02007R0862 — DE — 12.07.2020 — 001.001


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VERORDNUNG (EG) Nr. 862/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Juli 2007

zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

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VERORDNUNG (EU) 2020/851 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juni 2020

  L 198

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22.6.2020




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VERORDNUNG (EG) Nr. 862/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Juli 2007

zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung stellt gemeinsame Regeln für die Erhebung und Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken auf, und zwar über:

a) 

die Zuwanderung in die Hoheitsgebiete und die Abwanderung aus den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten, einschließlich der Ströme aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in das eines anderen Mitgliedstaats sowie der Ströme zwischen einem Mitgliedstaat und dem Hoheitsgebiet eines Drittstaats;

b) 

die Staatsangehörigkeit und das Geburtsland der Personen, deren üblicher Aufenthaltsort sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befindet;

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c) 

die Verwaltungs- und Gerichtsverfahren und -prozesse in den Mitgliedstaaten, bei denen es um Zuwanderung, Erteilung von Aufenthaltstiteln, Staatsangehörigkeit, Asyl und andere Formen des internationalen Schutzes, illegale Einreise und illegalen Aufenthalt sowie Rückführungsmaßnahmen geht.

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Artikel 2

Definitionen

(1)  Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

a) 

„üblicher Aufenthaltsort“ den Ort, an dem eine Person normalerweise ihre täglichen Ruhephasen verbringt, ungeachtet vorübergehender Abwesenheit zur Erholung, zum Urlaub, zum Besuch von Freunden und Verwandten, zu geschäftlichen Zwecken, zur medizinischen Behandlung oder zur religiösen Pilgerfahrt oder, wenn diese Daten nicht vorliegen, den Ort des rechtlichen oder eingetragenen Wohnsitzes;

b) 

„Zuwanderung“ die Handlung, durch die eine Person ihren üblichen Aufenthaltsort für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten bzw. von voraussichtlich mindestens zwölf Monaten in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verlegt, nachdem sie zuvor ihren üblichen Aufenthaltsort in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hatte;

c) 

„Abwanderung“ die Handlung, durch die eine Person, die zuvor ihren üblichen Aufenthaltsort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hatte, ihren üblichen Aufenthaltsort in diesem Mitgliedstaat für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten bzw. von voraussichtlich mindestens zwölf Monaten aufgibt;

d) 

„Staatsangehörigkeit“ die besondere rechtliche Bindung zwischen einer Person und ihrem Heimatstaat; sie wird durch Geburt oder durch Einbürgerung erworben, unabhängig davon, ob diese durch Erklärung, Einbürgerungsoption, Eheschließung oder auf einem anderen Weg gemäß den nationalen Rechtsvorschriften erfolgt;

e) 

„Geburtsland“ das Land des Wohnorts der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt (in den derzeitigen Grenzen, wenn hierzu Angaben vorliegen) oder anderenfalls das Land, in dem die Geburt stattgefunden hat (in den derzeitigen Grenzen, wenn hierzu Angaben vorliegen);

f) 

„Zuwanderer“ eine Person, die eine Zuwanderung vornimmt;

g) 

„Abwanderer“ eine Person, die eine Abwanderung vornimmt;

h) 

„langfristig Aufenthaltsberechtigter“ einen langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ( 1 );

i) 

„Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 des Vertrags ist, einschließlich Staatenloser;

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j) 

„Antrag auf internationalen Schutz“ einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ( 2 );

k) 

„Flüchtlingseigenschaft“ die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e der Richtlinie 2011/95/EU;

l) 

„subsidiärer Schutzstatus“ den subsidiären Schutzstatus im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Richtlinie 2011/95/EU;

m) 

„Familienangehörige“ Familienangehörige im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist ( 3 );

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n) 

„vorübergehender Schutz“ den vorübergehenden Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten ( 4 );

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o) 

„unbegleiteter Minderjähriger“ einen unbegleiteten Minderjährigen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe l der Richtlinie 2011/95/EU;

p) 

„Außengrenzen“ die Außengrenzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ( 5 );

q) 

„Drittstaatsangehörige, denen die Einreise verweigert wird“ Drittstaatsangehörige, denen die Einreise an der Außengrenze verweigert wird, weil sie nicht alle Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/399 erfüllen und nicht zu einer der Personengruppen zählen, auf die in Artikel 6 Absatz 5 jener Verordnung Bezug genommen wird;

