |
||
Dalijean |
Jonamel |
||
Jonagold 2000 |
Excel |
||
Jonabel |
|||
Jonabres |
|||
King Jonagold |
|||
New Jonagold |
Fukushima |
||
Novajo |
Veulemanns |
||
Schneica |
|||
Wilmuta |
|||
Jonagored und Mutanten, z. B.: |
A |
||
Decosta |
|||
Jomured |
Van de Poel |
||
Jonagold Boerekamp |
|||
Jomar |
|||
Jonagored Supra |
|||
Jonaveld |
|||
Primo |
|||
Romagold |
Surkijn |
||
Rubinstar |
|||
Red Jonaprince |
|||
Jonalord |
C |
||
Jonathan |
B |
||
Julia |
B |
||
Jupiter |
D |
||
Karmijn de Sonnaville |
C |
R |
|
Katy |
Katja |
B |
|
Kent |
D |
R |
|
Kidd's orange red |
C |
R |
|
Kim |
B |
||
Koit |
C |
||
Krameri Tuvioun |
B |
||
Kukikovskoje |
B |
||
Lady Williams |
B |
||
Lane's Prince Albert |
D |
||
Laxton's Superb |
Laxtons Superb |
C |
R |
Ligol |
B |
||
Lobo |
B |
||
Lodel |
A |
||
Lord Lambourne |
C |
||
Maigold |
B |
||
Mc Intosh |
B |
||
Meelis |
B |
||
Melba |
B |
||
Melodie |
B |
||
Melrose |
C |
||
Meridian |
C |
||
Moonglo |
C |
||
Morgenduft |
Imperatore |
B |
|
Mountain Cove |
D |
||
Mutsu |
D |
||
Normanda |
C |
||
Nueva Europa |
C |
||
Nueva Orleans |
B |
||
Odin |
B |
||
Ontario |
B |
||
Orlovskoje Polosatoje |
C |
||
Ozark Gold |
D |
||
Paula Red |
B |
||
Pero de Cirio |
D |
||
Piglos |
B |
||
Pikant |
B |
||
Pikkolo |
C |
||
Pilot |
C |
||
Pimona |
C |
||
Pinova |
C |
||
Pirella |
B |
||
Piros |
C |
||
Rafzubex |
A |
||
Rafzubin |
C |
||
Rajka |
B |
||
Rambour d'hiver |
D |
||
Rambour Franc |
B |
||
Reanda |
B |
||
Rebella |
C |
||
Red Delicious und Mutanten, z. B.: |
A |
||
Camspur |
|||
Erovan |
|||
Evasni |
|||
Flatrar |
|||
Fortuna Delicious |
|||
Otago |
|||
Red King |
|||
Red Spur |
|||
Red York |
|||
Richared |
|||
Royal Red |
|||
Sandidge |
|||
Shotwell Delicious |
|||
Stark Delicious |
|||
Starking |
|||
Starkrimson |
|||
Starkspur |
|||
Topred |
|||
Trumdor |
|||
Well Spur |
|||
Red Dougherty |
A |
||
Red Rome |
A |
||
Redkroft |
A |
||
Regal |
A |
||
Regina |
B |
||
Reglindis |
C |
||
Reine des Reinettes |
Goldparmäne, Gold Parmoné |
C |
|
Reineta Encarnada |
B |
||
Reinette Rouge du Canada |
B |
||
Reinette d'Orléans |
D |
||
Reinette Blanche du Canada |
Reinette du Canada, Canada Blanc, Kanadarenette, Renetta del Canada |
D |
R |
Reinette de France |
D |
||
Reinette de Landsberg |
D |
||
Reinette grise du Canada |
Graue Kanadarenette |
D |
R |
Relinda |
C |
||
Remo |
B |
||
Renora |
B |
||
Resi |
B |
||
Resista |
D |
||
Retina |
B |
||
Rewena |
B |
||
Roja de Benejama |
Verruga, Roja del Valle, Clavelina |
A |
|
Rome Beauty |
Belle de Rome, Rome |
B |
|
Rosana |
Berner Rosenapfel |
B |
|
Royal Beaut |
A |
||
Rubin |
C |
||
Rubinola |
B |
||
Sciearly |
A |
||
Scifresh |
B |
||
Sciglo |
A |
||
Sciray |
GS48 |
A |
|
Scired |
A |
R |
|
Sciros |
A |
||
Selena |
B |
||
Shampion |
B |
||
Sidrunkollane Talioun |
D |
||
Sinap Orlovskij |
Orlovski Sinap |
D |
|
Snygold |
Earlygold |
D |
|
Sommerregent |
C |
||
Spartan |
A |
||
Splendour |
A |
||
St. Edmunds Pippin |
D |
R |
|
Stark's Earliest |
C |
||
Štaris |
Staris |
A |
|
Sturmer Pippin |
D |
R |
|
Sügisdessert |
C |
||
Sügisjoonik |
C |
||
Summerred |
B |
||
Sunrise |
A |
||
Sunset |
D |
R |
|
Suntan |
D |
R |
|
Sweet Caroline |
C |
||
Talvenauding |
B |
||
Tellisaare |
B |
||
Tiina |
B |
||
Topaz |
B |
||
Tydeman's Early Worcester |
Tydeman's Early |
B |
|
Veteran |
B |
||
Vista Bella |
Bellavista |
B |
|
Wealthy |
B |
||
Worcester Pearmain |
B |
||
York |
B |
||
Zarja Alatau |
Zarya Alatau |
D |
|
(1) Mindestens 20 % Rotfärbung in den Klassen I und II. (2) Bei der Sorte Jonagold müssen Früchte der Klasse II jedoch auf mindestens einem Zehntel der Schale rot gestreift sein. |
TEIL 2: VERMARKTUNGSNORM FÜR ZITRUSFRÜCHTE
I. BEGRIFFSBESTIMMUNG
Diese Norm gilt für folgende als „Zitrusfrüchte“ bezeichnete Früchte zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher, ausgenommen Zitrusfrüchte, die zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind:
— Zitronen der aus Citrus limon (L.) Burm. f. hervorgegangenen Anbausorten,
— Mandarinen der aus Citrus reticulata Blanco hervorgegangenen Anbausorten, einschließlich Satsumas (Citrus unshiu Marcow.), Clementinen (Citrus clementina Hort. ex Tan.), gewöhnlicher Mandarinen (Citrus deliciosa Ten.) und Tangerinen (Citrus tangerina Hort. ex Tan.), die aus diesen Arten und ihren Kreuzungen hervorgegangen sind, nachstehend „Mandarinen“ genannt,
— Orangen der aus Citrus sinensis (L.) Osb. hervorgegangenen Anbausorten.
II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN
Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Zitrusfrüchte nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.
A. Mindesteigenschaften
In allen Klassen müssen die Zitrusfrüchte vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein:
— ganz,
— frei von größeren vernarbten Verletzungen und/oder Quetschungen,
— gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,
— sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,
— praktisch frei von Schädlingen,
— praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,
— frei von beginnender innerer Austrocknung,
— frei von Schäden infolge von niedrigen Temperaturen oder Frost,
— frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,
— frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.
Die Zitrusfrüchte müssen sorgfältig gepflückt worden sein und einen entsprechend den sortentypischen Eigenschaften, der Erntezeit und dem Anbaugebiet angemessenen Entwicklungs- und Reifegrad erreicht haben.
Entwicklung und Reifegrad der Zitrusfrüchte müssen so sein, dass sie
— Transport und Hantierung aushalten und
— in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.
Die Zitrusfrüchte, die den Reifekriterien des vorliegenden Anhangs entsprechen, dürfen „entgrünt“ werden. Diese Behandlung ist nur zulässig, wenn die sonstigen natürlichen organoleptischen Eigenschaften nicht verändert werden.
B. Reifekriterien
Die Reife der Zitrusfrüchte wird anhand der nachstehend für die einzelnen Arten aufgeführten Kriterien bestimmt:
1. Mindestsaftgehalt,
2. Färbung.
Der Grad der Färbung muss so sein, dass die Früchte am Bestimmungsort am Ende ihrer normalen Entwicklung die sortentypische Färbung erreichen können.
(i) Zitronen
— Mindestsaftgehalt:
—
— Verdelli- und Primofiore-Zitronen: |
20 % |
— andere: |
25 % |
— Färbung: Die Färbung muss sortentypisch sein. Die Früchte können jedoch eine grüne (allerdings keine dunkelgrüne) Färbung aufweisen, sofern sie hinsichtlich des Saftgehalts den Mindestanforderungen genügen.
(ii) Mandarinen
— Mindestsaftgehalt:
—
— Mandarinen außer Clementinen: |
33 % |
— Clementinen: |
40 % |
— Färbung: Die Färbung muss auf mindestens einem Drittel der Fruchtoberfläche sortentypisch sein.
(iii) Orangen
Die Färbung muss sortentypisch sein. Eine hellgrüne Färbung der Früchte ist jedoch zulässig, sofern sie ein Fünftel der gesamten Fruchtoberfläche nicht überschreitet. Die Früchte müssen folgenden Mindestsaftgehalt aufweisen:
— Blutorangen: |
30 % |
— Gruppe der Navelorangen: |
33 % |
— andere Sorten: |
35 % |
Bei Orangen, die in Gebieten erzeugt werden, in denen während der Entwicklungszeit hohe Lufttemperaturen und eine hohe relative Luftfeuchtigkeit herrschen, darf jedoch mehr als ein Fünftel der gesamten Fruchtoberfläche grün gefärbt sein, sofern die Früchte folgenden Mindestsaftgehalt aufweisen:
— Sorten Mosambi, Sathgudi und Pacitan: |
33 % |
— andere Sorten: |
45 % |
C. Klasseneinteilung
Die Zitrusfrüchte werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
(i) Klasse Extra
Zitrusfrüchte dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen hinsichtlich ihrer Form, ihres Aussehens, ihrer Entwicklung und ihrer Färbung die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps aufweisen.
Sie dürfen keine Mängel aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse, ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.
(ii) Klasse I
Zitrusfrüchte dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps aufweisen.
Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:
— ein leichter Formfehler,
— ein leichter Farbfehler,
— leichte, während der Fruchtbildung entstandene Schalenfehler, wie silberweiße Verkrustungen, Berostung usw.,
— leichte, durch mechanische Ursachen wie Hagelschlag, Reibung, Stöße beim Hantieren usw. entstandene vernarbte Fehler.
(iii) Klasse II
Zu dieser Klasse gehören Zitrusfrüchte, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.
Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Zitrusfrüchte ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:
— Formfehler,
— Farbfehler,
— raue Schale,
— während der Fruchtbildung entstandene Schalenfehler, wie silberweiße Verkrustungen, Berostung usw.,
— durch mechanische Ursachen wie Hagelschlag, Reibung, Stöße beim Hantieren usw. entstandene vernarbte Fehler,
— vernarbte, oberflächliche Veränderungen der Schale,
— leichte teilweise Loslösung der Schale bei Orangen (eine Loslösung der Schale ist normal bei Mandarinen).
III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG
Die Größe wird bestimmt nach dem größten Querdurchmesser der Frucht.
A. Mindestgröße
Früchte, die folgende Mindestgrößen nicht erreichen, sind nicht zugelassen:
Zitronen: |
45 mm |
Mandarinen außer Clementinen: |
45 mm |
Clementinen: |
35 mm |
Orangen: |
53 mm |
B. Größenskalen
Es gelten folgende Größenskalen:
Orangen |
Zitronen |
Mandarinen |
|||
Größe |
Durchmesser (mm) |
Größe |
Durchmesser (mm) |
Größe |
Durchmesser (mm) |
0 |
92-110 |
0 |
79-90 |
1-XXX |
78 und mehr |
1 |
87-100 |
1 |
72-83 |
1-XX |
67-78 |
2 |
84-96 |
2 |
68-78 |
1 oder 1-X |
63-74 |
3 |
81-92 |
3 |
63-72 |
2 |
58-69 |
4 |
77-88 |
4 |
58-67 |
3 |
54-64 |
5 |
73-84 |
5 |
53-62 |
4 |
50-60 |
6 |
70-80 |
6 |
48-57 |
5 |
46-56 |
7 |
67-76 |
7 |
45-52 |
6 (1) |
43-52 |
8 |
64-73 |
7 |
41-48 |
||
9 |
62-70 |
8 |
39-46 |
||
10 |
60-68 |
9 |
37-44 |
||
11 |
58-66 |
10 |
35-42 |
||
12 |
56-63 |
||||
13 |
53-60 |
||||
(1) Größen unter 45 mm betreffen nur Clementinen. |
Die Zitrusfrüchte können anhand der Anzahl der Früchte aufgemacht werden. In diesem Fall dürfen — sofern die unter Titel III Buchstabe C vorgesehenen Regeln über die Gleichmäßigkeit der Größe eingehalten werden — die Früchte in ein- und demselben Packstück auch zu zwei aufeinander folgenden Größen gehören.
C. Gleichmäßigkeit
Die Gleichmäßigkeit in der Größensortierung entspricht den oben aufgeführten Größenskalen, ausgenommen in folgenden Fällen:
(i) Bei in regelmäßigen Lagen verpackten Früchten in Packstücken oder in Verkaufspackungen darf der Unterschied zwischen der kleinsten und der größten Frucht in ein- und demselben Packstück bei einem bestimmten Größencode bzw. im Falle der Größensortierung anhand der Anzahl der Früchte bei zwei aufeinander folgenden Größencodes folgende Höchstgrenzen nicht überschreiten:
Größencode |
Maximaler Unterschied zwischen den Früchten in ein und demselben Packstück (in mm) |
|
Zitronen |
0 bis 7 |
7 |
Mandarinen |
1-XXX-4 5 bis 6 7 bis 10 |
9 8 7 |
Orangen |
0 bis 2 3 bis 6 7 bis 13 |
11 9 7 |
(ii) Bei nicht in regelmäßigen Lagen gepackten Früchten oder bei Früchten in starren Verkaufspackungen darf der Unterschied zwischen der kleinsten und der größten Frucht in ein- und demselben Packstück die in der Größenskala für die entsprechende Größe vorgesehene Spanne, oder, bei Größensortierung der Früchte anhand der Anzahl, die Spanne in mm einer der beiden aufeinander folgenden Größencodes nicht überschreiten.
(iii) Bei Früchten, die lose in Großkisten gepackt sind und bei Früchten in nicht starren Verkaufspackungen (Netze, Tüten usw.) darf der maximale Unterschied zwischen der kleinsten und der größten Frucht in ein- und demselben Packstück die Spanne nicht überschreiten, die sich bei der Zusammenfassung von drei aufeinander folgenden Größen der Größenskala ergibt.
IV. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN
Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen:
A. Gütetoleranzen
(i) Klasse Extra
5 % nach Anzahl oder Gewicht Zitrusfrüchte, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I — genügen.
(ii) Klasse I
10 % nach Anzahl oder Gewicht Zitrusfrüchte, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen.
(iii) Klasse II
10 % nach Anzahl oder Gewicht Zitrusfrüchte, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen. Innerhalb dieser Toleranz sind maximal 5 % Früchte mit leichten oberflächlichen, nichtvernarbten oder trockenen Beschädigungen oder weiche oder welke Früchte zulässig.
B. Größentoleranzen
Für alle Klassen und Arten der Aufmachung: 10 % nach Anzahl oder Gewicht Zitrusfrüchte, die der nächstniedrigeren bzw. nächsthöheren als der (oder bei Zusammenfassung von drei Größen als den) auf der Verpackung angegebenen Größe(n) entsprechen.
Auf jeden Fall gilt die Toleranz von 10 % nur für Früchte, deren Größe folgende Mindestwerte nicht unterschreitet:
Zitronen: |
43 mm |
Mandarinen außer Clementinen: |
43 mm |
Clementinen: |
34 mm |
Orangen: |
50 mm |
V. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG
A. Gleichmäßigkeit
Die einzelnen Packstücke dürfen nur Zitrusfrüchte gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte, gleicher Größe und weitgehend gleichen Entwicklungs- und Reifegrades umfassen.
Außerdem ist für die Klasse Extra eine gleichmäßige Färbung vorgeschrieben.
Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.
B. Verpackung
Die Zitrusfrüchte müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.
Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.
Werden die Früchte eingewickelt, so ist ein dünnes, trockenes, neues und geruchloses ( 47 ) Papier zu verwenden.
Die Verwendung irgendwelcher Stoffe zur Änderung der natürlichen Eigenschaften der Zitrusfrüchte, insbesondere ihres Geruchs oder Geschmacks (47) , ist untersagt.
Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. Zulässig ist jedoch die Aufmachung mit einem kurzen, nicht verholzten und der Frucht anhaftenden Zweig mit einigen grünen Blättern.
Auf einzelnen Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Schale zur Folge hat.
C. Aufmachung
Die Zitrusfrüchte können wie folgt aufgemacht sein:
(a) geschichtet in regelmäßigen Lagen in Packstücken;
(b) auf andere Weise als in regelmäßigen Lagen in Packstücken oder in loser Schüttung in Großkisten. Diese Art der Aufmachung ist nur für die Klassen I und II zulässig;
(c) in Verkaufspackungen mit einem Höchstgewicht von 5 kg, abgepackt
— nach der Zahl der Früchte oder
— nach dem Nettogewicht der Packungen.
VI. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG
Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:
A. Identifizierung
Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders.
Diese Angabe kann ersetzt werden:
— bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender“ oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder
— nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für“ oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.
B. Art des Erzeugnisses
— Bezeichnung der Art, wenn das Erzeugnis von außen nicht sichtbar ist, außer bei Mandarinen, für die diese Angabe oder der Name der Sorte erforderlich ist;
— Name der Sorte bei Orangen;
— Bezeichnung des Typs:
— bei Zitronen: gegebenenfalls Angabe „Verdelli“ oder „Primofiore“,
— bei Clementinen: gegebenenfalls die Angabe „Clementinen ohne Kerne“, „Clementinen“ (mit 1 bis 10 Kernen), „Clementinen mit Kernen“ (mit mehr als 10 Kernen).
C. Ursprung des Erzeugnisses
Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.
D. Handelsmerkmale
— Klasse;
— bei gemäß der Größenskala aufgemachten Früchten Größenklasse oder niedrigster und höchster Wert des Größencodes im Falle der Zusammenfassung von drei aufeinanderfolgenden Größen;
— Größencode (oder, wenn die Früchte anhand der Anzahl aufgemacht sind und sich die Größe über zwei Größencodes erstreckt, Größencodes oder Mindest- und Höchstdurchmesser in mm) und Anzahl der Früchte bei in Lagen aufgemachten Früchten;
— gegebenenfalls Angabe der zur Behandlung nach der Ernte verwendeten Konservierungsmittel oder sonstigen chemischen Stoffe.
E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.
TEIL 3: VERMARKTUNGSNORM FÜR KIWIS
I. BEGRIFFSBESTIMMUNG
Diese Norm gilt für Kiwis der aus Actinidia chinensis (Planch.) und Actinidia deliciosa (A. Chev., C. F. Liang und A. R. Ferguson) hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Kiwis für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.
II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN
Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Kiwis nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.
A. Mindesteigenschaften:
In allen Klassen müssen Kiwis vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein:
— ganz (aber ohne Stiel),
— gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,
— sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,
— praktisch frei von Schädlingen,
— praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,
— ausreichend fest; weder weich noch welk oder wässrig,
— gut geformt; ausgeschlossen sind Doppel- und Mehrfachfrüchte,
— frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,
— frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.
Entwicklung und Zustand der Kiwis müssen so sein, dass sie
— Transport und Hantierung aushalten und
— in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.
B. Mindestreifekriterien
Die Kiwis müssen genügend entwickelt sein und einen ausreichenden Reifegrad aufweisen. Um dieser Bestimmung zu genügen, müssen die Früchte folgenden Reifegrad aufweisen:
— bei der Verpackung in der Erzeugungsregion zur Weiterlieferung durch den Verpackungsbetrieb und bei der Aus- und Einfuhr mindestens 6,2o Brix oder Trockenmassegehalt von durchschnittlich 15 %,
— auf allen Vermarktungsstufen mindestens 9,5o Brix.
C. Klasseneinteilung
Kiwis werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
(i) Klasse Extra
Kiwis dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen gut entwickelt sein und alle sortentypischen Merkmale, insbesondere die sortentypische Färbung, aufweisen.
Sie dürfen keine Mängel aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse, ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.
Das Verhältnis zwischen dem kleinsten Querdurchmesser und dem auf der Höhe des Fruchtäquators gemessenen größten Querdurchmesser muss mindestens 0,8 betragen.
(ii) Klasse I
Kiwis dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen.
Sie müssen fest sein, und das Fruchtfleisch muss vollkommen gesund sein.
Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:
— ein leichter Formfehler (außer Schwellungen oder Missbildungen),
— ein leichter Farbfehler,
— oberflächliche Schalenfehler, sofern ihre Fläche insgesamt nicht größer ist als 1 cm2,
— kleine Hayward-Naht in Form von Längslinien ohne Verdickung.
Das Verhältnis zwischen dem kleinsten Querdurchmesser und dem auf der Höhe des Fruchtäquators gemessenen größten Querdurchmesser muss mindestens 0,7 betragen.
(iii) Klasse II
Zu dieser Klasse gehören Kiwis, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.
Die Früchte müssen genügend fest sein, und das Fruchtfleisch muss frei von größeren Mängeln sein.
Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Kiwis ihre wesentlichen Eigenschaften hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:
— Formfehler,
— Farbfehler,
— Schalenfehler, z. B. kleine vernarbte Schalenrisse oder vernarbte Stellen, sofern ihre Fläche insgesamt nicht größer als 2 cm2 ist,
— mehrere ausgeprägtere Hayward-Nähte mit leichter Verdickung,
— leichte Quetschungen.
III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG
Die Größe wird bestimmt nach dem Gewicht der Früchte.
Für Früchte der Klasse Extra beträgt das erforderliche Mindestgewicht 90 g, für Früchte der Klasse I 70 g und für Früchte der Klasse II 65 g.
Der Gewichtsunterschied zwischen der größten und der kleinsten Frucht eines Packstücks darf nicht größer sein als
— 10 g bei Früchten mit einem Gewicht von weniger als 85 g,
— 15 g bei Früchten mit einem Gewicht von 85 g oder mehr, jedoch weniger als 120 g,
— 20 g bei Früchten mit einem Gewicht von 120 g oder mehr, jedoch weniger als 150 g,
— 40 g bei Früchten mit einem Gewicht von 150 g oder mehr.
IV. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN
Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen:
A. Gütetoleranzen
(i) Klasse Extra
5 % nach Anzahl oder Gewicht Kiwis, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I — genügen.
(ii) Klasse I
10 % nach Anzahl oder Gewicht Kiwis, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen.
(iii) Klasse II
10 % nach Anzahl oder Gewicht Kiwis, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall, starken Quetschungen oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.
B. Größentoleranzen
In allen Klassen: 10 % nach Anzahl oder Gewicht Kiwis, die nicht den Anforderungen hinsichtlich des Mindestgewichts und/oder der Sortierbreite genügen.
Die Früchte müssen jedoch der jeweils nächstniedrigeren bzw. nächsthöheren Größe entsprechen, bzw. die kleinsten Früchte dürfen in der Klasse Extra nicht weniger als 85 g, in der Klasse I nicht weniger als 67 g und in der Klasse II nicht weniger als 62 g wiegen.
V. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG
A. Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Kiwis gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleicher Größe umfassen.
Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.
B. Verpackung
Die Kiwis müssen so verpackt sein, dass das Erzeugnis angemessen geschützt ist.
Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.
Auf einzelnen Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.
Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.
C. Aufmachung
In der Klasse Extra müssen die Früchte voneinander getrennt und regelmäßig in einer einzigen Lage gepackt sein.
VI. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG
Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:
A. Identifizierung
Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders.
Diese Angabe kann ersetzt werden:
— bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender“ oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder
— nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für“ oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.
B. Art des Erzeugnisses
— „Kiwis“, „Actinidia“ oder gleichwertige Bezeichnung, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,
— Name der Sorte (wahlfrei).
C. Ursprung des Erzeugnisses
Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.
D. Handelsmerkmale
— Klasse,
— Größe, ausgedrückt durch das Mindest- und Höchstgewicht,
— Stückzahl (wahlfrei).
E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.
TEIL 4: VERMARKTUNGSNORM FÜR SALATE, KRAUSE ENDIVIE UND ESKARIOL
I. BEGRIFFSBESTIMMUNG
Diese Norm gilt für:
— Salate der aus
—— Lactuca sativa L. var. capitata L. (Kopfsalat einschließlich Eissalat),
— Lactuca sativa L. var. longifolia Lam. (Römischer Salat),
— Lactuca sativa L. var. crispa L. (Blattsalat) hervorgegangenen Anbausorten,
— Kreuzungen dieser Varietäten und
—— krauser Endivie der aus Cichorium endivia L. var. crispum Lam. hervorgegangenen Anbausorten und
— Eskariol der aus Cichorium endivia L. var. latifolium Lam. hervorgegangenen Anbausorten,
die zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher bestimmt sind.
Diese Norm gilt weder für Erzeugnisse, die für die industrielle Verarbeitung bestimmt sind, noch für Erzeugnisse die in Form von einzelnen Blättern angeboten werden, noch für Salate in Töpfen.
II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN
Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die die Erzeugnisse nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.
A. Mindesteigenschaften
In allen Klassen müssen die Erzeugnisse vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein:
— ganz,
— gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,
— sauber und geputzt, d. h. praktisch frei von Erde oder anderen Substraten und praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,
— von frischem Aussehen,
— praktisch frei von Schädlingen,
— praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,
— prall,
— nicht geschossen,
— frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,
— frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.
Bei Salat ist eine rötliche, durch niedrige Temperaturen während des Wachstums hervorgerufene Verfärbung zulässig, sofern das Aussehen des Salats dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Die Wurzeln müssen unmittelbar unter dem Blattansatz glatt abgeschnitten sein.
Die Erzeugnisse müssen eine normale Entwicklung aufweisen. Entwicklung und Zustand der Erzeugnisse müssen so sein, dass sie
— Transport und Hantierung aushalten und
— in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.
B. Klasseneinteilung
Die Erzeugnisse werden in die zwei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
i) Klasse I
Erzeugnisse dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps, insbesondere hinsichtlich der Färbung, aufweisen.
Sie müssen sein:
— gut geformt,
— fest, unter Berücksichtigung der Anbaumethode und der Art der Erzeugnisse,
— frei von Mängeln und Beschädigungen, die ihre Verzehrbarkeit beeinträchtigen,
— frei von Frostschäden.
Kopfsalat muss einen einzigen, gut ausgebildeten Kopf aufweisen. Bei Kopfsalat aus geschütztem Anbau ist jedoch ein weniger gut ausgebildeter Kopf zulässig.
Römischer Salat muss einen Kopf aufweisen, der jedoch weniger gut ausgebildet sein kann.
Das Herz der krausen Endivie und des Eskariols muss gelb sein.
ii) Klasse II
Zu dieser Klasse gehören Erzeugnisse, die nicht in die Klasse I eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.
Sie müssen sein:
— ziemlich gut geformt,
— frei von Mängeln und Beschädigungen, die ihre Verzehrbarkeit ernstlich beeinträchtigen können.
Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Erzeugnisse ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:
— leichte Verfärbung,
— leichte Schäden durch Schädlinge.
Kopfsalat muss einen Kopf aufweisen, der aber weniger gut ausgebildet sein kann. Für Kopfsalat aus geschütztem Anbau ist jedoch die Kopfbildung nicht vorgeschrieben.
Bei Römischem Salat ist eine Kopfbildung nicht erforderlich.
III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG
Die Größe wird bestimmt nach dem Gewicht je Stück.
A. Mindestgewicht
Für die Klassen I und II gelten folgende Mindestgewichte:
Freilandanbau |
Geschützter Anbau |
|
Kopfsalat (mit Ausnahme von Eissalat) und Römischer Salat (mit Ausnahme des Typs „Little Gem“) |
150 g |
100 g |
Eissalat |
300 g |
200 g |
Blattsalat und Römischer Salat des Typs „Little Gem“ |
100 g |
100 g |
Krause Endivie und Eskariol |
200 g |
150 g |
B. Gleichmäßigkeit
a) Salate
In allen Klassen darf der Unterschied zwischen dem leichtesten und dem schwersten Stück in einem Packstück nicht größer sein als
— 40 g, wenn das leichteste Stück weniger als 150 g wiegt,
— 100 g, wenn das leichteste Stück mindestens 150 und weniger als 300 g wiegt,
— 150 g, wenn das leichteste Stück mindestens 300 und weniger als 450 g wiegt,
— 300 g, wenn das leichteste Stück mindestens 450 g wiegt.
b) Krause Endivie und Eskariol
In allen Klassen darf der Unterschied zwischen dem leichtesten und dem schwersten Stück in einem Packstück nicht größer sein als 300 g.
IV. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN
Güte- und Größentoleranzen sind in jeder Partie für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.
A. Gütetoleranzen
i) Klasse I
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl Stücke, die die Anforderungen der Klasse nicht erfüllen, aber denen der Klasse II genügen, ist zulässig. Diese Toleranz darf insgesamt nicht mehr als 1 % Erzeugnisse umfassen, die weder die Anforderungen der Klasse II noch die Mindesteigenschaften erfüllen. Ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.
ii) Klasse II
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl Stücke, die weder die Anforderungen der Klasse noch die Mindesteigenschaften erfüllen, ist zulässig. Ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.
B. Größentoleranzen
In allen Klassen: eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl Stücke, die nicht den Anforderungen der Größensortierung entsprechen, jedoch von der jeweiligen Größe um nicht mehr als 10 % im Gewicht nach oben oder unten abweichen.
V. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG
A. Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Erzeugnisse gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe umfassen.
Die Packstücke ( 48 ) dürfen jedoch Mischungen von Erzeugnissen verschiedener Farben, Sorten und/oder Handelstypen enthalten, sofern sie gleicher Güte und je Farbe, Sorte und/oder Handelstyp gleichen Ursprungs sind.
Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.
B. Verpackung
Die Erzeugnisse müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Sie müssen unter Berücksichtigung der Größe und der Art des Gebindes ohne Hohlräume oder übermäßigen Druck angemessen verpackt sein.
Im Inneren des Packstücks verwendetes Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.
Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.
VI. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG
Jedes Packstück ( 49 ) muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben tragen:
A. Identifizierung
Packer und/oder Absender:
— Name und Anschrift (z. B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und – falls nicht mit dem Ursprungsland identisch – Land)
— oder
— eine von der nationalen Behörde offiziell anerkannte codierte Bezeichnung ( 50 ).
B. Art des Erzeugnisses
— „Kopfsalat“, „Bataviasalat“, „Eissalat“, „Römischer Salat“, „Schnittsalat“ (oder gegebenenfalls beispielsweise „Eichblattsalat“, „Lollo bionda“ oder „Lollo rossa“), „krause Endivie“, „Eskariol“ oder eine synonyme Bezeichnung, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist;
— gegebenenfalls „Little Gem“ oder eine synonyme Bezeichnung;
— gegebenenfalls Angabe „aus geschütztem Anbau“ oder eine andere geeignete Angabe;
— Name der Sorte (wahlfrei);
— „Salatmischung“ oder eine gleichwertige Bezeichnung, wenn die Packstücke eine Mischung von Erzeugnissen verschiedener Farben, Sorten und/oder Handelstypen enthalten. Wenn die Erzeugnisse von außen nicht sichtbar sind, müssen Farben, Sorten oder Handelstypen des Packstücks angegeben werden.
C. Ursprung des Erzeugnisses
— Ursprungsland und – wahlfrei – Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.
— Bei Verkaufspackungen, die eine Mischung verschiedener Farben, Sorten und/oder Handelstypen von Erzeugnissen unterschiedlichen Ursprungs enthalten, muss das betreffende Ursprungslands in unmittelbarer Nähe der Angabe der jeweiligen Farbe, Sorte und/oder des jeweiligen Handelstyps angegeben werden.
D. Handelsmerkmale
— Klasse
— Größe, ausgedrückt durch das Mindestgewicht je Stück oder die Stückzahl;
— Nettogewicht (wahlfrei).
E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.
TEIL 5: VERMARKTUNGSNORM FÜR PFIRSICHE UND NEKTARINEN
I. BEGRIFFSBESTIMMUNG
Diese Norm gilt für Pfirsiche und Nektarinen ( 51 ) der aus Prunus persica Sieb. et Zucc. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Pfirsiche und Nektarinen für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.
II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN
Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Pfirsiche und Nektarinen nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.
A. Mindesteigenschaften:
In allen Klassen müssen Pfirsiche und Nektarinen, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen, folgendermaßen beschaffen sein:
— ganz,
— gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,
— sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,
— praktisch frei von Schädlingen,
— praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,
— frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,
— frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.
Die Pfirsiche und Nektarinen müssen sorgfältig gepflückt worden sein.
Entwicklung und Zustand der Pfirsiche und Nektarinen müssen so sein, dass sie
— Transport und Hantierung aushalten und
— in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.
B. Mindestreifekriterien
Die Pfirsiche und Nektarinen müssen genügend entwickelt sein und einen ausreichenden Reifezustand aufweisen.
Entwicklung und Reifezustand der Pfirsiche und Nektarinen müssen so sein, dass sie den Reifungsprozess fortsetzen können und einen ausreichenden Reifegrad erreichen können. Damit diese Bestimmung eingehalten wird, muss der Brechungsindex des Fruchtfleisches, in der Mitte des Fruchtfleisches und auf der Höhe des größten Querdurchmessers gemessen, mindestens einen Wert von 8o Brix aufweisen und die Festigkeit muss unter 6,5 kg liegen, gemessen mit einem Stempel von 8 mm Durchmesser (0,5 cm2) an zwei Stellen des größten Querdurchmessers der Frucht.
C. Klasseneinteilung
Pfirsiche und Nektarinen werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
(i) Klasse Extra
Pfirsiche und Nektarinen dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen unter Berücksichtigung des Anbaugebiets die sortentypische Form, Entwicklung und Färbung aufweisen. Sie dürfen keine Mängel aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.
(ii) Klasse I
Pfirsiche und Nektarinen dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen unter Berücksichtigung des Anbaugebiets die typischen Merkmale der Sorte aufweisen. Ein leichter Form-, Entwicklungs- oder Farbfehler ist jedoch zulässig.
Das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln sein.
Am Stielansatz offene Pfirsiche und Nektarinen sind ausgeschlossen.
Sie dürfen jedoch innerhalb folgender Grenzen leichte Hautfehler aufweisen, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse, ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:
— längliche Fehler bis zu 1 cm Länge;
— sonstige Fehler bis zu einer Gesamtfläche von 0,5 cm2.
(iii) Klasse II
Zu dieser Klasse gehören Pfirsiche und Nektarinen, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.
Das Fruchtfleisch muss frei von größeren Mängeln sein. Am Stielansatz offene Früchte sind nur im Rahmen der Gütetoleranzen zulässig.
Die folgenden Hautfehler sind innerhalb nachstehender Grenzen zulässig, sofern die Pfirsiche und Nektarinen ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:
— längliche Fehler bis zu 2 cm Länge;
— sonstige Fehler bis zu einer Gesamtfläche von 1,5 cm2.
III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG
Die Größe wird bestimmt nach
— dem Umfang oder
— dem größten Querdurchmesser.
Pfirsiche und Nektarinen werden nach folgender Größenskala sortiert:
Durchmesser |
Größenbezeichnung (Code) |
Umfang |
90 mm und mehr |
AAAA |
28 cm und mehr |
Von 80 mm einschließlich bis 90 mm ausschließlich |
AAA |
Von 25 cm einschließlich bis 28 cm ausschließlich |
Von 73 mm einschließlich bis 80 mm ausschließlich |
AA |
Von 23 cm einschließlich bis 25 cm ausschließlich |
Von 67 mm einschließlich bis 73 mm ausschließlich |
A |
Von 21 cm einschließlich bis 23 cm ausschließlich |
Von 61 mm einschließlich bis 67 mm ausschließlich |
B |
Von 19 cm einschließlich bis 21 cm ausschließlich |
Von 56 mm einschließlich bis 61 mm ausschließlich |
C |
Von 17,5 cm einschließlich bis 19 cm ausschließlich |
Von 51 mm einschließlich bis 56 mm ausschließlich |
D |
Von 16 cm einschließlich bis 17,5 cm ausschließlich |
Die Mindestgröße für die Klasse Extra beträgt 17,5 cm (Umfang) und 56 mm (Durchmesser).
Die Größe D (Durchmesser von 51 mm einschließlich bis 56 mm ausschließlich oder Umfang von 16 cm einschließlich bis 17,5 cm ausschließlich) ist vom 1. Juli bis 31. Oktober nicht zulässig.
Die Größensortierung ist für alle Klassen obligatorisch.
IV. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN
Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.
A. Gütetoleranzen
(i) Klasse Extra
5 % nach Anzahl oder Gewicht Pfirsiche oder Nektarinen, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I — genügen.
(ii) Klasse I
10 % nach Anzahl oder Gewicht Pfirsiche oder Nektarinen, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen.
(iii) Klasse II
10 % nach Anzahl oder Gewicht Pfirsiche oder Nektarinen, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall, ausgeprägten Druckstellen oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.
B. Größentoleranzen
In allen Klassen: 10 % nach Anzahl oder Gewicht Pfirsiche oder Nektarinen, die bei der Größensortierung nach dem Umfang bis zu 1 cm nach oben oder unten bzw. bei der Größensortierung nach dem Durchmesser um bis zu 3 mm nach oben oder unten von der auf dem Packstück angegebenen Größe abweichen. Bei den in die kleinste Größe eingestuften Früchten gilt diese Toleranz jedoch nur für Pfirsiche oder Nektarinen, die den festgelegten Mindestumfang um höchstens 6 mm oder den festgelegten Mindestdurchmesser um höchstens 2 mm unterschreiten.
V. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG
A. Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Pfirsiche oder Nektarinen gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte, gleichen Reifezustands und gleicher Größe und bei der Klasse Extra auch gleicher Färbung umfassen.
Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.
B. Verpackung
Die Pfirsiche und Nektarinen müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.
Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.
Auf einzelnen Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.
Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.
C. Aufmachung
Pfirsiche und Nektarinen können wie folgt aufgemacht sein:
— in Kleinpackungen,
— im Fall der Klasse Extra in einer einzigen Lage; in dieser Klasse muss jede einzelne Frucht von den benachbarten Früchten getrennt sein.
In den Klassen I und II:
— in einer oder zwei Lagen oder
— in höchstens vier Lagen, wenn die Früchte in starre Nestpackungen gelegt sind, die so beschaffen sind, dass sie nicht auf den Früchten der darunter liegenden Lage aufliegen.
VI. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG
Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:
A. Identifizierung
Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders.
Diese Angabe kann ersetzt werden:
— bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte codierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender“ oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist, oder
— nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für“ oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.
B. Art des Erzeugnisses
— „Pfirsiche“ oder „Nektarinen“, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,
— Farbe des Fruchtfleisches,
— Name der Sorte (wahlfrei).
C. Ursprung des Erzeugnisses
Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.
D. Handelsmerkmale
— Klasse,
— Größe, ausgedrückt durch den Mindest- und Höchstdurchmesser bzw. den Mindest- und Höchstumfang oder durch die Größenbezeichnung (Code) gemäß Kapitel III „Bestimmungen betreffend die Größensortierung“,
— Stückzahl (wahlfrei),
— Mindestzuckergehalt, refraktometrisch gemessen und ausgedrückt in Grad Brix (wahlfrei),
— Höchstfestigkeit, penetrometrisch gemessen und ausgedrückt in kg/0,5 cm2 (wahlfrei).
E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.
TEIL 6: VERMARKTUNGSNORM FÜR BIRNEN
I. BEGRIFFSBESTIMMUNG
Diese Norm gilt für Birnen der aus Pyrus communis L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Birnen für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.
II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN
Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Birnen nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.
A. Mindesteigenschaften
In allen Klassen müssen Birnen, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen, sein:
— ganz,
— gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,
— sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,
— praktisch frei von Schädlingen,
— frei von Schäden durch Schädlinge, die das Fleisch beeinträchtigen,
— frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,
— frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.
Entwicklung und Zustand der Birnen müssen so sein, dass sie
— den Reifungsprozess fortsetzen können, damit der nach den jeweiligen Sortenmerkmalen angemessene Reifegrad erreicht werden kann,
— Transport und Hantierung aushalten und
— in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.
B. Klasseneinteilung
Birnen werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
i) Klasse Extra
Birnen dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die sortentypische Form, Größe und Färbung aufweisen und einen unverletzten Stiel besitzen.
Das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln und die Schale frei von rauer Berostung sein.
Sie dürfen keine Mängel aufweisen mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Schalenfehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.
Die Birnen dürfen nicht grießig sein.
ii) Klasse I
Birnen dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypische Form, Größe und Färbung aufweisen ( 52 ).
Das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln und die Schale frei von rauer Berostung sein.
Die folgenden leichten Fehler an einzelnen Früchten sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:
— ein leichter Formfehler,
— ein leichter Entwicklungsfehler,
— leichte Farbfehler,
— leichte Schalenfehler, innerhalb nachstehender Grenzen:
—— längliche Fehler bis zu 2 cm Länge,
— sonstige Fehler bis zu einer Gesamtfläche von 1 cm2, ausgenommen Schorfflecken (Venturia pirina und V. inaequalis), die kumulativ nicht größer als 0,25 cm2 sein dürfen;
— leichte Druckstellen bis zu einer Fläche von 1 cm2.
Der Stiel kann leicht beschädigt sein.
Die Birnen dürfen nicht grießig sein.
iii) Klasse II
Zu dieser Klasse gehören Birnen, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.
Das Fruchtfleisch muss frei von größeren Mängeln sein.
Die folgenden Fehler sind jedoch zulässig, sofern die Birnen ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:
— Formfehler,
— Entwicklungsfehler,
— Farbfehler,
— leichte raue Berostung,
— Schalenfehler, innerhalb nachstehender Grenzen:
—— längliche Fehler bis zu 4 cm Länge,
— sonstige Fehler bis zu einer Gesamtfläche von 2,5 cm2, ausgenommen Schorfflecken (Venturia pirina und V. inaequalis), die kumulativ nicht größer als 1 cm2 sein dürfen;
— leichte Druckstellen bis zu einer Fläche von 2 cm2.
III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG
Die Größe wird bestimmt nach dem größten Querdurchmesser.
