2007R1266 — DE — 14.02.2009 — 006.001


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VERORDNUNG (EG) Nr. 1266/2007 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2007

mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 283, 27.10.2007, p.37)

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Amtsblatt

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date

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 289/2008 DER KOMMISSION vom 31. März 2008

  L 89

3

1.4.2008

 M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 384/2008 DER KOMMISSION vom 29. April 2008

  L 116

3

30.4.2008

►M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 394/2008 DER KOMMISSION vom 30. April 2008

  L 117

22

1.5.2008

►M4

VERORDNUNG (EG) Nr. 708/2008 DER KOMMISSION vom 24. Juli 2008

  L 197

18

25.7.2008

►M5

VERORDNUNG (EG) Nr. 1108/2008 DER KOMMISSION vom 7. November 2008

  L 299

17

8.11.2008

►M6

VERORDNUNG (EG) Nr. 1304/2008 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2008

  L 344

28

20.12.2008

►M7

VERORDNUNG (EG) Nr. 123/2009 DER KOMMISSION vom 10. Februar 2009

  L 40

3

11.2.2009




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VERORDNUNG (EG) Nr. 1266/2007 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2007

mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten

(Text von Bedeutung für den EWR)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft ( 1 ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich,

gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 1 und 3, Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 11, Artikel 12 und Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2000/75/EG werden Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in der Gemeinschaft festgelegt, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Kontrollzonen und des Verbots der Verbringung von Tieren empfänglicher Arten aus diesen Zonen. Ausnahmen von diesem Verbot können von der Kommission gemäß dem in der genannten Richtlinie vorgesehenen Verfahren beschlossen werden.

(2)

Die Entscheidung 2005/393/EG der Kommission vom 23. Mai 2005 zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit und zur Regelung der Verbringung von Tieren innerhalb der und aus diesen Zonen ( 3 ) sieht die Abgrenzung der geografischen Gebiete vor, in denen die Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen („die Sperrzonen“) einrichten.

(3)

Nach der Annahme der Entscheidung 2005/393/EG hat sich die Lage hinsichtlich der Blauzungenkrankheit in der Gemeinschaft erheblich geändert, und es wurden neue Erfahrungen bei der Seuchenbekämpfung gemacht, insbesondere nach der vor kurzem erfolgten Einschleppung eines neuen Serotyps des Virus der Blauzungenkrankheit, nämlich des Serotyps 8, in ein Gebiet der Gemeinschaft, in dem nie zuvor Ausbrüche gemeldet worden waren und das nicht als Risikogebiet für die Blauzungenkrankheit galt, sowie des Serotyps 1 dieses Virus.

(4)

Angesichts der Erfahrungen sollten die Bestimmungen über Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung sowie die Einschränkungen, die für Verbringungen empfänglicher Tiere — außer wildlebender Tiere — gelten, auf Gemeinschaftsebene hinsichtlich der Blauzungenkrankheit besser harmonisiert werden, da sie von grundlegender Bedeutung für den sicheren Handel mit empfänglichen Nutztieren sind, die innerhalb und aus Sperrzonen verbracht werden; damit soll eine nachhaltigere Strategie zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit festgelegt werden. Zum Zweck der Harmonisierung und aus Gründen der Klarheit muss die Entscheidung 2005/393/EG daher aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(5)

Die neue Lage hinsichtlich der Blauzungenkrankheit hat die Kommission auch veranlasst, die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) um wissenschaftliche Beratung und Unterstützung zu ersuchen; Letztere hat im Jahr 2007 zwei wissenschaftliche Berichte und zwei wissenschaftliche Gutachten zur Blauzungenkrankheit verfasst.

(6)

Gemäß der Richtlinie 2000/75/EG sind bei der Abgrenzung von Schutz- und Kontrollzonen die mit der Blauzungenkrankheit in Zusammenhang stehenden geografischen, verwaltungstechnischen, ökologischen und epizootiologischen Faktoren sowie die Kontrollstrukturen zu berücksichtigen. Dazu müssen Bestimmungen über die harmonisierten Mindestanforderungen an die Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit in der Gemeinschaft festgelegt werden.

(7)

Beobachtung und Informationsaustausch sind wesentliche Bestandteile eines risikobasierten Vorgehens bei der Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit. Zu diesem Zweck sollten zusätzlich zu den in Artikel 2 der Richtlinie 2000/75/EG festgelegten Begriffsbestimmungen insbesondere eine Definition eines Falls der Blauzungenkrankheit vorgesehen werden, damit ein einheitliches Verständnis der wesentlichen Parameter im Zusammenhang mit einem Ausbruch der Blauzungenkrankheit ermöglicht wird.

(8)

Darüber hinaus hat sich der in der Entscheidung 2005/393/EG verwendete Begriff der „Sperrzonen“ als angemessen erwiesen, vor allem, wenn das Vorhandensein des Virus der Blauzungenkrankheit in dem betroffenen Gebiet in zwei aufeinander folgenden Saisons nachgewiesen wird. Aus praktischen Gründen und aus Gründen der Klarheit der Gemeinschaftsvorschriften sollte eine Definition von Sperrzonen festgelegt werden, die aus den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2000/75/EG abgegrenzten Schutz- und Kontrollzonen bestehen.

(9)

Die Bestimmung einer saisonal blauzungenfreien Zone, in der bei der Beobachtung weder eine Übertragung der Blauzungenkrankheit noch geeignete Vektoren festgestellt wurden, ist ein wichtiges Instrument zum nachhaltigen Management von Ausbrüchen der Blauzungenkrankheit, das sichere Verbringungen ermöglicht. Zu diesem Zweck sollten harmonisierte Kriterien erstellt werden, die zur Festlegung des saisonal vektorfreien Zeitraums herangezogen werden.

(10)

Ausbrüche der Blauzungenkrankheit sollten gemäß Artikel 3 der Richtlinie 82/894/EWG des Rates anhand der in der Entscheidung 2005/176/EG der Kommission vom 1. März 2005 zur Festlegung der Code-Form und der Codes für die Mitteilung von Tierseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG des Rates ( 4 ) festgelegten Code-Form und der Codes gemeldet werden. Angesichts der derzeitigen epidemiologischen Entwicklung der Blauzungenkrankheit sollte der Umfang dieser Vorschrift über die Mitteilung vorläufig angepasst werden, indem die Verpflichtung zur Mitteilung von Primärherden genauer definiert wird.

(11)

Gemäß dem Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz der EFSA über den Ursprung und das Vorkommen der Blauzungenkrankheit ( 5 ) vom 27. April 2007 ist es wichtig, dass geeignete Beobachtungsprogramme vorhanden sind, mit deren Hilfe das Auftreten der Blauzungenkrankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt ermittelt wird. Solche Beobachtungsprogramme sollten eine klinische, serologische und entomologische Komponente umfassen, die nahtlos über alle Mitgliedstaaten hinweg eingesetzt wird.

(12)

Auf Gemeinschaftsebene ist ein integrierter Ansatz erforderlich, damit die epidemiologischen Informationen aus den Überwachungs- und Beobachtungsprogrammen, unter anderem über die regionale und globale Verteilung der Blauzungeninfektion sowie über die Vektoren, ausgewertet werden können.

(13)

Die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich ( 6 ) sieht eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Maßnahmen zur Tilgung, Kontrolle und Überwachung der Blauzungenkrankheit vor.

(14)

Mit der Entscheidung 2007/367/EG der Kommission vom 25. Mai 2007 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft an Italien für die Einrichtung eines Systems zur Erhebung und Auswertung epidemiologischer Informationen über die Blauzungenkrankheit ( 7 ) wurde gemäß der Entscheidung 90/424/EWG ein webbasiertes System für die Erhebung, Speicherung und Auswertung von Daten zur Überwachung der Blauzungenkrankheit in den Mitgliedstaaten (BlueTongue NETwork application/„BT-Net-System“) eingerichtet. Die umfassende Nutzung dieses Systems ist von grundlegender Bedeutung für die Festlegung der geeignetsten Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche, die Überprüfung ihrer Wirksamkeit und die sichere Verbringung von Tieren empfänglicher Arten. Zur Gewährleistung eines wirksameren und effizienteren Informationsaustauschs über die bestehenden Programme zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sollte dieser Austausch daher über das BT-Net-System stattfinden.

(15)

Abgesehen von den Fällen, in denen es notwendig erscheint, dass die Schutz- und Kontrollzonen gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d auf Gemeinschaftsebene abgegrenzt werden, sollte diese Abgrenzung von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Aus Gründen der Transparenz jedoch sollten die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Schutz- und Kontrollzonen sowie jegliche Änderung daran unverzüglich mitteilen. Insbesondere wenn ein Mitgliedstaat ein epidemiologisch relevantes geografisches Gebiet nicht in einer Sperrzone belassen will, sollte er der Kommission im Voraus die entsprechenden Informationen zum Nachweis dafür liefern, dass das Virus der Blauzungenkrankheit in diesem Gebiet nicht zirkuliert.

