02007R1375 — DE — 07.03.2017 — 001.001
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1375/2007 DER KOMMISSION vom 23. November 2007 über die Einfuhr von Nebenerzeugnissen der Maisstärkeverarbeitung aus den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 307 vom 24.11.2007, S. 5) |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/337 DER KOMMISSION vom 27. Februar 2017 |
L 50 |
42 |
28.2.2017 |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1375/2007 DER KOMMISSION
vom 23. November 2007
über die Einfuhr von Nebenerzeugnissen der Maisstärkeverarbeitung aus den Vereinigten Staaten von Amerika
(kodifizierte Fassung)
Artikel 1
(1) Unter dem KN-Code 2309 90 20 geführte, aus den Vereinigten Staaten von Amerika stammende Nebenerzeugnisse der Maisstärkeverarbeitung werden, wenn es sich um Lieferungen ohne eine Bescheinigung von Federal Grain Inspection Service (FGIS) bzw. USA wet milling industry gemäß Anhang I handelt, bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft mittels einer Laborkontrolle auf Übereinstimmung mit der Definition des genannten Codes untersucht.
(2) Lieferungen aus den Vereinigten Staaten von Amerika, mit denen die zwei in Absatz 1 genannten Bescheinigungen mitgeführt werden, werden den üblichen Einfuhrkontrollen unterzogen.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jeweils zum Monatsende Menge und Wert der Erzeugnisse des KN-Codes 2309 90 20 , die im Vormonat mit den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bescheinigungen eingeführt wurden.
Artikel 3
Die Verordnung (EG) Nr. 2019/94 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
ANHANG II
Aufgehobene Verordnung mit dem Verzeichnis ihrer nachfolgenden Änderungen
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Verordnung (EG) Nr. 2019/94 der Kommission |
(ABl. L 203 vom 6.8.1994, S. 5) |
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Verordnung (EG) Nr. 396/96 der Kommission |
(ABl. L 54 vom 5.3.1996, S. 22) |
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Verordnung (EG) Nr. 2060/2002 der Kommission (1) |
(ABl. L 317 vom 21.11.2002, S. 20) |
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(1) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2060/2002 bleiben die „vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2019/94 ausgestellten Bescheinigungen weiterhin gültig“. |
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ANHANG III
Entsprechungstabelle
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Verordnung (EG) Nr. 2019/94 |
Vorliegende Verordnung |
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Artikel 1 |
Artikel 1 |
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Artikel 2 |
Artikel 2 |
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Artikel 3 |
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Artikel 3 |
Artikel 4 |
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Anhang |
Anhang I |
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Anhang II |
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Anhang III |