02007R0520 — DE — 22.12.2022 — 005.002


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VERORDNUNG (EG) Nr. 520/2007 DES RATES

vom 7. Mai 2007

mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001

(ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 1559/2007 DES RATES vom 17. Dezember 2007

  L 340

8

22.12.2007

►M2

VERORDNUNG (EU) 2017/2107 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. November 2017

  L 315

1

30.11.2017

►M3

VERORDNUNG (EU) 2021/56 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Januar 2021

  L 24

1

26.1.2021

►M4

VERORDNUNG (EU) 2022/2056 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. Oktober 2022

  L 276

1

26.10.2022

►M5

VERORDNUNG (EU) 2022/2343 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. November 2022

  L 311

1

2.12.2022




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VERORDNUNG (EG) Nr. 520/2007 DES RATES

vom 7. Mai 2007

mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001



TITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung sind die technischen Bestandserhaltungsmaßnahmen festgelegt, die für den Fang und das Anlanden der in Anhang I aufgelisteten weit wandernden Arten und ihre Beifangarten gelten.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt unbeschadet des Artikels 9 für die in der Gemeinschaft registrierten Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats (nachstehend „Gemeinschaftsschiffe“ genannt).

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. 

„weit wandernde Arten“ die in Anhang I genannten Arten;

2. 

„unter die ICCAT-Konvention fallender Thunfisch und verwandte Arten“ die in Anhang II aufgeführten Arten;

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4. 

„Sportfischerei“ Fischerei, bei der lebende aquatische Ressourcen im Rahmen der Freizeitgestaltung oder des Sports gefangen werden;

5. 

„Umschließungsnetz“ allseitig und am Boden geschlossenes Netz mit oder ohne Schließleine, mit dem Fisch eingekreist wird;

6. 

„Ringwade“ ein Umschließungsnetz, das durch eine in Ringen verlaufende Schließleine unten zusammengezogen und geschlossen werden kann. Ringwaden können eingesetzt werden, um kleine und große pelagische Arten sowie Grundfische zu fangen;

7. 

„Langleine“ ein Fanggerät, das aus einer Hauptleine mit zahlreichen Haken an Nebenleinen (Mundschnüren) besteht, die je nach Zielart unterschiedlich lang und in unterschiedlichem Abstand befestigt sind; die Langleine kann vertikal oder horizontal ausgebracht und am Grund oder nahe dem Grund als stationäre Grundleine, als im Pelagial treibende Langleine oder als Oberflächenlangleine verwendet werden;

8. 

„Haken“ ein gebogenes Stück Stahldraht mit scharfer Spitze, meist mit Widerhaken. Die Hakenspitze kann gerade oder zur einen oder anderen Seite ausgestellt sein. Beim Schenkel sind unterschiedliche Längen und Formen möglich, sein Querschnitt kann rund (normaler Haken) oder abgeflacht (geschmiedeter Haken) sein. Die Gesamtlänge eines Hakens entspricht der maximalen Gesamtlänge des Schenkels von dem Ende, an dem die Leine angebracht wird (meist in Form eines Öhrs) bis zum äußersten Punkt des Bogens. Die Öffnung eines Hakens entspricht dem größten horizontalen Abstand zwischen der Außenseite des Schenkels und der Außenseite des Widerhakens;

9. 

„Fischsammelvorrichtungen“ auf der Meeresoberfläche schwimmende Objekte, die Fische anziehen sollen;

10. 

„Angel-Thunfischfänger“ Fischereifahrzeuge, die für den Thunfischfang mit Angeln ausgerüstet sind.

Artikel 4

Gebiete

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Abgrenzungen von Meeresgewässern:

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TITEL III

TECHNISCHE MASSNAHMEN IN GEBIET 2

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TITEL V

TECHNISCHE MASSNAHMEN IN GEBIET 4

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TITEL VI

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 29

Meeressäuger

(1)  
Es ist verboten, Schwärme oder Gruppen von Meeressäugern mit Ringwaden einzukreisen.
(2)  
Absatz 1 gilt für alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit Ausnahme der in Artikel 23 genannten Schiffe.



TITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 30

Ausschussverfahren

Die gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 2 zu treffenden Maßnahmen werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlassen.

Artikel 31

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 973/2001 wird aufgehoben.

Artikel 32

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Verzeichnis der weit wandernden Arten

— 
Weißer Thun: Thunnus alalunga
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Roter Thun: Thunnus thynnus
— 
Großaugenthun: Thunnus obesus
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Echter Bonito: Katsuwonus pelamis
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Pelamide: Sarda sarda
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Gelbflossenthun: Thunnus albacares
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Schwarzflossenthun: Thunnus atlanticus
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Falscher Bonito: Euthynnus spp.
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Südlicher Blauflossenthun: Thunnus maccoyii
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Fregattmakrelen: Auxis spp.
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Brachsenmakrele: Bramidae
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Marline: Tetrapturus spp.; Makaira spp.
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Segelfische: Istiophorus spp.
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Schwertfisch: Xiphias gladius
— 
Makrelenhechte: Scomberesox spp.; Cololabis spp.
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Gemeine Goldmakrele, Goldmakrele: Coryphaena hippurus; coryphaena equiselis
— 
Haie: Hexandus griseus; Cetorhinus maximus; Alopiidae Rhincodon typus; Carcharhinide; Sphyrnidae; Isuridae; Lamnidae
— 
Cetacea (Wale und Schweinswale): Physeteridae; Balenidae; Eschrichtiidae; Monodontidae; Ziphiidae; Delphinidae

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