02007R0520 — DE — 22.12.2022 — 005.002
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VERORDNUNG (EG) Nr. 520/2007 DES RATES vom 7. Mai 2007 (ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1559/2007 DES RATES vom 17. Dezember 2007 |
L 340 |
8 |
22.12.2007 |
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VERORDNUNG (EU) 2017/2107 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. November 2017 |
L 315 |
1 |
30.11.2017 |
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VERORDNUNG (EU) 2021/56 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Januar 2021 |
L 24 |
1 |
26.1.2021 |
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VERORDNUNG (EU) 2022/2056 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. Oktober 2022 |
L 276 |
1 |
26.10.2022 |
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VERORDNUNG (EU) 2022/2343 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. November 2022 |
L 311 |
1 |
2.12.2022 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 520/2007 DES RATES
vom 7. Mai 2007
mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001
TITEL I
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung sind die technischen Bestandserhaltungsmaßnahmen festgelegt, die für den Fang und das Anlanden der in Anhang I aufgelisteten weit wandernden Arten und ihre Beifangarten gelten.
Artikel 2
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt unbeschadet des Artikels 9 für die in der Gemeinschaft registrierten Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats (nachstehend „Gemeinschaftsschiffe“ genannt).
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„weit wandernde Arten“ die in Anhang I genannten Arten;
„unter die ICCAT-Konvention fallender Thunfisch und verwandte Arten“ die in Anhang II aufgeführten Arten;
▼M3 —————
„Sportfischerei“ Fischerei, bei der lebende aquatische Ressourcen im Rahmen der Freizeitgestaltung oder des Sports gefangen werden;
„Umschließungsnetz“ allseitig und am Boden geschlossenes Netz mit oder ohne Schließleine, mit dem Fisch eingekreist wird;
„Ringwade“ ein Umschließungsnetz, das durch eine in Ringen verlaufende Schließleine unten zusammengezogen und geschlossen werden kann. Ringwaden können eingesetzt werden, um kleine und große pelagische Arten sowie Grundfische zu fangen;
„Langleine“ ein Fanggerät, das aus einer Hauptleine mit zahlreichen Haken an Nebenleinen (Mundschnüren) besteht, die je nach Zielart unterschiedlich lang und in unterschiedlichem Abstand befestigt sind; die Langleine kann vertikal oder horizontal ausgebracht und am Grund oder nahe dem Grund als stationäre Grundleine, als im Pelagial treibende Langleine oder als Oberflächenlangleine verwendet werden;
„Haken“ ein gebogenes Stück Stahldraht mit scharfer Spitze, meist mit Widerhaken. Die Hakenspitze kann gerade oder zur einen oder anderen Seite ausgestellt sein. Beim Schenkel sind unterschiedliche Längen und Formen möglich, sein Querschnitt kann rund (normaler Haken) oder abgeflacht (geschmiedeter Haken) sein. Die Gesamtlänge eines Hakens entspricht der maximalen Gesamtlänge des Schenkels von dem Ende, an dem die Leine angebracht wird (meist in Form eines Öhrs) bis zum äußersten Punkt des Bogens. Die Öffnung eines Hakens entspricht dem größten horizontalen Abstand zwischen der Außenseite des Schenkels und der Außenseite des Widerhakens;
„Fischsammelvorrichtungen“ auf der Meeresoberfläche schwimmende Objekte, die Fische anziehen sollen;
„Angel-Thunfischfänger“ Fischereifahrzeuge, die für den Thunfischfang mit Angeln ausgerüstet sind.
Artikel 4
Gebiete
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Abgrenzungen von Meeresgewässern:
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▼M5 —————
▼M3 —————
▼M4 —————
▼M2 —————
TITEL III
TECHNISCHE MASSNAHMEN IN GEBIET 2
▼M5 —————
▼M3 —————
TITEL V
TECHNISCHE MASSNAHMEN IN GEBIET 4
▼M4 —————
TITEL VI
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 29
Meeressäuger
TITEL VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 30
Ausschussverfahren
Die gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 2 zu treffenden Maßnahmen werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlassen.
Artikel 31
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 973/2001 wird aufgehoben.
Artikel 32
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Verzeichnis der weit wandernden Arten
▼M2 —————