02007R0329 — DE — 09.12.2016 — 022.001
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VERORDNUNG (EG) Nr. 329/2007 DES RATES vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 088 vom 29.3.2007, S. 1) |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 329/2007 DES RATES
vom 27. März 2007
über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
Artikel 1
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Sanktionsausschuss“ den Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der mit Nummer 12 der Resolution 1718 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde;
2. „Nordkorea“ die Demokratische Volksrepublik Korea;
3. „technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein;
4. „Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
a) Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
b) Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,
c) öffentlich und nicht öffentlich gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikaten, lang- und kurz-/mittelfristigen Anleihen, Optionsscheinen, Schuldverschreibungen und Derivatverträgen,
d) Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,
e) Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,
f) Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungsurkunden und
g) Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;
5. „Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeder Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen würden;
6. „Wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind oder reale oder potenzielle Werte darstellen, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, beispielsweise Schiffen — einschließlich Seeschiffen —, verwendet werden können;
7. „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung jeder Form der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;
8. „Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums;
9. „Vermittlungsdienste“
i) die Aushandlung oder Veranlassung von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch von einem Drittland aus in ein anderes Drittland, oder
ii) den Verkauf oder Kauf von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch dann wenn sie sich in Drittländern befinden, zwecks Verbringung in ein anderes Drittland;
10. „Wertpapierdienstleistungen“ folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten:
a) Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten;
b) Auftragsausführung für Kunden;
c) Handel für eigene Rechnung;
d) Portfolioverwaltung;
e) Anlageberatung;
f) Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung;
g) Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung;
h) alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel über ein multilaterales Handelssystem;
11. „Geldtransfer“
a) jede Transaktion, die im Namen eines Auftraggebers über einen Zahlungsverkehrsdienstleister auf elektronischem Weg mit dem Ziel abgewickelt wird, einem Begünstigten bei einem Zahlungsverkehrsdienstleister Gelder zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob Auftraggeber und Begünstigter dieselbe Person sind;
b) jede Transaktion, die auf nichtelektronischem Weg wie Bargeld, Schecks oder Buchführungsanweisungen mit dem Ziel abgewickelt wird, einem Begünstigten bei einem Zahlungsverkehrsdienstleister Gelder zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob Auftraggeber und Begünstigter dieselbe Person sind;
12. „Begünstigter“ eine natürliche oder juristische Person, die die transferierten Gelder als Empfänger erhalten soll;
13. „Auftraggeber“ eine Person, die als Zahlungskontoinhaber den Geldtransfer von diesem Zahlungskonto gestattet, oder, wenn kein Zahlungskonto vorhanden ist, die den Auftrag zu einem Geldtransfer erteilt;
14. „Zahlungsdienstleister“ die Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ), natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2007/64/EG gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen.
Artikel 2
(1) Es ist untersagt,
a) die ►M23 in den Anhängen I, Ia, Ib und Ig ◄ aufgeführten Güter und Technologien, einschließlich Software, mit oder ohne Ursprung in der Union, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;
b) die in Anhang Ie aufgeführten Flugkraftstoffe, mit oder ohne Ursprung in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten, an Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, auszuführen oder weiterzugeben oder an Bord von die Flagge von Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen nach Nordkorea zu befördern;
c) wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a oder b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
(2) In Anhang I sind sämtliche Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien, einschließlich Software, aufgeführt, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder Technologien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates ( 3 ) sind.
In Anhang Ia sind bestimmte weitere Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien aufgeführt, die für Nordkoreas Nuklearprogramm oder seine Programme für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper verwendet werden könnten.
In Anhang Ib sind bestimmte Schlüsselkomponenten für den Bereich der ballistischen Flugkörper aufgeführt.
In Anhang Ie sind die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Flugkraftstoffe aufgeführt.
In Anhang Ig sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien aufgeführt, die als sensible Güter ermittelt und gemäß Ziffer 25 der Resolution 2270 (2016) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen benannt wurden.
(3) Es ist untersagt, die ►M23 in den Anhängen I, Ia, Ib und Ig ◄ aufgeführten Güter und Technologien aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen oder zu befördern, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Nordkorea haben oder nicht.
(4) Es ist untersagt,
a) Gold, Titaniumerz, Vanadiumerz und Seltenerdmineralien gemäß der Liste in Anhang Ic oder Kohle, Eisen und Eisenerz gemäß der Liste in Anhang Id, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Nordkorea haben oder nicht, aus Nordkorea einzuführen, zu erwerben, oder weiterzugeben;
b) Erdölerzeugnisse gemäß der Liste in Anhang If, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Nordkorea haben oder nicht, aus Nordkorea einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben;
c) wissentlich oder absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Buchstaben a und b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
In Anhang Ic sind Gold, Titaniumerz, Vanadiumerz und Seltenerdmineralien aufgeführt, die in Absatz 4 Buchstabe a genannt werden.
In Anhang Id sind Kohle, Eisen und Eisenerz aufgeführt, die in Absatz 4 Buchstabe a genannt werden.
In Anhang If sind die Erdölerzeugnisse aufgeführt, die in Absatz 4 Buchstabe b genannt werden.
(5) Abweichend von Absatz 4 Buchstabe a kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt ist, Folgendes genehmigen:
a) den Erwerb, die Einfuhr oder die Weitergabe von Kohle, sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt ist, anhand glaubwürdiger Angaben festgestellt hat, dass die Ladung ihren Ursprung außerhalb von Nordkorea hat und ausschließlich zur Ausfuhr vom Hafen von Rajin (Rason) durch Nordkorea befördert wurde, und sofern der betreffende Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss im Voraus von diesen Transaktionen unterrichtet hat und diese Transaktionen nicht mit der Erzielung von Einnahmen für das Nuklearprogramm oder das Programm für ballistische Flugkörper Nordkoreas oder anderen — nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach dieser Verordnung verbotenen — Aktivitäten verbunden sind, oder
b) Transaktionen, bei denen festgestellt wird, dass sie ausschließlich der Existenzsicherung dienen und nicht mit der Erzielung von Einnahmen für das Nuklearprogramm oder das Programm für ballistische Flugkörper Nordkoreas oder anderen — nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach dieser Verordnung verbotenen — Aktivitäten verbunden sind.
(6) Das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Verbot gilt nicht für den Verkauf oder die Lieferung von Flugkraftstoff an zivile Passagierflugzeuge außerhalb Nordkoreas ausschließlich zum Verbrauch während ihres Flugs nach Nordkorea und zurück zum Ausgangsflughafen.
(7) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt ist, den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von Gegenständen genehmigen, sofern der betreffende Mitgliedstaat von dem Sanktionsausschuss ausnahmsweise im Einzelfall im Voraus die Zustimmung zur Weitergabe derartiger Produkte an Nordkorea für nachgewiesene grundlegende humanitäre Bedürfnisse erlangt hat, vorbehaltlich spezifischer Vorkehrungen zur wirksamen Überwachung der Auslieferung und Verwendung.
(8) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 5 oder 7 erteilte Genehmigung.
Artikel 2a
(1) Es ist untersagt, Gegenstände, mit Ausnahme von Lebensmitteln oder Arzneimitteln, unmittelbar oder mittelbar an Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, sofern der Ausführer weiß oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass
a) der Gegenstand unmittelbar oder mittelbar für die nordkoreanischen Streitkräfte bestimmt ist, oder
b) die Ausfuhr des Gegenstands die operativen Fähigkeiten der Streitkräfte eines anderen Staates als Nordkorea unterstützen oder verstärken könnte.
(2) Es ist untersagt, die in Absatz 1 genannten Gegenstände von Nordkorea zu erwerben, einzuführen oder zu befördern, wenn der Importeur oder der Beförderer weiß oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass der Grund in Absatz 1 Buchstaben a oder b vorliegt.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt ist, den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr eines Gegenstandes an Nordkorea oder den Erwerb, die Einfuhr oder die Beförderung eines Gegenstandes aus Nordkorea genehmigen, sofern
a) der Gegenstand nicht mit der Herstellung, Entwicklung, Wartung oder Verwendung von Militärgütern oder mit dem Aufbau oder der Beibehaltung eines Militärpersonalbestands im Zusammenhang steht und die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der Gegenstand nicht unmittelbar zur Entwicklung der operativen Fähigkeiten der nordkoreanischen Streitkräfte oder zu Ausfuhren beitragen würde, die die operativen Fähigkeiten der Streitkräfte eines anderen Staates als Nordkorea unterstützen oder verstärken;
b) der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Verkauf oder eine bestimmte Weitergabe nicht im Widerspruch zu den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats stehen würde oder
c) die zuständige Behörde des Mitgliedstaats sich vergewissert hat, dass die Aktivität ausschließlich entweder humanitären Zwecken oder der Existenzsicherung dient und nicht von nordkoreanischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird und nicht im Zusammenhang mit Aktivitäten steht, die aufgrund der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats untersagt sind, und sofern der Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss diese Feststellung im Voraus mitteilt und ihn über die Maßnahmen unterrichtet, die ergriffen wurden, um zu verhindern, dass der Gegenstand für verbotene Zwecke verwendet wird.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens eine Woche im Voraus seine Absicht mit, eine Genehmigung nach diesem Artikel zu erteilen.
Artikel 3
(1) Es ist untersagt,
a) natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe und Maklerdienste im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder ►M23 in den Anhängen I, Ia, Ib und Ig ◄ aufgeführten Gütern und Technologien und im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung oder Verwendung der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder ►M23 in den Anhängen I, Ia, Ib und Ig ◄ aufgeführten Güter zu leisten;
b) für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder ►M23 in den Anhängen I, Ia, Ib und Ig ◄ aufgeführten Güter und Technologien oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen, bereitzustellen;
c) von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder ►M23 in den Anhängen I, Ia, Ib und Ig ◄ aufgeführten Gütern und Technologien und im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung oder Verwendung der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder ►M23 in den Anhängen I, Ia, Ib und Ig ◄ aufgeführten Güter zu erhalten;
d) für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder ►M23 in den Anhängen I, Ia, Ib und Ig ◄ aufgeführten Güter und Technologien oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, zu erhalten;
e) wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a, b, c und d genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
(2) Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der EU und ihrer Mitgliedstaaten in Nordkorea bestimmt sind.
Artikel 3a
(1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 kann die auf den Internetseiten in Anhang II aufgeführte relevante zuständige Behörde eines Mitgliedstaats unter den ihr geeignet erscheinenden Bedingungen die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, den unmittelbaren oder mittelbaren Verkauf, die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe oder die unmittelbare oder mittelbare Ausfuhr von in Artikel 2 Absatz 1 genannten Gütern und Technologien, einschließlich Software, oder die in Artikel 3 Absatz 1 genannte Hilfe oder dort genannten Vermittlungsdienste genehmigen, vorausgesetzt, die Güter und Technologien, Hilfe und Vermittlungsdienste sind für Ernährungs-, landwirtschaftliche, medizinische oder sonstige humanitäre Zwecke bestimmt.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen von den nach diesem Artikel gewährten Genehmigungen.
(3) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b kann die auf den Webseiten in Anhang II aufgeführte relevante zuständige Behörde des Mitgliedstaats die dort genannten Transaktionen unter den ihr geeignet erscheindenden Bedingungen und vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung des Sicherheitsrats der VN genehmigen.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jeden Antrag auf Genehmigung, den er nach Absatz 3 beim Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gestellt hat.
Artikel 3b
(1) Zusätzlich zu der Verpflichtung, den zuständigen Zollbehörden Vorabinformationen über das Eintreffen oder den Abgang der Waren nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ), der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission ( 5 ) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission ( 6 ) über summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie Zollanmeldungen zu übermitteln, erklärt die Person, die die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen übermittelt,, ob die Waren unter die Gemeinsame Militärgüterliste der EU oder unter die vorliegende Verordnung fallen, und gibt, falls ihre Ausfuhr genehmigungspflichtig ist, die Güter und Technologien an, für die die Ausfuhrgenehmigung erteilt wird.
(2) Die nach diesem Artikel erforderlichen zusätzlichen Angaben sind unter Verwendung einer Zollanmeldung oder in Ermangelung einer solchen in anderer angemessener schriftlicher Form zu übermitteln.
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Artikel 4
(1) Es ist untersagt,
a) die in Anhang III aufgeführten Luxuswaren unmittelbar oder mittelbar an Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;
b) die in Anhang III aufgeführten Luxuswaren, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Nordkorea haben, aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen oder weiterzugeben;
c) wissentlich oder absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a und b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b gilt das dort genannte Verbot nicht für persönliche Güter von Reisenden oder für nicht-kommerzielle Güter zum persönlichen Gebrauch von Reisenden, die in ihrem Gepäck enthalten sind.
(3) Das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Verbot gilt nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in Nordkorea oder internationaler Organisationen, die aufgrund des Völkerrechts Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter.
(4) Die auf den Webseiten in Anhang II aufgeführte einschlägige zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr geeignet erscheinenden Bedingungen die Genehmigung für Transaktionen in Verbindung mit in Nummer 17 des Anhangs III genannten Gütern erteilen, vorausgesetzt, die Güter sind für humanitäre Zwecke bestimmt.
Artikel 4a
(1) Es ist untersagt,
a) Gold, Edelmetalle und Diamanten, die in Anhang VII aufgeführt sind, unmittelbar oder mittelbar an oder zugunsten der Regierung Nordkoreas, ihrer öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der Zentralbank Nordkoreas oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse der Union handelt oder nicht,
b) Gold, Edelmetalle und Diamanten, die in Anhang VII aufgeführt sind, unmittelbar oder mittelbar von der Regierung Nordkoreas, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der Zentralbank Nordkoreas oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, zu erwerben, einzuführen oder zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht und
c) für die Regierung Nordkoreas, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, die Zentralbank Nordkoreas, Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die von ihnen kontrolliert werden, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b aufgeführten Gütern bereitzustellen.
(2) In Anhang VII werden Gold, Edelmetalle und Diamanten aufgeführt, für die die Verbote des Absatzes 1 gelten.
Artikel 4b
Es ist untersagt, auf die nordkoreanische Landeswährung lautende neu gedruckte bzw. geprägte oder noch nicht ausgegebene Banknoten und geprägte Münzen unmittelbar oder mittelbar an die Zentralbank Nordkoreas oder zu deren Gunsten zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Artikel 5
(1) Ladungen, die sich innerhalb der oder im Transit durch die Union, einschließlich in den Artikeln 243 bis 249 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannter Flug- und Seehäfen und Freizonen, befinden, unterliegen einer Untersuchung mit dem Ziel, sicherzustellen, dass sie keine gemäß den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) or 2270 (2016) des Sicherheitsrates der VN oder dieser Verordnung verbotenen Gegenstände enthalten, wenn:
a) Die Ladung ihren Ursprung in Nordkorea hat;
b) die Ladung für Nordkorea bestimmt ist;
c) für die Ladung Nordkorea oder Staatsangehörige Nordkoreas oder in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Einrichtungen als Vermittler fungiert oder sie unterstützt haben;
d) für die Ladung in Anhang IV aufgeführte Personen, Organisationen oder Einrichtungen als Vermittler fungiert oder sie unterstützt haben;
e) die Ladung wird auf Schiffen, die die Flagge Nordkoreas führen, oder in Luftfahrzeugen, die in Nordkorea registriert sind, befördert oder das betreffende Schiff oder Luftfahrzeug besitzt keine Staatszugehörigkeit.
(2) Fallen Ladungen, die sich innerhalb der oder im Transit durch die Union, einschließlich in Flug- und Seehäfen oder Freizonen, befinden, nicht in den Geltungsbereich von Absatz 1, so unterliegen sie unter den nachstehend genannten Umständen einer Untersuchung, wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gegenstände enthalten könnten, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist:
a) Die Ladung hat ihren Ursprung in Nordkorea;
b) die Ladung ist für Nordkorea bestimmt oder
c) für die Ladung haben Nordkorea oder Staatsangehörige Nordkoreas oder in ihrem Namen handelnde Personen oder Einrichtungen als Vermittler fungiert.
(3) Die Unverletzlichkeit und der Schutz von Diplomaten- und Konsularpost gemäß dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen von 1961 und dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen von 1963 bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt.
(4) Die Erbringung von Bunkerdiensten oder Schiffsversorgungsdiensten oder sonstigen Wartungsdiensten für nordkoreanische Schiffe ist untersagt, falls die Dienstleistungserbringer über Informationen, einschließlich Informationen der zuständigen Zollbehörden auf der Grundlage der Vorabinformationen über das Eintreffen oder den Abgang von Waren nach Artikel 3a Absatz 1 verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass diese Schiffe Gegenstände befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, es sei denn, die Erbringung dieser Dienste ist für humanitäre Zwecke notwendig.
Artikel 5a
1a Den unter Artikel 16 fallenden Kredit- und Finanzinstituten ist es verboten,
a) ein Bankkonto bei einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in Nordkorea oder bei einem in Artikel 11a Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut zu eröffnen;
b) Korrespondenzbankbeziehungen zu einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in Nordkorea oder zu einem in Artikel 11a Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut aufzunehmen;
c) eine Repräsentanz in Nordkorea zu eröffnen oder eine neue Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in Nordkorea zu gründen;
d) ein Gemeinschaftsunternehmen zu gründen mit oder eine Beteiligung zu erwerben an einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in Nordkorea oder einem in Artikel 11a Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut.
1b Abweichend von den in Absatz 1a Buchstaben b und d genannten Verboten kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt ist, die Transaktionen genehmigen, wenn der Sanktionsausschuss im Voraus eine Genehmigung erteilt hat.
1c Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1b erteilte Genehmigung.
1d Die unter Artikel 16 fallenden Kredit- und Finanzinstitute müssen bis spätestens31. Mai 2016
a) jedes Bankkonto bei einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in Nordkorea oder bei einem in Artikel 11a Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut schließen;
b) Korrespondenzbankbeziehungen zu einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in Nordkorea oder zu einem in Artikel 11a Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut beenden;
c) Repräsentanzen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften in Nordkorea schließen;
d) Gemeinschaftsunternehmen mit einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in Nordkorea oder mit einem in Artikel 11a Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut verlassen;
e) Eigentumsrechte an einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in Nordkorea oder einem in Artikel 11a Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut aufgeben.
1e Die in Absatz 1d Buchstaben a und c genannten Pflichten gelten, wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt ist, anhand glaubwürdiger Angaben festgestellt hat, dass die in Absatz 1d Buchstaben a und c genannten Aktivitäten zu dem Nuklearprogramm oder dem Programm für ballistische Flugkörper Nordkoreas oder zu anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten beitragen könnten, und diese Feststellung dem betreffenden Kredit- oder Finanzinstitut mitgeteilt wurde.
Wenn ein unter Artikel 16 fallendes Kredit- oder Finanzinstitut den Verdacht hat, dass eine der in Absatz 1d Buchstaben a und c genannten Aktivitäten, an denen es beteiligt ist, zu dem Nuklearprogramm oder dem Programm für ballistische Flugkörper Nordkoreas oder zu anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten beitragen könnte, so informiert es unverzüglich die zuständige Behörde des Mitgliedstaats von der Aktivität und den Gründen für den Verdacht, dass sie zu diesen Aktivitäten beitragen könnte.
1f Abweichend von Absatz 1d Buchstaben a und c kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt ist, die Weiterführung bestimmter Repräsentanzen, Tochtergesellschaften oder Bankkonten genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss im Voraus im Einzelfall eine Genehmigung für die Aktivitäten oder Transaktionen erteilt hat, weil sie für die Bereitstellung humanitärer Hilfe oder für die Tätigkeiten der diplomatischen Vertretungen in Nordkorea gemäß dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen oder für die Tätigkeiten der Vereinten Nationen oder ihrer Sonderorganisationen oder verwandter Organisationen oder für andere mit den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats zu vereinbarende Zwecke erforderlich sind.
1g Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1f erteilte Genehmigung.
(2) Es ist untersagt,
a) die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines Kredit- oder Finanzinstituts mit Sitz in Nordkorea oder eines in Artikel 11a Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituts in der Union zu genehmigen;
b) für oder im Namen eines Kredit- oder Finanzinstituts mit Sitz in Nordkorea oder für oder im Namen eines in Artikel 11a Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituts Vereinbarungen zu schließen, die die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in der Union betreffen;
c) einer Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines Kredit- oder Finanzinstituts mit Sitz in Nordkorea oder eines in Artikel 11a Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituts die Genehmigung für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Kreditinstitut oder für eine sonstige Tätigkeit, für die eine vorherige Genehmigung erforderlich ist, zu erteilen, wenn die Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft ihre Tätigkeit vor dem 19. Februar 2013 noch nicht aufgenommen hatte;
d) dass ein in Artikel 11a Absatz 2 genanntes Kredit- oder Finanzinstitut eine Beteiligung an einem unter Artikel 16 fallenden Kredit- oder Finanzinstitut erwirbt oder ausweitet oder ein sonstiges Eigentumsrecht an einem solchen Kredit- oder Finanzinstitut erwirbt;
e) repräsentanzen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften eines Kredit- oder Finanzinstituts mit Sitz in Nordkorea oder eines in Artikel 11a Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituts zu betreiben oder ihren Betrieb zu erleichtern.
Artikel 5b
(1) Es ist untersagt, im Gebiet der Union Investitionen in kommerzielle Tätigkeiten zuzulassen oder zu genehmigen, sofern diese Investitionen getätigt werden von:
a) Personen, Organisationen und Einrichtungen der Regierung Nordkoreas;
b) der Partei der Arbeiter Koreas;
c) Staatsangehörigen Nordkoreas;
d) juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nach dem Recht Nordkoreas gegründet oder eingetragen wurden;
e) Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln;
f) juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum befinden oder unter ihrer Kontrolle stehen.
(2) Es ist untersagt,
a) mit den in Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an Nordkoreas Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten oder an Aktivitäten im Bereich des Bergbaus, der Raffinerie oder der chemischen Industrie beteiligt sind, ein Gemeinschaftsunternehmen zu gründen oder eine Beteiligung an den Genannten zu erwerben oder auszuweiten, einschließlich des vollständigen Erwerbs oder des Erwerbs von Anteilen und anderen Wertpapieren mit Beteiligungscharakter;
b) Finanzierungen oder finanzielle Hilfe für die in Absatz 1 Buchstaben d bis f genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder für den nachgewiesenen Zweck der Finanzierung dieser juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitzustellen;
c) Wertpapierdienstleistungen zu erbringen, die unmittelbar mit den unter den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.
Artikel 5c
(1) Geldtransfers nach und von Nordkorea sind untersagt, es sei denn sie betreffen eine in Absatz 3 genannte Transaktion.
(2) Den in den Anwendungsbereich des Artikels 16 fallenden Kredit- und Finanzinstituten ist es verboten, mit folgenden Einrichtungen Transaktionen einzugehen oder sich daran zu beteiligen:
a) Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in Nordkorea;
b) in den Anwendungsbereich des Artikels 16 fallenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von in Anhang VI aufgeführten Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in Nordkorea;
c) nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 16 fallenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von in Anhang VI aufgeführten Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in Nordkorea;
d) Kredit- und Finanzinstituten, die weder in Nordkorea ansässig sind, noch in den Anwendungsbereich des Artikels 16 fallen, aber von in Anhang VI aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in Nordkorea kontrolliert werden,
es sei denn, diese Transaktionen fallen in den Anwendungsbereich des Absatzes 3 und sind gemäß Absatz 4 Buchstabe a genehmigt worden, oder sie bedürfen nach Absatz 4 Buchstabe b keiner Genehmigung.
(3) Die folgenden Transaktionen können gemäß Absatz 4 Buchstabe a genehmigt werden:
a) Transaktionen, die Nahrungsmittel, Gesundheitsleistungen oder medizinische Ausrüstung oder für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke betreffen;
b) Transaktionen, die Überweisungen persönlicher Gelder/Heimatüberweisungen betreffen;
c) Transaktionen, die die Ausführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen betreffen;
d) Transaktionen in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag, der nicht gemäß dieser Verordnung verboten ist;
e) Transaktionen, die eine diplomatische oder konsularische Mission oder eine internationale Organisation betreffen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, sofern diese Transaktionen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen sollen;
f) Transkationen, die ausschließlich für die Durchführung von Projekten erforderlich sind, die die Union zu Entwicklungszwecken finanziert und die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugute kommen, oder der Förderung der Entnuklearisierung dienen;
g) im Einzelfall Transaktionen, die Zahlungen zur Erfüllung von Ansprüchen gegen Nordkorea, seine Staatsangehörigen, nach dem Recht Nordkoreas gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen oder Transaktionen ähnlicher Art betreffen, die nicht zu den nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten beitragen, sofern der betreffende Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission mindestens 10 Tage vor der Erteilung der Genehmigung notifiziert hat.
