2007E0805 — DE — 29.05.2008 — 001.001


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GEMEINSAME AKTION 2007/805/GASP DES RATES

vom 6. Dezember 2007

zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Afrikanische Union

(ABl. L 323, 8.12.2007, p.45)

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GEMEINSAME AKTION 2008/403/GASP DES RATES vom 29. Mai 2008

  L 140

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30.5.2008




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GEMEINSAME AKTION 2007/805/GASP DES RATES

vom 6. Dezember 2007

zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Afrikanische Union



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Afrikanische Union (AU) ist in den vergangenen Jahren ein strategischer Akteur auf kontinentaler Ebene und ein wichtiger internationaler Partner der Europäischen Union (EU) geworden.

(2)

Die EU hat bei zahlreichen Anlässen — unter anderem im Rahmen der vom Europäischen Rat vom 15. und 16. Dezember 2005 angenommenen Strategie „Die EU und Afrika auf dem Weg zu einer strategischen Partnerschaft“ (im Folgenden als „EU-Strategie für Afrika“ bezeichnet — die wichtige Rolle und die bedeutenden Leistungen der AU anerkannt.

(3)

Der Europäische Rat hat sich am 14. und 15. Dezember 2006 verpflichtet, die strategische Partnerschaft der EU mit Afrika zu vertiefen und als eine konkrete Maßnahme im Rahmen der entsprechenden vorrangigen Maßnahmen für 2007 die EU-Präsenz bei der AU in Addis Abeba zu verstärken.

(4)

Die Ernennung eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) bei der AU mit dauerhaftem Einsatzort in Addis Abeba wird als geeignete Maßnahme betrachtet, um eine verstärkte Präsenz der EU bei der AU zu gewährleisten.

(5)

Der Generalsekretär/Hohe Vertreter hat empfohlen, Herrn Koen Vervaeke zum EUSR bei der AU zu ernennen.

(6)

Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Gemeinsamen Aktion werden die langfristigen Strukturen des EUSR-Büros auf der Grundlage eines vom Vorsitz in enger Zusammenarbeit mit dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem EUSR und der Kommission erstellten Berichts präzisiert und festgelegt.

(7)

Der EUSR wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 11 des Vertrags beeinträchtigen könnte —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:



Artikel 1

Ernennung

Herr Koen Vervaeke wird für die Zeit vom 6. Dezember 2007 bis zum 31. Dezember 2008 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) bei der Afrikanische Union (AU) ernannt. Ständiger Einsatzort des EUSR ist Addis Abeba.

Artikel 2

Politische Ziele

Das Mandat des EUSR beruht auf den in der EU Strategie für Afrika dargelegten umfassenden politischen Zielen, die die Europäische Union bei der Unterstützung der afrikanischen Bemühungen um eine friedliche und demokratische Zukunft in Wohlstand anstrebt. Diese Ziele umfassen:

a) die Intensivierung des politischen Dialogs und der Beziehungen zur AU im Allgemeinen;

b) den Ausbau ihrer Partnerschaft mit der AU in allen in der EU-Strategie für Afrika genannten Bereichen, die Weiterentwicklung und Umsetzung dieser Strategie in Partnerschaft mit der AU, wobei sie den Grundsatz der Eigenverantwortung Afrikas beachten und mit den Vertretern Afrikas in den multilateralen Gremien enger zusammenarbeiten und sich mit den multilateralen Partnern abstimmen will;

c) die Zusammenarbeit mit der AU und die Hilfe für die AU durch Unterstützung des Aufbaus von Institutionen und durch Intensivierung der Beziehungen zwischen den EU- und den AU-Institutionen, unter anderem im Wege der Entwicklungshilfe, um Folgendes zu fördern:

 Frieden und Sicherheit: Früherkennung, Verhütung, Bewältigung, Schlichtung und Beilegung von Konflikten, Unterstützung der Bemühungen um Frieden und Stabilität, Hilfen für den Wiederaufbau nach einem Konflikt;