Für die einzelnen Klassen sind folgende Mindestdurchmesser vorgeschrieben:
Klasse Extra |
Klasse I |
Klasse II |
|
Großfrüchtige Sorten |
60 mm |
55 mm |
55 mm |
Andere Sorten |
55 mm |
50 mm |
45 mm |
Sommerbirnen, die in der Anlage zu dieser Norm aufgeführt sind, müssen die Mindestgröße nicht einhalten.
Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe im Packstück zu gewährleisten, ist der Unterschied im Durchmesser für Früchte eines Packstücks auf folgende Werte begrenzt:
— 5 mm bei Früchten der Klasse Extra und Früchten der Klassen I und II, die in Lagen gepackt sind,
— 10 mm bei Früchten der Klasse I, die lose im Packstück oder in Verkaufspackungen verpackt sind.
Für Früchte der Klasse II, die lose im Packstück oder in Verkaufspackungen verpackt sind, ist Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe nicht vorgeschrieben.
IV. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN
Güte- und Größentoleranzen sind in jeder Partie für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.
A. Gütetoleranzen
i) Klasse Extra
Eine Gesamttoleranz von 5 % nach Anzahl oder Gewicht Birnen, die die Anforderungen der Klasse nicht erfüllen, aber denen der Klasse I genügen, ist zulässig. Diese Toleranz darf insgesamt nicht mehr als 0,5 % Erzeugnisse umfassen, die die Anforderungen der Klasse II nicht erfüllen.
ii) Klasse I
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Birnen, die die Anforderungen der Klasse nicht erfüllen, aber denen der Klasse II genügen, ist zulässig. Diese Toleranz darf insgesamt nicht mehr als 1 % Erzeugnisse umfassen, die weder die Anforderungen der Klasse II noch die Mindesteigenschaften erfüllen. Ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen. Diese Toleranz gilt jedoch nicht für Birnen ohne Stiel.
iii) Klasse II
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Birnen, die weder die Anforderungen der Klasse noch die Mindesteigenschaften erfüllen, ist zulässig. Ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.
Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 2 % nach Anzahl oder Gewicht Früchte mit folgenden Fehlern zulässig:
— leichte, nicht vernarbte Verletzungen oder Risse,
— sehr leichte Fäulnisstellen,
— Vorhandensein von lebenden Schädlingen und/oder Schäden durch Schädlinge im Fruchtfleisch.
B. Größentoleranzen
In allen Klassen:
a) für Früchte, die den Regeln der Gleichmäßigkeit unterliegen, 10 % nach Anzahl oder Gewicht Früchte, die der nächsthöheren oder nächstniedrigen als der auf dem Packstück angegebenen Größe entsprechen, wobei für die Früchte der kleinsten Größe eine Höchstabweichung von 5 mm unter der Mindestgröße zulässig ist;
b) für Früchte, die nicht den Regeln der Gleichmäßigkeit unterliegen, 10 % nach Anzahl oder Gewicht Früchte, die nicht die vorgeschriebene Mindestgröße erreichen, mit einer Höchstabweichung von 5 mm unter dieser Mindestgröße.
V. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG
A. Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Birnen gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleicher Größe (falls nach Größen sortiert ist) sowie des gleichen Reifegrades umfassen.
Für die Klasse Extra ist außerdem eine gleichmäßige Färbung vorgeschrieben.
Die Packstücke ( 53 ) dürfen jedoch Mischungen von Birnen verschiedener Sorten enthalten, sofern die Birnen gleicher Güte sind und je Sorte gleichen Ursprungs sind.
Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.
B. Verpackung
Die Birnen müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.
Im Inneren des Packstücks verwendetes Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.
Auf einzelnen Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Schale zur Folge hat.
Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.
VI. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG
Jedes Packstück ( 54 ) muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen.
A. Identifizierung
Packer und/oder Absender:
— Name und Anschrift (z. B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und – falls nicht mit dem Ursprungsland identisch – Land)
— oder
— eine von der nationalen Behörde offiziell anerkannte codierte Bezeichnung ( 55 ).
B. Art des Erzeugnisses
— „Birnen“, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,
— Name der Sorte. Bei Verkaufspackungen, die eine Mischung von Birnen verschiedener Sorten enthalten, die Namen der verschiedenen Sorten.
C. Ursprung des Erzeugnisses
— Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung. Bei Verkaufspackungen mit einer Mischung verschiedener Birnensorten unterschiedlichen Ursprungs Angabe des jeweiligen Ursprungslandes in unmittelbarer Nähe des Namens der betreffenden Sorte.
D. Handelsmerkmale
— Klasse
— Größe oder, bei in Lagen gepackten Früchten, Stückzahl. Ist die Größe angegeben, so muss diese wie folgt ausgedrückt werden:
—a) bei Früchten, die den Regeln der Gleichmäßigkeit unterliegen, durch Angabe des Mindest- und Höchstdurchmessers;
b) bei Früchten, die den Regeln der Gleichmäßigkeit nicht unterliegen, durch Angabe des Durchmessers der kleinsten Frucht im Packstück, gefolgt von der Angabe „und darüber“ oder einer gleichwertigen Angabe oder gegebenenfalls von der Angabe des Durchmessers der größten Frucht im Packstück.
E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.
Anlage
Größenkriterien für Birnen
GF |
= |
Großfrüchtige Sorten |
SB |
= |
Sommerbirnen, für die keine Mindestgröße vorgeschrieben ist. |
Nicht erschöpfende Liste der großfrüchtigen und der Sommerbirnensorten
Die kleinfrüchtigen Sorten und die anderen Sorten, die nicht in der Liste aufgeführt sind, können vermarktet werden, sofern sie die in Abschnitt III der Norm festgelegten Bestimmungen betreffend die Größensortierung erfüllen.
Einige der in der nachstehenden Liste aufgeführten Sorten können über Handelsmarken vermarktet werden, deren Schutz in einem oder mehreren Ländern beantragt oder gewährt wurde. Solche Handelsmarken erscheinen nicht in der ersten und zweiten Spalte. Einige bekannte Handelsmarken sind nur informationshalber in der dritten Spalte aufgeführt.
Sorte |
Synonym |
Handelsmarke |
Größe |
Abbé Fétel |
Abate Fetel |
GF |
|
Abugo o Siete en Boca |
SB |
||
Akςa |
SB |
||
Alka |
GF |
||
Alsa |
GF |
||
Amfora |
GF |
||
Alexandrine Douillard |
GF |
||
Bergamotten |
SB |
||
Beurré Alexandre Lucas |
Lucas |
GF |
|
Beurré Bosc |
Bosc, Beurré d’Apremont, Empereur Alexandre, Kaiser Alexander |
GF |
|
Beurré Clairgeau |
GF |
||
Beurré |
Hardenpont |
GF |
|
Beurré Giffard |
SB |
||
Beurré précoce Morettini |
Morettini |
SB |
|
Blanca de Aranjuez |
Agua de Aranjuez, Espadona, Blanquilla |
SB |
|
Carusella |
SB |
||
Castell |
Castell de Verano |
SB |
|
Colorée de Juillet |
Bunte Juli |
SB |
|
Comice rouge |
GF |
||
Concorde |
GF |
||
Condoula |
SB |
||
Coscia |
Ercolini |
SB |
|
Curé |
Curato, Pastoren, Del cura de Ouro, Espadon de invierno, Bella de Berry, Lombardia de Rioja, Batall de Campana |
GF |
|
D’Anjou |
GF |
||
Dita |
GF |
||
D. Joaquina |
Doyenné de Juillet |
SB |
|
Doyenné d’hiver |
Winterdechant |
GF |
|
Doyenné du Comice |
Comice, Vereinsdechant |
GF |
|
Erika |
GF |
||
Etrusca |
SB |
||
Flamingo |
GF |
||
Forelle |
GF |
||
Général Leclerc |
Amber Grace™ |
GF |
|
Gentile |
SB |
||
Golden Russet Bosc |
GF |
||
Grand champion |
GF |
||
Harrow Delight |
GF |
||
Jeanne d’Arc |
GF |
||
Joséphine |
GF |
||
Kieffer |
GF |
||
Klapa Mīlule |
GF |
||
Leonardeta |
Mosqueruela, Margallon, Colorada de Alcanadre, Leonarda de Magallon |
SB |
|
Lombacad |
Cascade® |
GF |
|
Moscatella |
SB |
||
Mramornaja |
GF |
||
Mustafabey |
SB |
||
Packham’s Triumph |
Williams d’Automne |
GF |
|
Passe Crassane |
Passa Crassana |
GF |
|
Perita de San Juan |
SB |
||
Pérola |
SB |
||
Pitmaston |
Williams Duchesse |
GF |
|
Précoce de Trévoux |
Trévoux |
SB |
|
Président Drouard |
GF |
||
Rosemarie |
GF |
||
Suvenirs |
GF |
||
Santa Maria |
Santa Maria Morettini |
SB |
|
Spadoncina |
Agua de Verano, Agua de Agosto |
SB |
|
Taylors Gold |
GF |
||
Triomphe de Vienne |
GF |
||
Vasarine Sviestine |
GF |
||
Williams Bon Chrétien |
Bon Chrétien, Bartlett, Williams, Summer Bartlett |
GF |
TEIL 7: VERMARKTUNGSNORM FÜR ERDBEEREN
I. BEGRIFFSBESTIMMUNG
Diese Norm gilt für Erdbeeren der aus der Gattung Fragaria L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Erdbeeren für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.
II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN
Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die die Erdbeeren nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.
A. Mindesteigenschaften
In allen Klassen müssen die Erdbeeren vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein:
— ganz,
— gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,
— sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,
— von frischem Aussehen, aber nicht gewaschen,
— praktisch frei von Schädlingen,
— praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,
— versehen mit ihrem Kelch (mit Ausnahme der Walderdbeeren); der Kelch und, falls vorhanden, der Stiel müssen frisch und grün sein,
— frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,
— frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.
Die Erdbeeren müssen sorgfältig gepflückt worden sein.
Die Erdbeeren müssen genügend entwickelt sein und einen ausreichenden Reifezustand aufweisen. Entwicklung und Zustand der Erdbeeren müssen so sein, dass sie:
— Transport und Hantierung aushalten und
— in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.
B. Klasseneinteilung
Erdbeeren werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
(i) Klasse Extra
Erdbeeren dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen.
Sie müssen das sortentypische glänzende Aussehen haben.
Sie müssen frei von Erde sein.
Sie dürfen keine Mängel aufweisen mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Schalenfehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.
(ii) Klasse I
Erdbeeren dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypische Färbung und Form aufweisen.
Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:
— ein leichter Formfehler,
— eine kleine weiße Stelle, sofern sie ein Zehntel der Fruchtoberfläche nicht überschreitet,
— leichte oberflächliche Druckstellen.
Sie müssen praktisch frei von Erde sein.
(iii) Klasse II
Zu dieser Klasse gehören Erdbeeren, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.
Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Erdbeeren ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:
— Formfehler,
— eine weiße Stelle, sofern sie ein Fünftel der Fruchtoberfläche nicht überschreitet,
— leichte trockene Quetschungen, die sich nicht weiterentwickeln werden,
— leichte Spuren von Erde.
III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG
Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser bestimmt.
Die Erdbeeren müssen folgende Mindestgröße aufweisen:
— Klasse Extra: 25 mm,
— Klassen I und II: 18 mm.
Für Walderdbeeren ist keine Mindestgröße vorgeschrieben.
IV. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN
Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen:
A. Gütetoleranzen
(i) Klasse Extra
5 % nach Anzahl oder Gewicht Erdbeeren, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I — genügen. Im Rahmen dieser Toleranz dürfen höchstens 2 % verdorbene Früchte sein.
(ii) Klasse I
10 % nach Anzahl oder Gewicht Erdbeeren, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen. Im Rahmen dieser Toleranz dürfen höchstens 2 % verdorbene Früchte sein.
(iii) Klasse II
10 % nach Anzahl oder Gewicht Erdbeeren, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall, ausgeprägten Quetschungen oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen. Im Rahmen dieser Toleranz dürfen höchstens 2 % verdorbene Früchte sein.
B. Größentoleranzen
In allen Klassen: 10 % nach Anzahl oder Gewicht Erdbeeren, die nicht der geforderten Mindestgröße entsprechen.
V. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG
A. Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstücks muss gleichmäßig sein und darf nur Erdbeeren gleichen Ursprungs, gleicher Sorte und gleicher Güte umfassen.
Erdbeeren der Klasse Extra — mit Ausnahme von Walderdbeeren — müssen hinsichtlich des Reifegrades, der Farbe und der Größe besonders gleichmäßig und regelmäßig sein. Erdbeeren der Klasse I dürfen hinsichtlich der Größe weniger gleichmäßig sein.
Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.
B. Verpackung
Die Erdbeeren müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.
Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.
Die Früchte der Klasse Extra müssen besonders sorgfältig aufgemacht sein.
Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.
Auf einzelnen Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.
VI. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG
Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:
A. Identifizierung
Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders.
Diese Angabe kann ersetzt werden:
— bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender“ oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder
— nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für“ oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.
B. Art des Erzeugnisses
— „Erdbeeren“, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,
— Name der Sorte (wahlfrei).
C. Ursprung des Erzeugnisses
Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.
D. Handelsmerkmale
— Klasse.
E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.
TEIL 8: VERMARKTUNGSNORM FÜR GEMÜSEPAPRIKA
I. BEGRIFFSBESTIMMUNG
Diese Norm gilt für Gemüsepaprika der aus Capsicum annuum L. var. annuum hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Gemüsepaprika für die industrielle Verarbeitung fällt nicht darunter.
Entsprechend der Form werden bei Gemüsepaprika vier Handelstypen unterschieden:
— länglicher (spitzer) Gemüsepaprika,
— eckig-abgestumpfter Gemüsepaprika,
— eckig-spitzer („kreiselförmiger“) Gemüsepaprika,
— platter Gemüsepaprika („Tomatenpaprika“).
II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN
Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Gemüsepaprika nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen muss.
A. Mindesteigenschaften
In allen Klassen muss Gemüsepaprika vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein:
— ganz,
— gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,
— sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,
— von frischem Aussehen,
— praktisch frei von Schädlingen,
— praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,
— gut entwickelt,
— frei von Frostschäden,
— frei von nichtvernarbten Verletzungen,
— ohne Sonnenbrand, vorbehaltlich der in Buchstabe B „Klasseneinteilung“ Ziffer ii aufgeführten besonderen Bestimmungen,
— mit dem Stiel versehen,
— frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,
— frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.
Entwicklung und Zustand des Gemüsepaprikas müssen so sein, dass er
— Transport und Hantierung aushält und
— in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommt.
B. Klasseneinteilung
Gemüsepaprika wird in die zwei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
(i) Klasse I
Gemüsepaprika dieser Klasse muss von guter Qualität sein. Er muss unter Berücksichtigung des Reifegrads die für die Sorte und/oder den Handelstyp typische Entwicklung, Form und Färbung aufweisen.
Er muss sein:
— fest,
— praktisch ohne Flecken.
Der Stiel kann geringfügig beschädigt oder abgeschnitten sein, sofern der Kelch unversehrt ist.
(ii) Klasse II
Zu dieser Klasse gehört Gemüsepaprika, der nicht in die Klasse I eingestuft werden kann, der aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entspricht.
Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern der Gemüsepaprika seine wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behält:
— Form- und Entwicklungsfehler,
— Sonnenbrand oder leichte, vernarbte Verletzungen bis zu 2 cm Länge für längliche Fehler und bis zu einer Fläche von insgesamt 1 cm2 für andere Fehler,
— leichte trockene Oberflächenrisse, die insgesamt nicht länger als 3 cm sein dürfen.
Gemüsepaprika in dieser Klasse darf weniger fest, jedoch nicht welk sein.
Der Stiel kann beschädigt oder abgeschnitten sein.
III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG
Die Größe wird bestimmt nach dem Durchmesser (Breite) des oberen Teils des Gemüsepaprikas. Bei plattem Gemüsepaprika („Tomatenpaprika“) ist unter „Breite“ der größte Querdurchmesser zu verstehen.
Bei nach der Größe sortierten Erzeugnissen darf der Unterschied im Durchmesser zwischen dem größten und dem kleinsten Gemüsepaprika in ein und demselben Packstück nicht mehr als 20 mm betragen.
Die Mindestgröße für Gemüsepaprika beträgt:
— 20 mm beim länglichem (spitzem) Gemüsepaprika,
— 40 mm bei eckig-abgestumpftem Gemüsepaprika und eckig-spitzem („kreiselförmigem“) Gemüsepaprika,
— 55 mm bei plattem Gemüsepaprika („Tomatenpaprika“).
Für die Klasse II ist die Größensortierung nicht zwingend vorgeschrieben, sofern die Mindestgröße eingehalten wird.
Die Bestimmungen betreffend die Größensortierung gelten nicht für Mini-Erzeugnisse ( 56 ).
IV. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN
Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen:
A. Gütetoleranzen
(i) Klasse I
10 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, der nicht den Eigenschaften der Klasse entspricht, der aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügt.
(ii) Klasse II
10 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, der weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entspricht; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.
B. Größentoleranzen
(i) Klasse I
10 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, der die angegebene Größe um höchstens 5 mm über- oder unterschreitet, wobei die festgesetzte Mindestgröße nur von 5 % des Gemüsepaprikas unterschritten werden darf.
(ii) Klasse II
— Nach Größen sortierter Gemüsepaprika:
— 10 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, der die angegebene Größe um höchstens 5 mm über- oder unterschreitet, wobei die festgesetzte Mindestgröße nur von 5 % des Gemüsepaprikas unterschritten werden darf.
— Nicht nach Größen sortierter Gemüsepaprika:
— 5 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, der die festgesetzte Mindestgröße um höchstens 5 mm unterschreitet.
V. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG
A. Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Gemüsepaprika gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe (falls nach Größen sortiert ist) sowie im Fall der Klasse I weitgehend gleichen Reifegrads und gleicher Färbung umfassen.
Die Packstücke dürfen jedoch Mischungen von Gemüsepaprika verschiedener Farben enthalten, sofern die Gemüsepaprika gleichen Ursprungs, gleicher Güte, gleichen Handelstyps und gleicher Größe (wenn eine Größensortierung vorgeschrieben ist) sind.
Verkaufspackungen, deren Nettogewicht 1 Kilogramm nicht überschreitet, dürfen Mischungen von Gemüsepaprika verschiedener Farben und/oder verschiedener Handelstypen enthalten, sofern die Gemüsepaprika gleicher Güte und, für jede Farbe und/oder jeden Handelstyp, gleichen Ursprungs sind.
Länglicher Gemüsepaprika muss annähernd einheitlich in der Länge sein, sofern er nach Größen sortiert ist.
Die Mini-Gemüsepaprika müssen von weitgehend einheitlicher Größe sein. Sie können in Mischpackungen zusammen mit Mini-Erzeugnissen anderer Arten und anderen Ursprungs angeboten werden.
Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.
B. Verpackung
Der Gemüsepaprika muss so verpackt sein, dass er angemessen geschützt ist.
Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.
Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.
Auf einzelnen Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.
VI. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG
Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:
A. Identifizierung
Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders.
Diese Angabe kann ersetzt werden:
— bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender“ oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder
— nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für“ oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.
B. Art des Erzeugnisses
Wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist:
— „Gemüsepaprika“,
— Farbe,
— Handelstyp („länglich“, „eckig-abgestumpft“, „eckig-spitz“, „platt“) oder Sortenname.
Bei Packstücken bzw. Verkaufspackungen, die Mischungen von Gemüsepaprika verschiedener Farben und/oder verschiedener Handelstypen enthalten:
— „Mischung von Gemüsepaprika“ oder entsprechende Bezeichnung,
— wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist, Farben und/oder Handelstypen der Gemüsepaprika und Anzahl der Gemüsepaprika jeder Farbe und/oder jedes Handelstyps.
C. Ursprung des Erzeugnisses
Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.
Verkaufspackungen, die Mischungen von Gemüsepaprika verschiedener Farben und/oder Handelstypen verschiedenen Ursprungs enthalten, muss sich die Angabe jedes betreffenden Ursprungslands in unmittelbarer Nachbarschaft der Angabe der jeweiligen Farbe und/oder des jeweiligen Handelstyps befinden.
D. Handelsmerkmale
— Klasse,
— Größe (falls nach Größen sortiert ist), ausgedrückt durch den Mindest- und Höchstdurchmesser, oder Vermerk „keine Größensortierung“;
— gegebenenfalls „Mini-Gemüsepaprika“, „Baby-Gemüsepaprika“ oder jede andere für ein Miniatur-Erzeugnis geeignete Bezeichnung. Werden mehrere Arten von Mini-Erzeugnissen in derselben Packung gemischt angeboten, so ist die Angabe der betreffenden Arten mit ihrem jeweiligen Ursprung vorgeschrieben.
E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.
TEIL 9: VERMARKTUNGSNORM FÜR TAFELTRAUBEN
I. BEGRIFFSBESTIMMUNG
Diese Norm gilt für Tafeltrauben der aus Vitis vinifera L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Tafeltrauben für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.
II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN
Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Tafeltrauben nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.
A. Mindesteigenschaften
In allen Klassen müssen die Trauben und Beeren vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein:
— gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,
— sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,
— praktisch frei von Schädlingen,
— praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,
— frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,
— frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.