(4) Für in Absatz 3 genannten Transaktionen, die einen Geldtransfer im Wert von:
a) 15 000 EUR oder mehr beinhalten, ist eine vorherige Genehmigung durch die auf den Internetseiten in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erforderlich;
b) bis zu 15 000 EUR beinhalten, ist keine vorherige Genehmigung oder Meldung erforderlich.
(5) Für Transaktionen oder Geldtransfers, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen eines Mitgliedstaats in Nordkorea oder internationaler Organisationen, die aufgrund des Völkerrechts Immunität genießen, erforderlich sind, bedürfen keiner vorherigen Genehmigung.
(6) Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission von jeder nach Absatz 4 Buchstabe a erteilten Genehmigung.
(7) Bei Transaktionen, die in den Anwendungsbereich des Absatzes 2 fallen, gehen die in Artikel 16 genannten Kredit- und Finanzinstitute im Rahmen ihrer Aktivitäten mit den in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Kredit- und Finanzinstituten wie folgt vor:
a) Sie wenden die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach den Artikeln 8 und 9 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) an;
b) sie gewährleisten die Einhaltung der Verfahren für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nach der Richtlinie 2005/60/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 );
c) sie verlangen bei Geldtransfers Angaben zu Auftraggebern und Begünstigten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 sowie Angaben zu den Begünstigten wie der Name und die Nummer des Zahlungskontos des Begünstigten und gegebenenfalls eine eindeutige Transaktionsidentifikation, und lehnen die Transaktion ab, wenn eine dieser Angaben fehlt oder unvollständig ist;
d) sie bewahren Aufzeichnungen über Transaktionen nach Artikel 30 Buchstabe b der Richtlinie 2005/60/EG auf;
e) unbeschadet des Artikels 3 Absatz 1 und des Artikels 6 unterrichten sie unverzüglich die zuständige Zentralstelle für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen (FIU) im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG oder eine andere von dem betreffenden Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde, die auf den Internetseiten in Anhang II aufgeführt ist, wenn berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass Gelder zu den Nuklearprogrammen oder den Programmen für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper Nordkoreas oder entsprechenden Aktivitäten beitragen könnten („Proliferationsfinanzierung“);
f) sie melden unverzüglich alle verdächtigen Transaktionen einschließlich versuchter Transaktionen;
g) wenn sie berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass Gelder einen Bezug zur Finanzierung von Proliferationsaktivitäten aufweisen könnten, führen sie Transaktionen erst dann durch, wenn sie die erforderliche Maßnahme nach Buchstaben e abgeschlossen und etwaige Anweisungen der zuständigen FIU oder einer anderen zuständigen Behörde befolgt haben.
Für die Zwecke dieses Absatzes erhält die FIU oder jede andere zuständige Behörde, die als nationale Zentralstelle für die Entgegennahme und Auswertung von Verdachtsmeldungen dient, Meldungen über mögliche Proliferationsfinanzierungen und erhält rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt; dazu gehört die Auswertung der Meldungen verdächtiger Transaktionen.
(8) Das Erfordernis der vorherigen Genehmigung gemäß Absatz 3 gilt unabhängig davon, ob der Geldtransfer in einem einzigen Vorgang oder in mehreren, offensichtlich zusammenhängenden Vorgängen durchgeführt wird. Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Ausdruck „offensichtlich zusammenhängende Vorgänge“
a) eine Reihe aufeinanderfolgender Transfers von demselben oder an dasselbe Kredit — oder Finanzinstitut im Sinne des Absatzes 2, oder von derselben nordkoreanischen Person, Organisation oder Einrichtung oder an dieselbe nordkoreanische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Zusammenhang mit einer einzigen Verpflichtung zu einem Geldtransfer durchgeführt werden und die einzeln 15 000 EUR nicht überschreiten, zusammen jedoch die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllen, oder
b) eine Kette von Transfers unter Beteiligung verschiedener Zahlungsverkehrsdienstleister oder natürlicher oder juristischer Personen, die mit einer einzigen Verpflichtung zu einem Geldtransfer in Verbindung steht.
(9) Es ist untersagt, wissentlich oder absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in diesem Artikel genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
Artikel 6
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang IV aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. Anhang IV umfasst die Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Sanktionsausschuss oder vom VN-Sicherheitsrat gemäß Nummer 8 Buchstabe d der Resolution 1718 (2006) des VN-Sicherheitsrats oder gemäß Nummer 8 der Resolution 2094 (2013) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.
(2) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang V aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. In Anhang V werden die nicht von Anhang IV erfassten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2013/183/GASP nach Feststellung des Rates
a) für Nordkoreas Nuklearprogramme oder seine Programme für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper verantwortlich sind — wozu auch Unterstützung und Förderung gehört —, und die Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, sowie Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Besitz befinden oder von ihnen unter anderem mit unerlaubten Mitteln kontrolliert werden;
b) Finanzdienste bereitstellen oder die Gelder, andere Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen, die für Nordkoreas Nuklearprogramme oder Programme für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper verwendet werden könnten, in oder durch das Gebiet der Union oder vom Gebiet der Union aus transferieren oder die solche Gelder, andere Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen unter Mitwirkung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, von nach dem Recht der Mitgliedstaaten gegründeten Organisationen oder von im Gebiet der Union befindlichen Personen oder Finanzinstituten transferieren, oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Besitz befinden oder unter ihrer Kontrolle stehen; oder
c) unter anderem durch Bereitstellung von Finanzdiensten an der Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeglicher Art und von Gegenständen, Materialien, Geräten, Gütern und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper beitragen könnten, nach oder aus Nordkorea beteiligt sind.
Anhang V wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf Monate überprüft.
(2a) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang Va aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. In Anhang Va sind die nicht in den Anhängen IV oder V erfassten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die im Namen oder auf Anweisung einer in den Anhängen IV oder V aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung handeln, sowie Personen, die bei der Umgehung von Sanktionen oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder des Beschlusses 2013/183/GASP helfen.
Anhang Va wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf Monate überprüft.
(3) Die Anhänge IV, V und Va enthalten, soweit verfügbar, Angaben zu den darin aufgeführten natürlichen Personen, damit die betreffenden Personen hinlänglich identifiziert werden können.
Zu diesen Informationen kann Folgendes zählen:
a) Nachname und Vornamen, einschließlich gegebenenfalls Aliasnamen und Titel,
b) Geburtsdatum und -ort,
c) Staatsangehörigkeit,
d) Reisepass- und Personalausweisnummern,
e) Steuer- und Sozialversicherungsnummern,
f) Geschlecht,
g) Anschrift oder sonstige Informationen über Aufenthaltsorte,
h) Funktion oder Beruf,
i) Datum der Aufnahme in die Liste.
Zudem werden in den Anhängen IV, V und Va die Gründe für die Aufnahme in die Liste, beispielsweise die berufliche Tätigkeit, genannt.
In den Anhängen IV, V und Va können die in diesem Absatz genannten Angaben zur Identifizierung auch für die Familienmitglieder der auf der Liste aufgeführten Personen erfasst werden, sofern sie im Einzelfall erforderlich sind, und ausschließlich zum Zweck der Überprüfung der betroffenen auf der Liste aufgeführten natürlichen Personen.
(4) Den in den Anhängen IV, V und Va aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
(5) Es ist untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
(6) Es ist untersagt, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen für Personen, Organisationen oder Einrichtungen der Regierung Nordkoreas oder der Partei der Arbeit Koreas oder für in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder für in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Einrichtungen bereitzustellen, wenn festgestellt wurde, dass die Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit dem Nuklearprogramm oder dem Programm für ballistische Flugkörper Nordkoreas oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats verbotenen Aktivitäten in Verbindung stehen.
(7) Das in Absatz 6 genannte Verbot gilt nicht, wenn die Gelder, sonstigen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Wahrnehmung der Tätigkeit der Vertretungen Nordkoreas bei den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen oder anderer diplomatischer und konsularischer Vertretungen Nordkoreas erforderlich sind oder wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt ist, im Voraus im Einzelfall die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat, weil die Gelder, finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen für die Bereitstellung humanitärer Hilfe, die Entnuklearisierung oder einen anderen mit den Zielen der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats zu vereinbarenden Zweck erforderlich sind.
Artikel 6a
Es ist untersagt, sich unmittelbar oder mittelbar an Gemeinschaftsunternehmen oder anderen Geschäftsvereinbarungen mit den in Anhang IV aufgeführten Organisationen sowie mit in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen oder Organisationen zu beteiligen.
Artikel 7
(1) Abweichend von Artikel 6 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen
a) für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in den Anhängen IV, V oder Va aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,
b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen dienen oder
c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen und
d) sofern die Genehmigung eine in Anhang IV aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, hat der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser hat nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dieser Notifizierung Einwände dagegen erhoben.
(2) Abweichend von Artikel 6 können die Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Sofern die Genehmigung eine in Anhang IV aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, hat der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung dem Sanktionsausschuss notifiziert, und dieser hat sie gebilligt, und
b) sofern die Genehmigung eine in den Anhängen V oder Va aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, hat der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt, aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass eine bestimmte Genehmigung erteilt werden sollte.
(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 oder 2 erteilte Genehmigung.
Artikel 8
(1) Abweichend von Artikel 6 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den Internetseiten in Anhang II aufgeführt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Artikel 6 genannte Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste aufgenommen wurde, oder Gegenstand eines vor diesem Datum ergangenen Urteils eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts,
b) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einem solchen Urteil anerkannt worden ist,
c) die Entscheidung oder das Urteil begünstigt nicht eine in den Anhängen IV, V oder Va aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung,
d) die Anerkennung der Entscheidung oder des Urteils steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats und
e) der betreffende Mitgliedstaat hat die Entscheidung oder das Urteil im Falle einer in Anhang IV aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung dem Sanktionsausschuss notifiziert.
(2) Schuldet eine in Anhang V aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste aufgenommen wurde, so können die auf den Internetseiten in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 6 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, vorausgesetzt die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass
a) der Vertrag nicht im Zusammenhang mit den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 2 Absatz 3 oder Artikel 3 genannten Gegenständen, Tätigkeiten, Dienstleistungen und Transaktionen steht und
b) die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine der in Anhang V genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen geht.
(3) Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens 10 Tage vor Erteilung jeder Genehmigung nach Absatz 2 diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen.
Artikel 8a
(1) Abweichend von Artikel 6 Absatz 4 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang II aufgeführten Internetseiten angegeben sind, die Zurverfügungstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an die Korea National Insurance Corporation (KNIC) genehmigen, soweit dies für die Prämienzahlung im Rahmen eines Versicherungsvertrags mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen natürlichen Person, Organisation oder Einrichtung erforderlich ist, sofern die Zahlung:
a) ausschließlich zum Zweck von Tätigkeiten eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen natürlichen Person, Organisation oder Einrichtung in Nordkorea erfolgt, die nicht nach dieser Verordnung verboten sind;
b) weder direkt noch indirekt einer in Anhang IV, V oder Va aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung — außer der KNIC — zugutekommt.
(2) Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats und nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene natürliche Personen, Organisationen oder Einrichtungen kann bzw. können vorbehaltlich vorheriger Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang II aufgeführten Internetseiten angegeben sind, Zahlungen von KNIC erhalten. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Zahlung:
a) aufgrund eines Vertrags für Versicherungsdienstleistungen Absatz 1 Buchstabe a oder aufgrund eines Vertrags für von KNIC erbrachte Versicherungsdienstleistungen im Hinblick auf Schäden, die im Unionsgebiet von einer der Parteien eines solchen Vertrags verursacht wurden;
b) nicht direkt oder indirekt eine in Anhang IV, V oder Va aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung begünstigt;
c) nicht zu einer nach dieser Verordnung verbotenen Tätigkeit beitragen wird und
d) nicht die Freigabe von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen der KNIC außerhalb Nordkoreas zur Folge hat.
(3) Die Genehmigungen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels sind nicht erforderlich, wenn die Zahlung an oder durch die KNIC für offizielle Zwecke einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Mitgliedstaats in Nordkorea erforderlich ist.
(4) Abweichend von Artikel 6 Absatz 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang II aufgeführten Internetseiten angegeben sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen der KNIC unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass:
a) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für eine Zahlung der KNIC verwendet werden, die aufgrund eines vor dem 1. April 2016 geschlossenen Vertrags fällig ist;
b) der Vertrag weder direkt noch indirekt mit nach dieser Verordnung verbotenen Tätigkeiten verbunden ist;
c) die Zahlung weder direkt noch indirekt einer in Anhang IV, V oder Va aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung — außer der KNIC — zugutekommt.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung.
Artikel 9
(1) Artikel 6 Absatz 4 hindert Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer in den Listen vorkommenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Transaktionen.
(2) Artikel 6 Absatz 4 gilt nicht für die auf eingefrorenen Konten eingehenden
a) Zinsen und sonstigen Erträge dieser Konten, oder
b) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 6 genannte Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste aufgenommen wurde, geschlossen wurden beziehungsweise entstanden sind,
sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 6 Absatz 1 oder 2 eingefroren werden.
Artikel 9a
Es ist untersagt,
a) nach dem 19. Februar 2013 ausgegebene staatliche oder staatlich garantierte Anleihen unmittelbar oder mittelbar an die Folgenden zu verkaufen oder von ihnen zu kaufen:
i) Nordkorea oder seine Regierung und seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen,
ii) die Zentralbank Nordkoreas,
iii) Kredit- oder Finanzinstitute mit Sitz in Nordkorea oder in Artikel 11a Absatz 2 genannte Kredit- oder Finanzinstitute,
iv) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer unter Ziffer i oder ii genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln,
v) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer unter Ziffer i, ii oder iii genannten Person, Organisation oder Einrichtung stehen;
b) für eine unter Buchstabe a genannte Person, Organisation oder Einrichtung Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit nach dem 19. Februar 2013 ausgegebenen staatlichen oder staatlich garantierten Anleihen zu erbringen;
c) eine unter Buchstabe a genannte Person, Organisation oder Einrichtung bei der Ausgabe staatlicher oder staatlich garantierter Anleihen durch Vermittlungsdienste, Werbung oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Anleihen zu unterstützen.
Artikel 9b
(1) Es ist untersagt, Finanzierung oder finanzielle Unterstützung für den Handel mit Nordkorea, einschließlich Exportkrediten, -garantien oder -versicherungen für an derartigen Handelsgeschäften beteiligte Personen oder Einrichtungen, bereitzustellen, wenn diese finanzielle Unterstützung zu Folgendem beitragen könnte:
a) zu Nordkoreas Nuklearprogrammen oder Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten,
b) zur Umgehung des in Buchstabe a genannten Verbots.
(2) Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für Verträge oder Vereinbarungen über die Bereitstellung finanzieller Unterstützung, die vor dem 29. Mai 2016 geschlossen wurden.
(3) Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für die Bereitstellung finanzieller Unterstützung für den Handel mit Nahrungsmitteln oder zu landwirtschaftlichen, medizinischen oder sonstigen humanitären Zwecken.
Artikel 9c
(1) Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeder Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie geltend gemacht werden von:
a) den in Anhang IV oder Anhang V aufgeführten, in die Liste aufgenommenen Personen, Organisationen oder Einrichtungen; oder
b) anderen nordkoreanischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, einschließlich der Regierung Nordkoreas oder ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen;
c) sonstigen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der in Buchstaben a und b genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.
(2) Die Erfüllung eines Vertrags oder die Durchführung einer Transaktion gilt als von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen berührt, wenn das Bestehen oder der Inhalt der Forderung unmittelbar oder mittelbar auf diese Maßnahmen zurückgeht.
(3) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Person, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
(4) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.
Artikel 10
(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,
a) Angaben, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 6 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die in den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt sind, in denen sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben, und — direkt oder über den betreffenden Mitgliedstaat — der Kommission zu übermitteln;
b) mit den zuständigen Behörden, die in den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt sind, bei der Überprüfung dieser Angaben zusammenzuarbeiten.
(2) Alle zusätzlichen Angaben, die direkt bei der Kommission eingehen, werden dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt.
(3) Die nach diesem Artikel übermittelten oder eingegangenen Angaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt worden oder eingegangen sind.
Artikel 11
(1) Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, gemäß dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder die Zurverfügungstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.
(2) Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und vernünftigerweise nicht wissen konnten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen verstoßen würden.
Artikel 11a
(1) Es ist untersagt, einem Schiff Zugang zu Häfen im Gebiet der Union zu gewähren, wenn
a) sein Eigner oder Betreiber Nordkorea ist oder seine Besatzung von Nordkorea gestellt wird,
b) hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass es im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer in Anhang IV aufgeführten Person oder Einrichtung steht,
c) hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass es Gegenstände enthält, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist,
d) das Schiff eine Untersuchung abgelehnt hat, nachdem die Untersuchung vom Flaggen- oder vom Registrierstaat genehmigt wurde, oder
e) es sich um ein Schiff ohne Staatszugehörigkeit handelt, das eine Untersuchung nach Artikel 5 Absatz 1 abgelehnt hat.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn
a) es sich um einen Notfall handelt,
b) ein Seeschiff in einen Hafen einläuft, um einer Untersuchung unterzogen zu werden, oder
c) das Schiff zu seinem Ausgangshafen zurückkehrt.
(3) Abweichend von dem in Absatz 1 genannten Verbot kann die auf den Internetseiten in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde eines Mitgliedstaats genehmigen, dass ein Seeschiff in einen Hafen einläuft, wenn
a) der Sanktionsausschuss im Voraus festgestellt hat, dass das für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen der Resolution 2270 (2016) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen übereinstimmende Zwecke erforderlich ist, oder
b) der Mitgliedstaat im Voraus festgestellt hat, dass das für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung übereinstimmende Zwecke erforderlich ist.
(4) Luftfahrzeugen, die von nordkoreanischen Gesellschaften betrieben werden oder aus Nordkorea stammen, ist es untersagt, im Gebiet der Union zu starten oder zu landen oder das Gebiet der Union zu überfliegen.
(5) Absatz 4 gilt nicht, wenn
a) ein Luftfahrzeug landet, um einer Untersuchung unterzogen zu werden,
b) es sich um eine Notlandung handelt.
(6) Abweichend von Absatz 4 kann die auf den Internetseiten in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde eines Mitgliedstaats genehmigen, dass ein Luftfahrzeug im Gebiet der Union startet oder landet oder das Gebiet der Union überfliegt, wenn die betreffende Behörde im Voraus festgestellt hat, dass das für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung übereinstimmende Zwecke erforderlich ist.
Artikel 11b
(1) Es ist untersagt,
a) Schiffe oder Luftfahrzeuge zu leasen oder zu verchartern an oder Besatzungsdienste bereitzustellen für Nordkorea, die in Anhang IV aufgeführten Personen oder Organisationen, andere nordkoreanische Einrichtungen, andere Personen oder Organisationen, die bei Verstößen gegen die Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats behilflich waren, sowie alle im Namen oder auf Anweisung der Genannten handelnden Personen oder Einrichtungen und alle im Eigentum oder unter der Kontrolle der Genannten stehenden Einrichtungen,
b) Eigner von die Flagge Nordkoreas führenden Schiffen zu sein, sie zu leasen, zu versichern oder zu betreiben oder Klassifizierungsdienste oder damit verbundene Dienste für sie zu erbringen,
c) Schiffe, deren Eigner oder Betreiber Nordkorea oder Staatsangehörige Nordkoreas sind oder deren Besatzung sie stellen oder die von einem anderen Staat gemäß Ziffer 19 der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats aus dem Register gelöscht wurden, zu registrieren oder die Registrierung aufrechtzuerhalten.
(2) Abweichend von dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Verbot können das Leasing oder die Vercharterung von Schiffen oder die Bereitstellung von Besatzungsdiensten von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt sind, genehmigt werden, wenn der Mitgliedstaat sie dem Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus angekündigt hat und dem Sanktionsausschuss Nachweise dafür vorgelegt hat, dass die Aktivitäten ausschließlich der Existenzsicherung dienen und nicht von nordkoreanischen Personen oder Einrichtungen zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden, und Informationen über die getroffenen Maßnahmen vorgelegt wurden, die ergriffen werden um zu verhindern, dass diese Aktivitäten zu Verstößen gegen die Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats beitragen.
(3) Abweichend von dem in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Verbot kann eine Genehmigung dafür erteilt werden, Eigner eines die Flagge Nordkoreas führenden Schiffes zu sein, es zu leasen, zu betreiben oder dafür Klassifizierungsdienste zu erbringen, oder Schiffe, deren Eigner oder Betreiber Nordkorea oder Staatsangehörige Nordkoreas sind oder deren Besatzung sie stellen, zu registrieren oder die Registrierung aufrechtzuerhalten, wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt ist, dem Sanktionsausschuss im Voraus im Einzelfall ausführliche Informationen über diese Aktivitäten vorgelegt hat, einschließlich der Namen der beteiligten Personen und Einrichtungen, Informationen, die belegen, dass diese Aktivitäten ausschließlich Zwecken der Existenzsicherung dienen und nicht von nordkoreanischen Personen oder Einrichtungen zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden, und Informationen über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um zu verhindern, dass diese Aktivitäten zu Verstößen gegen die Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats beitragen.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 2 oder 3 erteilte Genehmigung.
▼M22 —————
Artikel 12
Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte aus.
Artikel 13
(1) Die Kommission wird ermächtigt,
a) Anhang I entsprechend den Feststellungen des Sanktionsausschusses oder des Sicherheitsrats der VN zu ändern und gegebenenfalls die Codes aus der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hinzuzufügen;
b) Anhang II entsprechend den von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern;
c) Anhang III zu ändern, um die darin enthaltene Warenliste entsprechend den Definitionen oder Leitlinien, die möglicherweise vom Sanktionsausschuss bekannt gemacht werden, zu präzisieren oder anzupassen oder um gegebenenfalls die Codes aus der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hinzuzufügen;
d) Anhang IV entsprechend den Feststellungen des Sanktionsausschusses oder des Sicherheitsrats der VN zu ändern;
e) die Anhänge V und VI nach Maßgabe von Entscheidungen, die in Bezug auf Anhänge II, III, IV bzw. V zum Gemeinsamen Standpunkt 2006/795/GASP getroffen werden, zu ändern ;
f) die Anhänge Ic, Id und Ie entsprechend den Feststellungen des Sanktionsausschusses oder des VN-Sicherheitsrats oder entsprechend Beschlüssen über diese Anhänge gemäß dem Beschluss 2013/183/GASP des Rates zu ändern und
g) Anhang Ig entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrats der VN oder des Sanktionsausschusses zu ändern und die Codes aus der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hinzuzufügen.
(2) Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, um ihren Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung nachzukommen, gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr ( 9 ).
Artikel 13a
Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß dieser Verordnung bezweckt oder bewirkt wird.
Artikel 14
(1) Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften zu Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und setzen sie von allen späteren Änderungen in Kenntnis.
Artikel 15
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und weisen sie in oder über die in Anhang II genannten Internetseiten aus.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre zuständigen Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und setzen sie von allen späteren Änderungen in Kenntnis.
Artikel 16
Diese Verordnung gilt
a) im Gebiet der Union,
b) an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen,
c) für alle Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
d) für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,
e) für alle juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen hinsichtlich aller Geschäfte, die ganz oder teilweise innerhalb der Union betrieben werden.
Artikel 17
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
LISTE DER IN DEN ARTIKELN 2 UND 3 GENANNTEN GÜTER UND TECHNOLOGIEN
Alle Güter und Technologien, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt sind.
ANHANG Ia
Liste der in den Artikeln 2 und 3 genannten Güter und Technologien
Sonstige Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien, die für Nordkoreas Nuklearprogramme oder seine Programme für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper verwendet werden könnten
1. Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der Spalte „Beschreibung“ auf die Beschreibungen der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ( 10 ).
2. Eine Referenznummer in der Spalte „Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009“ bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte „Beschreibung“ beschriebenen Gutes außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Gutes mit doppeltem Verwendungszweck, auf das verwiesen wird, festgelegt sind.
3. Ausdrücke in einfachen Anführungszeichen ('') werden in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Gut definiert.
4. Ausdrücke in doppelten Anführungszeichen ("") sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 definiert.
ALLGEMEINE HINWEISE
1. Der Zweck der in diesem Anhang genannten Verbote darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht verbotene Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren verbotenen Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
Anmerkung: Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die das (die) verbotenen Bestandteil(e) zu einem Hauptelement machen könnten.
2. Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.
ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)
(in Verbindung mit Teil C zu lesen)
1. Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern „unverzichtbar“ ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr laut dem nachstehenden Teil A (Güter) einem Verbot unterliegt, ist gemäß den Bestimmungen des Teils B verboten.
2. „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von verbotenen Gütern „unverzichtbar“ ist, unterliegt auch dann dem Verbot, wenn sie für nicht verbotene Güter einsetzbar ist.