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r) 

„Drittstaatsangehörige, deren illegaler Aufenthalt festgestellt wird“, Drittstaatsangehörige, bei denen offiziell festgestellt wird, dass sie sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und die die Voraussetzungen für den Aufenthalt oder den Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat nicht oder nicht mehr erfüllen;

s) 

„Neuansiedlung“ die Überstellung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen — aufgrund einer Bewertung ihrer Bedürfnisse nach internationalem Schutz und einer dauerhaften Lösung — in einen Mitgliedstaat, in dem sie sich mit einem sicheren Rechtsstatus aufhalten dürfen.

(2)  Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission (Eurostat) über die Benutzung und die voraussichtlichen Auswirkungen von Schätzungen oder anderen Verfahren zur Anpassung von auf nationalen Definitionen beruhenden Statistiken, damit sie den harmonisierten Definitionen des Absatzes 1 entsprechen.

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(4)  Sind für einen Mitgliedstaat eine oder mehrere der in den Definitionen des Absatzes 1 genannten Rechtsvorschriften nicht bindend, sollte dieser Mitgliedstaat Statistiken zur Verfügung stellen, die den gemäß dieser Verordnung geforderten Statistiken vergleichbar sind, wenn sie nach den bestehenden Rechts- und/oder Verwaltungsverfahren zur Verfügung gestellt werden können.

Artikel 3

Statistiken über internationale Wanderung, Wohnbevölkerung und den Erwerb der Staatsangehörigkeit

(1)  Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) Statistiken über die Zahl der:

a) 

Zuwanderer in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in folgender Untergliederung:

i) 

Staatsangehörigkeit (in Gruppen) nach Alter und Geschlecht;

ii) 

Geburtsland (in Gruppen) nach Alter und Geschlecht;

iii) 

Land des letzten üblichen Aufenthaltsorts (in Gruppen) nach Alter und Geschlecht;

b) 

Abwanderer aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in folgender Untergliederung:

i) 

Staatsangehörigkeit (in Gruppen);

ii) 

Alter;

iii) 

Geschlecht;

iv) 

Länder des nächsten üblichen Aufenthaltsorts (in Gruppen);

c) 

Personen mit üblichem Aufenthaltsort in dem betreffenden Mitgliedstaat am Ende des Berichtszeitraums in folgender Untergliederung:

i) 

Staatsangehörigkeit (in Gruppen) nach Alter und Geschlecht;

ii) 

Geburtsland (in Gruppen) nach Alter und Geschlecht;

d) 

Personen, die ihren üblichen Aufenthaltsort im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats haben und die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats während des Berichtsjahrs erworben haben und die zuvor Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats bzw. staatenlos waren, untergliedert nach Alter und Geschlecht sowie nach der früheren Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen bzw. danach, ob die Person zuvor staatenlos war.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Statistiken beziehen sich auf Berichtszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Berichtsjahrs übermittelt. Das erste Berichtsjahr ist das Jahr 2008.

Artikel 4

Statistiken über internationalen Schutz

(1)  Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) Statistiken über die Zahl der:

a) 

Personen, die während des Berichtszeitraums einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder als Familienangehörige in einen solchen Antrag einbezogen sind;

b) 

Personen, für die am Ende des Berichtszeitraums der zuständigen nationalen Stelle Anträge auf internationalen Schutz zur Prüfung vorliegen;

c) 

während des Berichtszeitraums zurückgezogenen Anträge auf internationalen Schutz.

Diese Statistiken sind nach Alter und Geschlecht sowie nach der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen zu untergliedern. Sie beziehen sich auf Berichtszeiträume von einem Kalendermonat und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Berichtsmonats übermittelt. Der erste Berichtsmonat ist der Januar 2008.