(16)

Ausnahmen vom Verbot der Verbringung von Tieren empfänglicher Arten, deren Sperma, Eizellen und Embryonen aus der Sperrzone sollten auf der Grundlage einer Risikoanalyse zugelassen werden, bei der die Daten aus dem Programm zur Beobachtung der Blauzungenkrankheit, der Austausch von Daten mit anderen Mitgliedstaaten und der Kommission über das BT-Net-System, der Bestimmungsort der Tiere und die Einhaltung bestimmter Gesundheitsanforderungen zu berücksichtigen sind, die die Sicherheit der Tiere garantieren. Die Verbringung von Tieren zur unmittelbaren Schlachtung sollte unter bestimmten Bedingungen ebenfalls von dem Verbot ausgenommen werden. Unter Berücksichtigung des geringen Risikos von Verbringungen von Tieren zur unmittelbaren Schlachtung und bestimmter Risikominimierungsfaktoren sollten besondere Bedingungen zur Verringerung des Risikos einer Virusübertragung durch die Kanalisierung der Verbringung von Tieren aus einem Haltungsbetrieb in einer Sperrzone in Schlachthöfe, die auf der Grundlage einer Risikobewertung benannt werden, gelten.

(17)

Die Verbringung von Tieren innerhalb derselben Sperrzone, in der derselbe Virusserotyp/dieselben Virusserotypen der Blauzungenkrankheit zirkulieren, stellt kein zusätzliches Risiko für die Tiergesundheit dar und sollte daher von der zuständigen Behörde unter bestimmten Bedingungen zugelassen werden.

(18)

Gemäß dem Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz der EFSA über Vektoren der Blauzungenkrankheit und Impfstoffe gegen die Blauzungenkrankheit ( 8 ) vom 27. April 2007 können Verbringungen von durch Impfung immunisierten Tieren oder natürlich immunisierten Tieren als sicher angesehen werden, unabhängig von der Viruszirkulation am Ursprungsort oder der Vektoraktivität am Bestimmungsort. Deshalb müssen Bedingungen festgelegt werden, die immunisierte Tiere erfüllen müssen, bevor sie aus einem Sperrgebiet verbracht werden.

(19)

Mit der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen ( 9 ), der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen ( 10 ), der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen ( 11 ), und der Entscheidung 93/444/EWG der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Regelung des innergemeinschaftlichen Handels mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen, die zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind ( 12 ), wird festgelegt, dass Gesundheitsbescheinigungen die Verbringungen von Tieren begleiten müssen. Werden Ausnahmen vom Verbot der Verbringung von Tieren empfänglicher Arten aus den Sperrzonen auf Tiere angewandt, die für den innergemeinschaftlichen Handel oder für die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt sind, sollten diese Bescheinigungen einen Verweis auf die vorliegende Verordnung enthalten.

(20)

Laut dem EFSA-Gutachten über Vektoren und Impfstoffe sollten die Bedingungen für die Behandlung der Fahrzeuge, mit denen Tiere empfänglicher Arten aus einer Sperrzone in oder durch Gebiete außerhalb einer Sperrzone befördert werden, mit zugelassenen Insektiziden am Verladeort festgelegt werden. Sofern während des Transports durch eine Sperrzone eine Ruhepause in einer Kontrollstelle vorgesehen ist, sollten die Tiere vor Angriffen durch Vektoren geschützt werden. Jedoch sollten in infizierten Haltungsbetrieben Tiere, Räumlichkeiten und deren Umgebung nur dann behandelt werden, wenn ein festgelegtes Protokoll auf der Grundlage des positiven Ergebnisses einer Fall-zu-Fall-Risikobewertung vorliegt, bei der geografische, epidemiologische, ökologische, umweltbezogene und entomologische Daten sowie eine Kosten-Nutzen-Bewertung berücksichtigt werden.

(21)

Die Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG sowie der Entscheidung 93/444/EWG über für zum innergemeinschaftlichen Handel oder zur Ausfuhr in ein Drittland bestimmte Tiere sollten einen Verweis auf eine gemäß der vorliegenden Verordnung durchgeführte Insektizidbehandlung enthalten.

(22)

Zur Vermeidung unnötiger Störungen des Handels sollte dringend eine nachhaltige Strategie zur Bekämpfung des Virus der Blauzungenkrankheit festgelegt werden, die einen sicheren Handel mit Tieren empfänglicher Arten, die innerhalb und aus Sperrzonen verbracht werden, ermöglicht.

(23)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



KAPITEL 1

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit der vorliegenden Verordnung werden Bestimmungen über Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung sowie Beschränkungen von Verbringungen von Tieren im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2000/75/EG in und aus den Sperrzonen hinsichtlich der Blauzungenkrankheit festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2000/75/EG.

Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Fall von Blauzungenkrankheit“: ein Tier, das eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

i) es weist klinische Symptome auf, die auf die Blauzungenkrankheit schließen lassen;

ii) es handelt sich um ein Sentineltier, das zuvor mit negativem serologischem Ergebnis getestet wurde und bei dem inzwischen eine Serokonversion von negativ zu positiv auf Antikörper gegen zumindest einen Serotyp der Blauzungenkrankheit stattfand;

iii) es handelt sich um ein Tier, aus dem das Virus der Blauzungenkrankheit isoliert und als solches identifiziert wurde;

iv) es handelt sich um ein Tier, das mit positivem serologischem Ergebnis auf Blauzungenkrankheit untersucht wurde oder bei dem ein(e) für einen oder mehrere der Serotypen der Blauzungenkrankheit spezifische(s) Virusantigen oder virale Ribonucleinsäure (RNS) identifiziert wurde.

Darüber hinaus muss aus epidemiologischen Daten hervorgehen, dass die klinischen Symptome oder Ergebnisse von Labortests, die auf eine Infektion mit der Blauzungenkrankheit schließen lassen, Folge der Viruszirkulation in dem Betrieb sind, in dem das Tier gehalten wird, und nicht Folge der Einstellung von geimpften oder seropositiven Tieren aus Sperrzonen;

b) „Ausbruch der Blauzungenkrankheit“: ein Ausbruch dieser Krankheit gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 82/894/EWG;

c) „Primärherd der Blauzungenkrankheit“: ein Ausbruch gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 82/894/EWG, wobei zum Zweck der Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich der genannten Richtlinie ein Fall von Blauzungenkrankheit dann als Primärherd gilt,

i) wenn er epidemiologisch nicht mit einem vorausgegangenen Ausbruch zusammenhängt oder

ii) wenn er die Abgrenzung einer Sperrzone oder eine Änderung einer bestehenden Sperrzone gemäß Artikel 6 impliziert;

d) „Sperrzone“: eine Zone aus Schutz- und Kontrollzone gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2000/75/EG;

e) „saisonal von der Blauzungenkrankheit freie Zone“: ein epidemiologisch relevantes geografisches Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem für einen Teil des Jahres die Beobachtung keinen Nachweis der Übertragung des Virus der Blauzungenkrankheit oder von ausgewachsenen Culicoides ergibt, die möglicherweise geeignete Vektoren der Blauzungenkrankheit sind;

f) „Durchfuhr“: die Verbringung von Tieren

i) aus oder durch eine Sperrzone;

ii) aus einer Sperrzone durch eine nicht mit Beschränkungen belegte Zone zurück zur selben Sperrzone oder

iii) aus einer Sperrzone durch eine nicht mit Beschränkungen belegte Zone in eine andere Sperrzone.



KAPITEL 2

ÜBERWACHUNG UND BEOBACHTUNG SOWIE INFORMATIONSAUSTAUSCH

Artikel 3

Meldung der Blauzungenkrankheit

Die Mitgliedstaaten melden Primärherde und Ausbrüche der Blauzungenkrankheit über das Tierseuchenmeldesystem unter Verwendung der Code-Formen und der Codes gemäß der Entscheidung 2005/176/EG.

Artikel 4

Programme zur Überwachung und Beobachtung auf Blauzungenkrankheit

Die Mitgliedstaaten führen folgende Programme gemäß den in Anhang I aufgeführten Mindestanforderungen durch:

a) Programme zur Überwachung auf Blauzungenkrankheit in Sperrzonen („die Überwachungsprogramme auf Blauzungenkrankheit“);

b) Programme zur Beobachtung auf Blauzungenkrankheit außerhalb der Sperrzonen („Beobachtungsprogramme auf Blauzungenkrankheit“).