Ferner müssen die Beeren sein:
— ganz,
— gut geformt,
— normal entwickelt.
Durch die Sonne hervorgerufene Pigmente sind keine Fehler.
Die Trauben müssen sorgfältig geerntet worden sein.
Der aus den Trauben gewonnene Saft muss einen Brechungsindex aufweisen, der mindestens folgendem Wert entspricht:
— 12o Brix bei den Sorten Alphonse Lavallée, Cardinal und Victoria,
— 13o Brix bei allen anderen Sorten mit Kernen,
— 14o Brix bei allen kernlosen Sorten.
Außerdem müssen alle Trauben ein zufrieden stellendes Zucker/Säure-Verhältnis aufweisen.
Entwicklung und Zustand der Tafeltrauben müssen so sein, dass sie
— Transport und Hantierung aushalten und
— in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.
B. Klasseneinteilung
Tafeltrauben werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
(i) Klasse Extra
Tafeltrauben dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Die Trauben müssen die für die Sorte — unter Berücksichtigung des Anbaugebietes — typische Form, Entwicklung und Färbung aufweisen sowie frei von Fehlern sein. Die Beeren müssen prall sein, fest am Stiel sitzen, in gleichmäßigen Abständen in der Traube angeordnet und praktisch überall mit ihrem Duftfilm bedeckt sein.
(ii) Klasse I
Tafeltrauben dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Die Trauben müssen die für die Sorte — unter Berücksichtigung des Anbaugebietes — typische Form, Entwicklung und Färbung aufweisen. Die Beeren müssen prall sein, fest am Stiel sitzen und weitgehend mit ihrem Duftfilm bedeckt sein. Sie dürfen jedoch weniger gleichmäßig in der Traube angeordnet sein als in der Klasse Extra.
Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:
— leichte Formfehler,
— leichte Farbfehler,
— sehr leichte Brandstellen durch Sonneneinwirkung, jedoch nur auf der Haut.
(iii) Klasse II
Zu dieser Klasse gehören Tafeltrauben, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.
Die Trauben dürfen leichte Form-, Entwicklungs- und Farbfehler aufweisen, sofern die wesentlichen Merkmale der Sorte — unter Berücksichtigung des Anbaugebietes — nicht beeinträchtigt werden.
Die Beeren müssen ausreichend prall sein, fest am Stiel sitzen und nach Möglichkeit mit ihrem Duftfilm bedeckt sein. Die Anordnung der Beeren am Stiel darf unregelmäßiger sein als bei Trauben der Klasse I.
Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Tafeltrauben ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:
— Formfehler,
— Farbfehler,
— leichte Brandstellen durch Sonneneinwirkung, jedoch nur auf der Haut,
— leichte Druckstellen,
— leichte Hautfehler.
III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG
Die Größe wird bestimmt nach dem Gewicht der Trauben.
Das Mindestgewicht je Traube ist wie folgt für Gewächshaustafeltrauben und groß- oder kleinbeerige Freilandtafeltrauben festgesetzt:
Gewächshaustafeltrauben (wenn dies auf dem Etikett angegeben ist) |
Freilandtafeltrauben |
||
Alle Sorten mit Ausnahme der in der Anlage aufgeführten kleinbeerigen Sorten |
In der Anlage aufgeführte kleinbeerige Sorten |
||
Klasse Extra |
300 g |
200 g |
150 g |
Klasse I |
250 g |
150 g |
100 g |
Klasse II |
150 g |
100 g |
75 g |
IV. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN
Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen:
A. Gütetoleranzen
(i) Klasse Extra
5 % nach Gewicht Trauben, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I — genügen.
(ii) Klasse I
10 % nach Gewicht Trauben, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen.
(iii) Klasse II
10 % nach Gewicht Trauben, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.
B. Größentoleranzen
(i) Klassen Extra und I
10 % nach Gewicht Trauben, die nicht den Größenanforderungen ihrer Klasse entsprechen, aber denen der nächstniedrigeren Klasse genügen.
(ii) Klasse II
10 % nach Gewicht Trauben, die nicht den Größenanforderungen ihrer Klasse entsprechen, deren Gewicht aber 75 g nicht unterschreitet.
(iii) Klassen Extra, I und II
Jede Verkaufspackung mit einem Nettogewicht von höchstens 1 kg darf zur Erreichung des angegebenen Gewichts eine Traube mit einem Gewicht von weniger als 75 g enthalten, sofern diese alle sonstigen Anforderungen der angegebenen Klasse erfüllt.
V. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG
A. Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Tafeltrauben gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleichen Reifegrads umfassen.
Bei in Verkaufspackungen aufgemachten Tafeltrauben mit einem Nettogewicht von bis zu 1 kg ist Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Sorte und des Ursprungs nicht erforderlich.
Bei der Klasse Extra müssen die Trauben im Wesentlichen einheitlich in Färbung und Größe sein.
Bei der Sorte Chasselas ist für dekorative Zwecke die Aufmachung von Trauben verschiedener Farben im Packstück zulässig.
Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.
B. Verpackung
Die Tafeltrauben müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.
Bei der Klasse Extra dürfen die Trauben nur in einer Lage gepackt sein.
Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.
Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. Eine Ausnahme bildet die besondere Aufmachung mit einem Stück Rebholz, das dem Traubenstiel anhaftet und nicht länger als 5 cm ist.
Auf einzelnen Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.
VI. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG
Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:
A. Identifizierung
Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders.
Diese Angabe kann ersetzt werden:
— bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender“ oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder
— nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für“ oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.
B. Art des Erzeugnisses
— Tafeltrauben, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist;
— Name der Sorte oder gegebenenfalls der Sorten;
— gegebenenfalls „Gewächshaus“.
C. Ursprung des Erzeugnisses
Ursprungsland oder gegebenenfalls Ursprungsländer und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.
D. Handelsmerkmale
— Klasse.
E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.
Anlage
Erschöpfende Liste der kleinbeerigen Sorten
Sorte |
Andere Namen, unter denen die Sorte bekannt ist |
Admirable de Courtiller |
Admirable, Csiri Csuri |
Albillo |
Acerba, Albuela, Blanco Ribera, Cagalon |
Angelo Pirovano |
I. Pirovano 2 |
Annamaria |
I. Ubizzoni 4 |
Baltali |
|
Beba |
Beba de los Santos, Eva |
Catalanesca |
Catalanesa, Catalana, Uva Catalana |
Chasselas blanc |
Chasselas doré, Fendant, Franceset, Franceseta, Gutedel, Krachgutedel, White van der Laan |
Chasselas rouge |
Roter Gutedel |
Chelva |
Chelva de Cebreros, Guareña, Mantuo, Villanueva |
Ciminnita |
Cipro bianco |
Clairette |
Blanquette, Malvoisie, Uva de Jijona |
Colombana bianca |
Verdea, Colombana de Peccioli |
Delhro |
|
Delizia di Vaprio |
I. Pirovano 46 A |
Exalta |
|
Flame Seedless |
Red Flame |
Gros Vert |
Abbondanza, St Jeannet, Trionfo dell'Esposizione, Verdal, Trionfo di Gerusalemme |
Jaoumet |
Madeleine de St Jacques, Saint Jacques |
Madeleine |
Angevine, Angevine Oberlin, Madeleine Angevine Oberlin, Republicain |
Mireille |
|
Molinera |
Besgano, Castiza, Molinera gorda |
Moscato d'Adda |
Muscat d'Adda |
Moscato d'Amburgo |
Black Muscat, Hambro, Hamburg, Hamburski Misket, Muscat d'Hambourg, Moscato Preto |
Moscato di Terracina |
Moscato di Maccarese |
Œillade |
Black Malvoisie, Cinsaut, Cinsault, Ottavianello, Sinso |
Panse précoce |
Bianco di Foster, Foster's white, Sicilien |
Perla di Csaba |
Càbski Biser, Julski muskat, Muscat Julius, Perle de Csaba |
Perlaut |
|
Perlette |
|
Pizzutello bianco |
Aetonychi aspro, Coretto, Cornichon blanc, Rish Baba, Sperone di gallo, Teta di vacca |
Précoce de Malingre |
|
Primus |
I. Pirovano 7 |
Prunesta |
Bermestia nera, Pergola rossa, Pergolese di Tivoli |
Regina dei Vigneti |
Königin der Weingärten, Muskat Szölöskertek Kizalyneja, Szölöskertek Kizalyneh, Rasaki ourgarias, Regina Villoz, Reina de las Viñas, Reine de Vignes, I. Mathiasz 140, Queen of the Vineyards |
Servant |
Servan, Servant di Spagna |
Sideritis |
Sidiritis |
Sultanines |
Bidaneh, Kishmich, Kis Mis, Sultan, Sultana, Sultani, Cekirdesksiz, Sultanina bianca, Sultaniye, Thompson Seedless and mutations |
Valenci blanc |
Valensi, Valency, Panse blanche |
Valenci noir |
Planta Mula, Rucial de Mula, Valenci negro |
Yapincak |
TEIL 10: VERMARKTUNGSNORM FÜR TOMATEN/PARADEISER*
I. BEGRIFFSBESTIMMUNG
Diese Norm gilt für Tomaten/Paradeiser der aus Lycopersicum esculentum Mill hervorgegangenen Anbausorten, zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Tomaten/Paradeiser für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.
Es werden vier Handelstypen unterschieden:
— „runde“ Tomaten/Paradeiser,
— „gerippte“ Tomaten/Paradeiser,
— „längliche“ Tomaten/Paradeiser,
— „Kirschtomaten/Kirschparadeiser“ (einschließlich „Cocktailtomaten/Cocktailparadeiser“).
II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN
Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Tomaten/Paradeiser nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.
A. Mindesteigenschaften
In allen Klassen müssen die Tomaten/Paradeiser vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein:
— ganz,
— gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen;
— sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen;
— von frischem Aussehen,
— praktisch frei von Schädlingen,
— frei von Schäden durch Schädlinge, die das Fleisch beeinträchtigen,
— frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,
— frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.
Bei Rispentomaten/Rispenparadeisern müssen die Stiele frisch, gesund, sauber und frei von Blättern und sichtbaren Fremdstoffen sein.
Entwicklung und Zustand der Tomaten/Paradeiser müssen so sein, dass sie
— Transport und Hantierung aushalten und
— in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.
B. Klasseneinteilung
Tomaten/Paradeiser werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
i) Klasse Extra
Tomaten/Paradeiser dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen festes Fleisch haben und hinsichtlich Form, Aussehen und Entwicklung die typischen Merkmale der Sorte aufweisen.
Ihre vom Reifegrad abhängige Färbung muss so sein, dass sie den Anforderungen des letzten Unterabsatzes des vorstehenden Absatzes A genügt.
Sie dürfen keine „Grünkragen“ und andere Mängel aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.
ii) Klasse I
Tomaten/Paradeiser dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen genügend fest sein und die typischen Merkmale der Sorte aufweisen.
Sie dürfen keine Risse und keine sichtbaren „Grünkragen“ aufweisen. Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:
— ein leichter Formfehler,
— leichte Farbfehler,
— leichte Hautfehler,
— sehr leichte Druckstellen.
Außerdem dürfen „gerippte“ Tomaten/Paradeiser aufweisen:
— vernarbte Risse von höchstens 1 cm Länge,
— geringe Verwachsungen,
— eine kleine Nabelbildung, jedoch ohne Verkorkung,
— Griffelnarbenverkorkung bis zu 1 cm2,
— eine sehr schmale langgestreckte Griffelnarbe (nahtähnlich), jedoch nicht länger als zwei Drittel des größten Fruchtdurchmessers.
iii) Klasse II
Zu dieser Klasse gehören Tomaten/Paradeiser, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.
Sie müssen ausreichend fest sein (können aber etwas weniger fest sein als Tomaten/Paradeiser der Klasse I) und dürfen keine nicht vernarbten Risse zeigen.
Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Tomaten/Paradeiser ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:
— Form-, Entwicklungs- und Farbfehler,
— Hautfehler oder Druckstellen, sofern sie die Frucht nicht ernsthaft in Mitleidenschaft ziehen,
— vernarbte Risse von höchstens 3 cm Länge bei „runden“, „gerippten“ oder „länglichen“ Tomaten/Paradeisern.
Außerdem dürfen „gerippte“ Tomaten/Paradeiser aufweisen:
— gegenüber der Klasse I stärkere Verwachsungen, jedoch keine Missbildungen,
— Nabelbildung,
— Griffelnarbenverkorkung bis zu 2 cm2,
— eine schmale langgestreckte Griffelnarbe (nahtähnlich).
III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG
Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser, dem Gewicht oder der Anzahl bestimmt.
Die nachstehenden Bestimmungen gelten nicht für Rispentomaten/Rispenparadeisern und sind für Klasse II fakultativ.
Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten,
a) ist der Unterschied im Durchmesser der Früchte eines Packstücks auf folgende Werte begrenzt:
— 10 mm, wenn der Durchmesser der kleinsten Frucht (laut Angabe auf dem Packstück) weniger als 50 mm beträgt;
— 15 mm, wenn der Durchmesser der kleinsten Frucht (laut Angabe auf dem Packstück) 50 mm oder mehr, aber weniger als 70 mm beträgt;
— 20 mm, wenn der Durchmesser der kleinsten Frucht (laut Angabe auf dem Packstück) 70 mm oder mehr, aber weniger als 100 mm beträgt.
— Bei Früchten mit einem Durchmesser von 100 mm oder mehr gibt es keine Begrenzung des Unterschieds.
Werden Größencodes verwendet, so gelten die Codes und Spannen gemäß nachstehender Tabelle:
Größencode |
Durchmesser in mm |
0 |
≤ 20 |
1 |
> 20 ≤ 25 |
2 |
> 25 ≤ 30 |
3 |
> 30 ≤ 35 |
4 |
> 35 ≤ 40 |
5 |
> 40 ≤ 47 |
6 |
> 47 ≤ 57 |
7 |
> 57 ≤ 67 |
8 |
> 67 ≤ 82 |
9 |
> 82 ≤ 102 |
10 |
> 102 |
b) Bei Tomaten, die nach Gewicht oder Anzahl sortiert werden, sollte der Größenunterschied mit Buchstabe a im Einklang stehen.
IV. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN
Güte- und Größentoleranzen sind in jeder Partie für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.
A. Gütetoleranzen
i) Klasse Extra
Eine Gesamttoleranz von 5 % nach Anzahl oder Gewicht Tomaten/Paradeiser, die die Anforderungen der Klasse nicht erfüllen, aber denen der Klasse I genügen, ist zulässig. Diese Toleranz darf insgesamt nicht mehr als 0,5 % Erzeugnisse umfassen, die die Anforderungen der Klasse II nicht erfüllen.
ii) Klasse I
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Tomaten/Paradeiser, die die Anforderungen der Klasse nicht erfüllen, aber denen der Klasse II genügen, ist zulässig. Diese Toleranz darf insgesamt nicht mehr als 1 % Erzeugnisse umfassen, die weder die Anforderungen der Klasse II noch die Mindesteigenschaften erfüllen. Ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen. Im Falle von Rispentomaten/Rispenparadeisern 5 % nach Anzahl oder Gewicht Tomaten/Paradeiser, die sich vom Stiel gelöst haben.
iii) Klasse II
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Tomaten/Paradeiser, die weder die Anforderungen der Klasse noch die Mindesteigenschaften erfüllen, ist zulässig. Ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen. Im Falle von Rispentomaten/Rispenparadeisern 10 % nach Anzahl oder Gewicht Tomaten/Paradeiser, die sich vom Stiel gelöst haben.
B. Größentoleranzen
In allen Klassen: 10 % nach Anzahl oder Gewicht Tomaten/Paradeiser, die der unmittelbar niedrigeren oder höheren Größe als der auf dem Packstück angegebenen entsprechen.
V. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG
A. Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Tomaten/Paradeiser gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe (falls nach Größen sortiert ist) umfassen.
Tomaten/Paradeiser der Klassen Extra und I müssen praktisch von einheitlicher Reife und Färbung sein. „Längliche“ Tomaten/Paradeiser müssen außerdem annähernd die gleiche Länge haben.
Die Packstücke ( 57 ) dürfen jedoch Mischungen von Tomaten/Paradeisern verschiedener Farben, Sorten und/oder Handelstypen enthalten, sofern sie gleicher Güte und je Farbe, Sorte und/oder Handelstyp gleichen Ursprungs sind.
Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.
B. Verpackung
Die Tomaten/Paradeiser müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.
Im Inneren des Packstücks verwendetes Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.
Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.
VI. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG
Jedes Packstück ( 58 ) muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben tragen:
A. Identifizierung
Packer und/oder Absender:
— Name und Anschrift (z. B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und – falls nicht mit dem Ursprungsland identisch – Land)
— oder
— eine von der nationalen Behörde offiziell anerkannte codierte Bezeichnung ( 59 ).
B. Art des Erzeugnisses
„Tomaten/Paradeiser“ oder „Rispentomaten/Rispenparadeiser“ sowie der Handelstyp, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist. Diese Angaben sind in jedem Fall für „Kirschtomaten“/„Kirschparadeiser“ (oder „Cocktailtomaten“/„Cocktailparadeiser“) vorgeschrieben, unabhängig davon, ob diese als Rispentomaten/Rispenparadeiser aufgemacht sind oder nicht.
— „Tomatenmischung/Paradeisermischung“ oder eine gleichwertige Bezeichnung, wenn die Packstücke eine Mischung von Tomaten/Paradeisern verschiedener Farben, Sorten und/oder Handelstypen enthalten. Wenn die Erzeugnisse von außen nicht sichtbar sind, müssen die Farben, Sorten oder Handelstypen im Packstück angegeben werden.
— Name der Sorte (wahlfrei).
C. Ursprung des Erzeugnisses
Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.
Bei Verkaufspackungen, die eine Mischung verschiedener Farben, Sorten und/oder Handelstypen von Tomaten/Paradeisern unterschiedlichen Ursprungs enthalten, muss das betreffende Ursprungslands in unmittelbarer Nähe der Angabe der jeweiligen Farbe, Sorte und/oder des jeweiligen Handelstyps angegeben werden.
D. Handelsmerkmale
— Klasse
— Größe (falls nach Größen sortiert ist), ausgedrückt durch den Mindest- und Höchstdurchmesser.
E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
— Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.
ANHANG II
MUSTER GEMÄSS ARTIKEL 11 ABSATZ 1
ANHANG III
BESCHEINIGUNG DER KONFORMITÄT MIT DEN VERMARKTUNGSNORMEN DER GEMEINSCHAFT FÜR FRISCHES OBST UND GEMÜSE GEMÄSS DEN ARTIKELN 11, 12 UND 12a
ANHANG IV
LÄNDER, DEREN KONFORMITÄTSKONTROLLEN GEMÄSS ARTIKEL 13 ANERKANNT WURDEN
▼M8 —————
Land |
Erzeugnisse |
Schweiz |
Frisches Obst und Gemüse, ausgenommen Zitrusfrüchte |
Marokko |
Frisches Obst und Gemüse |
Südafrika |
Frisches Obst und Gemüse |
Israel |
Frisches Obst und Gemüse |
Indien |
Frisches Obst und Gemüse |
Neuseeland |
Äpfel, Birnen und Kiwifrüchte |
Senegal |
Frisches Obst und Gemüse |
Kenia |
Frisches Obst und Gemüse |
Türkei |
Frisches Obst und Gemüse |
▼M8 —————
ANHANG VI
Kontrollmethoden gemäß Artikel 20 Absatz 1
Anmerkung: Die nachstehend beschriebenen Kontrollmethoden beruhen auf Bestimmungen des Leitfadens zur Durchführung der Qualitätskontrolle von frischem Obst und Gemüse, der von dem OECD-Schema für die Anwendung der internationalen Normen für Obst und Gemüse verabschiedet wurde.
1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
1.1 Packstück
Einzeln abgepackter Teil einer Partie samt Inhalt zur Erleichterung des Hantierens und des Transports mehrerer Verkaufseinheiten oder von Erzeugnissen, die lose oder gelegt aufgemacht sind, um Beschädigungen beim Hantieren und Transport zu vermeiden. Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Lufttransport gelten nicht als Packstücke.
1.2 Verkaufspackung
Einzeln abgepackter Teil einer Partie samt Inhalt, der eine Verkaufseinheit für den Endverbraucher oder den Verbraucher am Kaufort darstellt.
1.2a Vorverpackung
Eine Vorverpackung ist eine Verkaufspackung, bei der die Verpackung das Lebensmittel vollständig oder nur teilweise, jedoch so umschließt, dass der Inhalt ohne Öffnen oder Ändern der Verpackung nicht verändert werden kann. Schutzfolien, die einzelne Erzeugnisse umhüllen, gelten nicht als Vorverpackungen.
1.3 Sendung
Die zum Zeitpunkt der Kontrolle vorliegende Menge an Erzeugnissen, die von einem bestimmten Händler vermarktet werden soll und in einem Begleitpapier aufgeführt ist. Die Sendung kann eine oder mehrere Arten von Erzeugnissen umfassen und aus einer oder mehreren Partien von frischem, trockenem oder getrocknetem Obst und Gemüse bestehen.
1.4 Partie
Die zum Zeitpunkt der Kontrolle an ein und demselben Ort vorliegende Menge an Erzeugnissen, die in Bezug auf die folgenden Merkmale gleich sind:
— Verpacker und/oder Absender,
— Ursprungsland,
— Art des Erzeugnisses,
— Klasse,
— Größe (falls das Erzeugnis nach Größen sortiert ist),
— Sorte oder Handelstyp (nach den jeweiligen Anforderungen der Norm),
— Art der Verpackung und Aufmachung.