(2)  Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) Statistiken über die Zahl der:

a) 

Personen, die von erstinstanzlichen Entscheidungen betroffen sind, mit denen Anträge auf internationalen Schutz abgelehnt wurden, wie etwa Entscheidungen, mit denen Anträge als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wurden, und Entscheidungen im prioritären und beschleunigten Verfahren, und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten während des Berichtszeitraums getroffen wurden;

b) 

Personen, die von erstinstanzlichen Entscheidungen betroffen sind, mit denen die Flüchtlingseigenschaft zu- oder aberkannt wird und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten während des Berichtszeitraums getroffen wurden;

c) 

Personen, die von erstinstanzlichen Entscheidungen betroffen sind, mit denen der subsidiäre Schutzstatus zu- oder aberkannt wird und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten während des Berichtszeitraums getroffen wurden;

d) 

Personen, die von erstinstanzlichen Entscheidungen betroffen sind, mit denen der vorübergehende Schutz gewährt oder entzogen wird und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten während des Berichtszeitraums getroffen wurden;

e) 

Personen, die von sonstigen erstinstanzlichen Entscheidungen betroffen sind, mit denen der Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen nach nationalem Recht mit Bezug auf den internationalen Schutz gewährt oder entzogen wird und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten während des Berichtszeitraums getroffen wurden.

Diese Statistiken sind nach Alter und Geschlecht sowie nach der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen zu untergliedern. Sie beziehen sich auf Berichtszeiträume von drei Kalendermonaten und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Berichtszeitraums übermittelt. Der erste Berichtszeitraum ist Januar bis März 2008.

(3)  Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) Statistiken über die Zahl:

a) 

der Personen, die um internationalen Schutz nachgesucht haben und die von der zuständigen nationalen Stelle während des Berichtszeitraums als unbegleitete Minderjährige betrachtet werden;

b) 

der Personen, die von endgültigen Entscheidungen betroffen sind, mit denen Anträge auf internationalen Schutz abgelehnt wurden, wie etwa Entscheidungen, mit denen Anträge als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wurden, und Entscheidungen im prioritären und beschleunigten Verfahren, und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten im Rechtsmittelverfahren während des Berichtszeitraums getroffen wurden;

c) 

der Personen, die von endgültigen Entscheidungen betroffen sind, mit denen die Flüchtlingseigenschaft zu- oder aberkannt wird und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten im Rechtsmittelverfahren während des Berichtszeitraums getroffen wurden;

d) 

der Personen, die von endgültigen Entscheidungen betroffen sind, mit denen der subsidiäre Schutzstatus zu- oder aberkannt wird und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten im Rechtsmittelverfahren während des Berichtszeitraums getroffen wurden;

e) 

der Personen, die von endgültigen Entscheidungen betroffen sind, mit denen der vorübergehende Schutz gewährt oder entzogen wird und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten im Rechtsmittelverfahren während des Berichtszeitraums getroffen wurden;

f) 

der Personen, die von sonstigen endgültigen Entscheidungen betroffen sind, mit denen der Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen nach nationalem Recht mit Bezug auf den internationalen Schutz gewährt oder entzogen wird und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten im Rechtsmittelverfahren während des Berichtszeitraums getroffen wurden;

g) 

der Personen, denen während des Berichtszeitraums die Genehmigung erteilt wurde, sich im Rahmen eines nationalen oder gemeinschaftlichen Neuansiedlungsprogramms in dem Mitgliedstaat aufzuhalten, sofern in diesem Mitgliedstaat ein solches Programm läuft.

Diese Statistiken sind nach Alter und Geschlecht sowie nach der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen zu untergliedern. Sie beziehen sich auf Berichtszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Berichtsjahrs übermittelt. Das erste Berichtsjahr ist das Jahr 2008.

(4)  Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) die folgenden Statistiken über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist ( 6 ):

a) 

die Zahl der Gesuche um Wiederaufnahme bzw. Aufnahme eines Asylbewerbers;

b) 

die Bestimmungen, auf die die Gesuche nach Buchstabe a gestützt wurden;

c) 

die über die Gesuche nach Buchstabe a getroffenen Entscheidungen;

d) 

die Zahl der Überstellungen, die das Ergebnis der Entscheidungen nach Buchstabe c sind;

e) 

die Zahl der Auskunftsersuchen.

Diese Statistiken beziehen sich auf Berichtszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Berichtsjahrs übermittelt. Das erste Berichtsjahr ist das Jahr 2008.

Artikel 5

Statistiken über die Bekämpfung der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts

(1)  Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) Statistiken über die Zahl der:

a) 

Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats an der Außengrenze verweigert wird;

b) 

Drittstaatsangehörigen, bei denen festgestellt wird, dass sie sich nach den nationalen Zuwanderungsvorschriften illegal im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhalten.

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Die Statistiken nach Buchstabe a sind gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/399 zu untergliedern.

