02007L0002 — DE — 26.11.2024 — 002.001
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RICHTLINIE 2007/2/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1) |
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VERORDNUNG (EU) 2019/1010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Juni 2019 |
L 170 |
115 |
25.6.2019 |
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BESCHLUSS (EU) 2024/2829 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2024 |
L 2829 |
1 |
6.11.2024 |
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RICHTLINIE 2007/2/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 14. März 2007
zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE)
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
„Geodateninfrastruktur“ Metadaten, Geodatensätze und Geodatendienste, Netzdienste und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren, die im Einklang mit dieser Richtlinie geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt werden;
„Geodaten“ alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet;
„Geodatensatz“ eine identifizierbare Sammlung von Geodaten;
„Geodatendienste“ mögliche dazugehörige Formen der Verarbeitung der in Geodatensätzen enthaltenen Geodaten oder der dazugehörigen Metadaten mit Hilfe einer Computeranwendung;
„Geo-Objekt“ die abstrakte Darstellung eines Phänomens der Realwelt in Bezug auf einen bestimmten Standort oder ein geografisches Gebiet;
„Metadaten“ Informationen, die Geodatensätze und Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen;
„Interoperabilität“ im Falle von Geodatensätzen ihre mögliche Kombination und im Falle von Diensten ihre mögliche Interaktion ohne wiederholtes manuelles Eingreifen und in der Weise, dass das Ergebnis kohärent ist und der Zusatznutzen der Datensätze und Datendienste erhöht wird;
„Geo-Portal INSPIRE“ eine Internetseite oder eine vergleichbare Organisationsstruktur, die Zugang zu den in Artikel 11 Absatz 1 genannten Diensten bietet;
„Behörde“
die Regierung oder eine andere Stelle der öffentlichen Verwaltung, einschließlich öffentlicher beratender Gremien, auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene;
natürliche oder juristische Personen, die aufgrund innerstaatlichen Rechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt wahrnehmen; und
natürliche oder juristische Personen, die unter der Kontrolle einer unter Buchstabe a genannten Stelle oder einer unter Buchstabe b genannten Person im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Zuständigkeiten haben, öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass Gremien oder Einrichtungen für die Zwecke dieser Richtlinie nicht als Behörden anzusehen sind, soweit sie in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln.
„Dritte“ natürliche oder juristische Person außer Behörden.
Artikel 4
Diese Richtlinie gilt für Geodatensätze, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
Sie beziehen sich auf einen Bereich, in dem ein Mitgliedstaat Hoheitsbefugnisse hat und/oder ausübt;
sie liegen in elektronischer Form vor;
sie sind vorhanden bei
einer Behörde und wurden von einer Behörde erstellt oder sind bei einer solchen eingegangen; oder sie werden von dieser Behörde verwaltet oder aktualisiert, und fallen unter ihren öffentlichen Auftrag,
Dritten, denen gemäß Artikel 12 Netzzugang gewährt wird,
oder werden für diese bereitgehalten;
sie betreffen eines oder mehrere der in Anhang I, II oder III aufgeführten Themen.
KAPITEL II
METADATEN
Artikel 5
Metadaten umfassen Angaben zu folgenden Aspekten:
Entsprechung der Geodatensätze mit den in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen;
Bedingungen für den Zugang zu Geodatensätzen und -diensten und deren Nutzung sowie gegebenenfalls entsprechende Gebühren;
Qualität und Gültigkeit der Geodatensätze;
für die Schaffung, Verwaltung, Erhaltung und Verbreitung von Geodatensätzen und -diensten zuständige Behörden;
Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß Artikel 13 sowie die Gründe für solche Beschränkungen.
Artikel 6
Die Mitgliedstaaten erzeugen die in Artikel 5 beschriebenen Metadaten gemäß folgendem Zeitplan:
Metadaten zu den Geodatensätzen, die die in den Anhängen I und II aufgeführten Themen betreffen, bis spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt des Erlasses der Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 5 Absatz 4;
Metadaten zu den Geodatensätzen, die die in Anhang III aufgeführten Themen betreffen, bis spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Erlasses der Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 5 Absatz 4.
KAPITEL III
INTEROPERABILITÄT VON GEODATENSÄTZEN UND -DIENSTEN
Artikel 7
Artikel 8
Die Durchführungsbestimmungen regeln folgende Aspekte von Geodaten:
einen gemeinsamen Rahmen für die einheitliche Identifizierung von Geo-Objekten, denen Identifikatoren aus den einzelstaatlichen Systemen zugeordnet werden können, um ihre Interoperabilität sicherzustellen;
die Beziehungen zwischen Geo-Objekten;
Schlüsselmerkmale und entsprechende mehrsprachige Lexika, die in der Regel für politische Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich sind;
Informationen über die zeitliche Dimension der Daten;
die Aktualisierung der Daten.