Lassen sich verschiedene Partien bei der Konformitätskontrolle einer Sendung (gemäß Nummer 1.3) jedoch nur schwer unterscheiden und/oder ist es nicht möglich, getrennte Partien zu bilden, so können alle Partien einer bestimmten Sendung als eine einzige Partie behandelt werden, wenn sie in Bezug auf Art des Erzeugnisses, Versender, Ursprungsland, Klasse und, falls dies in der jeweiligen Vermarktungsnorm vorgesehen ist, Sorte oder Handelstyp gleich sind.
1.5 Stichprobenkontrollen
Im Rahmen der Konformitätskontrolle der Partie einstweilig entnommene Sammelprobe.
1.6 Einzelprobe
Der Partie nach dem Zufallsprinzip entnommenes Packstück bzw. — bei Ware in loser Schüttung (Direktverladung in ein Transportmittel oder ein Abteil eines solchen) — an einer bestimmten Stelle der Partie nach dem Zufallsprinzip entnommene Erzeugnismenge.
1.7 Sammelprobe
Mehrere der Partie entnommene, als repräsentativ geltende Einzelproben, deren Umfang ausreicht, um die Partie auf Erfüllung sämtlicher Kriterien zu überprüfen.
1.8 Sekundärprobe
Eine der Einzelprobe nach dem Zufallsprinzip entnommene gleiche Erzeugnismenge.
Bei abgepackten Schalenfrüchten wiegt die Sekundärprobe zwischen 300 g und 1 kg. Besteht die Einzelprobe aus Packstücken, die Verkaufspackungen enthalten, so besteht die Sekundärprobe in einer oder mehreren Verkaufspackungen mit einem Gesamtgewicht von mindestens 300 g.
Bei sonstigen abgepackten Erzeugnissen umfasst die Sekundärprobe 30 Stück, wenn das Nettogewicht des Packstücks 25 kg oder weniger beträgt und das Packstück keine Verkaufspackungen enthält. In bestimmten Fällen bedeutet dies, dass der gesamte Inhalt des Packstücks kontrolliert werden muss, wenn die Einzelprobe nicht mehr als 30 Stück enthält.
1.9 Mischprobe (nur bei Trocken- und getrockneten Erzeugnissen)
Eine Mischprobe ist eine Mischung mit einem Gewicht von mindestens 3 kg aus allen Sekundärproben einer Sammelprobe. Die die Mischprobe ausmachenden Erzeugnisse müssen gleichmäßig gemischt sein.
1.10 Reduzierte Sammelprobe
Der Sammel- oder Mischprobe nach dem Zufallsprinzip entnommene Erzeugnismenge, deren Umfang der Mindestmenge entspricht, die ausreicht, um die Erfüllung bestimmter Einzelkriterien zu überprüfen.
Würde das Kontrollverfahren das Erzeugnis zerstören, so darf die reduzierte Sammelprobe 10 % der Sammelprobe, oder bei ungeschälten Schalenfrüchten 100 Nüsse aus der Mischprobe nicht überschreiten. Bei kleinfallenden Trocken- oder getrockneten Erzeugnissen (d. h. wenn 100 g mehr als 100 Stück umfassen), darf die reduzierte Sammelprobe 300 g nicht überschreiten.
Für die Bewertung von Kriterien für den Entwicklungs- und/oder Reifegrad erfolgt die Zusammenstellung der Probe nach den objektiven Methoden des Leitfadens zu objektiven Testmethoden zur Bestimmung der Qualität von Obst und Gemüse sowie Trocken- und getrockneten Erzeugnissen (http://www.oecd.org/agr/fv).
Aus einer Sammel- oder Mischprobe können mehrere reduzierte Proben entnommen werden, um die Konformität der Partie hinsichtlich verschiedener Kriterien zu überprüfen.
2. DURCHFÜHRUNG DER KONFORMITÄTSKONTROLLE
2.1 Allgemeine Anmerkung
Die Konformitätskontrolle erfolgt durch die Untersuchung von Proben, die nach dem Zufallsprinzip an verschiedenen Stellen der zu kontrollierenden Partie entnommen werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Qualität der Proben grundsätzlich für die Qualität der Partie repräsentativ ist.
2.2 Ort der Kontrolle
Eine Konformitätskontrolle kann während der Verpackung, am Versandort, während des Transports, am Ankunftsort und im Groß- und Einzelhandel durchgeführt werden.
Führt die Kontrollstelle die Konformitätskontrolle nicht in ihren eigenen Räumlichkeiten durch, so muss der Eigentümer Einrichtungen zur Durchführung der Kontrolle zur Verfügung stellen.
2.3 Identifizierung von Partien und/oder Gesamteindruck der Sendung
Die Identifizierung der Partien erfolgt anhand ihrer Kennzeichnung oder nach anderen Kriterien wie den Angaben gemäß der Richtlinie 89/396/EWG des Rates ( 60 ). Besteht die Sendung aus mehreren Partien, so muss der Kontrolleur anhand der Begleitpapiere oder beigefügten Erklärungen einen Gesamteindruck der Sendung gewinnen. Danach stellt er fest, inwieweit die gestellten Partien den Angaben in diesen Papieren entsprechen.
Müssen die Erzeugnisse auf ein Transportmittel verladen werden oder sind sie bereits darauf verladen worden, so wird die Sendung anhand des amtlichen Kennzeichens dieses Transportmittels identifiziert.
2.4 Darlegung der Erzeugnisse
Der Kontrolleur entscheidet, welche Packstücke zu kontrollieren sind. Die Vorführung durch den Unternehmer schließt die Darlegung der Sammelprobe sowie die Erteilung aller Auskünfte, die zur Identifizierung der Sendung oder Partie notwendig sind, ein.
Sind reduzierte Sammelproben oder Sekundärproben erforderlich, so bestimmt der Kontrolleur selbst, welche Proben aus der Sammelprobe zu entnehmen sind.
2.5 Physische Kontrolle
— Prüfung der Verpackung und der Aufmachung:
— Eignung und Sauberkeit der Verpackung, einschließlich des Auskleidungsmaterials, sind auf Konformität mit der einschlägigen Vermarktungsnorm zu prüfen. Dies erfolgt bei verpackten Erzeugnissen anhand von Einzelproben und in allen anderen Fällen anhand des Transportmittels. Sind nur bestimmte Arten von Verpackung oder Aufmachung zulässig, so prüft der Kontrolleur, ob sie verwendet wurden.
— Überprüfung der Kennzeichnung:
— Der Kontrolleur überprüft, ob die Kennzeichnung der Erzeugnisse der einschlägigen Vermarktungsnorm entspricht. Dies umfasst die Prüfung, ob die Kennzeichnung akkurat ist und/oder inwieweit sie gegebenenfalls geändert werden muss.
— Diese Überprüfung erfolgt bei verpackten Erzeugnissen anhand von Einzelproben und in allen anderen Fällen anhand der Papiere, die auf der Palette oder im Transportmittel angebracht sind.
— Einzeln mit Plastikfolie umhülltes Obst und Gemüse gilt nicht als vorverpackt im Sinne der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und braucht nicht unbedingt nach den Vermarktungsnormen gekennzeichnet zu werden. In diesem Fall kann die Plastikfolie als einfacher Schutz für empfindliche Erzeugnisse angesehen werden.
— Prüfung der Konformität der Erzeugnisse:
— Der Kontrolleur legt den Umfang der Sammelprobe so fest, dass eine Beurteilung der Partie möglich ist. Er bestimmt die zu kontrollierenden Packstücke oder — bei Erzeugnissen in loser Schüttung — die Stellen der Partie, an denen die Einzelproben zu entnehmen sind, nach dem Zufallsprinzip.
— Es ist dafür zu sorgen, dass das Entnehmen der Proben die Qualität des Erzeugnisses nicht beeinträchtigt.
— Beschädigte Packstücke dürfen nicht als Teil der Sammelprobe verwendet werden. Sie müssen abgesondert werden und können gegebenenfalls Gegenstand einer getrennten Prüfung und eines getrennten Berichtes sein.
— Wann immer eine Partie beanstandet wird oder geprüft werden muss, ob das Erzeugnis der Vermarktungsnorm möglicherweise nicht entspricht, muss die Sammelprobe zumindest die folgenden Mengen umfassen:
—
Abgepackte Erzeugnisse |
|
Anzahl der Packstücke in der Partie |
Anzahl zu entnehmender Packstücke (Einzelproben) |
bis 100 |
5 |
101 bis 300 |
7 |
301 bis 500 |
9 |
501 bis 1 000 |
10 |
über 1 000 |
15 (mindestens) |
Erzeugnisse in loser Schüttung (Direktverladung in ein Transportmittel oder ein Abteil eines solchen) |
|
Menge der Partie in kg oder Anzahl der Bündel in der Partie |
Menge der Einzelproben in kg bzw. Anzahl Bündel |
bis 200 |
10 |
201 bis 500 |
20 |
501 bis 1 000 |
30 |
1 001 bis 5 000 |
60 |
über 5 000 |
100 (mindestens) |
— Bei großfallendem Obst und Gemüse (über 2 kg je Stück) müssen die Einzelproben mindestens 5 Stück umfassen. Bei Partien, die aus weniger als 5 Packstücken bestehen oder die weniger als 10 kg wiegen, betrifft die Kontrolle die gesamte Partie.
— Kann der Kontrolleur nach vollzogener Prüfung kein abschließendes Urteil fällen, so kann er eine weitere Warenkontrolle durchführen und das Gesamtergebnis als Durchschnittswert der beiden Kontrollen ausdrücken.
2.6 Kontrolle des Erzeugnisses
Bei abgepackten Erzeugnissen erfolgt die Prüfung des allgemeinen Aussehens der Erzeugnisse, der Aufmachung, der Sauberkeit der Packstücke und der Kennzeichnung anhand der Einzelproben. In allen anderen Fällen erfolgen diese Kontrollen anhand der Partie oder des Beförderungsmittels.
Für die Konformitätskontrolle ist das Erzeugnis vollständig aus seiner Verpackung zu entnehmen. Der Kontrolleur darf nur hiervon absehen, wenn sich die Probenahme auf Mischproben stützt.
Die Prüfung der Gleichmäßigkeit, der Mindesteigenschaften, der Klasse und der Größe erfolgt anhand der Sammelprobe oder anhand der Mischprobe unter Berücksichtigung der Erläuterungsbroschüren, die vom OECD-Schema für die Anwendung internationaler Normen von Obst und Gemüse veröffentlicht werden (http://www.oecd.org/agr/fv).
Weist das Erzeugnis Mängel auf, so bestimmt der Kontrolleur den prozentualen Anteil nach der Anzahl oder dem Gewicht der nicht normgerechten Erzeugnisse.
Äußere Mängel werden anhand der Sammel- oder der Mischprobe überprüft. Die Konformität mit bestimmten Kriterien für den Entwicklungs- und/oder Reifegrad oder das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein von inneren Mängeln kann anhand von reduzierten Sammelproben kontrolliert werden. Die Überprüfung anhand der reduzierten Sammelprobe ist insbesondere in den Fällen durchzuführen, in denen der Handelswert des Erzeugnisses zerstört wird.
Die Überprüfung der Konformität hinsichtlich der Kriterien für den Entwicklungs- und/oder Reifegrad kann anhand der zu diesem Zweck im Rahmen der Vermarktungsnormen vorgesehenen Instrumente und/oder Verfahren oder nach dem Leitfaden zu objektiven Testmethoden zur Bestimmung der Qualität von Obst und Gemüse sowie Trocken- und getrockneten Erzeugnissen (http://www.oecd.org/agr/fv) erfolgen.
2.7 Berichterstattung über die Kontrollergebnisse
Gegebenenfalls werden die Dokumente gemäß Artikel 12a ausgestellt.
Bei Feststellung von Mängeln, die zu Beanstandungen führen, müssen diese Mängel und der festgestellte Prozentsatz sowie die Gründe für die Beanstandung dem Händler oder seinem Vertreter schriftlich mitgeteilt werden. Kann das Erzeugnis durch Änderung der Kennzeichnung normgerecht hergerichtet werden, so muss dies dem Händler oder seinem Vertreter mitgeteilt werden.
Weist das Erzeugnis Mängel auf, so muss angegeben werden, welcher Prozentanteil für nicht normgerecht befunden wurde.
2.8 Wertminderung aufgrund einer Konformitätskontrolle
Nach der Kontrolle wird die Sammel- oder Mischprobe dem Unternehmer oder seinem Vertreter wieder zur Verfügung gestellt.
Die Kontrollstelle ist nicht verpflichtet, die bei der Kontrolle zerstörten Teile der Sammel- oder Mischprobe zu ersetzen.
ANHANG VII
STRUKTUR UND INHALT EINER NATIONALEN STRATEGIE FÜR NACHHALTIGE OPERATIONELLE PROGRAMME GEMÄSS ARTIKEL 57 ABSATZ 1
1. Laufzeit der nationalen Strategie
Vom Mitgliedstaat festzulegen.
2. |
Prüfung der Lage in Bezug auf Stärken, Schwächen, Entwicklungspotenzial und die Strategie, mit der hierauf reagiert werden soll, sowie Begründung der Prioritätensetzung (Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007) 2.1. Lageprüfung Beschreibung der aktuellen Situation im Sektor Obst und Gemüse anhand von quantifizierten Daten und unter Hervorhebung der Stärken und Schwächen, der Disparitäten, Bedürfnisse und Mängel und des Entwicklungspotenzials auf der Grundlage der relevanten Ausgangsindikatoren gemäß Anhang XIV und anderer relevanter zusätzlicher Indikatoren. Beschrieben werden zumindest — die Leistungen des Obst- und Gemüsesektors, einschließlich der wichtigsten Trends: Stärken und Schwächen des Sektors, auch unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsfähigkeit, und Potenzial für die Entwicklung der Erzeugerorganisationen; — die Umweltauswirkungen (Wirkungen/Belastungen und Vorteile) der Obst- und Gemüseerzeugung, einschließlich der wichtigsten Trends. 2.2. Strategie, mit der auf die Stärken und Schwächen reagiert werden soll Beschreibung der wichtigsten Gebiete, in denen damit gerechnet wird, dass die Intervention den maximalen Mehrwert erbringt: — Relevanz der Ziele der operationellen Programme und der entsprechend angestrebten Ergebnisse und Endziele im Hinblick auf die festgesetzten (prioritären) Erfordernisse, und Umfang, in dem diese realistisch gesehen erreicht werden können; — interne Kohärenz der Strategie, Vorhandensein sich gegenseitig untermauernder Interaktionen und Nichtvorhandensein möglicher Konflikte und Widersprüche zwischen den operationellen Zielen verschiedener ausgewählter Aktionen; — Komplementarität und Übereinstimmung der ausgewählten Aktionen, auch mit anderen nationalen/regionalen Aktionen, und insbesondere mit Tätigkeiten, die über die Fonds der Europäischen Gemeinschaft kofinanziert werden, darunter vor allem Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums; — erwartete Ergebnisse und Wirkungen angesichts der Ausgangssituation und ihr Beitrag zur Verwirklichung der Gemeinschaftsziele. 2.3. Wirkung früherer operationeller Programme (soweit vorhanden) Gegebenenfalls Beschreibung der Wirkung operationeller Programme, die in der letzten Zeit durchgeführt wurden. Zusammenfassung der vorliegenden Ergebnisse. |
3. |
Ziele der operationellen Programme und Instrumente, Leistungsindikatoren (Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007) Beschreibung der als beihilfefähig ausgewählten Arten von Aktionen (nicht erschöpfende Liste) mit Angabe der Zielvorgaben, der überprüfbaren Endziele und der Indikatoren, mit denen sich die Schritte zur Verwirklichung der Ziele, der Effizienz und der Wirksamkeit bewerten lassen. 3.1. Vorgaben für alle oder bestimmte Arten von Aktionen Kriterien und Verwaltungsvorschriften, die gewährleisten sollen, dass bestimmte als beihilfefähig ausgewählte Aktionen nicht bereits über andere Instrumente der Gemeinsamen Agrarpolitik und insbesondere im Rahmen der Unterstützungsmechanismen zur Entwicklung des ländlichen Raums gefördert werden. Wirksamer Schutz der Umwelt gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 vor einer höheren Belastung durch Investitionen, die im Rahmen operationeller Programme gefördert werden, und Kriterien, die in Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass Investitionen in Einzelbetrieben, die aus operationellen Programmen unterstützt werden, den Zielen des Artikels 174 des Vertrags sowie des sechsten Umweltaktionsprogramms der Gemeinschaft entsprechen. 3.2. Spezifische Informationsvorgaben für Arten von Aktionen (nur für ausgewählte Aktionen auszufüllen) Für die geplanten Aktionen sind die folgenden spezifischen Angaben erforderlich: 3.2.1. Aktionen zur Produktionsplanung (nicht erschöpfende Liste) 3.2.1.1. Erwerb von Anlagegütern — Art der beihilfefähigen Investitionen (einschließlich Art der betreffenden Anlagegüter), — andere beihilfefähige Erwerbsformen (z. B. Miete, Leasing) (einschließlich Art der betreffenden Anlagegüter), — Beihilfefähigkeitskriterien. 3.2.1.2. Sonstige Aktionen — Beschreibung der beihilfefähigen Arten von Aktionen, — Beihilfefähigkeitskriterien. 3.2.2. Aktionen zur Verbesserung oder Erhaltung der Produktqualität (nicht erschöpfende Liste) 3.2.2.1. Erwerb von Anlagegütern — Art der beihilfefähigen Investitionen (einschließlich Art der betreffenden Anlagegüter), — andere beihilfefähige Erwerbsformen (z. B. Miete, Leasing) (einschließlich Art der betreffenden Anlagegüter), — Beihilfefähigkeitskriterien. 3.2.2.2. Sonstige Aktionen — Beschreibung der beihilfefähigen Arten von Aktionen, — Beihilfefähigkeitskriterien. 3.2.3. Aktionen zur Verbesserung der Vermarktung (nicht erschöpfende Liste) 3.2.3.1. Erwerb von Anlagegütern — Art der beihilfefähigen Investitionen (einschließlich Art der betreffenden Anlagegüter), — andere beihilfefähige Erwerbsformen (z. B. Miete, Leasing) (einschließlich Art der betreffenden Anlagegüter), — Beihilfefähigkeitskriterien. 3.2.3.2. Sonstige Arten von Aktionen, auch Vermarktungsförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen, ausgenommen Maßnahmen im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement — Beschreibung der beihilfefähigen Arten von Aktionen, — Beihilfefähigkeitskriterien. 3.2.4. Forschung und Versuchslandbau (nicht erschöpfende Liste) 3.2.4.1. Erwerb von Anlagegütern — Art der beihilfefähigen Investitionen (einschließlich Art der betreffenden Anlagegüter), — andere beihilfefähige Erwerbsformen (z. B. Miete, Leasing) (einschließlich Art der betreffenden Anlagegüter), — Beihilfefähigkeitskriterien. 3.2.4.2. Andere Arten von Aktionen — Beschreibung der beihilfefähigen Arten von Aktionen, — Beihilfefähigkeitskriterien. 3.2.5. Arten von Ausbildungsaktionen (ausgenommen Aktionen im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement) und Aktionen zur Verbesserung des Zugangs zu Beratungsdiensten (nicht erschöpfende Liste) — Beschreibung der beihilfefähigen Arten von Aktionen (einschließlich Art der für den Beratungsdienst zutreffenden Ausbildung und/oder Themen), — Beihilfefähigkeitskriterien. 3.2.6. Maßnahmen im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement — Beschreibung der beihilfefähigen Arten von Aktionen, — Beihilfefähigkeitskriterien. 3.2.7. Arten von Umweltaktionen (nicht erschöpfende Liste) — Bestätigung, dass die als beihilfefähig ausgewählten Umweltaktionen die Anforderungen gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 erfüllen, — Bestätigung, dass die Förderung beihilfefähiger Umweltaktionen die Anforderungen gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 erfüllen. 3.2.7.1. Erwerb von Anlagegütern — Art der beihilfefähigen Investitionen (einschließlich Art der betreffenden Anlagegüter), — andere beihilfefähige Erwerbsformen (z. B. Miete, Leasing) (einschließlich Art der betreffenden Anlagegüter), — Beihilfefähigkeitskriterien. 3.2.7.2. Andere Arten von Aktionen — Liste der beihilfefähigen Umweltschutzaktionen, — Beschreibung der beihilfefähigen Arten von Aktionen, einschließlich der damit einhergehenden besonderen Verpflichtung(en); Begründung auf Basis der erwarteten Umweltauswirkungen gemessen an Umwelterfordernissen und -prioritäten, — Höhe der Unterstützung, — zur Berechnung der Beihilfesätze festgelegte Kriterien. 3.2.8. Sonstige Arten von Aktionen (nicht erschöpfende Liste) 3.2.8.1. Erwerb von Anlagegütern — Art der beihilfefähigen Investitionen (einschließlich Art der betreffenden Anlagegüter), — andere beihilfefähige Erwerbsformen (z. B. Miete, Leasing) (einschließlich Art der betreffenden Anlagegüter), — Beihilfefähigkeitskriterien. 3.2.8.2. Sonstige Aktionen — Beschreibung der beihilfefähigen Arten von Aktionen, — Beihilfefähigkeitskriterien. |
4. |
Bezeichnung der zuständigen Behörden und Stellen Bezeichnung der für die Verwaltung, Überwachung und Bewertung der nationalen Strategie zuständigen nationalen Behörde durch den jeweiligen Mitgliedstaat. |
5. |
Beschreibung der Überwachungs- und Bewertungssysteme Diese Systeme sind auf Basis der gemeinsamen Liste von Leistungsindikatoren gemäß Anhang XIV zu erstellen. Soweit dies für zweckmäßig gehalten wird, werden in der nationalen Strategie zusätzliche Indikatoren festgelegt, die nationale und/oder regionale Erfordernisse, Umstände und Zielsetzungen reflektieren, die für die nationalen operationellen Programme typisch sind. 5.1. Prüfung der operationellen Programme und Berichtspflicht für Erzeugerorganisationen (Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007) Beschreibung der Überwachungs- und Bewertungskriterien und -verfahren für operationelle Programme, einschließlich der Berichtspflichten für Erzeugerorganisationen. 5.2. Überwachung und Bewertung der nationalen Strategie Beschreibung der Überwachungs- und Bewertungskriterien und -verfahren für die nationale Strategie. |
ANHANG VIII
LISTE DER TRANSAKTIONEN UND AUSGABEN, DIE IM RAHMEN DER OPERATIONELLEN PROGRAMME GEMÄSS ARTIKEL 61 NICHT BEZUSCHUSST WERDEN
1. Allgemeine Produktionskosten, insbesondere die Kosten von Pflanzenschutzmitteln, einschließlich Material für den integrierten Pflanzenschutz, Düngemitteln und anderen Produktionsmitteln; Kosten der Verpackungs-, Lager- und Umhüllungskosten, auch als Teil neuer Prozesse, Kosten der Verpackungen; Kosten der (internen oder externen) Abholung bzw. Beförderung; Betriebskosten (insbesondere für Strom, Brennstoff und Wartung), mit Ausnahme der
— spezifischen Kosten für Qualitätsverbesserungsmaßnahmen. Die Kosten für (selbst zertifiziertes) Mycelium, für Saatgut und für nicht mehrjährige Pflanzen sind auf jeden Fall nicht zuschussfähig;
— spezifischen Kosten für organische Pflanzenschutzmittel (wie Pheromone und Schädlinge), und zwar ungeachtet, ob sie im ökologischen, integrierten oder konventionellen Landbau verwendet werden;
— spezifischen Kosten für Umweltmaßnahmen, einschließlich der Kosten, die durch umweltverträgliches Verpackungsmanagement entstehen. Letzteres muss angemessen sein und die Kriterien von Anhang II der Richtlinie 94/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10) erfüllen;
— spezifischen Kosten für den ökologischen, den integrierten oder den Versuchslandbau. Die zuständige nationale Behörde legt die Zuschussfähigkeitskriterien für eine Versuchsproduktion fest und berücksichtigt dabei die Neuheit des Verfahrens oder des Konzeptes und das diesbezügliche Risiko;
— spezifischen Kosten im Zusammenhang mit der Überwachung der Einhaltung der Normen gemäß Titel II dieser Verordnung, der Pflanzenschutzvorschriften und der geltenden Rückstandshöchstwerte.