Die Statistiken nach Buchstabe b sind nach Alter und Geschlecht, Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen, den Gründen für ihre Festnahme sowie dem Ort der Festnahme zu untergliedern.

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(2)  Die in Absatz 1 genannten Statistiken beziehen sich auf Berichtszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Berichtsjahrs übermittelt. Das erste Berichtsjahr ist das Jahr 2008.

Artikel 6

Statistiken über Aufenthaltstitel und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen

(1)  Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) Statistiken über:

a) 

die Zahl der Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen erteilt wurden, in folgender Untergliederung:

i) 

während des Berichtszeitraums erteilte Titel, mit denen der betreffenden Person erstmals der Aufenthalt genehmigt wurde, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit, dem Grund für die Erteilung des Aufenthaltstitels und der Gültigkeitsdauer des Titels;

ii) 

während des Berichtszeitraums erteilte Titel, die aufgrund einer Änderung des Zuwandererstatus einer Person oder des Motivs ihres Aufenthalts gewährt wurden, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit, dem Grund für die Erteilung des Aufenthaltstitels und der Gültigkeitsdauer des Titels;

iii) 

am Ende des Berichtszeitraums gültige Titel (Zahl der erteilten Titel, die weder zurückgenommen wurden noch abgelaufen sind), untergliedert nach der Staatsangehörigkeit, dem Grund für die Erteilung des Aufenthaltstitels und der Gültigkeitsdauer des Titels;

b) 

die Zahl der langfristig Aufenthaltsberechtigten am Ende des Berichtszeitraums, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit.

(2)  Sehen die nationalen Rechtsvorschriften und Verwaltungspraktiken eines Mitgliedstaats vor, dass anstelle von Aufenthaltstiteln spezielle Visa für längere Aufenthalte erteilt werden können oder ein besonderer Zuwandererstatus zuerkannt werden kann, so ist die Zahl dieser Visa und der Zuerkennungen des Zuwandererstatus in den in Absatz 1 genannten Statistiken anzugeben.

(3)  Die in Absatz 1 genannten Statistiken beziehen sich auf Berichtszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Berichtsjahrs übermittelt. Das erste Berichtsjahr ist das Jahr 2008.

Artikel 7

Statistiken über Rückführungen

(1)  Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) Statistiken über:

a) 

die Zahl der Drittstaatsangehörigen, deren illegaler Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats festgestellt wird und gegen die eine Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung ergangen ist, mit der der illegale Aufenthalt festgestellt und eine Verpflichtung zum Verlassen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats auferlegt wird, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen;

b) 

die Zahl der Drittstaatsangehörigen, die das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgrund einer Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung nach Buchstabe a tatsächlich verlassen haben, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit der zurückgeführten Personen.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Statistiken beziehen sich auf Berichtszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Berichtsjahrs übermittelt. Das erste Berichtsjahr ist das Jahr 2008.

(3)  Die in Absatz 1 genannten Statistiken umfassen nicht Drittstaatsangehörige, die nach Maßgabe des in der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 vorgesehenen Mechanismus von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden.

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Artikel 9

Datenquellen und Qualitätsstandards

(1)  Je nach Verfügbarkeit der Datenquellen in dem jeweiligen Mitgliedstaat und gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Praktiken beruhen die Statistiken auf den folgenden Datenquellen:

a) 

Verzeichnisse von Verwaltungsmaßnahmen und gerichtlichen Maßnahmen;

b) 

Register über Verwaltungsmaßnahmen;

c) 

Register der Personenbevölkerung oder einer bestimmten Untergruppe der Bevölkerung;

d) 

Volkszählungen;

e) 

Stichprobenerhebungen;

f) 

sonstige geeignete Quellen.

Als Teil des statistischen Prozesses können statistische Schätzverfahren angewandt werden, die sich auf wissenschaftliche Erkenntnisse gründen und hinlänglich belegt sind.

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(1a)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten und Metadaten gemäß dieser Verordnung zu sichern.

(1b)  Die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) festgelegten Qualitätskriterien gelten für die Zwecke dieser Verordnung.

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(2)  Die Mitgliedstaaten melden der Kommission (Eurostat) in Form von Qualitätsberichten die verwendeten Datenquellen, die Gründe für die Auswahl dieser Quellen, die Auswirkungen der Wahl der Datenquellen auf die Qualität der Statistiken, die zur Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten ergriffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie die angewandten Schätzverfahren, und sie halten die Kommission (Eurostat) über die daran vorgenommenen Änderungen auf dem Laufenden.