Artikel 5

Epidemiologische Informationen

(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln Informationen über die Blauzungenkrankheit, die sie im Lauf der Durchführung der Programme zur Überwachung und/oder Beobachtung auf Blauzungenkrankheit gesammelt haben, an die BlueTongue-NETwork-Anwendung („BT-Net-System“), und insbesondere:

a) einen monatlichen Bericht, der spätestens einen Monat nach Ende des Berichtsmonats übermittelt wird und zumindest folgende Angaben enthält:

i) die Daten über die Sentineltiere aus den Überwachungsprogrammen auf Blauzungenkrankheit in den Sperrzonen;

ii) die entomologischen Daten aus den Überwachungsprogrammen auf Blauzungenkrankheit in den Sperrzonen;

b) einen Zwischenbericht über die ersten sechs Monate des Jahres, der jedes Jahr bis spätestens am 31. Juli übermittelt wird und mindestens folgende Angaben enthält:

i) die Daten aus den Programmen zur Beobachtung der Blauzungenkrankheit außerhalb der Sperrzonen;

ii) die Impfungsdaten aus den Sperrzonen;

c) einen jährlichen Bericht, der spätestens am 30. April des darauffolgenden Jahres übermittelt wird und die unter Buchstabe b Ziffern i und ii aufgeführten Informationen über das vorausgegangene Jahr enthält.

(2)  Die an das BT-Net-System zu übermittelnden Informationen sind in Anhang II aufgeführt.



KAPITEL 3

BESCHRÄNKUNGEN FÜR VERBRINGUNGEN VON TIEREN UND DEREN SPERMA, EIZELLEN UND EMBRYONEN

Artikel 6

Sperrzonen

(1)  Die Mitgliedstaaten melden der Kommission ihre Sperrzonen sowie jegliche Veränderung der Situation dieser Zonen innerhalb von 24 Stunden.

(2)  Vor einer Entscheidung, ein epidemiologisch relevantes geografisches Gebiet aus einer Sperrzone auszunehmen, legen die Mitgliedstaaten der Kommission begründete Informationen vor, anhand derer nachgewiesen wird, dass in dem betroffenen Gebiet nach Durchführung des Überwachungsprogramms auf Blauzungenkrankheit zwei Jahre lang keine Viruszirkulation stattgefunden hat.

(3)  Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit über die Liste der Sperrzonen.

(4)  Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Sperrzonen auf ihrem Hoheitsgebiet, halten diese auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

(5)  Die Kommission veröffentlicht die aktualisierte Liste der Sperrzonen auf ihrer Website zu Informationszwecken.

Diese Liste umfasst Informationen über die Virusserotypen der Blauzungenkrankheit, die in den einzelnen Sperrzonen zirkulieren, was für die Zwecke der Artikel 7 und 8 die Identifizierung derjenigen in verschiedenen Mitgliedstaaten abgegrenzten Sperrzonen ermöglicht, in denen die gleichen Virusserotypen der Blauzungenkrankheit zirkulieren.

Artikel 7

Bedingungen für Verbringungen innerhalb derselben Sperrzone

(1)  Verbringungen von Tieren innerhalb derselben Sperrzone, in der derselbe Virusserotyp/dieselben Virusserotypen der Blauzungenkrankheit zirkulieren, werden von der zuständigen Behörde zugelassen, sofern die zu verbringenden Tiere am Tag der Verbringung keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit aufweisen.

(2)  Verbringungen von Tieren aus einer Schutzzone in eine Kontrollzone werden nur zugelassen, wenn

a) die Tiere die Bedingungen gemäß Anhang III erfüllen oder

b) die Tiere anderen geeigneten Tiergesundheitsgarantien entsprechen, die auf einem positiven Ergebnis einer Risikobewertung von Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus der Blauzungenkrankheit und zum Schutz gegen Angriffe durch Vektoren beruhen und von der zuständigen Behörde am Ursprungsort vorgeschrieben und von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort vor der Verbringung solcher Tiere genehmigt werden; oder

c) die Tiere zur unmittelbaren Schlachtung bestimmt sind.

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(2a)  Die Mitgliedstaaten können anhand der Ergebnisse einer Risikobewertung unter Berücksichtigung ausreichender epidemiologischer Daten, die nach Beobachtung von Sentineltieren gemäß Nummer 1.1.2.1 des Anhangs I gewonnen wurden, einen Teil einer Schutzzone als „Sperrzone mit Impfung und ohne Zirkulation spezifischer Serotypen des Blauzungenvirus“ („Gebiet mit geringerem Risiko“) unter folgenden Bedingungen abgrenzen:

i) In diesem Teil der Schutzzone wird gegen spezifische Virusserotypen der Blauzungenkrankheit geimpft;

ii) in diesem Teil der Schutzzone zirkuliert kein Blauzungenvirus der spezifischen Serotypen.

Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, einen Teil einer Schutzzone als „Gebiet mit geringerem Risiko“ abzugrenzen, meldet der Kommission diese Absicht. Dieser Meldung sind alle notwendigen Informationen und Daten zur Begründung der Abgrenzung in Anbetracht der epidemiologischen Situation der betreffenden Zone beizufügen, insbesondere mit Blick auf das laufende Programm zur Überwachung der Blauzungenkrankheit. Er setzt zudem die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich hiervon in Kenntnis.

Die Verbringung von Tieren innerhalb derselben Sperrzone aus einem Gebiet, in dem dieselben Virusserotypen der Blauzungenkrankheit zirkulieren, in einen Teil derselben Sperrzone, der als „Gebiet mit geringerem Risiko“ abgegrenzt ist, darf nur erfolgen, sofern

a) die Tiere die Bedingungen gemäß Anhang III erfüllen oder

b) die Tiere anderen geeigneten Tiergesundheitsgarantien entsprechen, die auf einem positiven Ergebnis einer Risikobewertung von Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus der Blauzungenkrankheit und zum Schutz gegen Angriffe durch Vektoren beruhen und von der zuständigen Behörde am Ursprungsort vorgeschrieben und von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort vor der Verbringung solcher Tiere genehmigt werden; oder

c) die Tiere zur unmittelbaren Schlachtung bestimmt sind.

▼M7

(3)  Der Ursprungsmitgliedstaat informiert die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über die in Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 2a Buchstabe b aufgeführten Tiergesundheitsgarantien.

(4)  Im Fall der in den Absätzen 1, 2 und 2a dieses Artikels genannten Tiere wird folgender Wortlaut in die entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG oder gemäß der Entscheidung 93/444/EWG eingefügt:

„Die Tiere erfüllen die Bestimmungen von … (Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 7 Absatz 2a Buchstabe a oder Artikel 7 Absatz 2a Buchstabe b oder Artikel 7 Absatz 2a Buchstabe c (Zutreffendes angeben) der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007“.

▼B

Artikel 8

Bedingungen für die Ausnahme von dem Verbot der Verbringung aus der Sperrzone gemäß der Richtlinie 2000/75/EG

(1)  Verbringungen von Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryonen aus einem in einer Sperrzone befindlichen Haltungsbetrieb oder einer Besamungsstation oder einem Samendepot in einen anderen Haltungsbetrieb oder eine andere Besamungsstation oder ein anderes Samendepot werden von dem Verbringungsverbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2000/75/EG ausgenommen, sofern die Tiere, das Sperma, die Eizellen und Embryonen:

a) die Bedingungen gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung erfüllen oder

b) jeglichen sonstigen geeigneten Tiergesundheitsgarantien entsprechen, die auf einem positiven Ergebnis einer Risikobewertung von Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus der Blauzungenkrankheit und zum Schutz gegen Angriffe durch Vektoren beruhen und von der zuständigen Behörde am Ursprungsort vorgeschrieben und von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort vor der Verbringung solcher Tiere genehmigt werden;

(2)  Der Ursprungsmitgliedstaat informiert die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über die in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Tiergesundheitsgarantien.

(3)  Unter Aufsicht der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes ist ein Kanalisierungsverfahren einzurichten, mit dem gewährleistet wird, dass die Tiere, das Sperma, die Eizellen und Embryonen, die gemäß den in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Bedingungen verbracht werden, nicht anschließend in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, es sei denn, sie erfüllen die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen.

(4)  Verbringungen von Tieren aus einem in einer Sperrzone liegenden Haltungsbetrieb zur unmittelbaren Schlachtung werden von dem Verbringungsverbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2000/75/EG ausgenommen, sofern:

a) in dem Ursprungshaltungsbetrieb mindestens 30 Tage vor dem Versendedatum kein Fall von Blauzungenkrankheit aufgetreten ist;

▼M4

b) die Tiere

 innerhalb von 24 Stunden nach Eintreffen unter tierärztlicher Überwachung zum Bestimmungsschlachthof verbracht werden, in dem sie geschlachtet werden sollen, und

 diese Verbringung unmittelbar erfolgt, es sein denn, eine Ruhepause gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ( 13 ) wird an einer Kontrollstelle in derselben Sperrzone eingelegt;

▼B

c) die zuständige Behörde des Versendeorts die geplante Verbringung der Tiere der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes mindestens 48 Stunden vor der Verladung der Tiere meldet.

(5)  Unbeschadet von Absatz 4 Buchstabe b kann die zuständige Behörde des Bestimmungsortes auf der Grundlage einer Risikobewertung vorschreiben, dass die zuständige Behörde des Ursprungsortes ein Kanalisierungsverfahren für die Verbringung der genannten Tiere in benannte Schlachthöfe einrichtet.