3. Das Verbot gilt nicht für „Technologie“, die das unbedingt erforderliche Minimum für den Aufbau, den Betrieb, die Wartung (Überprüfung) und die Reparatur von Gütern darstellt, die nicht verboten sind.
4. Das Verbot hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie“ gilt weder für „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.
A. GÜTER
KERNTECHNISCHE MATERIALIEN, ANLAGEN UND AUSRÜSTUNG
I.A0. Güter
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
I.A0.001 |
Hohlkathodenlampen wie folgt: a. Jod-Hohlkathodenlampen mit Fenstern aus reinem Silizium oder Quarz b. Uran-Hohlkathodenlampen |
|
I.A0.002 |
Faraday-Isolatoren im Wellenlängenbereich 500 nm – 650 nm. |
|
I.A0.003 |
Optische Gitter im Wellenlängenbereich 500 nm – 650 nm. |
|
I.A0.004 |
Optische Fasern im Wellenlängenbereich 500 nm – 650 nm, mit Antireflexschichten im Wellenlängenbereich 500 nm – 650 nm überzogen und mit einem Kerndurchmesser größer als 0,4 mm und kleiner/gleich 2 mm. |
|
I.A0.005 |
Bestandteile eines Kernreaktors und Prüfgeräte, soweit nicht in Nummer 0A001 erfasst, wie folgt: a. Verschlüsse b. innenliegende Bestandteile c. Ausrüstung für das Verschließen sowie für das Prüfen und Messen der Verschlüsse |
0A001 |
I.A0.006 |
Nukleare Nachweissysteme, die nicht in den Unternummern 0A001.j. oder 1A004.c. erfasst sind, zur Identifizierung und zur Quantifizierung von radioaktiven Stoffen oder von Kernstrahlung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür. Anmerkung: Für persönliche Ausrüstung siehe I.A1.004. |
0A001.j. 1A004.c. |
I.A0.007 |
Faltenbalgventile aus Aluminiumlegierungen oder rostfreiem Stahl 304, 304L oder 316L, soweit nicht in Unternummer 0B001.c.6. oder den Nummern 2A226 oder 2B350 erfasst |
0B001.c.6. 2A226 2B350 |
I.A0.008 |
Laserlinsen, soweit nicht in Unternummer 6A005.e. erfasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdehnungskoeffizienten von kleiner/gleich 10-6 K-1 bei 20 °C (z. B. geschmolzenes Quarz oder Saphir) Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht optische Systeme, die speziell für astronomische Anwendungen entwickelt wurden, sofern die Spiegel kein geschmolzenes Quarz enthalten. |
0B001.g.5. 6A005.e. |
I.A0.009 |
Laserlinsen, soweit nicht in Unternummer 6A005.e.2 erfasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdehnungskoeffizienten von kleiner/gleich 10-6 K-1 bei 20 °C (z. B. geschmolzenes Quarz). |
0B001.g. 6A005.e.2. |
I.A0.010 |
Rohre, Verrohrungen, Flansche und Anschlussstücke (Fittings), bestehend aus oder beschichtet mit Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel, soweit nicht in Unternummer 2B350.h.1 erfasst |
2B350 |
I.A0.011 |
Vakuumpumpen, soweit nicht in Unternummer 0B002.f.2. oder Nummer 2B231 erfasst, wie folgt: a. Turbomolekularpumpen mit einer Förderleistung größer/gleich 400 l/s; b. Wälzkolben(Roots-)vakuumpumpen mit einer volumetrischen Ansaugleistung größer als 200 m3/h; c. Faltenbalggedichtete Schraubenkompressoren und faltenbalggedichtete Schraubenvakuumpumpen. |
0B002.f.2. 2B231 |
I.A0.012 |
Abgeschirmte Gehäuse für den Umgang mit, die Aufbewahrung oder die Handhabung von radioaktiven Stoffen (Heiße Zellen) |
0B006 |
I.A0.013 |
„Natürliches Uran“, „abgereichertes Uran“ oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält, soweit nicht in Nummer 0C001 erfasst |
0C001 |
I.A0.014 |
Detonationskammern mit einer Explosionsabsorptions-Kapazität von über 2,5 kg TNT-Äquivalent. |
|
BESONDERE WERKSTOFFE UND MATERIALIEN UND ZUGEHÖRIGE AUSRÜSTUNG
I.A1. Güter
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
I.A1.001 |
Lösungsmittel Bis(2-ethylhexyl)phosphorsäure (HDEHP oder D2HPA) Nummer im Register des Chemical Abstract Service (CAS): [298-07-7], in beliebiger Menge, mit einer Reinheit größer als 90 Gew.-%. |
|
I.A1.002 |
Fluor gas – CAS [7782-41-4] – mit einer Reinheit größer als 95 % |
|
I.A1.003 |
Ringförmige Dichtungen und Verschlüsse mit einem Innendurchmesser von kleiner/gleich 400 mm, bestehend aus einem der folgenden Materialien: a. Copolymere des Vinylidenfluorids, die ungereckt zu mindestens 75 % eine beta-kristalline Struktur aufweisen; b. fluorierte Polyimide, die mindestens 10 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten; c. fluorierte Phosphazen-Elastomere, die mindestens 30 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten; d. Polychlortrifluorethylen (PCTFE, z. B. Kel-F ®); e. Fluorelastomere (z. B. Viton ®, Tecnoflon ®); f. Polytetrafluorethylen (PTFE). |
1A001 |
I.A1.004 |
Persönliche Ausrüstung für den Nachweis von Kernstrahlung, einschließlich Personen-Dosimeter, soweit nicht in Unternummer 1A004.c. erfasst |
1A004.c. |
I.A1.005 |
Elektrolytische Zellen für die Darstellung von Fluor mit einer Fertigungskapazität von mehr als 100 g Fluor je Stunde, soweit nicht in Nummer 1B225 erfasst |
1B225 |
I.A1.006 |
Katalysatoren, soweit nicht in Nummer 1A225 oder 1B231 erfasst, die Platin, Palladium oder Rhodium enthalten, verwendbar zur Förderung der Wasserstoffaustauschreaktion zwischen Wasserstoff und Wasser zur Tritiumrückgewinnung aus Schwerem Wasser oder zur Schwerwasserproduktion |
1A225 1B231 |
I.A1.007 |
Aluminium und Aluminiumlegierungen, soweit nicht von Unternummer 1C002.b.4. oder 1C202.a. erfasst, in Roh- oder Halbzeugform mit einer der folgenden Eigenschaften: a. „geeignet für“ eine Zugfestigkeit größer/gleich 460 MPa bei 293 K (20 °C); oder b. mit einer Zugfestigkeit größer/gleich 415 MPa bei 298 K (25 °C) Technische Anmerkung: Der Ausdruck Aluminiumlegierungen „geeignet für“ erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung. |
1C002.b.4. 1C202.a. |
I.A1.008 |
Magnetische Metalle aller Typen und in jeder Form mit einer „Anfangsrelativpermeabilität“ größer/gleich 120 000 und einer Dicke größer/gleich 0,05 mm und kleiner/gleich 0,1 mm, soweit nicht von Unternummer 1C003.a. erfasst Technische Anmerkung: Die Messung der „Anfangsrelativpermeabilität“ muss an vollständig geglühten Materialien vorgenommen werden. |
1C003.a. |
I.A1.009 |
„Faser- oder fadenförmige Materialien“ oder Prepregs, die nicht von Unternummer 1C010.a., 1C010.b., 1C210.a. oder 1C210.b. erfasst werden, wie folgt: a. „Faser- oder fadenförmige Materialien“ aus Aramid mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. „spezifischer Modul“ größer als 10 × 106 m; oder 2. „spezifische Zugfestigkeit“ größer als 17 × 104 m b. „Faser- oder fadenförmige Materialien“ aus Glas mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. „spezifischer Modul“ größer als 3,18 × 106 m; oder 2. „spezifische Zugfestigkeit“ größer als 76,2 × 103 m c. mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose „Garne“, „Faserbündel“ (rovings), „Seile“ oder „Bänder“ mit einer Breite kleiner/gleich 15 mm (wenn Prepregs) aus „faser- oder fadenförmigen Materialien“ aus Glas, soweit nicht in Unternummer I.A1.010.a. erfasst; d. „Faser- oder fadenförmige Materialien“ aus Kohlenstoff; e. mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose „Garne“, „Faserbündel“ (rovings), „Seile“, oder „Bänder“ aus „faser- oder fadenförmigen Materialien“ aus Kohlenstoff; f. endlose „Garne“, „Faserbündel“ (rovings), „Seile“ oder „Bänder“ aus Polyacrylnitril (PAN); g. „Faser- oder fadenförmige Materialien“ aus Para-Aramid (Kevlar® oder Kevlar®-ähnliche Materialien). |
1C010.a. 1C010.b. 1C210.a. 1C210.b. |
I.A1.010 |
harzimprägnierte oder pechimprägnierte Fasern (Prepregs), metall- oder kohlenstoffbeschichtete Fasern (Preforms) oder „Kohlenstofffaser-Preforms“ wie folgt: a. hergestellt aus in Unternummer I.A1.009 erfassten „faser- oder fadenförmigen Materialien“; b. „faser- oder fadenförmige Materialien“ aus Kohlenstoff (Prepregs), mit Epoxidharz-„Matrix“ imprägniert, erfasst in den Unternummern 1C010.a., 1C010.b. und 1C010.c., für die Reparatur von Luftfahrzeug-Strukturen oder Laminaten, bei denen die Größe der Einzelmatten nicht größer ist als 50 cm × 90 cm; c. Prepregs, erfasst in den Unternummern 1C010a., 1C010b. oder 1C010c., die mit Phenol- oder Epoxydharzen imprägniert sind, mit einer Glasübergangstemperatur (Tg) kleiner als 433 k (160 °C) und deren Aushärtungstemperatur kleiner als die Glasübergangstemperatur ist. |
1C010 1C210 |
I.A1.011 |
Verstärkte Siliziumkarbid-Keramik-Verbundwerkstoffe, geeignet für Bugspitzen, Wiedereintrittskörper, Strahlruder, verwendbar für „Flugkörper“, soweit nicht in Nummer 1C107 erfasst. |
1C107 |
I.A1.012 |
Nicht benutzt. |
|
I.A1.013 |
Tantal, Tantalkarbid, Wolfram, Wolframkarbid und Legierungen mit beiden folgenden Eigenschaften, soweit nicht in Nummer 1C226 erfasst: a. in Formen mit hohlzylindrischer oder sphärischer Symmetrie (einschließlich Zylindersegmente) mit einem Innendurchmesser größer/gleich 50 mm und kleiner/gleich 300 mm; und b. einer Masse über 5 kg. |
1C226 |
I.A1.014 |
„Elementare Pulver“ aus Kobalt, Neodym oder Samarium oder Legierungen oder Mischungen daraus, die mindestens 20 Gew.-% Kobalt, Neodym oder Samarium enthalten, mit einer Partikelgröße von kleiner 200 μm. Technische Anmerkung: „Elementares Pulver“ bezeichnet ein hochgradig reines Pulver eines Elements. |
|
I.A1.015 |
Reines Tributylphosphat (TBP) [CAS-Nr. 126-73-8] oder Mischungen mit einem Gehalt an TBP von über 5 Gew.-%. |
|
I.A1.016 |
Martensitaushärtender Stahl, soweit nicht in den Nummern 1C116 oder 1C216 erfasst Technische Anmerkungen: 1. Diese Nummer erfasst martensitaushärtenden Stahl vor und nach einer Wärmebehandlung. 2. Martensitaushärtende Stähle sind Eisenlegierungen, die im Allgemeinen gekennzeichnet sind durch einen hohen Nickel- und sehr geringen Kohlenstoffgehalt sowie die Verwendung von Substitutions- oder Ausscheidungselementen zur Festigkeitssteigerung und Ausscheidungshärtung der Legierung. |
1C116 1C216 |
I.A1.017 |
Metall, Metallpulver und -material wie folgt: a. Wolfram und Wolframlegierungen, soweit nicht in Nummer 1C117 erfasst, in Form einheitlich kugelförmiger oder staubförmiger Partikel mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 500 μm und einem Gehalt an Wolfram von größer/gleich 97 Gew.-% b. Molybdän und Molybdänlegierungen, soweit nicht Nummer 1C117 erfasst, in Form einheitlich kugelförmiger oder staubförmiger Partikel mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 500 μm und einem Gehalt an Molybdän von größer/gleich 97 Gew.-% c. Wolframmaterialien in fester Form, soweit nicht in Nummer 1C226 erfasst, mit einer Materialzusammensetzung wie folgt: 1. Wolfram und Legierungen mit einem Gehalt an Wolfram von größer/gleich 97 Gew.-%; 2. mit Kupfer infiltrierter Wolfram mit einem Gehalt an Wolfram von größer/gleich 80 Gew.-%; oder 3. mit Silber infiltrierter Wolfram mit einem Gehalt an Wolfram von größer/gleich 80 Gew.-%. |
1C117 1C226 |
I.A1.018 |
Weichmagnetische Legierungen, soweit nicht in Nummer 1C003 erfasst, mit einer chemischen Zusammensetzung wie folgt: a. Eisengehalt zwischen 30 % und 60 %; und b. Kobaltgehalt zwischen 40 % und 60 %. |
1C003 |
I.A1.019 |
Nicht benutzt. |
|
I.A1.020 |
Grafit, soweit nicht in Nummer 0C004 oder Unternummer 1C107.a. erfasst, der für die Verwendung in Funkenerosionsmaschinen entwickelt wurde oder dafür bestimmt ist. |
0C004 1C107.a. |
I.A1.021 |
Stahllegierungen als Stahlblech oder Stahlplatten mit einer der folgenden Eigenschaften: a) Stahllegierungen „geeignet für“ eine Zugfestigkeit größer/gleich 1 200 MPa bei 293 K (20 °C); oder b) Stickstoffstabilisierter Duplexstahl. Anmerkung: Der Ausdruck Legierungen „geeignet für“ erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung. Technische Anmerkung: „Stickstoffstabilisierter Duplexstahl“ besitzt eine Zweiphasen-Mikrostruktur bestehend aus Körnern ferritischen und austenitischen Stahls unter Zusatz von Stickstoff zur Stabilisierung der Mikrostruktur. |
1C116 1C216 |
I.A1.022 |
Kohlenstoff/Kohlenstoff-Verbundwerkstoffe. |
1A002.b.1 |
I.A1.023 |
Nickellegierungen in Roh- oder Halbzeugform, mit mindestens 60 Gew.-% Nickel. |
1C002.c.1.a |
I.A1.024 |
Titanlegierungen in Form von Titanblech oder Titanplatte „geeignet für“ eine Zugfestigkeit größer/gleich 900 MPa bei 293 K (20 °C). Anmerkung: Der Ausdruck Legierungen „geeignet für“ erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung. |
1C002.b.3 |
I.A1.025 |
Tantallegierungen, die nicht von den Nummern 1C002 und 1C202 erfasst werden. |
1C002 |
|
|
1C202 |
I.A1.026 |
Zirkonium und Zirkoniumlegierungen, die nicht von den Nummern 1C011, 1C111 und 1C234 erfasst werden. |
1C011 |
|
|
1C111 |
|
|
1C234 |
I.A1.027 |
Explosivstoffe, die nicht von der Nummer 1C239 der Militärgüterliste erfasst werden, mit einer Kristalldichte größer als 1,5 g/cm3 und einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 5 000 m/s oder Stoffe oder Mischungen, die diese Sprengstoffe mit mehr als 2 Gew.-% enthalten. |
1C239 |
WERKSTOFFBEARBEITUNG
I.A2. Güter
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
I.A2.001 |
Vibrationsprüfsysteme, Ausrüstung und Bestandteile hierfür, soweit nicht in Nummer 2B116 erfasst: a. Vibrationsprüfsysteme mit Rückkopplungs- oder Closed-Loop-Technik mit integrierter digitaler Steuerung, geeignet für Vibrationsbeanspruchungen des Prüflings mit einer Beschleunigung größer/gleich 0,1 g rms zwischen 0,1 Hz und 2 kHz und bei Übertragungskräften größer/gleich 50 kN, gemessen am „Prüftisch“; b. digitale Steuerungen in Verbindung mit besonders für Vibrationsprüfung entwickelter „Software“, mit einer „Echtzeit-Bandbreite“ größer/gleich 5 kHz und konstruiert zum Einsatz in den in Unternummer a erfassten Systemen; Technische Anmerkung: „Echtzeit-Bandbreite“bezeichnet die maximale Rate, bei der eine Steuerung vollständige Zyklen der Abtastung, Verarbeitung der Daten und Übermittlung von Steuersignalen ausführen kann. c. Schwingerreger (Shaker units) mit oder ohne zugehörige Verstärker, geeignet für Übertragungskräfte von größer/gleich 50 kN, gemessen am „Prüftisch“, und geeignet für die in Unternummer a. erfassten Systeme; d. Prüflingshaltevorrichtungen und Elektronikeinheiten, konstruiert, um mehrere Schwingerreger zu einem Schwingerregersystem, das Übertragungskräfte größer/gleich 50 kN, gemessen am „Prüftisch“, erzeugen kann, zusammenzufassen, und geeignet für die in Unternummer a. erfassten Systeme. Technische Anmerkung: Ein „Prüftisch“ ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen. |
2B116 |
I.A2.002 |
Werkzeugmaschinen, die nicht von Nummer 2B001 oder 2B201 erfasst werden, und eine beliebige Kombination von diesen, für das Abtragen (oder Schneiden) von Metallen, Keramiken oder „Verbundwerkstoffen“, die gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur „numerischen Steuerung“ ausgerüstet werden können, mit einer Positioniergenauigkeit von kleiner (besser)/gleich 30 μm nach ISO 230/2 (1988) (1) oder entsprechenden nationalen Normen entlang einer Linearachse. |
2B001 |
|
|
2B201 |
I.A2.002a |
Bestandteile und Steuerungen, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen, erfasst in den Nummern 2B001, 2B201 oder I.A2.002 dieser Liste |
|
I.A2.003 |
Auswuchtmaschinen und zugehörige Ausrüstung, wie folgt: a. Auswuchtmaschinen, konstruiert oder geändert für zahnmedizinische oder andere medizinische Ausrüstung, mit allen folgenden Eigenschaften: 1. nicht geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen mit einer Masse größer als 3 kg; 2. geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen bei Drehzahlen größer als 12 500 U/min; 3. geeignet zur Korrektur von Unwuchten in zwei oder mehr Ebenen; und 4. geeignet zum Auswuchten bis zu einer spezifischen Restunwucht von 0,2 g mm/kg der Rotormasse; b. „Messgeräte“ (indicator heads), konstruiert oder geändert für den Einsatz in Maschinen, erfasst in Unternummer a. Technische Anmerkung: „Indicator heads“werden auch als balancing instrumentation bezeichnet. |
2B119 |
I.A2.004 |
Fernlenk-Manipulatoren, die für ferngesteuerte Tätigkeiten bei radiochemischen Trennprozessen oder in Heißen Zellen eingesetzt werden können, soweit nicht in Nummer 2B225 erfasst, mit einer der folgenden Eigenschaften: a. Eignung zur Durchdringung der Wand einer Heißen Zelle mit einer Dicke größer/gleich 0,3 m (Durch-die-Wand-Modifikation); oder b. Eignung zur Überbrückung der Wand einer Heißen Zelle mit einer Dicke größer/gleich 0,3 m (Über-die-Wand-Modifikation). Technische Anmerkung: Fernlenk-Manipulatoren ermöglichen die Übertragung der Bewegungen einer Bedienungsperson auf einen ferngelenkten Funktionsarm und eine Endhalterung. Sie können über Master-Slave-Steuerung, Steuerknüppel oder Tastatur bedient werden. |
2B225 |
I.A2.005 |
Mit kontrollierter Atmosphäre betriebene Wärmebehandlungsöfen oder Oxidationsöfen, geeignet für Betriebstemperaturen größer 400 °C. Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Tunnelöfen mit Rollenbahn oder Wagen, Tunnelöfen mit Förderband, Durchschuböfen oder Herdwagenöfen, die für die Herstellung von Glas, Tischgeschirr aus Keramik oder Strukturkeramik konstruiert wurden. |
2B226 2B227 |
I.A2.006 |
Nicht benutzt. |
|
I.A2.007 |
„Druckmessgeräte“, soweit nicht in Nummer 2B230 erfasst, geeignet zum Messen von Absolutdrücken im Bereich von 0 bis 200 kPa, mit den zwei folgenden Eigenschaften: a. Drucksensoren, hergestellt aus oder geschützt durch „Uranhexafluorid (UF6)-resistente Werkstoffe“; und b. mit einer der folgenden Eigenschaften 1. Messbereich kleiner als 200 kPa und „Messgenauigkeit“ besser als ± 1 % vom Skalenendwert; oder 2. Messbereich größer/gleich 200 kPa und „Messgenauigkeit“ besser als 2 kPa. Technische Anmerkung: „Messgenauigkeit“im Sinne der Nummer 2B230 schließt Nichtlinearität, Hysterese und Reproduzierbarkeit bei Umgebungstemperatur ein. |
2B230 |
I.A2.008 |
Flüssig-flüssig Kontakt-Ausrüstung (Mischer-Abscheider, Pulsationskolonnen und Zentrifugalextraktoren), und Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, konstruiert für solche Ausrüstung, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen: a. Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom; b. Fluorpolymeren; c. Glas oder Email; d. Grafit oder „Carbon-Grafit“; e. Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel; f. Tantal oder Tantallegierungen; g. Titan oder Titanlegierungen; h. Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen; oder i. rostfreier Stahl. Technische Anmerkung: „Carbon-Grafit“besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt. |
2B350.e |
I.A2.009 |
Industrielle Geräte und Bestandteile, soweit nicht in Unternummer 2B350.d. erfasst, wie folgt: Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen: a. Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom; b. Fluorpolymeren; c. Glas oder Email; d. Grafit oder „Carbon-Grafit“; e. Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel; f. Tantal oder Tantallegierungen; g. Titan oder Titanlegierungen; h. Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen; i. Siliziumkarbid; j. Titankarbid; oder k. rostfreier Stahl. Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeugkühler. Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers. |
2B350.d. |
I.A2.010 |
Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen, soweit nicht in Unternummer 2B350.i. erfasst, geeignet für korrodierende Flüssigkeiten oder Vakuumpumpen sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Materialien bestehen: a. Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom; b. Keramik; c. Ferrosiliziumguss; d. Fluorpolymeren; e. Glas oder Email; f. Grafit oder „Carbon-Grafit“; g. Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel; h. Tantal oder Tantallegierungen; i. Titan oder Titanlegierungen; j. Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen; k. Niob (Columbium) oder Niob-Legierungen; l. rostfreier Stahl; m. Aluminiumlegierungen; oder n. Kautschuk. Technische Anmerkungen: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe. Der Ausdruck „Kautschuk“ erfasst alle Arten von Kautschuk und Gummi. |
2B350.i. |
I.A2.011 |
„Zentrifugalseparatoren“, soweit nicht in Unternummer 2B352.c. erfasst, geeignet zur kontinuierlichen Trennung ohne Aerosolfreisetzung und hergestellt aus einem der folgenden Werkstoffe: a. Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom; b. Fluorpolymeren; c. Glas oder Email; d. Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel; e. Tantal oder Tantallegierungen; f. Titan oder Titanlegierungen; oder g. Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen. Technische Anmerkung: „Zentrifugalseparatoren“schließen Dekanter ein. |
2B352.c. |
I.A2.012 |
Filter aus gesintertem Metall, soweit nicht in Unternummer 2B352.d. erfasst, aus Nickel oder Nickellegierungen mit 40 Gew.-% Nickel oder mehr. |
2B352.d. |
I.A2.013 |
Drück- und Fließdrückmaschinen, soweit nicht in den Nummern 2B009, 2B109 oder 2B209 erfasst, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür. Technische Anmerkung: Im Sinne dieser Nummer werden Maschinen mit kombinierter Drück- und Fließdrückfunktion als Fließdrückmaschinen betrachtet. |
2B009 2B109 2B209 |
I.A2.014 |