(3)  Auf Ersuchen der Kommission (Eurostat) übermitteln die Mitgliedstaaten zusätzliche Präzisierungen, die zur Evaluierung der Qualität der statistischen Angaben erforderlich sind.

(4)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) unverzüglich über Überarbeitungen oder Berichtigungen der gemäß dieser Verordnung bereitgestellten Statistiken sowie über eventuelle Änderungen bei den verwendeten Methoden und Datenquellen und über einschlägige Informationen oder Änderungen im Hinblick auf die Durchführung dieser Verordnung, die sich auf die Qualität der übermittelten Daten auswirken könnten.

(5)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen:

a) 

zur Festlegung der praktischen Modalitäten für die Qualitätsberichte gemäß Absatz 2 dieses Artikels und deren Inhalte

b) 

hinsichtlich der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Definition geeigneter Formate zur Datenübermittlung gemäß dieser Verordnung.

Die Durchführungsrechtsakte nach Buchstabe a dürfen keine wesentlichen Zusatzbelastungen oder -kosten für die Mitgliedstaaten verursachen.

Die in diesem Absatz genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Artikel 9a

Pilotstudien

(1)  Gemäß den Zielen dieser Verordnung leitet die Kommission (Eurostat) Pilotstudien ein, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, um innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung die Durchführbarkeit neuer Untergliederungen oder Datenerhebungen zu testen, einschließlich der Verfügbarkeit geeigneter Datenquellen und Erstellungstechniken, der Qualität und Vergleichbarkeit der statistischen Daten und der Kosten und des Aufwands, die mit der Datenerhebung einhergehen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten zusammen mit der Kommission (Eurostat) die Repräsentativität dieser Studien auf Unionsebene.

(2)  Vor Beginn jeder einzelnen Pilotstudie bewertet die Kommission (Eurostat), ob die neuen Statistiken auf die verfügbaren Informationen in den relevanten Verwaltungsquellen auf Unionsebene gestützt werden können, um die verwendeten Konzepte soweit möglich zu harmonisieren und den zusätzlichen Aufwand für die nationalen statistischen Ämter und andere einzelstaatliche Stellen so gering wie möglich zu halten und die Nutzung vorhandener Daten gemäß Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 zu verstärken. Die Kommission (Eurostat) berücksichtigt ferner den Aufwand, der durch andere laufende Pilotstudien entsteht, um die Zahl der im selben Zeitraum parallel durchgeführten Pilotstudien zu begrenzen.

(3)  Die Pilotstudien gemäß diesem Artikel beziehen sich auf folgende Themen:

a) 

bei den nach dem gesamten Artikel 4 erforderlichen Statistiken, Untergliederungen nach dem Monat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde;

b) 

bei den nach Artikel 4 Absatz 1 erforderlichen Statistiken:

i) 

Anzahl der Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder als Familienangehörige in einen solchen Antrag einbezogen sind,

— 
die von einem beschleunigten Verfahren bzw. einem Verfahren an der Grenze ausgenommen waren oder deren Anträge auf internationalen Schutz gemäß einem Verfahren an jener Grenze bearbeitet wurden;
— 
die nicht in Eurodac erfasst wurden;
— 
die Beweisdokumente vorgelegt haben, mithilfe derer ihre Identität festgestellt werden kann;
— 
die sich in Haft befanden, untergliedert nach der Dauer der Haft und den Gründen für die Inhaftierung, oder gegen die eine Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung ergangen ist, mit der ihre Inhaftierung oder eine Alternative zur Inhaftierung angeordnet wurde; untergliedert nach Art der Alternative und nach dem Monat, in dem die Entscheidung erlassen wurde;
— 
denen unentgeltliche Rechtsberatung gewährt wurde;
— 
die materielle Leistungen im Rahmen der Aufnahme gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g erhalten haben, untergliedert nach Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und unbegleiteten Minderjährigen, mit der Möglichkeit, diesen Statistiken Berichtszeiträume von einem Monat zuzuordnen;
— 
die unbegleitete Minderjährige waren, für die ein Vertreter bestellt wurde, die unbegleitete Minderjährige waren, denen Zugang zum Bildungssystem gewährt wurde oder die unbegleitete Minderjährige waren, die nach Artikel 31 Absatz 3 der Richtlinie 2011/95/EU untergebracht wurden;
— 
in deren Fall ein Verfahren zur Altersbestimmung durchgeführt wurde, einschließlich der Ergebnisse solcher Verfahren;
ii) 