Spezifische Kosten sind die zusätzlichen Kosten, die als Differenz zwischen konventionellen Kosten und tatsächlich entstandenen Kosten berechnet werden.
Für jede Kategorie der vorgenannten zuschussfähigen spezifischen Kosten können die Mitgliedstaaten zur Berechnung der an den konventionellen Kosten bemessenen zusätzlichen Kosten angemessene Standardpauschalsätze festsetzen.
2. Verwaltungs- und Personalkosten, mit Ausnahmen der Ausgaben im Zusammenhang mit der Anwendung von Betriebsfonds und operationellen Programmen, einschließlich
a) Gemeinkosten speziell im Zusammenhang mit dem Betriebsfonds oder dem operationellen Programm, einschließlich Management- und Personalkosten, Berichte und Bewertungsstudien, sowie Kosten der Buch- und Kontenführung durch Zahlung eines Standardpauschalsatzes in Höhe von 2 % des genehmigten Betriebsfonds, jedoch maximal 180 000 EUR. Der Satz von 2 % setzt sich zusammen aus 1 % Gemeinschaftsbeihilfe zuzüglich 1 % von der Erzeugerorganisation.
Im Falle einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann der Standardpauschalsatz mit der Zahl der Erzeugerorganisationen, die Mitglieder der Vereinigung sind, bis zu einem Höchstbetrag von 1 250 000 EUR multipliziert werden.
Die Mitgliedstaaten können die Finanzierung auf die tatsächlichen Kosten begrenzen; in diesem Falle sollten sie die zuschussfähigen Kosten festlegen;
b) Personalkosten (einschließlich Lohn- und Gehaltskosten, wenn diese von der Erzeugerorganisation getragen werden) im Zusammenhang mit Maßnahmen
i) zur Verbesserung oder Erhaltung eines hohen Qualitäts- oder Umweltschutzniveaus;
ii) zur Verbesserung des Vermarktungsniveaus.
Die Durchführung dieser Maßnahmen setzt im Wesentlichen den Einsatz von qualifiziertem Personal voraus. Greift die Erzeugerorganisation in diesen Fällen auf ihr eigenes Personal oder auf Erzeugermitglieder zurück, so ist der Zeitaufwand zu dokumentieren.
Will ein Mitgliedstaat in Bezug auf die vorgenannten zuschussfähigen Personalkosten eine Alternative zur Begrenzung der Finanzierung auf die tatsächlichen Kosten anbieten, so setzt er zuvor und auf gerechtfertigte Weise Standardpauschalsätze in Höhe von bis zu 20 % des genehmigten Betriebsfonds fest. Der Prozentsatz kann in ordnungsgemäß gerechtfertigten Fällen angehoben werden.
Um auf diese Standardpauschalsätze Anspruch erheben zu können, müssen die Erzeugerorganisationen dem betreffenden Mitgliedstaat die Durchführung der Aktion glaubhaft nachweisen;
c) Rechts- und Verwaltungskosten von Zusammenschlüssen oder Übernahmen von Erzeugerorganisationen sowie Rechts- und Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Gründung länderübergreifender Erzeugerorganisationen oder länderübergreifender Vereinigungen von Erzeugerorganisationenen; die in diesbezüglicher Hinsicht von Erzeugerorganisationenen in Auftrag gegebenen Durchführbarkeitsstudien und Vorschläge.
3. Einkommens- oder Preiszuschläge (nicht im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement).
4. Versicherungskosten (nicht im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement).
5. Rückerstattung von Krediten, die für eine vor Beginn des operationellen Programms durchgeführte Maßnahme aufgenommen wurden, ausgenommen Kredite gemäß Artikel 75.
6. Erwerb unbebauter Grundstücke (deren Kosten über 10 % aller beihilfefähigen Ausgaben für die betreffende Maßnahme betragen, wobei in außergewöhnlichen und ordnungsgemäß gerechtfertigten Fällen für Maßnahmen, die dem Umweltschutz dienen, ein höherer Prozentsatz festgesetzt werden kann), es sei denn, der Erwerb ist im Interesse einer unter das operationelle Programm fallenden Investition erforderlich.
7. Kosten von Sitzungen und Ausbildungsprogrammen, es sei denn, sie beziehen sich auf das operationelle Programm; darunter fallen u. a. Tagegelder, Reise- und Aufenthaltskosten (ggf. auf Basis eines Pauschalsatzes).
8. Transaktionen oder Kosten im Zusammenhang mit den von Mitgliedern der Erzeugerorganisation außerhalb der Gemeinschaft erzeugten Mengen.
9. Transaktionen, die den Wettbewerb in den anderen wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichen der Erzeugerorganisation verzerren könnten.
10. Gebrauchte Ausrüstungen, die mit gemeinschaftlichen oder nationalen Mitteln innerhalb der letzten sieben Jahre gekauft wurden.
11. Investitionen in Transportmittel, die von der Erzeugerorganisation zu Vermarktungs- oder Vertriebszwecken verwendet werden sollen, ausgenommen zusätzliche LKW-Ausrüstungen für die Kühllagerung oder Beförderung in kontrollierter Atmosphäre.
12. Pacht, es sei denn, dem Mitgliedstaat wird glaubhaft nachgewiesen, dass sie als Alternative zum Kauf wirtschaftlich gerechtfertigt ist.
13. Betriebskosten gepachteter Güter.
14. Ausgaben im Zusammenhang mit Leasing-Verträgen (Steuern, Zinskosten, Versicherungskosten usw.) und Betriebskosten, ausgenommen die Leasing-Kosten als solche innerhalb der Grenzen des Nettomarktwertes des Objekts und vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission ( 61 ).
15. Förderung bestimmter kommerzieller Marken oder von Marken mit geografischen Angaben, ausgenommen
— Marken/Handelsmarken von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Tochtergesellschaften gemäß Artikel 52 Absatz 7;
— die Förderung von generischen Produkten oder von Qualitätsmarken. Geografische Bezeichnungen sind nur zulässig,
—a) wenn es sich um eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates ( 62 ) handelt oder
b) wenn — in allen Fällen, in denen die Bestimmung von Buchstabe a nicht gilt — diese geografischen Bezeichnungen der Hauptwerbebotschaft untergeordnet sind.
Der Verkaufsförderung von generischen Produkten oder von Qualitätsmarken dienendes Material muss das Logo der Europäischen Gemeinschaft (nur im Falle visueller Medien) sowie die folgende Angabe tragen: „Von der Europäischen Gemeinschaft kofinanzierte Kampagne“. Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und deren Tochtergesellschaften gemäß Artikel 52 Absatz 7 dürfen das Logo der Europäischen Gemeinschaft zur Förderung ihrer Marken/Handelsmarken nicht verwenden.
16. Subunternehmer- oder Auslagerungsverträge im Zusammenhang mit den in dieser Liste als nicht zuschussfähig geführten Transaktionen oder Ausgaben.
17. MwSt., ausgenommen nicht wieder einziehbare MwSt. im Sinne von Artikel 71 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005.
18. Schuldzinsen, es sei denn, der Beitrag erfolgt in einer anderen Form als einer nicht rückzahlbaren Direktbeihilfe.
19. Erwerb von Immobilien, die in den letzten zehn Jahren mit gemeinschaftlicher oder nationaler Unterstützung gekauft wurden.
20. Investitionen in Unternehmensaktien, wenn die Investition eine Finanzinvestition darstellt, ausgenommen Investitionen, die unmittelbar zur Verwirklichung der Ziele des operationellen Programms beitragen.
21. Von anderen Parteien als der Erzeugerorganisation oder ihren Mitgliedern getätigte Ausgaben.
22. Investitionen oder ähnliche Aktionen, die nicht in den Liegenschaften der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder einer Tochtergesellschaft gemäß Artikel 52 Absatz 7 stattfinden.
23. Prozesse, die von der Erzeugerorganisation aus der Gemeinschaft ausgelagert werden.
ANHANG IX
MINDESTKRITERIEN FÜR MARKTRÜCKNAHMEN GEMÄSS ARTIKEL 77 ABSATZ 2
1. Die Erzeugnisse müssen sein:
— ganz,
— unversehrt; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,
— sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,
— praktisch frei von Schädlingen und von Schäden durch Schädlinge,
— frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,
— frei von Fremdgeruch und/oder Fremdgeschmack.
2. Die Erzeugnisse müssen je nach Art ausreichend entwickelt und reif sein.
3. Die Erzeugnisse müssen für die Sorte und/oder den Handelstyp charakteristisch sein.
ANHANG X
BEIHILFEHÖCHSTBETRÄGE FÜR MARKTRÜCKNAHMEN GEMÄSS ARTIKEL 80 ABSATZ 1
Erzeugnis |
Höchstbetrag (EUR/100 kg) |
Blumenkohl/Karfiol |
10,52 |
Tomaten/Paradeiser |
7,25 |
Äpfel |
13,22 |
Trauben |
12,03 |
Aprikosen/Marillen |
21,26 |
Nektarinen |
19,56 |
Pfirsische |
16,49 |
Birnen |
12,59 |
Auberginen/Melanzani |
5,96 |
Melonen |
6,00 |
Wassermelonen |
6,00 |
Orangen |
21,00 |
Mandarinen |
19,50 |
Clementinen |
19,50 |
Satsumas |
19,50 |
Zitronen |
19,50 |
ANHANG XI
TRANSPORTKOSTEN BEI KOSTENLOSER VERTEILUNG GEMÄSS ARTIKEL 82 ABSATZ 1
Entfernung zwischen dem Ort der Marktrücknahme und dem Lieferort |
Transportkosten (EUR/t) |
weniger als 25 km |
15,5 |
zwischen 25 km und 200 km |
32,3 |
zwischen 200 km und 350 km |
45,2 |
zwischen 350 km und 500 km |
64,5 |
zwischen 500 km und 750 km |
83,9 |
mehr als 750 km |
102 |
Zusatzkosten für Kühltransporte: 7,7 EUR/t.
ANHANG XII
ANGABEN AUF DER VERPACKUNG BEI ERZEUGNISSEN ZUR KOSTENLOSEN VERTEILUNG GEMÄSS ARTIKEL 83 ABSATZ 2
— Продукт, предназначен за безплатна дистрибуция (Регламент (ЕO) № 1580/2007)
— Producto destinado a su distribución gratuita [Reglamento (CE) no 1580/2007]
— Produkt určený k bezplatné distribuci [nařízení (ES) č. 1580/2007]
— Produkt til gratis uddeling (forordning (EF) nr. 1580/2007)
— Zur kostenlosen Verteilung bestimmtes Erzeugnis (Verordnung (EG) Nr. 1580/2007)
— Tasuta jagamiseks mõeldud tooted [määrus (EÜ) nr 1580/2007]
— Προϊόν προοριζόμενο για δωρεάν διανομή [κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1580/2007]
— Product for free distribution (Regulation (EC) No 1580/2007)
— Produit destiné à la distribution gratuite [règlement (CE) no 1580/2007]
— Prodotto destinato alla distribuzione gratuita [regolamento (CE) n. 1580/2007]
— Produkts paredzēts bezmaksas izplatīšanai [Regula (EK) Nr. 1580/2007]
— Produktas skirtas nemokamai distribucijai [Reglamentas (EB) Nr. 1580/2007]
— Térítésmentes terjesztésre szánt termék (1580/2007. sz. EK rendelet)
— Prodott destinat għad-distribuzzjoni bla ħlas [Regolament (KE) nru. 1580/2007]
— Voor gratis uitreiking bestemd product (Verordening (EG) nr. 1580/2007)
— Produkt przeznaczony do bezpłatnej dystrybucji [rozporzadzenie (WE) nr 1580/2007]
— Produto destinado a distribuição gratuita [Regulamento (CE) n.o 1580/2007]
— Produs destinat distribuției gratuite [Regulamentul (CE) nr. 1580/2007]
— Výrobok určený na bezplatnú distribúciu [nariadenie (ES) č. 1580/2007]
— Proizvod, namenjen za prosto razdelitev [Uredba (ES) št. 1580/2007]
— Ilmaisjakeluun tarkoitettu tuote (asetus (EY) N:o 1580/2007)
— Produkt för gratisutdelning (förordning (EG) nr 1580/2007)
ANHANG XIII
PFLICHTANGABEN FÜR DEN JAHRESBERICHT DER MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS ARTIKEL 99 ABSATZ 3
Alle Informationen beziehen sich auf das Berichtsjahr. Sie umfassen Angaben über die am Ende des Berichtsjahres getätigten Ausgaben sowie Angaben über die im Berichtsjahr durchgeführten Kontrollen und angewandten Sanktionen, einschließlich der Kontrollen und Sanktionen, die nach diesem Jahr durchgeführt bzw. angewandt wurden. Die Informationen (die im Jahresverlauf unterschiedlich sind) entsprechen dem Stand am 31. Dezember des Berichtsjahres.
TEIL A — INFORMATIONEN ÜBER DIE MARKTVERWALTUNG
1. Verwaltungstechnische Angaben:
a) Nationale Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung von Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVa und Titel II Kapitel II Abschnitt IA der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erlassen wurden, einschließlich der nationalen Strategie für nachhaltige operationelle Programme, die für die im Berichtsjahr durchgeführten operationellen Programme gilt,
b) Kontaktstelle in den Mitgliedstaaten,
c) Angaben zu Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen:
— Kennnummer;
— Name und Kontaktangaben;
— Datum der Anerkennung (vorläufige Anerkennung bei Erzeugergruppierungen);
— alle involvierten juristischen Personen oder genau definierten Teile juristischer Personen und alle involvierten Tochtergesellschaften;
— Anzahl der Mitglieder (aufgeschlüsselt nach Erzeugern und Nichterzeugern); Mitgliedschaftsveränderungen im Jahresverlauf;
— erfasste Produkte und Beschreibung der verkauften Enderzeugnisse;
— im Jahresverlauf vorgenommene strukturelle Veränderungen, insbesondere Neuanerkennungen oder Neugründungen von Einrichtungen, Entzug oder Aussetzung von Anerkennungen, Zusammenschlüsse, mit Angabe der einschlägigen Daten.
d) Angaben zu Branchenverbänden:
— Name des Verbands und Kontaktangaben;
— Datum der Anerkennung;
— erfasste Produkte.
2. Angaben zu den Ausgaben
a) Erzeugerorganisationen. Finanzdaten je Begünstigtem (Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen):
— Betriebsfonds. Gesamtbetrag, Beiträge der Gemeinschaft, des Mitgliedstaats (staatliche Unterstützung), der Erzeugerorganisation und ihrer Mitglieder;
— Beschreibung der Höhe der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007;
— Finanzdaten zum operationellen Programm, aufgeschlüsselt nach Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen;
— Wert der vermarkteten Produktion, ausgedrückt als Gesamtwert und aufgeschlüsselt nach juristischen Personen, aus denen sich die Erzeugerorganisation oder die Vereinigung von Erzeugerorganisationen zusammensetzt;
— Ausgaben für das operationelle Programm; aufgeschlüsselt nach Maßnahmen und als zuschussfähig ausgewählten Arten von Aktionen;
— Angaben zum Produktvolumen, aufgeschlüsselt nach Produkten und Monaten sowie nach vom Markt genommenen Gesamtmengen einerseits und kostenlos verteilten Mengen andererseits, in Tonnen;
— Liste der für die Zwecke von Artikel 10 Absatz 4 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 anerkannten Einrichtungen.
b) Erzeugergruppierungen. Finanzdaten je Begünstigtem:
— Gesamtbetrag, Beiträge der Gemeinschaft, des Mitgliedstaats, der Erzeugerorganisation und ihrer Mitglieder;
— Beschreibung der Höhe der gemeinschaftlichen Beihilfe gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 und des Beitrags des Mitgliedstaats, mit Angabe der Zwischensummen für Erzeugergruppierungen im ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Jahr der Übergangszeit;
— Ausgaben zur Deckung von Investitionen, die für die Anerkennung im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 erforderlich sind, aufgeschlüsselt nach Beiträgen der Gemeinschaft, des Mitgliedstaats und der Erzeugergruppierung;
— Wert der vermarkteten Erzeugung, ausgedrückt als Zwischensummen für Erzeugergruppierungen im ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Jahr der Übergangszeit.
3. Angaben zur Durchführung der nationalen Strategie:
— Beschreibung des Stands der Durchführung der einzelnen operationellen Programme, aufgeschlüsselt nach Arten von Maßnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe f. Die Beschreibung erfolgt auf Basis der Finanzierungs- und gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren und fasst die Angaben der von den Erzeugerorganisationen jährlich übermittelten Lageberichte über die operationellen Programme zusammen;
— soweit der Mitgliedstaat Artikel 43 Unterabsatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 anwendet: Beschreibung der betreffenden staatlichen Beihilfe;
— Zusammenfassung der Ergebnisse der Halbzeitbewertungen der operationellen Programme, wie sie von den Erzeugerorganisationen übermittelt wurden, ggf. einschließlich der qualitativen Bewertungen der Ergebnisse und Wirkungen von Umweltaktionen zur Verhütung der Bodenerosion, zur Verringerung des Einsatzes und/oder zur rationelleren Nutzung von Pflanzenschutzmitteln, zum Schutz von Lebensräumen und der biologischen Vielfalt oder zur Landschaftspflege;
— Zusammenfassung der wichtigsten Probleme, die bei der Anwendung der nationalen Strategie und ihrer Verwaltung aufgetreten sind, und etwaiger Abhilfemaßnahmen, ggf. auch mit Angabe, ob die nationale Strategie angepasst wurde, und wenn ja, warum. Eine Durchschrift der angepassten Strategie wird dem Jahresbericht beigefügt;
— Zusammenfassung der gemäß Artikel 112 Absatz 1 durchgeführten Untersuchungen.
Im Jahr 2012 muss der Jahresbericht auch den in Artikel 128 Absatz 4 vorgesehenen Bewertungsbericht für 2012 umfassen.
4. Die Liste der zugelassenen Erstverarbeiter und Aufkäufer, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen, in Bezug auf die Mitgliedstaaten, die von der Übergangsregelung gemäß den Artikeln 68b oder 143bc der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch machen.