Geräte und Reagenzien, soweit nicht in Unternummer 2B350 oder Nummer 2B352 erfasst, wie folgt: a. Fermenter, geeignet zur Kultivierung pathogener „Mikroorganismen“ oder Viren oder geeignet zur Erzeugung von Toxinen, ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Gesamtkapazität größer/gleich 10 l; b. Rührwerke für Fermenter, siehe vorstehende Abschnitte; Technische Anmerkung: Fermenter schließen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein. c. Laborgerät wie folgt: 1. Gerät für die Polymerase-Kettenreaktion (PCR); 2. DNA-Sequenzierung; 3. DNA-Synthesizer; 4. Elektroporationsgerät; 5. spezielle Reagenzien für das in I.A2.014.c. Nummern 1. bis 4. genannte Gerät; d. Dauerfilter, Mikro-, Nano- oder Ultra-Dauerfilter zur Verwendung in der Industrie- und Laborbiologie, außer Filter, die speziell für medizinische Zwecke oder zur Filterung von Wasser konstruiert oder geändert wurden und im Rahmen von Projekten verwendet werden sollen, die offiziell von der EU oder den VN gefördert werden; e. Ultrazentrifugen, Rotoren und Adapter für Ultrazentrifugen; f. Gefriertrocknungsanlagen. |
2B350, 2B352 |
I.A2.015 |
Nicht von den Nummern 2B005, 2B105 oder 3B001.d. erfasste Ausrüstung zur Abscheidung von metallischen Auflageschichten wie folgt, sowie dafür besonders konstruiertes Zubehör: a. Herstellungsausrüstung für die chemische Beschichtung aus der Gasphase (CVD = chemical vapor deposition); b. Herstellungsausrüstung für die physikalische Beschichtung aus der Dampfphase (PVD = physical vapor deposition); c. Herstellungsausrüstung für die Beschichtung mittels induktiver oder ohmscher Aufheizung. |
2B005, 2B105, 3B001.d |
I.A2.016 |
Offene Tanks oder Container mit oder ohne Rührwerk, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen von mehr als 0,5 m3 (500 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen: a. Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom; b. Fluorpolymeren; c. Glas oder Email; d. Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel; e. Tantal oder Tantallegierungen; f. Titan oder Titanlegierungen; g. Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen; h. Niob (Columbium) oder Niob-Legierungen; i. rostfreier Stahl; j. Holz; oder k. Kautschuk. Technische Anmerkung: Der Ausdruck „Kautschuk“ erfasst alle Arten von Kautschuk und Gummi. |
2B350 |
(1) Hersteller, die ihre Positioniergenauigkeit nach ISO 230/2 (1997) ermitteln, sollten sich mit der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat ins Benehmen setzen, in dem sie niedergelassen sind. |
ALLGEMEINE ELEKTRONIK
I.A3. Güter
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
I.A3.001 |
Hochspannungs-Gleichstromversorgungsgeräte, soweit nicht in Unternummer 0B001.j.5. oder Nummer 3A227 erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften: a. Erzeugung von 10 kV oder mehr im Dauerbetrieb über einen Zeitraum von acht Stunden mit einer Ausgangsleistung größer/gleich 5 kW, auch mit sweeping; und b. Strom- oder Spannungsregelung besser als 0,1 % über einen Zeitraum von vier Stunden. |
0B001.j.5. 3A227 |
I.A3.002 |
Massenspektrometer, soweit nicht in Unternummer 0B002.g. oder in Nummer 3A233 erfasst, für die Messung von Ionen einer Atommasse größer/gleich 200 amu (atomic mass units) mit einer Auflösung besser als 2 amu bei 200 amu oder größer, und Ionenquellen hierfür wie folgt: a. induktiv gekoppelte Plasma-Massenspektrometer (ICP/MS); b. Glühentladungs-Massenspektrometer (GDMS); c. Thermoionisations-Massenspektrometer (TIMS); d. Elektronenstoß-Massenspektrometer mit einer Quellenkammer, hergestellt aus „Uranhexafluorid (UF6)-resistenten Werkstoffen“, damit ausgekleidet oder plattiert; e. Molekularstrahl-Massenspektrometer mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. mit einer Quellenkammer, hergestellt aus rostfreiem Stahl oder Molybdän, damit ausgekleidet oder plattiert, und mit einer Kühlfalle, die auf 193 K (– 80 °C) oder weniger kühlen kann; oder 2. mit einer Quellenkammer, hergestellt aus UF6-resistenten Werkstoffen oder Materialien, damit ausgekleidet oder plattiert; f. Massenspektrometer, ausgestattet mit einer Mikrofluorierungs-Ionenquelle, konstruiert für Aktinide oder Aktinidenfluoride. |
0B002.g. 3A233 |
I.A3.003 |
Frequenzumwandler oder Generatoren, soweit nicht in Unternummer 0B001.b.13. oder in Nummer 3A225 erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Bestandteile und entworfene Software hierfür: a. Mehrphasenausgang mit einer Leistung größer/gleich 40 W; b. Frequenzbereich von 600 Hz bis 2 000 Hz; und c. Frequenzstabilisierung besser (kleiner) als 0,1 %. Technische Anmerkungen: 1. Frequenzumwandler sind auch bekannt als Konverter, Inverter, Generatoren, elektronische Prüfgeräte, Wechselstromversorgungsgeräte, drehzahlgeregelte Antriebe (variable Speed-Motor-Drives) oder frequenzgeregelte Antriebe (variable Frequency-Drives). 2. Ausrüstungsgegenstände, die die hier angegebenen Funktionalitäten aufweisen, können vertrieben werden als: elektronische Prüfgeräte, Wechselstromversorgungsgeräte, variable Speed-Motor-Drives oder variable Frequency-Drives. |
0B001.b.13. 3A225 |
I.A3.004 |
Spektrometer oder Diffraktometer, konstruiert für den indikativen Test oder die quantitative Analyse der Elementzusammensetzung von Metallen oder Legierungen ohne chemisches Aufschließen des Materials. |
|
SENSOREN UND LASER
I.A6. Güter
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
I.A6.001 |
Stäbe aus Yttrium-Aluminium-Granat (YAG) |
|
I.A6.002 |
Optische Ausrüstung und Bestandteile, soweit nicht in Nummer 6A002 oder Unternummer 6A004.b. erfasst, wie folgt: Infrarotoptiken im Wellenlängenbereich größer/gleich 9 μm und kleiner/gleich 17 μm und Bestandteile hierfür, einschließlich Bestandteilen aus Cadmiumtellurid (CdTe). |
6A002 6A004.b. |
I.A6.003 |
Wellenfrontkorrektursysteme, soweit es sich nicht um die in den Unternummern 6A004.a., 6A005.e. oder 6A005.f. erfassten Spiegel handelt, für die Verwendung mit einem Laserstrahl mit einem Durchmesser größer als 4 mm und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, einschließlich Steuersysteme und Phasenfront-Erkennungssysteme und „verformbare Spiegel“ einschließlich bimorphen Spiegeln |
6A004.a. 6A005.e. 6A005.f. |
I.A6.004 |
Argonionen-„Laser“, soweit nicht in Unternummer 0B001.g.5., Nummer 6A005.a.6. und/oder Unternummer 6A205.a. erfasst, mit einer mittleren Ausgangsleistung größer/gleich 5 W |
0B001.g.5. 6A005.a.6. 6A205.a. |
I.A6.005 |
Halbleiter-„Laser“, soweit nicht in den Unternummern 0B001.g.5., 0B001.h.6. oder 6A005.b. erfasst, und Bestandteile hierfür wie folgt: a. einzelne Halbleiter-„Laser“ mit einer jeweiligen Ausgangsleistung größer als 200 mW, in Mengen größer als 100; b. Halbleiter-„Laser“-Arrays mit einer Ausgangsleistung größer als 20 W. Anmerkungen: 1. Halbleiter-„Laser“ werden gewöhnlich als „Laser“-Dioden bezeichnet. 2. Diese Nummer erfasst nicht „Laser“-Dioden mit einer Wellenlänge im Bereich 1,2 μm-2,0 μm. |
0B001.g.5. 0B001.h.6. 6A005.b. |
I.A6.006 |
Abstimmbare Halbleiter-„Laser“ und abstimmbare Halbleiter-„Laser“-Arrays, soweit nicht in den Unternummern 0B001.h.6 oder 6A005.b. erfasst, mit einer Wellenlänge größer/gleich 9 μm und kleiner/gleich 17 μm sowie Stacks aus Halbleiter-„Lasern“, die wenigstens ein abstimmbares Halbleiter-„Laser“-Array mit einer solchen Wellenlänge enthalten Anmerkung: Halbleiter-„Laser“ werden gewöhnlich als „Laser“-Dioden bezeichnet. |
0B001.h.6. 6A005.b. |
I.A6.007 |
Abstimmbare Festkörper-„Laser“, soweit nicht in den Unternummern 0B001.g.5., 0B001.h.6. oder 6A005.c.1. erfasst, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt: a. Titan-Saphir-Laser, b. Alexandrit-Laser. |
0B001.g.5. 0B001.h.6. 6A005.c.1. |
I.A6.008 |
Neodym-dotierte (andere als Glas-)„Laser“, soweit nicht in Unternummer 6A005.c.2.b. erfasst, mit einer Ausgangswellenlänge größer als 1,0 μm und kleiner/gleich 1,1 μm und einer Ausgangsenergie je Puls größer als 10 J |
6A005.c.2.b. |
I.A6.009 |
Akustooptische Bestandteile wie folgt: a. Aufnahmeröhren und Halbleiter-Bildsensoren, die eine Bildwiederholungsfrequenz größer/gleich 1 kHz erlauben; b. die Bildwiederholungsfrequenz bestimmendes Zubehör; c. Pockels-Zellen. |
6A203.b.4. |
I.A6.010 |
Strahlungsfeste Kameras oder Linsen hierfür, soweit nicht in Unternummer 6A203.c. erfasst, besonders konstruiert oder ausgelegt als unempfindlich gegen Strahlungsbelastungen größer als 50 × 103 Gy (Silizium) (5 × 106 Rad (Silizium))ohne betriebsbedingten Qualitätsverlust. Technische Anmerkung: Der Ausdruck Gy (Silizium) bezieht sich auf die in Joule pro Kilogramm ausgedrückte Energie, die von einer ionisierender Strahlung ausgesetzten Probe von nicht abgeschirmtem Silizium absorbiert wird. |
6A203.c. |
I.A6.011 |
Abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-)Laser-Verstärker und Oszillatoren, soweit nicht in Unternummer 0B001.g.5., Nummer 6A005 und/oder Unternummer 6A205.c. erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften: a. einer Betriebswellenlänge größer/gleich 300 nm und kleiner/gleich 800 nm; b. einer mittleren Ausgangsleistung größer als 10 W und kleiner/gleich 30 W; c. einer Pulsfrequenz größer als 1 kHz; und d. einer Pulsdauer kleiner als 100 ns. Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Single-Mode-Oszillatoren. |
0B001.g.5. 6A005 6A205.c. |
I.A6.012 |
Gepulste CO2-„Laser“, soweit nicht in den Unternummern 0B001.h.6., 6A005.d. oder 6A205.d. erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften: a. einer Betriebswellenlänge größer/gleich 9 μm und kleiner/gleich 11 μm; b. einer Pulsfrequenz größer als 250 Hz; c. einer mittleren Ausgangsleistung größer als 100 W und kleiner/gleich 500 W; und d. einer Pulsdauer kleiner als 200 ns. |
0B001.h.6. 6A005.d. 6A205.d. |
I.A6.013 |
Laser, die nicht von den Nummern 6A005 oder 6A205 erfasst werden. |
6A005 |
|
|
6A205 |
LUFTFAHRTELEKTRONIK UND NAVIGATION
I.A7. Güter
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
I.A7.001 |
Trägheitsnavigationssysteme und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt: a. Trägheitsnavigationssysteme, die für den Einsatz in „zivilen Luftfahrzeugen“ von einer Zivilluftfahrtbehörde in einem Mitgliedstaat des Wassenaar-Arrangements zugelassen sind, und besonders konstruierte Bestandteile wie folgt: 1. Trägheitsnavigationssysteme (INS) (kardanisch oder strapdown) und Trägheitsgeräte, konstruiert für Lageregelung, Lenkung oder Steuerung von „Luftfahrzeugen“, (Über- oder Unterwasser-)Schiffen, Land- oder „Raumfahrzeugen“, mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: a. Navigationsfehler (trägheitsfrei) kleiner/gleich 0,8 nautische Meilen/h „Circular Error Probable“ (CEP) nach normaler Ausrichtung; oder b. spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer als 10 g; 2. Hybride Trägheitsnavigationssysteme mit einem integrierten weltweiten Satelliten-Navigationssystem (GNSS) oder „Datenbankgestützten Navigationssystem“ („DBRN“) zur Lageregelung, Lenkung oder Steuerung, nach normaler Ausrichtung, mit einer Positionsgenauigkeit des INS, nach Ausfall des GNSS oder des „DBRN“ von bis zu vier Minuten Dauer, von kleiner (besser) als 10 m „Circular Error Probable“ (CEP); 3. Trägheitsgeräte für Azimut, Kurs oder Nordweisung mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: a. konstruiert für eine Azimut-, Kurs- oder Nordweisungsgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 6 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad geografischer Breite; oder b. konstruiert für Nicht-Betriebs-Schockwerte (non-operating shock level) von größer/gleich 900 g über eine Zeitdauer von größer/gleich 1 ms. b. Theodolitensysteme mit eingebauten Trägheitsgeräten, die besonders konstruiert sind für zivile Überwachungszwecke und konstruiert für eine Azimut-, Kurs- oder Nordweisungsgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 6 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad geografischer Breite, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür. c. Trägheitsgeräte oder sonstige Geräte, die in den Nummern 7A001 oder 7A101 erfasste Beschleunigungsmesser enthalten, sofern diese Beschleunigungsmesser für Arbeiten an Bohrlöchern bestimmt und als MWD-(Measurement While Drilling-)Sensoren zur Messung während des Bohrvorgangs besonders konstruiert sind. Anmerkung: Die in den Unternummern a.1. und a.2. genannten Parameter müssen unter einer der folgenden Umgebungsbedingungen eingehalten werden: 1. Zufallsverteilte Vibration (input random vibration) mit einer Gesamtstärke von 7,7 g rms in der ersten halben Stunde und einer Gesamttestzeit von eineinhalb Stunden in allen drei Achsen mit folgenden Schwingungseigenschaften: a. Konstante spektrale Leistungsdichte (power spectral density, PSD) von 0,04 g2/Hz im Frequenzbereich 15 Hz bis 1 000 Hz; und b. spektrale Leistungsdichte von 0,04 g2Hz bei 1 000 Hz auf 0,01 g2/Hz bei 2 000 Hz abfallend; 2. Roll- und Gierrate größer/gleich +2,62 rad/s (150o/s); oder 3. nationale Prüfbedingungen äquivalent den in den Unternummern 1. oder 2. beschriebenen Bedingungen. Technische Anmerkungen: 1. Unternummer a.2. bezieht sich auf Systeme, in denen ein INS und andere unabhängige Hilfsnavigationseinrichtungen in eine Einheit integriert sind, um eine Leistungssteigerung zu erreichen. 2. „Circular Error Probable“(CEP) bezeichnet innerhalb einer kreisförmigen Normalverteilung den Radius des Kreises, der 50 % der einzelnen durchgeführten Messungen enthält, oder den Radius des Kreises, in dem eine 50 %-Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins besteht. |
7A001 7A003 7A101 7A103 |
LUFTFAHRT, RAUMFAHRT UND ANTRIEBE
I.A9. Güter
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
I.A9.001 |
Sprengbolzen. |
|
I.A9.002 |
(Axialkolben- oder Drehkolben-)Verbrennungsmotoren, konstruiert oder geändert für den Antrieb von „Luftfahrzeugen“ oder „Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft“, sowie eigens dafür konstruierte Komponenten. |
|
I.A9.003 |
Nicht von 9A115 erfasste Lastkraftwagen mit mehr als einer Antriebsachse und einer Nutzlast von mehr als 5 Tonnen. Anmerkung: Diese Nummer erfasst Tieflader, Sattelanhänger und andere Anhänger. |
9A115 |
B. SOFTWARE
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
I.B.001 |
Software, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in Teil A aufgeführten Güter erforderlich ist. |
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C. TECHNOLOGIEN
Nr. |
Beschreibung |
Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
I.C.001 |
Technologien, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in Teil A aufgeführten Güter erforderlich sind. |
|
ANHANG Ib
Waren gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3
7601 |
Aluminium in Rohform |
7602 |
Abfälle und Schrott, aus Aluminium |
7603 |
Pulver und Flitter, aus Aluminium |
7604 |
Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium |
7605 |
Draht aus Aluminium |
7606 |
Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm |
7608 |
Rohre aus Aluminium |
7609 |
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Aluminium |
7614 |
Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik |
ANHANG Ic
Gold, Titanerz, Vanadiumerz und Seltenerdmineralien gemäß Artikel 2 Absatz 4
Code |
Beschreibung |
ex 2530 90 00 |
Erze von Seltenerdmineralien |
ex 26 12 |
Monazit und andere Erze, die ausschließlich oder hauptsächlich für die Gewinnung von Uran oder Thorium verwendet werden |
ex 2614 00 00 |
Titanerz |
ex 2615 90 00 |
Vanadiumerz |
ex 2616 90 00 |
Gold |
ANHANG Id
Kohle, Eisen und Eisenerz gemäß Artikel 2 Absatz 4
Code |
Beschreibung |
ex 26 01 |
Eisenerz |
2701 |
Steinkohle, Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe |
2702 |
Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett) |
2703 |
Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert |
2704 |
Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle |
7201 |
Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen |
7202 |
Ferrolegierungen |
7203 |
Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer Reinheit von 99,94 GHT oder mehr, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen |
7204 10 00 |
Abfälle und Schrott, aus Gusseisen |
ex 7204 30 00 |
Abfälle und Schrott, aus verzinntem Eisen oder Stahl |
ex 7204 41 |
andere Abfälle und anderer Schrott: Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne, Feilspäne und Stanz- oder Schneidabfälle, auch paketiert |
ex 7204 49 |
andere Abfälle und anderer Schrott: andere |
ex 7204 50 00 |
andere Abfälle und anderer Schrott: Abfallblöcke |
ex 7205 10 00 |
Körner |
ex 7205 29 10 |
Pulver, aus anderen Materialien als legiertem Stahl |
ex 7206 10 00 |
Rohblöcke (Ingots) |
ex 7206 90 00 |
andere |
ex 72 07 |
Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
ex 72 08 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen |
ex 72 09 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen |
ex 72 10 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen |
ex 72 11 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder plattiert noch überzogen |
ex 72 12 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen |
ex 72 14 |
Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden |
ex 72 15 |
Anderer Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
ex 72 16 |
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
ex 72 17 |
Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
ANHANG Ie
Flugkraftstoff gemäß Artikel 2
Code |
Beschreibung |
von 2710 12 31 bis 2710 12 59 |
Benzin |
2710 12 70 |
Flugturbinenkraftstoff auf Naphthabasis |
2710192100 |
Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis |
2710192500 |
Raketentreibstoff auf Petroleumbasis |
ANHANG If
Erdölerzeugnisse nach Artikel 2 Absatz 4
|
2707 |
Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen |
|
2709 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh |
|
2710 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle |
|
2711 |
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe: |
|
2712 10 |
– Vaselin |
|
2712 20 |
– Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT |
Ex |
2712 90 |
– andere |
|
2713 |
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien |
Ex |
2714 |
Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein |
Ex |
2715 |
Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen) |
|
|
– Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend |
|
3403 11 |
– – Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen |
|
3403 19 |
– – andere |
|
|
– andere |
Ex |
3403 91 |
– – Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen |
Ex |
3403 99 |
– – andere |
|
|
– – – – chemische Erzeugnisse oder Zubereitungen, überwiegend aus organischen Verbindungen bestehend, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Ex |
3824 90 92 |
– – – – – in flüssiger Form bei 20 °C |
Ex |
3824 90 93 |
– – – – – andere |
Ex |
3824 90 96 |
– – – – andere |
|
3826 00 10 |
– Fettsäuremonoalkylester, mit einem Gehalt an Estern von 96,5 % vol oder mehr (FAMAE) |
|
3826 00 90 |
– andere |
ANHANG Ig
LISTE DER IN DEN ARTIKELN 2, 3 UND 6 GENANNTEN GÜTER UND TECHNOLOGIEN ( 11 )
Mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Gegenstände, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die gemäß Ziffer 25 der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats als sensible Güter ermittelt und benannt wurden.
(a) Für kerntechnische Zwecke und/oder Flugkörper verwendbare Güter
(1) Ringmagnete
Permanentmagnetmaterial mit den beiden folgenden Eigenschaften:
i. ringförmige Magnete mit einem Verhältnis des Außen- zum Innendurchmesser kleiner/gleich 1,6:1; und
ii. hergestellt aus einem der folgenden Materialien: Aluminium-Nickel-Kobalt, Ferrite, Samarium-Kobalt oder Neodym-Eisen-Bor.
ex 8505 11 00
ex 8505 19 10
ex 8505 19 90
ex 8505 90 90
(2) Martensitaushärtender Stahl
Martensitaushärtender Stahl mit den beiden folgenden Eigenschaften:
i. „geeignet für“ eine Zugfestigkeit größer/gleich 1 500 MPa bei 293 K (20 °C);
ii. in Stangen- oder Röhrenform mit einem Außendurchmesser größer/gleich 75 mm.
ex 7304 49 10
ex 7304 51 81
ex 7304 51 89
ex 7304 59 92
ex 7304 59 93
ex 7304 59 99
(3) Magnetische Legierungen in Form von Blechen oder dünnen Streifen mit den beiden folgenden Eigenschaften:
(a) Dicke kleiner/gleich 0,05 mm; oder Höhe kleiner/gleich 25 mm und
(b) hergestellt aus einer der folgenden Legierungen: Eisen-Chrom-Kobalt, Eisen-Kobalt-Vanadium, Eisen-Chrom-Kobalt-Vanadium oder Eisen-Chrom
ex 7326 19 10
ex 7326 19 90
ex 7326 90 92
ex 7326 90 94
ex 7326 90 96
ex 7326 90 98
(4) Frequenzumwandler (auch als Konverter oder Inverter bezeichnet)
Frequenzumwandler, die nicht in Anhang 1 Einträge 0B001.b.13 oder 3A225 genannt sind und alle der folgenden Eigenschaften aufweisen, sowie besonders entworfene Software hierfür:
i. Mehrphasenausgang
ii. mit einer Leistung größer/gleich 40 W; und
iii. geeignet für den beliebigen Einsatz (an einer oder mehreren Stellen) innerhalb eines Frequenzbereichs von 600 Hz bis 2 000 Hz
Technische Anmerkungen:
(1) Frequenzumwandler werden auch als Konverter oder Inverter bezeichnet.
(2) Ausrüstungsgegenstände, die die vorstehend angegebenen Funktionalitäten aufweisen, können bezeichnet oder vertrieben werden als elektronische Prüfgeräte, Wechselstromversorgungsgeräte, drehzahlgeregelte Antriebe (variable Speed-Motor-Drives) oder frequenzgeregelte Antriebe (variable Frequency-Drives).
ex 8504 40 84
ex 8504 40 88
ex 8504 40 90
ex 8537 10 99
ex 8537 20 91
ex 8537 20 99
(5) Hochfeste Aluminiumlegierungen
Aluminiumlegierungen mit beiden folgenden Eigenschaften:
i. „geeignet für“ eine Zugfestigkeit größer/gleich 415 MPa bei 293 K (20 °C) und
ii. in Stangen- oder Röhrenform mit einem Außendurchmesser größer/gleich 75 mm.