Solche benannten Schlachthöfe sind auf der Grundlage einer Risikobewertung zu ermitteln, bei der die Kriterien gemäß Anhang IV berücksichtigt werden.

Die Informationen über die benannten Schlachthöfe sind den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen werden auch über das BT-Net-System zur Verfügung gestellt.

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(5a)  Tiere, für die keine Bescheinigung gemäß Absatz 1 ausgestellt wird, und die zum Zweck der Ausfuhr in ein Drittland von einem Haltungsbetrieb in einer Sperrzone unmittelbar zum Ort des Verbringens aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Entscheidung 93/444/EWG verbracht werden, sind vom Verbringungsverbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 10 Nummer 1 der Richtlinie 2000/75/EG ausgenommen, sofern:

a) in dem Ursprungshaltungsbetrieb zumindest in den letzten 30 Tagen vor dem Versendedatum kein Fall von Blauzungenkrankheit aufgetreten ist;

b) die Tiere

 unter amtlicher Überwachung zum Ort des Verbringens aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden und

 diese Verbringung unmittelbar erfolgt, es sein denn, eine Ruhepause gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 wird an einer Kontrollstelle in derselben Sperrzone eingelegt.

▼M4

(6)  Im Fall des/der von den Absätzen 1, 4 und 5a erfassten Tiere, Spermas, Eizellen und Embryonen wird folgender Wortlaut in der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 64/432/EWG, 91/68/EWG bzw. 92/65/EWG oder gemäß der Entscheidung 93/444/EWG angefügt:

„… (Die Tiere, das Sperma, die Eizellen und Embryonen; Zutreffendes angeben) entspricht/entsprechen … (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 8 Absatz 4 oder Artikel 8 Absatz 5a; Zutreffendes angeben) der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007“.

▼B

Artikel 9

Weitere Bedingungen für die Durchfuhr von Tieren

(1)  Die Durchfuhr von Tieren wird von der zuständigen Behörde genehmigt, sofern:

a) die Tiere aus einer Sperrzone durch Gebiete außerhalb einer Sperrzone verbracht werden und die Transportfahrzeuge, in denen sie befördert werden, mit zugelassenen Insektiziden und/oder Abwehrmitteln gegen Insekten nach ausreichender Reinigung und Desinfektion am Verladeort und in jedem Fall vor dem Verlassen der Sperrzone behandelt wurden;

b) die Tiere von einem Gebiet außerhalb einer Sperrzone durch eine Sperrzone verbracht werden und die Transportmittel, in denen sie befördert werden, mit zugelassenen Insektiziden und/oder Abwehrmitteln gegen Insekten nach ausreichender Reinigung und Desinfektion am Verladeort und in jedem Fall vor dem Eintritt in eine Sperrzone behandelt wurden;

c) während der Verbringung durch eine Sperrzone eine Ruhepause an einer Kontrollstelle vorgesehen ist und die Tiere gegen Angriffe von Vektoren geschützt werden.

(2)  Im Fall der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tiere wird den entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG oder gemäß der Entscheidung 93/444/EWG folgender Wortlaut hinzugefügt:

„Behandlung mit Insektizid/Abwehrmittel gegen Insekten … (Name des Produkts einfügen) am … (Datum einfügen) um … (Uhrzeit einfügen) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 ( 14 ).

(3)  Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht mehr in einem epidemiologisch relevanten geografischen Gebiet einer saisonal von Vektoren der Blauzungenkrankheit freien Zone, wenn mehr als 60 Tage seit Beginn des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V vergangen sind.

Diese Ausnahme gilt jedoch nach dem Ende des saisonal vektorfreien Zeitraums auf der Grundlage des Überwachungsprogramms auf Blauzungenkrankheit nicht mehr.

▼M3

Artikel 9a

Übergangsbestimmungen

(1)  Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und gestützt auf das Ergebnis einer Risikobewertung, die die entomologischen und epidemiologischen Bedingungen der Einfuhr der Tiere berücksichtigt, können die Bestimmungsmitgliedstaaten bis zum ►M6  31. Dezember 2009 ◄ verlangen, dass die Verbringung von Tieren, für die die Ausnahme gemäß Artikel 8 Absatz 1 gilt und die mindestens eine der in Anhang III Abschnitt A Nummern 1 bis 4 genannten Bedingungen erfüllen, aber nicht den Nummern 5, 6 und 7 des genannten Abschnitts entsprechen, den folgenden zusätzlichen Bedingungen unterliegt:

a) diese Tiere müssen jünger als 90 Tage sein;

b) sie müssen von Geburt an in einer vektorgeschützten Unterbringung gehalten worden sein;

c) die in Anhang III Abschnitt A Nummern 1, 3 und 4 genannten Tests müssen an Proben durchgeführt worden sein, die nicht früher als sieben Tage vor der Verbringung entnommen wurden.

(2)  Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, die zusätzlichen Bedingungen gemäß Absatz 1 anzuwenden, meldet der Kommission dies im Voraus.

Er übermittelt der Kommission alle nötigen Informationen und Daten, die die Anwendung dieser zusätzlichen Bedingungen mit Blick auf seine entomologische und epidemiologische Situation begründen, insbesondere unter Berücksichtigung der beteiligten Vektorarten und des Virusserotyps, der Klimabedingungen und der Haltungsart der empfänglichen Wiederkäuer.

Hat die Kommission den Antrag nicht binnen sieben Tagen ab der Meldung abgelehnt, so ist der meldende Mitgliedstaat berechtigt, diese zusätzlichen Bedingungen fortan anzuwenden. Er setzt die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich hiervon in Kenntnis.

(3)  Die Kommission veröffentlicht Informationen über die Anwendung zusätzlicher Bedingungen gemäß Absatz 2.

▼B



KAPITEL 4

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 10

Aufhebung

Die Entscheidung 2005/393/EG wird aufgehoben.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am fünften Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M5




ANHANG I

Mindestanforderungen an die Programme zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (gemäß Artikel 4)

1.   Mindestanforderungen an die Programme zur Überwachung auf Blauzungenkrankheit, die von den Mitgliedstaaten in Sperrzonen durchzuführen sind

Programme zur Überwachung auf die Blauzungenkrankheit sollen Informationen über die Dynamik der Blauzungenkrankheit in einer Sperrzone liefern. Zweck der Programme zur Überwachung der Blauzungenkrankheit ist die Feststellung, ob neue Serotypen der Blauzungenkrankheit eingeschleppt wurden und ob bestimmte Serotypen der Blauzungenkrankheit ausgeschlossen werden können. Des Weiteren kann bezweckt werden, nachzuweisen, dass kein Blauzungenvirus im Umlauf ist, den saisonal vektorfreien Zeitraum festzulegen und festzustellen, welche Tierart als Vektor dient.

Die geografische Referenzeinheit für die Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit wird festgelegt durch ein Raster von etwa 45 km × 45 km (ca. 2 000 km2), sofern nicht spezifische Umweltbedingungen eine andere Größe rechtfertigen. Die Mitgliedstaaten können auch die in Artikel 2 Buchstabe p der Richtlinie 64/432/EWG definierte „Region“ als geografische Referenzeinheit für die Zwecke der Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit verwenden.

1.1.

Programme zur Überwachung der Blauzungenkrankheit umfassen mindestens passive klinische Beobachtung und aktive Laborbeobachtung im Sinne der Nummern 1.1.1 und 1.1.2.

1.1.1.

Passive klinische Beobachtung

 umfasst ein formelles und ordnungsgemäß dokumentiertes laufendes System zur Feststellung und Untersuchung von Verdachtsfällen, einschließlich eines Frühwarnsystems zur Meldung von Verdachtsfällen. Besitzer oder Tierhalter und Tierärzte müssen jeglichen Verdacht umgehend der zuständigen Behörde melden. Alle Verdachtsfälle im Zusammenhang mit dem Auftreten von Serotypen der Blauzungenkrankheit, deren Vorkommen in dem epidemiologisch relevanten geografischen Gebiet nicht erwartet werden, müssen zur Feststellung der im Umlauf befindlichen Serotypen der Blauzungenkrankheit umgehend von der zuständigen Behörde gründlich untersucht werden;

 ist in der Saison der Vektoraktivität besonders zu verstärken;

 muss gewährleisten, dass Sensibilisierungskampagnen durchgeführt werden mit dem vorrangigen Ziel, Besitzern oder Tierhaltern und Tierärzten die Fähigkeit zu vermitteln, klinische Anzeichen der Blauzungenkrankheit zu erkennen.

1.1.2.

Aktive Laborbeobachtung umfasst mindestens die serologische Überwachung anhand von Sentineltieren und/oder serologische/virologische Erhebungen und/oder gezielte risikobasierte Überwachung im Sinne der Nummern 1.1.2.1, 1.1.2.2 und 1.1.2.3.

▼M7

1.1.2.1.