Artikel 9
Die in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen werden nach folgendem Zeitplan verabschiedet:
für Geodatensätze mit Bezug zu einem der in Anhang I aufgeführten Themen bis spätestens 15. Mai 2009;
für Geodatensätze mit Bezug zu einem der in Anhang II oder Anhang III aufgeführten Themen bis spätestens 15. Mai 2012.
Artikel 10
KAPITEL IV
NETZDIENSTE
Artikel 11
Die Mitgliedstaaten schaffen und betreiben für Geodatensätze und -dienste, für die gemäß dieser Richtlinie Metadaten erzeugt wurden, ein Netz, das folgende Dienste umfasst:
Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodatensätzen und -diensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen;
Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare Geodatensätze anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern/verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen;
Download-Dienste, die das Herunterladen von und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien vollständiger Geodatensätze oder Teile solcher Sätze ermöglichen;
Transformationsdienste zur Umwandlung von Geodatensätzen, um Interoperabilität zu erreichen;
Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten.
Diese Dienste müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, einfach zu nutzen, öffentlich verfügbar und über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich sein.
Für die Zwecke der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Dienste ist zumindest folgende Kombination von Suchkriterien zu gewährleisten:
Schlüsselwörter;
Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten;
Qualität und Gültigkeit der Geodatensätze;
Grad der Übereinstimmung mit den in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen;
geografischer Standort;
Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von Geodatensätzen und -diensten;
für die Erzeugung, Verwaltung, Erhaltung und Verbreitung von Geodatensätzen und -diensten zuständige Behörden.
Artikel 12
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Behörden über die technischen Möglichkeiten verfügen, um ihre Geodatensätze und -dienste mit dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Netz zu verknüpfen. Diese Funktion wird auf Anfrage auch Dritten zur Verfügung gestellt, deren Geodatensätze und -dienste den Durchführungsbestimmungen und den darin enthaltenen Verpflichtungen speziell in Bezug auf Metadaten, Netzdienste und Interoperabilität entsprechen.
Artikel 13
Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und -diensten über die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a genannten Diensten beschränken, wenn dieser Zugang auf die internationalen Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Verteidigung nachteilige Auswirkungen hätte.
Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und -diensten über die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Dienste sowie den Zugang zu den in Artikel 14 Absatz 3 genannten Dienster des elektronischen Geschäftsverkehrs beschränken, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:
die Vertraulichkeit der Verfahren von Behörden, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;
internationale Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung;
laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeiten einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarischer Art durchzuführen;
die Vertraulichkeit von Geschäfts- oder Betriebsinformationen, sofern das innerstaatliche Recht oder das Gemeinschaftsrecht diese Vertraulichkeit vorsieht, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der statistischen Geheimhaltung und des Steuergeheimnisses, zu schützen;
Rechte des geistigen Eigentums;
die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten über eine natürliche Person, sofern diese der Bekanntgabe dieser Informationen an die Öffentlichkeit nicht zugestimmt hat und sofern eine derartige Vertraulichkeit nach einzelstaatlichem oder gemeinschaftlichem Recht vorgesehen ist;
die Interessen oder den Schutz einer Person, die die angeforderte Information freiwillig zur Verfügung gestellt hat, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, es sei denn, dass diese Person der Herausgabe der betreffenden Informationen zugestimmt hat;
den Schutz der Umweltbereiche, auf die sich die Informationen beziehen, wie z. B. die Aufenthaltsorte seltener Tierarten.
Artikel 14
Artikel 15
Artikel 16
Die Durchführungsbestimmungen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieses Kapitels durch Hinzufügung bewirken, werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen und sehen insbesondere Folgendes vor:
technische Spezifikationen für die in Artikel 11 und 12 genannten Dienste sowie Mindestleistungskriterien für diese Dienste unter Berücksichtigung der im Rahmen des Umweltrechts der Gemeinschaft bestehenden Berichtspflichten und Empfehlungen, der bestehenden Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs sowie des technologischen Fortschritts,
die in Artikel 12 genannten Verpflichtungen.
KAPITEL V
GEMEINSAME NUTZUNG VON DATEN
Artikel 17
KAPITEL VI
KOORDINIERUNG UND ERGÄNZENDE MASSNAHMEN
Artikel 18
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass geeignete Strukturen und Mechanismen zur Koordinierung der Beiträge aller Stellen und Personen, die ein Interesse an ihrer Geodateninfrastruktur haben, auf den verschiedenen Verwaltungsebenen eingerichtet werden.