 Menschenrechte und verantwortungsvolle Staatsführung: Förderung und Schutz der Menschenrechte; Förderung der Grundfreiheiten und der Achtung der Rechtsstaatlichkeit; Unterstützung der afrikanischen Bemühungen um eine Überwachung und Verbesserung der Staatsführung im Wege des politischen Dialogs und der finanziellen und technischen Hilfe; Stärkung der partizipativen Demokratie und der Rechenschaftspflicht; Unterstützung des Kampfes gegen Korruption und organisierte Kriminalität sowie weitere Unterstützung für die Bemühungen, das Thema der Kinder in bewaffneten Konflikten in seinen sämtlichen Aspekten anzugehen;

 nachhaltiges Wachstum, regionale Integration und Handel: Unterstützung der Bemühungen um den Aufbau von Verbundnetzen und einen leichteren Zugang der Menschen zu Wasser und Kanalisation, Energie und Informationstechnologien; Förderung eines stabilen, effizienten und harmonisierten Rechtsrahmens für die Wirtschaft; Unterstützung der Integration Afrikas in das Welthandelssystem, Unterstützung der afrikanischen Länder bei der Einhaltung der EU-Vorschriften und Normen; Unterstützung Afrikas bei der Bewältigung der Auswirkungen des Klimawandels;

 Investitionen in die Menschen: Unterstützung der Bemühungen in den Bereichen der Gleichstellung der Geschlechter, Gesundheit, Ernährungssicherheit und Bildung, Förderung von Austauschprogrammen sowie von Netzen zwischen Universitäten und Spitzenforschungszentren, Bekämpfung der eigentlichen Ursachen der Migration.

Überdies wollen die EU und Afrika eine Gemeinsame Strategie für den weiteren Ausbau und die Konsolidierung ihrer strategischen Partnerschaft festlegen. Bei der Umsetzung dieser Gemeinsamen Strategie kommt der AU eine entscheidende Rolle zu.

Artikel 3

Mandat

Damit die Aspekte der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) der in Artikel 2 genannten Ziele verwirklicht werden, hat der EUSR den Auftrag,

a) beim Dialog mit der AU und der AU-Kommission in Addis Abeba über das gesamte Spektrum der GASP-/ESVP-Fragen, die im Rahmen der Beziehungen zwischen der EU und der AU behandelt werden, den Einfluss der EU insgesamt zu stärken und für Abstimmung zu sorgen;

b) die politische Vertretung in einer Weise wahrzunehmen, die der Bedeutung der EU als politischer, finanzieller und institutioneller Partner der AU gerecht wird, und für einen grundlegenden Wandel in dieser Partnerschaft zu sorgen, der der wachsenden weltweiten politischen Bedeutung der AU Rechnung trägt;

c) sofern der Rat dies beschließt, die Standpunkte und Strategien der EU in Krisensituationen, bei denen die AU eine wichtige Rolle spielt und für die kein eigener EUSR ernannt wurde, zu vertreten;

d) zu einer besseren Kohärenz, Kontinuität und Koordination der EU-Strategien und Maßnahmen gegenüber der AU beizutragen und für eine bessere Koordinierung des weiter gefassten Kreises der Partner und eine Vertiefung der Beziehung dieser Partner zur AU zu sorgen;

e) alle wichtigen Entwicklungen auf Ebene der AU aufmerksam zu beobachten und darüber Bericht zu erstatten;

f) enge Kontakte zur AU-Kommission, zu den anderen AU-Organen, den Missionen der afrikanischen subregionalen Organisationen bei der AU und den Missionen der AU-Mitgliedstaaten bei der AU zu pflegen;

g) die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der AU und den afrikanischen subregionalen Organisationen insbesondere in den Bereichen, in denen die EU Hilfe leistet, zu fördern;

h) die AU auf Wunsch in den in der EU-Strategie für Afrika genannten Bereichen zu beraten und zu unterstützen;

i) die AU beim Aufbau von Krisenbewältigungsfähigkeiten zu beraten und zu unterstützen;

j) sich im Rahmen einer eindeutigen Aufgabenteilung mit den Maßnahmen der EUSR, denen Mandate für AU-Mitgliedstaaten/Regionen erteilt wurden, abzustimmen und diese Maßnahmen zu unterstützen, und

k) zu den wichtigsten internationalen Partnern der AU in Addis Abeba, insbesondere den Vereinten Nationen, sowie auch zu den nichtstaatlichen Akteuren enge Kontakte in Bezug auf das gesamte Spektrum der GASP-/ESVP-Fragen, die im Rahmen der Beziehungen zwischen der EU und der AU behandelt werden, zu pflegen und die Abstimmung mit diesen Partnern zu fördern.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)  Der EUSR, der unter der Aufsicht und operativen Leitung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters handelt, ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich.

(2)  Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine enge Verbindung zu dem EUSR und bildet für ihn die vorrangige Anlaufstelle im Rat. Vom PSK erhält der EUSR im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben.

Artikel 5

Finanzierung

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(1)  Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des EUSR in dem Zeitraum vom 6. Dezember 2007 bis zum 31. Dezember 2008 beläuft sich auf 2 090 000 EUR.