Überwachung anhand von Sentineltieren:

 Die Überwachung anhand von Sentineltieren besteht aus einem aktiven jährlichen Programm zur Testung von Sentineltieren, bei dem die Zirkulation des Virus der Blauzungenkrankheit innerhalb der Sperrzonen bewertet wird. Soweit möglich, sind Rinder als Sentineltiere heranzuziehen. Sie müssen sich in Gebieten der Sperrzone befinden, in denen das Vorhandensein des Vektors anhand einer Risikoanalyse unter Berücksichtigung entomologischer und ökologischer Evaluierungen bestätigt wurde oder für das Brüten des Vektors geeignete Lebensräume vorhanden sind.

 Sentineltiere sind während der Aktivitätsphase des betreffenden Vektors — sofern bekannt — mindestens einmal im Monat zu testen. Liegen derartige Informationen nicht vor, sind die Sentineltiere das ganze Jahr hindurch mindestens einmal im Monat zu testen.

 Die Mindestanzahl der Sentineltiere je geografischer Referenzeinheit für die Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit muss repräsentativ sein und ausreichen, um in jeder geografischen Referenzeinheit mit 95-prozentiger Zuverlässigkeit eine monatliche Inzidenz der Serokonversion′ ( 15 ) von 2 % festzustellen.

 Die Labortests sind so zu gestalten, dass auf positive Screening-Tests zur Feststellung des im Umlauf befindlichen spezifischen Serotyps spezifische serologische/virologische Serotyptests folgen, die auf diejenigen Serotypen der Blauzungenkrankheit abzielen, welche für die Feststellung des Zirkulation des spezifischen Serotyps in jedem epidemiologisch relevanten geografischen Gebiet notwendig sind.

▼M5

1.1.2.2.

Serologische/virologische Erhebungen

 bestehen aus mindestens einem aktiven jährlichen Programm serologischer/virologischer Tests an Populationen empfänglicher Arten zum Nachweis der Übertragung des Blauzungenvirus mittels serologischer und/oder virologischer Stichprobentests, die in allen epidemiologisch relevanten geografischen Gebieten und in dem Zeitraum des Jahres durchgeführt werden, in dem eine Serokonversion am leichtesten nachgewiesen werden kann;

 sind so zu gestalten, dass die Proben repräsentativ sind und der Struktur der in den epidemiologisch relevanten geografischen Gebieten zu beprobenden Population der empfänglichen Tierarten entsprechen, und der Probenumfang ist so zu berechnen, dass mit 95-prozentiger Zuverlässigkeit eine Prävalenz von 20 % in der Population der empfänglichen Tierart des jeweiligen epidemiologisch relevanten geografischen Gebiets festgestellt werden kann;

 müssen sicherstellen, dass von den serologischen Erhebungen keine seropositive Tiere aus geimpften oder immunisierten Populationen erfasst werden;

 müssen sicherstellen, dass die Labortests so gestaltet sind, dass auf positive Screening-Tests für die Feststellung des im Umlauf befindlichen spezifischen Serotyps notwendige spezifische serologische/virologische Serotyptests folgen, die auf den oder die Serotypen der Blauzungenkrankheit abzielen, deren Vorkommen in dem epidemiologisch relevanten geografischen Gebiet erwartet werden;

 können auch so gestaltet werden, dass sie die Durchimpfung und die Verbreitung der in der Sperrzone vorkommenden verschiedenen Serotypen der Blauzungenkrankheit überwachen.

1.1.2.3.

Gezielte risikobasierte Überwachung

 umfasst ein formelles und ordnungsgemäß dokumentiertes laufendes System zum Nachweis, dass bestimmte spezifische Serotypen der Blauzungenkrankheit nicht vorhanden sind;

 richtet sich auf eine Zielpopulation von empfänglichen Tieren mit relativ hohem Risiko, je nach Standort, der geografischen Lage und der Epidemiologie des oder der Serotypen der Blauzungenkrankheit, die in dem epidemiologisch relevanten geografischen Gebiet erwartet werden;

 muss eine Probenahmestrategie verfolgen, die auf eine bestimmte Zielpopulation abgestimmt ist. Der Probenumfang ist so zu berechnen, dass die — auf der Basis des bekannten Risikos der Zielpopulation — angenommene Prävalenz mit 95-prozentiger Zuverlässigkeit in der Zielpopulation des jeweiligen epidemiologisch relevanten geografischen Gebiets festgestellt werden kann. Stammen die Proben nicht von einzelnen Tieren, ist der Probenumfang an die Sensitivität der verwendeten Diagnoseverfahren anzupassen.

1.2.

Zur Bestimmung des saisonal vektorfreien Zeitraums im Sinne des Anhangs V dieser Verordnung muss die entomologische Beobachtung folgende Anforderungen erfüllen:

 Sie umfasst mindestens ein aktives jährliches Programm zum Vektoreneinfang durch ständig aufgestellte Fallen, mit deren Hilfe die Populationsdynamik des Vektors bestimmt werden kann;

 es sind ausschließlich Ansaugfallen mit Ultraviolettlicht gemäß festgelegten Protokollen zu verwenden. Diese Fallen müssen die ganze Nacht über aufgestellt bleiben, und zwar mindestens

 

 eine Nacht pro Woche im Monat vor dem erwarteten Beginn und im Monat vor dem erwarteten Ende des saisonal vektorfreien Zeitraums;

 eine Nacht pro Monat im vektorfreien Zeitraum;

 auf der Basis der in den ersten drei Jahren des Betriebs der Ansaugfallen gewonnenen Erfahrungen kann die Häufigkeit ihres Betriebs angepasst werden;

 in jedem epidemiologisch relevanten Gebiet ist mindestens eine Ansaugfalle über den gesamten saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zeitraum aufzustellen. Ein Teil der in den Ansaugfallen gesammelten Kleinmücken ist an ein spezialisiertes Labor zu senden, das in der Lage ist, routinemäßig die Vektorarten, auf die Verdacht besteht, zu zählen und zu identifizieren.

1.3.

Die Überwachung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2, um der Kommission fundierte Informationen zu liefern, die nachweisen, dass in einem epidemiologisch relevanten geografischen Gebiet in einem Zeitraum von zwei Jahren kein Blauzungenvirus im Umlauf war,

 umfasst mindestens die serologische Überwachung anhand von Sentineltieren und/oder serologische/virologische Erhebungen und/oder gezielte risikobasierte Überwachung im Sinne der Nummern 1.1.2.1, 1.1.2.2 und 1.1.2.3;

 ist so zu gestalten, dass die Proben repräsentativ sind und der Struktur der in den epidemiologisch relevanten geografischen Gebieten zu beprobenden Population der empfänglichen Tierarten entsprechen, und der Probenumfang ist so zu berechnen, dass mit 95-prozentiger Zuverlässigkeit eine Prävalenz von 20 % ( 16 ) in der Population der empfänglichen Tierart des jeweiligen epidemiologisch relevanten geografischen Gebiets festgestellt werden kann, sofern keine Massenimpfung erfolgt ist, oder

 ist so zu gestalten, dass die Proben repräsentativ sind und der Struktur der in den epidemiologisch relevanten geografischen Gebieten zu beprobenden Population der empfänglichen Tierarten entsprechen, und der Probenumfang ist so zu berechnen, dass mit 95-prozentiger Zuverlässigkeit eine Prävalenz von 10 % ( 17 ) in der Population der empfänglichen Tierart des jeweiligen epidemiologisch relevanten geografischen Gebiets festgestellt werden kann, sofern eine Massenimpfung erfolgt ist.

2.   Mindestanforderungen an Programme zur Beobachtung auf Blauzungenkrankheit, die von den Mitgliedstaaten außerhalb von Sperrzonen durchzuführen sind

Programme zur Beobachtung auf Blauzungenkrankheit sollen die etwaige Einschleppung des Virus der Blauzungenkrankheit feststellen und nachweisen, dass dieses Virus in einem von der Blauzungenkrankheit freien Mitgliedstaat oder epidemiologisch relevanten geografischen Gebiet nicht vorkommt.

Die Programme zur Beobachtung auf Blauzungenkrankheit umfassen mindestens eine passive klinische Beobachtung und eine aktive Laborbeobachtung im Sinne der Nummern 2.1 und 2.2.

2.1.

Passive klinische Beobachtung

 umfasst ein formelles und ordnungsgemäß dokumentiertes laufendes System zur Feststellung und Untersuchung von Verdachtsfällen, einschließlich eines Frühwarnsystems zur Meldung von Verdachtsfällen. Besitzer oder Tierhalter und Tierärzte müssen jeglichen Verdacht umgehend der zuständigen Behörde melden. Alle Verdachtsfälle müssen zur Bestätigung oder zum Ausschluss eines Ausbruchs der Blauzungenkrankheit umgehend von der zuständigen Behörde gründlich untersucht werden;

 muss in der Saison der Vektoraktivität in Gebieten mit spezifischem relativ höherem Risiko aufgrund der geografischen und epidemiologischen Daten besonders verstärkt werden;

 muss gewährleisten, dass Sensibilisierungskampagnen durchgeführt werden mit dem vorrangigen Ziel, Besitzern oder Tierhaltern und Tierärzten die Fähigkeit zu vermitteln, klinische Anzeichen der Blauzungenkrankheit zu erkennen.