die durchschnittliche Zahl der unbegleiteten Minderjährigen pro Vertreter, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben;

c) 

bei den nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 erforderlichen Statistiken:

i) 

für Personen, die unter Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b fallen, Untergliederungen bei Entscheidungen abgelehnter Anträge auf internationalen Schutz:

— 
als unzulässig zurückgewiesen wurden, nach den Gründen für ihre Unzulässigkeit;
— 
als unbegründet abgelehnt wurden;
— 
im regulären Verfahren als offensichtlich unbegründet abgelehnt, nach den Gründen für die Ablehnung;
— 
im beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgelehnt, nach den Gründen für die Ablehnung und für die Beschleunigung;
— 
mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller Schutz in seinem Herkunftsland in Anspruch nehmen kann;
ii) 

für Personen, die unter Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben c und d fallen, Untergliederungen nach Entscheidungen betreffend ein Erlöschen oder einen Ausschluss, weiter untergliedert nach den Gründen für das Erlöschen bzw. den Ausschluss;

iii) 

Anzahl der Personen, gegen die im Anschluss an eine persönliche Anhörung Entscheidungen ergangen sind;

iv) 

Anzahl der Personen, gegen die erstinstanzliche oder endgültige Entscheidungen ergangen sind, mit denen im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen eingeschränkt oder entzogen wurden;

d) 

bei den nach Artikel 4 Absatz 3 erforderlichen Statistiken, die Dauer der Rechtsmittelverfahren;

e) 

bei den nach Artikel 4 Absatz 4 erforderlichen Statistiken, Untergliederung nach Alter und Staatsangehörigkeit;

f) 

bei den nach Artikel 6 erforderlichen Statistiken, die Zahl der:

i) 

während des Berichtszeitraums von Drittstaatsangehörigen gestellten Anträge auf erstmalige Aufenthaltstitel und die Zahl der abgelehnten Anträge, untergliedert nach Staatsangehörigkeit, dem Grund für die Beantragung des Titels, Alter und Geschlecht;

ii) 

abgelehnten Anträge auf Aufenthaltstitel eines Drittstaatsangehörigen, mit denen sich der Zuwandererstatus oder der Grund des Aufenthalts ändern würde;

iii) 

Aufenthaltstitel, die aus familiären Gründen erteilt wurden, untergliedert nach dem Grund für die Erteilung des Titels und nach dem Status des Zusammenführenden, der dem Drittstaatsangehörigen den Nachzug ermöglicht;

g) 

bei den nach Artikel 7 erforderlichen Statistiken, Untergliederungen nach:

i) 

den Gründen für die Entscheidungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a jenes Artikels;

ii) 

Anzahl der in Absatz 1 Buchstabe a jenes Artikels genannten Personen, gegen die ein Einreiseverbot verhängt wurde;

iii) 

Anzahl der Personen in Rückkehrverfahren, die Gegenstand einer Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung sind, mit der deren Inhaftierung angeordnet wurde, weiter untergliedert nach der Dauer der Haft, oder denen gegenüber Alternativen zur Inhaftierung angeordnet wurden, untergliedert nach Art der Alternative und nach dem Monat, in dem die entsprechende Entscheidung ergangen war;

iv) 

Anzahl der zurückgeführten Personen, weiter untergliedert nach dem Zielland und folgendermaßen untergliedert nach Art der Entscheidung:

— 
im Einklang mit einem formellen Rückübernahmeabkommen der Union;
— 
im Einklang mit einer informellen Rückübernahmevereinbarung der Union;
— 
im Einklang mit einem nationalen Rückübernahmeabkommen.

(4)  Die Ergebnisse der Pilotstudien werden von der Kommission (Eurostat) in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten evaluiert und öffentlich zugänglich gemacht. In der Evaluierung ist der Mehrwert der im Rahmen der Pilotstudien erhobenen neuen Daten auf Unionsebene zu beschreiben, und sie muss eine Analyse der Kostenwirksamkeit einschließlich einer Bewertung des Beantwortungsaufwands und der Erstellungskosten gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 enthalten.