Diese Strukturen koordinieren die unter anderem von Nutzern, Erzeugern, Anbietern von Mehrwertdiensten sowie Koordinierungsstellen geleisteten Beiträge zur Beschreibung der relevanten Datensätze und des Nutzerbedarfs, zur Bereitstellung von Informationen über bestehende Verfahrensweisen sowie zu Rückmeldungen über die Umsetzung dieser Richtlinie.
Artikel 19
Artikel 20
In den in dieser Richtlinie vorgesehenen Durchführungsbestimmungen sind in angemessener Weise die Normen zu berücksichtigen, die von europäischen Normungsgremien nach dem Verfahren der Richtlinie 98/34/EG angenommen werden, sowie die internationalen Normen.
KAPITEL VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 21
►M2 Die Mitgliedstaaten aktualisieren erforderlichenfalls spätestens am 31. März jedes zweiten Jahres ab dem 31. März 2025 einen zusammenfassenden Bericht. Diese Berichte, die von den Kommissionsdienststellen veröffentlicht werden, enthalten eine zusammenfassende Beschreibung folgender Aspekte: ◄
Koordinierung zwischen öffentlichen Anbietern und Nutzern von Geodatensätzen und -diensten und zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten und Organisation der Qualitätssicherung;
Beitrag von Behörden oder Dritten zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur;
Informationen über die Nutzung der Geodateninfrastruktur;
Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Daten durch Behörden;
Kosten und Nutzen der Umsetzung dieser Richtlinie.
▼M1 —————
Artikel 22
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Artikel 23
Die Europäische Umweltagentur veröffentlicht und aktualisiert den unionsweiten Überblick auf der Grundlage von Metadaten und Daten, die von den Mitgliedstaaten durch ihre Netzdienste gemäß Artikel 21 zur Verfügung gestellt werden. Der unionsweite Überblick enthält gegebenenfalls Indikatoren für Mehrwert, Ergebnisse und Auswirkungen dieser Richtlinie, unionsweite Übersichtskarten und Überblicksberichte der Mitgliedstaaten.
Die Kommission nimmt spätestens am 1. Januar 2022 und danach mindestens alle fünf Jahre eine Bewertung dieser Richtlinie und ihrer Umsetzung vor und macht sie öffentlich zugänglich. Diese Bewertung stützt sich unter anderem auf folgende Elemente:
die bei der Durchführung dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen;
die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 erhobenen Informationen und die von der Europäischen Umweltagentur zusammengestellten unionsweiten Überblicke;
einschlägige wissenschaftliche, analytische Daten;
sonstige Informationen einschließlich der aufgrund der Leitlinien zur besseren Rechtsetzung erforderlichen einschlägigen wissenschaftlichen, analytischen Daten, insbesondere solche, die sich auf wirksame und effiziente Verfahren zum Informationsmanagement stützen.
Artikel 24
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem 15. Mai 2009 nachzukommen.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Artikel 25
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 26
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
GEODATEN-THEMEN GEMÄSS ARTIKEL 6 BUCHSTABE A, ARTIKEL 8 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 9 BUCHSTABE A
1. Koordinatenreferenzsysteme
Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) und/oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums.
2. Geografische Gittersysteme
Harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen.
3. Geografische Bezeichnungen
Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse.
4. Verwaltungseinheiten
Lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben und/oder ausüben und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind.
5. Adressen
Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl.
6. Flurstücke/Grundstücke (Katasterparzellen)
Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden.
7. Verkehrsnetze
Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt. Umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen. Umfasst auch das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes ( 1 ) und künftiger Überarbeitungen dieser Entscheidung.
8. Gewässernetz
Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik ( 2 ) und in Form von Netzen.
9. Schutzgebiete
Gebiete, die im Rahmen des internationalen und des gemeinschaftlichen Rechts sowie des Rechts der Mitgliedstaaten ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen.
ANHANG II
GEODATEN-THEMEN GEMÄSS ARTIKEL 6 BUCHSTABE A, ARTIKEL 8 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 9 BUCHSTABE B
1. Höhe
Digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Meeresflächen. Dazu gehören Geländemodell, Tiefenmessung und Küstenlinie.
2. Bodenbedeckung
Physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschließlich künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wäldern, natürlicher (naturnaher) Gebiete, Feuchtgebieten und Wasserkörpern.
3. Orthofotografie
Georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder luftfahrzeuggestützten Sensoren.
4. Geologie
Geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur. Dies umfasst auch Grundgestein, Grundwasserleiter und Geomorphologie.