TEIL B — INFORMATIONEN ÜBER DEN RECHNUNGSABSCHLUSS
5. Angaben zu Kontrollen und Sanktionen:
— Kontrollen des Mitgliedstaats: Einzelheiten über die besichtigten Einrichtungen und Daten der Besichtigungen;
— Kontrollprozentsätze;
— Kontrollergebnisse;
— angewandte Sanktionen.
ANHANG XIV
LISTE GEMEINSAMER LEISTUNGSINDIKATOREN GEMÄSS ARTIKEL 126 ABSATZ 3
Das System gemeinsamer Leistungsindikatoren für Aktionen, die von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und ihren Mitgliedern im Rahmen eines operationnellen Programms durchgeführt werden, trägt nicht unbedingt allen Faktoren Rechnung, die auftreten und die Ergebnisse und Wirkung eines operationellen Programms beeinflussen können. Vor diesem Hintergrund sollten die von den Leistungsindikatoren gelieferten Informationen angesichts der quantitativen und qualitativen Informationen über andere Schlüsselfaktoren ausgelegt werden, die den Erfolg oder das Scheitern der Programmdurchführung bestimmen.
1. GEMEINSAME INDIKATOREN FÜR DIE FINANZIELLE ABWICKLUNG (INPUTINDIKATOREN) (JÄHRLICH)
Maßnahme |
Art der Aktion |
Inputindikatoren (jährlich) |
Aktionen zur Produktionsplanung |
a) Erwerb von Anlagegütern b) andere Formen des Erwerbs von Anlagegütern, einschließlich Miete, Pacht und Leasing c) sonstige Aktionen |
Ausgaben (EUR) |
Aktionen zur Verbesserung bzw. Erhaltung der Produktqualität |
a) Erwerb von Anlagegütern b) andere Formen des Erwerbs von Anlagegütern, einschließlich Miete, Pacht und Leasing c) sonstige Aktionen |
Ausgaben (EUR) |
Aktionen zur Verbesserung des Vermarktungsniveaus |
a) Erwerb von Anlagegütern b) andere Formen des Erwerbs von Anlagegütern, einschließlich Miete, Pacht und Leasing c) Vermarktungsförderungs- und Kommunikationstätigkeiten (ausgenommen im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement) d) sonstige Aktionen |
Ausgaben (EUR) |
Forschung und Versuchslandbau |
a) Erwerb von Anlagegütern b) andere Formen des Erwerbs von Anlagegütern, einschließlich Miete, Pacht und Leasing c) Sonstige Aktionen |
Ausgaben (EUR) |
Ausbildungsaktionen (ausgenommen Aktionen im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement) und/oder Aktionen zur Verbesserung des Zugangs zu Beratungsdiensten |
Je nach Schwerpunktbereich: a) ökologischer Landbau b) integrierter Landbau bzw. integrierte Schädlingsbekämpfung c) andere Umweltfragen d) Produktqualität, einschließlich Pestizidrückstände e) sonstige Fragen |
Ausgaben (EUR) |
Maßnahmen für Krisenprävention und Krisenmanagement |
a) Marktrücknahmen b) Ernten vor der Reifung oder Nichternten von Obst und Gemüse c) Vermarktungsförderungs- und Kommunikationsaktivitäten d) Ausbildungsaktionen e) Ernteversicherung f) Zuschuss zu den Verwaltungskosten der Errichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit |
Ausgaben (EUR) |
Umweltaktionen |
a) Erwerb von Anlagegütern b) andere Formen des Erwerbs von Anlagegütern, einschließlich Miete, Pacht und Leasing c) sonstige Aktionen 1. Produktion i) ökologischer Landbau ii) integrierter Landbau iii) bessere Nutzung und/oder Bewirtschaftung von Wasser, einschließlich Wassereinsparung und -ableitung iv) Aktionen zur Bodenerhaltung (z. B. Arbeitstechniken zur Verhütung/Verringerung der Bodenerosion, Flächenbegrünung, Bodenpflege, Mulchen) v) Aktionen zur Schaffung und Unterhaltung von Lebensräumen, die die biologische Vielfalt begünstigen (z. B. Feuchtgebiete) oder zur Landschaftspflege, einschließlich Erhaltung historischer Merkmale (z. B. Steinwälle, Terrassenkulturen, Haine) vi) Aktionen zur Energieeinsparung vii) Aktionen zur Verringerung der Abfallproduktion und Verbesserung der Abfallbewirtschaftung viii) Sonstige Aktionen 2. Transport 3. Vermarktung |
Ausgaben (EUR) |
Sonstige Aktionen |
a) Erwerb von Anlagegütern b) andere Formen des Erwerbs von Anlagegütern, einschließlich Miete, Pacht und Leasing c) sonstige Aktionen |
Ausgaben (EUR) |
2. GEMEINSAME OUTPUTINDIKATOREN (JÄHRLICH)
Maßnahme |
Art der Aktion |
Outputindikatoren (jährlich) |
Aktionen zur Produktionsplanung |
a) Erwerb von Anlagegütern |
Zahl der an den Aktionen beteiligten Betriebe (1) Zahl der durchgeführten Aktionen Gesamtinvestitionswert (EUR) (2) |
b) andere Formen des Erwerbs von Anlagegütern, einschließlich Miete, Pacht und Leasing |
Zahl der an den Aktionen beteiligten Betriebe (1) Zahl der durchgeführten Aktionen |
|
c) sonstige Aktionen |
Zahl der an den Aktionen beteiligten Betriebe Zahl der durchgeführten Aktionen |
|
Aktionen zur Verbesserung bzw. Erhaltung der Produktqualität |
a) Erwerb von Anlagegütern |
Zahl der an den Aktionen beteiligten Betriebe (1) Zahl der durchgeführten Aktionen Gesamtinvestitionswert (EUR) (2) |
b) andere Formen des Erwerbs von Anlagegütern, einschließlich Miete, Pacht und Leasing |
Zahl der an den Aktionen beteiligten Betriebe (1) Zahl der durchgeführten Aktionen |
|
c) sonstige Aktionen |
Zahl der an den Aktionen beteiligten Betriebe Zahl der durchgeführten Aktionen |
|
Aktionen zur Verbesserung der Vermarktung |
a) Erwerb von Anlagegütern |
Zahl der an den Aktionen beteiligten Betriebe (1) Zahl der durchgeführten Aktionen Gesamtinvestitionswert (EUR) (2) |
b) andere Formen des Erwerbs von Anlagegütern, einschließlich Miete, Pacht und Leasing |
Zahl der an den Aktionen beteiligten Betriebe (1) Zahl der durchgeführten Aktionen |
|
c) Vermarktungsförderungs- und Kommunikationsaktivitäten (ausgenommen Aktivitäten im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement) |
Zahl der durchgeführten Aktionen (3) |
|
d) sonstige Aktionen |
Zahl der an den Aktionen beteiligten Betriebe Zahl der durchgeführten Aktionen |
|
Forschung und Versuchslandbau |
a) Erwerb von Anlagegütern |
Zahl der an den Aktionen beteiligten Betriebe (1) Zahl der durchgeführten Aktionen Gesamtinvestitionswert (EUR) |
b) andere Formen des Erwerbs von Anlagegütern, einschließlich Miete, Pacht und Leasing |
Zahl der an den Aktionen beteiligten Betriebe (1) Zahl der durchgeführten Aktionen |
|
c) sonstige Aktionen |
Zahl der durchgeführten Aktionen Zahl der an den Aktionen beteiligten Betriebe (4) Betroffene Hektarfläche (5) |
|
Ausbildungsaktionen (ausgenommen Aktionen im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement) und/oder Aktionen zur Verbesserung des Zugangs zu Beratungsdiensten |
Je nach Schwerpunktbereich: a) ökologischer Landbau b) integrierter Landbau bzw. integrierte Schädlingsbekämpfung c) andere Umweltfragen d) Rückverfolgbarkeit e) Produktqualität, einschließlich Pestizidrückstände f) sonstige Fragen |
Zahl der durchgeführten Aktionen (6) (7) Zahl der von den Teilnehmern absolvierten Ausbildungstage |
Maßnahmen für Krisenprävention und Krisenmanagement |
a) Marktrücknahmen b) Ernten vor der Reifung oder Nichternten von Obst und Gemüse c) Vermarktungsförderungs- und Kommunikationsaktivitäten d) Ausbildungsaktionen e) Ernteversicherung f) Zuschuss zu den Verwaltungskosten der Errichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit |
|
Umweltaktionen |
a) Erwerb von Anlagegütern (10) |
Zahl der an den Aktionen beteiligten Betriebe (1) Zahl der durchgeführten Aktionen Gesamtinvestitionswert (EUR) |
b) andere Formen des Erwerbs von Anlagegütern, einschließlich Miete, Pacht und Leasing (11) |
Zahl der an den Aktionen beteiligten Betriebe (1) Zahl der durchgeführten Aktionen |
|
c) sonstige Aktionen 1. Produktion i) ökologischer Landbau ii) integrierter Landbau iii) bessere Nutzung und/oder Bewirtschaftung von Wasser, einschließlich Wassereinsparung und -ableitung iv) Aktionen zur Bodenerhaltung (z. B. Arbeitstechniken zur Verhütung/Verringerung der Bodenerosion, Flächenbegrünung, Bodenpflege, Mulchen) v) Aktionen zur Schaffung und von Lebensräumen, die die biologische Vielfalt begünstigen (z. B. Feuchtgebiete) und zur Landschaftspflege, einschließlich Erhaltung historischer Merkmale (z. B. Steinwälle, Terrassenkulturen, Haine) vi) Aktionen zur Energieeinsparung vii) Aktionen zur Verringerung der Abfallproduktion und Verbesserung der Abfallbewirtschaftung viii) Sonstige Aktionen |
Zahl der an den Aktionen beteiligten Betriebe Zahl der durchgeführten Aktionen Betroffene Hektarfläche |
|
2. Transport 3. Vermarktung |
Zahl der durchgeführten Aktionen |
|
Sonstige Aktionen |
a) Erwerb von Anlagegütern |
Zahl der an den Aktionen beteiligten Betriebe (1) Zahl der durchgeführten Aktionen Gesamtinvestitionswert (EUR) (2) |
b) andere Formen des Erwerbs von Anlagegütern, einschließlich Miete, Pacht und Leasing |
Zahl der an den Aktionen beteiligten Betriebe (1) Zahl der durchgeführten Aktionen |
|
c) sonstige Aktionen |
Zahl der durchgeführten Aktionen |
|
(1) Nur für den Fall, dass der Erwerb von Anlagegütern in einzelnen Betrieben von Mitgliedern der Erzeugerorganisation stattfindet. (2) Nur für das Jahr auszufüllen, in dem die Investition getätigt wurde. (3) Jeder Tag einer Vermarktungsförderungskampagne zählt als eine Aktion. (4) Nur bei Aktionen im Rahmen des Versuchslandbaus auf Parzellen, die zu Mitgliederbetrieben gehören. (5) Nur bei Aktionen im Rahmen des Versuchslandbaus auf Parzellen, die zu Mitgliederbetrieben und/oder zur Erzeugerorganisation gehören. (6) Jede Ausbildungstätigkeit zählt als eine Aktion, unbeachtet des Inhalts und der Zahl der von den Teilnehmern absolvierten Ausbildungstage. (7) Jede Tätigkeit zur Förderung des Zugangs von Mitgliedern einer EO zu Beratungsdiensten zählt als eine Aktion, unbeachtet der Quelle der Beratung (d. h. von der EO eingerichteter Beratungsdienst oder externe Beratungsdienste), des Themas der Beratung und der Zahl der Betriebe, die die Beratung in Anspruch nehmen. (8) Marktrücknahmen ein und desselben Erzeugnisses zu unterschiedlichen Zeiten des Jahres und Marktrücknahmen unterschiedlicher Erzeugnisse zählen als unterschiedliche Aktionen. Jede Rücknahmetransaktion für eine gegebenes Erzeugnis zählt als eine Aktion. (9) Die Ernte vor der Reifung und das Nichternten von Obst und Gemüse zählen als unterschiedliche Aktionen. (10) Einschließlich nicht produktiver Investitionen in Verbindung mit der Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen anderer Umweltaktionen. (11) Einschließlich anderer Formen des Erwerbs von Anlagegütern in Verbindung mit der Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen anderer Umweltaktionen. |
3. GEMEINSAME ERGEBNISINDIKATOREN
Massnahme |
Ergebnisindikatoren (Messung) |
Aktionen zur Produktionsplanung |
Veränderung der Menge der vermarkteten Erzeugung (Tonnen) Veränderung des Wertes der insgesamt vermarkteten Erzeugung (EUR/kg) |
Aktionen zur Verbesserung oder Erhaltung der Produktqualität |
Veränderung der Menge der vermarkteten Erzeugung, die die Anforderungen eines spezifischen „Qualitätssicherungssystems“ erfüllt (Tonnen) (1) Veränderung des Wertes der insgesamt vermarkteten Erzeugung (EUR/kg) Geschätzte Auswirkungen auf die Produktionskosten (EUR/kg) |
Aktionen zur Verbesserung des Vermarktung |
Veränderung der Menge der vermarkteten Erzeugung (Tonnen) Veränderung des Wertes der insgesamt vermarkteten Erzeugung (EUR/kg) |
Forschung und Versuchslandbau |
Anzahl neuer Techniken, Prozesse und/oder Erzeugnisse, die seit Beginn des operationellen Programms eingeführt wurden |
Ausbildungsaktionen (ausgenommen Aktionen im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement) und/oder Aktionen zur Verbesserung des Zugangs zu Beratungsdiensten |
Anzahl Personen, die die gesamte Ausbildungsmaßnahme/das gesamte Ausbildungsprogramm absolviert haben Zahl der Betriebe, die Beratungsdienste in Anspruch nehmen |
Maßnahmen für Krisenprävention und Krisenmanagement |
|
a) Marktrücknahmen |
Von der Rücknahme insgesamt betroffene Erzeugung (Tonnen) |
b) Ernten vor der Reifung oder Nichternten von Obst und Gemüse |
Vom Ernten vor der Reifung bzw. vom Nichternten betroffene Gesamtfläche (ha) |
c) Vermarktungsförderung und Kommunikation |
Geschätzte Veränderung der Menge der vermarkteten Erzeugung in Bezug auf Erzeugnisse, für die Vermarktungsförderungs- und Kommunikationsaktivitäten durchgeführt werden (Tonnen) |
d) Ausbildungsaktionen |
Anzahl Personen, die die gesamte Ausbildungsmaßnahme/das gesamte Ausbildungsprogramm absolviert haben |
e) Ernteversicherung |
Gesamtwert des versicherten Risikos (EUR) |
f) Zuschuss zu den Verwaltungskosten für die Errichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit |
Gesamtwert des eingerichteten Risikofonds auf Gegenseitigkeit (EUR) |
Umweltaktionen |
|
a) Erwerb von Anlagegütern (2) |
Geschätzte Veränderung des jährlichen Mineraldüngerverbrauchs/ha, nach Düngerart (N und P2O3) (Tonnen) Geschätzte Veränderung der jährlichen Wassernutzung/ha (m3/ha) Geschätzte Veränderung der jährlichen Energienutzung, nach Energiequellen bzw. nach Brennstofftypen (Liter/m3/Kwh je Tonne vermarktete Produktion) |
b) andere Formen des Erwerbs von Anlagegütern, einschließlich Miete, Pacht und Leasing (3) |
|
c) Sonstige Aktionen |
|
1. Produktion |
Geschätzte Veränderung des jährlichen Abfallvolumens (Tonnen) (Tonnnen je Tonne vermarktete Erzeugung) Geschätzte Veränderung der jährlichen Verwendung von Verpackungen (Tonnen je Tonne vermarktete Erzeugung) |
2. Transport |
Geschätzte Veränderung der jährlichen Energienutzung, nach Energiequellen bzw. nach Brennstofftypen (Liter/m3/Kwh je Tonne vermarktete Erzeugung) |
3. Marketing |
Geschätzte Veränderung des jährlichen Abfallvolumens (Tonnen) (Tonnnen je Tonne vermarktete Erzeugung) Geschätzte Veränderung der jährlichen Verwendung von Verpackungen (Tonnnen je Tonne vermarktete Erzeugung) |
Sonstige Aktionen |
Veränderung der Menge der vermarkteten Erzeugung (Tonnen) Veränderung des Wertes der insgesamt vermarkteten Erzeugung (EUR/kg) Geschätzte Auswirkungen auf die Produktionskosten (EUR/kg) |
(1) „Qualitäts“-Anforderungen in diesem Zusammenhang sind als eine Reihe präziser Verpflichtungen in Bezug auf die Produktionsmethoden zu verstehen, a) deren Einhaltung von einer unabhängigen Kontrollstelle überprüft wird, und b) die ein Endprodukt gewährleisten, dessen Qualität i) in Bezug auf staatliche, pflanzliche und Umweltnormen weit über die gängigen Handelsnormen hinausgeht, und ii) den gegenwärtigen und absehbaren Absatzmöglichkeiten gerecht wird. Es wird vorgeschlagen, dass die wichtigsten Arten von „Qualitätssicherungssystemen“ Folgendes abdecken sollten: a) den zertifizierten ökologischen Landbau; b) geschützte geografische Angaben und geschützte Ursprungsbezeichnungen, c) den zertifizierten integrierten Landbau, d) private zertifizierte Qualitätssicherungssysteme. (2) Einschließlich nicht produktiver Investitionen in Verbindung mit der Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen anderer Umweltaktionen. (3) Einschließlich anderer Formen des Erwerbs von Anlagegütern in Verbindung mit der Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen anderer Umweltaktionen. Anmerkungen: Der Hinweis auf Veränderungen entspricht der Lage zu Beginn des Programms. |
4. GEMEINSAME WIRKUNGSINDIKATOREN
Massnahme |
Allgemeine Ziele |
Wirkungsindikatoren (Messung) |
Aktionen zur Produktionsplanung |
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit Verbesserung des Anreizes für die Mitgliedschaft in Erzeugerorganisationen |
Geschätzte Veränderung des Wertes der vermarkteten Erzeugung (EUR) Veränderung der Gesamtzahl der Obst- und Gemüseerzeuger, die aktive Mitglieder (1) der betreffenden EO/VEO sind (Anzahl) Veränderung der Gesamtanbaufläche für Obst und Gemüse, die von Mitgliedern der betreffenden EO/VEO kultiviert wird (ha) |
Aktionen zur Verbesserung oder Erhaltung der Produktqualität |
||
Aktionen zur Verbesserung der Vermarktung |
||
Forschung und Versuchslandbau |
||
Ausbildungsaktionen (ausgenommen Aktionen im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement) und/oder Aktionen zur Verbesserung des Zugangs zu Beratungsdiensten |
||
Maßnahmen für Krisenprävention und Krisenmanagement |
||
Umweltaktionen |
Schutz und Erhaltung der Umwelt: |
|
— Boden |
k. A. |
|
— Wasserqualität |
Geschätzte Veränderung des Gesamtmineraldüngerverbrauchs, nach Düngerarten (N und P2O3) (Tonnen) |
|
— nachhaltige Nutzung der Wasserressourcen |
Geschätzte Veränderung des Gesamtwasserverbrauchs (m 3) |
|
— Lebensräume und biologische Vielfalt |
k. A. |
|
— Landschaft |
k. A. |
|
— Klimaschutz |
Geschätzte Veränderung des Gesamtenergieverbrauchs, nach Energiequellen bzw. Brennstoffarten (Liter/m3/Kwh) |
|
— Abfallreduzierung |
Geschätzte Veränderung der Gesamtmenge anfallender Abfälle (Tonnen) Geschätzte Veränderung der Verwendung von Verpackungen (Tonnen) |
|
Sonstige Aktionen |
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit Verbesserung des Anreizes für die Mitgliedschaft in Erzeugerorganisationen |
Geschätzte Veränderung des Wertes der vermarkteten Erzeugung (EUR) Veränderung der Gesamtzahl der Obst- und Gemüseerzeuger, die aktive Mitglieder (1) der betreffenden EO/VEO sind (Anzahl) Veränderung der Gesamtanbaufläche für Obst und Gemüse, die von Mitgliedern der betreffenden EO/VEO kultiviert wird (ha) |
(1) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die die EO/VEO mit Produkten beliefern. Anmerkungen: Der Hinweis auf Veränderungen entspricht der Lage zu Beginn des Programms. |
5. GEMEINSAME AUSGANGSINDIKATOREN
Ziele |
Zielbezogene Ausgangsindikatoren |
|
Indikator |
Definition (und Messung) |
|
Allgemeine Ziele |
||
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit |
Wert der vermarkteten Produktion |
Wert der vermarkteten Erzeugung der Erzeugerorganisation (EO)/Vereinigung von EO (VEO) (EUR) |
Verbesserung des Anreizes für die Mitgliedschaft in Erzeugerorganisationen |
Anzahl Obst- und Gemüseerzeuger, die aktive Mitglieder der betreffenden EO/VEO sind |
Anzahl Obst- und Gemüseerzeuger, die aktive Mitglieder (1) der betreffenden EO/VEO sind |
Gesamtanbaufläche für Obst- und Gemüse, die von Mitgliedern der betreffenden EO/VEO kultiviert wird |
Gesamte Obst- und Gemüseanbaufläche, die von Mitgliedern der betreffenden EO/VEO kultiviert wird (ha) |
|
Erhaltung und Schutz der Umwelt |
k. A. |
|
Besondere Ziele |
||
Förderung der Angebotskonzentration |
Menge der vermarkteten Erzeugung |
Gesamtmenge der vermarkteten Erzeugung (Tonnen) |
Förderung der Vermarktung der Mitgliederproduktion |
||
Gewährleistung der Anpassung der Produktion an die Nachfrage unter Qualitäts- und Quantitätsgesichtspunkten |
Menge der vermarkteten Erzeugung, die die Anforderungen eines spezifischen „Qualitätssicherungssystems“ (2) erfüllt, nach wichtigsten Arten von „Qualitätssicherungssystemen“ (Tonnen) |
|
Optimierung der Produktionskosten |
k. A. |
|
Förderung des Handelswertes von Erzeugnissen |
Durchschnittlicher Einheitswert der vermarkteten Erzeugung |
Wert der vermarkteten Erzeugung/Menge der vermarkteten Erzeugung (EUR/kg) |
Stabilisierung der Erzeugerpreise |
Marktpreisschwankungen |
Erzeugungsmenge, die zu weniger als 80 % des von der EO/VEO erhaltenen Durchschnittspreises vermarktet wurde (Tonnen) (3) |
Wissensförderung und Verbesserung des menschlichen Potenzials |
Anzahl Personen, die an Ausbildungtätigkeiten teilgenommen haben |
Anzahl Personen, die in den letzten drei Jahren eine Ausbildungtätigkeit/ein Ausbildungsprogramm absolviert haben (Anzahl) |
Anzahl Betriebe, die Beratungsdienste in Anspruch nehmen |
Zahl der Betriebe (Mitglieder der EO/VEO), die Beratungsdienste in Anspruch nehmen (Anzahl) |
|
Entwicklung der technischen und wirtschaftlichen Leistung und Förderung der Innovation |
k. A. |
|
Besondere Ziele im Umweltbereich |
||
Beitrag zum Bodenschutz |
Durch Bodenerosion gefährdete Fläche, auf der Erosionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden |
Durch Bodenerosion gefährdete Obst- und Gemüseanbaufläche (4), auf der Erosionschutzmaßnahmen durchgeführt werden (ha) |
Beitrag zur Erhaltung und Verbesserung der Wasserqualität |
Fläche mit geringerem/rationellerem Düngereinsatz |
Obst- und Gemüseanbaufläche mit geringerem/rationellerem Düngereinsatz (ha) |
Beitrag zur nachhaltigen Nutzung von Wasserressourcen |
Fläche mit Wassereinsparungsmaßnahmen |
Obst- und Gemüseanbaufläche mit Wassereinsparungsmaßnahmen (ha) |
Beitrag zum Schutz von Lebensräumen und biologischer Vielfalt |
ökologischer Landbau |
Ökologisch bewirtschaftete Obst- und/oder Gemüseanbaufläche (ha) |
Integrierter Landbau |
Integriert bewirtschaftete Obst- und/oder Gemüseanbaufläche (ha) |
|
Sonstige Aktionen zur Verbesserung des Schutzes von Lebensräumen und biologischer Vielfalt |
Fläche, auf der andere Aktionen zur Verbesserung des Schutzes von Lebensräumen und biologischer Vielfalt durchgeführt werden (ha) |
|
Beitrag zur Landschaftspflege |
k. A. |
|
Beitrag zum Klimaschutz — Produktion |
Treibhauswärme — Energieeffizienz |
Geschätzter jährlicher Energieverbrauch für die Erzeugung von Treibhauswärme, nach Energiequellen (Tonnen/Liter/m/Kwh je Tonne vermarkteter Erzeugung 3) |
Beitrag zum Klimaschutz — Transport Beitrag zur Erhaltung und Verbesserung der Luftqualität — Transport |
Transport — Energieeffizienz |
Geschätzter jährlicher Energieverbrauch für interne Transportzwecke (5), nach Brennstofftypen (Liter/m/Kwh je Tonne vermarkteter Erzeugung 3) |
Reduzierung des Abfallvolumens |
k. A. |
|
(1) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die die EO/VEO mit Produkten beliefern. (2) „Qualitäts“-Anforderungen in diesem Zusammenhang sind als eine Reihe präziser Verpflichtungen in Bezug auf die Produktionsmethoden zu verstehen, a) deren Einhaltung von einer unabhängigen Kontrollstelle überprüft wird, und b) die ein Endprodukt gewährleisten, dessen Qualität i) in Bezug auf staatliche, pflanzliche und Umweltnormen weit über die gängigen Handelsnormen hinausgeht, und ii) den gegenwärtigen und absehbaren Absatzmöglichkeiten gerecht wird. Die wichtigsten Arten von „Qualitätssicherungssystemen“ sollten Folgendes abdecken: a) den zertifizierten ökologischen Landbau; b) geschützte Ursprungsbezeichnungen, c) den zertifizierten integrierten Landbau, d) private zertifizierte Qualitätssicherungssysteme. (3) Auf Jahresbasis und für die wichtigsten Erzeugnisse zu berechnen (als Wert der vermarkteten Erzeugung). (4) Als „erosionsgefährdet“ gelten Parzellen in Hanglage mit einer Neigung von über 10 %, und zwar ungeachtet, ob Maßnahmen zum Erosionsschutz (z. B. Bodenbegrünung, Fruchtfolge usw.) getroffen wurden oder nicht. (5) Als interner Transport gilt der Transport von Erzeugnissen, die von Mitgliederbetrieben an die EO/VEO geliefert werden. Anmerkungen: EO: Erzeugerorganisation; VEO: Vereinigung von Erzeugerorganisationen; LNF: landwirtschaftliche Nutzfläche. |
ANHANG XV
EINFUHRPREISREGELUNG GEMÄSS TITEL IV KAPITEL II ABSCHNITT 1
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich richtungsweisend. Der Anwendungsbereich der Vorschriften gemäß Titel IV Kapitel II Abschnitt 1 wird für die Zwecke dieses Anhangs durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt der Genehmigung der letzten Änderung dieser Verordnung bestimmt. Steht vor dem KN-Code ein „ex“, so wird der Anwendungsbereich der Zusatzzölle gleichzeitig vom Anwendungsbereich des KN-Codes und der Warenbezeichnung sowie dem Anwendungsbereich des entsprechenden Anwendungszeitraums bestimmt.