Technische Anmerkung:
Der Ausdruck „geeignet für“ erfasst Aluminiumlegierungen vor und nach einer Wärmebehandlung.
ex 7601 20 80
ex 7604 29 10
ex 7608 20 20
ex 7608 20 81
ex 7608 20 89
(6) Faser- oder fadenförmige Materialien (fibrous or filamentary materials)
„Faser- oder fadenförmige Materialien“ oder Prepregs, wie folgt:
i. „Faser- oder fadenförmige Materialien“ aus Kohlenstoff, Aramid oder Glas mit beiden der folgenden Eigenschaften:
(1) „spezifischer Modul“ größer als 3,18 × 106 m; und
(2) „spezifische Zugfestigkeit“ größer als 76,2 × 103 m;
ii. Prepregs: mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose „Garne“, „Faserbündel“, „Seile“ oder „Bänder“ mit einer Breite kleiner/gleich 30 mm aus „faser- oder fadenförmigen Materialien“ aus Kohlenstoff, Aramid oder Glas gemäß Buchstabe a.
ex 3916 90 10
ex 3916 90 50
ex 3916 90 90
ex 3920 92 00
ex 3920 99 28
ex 3920 99 52
ex 3920 99 59
ex 3920 99 90
ex 3921 90 55
ex 3921 90 60
ex 3921 90 90
ex 3926 90 92
ex 3926 90 97
ex 5402 11 00
ex 5402 19 00
ex 5402 31 00
ex 5402 32 00
ex 5403 10 00
ex 5404 90 90
ex 5407 10 00
ex 5407 20 90
ex 5407 41 00
ex 5407 42 00
ex 5407 43 00
ex 5407 44 00
ex 5501 10 00
ex 5501 90 00
ex 5503 11 00
ex 5503 19 00
ex 5503 20 00
ex 5503 90 00
ex 5506 10 00
ex 5506 90 00
ex 5509 11 00
ex 5509 12 00
ex 5604 90 10
ex 5607 50 11
ex 5607 50 19
ex 5607 50 30
ex 5607 50 90
ex 5609 00 00
ex 5902 10 10
ex 5902 10 90
ex 5902 20 90
ex 5902 90 10
ex 5902 90 90
ex 5903 10 10
ex 5903 10 90
ex 5903 20 10
ex 5903 20 90
ex 5903 90 10
ex 5903 90 91
ex 5903 90 99
ex 6815 10 10
ex 6815 99 00
ex 7019 12 00
ex 7019 19 10
ex 7019 19 90
ex 7019 51 00
ex 7019 59 00
ex 7019 90 00
(7) Faserwickelmaschinen und zugehörige Ausrüstung
Faserwickelmaschinen und zugehörige Ausrüstung, wie folgt:
i. Faserwickelmaschinen mit allen folgenden Eigenschaften:
(1) Bewegungen zum Positionieren, Wickeln und Aufrollen von Fäden in zwei oder mehr Achsen koordiniert und programmiert,
(2) besonders konstruiert für die Fertigung von Verbundwerkstoff-Strukturen oder Laminaten aus „faser- oder fadenförmigen Materialien“ und
(3) geeignet zum Wickeln zylindrischer Hülsen mit einem Durchmesser größer/gleich 75 mm;
ii. Steuereinrichtungen zum Koordinieren und Programmieren von Faserwickelmaschinen gemäß Buchstabe a;
iii. Dorne für Faserwickelmaschinen, gemäß Buchstabe a;
ex 8419 89 30
ex 8419 89 98
ex 8419 90 85
ex 8444 00 10
ex 8444 00 90
ex 8446 10 00
ex 8446 21 00
ex 8446 29 00
ex 8446 30 00
ex 8447 11 00
ex 8447 12 00
ex 8447 20 20
ex 8447 20 80
ex 8447 90 00
ex 8448 19 00
ex 8448 20 00
ex 8448 39 00
ex 8448 42 00
ex 8448 49 00
ex 8448 59 00
ex 8479 89 97
ex 8479 90 20
ex 8479 90 80
ex 8537 10 10
ex 8537 10 91
ex 8537 10 99
ex 8538 10 00
ex 9022 12 00
ex 9022 19 00
ex 9022 90 00
ex 9031 80 38
ex 9031 80 98
ex 9031 90 85
(8) Fließdrückmaschinen
wie in INFCIRC/254/Rev.9/Part2 und S/2014/253 beschrieben
ex 8463 90 00
ex 8466 94 00
(9) Laserschweißgeräte
ex 8515 80 10
ex 8515 80 90
ex 8515 90 00
(10) vier- und fünfachsige CNC-gesteuerte Werkzeugmaschinen
ex 8457 10 10
ex 8457 10 90
ex 8457 20 00
ex 8457 30 10
ex 8457 30 90
ex 8458 11 20
ex 8458 11 41
ex 8458 11 49
ex 8458 11 80
ex 8458 19 00
ex 8458 91 20
ex 8458 91 80
ex 8458 99 00
ex 8459 10 00
ex 8459 21 00
ex 8459 31 00
ex 8459 40 10
ex 8459 51 00
ex 8459 61 10
ex 8459 61 90
ex 8460 11 00
ex 8460 21 11
ex 8460 21 15
ex 8460 21 19
ex 8460 21 90
ex 8460 31 00
ex 8460 40 10
ex 8460 90 10
ex 8460 90 90
ex 8461 20 00
ex 8461 30 10
ex 8461 40 11
ex 8461 40 31
ex 8461 40 71
ex 8461 40 90
ex 8461 90 00
ex 8464 20 11
ex 8464 20 19
ex 8464 20 80
ex 8464 90 00
(11) Plasmaschneidgeräte
ex 8456 10 00
ex 8456 90 80
ex 8515 31 00
ex 8515 39 90
ex 8515 80 10
ex 8515 80 90
ex 8515 90 00
(12) Metallhydride wie Zirkonhydrid
ex 2850 00 20
(b) Für chemische/biologische Waffen verwendbare Güter
(1) Weitere Chemikalien, die für die Herstellung chemischer Kampfstoffe geeignet sind:
Produktbeschreibung |
|
KN-Code |
Natrium (7440-23-5) |
|
2805 11 00 |
Schwefeltrioxid (7446-11-9) |
ex |
2811 29 10 |
Aluminiumchlorid (7446-70-0) |
|
2827 32 00 |
Kaliumbromid (7758-02-3) |
|
2827 51 00 |
Natriumbromid (7647-15-6) |
|
2827 51 00 |
Dichlormethan (75-09-2) |
|
2903 12 00 |
Brompropan (75-26-3) |
ex |
2903 39 19 |
Diisopropylether (108-20-3) |
ex |
2909 19 90 |
Isopropylamin (75-31-0) |
ex |
2921 19 99 |
Trimethylamin (75-50-3) |
ex |
2921 11 00 |
Tributylamin (102-82-9) |
ex |
2921 19 99 |
Triethylamin (121-44-8) |
ex |
2921 19 99 |
N,N-Dimethylanilin (121-69-7) |
ex |
2921 42 00 |
Pyridin (110-86-1) |
ex |
2933 31 00 |
(2) Reaktionsgefäße, Reaktoren, Rührer, Wärmetauscher, Kondensatoren, Pumpen, Ventile, Lagertanks, Container, Vorlagen und Destillations- oder Absorptionskolonnen, die den Leistungsparametern, die in S/2006/853 und S/2006/853/corr.1 beschrieben sind, entsprechen
— Pumpen mit Einfachdichtung mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Materialien bestehen:
—
(a) Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.- % Nickel,
(b) Legierungen mit mehr als 25 Gew.- % Nickel und 20 Gew.- % Chrom,
(c) Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.- % Fluor),
(d) Glas oder Email,
(e) Grafit oder Carbon-Grafit,
(f) Tantal oder Tantal-Legierungen,
(g) Titan oder Titan-Legierungen,
(h) Zirkonium oder Zirkonium-Legierungen,
(i) Keramik,
(j) Ferrosiliziumguss (hochlegiertes Ferrosilizium) oder
(k) Niob (Columbium) oder Niob-Legierungen.
ex 3925 10 00
ex 3925 90 80
ex 3926 90 92
ex 3926 90 97
ex 4009 21 00
ex 4009 22 00
ex 4009 41 00
ex 4009 42 00
ex 4016 93 00
ex 6909 11 00
ex 6909 12 00
ex 6909 19 00
ex 6909 90 00
ex 6914 90 00
ex 7020 00 10
ex 7020 00 30
ex 7020 00 80
ex 7304 41 00
ex 7304 49 93
ex 7304 49 95
ex 7304 49 99
ex 7304 51 81
ex 7304 51 89
ex 7304 59 92
ex 7304 59 93
ex 7304 59 99
ex 7306 40 20
ex 7306 40 80
ex 7306 50 20
ex 7306 50 80
ex 7306 69 10
ex 7306 69 90
ex 7306 90 00
ex 7309 00 10
ex 7309 00 30
ex 7309 00 51
ex 7309 00 59
ex 7309 00 90
ex 7310 10 00
ex 7310 29 10
ex 7310 29 90
ex 7311 00 00
ex 7326 90 92
ex 7326 90 94
ex 7326 90 96
ex 7326 90 98
ex 7507 11 00
ex 7507 12 00
ex 7507 20 00
ex 7508 90 00
ex 8103 90 90
ex 8108 90 50
ex 8108 90 60
ex 8108 90 90
ex 8109 90 00
ex 8112 99 30
ex 8401 20 00
ex 8401 40 00
ex 8401 10 00
ex 8412 90 20
ex 8413 50 40
ex 8413 60 39
ex 8413 60 61
ex 8413 60 69
ex 8413 60 70
ex 8413 60 80
ex 8413 70 21
ex 8413 70 29
ex 8413 70 45
ex 8413 70 51
ex 8413 70 59
ex 8413 70 65
ex 8413 70 75
ex 8413 70 81
ex 8413 70 89
ex 8413 81 00
ex 8413 82 00
ex 8413 91 00
ex 8414 10 25
ex 8414 10 81
ex 8414 10 89
ex 8414 40 10
ex 8414 40 90
ex 8414 59 20
ex 8414 59 40
ex 8414 59 80
ex 8414 80 11
ex 8414 80 19
ex 8414 80 59
ex 8414 80 73
ex 8414 80 75
ex 8414 80 78
ex 8414 80 80
ex 8414 90 00
ex 8417 80 30
ex 8417 80 50
ex 8417 80 70
ex 8418 69 00
ex 8418 99 10
ex 8419 40 00
ex 8419 50 00
ex 8419 89 10
ex 8419 89 30
ex 8419 89 98
ex 8419 90 85
ex 8477 80 93
ex 8477 80 99
ex 8479 82 00
ex 8479 89 97
ex 8479 90 80
(3) Konventionell oder turbulent durchströmte Reinräume und selbständige Gebläse-HEPA-Filter-Einheiten, geeignet für Sicherheitsanlagen der Niveaus P3 oder P4 (BSL 3, BSL 4, L3, L4).
ex 8414 51 00
ex 8414 59 00
ex 8414 60 00
ex 8414 80 80
ex 8421 39 20
ex 8479 89 97
ANHANG II
Websites mit Informationen über die in den Artikeln 5, 7, 8, 10 und 15 genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission
BELGIEN
http://www.diplomatie.be/eusanctions
BULGARIEN
http://www.mfa.bg/en/pages/135/index.html
TSCHECHISCHE REPUBLIK
http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce
DÄNEMARK
http://um.dk/da/politik-og-diplomati/retsorden/sanktioner/
DEUTSCHLAND
http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsrecht,did=404888.html
ESTLAND
http://www.vm.ee/est/kat_622/
IRLAND
http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones%20Internacionales/Paginas/Sanciones_%20Internacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/
KROATIEN
http://www.mvep.hr/sankcije
ITALIEN
http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm
ZYPERN
http://www.mfa.gov.cy/sanctions
LETTLAND
http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539
LITAUEN
http://www.urm.lt/sanctions
LUXEMBURG
http://www.mae.lu/sanctions
UNGARN
http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/
MALTA
http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp
NIEDERLANDE
www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-vrede-en-veiligheid/sancties
ÖSTERREICH
http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=
POLEN
http://www.msz.gov.pl
PORTUGAL
http://www.min-nestrangeiros.pt
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/node/1548
SLOWENIEN
http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika_in_mednarodno_pravo/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/
SLOWAKEI
http://www.foreign.gov.sk
FINNLAND
http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet
SCHWEDEN
http://www.ud.se/sanktioner
VEREINIGTES KÖNIGREICH
www.fco.gov.uk/competentauthorities
Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission
Europäische Kommission
Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)
EEAS 02/309
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu
ANHANG III
Liste der in Artikel 4 genannten Luxuswaren
1. Reinrassige Pferde
|
0101 21 00 |
reinrassige Zuchttiere |
ex |
0101 29 90 |
andere |
2. Kaviar und Kaviarersatz
|
1604 31 00 |
Kaviar |
|
1604 32 00 |
Kaviarersatz |
3. Trüffel und Zubereitungen daraus
|
0709 59 50 |
Trüffel |
ex |
0710 80 69 |
andere |
ex |
0711 59 00 |
andere |
ex |
0712 39 00 |
andere |
ex |
2001 90 97 |
andere |
|
2003 90 10 |
Trüffel |
ex |
2103 90 90 |
andere |
ex |
2104 10 00 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen |
ex |
2104 20 00 |
Zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen |
ex |
2106 00 00 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
4. Qualitativ hochwertige Weine (einschließlich Schaumwein), Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke
|
2204 10 11 |
Champagner |
|
2204 10 91 |
Asti spumante |
ex |
2204 10 93 |
andere |
ex |
2204 10 94 |
Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) |
ex |
2204 10 96 |
andere Rebsortenweine |
ex |
2204 10 98 |
andere |
ex |
2204 21 00 |
in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger |
ex |
2204 29 00 |
andere |
ex |
2205 00 00 |
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert |
ex |
2206 00 00 |
Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
ex |
2207 10 00 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt |
ex |
2208 00 00 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke |
5. Qualitativ hochwertige Zigarren und Zigarillos
ex |
2402 10 00 |
Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend |
ex |
2402 90 00 |
andere |
6. Parfüms, Toilettewässer und Kosmetikartikel der Luxusklasse, einschließlich Schönheits- und Schminkprodukten
ex |
3303 00 00 |
Duftstoffe (Parfüms) und Duftwässer (Toilettewässer) |
ex |
3304 00 00 |
Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Maniküre oder Pediküre |
ex |
3305 00 00 |
Zubereitete Haarbehandlungsmittel |
ex |
3307 00 00 |
Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften |
ex |
6704 00 00 |
Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und dergleichen, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
7. Qualitativ hochwertige Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikel
ex |
4201 00 00 |
Sattlerwaren für alle Tiere (einschließlich Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und dergleichen), aus Stoffen aller Art |
ex |
4202 00 00 |
Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen |
ex |
4205 00 90 |
andere |
ex |
9605 00 00 |
Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung |
8. Qualitativ hochwertige Kleidungsstücke, Accessoires und Schuhe (unabhängig von dem verwendeten Material)
ex |
4203 00 00 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder |
ex |
4303 00 00 |
Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen |
ex |
6101 00 00 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6103 |
ex |
6102 00 00 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6104 |
ex |
6103 00 00 |
Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben |
ex |
6104 00 00 |
Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen |
ex |
6105 00 00 |
Hemden aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben |
ex |
6106 00 00 |
Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen |
ex |
6107 00 00 |
Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben |
ex |
6108 00 00 |
Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen |
ex |
6109 00 00 |
T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken |
ex |
6110 00 00 |
Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken |
ex |
6111 00 00 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, für Kleinkinder |
ex |
6112 11 00 |
aus Baumwolle |
ex |
6112 12 00 |
aus synthetischen Chemiefasern |
ex |
6112 19 00 |
aus anderen Spinnstoffen |
|
6112 20 00 |
Skianzüge |
|
6112 31 00 |
aus synthetischen Chemiefasern |
|
6112 39 00 |
aus anderen Spinnstoffen |
|
6112 41 00 |
aus synthetischen Chemiefasern |
|
6112 49 00 |
aus anderen Spinnstoffen |
ex |
6113 00 10 |
aus Gewirken oder Gestricken der Position 5906 |
ex |
6113 00 90 |
andere |
ex |
6114 00 00 |
andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken |
ex |
6115 00 00 |
Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken |
ex |
6116 00 00 |
Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Gewirken oder Gestricken |
ex |
6117 00 00 |
Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken |
ex |
6201 00 00 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6203 |
ex |
6202 00 00 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6204 |
ex |
6203 00 00 |
Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Männer oder Knaben |
ex |
6204 00 00 |
Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen |
ex |
6205 00 00 |
Hemden für Männer oder Knaben |
ex |
6206 00 00 |
Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen |
ex |
6207 00 00 |
Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben |
ex |
6208 00 00 |
Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen |
ex |
6209 00 00 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder |
ex |
6210 10 00 |
aus Erzeugnissen der Position 5602 oder 5603 |
|
6210 20 00 |
andere Kleidung, von der Art der in den Unterpositionen 6201 11 bis 6201 19 genannten Waren |
|
6210 30 00 |
andere Kleidung, von der Art der in den Unterpositionen 6202 11 bis 6202 19 genannten Waren |
ex |
6210 40 00 |
andere Kleidung für Männer oder Knaben |
ex |
6210 50 00 |
andere Kleidung für Frauen oder Mädchen |
|
6211 11 00 |
für Männer oder Knaben |
|
6211 12 00 |
für Frauen oder Mädchen |
|
6211 20 00 |
Skianzüge |
ex |
6211 32 00 |
aus Baumwolle |
ex |
6211 33 00 |
aus Chemiefasern |
ex |
6211 39 00 |
aus anderen Spinnstoffen |
ex |
6211 42 00 |
aus Baumwolle |
ex |
6211 43 00 |
aus Chemiefasern |
ex |
6211 49 00 |
aus anderen Spinnstoffen |
ex |
6212 00 00 |
Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken |
ex |
6213 00 00 |
Taschentücher und Ziertaschentücher |
ex |
6214 00 00 |
Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren |
ex |
6215 00 00 |
Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals |
ex |
6216 00 00 |
Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe |
ex |
6217 00 00 |
Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212 |
ex |
6401 00 00 |
Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist |
ex |
6402 20 00 |
Schuhe mit Oberteil aus Bändern oder Riemen, mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt |
ex |
6402 91 00 |
den Knöchel bedeckend |
ex |
6402 99 00 |
andere |
ex |
6403 19 00 |
andere |
ex |
6403 20 00 |
Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Lederriemen, die über den Spann und um die große Zehe führen |
ex |
6403 40 00 |
andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe |
ex |
6403 51 00 |
den Knöchel bedeckend |
ex |
6403 59 00 |
andere |
ex |
6403 91 00 |
den Knöchel bedeckend |
ex |
6403 99 00 |
andere |
ex |
6404 19 10 |
Pantoffeln und andere Hausschuhe |
ex |
6404 20 00 |
Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder |
ex |
6405 00 00 |
Andere Schuhe |
ex |
6504 00 00 |
Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet |
ex |
6505 00 10 |
aus Haarfilz oder aus Woll-Haarfilz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 00 00 |
ex |
6505 00 30 |
Mützen, Uniformkappen und dergleichen, mit Schirm |
ex |
6505 00 90 |
andere |
ex |
6506 99 00 |
aus anderen Stoffen |
ex |
6601 91 00 |
Schirme mit Teleskopauszug |
ex |
6601 99 00 |
andere |
ex |
6602 00 00 |
Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren |
ex |
9619 00 81 |
Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder |
9. Handgeknüpfte und handgewebte Teppiche und Tapisserien
ex |
5701 00 00 |
Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, auch konfektioniert |
ex |
5702 10 00 |
Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche |
ex |
5702 20 00 |
Fußbodenbeläge aus Kokosfasern |
ex |
5702 31 80 |
andere |
ex |
5702 32 90 |
andere |
ex |
5702 39 00 |
aus anderen Spinnstoffen |
ex |
5702 41 90 |
andere |
ex |
5702 42 90 |
andere |
ex |
5702 50 00 |
andere, ohne Flor, nicht konfektioniert |
ex |
5702 91 00 |
aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
ex |
5702 92 00 |
aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
ex |
5702 99 00 |
aus anderen Spinnstoffen |
ex |
5703 00 00 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert |
ex |
5704 00 00 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert |
ex |
5705 00 00 |
Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert |
ex |
5805 00 00 |
Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert |
10. Perlen, Edelsteine und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren
|
7101 00 00 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht |
|
7102 00 00 |
Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst |
|
7103 00 00 |
Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht |
|
7104 20 00 |
andere, roh oder nur gesägt oder grob geformt |
|
7104 90 00 |
andere |
|
7105 00 00 |
Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Edelsteinen oder Schmucksteinen |
|
7106 00 00 |
Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
|
7107 00 00 |
Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug |
|
7108 00 00 |
Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
|
7109 00 00 |
Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug |
|
7110 11 00 |
in Rohform oder als Pulver |
|
7110 19 00 |
anderes |
|
7110 21 00 |
in Rohform oder als Pulver |
|
7110 29 00 |
anderes |
|
7110 31 00 |
in Rohform oder als Pulver |
|
7110 39 00 |
anderes |
|
7110 41 00 |
in Rohform oder als Pulver |
|
7110 49 00 |
anderes |
|
7111 00 00 |
Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug |
|
7113 00 00 |
Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
|
7114 00 00 |
Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
|
7115 00 00 |
Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
|
7116 00 00 |
Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) |
11. Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel
ex |
4907 00 30 |
Banknoten |
|
7118 10 00 |
Münzen (ausgenommen Goldmünzen), ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel |
ex |
7118 90 00 |
andere |
12. Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke
|
7114 00 00 |
Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
|
7115 00 00 |
Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
ex |
8214 00 00 |
Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Maniküre oder Pediküre (einschließlich Nagelfeilen) |
ex |
8215 00 00 |
Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren |
ex |
9307 00 00 |
Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon und Scheiden für diese Waffen |
13. Qualitativ hochwertiges Geschirr aus Porzellan, Steingut oder feinen Erden
ex |
6911 00 00 |
Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Porzellan |
ex |
6912 00 23 |
aus Steinzeug |
ex |
6912 00 25 |
aus Steingut oder feinen Erden |
ex |
6912 00 83 |
aus Steinzeug |
ex |
6912 00 85 |
aus Steingut oder feinen Erden |
ex |
6914 10 00 |
aus Porzellan |
ex |
6914 90 00 |
andere |
14. Artikel aus Bleikristall
ex |
7009 91 00 |
nicht gerahmt |
ex |
7009 92 00 |
gerahmt |
ex |
7010 00 00 |
Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas |
ex |
7013 22 00 |
aus Bleikristall |
ex |
7013 33 00 |
aus Bleikristall |
ex |
7013 41 00 |
aus Bleikristall |
ex |
7013 91 00 |
aus Bleikristall |
ex |
7018 10 00 |
Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren |
ex |
7018 90 00 |
andere |
ex |
7020 00 80 |
andere |
ex |
9405 10 50 |
aus Glas |
ex |
9405 20 50 |
aus Glas |
ex |
9405 50 00 |
nicht elektrische Beleuchtungskörper |
ex |
9405 91 00 |
aus Glas |
15. Elektronische Geräte für Haushaltszwecke der oberen Preisklasse
ex |
8414 51 00 |
Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von 125 W oder weniger |
ex |
8414 59 00 |
andere |
ex |
8414 60 00 |
Abzugshauben mit einer größten horizontalen Seitenlänge von 120 cm oder weniger |
ex |
8415 10 00 |
von der Art für Wände oder Fenster, als Kompaktgeräte oder „Split-Systeme“ (Anlagen aus getrennten Einzelelementen) |
ex |
8418 10 00 |
kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit gesonderten Außentüren |
ex |
8418 21 00 |
Kompressorkühlschränke |
ex |
8418 29 00 |
andere |
ex |
8418 30 00 |
Gefrier- und Tiefkühltruhen mit einem Inhalt von 800 l oder weniger |
ex |
8418 40 00 |
Gefrier- und Tiefkühlschränke mit einem Inhalt von 900 l oder weniger |
ex |
8419 81 00 |
zum Zubereiten heißer Getränke oder zum Kochen oder Wärmen von Speisen |
ex |
8422 11 00 |
Haushaltsgeschirrspülmaschinen |
ex |
8423 10 00 |
Personenwaagen, einschließlich Säuglingswaagen; Haushaltswaagen |
ex |
8443 12 00 |
Bogenoffsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte, für Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 22 cm und auf der anderen Seite nicht mehr als 36 cm messen |
ex |
8443 31 00 |
Maschinen, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien ausführen und die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können |
ex |
8443 32 00 |
andere Maschinen, die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können |
ex |
8443 39 00 |
andere |
ex |
8450 11 00 |
Waschvollautomaten |
ex |
8450 12 00 |
andere Waschmaschinen, mit eingebautem Zentrifugaltrockner |
ex |
8450 19 00 |
andere |
ex |
8451 21 00 |
mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 10 kg oder weniger |
ex |
8452 10 00 |
Haushaltsnähmaschinen |
ex |
8469 00 00 |
Schreibmaschinen, ausgenommen Drucker der Position 8443 ; Textverarbeitungsmaschinen |
ex |
8470 10 00 |
elektronische Rechenmaschinen, die ohne externe elektrische Energiequelle betrieben werden können, und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen |
ex |
8470 21 00 |
druckende |
ex |
8470 29 00 |
andere |
ex |
8470 30 00 |
andere Rechenmaschinen |
ex |
8471 00 00 |
Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
ex |
8479 60 00 |
Verdunstungsluftkühler |
ex |
8508 11 00 |
mit einer Leistung von 1 500 W oder weniger und einem Fassungsvermögen des Staubbehälters von 20 l oder weniger |
ex |
8508 19 00 |
andere |
ex |
8508 60 00 |
andere Staubsauger |
ex |
8509 40 00 |
Lebensmittelzerkleinerungs- und -mischgeräte (Küchenmaschinen); Frucht- und Gemüsepressen |
ex |
8509 80 00 |
andere Geräte |
ex |
8516 31 00 |
Haartrockner |
ex |
8516 50 00 |
Mikrowellengeräte |
ex |
8516 60 10 |
Vollherde |
ex |
8516 71 00 |
Kaffeemaschinen und Teemaschinen |
ex |