2.2.

Aktive Laborbeobachtung umfasst mindestens die serologische Überwachung anhand von Sentineltieren und/oder serologische/virologische Erhebungen und/oder gezielte risikobasierte Überwachung im Sinne der Nummern 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.3.

2.2.1.

Serologische Überwachung anhand von Sentineltieren:

 Die serologische Überwachung anhand von Sentineltieren besteht aus einem aktiven jährlichen Programm zur Testung von Sentineltieren zwecks Nachweis der Übertragung des Virus der Blauzungenkrankheit außerhalb der Sperrzonen. Hochrisikogebiete nach Maßgabe der geografischen und epidemiologischen Daten sind besonders zu berücksichtigen;

 Sentineltiere sind während der Aktivitätsphase des betreffenden Vektors (sofern bekannt) mindestens einmal im Monat zu testen. Liegen derartige Informationen nicht vor, sind die Sentineltiere das ganze Jahr hindurch mindestens einmal im Monat zu testen.

 Die Mindestanzahl der Sentineltiere je geografischer Referenzeinheit für die Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit muss repräsentativ sein und ausreichen, um in jeder geografischen Referenzeinheit mit 95-prozentiger Zuverlässigkeit eine monatliche Inzidenz der Serokonversion ( 18 ) von 2 % festzustellen.

2.2.2.

Serologische/virologische Erhebungen

 bestehen aus mindestens einem aktiven jährlichen Programm serologischer/virologischer Tests an Populationen empfänglicher Arten zum Nachweis der Übertragung des Blauzungenvirus außerhalb der Sperrzonen durch serologische und/oder virologische Stichprobentests, die in allen epidemiologisch relevanten geografischen Gebieten und in dem Zeitraum des Jahres durchgeführt werden, in dem eine Serokonversion am leichtesten nachgewiesen werden kann;

 sind so zu gestalten, dass die Proben repräsentativ sind und der Struktur der in den epidemiologisch relevanten geografischen Gebieten zu beprobenden Population der empfänglichen Tierarten entsprechen, und der Probenumfang ist so zu berechnen, dass mit 95-prozentiger Zuverlässigkeit eine Prävalenz von 20 % in der Population der empfänglichen Tierart des jeweiligen epidemiologisch relevanten geografischen Gebiets festgestellt werden kann;

 müssen sicherstellen, dass von den serologischen Erhebungen keine seropositive Tiere aus geimpften oder immunisierten Populationen erfasst werden.

2.2.3.

Gezielte risikobasierte Beobachtung

 besteht aus einem formellen und gut dokumentierten laufenden System zum Nachweis, dass bestimmte spezifische Serotypen der Blauzungenkrankheit nicht vorhanden sind;

 muss auf fundierten Kenntnissen der örtlichen Risikofaktoren beruhen; diese Kenntnisse müssen die Identifizierung der zu beprobenden Zielpopulation mit spezifischem relativ höheren Risiko ermöglichen;

 muss eine Probenahmestrategie verfolgen, die auf eine bestimmte Zielpopulation mit höherem Risiko abgestimmt ist. Der Probenumfang ist so zu berechnen, dass die — auf der Basis des bekannten Risikos der Zielpopulation — angenommene Prävalenz mit 95-prozentiger Zuverlässigkeit in der Zielpopulation des jeweiligen epidemiologisch relevanten geografischen Gebiets festgestellt werden kann.

▼B




ANHANG II

Informationen, die von den Mitgliedstaaten an das BT-Net-System zu übermitteln sind (gemäß Artikel 5 Absatz 2)

Die Mitgliedstaaten übertragen zumindest die nachfolgenden Informationen an das BT-Net-System:

1.   serologische/virologische Daten über die Blauzungenkrankheit:

a) Verwaltungsabteilung/-einheit,

b) untersuchte Tierart,

c) Art des Beobachtungssystems („Sentinel-System“ oder „periodische Erhebung“),

d) Art des durchgeführten Diagnosetests (ELISA, Serumneutralisierung, PCR, Virusisolierung),

e) Monat und Jahr,

f) Anzahl getesteter Tiere ( 19 ),

g) Anzahl positiv getesteter Tiere,

h) serologisch oder virologisch bestimmter Serotyp (bei positiven Ergebnissen der Serumneutralisierung oder Virusisolierung sind die Daten vorzulegen).

2.   Entomologische Daten über die Blauzungenkrankheit:

a) Verwaltungsabteilung,

b) eindeutige Kennnummer des Ortes (ein individueller Code für jeden Fallenstandort),

c) Sammeldatum,

d) Breitengrad und Längengrad,

e) Gesamtanzahl der gesammelten Culicoides spp.,

f) Anzahl der gesammelten C. imicola, sofern vorhanden,

g) Anzahl der gesammelten C. obsoletus Complex, sofern vorhanden,

h) Anzahl der gesammelten C. obsoletus sensu strictu, sofern vorhanden,

i) Anzahl der gesammelten C. scoticus, sofern vorhanden,

j) Anzahl der gesammelten C. Pulicaris Complex, sofern vorhanden,

k) Anzahl der gesammelten C. Nubeculosus complex, sofern vorhanden,

l) Anzahl der gesammelten C. dewulfii, sofern vorhanden,

m) sonstige relevante Daten.

3.   Impfdaten zur Blauzungenkrankheit:

a) Verwaltungsabteilung,

b) Jahr/Halbjahr,

c) Impfstoffart,

d) Serotyp-Kombination,

e) geimpfte Tierart,

f) Gesamtanzahl der Bestände in dem Mitgliedstaat,

g) Gesamtanzahl der Tiere in dem Mitgliedstaat,

h) Gesamtanzahl der Bestände, die an dem Impfprogramm teilnehmen,

i) Gesamtanzahl der Tiere, die an dem Impfprogramm teilnehmen,

j) Gesamtanzahl der geimpften Bestände,

k) Anzahl geimpfter Tiere (sofern Impftyp „Impfung junger Tiere“),

l) Anzahl junger geimpfter Tiere (sofern Impftyp „Massenimpfung“),

m) Anzahl ausgewachsener geimpfter Tiere (sofern Impftyp „Massenimpfung“),

n) verabreichte Impfstoffdosen.

▼M1




ANHANG III

Bedingungen für eine Ausnahme vom Verbringungsverbot (gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a)

▼M4

A.   Tiere

Die Tiere sind während der Beförderung an den Bestimmungsort gegen Angriffe durch den Vektor Culicoides geschützt worden.

Darüber hinaus ist mindestens eine der unter den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Bedingungen erfüllt:

1.

Die Tiere wurden zumindest in den letzten 60 Tagen vor der Verbringung während des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gehalten; sie wurden frühestens sieben Tage vor der Verbringung einem Erreger-Identifizierungstest gemäß den Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Impfstoffen für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) („OIE-Handbuch für Landtiere“) unterzogen, wobei das Ergebnis negativ war.

Dieser Erreger-Identifizierungstest ist nicht erforderlich in Mitgliedstaaten oder Gebieten eines Mitgliedstaats, für die ausreichende epidemiologische Daten vorliegen, die anhand eines über mindestens drei Jahre angelegten Überwachungsprogramms gewonnen wurden und der Bestimmung des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V zugrunde liegen.

Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, informieren die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit.

Sind von dieser Nummer erfasste Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt, so wird in der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG bzw. 92/65/EWG folgender Wortlaut angefügt:

„Das Tier/die Tiere wurde(n) bis zur Versendung während des am … (Datum einsetzen) beginnenden saisonal vektorfreien Zeitraums von Geburt an oder mindestens 60 Tage lang in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gehalten; daraufhin wurden sie gegebenenfalls (angeben, falls zutreffend) gemäß Anhang III Teil A Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere anhand von Proben unterzogen, die binnen sieben Tagen vor der Versendung genommen wurden, wobei das Ergebnis negativ war.“

2.

Die Tiere wurden zumindest in den letzten 60 Tagen vor der Versendung so gehalten, dass sie gegen Angriffe durch Vektoren geschützt waren.

Sind von dieser Nummer erfasste Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt, so wird in der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG bzw. 92/65/EWG folgender Wortlaut angefügt:

„Das/die Tier(e) entspricht/entsprechen Anhang III Teil A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007.“

3.

Die Tiere wurden bis zur Versendung während des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gehalten oder mindestens 28 Tage lang gegen Vektorangriffe geschützt; während dieses Zeitraums wurden sie einem Test auf Antikörper gegen die Virusserotypen der Blauzungenkrankheit gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen, der mindestens 28 Tage nach Beginn des Zeitraums zum Schutz gegen Vektorangriffe oder des saisonal vektorfreien Zeitraums durchgeführt wurde, wobei das Ergebnis negativ war.

Sind von dieser Nummer erfasste Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt, so wird in der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG bzw. 92/65/EWG folgender Wortlaut angefügt:

„Das/die Tier(e) entspricht/entsprechen Anhang III Teil A Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007.“

4.