TEIL A
KN-Codes |
Warenbezeichnung |
Anwendungszeitraum |
ex070200 00 |
Tomaten/Paradeiser |
1. Januar bis 31. Dezember |
ex070700 05 |
Gurken (1) |
1. Januar bis 31. Dezember |
ex070990 80 |
Artischocken |
1. November bis 30. Juni |
0709 90 70 |
Zucchini |
1. Januar bis 31. Dezember |
ex080510 20 |
Süßorangen, frisch |
1. Dezember bis 31. Mai |
ex080520 10 |
Clementinen |
1. November bis Ende Februar |
ex080520 30 ex080520 50 ex080520 70 ex080520 90 |
Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten |
1. November bis Ende Februar |
ex080550 10 |
Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) |
1. Juni bis 31. Mai |
ex080610 10 |
Tafeltrauben |
21. Juli bis 20. November |
ex080810 80 |
Äpfel |
1. Juli bis 30. Juni |
ex080820 50 |
Birnen |
1. Juli bis 30. April |
ex080910 00 |
Aprikosen/Marillen |
1. Juni bis 31. Juli |
ex080920 95 |
Kirschen, andere als Sauerkirschen/Weichseln |
21. Mai bis 10. August |
ex080930 10 ex080930 90 |
Pfirsiche, einschließlich Nektarinen |
11. Juni bis 30. September |
ex080940 05 |
Pflaumen |
11. Juni bis 30. September |
(1) Andere als Gurken im Sinne von Teil B dieses Anhangs. |
TEIL B
KN-Codes |
Warenbezeichnung |
Anwendungszeitraum |
ex070700 05 |
Gurken für die Verarbeitung |
1. Mai bis 31. Oktober |
ex080920 05 |
Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus) |
21. Mai bis 10. August |
ANHANG XVI
REPRÄSENTATIVE MÄRKTE GEMÄSS ARTIKEL 137
Mitgliedstaat(en) |
Repräsentative Märkte |
Belgien und Luxemburg |
Brüssel |
Bulgarien |
Sofia |
Tschechische Republik |
Prag |
Dänemark |
Kopenhagen |
Deutschland |
Hamburg, München, Frankfurt, Köln, Berlin |
Estland |
Tallinn |
Irland |
Dublin |
Griechenland |
Athen, Thessaloniki |
Spanien |
Madrid, Barcelona, Sevilla, Bilbao, Zaragoza, Valencia |
Frankreich |
Paris-Rungis, Marseille, Rouen, Dieppe, Perpignan, Nantes, Bordeaux, Lyon, Toulouse |
Italien |
Mailand |
Zypern |
Nicosia |
Lettland |
Riga |
Litauen |
Vilnius |
Ungarn |
Budapest |
Malta |
Attard |
Niederlande |
Rotterdam |
Österreich |
Wien-Inzersdorf |
Polen |
Ozarów Mazowiecki-Bronisze, Poznan |
Portugal |
Lissabon, Porto |
Rumänien |
Bukarest, Konstanza |
Slowenien |
Ljubljana |
Slowakei |
Bratislava |
Finnland |
Helsinki |
Schweden |
Helsingborg, Stockholm |
Vereinigtes Königreich |
London |
ANHANG XVII
ZUSATZZÖLLE: TITEL IV KAPITEL II ABSCHNITT 2
Laufende Nr. |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Anwendungszeitraum |
Auslösungsschwellen (in Tonnen) |
78.0015 |
0702 00 00 |
Tomaten/Paradeiser |
1. Oktober bis 31. Mai |
415 907 |
78.0020 |
1. Juni bis 30. September |
40 107 |
||
78.0065 |
0707 00 05 |
Gurken |
1. Mai bis 31. Oktober |
32 831 |
78.0075 |
1. November bis 30. April |
22 427 |
||
78.0085 |
0709 90 80 |
Artischocken |
1. November bis 30. Juni |
8 866 |
78.0100 |
0709 90 70 |
Zucchini (Courgettes) |
1. Januar bis 31. Dezember |
55 369 |
78.0110 |
0805 10 20 |
Orangen |
1. Dezember bis 31. Mai |
355 386 |
78.0120 |
0805 20 10 |
Clementinen |
1. November bis Ende Februar |
529 006 |
78.0130 |
0805 20 30 0805 20 50 0805 20 70 0805 20 90 |
Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten |
1. November bis Ende Februar |
96 377 |
78.0155 |
0805 50 10 |
Zitronen |
1. Juni bis 31. Dezember |
334 680 |
78.0160 |
1. Januar bis 31. Mai |
62 311 |
||
78.0170 |
0806 10 10 |
Tafeltrauben |
21. Juli bis 20. November |
89 140 |
78.0175 |
0808 10 80 |
Äpfel |
1. Januar bis 31. August |
829 840 |
78.0180 |
1. September bis 31. Dezember |
884 648 |
||
78.0220 |
0808 20 50 |
Birnen |
1. Januar bis 30. April |
224 927 |
78.0235 |
1. Juli bis 31. Dezember |
38 957 |
||
78.0250 |
0809 10 00 |
Aprikosen/Marillen |
1. Juni bis 31. Juli |
5 785 |
78.0265 |
0809 20 95 |
Kirschen, außer Sauerkirschen/Weichseln |
21. Mai bis 10. August |
133 425 |
78.0270 |
0809 30 |
Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen |
11. Juni bis 30. September |
131 459 |
78.0280 |
0809 40 05 |
Pflaumen |
11. Juni bis 30. September |
129 925 |
ANHANG XVIII
VERORDNUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 152 ABSATZ 3
Verordnung (EWG) Nr. 1764/86 der Kommission vom 27. Mai 1986 über Mindestqualitätsanforderungen an Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten, die für eine Produktionsbeihilfe in Betracht kommen ( 63 )
Verordnung (EWG) Nr. 2320/89 der Kommission vom 28. Juli 1989 über Qualitätsmindestanforderungen für produktionsbeihilfefähige Pfirsiche in Sirup und/oder in natürlichem Fruchtsaft ( 64 )
Artikel 2 und Anhang I Teil A und Teil B der Verordnung (EG) Nr. 464/1999 der Kommission vom 3. März 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Trockenpflaumen ( 65 )
Artikel 1 Absätze 1 und 2 und Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1573/1999 der Kommission vom 19. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Merkmale von getrockneten Feigen, für die eine Produktionsbeihilfe gewährt wird ( 66 )
Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1621/1999 der Kommission vom 22. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Festsetzung der Beihilfe für die Erzeugung von Weintrauben bestimmter Sorten zur Gewinnung getrockneter Weintrauben gemäß Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates ( 67 )
Verordnung (EG) Nr. 1666/1999 der Kommission vom 28. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Festlegung der bei der Vermarktung von getrockneten Weintrauben bestimmter Sorten zu stellenden Mindestanforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates ( 68 )
Verordnung (EG) Nr. 1010/2001 der Kommission vom 23. Mai 2001 über Qualitätsmindestanforderungen für Mischungen von Früchten im Rahmen der Produktionsbeihilferegelung ( 69 )
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 217/2002 der Kommission vom 5. Februar 2002 zur Festlegung von Kriterien für die Beihilfefähigkeit des Ausgangserzeugnisses im Rahmen der Produktionsbeihilferegelung der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates ( 70 )
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission vom 29. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse ( 71 )
Artikel 16 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 der Kommission vom 1. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte ( 72 )
Verordnung (EG) Nr. 1559/2006 der Kommission vom 18. Oktober 2006 über Mindestqualitätsanforderungen an Williams- und Rocha-Birnen in Sirup und/oder in natürlichem Fruchtsaft im Rahmen der Produktionsbeihilferegelung ( 73 )
( 1 ) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 6/2005 der Kommission (ABl. L 2 vom 5.1.2005, S. 3).
( 2 ) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
( 3 ) ABl. L 273 vom 17.10.2007, S. 1.
( 4 ) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
( 5 ) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).
( 6 ) ABl. L 193 vom 3.8.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 977/2007 (ABl. L 217 vom 22.8.2007, S. 9).
( 7 ) ABl. L 119 vom 7.5.1999, S. 23.
( 8 ) ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 20.
( 9 ) ABl. L 156 vom 13.6.2001, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 408/2003 (ABl. L 62 vom 6.3.2003, S. 8).
( 10 ) ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 20.
( 11 ) ABl. L 272 vom 10.10.2002, S. 7.
( 12 ) ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 11.
( 13 ) ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 65.
( 14 ) ABl. L 86 vom 3.4.2003, S. 15.
( 15 ) ABl. L 109 vom 1.5.2003, S. 7.
( 16 ) ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 18.
( 17 ) ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 576/2006 (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 4).
( 18 ) ABl. L 286 vom 4.11.2003, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 222/2005 (ABl. L 39 vom 11.2.2005, S. 17).
( 19 ) ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 3.
( 20 ) ABl. L 283 vom 2.9.2004, S. 3.
( 21 ) ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 26.
( 22 ) ABl. L 79 vom 16.3.2006, S. 7.
( 23 ) ABl. L 79 vom 16.3.2006, S. 9.
( 24 ) ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 8.
( 25 ) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).
( 26 ) ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).
( 27 ) ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19.
( 28 ) ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.
( 29 ) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
( 30 ) ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3.
( 31 ) ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.
( 32 ) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.
( 33 ) ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.
( 34 ) ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 56.
( 35 ) ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.
( 36 ) ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.
( 37 ) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
( 38 ) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
( 39 ) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.
( 40 ) ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 21.
( 41 ) ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 33.
( 42 ) ABl. L 218 vom 30.8.2003, S. 14.
( 43 ) ABl. L 317 vom 2.12.2003, S. 5.
( 44 ) Aufgrund der sortentypischen Merkmale der Sorte Fuji und ihrer Mutanten bezüglich der Pflückreife ist eine radiale Glasigkeit zulässig, sofern sie sich auf den Bereich der Gefäßbündel der jeweiligen Frucht beschränkt.
( 45 ) Hierzu müssen ihr Gehalt an löslicher Trockensubstanz und ihr Festigkeitswert zufrieden stellend sein.
( 46 ) In der Anlage zu dieser Norm sind die Kriterien für Färbung und Berostung und eine nicht erschöpfende Liste der Sorten aufgeführt, für die die einzelnen Kriterien gelten.
( 47 ) Die Verwendung von Konservierungsmitteln oder anderen chemischen Stoffen, die auf der Fruchtschale einen fremden Geruch hinterlassen, ist zulässig, sofern die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften eingehalten werden.
( 48 ) Die Packstücke sollten dazu bestimmt sein, als Ganzes gekauft zu werden.
( 49 ) Packstücke mit vorverpackten Erzeugnissen zum direkten Verkauf an den Verbraucher fallen nicht unter diese Kennzeichnungsvorschriften, sondern müssen den nationalen Vorschriften entsprechen. Die genannten Kennzeichnungen sind aber auf jeden Fall auf der Transportverpackung anzubringen, die diese Packstücke enthält.
( 50 ) In mehreren Ländern ist die ausdrückliche Angabe des Namen und der Anschrift gesetzlich vorgeschrieben. Wird jedoch eine codierte Bezeichnung verwendet, so muss der Hinweis „Verpacker und/oder Verwender (der gleichwertige Abkürzungen)“ in enger Verbindung zu der codierten Bezeichnung angegeben werden, und der codierten Bezeichnung sollte der ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode des anerkennenden Landes vorangestellt werden, wenn es sich nicht um das Ursprungsland handelt.
( 51 ) Unter den genannten Erzeugnissen sind alle aus Prunus persica Sieb. et Zucc. hervorgegangenen Typen zu verstehen, sowohl Pfirsiche wie auch Nektarinen oder ähnliche Früchte mit lösendem oder nicht lösendem Stein und flaumiger oder glatter Haut.
( 52 ) In der Anlage zu dieser Norm ist eine nicht erschöpfende Liste der großfrüchtigen Sorten und der Sommerbirnen aufgeführt.
( 53 ) Die Packstücke sollten dazu bestimmt sein, als Ganzes gekauft zu werden.
( 54 ) Packstücke mit vorverpackten Erzeugnissen zum direkten Verkauf an den Verbraucher fallen nicht unter diese Kennzeichnungsvorschriften, sondern müssen den nationalen Vorschriften entsprechen. Die genannten Kennzeichnungen sind aber auf jeden Fall auf der Transportverpackung anzubringen, die diese Packstücke enthält.
( 55 ) In mehreren Ländern ist die ausdrückliche Angabe des Namen und der Anschrift gesetzlich vorgeschrieben. Wird jedoch eine codierte Bezeichnung verwendet, so muss der Hinweis „Verpacker und/oder Verwender (der gleichwertige Abkürzungen)“ in enger Verbindung zu der codierten Bezeichnung angegeben werden, und der codierten Bezeichnung sollte der ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode des anerkennenden Landes vorangestellt werden, wenn es sich nicht um das Ursprungsland handelt.
( 56 ) Mini-Erzeugnisse werden durch den Anbau besonderer, dafür gezüchteter Miniatur-Sorten und/oder besondere Anbautechniken gewonnen. Ausgenommen sind Gemüsepaprika andere als Miniatur-Sorten, die keinen ausreichenden Entwicklungsgrad oder nur eine unzureichende Größe erreicht haben. Alle anderen Vorschriften der Norm müssen erfüllt sein.
( 57 ) Die Packstücke sollten dazu bestimmt sein, als Ganzes gekauft zu werden.
( 58 ) „Packstücke mit vorverpackten Erzeugnissen zum direkten Verkauf an den Verbraucher fallen nicht unter diese Kennzeichnungsvorschriften, sondern müssen den nationalen Vorschriften entsprechen. Die genannten Kennzeichnungen sind aber auf jeden Fall auf der Transportverpackung anzubringen, die diese Packstücke enthält.“
( 59 ) In mehreren Ländern ist die ausdrückliche Angabe des Namen und der Anschrift gesetzlich vorgeschrieben. Wird jedoch eine codierte Bezeichnung verwendet, so muss der Hinweis „Verpacker und/oder Verwender (der gleichwertige Abkürzungen)“ in enger Verbindung zu der codierten Bezeichnung angegeben werden, und der codierten Bezeichnung sollte der ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode des anerkennenden Landes vorangestellt werden, wenn es sich nicht um das Ursprungsland handelt.
( 60 ) ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 21.
( 61 ) ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 15. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 434/2007 (ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 8).
( 62 ) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
( 63 ) ABL. L 153 vom 7.6.1986, S. 1.
( 64 ) ABL. L 220 vom 29.7.1989, S. 54.
( 65 ) ABL. L 56 vom 4.3.1999, S. 8.
( 66 ) ABL. L 187 vom 20.7.1999, S. 27.
( 67 ) ABL. L 192 vom 24.7.1999, S. 21.
( 68 ) ABL. L 197 vom 29.7.1999, S. 32.
( 69 ) ABL. L 140 vom 24.5.2001, S. 31.
( 70 ) ABL. L 35 vom 6.2.2002, S. 11.
( 71 ) ABL. L 218 vom 30.8.2003, S. 14.
( 72 ) ABL. L 317 vom 2.12.2003, S. 5.
( 73 ) ABL. L 288 vom 19.10.2006, S. 22