8516 72 00 |
Brotröster (Toaster) |
ex |
8516 79 00 |
andere |
ex |
8517 11 00 |
Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik mit schnurlosem Hörer |
ex |
8517 12 00 |
Telefone für zellulare Netzwerke oder andere drahtlose Netzwerke |
ex |
8517 18 00 |
andere |
ex |
8517 61 00 |
Basisstationen |
ex |
8517 62 00 |
Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Vermittlung (switching) und Wegewahl (routing) |
ex |
8517 69 00 |
andere |
ex |
8526 91 00 |
Funknavigationsgeräte |
ex |
8529 10 31 |
für Empfang über Satellit |
ex |
8529 10 39 |
andere |
ex |
8529 10 65 |
Innenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang, einschließlich Geräteeinbauantennen |
ex |
8529 10 69 |
andere |
ex |
8531 10 00 |
Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder und ähnliche Geräte |
ex |
8543 70 10 |
Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen |
ex |
8543 70 30 |
Antennenverstärker |
ex |
8543 70 50 |
Sonnenbänke, Sonnenlampen und ähnliche Bräunungsgeräte |
ex |
8543 70 90 |
andere |
|
9504 50 00 |
Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Unterposition 9504 30 |
|
9504 90 80 |
andere |
16. Elektrische/elektronische oder optische Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte für Ton und Bild der oberen Preisklasse
ex |
8519 00 00 |
Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte |
ex |
8521 00 00 |
Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner |
ex |
8525 80 30 |
digitale Fotoapparate |
ex |
8525 80 91 |
nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes |
ex |
8525 80 99 |
andere |
ex |
8527 00 00 |
Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert |
ex |
8528 71 00 |
der Beschaffenheit nach nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet |
ex |
8528 72 00 |
andere, für mehrfarbiges Bild |
ex |
9006 00 00 |
Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen (ausgenommen Entladungslampen der Position 8539 ) |
ex |
9007 00 00 |
Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten |
17. Luxusfahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg, einschließlich Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte, Zugmechanismen für Standseilbahnen, sowie Zubehör und Ersatzteile
ex |
4011 10 00 |
von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art |
ex |
4011 20 00 |
von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art |
ex |
4011 30 00 |
von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art |
ex |
4011 40 00 |
von der für Motorräder und Motorroller verwendeten Art |
ex |
4011 69 00 |
andere |
ex |
4011 99 00 |
andere |
ex |
7009 10 00 |
Rückspiegel für Fahrzeuge |
ex |
8407 00 00 |
Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung |
ex |
8408 00 00 |
Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) |
ex |
8409 00 00 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt |
ex |
8411 00 00 |
Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen |
|
8248 60 00 |
Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte; Zugmechanismen für Standseilbahnen |
ex |
8431 39 00 |
Zubehör und Ersatzteile für Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte; Zugmechanismen für Standseilbahnen |
ex |
8483 00 00 |
Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen) |
ex |
8511 00 00 |
Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z. B. Gleich- und Wechselstrommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter |
ex |
8512 20 00 |
andere Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte |
ex |
8512 30 10 |
Diebstahlalarmanlagen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art |
ex |
8512 30 90 |
andere |
ex |
8512 40 00 |
Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben |
ex |
8544 30 00 |
Zündkabelsätze und andere Kabelsätze von der für Beförderungsmittel verwendeten Art |
ex |
8603 00 00 |
Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Position 8604 |
ex |
8605 00 00 |
Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausgenommen Wagen der Position 8604 ) |
ex |
8607 00 00 |
Teile von Schienenfahrzeugen |
ex |
8702 00 00 |
Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer |
ex |
8703 00 00 |
Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702 ), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, darunter auch Schneemobile im Wert von über 2 000 USD |
ex |
8706 00 00 |
Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 , mit Motor |
ex |
8707 00 00 |
Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 |
ex |
8708 00 00 |
Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 |
ex |
8711 00 00 |
Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen |
ex |
8712 00 00 |
Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor |
ex |
8714 00 00 |
Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713 |
ex |
8716 10 00 |
Wohnanhänger, zum Wohnen oder Campen |
ex |
8716 40 00 |
andere Anhänger und Sattelanhänger |
ex |
8716 90 00 |
Teile |
ex |
8801 00 00 |
Ballone und Luftschiffe; Segelflugzeuge, Hanggleiter und andere nicht für maschinellen Antrieb bestimmte Luftfahrzeuge |
ex |
8802 11 00 |
mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger |
ex |
8802 12 00 |
mit einem Leergewicht von mehr als 2 000 kg |
ex |
8802 20 00 |
Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger |
ex |
8802 30 00 |
Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von mehr als 2 000 kg bis 15 000 kg |
ex |
8802 40 00 |
Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von mehr als 15 000 kg |
ex |
8803 10 00 |
Propeller und Rotoren, Teile davon |
ex |
8803 20 00 |
Fahrgestelle und Teile davon |
ex |
8803 30 00 |
andere Teile von Hubschraubern oder Starrflügelflugzeugen (ausgenommen Segelflugzeuge) |
ex |
8803 90 10 |
von Drachen |
ex |
8803 90 90 |
andere |
ex |
8805 10 00 |
Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge und Teile davon; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge, Teile davon |
ex |
8901 10 00 |
Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe und ähnliche, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmte Wasserfahrzeuge; Fährschiffe |
ex |
8901 90 00 |
andere Wasserfahrzeuge zum Befördern von Gütern sowie Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Personen- und Güterbeförderung bestimmt sind |
ex |
8903 00 00 |
Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus |
18. Luxusuhren und -armbanduhren sowie Teile davon
|
9101 00 00 |
Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
ex |
9102 00 00 |
Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), ausgenommen Uhren der Position 9101 |
ex |
9103 00 00 |
Uhren mit Kleinuhr-Werk, ausgenommen Uhren der Position 9104 |
ex |
9104 00 00 |
Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren, für Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe oder andere Fahrzeuge |
ex |
9105 00 00 |
Andere Uhren |
ex |
9108 00 00 |
Kleinuhr-Werke, vollständig und zusammengesetzt |
ex |
9109 00 00 |
Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt |
ex |
9110 00 00 |
Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke |
ex |
9111 00 00 |
Gehäuse für Uhren und Teile davon |
ex |
9112 00 00 |
Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon |
ex |
9113 00 00 |
Uhrarmbänder und Teile davon |
ex |
9114 00 00 |
Andere Uhrenteile |
19. Qualitativ hochwertige Musikinstrumente
ex |
9201 00 00 |
Klaviere, einschließlich selbsttätige Klaviere; Cembalos und andere Saiteninstrumente mit Klaviatur |
ex |
9202 00 00 |
Andere Saiteninstrumente (z. B. Gitarren, Geigen und Harfen) |
ex |
9205 00 00 |
Blasinstrumente (z.B. Pfeifenorgeln mit Klaviatur, Akkordeons, Klarinetten, Trompeten, Dudelsäcke), andere als Orchestrien und Drehorgeln |
ex |
9206 00 00 |
Schlaginstrumente (z. B. Trommeln, Xylofone, Becken, Kastagnetten und Maracas) |
ex |
9207 00 00 |
Musikinstrumente, bei denen der Ton elektrisch erzeugt wird oder elektrisch verstärkt werden muss (z. B. derartige Orgeln, Gitarren und Akkordeons) |
20. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
|
9700 00 00 |
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten |
21. Artikel und Ausrüstung für Freizeitsport, einschließlich Skifahren, Golf, Tauchen und Wassersport
ex |
4015 19 00 |
andere |
ex |
4015 90 00 |
andere |
ex |
6210 40 00 |
andere Kleidung für Männer oder Knaben |
ex |
6210 50 00 |
andere Kleidung für Frauen oder Mädchen |
|
6211 11 00 |
für Männer oder Knaben |
|
6211 12 00 |
für Frauen oder Mädchen |
|
6211 20 00 |
Skianzüge |
ex |
6216 00 00 |
Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe |
|
6402 12 00 |
Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe |
ex |
6402 19 00 |
andere |
|
6403 12 00 |
Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe |
|
6403 19 00 |
andere |
|
6404 11 00 |
Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe |
|
6404 19 90 |
andere |
ex |
9004 90 00 |
andere |
|
9020 00 00 |
Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement |
|
9506 11 00 |
Ski |
|
9506 12 00 |
Skibindungen |
|
9506 19 00 |
andere |
|
9506 21 00 |
Windsurfer |
|
9506 29 00 |
andere |
|
9506 31 00 |
vollständige Golfschläger |
|
9506 32 00 |
Bälle |
|
9506 39 00 |
andere |
|
9506 40 00 |
Geräte und Ausrüstungen für Tischtennis |
|
9506 51 00 |
Tennisschläger, auch ohne Bespannung |
|
9506 59 00 |
andere |
|
9506 61 00 |
Tennisbälle |
|
9506 69 10 |
Kricket- und Polobälle |
|
9506 69 90 |
andere |
|
9506 70 |
Schlittschuhe und Rollschuhe, einschließlich Stiefel mit fest angebrachten Roll- oder Schlittschuhen |
|
9506 91 |
Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik oder Leicht- und Schwerathletik |
|
9506 99 10 |
Kricket- und Poloausrüstungen, ausgenommen Bälle |
|
9506 99 90 |
andere |
|
9507 00 00 |
Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerät; Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetterlingsnetze und ähnliche Netze; Lockgeräte (ausgenommen solche der Position 9208 oder 9705 ) und ähnliche Jagdgeräte |
22. Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen (z. B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele
|
9504 20 00 |
Billardspiele aller Art und Zubehör |
|
9504 30 00 |
andere Spiele, mit Münzen, Geldscheinen, Bankkarten, Spielmarken oder anderen Zahlungsmitteln betrieben, ausgenommen automatische Kegelbahnen (Bowlingbahnen) |
|
9504 40 00 |
Spielkarten |
|
9504 50 00 |
Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Unterposition 9504 30 |
|
9504 90 80 |
andere |
ANHANG IV
Liste der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen
A. Natürliche Personen
(1) Han Yu-ro. Funktion: Direktor der Korea Ryongaksan General Trading Corporation. Sonstige Auskünfte: beteiligt an Nordkoreas Programm für ballistische Flugkörper. Datum der Aufnahme in die Liste: 16.7.2009.
(2) Hwang Sok-hwa. Funktion: Direktor des General Bureau of Atomic Energy (GBAE – Generalbüro für Atomenergie). Sonstige Auskünfte: als Leiter des Scientific Guidance Bureau (Büro für Wissenschaftliche Beratung) im GBAE an Nordkoreas Nuklearprogramm beteiligt; war Mitglied des Science Committee (Wissenschaftsausschuss) des Joint Institute for Nuclear Research (Gemeinsames Kernforschungszentrum). Datum der Aufnahme in die Liste: 16.7.2009.
(3) Ri Hong-sop. Geburtsjahr: 1940. Funktion: Ehemaliger Direktor des Yongbyon Nuclear Research Centre (Kernforschungszentrum Yongbyon). Sonstige Auskünfte: beaufsichtigte drei wichtige Anlagen für die Produktion von waffenfähigem Plutonium (Brennstoffherstellungsanlage, Kernreaktor und Wiederaufbereitungsanlage). Datum der Aufnahme in die Liste: 16.7.2009.
(4) ►M14 Ri Je-son (auch Ri Che-son). Geburtsdatum: 1938. Funktion: Seit April 2014 Minister für Kernenergieindustrie. Ehemaliger Direktor des Generalbüros für Atomenergie (GBAE), das federführend für das Nuklearprogramm der Demokratischen Volksrepublik Korea verantwortlich ist. Sonstige Auskünfte: unterstützt verschiedene Initiativen im Nuklearbereich, u.a. Verwaltung des Kernforschungszentrums Yongbyon durch das GBAE und die Namchongang Trading Corporation. Tag der Benennung: 16.7.2009. ◄
(5) Yun Ho-jin (auch Yun Ho-chin). Geburtsdatum: 13.10.1944. Funktion: Direktor der Namchongang Trading Corporation. Sonstige Auskünfte: beaufsichtigt die Einfuhr von Materialien, die für das Uran-Anreicherungsprogramm benötigt werden. Datum der Aufnahme in die Liste: 16.7.2009.
(6) Paek Chang-Ho (auch a) Pak Chang-Ho; b) Paek Ch’ang-Ho). Funktion: Hoher Mitarbeiter und Leiter des Satellitenkontrollzentrums des Korean Committee for Space Technology. Reisepassnummer: 381420754 (ausgestellt am 7.12.2011, läuft am 7.12.2016 ab). Geburtsdatum: 18.6.1964. Geburtsort: Kaesong, Demokratische Volksrepublik Korea. Tag der Benennung: 22.1.2013.
(7) ►M14 Chang Myong-Chin (auch Jang Myong-Jin). Funktion: Generaldirektor der Satellitenabschussstation Sohae und Leiter des Abschusszentrums, in dem die Abschüsse vom 13. April und 12. Dezember 2012 erfolgten. Geburtsdatum: a) 19.2.1968; b) 1965; c) 1966. Sonstige Angaben: Geschlecht: männlich. Tag der Benennung: 22.1.2013. ◄
(8) ►M16 Ra Ky'ong-Su (auch a) Ra Kyung-Su, b) Chang, Myong Ho). Geburtsdatum: 4.6.1954. Reisepassnummer: 645120196. Sonstige Angaben: a) Geschlecht: männlich, b) Ra Ky'ong-Su ist ein Funktionär der Tanchon Commercial Bank (TCB). In dieser Eigenschaft hat er die Abwicklung von Transaktionen für die TCB ermöglicht. Tanchon wurde im April 2009 vom Ausschuss in die Liste aufgenommen und ist das wichtigste Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf von konventionellen Waffen, ballistischen Flugkörpern und Gütern für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen. Tag der Benennung: 22.1.2013. ◄
(9) ►M14 Kim Kwang-il. Funktion: Mitarbeiter der Tanchon Commercial Bank (TCB). Geburtsdatum: 1.9.1969. Reisepassnummer: PS381420397. Sonstige Angaben: Geschlecht: männlich. Tag der Benennung: 22.1.2013. ◄
(10) Yo’n Cho’ng Nam. Funktion: Leitender Vertreter der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID). Tag der Benennung: 7.3.2013.
(11) Ko Ch’o’l-Chae. Funktion: Stellvertretender leitender Vertreter der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID). Tag der Benennung: 7.3.2013.
(12) Mun Cho’ng-Ch’o’l. Funktion: Mitarbeiter der TCB. Tag der Benennung: 7.3.2013.
(13) Choe Chun-Sik (auch a) Choe Chun Sik; b) Ch'oe Ch'un Sik). Geburtsdatum: 12.10.1954. Staatsangehörigkeit: nordkoreanisch. Sonstige Angaben: Chun-sik war Direktor der Second Academy of Natural Sciences (SANS — Zweite Akademie der Naturwissenschaften) und Leiter des Langstreckenflugkörper-Programms der DVRK. Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.
(14) Choe Song Il. Reisepassnummer: a) 472320665 (gültig bis 26.9.2017), b) 563120356. Staatsangehörigkeit: nordkoreanisch. Sonstige Angaben: Repräsentant der Tanchon Commercial Bank in Vietnam. Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.
(15) Hyon Kwang Il (auch Hyon Gwang Il). Geburtsdatum: 27.5.1961. Staatsangehörigkeit: nordkoreanisch. Sonstige Angaben: Hyon Kwang Il ist Leiter der Direktion für wissenschaftliche Entwicklung bei der nationalen Verwaltung für Luftfahrtentwicklung. Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.
(16) Jang Bom Su (auch Jang Pom Su). Geburtsdatum: 15.4.1957. Staatsangehörigkeit: nordkoreanisch. Sonstige Angaben: Repräsentant der Tanchon Commercial Bank in Syrien. Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.
(17) Jang Yong Son. Geburtsdatum: 20.2.1957. Staatsangehörigkeit: nordkoreanisch. Sonstige Angaben: Repräsentant der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) in Iran. Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.
(18) Jon Myong Guk (auch Cho'n Myo'ng-kuk). Geburtsdatum: 18.10.1976. Staatsangehörigkeit: nordkoreanisch. Reisepassnummer: 4721202031 (gültig bis 21.2.2017). Sonstige Angaben: Repräsentant der Tanchon Commercial Bank in Syrien. Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.
(19) Kang Mun Kil (auch Jiang Wen-ji). Staatsangehörigkeit: nordkoreanisch. Reisepassnummer: PS 472330208 (gültig bis 4.7.2017). Sonstige Angaben: Kang Mun Kil hat als Repräsentant der Namchongang (alias Namhung) Beschaffungstätigkeiten im Nuklearbereich durchgeführt. Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.
(20) Kang Ryong. Geburtsdatum: 21.8.1969. Staatsangehörigkeit: nordkoreanisch. Sonstige Angaben: Repräsentant der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) in Syrien. Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.
(21) Kim Jung Jong (auch Kim Chung Chong). Geburtsdatum: 7.11.1966. Staatsangehörigkeit: nordkoreanisch. Reisepassnummer: a) 199421147 (gültig bis 29.12.2014), b) 381110042 (gültig bis 25.1.2016), c) 563210184 (gültig bis 18.6.2018). Sonstige Angaben: Repräsentant der Tanchon Commercial Bank in Vietnam. Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.
(22) Kim Kyu. Geburtsdatum: 30.7.1968. Staatsangehörigkeit: nordkoreanisch. Sonstige Angaben: Beauftragter für Außenbeziehungen der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID). Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.
(23) Kim Tong My'ong (auch a) Kim Chin-So'k, b) Kim Tong-Myong, c) Kim Jin-Sok; d) Kim, e) Hyok-Chol). Geburtsjahr: 1964. Staatsangehörigkeit: nordkoreanisch. Sonstige Angaben: Kim Tong My'ong ist Präsident der Tanchon Commercial Bank und hatte mindestens seit dem Jahr 2002 verschiedene Positionen in der Tanchon Commercial Bank inne. Er war auch mit der Leitung von Geschäften der Amroggang befasst. Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.
(24) Kim Yong Chol. Geburtsdatum: 18.2.1962. Staatsangehörigkeit: nordkoreanisch. Sonstige Angaben: Vertreter der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) in Iran. Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.
(25) Ko Tae Hun (auch Kim Myong Gi). Geburtsdatum: 25.5.1972. Staatsangehörigkeit: nordkoreanisch. Reisepassnummer: 563120630 (gültig bis 20.3.2018). Sonstige Angaben: Vertreter der Tanchon Commercial Bank. Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.
(26) Ri Man Gon. Geburtsdatum: 29.10.1945. Staatsangehörigkeit: nordkoreanisch. Reisepassnummer: PO381230469 (gültig bis 6.4.2016). Sonstige Angaben: Ri Man Gon ist der Bevollmächtigte des Munitions Industry Department (Abteilung für Munitionsindustrie). Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.
(27) Ryu Jin. Geburtsdatum: 7.8.1965. Staatsangehörigkeit: nordkoreanisch. Reisepassnummer: 563410081. Sonstige Angaben: R der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) in Syrien. Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.
(28) Yu Chol U. Staatsangehörigkeit: nordkoreanisch. Sonstige Angaben: Yu Choi U ist Direktor der nationalen Verwaltung für Luftfahrtentwicklung. Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.
(29) Pak Chun Il. Geburtsdatum: 28.7.1954. Staatsangehörigkeit: nordkoreanisch. Reisepass-Nr.: 563410091. Weitere Angaben: Pak Chun Il ist ehemaliger Botschafter Nordkoreas in Ägypten; unterstützt die KOMID, eine benannte Organisation (unter dem Namen: Korea Kumryung Trading Corporation). Tag der Benennung: 30.11.2016.
(30) Kim Song Chol (auch: Kim Hak Song). Geburtsdatum: 26.3.1968; oder 15.10.1970. Staatsangehörigkeit: nordkoreanisch. Reisepass-Nr.: 381420565, oder Reisepass-Nr.: 654120219. Weitere Angaben: Kim Song Chol ist KOMID-Bediensteter, hat in Sudan eine Geschäftstätigkeit ausgeübt, die den Interessen der KOMID, einer benannten Organisation, dient. Tag der Benennung: 30.11.2016.
(31) Son Jong Hyok (auch: Son Min). Geburtsdatum: 20.5.1980. Staatsangehörigkeit: nordkoreanisch. Weitere Angaben: Son Jong Hyok ist KOMID-Bediensteter, der in Sudan eine Geschäftstätigkeit ausgeübt hat, die den Interessen der KOMID, einer benannten Organisation, dient. Tag der Benennung: 30.11.2016.
(32) Kim Se Gon. Geburtsdatum: 13.11.1969. Staatsangehörigkeit: nordkoreanisch. Reisepass-Nr.: PD472310104. Weitere Angaben: Kim Se Gon ist im Auftrag des Ministeriums für Kernenergieindustrie, einer benannten Organisation, tätig. Tag der Benennung: 30.11.2016.
(33) Ri Won Ho. Geburtsdatum: 17.7.1964. Staatsangehörigkeit: nordkoreanisch. Reisepass-Nr.: 381310014 Weitere Angaben: Ri Won Ho unterstützt als in Syrien stationierter Bediensteter des Ministeriums für Staatssicherheit Nordkoreas die KOMID, einen benannte Organisation. Tag der Benennung: 30.11.2016.
(34) Jo Yong Chol (auch: Cho Yong Chol). Geburtsdatum: 30.9.1973. Staatsangehörigkeit: nordkoreanisch. Weitere Angaben: Jo Yong Chol unterstützt als in Syrien stationierter Bediensteter des Ministeriums für Staatssicherheit Nordkoreas die KOMID, eine benannte Organisation. Tag der Benennung: 30.11.2016.
(35) Kim Chol Sam. Geburtsdatum: 11.3.1971. Staatsangehörigkeit: nordkoreanisch. Weitere Angaben: Kim Chol Sam ist Vertreter der Daedong Credit Bank (DCB) eine benannte Organisation; hat an der Abwicklung von Transaktionen im Namen der DCB Finance Limited mitgewirkt. Steht als in Übersee tätiger Vertreter der DCB im Verdacht, Transaktionen im Wert von Hundertausenden von Dollar abgewickelt zu haben und wahrscheinlich Millionen von Dollar über Konten mit Nordkorea-Bezug verwaltet zu haben, die möglicherweise mit Nuklear-/Raketenprogrammen in Verbindung stehen. Tag der Benennung: 30.11.2016.
(36) Kim Sok Chol. Geburtsdatum: 8.5.1955. Staatsangehörigkeit: nordkoreanisch. Reisepass-Nr.: 472310082. Weitere Angaben: Kim Sok Chol hat als Botschafter Nordkoreas in Myanmar gedient. Wickelt Geschäfte für die KOMID, eine benannte Organisation, ab. Wurde von der KOMID für seine Dienste entlohnt; organisiert Treffen im Namen der KOMID, so auch ein Treffen zwischen der KOMID und Personen, die dem Verteidigungssektor von Myanmar zuzurechnen sind, zur Erörterung finanzieller Angelegenheiten. Tag der Benennung: 30.11.2016.
(37) Chang Chang Ha (auch: Jang Chang Ha). Geburtsdatum: 10.1.1964. Staatsangehörigkeit: nordkoreanisch. Weitere Angaben: Chang Chang Ha ist Präsident der Second Academy of Natural Sciences (SANS — Zweite Akademie der Naturwissenschaften), einer benannten Organisation. Tag der Benennung: 30.11.2016.
(38) Cho Chun Ryong (auch: Jo Chun Ryong). Geburtsdatum: 4.4.1960. Staatsangehörigkeit: nordkoreanisch. Weitere Angaben: Cho Chun Ryong ist Vorsitzender des Zweiten Wirtschaftsausschusses (SEC), einer benannten Organisation. Tag der Benennung: 30.11.2016 (stand zuvor auf der Liste im Rahmen der autonomen restriktiven Maßnahmen der EU ( 12 )).
(39) Son Mun San. Geburtsdatum: 23.1.1951. Staatsangehörigkeit: nordkoreanisch. Weitere Angaben: Son Mun San ist Generaldirektor der Abteilung für Auswärtige Angelegenheiten des Generalbüros für Atomenergie (GBAE), einer benannten Organisation. Tag der Benennung: 30.11.2016.
B. Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen
(1) Korea Mining Development Trading Corporation (auch a) CHANGGWANG SINYONG CORPORATION; b) EXTERNAL TECHNOLOGY GENERAL CORPORATION; c) DPRKN MINING DEVELOPMENT TRADING COOPERATION; d) 'KOMID'). Anschrift: Central District, Pyongyang, DVRK. Sonstige Angaben: Wichtigster Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstungen im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen. Tag der Benennung: 24.4.2009.
(2) Korea Ryonbong General Corporation (auch bekannt unter dem Namen a) KOREA YONBONG GENERAL CORPORATION; b) LYONGAKSAN GENERAL TRADING CORPORATION). Adresse: Pot’onggang District, Pjöngjang, Demokratische Volksrepublik Korea; Rakwon-dong, Pothonggang District, Pjöngjang, Demokratische Volksrepublik Korea. Sonstige Auskünfte: Verteidigungskonzern mit Spezialisierung auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der Demokratischen Volksrepublik Korea und die Unterstützung des Verkaufs militärischer Ausrüstung durch das Land. Datum der Aufnahme in die Liste: 24.4.2009.