ANHANG III
GEODATEN-THEMEN GEMÄSS ARTIKEL 6 BUCHSTABE B UND ARTIKEL 9 BUCHSTABE B
1. Statistische Einheiten
Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Daten.
2. Gebäude
Geografischer Standort von Gebäuden.
3. Boden
Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durchschnittliches Gefälle und erwartete Wasserspeicherkapazität.
4. Bodennutzung
Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten künftigen Funktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks (z. B. Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flächen, Freizeitgebiete).
5. Gesundheit und Sicherheit
Geografische Verteilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde (Allergien, Krebserkrankungen, Erkrankungen der Atemwege usw.), Informationen über Auswirkungen auf die Gesundheit (Biomarker, Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden (Ermüdung, Stress usw.) der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm usw.) oder in mittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Nahrung, genetisch veränderte Organismen usw.).
6. Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste
Versorgungseinrichtungen wie Abwasser- und Abfallentsorgung, Energieversorgung und Wasserversorgung; staatliche Verwaltungs- und Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen und Krankenhäuser.
7. Umweltüberwachung
Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen einschließlich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands von Umweltmedien und anderen Parametern des Ökosystems (Artenvielfalt, ökologischer Zustand der Vegetation usw.) durch oder im Auftrag von öffentlichen Behörden.
8. Produktions- und Industrieanlagen
Standorte für industrielle Produktion, einschließlich durch die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung ( 3 ) erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte.
9. Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen
Landwirtschaftliche Anlagen und Produktionsstätten (einschließlich Bewässerungssystemen, Gewächshäusern und Ställen).
10. Verteilung der Bevölkerung — Demografie
Geografische Verteilung der Bevölkerung, einschließlich Bevölkerungsmerkmalen und Tätigkeitsebenen, zusammengefasst nach Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.
11. Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten
Auf internationaler, europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene bewirtschaftete, geregelte oder zu Zwecken der Berichterstattung herangezogene Gebiete. Dazu zählen Deponien, Trinkwasserschutzgebiete, nitratempfindliche Gebiete, geregelte Fahrwasser auf See oder auf großen Binnengewässern, Gebiete für die Abfallverklappung, Lärmschutzgebiete, für Exploration und Bergbau ausgewiesene Gebiete, Flussgebietseinheiten, entsprechende Berichterstattungseinheiten und Gebiete des Küstenzonenmanagements.
12. Gebiete mit naturbedingten Risiken
Gefährdete Gebiete, eingestuft nach naturbedingten Risiken (sämtliche atmosphärischen, hydrologischen, seismischen, vulkanischen Phänomene sowie Naturfeuer, die aufgrund ihres örtlichen Auftretens sowie ihrer Schwere und Häufigkeit signifikante Auswirkungen auf die Gesellschaft haben können), z. B. Überschwemmungen, Erdrutsche und Bodensenkungen, Lawinen, Waldbrände, Erdbeben oder Vulkanausbrüche.
13. Atmosphärische Bedingungen
Physikalische Bedingungen in der Atmosphäre. Dazu zählen Geodaten auf der Grundlage von Messungen, Modellen oder einer Kombination aus beiden sowie Angabe der Messstandorte.
14. Meteorologisch-geografische Kennwerte
Witterungsbedingungen und deren Messung; Niederschlag, Temperatur, Gesamtverdunstung (Evapotranspiration), Windgeschwindigkeit und Windrichtung.
15. Ozeanografisch-geografische Kennwerte
Physikalische Bedingungen der Ozeane (Strömungsverhältnisse, Salinität, Wellenhöhe usw.).
16. Meeresregionen
Physikalische Bedingungen von Meeren und salzhaltigen Gewässern, aufgeteilt nach Regionen und Teilregionen mit gemeinsamen Merkmalen.
17. Biogeografische Regionen
Gebiete mit relativ homogenen ökologischen Bedingungen und gemeinsamen Merkmalen.
18. Lebensräume und Biotope
Geografische Gebiete mit spezifischen ökologischen Bedingungen, Prozessen, Strukturen und (lebensunterstützenden) Funktionen als physische Grundlage für dort lebende Organismen. Dies umfasst auch durch geografische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete natürliche oder naturnahe terrestrische und aquatische Gebiete.
19. Verteilung der Arten
Geografische Verteilung des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten, zusammengefasst in Gittern, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.
20. Energiequellen
Energiequellen wie Kohlenwasserstoffe, Wasserkraft, Bioenergie, Sonnen- und Windenergie usw., gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Energiequelle.
21. Mineralische Bodenschätze
Mineralische Bodenschätze wie Metallerze, Industrieminerale usw., gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Bodenschätze.
( ) ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung(EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
( ) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).
( ) ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, s. 1).