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(2)  Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 6. Dezember 2007 anrechnungsfähig. Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet, mit der Ausnahme, dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.

(3)  Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem EUSR und der Kommission geschlossen. Der EUSR ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

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Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)  Im Rahmen seines Mandats und der entsprechenden bereitgestellten Finanzmittel ist der EUSR dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der von dem Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss das für das Mandat erforderliche Fachwissen zu spezifischen politischen Fragen vertreten sein. Der EUSR unterrichtet den Generalsekretär/Hohen Vertreter, den Vorsitz und die Kommission laufend über die Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

(2)  Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des EUSR abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Europäischen Union zum EUSR abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der Europäischen Union. Experten, die von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnet worden sind, können auch eine Verwendung beim EUSR erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen.

(3)  Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des Entsendestaats oder des sie entsendenden Organs der Europäischen Union und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des EUSR.

(4)  Nach Abschluss der in Artikel 14 genannten Anfangsphase unterteilt sich das Personal des EUSR grundsätzlich in eine Abteilung für Politik, eine Abteilung für Frieden und Sicherheit sowie eine Verwaltungsabteilung.

Artikel 7

Vorrechte und Befreiungen des EUSR und seiner Mitarbeiter

Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des EUSR und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden gegebenenfalls mit der gastgebenden Institution/den gastgebenden Institutionen vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der EUSR und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates ( 1 ) niedergelegt sind, insbesondere im Umgang mit EU-Verschlusssachen.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)  Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der EUSR Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)  Der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Der EUSR trifft gemäß dem Konzept der EU für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Europäischen Union eingesetzten Personals im Einklang gemäß seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, insbesondere indem er

a) einen missionsspezifischen Sicherheitsplan auf der Grundlage von Leitlinien des Generalsekretariats des Rates ausarbeitet, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen, Vorschriften für die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets, Vorschriften für die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthalten muss;

b) gewährleistet, dass das gesamte außerhalb der Europäischen Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt;

c) gewährleistet, dass alle außerhalb der Europäischen Union einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat;

d) gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über die Umsetzung der Empfehlungen und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen der Zwischenberichte und der Berichte über die Ausführung des Mandats vorlegt.

Artikel 11

Berichterstattung

Der EUSR erstattet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters oder des PSK kann der EUSR dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) Bericht erstatten.

Artikel 12

Koordinierung

Der EUSR fördert die Gesamtkoordinierung der EU-Politik. Er trägt dazu bei, dass alle vor Ort eingesetzten EU-Instrumente kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der EU erreicht werden. Die Tätigkeiten des EUSR werden mit denen des Vorsitzes und der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer EUSR, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der EUSR unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit.

Vor Ort hält er engen Kontakt zum Vorsitz, zur Kommission und zu den Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten, die alles tun, um ihn bei der Ausführung seines Mandats zu unterstützen. Der EUSR unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

Artikel 13

Überprüfung

Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der Europäischen Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der EUSR legt dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission vor Ende September 2008 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats vor. Dieser Bericht dient als Grundlage für die Bewertung des Mandats in den einschlägigen Arbeitsgruppen und im PSK. In diesem Zusammenhang gibt der Generalsekretär/Hohe Vertreter dem PSK gegenüber entsprechende Empfehlungen ab.

Artikel 14

Anfängliche Einrichtung und weiterer Ausbau

(1)  Bis Mitte April 2008 berichtet der Vorsitz, der hierbei eng mit dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem EUSR und der Kommission zusammenarbeitet, dem Rat über die Einrichtung des Büros in der Anfangsphase des Mandats sowie über dessen weiteren Ausbau und dessen weitere Strukturierung bis zum Ende des in Artikel 1 festgelegten Mandatszeitraums. In diesem Bericht wird insbesondere Folgendes behandelt:

 die langfristigen Strukturen und Verfahren;

 das Berichterstattungssystem;

 die Herstellung gleichwertiger Bedingungen für Personal, das ähnliche Aufgaben wahrnimmt, auf allen Ebenen.

Dieser Bericht wird vom Rat geprüft, der anschließend über das weitere Vorgehen beschließt.

(2)  Vor Ende Oktober 2008 legt der Vorsitz, der hierbei eng mit dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem EUSR und der Kommission zusammenarbeitet, dem Rat einen umfassenden Bericht über Zukunft und Organisation des Büros vor.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 16

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.



( 1 ) ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/438/EG (ABl. L 164 vom 26.6.2007, S. 24)