(3) Tanchon Commercial Bank (auch bekannt unter dem Namen a) CHANGGWANG CREDIT BANK; b) KOREA CHANGGWANG CREDIT BANK). Adresse: Saemul 1-Dong Pyongchon District, Pjöngjang, Demokratische Volksrepublik Korea. Sonstige Auskünfte: Wichtigstes Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf konventioneller Waffen, ballistischer Flugkörper und Güter für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen. Datum der Aufnahme in die Liste: 24.4.2009.
(4) General Bureau of Atomic Energy (Generalbüro für Atomenergie – GBAE); (auch General Department of Atomic Energy – Allgemeine Abteilung für Atomenergie, GDAE). Adresse: Haeudong, Pyongchen District, Pjöngjang, Demokratische Volksrepublik Korea. Sonstige Auskünfte: Das GBAE ist für Nordkoreas Nuklearprogramm verantwortlich, zu dem auch das Kernforschungszentrum Yongbyon und dessen Forschungsreaktor für die Plutoniumproduktion (5 MW bzw. 25 MWt) sowie dessen Brennstoffherstellungs- und Wiederaufbereitungsanlage gehören. Das GBAE hat sich mit der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) zu Gesprächen und Diskussionen über Kernenergiefragen getroffen. Das GBAE ist als wichtigste Agentur der nordkoreanischen Regierung für die Nuklearprogramme des Landes, einschließlich der operativen Leitung des Kernforschungszentrums Yongbyon, zuständig. Datum der Aufnahme in die Liste: 16.7.2009.
(5) Hongkong Electronics (auch Hongkong Electronics Kish Co.). Adresse: Sanaee St., Kish Island, Iran. Sonstige Auskünfte: a) steht im Eigentum bzw. unter der Kontrolle der Tanchon Commercial Bank und der KOMID (Korea Mining Development Trading Corporation) bzw. handelt in deren Namen oder behauptet, für sie oder in ihrem Namen zu handeln; b) seit 2007 hat Hongkong Electronics im Namen der Tanchon Commercial Bank und der KOMID (beide im April 2009 vom VN-Sanktionsausschuss in die Liste aufgenommen) in Millionenhöhe Gelder (in USD), die im Zusammenhang mit Proliferationsaktivitäten stehen, transferiert. Hongkong Electronics hat im Namen der KOMID den Geldtransfer von Iran nach Nordkorea ermöglicht. Datum der Aufnahme in die Liste: 16.7.2009.
(6) Korea Hyoksin Trading Corporation (auch Korea Hyoksin Export and Import Corporation). Adresse: Rakwon-dong, Pothonggang District, Pjöngjang, Demokratische Volksrepublik Korea. Sonstige Auskünfte: a) Sitz in Pjöngjang, Demokratische Volksrepublik Korea; b) ein Unternehmen, das der Korea Ryonbong General Corporation (im April 2009 vom VN-Sanktionsausschuss in die Liste aufgenommen) unterstellt und an der Entwicklung von Massenvernichtungswaffen beteiligt ist. Datum der Aufnahme in die Liste: 16.7.2009.
(7) Korean Tangun Trading Corporation. Sonstige Auskünfte: a) Sitz in Pjöngjang, Demokratische Volksrepublik Korea; b) ist der Second Academy of Natural Sciences (Zweite Akademie der Naturwissenschaften) der Demokratischen Volksrepublik Korea unterstellt und im Wesentlichen für die Beschaffung von Grundstoffen und Technologien verantwortlich, die Nordkorea für seine Forschungs- und Entwicklungsprogramme im Verteidigungsbereich benötigt; hierzu zählen unter anderem Massenvernichtungswaffen und Trägersysteme sowie deren Beschaffung, einschließlich Materialien, die nach den einschlägigen multilateralen Kontrollregelungen der Kontrolle unterliegen oder verboten sind. Datum der Aufnahme in die Liste: 16.7.2009.
(8) ►M16 Namchongang Trading Corporation (auch a) NCG, (b) Namchongang Trading, c) Nam Chon Gang Corporation, d) Nomchongang Trading Co., e) Nam Chong Gan Trading Corporation f) Namhung Trading Corporation). Sonstige Angaben: a) Sitz in Pyongyang, DVRK; b) Namchongang ist eine Handelsgesellschaft der DVRK, die dem Generalbüro für Atomenergie (GBAE) untersteht. Namchongang war an der Beschaffung von Vakuumpumpen japanischen Ursprungs, die in einer kerntechnischen Anlage der DVRK entdeckt worden waren, sowie an der Beschaffung von Nukleartechnologie in Verbindung mit einem deutschen Bürger beteiligt. Sie war ferner am Erwerb von Aluminiumröhren und anderer Ausrüstung beteiligt, die sich speziell für ein Urananreicherungsprogramm aus den späten 1990er-Jahren eigneten. Ihr Repräsentant ist ein früherer Diplomat, der als Vertreter der DVRK bei der Inspektion der kerntechnischen Anlagen von Yongbyon durch die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) 2007 tätig war. Angesichts der Proliferationsaktivitäten der DVRK in der Vergangenheit sind die Proliferationsaktivitäten von Namchongang äußerst besorgniserregend. Datum der Aufnahme in die Liste: 16.7.2009. ◄
(9) Amroggang Development Banking Corporation (auch a) AMROGGANG Development Bank; b) Amnokkang Development Bank). Anschrift: Tongan-dong, Pyongyang, DVRK. Sonstige Angaben: Amroggang wurde 2006 gegründet und ist ein mit der Tanchon Commercial Bank verbundenes Unternehmen, das von Bediensteten von Tanchon geleitet wird. Tanchon spielt eine Rolle bei der Finanzierung der von der KOMID durchgeführten Verkäufe von ballistischen Flugkörpern und war zudem an Transaktionen mit ballistischen Flugkörpern zwischen der KOMID und dem iranischen Konzern Shahid Hemmat Industrial Group (SHIG) beteiligt. Die Tanchon Commercial Bank wurde im April 2009 vom Sanktionsausschuss in die Liste aufgenommen und ist das wichtigste Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf von konventionellen Waffen, ballistischen Flugkörpern und Gütern für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und ihr Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstungen im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen. Der iranische Konzern SHIG wurde vom Sicherheitsrat in Resolution 1737 (2006) als eine in das Programm Irans für ballistische Flugkörper eingebundene Einrichtung bezeichnet. Tag der Benennung: 2.5.2012.
(10) Green Pine Associated Corporation (auch a) CHO'NGSONG UNITED TRADING COMPANY; b) CHONGSONG YONHAP; c) CH'O'NGSONG YO'NHAP; d) CHOSUN CHAWO'N KAEBAL T'UJA HOESA; e) JINDALLAE; f) KU'MHAERYONG COMPANY LTD; g) NATURAL RESOURCES DEVELOPMENT AND INVESTMENT CORPORATION; h) SAEINGP'IL COMPANY). Anschrift: a) c/o Reconnaissance General Bureau Headquarters, Hyongjesan-Guyok, Pjöngjang, Nordkorea, b) Nungrado, Pjöngjang, Demokratische Volksrepublik Korea. Sonstige Angaben: Green Pine Associated Corporation (im Folgenden Green Pine) hat zahlreiche Tätigkeiten der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) übernommen. KOMID wurde vom Ausschuss im April 2009 bezeichnet; das Unternehmen ist der wichtigste Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstungen im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen der DVRK. Außerdem stammt ungefähr die Hälfte aller von der DVRK getätigten Ausfuhren von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material von Green Pine. Gegen Green Pine wurden wegen der Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material aus Nordkorea Sanktionen verhängt. Green Pine ist spezialisiert auf die Herstellung von Wasserfahrzeugen und Bewaffnung für die Seestreitkräfte — beispielsweise Unterseeboote, sonstige Boote für militärische Zwecke und Flugkörpersysteme — und hat iranischen Unternehmen, die im Rüstungssektor tätig sind, Torpedos geliefert und technische Unterstützung gewährt. Tag der Benennung: 2.5.2012.
(11) Korea Heungjin Trading Company (auch a) HUNJIN TRADING CO.; b) KOREA HENJIN TRADING CO.; c) KOREA HENGJIN TRADING COMPANY). Anschrift: Pjöngjang, Demokratische Volksrepublik Korea. Sonstige Angaben: Die Korea Heungjin Trading Company wird von der KOMID für Handelszwecke genutzt. Sie wird der Beteiligung an der Lieferung von Gütern für Flugkörper an den iranischen Konzern Shahid Hemmat Industrial Group (SHIG) verdächtigt. Heungjin stand mit der KOMID und ganz speziell mit der Beschaffungsstelle der KOMID in Verbindung. Heungjin wurde zur Beschaffung einer fortgeschrittenen digitalen Steuerung mit Anwendungen für die Konzeption von Trägerraketen eingesetzt. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und ihr Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstungen im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen. Der iranische Konzern SHIG wurde vom Sicherheitsrat in Resolution 1737 (2006) als eine in das Programm Irans für ballistische Flugkörper eingebundene Einrichtung bezeichnet. Tag der Benennung: 2.5.2012.
(12) Korean Committee for Space Technology (auch a) DPRK Committee for Space Technology; b) Department of Space Technology of the DPRK; c) Committee for Space Technology; d) KCST). Anschrift: Pjöngjang, Demokratische Volksrepublik Korea. Sonstige Angaben: Der Koreanische Ausschuss für Weltraumtechnologie (KCST) koordinierte über das Satellitenkontrollzentrum und das Abschussgelände Sohae die Abschüsse der DVRK vom 13. April 2012 und 12. Dezember 2012. Tag der Benennung: 22.1.2013.
(13) Bank of East Land (auch a) Dongbang BANK; b) TONGBANG U'NHAENG; c) TONGBANG BANK). Anschrift: PO Box 32, BEL Building, Jonseung-Dung, Moranbong District, Pjöngjang, Demokratische Volksrepublik Korea. Sonstige Angaben: Das DVRK-Finanzinstitut Bank of East Land ermöglicht waffenbezogene Transaktionen für den Waffenhersteller und -exporteur Green Pine Associated Corporation (Green Pine) und unterstützt diesen auch anderweitig. Die Bank of East Land arbeitet aktiv mit Green Pine bei Geldtransfers zusammen, mit denen die Sanktionen umgangen werden. 2007 und 2008 hat die Bank of East Land Transaktionen mit Beteiligung von Green Pine und iranischen Finanzinstituten, zu denen die Bank Melli und die Bank Sepah gehörten, durchgeführt. Der Sicherheitsrat hat Bank Sepah in der Resolution 1747 (2007) bezeichnet, weil sie das Programm Irans für ballistische Flugkörper unterstützt. Green Pine wurde vom Ausschuss im April 2012 bezeichnet. Tag der Benennung: 22.1.2013.
(14) Korea Kumryong Trading Corporation. Sonstige Angaben: Aliasname, der von der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) für Beschaffungszwecke verwendet wird. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und ihr Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstungen im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen. Tag der Benennung: 22.1.2013.
(15) Tosong Technology Trading Corporation. Anschrift: Pjöngjang, Demokratische Volksrepublik Korea. Sonstige Angaben: Die Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) ist die Muttergesellschaft der Tosong Technology Trading Corporation. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und ihr Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstungen im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen. Tag der Benennung: 22.1.2013.
(16) Korea Ryonha Machinery Joint Venture Corporation (auch a) Chosun Yunha Machinery Joint Operation Company; b) Korea Ryenha Machinery J/V Corporation; c) Ryonha Machinery Joint Venture Corporation; d) Ryonha Machinery Corporation; e) Ryonha Machinery; f) Ryonha Machine Tool; g) Ryonha Machine Tool Corporation; h) Ryonha Machinery Corp; i) Ryonhwa Machinery Joint Venture Corporation; j) Ryonhwa Machinery JV; k) Huichon Ryonha Machinery General Plant; l) Unsan; m) Unsan Solid Tools und n) Millim Technology Company). Anschrift: a) Tongan-dong, Central District, Pjöngjang, Demokratische Volksrepublik Korea; b) Mangungdae-gu, Pjöngjang, Demokratische Volksrepublik Korea, c) Mangyongdae District, Pjöngjang, Demokratische Volksrepublik Korea. Sonstige Angaben: E-Mail-Adressen: a) ryonha@silibank.com; b) sjc-117@hotmail.com; c) millim@silibank.com. Telefonnummern: a) 850-2-18111; b) 850-2-18111-8642; c) 850-2-18111-381-8642. Faxnummer: 850-2-381-4410. Korea Ryonbong General Corporation ist die Muttergesellschaft der Korea Ryonha Machinery Joint Venture Corporation. Korea Ryonbong General Corporation wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist ein Verteidigungskonzern mit Spezialisierung auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der Demokratischen Volksrepublik Korea und die Unterstützung des Verkaufs militärischer Ausrüstung durch das Land. Tag der Benennung: 22.1.2013.
(17) Leader (Hong Kong) International (auch a) Leader International Trading Limited; b Leader (Hong Kong) International Trading Limited). Anschrift: LM-873, RM B, 14/F, Wah Hen Commercial Centre, 383 Hennessy Road, Wanchai, Hong Kong, China. Sonstige Angaben: a) in Hongkong unter der Handelsregisternummer 1177053 eingetragen; b) ermöglicht Verschiffungen im Auftrag der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID). Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und ihr Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstungen im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen. Tag der Benennung: 22.1.2013.
(18) Second Academy of Natural Sciences (auch a) 2nd Academy of Natural Sciences; b) Che 2 Chayon Kwahakwon; c) Academy of Natural Sciences; d) Chayon Kwahak-Won; e) National Defense Academy; f) Kukpang Kwahak-Won; g) Second Academy of Natural Sciences Research Institute; h) Sansri). Anschrift: Pjöngjang, Demokratische Volksrepublik Korea. Sonstige Angaben: Die Zweite Akademie der Naturwissenschaften ist eine nationale Organisation für Forschung und Entwicklung für die fortgeschrittenen Waffensysteme der DVRK, einschließlich Flugkörper und wahrscheinlich Kernwaffen. Die Akademie bedient sich einer Reihe ihr unterstellter Organisationen, namentlich der Tangun Trading Corporation, um Technologien, Ausrüstung und Informationen aus dem Ausland zum Zweck der Verwendung im Flugkörperprogramm und wahrscheinlich im Kernwaffenprogramm der DVRK zu erlangen. Die Tangun Trading Corporation wurde vom Sanktionsausschuss im Juli 2009 in die Liste aufgenommen und ist im Wesentlichen für die Beschaffung von Grundstoffen und Technologien verantwortlich, die die DVRK für ihre Forschungs- und Entwicklungsprogramme im Verteidigungsbereich benötigt; hierzu zählen unter anderem Massenvernichtungswaffen und Trägersysteme und deren Beschaffung, einschließlich Materialien, die nach den einschlägigen multilateralen Kontrollregelungen der Kontrolle unterliegen oder verboten sind. Tag der Benennung: 7.3.2013.
(19) Korea Complex Equipment Import Corporation. Anschrift: Rakwong-dong, Distrikt Pothonggang, Pjöngjang, Demokratische Volksrepublik Korea. Sonstige Angaben: Korea Ryonbong General Corporation ist die Muttergesellschaft der Korea Complex Equipment Import Corporation und ist ein Verteidigungskonzern mit Spezialisierung auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der Demokratischen Volksrepublik Korea und die Unterstützung des Verkaufs militärischer Ausrüstung durch das Land. Tag der Benennung: 7.3.2013.
(20) ►M18 Ocean Maritime Management Company, Limited (OMM) (auch OMM). Anschrift: Donghung Dong, Central District, PO Box 120, Pyongyang, DVRKDongheung-dong Changgwang Street, Chung-Ku, PO Box 125, Pyongyang, DVRK. Sonstige Angaben: a) Registrierungsnummer bei der International Maritime Organization (IMO): 1790183; b) Die Ocean Maritime Management Company, Limited, spielte eine Schlüsselrolle bei der Organisation des Schmuggels von Waffen und dazugehörigem Material aus Kuba in die DVRK im Juli 2013. Als solche beteiligte sich die Ocean Maritime Management Company, Limited, an Aktivitäten, die aufgrund der Resolutionen, nämlich aufgrund des mit der Resolution 1718 (2006) in der durch die Resolution 1874 (2009) geänderten Fassung verhängten Waffenembargos, untersagt sind, und wirkte an der Umgehung der mit diesen Resolutionen verhängten Maßnahmen mit; c) Ocean Maritime Management Company, Limited, ist der Betreiber/Manager der folgenden Schiffe mit den folgenden IMO-Nummern: a) Chol Ryong (Ryong Gun Bong) 8606173, b) Chong Bong (Greenlight) (Blue Nouvelle) 8909575, c) Chong Rim 2 8916293, d) Dawnlight 9110236, e) Ever Bright 88 (J Star) 8914934, f) Gold Star 3 (benevolence 2) 8405402, g) Hoe Ryong 9041552, h) Hu Chang (O Un Chong Nyon) 8330815, i) Hui Chon (Hwang Gum San 2) 8405270, j) Ji Hye San (Hyok Sin 2) 8018900, k) Kang Gye (Pi Ryu Gang) 8829593, l) Mi Rim 8713471, m) Mi Rim 2 9361407, n) Rang (Po Thong Gang) 8829555, o) Orion Star (Richocean) 9333589, p) Ra Nam 2 8625545, q) Ra Nam 3 9314650, r) Ryo Myong 8987333, s) Ryong Rim (Jon Jin 2) 8018912, t) Se Pho (Rak Won 2) 8819017, u) Songjin (Jang Ja San Chong Nyon Ho) 8133530, v) South Hill 2 8412467, w) South Hill 5 9138680, x) Tan Chon (Ryon Gang 2) 7640378, y) Thae Pyong San (Petrel 1) 9009085, z) Tong Hung San (Chong Chon Gang) 7937317, aa) Tong Hung 8661575. Datum der Aufnahme in die Liste: 28.7.2014. ◄
(21) Akademie für Nationale Verteidigungswissenschaft. Standort: Pyongyang, DVRK. Sonstige Angaben: Die Akademie für Nationale Verteidigungswissenschaft ist an den Versuchen der DVRK, die Entwicklung ihres Programms für ballistische Flugkörper und ihres Nuklearwaffenprogramms voranzutreiben, beteiligt. Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.
(22) Chongchongang Shipping Company (auch Chong Chon Gang Shipping Co. Ltd.). Anschrift: a) 817 Haeun, Donghung-dong, Central District, Pyongyang, DVRK, b) 817, Haeum, Tonghun-dong, Chung-gu, Pyongyang, DVRK. Sonstige Angaben: a) IMO-Nummer: 5342883, b) Die Chongchongang Shipping Company hat im Juli 2013 versucht, mit ihrem Schiff, der Chong Chon Gang, eine illegale Lieferung konventioneller Waffen und Rüstungsgüter direkt in die DVRK einzuführen. Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.
(23) Daedong Credit Bank (DCB) (auch a) DCB, b) Taedong Credit Bank). Anschrift: a) Suite 401, Potonggang Hotel, Ansan-Dong, Pyongchon District, Pyongyang, DVRK, b) Ansan-dong, Botonggang Hotel, Pongchon, Pyongyang, DVRK. Sonstige Angaben: a) SWIFT: DCBK KKPY, b) Die Daedong Credit Bank hat Finanzdienste für die Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) und die Tanchon Commercial Bank erbracht. Spätestens seit 2007 hat die DCB im Auftrag der KOMID und der Tanchon Commercial Bank Hunderte von Finanztransaktionen im Wert von mehreren Millionen Dollar abgewickelt. In einigen Fällen hat sie sich dabei wissentlich betrügerischer finanzieller Praktiken bedient. Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.
(24) Hesong Trading Company (auch Hesong Trading Corporation). Anschrift: Pyongyang, DVRK. Sonstige Angaben: Die Korea Mining Development Corporation (KOMID) ist die Muttergesellschaft der Hesong Trading Corporation. Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.
(25) Korea Kwangson Banking Corporation (KKBC) (auch KKBC). Anschrift: Jungson-dong, Sungri Street, Central District, Pyongyang, DVRK. Sonstige Angaben: Die KKBC erbringt Finanzdienste zur Unterstützung der Tanchon Commercial Bank und der Korea Hyoksin Trading Corporation, die der Korea Ryonbong General Corporation untersteht. Die Tanchon Commercial Bank hat die KKBC eingesetzt, um Geldtransfers, die sich mutmaßlich auf mehrere Millionen Dollar beliefen, abzuwickeln; hierzu gehörte auch der Transfer von Geldern, die mit der Korea Mining Development Trading Corporation in Zusammenhang stehen. Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.
(26) Korea Kwangsong Trading Corporation. Anschrift: Rakwon-dong, Pothonggang District, Pyongyang, DVRK. Sonstige Angaben: Die Korea Ryongbong General Corporation ist die Muttergesellschaft der Korea Kwangsong Trading Corporation. Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.
(27) Ministerium für Kernenergieindustrie (auch MAEI). Anschrift: Haeun-2-dong, Pyongchon District, Pyongyang, DVRK. Sonstige Angaben: Das Ministerium für Kernenergieindustrie wurde 2013 geschaffen, um die Kernenergieindustrie der DVRK zu modernisieren und auf diese Weise die Herstellung von Nuklearmaterialien zu steigern, deren Qualität zu verbessern und eine unabhängige Nuklearindustrie der DVRK aufzubauen. Damit gilt das MAEI als entscheidender Faktor bei der Entwicklung von Nuklearwaffen durch die DVRK; es ist zuständig für die laufende Durchführung des Nuklearwaffenprogramms des Landes und ihm unterstehen weitere Nukleareinrichtungen. Diesem Ministerium untergeordnet sind eine Reihe von im Nuklearbereich tätigen Organisationen und Forschungszentren sowie zwei Ausschüsse: ein Ausschuss für Isotopenanwendung und ein Ausschuss für Kernenergie. Das Ministerium (MAEI) leitet ferner ein Kernforschungszentrum in Yongbyun, wo sich die bekannten Plutonium-Anlagen der DVRK befinden. Darüber hinaus hat die Sachverständigengruppe (PoE) in ihrem Bericht von 2015 erklärt, dass Ri Je-son, ein ehemaliger Direktor des GBAE, der von dem nach der Resolution 1718 (2006) eingesetzten Ausschuss aufgrund seiner Beteiligung an bzw. Unterstützung von Nuklearprogrammen 2009 benannt wurde, am 9. April 2014 zum Leiter des MAEI ernannt worden ist. Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.
(28) Munitions Industry Department (auch Military Supplies Industry Department). Anschrift: Pyongyang, DVRK. Sonstige Angaben: Das Munitions Industry Department („Abteilung für Munitionsindustrie“) ist an Schlüsselbereichen des Flugkörperprogramms der DVRK beteiligt. Das MID beaufsichtigt die Entwicklung der ballistischen Flugkörper der DVRK, einschließlich der Taepo Dong-2. Das MID beaufsichtigt die Herstellung von Waffen in der DVRK sowie F&E-Programme einschließlich des Programms der DVRK für ballistische Flugkörper. Der Second Economic Committee („Zweiter Wirtschaftsausschuss“) und die Second Academy of Natural Sciences („Zweite Akademie der Naturwissenschaften“) — die im August 2010 ebenfalls benannt wurden — unterstehen dem MID. Das MID hat in den letzten Jahren an der Entwicklung der mobilen ballistischen Interkontinentalrakete KN08 gearbeitet. Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.
(29) Nationale Verwaltung für Luftfahrtentwicklung (National Aerospace Development Administration, auch NADA). Anschrift: Demokratische Volksrepublik Korea. NADA ist an Entwicklungen der DVRK im Bereich Weltraumwissenschaft und -technologie einschließlich Satellitenstarts und Trägerraketen beteiligt. Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.
(30) Office 39 (auch a) Office #39, b) Office No. 39, c) Bureau 39, d) Central Committee Bureau 39, e) Third Floor, f) Division 39. Anschrift: Demokratische Volksrepublik Korea. Sonstige Angaben: Regierungseinrichtung der DVRK. Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.
(31) Reconnaissance General Bureau (auch a) Chongch'al Ch'ongguk b) KPA Unit 586, c) RGB). Anschrift: a) Hyongjesan-Guyok, Pyongyang, DVRK, b) Nungrado, Pyongyang, DVRK. Sonstige Angaben: ist die wichtigste nachrichtendienstliche Organisation der DVRK, die Anfang 2009 aus der Zusammenlegung der bestehenden Nachrichtendienste der Arbeiterpartei Koreas, des Operations Department („Abteilung für Operationen“) und des Büro 35 mit dem Büro für Aufklärung der koreanischen Volksarmee hervorging. Das Reconnaissance General Bureau betreibt Handel mit konventionellen Waffen und kontrolliert das in der DVRK ansässige Unternehmen für konventionelle Waffen Green Pine Associated Corporation. Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.