Die Tiere wurden bis zur Versendung während des saisonal vektorfreien Zeitraums in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gemäß Anhang V gehalten oder mindestens 14 Tage lang gegen Vektorangriffe geschützt; während dieses Zeitraums wurden sie einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen, der mindestens 14 Tage nach Beginn des Zeitraums zum Schutz gegen Vektorangriffe oder des saisonal vektorfreien Zeitraums durchgeführt wurde, wobei das Ergebnis negativ war.

Sind von dieser Nummer erfasste Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt, so wird in der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG bzw. 92/65/EWG folgender Wortlaut angefügt:

„Das/die Tier(e) entspricht/entsprechen Anhang III Teil A Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007.“

5.

Die Tiere stammen aus einem Bestand, der gemäß einem von der zuständigen Behörde beschlossenen Impfprogramm geimpft wurde, und wurden gegen den/die in einem epidemiologisch relevanten geografischen Ursprungsgebiet vorhandenen oder möglicherweise vorhandenen Serotyp(en) geimpft; ferner befinden sie sich noch in dem Immunitätszeitraum, der in der Beschreibung des für das Impfprogramm zugelassenen Impfstoffs garantiert wird, und erfüllen zumindest eine der folgenden Bedingungen:

a) Sie wurden mindestens 60 Tage vor der Verbringung geimpft;

▼M7

b) sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff mindestens vor so vielen Tagen geimpft, wie für das Einsetzen der Immunität erforderlich sind, das in der Beschreibung des für das Impfprogramm zugelassenen Impfstoffs angegeben ist; sie wurden einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen, der mindestens 14 Tage nach Einsetzen der Immunität durchgeführt wurde, das in der Beschreibung des für das Impfprogramm zugelassenen Impfstoffs angegeben ist, wobei das Ergebnis negativ war; dieser Erregeridentifikationstest ist jedoch nicht notwendig für die Verbringung von Tieren aus einem Teil der Sperrzone, der gemäß Artikel 7 Absatz 2a dieser Verordnung als „Gebiet mit geringerem Risiko“ abgegrenzt ist;

▼M4

c) sie waren zuvor geimpft und wurden innerhalb des Immunitätszeitraums, der in der Beschreibung des für das Impfprogramm zugelassenen Impfstoffs garantiert wurde, mit einem Totimpfstoff erneut geimpft;

d) sie wurden während des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V von Geburt an oder zumindest in den letzten 60 Tagen vor der Impfung in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gehalten und mit einem Totimpfstoff mindestens vor so vielen Tagen geimpft, wie für das Einsetzen der Immunität erforderlich sind, das in der Beschreibung des für das Impfprogramm zugelassenen Impfstoffs angegeben ist.

Sind von dieser Nummer erfasste Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt, so wird in der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG bzw. 92/65/EWG folgender Wortlaut angefügt:

„Tier(e) geimpft gegen Serotyp(en) … (Serotyp(en) angeben) der Blauzungenkrankheit mit … (Bezeichnung des Impfstoffs einfügen), einem Totimpfstoff/modifizierten Lebendimpfstoff (Zutreffendes angeben), gemäß Anhang III Teil A Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007.“

6.

Die Tiere sind nie gegen die Blauzungenkrankheit geimpft worden und wurden immer in einem epidemiologisch relevanten geografischen Ursprungsgebiet gehalten, in dem nicht mehr als ein Serotyp vorhanden oder möglicherweise vorhanden war oder ist und:

a) sie wurden zwei serologischen Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen den Virusserotyp der Blauzungenkrankheit gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen, wobei die Ergebnisse positiv waren; dabei wurde der erste Test an Proben durchgeführt, die zwischen 60 und 360 Tagen vor der Verbringung entnommen worden waren; der zweite Test wurde an Proben durchgeführt, die frühestens sieben Tage vor der Verbringung entnommen worden waren; oder

b) sie wurden einem serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere zum Nachweis von Antikörpern gegen den Virusserotyp der Blauzungenkrankheit unterzogen, wobei das Ergebnis positiv war; der Test wurde mindestens 30 Tage vor der Verbringung durchgeführt und die Tiere wurden frühestens sieben Tage vor der Verbringung einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen, wobei das Ergebnis negativ war.

Sind von dieser Nummer erfasste Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt, so wird in der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG bzw. 92/65/EWG folgender Wortlaut angefügt:

„Das/die Tier(e) wurde(n) einem serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere zum Nachweis von Antikörpern gegen den Virusserotyp der Blauzungenkrankheit … (Serotyp(en) angeben) gemäß Anhang III Teil A Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 unterzogen.“

7.

Die Tiere sind nie gegen das Blauzungenvirus geimpft worden und wurden zwei geeigneten serologischen Tests gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere zum Nachweis der jeweiligen Antikörper gegen alle Virusserotypen der Blauzungenkrankheit unterzogen, die im epidemiologisch relevanten geografischen Ursprungsgebiet vorhanden oder möglicherweise vorhanden sind, wobei die Ergebnisse positiv waren, und

a) der erste Test wurde an Proben durchgeführt, die zwischen 60 und 360 Tagen vor der Verbringung entnommen worden waren, und der zweite Test wurde an Proben durchgeführt, die nicht früher als sieben Tage vor der Verbringung entnommen worden waren; oder

b) der serotypspezifische serologische Test wurde mindestens 30 Tage vor der Verbringung durchgeführt und die Tiere wurden einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen, der frühestens sieben Tage vor der Verbringung durchgeführt wurde, wobei das Ergebnis negativ war.

Sind von dieser Nummer erfasste Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt, so wird in der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG bzw. 92/65/EWG folgender Wortlaut angefügt:

„Das/die Tier(e) wurde(n) einem spezifischen serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere zum Nachweis von Antikörpern gegen den/die vorhandenen oder möglicherweise vorhandenen Virusserotyp(en) der Blauzungenkrankheit … (Serotyp(en) angeben) gemäß Anhang III Teil A Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 unterzogen.“

▼M7

Bei trächtigen Tieren wird vor der Besamung oder Paarung mindestens eine der in den Nummern 5, 6 und 7 genannten Bedingungen erfüllt, oder die Bedingung gemäß Nummer 3 ist erfüllt. Falls ein serologischer Test gemäß Nummer 3 durchgeführt wird, darf der Test frühestens sieben Tage vor der Verbringung durchgeführt werden.

▼M4

Sind die Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt, so wird in der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG bzw. 92/65/EWG gegebenenfalls einer der folgenden Hinweise angefügt:

„Nicht trächtige(s) Tier(e)“ oder

„Möglicherweise trächtige(s) Tier(e) gemäß der/den Bedingung(en) … (gemäß den Nummern 5, 6 und 7 vor Besamung oder Paarung oder gemäß Nummer 3; Zutreffendes angeben)“.

▼M1

B.   Tiersperma

Sperma muss von Spendertieren gewonnen worden sein, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Sie wurden mindestens 60 Tage vor Beginn und während der Spermagewinnung außerhalb einer Sperrzone gehalten;

b) sie wurden mindestens 60 Tage vor Beginn und während der Spermagewinnung gegen Angriffe durch Vektoren geschützt;

c) sie wurden mindestens 60 Tage vor Beginn und während der Spermagewinnung während des saisonal vektorfreien Zeitraums in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gemäß Anhang V gehalten und frühestens sieben Tage vor Beginn der Spermagewinnung mit negativem Ergebnis einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen.

Dieser Erreger-Identifizierungstest ist nicht erforderlich in Mitgliedstaaten oder Gebieten eines Mitgliedstaats, für die ausreichende epidemiologische Daten vorliegen, die anhand eines über mindestens drei Jahre angelegten Überwachungsprogramms gewonnen wurden und die Bestimmung des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V begründen.

Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, informieren die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit;

▼M5

d) sie wurden mindestens alle 60 Tage während der Spermagewinnung und zwischen 21 und 60 Tagen nach der letzten Gewinnung des zu versendenden Spermas mit negativem Ergebnis einem serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere zum Nachweis von Antikörpern auf die Virusgruppe der Blauzungenkrankheit unterzogen;

e) sie wurden mit negativem Ergebnis einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen, der anhand von Blutproben durchgeführt wurde, die entnommen wurden:

i) bei der ersten und der letzten Gewinnung des zu versendenden Spermas und

ii) während des Zeitraums der Spermagewinnung:

 mindestens alle sieben Tage bei einem Virusisolationstest oder

 mindestens alle 28 Tage bei einem Polymerasekettenreaktionstest.

▼M1

Ist das unter dieser Nummer aufgeführte Sperma für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt, ist in den entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates ( 20 ) und der Entscheidung 95/388/EG der Kommission ( 21 ) oder gemäß der Entscheidung 93/444/EWG folgender zusätzlicher Wortlaut einzufügen:

„Sperma von Spendertieren gemäß … (Buchstabe a, b, c, d oder e, Zutreffendes angeben) des Angangs III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007.“

C.   Tiereizellen und -embryonen

1. In vivo gewonnene Embryonen und Eizellen von Rindern müssen von Spendertieren gewonnen worden sein, die am Tag der Gewinnung keine klinischen Anzeichen der Blauzungenkrankheit aufwiesen.