(5)  Unter Berücksichtigung der positiven Evaluierung der Ergebnisse der Pilotstudien kann die Kommission Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die in Absatz 3 genannten Themen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6)  Um die Durchführung der Pilotstudien gemäß dem vorliegenden Artikel zu erleichtern, stellt die Kommission (Eurostat) den Mitgliedstaaten, die diese Pilotstudien durchführen, gemäß Artikel 9b angemessene finanzielle Mittel zur Verfügung.

(7)  Bis zum 13. Juli 2022 und danach alle zwei Jahre berichtet die Kommission (Eurostat) über die Fortschritte, die im Hinblick auf die in Absatz 3 genannten Themen insgesamt erzielt wurden. Der Bericht wird öffentlich zugänglich gemacht.

Artikel 9b

Finanzierung

(1)  Für die Durchführung dieser Verordnung gewährt die Union den nationalen statistischen Ämtern und anderen einschlägigen einzelstaatlichen Stellen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 einen finanziellen Beitrag aus ihrem Gesamthaushaltsplan, um

a) 

neue Methoden für statistische Zwecke nach dieser Verordnung zu entwickeln, einschließlich der Teilnahme der Mitgliedstaaten an in Artikel 9a genannten Pilotstudien;

b) 

für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren neue Datenerhebungen und Untergliederungen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, zu entwickeln oder durchzuführen, einschließlich der Aktualisierung von Datenquellen und IT-Systemen.

(2)  Der finanzielle Beitrag der Union gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels muss im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) stehen.

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Artikel 10

Durchführungsrechtsakte zur Spezifizierung von Untergliederungen

Die Kommission ist befugt, zur Spezifizierung von Untergliederungen nach den Artikeln 4 bis 7 Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Bei Erlass dieser Durchführungsrechtsakte begründet die Kommission die Notwendigkeit der relevanten Untergliederungen für die Entwicklung und Überwachung der Maßnahmen der Union in den Bereichen Migration und Asyl und stellt sicher, dass die Durchführungsrechtsakte keine erheblichen Zusatzkosten und keinen erheblichen Zusatzaufwand für die Mitgliedstaaten verursachen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden spätestens 18 Monate vor dem Ende des Berichtszeitraums, sofern sich die Daten auf ein Kalenderjahr beziehen, und spätestens sechs Monate vor dem Ende des Berichtszeitraums sofern sich die Daten auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr beziehen, gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 11

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ).

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

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Artikel 11a

Ausnahmeregelungen

(1)  Wenn für die Anwendung dieser Verordnung oder die Umsetzung der auf ihrer Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakte im nationalen statistischen System eines Mitgliedstaats größere Anpassungen erforderlich sein sollten, kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten eine Ausnahme für den vom betreffenden Mitgliedstaat beantragten Zeitraum, jedoch für höchstens drei Jahre, gewähren. Dadurch stellt die Kommission sicher, dass die Vergleichbarkeit der Daten der Mitgliedstaaten und die fristgerechte Berechnung der erforderlichen repräsentativen und zuverlässigen europäischen Aggregate gewährleistet und der Aufwand für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden berücksichtigt werden.

(2)  Ist eine Ausnahme gemäß Absatz 1 nach Ablauf des Zeitraums, für den sie gewährt wurde, noch immer durch hinreichende Nachweise gerechtfertigt, so kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten für einen weiteren vom betreffenden Mitgliedstaat beantragten Zeitraum von höchstens zwei Jahren eine daran anschließende Ausnahme gewähren.

(3)  Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 unterbreitet der Mitgliedstaat der Kommission bis zum 13. Oktober 2020 oder innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des jeweiligen Durchführungsrechtsakts oder sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums, für den die gegenwärtige Ausnahme gewährt worden ist, einen ordnungsgemäß begründeten Antrag.

(4)  Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

▼B

Artikel 12

Bericht

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 20. August 2012 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die gemäß dieser Verordnung erstellten Statistiken und deren Qualität.

Artikel 13

Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 311/76 wird aufgehoben.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



( 1 ) ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44.

( 2 ) ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9.

( 3 ) ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.

( 4 ) ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12.

( 5 ) ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.

( 6 ) ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3.

( 7 ) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

( 8 ) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

( 9 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).