(32) Second Economic Committee. Anschrift: Kangdong, DVRK Sonstige Angaben Der Second Economic Committee („Zweiter Wirtschaftsausschuss“) ist an Schlüsselbereichen des nordkoreanischen Flugkörperprogramms beteiligt. Der Second Economic Committee beaufsichtigt die Produktion ballistischer Flugkörper in der DVRK und leitet die Tätigkeiten der KOMID. Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.
(33) Korea United Development Bank. Anschrift: Pyongyang, Nordkorea. Weitere Angaben: a) SWIFT/BIC: KUDBKPPY, b) Korea United Development Bank ist in der Finanzdienstleistungsbranche Nordkoreas tätig. Tag der Benennung: 30.11.2016.
(34) Ilsim International Bank. Anschrift: Pyongyang, Nordkorea. Weitere Angaben: a) SWIFT: ILSIKPPY, b) Ilsim International Bank steht in Verbindung zu den Streitkräften Nordkoreas und pflegt enge Beziehungen zur Korea Kwangson Banking Corporation (KKBC), einer benannten Organisation. Ilsim International Bank hat versucht, sich Sanktionen der Vereinten Nationen zu entziehen. Tag der Benennung: 30.11.2016.
(35) Korea Daesong Bank (auch: a) Choson Taesong Unhaeng, b) Taesong Bank). Anschrift: Segori-dong, Gyongheung St., Potonggang District, Pyongyang, Nordkorea. Weitere Angaben: a) SWIFT/BIC: KDBKKPPY, b) Daesong Bank steht im Eigentum und unter der Kontrolle des Büros 39 der Arbeiterpartei Koreas, einer benannten Organisation. Tag der Benennung: 30.11.2016 (stand zuvor auf der Liste im Rahmen der autonomen restriktiven Maßnahmen der EU ( 13 )).
(36) Singwang Economics and Trading General Corporation. Anschrift: Nordkorea Weitere Angaben: Singwang Economics and Trading General Corporation ist ein Kohlenaußenhandel betreibendes nordkoreanisches Unternehmen. Nordkorea erwirtschaftet einen erheblichen Teil der Finanzmittel, mit denen es seine Nuklearprogramme und Programme für ballistische Flugkörper finanziert, durch den Abbau und den Export seiner Bodenschätze. Tag der Benennung: 30.11.2016.
(37) Korea Foreign Technical Trade Center. Anschrift: Nordkorea Weitere Angaben: Korea Foreign Technical Trade Center ist ein Kohlenaußenhandel betreibendes nordkoreanisches Unternehmen. Nordkorea erwirtschaftet einen erheblichen Teil der Gelder, die es für seine Nuklearprogramme und Programme für ballistische Flugkörper benötigt, durch den Abbau und den Export seiner Bodenschätze. Tag der Benennung: 30.11.2016.
(38) Korea Pugang Trading Corporation. Anschrift: Rakwon-dong, Pothonggang District, Pyongyang, Nordkorea. Weitere Angaben: Korea Pugang Trading Corporation ist Eigentum der Korea Ryonbong General Corporation, dem Verteidigungskonzern Nordkoreas, mit Spezialisierung auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie Nordkoreas und die Unterstützung des Verkaufs militärischer Ausrüstung durch das Land. Tag der Benennung: 30.11.2016.
(39) Korea International Chemical Joint Venture Company (auch: a) Choson International Chemicals Joint Operation Company, b) Chosun International Chemicals Joint Operation Company, c) International Chemical Joint Venture Company. Anschrift: a) Hamhung, South Hamgyong Province, Nordkorea, b) Man gyongdae-kuyok, Pyongyang, Nordkorea, c) Mangyungdae-gu, Pyongyang, Nordkorea. Weitere Angaben: Korea International Chemical Joint Venture Company ist eine Tochtergesellschaft der Korea Ryonbong General Corporation, dem Verteidigungskonzern Nordkoreas, mit Spezialisierung auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie Nordkoreas und die Unterstützung des Verkaufs militärischer Ausrüstung durch das Land; hat proliferationsbezogene Transaktionen durchgeführt. Tag der Benennung: 30.11.2016.
(40) DCB Finance Limited. Anschrift: Akara Building, 24 de Castro Street, Wickhams Cay I, Road Town, Tortola, Britische Jungferninseln; Dalian, China. Weitere Angaben: DCB Finance Limited ist eine Scheingesellschaft für die Daedong Credit Bank (DCB), eine benannte Organisation. Tag der Benennung: 30.11.2016.
(41) Korea Taesong Trading Company. Anschrift: Pyongyang, Nordkorea. Weitere Angaben: Korea Taesong Trading Company war bei Geschäften mit Syrien im Auftrag der KOMID tätig. Tag der Benennung: 30.11.2016 (stand zuvor auf der Liste im Rahmen der autonomen restriktiven Maßnahmen der EU ( 14 )).
(42) Korea Daesong General Trading Corporation (auch: a) Daesong Trading, b) Daesong Trading Company, c) Korea Daesong Trading Company, d) Korea Daesong Trading Corporation. Anschrift: Pulgan Gori Dong 1, Potonggang District, Pyongyang City, Nordkorea. Weitere Angaben: Korea Daesong General Trading Corporation steht in Verbindung mit dem Büro 39 im Zusammenhang mit Rohstoffausfuhren (Gold), Metallen, Maschinen, Agrarprodukten, Ginseng, Schmuck und Erzeugnissen der Leichtindustrie. Tag der Benennung: 30.11.2016 (stand zuvor auf der Liste im Rahmen der autonomen restriktiven Maßnahmen der EU (14) ).
ANHANG V
Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 6 Absatz 2
A. Natürliche Personen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a
# |
Name (und ggf. Aliasname) |
Identifizierungsinformation |
Gründe |
▼M13 ————— |
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2. |
CHON Chi Bu |
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Mitglied des General Bureau of Atomic Energy (GBAE – Generalbüro für Atomenergie), ehemaliger technischer Leiter des Kernforschungszentrums Yongbyon |
3. |
CHU Kyu-Chang (alias JU Kyu-Chang) |
Geburtsdatum: 25.11.1928 Geburtsort: South Hamgyo'ng Province |
Mitglied der nationalen Verteidigungskommission, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Ehemaliger Direktor der Munitionsabteilung des Zentralkomitees. Daher ist er verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK. |
4. |
HYON Chol-hae |
Geburtsdatum: 1934 (Mandschurei, China) |
Stellvertretender Leiter der Abteilung Allgemeine Politik der Volksarmee (Militärberater von Kim Jong-Il) |
▼M14 ————— |
|||
6. |
Generalleutnant KIM Yong Chol (auch: Kim Yong-Chol; Kim Young-Chol; Kim Young-Cheol; Kim Young-Chul) |
Geburtsdatum: 1946 (Pyongan-Pukto, Nordkorea) |
Befehlshaber des Reconnaissance General Bureau (RGB) |
7. |
KIM Yong-chun (auch: Young-chun) |
Geburtsdatum: 4.3.1935 Reisepassnummer: 554410660 |
Vizepräsident der nationalen Verteidigungskommission, Minister der Volksarmee, Sonderberater von Kim Jong-Il für nuklearstrategische Angelegenheiten |
8. |
O Kuk-Ryol |
Geburtsdatum: 1931 (Provinz Jilin, China) |
Vizepräsident der nationalen Verteidigungskommission mit Aufsicht über die Beschaffung ausländischer Spitzentechnologie für das Nuklearprogramm und das Programm für ballistische Flugkörper |
9. |
PAEK Se-bong |
Geburtsjahr: 1946 |
Ehemaliger Vorsitzender des Zweiten Wirtschaftsausschusses (zuständig für das Programm für ballistische Flugkörper) des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas. Mitglied der nationalen Verteidigungskommission. |
10. |
PAK Jae-gyong (auch: Chae-Kyong) |
Geburtsdatum: 1933 Reisepassnummer: 554410661 |
Stellvertretender Leiter der Abteilung allgemeine Politik der Volksarmee, Stellvertretender Leiter des Logistikbüros der Volksarmee (Militärberater von Kim Jong-Il) |
11. |
PAK To-Chun |
Geburtsdatum: 9.3.1944 (Jagang, Rangrim) |
Mitglied des Nationalen Sicherheitsrates. Er ist zuständig für die Waffenindustrie und angeblich Befehlshaber des Büros für Kernenergie. Diese Einrichtung ist für das Nuklearprogramm und das Programm für ballistische Flugkörper der DVRK von entscheidender Bedeutung. |
12. |
PYON Yong Rip (auch: Yong-Nip) |
Geburtsdatum: 20.9.1929 Reisepassnummer: 645310121 (ausgestellt am 13.9.2005) |
Präsident der Akademie der Wissenschaften, die an der biologischen Forschung mit Bezug zu Massenvernichtungswaffen beteiligt ist |
13. |
RYOM Yong |
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Leiter des (von den Vereinten Nationen gelisteten) Generalbüros für Atomenergie (GBAE), zuständig für internationale Beziehungen |
14. |
SO Sang-kuk |
Geburtsdatum: zwischen 1932 und 1938 |
Leiter der Abteilung für Kernphysik, Universität Kim Il Sung |
15. |
CHOE Kyong-song |
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Generaloberst der Armee der DVRK. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, einer wichtigen Einrichtung für Angelegenheiten der nationalen Verteidigung in der DVRK. Daher ist er verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK. |
16. |
CHOE Yong-ho |
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Generaloberst der Armee der DVRK. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, die eine wichtige Einrichtung der nationalen Verteidigung in der DVRK ist. Befehlshaber der Luftwaffe. Daher ist er verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK. |
17. |
HONG Sung-Mu (alias HUNG Sung-mu) |
Geburtsdatum: 1.1.1942 |
Stellvertretender Direktor der Munitions Industry Department („Abteilung für Munitionsindustrie“- MID). Zuständig für die Entwicklung von Programmen im Bereich der konventionellen Waffen und Flugkörper, einschließlich ballistischer Flugkörper. Einer der Hauptverantwortlichen für Programme zur industriellen Entwicklung von Nuklearwaffen. Damit ist er verantwortlich für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK. |
▼M25 ————— |
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19. |
JO Kyongchol |
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General der Armee der DVRK. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, einer wichtigen Einrichtung der nationalen Verteidigung in der DVRK. Direktor des militärischen Sicherheitskommandos. Daher ist er verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK. |
20. |
KIM Chun-sam |
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Generalleutnant, ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, einer wichtigen Einrichtung der nationalen Verteidigung der DVRK. Direktor der Operationsabteilung des militärischen Hauptquartiers der Armee der DVRK und erster stellvertretender Leiter des militärischen Hauptquartiers. Daher ist er verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK. |
21. |
KIM Chun-sop |
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Mitglied der nationalen Verteidigungskommission, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Daher ist er verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK. |
22. |
KIM Jong-gak |
Geburtsdatum: 20.7.1941 Geburtsort: Pyongyang |
Vizemarschall der Armee der DVRK, ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, einer wichtigen Einrichtung der nationalen Verteidigung. Daher ist er verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK. |
23. |
KIM Rak Kyom (alias KIM Rak-gyom) |
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Vier-Sterne-General, Befehlshaber der strategischen Streitkräfte (alias strategische Raketenstreitkräfte), denen derzeit nach Berichten 4 strategische und taktische Raketeneinheiten unterstehen, darunter die Brigade mit ballistischen Interkontinentalraketen KN08. Die Vereinigten Staaten haben die strategischen Streitkräfte benannt aufgrund ihrer Aktivitäten, die materiell zur Verbreitung von Massenvernichtungswaffen oder ihrer Trägersysteme beigetragen haben. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, einer wichtigen Einrichtung der nationalen Verteidigung der DVRK. Nach Medienberichten hat KIM an dem Test eines Triebwerks für ballistische Interkontinentalraketen im April 2016 zusammen mit KIM Jung Un teilgenommen. Daher ist er verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK. |
24. |
KIM Won-hong |
Geburtsdatum: 7.1.1945 Geburtsort: Pyongyang Reisepass-Nr.: 745310010 |
General, Direktor des Ministeriums für Staatssicherheit. Minister für Staatssicherheit. Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas und der nationalen Verteidigungskommission, der wichtigsten Einrichtungen der nationalen Verteidigung in der DVRK. Daher ist er verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK. |
25. |
PAK Jong-chon |
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Generaloberst der Armee der DVRK, Chef der koreanischen Volksarmee, Stellvertretender Stabschef und Direktor der Kommandoabteilung Feuerkraft. Chef des militärischen Hauptquartiers und Direktor der Kommandoabteilung für die Artillerie. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, einer wichtigen Einrichtung der nationalen Verteidigung der DVRK. Daher ist er verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK. |
26. |
RI Jong-su |
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Vizeadmiral. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, einer wichtigen Einrichtung der nationalen Verteidigung der DVRK. Oberbefehlshaber der koreanischen Marine, die an der Entwicklung von Programmen für ballistische Flugkörper und an der Entwicklung nuklearer Kapazitäten der Marine-Streitkräfte der DVRK beteiligt ist. Daher ist er verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK. |
27. |
SON Chol-ju |
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Generaloberst der koreanischen Volksarmee und politischer Direktor der Luft- und Luftabwehrstreitkräfte, die die Aufsicht über die Entwicklung modernisierter Flugabwehrraketen haben. Daher ist er verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK. |
28. |
YUN Jong-rin |
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General, ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas und Mitglied der nationalen Verteidigungskommission, der wichtigsten Einrichtungen für Angelegenheiten der nationalen Verteidigung in der DVRK. Daher ist er verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK. |
29. |
PAK Yong-sik |
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Vier-Sterne-General, Mitglied des Ministeriums für Staatssicherheit, Verteidigungsminister. Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas und der nationalen Verteidigungskommission, der wichtigsten Einrichtungen für Angelegenheiten der nationalen Verteidigung in der DVRK. War im März 2016 bei Tests ballistischer Flugkörper anwesend. Daher ist er verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK. |
30. |
HONG Yong Chil |
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Stellvertretender Direktor des Munitions Industry Department („Abteilung für Munitionsindustrie“ — MID). Das MID, das vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 2. März 2016 benannt wurde, ist an wichtigen Aspekten des Raketenprogramms der DVRK beteiligt. Das MID ist verantwortlich für die Aufsicht über die Entwicklung der ballistischen Flugkörper der DVRK, einschließlich der Taepo Dong-2, die Rüstungsproduktion sowie F&E-Programme. Der Zweite Wirtschaftsausschuss und die Zweite Akademie der Naturwissenschaften — ebenfalls im August 2010 benannt — sind dem MID untergeordnet. Das MID hat in den letzten Jahren an der Entwicklung der mobilen ballistischen Interkontinentalrakete KN08 gearbeitet. HONG hat KIM Jong Un zu einer Reihe von Veranstaltungen begleitet, die im Zusammenhang mit den Kernwaffen- und Raketenprogramm der DVRK standen, und es wird angenommen, dass er eine wesentliche Rolle bei dem Atomtest der der DVRK vom 6. Januar 2016 gespielt hat. Vizedirektor des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas. Daher ist er verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK. |
31. |
RI Hak Chol (alias RI Hak Chul, RI Hak Cheol) |
Geburtsdatum: 19.1.1963 oder 8.5.1966 Reisepass-Nrn.: 381320634, PS 563410163 |
Präsident der Green Pine Associated Corporation (im Folgenden „Green Pine“). Laut dem UN Sanktionsausschuss hat „Green Pine“ viele Aktivitäten der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) übernommen. KOMID wurde von Ausschuss im April 2009 benannt und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und Haupt-exporteur der DVRK von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen. Green Pine ist auch verantwortlich für etwa die Hälfte der Rüstungsgüter und dazugehörigem Material, die von der DVRK exportiert wurden. Gegen Green Pine wurden wegen der Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazu-gehörigem Material aus Nordkorea Sanktionen verhängt. Green Pine ist auf die Herstellung von militärischen Wasserfahrzeugen und Rüstungsgütern, u. a. Unterseeboote, Boote für militärische Zwecke und Flugkörpersysteme spezialisiert und hat Torpedos an iranische Rüstungsunternehmen geliefert und diesen technische Hilfe geleistet. Green Pine wurde vom Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der VH benannt. |
32. |
YUN Chang Hyok |
Geburtsdatum: 9.8.1965 |
Stellvertretender Direktor des Satellitenkontrollzentrums, Nationale Verwaltung für Luftfahrtentwicklung (National Aerospace Development Administration- (NADA). Die NADA unterliegt wegen Beteiligung an Entwicklungen der DVRK im Bereich Weltraumwissenschaft und -technologie einschließlich Satellitenstarts und Trägerraketen Sanktionen nach der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats. Die Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats verurteilte den Satellitenstadt der DVRK vom 7. Februar 2016 wegen der Verwendung von Technologie für ballistische Flugkörper und einer ernsten Verletzung der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), und 2094 (2013). Daher ist er verantwortlich für Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK. |
B. Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a
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Name (und ggf. Aliasname) |
Identifizierungsinformation |
Gründe |
▼M8 ————— |
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▼M16 ————— |
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▼M10 ————— |
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▼M8 ————— |
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5. |
Korea International Chemical Joint Venture Company (alias Choson International Chemicals Joint Operation Company; Chosun International Chemicals Joint Operation Company; International Chemical Joint Venture Corporation) |
Standort: Hamhung, Provinz Süd-Hamgyong; Man gyongdae-kuyok, Pyongyang; Mangyungdae-gu, Pyongyang |
Unter der Kontrolle der Korea Ryongbong General Corporation (gelistet von den Vereinten Nationen am 24.4.2009); Verteidigungskonzern mit Spezialisierung auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung des Verkaufs militärischer Ausrüstung durch das Land. |
▼M16 ————— |
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7. |
Korea Pugang mining and Machinery Corporation Ltd |
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Filiale der Korea Ryongbong General Corporation (gelistet von den Vereinten Nationen am 24.4.2009); betreibt Produktionsstätten von Aluminiumpulver, das in der Raketentechnik verwendet werden kann. |
▼M8 ————— |
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▼M25 ————— |
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▼M16 ————— |
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11. |
Korean Ryengwang Trading Corporation |
Rakwong-dong, Distrikt Pothonggang, Pyongyang, Nordkorea |
Filiale der Korea Ryongbong General Corporation (gelistet von den Vereinten Nationen am 24.4.2009) |
▼M16 ————— |
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14. |
Sobaeku United Corp (alias Sobaeksu United Corp) |
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Staatsunternehmen, beteiligt sich an der Erforschung und Beschaffung sensibler Produkte und Ausrüstung. Das Unternehmen besitzt mehrere Graphitlagerstätten, aus denen es natürliches Graphit für zwei Verarbeitungsbetriebe bezieht, in denen u. a. Graphitblöcke hergestellt werden, die im ballistischen Bereich verwendet werden könnten. |
▼M8 ————— |
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16. |
Kernforschungszentrum Yongbyon |
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Forschungszentrum, das an der Herstellung waffenfähigen Plutoniums mitgewirkt hat. Yongbyon ist dem Generalbüro für Atomenergie (gelistet von Vereinten Nationen am 16.7.2009) unterstellt. |
17. |
Strategic Rocket Forces (Strategische Raketenstreitkräfte) |
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Diese Einheit ist in den nationalen Streifkräften der DVRK an der Entwicklung und operativen Durchführung der Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme beteiligt. |
C. Natürliche Personen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b
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Name (und ggf. Aliasname) |
Identifizierungsinformation |
Gründe |
1. |
JON Il-chun |
Geburtsdatum: 24.8.1941 |
Im Februar 2010 wurde KIM Tong-un aus seinem Amt als Leiter des „Office 39“ entlassen, das unter anderem für den Erwerb von Waren über die diplomatischen Vertretungen der DVRK unter Umgehung der geltenden Sanktionen zuständig ist. Er wurde durch JON Il-chun ersetzt. JON Il-chun soll auch eine der führenden Persönlichkeiten der Staatlichen Entwicklungsbank sein. |
2. |
KIM Tong-un |
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Früherer Leiter des „Office 39“ des Zentralkomitees der Arbeiterpartei, das an der Finanzierung von Proliferationsaktivitäten beteiligt ist |
▼M16 ————— |
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4. |
KIM Il-Su |
Geburtsdatum: 2.9.1965 Geburtsort: Pyongyang, DVRK |
Manager in der Rückversicherungsabteilung der Korean National Insurance Corporation (KNIC) im Hauptsitz dieses Unternehmens in Pyongyang und ehemaliger bevollmächtigter leitender Vertreter der KNIC in Hamburg; handelt im Namen oder auf Anweisung der KNIC. |
5. |
KANG Song-Sam |
Geburtsdatum: 5.7.1972 Geburtsort: Pyongyang, DVRK |
Ehemaliger bevollmächtigter Vertreter der Korea National Insurance Corporation (KNIC) in Hamburg; handelt weiterhin für oder im Namen der KNIC oder auf deren Anweisung. |
6. |
CHOE Chun-Sik |
Geburtsdatum: 23.12.1963 Geburtsort: Pyongyang, DVRK Reisepass-Nr. 745132109 Gültig bis zum 12.2.2020 |
Direktor in der Rückversicherungsabteilung der Korean National Insurance Corporation (KNIC) in deren Hauptsitz in Pyongyang; handelt im Namen oder auf Anweisung der KNIC. |
7. |
SIN Kyu-Nam |
Geburtsdatum: 12.9.1972 Geburtsort: Pyongyang, DVRK Reisepass-Nr. PO472132950 |
Direktor in der Rückversicherungsabteilung der Korean National Insurance Corporation (KNIC) in deren Hauptsitz in Pyongyang und ehemaliger bevollmächtigter leitender Vertreter der KNIC in Hamburg; handelt im Namen oder auf Anweisung der KNIC. |
8. |
PAK Chun-San |
Geburtsdatum: 18.12.1953 Geburtsort: Pyongyang, DVRK Reisepass-Nr. PS472220097 |
►C3 Direktor in der Rückversicherungsabteilung der Korean National Insurance Corporation (KNIC) in deren Hauptsitz in Pyongyang bis mindestens Dezember 2015 und ehemaliger bevollmächtigter leitender Vertreter der KNIC in Hamburg; handelt weiterhin für oder im Namen der KNIC oder auf deren Anweisung ◄ |
9. |
SO Tong Myong |
Geburtsdatum: 10.9.1956 |
Präsident der Korea National Insurance Corporation (KNIC); handelt im Namen oder auf Anweisung der KNIC. |
D. Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b
# |
Name (und ggf. Aliasname) |
Identifizierungsinformation |
Gründe |
▼M8 ————— |
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▼M25 ————— |
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▼M16 ————— |
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▼M19 ————— |
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7. |
Korea National Insurance Corporation (KNIC) und ihre Außenstellen (auch: Korea Foreign Insurance Company) |
Haebangsan-dong, Central District, Pjöngjang, Demokratische Volksrepublik Korea Rahlstedter Straße 83 a, 22149 Hamburg Korea National Insurance Corporation of Alloway, Kidbrooke Park Road, Blackheath, London SE3 0LW |
Die Korea National Insurance Corporation (KNIC), eine staatseigene und staatlich kontrollierte Gesellschaft, erwirtschaftet erhebliche Deviseneinnahmen, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten. Ferner ist der Hauptsitz von KNIC mit dem „Office 39“ der Arbeiterpartei Koreas verbunden, bei dem es sich um eine benannte Einrichtung handelt. |
ANHANG Va
LISTE DER IN ARTIKEL 6 ABSATZ 2A GENANNTEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN
ANHANG VI
LISTE DER IN ARTIKEL 11A GENANNTEN KREDIT- UND FINANZINSTITUTE, ZWEIGSTELLEN UND TOCHTERUNTERNEHMEN
ANHANG VII
Gold, Edelmetalle und Diamanten gemäß Artikel 4a
HS-Code |
Bezeichnung |
7102 |
Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst |
7106 |
Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
7108 |
Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
7109 |
Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug |
7110 |
Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
7111 |
Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug |
7112 |
Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art |
( 1 ) Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.1.2007, S. 1).
( 2 ) Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).
( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).
( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
( 5 ) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).
( 6 ) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
( 7 ) Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).
( 8 ) Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1).
( 9 ) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
( 10 ) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).
( 11 ) Die Codenummern sind die für die entsprechenden Erzeugnisse geltenden Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates, die in deren Anhang I festgelegt ist.
( 12 ) Durchführungsverordnung (EU) 2016/780 der Kommission vom 19. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 131 vom 20.5.2016, S. 55).
( 13 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1251/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 341 vom 23.12.2010, S. 15).
( 14 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1251/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 341 vom 23.12.2010, S. 15).