2. Embryonen und Eizellen von anderen Tieren als Rindern und in vitro erzeugte Rinderembryonen müssen von Spendertieren gewonnen worden sein, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Sie wurden mindestens 60 Tage vor Beginn und während der Gewinnung der Embryonen/Eizellen außerhalb einer Sperrzone gehalten;

b) sie wurden mindestens 60 Tage vor Beginn und während der Gewinnung der Embryonen/Eizellen gegen Angriffe von Vektoren geschützt;

c) sie wurden zwischen 21 und 60 Tagen nach der Gewinnung der Embryonen/Eizellen mit negativem Ergebnis einem serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere zum Nachweis von Antikörpern auf die Virusgruppe der Blauzungenkrankheit unterzogen;

d) sie wurden mit negativem Ergebnis einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere anhand einer Blutprobe unterzogen, die am Tag der Gewinnung der Embryonen/Eizellen entnommen wurde.

3. Sind die unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Eizellen und Embryonen für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt, ist in den entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie 89/556/EWG des Rates ( 22 ) und der Entscheidung 95/388/EG oder gemäß der Entscheidung 93/444/EWG folgender zusätzlicher Wortlaut einzufügen:

„Embryonen/Eizellen von Spendertieren gemäß … (Nummer 1; Nummer 2 Buchstabe a, b, c oder d; Zutreffendes angeben) des Anhangs III Teil C Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007.“

Nummer 2 Buchstabe a des Anhangs B der Richtlinie 89/556/EWG gilt nicht für Eizellen und Embryonen von Spendertieren, die in Betrieben gehalten wurden, für welche veterinärrechtliche Verbots- oder Quarantänemaßnahmen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit gelten.

▼B




ANHANG IV

Kriterien für die Benennung von Schlachthöfen, für die eine Ausnahme von dem Verbot der Verbringung aus einer Sperrzone gilt (gemäß Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 2)

Die zuständige Behörde des Bestimmungsorts wendet zum Zweck der Risikobewertung zur Benennung von Schlachthöfen, in die Verbringungen von Tieren aus einem in einer Sperrzone liegenden Haltungsbetrieb zur unmittelbaren Schlachtung kanalisiert werden sollen, mindestens folgende Kriterien an:

1. die aus den Programmen zur Überwachung und Beobachtung stammenden Daten, insbesondere über die Vektoraktivität;

2. die Entfernung von der Eingangsstelle in die Nichtsperrzone bis zum Schlachthof;

3. die entomologischen Daten über die Route;

4. die Tageszeit, zu der die Verbringung stattfindet, in Bezug auf die aktiven Stunden des Vektors;

5. die mögliche Verwendung von Insektiziden und Abwehrmitteln gegen Insekten gemäß Richtlinie 96/23/EG des Rates ( 23 );

6. die Lage des Schlachthofs in Bezug auf Tierhaltungsbetriebe;

7. die Biosicherheitsmaßnahmen im Schlachthof.




ANHANG V

Kriterien für die Festlegung des saisonal vektorfreien Zeitraums (gemäß Artikel 9 Absatz 3)

Zur Bestimmung einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone wird der saisonal vektorfreie Zeitraum für ein bestimmtes epidemiologisch relevantes geografisches Gebiet eines Mitgliedstaates („epidemiologisch relevantes geografisches Gebiet“) von der zuständigen Behörde unter Anwendung mindestens der folgenden Kriterien festgelegt:

1.   Allgemeine Kriterien

a) Es wird ein Programm zur Überwachung und/oder Beobachtung auf Blauzungenkrankheit durchgeführt.

b) Die spezifischen Kriterien und Schwellenwerte, die zur Bestimmung des saisonal vektorfreien Zeitraums herangezogen werden, werden unter Berücksichtigung der Culicoides-Spezies festgelegt, die in dem epidemiologisch relevanten Gebiet nachweislich oder vermutlich die wichtigsten Vektoren sind.

c) Die zur Bestimmung des saisonal vektorfreien Zeitraums herangezogenen Kriterien werden unter Berücksichtigung der Daten aus dem laufenden Jahr und vorausgegangenen Jahren (historische Daten) angewandt. Außerdem werden Aspekte in Zusammenhang mit der Standardisierung von Beobachtungsdaten berücksichtigt.

2.   Besondere Kriterien

a) Keine Viruszirkulation der Blauzungenkrankheit innerhalb des epidemiologisch relevanten geografischen Gebiets, nachgewiesen durch Beobachtungsprogramme auf Blauzungenkrankheit oder andere Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass das Virus der Blauzungenkrankheit zum Stillstand gekommen ist.

b) Ende der (möglichen) Vektoraktivität, nachgewiesen durch entomologische Beobachtung im Rahmen der Überwachungs- und/oder Beobachtungsprogramme auf Blauzungenkrankheit.

c) Fang von Culicoides-Spezies, die nachweislich oder vermutlich die Vektoren des in dem epidemiologisch relevanten geografischen Gebiet vorkommenden Serotyps sind, unterhalb einer Höchstschwelle an gesammelten Vektoren, die für das epidemiologisch relevante geografische Gebiet festzulegen ist. Fehlen fundierte Erkenntnisse zur Unterstützung der Bestimmung des maximalen Schwellenwertes, so ist dafür das völlige Fehlen von Culicoides imicola-Exemplaren und weniger als fünf parer Culicoides je Falle heranzuziehen.

3.   Zusätzliche Kriterien

a) Temperaturbedingungen, die sich auf das Verhalten der Vektoraktivität im epidemiologisch relevanten Gebiet auswirken. Die Temperaturschwellenwerte sind unter Berücksichtigung des ökologischen Verhaltens von Culicoides-Spezies festzulegen, die nachweislich oder vermutlich die Vektoren des in dem epidemiologisch relevanten geografischen Gebiet vorhandenen Serotpys sind.



( 1 ) ABl. L 378 vom 31.12.1982. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/216/EG der Kommission (ABl. L 67 vom 5.3.2004, S. 27).

( 2 ) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

( 3 ) ABl. L 130 vom 24.5.2005, S. 22. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/357/EG (ABl. L 133 vom 25.5.2007, S. 44).

( 4 ) ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 40. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2006/924/EG (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 48).

( 5 ) The EFSA Journal (2007) 480, 1-20.

( 6 ) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

( 7 ) ABl. L 139 vom 31.5.2007, S. 30.

( 8 ) The EFSA Journal (2007) 479, 1-29.

( 9 ) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/1964. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.

( 10 ) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.

( 11 ) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/265/EG der Kommission (ABl. L 114 vom 1.5.2007, S. 17).

( 12 ) ABl. L 208 vom 19.8.1993, S. 34.

( 13 ) ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1.

( 14 ) ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37.“

( 15 ) Die normale jährliche Serokonversionsrate in einer infizierten Zone beträgt schätzungsweise 20 %. In der Gemeinschaft jedoch zirkuliert das Virus vor allem in einem Zeitraum von etwa sechs Monaten (vom Frühlingsende bis Mitte Herbst). Daher ist die Rate von 2 % eine vorsichtige Schätzung der zu erwartenden monatlichen Serokonversionsrate.

( 16 ) Die normale jährliche Serokonversionsrate in einer infizierten Zone beträgt schätzungsweise 20 %. Gibt es jedoch Anhaltspunkte dafür, dass die jährliche Serokonversionsrate in dem epidemiologisch relevanten geografischen Gebiet geringer als 20 % ist, ist der Probenumfang so zu berechnen, dass die geringer eingeschätze Prävalenz festgestellt werden kann.

( 17 ) Die normale jährliche Serokonversionsrate in einer infizierten Zone beträgt schätzungsweise 10 %. Gibt es jedoch Anhaltspunkte dafür, dass die jährliche Serokonversionsrate in dem epidemiologisch relevanten geografischen Gebiet geringer als 10 % ist, ist der Probenumfang so zu berechnen, dass die geringer eingeschätze Prävalenz festgestellt werden kann.

( 18 ) Die normale jährliche Serokonversionsrate in einer infizierten Zone beträgt schätzungsweise 20 %. In der Gemeinschaft jedoch zirkuliert das Virus vor allem in einem Zeitraum von etwa sechs Monaten (Ende Frühjahr/Mitte Herbst). Daher ist die Rate von 2 % eine vorsichtige Schätzung der zu erwartenden monatlichen Serokonversionsrate.

( 19 ) Sofern Serumpools gebildet werden, ist die geschätzte Anzahl der Tiere, die den untersuchten Pools entsprechen, anzugeben.

( 20 ) ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10.

( 21 ) ABl. L 234 vom 3.10.1995, S. 30.

( 22 ) ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1.

( 23 ) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.